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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag dsgvo)</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Wed, 28 Oct 2026 16:55:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>KG Berlin: Abtretung von Forderungen aus (zahn)-ärztlichen und zahntechnischen Leistungen ohne Einwilligung des Patienten an Abrechnungsdienstleister verstößt gegen Art. 9 DSGVO und ist nichtig</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7890-KG-Berlin-Abtretung-von-Forderungen-aus-zahn-aerztlichen-und-zahntechnischen-Leistungen-ohne-Einwilligung-des-Patienten-an-Abrechnungsdienstleister-verstoesst-gegen-Art.-9-DSGVO-und-ist-nichtig.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.09.2026&lt;br /&gt;
20 U 16/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Abtretung von Honorarforderungen aus ärztlichen und zahntechnischen Leistungen ohne Einwilligung des betroffenen Patienten wegen unzulässiger Verarbeitung von Gesundheitsdaten gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in dem Dienstleistungsvertrag aus Februar 2022 enthaltene Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Zedentin ist nichtig. Die Abtretungsvereinbarung ist unwirksam, weil sie sich auf eine unerlaubte Verarbeitung von Gesundheitsdaten bezieht. Die Nichtigkeit führt zur Verneinung der Aktivlegitimation der Klägerin. Eine Einziehungsermächtigung hat die Zedentin der Klägerin nicht erteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.1. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass wegen der aus § 402 BGB folgenden umfassenden Informationspflicht gegenüber dem neuen Gläubiger die Abtretung von Honorarforderungen von Ärzten in aller Regel die Preisgabe von anvertrauten Geheimnissen zur Folge hat und deshalb bei fehlender Einwilligung der Patienten wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 StGB gemäß § 134 BGB nichtig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner (der Zahnarzt/Arzt) seine Verpflichtung, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern, ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 - IX ZR 272/17 - juris Rn. 11). Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist. Durch die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit eines solchen Vertrags sollen die Patienten vor einer Weitergabe von Geheimnissen, die sie einem Angehörigen der in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsgruppen anvertraut haben, ohne Vorliegen einer entsprechenden Zustimmungserklärung geschützt werden. Auf diese Weise wird zugleich dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 - IX ZR 272/17 - juris Rn. 11). Der Bereich der der ärztlichen Schweigepflicht unterfallenden Tatsachen ist nicht auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen und die Behandlung als solche beschränkt, sondern erstreckt sich schon auf die Frage, ob ein Betroffener einen Arzt aufgesucht hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2010 - VIII ZR 53/09 - juris Rn. 18). Angesichts dessen ist die in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 18.07.2011 - 5 U 42/11 - vertretene Ansicht, prothetische Behandlungen und die hierzu erforderlichen zahntechnischen Leistungen würden die Persönlichkeit und den Intimbereich des Patienten nicht in besonderer Weise betreffen (juris Rn. 4), schwerlich haltbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Rechtsgeschäfte, die gegen die Vorgaben des § 302 Abs. 2 Satz 3 SGB V verstoßen, nicht anders als im Falle eines Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 StGB nichtig sind, was zu bejahen ist, wenn ein Leistungserbringer für Heil- und Hilfsmittel dem Rechenzentrum eine Weiterabtretung der abgetretenen Ansprüche gestattet; denn es findet keine Grundlage im Sozialgesetzbuch, wenn Rechenzentren über die Abrechnung hinaus die ihnen abgetretenen Forderungen ihrerseits an Dritte abtreten; eine Nutzung der den Rechenzentren zugänglich gemachten Daten als Kreditunterlage für ihre Refinanzierung ist von § 302 SGB V nicht gedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2025 - IX ZR 182/23 - juris Rn. 17, 18, 22). Der Schutz von sensiblen höchstpersönlichen Daten ist verfassungsrechtlich geboten. Jeder Missbrauch muss praktisch ausgeschlossen werden. Der Gebrauch von solchen Daten ist auf das unverzichtbare Mindestmaß zu beschränken, was angesichts der modernen Datenverarbeitung einen Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote erforderlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2025 - IX ZR 182/23 - juris Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.2. Die Vorschrift des § 203 StGB enthält des Weiteren, und zwar bereits in der im Februar 2022 gültigen Fassung, im vierten Absatz, dort Satz 1, folgende Regelung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die mitwirkenden Personen im Sinne von § 203 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. StGB werden im dritten Absatz aufgeführt, der wie folgt lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vom ersten Halbsatz des zweiten Satzes des Absatzes 3 von § 203 StGB sind externe Personen betroffen. Hierzu gehören zum Beispiel Mitarbeitende eines zahntechnischen Labors (vgl. Fischer/Anstötz in: Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 203 Rn. 44 bis 46). Soweit die Klägerin die vorzitierte Kommentarstelle auf den Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 09.07.2026 im Gegenteil dahin versteht, dass die Mitarbeitenden eines Zahnlabors keiner Geheimhaltung unterlägen, ist das nicht nachvollziehbar. Denn die Kommentarstelle lautet wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Offenbarung an Dritte (Abs. 3 S. 2). I. Anwendungsbereich. Die Neuregelung (-&gt; Rn. 1) betrifft externe Personen, denen im Rahmen ihrer Mitwirkung an beruflichen oder dienstlichen Tätigkeiten von primär Geheimnisverpflichteten fremde Geheimnisse bekannt werden ... . Betroffen sind nach Hs. 1 insbes. externe Dienstleister. Hierzu zählen nach hM z.B. Mitarbeiter zahntechnischer Labore; ...“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Zeitpunkt des Erlasses der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 18.07.2011 - 5 U 42/11 -, wonach Zahnlabore und ihre Inhaber nach den gesetzlichen Regelungen nicht unter die zur Wahrung von Privatgeheimnissen verpflichteten Berufsgruppen des § 203 StGB fielen, enthielt die Norm des § 203 StGB noch keine Regelungen zu externen Personen, die an der Behandlung von Angehörigen der in Absatz 1 genannten Berufsgruppen mitwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung. Angaben eines Arztes über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen betreffen zwar nicht die unantastbare Intimsphäre, jedoch den privaten Bereich des Patienten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob derartige Feststellungen Krankheiten, Leiden oder Beschwerden beinhalten, deren Offenbarung dem Betroffenen peinlich oder seiner sozialen Geltung abträglich ist. Es verdient ganz allgemein der Wille des Einzelnen Achtung, so höchstpersönliche Dinge wie die Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch einen Arzt vor fremdem Einblick zu bewahren. Wer sich in (zahn-)ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt. Angesichts dessen schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2006 - 2 BvR 1349/05 - juris Rn.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.4. Auch das Unionsrecht erkennt die Notwendigkeit des Schutzes sensibler Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2025 - IX ZR 182/23 - juris Rn. 19). Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten einer natürlichen Person grundsätzlich untersagt. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass der Zweck von Art. 9 Abs. 1 DSGVO darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der Daten, die Gegenstand der Verarbeitungen sind, einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können, wozu Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSGVO zählen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 - C667/21 - juris Rn. 40 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Recht der Europäischen Union lassen sich Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB ableiten (vgl. Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, § 134 Rn. 3). Der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit (effet utile) und der Vorrang des Unionsrechts fordern eine wirksame Durchsetzung von Verboten unionsrechtlicher Bestimmungen, wie sie § 134 BGB ermöglicht (vgl. Armbrüster in: Münchener Kommentar, BGB, 10. Auflage 2025, § 134 Rn. 53). Art. 9 Abs. 1 DSGVO enthält ausdrücklich eine Untersagung der Verarbeitung von Gesundheitsdaten (“Die Verarbeitung personenbezogener Daten ... sowie die Verarbeitung von ... Gesundheitsdaten ... ist untersagt“). Der Begriff der Verarbeitung im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten ist legal definiert. Dazu zählt das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung oder andere Form der Bereitstellung, der Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung sowie das Löschen oder die Vernichtung von Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem dritten Absatz von Art. 9 DSGVO ist eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Zwecke der medizinischen Behandlung (Absatz 2 lit. h) erlaubt durch Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung Handelnder, wenn das Fachpersonal dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch eine andere Person, wenn auch diese einer Geheimhaltungspflicht unterfällt. Einem Berufsgeheimnis unterworfen sind Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) von Berufsgeheimnisträgern. Ein Auftragsverarbeiter ist nach Art. 4 Nr. 8 DSGVO jede Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Hierbei kann ein Auftragsverarbeiter nur eine im Verhältnis zu der Organisation des Datenverantwortlichen eigenständige Stelle sein, d.h. eigene Mitarbeitende des Datenverantwortlichen sind keine Auftragsverarbeiter (vgl. Hartung in: Kühling/Buchner, DSGVO, 4. Auflage 2024, Art. 4 Nr. 8 Rn. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dies vorausgeschickt muss zum Schutz der Patientenrechte die Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Zedentin festgestellt werden. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche würden den betroffenen Patienten nicht hinreichend schützen, zumal die Patienten keine Kenntnis von der Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Zedentin erhalten haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.1. Bei den Daten, die den der Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrages aus Februar 2022 zur Verfügung gestellten Einzelrechnungen nebst angehefteten Bestellzetteln zu entnehmen sind, handelt es sich ohne jeden Zweifel um Gesundheitsdaten, da aus den Einzelrechnungen und den Bestellzetteln neben Vor- und Nachname des jeweiligen Patienten des beklagten Zahnarztes auch der von den zahntechnischen Leistungen betroffene Kiefer (Ober- oder Unterkiefer) und die erbrachten Leistungen (Art der Arbeit, zum Teil die Zahnfarbe) sowie weitere die Behandlung betreffende Daten hervorgehen und, wie unter Ziffer 1.1. ausgeführt, bereits der Fakt, dass ein Patient einen (Zahn-)Arzt aufsucht, der Schweigepflicht unterfällt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.2. Sowohl der Beklagte als auch die Zedentin verarbeiteten seinerzeit Gesundheitsdaten der Patienten des Beklagten. Die Verarbeitung seitens des Beklagten erfolgte unter anderem durch das Erheben der Daten über die Person des Patienten und den zu behandelnden Kiefer sowie durch die Übermittlung von Gesundheitsdaten an die Zedentin. Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten durch die Zedentin geschah unter anderem durch das Erfassen und Verwenden dieser Gesundheitsdaten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.3. Die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Zedentin schützt den jeweiligen Patienten und dessen Gesundheitsdaten nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Abtretungserklärung zielt vielmehr auf eine unerlaubte Tätigkeit der Zedentin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO und § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB ab. Denn die durch die Zedentin geschuldete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrages, der Klägerin zum Zwecke der Abrechnung gegenüber dem Beklagten Abrechnungsunterlagen mit sensiblen personenbezogenen Patientendaten zur Verfügung zu stellen, war der Zedentin nicht ohne Verstoß gegen die aus der Auftragsverarbeitung (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) und der externen Mitwirkung an der Behandlung der Patienten des Beklagten (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB) folgende Geheimhaltungsverpflichtung möglich. Nach ihrem eigenen Vorbringen auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 10.09.2026 ist die Klägerin der Meinung, dass sie selbst nicht einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Tatsächlich ist die Klägerin keine extern mitwirkende Person im Sinne von § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, da dies eine Mitwirkung an der Tätigkeit der in den ersten beiden Absätzen Genannten erforderte, was bei der Klägerin nicht der Fall ist. Erschwerend tritt vorliegend hinzu, dass in § 5 Abs. 4 des Dienstleistungsvertrages sogar geregelt ist, dass die Klägerin zum Zwecke der Refinanzierung berechtigt ist, die erworbenen Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten uneingeschränkt weiter an Dritte abzutreten und zu verkaufen. Dass die von den Einzelrechnungen der Zedentin betroffenen Patienten in eine Abtretung, geschweige denn in eine Weiterabtretung eingewilligt haben, behauptet die Klägerin nicht, so dass es an der notwendigen Einwilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Selbst wenn der rechtlichen Würdigung der hiesigen Fallgestaltung unter a) nicht gefolgt werden sollte, widerspräche die nach der getroffenen Abtretungsvereinbarung beabsichtigte (und sodann vollzogene) Übermittlung der Gesundheitsdaten seitens der Zedentin an die Klägerin den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und wäre deshalb von vornherein zu unterbinden. Art. 5 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Die Abtretungsvereinbarung aus Februar 2022 berücksichtigt die Rechte der Patienten in keiner Weise. Es gibt keine Regelung in der Vereinbarung, die vorsieht, dass der betroffene Patient von der Übermittlung seiner sensiblen Daten an die Klägerin in Kenntnis gesetzt wird. Der einzelne Patient wird als bloßes Objekt ohne eigene Rechte behandelt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001655851&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 28 Oct 2026 17:55:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH legt EuGH vor: Haftung des Betreibers eines sozialen Netzwerks (hier: Meta / Facebook) für von seinen Nutzern generierte rechtswidrige Inhalte</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7889-BGH-legt-EuGH-vor-Haftung-des-Betreibers-eines-sozialen-Netzwerks-hier-Meta-Facebook-fuer-von-seinen-Nutzern-generierte-rechtswidrige-Inhalte.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 27.10.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 64/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat dem EuGH Fragen zu Haftung des Betreibers eines sozialen Netzwerks (hier: Meta / Facebook) für von seinen Nutzern generierte rechtswidrige Inhalte zur Vorabentscheidung vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH vom 27.10.2026:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers eines sozialen Netzwerks für von seinen Nutzern eingestellte rechtswidrige Inhalte vor&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der VI. Zivilsenat hat am 27. Oktober 2026 über wechselseitige Revisionen verhandelt, in denen sich die Frage stellt, welche Ansprüche gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks Betroffenen zustehen, über die auf der Plattform dieses Netzwerks falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden. Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Prozessverlaufs wird auf die Pressemitteilung Nr. 199/2026 vom 22. Oktober 2026 verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der VI. Zivilsenat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Unionsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Ist der Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk, das dem Meinungs- und Informationsaustausch seiner Nutzer dient und sich darauf beschränkt, nutzergenerierte Informationen zu speichern und anderen Nutzern zugänglich zu machen, ohne zuvor deren Inhalt zur Kenntnis genommen oder eine inhaltlich-redaktionelle Kontrolle durchgeführt zu haben, uneingeschränkt datenschutzrechtlich verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Kommen dem Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk, das dem Meinungs- und Informationsaustausch seiner Nutzer dient und sich darauf beschränkt, nutzergenerierte Informationen zu speichern und anderen Nutzern zugänglich zu machen, ohne zuvor deren Inhalt zur Kenntnis genommen oder eine inhaltlich-redaktionelle Kontrolle durchgeführt zu haben, die in Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) enthaltenen Haftungsprivilegien zugute? Steht der Qualifikation als Hosting-Dienst entgegen, dass der Betreiber einer solchen Plattform die von den Nutzern bereitgestellten Informationen - über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus - mittels eines Algorithmus kuratiert, insbesondere gezielt auswählt, ordnet, dem Nutzer präsentiert oder empfiehlt, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Unter welchen Voraussetzungen fällt eine Plattform für ein soziales Netzwerk, das dem Meinungs- und Informationsaustausch seiner Nutzer dient und sich darauf beschränkt, nutzergenerierte Informationen zu speichern und anderen Nutzern zugänglich zu machen, ohne zuvor deren Inhalt zur Kenntnis genommen oder eine inhaltlich-redaktionelle Kontrolle durchgeführt zu haben, unter den Begriff des Hosting-Dienstes im Sinne von Art. 3 Buchst. g) iii), i), Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA)? Steht der Qualifikation als Hosting-Dienst entgegen, dass der Betreiber einer solchen Plattform die von den Nutzern bereitgestellten Informationen - über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus - mittels eines Algorithmus kuratiert, insbesondere gezielt auswählt, ordnet, dem Nutzer präsentiert oder empfiehlt, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Steht Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie einer Verpflichtung eines Betreibers einer Plattform für ein soziales Netzwerk entgegen, einen Inhalt, der einem für rechtswidrig erklärten Inhalt möglicherweise sinngleich ist, nicht nur mittels automatisierter Techniken und Mittel auf leicht unterschiedliche Formulierungen und in gleicher Weise geringfügige Abweichungen ohne Berücksichtigung des Kontexts zu überprüfen, sondern eigenständig und manuell inhaltlich zu bewerten, insbesondere den Sinngehalt des potentiell sinngleichen Inhalts selbst zu bestimmen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Steht Art. 8 DSA einer Verpflichtung des Betreibers einer Plattform für ein soziales Netzwerk entgegen, einen Inhalt, der einem für rechtswidrig erklärten Inhalt möglicherweise sinngleich ist, nicht nur mittels automatisierter Techniken und Mittel auf leicht unterschiedliche Formulierungen und in gleicher Weise geringfügige Abweichungen ohne Berücksichtigung des Kontexts zu überprüfen, sondern ei-genständig und manuell inhaltlich zu bewerten, insbesondere den Sinngehalt des potentiell sinngleichen Inhalts selbst zu bestimmen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Ist das Haftungsprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie und/oder Art. 6 Abs. 1 DSA auf den Anspruch aus Art. 82 DSGVO anwendbar?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
Landgericht Frankfurt a.M. - Entscheidung vom 8. April 2022 - 2-03 O 188/21&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. - Entscheidung vom 25. Januar 2024 - 16 U 65/22&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH vom 22.10.2026:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der VI. Zivilsenat verhandelt am 27. Oktober 2026 über wechselseitige Revisionen, in denen sich die Frage stellt, welche Ansprüche gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks Betroffenen zustehen, über die auf der Plattform dieses Netzwerks falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist Politikerin und Bundestagsabgeordnete. Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Facebook. In diesem Netzwerk kursierte ein Meme (&quot;Ausgangs-Meme&quot;), das das Bildnis der Klägerin, ihren Vor- und Nachnamen, den Namen ihrer Partei sowie die Äußerung enthielt &quot;Integration fängt damit an, dass sie als Deutscher mal türkisch lernen.&quot; Diese Aussage hat die Klägerin nie getätigt. Das Meme hat sich auf der Plattform der Beklagten durch Hochladen (&quot;Uploads&quot;) und durch die Funktion &quot;Teilen&quot; verbreitet. Es wurde und wird unter unterschiedlichen URLs und in verschiedenen Varianten veröffentlicht. Die Memes sind teilweise mit einer &quot;Caption&quot; versehen, das heißt mit einer dem Bild hinzugefügten Über- bzw. Unterschrift, mit denen ein Nutzer das Bild kommentieren, sich aber auch davon distanzieren kann, beispielsweise indem er es als Falschzitat kennzeichnet. In den von der Klägerin aufgezeigten Beispielsfällen enthalten die &quot;Captions&quot; überwiegend Beschimpfungen der Klägerin. Memes, die dem Ausgangs-Meme ähnlich sind, lassen sich automatisiert auffinden. Die Sinndeutung insbesondere von Memes mit Captions danach, ob sie mit dem Ausgangs-Meme sinngleich sind - also ebenfalls den Eindruck vermitteln, die Klägerin habe die zitierte Äußerung getätigt - lässt sich nicht in einem rein automatisierten Verfahren vornehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat die Beklagte unter Nennung der jeweiligen konkreten Speicherorte (URLs) auf das Ausgangs-Meme sowie auf acht weitere sinngleiche Memes hingewiesen und belegt, dass es sich bei dem Zitat um ein Falschzitat handelt. Diese Memes hat die Beklagte nach und nach entfernt; sie sind nicht (mehr) Gegenstand der Klage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich aller bis zur Rechtskraft des Urteils auf Facebook vorhandenen Memes zu, die mit dem Ausgangs-Meme identisch oder sinngleich sind, ohne dass sie der Beklagten die URLs dieser Memes mitteilen müsse. Mit der Klage hat sie neben der Unterlassung den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 10.000 € verlangt. Die Beklagte ist der Auffassung, als neutrale Hostingdienste-Anbieterin müsse sie nur konkret bezeichnete Beiträge entfernen. Sie sei nicht verpflichtet, ihre Plattform auf weitere persönlichkeitsrechtsverletzende Posts zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auf Ersatz immateriellen Schadens abgewiesen; die Verurteilung zur Unterlassung hat es dagegen bestätigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin verlangt mit ihrer (Anschluss-)Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorinstanzen und die Parteien sind davon ausgegangen, dass sich die rechtliche Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche nach nationalem Recht, nämlich nach § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB richte. Der VI. Zivilsenat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass sich die Frage stellt, ob die Klägerin ihre Ansprüche auf Art. 17 und Art. 82 DSGVO stützen könnte und welche Bedeutung dem Digital Services Act (insbesondere Art. 6 Abs. 4 und Art. 8 DSA) in diesem Zusammenhang zukommt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2025 hat er das Verfahren bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-492/23 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat der Gerichtshof durch Urteil vom Urteil vom 2. Dezember 2025 entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
Landgericht Frankfurt a.M. - Entscheidung vom 8. April 2022 - 2-03 O 188/21&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. - Entscheidung vom 25. Januar 2024 - 16 U 65/22&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1004 Abs. 1 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzpflicht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 17 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung [EU] 2016/679) Recht auf Löschung (&quot;Recht auf Vergessenwerden&quot;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 82 DSGVO Haftung und Recht auf Schadenersatz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) 1Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. 2Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Hat ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 4 vollständigen Schadenersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so ist dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter berechtigt, von den übrigen an derselben Verarbeitung beteiligten für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 6 DSA (Digital Services Act, Verordnung [EU] 2022/2065) Hosting (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 8 DSA Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Tue, 27 Oct 2026 15:44:00 +0100</pubDate>
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    <title>Volltexte des BGH liegen vor: Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zu SCHUFA-Scorewerten bei maßgeblicher Beeinflussung von Vertragsschluss, Vertragsdurchführung oder -beendigung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7882-BGH-Auskunftsanspruch-aus-Art.-15-Abs.-1-lit.-h-DSGVO-zu-SCHUFA-Scorewerten-bei-massgeblicher-Beeinflussung-von-Vertragsschluss,-Vertragsdurchfuehrung-oder-Vertragsbeendigung.html&quot;&gt; BGH: Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zu SCHUFA-Scorewerten bei maßgeblicher Beeinflussung von Vertragsschluss, Vertragsdurchführung oder Vertragsbeendigung&lt;/a&gt; über die Entscheidungen berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.10.2026&lt;br /&gt;
