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BGH: Verwertungsgesellschaft hat Anspruch auf angemessene Vergütung auch wenn kein eigener Tarif für den Verwertungsvorgang aufgestellt wurde - Bochumer Weihnachtsmarkt

BGH
Urteil vom 27.10.2012
Bochumer Weihnachtsmarkt
UrhWG §§ 11, 13, 16 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Eine Verwertungsgesellschaft ist auch dann berechtigt, von einem Nutzer der von ihr wahrgenommenen Rechte die angemessene Vergütung zu verlangen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG keinen eigenen Tarif für den fraglichen Verwertungsvorgang aufgestellt hat.

b) Der Tatrichter kann und muss sich grundsätzlich auch danach richten, was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten oder in vergleichbaren Verfahren nach § 16 Abs. 1 UrhWG vorgeschlagen hat; das gilt nicht nur dann, wenn es um den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrages geht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UrhWG), sondern auch dann, wenn bei einer Streitigkeit zwischen Einzelnutzer und Verwertungsgesellschaft die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs im Streit ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG).
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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