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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag eugh)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 09:29:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>EuGH: Zeitgleiche und unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Zimmer eines Seniorenwohnheims ist keine &quot;öffentliche Wiedergabe&quot;</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7658-EuGH-Zeitgleiche-und-unveraenderte-Weitersendung-von-mit-einer-Satellitenantenne-empfangenen-Fernseh-und-Hoerfunkprogrammen-in-Zimmer-eines-Seniorenwohnheims-ist-keine-oeffentliche-Wiedergabe.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.04.2026&lt;br /&gt;
C-127/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass keine &quot;öffentliche Wiedergabe&quot; im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims Satellitensignale zeitgleich und unverändert über ein internes Kabelnetz in die Bewohnerzimmer weiterleitet. Da kein &quot;spezifisches technisches Verfahren&quot; genutzt wird und die Bewohner kein &quot;neues Publikum&quot; darstellen, ist für diese Form der Weitersendung keine zusätzliche Lizenz erforderlich (vorliegend hatte die GEMA geklagt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;VHC 2 Seniorenresidenz Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die GEMA, eine deutsche Einrichtung zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Musikbereich, hat die deutschen Gerichte angerufen, um VHC 2, den Betreiber eines Seniorenwohnheims, die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb seiner Räumlichkeiten zu untersagen. Nach Ansicht der GEMA ist für die Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine Lizenz notwendig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Weitersendung findet folgendermaßen statt: VHC 2 empfängt die Programme über Satellit und überträgt sie zeitgleich, vollständig und unverändert über sein Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner und in den Pflegezimmern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 ersucht. Nach dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims dadurch, dass er Fernseh- und Hörfunkprogramme, die über eine Satellitenantenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer eines solchen Wohnheims weitersendet, keine „öffentliche Wiedergabe“ vornimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum einen erfolgt eine Weitersendung von Programmen wie die in Rede stehende nicht nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ (dies wäre insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrisch ausgestrahlten Fernsehsendung über das Internet der Fall). Zum anderen sind die Bewohner eines Seniorenwohnheims kein „neues Publikum“, sondern Teil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe seines Werkes berücksichtigten Publikums. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Würde man unter Umständen wie den in Rede stehenden das Vorliegen einer „öffentlichen Wiedergabe“ annehmen, liefe dies darauf hinaus, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, während ihnen nach der Richtlinie nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden soll. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung: &lt;br /&gt;
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
es vom Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung nicht umfasst ist, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims zeitgleich, vollständig und unverändert Rundfunkprogramme weitersendet, die von einer Satellitenempfangseinrichtung empfangen werden, die mit den in den Zimmern der Bewohner installierten Fernseh- und Radioanschlüssen über das innerhalb des Wohnheims installierte Kabelnetz verbunden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-127%2F24%22&amp;publishedId=C-127%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 11:29:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: EuGH-Vorlage zur Frage, ob der Abgemahnte Umsatzsteuer auf Abmahnkosten zahlen muss</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7657-OLG-Duesseldorf-EuGH-Vorlage-zur-Frage,-ob-der-Abgemahnte-Umsatzsteuer-auf-Abmahnkosten-zahlen-muss.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Beschluss vom 18.02.2026&lt;br /&gt;
20 U 105/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die berechtigte Abmahnung eines Wettbewerbers als &quot;Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt&quot; im Sinne der MwStSystRL zu qualifizieren ist. Damit soll geklärt werden, ob der Abgemahnte im Rahmen der gesetzlichen Aufwendungsersatzpflicht verpflichtet ist, dem Abmahnenden Umsatzsteuer auf die Abmahnkosten zu zahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorlagefrage:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Art. 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 Seite 1 ff; zukünftig: Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass als „Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt“ auch die Abmahnung eines Unternehmens durch ein steuerpflichtiges Unternehmen gilt, wenn das abgemahnte Unternehmen gegen gesetzliche Pflichten verstößt, dem abmahnenden Unternehmen deswegen ein Unterlassungsanspruch gegen das abgemahnte Unternehmen zusteht und das abgemahnte Unternehmen zur Erstattung der dem abmahnenden Unternehmen infolge der Abmahnung entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes verpflichtet ist, ohne dass das abgemahnte Unternehmen das abmahnende Unternehmen mit der Abmahnung beauftragt hat ?