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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag datenschutzrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 15:00:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>EU-Kommission: Verbindliche Spezifikationsmaßnahmen nach dem DMA für Google - Interoperabilität von KI auf Android-Geräten und Drittanbieterzugriff auf Suchdaten der Google-Suche </title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat verbindliche Spezifikationsmaßnahmen nach dem Digital Markets Act (DMA) für Google erlassen. Inhaltlich geht es um die Interoperabilität von KI auf Android-Geräten und den Zugrfiff von Drittanbietern auf Suchdaten der Google-Suche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission stellt Google Leitlinien für die Interoperabilität von KI auf Android und die gemeinsame Nutzung von Google-Suchdaten im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte zur Verfügung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heute hat die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte zwei verbindliche Spezifikationsmaßnahmen für Google erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel der ersten Spezifikationsmaßnahmen ist es, sicherzustellen, dass die KI-Dienste der Wettbewerber mit Googles eigenen KI-Diensten wie Gemini konkurrieren können, indem sie gleichberechtigten Zugriff auf Funktionen auf Googles Android-Geräten haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel der zweiten Spezifikationsmaßnahmen ist es, die Wettbewerbsbedingungen auszugleichen, indem Suchmaschinen von Drittanbietern Zugriff auf Suchdaten gewährt wird, die nur die Google-Suche in großem Umfang erfassen kann.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Interoperabilität mit Google Android&lt;br /&gt;
Derzeit haben die KI-Assistenten von Wettbewerbern auf Android-Handys nur eingeschränkten Zugriff auf die wichtigsten Funktionen des Google Android-Betriebssystems. Ohne diesen Zugang konkurrieren alternative KI-Assistenten nicht gleichberechtigt mit Googles eigenen KI-Diensten, die vollen Zugriff haben. KI-Assistenten von Drittanbietern sind daher in der Art und Weise, wie sie ihre innovativen Dienste anbieten können, begrenzt, wodurch sie für 60 % der EU-Nutzer, die über ein Android-Gerät verfügen, weniger attraktiv sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der heutigen Entscheidung wird sichergestellt, dass die Nutzer ihren bevorzugten KI-Assistenten über Sprachbefehle aktivieren können, ähnlich dem Befehl „Hey Google“. Benutzer können KI-Assistenten von Drittanbietern verwenden, um Aktionen in Apps in ihrem Namen auszuführen. So können sie beispielsweise Aufgaben wie die Buchung eines Taxis delegieren, Vorschläge für relevante Antworten in Chat-Apps erhalten oder den KI-Assistenten nach einem kürzlich besuchten Ort fragen. Wichtig ist, dass die Maßnahmen robuste Sicherheitsvorkehrungen enthalten, um sicherzustellen, dass die Privatsphäre der Benutzer, die Geräteintegrität und die Sicherheit geschützt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google-Suchdaten&lt;br /&gt;
Die zweite Entscheidung legt fest, wie Google Suchdaten mit anderen Suchmaschinen teilen sollte. Die gemeinsame Nutzung von Daten ist für die Entwicklung und Optimierung von Suchmaschinen Dritter von entscheidender Bedeutung. Es trägt dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen mit der Google-Suche zu schaffen, und fördert innovative Suchdienste, die auf den Datenschutz ausgerichtete Alternativen umfassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung enthält Leitlinien zu mehreren Schlüsselaspekten, die das Datenaustauschangebot von Google bisher unwirksam gemacht haben. So wird beispielsweise festgelegt, dass KI-Chatbots, die Suchfunktionen anbieten, berechtigt sind, geteilte Daten zu erhalten, und dass Google vorbehaltlich der Anonymisierung die gleichen Daten teilen sollte, die es zur Optimierung seiner eigenen Suchdienste sammelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung gewährleistet die Anonymisierung der Suchdaten.  Sie enthält eine vielschichtige Methode zur Anonymisierung der gemeinsam genutzten Daten, die in enger Zusammenarbeit mit internen und externen Datenschutzexperten und im Einklang mit dem Entwurf gemeinsamer Leitlinien für das Zusammenspiel von Datenschutzgesetz und DSGVO durch die Kommission und den Europäischen Datenschutzausschuss entwickelt wurde. Die Entscheidung ermöglicht es Google außerdem, vor der Weitergabe von Daten zu beurteilen, ob die gemeinsame Nutzung dieser Daten mit einem bestimmten Dritten ernsthafte Risiken für die Cybersicherheit und den Datenschutz birgt. Je nach künftigen Marktentwicklungen, auch auf der Grundlage einer Bewertung durch unabhängige Dritte, kann die Kommission den heutigen Beschluss insbesondere in Bezug auf die einschlägigen Anonymisierungsmaßnahmen ändern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich legen die Maßnahmen eine faire Formel für die Berechnung des Preises der gemeinsam genutzten Daten und ein transparentes Verfahren für den Zugriff auf die Daten fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel dieser Maßnahmen ist es, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, europäischen Nutzern ein breiteres und funktionsreicheres Angebot an Optionen zur Auswahl zu bieten, sowohl bei ihren KI-Diensten auf Android als auch bei Suchdiensten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
Spezifizierungsentscheidungen sind rechtlich bindend. Google ist verpflichtet, die festgelegten Maßnahmen unter den in den Entscheidungen enthaltenen Bedingungen und Fristen umzusetzen. Google muss ab Januar 2027 mit der Weitergabe von Suchdaten an berechtigte Suchmaschinenanbieter beginnen. Die Nutzer werden ab Juli 2027 von den Änderungen an Android profitieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Entscheidungen respektieren in vollem Umfang die Verteidigungsrechte von Google und unterliegen weiterhin einer unabhängigen gerichtlichen Kontrolle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
Ziel des DMA ist es, bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Sie regelt Gatekeeper, bei denen es sich um große digitale Plattformen handelt, die ein wichtiges Tor zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern darstellen, deren Position ihnen die Befugnis einräumen kann, einen Engpass in der digitalen Wirtschaft zu schaffen, und legt Vorschriften fest, um zu verhindern, dass sie Märkte zu ihren Gunsten unfair kippen. Es zielt auch darauf ab, die Wettbewerbsbedingungen in seit langem etablierten Märkten wie Suchmaschinen wieder ins Gleichgewicht zu bringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 6. September 2023 benannte die Europäische Kommission Google Search, Google Play, Google Maps, YouTube, das Betriebssystem Google Android, Google Chrome, Google Shopping und seine Online-Werbedienste als zentrale Plattformdienste. Google ist seit dem 7. März 2024 verpflichtet, alle geltenden DMA-Verpflichtungen in Bezug auf seine benannten Dienste vollständig einzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu gehören die Verpflichtung, eine wirksame Interoperabilität mit Funktionen von Google Android (gemäß Artikel 6 Absatz 7 DMA) anzubieten und Drittanbietern Zugang zu anonymisierten Suchdaten (gemäß Artikel 6 Absatz 11 DMA) zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Maßnahmen, die im Anschluss an das Spezifikationsverfahren angenommen wurden, wird klargestellt, wie eine DMA-Verpflichtung umgesetzt werden sollte, um die Einhaltung sicherzustellen. Spezifikationsverfahren unterscheiden sich von Nichtkonformitätsuntersuchungen und zielen nicht darauf ab, die Einhaltung des DMA durch den Gatekeeper zu bewerten. Daher sehen sie keine Verhängung von Geldbußen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission leitete am 27. Januar 2026 zwei derartige Verfahren wegen der gemeinsamen Nutzung der Daten der Google-Suche und der Interoperabilität mit dem Betriebssystem Google Android für KI-Dienste ein. Die Kommission übermittelte Google ihre vorläufigen Feststellungen und veröffentlichte die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen Dritte aufgefordert wurden, am 16. April 2026 bzw. am 27. April 2026 Rückmeldung zu geben.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 17:00:00 +0200</pubDate>
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    <category>android</category>
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</item>
<item>
    <title>ArbG Siegburg: Ärztin muss Kollegen nach unbefugter Weitergabe von Diagnosen in WhatsApp-Gruppe 1.000 EURO Schadensersatz zahlen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7774-ArbG-Siegburg-AErztin-muss-Kollegen-nach-unbefugter-Weitergabe-von-Diagnosen-in-WhatsApp-Gruppe-1.000-EURO-Schadensersatz-zahlen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;ArbG Siegburg&lt;br /&gt;
Urteil vom vom 22.05.2026&lt;br /&gt;
