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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag dpma)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Fri, 06 Mar 2026 16:57:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>BPatG: Keine Eintragung der Marke &quot;Neuschwansteiner&quot; für Getränke da es sich um eine freihaltebedürftige geographische Herkunftsangabe handelt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BPatG&lt;br /&gt;
Beschluss vom 19.01.2026&lt;br /&gt;
26 W (pat) 34/17&lt;br /&gt;
Neuschwansteiner&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;
Das BPatG hat entschieden, dass die Marke &quot;Neuschwansteiner&quot; nicht für Getränke eingetragen werden kann, da es sich um eine freihaltebedürftige geographische Herkunftsangabe handelt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des Gerichts:&lt;br /&gt;
Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 - Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichenWaren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/26034-17_19012026.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 06 Mar 2026 17:57:00 +0100</pubDate>
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    <category>assoziation</category>
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<category>geographische herkunftsangabe</category>
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</item>
<item>
    <title>Verordnung zur Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt am 01.03.2026 in Kraft getreten</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7568-Verordnung-zur-Neuregelung-des-elektronischen-Rechtsverkehrs-beim-Deutschen-Patent-und-Markenamt-am-01.03.2026-in-Kraft-getreten.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die &lt;a href=&quot;https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/50/VO.html&quot;&gt;Verordnung zur Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt&lt;/a&gt; wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist am 01.03.2026 in Kraft getreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Problem und Ziel&lt;br /&gt;
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) war schon in frühen Jahren Vorreiter bei der Digitalisierung seiner Anmelde- und Kommunikationswege. Seit dem Jahr 2003 bietet es elektronische Einreichungsmöglichkeiten an. Seit 2017 kann das DPMA Dokumente an seine Kundinnen und Kunden elektronisch zustellen. Über 90 Prozent aller Patent- und Designanmeldungen und über 85 Prozent aller Markenanmeldungen gehen inzwischen elektronisch beim DPMA ein. Um dem technischen Wandel Rechnung zu tragen, müssen diese Anmelde- und Kommunikationswege vom und zum Amt weiterentwickelt und dem technischen Fortschritt angepasst werden. Die Grundlage hierfür wird mit der vorliegenden Neuregelung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) geschaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Lösung&lt;br /&gt;
Die Neuregelung ersetzt die bestehende ERVDPMAV und schafft die nötigen Rechtsgrundlagen, um die digitalen Kommunikationswege des DPMA weiter auszuweiten und zu modernisieren. Die Neuregelung schafft insbesondere die Rechtsgrundlagen für den Aufbau eines webbasierten Nutzerportals des DPMA, das die elektronische Einreichung, Zustellung und Verwaltung gewerblicher Schutzrechte ermöglichen und moderne Registrierungs- und Authentisierungsmittel verwenden wird. Erfasst von der Neuregelung der Verordnung sind aber auch die etablierten Dienste des DPMA wie DPMAdirektPro und DPMAdirektWeb, die bis zur technischen Umsetzung des Nutzerportals weiterbetrieben und mit dieser Verordnung punktuell verbessert werden. Zudem erweitert die Neuregelung der Verordnung die Möglichkeit der Nutzung digitaler Dienste europäischer und internationaler Ämter auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes für die Einreichung elektronischer Dokumente beim DPMA. Insbesondere werden die Nutzungsmöglichkeiten der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zur Verfügung gestellten Datenbank für elektronische Prioritätsbelege WIPO Digital Access Service (WIPO DAS) erweitert. Die Neuregelung schafft außerdem eine einfache Möglichkeit des Austauschs elektronischer Dokumente während Anhörungen und mündlichen Verhandlungen. Hierdurch wird die Effizienz von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen weiter gesteigert, insbesondere wenn diese per Videokonferenz stattfinden. Schließlich werden die Regelungen zur Zustellung elektronischer Dokumente modernisiert und vereinfacht. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 02 Mar 2026 15:59:00 +0100</pubDate>
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    <category>deutsches patent- und markenamr</category>
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    <title>BMJV: Entwurf der Verordnung zur Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)</title>
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    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7395-BMJV-Entwurf-der-Verordnung-zur-Neuregelung-des-elektronischen-Rechtsverkehrs-beim-Deutschen-Patent-und-Markenamt-ERVDPMAV.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Das BMJV hat den &lt;a href=&quot;https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Neuregelung_ERVDPMAV.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2&quot;&gt;Referentenentwurf der Verordnung zur Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)&lt;/a&gt; veröffentlicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus demn Entwurf: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Problem und Ziel &lt;br /&gt;
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) war schon in frühen Jahren Vorreiter bei der Digitalisierung seiner Anmelde- und Kommunikationswege. Seit dem Jahr 2003 bietet es elektronische Einreichungsmöglichkeiten an. Seit 2017 kann das DPMA Dokumente an seine Kundinnen und Kunden elektronisch zustellen. Über 90 Prozent aller Patent- und Designanmeldungen und über 85 Prozent aller Markenanmeldungen gehen inzwischen elektronisch beim DPMA ein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um dem technischen Wandel Rechnung zu tragen, müssen diese Anmelde- und Kommunikationswege vom und zum Amt weiterentwickelt und dem technischen Fortschritt angepasst werden. Die Grundlage hierfür wird mit der vorliegenden Neuregelung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) geschaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Lösung &lt;br /&gt;