I ZR 227/25 &lt;br /&gt;
Auskunftspflicht der SCHUFA &lt;br /&gt;
DSGVO Art. 4 Nr. 4, Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO setzt das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO voraus. Die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO hängt von drei kumulativen Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass erstens eine Entscheidung vorliegen muss, zweitens diese Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhen muss und drittens sie gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen muss (Fortführung von EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21, NJW 2024, 413 [juris Rn. 43] - SCHUFA Holding [Scoring]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Berechnet eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts die Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen, stellt dies eine auf einer automatisierten Verarbeitung - nämlich Profiling im Sinn von Art. 4 Nr. 4 DSGVO - beruhende Entscheidung dar (Fortführung von EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn. 44 bis 46] - SCHUFA Holding [Scoring]). Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO setzt zusätzlich voraus, dass diese Entscheidung dem betroffenen Anspruchsteller gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, indem es maßgeblich von dem Wahrscheinlichkeitswert, der einem Dritten übermittelt wird, abhängt, ob dieser ein Vertragsverhältnis mit dem Anspruchsteller begründet, durchführt oder beendet (Fortführung von EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn.47 bis 50 und 73] - SCHUFA Holding [Scoring]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt beim Anspruchsteller. Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz sind daran jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für die Darlegung einer Entscheidung einer Wirtschaftsauskunftei, die den Anspruchsteller erheblich beeinträchtigt, reicht daher Vortrag des Anspruchstellers, nach dem die Wirtschaftsauskunftei einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer für den Anspruchsteller nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist. Ist dies dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf die von der Wirtschaftsauskunftei getroffene Entscheidung zurückzuführen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2026 - I ZR 227/25 - OLG Dresden LG Chemnitz &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den jeweiligen Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_227-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;Urteil vom 21.10.2026 - I ZR 227/25&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_228-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;Urteil vom 21.10.2026 - I ZR 228/25&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_229-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;Urteil vom 21.10.2026 - I ZR 229/25&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;Urteil vom 21.10.2026 - I ZR 230/25&quot;&gt;Urteil vom 21.10.2026 - I ZR 230/25&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 23 Oct 2026 12:09:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zu SCHUFA-Scorewerten bei maßgeblicher Beeinflussung von Vertragsschluss, Vertragsdurchführung oder Vertragsbeendigung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.10.2026 - I ZR 227/25&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.10.2026 - I ZR 228/25&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.10.2026 - I ZR 229/25&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.10.2026 - I ZR 230/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die SCHUFA nach Art. 15 Abs. 1 lit. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO Auskunft über das der Erstellung von Scorewerten zugrundeliegende Verfahren erteilen muss. Die Erstellung eines Scorewerts verpflichtet nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zur Auskunft, wenn die Entscheidung eines Dritten über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses maßgeblich von dem übermittelten Scorewert abhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Vorliegen dieser Voraussetzung tragen die Betroffenen die Darlegungs- und Beweislast, wobei ihnen erhebliche Beweiserleichterungen zukommen. Es genügt der Vortrag, dass die SCHUFA einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang zu einer für den Betroffenen nachteiligen Entscheidung bei der Vertragsanbahnung oder -durchführung kam. In diesem Fall besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung maßgeblich auf dem übermittelten Wert beruhte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof entscheidet über Auskunftspflicht der SCHUFA zu Scorewerten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für Ansprüche aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die SCHUFA den gegen sie klagenden Privatpersonen Auskunft über das der Bildung ihrer Scorewerte zugrundeliegende Verfahren erteilen muss. Die Erstellung eines Scorewerts kann eine automatisierte Entscheidungsfindung sein und nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO zur Auskunft verpflichten, wenn die Entscheidung eines Dritten, ob er ein Vertragsverhältnis mit der betroffenen Person begründet, durchführt oder beendet, maßgeblich von dem an ihn übermittelten Scorewert abhängt. Dies haben grundsätzlich die Kläger darzulegen und zu beweisen, wobei ihnen allerdings erhebliche Erleichterungen bei der Darlegung und Beweisführung zukommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte, die SCHUFA, betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Das Bonitätsinformationssystem der Beklagten baut auf der Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen auf. Diese Daten sollen insbesondere Kreditgeber vor Verlusten im Kreditgeschäft mit potentiellen Kreditnehmern schützen. Bei Auskünften über potentielle Vertragspartner ihrer Kunden bildet die Beklagte aufgrund der über diese gespeicherten Daten mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens (Scoring) Wahrscheinlichkeitswerte, die nach verschiedenen Zwecken differenziert sind (Scorewerte). Diese Scorewerte sollen den Kunden der Beklagten eine Einschätzung des zu erwartenden Zahlungsverhaltens ihres potentiellen Vertragspartners erlauben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte erteilte den Klägern, bei denen es sich um Privatpersonen handelt, mit Schreiben aus dem Jahr 2023 Auskunft über deren bei ihr gespeicherte personenbezogene Daten sowie über deren in den letzten zwölf Monaten auf Bonitätsanfragen hin übermittelte Scorewerte. In den von der Beklagten an die Kläger übersandten Tabellen sind unter anderem Scorewerte, Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und die nach Darstellung der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt verwendeten Datenarten nebst deren Risiko aufgeführt, dass Forderungen ausfallen. Zu diesen Rubriken finden sich jeweils Werte, Prozentzahlen und weitere Angaben, die am Tabellenende teilweise erläutert werden. Darüber hinaus wird auf im Internet abrufbare weitere Informationen zum Scoring verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Auskunft über die Berechnung der Scorewerte sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch und stützen sich hierzu auf die DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Landgerichte haben die Auskunftsanträge abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die landgerichtlichen Urteile teilweise abgeändert und die Beklagte jeweils zur Auskunftserteilung über die Gewichtung der die Scorewerte der Kläger am stärksten beeinflussenden Kriterien, die Aussagekraft des für diese konkret ermittelten Scorewerts und die für die Erstellung von deren Basisscorewerten genutzten personenbezogenen Daten und Kriterien sowie zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Die weitergehenden Berufungen der Kläger hat es zurückgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsurteile aufgehoben, soweit den Ansprüchen auf Auskunft und Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben worden ist, und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht. Ein solcher Anspruch besteht auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21 - SCHUFA Holding [Scoring]) nur dann, wenn sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. Er setzt folglich voraus, dass die betroffene Person einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Das Handeln der Beklagten erfüllt die Merkmale eines &quot;Profilings&quot; im Sinn von Art. 4 Nr. 4 DSGVO und einer &quot;Entscheidung&quot; im Sinn von Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben jedoch keine Beurteilung der Frage, ob die Kläger durch die jeweilige Entscheidung der Beklagten erheblich beeinträchtigt worden sind. Das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, ob es von den jeweiligen Scorewerten, die die Beklagte erstellt hat, maßgeblich abhängt, dass ein Dritter, dem der jeweilige Scorewert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Kläger begründet, durchführt oder beendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei den Klägern. Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz sind daran jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Abweichend von der Auffassung einiger anderer Oberlandesgerichte genügt es, wenn der jeweilige Kläger vorträgt, dass die Beklagte einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer für den Kläger nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist. Ist dies dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf die von der Beklagten gebildeten Scorewerte zurückzuführen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren haben die Kläger Gelegenheit, vom Bundesgerichtshof beanstandete Mängel an der Bestimmtheit ihres jeweiligen Klageantrags zu beheben. Sodann wird das Berufungsgericht die fehlenden Feststellungen zum Anspruchsgrund zu treffen haben. Ist die Beklagte dem Grunde nach zu einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO gegenüber den Klägern verpflichtet, hat sie diese Verpflichtung mit ihren Schreiben aus dem Jahr 2023 nicht erfüllt. Das Berufungsgericht wird dann erneut über die Reichweite des jeweiligen Auskunftsanspruchs der Kläger zu entscheiden haben. Diese Reichweite hat das Berufungsgericht in seinen aufgehobenen Urteilen nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat auch insoweit Hinweise für das weitere Verfahren gegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I ZR 227/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Chemnitz - Urteil vom 8. Januar 2025 - 1 O 1454/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 7. Oktober 2025 - 4 U 144/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I ZR 228/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Leipzig - Urteil vom 29. Mai 2024 - 07 O 2599/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 7. Oktober 2025 - 4 U 883/24&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I ZR 229/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Görlitz - Urteil vom 25. September 2024 - 1 O 100/24&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 7. Oktober 2025 - 4 U 1492/24&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I ZR 230/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Görlitz - Urteil vom 11. April 2025 - 1 O 261/24&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 7. Oktober 2025 - 4 U 615/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 4 Nr. 4 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. &quot;Profiling&quot; jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 12 Abs. 1 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person (...) alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 (...), die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 22 DSGVO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 21 Oct 2026 10:06:00 +0200</pubDate>
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    <title>LAG Hamm: Im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgt keine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LAG Hamm&lt;br /&gt;
Beschluss vom 05.10.2026&lt;br /&gt;