&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die in Deutschland ansässigen Parteien stellen Matratzen her und unterhalten Internetpräsenzen, über die sie ihre Produkte im Fernabsatz vertreiben. Am 18. März 2024 warb die Beklagte für ihre A. Boxspring Matratze auf der Startseite ihrer Internetpräsenz sowie auf der zugehörigen Produktdetailseite jeweils mit der Angabe „Boxspring B.“ mit dem in kleinerer Schrift gehaltenen Zusatz „ohne Metallfedern“. Dies hält die Klägerin für irreführend, weil das Wort „B.“ von den Verbrauchern auf das Fehlen von Metallfedern bezogen werde und Boxspringbetten ohne Metallfedern seit längerem bekannt gewesen seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Klägerin, vertreten durch ihre gleichfalls in Deutschland ansässigen Rechtsanwälte, hat die Beklagte daher mit Schreiben vom 19. März 2024 abgemahnt, letztere zur Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert sowie zur Zahlung der durch die Abmahnung bei ihr, der Klägerin, entstandenen - dort näher erläuterten - Rechtsanwaltskosten von 2.293,25 € aufgefordert. Diese Rechtsanwaltskosten setzen sich aus einem - nach den in Deutschland für die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütungen geltenden Regeln richtig berechneten - Nettobetrag in Höhe von 1.927,10 € sowie 19 % Mehrwertsteuer daraus (=366,15 €) zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Klägerin hat zunächst beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der in Rn. 1 bezeichneten Werbung, gegen die Beklagte erwirkt. Nachdem die Beklagte diese einstweilige Verfügung nicht als endgültig anerkannt hat, hat die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf ein Hauptsacheverfahren angestrengt, und zwar gerichtet zum einen auf Unterlassung dieser Werbung und zum anderen auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von (nach Anrechnung bestimmter im Verfügungsverfahren festgesetzter Entgelte auf den Nettobetrag) noch 1.303,94 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Stellung einer Rechnung durch die Klägerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass die beanstandete Werbung aus den von der Klägerin genannten Gründen irreführend sei, deren Abmahnung daher berechtigt gewesen sei und die Beklagte daher die Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen (restlichen) Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen Stellung einer Rechnung durch die Klägerin schulde. Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt mit der Begründung, die beanstandete Werbung sei nicht irreführend gewesen; bei dem Begriff „B.“ habe es sich lediglich um eine Aussage ohne konkreten Inhalt gehandelt, dementsprechend sei die Abmahnung unberechtigt gewesen und folglich schulde sie auch nicht die Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Der Senat ist der Auffassung, dass - was hier nicht näher begründet werden muss - die beanstandete Werbung in der Tat irreführend und damit unlauter im Sinne des § 3 UWG ist. Dies hat zur Folge, dass die damalige Abmahnung begründet war, und die Beklagte zur Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsvergütung verpflichtet ist. Letzteres ergibt sich aus folgenden Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige Handlung vornimmt, kann auf (…) Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…) (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen zu: 1. jedem Mitbewerber (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 13 (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit gegeben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden: (…) 3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie (…) sich dieser berechnet, 4. Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, (…) (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einhelliger Rechtsprechung muss eine Abmahnung außerdem die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, eine Fristsetzung und die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass in Deutschland die Pflicht des berechtigterweise Abgemahnten zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Abmahnkosten vor Einführung des § 13 UWG aus den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Geschäftsführung ohne Auftrag abgeleitet wurde:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 677 Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 683 Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 670 Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Vorschriften werden auch heute noch herangezogen, wenn Gegenstand der Abmahnung die Verletzung gewerblicher Schutzrechte (wie Marken, Designrechte, Patente) oder Persönlichkeitsrechte des Abmahnenden sind, bei denen es an einer § 13 UWG vergleichbaren Vorschrift fehlt. Die Rechtsprechung geht (einhellig) dabei davon aus, dass der Abmahnende (= Geschäftsführer) mit der berechtigten Abmahnung ein Geschäft des Abgemahnten (= Geschäftsherrn) führt, weil letzterer mit der Abmahnung auf die Verletzung gesetzlicher Pflichten gegenüber dem Abmahnenden hingewiesen und die Möglichkeit zur kostengünstigen Klaglosstellung des Abmahnenden ohne kostenträchtigen Gerichtsprozess durch Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung gegeben wird, die Abmahnung mithin auch im Interesse des Abgemahnten erfolgt. Dass der Abmahnende damit auch den Schutz seines eigenen Rechts bezweckt, ist dabei unerheblich (sogenanntes auch-fremdes Geschäft).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Da ein Wettbewerber nach der Rechtsprechung im Allgemeinen auch einen Rechtsanwalt zwecks Abmahnung einschalten kann, ist der Senat der Auffassung, dass gegen die vom Landgericht ausgeurteilte Erstattungspflicht der Beklagten in Höhe der von der Klägerin ihren Rechtsanwälten geschuldeten Vergütung nichts einzuwenden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II.&lt;br /&gt;
