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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag allgemeines persönlichkeitsrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 15:58:38 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG München: Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Berichterstattung im &quot;ZDF Magazin Royale&quot; aber keine Geldentschädigung für ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7734-OLG-Muenchen-Unterlassungsanspruch-wegen-unwahrer-Berichterstattung-im-ZDF-Magazin-Royale-aber-keine-Geldentschaedigung-fuer-ehemaligen-BSI-Praesidenten-Schoenbohm.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.06.2026&lt;br /&gt;
18 U 217/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass dem ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm ein Unterlassungsanspruch gegen das ZDF zusteht, weil die in der Böhmermann-Sendung &quot;ZDF Magazin Royale&quot; verbreitete Satire den unwahren Eindruck bewusster Kontakte zu russischen Geheimdiensten erweckte. Auch Satire muss sich - so das Gericht - in ihrem Tatsachenkern an den Grenzen der Meinungsfreiheit messen lassen. Einen Anspruch auf Geldentschädigung (beantragt waren mindestens 100.000 €) lehnte das Gericht hingegen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;ZDF Magazin Royale&lt;br /&gt;
Der für Pressesachen zuständige 18. Zivilsenat des OLG München hat heute im Berufungsverfahren des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegen das ZDF entschieden (Az.: 18 U 217/26). Dabei hat er das Urteil des Landgerichts München I insoweit bestätigt, als die Verbreitung und Behauptung konkreter Äußerungen untersagt wurde, die in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann und später auf www.zdf.de getätigt wurden. Einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung hat der Senat ebenso wie das Landgericht München I hingegen nicht gesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger forderte von der Beklagten unter anderem die Unterlassung der Verbreitung und Behauptung von Äußerungen, welche im Rahmen des erstmals am 07.10.2022 ausgestrahlten Beitrags des Formats „ZDF Magazin Royale“ getätigt wurden. Außerdem forderte er die Unterlassung von zwei später auf www.zdf.de veröffentlichten Äußerungen. Er begründete seine Forderungen damit, dass die angegriffenen Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen darstellten, wodurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, er habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger sei durch die angegriffenen Äußerungen besonders schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verloren. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen. Aus diesem Grund forderte er neben der Unterlassung die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem trat die Beklagte mit der Begründung entgegen, die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und am Kläger als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch z.B. Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Überzeugung des Senats sind die im Rahmen der Sendung getätigten Äußerungen vom Publikum so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Dies stelle eine unwahre Äußerung dar, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, weshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen seien. Insbesondere sah der Senat keine andere Deutungsvariante als gegeben, nach welcher die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass auch eine satirische Äußerung sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen muss, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat der Senat verneint, da er die Zubilligung einer Geldentschädigung nach einer Gesamtwürdigung der Umstände trotz des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht als geboten ansah. Hier sah der Senat insbesondere den Umstand als relevant an, dass der Kläger seine Unterlassungsansprüche hätte frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen und damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können. Außerdem sah es der Senat als schädlich an, dass der Klägervertreter in einem Interview wahrheitswidrig erklären ließ, dass die Beklagte die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einem außergerichtlichen Schreiben auch mit dem Argument zurückgewiesen habe, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass der Kläger bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe. Damit hat der Kläger nach Ansicht des Senats von sich aus und ohne Not die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten, obwohl die Beklagte in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sendebeitrag vom 07.10.2022 eine solche Aussage weder direkt noch indirekt enthalte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 17:58:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Volltext OLG Köln liegt vor: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7710-Volltext-OLG-Koeln-liegt-vor-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.05.2025&lt;br /&gt;
15 UKl 2/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7232-OLG-Koeln-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html&quot;&gt;OLG Köln: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA &lt;/a&gt;über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Der Antrag ist zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Verfügungskläger ist berechtigt, einen etwaigen Verstoß gegen die DSGVO im Wege der Verbandsklage geltend zu machen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist der Verfügungskläger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 56 UKlaG grundsätzlich berechtigt, einen etwaigen Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte; im Folgenden: DMA) im Wege der Verbandsklage geltend zu machen (vgl. Baetge in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 07.01.2025, § 2 UKlG Rn. 78; Becker in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 564).