<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    
    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag allgemeines persönlichkeitsrecht)</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 2.5.0 - http://www.s9y.org/</generator>
    <pubDate>Sat, 02 May 2026 12:29:00 GMT</pubDate>

    <image>
    <url>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/templates/2k11/img/s9y_banner_small.png</url>
    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <width>100</width>
    <height>21</height>
</image>

<item>
    <title>VG Berlin: Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien darf Buchladen-Betreiber nicht als &quot;politische Extremisten&quot; bezeichnen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7660-VG-Berlin-Beauftragter-der-Bundesregierung-fuer-Kultur-und-Medien-darf-Buchladen-Betreiber-nicht-als-politische-Extremisten-bezeichnen.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7660-VG-Berlin-Beauftragter-der-Bundesregierung-fuer-Kultur-und-Medien-darf-Buchladen-Betreiber-nicht-als-politische-Extremisten-bezeichnen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7660</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7660</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Berlin&lt;br /&gt;
Beschluss vom 30.04.2026&lt;br /&gt;
VG 6 L 229/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Berlin hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, wenn der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) die Betreiber einer Buchhandlung ohne belastbare Tatsachengrundlage öffentlich als &quot;politische Extremisten&quot; bezeichnet. Das Gericht stellte klar, dass bloße &quot;verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse&quot; eine solche wertende Zuspitzung nicht tragen. Da der BKM seine Ermittlungspflichten zur Sachverhaltsaufklärung nicht erfüllt hat, verstößt die Äußerung gegen das amtliche Sachlichkeitsgebot.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien darf Betreiber der „Schwankenden Weltkugel“ nicht als „politische Extremisten“ bezeichnen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorläufig (BKM) untersagt, die Betreiber der Berliner Buchhandlung „Zur schwankenden Weltkugel“ als politische Extremisten zu bezeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Vorfeld der Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreises für das Jahr 2025 ließ der BKM im Januar 2026 drei Buchhandlungen von der Preisträgerliste der Jury streichen. Hierzu zählte auch der von den Antragstellerinnen betriebene „Buchladen zur schwankenden Weltkugel“. In einem Interview mit der ZEIT, das am 19. März 2026 in der Printausgabe erschien, wurde der BKM auf die drei ausgeschlossenen Buchhandlungen angesprochen. Auf die Frage, warum er in die Preisvergabe eingegriffen habe, äußerte er unter anderem: „Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun.“ Wegen der Bezeichnung als „politische Extremisten“ forderten die Antragstellerinnen den BKM zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was dieser ablehnte. Daraufhin suchten die Antragstellerinnen um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 6. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Äußerung des BKM verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen. Sie sei dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerinnen politische Extremisten seien. Für diese Bewertung existiere keine belastbare Tatsachengrundlage. Der BKM habe trotz gerichtlicher Nachfragen nicht aufgeklärt, welche tatsächlichen Erkenntnisse ihn dazu bewogen hätten, eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) über die Buchhandlung nach Maßgabe des so genannten Haber-Verfahrens zu richten. Die Mitteilung des BfV, wonach zu den Antragstellerinnen „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vorlägen, trage die zuspitzende Bewertung als politische Extremisten jedenfalls nicht. Es sei unklar, welche Erkenntnisse das BfV für eine entsprechende Mitteilung voraussetze und welchen Maßstab es zu Grunde lege. Das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage für seine Äußerung sei dem BKM auch vorwerfbar. Vor der Bezeichnung der Antragstellerinnen als politische Extremisten hätte es ihm oblegen, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Tatsachenermittlung im Rahmen der rechtlichen Grenzen auszuschöpfen. Die von ihm gewählte Zuspitzung verlasse damit den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlichkeitsgebots.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschluss der 6. Kammer vom 30. April 2026 (VG 6 L 229/26)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 02 May 2026 14:29:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7660-guid.html</guid>
    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>amtliche äußerung</category>
<category>äußerungsrecht</category>
<category>bkm</category>
<category>buchhandlungspreis</category>
<category>eilrechtsschutz</category>
<category>haber-verfahren</category>
<category>politischer extremismus</category>
<category>pressemitteilung</category>
<category>sachlichkeitsgebot</category>
<category>staatliche eingriffe</category>
<category>staatliche informationsarbeit</category>
<category>tatsachengrundlage</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>verfassungsschutz</category>
<category>verfassungsschutzrelevante erkenntnisse</category>
<category>verwaltungsgericht berlin</category>
<category>verwaltungsrecht</category>
<category>vg berlin</category>
<category>willkürverbot</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Kein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Gewinns gegen Autor der &quot;Kohl-Protokolle&quot; - Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Buchpassagen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7647-BGH-Kein-Anspruch-auf-Auskunft-und-Herausgabe-des-Gewinns-gegen-Autor-der-Kohl-Protokolle-Unterlassungsanspruch-hinsichtlich-weiterer-Buchpassagen.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7647-BGH-Kein-Anspruch-auf-Auskunft-und-Herausgabe-des-Gewinns-gegen-Autor-der-Kohl-Protokolle-Unterlassungsanspruch-hinsichtlich-weiterer-Buchpassagen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7647</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7647</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 23. 04.2026&lt;br /&gt;
I ZR 41/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Witwe von Dr. Helmut Kohl keinen Anspruch auf Auskunft oder Gewinnherausgabe gegen den Autor und den Verlag des Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot; hat.. Der BGH hat zudem einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Buchpassagen bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Keine Gewinnherausgabe wegen des Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot;, aber Verbot weiterer&lt;br /&gt;
Passagen daraus&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Ansprüche der Witwe von Dr. Helmut Kohl gegen einen Autor und den Verlag des Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot; entschieden. Die von der Klägerin gegen beide Beklagten verfolgten Ansprüche auf Auskunft und Gewinnherausgabe bestehen nicht. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des Autors und des Verlags zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung bestimmter Passagen des Buchs hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Jedoch hat er die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Passagen aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (Erblasser). Die Beklagten sind ein Autor (Beklagter zu 1) und der Verlag (Beklagte zu 3) des im Oktober 2014 erschienenen Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot; (nachfolgend: Buch). Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen von Dr. Helmut Kohl, die anlässlich der gemeinsamen Arbeit an dessen Memoiren getätigt und auf Tonband aufgezeichnet worden sein sollen, sowie begleitende Kommentare des Autors. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin sieht in der Buchveröffentlichung einen Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl. Sie hat die Beklagten bereits zuvor erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung zahlreicher Passagen des Buchs in Anspruch genommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18) und begehrt nunmehr Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen. Zudem verlangt sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über den mit dem Buch erzielten Gewinn und sodann Schadensersatz in Form der Gewinnherausgabe. Diese Zahlungsansprüche macht sie kumulativ zu - inzwischen rechtskräftig abgewiesenen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18) - Ansprüchen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile des (postmortalen) allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klägerin gegenüber dem beklagten Autor den Unterlassungsanspruch teilweise und den Auskunftsanspruch vollständig zugesprochen sowie die gegen den Verlag gerichtete Klage vollständig abgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Berufungen der Klägerin und des Autors hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Mit Blick auf den Autor hat es einige weitere Passagen verboten und andere vom Verbot ausgenommen. Den Verlag hat es hinsichtlich einzelner Passagen zur Unterlassung verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin und der Autor haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Der Verlag hat seine Verurteilung zur Unterlassung hingenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung als unwirksam und die Revisionen der Klägerin sowie des Autors als unbeschränkt zulässig angesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Dr. Helmut Kohl und dem Autor angenommen, aus der eine Geheimhaltungspflicht des Autors folgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des Unterlassungsantrags gegen den Autor richtet. Das Berufungsgericht hat die Reichweite des vertraglichen Unterlassungsanspruchs der Klägerin rechtsfehlerhaft bestimmt. Noch zutreffend hat es ohnehin bekannte Umstände von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Autors ausgenommen. Jedoch kann § 242 BGB kein vom Zweck der Veröffentlichung oder Verbreitung unabhängiges Recht des Autors zu einer detailarmen Darstellung von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Umständen entnommen werden, die im Zug seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Dies würde zu einer - unter Umständen fortschreitenden - Aushöhlung des vertraglichen Schutzes führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund eines Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts (Erlass eines unzulässigen Teilurteils) war die Aufhebung und Zurückverweisung insoweit auch auf das Rechtsverhältnis der Klägerin zum Verlag zu erstrecken. Die Passagen, bei denen das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag der Klägerin gegen den Autor abgewiesen hat, wird es für beide Beklagten neu zu prüfen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision des Autors ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage richtet. Der Autor hat - ebenso wie der Verlag - nicht in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl eingegriffen, indem er Tonbandaufnahmen mit dessen Stimme für die Erstellung des Buchs inhaltlich ausgewertet hat. Der Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen, nicht aber die Äußerungen einer Person. Eine Auswertung der Stimme von Dr. Helmut Kohl hat der Autor für das Buch nicht vorgenommen. Es fehlt - anders im Fall einer Veröffentlichung der Tonbandaufnahmen selbst - daran, dass die Stimme als Ausprägung der Persönlichkeit für das angesprochene Publikum zugänglich gemacht worden ist. Die wirtschaftliche Auswertung zielte vielmehr auf den gedanklichen Inhalt des tatsächlich oder vermeintlich Gesprochenen. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Gleiches gilt für die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus. Äußerungen einer Person können als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln, indem sie dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen. Dass urheberrechtlich geschützte Zitate von Dr. Helmut Kohl für das Buch verwendet worden wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat nicht nur den Auskunftsantrag der Stufenklage gegen den Autor, sondern diese insgesamt abgewiesen. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Es fehlt mangels Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber bereits dem Grunde nach an einem auf Gewinnabschöpfung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung des Buchs. Auf Gewinnabschöpfung gerichtete Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Autor - oder den Verlag - bestehen auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Köln - Urteil vom 11. Dezember 2019 - 28 O 11/18&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 6. März 2024 - 15 U 314/19&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 241 Abs. 2 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 242 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 823 Abs. 1 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1004 Abs. 1 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 23 Apr 2026 17:11:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7647-guid.html</guid>
    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>bgh</category>
<category>buchveröffentlichung</category>
<category>bundeskanzler</category>
<category>gewinnherausgabe</category>
<category>helmut kohl</category>
<category>kohl-protokolle</category>
<category>kohl-witwe</category>
<category>medienrecht</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>postmortal</category>
<category>stufenklage</category>
<category>unterlassungsansrpuch</category>
<category>unterlassungsklage</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>vermögenswerte bestandteile</category>
<category>verschwiegenheitspflicht</category>

</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt: Fehlende Anonymisierung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung des Gerichts ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7644-LG-Frankfurt-Fehlende-Anonymisierung-durch-Missachtung-der-Verpixelungsanordnung-des-Gerichts-ist-eine-Verletzung-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7644-LG-Frankfurt-Fehlende-Anonymisierung-durch-Missachtung-der-Verpixelungsanordnung-des-Gerichts-ist-eine-Verletzung-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7644</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7644</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.04.2026&lt;br /&gt;
2-03 O 144/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die fehlende Anonymisierung durch Missachtung der sitzungspolizeilichen Verpixelungsanordnung des Gerichts eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angeklagten darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressmeitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Anonymisierung - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung im Strafverfahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Aufsehen erregende Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine sog. sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem Youtube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatte vor der 3. Zivilkammer Erfolg. Die Pressekammer befand in ihrem heutigen Urteil, dass der Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das folge daraus, dass das Medienunternehmen unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden das Gesicht und den Namen des Verfügungsklägers veröffentlicht habe. Für ein presserechtliches Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorsitzende der Pressekammer erklärte in der Urteilsbegründung: „Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse anderseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen.“ Sehe sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der Strafprozessordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. „Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer“, so die Richterinnen und Richter auszugsweise in ihrem Urteil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das heutige Urteil (Aktenzeichen 2-03 O 144/26) ist nicht rechtkräftig. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 22 Apr 2026 18:18:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7644-guid.html</guid>
    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>anonymisierung</category>
<category>art. 5 gg</category>
<category>berichterstattung</category>
<category>bildberichterstattung</category>
<category>bildnisse</category>
<category>fehlende anonymisierung</category>
<category>fehlende verpixelung</category>
<category>gericht</category>
<category>klarnamennennung</category>
<category>lg frankfurt</category>