Die Neuregelung ersetzt die bestehende ERVDPMAV und schafft die nötigen Rechtsgrundlagen, um die digitalen Kommunikationswege des DPMA weiter auszuweiten und zu modernisieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Neuregelung schafft insbesondere die Rechtsgrundlagen für den Aufbau eines webbasierten Nutzerportals des DPMA, das die elektronische Einreichung, Zustellung und Verwaltung gewerblicher Schutzrechte ermöglichen und moderne Registrierungs- und Authentisierungsmittel verwenden wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erfasst von der Neuregelung der Verordnung sind aber auch die etablierten Dienste des DPMA wie DPMAdirektPro und DPMAdirektWeb, die bis zur technischen Umsetzung des Nutzerportals weiterbetrieben und mit dieser Verordnung punktuell verbessert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem erweitert die Neuregelung der Verordnung die Möglichkeit der Nutzung digitaler Dienste europäischer und internationaler Ämter auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes für die Einreichung elektronischer Dokumente beim DPMA. Insbesondere werden die Nutzungsmöglichkeiten der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zur Verfügung gestellten Datenbank für elektronische Prioritätsbelege WIPO Digital Access Service (WIPO DAS) erweitert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Neuregelung schafft außerdem eine einfache Möglichkeit des Austauschs elektronischer Dokumente während Anhörungen und mündlichen Verhandlungen. Hierdurch wird die Effizienz von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen weiter gesteigert, insbesondere wenn diese per Videokonferenz stattfinden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich werden die Regelungen zur Zustellung elektronischer Dokumente modernisiert und vereinfacht.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den vollständigen Entwurf finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Neuregelung_ERVDPMAV.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 18 Oct 2025 16:42:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BMJ: Referentenentwurf des Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben - Geoschutzreformgesetz</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7094-BMJ-Referentenentwurf-des-Gesetzes-zur-Durchfuehrung-der-Reform-und-Erweiterung-des-Schutzes-geografischer-Angaben-Geoschutzreformgesetz.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7094-BMJ-Referentenentwurf-des-Gesetzes-zur-Durchfuehrung-der-Reform-und-Erweiterung-des-Schutzes-geografischer-Angaben-Geoschutzreformgesetz.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das BMJ hat den &lt;a href=&quot;https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Geoschutzreform.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;Referentenentwurf des Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)&lt;/a&gt; veröffentlicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Problem und Ziel&lt;br /&gt;
Der Schutz geografischer Angaben, garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer Qualitätsangaben im Agrarbereich wird derzeit auf Unionsebene umfassend novelliert. Die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen zu Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen sind bereits zum Großteil in die neue Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L 2024/1143, 23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024) überführt und dabei inhaltlich geändert worden. Unter anderem wurden die Regelungen zum Antragsverfahren zusammengefasst und vereinheitlicht, die Vorschriften über Kontrollverfahren und Erzeugervereinigungen überarbeitet sowie Bestimmungen zu Nachhaltigkeitsaspekten und zur Verwendung von geschützten Erzeugnissen als Zutat aufgenommen. Das entsprechende Recht der Europäischen Kommission soll bis Ende 2024 daran angepasst werden. Das zugehörige Bundesrecht, das aktuell im Marken-, Wein- und Lebensmittelspezialitätenrecht enthalten ist, bedarf einer Anpassung an das reformierte Unionsrecht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023) mit Wirkung zum 1. Dezember 2025 erstmals ein unionsweites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben im handwerklichen und industriellen Bereich eingeführt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch ihren Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen hat sich die EU verpflichtet, international registrierte geografische Angaben unabhängig von der Art der Waren zu schützen. Die Verordnung (EU) 2023/2411 erfüllt diese Verpflichtung im Hinblick auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, harmonisiert diesbezüglich den Schutz geistiger Eigentumsrechte und dient gleichzeitig der Verbraucherinformation, der Stärkung von traditionellen Betrieben sowie der Erhaltung von Erzeugungs- und Vermarktungstraditionen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Verordnung (EU) 2023/2411 wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Register der genannten Angaben geführt. Anträge auf Eintragung und Löschung sowie Änderungsanträge sind wie bereits bislang im Bereich der Agrarerzeugnisse, Lebensmittel, des Weins und der Spirituosen (Agrarbereich) auch im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse von den Behörden der Mitgliedstaaten zu prüfen. Zugleich haben Kontrollen im Hinblick auf eingetragene Angaben im Wege einer Marktüberwachung stattzufinden. Verstöße gegen den Schutz müssen hinreichend sanktioniert werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Entwurf dient der Durchführung der Verordnungen (EU) 2024/1143 und (EU) 2023/2411, insoweit diese den Mitgliedstaaten obliegt und eine Regelung durch Bundesrecht erforderlich ist. Er steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Sicherstellung nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster gemäß dem Ziel 12 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Lösung&lt;br /&gt;