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anhaltspunkte dafür, dass eine private Rechtsdurchsetzung hinter einer Durchsetzung der Kommission zurücktreten müsste, bestehen – anders als die Verfügungsbeklagte anführt – insoweit nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Art. 42 DMA wird unter der Überschrift „Verbandsklagen“ für Zuwiderhandlungen von Torwächtern ausdrücklich auf Verbandsklagen verwiesen und die Verbandsklagerichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates) für anwendbar erklärt. Ziel war es insoweit, dass Verbraucher ihre Rechte im Zusammenhang mit den gemäß des DMA für Torwächter geltenden Verpflichtungen im Wege von Verbandsklagen nach der Verbandsklagerichtlinie durchsetzen können (Erwägungsgrund 104 des DMA; vgl. auch: Köhler u.a., UWG, 2025, § 2 UKlaG Rn. 13; Baetge in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 07.01.2025, § 2 UKlG Rn. 78; Brüggemann, WuW 2025, 183, 184 f.; Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 274). Im Anhang der Verbandsklagerichtlinie wurde entsprechend der Anordnung in Art. 52 DMA korrespondierend auf den DMA verwiesen. Mit der Aufzählung in § 2 Abs. 2 UKlaG hat der (deutsche) Gesetzgeber das Ziel verfolgt, zur Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie alle in deren Anhang aufgeführten EU-Verordnungen und die Vorschriften zur Umsetzung der dort aufgeführten Richtlinienbestimmungen zu erfassen, soweit nicht § 1 UKlaG oder § 8 Absatz 1 UWG einschlägig sind (BT-Drucks 145/23, S. 125).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 DMA jedenfalls im konkreten Fall unmittelbare Rechte für Endnutzer begründen kann, die sich darauf in privater Rechtsdurchsetzung berufen können (vgl. hierzu: Brüggemann, WuW 2025, 183, 186 sowie 187 f.; Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 273), lässt der Senat offen, da die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Datenverarbeitung aus den unter Ziffer 2 Buchstabe a genannten Gründen nicht gegen Art. 5 Abs. 2 DMA verstößt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Mit der Bezugnahme des § 5 UKlaG auf § 12 Abs. 1 UWG ist klargestellt, dass einstweiliger Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Unterlassungsklagengesetzes möglich ist (vgl. B., in: Kessen/Tholen, KK-Vorläufiger Rechtsschutz, Vor § 935 Rn. 57). Damit ist auch vorbeugender Rechtsschutz möglich (vgl. B., in: Kessen/Tholen, KK-Vorläufiger Rechtsschutz, Vor § 935 Rn. 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Das Oberlandesgericht Köln ist als Gericht der Hauptsache auch für den Eilrechtsschutz zuständig (§ 937 ZPO, § 5 UKlaG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in der Hauptsache ergibt sich im Hinblick auf einen Verstoß gegen die DSGVO aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Der Verfügungskläger macht als qualifizierte Einrichtung im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO die Verletzung von Rechten betroffener Personen im Sinne von Art. 4 Nr.1 DSGVO mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geltend (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 10/24 -, juris, Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in der Hauptsache aus Art. 7 Nr. 2 EUGVO, da die beanstandete Datenverarbeitung bestimmungsgemäß Daten von Nutzern in Deutschland betrifft (vgl. D. Baetge, in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 07.01.2025, § 2 UKlG Rn. 113; A. Baetge in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 12.09.2023, § 6 UKlaG Rn. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Das Oberlandesgericht Köln ist nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UKlaG in der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig. Da unbestritten geblieben ist, dass die Verfügungsbeklagte über keine gewerbliche Niederlassung bzw. keinen Gesellschaftssitz in Deutschland verfügt und ein Verstoß durch die beabsichtigte Datenverarbeitung jedenfalls auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln eintreten würde, ist eine Zuständigkeit des Gerichts gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Antrag ist nicht begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht bereits kein Verfügungsanspruch. Auf Grundlage der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen (OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2024 – I-5 W 33/24 –, juris, Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – I-30 U 40/24 –, juris, Rn. 95; OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2007 – 1 U 223/07 –, juris, Rn. 14) summarischen Prüfung vermag der Senat keinen Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG im Hinblick auf die – nach Klarstellung des Antrags durch den Verfügungskläger allein verfahrensgegenständlichen – First Party Data festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Verfügungsbeklagte verstößt durch die Einbringung von Daten aus dem Social Media-Angebot Facebook und dem Social Media-Angebot Instagram in einen einheitlichen Datensatz zum Training ihrer KI nicht gegen ihre Pflichten aus Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA, da sie diese Daten hierdurch nicht im Rechtssinne „zusammenführt“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Verfügungsbeklagte ist unstreitig ein „Torwächter“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Ziffer 1 DMA. Sowohl bei dem Social Media-Angebot Facebook als auch bei dem Social Media-Angebot Instagram handelt es sich unstreitig um zentrale Plattformdienste der Verfügungsbeklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA darf ein Torwächter personenbezogene Daten aus dem betreffenden zentralen Plattformdienst nicht mit personenbezogenen Daten aus weiteren zentralen Plattformdiensten oder aus anderen vom Torwächter bereitgestellten Diensten oder mit personenbezogenen Daten aus Diensten Dritter zusammenführen. Damit wird ein Verbot jeglicher Zusammenführung statuiert (Podszun, in: Podszun, DMA, 2023, § 5 Rn. 17; Louven, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 01.08.2023, Art. 5 Rn. 23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff der „Zusammenführung“ ist im DMA (und auch in der DSGVO) nicht legal definiert (vgl. Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 96). Der Senat, der im Eilverfahren weder die Möglichkeit der Einholung einer Stellungnahme der Kommission (Art. 39 Abs. 1 DMA) noch der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hatte, geht davon aus, dass die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Einbringung von teilweise deidentifizierten und zerlegten Daten aus zwei zentralen Plattformdiensten in einen unstrukturierten Trainingsdatensatz für eine KI keine Zusammenführung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA ist. Es fehlt an der gezielten Verknüpfung von personenbezogenen Daten eines Nutzers aus einem zentralen Plattformdienst mit personenbezogenen Daten desselben Nutzers aus dem anderen zentralen Plattformdienst. Auf Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit c) DMA hat sich der Verfügungskläger nicht berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat verkennt nicht, dass im deutschen Schrifttum teilweise vertreten wird (Hacker, GRUR 2022, 1278, 1279; Wielsch, in: Mast u.a., DSA, DMA, 2024, Art. 5 Abs. 2 DMA Rn. 60), dass die die Verbindung von Datensätzen aus Plattformdiensten zum verbesserten Training von KI eine „Zusammenführung“ im genannten Sinne darstellen soll. Hierfür spricht, dass der spezifische Nutzen der besonderen Möglichkeit, Daten zu aggregieren und damit „Verbundvorteile“ (Becker in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 94; zu Verbundvorteilen bei der KI-Anwendungen, vgl. KönigBorges/Keil, Rechtshandbuch Big Data, 2024, Rn. 9) zu erzielen, bei einer solchen Datennutzung thematisiert ist. Die Ausnutzung solcher Vorteile soll von Art. 5 Abs. 2 DMA verhindert werden (vgl. Erwägungsgrund 36 zum DMA).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch sprechen aus Sicht des Senats überwiegende Gründe gegen die Annahme, dass eine bloße Einbringung von teilweise deidentifizierten und zerlegten Daten aus zwei Plattformdiensten in einen KI-Trainingsdatensatz bereits als Zusammenführung im Rechtssinne gewertet werden kann. Die bloße Einschlägigkeit des Schutzzwecks bedeutet noch nicht, dass der Fall von der Norm auch erfasst wird. Insbesondere enthält Art. 5 DMA gerade keine Generalklausel, sondern eine „erschöpfende Enumeration“ (Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 13) von Tatbeständen, um die Durchsetzung der Regelungen zu erleichtern und die Rechtssicherheit zu erhöhen (aaO, Rn. 13). Insoweit kommt es darauf an, ob gerade der hier zu entscheidende Fall durch Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA normiert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlich ist insoweit eine gezielte Verbindung von Daten gerade derselben Person (so auch: Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 96). Unbehelflich mag insoweit noch ein Abgleich mit der englischen Sprachfassung des Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA sein. Soweit dort von „combining“ die Rede ist, kann hierunter sowohl ein bloßes Zusammenfassen von personenbezogenen Daten aus zwei zentralen Plattformdiensten in einem Datensatz als auch eine gezielte „Kombination“ gerade von Daten ein- und derselben Person gefasst werden. Auch der insoweit maßgebliche Erwägungsgrund 36 der DMA gibt keine Hinweise. Insbesondere ist dem Erwägungsgrund ein spezifischer Zweck, die Verbindung von Daten im Rahmen des Trainings von KI-Systemen einzuschränken, nicht zu entnehmen. Es ist, worauf die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung mit Recht hingewiesen hat, nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung des Art. 5 Abs. 2 DMA die spezifischen Fragen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen zum Zwecke der Entwicklung und Verbesserung von Systemen künstlicher Intelligenz vor Augen gestanden haben. Mit der vom Senat vertretenen Auslegung der Vorschrift steht es ferner in Einklang, dass in einer Entscheidung der Kommission vom 23. April 2025 (C(2025) 2091) ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass das Zusammenführen Daten derselben Person betrifft. Dort heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenngleich sich aus dieser Entscheidung, die dem Senat durch die Verfügungsbeklagte aufgrund einer vor Veröffentlichung durch die Kommission bestehenden Vertraulichkeit nicht vollständig vorgelegt werden konnte, keine Hinweise – in die eine oder andere Richtung – ergeben, ob diese Begriffsbestimmung abschließend zu verstehen ist, sprechen für ein solches Verständnis im Sinne eines Schutzes vor der Erstellung von Nutzerprofilen die besseren Gründe. Aus der Gesetzeshistorie folgt, dass Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit a) und b) DMA insbesondere die in dem Facebook-Verfahren des Bundeskartellamtes (vgl. hierzu die erst nach Erlass der DMA ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2023 (Az. C-252/21)) zugrundeliegende Konstellation einer plattformübergreifenden „Personalisierung mittels Datenzusammenführung“ zugrunde liegt (Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 59 und 80; Louven, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 01.08.2023, Art. 5 Rn. 17; Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 72). Dies spricht dafür, dass ein „Zusammenführen“ von Daten allein im Fall ihrer Verbindung im Rahmen von Nutzerprofilen, nicht aber bei ihrer – wie hier – nicht näher zugeordneten und sogar deidentifizierten Einbringung in ein einheitliches „Datensilo“ anzunehmen ist. Nur bei dem erstgenannten Verständnis erklärt sich auch die Möglichkeit der betroffenen Nutzer, in eine Zusammenführung einzuwilligen (vgl. auch Göhsl/Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 2025, Art. 5 DMA Rn. 31). Nach Art. 5 Abs. 2 DMA ist die Zusammenführung der Daten rechtmäßig, wenn „dem Endnutzer“ die spezifische Wahl gegeben wurde und „er“ eingewilligt hat. Die Vorschrift geht also davon aus, dass ein Endnutzer in die Zusammenführung von Daten aus mehreren Quellen einwilligt und die Zusammenführung dann rechtmäßig ist. Auch daran zeigt sich, dass die Vorschrift auf den Fall der gezielten Verknüpfung von Daten ein und desselben Nutzers zugeschnitten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte und von dem Verfügungskläger angegriffene Verarbeitung personenbezogener Daten nicht rechtmäßig (Art. 5 Abs. 1 lit a) DSGVO) wäre und damit Datenschutzrecht verletzen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die datenschutzrechtlichen Anforderungen werden durch die – zwar in Kraft getretene, aber ohnehin noch nicht vollständig anwendbare (vgl. Art. 113 der Verordnung) – Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz; im Folgenden: KI-VO) nicht verdrängt. Nach deren Art. 2 Abs. 7 S. 2 berührt die KI-VO die DSGVO grundsätzlich nicht (vgl. im Einzelnen etwa Schwartmann/Keber/Köhler in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Anhang 3 Rn. 37 ff.; Schwartmann/Köhler, in: Schwartmann u.a., KI-VO - Leitfaden, 2024, 2. Teil, 3. Kapitel Rn. 3; Golland, EuZW 2024, 846, 853).