8. Fraglich ist allein, ob die Beklagte auch die Mehrwertsteuer schuldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Mehrwertsteuer nicht bereits deshalb schuldet, weil die Klägerin diese Mehrwertsteuer dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt für dessen Dienstleistung ihr gegenüber schuldet. Die Klägerin kann nämlich diesen Betrag als Vorsteuer absetzen (Art. 167 ff. Richtlinie, in Deutschland umgesetzt durch § 15 Umsatzsteuergesetz, UStG). Da die Klägerin die von ihrem Rechtsanwalt berechnete Mehrwertsteuer wirtschaftlich nicht tragen muss, ist dies ist nach einhelliger Rechtsprechung bei der Bemessung der Höhe des zu erstattenden Aufwandes im Sinne eines Abzugs zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Gegenstand der Vorlage ist aber die Frage, ob das abmahnende (inländische) Unternehmen selbst mit der (in seinem Auftrag und Namen durchgeführten) Abmahnung eine entgeltliche Leistung zugunsten des (inländischen) abgemahnten Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts durchgeführt hat. Sollte dies der Fall sein, könnte die Klägerin den Mehrwertsteuerbetrag als eigenen Aufwand von der Beklagten ersetzt verlangen; bei diesem Verständnis stünde der Klägerin allerdings auch kein Vorsteuerabzugsrecht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
11. Die maßgeblichen Vorschriften des UStG lauten wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1 UStG&lt;br /&gt;
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3&lt;br /&gt;
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. (…) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 15&lt;br /&gt;
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
12. Diese Vorschriften setzen Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c), Art. 24 Absatz 1 und Art. 168 Buchstabe a) der Richtlinie um und sind dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Leistungsaustausch anzunehmen, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht, wenn der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann und wenn ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13. Der Bundesfinanzhof als oberstes Bundesgericht in Steuersachen (BFH, Urteil vom 16. Januar 2003, Az.: V R 92/01, BFHE 201, 339 = DStR 2003, 733; BFH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az.: XI R 27/14, BFHE 257, 154 = MWStR 2017, 550; BFH, Urteil vom 13. Februar 2019, Az.: XI R 1/17, BFHE 263, 560 = MwStR 2019, 630 = ECLI:DE:BFH:2019:U.130219.XIR1) sowie im Anschluss daran die deutschen Finanzbehörden (so 1.3 Absatz 16a Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen) gehen in Umsetzung der zivilrechtlichen Dogmatik (siehe Rn. 6) davon aus, dass das abmahnende Unternehmen zugunsten des abgemahnten Unternehmens eine Leistung erbringt und das abgemahnte Unternehmen hierfür (wenn auch gezwungenermaßen) ein Entgelt in Form eines Aufwendungsersatzes zu erbringen hat. Die Leistung sei darin zu erblicken, dass das abmahnende Unternehmen dem abgemahnten Unternehmen auf einen Verstoß hingewiesen habe, dessen Unterlassung das abmahnende Unternehmen verlangen könne, und dem abgemahnten Unternehmen ein Weg zur kostengünstigen Klaglosstellung des abmahnenden Unternehmens bei Vermeidung eines kostenträchtigen Rechtsstreits aufgezeigt werde. Dies hat vorliegend zur weiteren Folge (was den Klageantrag erklärt), dass die Klägerin selbst als Leistende dem Leistungsempfänger eine Rechnung über die Leistung und die Mehrwertsteuer zu erstellen hat (vergleiche Art. 200 ff. Richtlinie und § 14 UStG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
14. Diese Auffassung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. Nach Auffassung von Hummel (UmsatzsteuerRundschau 2017, 901) gehe es eher darum, dass das abmahnende Unternehmen mit der Abmahnung weiteren Schaden für seine Rechtsposition (im Falle eines Schutzrechts für dieses Schutzrecht, im Falle unlauteren Wettbewerbs für seine Marktposition) verhindern wolle. Es handele sich bei dem geschuldeten Aufwendungsersatz allein um den Ersatz eines Schadens des Abmahnenden, die gesetzlich angeordnete Kostentragungspflicht diene allein dem Ausgleich dieses Schadens. Diese Auffassung hat jedoch zu keiner Änderung der Praxis geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
15. Durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 02. Oktober 2025 - Svilosa (ECLI: EU:C:2025:744 = MwStR 2025, 957) ist jedoch die Frage, ob die Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzbehörden vor dem Hintergrund der Richtlinie zutrifft, erneut zu stellen (vgl. auch die Anmerkung von Jacobs hierzu, MwStR 2025, 960). Diese Entscheidung betraf eine Fallgestaltung in der ein bulgarisches Unternehmen (Gläubigerin) eine andere bulgarische juristische Person (Schuldnerin) mittels eines ausländischen Rechtsanwalts wegen einer Verbindlichkeit mahnte und die bulgarischen Finanzbehörden die von der Gläubigerin an ihre ausländischen Rechtsanwälte bezahlte Vergütung der bulgarischen Mehrwertsteuer unterwerfen wollten, weil die Gläubigerin mit der Mahnung eine Leistung an die Schuldnerin erbracht hatte und (so sind wohl die Ausführungen in Rn. 10 und 11 zu verstehen) die Schuldnerin die der Gläubigerin durch die Mahnung entstandenen Kosten - jedenfalls teilweise - zu erstatten hatte. Der Gerichtshof hat auf ein fehlendes Rechtsverhältnis hinsichtlich der Abmahnung und der dabei entstehenden Aufwendungen hingewiesen und hat außervertragliche Erstattungspflichten aufgrund nationalen Rechts als für das Unionsrecht unerheblich angesehen (Rn. 27). Die Ausführungen lassen sich so verstehen, dass Mahnungen des Gläubigers, selbst wenn sie auch dazu dienen, den Schuldner zur Leistung zu bewegen und ihn vor weiteren Kostentragungspflichten (etwa infolge Gerichtsverfahren) zu bewahren, nicht als Leistung gegen Entgelt anzusehen ist, und zwar selbst dann, wenn der Schuldner zum Ersatz der durch die Mahnung dem Gläubiger entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes verpflichtet ist. Andererseits wird auch vertreten, dass der Gerichtshof nicht entschieden hat, ob es nicht Fallgestaltungen geben kann, in der eine (Ab-)Mahnung durch den Gläubiger nicht auch im Interesse des Schuldners liegt (Jacobs, MwStR 2025, 960) und in diesen Fällen eine Leistung auch an den Schuldner zu erblicken ist, wenn der Schuldner kraft Gesetzes zur Erstattung der mit der (Ab-)Mahnung beim Gläubiger entstandenen Kosten verpflichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
16. Von den Fallgestaltungen, die der Gerichtshof zu sogenannten No-Show-Ausgleichen entschieden hat (vergleiche Urteil vom 18. Juli 2007, C-277/05 - Société thermale d’Eugénie-les-Bains - ECLI:EU:C:2007:440 = EuZW 2007, 706: keine Leistung gegen Entgelt bei No-Shows im Hotel; Urteil vom 23. Dezember 2015, C-289/14 u. C-250/14 - Air France u.a. - ECLI: EU:C:2015:841 = MwStR 2016, 197: Leistung gegen Entgelt bei No-Shows bei Flugtickets; siehe auch Urteil vom 28. November 2024 - C-622/23 - rhtb, ECLI:EU:C: 2024:994 : zur Mehrwertsteuerpflicht der Vergütung nicht erbrachter Leistungen nach Kündigung eines Werkvertrages) unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass es hier - anders als in den genannten Fallgestaltungen - an einem Vertrag oder einer sonst auf freiwilliger Grundlage eingegangener Verpflichtung fehlt. In seinem Urteil vom 22. Juni 2016 (C-11/15 - odvolacÍ finanancnÍ rediteslvÍ/Ceskŷ rozlas; ECLI:EU:C:2016:470 = EuZW 2016, 759) hat der Gerichtshof verlangt, dass zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistenden eine Vereinbarung über die Leistung besteht (Rn. 20, 24) und auch aus diesem Grunde eine Leistung gegen Entgelt bei einem gesetzlich auferlegten Rundfunkbeitrag verneint. In weiteren Entscheidungen zu gesetzlich auferlegten Rundfunkbeiträgen hat er nationale Regelungen über eine Mehrwertsteuerpflicht lediglich mit besonderen Übergangsregelungen gerechtfertigt (z.B. Urteil vom 26. Oktober 2023, C-249/22 - Gebühren Info Service GmbH (GIS), ECLI:EU:C:2023:813).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
17. Der Senat merkt an, dass die Sache trotz des geringen Betrages eine erhebliche Breitenwirkung hat, da in Deutschland das Institut der Abmahnung eine große Bedeutung und damit die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung der Abmahnkosten erhebliche Auswirkungen hat. Dies erklärt, weswegen die Bundesfinanzverwaltung sich genötigt sah, mittels Erlasses an die Finanzbehörden für eine einheitliche Praxis bei dieser Fallgestaltung zu sorgen (so 1.3 Absatz 16a Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, siehe Rn. 13). Der Senat hat aus diesem Grunde die Sache selbst dem Gerichtshof vorgelegt und entgegen der Anregung der Klägerin davon abgesehen, dies gegebenenfalls dem Bundesgerichtshof zu überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
18. Die Frage ist auch erheblich. Sollte die Klägerin für eine etwaige Leistung gegenüber der Beklagten keine Mehrwertsteuer abführen müssen, könnte sie diesen Mehrwertsteuerbetrag von der Beklagten auch nicht ersetzt verlangen; dann hätte die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg. Andernfalls bliebe die Berufung auch insoweit erfolglos.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/20_U_105_25_Beschluss_20260218.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 17:29:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH-Generalanwalt: Datenschutzbehörde ist selbst Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO im Rahmen von Beschwerdeverfahren nach Art. 77 DSGVO und muss nach Art. 15 DSGVO Auskunft erteilen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7639-EuGH-Generalanwalt-Datenschutzbehoerde-ist-selbst-Verantwortlicher-im-Sinne-von-Art.-4-Nr.-7-DSGVO-im-Rahmen-von-Beschwerdeverfahren-nach-Art.-77-DSGVO-und-muss-nach-Art.-15-DSGVO-Auskunft-erteilen.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7639-EuGH-Generalanwalt-Datenschutzbehoerde-ist-selbst-Verantwortlicher-im-Sinne-von-Art.-4-Nr.-7-DSGVO-im-Rahmen-von-Beschwerdeverfahren-nach-Art.-77-DSGVO-und-muss-nach-Art.-15-DSGVO-Auskunft-erteilen.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH-Generalanwalt&lt;br /&gt;
