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LG Potsdam: Auskunftsanspruch eines Wettbewerbsverein gegen eBay auf Herausgabe von Nutzerdaten

LG Potsdam
Beschluss vom 24.01.2012
51 O 53/11


Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverein einen Auskunftsanspruch gegen eBay (und auch andere Online-Handelsplattformen) auf Herausgabe von Nutzerdaten gemäß § 13 Abs. 1 UKlaG hat, wenn dies zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen erforderlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 13 Abs. 1 UKlaG Auskunft verlangen. Danach besteht ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn der Auskunftsberechtigte schriftlich versichert, dass er die Angaben zur Durchsetzung seiner Ansprüche gemäß § 1 oder Abs. 2 UKlaG benötigt und nicht anderweitig beschafft werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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