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt für eine etwaige Verdrängung der DSGVO durch Art. 5 Abs. 2 DMA. Dieser verdrängt die Regelungen aus der DSGVO nicht, beide Regelungsmaterien gelten parallel (Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925, Rn. 86; Podszun in: Podszun, DMA, Art. 5 Abs. 2 Rn. 31.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt im Rahmen des Trainings der von ihr entwickelten KI Nutzerdaten und damit – was sie selbst auch nicht in Abrede stellt – personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu nutzen. Insoweit verarbeitet die Verfügungsbeklagte als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO personenbezogene Daten (mit gleichem Ergebnis für eine solche Konstellation auch: Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO, 2025, Art. 4 EUV 2016/679, Rn. 54a; Golland, EuZW 2024, 846, 847; Hüger, ZfDR 2024, 263, 267; Dieker, ZD 2024, 132, 133; Landesbeauftragte BW, Diskussionspapier: Rechtsgrundlagen im Datenschutz beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz, 17. Oktober 2024, S. 10 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte Datenverarbeitung ist bei summarischer Prüfung allerdings rechtmäßig, da sie sich, was entscheidend ist, da andere Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich sind, auf den Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO stützen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aaa) Speziellere, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO verdrängende Rechtsgrundlagen zum Training von KI mittels Nutzerdaten ergeben sich insbesondere nicht aus der KI-VO (vgl. insoweit Erwägungsgrund 63, S. 3 zur KI-VO; hierzu auch: Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 288; Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO, 2025, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 119a). Auch aus der DSGVO ergeben sich keine vorrangigen Rechtsgrundlagen. Soweit in der Literatur gelegentlich Art. 6 Abs. 4 DSGVO für Datenverarbeitungen im Bereich der KI-Trainings herangezogen wird (vgl. die – kritische – Darstellung - bei Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 307 und Schulz, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 2022, Art. 6 Rn. 152), hat sich die Verfügungsbeklagte hierauf bereits nicht berufen. Art. 6 Abs. 4 DSGVO bietet richtigerweise zudem bereits keinen eigenen Erlaubnistatbestand (so wohl: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-667/21 – juris, Rn. 75; aus der Literatur vgl. Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 239 mit Nachweisen zur Gegenauffassung; Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2024, Art. 6 Rn. 69; Albers/Veit, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK, Datenschutzrecht, 01.02.2025, Art. 6 Rn. 107 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bbb) Bei einer summarischen Prüfung ist die streitgegenständliche Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten erforderlich und überwiegen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 4.- Juli 2023 – C-252/21 – Rn. 106) ergibt sich folgende Prüfungstrias: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf dieser Grundlage vermag der Senat auf Basis einer summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte Datenverarbeitung nicht zu rechtfertigen vermag.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 &lt;a class=&quot;block_level&quot; href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7710-Volltext-OLG-Koeln-liegt-vor-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html#extended&quot;&gt;&quot;Volltext OLG Köln liegt vor: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 03 Jun 2026 18:02:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Bewusst unvollständige identifizierende Berichterstattung durch Verschweigen wesentlicher Umstände ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln und rechtswidrig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 346/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine bewusst unvollständige  identifizierende Berichterstattung, die durch das Verschweigen wesentlicher Umstände beim unbefangenen Leser einen im Kern falschen Eindruck erzeugt, rechtlich wie eine unrichtige Tatsachenbehauptung zu behandeln ist. Das Gericht führt aus, dass eine solche Darstellung den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt, sofern die vorenthaltenen Tatsachen geeignet wären, die ehrverletzende Schlussfolgerung für den Leser als weniger naheliegend erscheinen zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof entscheidet über identifizierende Berichterstattung über behauptet extrem rechten Unternehmer in Sachsen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine im Kern bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung im Ergebnis wie eine unrichtige Tatsachenbehauptung zu behandeln und damit rechtswidrig ist. Er hat das Verfahren zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist Bauunternehmer und Kommunalpolitiker in Bautzen. Der Beklagte ist ein Verband, der sich selbst als &quot;Recherche-Kollektiv&quot; bezeichnet. In Zusammenarbeit mit einem Universitätsinstitut verantwortet der Beklagte einen im März 2023 auf seiner Internetseite veröffentlichten Bericht über &quot;Unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen&quot;. In diesem Bericht wird der Kläger namentlich als ein Beispiel für extrem rechtes Unternehmertum in Ostsachsen benannt. Zum Beleg werden in dem Bericht eine Wahlkampfspende an die AfD aus dem Jahr 2017 über 19.500 €, die Unterstützung der Zeitschrift &quot;Denkste?!&quot; sowie eine Teilfinanzierung des &quot;rechtsoffenen&quot; Mediums Ostsachsen TV angeführt, das neben regionalen Beiträgen vielen extrem Rechten ein Podium biete.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hält die im Bericht geschilderten Tatsachen für bewusst unvollständig, so dass im Ergebnis ein einseitig verzerrtes Bild von ihm gezeichnet werde. Gegen die eigene Bewertung durch den Beklagten wendet er sich nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung in einem weiteren, für das Revisionsverfahren nicht relevanten Punkt bestätigt, im Übrigen aber abgeändert und die Klage abgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger wird durch die angegriffene Tatsachenberichterstattung in seinem Ansehen als Unternehmer und Kommunalpolitiker und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts auch rechtswidrig. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So lag der Fall hier: Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts war revisionsrechtlich als wahr und dem Beklagten bekannt zu unterstellen, dass der Kläger für einen politischen Konkurrenten der AfD im Stadtrat von Bautzen sitzt, dass er neben der einmaligen Spende an die AfD in deutlich höherem Umfang andere Parteien, insbesondere die CDU unterstützt hat, dass sich die Unterstützung für die Zeitschrift &quot;Denkste?!&quot; auf einen Betrag von 250 € beschränkt hat und zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als deren politische Ausrichtung noch nicht bekannt war, und dass im &quot;Ostsachsen TV&quot; Vertreter aus der gesamten Breite des politischen Spektrums bis hin zur Partei Die Linke zu Wort kommen. Die Mitteilung dieser Umstände wäre ohne Weiteres geeignet gewesen, die Darstellung des Klägers als rechtsextremer Unternehmer in Frage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer im Kern günstigeren Beurteilung zu kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Denn auch die Wissenschaftsfreiheit berechtigt nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen, der nach den oben dargestellten Grundsätzen die bewusst unvollständige Berichterstattung gleichzustellen ist. Wissenschaftsfreiheit zeichnet sich vielmehr durch einen besonders hohen Anspruch an Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit der gefundenen Sachaussagen aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Berufungsgericht wird daher nunmehr aufzuklären haben, ob die vom Kläger behaupteten weiteren Umstände zutreffen und dem Beklagten bekannt waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 22. Oktober 2024 - 4 U 620/24 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Dresden - Urteil vom 5. April 2024 - 3 O 887/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatzpflicht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 5 GG (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. (...)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 02 Jun 2026 14:08:00 +0200</pubDate>
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    <title>Volltext BGH liegt vor: Kein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Gewinns gegen Autor der &quot;Kohl-Protokolle&quot; - Der Schatz von Oggersheim</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 23. 04.2026&lt;br /&gt;
I ZR 41/24&lt;br /&gt;
Der Schatz von Oggersheim&lt;br /&gt;
BGB § 687 Abs. 2, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 254, 301 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7647-BGH-Kein-Anspruch-auf-Auskunft-und-Herausgabe-des-Gewinns-gegen-Autor-der-Kohl-Protokolle-Unterlassungsanspruch-hinsichtlich-weiterer-Buchpassagen.html&quot;&gt;BGH: Kein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Gewinns gegen Autor der &quot;Kohl-Protokolle&quot; - Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Buchpassagen&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person oder ihre Lebensgeschichte sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Dessen Schutzbereich erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die angemaßte Eigengeschäftsführung setzt einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines dem Geschäftsherrn ausschließlich zugeordneten Rechts voraus. Wer aufgrund eines Vertragsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, nimmt keine Geschäftsanmaßung vor (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Februar 1984 - I ZR 226/81, NJW 1984, 2411 [juris Rn. 13]; Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, NJW-RR 1989, 1255 [juris Rn. 23 bis 25] mwN; Urteil vom 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02, BGHZ 167, 312 [juris Rn. 35]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Wird eine Unterlassungsklage zusammen mit einer Stufenklage erhoben, darf ein Teilurteil nur über die Auskunftsstufe der Stufenklage und nicht auch über den Unterlassungsantrag ergehen, soweit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zwischen der Unterlassungsklage und der Zahlungsstufe der Stufenklage besteht.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Der Erlass eines wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässigen Teilurteils durch das Berufungsgericht führt im Revisionsverfahren nicht zu dessen Aufhebung, wenn nach der Entscheidung des Revisionsgerichts keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen mehr besteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 23. April 2026 - I ZR 41/24 - OLG Köln LG Köln &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2024/I_ZR__41-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=9&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 18 May 2026 09:43:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>KG Berlin: Drehbuchautorin hat keinen Anspruch gegen Umgestaltung einer Filmrolle von männlich auf weiblich da vom Bearbeitungsrecht der Filmproduktionsfirma gedeckt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 27.04.2026&lt;br /&gt;
24 U 6/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Drehbuchautorin keinen Anspruch gegen die Umgestaltung einer Filmrolle von männlich auf weiblich hat, da diese Änderung vom vertraglich eingeräumten Bearbeitungsrecht der Filmproduktionsfirma gedeckt ist. Eine solche Anpassung der Figur stellt keine wesentliche Änderung dar, die das Werk insgesamt verfälscht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kammergericht: Sarah Maria Sander scheitert in zweiter Instanz mit Unterlassungsanträgen gegen Filmproduktionsfirma&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kammergericht hat heute Nachmittag die von der Schauspielerin Sarah Maria Sander gegen die Produktionsfirma des Filmprojekts „Die Todessucht der Maria Ohm“ wegen der Umgestaltung der Rolle des fiktiven Regisseurs erwirkte Unterlassungsverfügung des Landgerichts Berlin II aufgehoben. Zugleich hat das Kammergericht die weitergehenden Unterlassungsanträge der Klägerin wegen der Besetzung der Hauptrolle mit einer anderen Schauspielerin aus prozessualen Gründen zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist Schauspielerin. Die Beklagte ist ein Filmproduktionsunternehmen. Gemeinsam mit einer dritten Person verfasste die Klägerin das Drehbuch für das Filmprojekt „Die Todessucht der Maria Ohm“. Das Drehbuch sieht die Rolle des männlichen Regisseurs „Günther“ vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Drehbuchvertrag räumte die Klägerin der Beklagten das Verfilmungs-, Filmherstellungs- und Titelverwertungsrecht sowie ein inhaltlich beschränktes Bearbeitungsrecht an dem Drehbuch ein. Die Beklagte garantierte der Klägerin in dem Drehbuchvertrag, die Rolle der Hauptdarstellerin mit ihr zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte besetzte die Rolle der Hauptdarstellerin später mit einer anderen Schauspielerin. Die Gründe dafür sind zwischen den Parteien streitig. Zudem gestaltete die Beklagte die Rolle des Regisseurs ohne Zustimmung der Klägerin als Frau („Gaia“) aus und besetzte sie mit einer weiblichen Darstellerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren&lt;br /&gt;