Schlussanträge vom 16.04.2026&lt;br /&gt;
C‑205/25&lt;br /&gt;
J.L. gegen Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass eine Datenschutzbehörde Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, wenn sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 77 DSGVO tätig wird. Der Betroffene hat somit einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO. Nationale Rechtsvorschriften, wie etwa Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), die diesen Auskunftsanspruch gegenüber der Datenschutzbehörde ausschließen, widersprechen Art. 23 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergebnis der Schlussanträge:&lt;br /&gt;
1. Art. 15 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) st dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 4 Nr. 21 dieser Verordnung, wenn sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gemäß deren Art. 77 tätig wird, auch die Eigenschaft eines „Verantwortlichen“ im Sinne der genannten Verordnung aufweist und somit verpflichtet ist, der betroffenen Person das in Art. 15 der Verordnung vorgesehene Auskunftsrecht zu garantieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 23 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie der in Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vorgesehenen entgegensteht, die das Bestehen eines auf Art. 15 dieser Verordnung gestützten Auskunftsrechts gegenüber der bayerischen Datenschutzbehörde als solches ausschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2025/C-0205-25-00000000RP-01-P-01/CONCL/319318-DE-1-html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 18 Apr 2026 12:07:00 +0200</pubDate>
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    <category>akteneinsicht</category>
<category>art. 15 dsgvo</category>
<category>art. 23 dsgvo</category>
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<category>auskunft</category>
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<category>bayerisches datenschutzgesetz</category>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten bei fehlender nationaler Lizenz unionsrechtskonform - Verbraucher können verlorene Einsätze zurückverlangen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7635-EuGH-Rueckforderung-von-Online-Gluecksspielverlusten-bei-fehlender-nationaler-Lizenz-unionsrechtskonform-Verbraucher-koennen-verlorene-Einsaetze-zurueckverlangen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.04.2026&lt;br /&gt;
C-440/23&lt;br /&gt;
European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht einem nationalen Verbot von Online-Glücksspielen sowie den daraus resultierenden zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen von Spielern nicht entgegensteht. Das Gericht stellt klar, dass Mitgliedstaaten Online-Casinospiele, Sportwetten und Lotteriewetten (Zweitlotterien) untersagen dürfen, auch wenn der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Malta) rechtmäßig lizenziert ist. Verbraucher können somit verlorene Einsätze zurückverlangen, wenn die Spiele im Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt der Teilnahme illegal ware&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Online-Glücksspiele: Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zu verbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwei Gesellschaften mit Sitz in Malta, die Inhaber einer von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilten Lizenz sind, bieten im Internet virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen an. Ihre Dienstleistungen waren insbesondere in Deutschland zugänglich. Zwischen Juni 2019 und Juli 2021 nahm ein in Deutschland wohnhafter Spieler die Dienstleistungen in Anspruch und verlor mehrere Einsätze. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren Online-Glücksspiele nach deutschem Recht generell verboten. Zulässig waren lediglich bestimmte begrenzte Aktivitäten wie Sport- und Pferdewetten sowie bestimmte Lotterien. Virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen fielen hingegen unter das Verbot. Der Spieler erhob daher Klage auf Erstattung der verlorenen Beträge. Seine Rechte wurden anschließend an eine Gesellschaft abgetreten, die die Klage vor einem maltesischen Gericht weiterverfolgte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das maltesische Gericht fragt den Gerichtshof, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn der Betreiber über eine Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Es stellt zudem die Frage nach den Auswirkungen einer späteren Reform des deutschen Rechts, durch die das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt wurde, sowie nach der Möglichkeit, die Nichtigkeit des Vertrags festzustellen und die Erstattung der verlorenen Einsätze anzuordnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es verbietet, Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettspiele wie Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen online zu