9 Ta 87/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der LAG Hamm hat entschieden, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO erfolgt. Vielmehr muss gegebenenfalls ein weiteres Erkenntnisverfahrens durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Beschwerdegericht neigt grundsätzlich dazu, einen dem Wortlaut des Art. 15 DSGVO entsprechenden Antrag (vgl. noch zur Differenzierung zwischen Art.  15 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 S. 1 DSGVO: BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20; vgl. weiter: OLG Köln 10. August 2023 - 15 U 184/22) als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen, zumindest wenn es einer klägerischen Partei nicht möglich und zumutbar ist, ein Auskunftsbegehren weiter zu konkretisieren (LAG Schleswig-Holstein  17. September 2024 - 5 Sa 30 öD/24; Hessisches LAG 8. März 2024 - 14 Sa 295/23; Hessisches LAG 10. Juni 2021 - 9 Sa 1431/19; differenzierend: LAG Hamm 2. Dezember 2022 - 19 Sa 756/22 m.w.N.; allgemein: Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, § 253 ZPO, Rdn. 26). Denn es muss aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes einen Weg geben, den aus Art. 15 DSGVO folgenden Anspruch auch prozessual sowie anschließend gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen (OLG Köln 10. August 2023 - I-15 U 184/22, 15 U 184/22). Das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern (BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15). Dabei ist unter anderem zu beachten, dass der Anspruchsteller durch ein entsprechendes Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen (BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht zu verkennen bleibt, dass sich - lässt man die auf diese Weise sehr weitgefasste Antragstellung zu - materielle Rechtsfragen gegebenenfalls erheblich in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verhängung eines Zwangsgeldes steht vorliegend entgegen, dass die Schuldnerin die mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. August 2024 titulierte Verpflichtung auf Auskunftserteilung erfüllt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Schuldnerin ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, sondern auch in den Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO mit ihrem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt (statt aller: BGH 7. März 2024 - I ZB 40/23; BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19; BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen der Schuldnerin die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht genügen, um die Verhängung eines Zwangsgeldes zu begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung der Auskunftsschuldnerin, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig und wie geschuldet abdecken soll (Hessisches LAG 11. März 2025 - 10 Ta 16/25; LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2022 - 23 Sa 1133/21; BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19; OLG Zweibrücken  9. Dezember 2025 - 5 U 82/24; OLG Dresden  15. Oktober 2024 - 4 U 422/24; KG  Berlin 4. Juni  2024 - 21 U 3/24; EuArbRK/Franzen, 5. Aufl. 2024, Art. 15 DSGVO, Rdn. 4 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An einem entsprechenden Erklärungsinhalt fehlt es dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von titulierten Auskunftsgegenständen (gar) nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19). Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung zudem dann nicht, wenn sie offensichtlich nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder offenbar unvollständig ist (Hessisches LAG 1. Oktober 2012 - 12 Ta 173/12; OLG Koblenz 22. September 2004 - 5 W 574/04; OLG Hamburg 31. Januar 2002 - 3 U 72/01).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgeschlossen ist, dass unter Durchbrechung der Unterscheidung in Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen nicht mehr nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann, sondern auch die Richtigkeit und insbesondere materielle Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Dies hätte zur Folge, dass das Urteil im Hauptsacheverfahren nur die (allgemeine) Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausspricht und der gegebenenfalls detailreiche und schwierigere Streit über den Umfang der zu erteilenden Auskunft ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert würde. Dies überfrachtete das Vollstreckungsverfahren und wiese ihm eine Rolle zu, die ihm gesetzlich nicht zugedacht ist - nämlich die Klärung des materiellen Rechts (FG Berlin-Brandenburg 10. Juni 2026 - 16 S 16036/26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen mit dem materiellen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft „konkurriert“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die Auskunft in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, steht jedoch ihre inhaltliche Richtigkeit im Streit, sind die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 259, 260 BGB oder gegebenenfalls die Durchführung eines weiteren Erkenntnisverfahrens die statthaften Mittel (vgl. BeckOK DatenschutzR/ Schmidt-Wudy, 57. Ed. 1.8.2026, Art. 15 DSGVO, Rdn. 31.2; vgl. NK-ArbR/Brink/Joos, 2. Aufl. 2023, Art. 15 DSGVO, Rdn. 14; vgl. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit Art. 15 DSGVO auch: BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - im Hinblick auf das Erfordernis einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO wohl nicht mehr aktuell) und nicht eine materielle Auseinandersetzung um die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit einer einmal erteilten Auskunft bleibt grundsätzlich die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erzwingung der gehörigen Erfüllung durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93). Hierbei ist allgemein anerkannt, dass das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, über das mit der Auskunftserteilung zu erreichende Ziel hinausgeht, weil im Rahmen der Auskunftserteilung und deren Zwangsvollstreckung eben nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann (statt aller: BGH 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend hat die Schuldnerin den mit arbeitsgerichtlichem Urteil vom 16. August 2024 titulierten Auskunftsanspruch erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gläubiger verkennt im Rahmen seiner Argumentation den Unterschied zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann im vorliegenden Fall nicht gegebenenfalls vorhandene Defizite des rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnisverfahrens beheben. Erreicht der Gläubiger das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel mit seinem Antrag gemäß § 888 ZPO vorliegend nicht, liegt dies nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Ein vollstreckungsfähiges Urteil muss den zu vollstreckenden Anspruch inhaltlich hinreichend bestimmen, d.h. so bestimmen, dass das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzt wird, grundsätzlich allein mit dem Urteil ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen oder wenigstens einen Vollstreckungsversuch zu unternehmen (MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 704 ZPO, Rdn. 8; BeckOK ZPO/Ulrici, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 704 ZPO, Rdn. 11 m.w.N.). Etwaige Unklarheiten des Titels sind vom Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung zu beseitigen, wobei in erster Linie der Tenor des Urteils maßgebend ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe aber ergänzend heranzuziehen sind (statt aller: BGH 25. Februar 2014 - X ZB 2/13; MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 704 ZPO, Rdn. 8).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 16. August 2024 ist tituliert die Verpflichtung der Schuldnerin, Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten des Gläubigers verarbeitet werden, über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Weiter tituliert ist die Verpflichtung der Schuldnerin - wenn die personenbezogenen Daten nicht beim Gläubiger erhoben worden sind - Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen und zwar über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Mit Schreiben vom 14. November 2024 erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Gläubigers, die Zwecke der Datenverarbeitung, die Datenempfänger und die jeweils vorgesehene Speicherdauer Auskunft und wies ihn auf seine Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung hin. Weiter erteilte die Schuldnerin Auskunft über die Herkunft von Daten, die nicht bei ihr erhoben wurden. Zudem wurde dem Gläubiger eine Kopie der ihn betreffenden Personalakte übermittelt. Ergänzend wurde dem Gläubiger mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 darüber hinaus auf Aufforderung der Landesbeauftragten für Datenschutz Nordrhein-Westfalen das Protokoll eines Gesprächs zwischen dem Gläubiger und Angehörigen der Schuldnerin vom 24. Oktober 2022 zur Verfügung gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiter erklärte die Schuldnerin wiederholt, damit nach ihrer Auffassung der titulierten Verpflichtung ernsthaft und vollständig nachgekommen zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auseinandersetzungen über die vermeintliche Vollständigkeit der erteilten Auskunft sind aufgrund der vorstehend dargelegten Grundsätze nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vollständigkeitserklärung der Schuldnerin erstreckt sich - und muss dies auch lediglich, was der Gläubiger verkennt - auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung und nicht auf die Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, wie der Gläubiger sie für sich definiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gläubiger stand und steht damit nicht schutzlos dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schuldnerin hat den Gläubiger mit Erteilung der Auskunft in die Lage versetzt, diese daraufhin zu überprüfen, ob etwaige Unrichtigkeiten enthalten sind - was der Gläubiger auch für sich in Anspruch nimmt - und etwaige weitere Rechte, gegebenenfalls in einem weiteren Erkenntnisverfahren, geltend gemacht werden sollen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16.  März 2022 - 23 Sa 1133/21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind (vgl. LAG Niedersachsen 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19). Es kann an dieser Stelle dahinstehen, dass es dem Gläubiger von Beginn des Erkenntnisverfahrens an ohnehin möglich gewesen wäre, sein Auskunftsbegehren weiter zu konkretisieren. Schließlich dürfte der Gläubiger von Beginn an kein Interesse an seinen allgemeinen Beschäftigungsdaten und weiteren durch die Schuldnerin unter dem 14. November 2024 mitgeteilten Daten gehabt haben, sondern einzig und allein daran zu erfahren, wer konkret welche Vorwürfe im Hinblick auf seine Tätigkeitszeit an der A B an die Schuldnerin herangetragen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Arbeitsgericht in der Begründung des Urteils vom 16. August 2024 an verschiedenen Stellen auf vermeintliche Stellungnahmen von Zeuginnen und gegebenenfalls sonstigen Betroffenen Bezug genommen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 DSGVO hat die betroffene Person grundsätzlich das Recht, von ihrem Arbeitgeber als Verantwortlichem (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, steht der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO näher bezeichneten Informationen zu. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person zudem einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gehören zu den Bestimmungen, die das Auskunftsrecht sowie die Transparenz über die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten sollen (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht muss der betroffenen Person nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist erforderlich, um die betroffene Person in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder ihre in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. auf Schadenersatz auszuüben (EuGH 27. Februar 2025 - C-203/22 [Dun &amp;amp; Bradstreet Austria]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt kein anderes Recht dar, als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene und gewährt keinen eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung des Dokuments als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Damit regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Modalität der Anspruchsausübung und ist untrennbar mit Art. 15 Abs. 1 DSGVO verbunden. Die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dies bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies bedingt nur dann das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 26.  Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dabei hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 DSGVO i.V.m. dem 58. Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, dass sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten insbesondere zur Gewährleistung der leichten Verständlichkeit der bereitgestellten Informationen als unerlässlich erweisen kann, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten  (EuGH 26.  Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25; BGH 5. März 2024 - VI ZR 330/21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Beschwerdegericht weiß nicht, welche Daten konkret in den vermeintlichen Stellungnahmen sowie ob und inwieweit darin auch andere als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthalten sein mögen (dies übersieht der Gläubiger, wenn er sich im Hinblick auf die Herausgabe von „Stellungnahmen“ auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezieht, vgl. EuGH 22. Juni 2023 - C-579/21 [Pankki S]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weder hat der Gläubiger zudem im Erkenntnis-, Zwangsvollstreckungs- sowie dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren dazu vorgetragen, noch ist sonst wie ersichtlich, dass die Kontextualisierung der in den vermeintlichen Stellungnahmen verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass die Übermittlung einer Abschrift der vollständigen Stellungnahmen nötig wäre. Der Gläubiger argumentiert unter Bezug auf die Rechtsprechung insbesondere des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dem gewünschten Ergebnis, ohne sich den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage der vollständigen Stellungnahmen zu widmen (vgl. am Beispiel von Compliance-Berichten dezidiert: BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dies spiegelt sich auch im Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. April 2024 wider. Die vermeintlichen Stellungnahmen werden im Tatbestand lediglich einmal ohne weitere Konkretisierung erwähnt („In diesem Zusammenhang sind der Beklagten schriftliche Stellungnahmen übermittelt worden“). Dementsprechend hat sich das Arbeitsgericht auch in den Entscheidungsgründen lediglich abstrakt mit vermeintlichen Interessen Dritter auseinandergesetzt, ohne dass erkannt worden wäre, ob und inwieweit die Herausgabe von Kopien der vollständigen Stellungnahmen überhaupt vom Auskunftsanspruch des Gläubigers erfasst sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Auslegung des Titels nebst Urteilsbegründung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16. August 2024 ergibt sich mithin, dass - anders, als der Gläubiger es vorträgt - die dort in Bezug genommenen Stellungnahmen in nicht ermittelbarer Weise unkonkret und nicht weiter individualisierbar sind. Damit ist eine Einbeziehung der Urteilsbegründung, um die titulierte Verpflichtung im Rahmen der Zwangsvollstreckung und hier im Wege der Auslegung gegebenenfalls im Sinne der Rechtsansicht des Gläubigers weiter zu konkretisieren, nicht behilflich.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/hamm/lag_hamm/j2026/9_Ta_87_26_Beschluss_20261005.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 15 Oct 2026 17:48:00 +0200</pubDate>
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    <category>arbeitsrecht</category>
<category>art 15 dsgvo</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>§ 362 bgb</category>
<category>§ 888 zpo</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
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    <title>VG Berlin: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst vollständige Kopie personenbezogener Daten aus Gerichtsakten</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;VG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.08.2026&lt;br /&gt;
42 K 50/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO in gerichtlichen Verfahren das Recht auf Überlassung einer vollständigen Kopie der in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten umfasst. Eine reine Übersicht über Verfahrensdaten oder eine bloße Aufzählung von Aktenzeichen und Verfahrensbeteiligten genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Die Klage hat Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – BVerwG 6 C 10.21 – juris Rn. 14). Dabei ist dem Begehren der Klägerin entsprechend (§ 88 VwGO) davon auszugehen, dass es sich um eine einheitliche Klage auf Auskunftserteilung handelt, auch wenn das Verfahren durch Verbindung mehrerer Verfahren zustande gekommen ist, die vom Bundesfinanzhof an das erkennende Gericht verwiesen worden sind. Die entsprechende „Beschwerde“ der Klägerin, die diese unter Bezugnahme auf verschiedene Verfahren des K… mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 an den Bundesfinanzhof richtete, ist entsprechend dem Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) als eine Klage auf Auskunftserteilung auszulegen (so auch Verweisungsbeschlüsse des BFH vom 28. April 2025, S. 3 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO ist unabhängig davon, ob Art. 79 Abs. 1 DSGVO das Erfordernis eines zwingenden Vorverfahrens zulässt, entbehrlich, weil den Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist. Die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde war selbst am Verfahren beteiligt ist und hat nach einer Sachprüfung zum Ausdruck gebracht, eine weitere Auskunftserteilung abzulehnen. Hiermit hat sie zu erkennen gegeben, sich abschließend festgelegt zu haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21.16 – juris Rn. 17 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klage ist auch innerhalb der Klagefrist auf die Auskunftsbescheide vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 erstreckt worden. Diese betrug nach § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Jahr ab der jeweiligen Bekanntgabe, da die Auskünfte nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren. Dass die Klage sich auf die Auskunft vom 19. Juni 2024, erstrecken soll, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Klagefrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, da selbst bei einer – den Verwaltungsvorgängen nicht sicher zu entnehmenden – Aufgabe zur Post oder elektronischen Übersendung am 19. Juni 2024 die Bekanntgabe erst am 22. Juni 2024 stattgefunden hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 41 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung). Eine frühere Bekanntgabe hat der Beklagte nicht gemäß § 7 VwVfGBbg nachgewiesen. Hinsichtlich der Auskunft vom 13. Januar 2026 hat die Klägerin spätestens in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2026 die Einbeziehung in den Rechtsstreit erklärt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Die Klage ist auch begründet. Die Auskunftsbescheide des K… vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 sind x... ist rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat einen Anspruch auf die Erteilung einer vollständigen Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das K… nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO, der noch nicht erfüllt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Rechtliche Grundlage für den Anspruch ist Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die sogenannten Metainformationen nach Buchst. a bis h der Vorschrift. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Dabei handelt es sich nicht um einen vom Auskunftsrecht nach Absatz 1 getrennten Anspruch, sondern um die praktischen Modalitäten der Auskunftserteilung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 31 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff „Kopie“ (englisch: copy) bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 32). Insofern trifft das Vorbringen des Beklagten, dass Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf die Übersendung von Kopien ganzer Akten regelt, zwar zu. Soweit die Akten aber Dokumente beinhalten, die nach ihrem gesamten Inhalt personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen, weil sie nur aus Informationen über diese bestehen, ist der Auskunftsanspruch aber auf die Übermittlung einer Kopie dieser Akteninhalte gerichtet. Von dem Inhalt der Kopie der personenbezogenen Daten zu trennen ist hingegen die Frage, ob die betroffene Person zur Kontextualisierung der Auskunft darüber hinaus Anspruch auf die Überlassung von Kopien ganzer Dokumente hat, die nicht in Gänze personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 18 f.; BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 – juris Rn. 28). Ein solcher Anspruch ist hier nicht streitgegenständlich, sondern nur die Erteilung der Auskunft in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 23 f.). Auch interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerke und interne Kommunikation des Verantwortlichen sind erfasst, soweit darin Informationen über die betroffene Person enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – juris Rn. 24; BFH, Urteil vom 11. März 2025 – IX R 24/22 – juris Rn. 24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Hieran gemessen hat der Präsident des K… der Klägerin durch die Schreiben vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 noch keine vollständige Auskunft erteilt, der Auskunftsanspruch ist insofern noch nicht durch Erfüllung erloschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 3. September 2020 – III ZR 136/18 – juris Rn. 43). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BFH, a.a.O.). Hat der Auskunftsschuldner erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (vgl. BFH, a.a.O – juris Rn. 53).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Danach ist der Auskunftsanspruch der Klägerin noch nicht erfüllt. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 erteilten Auskünfte decken ersichtlich den Umfang der geschuldeten Auskunft nicht vollständig ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die – gegenüber der Auskunft vom 19. Juni 2024 bereits erweiterte – Auskunft vom 13. Januar 2026 enthält keine vollständige Kopie der vom K… verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin. Die Darstellung der verarbeiteten Daten besteht in der konkreten Angabe des Namens, des akademischen Titels, der Anschriften und der SAFE-ID der Klägerin. Weiter heißt es, es würden die jeweiligen Verfahrensdaten (Aktenzeichen, Sachgebiet, Senat, Eingangs-, Verhandlungs- und Erledigungsdaten, Verfügungen zur Bearbeitung der Akte, Entscheidungsart, Entscheidungsdatum, Prozesskostenhilfe, Buchungszeichen für die Landesjustizkasse, Streitwerte etc.) und die verfahrensbegleitenden Daten (Aktenstandort, Wiedervorlagen, Beiakten sowie deren Inhalt, Zustellungen etc.) sowie die an das K… gerichteten Schreiben verarbeitet werden. Weiter ist eine Übersicht über die Verfahren des K…, an denen die Klägerin als Klägerin oder Verfahrensbevollmächtigte beteiligt war, beigefügt, in der Eingangsdatum, Art der Beteiligung, Aktenzeichen, Erledigungsdatum, eine Kurzbeschreibung des Gegenstands und der Vertreter der Gegenseite genannt sind. Abschließend heißt es im Auskunftsbescheid vom 13. Januar 2026, sofern die Klägerin weitergehende Auskünfte über die zu den einzelnen Verfahren gespeicherten Daten und Verarbeitungsvorgänge wünsche, werde sie gebeten, das Auskunftsersuchen näher zu präzisieren und mitzuteilen, über welche konkreten Informationen und Verarbeitungsvorgänge Sie Auskunft begehrt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierin kann eine vollständige Kopie der vom K… verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin nicht gesehen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt zunächst für die Schreiben der Klägerin an das K…. Diese sind nach den oben genannten Maßgaben ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den Auskunftsanspruch nicht grundsätzlich aus (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 10.21 – juris Rn. 18 f.). Auch im Übrigen dürften die Akten der Verfahren, an denen die Klägerin beteiligt war und ist, zu großen Teilen diese betreffende personenbezogene Daten, d.h. Informationen über die Klägerin, enthalten. Die übersichtsartige Darstellung der Verfahren mit Aktenzeichen, kurzer Beschreibung des Gegenstands und Vertreter der Gegenseite genügt den genannten Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht, da sie nicht alle in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten in Form einer originalgetreuen Reproduktion enthält (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 21, 28).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch der Klägerin, eine Kopie ihrer in den Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Daten zu erhalten, entfällt nicht dadurch, dass sie Akteneinsicht in den jeweiligen Verfahren nehmen könnte. Während eine Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DSGVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet (BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 46).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Auch hinsichtlich der Meta-Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO bestehen Zweifel daran, dass die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das K… hat insofern auf seine allgemeinen Datenschutzhinweise verwiesen, die es den Auskunftsschreiben beigefügt hat. Dies kann den Anforderungen an die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. a bis h DSGVO mitzuteilenden Informationen nicht genügen, weil diese sich auf die konkret erfolgende Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Auskunft verlangenden betroffenen Person beziehen muss. Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. c DSGVO hat die betroffene Person etwa das Recht von dem Verantwortlichen Informationen über die konkreten Empfänger zu verlangen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind. Nur wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen, insbesondere wenn diese noch nicht bekannt sind, darf der Verantwortliche die Auskunft auf die Kategorien von Empfängern beschränken (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-154/21, Österreichische Post – juris Rn. 46 ff.). Auch die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. g DSGVO zu erteilende Information über die Herkunft der nicht direkt bei der betroffenen Person erhobenen Daten muss, soweit geboten, so genau wie möglich sein und gegebenenfalls konkrete Angaben zu der übermittelnden Person oder Stelle enthalten (vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, 2. Aufl. 2025, Datenschutzrecht, Art. 15 DSGVO Rn. 24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesen Vorgaben werden die allgemeinen Datenschutzhinweise des K… nicht gerecht. Zur Herkunft der Daten heißt es dort, das Finanzgericht könne personenbezogenen Daten nicht nur bei der betroffenen Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei Verfahrensbeteiligten oder bei Zeugen, Sachverständigen oder durch Anforderung von Auskünften oder Akten bei anderen Behörden und Gerichten. Diese allgemein gehaltene Information enthält aber keine Auskunft darüber, aus welchen Quellen das K… tatsächlich personenbezogene Daten der Klägerin erhalten hat. Auch an Angaben zu konkreten Empfängern fehlt es, denn in den Datenschutzhinweisen werden nur Kategorien von Empfängern oder konkrete potentielle Empfänger genannt. Dem kann die Klägerin nicht entnehmen, an wen eine Übermittlung in ihrem konkreten Fall tatsächlich stattgefunden hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Auskunftsanspruch ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht ausgeschlossen oder beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die materielle Beweislast für Umstände, die die Verweigerung der begehrten Auskunft rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Dieser muss die in seine Sphäre fallenden Umstände zudem substantiiert darlegen und darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung begründen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Art. 12 Abs. 4 DSGVO sieht entsprechend vor, dass der Verantwortliche, wenn er auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig wird, die betroffene Person über die Gründe hierfür unterrichtet. Verweigert der Verantwortliche die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unter Berufung auf den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags, hat er nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für diesen Charakter zu erbringen. Das gilt auch für die Behörde als Verantwortliche im Verwaltungsrechtsstreit (vgl. zu einem Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt: BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 18).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gründe, die einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs der Klägerin begründen könnten, hat der Beklagte indes nicht vorgebracht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vorsorglich sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es dem Auskunftsrecht grundsätzlich nicht entgegensteht, dass die Dokumente, in denen die personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthalten sind, dieser bereits vorliegen. Auch dass die Auskunftserteilung für den Verantwortlichen mit einem großen Aufwand verbunden ist, genügt für sich genommen nicht, um das Auskunftsrecht entfallen zu lassen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Allein dadurch kann auch keine Exzessivität des Antrags begründet werden (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Auskunftsantrag als „exzessiv“ angesehen werden, wenn der Verantwortliche in Ansehung aller relevanten Fallumstände nachweist, dass dieser Antrag trotz formaler Einhaltung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der betroffenen Person nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, damit sie anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen kann, sondern in missbräuchlicher Absicht wie zur künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus der DSGVO ergebenden Vorteils. (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24, Brillen Rottler – Rn. 45). Danach mag im Einzelfall auch ein exzessiver Antrag vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass es der betroffenen Person eigentlich nicht um die Auskunft geht, sondern nur darum, die Behörde mit einer aufwändigen Auskunftserteilung zu beschäftigen, um dieser zu schaden. Ein solcher Fall ist hier indes nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die begehrte Auskunftserteilung gerate in Konflikt mit dem Grundsatz der Datenminimierung, da zur Ermittlung der verarbeiteten Daten und zur Erstellung der Kopie der personenbezogenen Daten in großem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden müssten, kann das nicht überzeugen. Ob die betroffene Person eine unbeschränkte Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt, obliegt zunächst allein ihr selbst. Tut sie dies, kann der Verantwortliche der Auskunftserteilung nicht entgegenhalten, diese sei mit einer weitgehenden Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person verbunden. Soweit es dem Beklagten um den Schutz der personenbezogenen Daten Dritter geht, der nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO zu einer Beschränkung des Rechts auf Auskunft über die personenbezogenen Daten in Form einer Kopie führen kann, ist nicht ersichtlich, dass dieser Schutz grundsätzlich nicht gewährt werden könnte. Dem Verantwortlichen obliegt es, gegebenenfalls gebotene Schwärzungen mit Blick auf den Schutz der personenbezogenen Daten Dritter vorzunehmen. Das gleiche gilt mit Blick auf das Steuergeheimnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der Auskunftserteilung können dieser ebenso wenig entgegengehalten werden. Soweit es hierfür erforderlich ist, dass der U… oder eine von ihm beauftragte Person hierfür Zugriff auf die Akten der Verfahren mit Beteiligung der Klägerin erhält, ist nicht ersichtlich, was dem aus organisatorischer Sicht entgegensteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Da die Klägerin eine unbeschränkte Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das K… begehrt und der Einzelrichter keine näheren Informationen dazu hat, welche die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten dieses im Einzelnen verarbeitet, kann lediglich eine Verpflichtung zur Erteilung einer vollständigen Auskunft nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO tenoriert werden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001652165&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 13 Oct 2026 18:15:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Stuttgart: Für Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO gegen ein Jobcenter wegen Verarbeitung von Sozialdaten sind die Sozialgerichte zuständig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Stuttgart&lt;br /&gt;
Beschluss vom 01.10.2026&lt;br /&gt;
7 O 153/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass für Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO gegen ein Jobcenter wegen Verarbeitung von Sozialdaten die Sozialgerichte zuständig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Parteien gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich und sachlich zuständige SG zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die von dem Kläger verfolgten Ansprüche ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG i.V.m. § 81b Abs. 1 SGB X der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. § 81b Abs. 1 SGB X erfasst Klagen einer betroffenen Person gegen den Verantwortlichen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 und 2 SGG. Dazu gehört auch der unmittelbar auf Art. 82 DSGVO gestützte Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Daten im Leistungsverhältnis nach dem SGB II verarbeitet. Es handelt sich damit um Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschrift des Art. 34 Satz 3 GG führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Art. 82 DSGVO begründet keinen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, sondern eine unmittelbare Haftung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Die beiläufige Erwähnung einer möglichen gesonderten Amtshaftungsklage ändert den Streitgegenstand nicht. Im Übrigen hat der Kläger einen solchen Anspruch auch nicht zur Entscheidung gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss des AG vom 19.8.2026 steht der Verweisung nicht entgegen. Mangels Zustellung war die Klage damals noch nicht rechtshängig (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). Der tatsächliche Zugang heilte dies nicht, weil die Übersendung ausdrücklich formlos und ohne Zustellungswillen erfolgte. Ein vor Rechtshängigkeit erlassener Verweisungsbeschluss entfaltet indes keine Bindungswirkung. Die antragsgemäße Aktenübersendung ist daher lediglich als formlose Abgabe zu behandeln.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.otto-schmidt.de/news/wirtschaftsrecht/rechtsweg-bei-schadensersatz-nach-art-82-dsgvo-gegen-ein-jobcenter-2026-10-05.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 08 Oct 2026 18:24:00 +0200</pubDate>
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    <category>amtshaftung</category>
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    <title>BGH: Anfertigung von Pressefotos von Prominenten und Weitergabe an Redaktionen fällt unter das Medienprivileg gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO i. V. m. dem jeweiligen Landespressegesetz</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7865-BGH-Anfertigung-von-Pressefotos-von-Prominenten-und-Weitergabe-an-Redaktionen-faellt-unter-das-Medienprivileg-gemaess-Art.-85-Abs.-2-DSGVO-i.-V.-m.-dem-jeweiligen-Landespressegesetz.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 29.09.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 402/24&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1 Satz 4 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Anfertigung von Pressefotos von Prominenten (hier: Helene Fischer) und deren Weitergabe an Redaktionen unter das Medienprivileg gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO i. V. m. dem jeweiligen Landespressegesetz fällt. Die Weitergabe stellt noch keine Verbreitung nach § 22 Abs. 1 KUG dar, da die redaktionelle Verantwortung für die konkrete Einbettung und Rechteprüfung allein bei den Medienhäusern liegt. Ein Verbot von Bildaufnahmen kommt im Vorfeld nur in Betracht, wenn jede Veröffentlichung in allen erdenklichen Kontexten von vornherein unzulässig wäre, etwa bei der Verletzung von Intimsphäre, Hausfriedensbruch oder erheblichen Belästigungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Die Anfertigung von Pressefotos und deren Weitergabe an Zeitschriftenredaktionen zur redaktionellen Bearbeitung und Veröffentlichung durch einen Pressefotografen fallen in den Geltungsbereich des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen obliegt grundsätzlich allein der Presse. Die Presse hat bei einer Veröffentlichung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Bildmaterial. (Weiterführung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 35). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Weitergabe von Bildern, deren Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen, durch einen Pressefotografen an eine Redaktion stellt - wie die Weitergabe durch kommerzielle Bildarchive oder Bildagenturen - grundsätzlich noch keine Verbreitung im Sinne des § 22 Abs. 1 KUG dar, da es sich insoweit um eine typisch medienbezogene Hilfstätigkeit handelt (Weiterführung des Senatsurteils vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 10). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Bei Pressefotos ist zu berücksichtigen, dass im Interesse der Pressefreiheit, die nur bei möglichst umfassender Informationsbeschaffung gewährleistet ist, die Art und Weise der Beschaffung von Fotos nur ausnahmsweise als rechtswidrig angesehen werden kann (Weiterführung des Senatsurteils vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 31). Da die Presse erst nach Sichtung des Fotomaterials über die Art und Weise der Veröffentlichung entscheidet und in dieser Entscheidungsfindung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich geschützt ist, kann die Anfertigung von Bildaufnahmen, auch wenn sie heimlich erfolgt, der Presse nicht generell von vornherein verboten werden. Anderes gilt allerdings dann, wenn die Veröffentlichung der Bilder in jedem auch nur denkbaren Kontext von vornherein unzulässig wäre, und kann zum Beispiel gelten, wenn Orte der räumlichen Abgeschiedenheit nicht respektiert oder strafrechtliche Normen wie § 201a Abs. 1 StGB oder § 123 StGB verletzt werden, wenn die Art der Anfertigung zu unmittelbaren erheblichen Belästigungen des Betroffenen führt oder gefährliche Situationen für die Betroffenen wie beispielsweise bei einer Verfolgungsfahrt provoziert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 29. September 2026 - VI ZR 402/24 - Kammergericht Landgericht Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_402-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 06 Oct 2026 15:54:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Magdeburg: Kein immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei bloßem Verlust einer Papierakte ohne Nachweis eines Drittzugriffs</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Magdeburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.06.2026&lt;br /&gt;