<category>medienberichterstattung</category>
<category>medienrecht</category>
<category>medienunternehmen</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>persönlichkeitsschutz</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>prozessrecht</category>
<category>rechtsbindung</category>
<category>schutz der privatsphäre</category>
<category>schutz der prozessbeteiligten</category>
<category>sitzungspolizeiliche anordnung</category>
<category>stpo</category>
<category>strafkammer</category>
<category>strafprozess</category>
<category>urteil</category>
<category>verpixelung</category>
<category>zivilrecht</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Wer rechtswidrige Inhalte veröffentlicht haftet für deren Wiedergabe durch Archivdienste und muss auf Löschung bei Anbietern wie Wayback Machine hinwirken</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7625-BGH-Wer-rechtswidrige-Inhalte-veroeffentlicht-haftet-fuer-deren-Wiedergabe-durch-Archivdienste-und-muss-auf-Loeschung-bei-Anbietern-wie-Wayback-Machine-hinwirken.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7625-BGH-Wer-rechtswidrige-Inhalte-veroeffentlicht-haftet-fuer-deren-Wiedergabe-durch-Archivdienste-und-muss-auf-Loeschung-bei-Anbietern-wie-Wayback-Machine-hinwirken.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7625</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7625</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 31.03.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 157/24&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 249 Bb; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2&lt;br /&gt;
Wayback Machine&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein Betroffener im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG von der Person, die rechtswidrige Inhalte veröffentlicht hat, das Hinwirken auf die Löschung nachweislich unwahrer Tatsachenbehauptungen verlangen kann, sofern die Maßnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Nach Ansicht des Gerichts erstreckt sich die Haftung desjenigen, der die Inhalte ursprünglich bereitgestellt hat, als unmittelbarer Störer auch auf die durch Dritte veranlasste automatisierte Wiedergabe des Ursprungsbeitrags, wie sie etwa durch Archivdienste wie die Wayback Machine erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet).  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. - bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt - das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 c) Demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit - als unmittelbarem Störer - zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielfältigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit des Erstveröffentlichenden entsprechend § 1004 BGB besteht demgegenüber grundsätzlich nicht für Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen Beitrags veröffentlicht haben (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289).  BGH, Urteil vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24 - KG Berlin   LG Berlin &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_157-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 09 Apr 2026 11:27:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7625-guid.html</guid>
    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>archive.org</category>
<category>archivierung</category>
<category>bgh</category>
<category>bild</category>
<category>cache</category>
<category>digitales archiv</category>
<category>folgenbeseitigungsanspruch</category>
<category>internetrecht</category>
<category>löschungsanspruch</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>presserecht</category>
<category>störerhaftung</category>
<category>suchmaschinencache</category>
<category>tatsachenbehauptung</category>
<category>wayback machine</category>
<category>zurechnung</category>

</item>
<item>
    <title>OLG München: Unzulässige Verdachtsberichterstattung kann bereits durch das Erwecken eines Eindrucks vorliegen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7622-OLG-Muenchen-Unzulaessige-Verdachtsberichterstattung-kann-bereits-durch-das-Erwecken-eines-Eindrucks-vorliegen.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7622-OLG-Muenchen-Unzulaessige-Verdachtsberichterstattung-kann-bereits-durch-das-Erwecken-eines-Eindrucks-vorliegen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7622</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7622</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Hinweisbeschluss vom 09.03.2026&lt;br /&gt;
18 U 3650/25 Pre&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine unzulässige Verdachtsberichterstattung bereits durch das Erwecken eines entsprechenden Eindrucks vorliegen kann. Eine solche verdeckte Tatsachenbehauptung ist jedoch nur dann als rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu werten, wenn sich die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen eines Verdachts als unabweisbar darstellt und über bloße wertende Denkanstöße oder offene Fragen hinausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.11.2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig und unter überzeugender Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstellten Urteil vielmehr jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Äußerungen nicht begründet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Verfügungskläger steht insoweit gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung aus dem seitens der Verfügungsbeklagten online veröffentlichten TV-Beitrag entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu. Denn die vom Landgericht zu Recht nicht untersagten Äußerungen verletzen den Verfügungskläger jeweils nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hieran ändert auch die Argumentation des Verfügungsklägers in der Berufung nichts. Diesbezüglich ist ergänzend Folgendes anzumerken:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Das Landgericht hat umfassend dargelegt, welche Kriterien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich sind, um den Sinngehalt von Äußerungen zu bestimmen und auf dieser Basis zu klassifizieren, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Auf die besagten Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil (LGU, S. 8 ff.) darf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergänzend ist hierzu das Folgende auszuführen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfügungskläger macht geltend, es handele sich vorliegend um eine Verdachtsberichterstattung. Bei dieser fänden die Grundsätze zu einer durch eine Berichterstattung hervorgerufenen Eindruckserweckung – anders als vom Landgericht und der Verfügungsbeklagten angenommen – keine Anwendung. Vielmehr handele es sich bei der Verdachtsberichterstattung um eine eigene „Äußerungskategorie“. Für diese passten die grundsätzlich in Fällen einer bloßen Eindruckserweckung einschlägigen Erfordernisse ersichtlich nicht. Denn bei der Eindruckserweckung komme eine Untersagungsverfügung nur in Fällen in Betracht, in denen die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen einer unwahren rechtsverletzenden Tatsachenbehauptung unabweisbar sei. Das könne bei einer Verdachtsberichterstattung nicht gefordert werden, denn diese sei ja gerade nur in solchen Fällen einschlägig, in denen es um keine als feststehend behauptete Tatsachenäußerung gehe, sondern um einen bloßen Verdacht, also um eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfügungsbeklagte hingegen argumentiert, das Landgericht habe zu Recht nicht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung herangezogen. So handele es sich bei der Verdachtsberichterstattung nicht um eine eigene „Äußerungskategorie“, sondern um einen Rechtfertigungsgrund. Dieser komme nur bei Tatsachenäußerungen in Betracht. Diesbezüglich sei – auch in Fällen der Verdachtsberichterstattung – zu differenzieren, ob sich eine zu untersagende Tatsachenäußerung in der Berichterstattung entweder ausdrücklich finde oder ob sie lediglich „verdeckt“ aufgestellt werde. Im letzteren Fall komme ein Verbot – auch in Fällen einer Verdachtsberichterstattung – jedenfalls nur dann in Betracht, wenn sich ein betreffender Verdacht „zwischen den Zeilen“ zwingend als unabweisbare Schlussfolgerung ergebe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Argumentation der Berufung ist zuzugeben, dass bei einer Verdachtsberichterstattung eine nicht ausdrücklich, sondern nur in Form einer Eindruckserweckung getätigte Äußerung nicht nur in solchen Fällen angegriffen werden kann, in denen insoweit beim Rezipienten unabweisbar die Schlussfolgerung erweckt wird, es stehe fest, dass die berichtsgegenständlichen Vorkommnisse passiert sind. Das bedeutet aber andererseits nicht, dass es genügen würde, dass irgendein Rezipient beim Ansehen des Berichts den Eindruck gewinnen könnte, möglicherweise könnte er eine gewisse Schlussfolgerung ziehen. Konkret: Bei einer Verdachtsberichterstattung bezieht sich die Frage, ob beim Rezipienten ein bestimmter Eindruck erweckt wird, nicht auf einen Eindruck, dass eine bestimmte Tatsache feststeht, sondern auf den Eindruck, dass der Verdacht besteht, dass eine bestimmte Tatsache möglicherweise vorliegen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dogmatische Einordnung der Berufung kann auch aus einem weiteren Grund nicht überzeugen. So vertauscht sie die gebotene Reihenfolge der Prüfung: Sie statuiert, beklagtenseits werde ein Verdacht geäußert. Deshalb will sie im nächsten Schritt bei der Bestimmung des Sinngehalts der Äußerungen nicht die Grundsätze anwenden, die bei bloßen Eindruckserweckungen gelten. Geboten ist es indes, in einem ersten Schritt zunächst den Sinngehalt der Äußerungen zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage kann und muss dann bestimmt werden, ob und ggf. welcher Verdacht insoweit formuliert bzw. ob und ggf. welche Tatsache als feststehend dargestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Offene Fragen sind rechtlich wie Meinungsäußerungen zu behandeln; deshalb muss sich eine Verdachtsäußerung, die man als Tatsachenbehauptung werten will, aus dem Kontext eindeutig ergeben (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.). Damit korrespondierend kann auch in Fällen einer Verdachtsberichterstattung bei lediglich „zwischen den Zeilen“ vermittelten Aussagen ein etwaig erweckter Eindruck, dass ein betreffender Verdacht besteht, nur dann angegriffen werden, wenn die Grenzen eines bloßen Denkanstoßes überschritten werden und sich die Schlussfolgerung der Rezipienten auf das Vorliegen eines betreffenden Verdachts als unabweisbar darstellt (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 19.02.2004 – 1 BvR 417/98, NJW 2004, 1942; BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17, BeckRS 2019, 19209, Rn. 30; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20, jeweils m.w.N.). Außerdem wäre es nicht zuletzt ein Wertungswiderspruch, wenn selbst derjenige, der „zwischen den Zeilen“ den Eindruck erweckt, dass feststeht, dass der Betroffene eine Handlung begangen hat, nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die betreffende Schlussfolgerung des Rezipienten unabweisbar ist, wohingegen es in Fällen, in denen der Äußernde – weniger eingriffsintensiv – „zwischen den Zeilen“ nur einen Verdacht schildert, schon reichen würde, wenn lediglich erhebliche Teile der Zuschauer diesen Schluss aus der Berichterstattung ziehen. Die sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ gilt zudem für Fälle einer offenen mehrdeutigen Aussage, während es hier um sog. verdeckte Behauptungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19, juris Rn. 12 m.w.N.; siehe dazu auch BeckOK InfoMedienR/Söder, 50. Ed., § 823 BGB, Rn. 65 m.w.N.). Selbst wenn man in dieser Fallkonstellation zu Gunsten des Verfügungsklägers gleichwohl die Grundsätze der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ für anwendbar hielte, wäre aber jedenfalls zu fordern, dass erhebliche Teile der Zuschauer die Berichterstattung so verstehen, dass die antragsgegenständlichen Vorkommnisse zwar (noch) nicht feststehen, aber dass ein betreffender Verdacht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Zu den Ausführungen des Landgerichts zur Bestimmung des Sinngehalts der streitgegenständlichen Äußerungen unter Berücksichtigung des hier verfahrensgegenständlichen Kontextes sind im Hinblick auf die Berufungsbegründung folgende Erläuterungen veranlasst:.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass die angegriffene Berichterstattung nicht ausdrücklich behauptet, dass der Verfügungskläger im Verdacht stünde, das Spendendinner als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet oder finanziell von der besagten Auftragsvergabe profitiert zu haben. Ebenso wenig findet sich im TV-Beitrag eine Äußerung, in der offen behauptet würde, der Verfügungskläger sei an der Bewerbung von ... um den Auftrag oder an der Vergabe des Auftrags an ... beteiligt gewesen. Dies kann auch die Berufung nicht in Abrede stellen; vielmehr ergibt sich aus der Antragstellung ebenfalls, dass der Verfügungskläger keine Sätze benennen kann, in denen betreffende Behauptungen offen aufgestellt worden wären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ein entsprechender Sinngehalt könnte sich also bestenfalls verdeckt „zwischen den Zeilen“ ergeben, wenn es sich insoweit nicht lediglich um einen bloßen Denkanstoß handeln würde, sondern ein betreffender Eindruck beim Rezipienten unabweislich hervorgerufen werden würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der TV-Beitrag enthält indes nicht nur eigene Äußerungen der Verfügungsbeklagten, sondern auch Zitate, insbesondere solche eines „Insiders“ / Informanten und von ... . Insoweit gilt Folgendes: Die Sorgfaltspflichten, welche die Verfügungsbeklagte als Presseunternehmen zu wahren hat, hängen bei Äußerungen eines Dritten auch davon ab, ob sie sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat oder lediglich die Einschätzung des Dritten dokumentiert (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, 513, Rn. 22). Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, 2031, Rn. 19 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Grundsätzen hat sich die Verfügungsbeklagte die Aussagen des Informanten und von ... jedenfalls nicht in vollem Umfang zu eigen gemacht. Auf die betreffenden Einzelheiten wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend bei der Bestimmung des Sinngehalts der jeweiligen Äußerungen eingegangen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Hinsichtlich des Sinngehalts der klägerseits geltend gemachten Verdachtsäußerungen gilt das Folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die angegriffene Berichterstattung erweckt nicht den unabweisbaren Eindruck, dass die Möglichkeit bestünde, „der Verfügungskläger habe das &#039;Spendendinner&#039; als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon ausweislich des Titels des Beitrags befasst sich die Berichterstattung zwar sowohl mit dem Spendendinner als auch mit dem (auch als „millionenschwerer Auftrag“ bezeichneten) ... deal. Dies verdeutlicht die TV-Sprecherin zudem zu Beginn des Beitrags (“Es geht um einen lukrativen Maskendeal und ein geheimnisumwittertes Spendendinner. Man wird doch nochmal nachfragen dürfen“.). Der Interviewer fragt sodann ... nach dem Zusammenhang zwischen dem Spendendinner und dem Maskendeal und die TV-Sprecherin erläutert die näheren Hintergründe und Koinzidenzen und bezeichnet den Verfügungskläger in diesem Kontext u.a. als „lokalen Strippenzieher“, der über „beste Kontakte in die Politik und noch bessere in die CDU“ verfüge. Die Verfügungsbeklagte wirft sodann die Frage auf, ob es sich bei der Vergabe um einen „Zufall“ handelt. Sie berichtet anschließend, dass man daran „[z]umindest bei ... […] so seine Zweifel habe“. Schon durch diese Formulierung wird dem Zuschauer verdeutlicht, dass sich die Verfügungsbeklagte die referierte Bewertung von ... nicht vollumfänglich zu eigen macht. Die Verfügungsbeklagte stellt sich angesichts der zeitlichen Abläufe und personellen Verflechtungen also zwar ebenfalls die Frage, ob es sich bei der Vergabe um einen bloßen Zufall handelte. So weit wie ..., die Vorgänge wegen eines Zurückfließens von Geldern aus dem vom Verfügungskläger organisierten Spendendinner an den Kreisverband von ... als „massiv verdächtig“ einzuordnen, geht die Verfügungsbeklagte selbst aber ausdrücklich nicht. Auch im weiteren Verlauf legt die Verfügungsbeklagte zwar dar, dass „die Aufklärer bei ...