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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag bgh)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 08:52:55 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>BGH: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot;</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.07.2026 &lt;br /&gt;
I ZR 130/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Auszeichnungssiegeln an Ärztinnen und Ärzte durch ein Presseunternehmen als geschäftliche Handlung dem Lauterkeitsrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) unterliegt. Vorliegend ging es um die Siegel &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot; des Magazins FOCUS. Bei Testsiegeln mit Gesundheitsbezug gelten nach § 5 Abs. 1 UWG besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens sowie der Siegelgestaltung. Ein Pressemedium kann sich bei der rein kommerziellen Vermarktung solcher Logos nicht auf die Presse- oder Meinungsfreiheit berufen. Soweit Erhebungsmethoden wie Kollegeneffekte, Selbstauskünfte oder reine Vorjahresauszeichnungen die Aussagekraft des Urteils einschränken, dürfen die Logos keine schrankenlose Qualitätsaussage vorspiegeln. Die Sache wurde vom BGH an das OLG München zurückverwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärzte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift &quot;FOCUS GESUNDHEIT&quot;, die einmal jährlich unter dem Titel &quot;Ärzteliste&quot; herausgebracht wird. Die &quot;Ärzteliste 2020&quot; und die &quot;Ärzteliste 2021&quot; bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie &quot;Fachrichtung&quot;, &quot;Behandlungsspektrum&quot; und &quot;Publikationen&quot; enthält die &quot;Ärzteliste 2020&quot; auch die Kategorien &quot;von Kollegen empfohlen&quot; und &quot;von Patienten empfohlen&quot; und die &quot;Ärzteliste 2021&quot; die Kategorie &quot;Reputation&quot; mit den Untergruppen &quot;von Ärzten empfohlen&quot; und &quot;Patientenbewertung&quot;. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als &quot;FOCUS Empfehlung&quot; aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den Siegeln &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot; handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Danach unterliegt gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Mit diesem strengen Maßstab wird zum einen dem hohen Schutzgut der Gesundheit und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stehen weder die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) noch die Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesundheitsbezogene Testlogos unterliegen mithin sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürfen die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssen die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesem Maßstab wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungsgericht hat auch den Umstand keiner Prüfung unterzogen, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner kommt in Betracht, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügt. Die Testlogos könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthalten jedoch eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und lassen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Es kommt deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte hat die Beklagte gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel durch die Beklagte an Ärztinnen und Ärzte unterliegt als geschäftliche Handlung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zwar ist die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen - hier etwa: die Veröffentlichung der Ärztelisten in den Publikationen der Beklagten - keine solche geschäftliche Handlung, sondern notwendige Begleiterscheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) stehenden funktionsgerechten Pressehandelns. Im Streitfall greift die Klägerin jedoch nicht die pressemäßige Veröffentlichung der Listen, sondern die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Insoweit handelt die Beklagte geschäftlich, nämlich sowohl zu Gunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Auch wenn die Beklagte durch die Bereitstellung der Siegel redaktionelle Rechercheergebnisse wirtschaftlich verwertet, tritt hierbei die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos zu treffen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht München I - Urteil vom 13. Februar 2023 - 4 HK O 14545/21 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht München - Urteil vom 22. Mai 2025 - 29 U 867/23 e &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 2 UWG (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. &quot;geschäftliche Handlung&quot; jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 UWG (Auszug) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. (...) die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 5 Abs. 1 GG &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 11 EU-Grundrechtecharta (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 10:50:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Keine Haftung des übernehmenden Rechtsträgers bei Verschmelzung für durch Organe oder Mitarbeiter des erloschenen Rechtsträgers begründete wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7797-BGH-Keine-Haftung-des-uebernehmenden-Rechtstraegers-bei-Verschmelzung-fuer-durch-Organe-oder-Mitarbeiter-des-erloschenen-Rechtstraegers-begruendete-wettbewerbsrechtliche-Unterlassungsansprueche.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Der BGH hat entschieden, dass die durch das Verhalten von Organen oder Mitarbeitern eines Rechtsträgers veranlasste Rechtsverletzung bei einer Verschmelzung keine Wiederholungsgefahr für wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger begründet. Dieser haftet als Rechtsnachfolger nicht für Unterlassungsansprüche aus früheren Verstößen des erloschenen Rechtsträgers. EErstbegehungsgefahr lässt sich allein aus der Rechtsnachfolge nicht herleiten. Wird der Vorwurf erhoben, der übernehmende Rechtsträger führe die beanstandete Geschäftspraktik eigenständig fort, handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, der nicht erstmals in der Revisionsinstanz eingeführt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_213-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 16:47:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>BGH: Anspruch auf Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7792-BGH-Anspruch-auf-Geldentschaedigung-nur-bei-schwerwiegender-Verletzung-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 &lt;br /&gt;
