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OLG Hamm: Buchpreisbindung gilt auch für Räumungsverkauf, wenn nur eine unselbständige Buchverkaufsstelle nicht aber das ganze Unternehmen geschlossen wird

OLG Hamm
Urteil vom 05.06.2012
I-4 U 18/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Buchpreisbindung auch für Räumungsverkäufe gilt, wenn nur eine unselbständige Buchverkaufsstelle nicht aber das ganze Unternehmen geschlossen wird. Das Urteil erging in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine Begründung liegt noch nicht vor.

Den Tenor der Entscheidung finden Sie hier:


Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 21. Dezember 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer andere Preise als die von den Verlagen festgesetzten Ladenpreise zu berechnen, sofern dies im Rahmen einer als "Räumungsverkauf" bezeichneten Aktion geschieht, deren Anlass nicht die Schließung des Buchhandelsunternehmens, sondern die Schließung einer unselbständigen Buchverkaufsstelle ist, wie geschehen bei dem Räumungsverkauf vom 19. November bis 17. Dezember 2011 in der Filiale T der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

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