1 Ca 1741/25 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ArbG Siegburg hat entschieden, dass eine Stationsärztin, die die Diagnosen eines krankgemeldeten Kollegen in einer von mehreren Klinikärzten genutzten WhatsApp-Gruppe geteilt und dessen Erkrankung ins Lächerliche gezogen hat, dem Betroffenen einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR zahlen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Arbeitsgericht Siegburg: Diagnosen in WhatsApp-Chat geteilt – Ärztin muss ihrem Kollegen Schadensersatz zahlen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verbreitet eine Ärztin in einer WhatsApp-Gruppe in einem Krankenhaus Gesundheitsdaten eines Kollegen, muss sie diesem Schadensersatz zahlen. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 22.05.2026 in einem nunmehr veröffentlichten Urteil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Die Beklagte ist dort Stationsärztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren Ärzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen wurden. Der Kläger ließ sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank. Die Beklagte musste seinen Dienst übernehmen und tat ihrem Unmut darüber in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Klägers in den Chat sowie ihre Vermutung, er sei gar nicht krank, sondern habe nur „einen Pups quer sitzen“. Der Kläger verklagte seine Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Urteil vom 22.05.2026 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage größtenteils statt. Die Beklagte habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zulässig. Die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kläger inzwischen woanders tätig ist. Die Beklagte zeigte sich im Gerichtstermin uneinsichtig und ließ kein Bewusstsein für ein eigenes Fehlverhalten erkennen. Zudem muss sie dem Kläger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 EUR zahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 1 Ca 1741/25 vom 22.05.2026.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 15 Jul 2026 17:49:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Online-Veröffentlichung von Anti-Doping-Verstößen bei Profisportlern ist unter Vorbehalt einer individuellen Interessenabwägung DSGVO-konform</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7773-EuGH-Online-Veroeffentlichung-von-Anti-Doping-Verstoessen-bei-Profisportlern-ist-unter-Vorbehalt-einer-individuellen-Interessenabwaegung-DSGVO-konform.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 14.07.2026&lt;br /&gt;
C-474/24 &lt;br /&gt;
Österreichische Datenschutzbehörde, Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria), Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die Online-Veröffentlichung von Namen, Sperrzeiten und Gründen bei Profisportlern nach Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften grundsätzlich mit der DSGVO vereinbar ist. Die Zulässigkeit einer solchen Veröffentlichung setzt jedoch voraus, dass die zuständige Stelle vorab eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wege einer Interessenabwägung vornehmen kann und dem betroffenen Sportler vorbeugender Rechtsschutz mittels einer präventiven Beschwerde bei der Datenschutzbehörde offensteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Online-Veröffentlichung der Namen von Profisportlern, die gegen AntiDoping-Vorschriften verstoßen haben, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings muss vor der Veröffentlichung eine Abwägung der betroffenen Interessen möglich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof präzisiert, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich vorsehen können, dass die Namen von Sportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, die Dauer der gegen sie verhängten Sperre und die Gründe für die Sperre im Internet veröffentlicht werden. Eine derartige Regelung muss jedoch die Datenschutz-Grundverordnung beachten. Daraus folgt insbesondere, dass die mit der Veröffentlichung beauftragte Stelle vor der Veröffentlichung eine Abwägung der betroffenen Interessen vornehmen können muss. Zudem muss die Veröffentlichung, insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem muss ein betroffener Sportler die Möglichkeit haben, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ihn betreffende Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht bzw. in naher Zukunft stattfinden wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Österreichische Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) und die Unabhängige Schiedskommission (Österreich) (USK)1 sperrten vier Sportler wegen Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum bzw. lebenslang von nationalen und internationalen Wettkämpfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den österreichischen Rechtsvorschriften werden solche Sperren auf der Website der Österreichischen Anti-DopingAgentur (NADA Austria) veröffentlicht2. Diese Veröffentlichung umfasst Vor- und Nachnamen des betroffenen Sportlers, die ausgeübte Sportart, den begangenen Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften, die verhängte Sanktion sowie deren Beginn und Ende. Auch die ÖADR veröffentlicht diese Angaben sowie den Namen des verbotenen Wirkstoffs, um den es sich gegebenenfalls handelt, auf ihrer eigenen Website. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vier Sportler wenden sich vor dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) gegen die Veröffentlichung ihrer Namen und der betroffenen Sportarten auf den fraglichen Websites3. Sie vertreten u. a. die Auffassung, die veröffentlichten Informationen fielen unter „Gesundheitsdaten“, deren Verarbeitung grundsätzlich verboten sei, sowie unter personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, deren Verarbeitung grundsätzlich nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden dürfe. Zudem sei die in Österreich vorgesehene undifferenzierte Veröffentlichungsregelung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)4 unvereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof hierzu befragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof antwortet, dass die veröffentlichten Informationen grundsätzlich nicht unter den Begriff „Gesundheitsdaten“ fallen, es sei denn, der Name oder die Kategorie des von dem Verstoß betroffenen verbotenen Wirkstoffs oder der von ihm betroffenen verbotenen Methode ist in der Veröffentlichung angegeben und dieser Angabe in Verbindung mit anderen Informationen über die betroffene Person lassen sich – sei es auch nur mittelbar – durch gedankliche Kombination oder Ableitung Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand dieser Person entnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren antwortet der Gerichtshof, dass personenbezogene Daten, die sich auf Verstöße gegen nationale AntiDoping-Vorschriften und auf wegen solcher Verstöße verhängte Sanktionen beziehen, keine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten darstellen. Diese Vorschriften über Verstöße und diese Sanktionen richten sich nämlich nur an eine bestimmte Gruppe von Personen – Sportler – ähnlich wie Disziplinarstrafen, die sicherstellen sollen, dass die Mitglieder einer Gruppe die eigens für diese geltenden Verhaltensregeln einhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich steht die DSGVO6 einer Online-Veröffentlichung der Namen von Profisportlern, die gegen Anti-DopingVorschriften verstoßen haben, der Dauer der gegen sie verhängten Sperre und der Gründe hierfür grundsätzlich nicht entgegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bekämpfung von Doping, um einen fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf von Sportwettkämpfen zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu gewährleisten, ihre Gesundheit zu schützen und die Achtung der ethischen Werte des Sports durchzusetzen, verfolgt ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften ist geeignet, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen, indem sie zur Abschreckung, zur Prävention und zur Wirksamkeit der Sanktionen beiträgt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine nicht auf einen begrenzten Personenkreis beschränkte Veröffentlichung über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Personen zu informieren, die mittelbar von dieser Sanktion betroffen sind und deren Interessen sie beeinträchtigt, wie gegenwärtige oder potenzielle Arbeitgeber und Sponsoren des sanktionierten Berufssportlers. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die mit der Veröffentlichung beauftragte Stelle muss allerdings vor einer solchen Veröffentlichung eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vornehmen können, um sicherzustellen, dass diese Veröffentlichung im Einklang mit der DSGVO, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus muss ein betroffener Sportler die Möglichkeit haben, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ihn betreffende Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden wird.  &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, in Anwendung nationaler Anti-Doping-Vorschriften die Namen von Sportlern, die wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschriften sanktioniert wurden, die von ihnen ausgeübte Sportart, den begangenen Verstoß gegen die genannten Vorschriften, die gegen die betreffenden Sportler verhängte Sanktion sowie den Beginn und das Ende dieser Sanktion zu veröffentlichen, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und damit in jenen dieser Verordnung fällt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 9 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften begangen habe und aufgrund dieses Verstoßes von der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen ausgeschlossen sei, grundsätzlich nicht unter den Begriff „Gesundheitsdaten“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Anders verhält es sich hingegen, wenn eine solche Information den Namen oder die Kategorie des von dem Verstoß betroffenen verbotenen Wirkstoffs oder der von dem Verstoß betroffenen verbotenen Methode enthält und sich dieser Angabe in Verbindung mit anderen Informationen über diese Person – sei es auch nur mittelbar – durch gedankliche Kombination oder Ableitung Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand dieser Person entnehmen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c sowie Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die nationalen Anti-Doping-Stellen verpflichtet, personenbezogene Daten von Sportlern, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Vorschriften sanktioniert wurden, wie die Namen der betreffenden Sportler, die Dauer der gegen sie verhängten Sperre und die Gründe hierfür zu veröffentlichen, wobei diese Veröffentlichung bei Freizeitsportlern, besonders schutzbedürftigen Personen und „Whistleblowern“ unterbleiben kann, sofern diese Regelung es den Verantwortlichen ermöglicht, außerhalb dieser Ausnahmen vor einer solchen Veröffentlichung eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass diese Veröffentlichung im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Art. 10 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Verstöße gegen nationale Anti-Doping-Vorschriften und wegen solcher Verstöße verhängte Sanktionen betreffen, keine Anwendung findet, da sich die Vorschriften über die genannten Verstöße und diese Sanktionen unabhängig von der Einstufung dieser Verstöße im innerstaatlichen Recht ebenso wie Disziplinarstrafen, die sicherstellen sollen, dass die Mitglieder einer Gruppe die eigens für diese geltenden Verhaltensregeln einhalten, nur an eine bestimmte Gruppe von Personen, nämlich Sportler, richten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Art. 77 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine auf der Grundlage dieses Artikels eingelegte Beschwerde, mit der verhindert werden soll, dass personenbezogene Daten über Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen im Internet veröffentlicht werden, zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/documents.jsf?num=C-474/24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 14 Jul 2026 16:24:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Hamburg legt EuGH vor: Vereinbarkeit der Musterfeststellungklage des vzbv in Facebook-Scraping-Fällen mit der DSGVO und Fragen zur Zuständigkeit für deutsche Verbraucher</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7770-OLG-Hamburg-legt-EuGH-vor-Vereinbarkeit-der-Musterfeststellungklage-des-vzbv-in-Facebook-Scraping-Faellen-mit-der-DSGVO-und-Fragen-zur-Zustaendigkeit-fuer-deutsche-Verbraucher.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Beschluss vom 08.07.2026&lt;br /&gt;
11 VKI 1/24&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat dem EuGH grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit der deutschen Musterfeststellungsklage des vzbv mit der DSGVO in Facebook-Scraping-Fällen vorgelegt. Zudem geht es um Fragen zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit für deutsche Verbraucher.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorlagefragen:&lt;br /&gt;
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 79 Abs. 2 und Art. 80 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) sowie zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Nimmt ein Verbraucherverband mit einer Musterfeststellungsklage nach deutschem Recht, mit der er die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sowie die Höhe von Schadensersatzansprüchen deutscher Facebook-Nutzer gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem sog. Scraping-Vorfall feststellen lassen möchte, iSv Art. 80 Abs. 1 DSGVO das Recht der Nutzer auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Anspruch ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wäre eine solche Musterfeststellungsklage dann ohne Weiteres mit der DSGVO vereinbar ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejaht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Bedarf es für eine solche Musterfeststellungsklage einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im deutschen Recht ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ist es mit Art. 80 Abs. 1 DSGVO vereinbar, wenn der Verband die Musterfeststellungsklage im eigenen Namen und ohne vorherige Beauftragung durch die Nutzer erhoben hat, weil für die Nutzer die Möglichkeit besteht, bis drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Ansprüche zu einem staatlich geführten Verbandsklageregister, das nach Klageerhebung eröffnet wird, anzumelden, was zu einer Bindung der Gerichte in den Individualprozessen der Nutzer gegen die Beklagte an die Feststellungen im Verfahren über die Musterfeststellungsklage führen würde ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Können sich die internationale und die örtliche Zuständigkeit für die unter 1. genannte Musterfeststellungsklage gegen die in Irland ansässige Beklagte aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergeben ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Falls der Gerichtshof die vierte Vorlagefrage bejaht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2025 in der Rechtssache C-34/24 dahin auszulegen, dass jedes Gericht der Bundesrepublik Deutschland, das sachlich für die Entscheidung über eine unter 1. beschriebene Musterfeststellungsklage zuständig ist, auch örtlich für die Entscheidung über diese Klage im Hinblick auf alle deutschen Facebook-Nutzer unabhängig von deren Wohnsitz bzw. allgemeinem Aufenthalt zuständig ist ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Falls der Gerichtshof die fünfte Vorlagefrage verneint:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestünde die örtliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts zumindest im Hinblick auf Nutzer aus dem Gerichtsbezirk? Wäre dabei auf den Wohnsitz oder den allgemeinen Aufenthalt abzustellen? Käme es hierbei auf die heutigen Gegebenheiten oder den Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls an ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Enstcheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647049&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 11 Jul 2026 12:26:00 +0200</pubDate>
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    <category>art 7 nr 2 eugvvo</category>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt ist keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 85 DSGVO</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.07.2026&lt;br /&gt;
C-199/24&lt;br /&gt;
Legal Newsdesk Sweden &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 85 DSGVO ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;DSGVO: Die bloße Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt stellt grundsätzlich keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken dar &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daraus folgt, dass eine solche Online-Veröffentlichung nicht geeignet ist, Ausnahmen von den in der DSGVO vorgesehenen Garantien und Rechtsbehelfen zu rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein schwedisches Unternehmen betreibt gegen Entgelt eine Datenbank, die es ermöglicht, nach Personen zu suchen, gegen die Strafverfahren geführt wurden, und die sie betreffenden Urteile einzusehen. Eine Person, die im Jahr 2011 verurteilt worden war, beantragte die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dieser Datenbank. Diese Löschung erfolgte jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der internen Datenspeicherungspolitik des Unternehmens. Daraufhin reichte die betroffene Person bei einem schwedischen Gericht eine Klage auf Schadensersatz auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu seiner Verteidigung berief sich das Unternehmen auf den verfassungsrechtlichen Schutz, den diese Datenbank im Rahmen der Meinungsfreiheit genieße. Nach schwedischem Recht schließt ein solcher Schutz die Anwendung der DSGVO aus und lässt der betroffenen Person zur Durchsetzung ihrer Rechte lediglich die Möglichkeit, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da das schwedische Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der DSGVO hegt, hat es dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die DSGVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Sie können Ausnahmen oder Abweichungen vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte miteinander in Einklang zu bringen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch die Anwendung der DSGVO nicht für Datenverarbeitungen ausschließen, die anderen als den oben genannten Zwecken dienen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig dürfen sie der betroffenen Person die durch die DSGVO garantierten Rechtsbehelfe vorenthalten, indem sie ihr lediglich die Möglichkeit einräumen, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben. Die betroffene Person muss in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Rechtsbehelfe ausüben können, die ihr diese Verordnung unmittelbar einräumt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof zufolge werden personenbezogene Daten zu „journalistischen Zwecken“ verarbeitet, wenn diese Verarbeitung zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung berufsständischer und ethischer Regeln nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie in der Öffentlichkeit zu verbreiten Die dargestellten Tatsachen müssen überprüft worden sein. Eine Tätigkeit, die darin besteht, der Öffentlichkeit strafrechtliche Verurteilungen gegen Entgelt online zugänglich zu machen, scheint – vorbehaltlich einer vom nationalen Gericht durchzuführenden Überprüfung – diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen und kann daher nicht als zu journalistischen Zwecken erfolgend angesehen werden. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1.      Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