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1143 wird ein neues Stammgesetz in Form eines Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes geschaffen, auf dessen Grundlage das erforderliche Verordnungsrecht ergehen kann. Dabei werden die in der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Spielräume für die Mitgliedstaaten berücksichtigt. Das Lebensmittelspezialitätengesetz und die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes und des Weingesetzes gehen in dem neuen Stammgesetz auf. Die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2411 auf Bundesebene erforderlichen Rechtsvorschriften treten im Markengesetz an der Stelle der bisherigen Regelungen zum Agrargeoschutz, wobei die bislang für derartige Regelungen bewährte Struktur des Markengesetzes beibehalten werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei wird das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zur zuständigen Behörde für die nationale Prüfungsphase, im Bereich der Verordnung (EU) 2023/2411, die im Rahmen der Prüfung Ministerien, Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen beteiligt. Es werden ein nationales Einspruchsverfahren, ein öffentlicher Zugang zu Verfahrensinformationen und eine Beschwerdemöglichkeit auch für Dritte vorgesehen. Anträge betreffend die internationale Registrierung nach der Genfer Akte werden ebenfalls beim DPMA eingereicht und vom DPMA an das EUIPO übermittelt. Im Agrarbereich bleibt die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft zuständige nationale Behörde für die Antragsverfahren. Sie erhält zusätzlich die Zuständigkeit für die bislang teilweise beim DPMA liegenden Antragsverfahren aus dem Agrarbereich sowie für die Verfahren nach der Genfer Akte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie schon im Agrarbereich werden zum effektiven Schutz eingetragener geografischer Angaben im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse Anspruchsgrundlagen und Klagebefugnisse eingeführt. Die effektive Durchführung der Kontrollen – die wie im Agrarbereich den Ländern und der Zollverwaltung obliegt – soll durch eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierungen und durch Befugnisregelungen sichergestellt werden. Hierzu zählen beispielsweise die Entnahme von Stichproben, die Anordnung der Entfernung von Kennzeichnungen und die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Verletzung einer eingetragenen Angabe und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit einer solchen Angabe ohne vorherige Kontrolle werden bußgeldbewehrt. Zudem wird ein vergleichbarer Schutz für aufgrund internationaler Übereinkünfte geschützte geografische Angaben eingeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für die beschriebene Lösung erforderlichen Regelungen werden in einem Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) zusammengefasst. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 17 Jan 2025 17:55:00 +0100</pubDate>
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<category>spezialitäten</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Verliert der Löschungsantragsteller im Markenlöschungsverfahren seine Beteiligtenfähigkeit ist der Löschungsantrag als unzulässig zu verwerfen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6698-BGH-Verliert-der-Loeschungsantragsteller-im-Markenloeschungsverfahren-seine-Beteiligtenfaehigkeit-ist-der-Loeschungsantrag-als-unzulaessig-zu-verwerfen.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6698-BGH-Verliert-der-Loeschungsantragsteller-im-Markenloeschungsverfahren-seine-Beteiligtenfaehigkeit-ist-der-Loeschungsantrag-als-unzulaessig-zu-verwerfen.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17&lt;br /&gt;
Kaffeekapsel II&lt;br /&gt;
MarkenG § 82 Abs. 1, § 89 Abs. 4; ZPO § 50&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein Löschungsantrag im Markenlöschungsverfahren als unzulässig zu verwerfen ist, wenn der Löschungsantragsteller seine Beteiligtenfähigkeit verliert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Verliert der Löschungsantragsteller oder derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit, ist der Löschungsantrag beziehungsweise der Schutzentziehungsantrag als unzulässig zu verwerfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ist der angefochtene Beschluss des Bundespatentgerichts aufzuheben, weil der Antragsteller des Verfahrens seine Beteiligtenfähigkeit verloren hat, und ist aus diesem Grund eine Sachentscheidung durch das Bundespatentgericht nicht mehr erforderlich, kann der Bundesgerichtshof von einer Zurückverweisung an das Bundespatentgericht absehen und abschließend selbst entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Bundespatentgericht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=136044&amp;pos=4&amp;anz=1142&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 15 Jan 2024 09:29:00 +0100</pubDate>
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    <category>absolute schutzhindernisse</category>
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    <title>BGH: &quot;KÖLNER DOM&quot; kann mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für Waren die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen als Marke eingetragen werden</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6695-BGH-KOELNER-DOM-kann-mangels-Unterscheidungskraft-nach-8-Abs.-2-Nr.-1-MarkenG-nicht-fuer-Waren-die-als-Reiseandenken-oder-Reisebedarf-in-Betracht-kommen-als-Marke-eingetragen-werden.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 12.10.2023&lt;br /&gt;
I ZB 28/23&lt;br /&gt;
KÖLNER DOM&lt;br /&gt;
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Wortfolge &quot;KÖLNER DOM&quot; mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für Waren, die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen, als Marke eingetragen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 - Bundespatentgericht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=136028&amp;pos=3&amp;anz=1162&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 12 Jan 2024 16:50:00 +0100</pubDate>
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    <category>absolutes schutzhindernis</category>
<category>§ 8 markeng</category>
<category>bgh</category>
<category>dienstleistungen</category>
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</item>
<item>
    <title>BPatG: Keine Eintragung als Geruchsmarke mangels Bestimmtheit - Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten auf Golfbällen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BPatG&lt;br /&gt;
Beschluss vom 29.09.2023&lt;br /&gt;
29 W (pat) 515/21&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BPatG hat entschieden, dass der Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten auf Golfbällen mangels hinreichender Bestimmtheit nicht als Geruchsmarke eingetragen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;B. Der Eintragung des angemeldeten sonstigen Zeichens „Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen“ (richtig: Calluna vulgaris) mit der vorgenannten Beschreibung stehen die Anforderungen an die Darstellbarkeit gem. §§ 3, 8 Abs. 1, 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen. Der Gegenstand des Markenschutzes kann  durch die Behörden und das Publikum nicht klar und eindeutig bestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Weder § 3 Abs. 1 MarkenG noch Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (MarkenRL) erwähnen Geruchsmarken ausdrücklich. Zeicheneigenschaft und abstrakte Unterscheidungseignung dürften diesen nicht abzusprechen sein. Auch wenn mitunter im Geruch eine weitgehend subjektiv geprägte Sinneswahrnehmung&lt;br /&gt;