veranstalten, um die Glücksspieltätigkeit in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Er entscheidet ferner, dass das Unionsrecht trotz der späteren Einführung einer Erlaubnisregelung weder der Feststellung des Eintritts der Rechtsfolgen eines solchen Verbots noch der Nichtigkeit von Verträgen, die unter Verstoß gegen das Verbot geschlossen wurden, noch einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze entgegensteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Online-Glücksspiele stellen Dienstleistungen im Sinne der Unionsverträge dar, deren freier Verkehr aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung, beschränkt werden kann. In Ermangelung einer Harmonisierung und angesichts der sittlichen, kulturellen und sozialen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verfügen diese über einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Regelung, die darauf abzielt, den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken, verfolgt legitime Ziele. Online-Glücksspiele bergen in dieser Hinsicht verglichen mit Glücksspielen in physischen Spielstätten größere spezifische Gefahren, die insbesondere mit dem ständigen Zugang, der Isolation und der Anonymität des Spielers, der fehlenden sozialen Kontrolle, der potenziell unbegrenzten Häufigkeit sowie ihrer Attraktivität für junge Menschen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen zusammenhängen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang kann ein Mitgliedstaat Online-Casinospiele, einschließlich virtueller Automatenspiele, sowie bestimmte Online-Wettspiele verbieten, während er andere Formen des Glücksspiels, einschließlich des Glücksspiels in physischen Spielstätten, zulässt oder bestimmte Online-Glückspiele gesonderten Regelungen unterwirft. Weder die beträchtliche Nachfrage von Spielern nach virtuellen Automatenspielen noch der Umstand, dass der Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat, der ähnliche Ziele verfolgt, rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird, reichen aus, um die Inkohärenz oder Unangemessenheit eines solchen Verbots zu begründen, da es jedem Staat freisteht, sein eigenes Schutzniveau festzulegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die spätere Ersetzung eines generellen Verbots durch ein System der vorherigen Erlaubnis in Deutschland ab dem 1. Juli 2021 stellt für sich genommen weder die Kohärenz noch die Gültigkeit der früheren Regelung in Frage, da eine solche Entwicklung Teil einer Politik der kontrollierten Expansion sein kann, die darauf abzielt, die Spieler auf ein zugelassenes Angebot zu lenken. Ebenso steht die Einführung einer Übergangsfrist dem nicht entgegen, für den vorangegangenen Zeitraum die rechtlichen Konsequenzen aus dem damals geltenden Verbot zu ziehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Unionsrecht steht daher grundsätzlich der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betreiber über Dienstleistungen, die im Staat des Verbrauchers verboten sind, nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich verstößt die Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Auswirkungen unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht, im vorliegenden Fall dem deutschen Recht. Sofern die Regelung mit den Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, ist die Nichtigkeit die Folge der Rechtswidrigkeit des Vertrags. Die Teilnahme des Verbrauchers an diesen Spielen reicht trotz des Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts zu begründen. Die Feststellung einer etwaigen Böswilligkeit in diesem Zusammenhang fällt unter das nationale Recht. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-440%2F23%22&amp;publishedId=C-440%2F23&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Apr 2026 11:27:00 +0200</pubDate>
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    <category>art. 56 aeuv</category>
<category>§ 134 bgb</category>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Zur Auslegung der Pastiche-Schranke gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k Richtlinie 2001/29/EG im Rahmen des Musik-Sampling - Kraftwerk gegen Moses Pelham</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7631-EuGH-Zur-Auslegung-der-Pastiche-Schranke-gemaess-Art.-5-Abs.-3-Buchst.-k-Richtlinie-200129EG-im-Rahmen-des-Musik-Sampling-Kraftwerk-gegen-Moses-Pelham.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 14.04.2026&lt;br /&gt;
C-590/23&lt;br /&gt;
Kraftwerk ./. Moses Pelham &lt;br /&gt;
Begriff &quot;Pastiche&quot;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat im jahrelangen Rechtsstreit „Kraftwerk gegen Moses Pelham“ präzisiert, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die ungenehmigte Nutzung von Tonfragmenten im Wege des Sampling unter die Schrankenregelung des Pastiches fällt. Der EuGH führt aus, dass eine solche Nutzung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zulässig ist, sofern das neue Werk einen erkennbaren künstlerischen Dialog mit dem Original führt und dabei eine hinreichende gestalterische Distanz zum Ausgangswerk wahrt. Ob dies vorliegend der Fall ist, muss nun der BGH entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Gerichtshof äußert sich zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“ im Zusammenhang mit Sampling &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dieser Ausnahme soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Kunstfreiheit sichergestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen des langen Rechtsstreits über das Sampling eines Musikstücks der deutschen Band Kraftwerk äußert sich der Gerichtshof zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“, die es ermöglicht, durch das Urheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zu nutzen. Der Gerichtshof stellt u. a. fest, dass diese Ausnahme Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Band Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir“ sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie1 werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir“ sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da diese Ausnahme ihren Ursprung im Unionsrecht4 hat, hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „Pastiche“ ersucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof antwortet, dass die Ausnahme für „Pastiches“ Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen6. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches genügt es, dass der Charakter als „Pastiche“ für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Es ist daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Auslegung der Ausnahme für „Pastiches“ stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Kunstfreiheit und dem des Urheberrechts sicher und gewährleistet Rechtssicherheit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
s ist Sache des Bundesgerichtshofs, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden. In seiner Vorlageentscheidung hatte der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass in dem Musikstück „Nur mir“ nach den Feststellungen der Vorinstanz eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz erfolgt sei, die aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ in ein anderes musikalisches Genre übernommen worden sei und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für „Pastiches“ kein Auffangtatbestand ist, sondern Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass es für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-590%2F23%22&amp;publishedId=C-590%2F23&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 10:15:00 +0200</pubDate>
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    <category>art. 5 richtlinie 2001/29/eg</category>
<category>§ 51a urhg</category>
<category>eugh</category>
<category>geistiges eigentum</category>
<category>grundrechtecharta</category>
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<category>künstlerischer dialog</category>
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<category>schrankenregelung</category>
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<category>unionsrecht</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsrichtlinie</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor - Vorlagebeschluss: Steht die Dienstleistungsfreiheit dem Werbeverbot für durch im EU-Ausland ansässige Ärzte erbrachte Fernbehandlungen nach § 9 HWG entgegen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7617-Volltext-BGH-liegt-vor-Vorlagebeschluss-Steht-die-Dienstleistungsfreiheit-dem-Werbeverbot-fuer-durch-im-EU-Ausland-ansaessige-AErzte-erbrachte-Fernbehandlungen-nach-9-HWG-entgegen.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7617-Volltext-BGH-liegt-vor-Vorlagebeschluss-Steht-die-Dienstleistungsfreiheit-dem-Werbeverbot-fuer-durch-im-EU-Ausland-ansaessige-AErzte-erbrachte-Fernbehandlungen-nach-9-HWG-entgegen.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 26.03.2026&lt;br /&gt;
I ZR 118/24&lt;br /&gt;
Online-Diagnose AEUV Art. 56; Richtlinie 2000/31/EG Art. 3; Richtlinie 2011/24/EU Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b; HWG § 9 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7609-BGH-legt-EuGH-vor-Steht-die-Dienstleistungsfreiheit-dem-Werbeverbot-fuer-durch-im-EU-Ausland-ansaessige-AErzte-erbrachte-Fernbehandlungen-nach-9-HWG-entgegen.html&quot;&gt;BGH legt EuGH vor: Steht die Dienstleistungsfreiheit dem Werbeverbot für durch im EU-Ausland ansässige Ärzte erbrachte Fernbehandlungen nach § 9 HWG entgegen&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV einer Regelung (hier: § 9 HWG) entgegen, die die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet? &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 26. März 2026 - I ZR 118/24 - OLG München LG München &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2024/I_ZR_118-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 01 Apr 2026 19:27:00 +0200</pubDate>
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    <category>art. 56 aeuv</category>
<category>ärztliches berufsrecht</category>
<category>§ 9 hwg</category>
<category>bgh</category>
<category>dienstleistungsfreiheit</category>
<category>digital health</category>
<category>eugh</category>
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<category>grenzüberschreitende dienstleistung</category>