er es den Mitgliedstaaten verwehrt, auf der Grundlage dieser Bestimmung Rechtsvorschriften zu erlassen, die über das hinausgehen, was Art. 85 Abs. 2 DSGVO vorsieht, indem sie Abweichungen von bestimmten Kapiteln dieser Verordnung für Verarbeitungen personenbezogener Daten, die anderen als journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienen, mit der Begründung einführen, dass diese Rechtsvorschriften erforderlich seien, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.      Art. 85 Abs. 1 der Verordnung 2016/679&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
er dem entgegensteht, dass die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Bestimmung zur Konkretisierung des von ihnen vorzunehmenden Ausgleichs zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit erlassenen Maßnahmen vorsehen, dass sich strafrechtlich verurteilte Personen, wenn die personenbezogenen Daten zu diesen Verurteilungen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, hiergegen rechtlich nur mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung oder einer Schadensersatzklage wegen des aufgrund der Verleumdung erlittenen Schadens wehren können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.      Art. 85 Abs. 2 der Verordnung 2016/679&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die öffentliche Zugänglichmachung von öffentlichen Dokumenten, nämlich strafrechtlichen Verurteilungen, gegen Entgelt im Internet nur dann als Verarbeitung personenbezogener Daten zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung der berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie und nach Überprüfung der betreffenden Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect?source=documents.jsf&amp;num=C-199%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 09 Jul 2026 18:34:00 +0200</pubDate>
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    <category>art 85 dsgvo</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG München: Pflicht zur Urkundenvorlage nach § 810 2. Var. BGB mit DSGVO vereinbar und die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO rechtmäßig</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7751-OLG-Muenchen-Pflicht-zur-Urkundenvorlage-nach-810-2.-Var.-BGB-mit-DSGVO-vereinbar-und-die-Verarbeitung-nach-Art.-6-Abs.-1-lit.-c-DSGVO-rechtmaessig.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.05.2026&lt;br /&gt;
7 U 3115/23 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass die Pflicht zur Urkundenvorlage nach § 810 2. Var. BGB mit der DSGVO vereinbar und die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO rechtmäßig ist. Die Übermittlung einer Urkunde an einen Insolvenzverwalter ist auch bei einer Zweckänderung gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO zulässig, da sie der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dient. Das Gericht stellte klar, dass der Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche nicht auf bereits titulierte Ansprüche beschränkt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;d. Dem Urkundenvorlageanspruch des Beklagten aus § 810 2. Var. BGB steht – jedenfalls dem Grunde nach – auch nicht die Datenschutz-Grundverordnung entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die Vorlage des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 21.09.2017 durch den Beklagten an den Insolvenzverwalter ist eine Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO, die gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c DS-GVO rechtmäßig ist, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Beklagten als Verantwortlichem erforderlich ist. Die rechtliche Verpflichtung des Beklagten wurde auch nicht durch ein Rechtsgeschäft begründet (dann wäre die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht an Art. 6 Abs. 1 lit c DS-GVO, sondern an Art. 6 Abs. 1 lit b DS-GVO zu messen, vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Auflage, München 2024, Rdnr. 30 zu Art. 6 DS-GVO), sondern beruht auf § 810 2. Var. BGB, der gerade kein vertragliches, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis konstituiert (vgl. Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, München 2024, Rdnr. 1 zu § 810 BGB, Fest in Staudinger, BGB, Updatestand 01.01.2026, Rdnr. 12 zu § 810 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Damit wird in § 810 2. Var. BGB gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit b DS-GVO die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch das Recht desjenigen Mitgliedstaates festgelegt, dem der Beklagte unterliegt. Entsprechend der Vorgabe in Art. 6 Abs. 1 S. 2 1. Var. DS-GVO ist in § 810 2. Var. BGB auch der Zweck der Verarbeitung festgelegt, nämlich die Befriedigung eines rechtlich geschützten Interesses des Anspruchstellers an der Einsichtnahme in eine Urkunde (zu diesem Zweck des § 810 BGB vgl. Habersack, aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Die Übermittlung der Urkunde durch den Beklagten an den Insolvenzverwalter und damit die Verarbeitung der Daten zur Befriedigung eines rechtlichen geschützten Informationsinteresses des Insolvenzverwalters erfolgt zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, nämlich der Beurkundung der Übertragung des Geschäftsanteils des Herrn … an den Beklagten, sodass die in § 810 2. Var. BGB statuierte Vorlagepflicht für eine Rechtmäßigkeit eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Abs. 1 DS-GVO genannten Ziele darstellen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2023 – C-268/21, Rdnr. 37). Zu diesen Zielen gehört nach Art. 23 Abs. 1 lit j DS-GVO auch die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. insoweit auch EuGH, aaO, Rdnr. 38).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2. Auflage, München 2025, Rdnr. 38 zu Art. 23 DS-GVO m.w.N. aus der Literatur für diese Ansicht) ist ein „zivilrechtliche Anspruch“ i.S.d. Art. 23 Abs. 1 lit j DS-GVO nicht nur ein bereits titulierter zivilrechtlicher Anspruch. Vielmehr hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren Art. 23 Abs. 1 lit j DS-GVO ausdrücklich in einem Erkenntnisverfahren für grundsätzlich anwendbar erklärt (vgl. Urteil vom 02.03.2023 – C-268/21, Rdnr. 38 f).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im streitgegenständlichen Fall verlangt der Kläger die Urkundenvorlage an den Insolvenzverwalter, damit letzterer in die Lage versetzt wird, in dem gegen den Beklagten vor dem Senat betriebenen Berufungsverfahren 7 U 1407/19 auf Ausschluss des Beklagten aus der … mit den aus der Urkundenvorlage gewonnenen Erkenntnissen über eine Treuhänderstellung des Beklagten eigentlich in der Person des Herrn … liegende Ausschlussgründe dem Beklagten zuzurechnen. Damit ist der Anspruch, der durchgesetzt werden soll, i.S.d. Art. 23 Abs. 1 lit j DS-GVO das vom Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO ausgeübte Recht des Insolvenzschuldners … auf Ausschluss des Beklagten aus wichtigem Grund aus der durch ein Gestaltungsurteil des Senats im Verfahren 7 U 1407/19.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-11179?hl=true&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 15:00:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7744-BMJV-Entwurf-eines-Gesetzes-zur-AEnderung-registerrechtlicher-Vorschriften-unter-besonderer-Beruecksichtigung-des-Datenschutzes.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7744-BMJV-Entwurf-eines-Gesetzes-zur-AEnderung-registerrechtlicher-Vorschriften-unter-besonderer-Beruecksichtigung-des-Datenschutzes.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das BMHV hat den &lt;a href=&quot;www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Datenschutz.