gesehen wird, ist die grundsätzliche Eignung eines Geruchs, im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen als Zeichen wahrgenommen zu werden, zu bejahen (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 3 Rn. 75; Kur in BeckOK MarkenR, 34. Ed. 01.07.2023, MarkenG § 3 Rn. 16).&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
a. Die Angabe einer chemischen Formel zur Definition der den betreffenden Geruch aufweisenden Substanz genügt dem ebenso wenig wie die Wiedergabe von Gerüchen im Wege der Gaschromatographie. Zudem gibt es keine allgemein anerkannte internationale Klassifikation von Düften, die – vergleichbar den Klassifizierungssystemen für Farben – eine hinreichend objektive und präzise Bezeichnung erlauben würde. Auch die Hinterlegung einer Geruchsprobe führt daher nicht zur Darstellbarkeit, da ihr die erforderliche Stabilität und Dauerhaftigkeit fehlt. Ebenfalls unzureichend ist die Darstellung eines Geruchs in Form eines nur für Fachleute der Parfümindustrie verständlichen Farbcodes (vgl. u. a. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 3 Rn. 76 ff.).&lt;br /&gt;
b. Doch auch die hier gewählte wörtliche Darstellung der Marke nebst weiterer Beschreibung lässt den Gegenstand des Geruchszeichens nicht klar, präzise, eindeutig und objektiv erkennen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Auch im vorliegenden Fall genügt die Darstellung in Textform zusammen mit der Beschreibung den genannten Anforderungen nicht. Bei „Honig aus Nektar der Besenheideblüten“ handelt es sich um eine eher seltene Honigsorte, die in der Regel aufgrund des hohen hierfür notwendigen Arbeitsaufwandes nicht industriell, sondern nur von Imkereien regional in kleineren Mengen hergestellt wird. Daher ist er in Geschmack, Konsistenz und Geruch bei jeder Ernte unterschiedlich (vgl. die mit dem Hinweis vom 14.03.2023 übermittelten Anlagen, Bl. 20 ff. d. A.). Ferner wird der Geruch von Honig aus Besenheideblüten vereinzelt auch als „sehr süß“ beschrieben (vgl. die mit dem Hinweis vom 14.03.2023 übermittelten Anlagen, Bl. 14 Rs. d. A.). &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;Seite=0&amp;nr=43779&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 28 Oct 2023 15:49:00 +0200</pubDate>
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    <category>besenheideblüten</category>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit im Regelfall 50.000 EURO</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 11.04.2023&lt;br /&gt;
I ZB 55/22&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat abermals entschieden, dass der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit im Regelfall 50.000 EURO beträgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 1. September 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens zwar nicht der Bestand der angegriffenen Marke insgesamt war, das Rechtsbeschwerdeverfahren jedoch den weit überwiegenden Teil der von ihr beanspruchten Waren betraf. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat im Hinblick darauf, dass die Marke Schutz für Waren der Klassen 10, 18 und 25 beansprucht hat und der Löschungsantrag vor dem Bundespatentgericht nur hinsichtlich eines Teils der Waren der Klasse 10 erfolglos geblieben ist, auf neun Zehntel von 50.000 €.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=133413&amp;pos=3&amp;anz=1007&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 29 Apr 2023 16:05:00 +0200</pubDate>
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    <category>50000 euro</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Zweibrücken: Wortmarke Flip-Flop ist zur gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentretersandalen geworden und die Marke ist daher für Schuhwaren wegen Verfalls zu löschen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Zweibrücken&lt;br /&gt;
Hinweisbeschluss vom 02.03.2022 und Beschluss vom 25.03.2022&lt;br /&gt;
4 U 63/21&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Wortmarke &quot;Flip-Flop&quot; zur gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentretersandalen geworden ist und die Marke daher für Schuhwaren wegen Verfalls zu löschen ist. In weiteren Klassen ist die Marke wegen Nichtnutzung ebenfalls verfallen und zu löschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Beklagte ist Inhaberin der am 10.12.1997 in den Nizzaklassen 25, 17, 28 eingetragenen deutschen Wortmarke „Flip-Flop” (39745377). Das Zeichen ist für folgende Waren eingetragen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin zu 1. stellt Schuhwaren her. Sie vertreibt unter der 1962 in Brasilien entstanden Marke „Havaianas“ Fußbekleidung, u. a. nach Deutschland. Die Klägerin zu 2. ist ihre Lizenznehmerin und u. a. für den Vertrieb in Europa zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerinnen verlangen mit ihrer im Februar 2017 erhobenen Klage die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der Wortmarke „Flip-Flop“ wegen Verfalls, § 49 MarkenG. Dieser Anspruch wird zum einen darauf gestützt, dass die Marke sich zu einer warenbeschreibenden Bezeichnung entwickelt habe (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die streitgegenständliche Wortmarke sei wegen ihrer generischen Verwendung bei den beteiligten Verkehrskreisen zu einer üblichen Bezeichnung für Zehentrennersandalen geworden. Zudem wird das Klagebegehren auf die Nichtbenutzung des Zeichens innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren gestützt (§§ 49 Abs. 1, 25, 26 MarkenG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das sachverständig beratene Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Kammer für Handelssachen, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf die Eintragung der deutschen Marke Nr. 397 45 377 „Flip-Flop“ zu verzichten. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der von dem Sachverständigen durchgeführten Verkehrsbefragungen bei Händlern und Verbrauchern die klagegegenständliche Marke ihre Unterscheidungskraft verloren habe und zur gebräuchlichen Bezeichnung für „Schuhwerk der beschriebenen Art“ geworden sei. Dieser Umstand sei auf das Verhalten bzw. die Untätigkeit der Beklagten zurückzuführen. Dies wurde begründet mit den durch die Klägerinnen angeführten Beispielen der Fremdnutzung des Zeichens durch Dritte sowie mit vergleichsweise geringen Verteidigungshandlungen der Beklagten. Die Verfallsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG seien danach erfüllt. Nur noch ein unbeachtlicher Teil des Verkehrs verbinde mit dem Zeichen „Flip-Flop“ Herkunftsvorstellungen bezüglich eines bestimmten Unternehmens. Zu dem Gesichtspunkt der von den Klägerinnen weiter ins Feld geführten Nichtbenutzung der Marke durch die Beklagte verhält sich das erstinstanzliche Urteil nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung. Demgegenüber verteidigen die Klägerinnen das angefochtene Urteil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO erfüllt sind, kann die Berufung im Beschlussverfahren zurückgewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in seinem Hinweisbeschluss vom 02.03.2022. Die Beklagte hat dagegen in der Sache nichts mehr erinnert. Ihrem mit Schriftsatz vom 15.03.2022 gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht entsprochen werden, weil gegen die Entscheidung des Senats dieses Rechtsmittel nach dem Gesetz nicht eröffnet ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/KORE257532022&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 02.03.2022:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Während des Rechtsstreits ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (BGBl. 2018 I 2357) mit Wirkung vom 14.01.2019 novelliert worden. Daraus folgt jedoch keine für die in Entscheidung in vorliegender Sache maßgebliche Änderung der Rechtslage: Der in § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG normierte Verfallsgrund hat sich nicht geändert; §§ 49 Abs. 1 und 26 MarkenG a.F. sind unverändert anzuwenden, weil die Klage am 22.02.2017 erhoben worden ist (§ 253 Abs. 1 ZPO) und damit vor dem nach der Übergangsvorschrift des § 158 Abs. 6 MarkenG n.F. maßgeblichen 14.01.2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die von der Beklagten innegehaltene deutsche Wortmarke Flip-Flop (39745377) ist hinsichtlich sämtlicher Waren, für welche sie eingetragen ist, wegen Verfalls löschungsreif, § 49 MarkenG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Warengruppe „Schuhwaren“ ergibt sich dies nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug mit sachverständiger Hilfe durchgeführten Verkehrsbefragung aus dem Absinken der Marke zur mittlerweile gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentrennersandalen (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), für alle übrigen Waren wegen Nichtbenutzung der Marke gemäß § 49 Abs. 1 MarkenG a.F.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Angriffe der Berufung, in den Verkehrsbefragungen hätte nicht danach gefragt werden dürfen, ob Flip Flops im Rahmen von „Schuhwaren” zur Gattungsbezeichnung geworden seien, sondern im Rahmen von „Zehentrennersandalen” bzw. von „Schuhmode“, greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten gewünschte andere Formulierung der Fragestellung zu einem höheren Zuordnungsgrad hätte führen können. Die von der Beklagten erwartete – letztendlich hypothetische – Kausalität erscheint somit bereits nicht schlüssig. Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Marke in das Markenregister gerade für „Schuhwaren“ eingetragen ist – es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hiervon in den Verkehrsbefragungen hätte abgewichen werden müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die in Auswertung der demoskopischen Verkehrsbefragungen ermittelten Quoten rechtfertigen es zudem auch der Höhe nach, von einem Absinken der streitgegenständlichen Wortmarke zur gebräuchlichen Warenbezeichnung auszugehen, und zwar hinsichtlich beider befragter Verkehrskreise (Verbraucher und Händler). Dabei wäre es nach der Kornspitz-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits ausreichend gewesen, wenn auch nur in einem der beteiligten Verkehrskreise eine entsprechende Quote vorzufinden gewesen wäre (Urteil v. 06.03.2014, C-409/12, Rn. 29).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfsweise sei angemerkt, dass das Zeichen Flip-Flop ein deutliches lautmalerisches Element enthält. Dieses führt zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Marke, da es zum einen beschreibenden (lautmalerischen) Charakter hat (nämlich des beim Tragen von Zehentrennersandalen typischerweise zu hörenden Klanges) und zum anderen für die gesamte Gattung der Zehentrennersandalen im Sinne eines üblichen Klanges charakteristisch ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die von der Beklagten im zweiten Rechtszug weiterhin ins Feld geführte angebliche Befangenheit des Sachverständigen … kann mit der Berufung nicht mehr gerügt werden, weil hierüber rechtskräftig in erster Instanz entschieden ist. Die Anfechtung eines Urteils mit der Begründung, ein - wie hier - dem Urteil vorangegangener und die Frage der Ablehnung des Sachverständigen rechtskräftig klärender Beschluss sei unrichtig, ist nach § 406 Abs. 5 ZPO ausgeschlossen. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Gesetzgeber die Frage, ob ein Ablehnungsgrund gegen einen Sachverständigen vorliegt, rasch und endgültig bereinigt sehen will und zu diesem Zweck ein besonderes Verfahren mit einer selbständigen Anfechtbarkeit der Entscheidung (§ 406 Abs. 2 und 5 ZPO) eröffnet hat. Der Gesetzeszweck würde vereitelt, wenn die Befangenheitsrüge nicht der aufgezeigten Beschränkung unterläge (OLG Hamm, r+s 2022, 120 m.w.N.; Kontusch, NJ 2022, 49, 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Für sämtliche weiteren Warengruppen resultiert der Verfall der Marke aus deren Nichtbenutzung, § 49 Abs. 1 MarkenG a.F.. Die für eine rechtserhaltende Benutzung i.S.v. § 26 MarkenG a.F. darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (BGH, Urteil vom 14.01.2021, I ZR 40/20, GRUR 2021, 736) hat - auch nicht nach Veröffentlichung der vorbezeichneten höchstrichterlichen Entscheidung, mit welcher der Bundesgerichtshof unter Aufgabe früherer Rechtsprechung die primäre Darlegungs- und Beweislast dem beklagten Markeninhaber zugewiesen hat - keinen in Einzelheiten aufgegliederten Sachvortrag gehalten, welcher auf eine ernsthafte ununterbrochene Benutzung der streitgegenständlichen Marke für Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten oder Christbaumschmuck schließen ließe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Meinung der Berufung, der bereits mit der Klage geltend gemachte Verfallsgrund der Nichtbenutzung der Marke könne von den Klägerinnen im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt werden, weil das Erstgericht sein Urteil darauf nicht gestützt und allein die Beklagte Rechtsmittel eingelegt habe, trifft nicht zu. Vielmehr wirkt der Prozessvortrag einer obsiegenden Klagepartei aus der ersten Instanz, so sie ihn nicht ausdrücklich fallen lässt, ohne weiteres für den zweiten Rechtszug fort und ist deshalb bei der Entscheidung des Berufungsgerichts zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den vollständigen Hinweisbeschluss finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/KORE257522022&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 20 Jun 2022 18:45:00 +0200</pubDate>