Auf Antrag der Klägerin untersagte das Landgericht Berlin II der Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 27. Januar 2026 (Az. 15 O 666/25 eV), das vorgenannte Drehbuch zu verfilmen, soweit die im Drehbuch vorgesehene Filmrolle des Regisseurs als Frau ausgestaltet und von einer weiblichen Darstellerin gespielt wird. Den weitergehenden Antrag, der Beklagten das Verfilmen insgesamt zu untersagen – insbesondere auch wegen der anderweitigen Besetzung der Hauptrolle – wies das Landgericht hingegen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte zunächst die Beklagte Berufung ein. Während des laufenden Berufungsverfahrens der Beklagten beantragte die Klägerin im Wege der sogenannten Anschlussberufung, der Beklagten das Verfilmen des Drehbuchs insgesamt zu untersagen. Sie stützte sich dabei insbesondere darauf, dass die anderweitige Besetzung der Hauptrolle einen Verstoß gegen den Drehbuchvertrag darstelle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung&lt;br /&gt;
Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht nun die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgehoben. Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Vorsitzende mündlich aus, dass die Veränderung der Rolle des Regisseurs von dem Bearbeitungsrecht der Beklagten gedeckt sei. Es handele sich nicht um eine wesentliche Änderung, die das Werk insgesamt verfälsche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus hat das Kammergericht die weitergehenden Unterlassungsanträge der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende mündlich aus, die Klägerin habe die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit selbst widerlegt, indem sie gegen die für sie nachteilige Entscheidung des Landgerichts keine eigenständige Berufung eingelegt, sondern sich für eine Anschlussberufung entschieden habe. Durch die Anschlussberufung habe sich die Klägerin selbst in die Hände der Beklagten begeben. Dies stelle nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung einen Fall dar, in dem der (Anschluss-)Berufungsführer selbst dokumentiere, dass die Sache nicht eilbedürftig sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtlicher Hintergrund&lt;br /&gt;
Bei der Anschlussberufung handelt es sich nicht um eine eigenständige Berufung, sondern um einen prozessualen Antrag im Rahmen des Berufungsverfahrens der Gegenseite. Die Anschlussberufung wird automatisch wirkungslos, wenn der Gegner seine (Haupt-)Berufung zurücknimmt. Damit hat es der (Haupt-)Berufungsführer in der Hand, jederzeit eine Entscheidung über die Anschlussberufung zu verhindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen das Urteil des Kammergerichts ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kammergericht, Urteil vom 27. April 2026, Aktenzeichen 24 U 6/26&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 07 May 2026 12:21:00 +0200</pubDate>
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<category>werkverfälschung</category>

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    <title>BGH: Abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig wenn vorherige journalistische Recherche objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung gibt</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7668-BGH-Abschaetzige-Meinungsaeusserung-nicht-allein-deshalb-unzulaessig-wenn-vorherige-journalistische-Recherche-objektiv-keine-ausreichenden-Anhaltspunkte-fuer-diese-Bewertung-gibt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 10.03.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 194/23&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig ist, weil sie als Ergebnis einer journalistischen Recherche präsentiert wird, die objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung liefert. Da Art. 5 Abs. 1 GG auch die &quot;falsche&quot; oder nicht begründete Meinung schützt, darf ein Kritiker seine Auffassung auch dann zum Ausdruck bringen, wenn sie einer objektiven Beurteilung nicht standhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die &quot;falsche&quot; und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 10. März 2026 - VI ZR 194/23 - OLG München LG München I &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_194-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 06 May 2026 14:42:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Erklärungsirrtum des sich Äußernden mindert das Gewicht der Meinungsäußerungsfreiheit bei der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 28.04.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 113/25&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass einem Erklärungsirrtum des Äußernden eine erhebliche Bedeutung bei der Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zukommt. Bei einem Erklärungsirrtum des sich Äußernden vergleichbar mit § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB hat das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bei der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als &quot;Rechtsextremer&quot;). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bei einem &quot;Erklärungsirrtum&quot; des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113/25 - LG Berlin II  AG Kreuzberg &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2025/VI_ZR_113-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 06 May 2026 12:37:00 +0200</pubDate>
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    <title>VG Berlin: Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien darf Buchladen-Betreiber nicht als &quot;politische Extremisten&quot; bezeichnen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7660-VG-Berlin-Beauftragter-der-Bundesregierung-fuer-Kultur-und-Medien-darf-Buchladen-Betreiber-nicht-als-politische-Extremisten-bezeichnen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Berlin&lt;br /&gt;