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2&quot;&gt;Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes (Stand 16.06.2026)&lt;/a&gt; vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Problem und Ziel &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anlässlich der Abschaffung der Abrufgebühren zum 1. August 2022 wurde vermehrt Einsicht in das Handelsregister und in die zum Abruf freigegebenen Dokumente genommen und dabei entdeckt, dass abrufbare Dokumente teilweise personenbezogene Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich war (zum Beispiel Privatanschriften oder Daten in Ausweiskopien). Diese für die Verarbeitung nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wurden von Notaren in den zur Eintragung und Veröffentlichung bestimmten Dokumenten an die Registergerichte übermittelt, die diese dann der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zu Informationszwecken zum Abruf zur Verfügung stellten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inzwischen wurden Regelungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu aufzunehmenden und in bereits in den Registerordner aufgenommenen und zum Abruf freigegebenen Dokumenten eingeführt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So wurde Ende des Jahres 2022 für neu aufzunehmende Dokumente durch Änderung der Handelsregisterverordnung (HRV) geregelt, dass nur solche Dokumente in den Registerordner aufgenommen werden sollen, deren Einreichung zum Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist. Dadurch wird sichergestellt, dass auch nur für das Registerverfahren notwendige Dokumente in den Registerordner gelangen und der unbeschränkten Einsicht unterliegen. Die Landesjustizverwaltungen haben zudem im Jahr 2023 die Dienstordnungen für Notarinnen und Notare (DONot) dahin geändert, dass zum Register eingereichte Dokumente keine Privatanschriften, Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie Kontoverbindungen enthalten sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die in der Vergangenheit eingestellten Dokumente wurde Ende des Jahres 2022 zugleich die Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs (Dokument mit nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wird auf Antrag gegen ein neues ohne diese Daten ausgetauscht) geschaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit diesen Regelungen wurden bereits wirksame Maßnahmen ergriffen zum Schutz natürlicher Personen bei der notwendigen Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch die Registergerichte.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 im Verfahren C200/23 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten macht nunmehr weitere Änderungen im deutschen Recht erforderlich. In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Registerstelle auf den Löschungsantrag eines Betroffenen nicht erforderliche personenbezogene Daten, die in einem öffentlich zugänglich gemachten Dokument enthalten sind, selbst aus der Urkunde entfernen dürfe. Das Recht des Betroffenen, von einer Registerstelle eine Löschung nicht erforderlicher personenbezogener Daten zu erwirken, könne zudem nicht von der Vorlage einer kopierten und bereinigten Urkunde abhängig gemacht werden. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung weder durch eine vermutete Einwilligung der Betroffenen gerechtfertigt sei noch durch den Umstand, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Die jeweiligen Registerstellen der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung können nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bei Verstößen gegen die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung zum Ersatz des entstandenen Schadens herangezogen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Lösung; Nutzen &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind Regelungen zur Bearbeitung eingehender Löschungsanträge unter Beachtung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu schaffen. Die Registergerichte sollen künftig bei Eingang von Löschungsanträgen – soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind – zunächst die Freigabe der betroffenen Dokumente zum frei zugänglichen Abruf aufheben, um sicherzustellen, dass die betroffenen personenbezogenen Daten, die für die Verarbeitung nicht erforderlich sind, nicht mehr zur öffentlichen Einsichtnahme bereitstehen. Sodann soll das Registergericht die Einreichung eines um diese personenbezogenen Daten bereinigten Dokuments von dem zur Veröffentlichung verpflichteten Rechtsträger anfordern. Sofern kein bereinigtes Dokument eingereicht wird, soll die Unkenntlichmachung dieser personenbezogenen Daten in dem betroffenen Dokument durch das Registergericht gegen Gebühr selbst vorgenommen werden. Dieses dann eingereichte oder hergestellte Ersatzdokument ist anstelle des Originaldokuments zum Abruf freizugeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Entlastung der Registergerichte und zur Beschleunigung des registergerichtlichen Eintragungsverfahrens werden zusätzlich konkrete Vorgaben für Dokumente, die an das Registergericht zur Veröffentlichung übermittelt werden, in die Handelsregisterverordnung aufgenommen. Registergerichte sollen sich in geeigneten Fällen darauf verlassen dürfen, dass diese Vorgaben eingehalten werden und Dokumente, die an das Registergericht zum Zweck der Freigabe zum Abruf übermittelt werden, keine personenbezogenen Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich ist. In diesen Regelfällen dürfen Registergerichte die übermittelten Dokumente unverzüglich ohne datenschutzrechtliche Prüfung zum Abruf freigeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich soll die Möglichkeit eröffnet werden, noch in Papierform vorhandene gelöschte oder geschlossene Registerblätter durch elektronische Dokumente zu ersetzen. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 23 Jun 2026 16:04:00 +0200</pubDate>
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    <title>OVG Schleswig-Holstein: Kraftfahrt-Bundesamt darf Fahrzeug-Identifizierungsnummer an Zulassungsbehörden nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Überprüfung ordnungsrechtlicher Maßnahmen übermitteln</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OVG Schleswog-Holstein&lt;br /&gt;
Beschluss vom 10.06.2026&lt;br /&gt;
6 LA 206/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) betroffener Halter an die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden übermitteln darf, um diesen die Überprüfung ordnungsrechtlicher Maßnahmen (wie einer Betriebsuntersagung bei verweigertem Software-Update) zu ermöglichen. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO i.V.m. § 3, § 25 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 3 BDSG und i.V.m. § 5, § 75 FZV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;b. Auch unter Berücksichtigung des weitergehenden klägerischen Vorbringens bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum Antrag zu 1. Selbst eine als zulässig erachtete Anfechtungsklage wäre aus den vom Verwaltungsgericht genannten materiell-rechtlichen Gründen abzuweisen gewesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsgrundlage für die vom KBA beabsichtigte Datenübermittlung (Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO i.V.m. § 3, § 25 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 3 BDSG und i.V.m. § 5, § 75 FZV) und das angenommene Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen stellt der Kläger nicht in Frage. Danach handelt es sich bei der FIN um ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 45 Satz 2 StVG, dessen Übermittlung zwischen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder zu deren Aufgabenerfüllung zulässig ist. Sowohl das KBA als auch die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden sind öffentliche Stellen. Die Datenübermittlung erfolgt zur Aufgabenerfüllung der jeweiligen Zulassungsbehörde und ist insoweit auch erforderlich (dazu sogleich; vgl. schon OVG Schleswig, Beschl. v. 20.09.2017 – 4 MB 56/17 –, juris Rn. 25 ff., Beschl. v. 29.09.2017 – 4 MB 60/17 –, juris Rn. 21 ff., Beschl. v. 14.12.2017 – 4 MB 75/17 –, juris Rn. 14 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Der Kläger rügt indes, dass das Verwaltungsgericht inzidenter hätte klären müssen, ob die Durchführung des Software-Updates im Rahmen der vom KBA angeordneten und vom Kraftfahrzeughersteller veranlassten Rückrufaktion rechtmäßiger Weise verlangt werden könne, mithin, ob die der Rückrufaktion zugrunde liegenden Bescheide des KBA an den Fahrzeughersteller rechtmäßig waren. Gebe es keine (rechtmäßig) angeordnete Rückrufaktion, sei auch die Datenübermittlung rechtswidrig. Es sei ein Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes, diese Frage so früh wie möglich einer Klärung zu unterziehen und nicht erst in einem Folgeprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dieser Rüge stellt der Kläger die vom Verwaltungsgericht angestellten bzw. zitierten maßgeblichen Erwägungen nicht ausreichend in Frage. Er übersieht, dass in der vorliegenden Fallkonstellation allein ein datenschutzrechtlicher Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Zu den materiellen Anforderungen, die sich aus der Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO i. V. m. § 3 BDSG ergeben, gehört nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BDSG, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an andere öffentliche Stellen zulässig ist, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden öffentliche Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 23 BDSG zulassen würden. Das Verwaltungsgericht zitiert insoweit zunächst einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts u.a. wie folgt (OVG Schleswig, Beschl. v. 20.09.2017 – 4 MB 56/17 –, juris Rn. 25-27):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