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    <title>EuG: Marke Bavaria Weed wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nicht als Unionsmarke eintragbar</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuG&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2021&lt;br /&gt;
T‑178/20&lt;br /&gt;
Bavaria Weed GmbH ./. Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das EuG hat entschieden, dass die Marke Bavaria Weed wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nicht als Unionsmarke eintragbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Zum Verstoß des fraglichen Zeichens gegen die öffentliche Ordnung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer die Anmeldung des fraglichen Zeichens ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Begriffs der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 geprüft hat (vgl. oben, Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie hat in diesem Kontext im Wesentlichen festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus der Bevölkerung nicht nur aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Malta, sondern auch aus Finnland und Schweden bestünden, die die Bedeutung des englischen Begriffs „weed“ verstehe, das fragliche Zeichen als Hinweis darauf wahrnehmen würden, dass die fraglichen Dienstleistungen eine verbotene und illegale Substanz beträfen. So würden in den Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder der Konsum von Drogen verboten sei, diese im Allgemeinen nicht als bloße Ordnungswidrigkeiten, sondern als strafbare Handlungen behandelt, die sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden könnten, so dass diese Verbote Teil der öffentlichen Ordnung dieser Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin macht geltend, das fragliche Zeichen verstoße nicht gegen die öffentliche Ordnung, im Wesentlichen da es in der Union eine allgemeine Tendenz zur Legalisierung der therapeutischen Nutzung von Cannabis gebe, wie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zum Einsatz von Cannabis in der Medizin (2018/2775[RSP]; ABl. 2020, C 449, S. 115) belege. Diese Nutzung sei bereits in mehreren Mitgliedstaaten gestattet, darunter denjenigen, in denen die maßgeblichen Verkehrskreise ansässig seien und in denen das betreffende Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als besonders anstößig wahrgenommen werde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte bereits Gelegenheit zu der Feststellung, dass der Begriff „öffentliche Ordnung“ in der Verordnung 2017/1001 nicht definiert ist. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des derzeitigen Stands des Unionsrechts, das die Nutzung von Produkten aus Betäubungsmitteln nicht regelt, sowie des Wortlauts von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, wonach deren Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen, schreibt das Unionsrecht keinen einheitlichen Wertmaßstab vor und erkennt an, dass die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung von einem Land zum anderen und im Lauf der Zeit variieren können, wobei es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen weiterhin freisteht, den Inhalt dieser Erfordernisse im Einklang mit ihren nationalen Bedürfnissen zu bestimmen. So können die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, auch wenn sie weder den Schutz wirtschaftlicher Interessen noch die bloße Vermeidung von Störungen der gesellschaftlichen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, erfassen, den Schutz verschiedener Interessen umfassen, die der betreffende Mitgliedstaat als grundlegend für sein eigenes Wertesystem ansieht (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 71, vgl. auch entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen K. und H. [Aufenthaltsrecht und mutmaßliche Kriegsverbrechen], C‑331/16 sowie C‑366/16, EU:C:2017:973, Rn. 60 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht jeder Verstoß gegen ein Gesetz stellt notwendigerweise einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 dar. Es muss nämlich hinzukommen, dass dieser Verstoß ein Interesse berührt, das die betreffenden Mitgliedstaaten nach ihrem eigenen Wertesystem als grundlegend ansehen (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 73).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, Marihuana sei eine verbotene Substanz, deren Konsum in zahlreichen Mitgliedstaaten wie Bulgarien, Irland, Frankreich, Ungarn, Polen, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich, somit in einigen der Mitgliedstaaten, in denen die maßgeblichen Verkehrskreise ansässig seien, verboten sei. Wie oben in Rn. 36 ausgeführt, würden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen als Förderung, Bewerbung oder zumindest Verharmlosung des Konsums von Marihuana als verbotene und illegale Substanz wahrnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kampf gegen die Verbreitung von Marihuana ist jedoch von besonderer Bedeutung, weil er einem Ziel der öffentlichen Gesundheit entspricht, nämlich der Bekämpfung der schädlichen Wirkungen eines solchen Stoffs. Dieses Verbot zielt somit auf den Schutz eines Interesses ab, das diese Mitgliedstaaten nach ihrem eigenen Wertesystem als grundlegend ansehen, so dass die für den Konsum und die Verwendung dieses Stoffs geltende Regelung unter den Begriff der „öffentlichen Ordnung“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 fällt (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 74).