10 O 1894/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das bloße Abhandenkommen einer Papierakte ohne Nachweis eines Drittzugriffs keinen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO begründet. Die rein hypothetische Missbrauchsgefahr stellt keinen Kontrollverlust dar. Zudem hat das LG Magdeburg entschieden, dass die DSGVO gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO nicht auf Notfall- und Einsatzakten einer Justizvollzugsanstalt anwendbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO scheitert bereits daran, dass der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 2 DSGVO nicht eröffnet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Zwar handelt es sich bei den entsprechenden Daten des Klägers ersichtlich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Aufnahme dieser personenbezogenen Daten des Klägers in die streitbefangene Einsatzakte fällt auch grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO, weil es sich hierbei um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, die zwar nicht automatisiert erfolgte, jedoch in einem Dateisystem gespeichert wurde. Die DSGVO ist dabei nicht auf digitale Datenverarbeitungen beschränkt, sondern erfasst auch analoge beziehungsweise papiergebundene Verarbeitungen, sofern diese strukturiert erfolgen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 – Rn. 108, juris). Entscheidend ist insoweit, dass die DSGVO gerade keine Differenzierung nach dem Medium der Datenverarbeitung vornimmt, sondern allein auf die Struktur und Einbindung der Daten in ein System abstellt. Denn nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral oder dezentral geführt wird oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet ist. Maßgeblich ist somit, dass die Daten nicht lediglich unsystematisch abgelegt werden, sondern anhand bestimmter Ordnungsmerkmale gezielt auffindbar sind. Diese weite Definition soll gerade sicherstellen, dass auch klassische Akten- und Karteisysteme vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst werden, sofern sie eben eine strukturierte Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 15 DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiervon ist bei der hier in Rede stehenden Einsatzakte auszugehen. In dieser waren die personenbezogenen Daten des Betroffenen nicht lediglich zufällig oder ungeordnet abgelegt, sondern vielmehr Teil eines strukturierten Einsatzplans der Justizvollzugsanstalt. Insbesondere befanden sich die Daten des Klägers in einer Personalübersicht, die sämtliche Bediensteten der Anstalt systematisch auflistete und damit eine geordnete Zugriffsmöglichkeit gerade zur Bewältigung der entsprechenden Einsatzlage, für die die Akte angelegt wurde, ermöglichen sollte. Bereits diese Einbindung in eine solche Personalübersicht spricht dafür, dass die Daten in einem strukturierten System im Sinne des Art. 4 Nr. 6 DSGVO verarbeitet wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Allerdings greift im vorliegenden Fall der Anwendungsbereichsausschluss des Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, soweit diese durch zuständige Behörden zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erfolgt. Genau eine solche Zweckrichtung liegt hier vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die streitrelevanten personenbezogenen Daten des Klägers wurden nicht im Rahmen einer gewöhnlichen Personalaktenführung verarbeitet, sondern ausdrücklich in einem Einsatzordner bzw. einer Einsatzakte für den Fall von Geiselnahmen und sonstigen Gewalttaten innerhalb bzw. gegen die Justizvollzugsanstalt. Diese Einsatzakte diente damit ausdrücklich dem Zweck der Gefahrenabwehr im Kontext des Strafvollzugs. Sie enthält insbesondere organisatorische und operative Regelungen dazu, welche Maßnahmen im Fall einer Geiselnahme durch welche Bediensteten zu ergreifen sind, welche Stellen und Verantwortlichen im Alarmfall zu informieren sind und welche Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Anstaltsleitung, des Inspektionsdienstes oder der Einsatzkräfte der Polizei umzusetzen sind. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers erfolgte in diesem Kontext somit gerade nicht zu allgemeinen Personalverwaltungszwecken, sondern funktional eingebunden in ein Einsatz- und Sicherheitskonzept der Justizvollzugsanstalt zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit in einer Gefahrenlage. Der streitgegenständliche Einsatzordner dient somit unmittelbar der Bewältigung sicherheitsrelevanter Einsatzlagen im Strafvollzug und damit der Gefahrenabwehr im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO. Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Klägers wurden ausschließlich deshalb aufgenommen, um im Ereignisfall eine schnelle Alarmierung und Einsatzkoordination sicherzustellen und damit die öffentliche Sicherheit sowie den geordneten Justizvollzug zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist also insoweit, dass die Verarbeitung gerade auf die Vorbereitung und Bewältigung einer Gefahrenlage ausgerichtet ist und damit funktionaler Bestandteil eines sicherheitsbehördlichen Einsatzsystems ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Daten nicht Gefangene oder externe Störer betreffen, sondern Beschäftigte der Anstalt. Denn maßgeblich ist nicht der betroffene Personenkreis, sondern der Verarbeitungszweck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 78 Abs. 2 JVollzGB IV LSA. Der Anwendungsbereich der Norm ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Nr. 3 JVollzGB IV LSA eröffnet. Auch Bedienstete werden von den Vorschriften erfasst, da § 3 Nr. 4 JVollzGB IV LSA hinsichtlich der &quot;betroffenen Person&quot; nicht zwischen Inhaftierten und Bediensteten differenziert: Das JVollzGB IV LSA stellt insoweit die landesrechtliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 dar, auf der auch die entsprechenden Regelungen des BDSG beruht (vgl. § 1 Abs. 7 BDSG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach kann der Betroffene einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten gegen den Verantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz auch eines immateriellen Schadens haben, wenn ihm durch die Verarbeitung ein solcher Schaden entstanden ist. Zu den Pflichten des Verantwortlichen bei der Datenverarbeitung gehört dabei auch die ordnungsgemäße Sicherung personenbezogener Daten gegen einen ungewollten Verlust.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Vorliegend fehlt es allerdings bereits an einem ersatzfähigen immateriellen Schaden. Unabhängig davon, ob im Verlust der Einsatzakte überhaupt eine auch rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten zu sehen ist, hat der Kläger keinen tatsächlichen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten, welcher einen immateriellen Schaden darstellen würde, erlitten. Die bloße Nichtauffindbarkeit der Akte begründet nämlich lediglich die abstrakte Möglichkeit, dass unbefugte Dritte Kenntnis von den darin enthaltenen Daten erlangen könnten und stellt noch keinen ersatzfähigen Schaden durch einen tatsächlichen Kontrollverlust hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Klägers dar (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 28 ff., juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Akte tatsächlich in die Hände eines Dritten gelangt ist oder die darin enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt, eingesehen oder missbräuchlich verwendet wurden, bestehen nicht. Zwar kann auch die begründete Befürchtung eines künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 32, juris). Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass diese Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als nachvollziehbar und begründet angesehen werden kann. Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen genügt dem ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 – Rn. 32, juris). Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass die Einsatzakte mit den personenbezogenen Daten derzeit nicht aufgefunden werden kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme, diese sei tatsächlich einem unbefugten Dritten zugänglich geworden. Die Gefahr eines Datenmissbrauchs und eines daraus folgenden Kontrollverlusts beruht damit lediglich auf einer hypothetischen Möglichkeit, es ist aber gerade noch kein tatsächlicher Kontrollverlust eingetreten. Ein ersatzfähiger immaterieller Schaden liegt daher nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Aber auch wenn man einen immateriellen Schaden annehmen wollte, scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Bei der vorliegenden Einsatzakte handelt es sich, wie bereits dargelegt, um eine nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Form einer Papierakte. In diesem Fall haftet der Verantwortliche nach § 78 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA nur bei Verschulden. Die Beklagte hat insoweit hinreichend dargetan, dass sie kein Verschulden trifft. Sie hat alle zumutbaren und nach den Umständen angemessenen organisatorischen sowie physischen Sicherungsmaßnahmen getroffen. Insbesondere wurde die Einsatzakte in einem verschlossenen Raum aufbewahrt, zu dem lediglich ein begrenzter Kreis hierzu berechtigter Personen Zugang hatte. Unter Berücksichtigung der Art und Sensibilität der verarbeiteten Daten waren weitergehende Schutzmaßnahmen nicht geboten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001653561&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 05 Oct 2026 18:20:00 +0200</pubDate>
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    <title>VG Wiesbaden: Datenschutzbehörde darf Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO formlos zurückstellen um Ausgang eines EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Wiesbaden&lt;br /&gt;
Urteil vom 28.08.2026&lt;br /&gt;
6 K 139/24.WI&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass eine Datenschutzbehörde das Verfahren über eine Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO formlos zurückstellen darf, um den Ausgang eines EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten. Eine solche Verfahrensverzögerung stellt keine Untätigkeit nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO dar, sofern die Behörde dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten den Eingang bestätigt und den Sachstand mitgeteilt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf weiteres Tätigwerden des Beklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei kann dahinstehen, ob die E-Mail des Klägers vom 15. August 2022 den Anforderungen an eine Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO entspricht (hierzu unter 1.), denn eine gegen Art. 78 Abs. 2 DSGVO verstoßende Untätigkeit des Beklagten liegt nicht vor (hierzu unter 2.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Da die Norm ausdrücklich Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person nimmt, geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass eine Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO nur dann vorliegt, wenn eine solche Datenverarbeitung geltend gemacht wird. Die betroffene Person muss einen Rechtsverstoß im Zusammenhang mit der Verarbeitung gerade ihrer personenbezogenen Daten rügen, nicht der Daten Dritter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Darlegung sind indes keine zu strengen Anforderungen zu stellen; ausreichend ist eine Darstellung des Sachverhalts in einem Umfang, der der Aufsichtsbehörde im Rahmen der gebotenen Amtsermittlung die erforderlichen Feststellungen ermöglicht und einen Verstoß gegen die Rechte der betroffenen Person zumindest möglich erscheinen lässt (vgl. zum Ganzen: Bergt in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 77 DSGVO Rn. 10; Mundil in: BeckOK Datenschutzrecht, 56. Edition, Stand: 1. Februar 2024, Art. 77 DSGVO Rn. 5). Ermittlungen ins Blaue hinein können von der Aufsichtsbehörde demgegenüber nicht verlangt werden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 22. Juli 2020 – 1 K 473/19.MZ –, juris Rn. 23). Sofern erforderlich, hat die Aufsichtsbehörde auf eine Substantiierung hinzuwirken (vgl. Bergt in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 77 DSGVO Rn. 10; Nemitz in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Auflage 2024, Art. 77 Rn. 14).