… Bei der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) handelt es sich gemäß § 45 Satz 2 StVG um ein auf die Antragstellerin bezogenes Datum, das vom KBA als öffentlicher Stelle des Bundes an eine andere öffentliche Stelle, nämlich die zuständige Zulassungsbehörde, übermittelt werden soll. Die Übermittlung bzw. die Kenntnis der Daten (Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 15) darf vom KBA als zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde erforderlich angesehen werden, da diese als die durch Landesrecht bestimmte untere Verwaltungsbehörde i. S. d. § 46 Abs. 1 FZV im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs von Kraftfahrzeugen gemäß § 5 FZV zuständig ist, falls sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist (Absatz 1) oder jedenfalls Anlass zu einer solchen Annahme besteht (Absatz 3). Die fehlende Vorschriftsmäßigkeit kann sich aus der Information ergeben, dass bei dem Fahrzeug kein Software-Update durchgeführt worden ist und es mit der EG-Typgenehmigung nicht übereinstimmt. …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übermittlung erfolgt auch zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung i. S. d. Datenschutzrechtes (zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal: Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15 Rn. 13 mit Verweis auf § 14 Rn. 32). Die Nutzung der Daten aufseiten der Empfängerbehörde dient der Prüfung, ob es an der Vorschriftsmäßigkeit des betreffenden Fahrzeugs fehlt und bejahendenfalls, in welcher Weise von dem der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 1 oder 3 FZV eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Die Prüfung erfolgt in eigener Zuständigkeit. Das KBA verfügt insoweit über keine Weisungsbefugnisse; ihm sind weder Landesbehörden noch Zulassungsstellen unterstellt, § 1 Abs. 2 KBAG. Auf die Frage, ob sich ein Fahrzeug tatsächlich als nicht vorschriftsmäßig „erweist“ oder Anlass zu einer solchen Annahme besteht bzw. hier, ob das Software-Update geeignet wäre, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, käme es an dieser Stelle noch nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anhaltspunkte dafür, dass die Daten schon vom KBA in rechtswidriger Weise erlangt worden wären und dies nunmehr einer rechtmäßigen Übermittlung entgegenstehen könnte, bestehen schließlich nicht. …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergänzend führt es aus, dass in Anbetracht der Hintergründe, die zu dem Rückruf geführt hätten, im Sinne des § 5 Abs. 3 FZV jedenfalls ausreichender Anlass zu der Annahme bestehe, dass unter anderem das Fahrzeug des Klägers sich nicht als vorschriftsmäßig erweisen werde. Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Der Verordnungsgeber verlangt gerade nicht, dass die Vorschriftswidrigkeit bereits feststehen muss, sondern lässt für die Aufgabenwahrnehmung der Zulassungsbehörde das Bestehen eines Anlasses zu der entsprechenden Annahme ausreichen. Vom Bestehen eines solchen Anlasses durfte das Verwaltungsgericht aufgrund der vom KBA wirksam angeordneten und vom Fahrzeughersteller immerhin auch durchgeführten Rückrufaktion ausgehen, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob die Anordnung bereits bestandskräftig geworden war oder sich abschließend als rechtmäßig erwiesen hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob das klägerische Fahrzeug tatsächlich nicht, wie das KBA annimmt, der EG-Typgenehmigung entspricht und deshalb ein Software-Update durchzuführen ist, so dass sich auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 oder 3 FZV ein ordnungsrechtlicher Handlungsbedarf ergeben wird, hat allein die Zulassungsbehörde zu prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung obliegt es ihrem Ermessen, ob sie ordnungsrechtlich tätig wird und welche der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen sie trifft (von der Forderung bestimmter Nachweise über die Vorführung des Fahrzeugs oder die Setzung einer Frist zwecks Mängelbeseitigung bis hin zur Betriebsbeschränkung oder -untersagung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen würde man die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Anforderungen überspannen, wenn man über die Erforderlichkeit der Daten zur Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle hinaus auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer Übermittlung der Daten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung abstellt und insoweit fordern wollte, dass die Rechtmäßigkeit der vom KBA angeordneten Rückrufaktion als Grundlage weitergehender Maßnahmen der Zulassungsbehörde bereits feststehen müsste. Insoweit muss es aus Sicht des KBA als übermittelnde Stelle genügen, wenn der Zulassungsbehörde als empfangende Stelle die in Betracht gezogene Aufgabe durch Rechtsvorschrift übertragen ist, ihre diesbezüglichen Zuständigkeiten gegeben sind und sie sich bei der Art und Weise der Nutzung der Daten im gesetzmäßigen Rahmen hält. Im Übrigen strahlt eine rechtswidrige Aufgabenerfüllung nur dann auf die vorangegangene Datenübermittlung zurück, wenn zwischen der Rechtsverletzung und dem Datenumgang ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht derart, dass gerade der Umgang mit den Daten zu dem rechtlich zu beanstandenden Teil der Aufgabenerfüllung führt (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.12.2017 – 4 MB 75/17 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Dahingehende Zweifel wirft der Kläger nicht auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Ohne Erfolg rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Angaben des KBA über die Rückrufaktion zugrunde gelegt und darauf verzichtet hat, die entsprechenden Verwaltungsvorgänge beizuziehen. Die darin liegende Rüge der Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann zwar auch im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhoben werden, kann aber nur Erfolg haben, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung der Berufung führen würde. Dies ist geboten, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (Beschl. d. Senats v. 04.03.2026 – 6 LA 40/24 –, juris Rn. 14 m.w.N.), führt hier aber nicht weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über den im Einzelfall erforderlichen Umfang der Amtsermittlung die Grenze des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens überschreitet. Dies ist der Fall, wenn es eine Untersuchung unterlässt, die sich ihm nach den Umständen des Einzelfalles – auch nach dem Vorbringen der Beteiligten – von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste (Beschl. d. Senats v. 04.03.2026 – 6 LA 40/24 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Dergleichen vermochte der Kläger, wie sich aus den Ausführungen zu bb. ergibt, nicht darzulegen. Ebenso wenig ergibt sich, dass er in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Sachaufklärung hingewirkt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Die Rüge hinsichtlich des Klageantrags zu 2., das Verwaltungsgericht habe diesen Antrag rechtsirrig als unzulässig verworfen, bleibt ebenso unbegründet. Dabei zieht der Kläger nicht in Zweifel, dass die Zulässigkeit einer auf Informationserteilung gerichteten Verpflichtungsklage grundsätzlich davon abhängt, dass der klageweise verlangte Erlass des Verwaltungsakts zuvor bei der Behörde ohne Erfolg beantragt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts behauptet er aber, einen Antrag auf Einsicht in die Akten der Beklagten zur Rückrufaktion gestellt zu haben. Mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung, wonach die Akten zur Rückrufaktion nicht Bestandteil des Verwaltungsverfahrens zur beabsichtigten Datenübermittlung seien und der Kläger sein Akteneinsichtsbegehren trotz ausdrücklicher Bitte auch nicht näher konkretisiert habe, setzt er sich allerdings nicht auseinander. Insoweit genügt es nicht zu behaupten, es sei offensichtlich gewesen, dass es ihm auch um die Akten über die Rückrufaktion gegangen sei, weil diese „selbstverständlich Bestandteil“ des vorliegenden Verfahrens seien. Diese Behauptung findet in Hinblick auf den Begriff des Verwaltungsverfahrens in § 9 VwVfG im Gesetz im Übrigen auch keine Stütze. Vielmehr handelt es sich um sachlich und rechtlich unterschiedliche Verwaltungsverfahren mit unterschiedlichen Beteiligten. Die Akten über die Rückrufaktion stehen im Verhältnis zwischen dem KBA und dem Hersteller, während die Akten zur Datenübermittlung im Verhältnis zwischen dem KBA und dem Kläger als Fahrzeughalter stehen. Insoweit geht auch der klägerische Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht Beteiligter nach § 29 VwVfG, das Gebot der „Waffengleichheit“, das Recht auf ein faires Verfahren und auf Verwirklichung des rechtlichen Gehörs fehl. Dies alles ändert nichts daran, dass er nicht Beteiligter am Verwaltungsverfahren anlässlich der Rückrufaktion war, dieses Verfahren auch nicht Bestandteil des den Kläger betreffenden Verwaltungsverfahrens war und er sein Akteneinsichtsbegehren gegenüber dem KBA nicht ausreichend konkretisierte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Kläger die vorgenannten Rechte zugleich in Bezug auf das gerichtliche Verfahren geltend macht und insoweit auf § 99 VwGO verweist, bleibt auch dies irrelevant. Da das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet keinen Anlass haben musste, die Verwaltungsvorgänge des KBA zur Rückrufaktion anzufordern, bestand insoweit auch keine Vorlage- und Auskunftspflicht der Beklagten. Im Übrigen würde selbst ein festzustellender Verfahrensfehler aufseiten des Gerichts keinen materiellen Anspruch auf Aktenzugang gegenüber der Beklagten begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, dass ihm nicht bekannt sei, auf welche Akten die Beklagte ihre Entscheidung stütze und dass es für ihn rechtlich besonders schwierig sei festzustellen, ob die Bescheide an den Kfz-Hersteller rechtskräftig seien. Damit verfehlt der Kläger schon die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes. Die behaupteten Schwierigkeiten beziehen sich, wie sich auch aus den Ausführungen zu 1.b. ergibt, nicht auf Fragen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Entsprechend bleibt auch offen, wie diese Schwierigkeiten in einem Berufungsverfahren geklärt werden sollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, in welchem Umfang das Verwaltungsgericht bei einem belastenden Verwaltungsakt, der auf anderen Entscheidungen der Behörde beruht, zur Beiziehung von Verwaltungsakten der Beklagten verpflichtet ist, legt aber nicht dar, worin die grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage liegen soll. Insoweit kommt es nicht auf eine konkret im Streit stehende, nach Auffassung des Klägers für seine Rechtsposition bedeutsame Frage an, sondern darauf, ob die Frage für die gerichtliche Entscheidung entscheidungserheblich ist und bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt ist. Einer derartigen grundsätzlichen Klärung ist die Frage im Übrigen nicht zugänglich; ihre Beantwortung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001644565&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 22 Jun 2026 09:47:00 +0200</pubDate>