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren ist unter Berücksichtigung der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung, wonach für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 gegebenenfalls nicht nur auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist, darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung, die dem Schutz dieses grundlegenden Interesses zukommt, darüber hinaus durch Art. 83 AEUV unterstrichen wird, wonach der illegale Drogenhandel zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension gehört, in denen ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Zudem sieht Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 3 AEUV vor, dass die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen ergänzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 75).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da sich die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise notwendigerweise in den oben in den Rn. 32 bis 34 und 42 bis 44 beschriebenen sozialen und rechtlichen Kontext einfügt, hat die Beschwerdekammer daher zu Recht festgestellt, dass das fragliche Zeichen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verstößt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass es in der Union eine „allgemeine Tendenz“ zur therapeutischen Nutzung von Cannabis gebe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu hat das Gericht bereits entschieden, dass derzeit zwar viel über die Verwendung von Cannabisprodukten nachgedacht wird, deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol (im Folgenden: THC) sie nicht zu Betäubungsmitteln macht, aber auch, soweit es sich um Betäubungsmittel handelt, über ihre Verwendung zu therapeutischen Zwecken oder gar zum Freizeitkonsum. In dieser Hinsicht hat sich nämlich die Gesetzgebung einiger Mitgliedstaaten selbst bereits entwickelt oder ist im Begriff, sich zu entwickeln (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 48).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedoch gibt es derzeit in der Union keine einhellig akzeptierte oder auch nur vorherrschende Tendenz, die Verwendung oder den Konsum von Cannabisprodukten mit einem THC‑Gehalt von mehr als 0,2 % zu legalisieren, sei es zu therapeutischen Zwecken oder zum Freizeitkonsum (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 51).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere die therapeutische Nutzung von Cannabis bleibt ein kontroverses Thema. Dies wird durch die Entschließung des Parlaments vom 13. Februar 2019 zum Einsatz von Cannabis in der Medizin belegt, in deren Abschnitt F festgestellt wird, „dass die EU-Mitgliedstaaten bei ihren jeweiligen Rechtsvorschriften bezüglich Cannabis, einschließlich des Einsatzes von Cannabis in der Medizin, sowie der zulässigen Menge von medizinischem Cannabis und den Höchstwerten bei der THC‑ und Cannabidiol (CBD)-Konzentration sehr unterschiedliche Ansätze verfolgen, was Ländern, die in diesem Bereich einen zurückhaltenderen Ansatz verfolgen, Schwierigkeiten bereiten kann“. Der Unionsgesetzgeber hat auch keine Rechtsvorschriften über die therapeutische Nutzung von Cannabis erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen bleibt die oben in Rn. 45 dargelegte Schlussfolgerung zutreffend, ungeachtet des Vortrags, den die Klägerin durch die Vorlage mehrerer Dokumente in diesem Sinne als Anlagen zur Klageschrift A.8 bis A.11 erstmals vor dem Gericht eingeführt hat, wonach die therapeutische Nutzung von Cannabis nunmehr in den oben in Rn. 38 genannten Mitgliedstaaten legal geworden sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind das dahin gehende Vorbringen der Klägerin sowie die Anlagen A.8 bis A.11 zur Klageschrift zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM – Constantin Film Produktion [WINNETOU], T‑501/13, EU:T:2016:161, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweitens ist dieses Vorbringen jedenfalls unerheblich. Zum einen werden nämlich, wie oben in den Rn. 21 bis 36 ausgeführt, die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen so wahrnehmen, dass es den Konsum von Marihuana im Allgemeinen, folglich auch zu Freizeitzwecken und somit zu illegalen Zwecken, fördert, bewirbt oder zumindest verharmlost. Zum anderen genügt es, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des EUIPO darauf hinzuweisen, dass ein Teil der von der Klägerin vorgelegten Informationen normative Entwicklungen betrifft, die nach dem Zeitpunkt der Markenanmeldung eingetreten sind oder nach diesem Zeitpunkt wirksam werden und daher für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich sind. Im Übrigen unterliegt in jenen Mitgliedstaaten die therapeutische Nutzung von Cannabis, wenn sie zugelassen ist, weiterhin sehr strengen und ihrem Wesen nach außergewöhnlichen Bedingungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil vom 19. November 2020, B S und C A (Vermarktung von Cannabidiol [CBD]) (C‑663/18, EU:C:2020:938), auf das sie in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, stützen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 34 und 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es verbietet, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes Cannabidiol (CBD) zu vermarkten, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird, es sei denn, diese Regelung ist geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten nicht ersichtlich war, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende CBD, dessen THC‑Gehalt nicht mehr als 0,2 % betrug, psychotrope Wirkungen und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hatte. Dagegen verweist das in der vorliegenden Rechtssache fragliche Zeichen, wie oben in den Rn. 27 bis 29 ausgeführt, mit seinem Wortbestandteil „weed“ auf Marihuana als Betäubungsmittel und nicht auf ein CBD ohne psychotropische Wirkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überdies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020, B S und C A (Vermarktung von Cannabidiol [CBD]) (C‑663/18, EU:C:2020:938) ausgeführt, dass, da die Schädlichkeit von Suchtstoffen, einschließlich derjenigen auf Hanfbasis wie Cannabis, allgemein anerkannt ist, ihr Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten verboten ist; lediglich ein streng überwachter Handel, der der Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke dient, ist davon ausgenommen, wobei diese Rechtslage im Einklang mit verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkünften steht, an denen die Mitgliedstaaten mitgewirkt haben oder denen sie beigetreten sind (vgl. Urteile vom 16. Dezember 2010, Josemans, C‑137/09, EU:C:2010:774, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2020, B S und C A [Vermarktung von Cannabidiol [(CBD)], C‑663/18, EU:C:2020:938, Rn. 59 und 60).