Beschluss vom 30.04.2026&lt;br /&gt;
VG 6 L 229/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Berlin hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, wenn der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) die Betreiber einer Buchhandlung ohne belastbare Tatsachengrundlage öffentlich als &quot;politische Extremisten&quot; bezeichnet. Das Gericht stellte klar, dass bloße &quot;verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse&quot; eine solche wertende Zuspitzung nicht tragen. Da der BKM seine Ermittlungspflichten zur Sachverhaltsaufklärung nicht erfüllt hat, verstößt die Äußerung gegen das amtliche Sachlichkeitsgebot.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien darf Betreiber der „Schwankenden Weltkugel“ nicht als „politische Extremisten“ bezeichnen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorläufig (BKM) untersagt, die Betreiber der Berliner Buchhandlung „Zur schwankenden Weltkugel“ als politische Extremisten zu bezeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Vorfeld der Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreises für das Jahr 2025 ließ der BKM im Januar 2026 drei Buchhandlungen von der Preisträgerliste der Jury streichen. Hierzu zählte auch der von den Antragstellerinnen betriebene „Buchladen zur schwankenden Weltkugel“. In einem Interview mit der ZEIT, das am 19. März 2026 in der Printausgabe erschien, wurde der BKM auf die drei ausgeschlossenen Buchhandlungen angesprochen. Auf die Frage, warum er in die Preisvergabe eingegriffen habe, äußerte er unter anderem: „Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun.“ Wegen der Bezeichnung als „politische Extremisten“ forderten die Antragstellerinnen den BKM zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was dieser ablehnte. Daraufhin suchten die Antragstellerinnen um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 6. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Äußerung des BKM verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen. Sie sei dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerinnen politische Extremisten seien. Für diese Bewertung existiere keine belastbare Tatsachengrundlage. Der BKM habe trotz gerichtlicher Nachfragen nicht aufgeklärt, welche tatsächlichen Erkenntnisse ihn dazu bewogen hätten, eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) über die Buchhandlung nach Maßgabe des so genannten Haber-Verfahrens zu richten. Die Mitteilung des BfV, wonach zu den Antragstellerinnen „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vorlägen, trage die zuspitzende Bewertung als politische Extremisten jedenfalls nicht. Es sei unklar, welche Erkenntnisse das BfV für eine entsprechende Mitteilung voraussetze und welchen Maßstab es zu Grunde lege. Das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage für seine Äußerung sei dem BKM auch vorwerfbar. Vor der Bezeichnung der Antragstellerinnen als politische Extremisten hätte es ihm oblegen, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Tatsachenermittlung im Rahmen der rechtlichen Grenzen auszuschöpfen. Die von ihm gewählte Zuspitzung verlasse damit den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlichkeitsgebots.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschluss der 6. Kammer vom 30. April 2026 (VG 6 L 229/26)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 02 May 2026 14:29:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>BGH: Kein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Gewinns gegen Autor der &quot;Kohl-Protokolle&quot; - Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Buchpassagen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 23. 04.2026&lt;br /&gt;
I ZR 41/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Witwe von Dr. Helmut Kohl keinen Anspruch auf Auskunft oder Gewinnherausgabe gegen den Autor und den Verlag des Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot; hat.. Der BGH hat zudem einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Buchpassagen bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Keine Gewinnherausgabe wegen des Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot;, aber Verbot weiterer&lt;br /&gt;
Passagen daraus&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Ansprüche der Witwe von Dr. Helmut Kohl gegen einen Autor und den Verlag des Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot; entschieden. Die von der Klägerin gegen beide Beklagten verfolgten Ansprüche auf Auskunft und Gewinnherausgabe bestehen nicht. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des Autors und des Verlags zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung bestimmter Passagen des Buchs hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Jedoch hat er die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Passagen aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (Erblasser). Die Beklagten sind ein Autor (Beklagter zu 1) und der Verlag (Beklagte zu 3) des im Oktober 2014 erschienenen Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot; (nachfolgend: Buch). Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen von Dr. Helmut Kohl, die anlässlich der gemeinsamen Arbeit an dessen Memoiren getätigt und auf Tonband aufgezeichnet worden sein sollen, sowie begleitende Kommentare des Autors. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin sieht in der Buchveröffentlichung einen Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl. Sie hat die Beklagten bereits zuvor erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung zahlreicher Passagen des Buchs in Anspruch genommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18) und begehrt nunmehr Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen. Zudem verlangt sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über den mit dem Buch erzielten Gewinn und sodann Schadensersatz in Form der Gewinnherausgabe. Diese Zahlungsansprüche macht sie kumulativ zu - inzwischen rechtskräftig abgewiesenen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18) - Ansprüchen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile des (postmortalen) allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klägerin gegenüber dem beklagten Autor den Unterlassungsanspruch teilweise und den Auskunftsanspruch vollständig zugesprochen sowie die gegen den Verlag gerichtete Klage vollständig abgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Berufungen der Klägerin und des Autors hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Mit Blick auf den Autor hat es einige weitere Passagen verboten und andere vom Verbot ausgenommen. Den Verlag hat es hinsichtlich einzelner Passagen zur Unterlassung verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin und der Autor haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Der Verlag hat seine Verurteilung zur Unterlassung hingenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung als unwirksam und die Revisionen der Klägerin sowie des Autors als unbeschränkt zulässig angesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Dr. Helmut Kohl und dem Autor angenommen, aus der eine Geheimhaltungspflicht des Autors folgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des Unterlassungsantrags gegen den Autor richtet. Das Berufungsgericht hat die Reichweite des vertraglichen Unterlassungsanspruchs der Klägerin rechtsfehlerhaft bestimmt. Noch zutreffend hat es ohnehin bekannte Umstände von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Autors ausgenommen. Jedoch kann § 242 BGB kein vom Zweck der Veröffentlichung oder Verbreitung unabhängiges Recht des Autors zu einer detailarmen Darstellung von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Umständen entnommen werden, die im Zug seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Dies würde zu einer - unter Umständen fortschreitenden - Aushöhlung des vertraglichen Schutzes führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund eines Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts (Erlass eines unzulässigen Teilurteils) war die Aufhebung und Zurückverweisung insoweit auch auf das Rechtsverhältnis der Klägerin zum Verlag zu erstrecken. Die Passagen, bei denen das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag der Klägerin gegen den Autor abgewiesen hat, wird es für beide Beklagten neu zu prüfen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision des Autors ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage richtet. Der Autor hat - ebenso wie der Verlag - nicht in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl eingegriffen, indem er Tonbandaufnahmen mit dessen Stimme für die Erstellung des Buchs inhaltlich ausgewertet hat. Der Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen, nicht aber die Äußerungen einer Person. Eine Auswertung der Stimme von Dr. Helmut Kohl hat der Autor für das Buch nicht vorgenommen. Es fehlt - anders im Fall einer Veröffentlichung der Tonbandaufnahmen selbst - daran, dass die Stimme als Ausprägung der Persönlichkeit für das angesprochene Publikum zugänglich gemacht worden ist. Die wirtschaftliche Auswertung zielte vielmehr auf den gedanklichen Inhalt des tatsächlich oder vermeintlich Gesprochenen. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Gleiches gilt für die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus. Äußerungen einer Person können als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln, indem sie dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen. Dass urheberrechtlich geschützte Zitate von Dr. Helmut Kohl für das Buch verwendet worden wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat nicht nur den Auskunftsantrag der Stufenklage gegen den Autor, sondern diese insgesamt abgewiesen. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Es fehlt mangels Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber bereits dem Grunde nach an einem auf Gewinnabschöpfung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung des Buchs. Auf Gewinnabschöpfung gerichtete Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Autor - oder den Verlag - bestehen auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Köln - Urteil vom 11. Dezember 2019 - 28 O 11/18&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 6. März 2024 - 15 U 314/19&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 241 Abs. 2 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 242 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 823 Abs. 1 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1004 Abs. 1 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 23 Apr 2026 17:11:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>LG Frankfurt: Fehlende Anonymisierung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung des Gerichts ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7644-LG-Frankfurt-Fehlende-Anonymisierung-durch-Missachtung-der-Verpixelungsanordnung-des-Gerichts-ist-eine-Verletzung-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.04.2026&lt;br /&gt;
2-03 O 144/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die fehlende Anonymisierung durch Missachtung der sitzungspolizeilichen Verpixelungsanordnung des Gerichts eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angeklagten darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressmeitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Anonymisierung - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung im Strafverfahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Aufsehen erregende Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine sog. sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem Youtube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatte vor der 3. Zivilkammer Erfolg. Die Pressekammer befand in ihrem heutigen Urteil, dass der Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das folge daraus, dass das Medienunternehmen unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden das Gesicht und den Namen des Verfügungsklägers veröffentlicht habe. Für ein presserechtliches Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorsitzende der Pressekammer erklärte in der Urteilsbegründung: „Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse anderseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen.“ Sehe sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der Strafprozessordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. „Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer“, so die Richterinnen und Richter auszugsweise in ihrem Urteil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das heutige Urteil (Aktenzeichen 2-03 O 144/26) ist nicht rechtkräftig. &lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Wed, 22 Apr 2026 18:18:00 +0200</pubDate>
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