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    <category>art 6 dsgvo</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Zulässigkeit von Transparenzhinweisen auf Google Maps über die Anzahl gelöschter Rezensionen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 12.06.2026&lt;br /&gt;
15 W 55/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen von Google weder die Löschung noch die künftige Unterlassung von automatisierten Transparenzhinweisen verlangen kann, die über die genaue Anzahl der im Vorjahr wegen angeblicher Diffamierung entfernten Rezensionen auf Google Maps informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die in zulässiger Weise beim Beschwerdegericht eingelegte (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sofortige Beschwerde, über die der Senat ohne Durchführung eines Abhilfeverfahrens entscheidet (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2020 - 4 W 578/20, NJW-RR 2021, 59 Rn. 10; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 572 Rn. 4), hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Er folgt insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. In Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Betroffener - wie ausweislich des Antrags und der Antragsbegründung der Antragsteller - nicht nur die Löschung seiner auf einem Bewertungsportal veröffentlichten personenbezogenen Daten, sondern darüber hinaus auch die Unterlassung einer künftigen erneuten Veröffentlichung begehrt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch ein Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 40 mwN), dessen Voraussetzungen in der Vorschrift abschließend und mit Vorrang vor dem nationalen Recht geregelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 72 mwN). Die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 DSGVO ist vorliegend auch nicht durch Art. 85 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit etwa anwendbaren Bestimmungen eines Mitgliedstaates ausgeschlossen, denn die angegriffene Datenverarbeitung im Bewertungssystem von A. V. erfolgt nicht zu journalistischen Zwecken. Das insoweit erforderliche Maß an inhaltlicher Bearbeitung erfüllt die Antragsgegnerin nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 19 ff. für ein Arztbewertungsportal). Dies gilt auch für die vom Antragsteller angegriffenen, automatisiert erstellten Einträge betreffend die Entfernung von Rezensionen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die von der Antragsgegnerin angezeigte Anzahl der die Arztpraxis des Antragstellers betreffenden Rezensionen, die im vergangenen Jahr auf Grund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt wurden, ist ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Es handelt sich um eine Information, die sich auf eine identifizierte natürliche Person, nämlich auf den namentlich genannten Antragsteller, bezieht. Dieses personenbezogene Datum verarbeitet die Antragsgegnerin, indem sie es speichert und den Nutzern ihres Portals gegenüber offenlegt (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Löschung des Datums und die Unterlassung einer künftigen erneuten Veröffentlichung kann der Antragsteller nicht verlangen. Es trifft keiner der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO insoweit genannten Gründe zu. Insbesondere wird das Datum nicht unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Das Datum ist sachlich richtig (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Rezipient entnimmt den im Antrag eingeblendeten Hinweisen, dass sechs bis zehn Bewertungen „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ beziehungsweise „aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt wurden. Diese Aussagen wird er so verstehen, dass die Antragsgegnerin sechs bis zehn Bewertungen auf Grund von Beschwerden des Antragstellers gelöscht hat und sie die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf die er die Beschwerden gestützt hat, in eine Kategorie „Diffamierung“ eingeordnet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was die Antragsgegnerin unter einer „Diffamierung“ versteht, erfährt der Rezipient, wenn er auf den Text „Weitere Informationen zu Hinweisen zur Entfernung von Bewertungen wegen Diffamierung in Deutschland“ klickt. Ihm wird dann ein Informationstext mit einer fett gedruckten Zwischenüberschrift „Diffamierung nach deutschem Recht“ angezeigt (Anlage AS 7). In dem der Zwischenüberschrift nachfolgenden Absatz wird eine „Diffamierung“ definiert als eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerung, die dem geschäftlichen Ruf schaden könnte. Weiter heißt es, bei deutschen Gerichten sei es für Unternehmen in der Regel relativ einfach möglich, Rezensionen als verleumderisch anzufechten. Neben dem Nachweis, dass eine Bewertung tatsächlich eine verleumderische Aussage enthalte, könnten Unternehmen auch behaupten, „dass die Person, die die Rezension geschrieben hat, kein Kunde bzw. keine Kundin gewesen sei“. Daraus folgt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und unter Berücksichtigung der fett gedruckten Zwischenüberschrift unmissverständlich, dass die Antragsgegnerin Beschwerden von Unternehmen, die darauf gestützt werden, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei, als „Beschwerden wegen Diffamierung“ ansieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgehend hiervon ist das angegriffene Datum sachlich richtig. Denn der Antragsteller stellt nicht in Abrede, in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung der angegriffenen Hinweise in sechs bis zehn Fällen bei der Antragsgegnerin die Löschung ihn betreffender Bewertungen bewirkt zu haben, und zwar jeweils gestützt auf die Rüge, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung der Beschwerde lassen die angegriffenen und im Antrag eingeblendeten Hinweise nicht die Deutung zu, der Antragsteller habe seine Beschwerden ausdrücklich mit dem Vorwurf der Diffamierung begründet. Eine solche Sinndeutung liegt schon deshalb fern, weil es sich bei dem in den Hinweisen verwendeten Begriff der „Diffamierung“ auch ohne Berücksichtigung des verlinkten Informationstextes erkennbar um einen Sammelbegriff handelt, unter den die Antragsgegnerin nicht nur eine, sondern sechs bis zehn Bewertungen des Antragstellers und offenkundig auch Beschwerden anderer Betroffener subsumiert. Dass es dabei aus Sicht der Antragsgegnerin nicht entscheidend auf die Verwendung des Wortes „Diffamierung“ ankommt, wird dann in dem verlinkten Informationstext noch zusätzlich verdeutlicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung „Festzins Plus“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, K&amp;R 2018, 186) ergibt sich nicht, dass der verlinkte Informationstext bei der Sinndeutung der vom Antragsteller angegriffenen Hinweise nicht zu berücksichtigen wäre. Die Entscheidung betrifft einen Wettbewerbsverstoß, der daraus folgte, dass ein durch eine irreführende Blickfangangabe verursachter Irrtum nur durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt wurde, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt war. Vorliegend geht es schon nicht um einen Wettbewerbsverstoß. Im Übrigen ist im Streitfall der Bezug des Informationstextes zu den vom Antragsteller angegriffenen Hinweisen auf Grund des mit einem fett gedruckten Text hervorgehobenen Links für den Rezipienten klar ersichtlich. Schließlich dient der Informationstext auch nicht der Ausräumung eines durch die Hinweise verursachten Irrtums.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vielmehr verwendet die Antragsgegnerin den in den Hinweisen enthaltenen Begriff der Diffamierung in einer Weise, die mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar ist. Der Antragsteller selbst geht zutreffend davon aus, dass das Verb „diffamieren“ als Synonym für „abwerten“ oder „die Ehre abschneiden“ verwendet wird (vgl. duden.de/rechtschreibung/diffamieren). Warum der Durchschnittsrezipient eine aus der Luft gegriffene Schlecht-Bewertung, in der der Antragsteller schlecht bewertet wird, ohne dass dem eine tatsächliche Erfahrung des Bewertenden zugrunde liegt, nicht als abwertend oder ehrabschneidend und damit letztlich auch als diffamierend ansehen soll, erschließt sich nicht. Auch die deutsche Rechtsprechung geht davon aus, dass die schlechte Bewertung ärztlicher Leistungen auf einem Bewertungsportal ehrabträglich und - wenn der Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt - auch ehrverletzend sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 28, 36).