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich führt der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass das fragliche Zeichen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Anstoß errege, selbst wenn er erwiesen wäre, nicht dazu, dass das Zeichen nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Das Unionsgericht hat zwar betont, dass bestimmte Zeichen, die besonders anstößig oder beleidigend waren, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten anzusehen waren, unabhängig davon, für welche Waren und Dienstleistungen es angemeldet worden war (Urteil vom 15. März 2018, La Mafia Franchises/EUIPO – Italien [La Mafia SE SIENTA A LA MESA], T‑1/17, EU:T:2018:146, Rn. 40). Das absolute Eintragungshindernis, das auf einem Verstoß des fraglichen Zeichens gegen die öffentliche Ordnung beruht, beschränkt sich jedoch nicht nur auf Zeichen, die für die maßgeblichen Verkehrskreise anstößig oder beleidigend sein können. Es ist vielmehr auch auf solche Zeichen anwendbar, die geeignet sind, die Verletzung eines Interesses zu fördern, zu bewerben oder zumindest zu verharmlosen, das der betreffende Mitgliedstaat nach seinem eigenen Wertesystem als grundlegend ansieht, wie im vorliegenden Fall die Bekämpfung und Vorbeugung des Konsums illegaler Betäubungsmittel. Wie oben in den Rn. 40 und 41 ausgeführt, können nämlich die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung den Schutz verschiedener Interessen umfassen, die der betreffende Mitgliedstaat nach seinem eigenen Wertesystem als grundlegend ansieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alledem ist der erste Klagegrund folglich als unbegründet zurückzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung verstoßen, indem sie die Abweichung von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis nicht angemessen begründet habe. Sie beruft sich auch auf nationale Eintragungen, die das Wort „weed“ enthalten. Zudem stehe die angefochtene Entscheidung nicht im Einklang mit der am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen neuen Fassung der Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken des EUIPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erstes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung 2017/1001 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. Urteil vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T‑1/17, EU:T:2018:146, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend beruft sich die Klägerin darauf, dass die Unionsmarke spektrum cannabis für Dienstleistungen eingetragen sei, von denen einige denen ähnlich seien, die von dem in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Zeichen erfasst werden. Zum einen ergibt sich jedoch, wie die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, aus der Rechtsprechung, dass Verweise auf erstinstanzliche Entscheidungen des EUIPO dessen Beschwerdekammern und erst recht die Unionsgerichte nicht binden können. Insbesondere würde es der im 30. Erwägungsgrund und in den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 definierten Kontrollaufgabe der Beschwerdekammer zuwiderlaufen, deren Befugnisse auf die Befolgung von Entscheidungen erstinstanzlicher Organe des EUIPO zu beschränken (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum anderen enthält die Marke den Begriff „Cannabis“, und eine der Bedeutungen dieses Begriffs bezeichnet eine Substanz, deren mögliche therapeutische Verwendung derzeit diskutiert wird (Urteil vom 19. November 2009, Torresan/HABM – Klosterbrauerei Weissenohe [CANNABIS], T‑234/06, EU:T:2009:448, Rn. 19), im Gegensatz zum Begriff „weed“, der sich in seiner umgangssprachlichen Bedeutung auf Marihuana bezieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Zweites ist zu den nationalen Marken, die das Wort „weed“ enthalten und von der Klägerin in Anlage 12 der Klageschrift angeführt worden sind, festzustellen, dass die Klägerin die von diesen Eintragungen erfassten Waren und Dienstleistungen nicht näher bezeichnet, so dass ihre etwaige Erheblichkeit nicht dargetan worden ist. Jedenfalls ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen, selbstständigen Vorschriften und Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil vom 7. Juni 2017, Mediterranean Premium Spirits/EUIPO – G-Star Raw [GINRAW], T‑258/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:375, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist daher, wie die Beschwerdekammer im Übrigen in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, allein auf der Grundlage der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Folglich sind weder das EUIPO noch gegebenenfalls die Unionsgerichte durch eine Entscheidung gebunden, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittstaats ergangen ist und zulässt, dass das betreffende Zeichen als nationale Marke eingetragen wird (vgl. Urteil vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T‑104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Drittes ist festzustellen, dass die Fassung der Prüfungsrichtlinien des EUIPO vom 1. Februar 2020, auf die sich die Klägerin beruft, von einem späteren Zeitpunkt stammt als die angefochtene Entscheidung, die am 22. Januar 2020 erlassen wurde, so dass sie in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar war. Jedenfalls wird gemäß Teil B („Prüfung“) Abschnitt 4 („Absolute Eintragungshindernisse“) Kapitel 7 („Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen [Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der (Verordnung 2017/1001)]“) Punkt 3 („Gute Sitten“) dieser Richtlinien „keine Beanstandung erhoben, wenn das Zeichen auf eine Droge Bezug nimmt, die zu medizinischen Zwecken dient, da die Marke im Prinzip nicht unter das Verbot von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f [der Verordnung 2017/1001] fallen würde.“ In diesem Passus geht es somit um Zeichen, die eine Bezugnahme auf die medizinische Nutzung einer Droge enthalten, was im vorliegenden Fall aus den Gründen, die in Beantwortung des ersten Klagegrundes dargelegt worden sind, nicht der Fall ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=241194&amp;pageIndex=0&amp;doclang=FR&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1901894&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 12 May 2021 18:32:00 +0200</pubDate>
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