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 &lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat erneut entschieden, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in Betracht kommt, der nicht auf andere Weise ausreichend kompensiert werden kann. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich sind dabei insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggründe des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn.  70). &lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_401-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 &lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_398-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 &lt;br /&gt;
&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 24 Jul 2026 17:22:00 +0200</pubDate>
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    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedien richtet sich nach dem Schutzkonzept des KUG – Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7788-BGH-Zulaessigkeit-von-Bildveroeffentlichungen-durch-Telemedien-richtet-sich-nach-dem-Schutzkonzept-des-KUG-Geldentschaedigung-nur-bei-schwerwiegender-Persoenlichkeitsrechtsverletzung.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7788-BGH-Zulaessigkeit-von-Bildveroeffentlichungen-durch-Telemedien-richtet-sich-nach-dem-Schutzkonzept-des-KUG-Geldentschaedigung-nur-bei-schwerwiegender-Persoenlichkeitsrechtsverletzung.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.07.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 93/25&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1 Satz 4 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedienanbieter zu journalistischen Zwecken wegen des Medienprivilegs nach dem Schutzkonzept von r §§ 22, 23 KUG richtet. Zudem stellt der BGH klar, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff voraussetzt, der nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Bei einer Beitragsveröffentlichung zu journalistischen Zwecken durch einen Anbieter von Telemedien beurteilt sich wegen des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 93/25 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2025/VI_ZR__93-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 22 Jul 2026 18:09:00 +0200</pubDate>
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    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>art 85 dsgvo</category>
<category>§ 22 kug</category>
<category>§ 23 kug</category>
<category>bgh</category>
<category>bildveröffentlichung</category>
<category>einzelfallabwägung</category>
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<category>journalistische zwecke</category>
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<item>
    <title>BGH: Unterlassungsanspruch aus § 36b UrhG erfasst auch Vertragsangebote - Passivlegitimation endet mit Verbandsaustritt</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7787-BGH-Unterlassungsanspruch-aus-36b-UrhG-erfasst-auch-Vertragsangebote-Passivlegitimation-endet-mit-Verbandsaustritt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 212/25 &lt;br /&gt;
GVR Text und GVR Foto &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch wegen Abweichung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36b Abs. 1 UrhG auch auf Vertragsangebote anzuwenden ist und auch für Vergütungsregeln gilt, die vor dem 1. März 2017 aufgestellt wurden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass der Vertrag ab diesem Stichtag angeboten oder geschlossen wurde. Zudem klärte der BGH, dass die Passivlegitimation eines Werknutzers mit dessen Austritt aus der maßgeblichen Werknutzervereinigung entfällt und gemeinsame Vergütungsregeln analog § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind, solange der Vertrag, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen worden sein soll (§ 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG), ab dem Inkrafttreten des § 36b UrhG am 1. März 2017 geschlossen oder angeboten wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Passivlegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG entfällt mit dem Austritt des in Anspruch genommenen Werknutzers aus der an der Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligten Werknutzervereinigung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) können gemäß § 314 BGB analog aus wichtigem Grund gekündigt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 212/25 - OLG Celle - LG Hannover &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_212-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 22 Jul 2026 17:40:00 +0200</pubDate>
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    <category>angemessene vergütung</category>
<category>§ 314 bgb</category>
<category>§ 36 urhg</category>
<category>§ 36b urhg</category>
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<category>gemeinsame vergütungsregeln</category>
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<category>gvr text</category>
<category>kündigung aus wichtigem grund</category>
<category>passivlegitimation</category>
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<category>urheberrecht</category>
<category>urhebervertragsrecht</category>
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<category>verbandsaustritt</category>
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<category>werknutzervereinigung</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei Fehlleitung einer Chat-Nachricht mit Bewerbungsdaten - kein Unterlassungsanspruch mehr nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7786-BGH-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-bei-Fehlleitung-einer-Chat-Nachricht-mit-Bewerbungsdaten-kein-Unterlassungsanspruch-mehr-nach-Abschluss-des-Bewerbungsverfahrens.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.06.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 97/22&lt;br /&gt;