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin, dass Beschwerden, die mit einem Bestreiten des Kundenkontakts begründet werden, nicht als „Beschwerden wegen Diffamierung“ gezählt werden dürfen. Bei dem als Anlage AS 7 vorgelegten Informationstext, auf den die Beschwerde verweist, handelt es sich schon nicht um die im Internet gesondert abrufbaren Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin. Davon abgesehen ergibt sich aus dem Text unmissverständlich, dass Bewertungen gezählt werden, die auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung beziehungsweise wegen verleumderischer Behauptungen nach deutschem Recht entfernt wurden, und dass dazu auch Beschwerden gehören, die darauf gestützt sind, dass der Bewertende kein Kunde gewesen sei. Soweit es weiter heißt, dass Bewertungen, „die aus anderen rechtlichen Gründen oder wegen Richtlinienverstößen entfernt wurden,“ nicht enthalten sind, ergibt sich daraus nicht, dass Bewertungen, die auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden, nicht auch dann gezählt werden dürfen, wenn in der Diffamierung zugleich ein Richtlinienverstoß liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Des Weiteren ist die angegriffene Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und der Nutzer ihres Portals erforderlich, ohne dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Antragstellers überwiegen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Recht zieht der Antragsteller nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Antragsgegnerin auch ohne seine Einwilligung bei A. V. einen seine Praxis betreffenden Eintrag vorhalten und den Nutzern des Dienstes die Möglichkeit geben darf, die Praxis auf ihrer Plattform zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2024 - 15 U 91/23, juris Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 17 ff. für ein Arztbewertungsportal).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die insoweit von der Antragsgegnerin wahrgenommenen berechtigten Interessen erstrecken sich auf die vom Antragsteller angegriffenen, von der Antragsgegnerin den veröffentlichten Bewertungen beigefügten Hinweise, durch die die Nutzer von A. V. darüber informiert werden, dass im vergangenen Jahr sechs bis zehn die Arztpraxis des Antragstellers betreffende Bewertungen auf Grund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt wurden. Denn ausweislich der Ausführungen in dem als Anlage AS 7 vorgelegten Informationstext möchte die Antragsgegnerin mit solchen Hinweisen mit Blick auf die Vielzahl an Anträgen auf Entfernung verleumderischer Rezensionen für Transparenz bei der Bearbeitung solcher Anträge sorgen. Dieses Anliegen ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Die Anzahl an gelöschten Bewertungen kann für den Rezipienten bei der Einordnung des Gesamtbildes, das sich aus den in Bezug auf einen Unternehmenseintrag abgegebenen Bewertungen und aus der angegebenen Durchschnittsnote ergibt, und bei einem insoweit anzustellenden Vergleich mit anderen Unternehmen oder Freiberuflern - insbesondere mit solchen, die sie betreffende Bewertungen grundsätzlich nie beanstanden - durchaus von Interesse sein. Im Übrigen wird den Nutzern durch die Hinweise betreffend die Entfernung von Bewertungen zur Kenntnis gebracht, dass die Antragsgegnerin auf Beschwerden reagiert, wenn sie unter Berücksichtigung der aus ihrer Sicht maßgeblichen rechtlichen Vorgaben berechtigt erscheinen. Zur Erreichung des von der Antragsgegnerin verfolgten Transparenzzwecks sind die angegriffenen Hinweise auch erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Interessen des Antragstellers überwiegen demgegenüber nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Hinweise nur seine freiberufliche Tätigkeit als Arzt betreffen. In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 22). Zudem sind die angegriffenen Hinweise sachlich gehalten. Eine Kritik am Verhalten des Antragstellers lässt sich ihnen nicht entnehmen. Die Hinweise sind in dem Unternehmenseintrag des Antragstellers auch nicht besonders hervorgehoben. Insbesondere erscheinen sie nicht schon in der Übersicht, sondern erst wenn der Nutzer auf den Reiter „Rezensionen“ klickt. Von einer Bloßstellung des Antragstellers kann somit entgegen den Ausführungen der Beschwerde keine Rede sein.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/15_W_55_26_Beschluss_20260612.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 20 Jun 2026 16:27:00 +0200</pubDate>
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    <title>EuGH: Gerichte dürfen auch rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten als Beweismittel verwenden müssen aber die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.06.2026&lt;br /&gt;
C-484/24&lt;br /&gt;
NTH Haustechnik GmbH&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die DSGVO einem nationalen Gericht nicht verwehrt, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von einer Partei unter Verletzung des Datenschutzrechts erlangt wurden. Das Gericht muss jedoch vor der Offenlegung solcher Daten gegenüber den Parteien oder Dritten prüfen, ob diese auf das notwendige Maß beschränkt sind. Der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangt dabei keine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei jeder gerichtlichen Verarbeitung personenbezogener Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist im Licht von Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die hinsichtlich der im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substantiierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und diesem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie gegebenenfalls würdigt, jedoch keine Angaben zu den Umständen und Voraussetzungen enthält, unter denen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von dem Gericht verwendet werden dürfen, sofern es eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung gibt, die selbst festlegt, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürfen, diese Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 17 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er keine alternative Rechtmäßigkeitsbedingung aufstellt, die bei einer Verarbeitung erfüllt werden kann, damit diese mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in Einklang steht, und sich von einer der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 derselben Verordnung aufgeführten Bedingungen unterscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679 ist in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass der Grundsatz der „Datenminimierung“ nicht verlangt, dass ein Gericht bei jeder von ihm durchgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet, dass es sich vergewissert, dass die dabei verarbeiteten Daten zur Erreichung des mit dieser Verarbeitung verfolgten Ziels geeignet sowie dafür unbedingt erforderlich sind, und dass die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, den die Berücksichtigung solcher Daten zur Durchführung dieser Verarbeitung mit sich bringt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse steht, das das Gericht an der Verwendung der Daten zur Durchführung der in Rede stehenden Verarbeitung hat, sofern die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2016/679, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 derselben Verordnung sowie der Grundsatz der „Datenminimierung“ sind dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht nicht verwehren, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von der Partei, die sie ihm übermittelt hat, unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, wenn diese Partei kein berechtigtes Interesse an einer solchen Verarbeitung hat, das über das bloße Nachweisen der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht. Dagegen muss das Gericht, bevor es diese Daten gegenüber den Parteien oder Dritten offenlegt, prüfen, ob sie auf das für die Zwecke einer solchen Offenlegung notwendige Maß beschränkt sind, und gegebenenfalls bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu der eine solche Offenlegung führen kann, so gering wie möglich zu halten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit Daten zu verwenden, die von einer Partei oder einem Dritten erhoben wurden, die ihren bzw. der seinen Informationspflichten nach dieser Bestimmung nicht nachgekommen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Die Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit verpflichtet ist, für die Einhaltung dieser Verordnung Sorge zu tragen, wenn es personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet, die an einem Verfahren nicht beteiligt sind. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass sich eine der Parteien dieses Verfahrens darauf berufen kann, dass diese Daten von der anderen Partei unter Verletzung von Rechten Dritter aus dieser Verordnung im Sinne der Verordnung unrechtmäßig erhoben oder gespeichert wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?lang=de&amp;sort=AFF_NUM-DESC&amp;searchTerm=%22C-484%2F24%22&amp;publishedId=C-484%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 19 Jun 2026 10:33:00 +0200</pubDate>
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