“ es für einen „weitere[n] Beleg für geschickte Hinterzimmerpolitik“ halten, dass sich ... mit der Agentur des Verfügungsklägers „nicht nur die Räumlichkeiten […] sondern auch Geschäftsanteile“ teilt. Uneingeschränkt in den eigenen Gedankengang der Verfügungsbeklagten eingefügt werden diese Schlussfolgerungen von ... aber nicht. Im weiteren Verlauf lässt die Berichterstattung auch einen Informanten zu Wort kommen. Dieser behauptet aber ebenfalls nicht etwa, bei dem Spendendinner hätte es sich um eine Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... gehandelt. Im Gegenteil: Er hält es genauso gut für möglich, dass der Verfügungskläger lediglich tätig wurde, „um dem damaligen Kanzleraspiranten ... einen Gefallen zu tun und sein Draht ins Kanzleramt zu verbessern“. Überdies ordnet die Verfügungsbeklagte auch dessen Mutmaßungen nicht unkommentiert in ihren TV-Beitrag ein, sondern stellt ihre eigene Sicht gleich im Anschluss explizit wie folgt klar: „Möglicherweise sind die ganzen Verbindungen untereinander nur Zufall“. Diese Formulierung versteht der Rezipient auch nicht etwa ironisch oder als bloßes Lippenbekenntnis, sondern als Klarstellung, dass die Verfügungsbeklagte die Vorgänge für hinterfragenswert hält, aber auch keine belastbaren Nachweise dafür hat oder behauptet, dass es sich um eine Gegenleistung für die Auftragsvergabe handeln dürfte. Daran ändert nach dem Verständnis des Zuschauers auch die Nachfrage bei ... nichts, wie viel Geld dessen Kreisverband an jenem Spendenabend in ... bekommen hat, zumal der Geldfluss unstreitig ist. Die Verfügungsbeklagte erläutert zudem, dass das Ministerium nichts dazu gesagt habe, „ob sich ... als Minister persönlich in die Vergabe des Maskendeals eingemischt hat, wie in anderen Fällen“ und legt offen, dass ... dies bestreite. Der TV-Beitrag stellt diese Auskünfte auch nicht in Abrede. Bei dieser Sachlage wird dem Rezipienten beklagtenseits nicht nahegelegt, das Spendendinner sei eine Gegenleistung gewesen; denn wenn ... an der Vergabe gar nicht persönlich beteiligt war und diese zudem nicht an den Verfügungskläger oder dessen Unternehmen erfolgte, fehlt es an einer Leistung von ..., für die man als Gegenleistung für dessen Kreisverband Spenden hätte einwerben müssen. Daran ändern auch die Gesamtschau und der Umstand nichts, dass das Spendendinner im Bericht als „geheimnisumwittert“ tituliert wird. Denn auch dieser Bewertung entnimmt der Zuschauer nicht den Aussagegehalt, dass das Abendessen deshalb wohl eine Gegenleistung für etwas gewesen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Berichterstattung erweckt mithin auch „zwischen den Zeilen“ nicht unabweisbar den Eindruck, dass die Möglichkeit bestünde, „der Verfügungskläger habe das &#039;Spendendinner&#039; als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet“. Sie nennt nur gewisse – unstreitige – Vorgänge – insbesondere zeitliche Koinzidenzen und personelle/wirtschaftliche Verflechtungen der beteiligten Akteure – und nimmt diese zum Anlass, hierzu Nachforschungen durchzuführen und Nachfragen zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die angegriffene Berichterstattung erweckt jedoch den Eindruck, dass aus Sicht der Verfügungsbeklagten die Möglichkeit bestünde, dass der Verfügungskläger „finanziell von der Auftragsvergabe an ... profitiert“ haben könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Berichterstattung gibt eine Formulierung von ... wieder, derzufolge die Vergabe auch deshalb verdächtig sei, weil der Verfügungskläger daran beteiligt gewesen sei, dass nur ein paar Monate später Geld an den Kreisverband von ... zurückgeflossen sei. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Verfügungsbeklagte hätte sich diese Äußerung eines Dritten zu eigen gemacht, ergibt sich allein hieraus aber noch nicht unabweisbar die Behauptung, dass der Verfügungskläger von dem Auftrag möglicherweise selbst finanziell profitiert haben könnte. Denn die Bezeichnung als „Zurückfließen“ ist im Gesamtkontext nicht „technisch“ dergestalt zu verstehen, dass Geld aus dem Auftrag zunächst an den Verfügungskläger geflossen sei, von dem es dann später teilweise wieder zurückgeflossen sei. Dies ergibt sich nach dem Verständnis des Zuschauers in der maßgeblichen Gesamtschau nicht zuletzt schon daraus, dass in der Berichterstattung nicht behauptet wird, dass im Rahmen des Auftrags von ... oder von dessen Kreisverband Geld bezahlt worden wäre, schon gar nicht, dass derartige Zahlungen an den Verfügungskläger erfolgt wären. Im weiteren Verlauf gibt der Bericht aber auch folgende Aussage von ... wieder: „Das heißt, sie sind dann wieder in einer Geschäftsbeziehung. Auch hier kann Geld fließen in dem Bereich dieser Geschäftsbeziehung.“ Dass sich die Verfügungsbeklagte diese Äußerung, dass auch der Verfügungskläger möglicherweise in irgendeiner Form von dem Auftrag profitiert haben oder zumindest künftig profitieren könnte, zu eigen macht, ergibt sich jedenfalls im Kontext der Fragestellung der Reporterin: „Wir würden gerne einfach mal wissen, wie viel Geld er dann hier mit ... verdient hat.“ Da nicht gefragt wird, „ob“, sondern lediglich „wie viel“ der Verfügungskläger verdient habe, entnimmt der Rezipient – auch wenn diesem bewusst ist, dass es sich um eine spontan formulierte und zugespitzte Reporterfrage handelt (zu bei einer Sinndeutung in den Blick zu nehmenden ersichtlichen Verkürzungen/Zuspitzungen siehe BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 562/15, NJW 2017, 1617, 1619, Rn. 17) – die auch seitens der Verfügungsbeklagten geäußerte Möglichkeit eines denkbaren Profits des Verfügungsklägers. Es werden im TV-Beitrag also nicht lediglich die unstreitigen personellen und wirtschaftlichen Überschneidungen geschildert und hierzu ausgeführt, es handele sich um ein „undurchsichtiges Geflecht“, das die Gefahr einer „Vetternwirtschaft“ berge und es wird auch nicht lediglich die offene Frage gestellt, ob der Verfügungskläger von der Auftragsvergabe ebenfalls finanziell profitiert haben oder künftig profitieren könnte. Die insoweit vorliegend – wenn auch nur graduell – hierüber hinausgehend explizit und „zwischen den Zeilen“ geschilderten tatsächlichen Indizien verlassen daher den Boden einer bloßen offenen Fragestellung und bewegen sich nach dem unabweisbaren Verständnis des Rezipienten bereits im Bereich einer Vermutung, dass der Verfügungskläger aus Sicht der Verfügungsbeklagten tatsächlich von der Vergabe profitiert haben oder künftig profitieren könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die angegriffene Berichterstattung erweckt damit korrespondierend auch den Eindruck, dass es vorstellbar erscheinen könnte, „der Verfügungskläger sei an der Bewerbung von ... um den Auftrag zur Maskenproduktion beteiligt gewesen“ bzw. habe „um den Auftrag zur Maskenproduktion gewusst und/oder sei in irgendeiner Weise in diese Bewerbung eingebunden gewesen“. Die hinreichend unabweisbare Vermutung, dass der Verfügungskläger – der nicht im vergebenden Bundesgesundheitsministerium tätig ist – an der Vergabe des Auftrags zur Maskenproduktion an ... beteiligt gewesen“ wäre bzw. diese „gefördert, ermöglicht und/oder auf diese hingewirkt“ hätte, lassen sich dem TV-Beitrag hingegen nicht entnehmen. Der Verfügungskläger räumt ein, dass er jedenfalls ab dem Sommer 2020 von der Bewerbung von ... wusste; die Vermutung, dass dies schon früher der Fall gewesen sei, erhebt der Beitrag weder explizit noch unabweisbar zwischen den Zeilen. Nachdem (wie vorstehend dargelegt) der Zuschauer aus der Berichterstattung aber den Sinngehalt herausliest, dass es möglich sein könnte, dass der Verfügungskläger von der Auftragsvergabe profitiert haben oder künftig profitieren könnte, geht er in der Gesamtschau der Äußerungen auch davon aus, dass dies ggf. nicht „aus heiterem Himmel“ geschieht, sondern weil der Verfügungskläger die Bewerbung um den Auftrag gefördert haben könnte. Eine entsprechende Vermutung äußert in der TV-Berichterstattung nicht zuletzt der beklagtenseits zitierte „Insider“ (“ ... hat ein Gespür für richtige Momente, nutzt diese in seinem Sinne und ist bekannt dafür, Ideen zu haben. Für einen Maskendeal braucht er kein Abendessen. ... war auf der Hochzeit von ..., hat auch die Handynummer von ... Mann. Es ist unwahrscheinlich, dass ... bei ... anruft und sagt, gründe mal eine Firma. Da ... kommt selber drauf“.). Dessen Ausführungen macht sich die Verfügungsbeklagte zu eigen, indem sie diese aufnimmt und in ihrem Gedankengang dergestalt integriert und ergänzt, dass aus ihrer Sicht auf eine entsprechende Geschäftsidee zudem nicht nur der Verfügungskläger, sondern auch „andere“ kommen können, die dem Verfügungskläger „nahestehen“. Im weiteren Verlauf erläutert der „Insider“ dann noch:&lt;br /&gt;
„Dass ... Masken braucht, war bekannt. ... sieht solche Chancen und nutzt sein Netzwerk. Er nimmt sich jemanden, dem er vertraut, in dem Stil, ihr verdient jeder drei Millionen, ich zwei, lass es uns machen. Oder er macht es nur, um dem damaligen Kanzleraspiranten ... einen Gefallen zu tun und sein Draht ins Kanzleramt zu verbessern“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierdurch wird in den Raum gestellt, dass der Verfügungskläger bei der Bewerbung um den Auftrag eine maßgebliche Rolle gespielt haben könnte. Die Verfügungsbeklagte macht sich dies zwar ersichtlich nicht zur Gänze zu eigen, da die TV-Sprecherin den Wahrscheinlichkeitsgrad der vom „Insider“ behaupteten Abläufe deutlich relativiert, indem sie ausführt: „Möglicherweise sind die ganzen Verbindungen untereinander nur Zufall“. Hieraus erschließt sich dem Rezipienten, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht so sicher wie ihr Informant ist, ob die vom „Insider“ dargelegten Mutmaßungen zutreffen. Davon, dass es zumindest denkbar erscheint, dass der Verfügungskläger am Zustandekommen des Maskendeals beteiligt gewesen sein könnte, distanziert sich die Verfügungsbeklagte hingegen nicht, sondern macht nur deutlich, dass sie dies nicht etwa als feststehend behauptet, sondern als bloße Möglichkeit sieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Mit dem dargelegten Aussagegehalt greift die verfahrensgegenständliche Berichterstattung durch die antragsgegenständlichen Äußerungen über den Verfügungskläger und etwaige ungebührliche personelle und wirtschaftliche Verwicklungen in Bezug auf eine Auftragsvergabe und ein vom Verfügungskläger zu Gunsten von ... organisiertes Spendendinner in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen Ausprägungen der (Berufs-)Ehre und der sozialen Anerkennung ein. Denn eine identifizierende Berichterstattung über ein mögliches Fehlverhalten beeinträchtigt zwangsläufig das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555, 556 f., Rn. 15 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Der mit den angegriffenen Äußerungen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist jedoch nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten nicht überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerungen als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Dabei ist überdies in den Blick zu nehmen, dass eine Eindruckserweckung in Form einer verdeckten Tatsachenbehauptung nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen der Äußernde nicht lediglich eine Meinung vertreten, sondern eine eigene zusätzliche Sachaussage gemacht hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 28.06.1994 – VI ZR 273/93, NJW-RR 1994, 1242, 1244; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). Die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen einer unwahren rechtsverletzenden Tatsachenbehauptung müsste unabweisbar sein (vgl. Soehring/Hoene, 7. Aufl., § 16, Rn. 16.88 m.w.N.). Auch wenn man dem angegriffenen TV-Beitrag zu Gunsten des Verfügungsklägers den Aussagegehalt entnimmt, den dieser der Berichterstattung zuschreibt und den er seinen Anträgen zugrundelegt, gilt hinsichtlich der Einordnung als Tatsachenbehauptung bzw. als Meinungsäußerung das Folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Frage, ob etwas als „Gegenleistung“ für eine Auftragsvergabe getan wird, ist von einem Meinen und Dafürhalten geprägt. Einer entsprechenden (wie oben dargelegt nach dem maßgeblichen Zuschauerverständnis aber ohnehin weder explizit noch „zwischen den Zeile“ getätigten) Verdachtsäußerung, der Verfügungskläger habe das „Spendendinner“ möglicherweise als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet, entnähme der Rezipient aber ggf. den Kern, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es zwischen der Auftragsvergabe auf der einen und der Organisation des „Spendendinners“ auf der anderen Seite eine Verknüpfung gab. Aus welchen Motiven der Verfügungskläger das Spendendinner organisiert hat, betrifft indes eine innere Tatsache. Wer einem anderen einen Standpunkt zuschreibt (bzw. hier unterstellt, dieser habe etwas aus einer bestimmten Motivation heraus getan), behauptet daher in Bezug auf diesen das Bestehen einer inneren Tatsache. Da jedoch innere Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1  Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, juris Rn. 24 m.w.N.). Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund liegt der inhaltliche Schwerpunkt der Äußerung nicht auf konkreten nachvollziehbaren Vorgängen der räumlichgegenständlichen Welt und beim Zuschauer wird hier nicht zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen (siehe zum Ganzen z.B. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2024 – 15 U 176/24, juris Rn. 23; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 173 m.w.N.). Deshalb könnte diesbezüglich – selbst wenn man anders als der Senat von einer betreffenden verdeckten Äußerung ausgehen wollte – jedenfalls nicht von einem Tatsachengehalt, also von einer Verdachtsäußerung in Bezug auf ein konkretes Geschehen tatsächlicher Art ausgegangen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Der Punkt, ob der Verfügungskläger finanziell von der Auftragsvergabe an die ... GmbH profitiert hat, könnte zwar jedenfalls nach einem engen Verständnis – das lediglich darauf abstellt, ob er von den seitens ... im Rahmen des Auftrags erwirtschafteten wirtschaftlichen Vorteilen einen Anteil erhalten hat – grundsätzlich den Mitteln des Beweises zugänglich sein und daher über eine Tatsachengrundlage verfügen. Berichtsgegenständlich sind vorliegend indes nicht zuletzt insbesondere auch etwaige lediglich mittelbare, nicht mehr direkt aus dem Auftrag selbst stammende, sondern nur über Umwege oder bei anderer Gelegenheit dem Verfügungskläger zufließende Vorteile. Ob und ggf. inwieweit solche gleichwohl noch als „aus der Auftragsvergabe resultierender Profit“ umschrieben werden können, ist eine auf einer Wertung beruhende Meinungsäußerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Für die Einordnung, ob der Verfügungskläger an der Bewerbung von ... um den Auftrag oder an der Vergabe des Auftrags an ... beteiligt war, gilt Entsprechendes: Der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich könnte die Äußerung möglicherweise noch in einem engen Verständnis sein, das allein darauf abstellt, ob der Verfügungskläger im Rahmen der Vergabe des Auftrags bzw. der Bewerbung um diesen selbst kausal für die Vergabeentscheidung gewordene Handlungen vorgenommen hat. Ob die Person des Verfügungsklägers hingegen – auch ohne insoweit nach außen hin im formellen Sinne eigene Handlungen im Rahmen des Vergabe- bzw. Bewerbungsverfahrens getätigt zu haben – einen zumindest mittelbaren Einfluss auf die Vergabe bewirkt haben könnte, wird jedenfalls auch von wertenden Elementen überlagert. Gerade auch um diese Problematik geht es aber im verfahrensgegenständlichen TV-Beitrag. So kann es für den Zuschlag möglicherweise auch ohne aktives Zutun des Verfügungsklägers förderlich gewesen sein, wenn beispielsweise ein Sachbearbeiter im Gesundheitsministerium den Namen eines Bewerbers (bzw. eines für diesen Verantwortlichen) bereits aus dem Umfeld/Freundeskreis des Gesundheitsministers kannte bzw. diesem zuordnen konnte. Vorliegend wird dem Durchschnittszuschauer weder durch die offenen noch durch die verdeckten Ausführungen der TV-Berichterstattung durch Hervorrufung von spezifischen, in die Wertung eingekleideten Vorgängen eine konkrete Vorstellung von etwaigen Aktivitäten des Verfügungsklägers vermittelt (siehe dazu z.B. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482, 484 f., Rn. 26 und 28). Das zeigt sich auch an der klägerischen Antragstellung, die noch nicht einmal spezifizieren kann, ob sich der angeblich vermittelte Eindruck auf ein Tätigwerden des Verfügungsklägers bei der Bewerbung um den Auftrag oder bei der Vergabe des Auftrags beziehen soll und bei der Umschreibung dann überdies für beide Alternativen selbst keine konkrete Handlungsform zu benennen vermag, sondern divergierende Alternativen in den Raum stellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Bezüglicher sämtlicher antragsgegenständlicher Äußerungen ist zudem Folgendes in den Blick zu nehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den durchschnittlichen unvoreingenommenen Zuschauer liegt auf der Hand, dass die Verfügungsbeklagte lediglich ihrerseits als auffällig empfundene zeitliche und personelle Verflechtungen aufzeigen und diese journalistisch hinterfragen und der interessierten Öffentlichkeit mitteilen wollte. Dabei erhob sie aber ersichtlich nicht den Anspruch, über die geschilderten – klägerseits nicht in Abrede gestellten – Aspekte hinaus über weitere „objektive“ Erkenntnisse über eine Mitwirkung des Verfügungsklägers an der Auftragsvergabe, hieraus von diesem erzielte finanzielle Vorteile oder Erwartungen oder gar Vereinbarungen in Bezug auf die klägerseits dem Kreisverband von ... zugewandten Spenden zu verfügen. Auch dem beklagtenseits zitierten Informanten und ... lagen hierauf nach dem Verständnis des Rezipienten keine Hinweise vor. Die Berichterstattung nimmt für sich also nicht in Anspruch, Hinweise über weitere Verdachtsmomente in Form von konkreten Handlungen des Verfügungsklägers oder an diesen geleisteten Zahlungen zu haben. Dem Zuschauer ist klar, dass beklagtenseits lediglich aus allgemeinen Erwägungen heraus und ohne weitere konkrete Indizien schlicht bereits die im Bericht offengelegten zeitlichen und personellen/wirtschaftlichen Verflechtungen als „missbrauchsanfällig“ bewertet werden bzw. als intransparente Konstellation, in der grundsätzlich eine „Vetternwirtschaft“ denkbar wäre. Dem unbefangenen Rezipienten wird aber nicht die Erkenntnis verstellt, dass nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass der Verfügungskläger in die Auftragsvergabe involviert gewesen sein oder von dieser profitiert haben könnte, und dass diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind. Mehr Fakten als die zeitliche Koinzidenz und die gute Bekanntschaft bzw. geschäftliche Zusammenarbeit der Beteiligten werden im Artikel nicht genannt. Es bleibt dem Rezipienten dadurch unbenommen, sich strikt an die Fakten zu halten oder sich der Meinung der Verfügungsbeklagten ganz oder teilweise anzuschließen (siehe dazu BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23, juris Rn. Rn. 15 f.; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). Auch insoweit wird der Aussagegehalt der TV-Berichterstattung daher maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (siehe dazu BGH, a.a.O., juris Rn. 38).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee) Bei den geltend gemachten Verdachtsäußerungen, welche der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten untersagen lassen will, handelt es sich mithin um Meinungsäußerungen. Es fehlt insoweit – selbst bei denjenigen Eindrücken, die sich aus den angegriffenen Äußerungen unabweisbar „zwischen den Zeilen“ ergeben – damit schon deshalb an einer Eindruckserweckung in Form einer verdeckten Tatsachenbehauptung. Daher gehen die klägerischen Anträge ins Leere. Denn die Untersagung eines antragsgegenständlichen Eindrucks käme nur dann in Betracht, wenn die angegriffenen Äußerungen „zwischen den Zeilen“ tatsächlich unabweisbar einen über einen Tatsachengehalt verfügenden Eindruck vermitteln würden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). ff) Bei dieser Sachlage fehlt es überdies an der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Wie bereits oben dargelegt, wird beklagtenseits eine betreffende Verdachtsäußerung, wie sie mit den klägerischen Anträgen verboten werden soll, im TV-Beitrag weder ausdrücklich noch zwischen den Zeilen erweckt bzw. soweit dies der Fall ist, handelt es sich mangels hinreichenden Tatsachengehalts um Meinungsäußerungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass hinreichend konkret zu befürchten stünde, dass die Verfügungsbeklagte künftig zu den verfahrensgegenständlichen Geschehnissen andere als die in dem angegriffenen Beitrag enthaltenen Äußerungen tätigt, ist weder klägerseits dargetan noch ist dies ersichtlich. Der vom Verfügungskläger geltend gemachte Anspruch steht ihm mithin nicht als sogenannter vorbeugender Unterlassungsanspruch zu. Die hierfür erforderliche Erstbegehungsgefahr macht der Verfügungskläger schon nicht geltend. Auch lassen sich dem Sachverhalt diesbezügliche Anhaltspunkte nicht entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2022 – VI ZR 395/19, NJW-RR 2022, 1205, 1206, Rn. 15). Eine betreffende Erstbegehungsgefahr ist daher nicht gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch an einer Wiederholungsgefahr fehlt es. Von einer solchen könnte hier entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann ausgegangen werden, wenn die Verfügungsbeklagte eine zu untersagende Äußerung getätigt hätte und deshalb die Wiederholungsgefahr indiziert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2022 – VI ZR 395/19, NJW-RR 2022, 1205, 1206, Rn. 9).; Gräbig, GRUR 2020, 1044, 1046 m.w.N.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Auch die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verhelfen der klägerischen Berufung nicht zum Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, MDR 2016, 520, Rn. 38; Soehring/Hoene: Presserecht, 7. Aufl., § 16, Rn. 48 ff. m.w.N.; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 250).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine Verdachtsberichterstattung kann es dabei beispielsweise ausreichen, wenn eine Aussage, deren Inhalt glaubhaft gemacht, in sich schlüssig und nicht ersichtlich falsch ist, einen Vorwurf bestätigt und nicht durch eine überzeugendere Aussage des Betroffenen oder in sonstiger Weise widerlegt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2024 – 7 U 41/23, GRUR-RR 2025, 257, 258, Rn. 14). Es ist insoweit nicht erforderlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verdacht begründet ist. Die Stärke der Verdachtsmomente muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen (a.a.O., Rn. 15). Die grundsätzliche Legitimität solcher Verdachtsäußerungen ergibt sich bereits daraus, dass diese in die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheiten notwendig sein können, um weitere Ermittlungen in Gang zu bringen (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 154).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Insoweit ist zunächst folgende Abgrenzung in den Blick zu nehmen: Eine etwaige – ggf. an den Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung zu messende – Verdachtsberichterstattung kommt nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen in Betracht, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten hingegen nicht für unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen und nicht für Meinungsäußerungen (vgl. Senat, Urteil vom 05.03.2024 – 18 U 2827/23 Pre, juris Rn. 64 ff. m.w.N.). Stellt der Äußernde mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum, handelt es sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung, sondern um ein Werturteil (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; siehe dazu auch Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei den beklagtenseits „zwischen den Zeilen“ getätigten Verdachtsäußerungen, welche der Verfügungskläger dieser untersagen lassen will, um Meinungsäußerungen. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind deshalb gar nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; siehe auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16.03.2017 – 1 BvR 3085/15, juris Rn. 14).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Selbst wenn man vorliegend aber zu Gunsten des Verfügungsklägers bezüglich aller verfahrensgegenständlicher Äußerungen annähme, dass es sich um eine Verdachtsäußerung der Verfügungsbeklagten mit ausreichendem tatsächlichen Gehalt handelt und diese deshalb gehalten war, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu wahren, ergäbe sich hieraus nicht, dass die Berichterstattung rechtswidrig ist. Denn die betreffenden Anforderungen wurden hier gewahrt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Es liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ ... verleihen: ist ein Duzfreund des Verfügungsklägers. 2017 trat ... beim Verfügungskläger bei einem Promi-Talk auf. Der Verfügungskläger stellte Herrn ... daraufhin kostenlos Großplakate zur Verfügung. Im April 2020 gründete sich die ... GmbH, offiziell durch CDU-Mitglied ...; zeitgleich hörte CDU-Mann ..., persönlicher Referent der Geschäftsführung, bei der Agentur des Verfügungsklägers auf, baute die ... mit auf und wurde wenig später ihr Geschäftsführer. Gesundheitsminister ... engagierte sich teils persönlich und gegen den ausdrücklichen Rat fachlich zuständiger Stellen in der Regierung für einzelne Bewerber um die lukrativen Maskendeals. Bereits acht Tage nach ihrer Gründung und noch vor der Eintragung ins Handelsregister erhielt ...  den Zuschlag seitens des von Herrn ... geführten Ministeriums, obwohl sie unstreitig weder über Vorerfahrung, Produktionsstätten oder sonstige Kapazitäten noch über maßgebliche Expertise für die vertragsgemäße Maskenproduktion verfügte. Jedenfalls seit Sommer 2020 wusste der Verfügungskläger auch nach eigenem Bekunden von der Bewerbung der ... um den Auftrag zur Maskenproduktion. Am 20.10.2020 – gerade einmal ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden von  ... aus der Agentur des Antragstellers, der Gründung von ... und der Erteilung des Maskenauftrags – veranstaltete der Verfügungskläger für ... und mit diesem als Stargast ein Spendendinner, bei dem annähernd ... für dessen Kreisverband gesammelt wurden, wobei die Einzelspenden vom Verfügungskläger gezielt so vorgegeben wurden, dass sie nicht meldepflichtig sind. Herr ... blieb mit dem Verfügungskläger geschäftlich verbunden und über ... Teilhaber einer Plakatfirma namens ..., die mehrheitlich dem Verfügungskläger gehört. Die Plakatfirma ... mietete Räumlichkeiten/Stellflächen von der ... an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Verfügungsbeklagte diese Vorgänge für klärungsbedürftig hält und den näheren Hintergründen nachgeht, ist von einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen gedeckt. Je gravierender die unter Verdacht gestellten Vorwürfe sind, desto höher ist das Stigmatisierungspotential und desto stichhaltiger müssen die Beweistatsachen sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – Sächsische Korruptionsaffäre, juris Rn. 28). Andererseits sind die Anforderungen an die Beweistatsachen umso niedriger, je geringer der Grad des aufgestellten Verdachts sich darstellt. Der in der Berichterstattung aufgestellte Verdacht ist nicht nur sehr niederschwellig, sondern auch äußerst vage. Der betreffende Eindruck enthält – soweit er unabweisbar ist – keinerlei konkrete tatsächliche Umstände, sondern erstreckt sich nicht zuletzt insbesondere auch auf etwaige lediglich mittelbare, nicht mehr direkt aus dem Auftrag selbst stammende, sondern lediglich über Umwege oder bei anderer Gelegenheit dem Verfügungskläger zufließende Vorteile. Nochmals reduziert werden die Anforderungen durch ein – vorliegend gegebenes – besonders starkes öffentliches Informationsinteresse. Der von der Verfügungsbeklagten geäußerte Verdachtsgrad stellt sich auch bezüglich eines etwaigen Profits des Verfügungsklägers als gering dar. Selbst wenn man – anders als der Senat – keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung annähme, geht die angegriffene Berichterstattung jedenfalls nur graduell über bloße Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen hinaus. Auch wenn man sie deshalb nicht mehr als eine im Regelfall nicht angreifbare Meinungsäußerung (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.), sondern als Äußerung eines – wenn auch nicht besonders gesteigerten – Verdachts mit Tatsachenkern werten wollte, stellen sich die Anforderungen, die der betreffende Mindestgehalt an Beweistatsachen erfüllen muss, in der Gesamtschau als gering dar. Sie sind vorliegend jedenfalls gewahrt (vgl. dazu bereits LGU, S. 29 f.), da der objektiven Sachlage ein ganz erhebliches Potenzial für Vetternwirtschaft und jedenfalls mittelbare erzielte oder künftige Vorteile innewohnt, die der Verfügungskläger aus der Vergabe erlangen könnte (siehe dazu in einem Bezugsverfahren bereits Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2025 – 7 W 319/25 [= Anlage BB1], S. 5 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2025 – 324 O 505/25 [= Anlage AG2], S. 4 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Auch das Gebot, vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen, hat die Verfügungsbeklagte gewahrt. Wird – wie hier – eine Stellungnahme abgegeben, muss diese sodann aber nicht im Wortlaut in die Berichterstattung aufgenommen werden, sondern kann grundsätzlich auch gekürzt werden; zur Wahrung ihrer materiellen Bedeutung muss lediglich der wesentliche Gehalt der Erwiderung in einem dem Umfang der Berichterstattung angemessen entsprechenden Umfang wiedergegeben werden (vgl. MüKoBGB/Rixecker, 10. Aufl., Anh. § 12 BGB, Rn. 241; Brost/Conrad/Rödder, AfP 2018, 287, 289 f.; Rinsche, AfP 2013, 1, 3, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Berichterstattung gerecht (vgl. dazu bereits LGU, S. 30 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Das Landgericht ist ferner ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Darstellung keine Vorverurteilung des Verfügungsklägers enthält, also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Verfügungskläger sei einer ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (vgl. LGU, S. 31).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es handelt sich auch um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Verfügungsbeklagte macht zu Recht geltend, dass es zum absoluten Kernbereich der verfassungsrechtlichen Aufgabe der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ gehört, das Zustandekommen und die Hintergründe entsprechender Auftragsvergaben in Millionenhöhe zu beleuchten und zu hinterfragen. Ebenso besteht ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse, soweit es betreffende persönliche und wirtschaftliche Verflechtungen der Akteure anbelangt. Wer sich – wie der Verfügungskläger als früherer Regierungssprecher und Staatssekretär sowie jetziger Lobbyist und Politik-Netzwerker, der sich werbend auf seine Erfahrungen und sein „Netzwerk in Politik-, Wirtschafts- und Medienwelt“ bezieht – bewusst in ein entsprechend brisantes politisches Umfeld begibt und dort geschäftlich tätig ist, muss sich auch einer von der Pressefreiheit gedeckten kritischen Berichterstattung stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Rechte hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler vorgenommen und ist zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass die Wortberichterstattung bezüglich der im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Äußerungen das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht verletzt. So ergibt die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen, dass das Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) das von der Verfügungsbeklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) nicht überwiegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gegenstand der Berichterstattung stellt für das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zwar einen spürbaren Eingriff dar, der durch den nicht unerheblichen Verbreitungsgrad der angegriffenen Berichterstattung noch gesteigert wird. Die Berichterstattung droht auf Seiten des Verfügungsklägers aber gleichwohl keinen Persönlichkeitsschaden anzurichten, der außer Verhältnis zu dem berechtigten Interesse an der Verbreitung Beweistatsachen und ihrer Bewertung steht. Sie ist hinreichend sachlich verfasst und ergeht sich nicht in Herabwürdigungen oder Schmähungen des Verfügungsklägers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist lediglich die Sozialsphäre des Verfügungsklägers betroffen, da die Vorgänge im Zusammenhang mit seinen Gesellschaften und seinen bzw. deren geschäftlichen Aktivitäten stehen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten, dass sich derjenige, der sich im Wirtschaftsleben betätigt, in weitem Umfang der Kritik aussetzen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, juris Rn. 14 m.w.N.; siehe auch Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580, 3582). Die in einer Situation eines internationalen Gesundheitsnotstands von Ministerien zur Ausstattung der Bevölkerung mit Schutzausrüstung aus Steuermitteln vergebenen Aufträge in Milliardenhöhe, die zu einer u.a. vom Bundesrechnungshof mit sehr deutlichen Worten kritisierten „Überbeschaffung“ führten, und die betreffenden Vorgänge sind Gegenstand einer Debatte von durchaus immensem öffentlichem Interesse. Diese hat nicht zuletzt auch wegen der bis heute nicht gänzlich geklärten Rolle des damaligen Bundesgesundheitsministers und heutigen Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ... ein besonderes Gewicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim hiesigen Sach- und Streitstand stellt es sich in der Gesamtschau als von der Pressefreiheit gedeckt dar, Zweifel an der Zufälligkeit der Ereignisse zu formulieren. Der Verfügungskläger muss die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts hinnehmen, da diese im angemessenen Verhältnis zum öffentlichen Informationsinteresse steht (siehe dazu in einem Bezugsverfahren bereits Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2025 – 7 W 319/25 [= Anlage BB1], S. 5 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2025 – 324 O 505/25 [= Anlage AG2], S. 4 f.). Erst recht stellen sich die antragsgegenständlichen Eindruckserweckungen als rechtmäßig dar, wenn man diese (wie der Senat) nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung wertet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Somit erweist sich die Berufung des Verfügungsklägers vollumfänglich als unbegründet.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-5245?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 07 Apr 2026 18:02:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7622-guid.html</guid>