DSGVO Art. 82 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823, § 1004 Abs. 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die versehentliche Fehlleitung einer Chat-Nachricht mit vertraulichen Gehalts- und Bewerbungsdaten an einen unbeteiligten Dritten einen immateriellen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht hingegen nicht, wenn das konkrete Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist, da nach Ansicht des BGH dann keine Wiederholungsgefahr mehr besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 23. Juni 2026 - VI ZR 97/22 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2022/VI_ZR__97-22A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 16:14:00 +0200</pubDate>
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    <category>art. 1 gg</category>
<category>art. 2 gg</category>
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</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine weiteren Informationen oder Angebote enthalten</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7785-Volltext-BGH-liegt-vor-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-weiteren-Informationen-oder-Angebote-enthalten.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7785-Volltext-BGH-liegt-vor-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-weiteren-Informationen-oder-Angebote-enthalten.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 200/25&lt;br /&gt;
Bestätigungsseite &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-BGH-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-Informationen-zur-Kuendigungsalternativen-enthalten.html&quot;&gt; BGH: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen - hier die Möglichkeit, statt den Vertrag zu kündigen, ihn kostenlos pausieren zu lassen - enthalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 - OLG Düsseldorf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_200-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 15:52:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 312k bgb</category>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Bearbeitungspauschale bei Mindestbestellwert zählt nicht zum Gesamtpreis nach der PAngV sofern sie transparent ausgewiesen und faktisch vermeidbar ist</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7784-BGH-Bearbeitungspauschale-bei-Mindestbestellwert-zaehlt-nicht-zum-Gesamtpreis-nach-der-PAngV-sofern-sie-transparent-ausgewiesen-und-faktisch-vermeidbar-ist.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.06.2026&lt;br /&gt;
I ZR 49/24 &lt;br /&gt;
Bearbeitungspauschale II &lt;br /&gt;
Richtlinie 98/6/EG Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und 4, Art. 5; UWG §§ 5a, 5b Abs. 4; PAngV § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine Bearbeitungspauschale, die bei Erreichen eines Mindestbestellwerts entfällt, nur dann nicht in den Gesamtpreis nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 PAngV einzubeziehen ist, wenn sie separat klar angegeben wird und der Mindestbestellwert die Zahlung für Verbraucher nicht praktisch unvermeidbar macht. Damit setzt der BGH die Rechtsprechung des EuGH (siehe dazu:&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7611-EuGH-Bearbeitungspauschale-bei-Mindestbestellwert-zaehlt-nicht-zum-Verkaufspreis-sofern-sie-transparent-ausgewiesen-und-faktisch-vermeidbar-ist.html&quot;&gt; EuGH: Bearbeitungspauschale bei Mindestbestellwert zählt nicht zum &quot;Verkaufspreis&quot; sofern sie transparent ausgewiesen und faktisch vermeidbar ist&lt;/a&gt;) um.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, ist nicht in den Gesamtpreis im Sinne von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 PAngV einzurechnen, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. März 2026 - C-62/25, GRUR 2026, 799 = WRP 2026, 585 - Staubsaugerservice). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 3. Juni 2026 - I ZR 49/24 - OLG Celle LG Hannover&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2024/I_ZR__49-24A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 12:17:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 2 pangv</category>
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<category>verbraucherschutz</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten </title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-BGH-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-Informationen-zur-Kuendigungsalternativen-enthalten.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-BGH-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-Informationen-zur-Kuendigungsalternativen-enthalten.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 200/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entscheiden, dass die Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten &quot;Vertrag kündigen&quot; beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten &quot;Vertrag finden&quot; beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift &quot;Vertrag im Selfservice pausieren&quot; versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit &quot;Vertrag finden&quot; gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als &quot;Bestätigungsseite&quot; bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 18. September 2025 - 20 UKl 1/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgebliche Vorschrift lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;Verträge hier kündigen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;jetzt kündigen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 11:33:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 312k bgb</category>
<category>bestätigungsseite</category>
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    <title>BGH: Abhandenkommen einer Sache im Sinne von § 935 BGB ist erst beendet wenn der Eigentümer erneut Besitz erlangt - bloßes Dulden der Besitzlage genügt nicht</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 26.06.2026&lt;br /&gt;
V ZR 92/25&lt;br /&gt;
BGB § 935 Abs. 1 Satz 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass das Abhandenkommen einer Sache im Sinne von § 935 BGB erst dann beendet ist, wenn der Eigentümer erneut Besitz an ihr erlangt. Das bloße Dulden einer durch das Abhandenkommen begründeten Besitzlage begründet kein Besitzmittlungsverhältnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 26. Juni 2026 - V ZR 92/25 - OLG Köln - LG Bonn &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2025/V_ZR__92-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 06 Jul 2026 11:08:00 +0200</pubDate>
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