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund begegnet die Praxis des Beklagten, zwischen Beschwerden, die sich auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person beziehen, und Hinweisen, die datenschutzrechtliche Verstöße allgemein, ohne Bezug zur betroffenen Person rügen, zu unterscheiden, grundsätzlich keinen Bedenken. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte zur Unterscheidung zwischen Beschwerden einerseits und Hinweisen andererseits eine Gesamtwürdigung des in der Eingabe enthaltenen Vortrags vornimmt, ob eine DSGVO-widrige Verarbeitung eigener personenbezogener Daten hinreichend substantiiert geltend gemacht wird. Die Auslegung von Eingaben erfolgt anhand der Auslegungsgrundsätze des Zivilrechts für empfangsbedürftige Willenserklärungen (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB), wonach es auf den objektiven Empfängerhorizont ankommt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. Oktober 2022 – AN 14 K 19.01728 –, juris Rn. 38). Darauf ob der Begriff „Beschwerde“ oder die Vorschrift des Art. 77 DSGVO genannt wird, kommt es insoweit nicht entscheidend an, wobei die Verwendung dieser Begrifflichkeiten im Einzelfall auf das Vorliegen einer Beschwerde hindeuten oder Anlass zur Aufforderung zur Substantiierung geben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob – wie der Beklagte im Klageverfahren vorträgt – die E-Mail des Klägers vom 15. August 2022 unter Berücksichtigung dieser Umstände den Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne des Art. 77 Abs. 1 DSGVO nicht genügt und ob – sollte dies der Fall sein – der Beklagte durch Rückfragen auf eine Substantiierung der Beschwerde hätte hinwirken müssen, kann vorliegend dahinstehen, denn der Beklagte hat die E-Mail tatsächlich als Beschwerde behandelt. So hat der Beklagte dem Kläger eine Eingangsbestätigung und Sachstandsmitteilungen erteilt und sich unter Bezugnahme auf eine ihm vorliegende Beschwerde an die Beschwerdegegnerin gewandt. Die Beklagtenseite hat auch in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, der E-Mail als Beschwerde nachgegangen zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine gegen Art. 78 Abs. 2 DSGVO verstoßende Untätigkeit des Beklagten liegt nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte ist innerhalb der drei-Monats-Frist tätig geworden und hat dem Kläger den Eingang seiner E-Mail bestätigt und eine Sachstandsmitteilung erteilt, wonach die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewartet werden soll. Auf die weiteren E-Mails des Klägers vom 8. November und 6. Dezember 2022 hat der Beklagte jeweils binnen eines Zeitraums von weniger als drei Monaten geantwortet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen Anspruch auf weiteres Tätigwerden des Beklagten hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht. Das Zurückstellen des Abschlusses des aufsichtsbehördlichen Verfahrens, um ein abgestimmtes Vorgehen im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bzw. des belgischen Gerichts zu ermöglichen, ist nicht zu beanstanden (hierzu unter a.), fortlaufende Sachstandsmitteilungen waren nicht erforderlich (hierzu unter b.) und der Kläger hat keinen Anspruch auf eine separate Abschlussentscheidung hinsichtlich des Einsatzes von F(hierzu unter c.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Der Beklagte hat den Abschluss des aufsichtsbehördlichen Verfahrens in zulässiger Weise zurückgestellt, um ein europaweit bzw. national abgestimmtes Vorgehen in Bezug auf das streitgegenständliche Cookie-Banner abzuwarten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DSGVO verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht, dass die Beschwerde nach drei Monaten abschließend bearbeitet sein muss; es kann vielmehr auch eine Mitteilung über den Stand der Bearbeitung ausreichend sein, insbesondere im Fall von notwendig gewordenen weiteren Untersuchungen oder zur Abstimmung mit anderen Aufsichtsbehörden (vgl. Erwägungsgrund 141 der DSGVO; Boehm in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, Art. 78 DSGVO Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bereits in seiner ersten Sachstandsmitteilung vom 8. November 2022 nachvollziehbar dargelegt, dass eine Abstimmung mit anderen Aufsichtsbehörden angezeigt ist, weil das streitgegenständliche Cookie-Banner auf dem Transparency and Consent Framework der E beruht und Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war. Dass die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen ein legitimes Ziel ist und dass Entscheidungen der Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck zurückgestellt werden können, hat der Europäische Gerichtshof im Verhältnis von Rechtsbehelfen nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu Rechtsbehelfen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2026 – C-414/24 –, juris Rn. 54 f.). Nichts anderes kann gelten, wenn ein Sachverhalt Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof ist. Die gleichmäßige Anwendung der Vorschriften zum Schutz von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und deren einheitliche Überwachung und Durchsetzung sind als Ziel in der DSGVO verankert (vgl. Erwägungsgrund 10 und 129 der DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Klageerhebung ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergangen, auch das vorlegende belgische Gericht hat sein Urteil mittlerweile gefasst. Der Beklagte hat indes in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass eine Abstimmung mit den anderen Aufsichtsbehörden noch nicht habe stattfinden können, da die offiziellen Urteilsgründe noch nicht vorliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zurückstellung des Abschlusses des aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch den Beklagten ist vor diesem Hintergrund von dessen Verfahrensermessen nach § 10 HVwVfG gedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die verwaltungsverfahrensrechtliche Ausgestaltung einer solchen Zurückstellung richtet sich nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2026 – C-414/24 –, juris Rn. 41, 54). Nach § 10 HVwVfG ist das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden; es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Dieses der Behörde eingeräumte Verfahrensermessen ermöglicht auch eine Aussetzung oder Unterbrechung oder ein zeitweiliges Nichtbetreiben des Verfahrens (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 9 Rn. 203, § 10 Rn. 16; Rixen/Goldhammer in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. Ergänzungslieferung, Stand: Mai 2025, § 9 Rn. 35; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 11 OB 272/15 –, juris Rn. 10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als der Kläger meint, ist hierfür eine förmliche Aussetzung des Verwaltungsverfahrens durch Verwaltungsakt nach vorheriger Anhörung nicht erforderlich (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 Rn 150). Bei der Zurückstellung eines Verfahrens handelt es sich um eine Verfahrenshandlung, keinen Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2010 – 8 BV 08.1113 –, juris Rn. 49). Der Kläger ist hierdurch auch nicht rechtlos gestellt. Ist er der Auffassung, die Zurückstellung des Verfahrens erfolge zu Unrecht, kann er – wie vorliegend geschehen – Klage wegen Untätigkeit der Behörde erheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Sache hat auch der Kläger nicht in Frage gestellt, dass ein einheitliches Vorgehen der verschiedenen Aufsichtsbehörden in Bezug auf das streitgegenständliche Cookie-Banner zielführend ist. Auch sonst vermag die Einzelrichterin keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Beklagte sein Verfahrensermessen hinsichtlich der Zurückstellung des Verfahrens bezogen auf das streitgegenständliche Cookie-Banner fehlerhaft ausgeübt hätte. Ausweislich seines Vortrags hat der Beklagte hierbei auch die vergleichsweise geringe datenschutzrechtliche Kritikalität des gerügten Verstoßes, die sich daraus ergibt, dass allenfalls die IP-Adresse des Klägers Gegenstand der gerügten Verarbeitung war, einbezogen. Dies ist nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Anders als der Kläger meint, bedurfte es im vorliegenden Fall auch keiner fortlaufenden Sachstandsmitteilungen im Abstand von drei Monaten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Pflicht, bei länger andauernden aufsichtsbehördlichen Verfahren die betroffene Person mindestens alle drei Monate über den Sachstand zu informieren, lässt sich der DSGVO nicht unmittelbar entnehmen. Ob aus der in Art. 78 Abs. 2 DSGVO enthaltenen drei-Monats-Frist eine solche Verpflichtung grundsätzlich abgeleitet werden kann (dies erwägend Boehm in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, Art. 78 DSGVO Rn. 16), kann dahinstehen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall waren entsprechende Sachstandsmitteilungen entbehrlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte hatte den Kläger bereits mit der ersten Sachstandsmitteilung darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des EuGH abgewartet werden soll und der Beklagte nach Abschluss des aufsichtsbehördlichen Verfahrens unaufgefordert auf den Kläger zurückkommen werde. Zuletzt hatte er den Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2023 mitgeteilt, dass er nach Abschluss des aufsichtsbehördlichen Verfahrens unaufgefordert auf den Kläger zurückkommen werde. Weitergehende Sachstandsmitteilungen wären im vorliegenden Fall nicht zielführend gewesen. Mitteilungen an den Kläger in Abständen von drei Monaten, dass nach wie vor auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gewartet werde, hätten beim Beklagten Mehraufwand verursacht, ohne dass für den Kläger ein Mehrwert entstanden wäre. Der Beklagte hat plausibel vorgetragen, dass der Gang des Verfahrens des Europäischen Gerichtshofs durch regelmäßige Wiedervorlagen verfolgt wurde. Nachdem die Entscheidung ergangen war, hat der Beklagte dies im Klageverfahren auch entsprechend mitgeteilt und den Grund für die weitere Zurückstellung erläutert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf eine separate Abschlussentscheidung hinsichtlich des Einsatzes von F.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Trennung und Verbindung von Verwaltungsverfahren liegt im Verfahrensermessen der Behörde (vgl. Rixen/Goldhammer in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7 Ergänzungslieferung, Stand: Mai 2025, § 9 Rn. 36; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 9 Rn. 201). Insoweit hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass in Fällen, in denen auf einer Webseite mehrere Tools verwendet werden, aus verfahrensökonomischen Gründen grundsätzlich ein einheitlicher Bescheid ergeht. Diese Vorgehensweise begegnet auch im vorliegenden Fall keinen Bedenken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es trifft zwar zu, dass es sich vorliegend um zwei separate Tools handelt und dass hinsichtlich des Einsatzes von F das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof nicht vorgreiflich ist. Vor diesem Hintergrund dürfte eine separate Abschlussentscheidung betreffend den Einsatz von F ebenfalls vom Verfahrensermessen des Beklagten gedeckt gewesen sein. Eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, vorab eine Abschlussentscheidung betreffend den Einsatz von F zu treffen, mit der Folge, dass der Kläger einen Anspruch hierauf hätte, liegt aber nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Frage, welche Maßnahmen der Beklagte als Aufsichtsbehörde gegenüber der Beschwerdegegnerin im Falle eines datenschutzrechtlichen Verstoßes ergreift, kommt ihm ein Ermessen zu (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 68 f.). Insoweit ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme absehen kann, obwohl eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten festgestellt wurde. Ein solcher Fall könnte namentlich dann vorliegen, wenn die festgestellte Verletzung nicht angedauert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, juris Rn. 43).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte bei mehreren gerügten Verstößen, die eine Webseite betreffen, einen einheitlichen Bescheid erlassen will, um im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens eine Gesamtwürdigung vornehmen zu können. Da vorliegend die Beschwerdegegnerin auf Hinweis des Beklagten bereits am 29. Januar 2023 mitgeteilt hatte, F nicht länger auf der Webseite zu verwenden, bestand auch nicht die Gefahr, dass der gerügte Verstoß sich wiederholt oder fortsetzt. Sonstige Gründe, die eine Trennung des Verfahrens und eine separate Abschlussentscheidung des Beklagten hinsichtlich des Einsatzes von F erforderlich gemacht hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001097&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 02 Oct 2026 16:11:00 +0200</pubDate>
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