    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>äußerungsrecht</category>
<category>eindruckserweckung</category>
<category>identifizierende berichterstattung</category>
<category>medienrecht</category>
<category>meinungsäußerung</category>
<category>olg münchen</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>stolpe-rechtsprechung</category>
<category>tatsachenbehauptung</category>
<category>unabweisbarkeit</category>
<category>verdachtsberichterstattung</category>
<category>verdeckte tatsachenbehauptung</category>
<category>zpo</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Rechtswidrige Verdachtsberichterstattung durch Überschrift und Teaser vor einer Bezahlschranke (Paywall) bei fehlender Wiedergabe der Stellungnahme</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7619-OLG-Koeln-Rechtswidrige-Verdachtsberichterstattung-durch-UEberschrift-und-Teaser-vor-einer-Bezahlschranke-Paywall-bei-fehlender-Wiedergabe-der-Stellungnahme.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7619-OLG-Koeln-Rechtswidrige-Verdachtsberichterstattung-durch-UEberschrift-und-Teaser-vor-einer-Bezahlschranke-Paywall-bei-fehlender-Wiedergabe-der-Stellungnahme.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7619</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7619</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 26.02.2026&lt;br /&gt;
15 W 7/26	&lt;/strong&gt;   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine identifizierende Verdachtsberichterstattung in Textpassagen vor einer Bezahlschranke (Überschrift und Teaser) eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn dort die Stellungnahme des Betroffenen nicht zumindest in Grundzügen wiedergegeben wird. Eine Heilung der Rechtsverletzung durch den vollständigen Artikel hinter der Bezahlschranke kommt nicht in Betracht, da dieser für den Durchschnittsleser nicht ohne Weiteres zugänglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 14.01.2026 war die von ihnen mit Schriftsatz vom 29.12.2025 beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Da ein Ausnahmefall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt, war verfahrenstechnisch auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger hin zu terminieren, zumal die gesetzliche Regelung eng auszulegen ist (dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 12.03.2024, 1 BvR 605/24, juris Rn. 17 ff., 21). Ordnet das Beschwerdegericht - wie hier - eine mündliche Verhandlung an, wechselt damit de facto der Verfahrensgang dahingehend, als ob in erster Instanz auf mündliche Verhandlung hin durch Urteil entschieden worden wäre. Das Beschwerdegericht entscheidet daher anerkanntermaßen durch Endurteil, welches als in zweiter Instanz erlassen gilt und daher mit Blick auf § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO keinem Rechtsmittel unterliegt (siehe auch Senatsurteil vom 21.12.2023, 15 W 107/23, n.v. und etwa KG, Urteil vom 20.08.2019, 21 W 17/19, juris Rn. 15; MüKo-ZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 922 Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Es bestehen keine Bedenken am Vorliegen des Rechtschutzbedürfnisses für die von den Verfügungsklägern begehrte einstweilige Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsbeklagten in ihrem Schriftsatz vom 05.02.2026 (dort Seite 4) das Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachten Ansprüche deshalb in Frage stellen, weil zur Umsetzung des begehrten Verbots seitens der Verfügungsbeklagten lediglich eine Entfernung der Bezahlschranke erforderlich wäre - wodurch der gesamte Artikel für alle Leser lesbar wird - vermag sich der Senat dieser Argumentation nicht anzuschließen. Zwar würde durch einen Wegfall der Bezahlschranke in der Tat ein größerer Leserkreis von der in Rede stehenden Verdachtsberichterstattung Kenntnis erlangen, dies dann aber unter Mitteilung weitergehender Beweistatsachen sowie der vom Verfügungskläger zu 2) über seinen Anwalt abgegebenen Stellungnahme: „Herr Y. kenne kein Ermittlungsverfahren und sei nie in der E. R. tätig oder deren Organ gewesen. Diese sei beim Verkauf weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, jede spätere Entwicklung sei ihm nicht zuzurechnen. Die M. habe entsprechend auch keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber den D.“ Ob es sich in einem solchen Fall um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handelt, hat der Senat indes nicht zu beurteilen, weil sich der im vorliegenden Verfahren angegriffene Teil der Berichterstattung allein vor der Bezahlschranke befindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bestehen auch keine Bedenken am Vorliegen eines Verfügungsgrundes (§§ 935, 940 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die angegriffenen Äußerungen in dem im Internet veröffentlichten Artikel vor der sog. Bezahlschranke sind bis heute weiterhin abrufbar, und es drohen daher - auch in Ansehung der durch das abgebildete Foto des Verfügungsklägers zu 2) blickfangartigen Darstellung und der Reichweitenstärke der Online-Plattform der Verfügungsbeklagten zu 1) - weiterhin erhebliche Eingriffe in den sozialen Geltungsanspruch der Verfügungskläger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) An der Eilbedürftigkeit ändert sich auch nichts dadurch, dass der sich hinter der Bezahlschranke befindliche Online-Artikel vom 19.12.2025 (Anl. ASt 1b) von den Verfügungsklägern ebenso wenig angegriffen wurde wie die zum selben Themenkomplex veröffentliche Printberichterstattung vom 16.01.2026 (Anl. AG 1), die nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten im Termin vor dem Senat noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Handel erhältlich war. Denn die Aufmachung vor der sog. Bezahlschranke ist - wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird - hier von besonderer und eigenständiger Eingriffsintensivität, so dass angesichts dieser andauernden Rechtsverletzung den Verfügungsklägern ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Verfügungskläger haben schließlich auch nicht etwa durch das prozessuale Verhalten ihrer anwaltlichen Vertreter die Annahme der Dringlichkeit konterkariert (sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Sofern das Landgericht hierauf in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 16.01.2026 abstellt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 09.05.2019, 15 W 70/18, juris Rn. 3) hängt die Frage, wie lange ein Antragsteller zuwarten darf, ohne dass es an der für den Verfügungsgrund erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit fehlt, zwar stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, doch kann in der Regel nur ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich angesehen werden. Hinzu kommt, dass es bei der gebotenen Einzelfallprüfung ausdrücklich nicht darum geht, die Dauer von einzelnen Arbeits- und Rechercheschritten des Antragstellers und/oder seiner Prozessbevollmächtigten und die genauen Gründe für etwaige „Leerläufe“ und Verzögerungen stets genau zu erklären, zu entschuldigen und im Tatsächlichen glaubhaft zu machen, um den Vorwurf einer Selbstwiderlegung auszuräumen (Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 15 W 34/24, juris Rn. 29). Vielmehr muss es ausreichend konkrete und greifbare Anhaltspunkte für eine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich auch relevanten Umfang geben. Dafür fehlen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte, zumal zwischen der am 19.12.2025 erfolgten Veröffentlichung und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 16.01.2026 auf die Beschwerde der Verfügungskläger vom 14.01.2026 ein Zeitraum von noch nicht einmal einem Monat liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit folgt im Streitfall auch nicht daraus, dass die Verfügungskläger nach einem Hinweis des Landgerichts vom 02.01.2026 zur Rechtsauffassung der Kammer erst mit Schriftsatz vom 06.01.2026 geantwortet und dabei nicht inhaltlich zu den rechtlichen Bedenken der Kammer Stellung genommen, sondern lediglich um antragsgemäße Entscheidung gebeten haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss des Landgerichts vom 02.01.2026 erfolgte an einem Freitagnachmittag (letzte Unterschrift um 14:04 Uhr) und ging dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger damit erst kurz vor dem Wochenende zu. Dass er nicht noch am selben Tag bzw. zumindest am Montag, dem 05.01.2026, sondern erst mit Schriftsatz vom 06.01.026 reagiert hat, stellt keine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich relevanten Umfang dar, zumal ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 07.01.2026 gesetzt worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig stellt es eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit dar, dass der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger zu den Hinweisen der Kammer vom 02.01.2026 nicht innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist, sondern erst in der Beschwerdeschrift inhaltlich Stellung genommen hat. Denn es ging insoweit ausschließlich um die Klärung unterschiedlich beurteilter Rechtsfragen und nicht um den Vortrag neuer Tatsachen und/oder die Einführung weiterer Mittel zur Glaubhaftmachung. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger hat in seinem Schriftsatz vom 06.01.2026 ausdrücklich auf seine Darlegungen in der Antragsschrift verwiesen und um antragsgemäße Entscheidung gebeten. Damit hat er das Begehren um eine möglichst schnelle gerichtliche Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Eine vorwerfbare Verfahrensverzögerung liegt unter diesen Umständen nicht vor, schon gar nicht in einem zeitlich relevanten Umfang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. In der Sache selbst ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vollumfänglich begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Mit Blick auf die Anträge zu 1) und 2), die sich gegen eine identifizierende Berichterstattung bezogen auf die Textpassagen vor der Bezahlschranke richten, besteht ein Unterlassungsanspruch der Verfügungskläger insoweit, als der Verfügungsklägerin zu 1) ein Unterlassungsanspruch gemäß dem Antrag zu 1) aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht zusteht und dem Verfügungskläger zu 2) ein solcher gemäß dem Antrag zu 2) aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Ansprüche - die Datenschutz-Grundverordnung findet auf die vorliegende Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken keine Anwendung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO, § 11a Hamburgisches PresseG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 4 Medienstaatsvertrag HSH) - bestehen gegen sämtliche Verfügungsbeklagte in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Redakteure (Verfügungsbeklagte zu 2 bis 4) bzw. als Verlagsgesellschaft (Verfügungsbeklagte zu 1).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vor der Bezahlschranke befindlichen Textpassagen (Überschrift nebst Teaser) stellen in ihrer Gesamtschau eine identifizierende Verdachtsberichterstattung dar, die den Verfügungskläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Verfügungsklägerin zu 1) in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die vor der Bezahlschranke befindlichen Textpassagen müssen sich an den Grundsätzen der sog. Verdachtsberichterstattung messen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers ein konkretes Verhalten und damit auch im Tatsächlichen ein konkreter Tatverdacht in den Raum gestellt werden bzw. zumindest ein entsprechender Eindruck unabweislich vermittelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 15 W 34/24, juris Rn. 35 mwN). Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 27.04.2021, VI ZR 166/19, juris Rn. 12) die Ermittlung des Aussagegehalts eines Berichts nicht auf &quot;offene&quot; Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung auf ehrkränkende Beschuldigungen erstreckt sich auch auf solche Behauptungen, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen &quot;versteckt&quot; bzw. &quot;zwischen den Zeilen&quot; stehen können. Bei der Ermittlung sog. verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich &quot;verdeckten&quot; Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die &quot;verdeckte&quot; Aussage einer &quot;offenen&quot; Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm &quot;offen&quot; mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Grundsätzen enthalten die hier angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke unter Berücksichtigung der wertenden Überschrift („„Zitat wurde entfernt““) und dem ebenfalls wertenden Einleitungssatz („„Zitat wurde entfernt“r“) im Zusammenspiel mit der darüber hinaus mitgeteilten wahren Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. ermittelt, eine eigenständige, in sich geschlossene Aussage. Es handelt sich nicht nur, wie dies insbesondere bei bloßen Artikelüberschriften oftmals der Fall ist, um pauschale, wertende Äußerungen ohne konkreten Tatsachengehalt, die lediglich die Aufmerksamkeit des Lesers erregen und Anreiz zu Nachfragen, insbesondere das Interesse an der Lektüre auch des hinter der Bezahlschranke befindlichen Textes wecken sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffenen Textpassagen enthalten zwar nicht den ausdrücklich erklärten Verdacht, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. sich - zumindest auch - gegen den Verfügungskläger zu 2) als „Chef“ der Verfügungsklägerin zu 1) richtet, deren ehemalige Tochterfirma die Firma E. ist. Ebensowenig wird ausdrücklich geäußert, dass der Verfügungskläger zu 2) - unabhängig von einem bereits gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren - an der Insolvenzverschleppung beteiligt war. Es werden in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) auch keine konkreten Tatsachen über die Art und Weise seiner Beteiligung mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der angegriffenen Äußerungen ist hierin aber die entsprechende verdeckte Behauptung enthalten. Denn genau dies legen die in der Überschrift und im Einleitungssatz enthaltenen redaktionellen Wertungen als unabweisliche Schlussfolgerung nahe. Die Wertungen „„Zitat wurde entfernt““ / „„Zitat wurde entfernt““ werden nicht für sich allein geäußert, sondern mit Tatsachen verknüpft, nämlich ausdrücklich im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. genannt. Das Ermittlungsverfahren wird insoweit als Ursache dargestellt. Es ist die Rede von staatsanwaltlichen Ermittlungen „bei“ der ehemaligen Tochterfirma, ohne dass in diesem Kontext angegeben wird, gegen welchen Personenkreis sich das Ermittlungsverfahren richtet bzw. welche Personen bei der Tochterfirma in verantwortlicher Position in dem strafrechtlich relevanten Zeitraum tätig waren. Weiter wird auch nicht erwähnt, dass der Verfügungskläger zu 2) zu dieser Zeit weder verantwortliches Organ der Tochterfirma, noch sonst an der Geschäftsleitung beteiligt war. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten wird dadurch, dass die Berichterstattung von vergrößerten Problemen und neuem Ärger des Verfügungsklägers zu 2) spricht und gleichzeitig das Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. erwähnt, der unabweisliche Schluss darauf gezogen, dass der Verfügungskläger zu 2) möglicherweise eine eigene strafrechtliche (Mit)Verantwortung an diesen Vorfällen trägt. Soweit die Verfügungsbeklagten meinen, dass ein Verdacht gegen eine ehemalige Tochterfirma selbstverständlich geschäftlichen Ärger auch für andere Beteiligte oder sonstige Akteure bedeuten könne, ohne dass diese deshalb selbst strafrechtlich verdächtig sein müssen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Verfügungsbeklagten vermögen es schon nicht, die dadurch geschaffene Art des „geschäftlichen Ärgers“ / „der Probleme“ zu umschreiben. Durch die Verknüpfung der mitgeteilten Tatsache („&quot;Zitat wurde entfernt&quot;“) und die sich hierauf beziehenden redaktionellen Wertungen der Verfügungsbeklagten („„Zitat wurde entfernt““ und „„Zitat wurde entfernt““) liegt vielmehr gerade die verdeckte Behauptung einer (Mit)Verantwortlichkeit des Verfügungsklägers zu 2) deshalb unabweislich auf der Hand, weil es sich bei der E. um eine ehemalige Tochterfirma der Verfügungsklägerin zu 1) handelt. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, dass und warum die jetzige Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma der Verfügungsklägerin zu 1) für deren „Chef“, den Verfügungskläger zu 2), ganz allgemein zu geschäftlichem Ärger führen soll, denn weder er noch die Verfügungsklägerin zu 1) haben zum jetzigen Zeitpunkt mit dieser Firma noch etwas „zu tun“. Vielmehr stellt dieser Umstand für ihn nur dann ein „Problem“ dar und verursacht ihm „Ärger“, wenn der Verfügungskläger zu 2) selbst im Verdacht steht, für die in der Vergangenheit liegende mögliche Insolvenzverschleppung bei E. (mit)verantwortlich zu sein. Insofern haben die Verfügungsbeklagten in der hier angegriffenen Passage verschiedene Informationen in einer Weise verknüpft, die bei dem verständigen Durchschnittsleser den Eindruck hervorruft, der Verfügungskläger zu 2) könne an den Vorgängen um die vermeintliche Insolvenzverschleppung in irgendeiner (strafbaren) Weise beteiligt gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 - 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 49). Dies reicht für eine Verdachtserweckung mittels unabweislicher Schlussfolgerung aus. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2025 (1 BvR 584/25, juris Rn. 55) zugrunde lag. Denn in jenem Verfahren thematisierte der angegriffene Artikel die Rolle der dortigen Klägerin „allenfalls vage und ohne erkennbare Zuordnung zu konkreten Vorgängen“, wobei die Bezeichnung als „Schlüsselperson des Skandals“ und Teil eines „Netzwerks treuer Helfer“ vom verständigen Leser nur als Hinweis auf Personen verstanden wird, die ohne eigenes doloses Verhalten eine Relevanz für den Verlauf der kritischen Ereignisse hatten. Dies ist im Streitfall anders. Denn hier wird - wenn auch verdeckt - der konkrete Verdacht erweckt, der Verfügungskläger zu 2) sei im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung strafrechtlich (mit)verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die nach alledem vorliegende Verdachtsberichterstattung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) greift nicht nur in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil ein mögliches Fehlverhalten seinerseits öffentlich bekannt gemacht und er daher als Person in den Augen der Adressaten herabgewürdigt wird, sondern stellt auch zwangsläufig einen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin zu 1) dar, da es sich bei dem Verfügungskläger zu 2) um deren Organ und Repräsentanten handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Der vorstehende Eingriff ist auch rechtswidrig. Im Ergebnis der gebotenen Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu 2) sowie des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin zu 1) auf der einen Seite mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit auf der anderen Seite überwiegt das Schutzinteresse der Verfügungskläger die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bei einer - nach den vorstehenden Ausführungen im Streitfall vorliegenden - identifizierenden Verdachtsberichterstattung muss die Presse mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen, und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein sog. „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst „Öffentlichkeitswert“ verleiht (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18, juris Rn. 50 m. w. N.; BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751). Es muss sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, a. a. O., m. w. N.). Der Umfang der an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Sorgfaltspflichten ist dabei jeweils im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen: Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2020, 1 BvR 34/17, juris Rn. 5). Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also insbesondere nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (BGH, a. a. O.). Zur Sicherstellung einer insgesamt ausgewogenen Berichterstattung ist außerdem vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (BGH, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020, 1 BvR 146/17, juris Rn. 16), um zu gewährleisten, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25 m. w. N.). Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (BGH, a. a. O.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Anforderungen verstoßen die angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke schon deshalb gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, weil sie weder die - im Bericht hinter der Bezahlschranke vorhandene - Darstellung der vom Verfügungskläger zu 2) über seine Anwälte abgegebenen Stellungnahme („Herr Y. kenne kein Ermittlungsverfahren und sei nie in der E. R. tätig oder deren Organ gewesen. Diese sei beim Verkauf weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, jede spätere Entwicklung sei ihm nicht zuzurechnen. Die M. habe entsprechend keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber den D.“) enthalten noch ein Dementi oder eine sonstige Positionierung des Verfügungsklägers zu 2) beinhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Stellungnahme des Betroffenen - „wie auch bei der Überschrift auf der Titelseite einer Zeitung am Kiosk“ - vor der Bezahlschranke nicht wiedergegeben werden müsse, vermag sich der Senat dem jedenfalls im Streitfall nicht anzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn anders als es im Regelfall bei schlagwortartigen, nur Wertungen enthaltenen Überschriften in Printmedien der Fall ist, beinhalten die angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke - deren Umfang und Gestaltung (Wort-/ Bildbericht) allein von der redaktionellen Entscheidung der Verfügungsbeklagten zu 1) abhängt - eine eigene, aus sich heraus verständliche - wenn auch verdeckte (s. o.) - Verdachtsäußerung, die selbständig angreifbar ist. Ist aber wegen eines eigenständigen Aussageinhalts eine selbständige Angreifbarkeit von Textpassagen vor einer Bezahlschranke zu bejahen, dann darf für die Bewertung ihrer Rechtmäßigkeit nicht auf Ausführungen hinter der Bezahlschranke verwiesen und auf diese zurückgegriffen werden, denn diese sind den Rezipienten nicht - jedenfalls nicht ohne Bezahlung - zugänglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Den Verfügungsbeklagten wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, die Stellungnahme des Verfügungsbeklagten zu 2) zumindest in Grundzügen bereits vor der Bezahlschranke kurz darzustellen, ohne dass ihre journalistische Freiheit bei der Gestaltung des Textes in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Information über ein bloßes Dementi aus, sie ist aber auch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Mit Blick auf den Antrag zu 3), mit dem sich der Verfügungskläger zu 2) im Zusammenhang mit der angegriffenen Wortberichterstattung auch gegen eine Veröffentlichung eines ihn zeigenden Bildnisses wendet, besteht ein Unterlassungsanspruch seinerseits aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unzulässigkeit der Wiedergabe einer kontextneutralen Aufnahme ohne eigenen Aussage- oder Verletzungsgehalt kann sich aus dem Kontext des Bildnisses mit einer unzulässigen Wortberichterstattung ergeben, da die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch die Bebilderung noch verstärkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 36; auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, K&amp;R 2022, 433 Rn. 42), zumal die Zulässigkeit der Bildberichterstattung einem strengeren Abwägungsmaßstab unterliegt als die Wortberichterstattung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, K&amp;R 2026, 33 Rn. 58)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So liegt der Fall auch hier.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Wortberichterstattung vor der Bezahlschranke nach den vorstehenden Ausführungen die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt, besteht auch für die vor der Bezahlschranke erfolgte Veröffentlichung des Fotos des Verfügungsklägers zu 2) keine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/15_W_7_26_Urteil_20260226.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 02 Apr 2026 15:42:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7619-guid.html</guid>
    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>äußerungsrecht</category>
<category>bezahlschranke</category>
<category>bildberichterstattung</category>
<category>dementi</category>
<category>dringlichkeit</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>identifizierende berichterstattung</category>
<category>insolvenzverschleppung</category>
<category>kug</category>
<category>medienrecht</category>
<category>olg köln</category>
<category>paywall</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>stellungnahme</category>
<category>unternehmerpersönlichkeitsrecht</category>
<category>verdachtsberichterstattung</category>
<category>zpo</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Ausländischer Staat hat keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen inländische Medien</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7575-Volltext-BGH-liegt-vor-Auslaendischer-Staat-hat-keine-aeusserungsrechtlichen-Unterlassungsansprueche-gegen-inlaendische-Medien.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7575-Volltext-BGH-liegt-vor-Auslaendischer-Staat-hat-keine-aeusserungsrechtlichen-Unterlassungsansprueche-gegen-inlaendische-Medien.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7575</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7575</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 415/23&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 416/23&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 25, Art. 100 Abs. 2; BGB § 823 Ah, Bd; StGB § 185, § 186, § 194 Abs. 3 Satz 2; EGBGB Art. 42 Satz 1; Rom II-Verordnung Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 2; DDG § 3 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7561-BGH-Auslaendischer-Staat-hat-keine-aeusserungsrechtlichen-Unterlassungsansprueche-gegen-inlaendische-Medien-hier-Marokko-gegen-Die-Zeit-und-Sueddeutsche-Zeitung.html&quot;&gt; BGH: Ausländischer Staat hat keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen inländische Medien - hier: Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung&lt;/a&gt; über die Entscheidungen berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Ein Staat hat weder eine &quot;persönliche&quot; Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 - VI ZR 415/23 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_415-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5&quot;&gt;VI ZR 415/23&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_416-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=7&quot;&gt;VI ZR 416/23&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 04 Mar 2026 17:17:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7575-guid.html</guid>
    <category>abwehransprüche</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>bgh</category>
<category>die zeit</category>
<category>marokko</category>
<category>medien</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>pressfreiheit</category>
<category>rechtspersönlichkeit</category>
<category>süddeutsche zeitung</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Ausländischer Staat hat keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen inländische Medien - hier: Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7561-BGH-Auslaendischer-Staat-hat-keine-aeusserungsrechtlichen-Unterlassungsansprueche-gegen-inlaendische-Medien-hier-Marokko-gegen-Die-Zeit-und-Sueddeutsche-Zeitung.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7561-BGH-Auslaendischer-Staat-hat-keine-aeusserungsrechtlichen-Unterlassungsansprueche-gegen-inlaendische-Medien-hier-Marokko-gegen-Die-Zeit-und-Sueddeutsche-Zeitung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7561</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7561</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 415/23&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 416/23&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein ausländischer Staat hat keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen inländische Medien hat (hier: Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem ausländischen Staat keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche gegen inländische Medien zustehen. Er hat die Revisionen des Königreichs Marokko zurückgewiesen und die Berufungsurteile damit bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist das Königreich Marokko. Er nimmt die Beklagten als Betreiberin des Nachrichtenportals &quot;ZEIT ONLINE&quot;, Verfahren VI ZR 415/23, bzw. als Verlegerin der Tageszeitung &quot;Süddeutsche Zeitung&quot; und Betreiberin des dazugehörigen Online-Nachrichtenportals, Verfahren VI ZR 416/23, auf Unterlassung von Verdachtsäußerungen in Anspruch. Die Beklagten veröffentlichten im Juli 2021 verschiedene Beiträge, die sich mit der Überwachungssoftware &quot;Pegasus&quot; und der mit ihrer Hilfe erfolgten Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten befassen. Der Kläger wird in den Beiträgen jeweils als einer der Staaten genannt, der im Verdacht stehe, politisch relevante Personen - so insbesondere den französischen Präsidenten - mit Hilfe der Überwachungssoftware ausgespäht zu haben. Der Kläger behauptet, er gehöre weder zu den Kunden des Herstellers der Überwachungssoftware noch habe er die Software &quot;Pegasus&quot; erworben oder verwendet. Die Berichterstattung verletze ihn in schwerwiegender Weise in seinem sozialen Achtungsanspruch und in seiner Staatenehre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers zurückgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revisionen des Klägers hatten keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verdachtsäußerungen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Ein Staat hat weder eine &quot;persönliche&quot; Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre abgeleitet werden. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm Vorschriften des Strafgesetzbuches. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute. Diesen Schutz will die Vorschrift nur für den nationalen Hoheitsbereich gewährleisten. Das Völkerrecht erfordert keine entsprechende Ausdehnung des Schutzbereichs auf die Interessen ausländischer Hoheitsträger. Im Rahmen der besonderen Strafbestimmungen zum Schutz ausländischer Staaten (§§ 102 - 104a StGB) gibt es keine Vorschrift, die die Verunglimpfung eines ausländischen Staates bzw. die Verletzung des Ansehens eines ausländischen Staates unter Strafe stellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Hamburg - Entscheidungen vom 3. Juni 2022 - 324 O 355/21 und 324 O 350/21&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Entscheidungen vom 21. November 2023 - 7 U 37/22 und 7 U 38/22&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art 25 GG - Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechtes&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1004 BGB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechtsgüter)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 186 StGB Üble Nachrede&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 194 Strafantrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 16:03:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7561-guid.html</guid>
    <category>abwehransprüche</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>bgh</category>
<category>die zeit</category>
<category>marokko</category>
<category>medien</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>pressfreiheit</category>
<category>rechtspersönlichkeit</category>
<category>süddeutsche zeitung</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>

</item>
<item>
    <title>OLG München: Meta haftet für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7512-OLG-Muenchen-Meta-haftet-fuer-Fakeprofile-auf-Facebook-und-Instagram-als-mittelbarer-Stoerer-ab-Kenntnis-von-der-Rechtsverletzung.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7512-OLG-Muenchen-Meta-haftet-fuer-Fakeprofile-auf-Facebook-und-Instagram-als-mittelbarer-Stoerer-ab-Kenntnis-von-der-Rechtsverletzung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7512</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7512</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 20.01.2026&lt;br /&gt;
18 U 2360/25 Pre e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass Meta für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Landgericht hat die verfahrensgegenständlichen Social-Media-Fake-Profile bzw. -Konten, auf denen der Name und/oder das Bildnis der Verfügungskläger ohne deren Zustimmung gebraucht bzw. zur Schau gestellt wurden, zu Recht untersagt. Den Verfügungsklägern steht gegen die Verfügungsbeklagte gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004, 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB und §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen bzw. -Konten, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger wie geschehen unbefugt zu gebrauchen bzw. zur Schau zu stellen; denn hierdurch werden deren Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und deren Recht am eigenen Bild verletzt. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig begründeten Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die – in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist (LGU, S. 8 unter Ziffer I.1.) und dass die Verfügungsanträge ausreichend bestimmt sind (LGU, S. 8 f. unter Ziffer I.2.); dies gilt erst recht, zumal sie durch den Zusatz „wie geschehen durch die nachfolgend aufgeführten Profile und wie in Anlage ASt1a bzw. 1b“ bzw. „wie geschehen durch das nachfolgend aufgeführte Profil und wie in Anlage ASt2 dargestellt“ eine Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen enthalten und zusätzlich auch noch die jeweiligen Webadressen nennen. Dem Landgericht ist auch beizutreten, dass vorliegend – was in der Berufungsinstanz ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist – gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar ist (LGU, S. 9 unter Ziffer II.1.), das gemäß dessen Absatz 4 auch nicht durch Art. 6 DSA verdrängt wird (LGU, S. 10 f. unter Ziffer II.1.3. m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106, 2107, Rn. 20 [zur Vorgängerregelung in Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL]; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, MMR 2025, 147, 148, Rn. 24 f. m.w.N.). Hiergegen erhebt auch die Verfügungsbeklagte in der Berufung keine durchgreifenden Einwände, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erläuterungen des Landgerichts verwiesen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Landgericht ist auch beizupflichten, dass die Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte als mittelbare Störerin gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK bzw. § 12 BGB und § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf haben, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger unbefugt zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie bei den streitgegenständlichen Fake-Profilen bzw. -Konten (Anlagen ASt1a, 1b und 2; im Folgenden wird insoweit der Einfachheit halber nur noch von Fake-Profilen die Rede sein).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Verfügungsbeklagte insoweit nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin (siehe dazu BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 23; Senat, Urteil vom 06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre, GRUR-RS 2024, 28688, Rn. 16 ff. [in Bezug auf die Betreiberin eines Geolokalisierungsdienstes mit Bewertungsfunktion]) haftet. Die Verfügungskläger können die Verfügungsbeklagte jedoch als mittelbare Störerin in Anspruch nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfügungskläger vorliegend Beanstandungen erhoben haben, die so konkret gefasst waren, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen waren und bei der Verfügungsbeklagten Prüfpflichten ausgelöst haben. Auf der Grundlage der klägerischen Rüge, bei den angegriffenen Fake-Profilen handele es sich um solche, die – ohne Zustimmung der Verfügungskläger – durch Verwendung des Namens der Verfügungskläger und/oder diese abbildender Fotos der Wahrheit zuwider vorgäben, es handele sich um Profile der Verfügungskläger, war ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten hat dies zur Folge, dass für diese Prüfpflichten ausgelöst wurden. Deren Bestehen führt aber gerade nicht dazu, dass deshalb die unschwere Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes zu verneinen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So verlangt auch die Verfügungsbeklagte selbst in ihrer Richtlinie zur „authentischen Identitätsdarstellung“ (Anlage ASt14) explizit, dass Nutzer auf … „ein Konto mit dem Namen erstellen, unter dem sie im Alltag bekannt sind und der ihre authentische Identität darstellt“. U.a. untersagt sie die Nutzung ihrer Dienste und schränkt …-, …- und Threads-Konten oder andere …-Entitäten (beispielsweise Seiten, Gruppen) ein oder deaktiviert sie, „wenn sie:&lt;br /&gt;
… eine andere natürliche oder juristische Person nachahmen, indem sie:&lt;br /&gt;
- deren Bild(er), Namen oder Abbild mit dem Ziel verwenden, andere zu täuschen&lt;br /&gt;
- im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person auftreten bzw. handeln, ohne dazu berechtigt zu sein (z. B. Erstellen einer Seite oder eines Profils)“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überdies führt die Verfügungsbeklagte „[u]mfassende Maßnahmen […] zur Beseitigung von nachahmenden &#039;Fake-Accounts&#039;“ durch (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 17 ff. = Bl. 42 ff. LG-Akte). Damit korrespondierend gehen auch die Nutzer der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Social-Media-Dienste davon aus, dass Profile und Konten wie die streitgegenständlichen von den Verfügungsklägern selbst bzw. jedenfalls mit deren Einverständnis und in deren Auftrag betrieben werden und nicht von hierzu nicht berechtigten Dritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Landgericht ist daher beizupflichten, dass der verfahrensgegeständliche Gebrauch des Namens und der Fotos der Verfügungskläger in Form von Social-Media-Profilen, die von den …- bzw. …-Nutzern als den Verfügungsklägern zurechenbar wahrgenommen werden, sowohl das Recht der Verfügungskläger am eigenen Namen gem. § 12 BGB als auch das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, wenn dies wie geschehen ohne ihre Einwilligung und damit unbefugt erfolgt (siehe dazu z.B. Geidel/Männig in Gerecke, Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., Kapitel 6: Vorgehen gegen Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken, Rn. 30 m.w.N.; Louisa Specht-Riemenschneider/Severin Riemenschneider in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 4 b Datenschutz und Persönlichkeitsschutz in Sozialen Netzwerken und Suchmaschinen, Rn. 56).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders mag dies gegebenenfalls in Ausnahmefällen sein, in denen der Name der Verfügungskläger etwa für den Account eines Namensvetters verwandt wird oder in denen auf einem Profil ein Foto der Verfügungskläger in einer für satirische oder künstlerische Zwecke gerechtfertigten Art und Weise eingesetzt wird. Denkbar könnte möglicherweise auch eine für die Nutzer erkennbar von Dritten betriebene Seite sein, die sich lobend, kritisch oder berichtend mit dem öffentlichen Wirken der Verfügungskläger auseinandersetzt. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Profilen und Konten (vgl. Anlagen ASt1a, 1b und 2, auf die insoweit Bezug genommen wird) um eine derartige Sonderkonstellation handeln würde, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Damit korrespondierend mussten die Verfügungskläger aber entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Konfrontation der Verfügungsbeklagten (siehe zu dieser nachfolgend unter lit. b)) über die gerügte unbefugte Identitätsvorspiegelung hinaus nicht zusätzlich noch weitere Ausführungen hierzu tätigen, um der Verfügungsbeklagten zu erläutern, warum die Inhalte trotz Vorliegens einer – hier nicht vorliegenden – Sonderkonstellation im Einzelfall trotzdem rechtswidrig sind (siehe dazu LG München I, Beschluss vom 27.01.2025 – 33 O 28/25, GRUR-RS 2025, 21895, Rn. 16 ff.). In den Blick zu nehmen ist insoweit zudem, dass die Verfügungskläger keine Erkenntnisse dazu haben konnten und mussten, ob die beanstandeten Fake-Profile von Namensvettern betrieben wurden, wohingegen die Verfügungsbeklagte hierüber Erkenntnisse hat bzw. sich verschaffen kann. Hiervon kann zudem insbesondere bei denjenigen verfahrensgegenständlichen Profilen ohnehin nicht ausgegangen werden, die neben dem Namen des Verfügungsklägers zu 1) auch noch dessen Foto, Arbeitsstelle oder Professur aufzählen (vgl. Anlagen ASt1a und 1b).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die klägerseits vorgenommene Konfrontation war hinreichend, um auf Seiten der Verfügungsbeklagten eine Prüfungspflicht auszulösen (vgl. LGU, S. 11 f. unter Ziffern 2.2.2. und 2.2.3.). So wurde ausreichend präzise und hinreichend begründet dargelegt, welche unter welchem Speicherort zu findenden Fake-Profile aus welchem Grund – nämlich wegen unberechtigter Nutzung des Namens und/oder Bildnisses der Verfügungskläger in Form einer Namensanmaßung bzw. eines Identitätsdiebstahls – beanstandet werden und dass eine sich hieraus ergebende Verletzung des klägerischen Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild moniert werden. Auf der Grundlage dieser Behauptung der betroffenen Verfügungskläger konnte beklagtenseits der Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Bestimmungen in Art. 16 DSA zum Melde- und Abhilfeverfahren stehen den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen ebenfalls nicht im Wege. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt (LGU, S. 13 unter Ziffer 2.4.), dass die Verfügungskläger durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des stellvertretenden Abteilungsleiters und Webredakteurs der Abteilung Kommunikation/Webredaktion beim DIW vom 17.04.2025 (Anlage ASt9) glaubhaft gemacht haben, dass die hier streitgegenständlichen Profile klägerseits im Zeitraum vom 27.03. bis zum 02.04.2025 über die beklagtenseits hierfür angebotenen Meldefunktionen/Formulare an diese gemeldet wurden. Die Berufung tritt dem nicht entgegen. Es kann hier daher offen bleiben, ob überdies die Einrichtung eines Meldeverfahrens i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DSA seitens eines Hostingdiensteanbieters nicht dazu führt, dass deshalb abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen, z.B. ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail, ungeeignet wären, dem Hostingdiensteanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von einer beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verfügungskläger für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen waren, ein von der Verfügungsbeklagten gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen und ob vielmehr gleichwohl die Möglichkeit einer unabhängig vom Meldeweg erfolgten tatsächlichen Kenntnis über Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA blieb (vgl. dazu z.B. KG, Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25, MMR 2025, 816 f., Rn. 2 ff. m.w.N.; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 29 m.w.N.; Stögmüller, NJW 2025, 3756 f., Rn. 1; Raue/Heesen, NJW 2022, 3537, 3541, Rn. 27 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.; Kraul/Maamar, Der neue DSA, 1. Aufl., § 4, Rn. 68 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.). Darauf, ob die Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten somit jedenfalls auch durch die Abmahnung per E-Mail vom 11.04.2025 (Anlagen ASt10 und 12) tatsächliche Kenntnis i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA verschaffen konnten und verschafft haben (vgl. Anlagen ASt11 und 13), kommt es hier deshalb nicht streitentscheidend an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Nachdem die Verfügungsbeklagte trotz tatsächlicher Kenntnis von den rechtswidrigen Fake-Profilen seit 11.04.2025 die betreffenden rechtswidrigen Inhalte nicht zügig gesperrt oder entfernt hat, sondern dies – nach Ablauf der hierfür klägerseits gesetzten, angemessenen Frist sowie nach Zustellung der landgerichtlichen einstweiligen Verfügung – erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025 getan hat (Schriftsätze Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 5 = Bl. 30 LG-Akte und vom 30.09.2025, S. 4 = Bl. 11 OLG-Band), hat sie ihre Pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verletzt; somit ändert auch das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA nichts an der Haftung der Verfügungsbeklagten als mittelbare Störerin (vgl. auch LGU, S. 12 f. unter Ziffer 2.3. m.w.N; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, MMR 2025, 898, 901, Rn. 37).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die infolge der Rechtsverletzung bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (siehe z.B. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend nicht entkräftet. Die Verfügungsbeklagte hat keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Auch der Verfügungsgrund ist nach wie vor gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Ein Verfügungsgrund besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die „Dringlichkeit“ als Voraussetzung des Verfügungsgrundes dabei nicht schon aus der materiellrechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Aufl., § 935 ZPO, Rn. 10 m.w.N.; nach BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 81 m.w.N. werde aber im Presse- und Äußerungsrecht [obwohl es dort keine gesetzliche Vermutung wie im Falle des § 12 Abs. 1 UWG gibt] der Verfügungsgrund von der h.M. gewohnheitsrechtlich tatsächlich vermutet, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben sei).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Presserecht dürfen die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei davon ausgehen, dass dieses „grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen. Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungsebenso wie Gegendarstellungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2023 – 1 BvR 1011/23, NJW 2023, 2770, 2771 f., Rn. 26 m.w.N. [in Bezug auf § 937 Abs. 2 ZPO]); diese Erwägungen beanspruchen – obwohl es vorliegend nicht um eine rechtswidrige Presseberichterstattung geht – jedenfalls in entsprechender Weise auch in der hiesigen Konstellation von Fake-Accounts Geltung. Zu differenzieren ist ferner zwischen den selbständig zu prüfenden Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr und des Verfügungsgrunds (siehe aber z.B. Zöller/Vollkommer, a.a.O. m.w.N., wonach bei Unterlassungsansprüchen (§ 8 Abs. 1 UWG u.s.w.) der Verfügungsgrund bei Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr zu bejahen sei). Beim Verfügungsgrund ginge es jedenfalls zu weit, schon bei jedem Wegfall einer „Störung“ vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens oder während dessen Rechtshängigkeit mehr oder weniger automatisch die Dringlichkeit zu verneinen, zumal dann Umgehungsgefahren Tür und Tor geöffnet wären. In vielen Fällen wird die Gefahr kerngleicher Wiederholungshandlungen durchaus noch recht greifbar sein, so dass man auch bei zeitweiligem Abstellen der Störungen oft noch einen Verfügungsgrund wird glaubhaft machen können (siehe dazu [in Bezug auf einen „Wegfall einer &#039;Störung&#039; vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens“] z.B. OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014, Rn. 3 m.w.N.). Objektive Umstände des Einzelfalls (z.B. Zeitablauf oder Handlungen des Störers, bspw. die Löschung eines Internetbeitrags) sollen den Verfügungsgrund im Einzelfall entfallen lassen können (siehe dazu BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 83 m.w.N.). Dies könne etwa in Fallgestaltungen zu prüfen sein, in denen der angegriffene Beitrag auf eine Abmahnung hin sofort im Internet gelöscht wird und keine Anhaltspunkte für die drohende Gefahr einer Wiedereinstellung in der konkreten Verletzungsform bestehen (siehe dazu BeckOGK/T. Hermann, 01.11.2025, § 823 BGB, Rn. 1994, demzufolge der Antragsteller aber auch in solchen Fällen nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden könne, da sonst die Durchsetzung seiner Rechte gefährdet wäre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Gericht hat das Vorliegen eines Verfügungsgrunds wie einen unbestimmten Rechtsbegriff zu beurteilen; es hat (voll nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum. Eine Gesamtbetrachtung entscheidet (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach diesen Maßgaben liegt beim hiesigen Sach- und Streitstand keine Fallgestaltung vor, in welcher der Verfügungsgrund entfallen wäre. Der Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugeben, dass sie die unmittelbar streitgegenständlichen Fake-Profile inzwischen – allerdings nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (LGU, S. 4) – deaktiviert hat. Ferner hat sie schriftsätzlich vorgetragen, „[e]ine Reakivierung der betreffenden Nutzerkonten [sei] nicht beabsichtigt“. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, damit drohe den Verfügungsklägern keine Rechtsverletzung mehr, greift indes gleichwohl zu kurz. Denn die verfahrensgegenständlichen Inhalte hatte nicht die Verfügungsbeklagte online gestellt, sondern Nutzer ihrer Social-Media-Dienste haben dies getan. Die hiesige Sachverhaltskonstellation weicht daher von einer solchen maßgeblich ab, in der eine Zeitung als unmittelbare Störerin bzw. Täterin wegen einer von ihr in einer Online-Berichterstattung getätigten Äußerung auf Unterlassung in Anspruch genommen wird und daraufhin unverzüglich ihre Äußerung löscht und zusichert, sie werde diese nicht wieder online stellen. Hier liegt es hingegen gar nicht in der Hand der Verfügungsbeklagten, ob – wie es unstreitig sogar schon mehrfach geschehen ist – trotz zwischenzeitlich erfolgter Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile – von Nutzern der Social-Media-Dienste der Verfügungsbeklagten weitere den Namen bzw. das Foto der Verfügungskläger verwendende Fake-Accounts eingerichtet werden. Auch im klägerseits vor dem Landgericht auf Grundlage des beklagtenseits im hiesigen Berufungsverfahren angegriffenen Titels angestrengten Ordnungsmittelverfahren macht die Verfügungsbeklagte zudem geltend, der landgerichtliche Verbotstenor umfasse „nur Re-Uploads der entfernten Profile“ (vgl. die beklagtenseits nicht bestrittene Darlegung im Schriftsatz Verfügungsklägervertreter vom 20.10.2025, S. 3 = Bl. 29 OLG-Band). Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa zugesichert hat, sie werde künftige den antragsgegenständlichen Inhalten kerngleiche oder jedenfalls künftige vollkommen identische Inhalte zügig deaktivieren. Vielmehr vertritt sie im Gegenteil die Rechtsauffassung, sie habe noch nicht einmal die Sperrung der über die streitgegenständlichen Webadressen verbreiteten Fake-Profile geschuldet. Deshalb stehe den Verfügungsklägern jedenfalls seit der zwischenzeitlichen Deaktivierung dieser Webadressen kein Unterlassungsanspruch mehr zu, auch „der Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils [beschränke sich] auf die konkret benannten URLs [und begründe] gerade keine allgemeine Überwachungspflicht für kerngleiche Inhalte“ (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 11.11.2025, S. 2 = Bl. 43 OLG-Band). Dies trifft aber nicht zu und lässt den Verfügungsgrund schon deshalb nicht entfallen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 27 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 240/12 – „Kinderhochstühle im Internet III“, juris Rn. 51 m.w.N. [zur Vorgängerregelung in Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-RL]; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 32 ff.; EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09 – L&#039;Oreal/eBay, juris Rn. 119 und 141 – 144; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, GRUR-RS 2025, 3551, Rn. 26 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 52; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 75 ff. m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 53). Überdies kann ein mitgliedstaatliches Gericht einem Hosting-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen aufgeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (vgl. dazu und zu den näheren Einzelheiten EuGH, a.a.O.). Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat (in Bezug auf dort verfahrensgegenständliche Memes) zudem angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes zu Recht u.a. auch darauf hingewiesen, dass Betroffenen Posts in geschlossenen oder privaten Gruppen nicht angezeigt werden und diese daher – anders als die dortige Beklagte und hiesige Verfügungsbeklagte – die Verbreitung einschlägiger Inhalte dort nicht nachverfolgen können. Lediglich die Verfügungsbeklagte als Plattformbetreiberin ist daher in der Lage, effektiv alle rechtsverletzenden Inhalte aufzufinden und zeitnah zu entfernen (vgl. Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 62).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem bisherigen Verlauf ist klägerseits weiterhin konkret zu befürchten, dass den verfahrensgegenständlichen Fake-Accounts noch weitere vergleichbare folgen werden (vgl. dazu bereits LGU, S. 14 unter Ziffer 3). Die Verfügungsbeklagte zieht sich indes auf die bloße Äußerung zurück, sie beabsichtige nicht, die antragsgegenständlichen Nutzerkonten zu reaktivieren. Nachdem sie aber nach wie vor nicht nur meint, sie sei nicht zur Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile verpflichtet gewesen, sondern überdies postuliert, dass sich eine etwaige derartige Verpflichtung jedenfalls nicht einmal auf identische künftige unter einer anderen URL (Uniform Resource Locator, also Webadresse einer Ressource im Internet, z. B. einer Webseite, eines Bilds oder eines Dokuments) verbreitete Fake-Accounts erstrecken würde und schon gar nicht auf lediglich kerngleiche, besteht der Verfügungsgrund fort.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Somit erweist sich die Berufung vollumfänglich als unbegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Korrespondierend mit den Verfügungsanträgen (§ 308 Abs. 1 ZPO) beschränkt sich das im hiesigen Verfahren gerichtlich angeordnete Unterlassungsgebot auf die streitgegenständlichen Social-Media-Profile sowie auf solche, die mit diesen – auch bei Verbreitung unter einer anderen URL – übereinstimmen oder kerngleich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob den Verfügungsklägern darüber hinaus auch ein „allgemeines Unterlassungsgebot“ bezüglich jeglicher etwaiger künftiger weiterer Fake-Profile zustehen würde, kann hier mithin offen bleiben, könnte aber fraglich erscheinen. So hat der Bundesgerichtshof in einem diesbezüglich teilweise ähnliche Fragen aufwerfenden Fall mit Beschluss vom 18.02.2025 (Az. VI ZR 64/24) sein Verfahren angesichts europarechtlicher Fragestellungen ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (Rs. C-492/23; dort ist inzwischen am 02.12.2025 ein Urteil ergangen, veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 32764) abzuwarten. Dies geschah, obwohl die in der Vorinstanz vom OLG Frankfurt bestätigte Untersagung (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, MMR 2024, 334) zumindest deutlich enger gefasst und konkreter war, als es ein hiesiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ in Bezug auf das Gebrauchen der Namen und/oder des Bildnisses der hiesigen Verfügungskläger ohne deren Zustimmung auf Social-Media-Profilen wäre. So beschränkt sich das dortige Verbot auf Memes (Wort-Bild-Kombinationen), die unter Verwendung eines Fotos der dortigen Klägerin, des Namens „[…]“ und der Aussage „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen“ den Eindruck vermitteln, die dortige Klägerin habe diese Aussage getroffen, soweit es zum Zeitpunkt der Rechtskraft des dortigen Urteils vorhandene identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform der dortigen Beklagten und hiesigen Verfügungsbeklagten betrifft. Überdies könnte es jedenfalls in einer Konstellation wie der hier zur Entscheidung stehenden fraglich erscheinen, ob diesbezüglich ein Verfügungsgrund bejaht werden könnte oder ob den Verfügungsklägern zuzumuten wäre, einen betreffenden Anspruch jedenfalls nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist hier aber nicht zu entscheiden, da ein derartiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ betreffend jegliche etwaigen künftigen Fake-Profile im hiesigen Verfahren klägerseits nicht geltend gemacht wurde (vgl. dazu im Einzelnen den Hinweis des Senats vom 03.11.2025 [Bl. 38/41 OLG-Band] und die betreffenden Stellungnahmen der Verfügungskläger vom 13.11.2025 [auf S. 2/3 = Bl. 48/49 OLG-Band] und vom 19.01.2026 [Bl. 80 ff. OLG-Band]; damit korrespondierend hatten sich auch bereits die vorgerichtlichen Abmahnungen [Anlagen ASt10 und 12] seitens der Verfügungskläger explizit auf die streitgegenständlichen Fake-Profile bzw. -Konten bezogen).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2026-N-241?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 27 Jan 2026 11:44:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7512-guid.html</guid>
    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>art. 6 dsa</category>
<category>digital services act</category>
<category>dsa</category>
<category>facebook</category>
<category>fake</category>
<category>fakeprofil</category>
<category>hoster</category>
<category>inkenntnisssetzung</category>
<category>kenntnis</category>
<category>kug</category>
<category>löschen</category>
<category>löschung</category>
<category>meta</category>
<category>mittelbarer störer</category>
<category>olg münchen</category>
<category>providerprovileg</category>
<category>recht am eigenen bild</category>
<category>social medie</category>
<category>soziales netzwerk</category>
<category>störer</category>
<category>störerhaftung</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>

</item>
<item>
    <title>EU-Kommission leitet Verfahren nach dem DSA gegen X ein - Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7510-EU-Kommission-leitet-Verfahren-nach-dem-DSA-gegen-X-ein-Risiken-im-Zusammenhang-mit-der-Einfuehrung-der-Funktionen-von-Grok-in-X-in-der-EU.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7510-EU-Kommission-leitet-Verfahren-nach-dem-DSA-gegen-X-ein-Risiken-im-Zusammenhang-mit-der-Einfuehrung-der-Funktionen-von-Grok-in-X-in-der-EU.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7510</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7510</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat ein Verfahren nach dem DSA gegen X eingeleitet. Dabei geht es um die  Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission untersucht Empfehlungssysteme von Grok und X nach dem Gesetz über digitale Dienste&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Kommission hat ein neues förmliches Prüfverfahren gegen X im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste eingeleitet. Parallel dazu verlängerte die Kommission ihre laufende Untersuchung, die im Dezember 2023 eingeleitet wurde, um zu prüfen, ob X seinen Verpflichtungen im Bereich des Risikomanagements für Empfehlungssysteme nachkommt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der neuen Untersuchung wird bewertet, ob das Unternehmen die Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU ordnungsgemäß bewertet und gemindert hat. Dazu gehören Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte in der EU, wie manipulierte sexuell eindeutige Bilder, einschließlich Inhalte, die Material über sexuellen Kindesmissbrauch darstellen können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Risiken scheinen eingetreten zu sein und den Bürgerinnen und Bürgern in der EU ernsthaften Schaden zuzufügen. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission weiter prüfen, ob X seinen Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste nachkommt, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- sorgfältige Bewertung und Minderung systemischer Risiken, einschließlich der Verbreitung illegaler Inhalte, negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und schwerwiegender negativer Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden, die sich aus der Bereitstellung der Funktionen von Grok auf seiner Plattform ergeben;&lt;br /&gt;
- Durchführung und Übermittlung eines Ad-hoc-Risikobewertungsberichts für die Funktionen von Grok im X-Dienst mit kritischen Auswirkungen auf das Risikoprofil von X vor ihrer Einführung an die Kommission.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon hat die Kommission ihr laufendes förmliches Verfahren gegen X im Dezember 2023 verlängert, um festzustellen, ob X alle Systemrisiken im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste, die mit seinen Empfehlungssystemen verbunden sind, ordnungsgemäß bewertet und gemindert hat, einschließlich der Auswirkungen des kürzlich angekündigten Wechsels zu einem auf Grok basierenden Empfehlungssystem. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn diese Versäumnisse nachgewiesen würden, würden sie einen Verstoß gegen Artikel 34 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Untersuchung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift seinem Ausgang nicht vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Vorbereitung dieser Untersuchung hat die Kommission eng mit Coimisiún na Meán, dem irischen Koordinator für digitale Dienste, zusammengearbeitet. Darüber hinaus wird Coimisiún na Meán gemäß Artikel 66 Absatz 3 als nationaler Koordinator für digitale Dienste im Niederlassungsland der EU an dieser Untersuchung beteiligt sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte &lt;br /&gt;
Die Kommission wird weiterhin Beweise sammeln, z. B. durch die Übermittlung zusätzlicher Auskunftsersuchen, die Durchführung von Befragungen oder Inspektionen, und kann einstweilige Maßnahmen verhängen, wenn keine nennenswerten Anpassungen am X-Dienst vorgenommen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, z. B. den Erlass eines Beschlusses über die Nichteinhaltung der Vorschriften. Die Kommission ist ferner befugt, jede von X eingegangene Verpflichtung zur Behebung der verfahrensgegenständlichen Probleme zu akzeptieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens entbindet die Koordinatoren für digitale Dienste oder jede andere zuständige Behörde der EU-Mitgliedstaaten von ihren Befugnissen zur Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste in Bezug auf die mutmaßlichen Verstöße. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grok ist ein vom Anbieter von X entwickeltes Tool für künstliche Intelligenz („KI“). Seit 2024 setzt X Grok auf verschiedene Weise auf seiner Plattform ein. Diese Bereitstellungen ermöglichen es den Benutzern beispielsweise, Text und Bilder zu generieren und den Beiträgen der Benutzer Kontextinformationen zur Verfügung zu stellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als benannte sehr große Online-Plattform (VLOP) im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ist X verpflichtet, potenzielle Systemrisiken im Zusammenhang mit seinen Diensten in der EU zu bewerten und zu mindern. Zu diesen Risiken gehören die Verbreitung illegaler Inhalte und potenzielle Bedrohungen der Grundrechte, einschließlich Minderjähriger, die von ihrer Plattform und ihren Funktionen ausgehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Untersuchung ergänzt und erweitert die am 18. Dezember 2023 eingeleitete Untersuchung, die sich auf die Funktionsweise des Melde- und Aktionsmechanismus von X, seine Minderungsmaßnahmen gegen illegale Inhalte wie terroristisches Material in der EU und die mit seinen Empfehlungssystemen verbundenen Risiken konzentriert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Verfahren betrafen auch die Verwendung von irreführendem Design, die mangelnde Werbetransparenz und den unzureichenden Datenzugang für Forscher, für die die Kommission am 5. Dezember 2025 einen Beschluss über die Nichteinhaltung der Vorschriften mit einer Geldbuße von X 120 Mio. EUR erließ. Am 19. September richtete die Kommission an X ein Auskunftsersuchen in Bezug auf Grok, einschließlich Fragen zu den von @grok Mitte 2025 generierten antisemitischen Inhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf nationaler Ebene steht Hilfe und Unterstützung für Personen zur Verfügung, die von KIgenerierten Bildern, einschließlich Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder nicht einvernehmlichen intimen Bildern, negativ betroffen sind. Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste ihres Mitgliedstaats eine Beschwerde über einen Verstoß gegen das Gesetz über digitale Dienste einzureichen. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 18:43:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7510-guid.html</guid>
    <category>algorithmen</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>äußerungsrecht</category>
<category>beleidigung</category>
<category>bußgelder</category>
<category>digital services act</category>
<category>dsa</category>
<category>ecommerce</category>
<category>einzelhandel</category>
<category>elon musk</category>
<category>eu-kommission</category>
<category>gesetz über digitale dienste</category>
<category>hassposting</category>
<category>illegale inhalte</category>
<category>internetplattformen</category>
<category>jugendschutz</category>
<category>kerngleiche inhalte</category>
<category>kommentare</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>schmähkritik</category>
<category>sehr große online-plattformen</category>
<category>social media</category>
<category>soziales netzwerk</category>
<category>tmg</category>
<category>twitter</category>
<category>unlautere geschäftspraktiken</category>
<category>verbreitung</category>
<category>x</category>

</item>

</channel>
</rss>