<category>heilmittelwerbegesetz</category>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Bearbeitungspauschale bei Mindestbestellwert zählt nicht zum &quot;Verkaufspreis&quot; sofern sie transparent ausgewiesen und faktisch vermeidbar ist</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7611-EuGH-Bearbeitungspauschale-bei-Mindestbestellwert-zaehlt-nicht-zum-Verkaufspreis-sofern-sie-transparent-ausgewiesen-und-faktisch-vermeidbar-ist.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH &lt;br /&gt;
Urteil vom 26.03.2026&lt;br /&gt;
C‑62/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass eine nur bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts anfallende Bearbeitungspauschale nicht in den „Verkaufspreis“ nach der Richtlinie 98/6/EG einzubeziehen ist, vorausgesetzt, die Pauschale wird klar kommuniziert und der Mindestbestellwert wird nicht so hoch angesetzt, dass die Zahlung der Pauschale für den Verbraucher zur Regel wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung&lt;br /&gt;
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ist dahin auszulegen, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen ist, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen Mindestbetrag unterschreitet, in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 bezeichnet der Ausdruck „Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verkaufspreis muss als Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht zum einen hervor, dass eine Bearbeitungspauschale nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert der gekauften Erzeugnisse einen Mindestbetrag unterschreitet. Zum anderen variiert die Höhe dieser Pauschale, wenn sie anfällt, je nach dem Gesamtwert der gekauften Erzeugnisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bearbeitungspauschale ist zwar Teil der Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses, kann jedoch nicht als „obligatorisch“ vom Verbraucher zu tragen angesehen werden. Dieser kann nämlich die Zahlung dieser Pauschale vermeiden, indem er mehrere, auch unterschiedliche Erzeugnisse kauft, um den erforderlichen Mindestbetrag zu erreichen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, insbesondere im Hinblick auf die Höhe dieses Mindestbetrags zu prüfen, ob diese Möglichkeit, die Zahlung der Bearbeitungspauschale zu vermeiden, tatsächlich besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einbeziehung dieser Pauschale in den „Verkaufspreis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 könnte somit die Eigenschaft dieses Preises als Endpreis im Sinne der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung beeinträchtigen. Daher darf sie nicht in diesen Begriff „Verkaufspreis“ einbezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Auslegung wird durch die mit der Richtlinie 98/6 verfolgten und in deren Art. 1 in Verbindung mit deren sechsten Erwägungsgrund angeführten Ziele bestätigt, nämlich die Verbraucherinformation zu verbessern und den Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, zu erleichtern, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. Nach ihrem zwölften Erwägungsgrund soll die Richtlinie 98/6 insoweit eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem muss der Verkaufspreis der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem zweiten Erwägungsgrund unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein, damit diese Information für die Verbraucher genau, transparent und unmissverständlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall unterliegen zum einen nur bestimmte Käufe der betreffenden Erzeugnisse einer Bearbeitungspauschale, nämlich wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag unterschreitet. Zum anderen können je nach dem Gesamtbestellwert unterschiedliche Bearbeitungspauschalen anfallen. Unter diesen Umständen würde die Einbeziehung dieser Pauschale in den Verkaufspreis der Erzeugnisse im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 für die Verbraucher die Gefahr bergen, unzutreffende Vergleiche anzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dagegen bietet, wie das vorlegende Gericht zu Recht feststellt, die klare Angabe der Höhe der gegebenenfalls anfallenden Bearbeitungspauschale separat und neben dem Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses den Verbrauchern entsprechend den in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Zielen der Richtlinie 98/6 sowie des Erfordernisses der Transparenz und Unmissverständlichkeit der Preise gemäß dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie die Möglichkeit, die Preise eines solchen Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 27).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und die gegebenenfalls anfallende Pauschale zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Verband Sozialer Wettbewerb [Pfandbehälter], C‑543/21, EU:C:2023:527, Rn. 28).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen ist, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2025/C-0062-25-00000000RP-01-P-01-3442292/ARRET/318359-DE-1-html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 10:24:00 +0100</pubDate>
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    <category>bearbeitungspauschale</category>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Aufnahme einer Jahreszahl in eine Marke für Luxuslederwaren die auf ein fiktives historisches Vermächtnis hinweist kann irreführend sein – Fauré Le Page</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7610-EuGH-Aufnahme-einer-Jahreszahl-in-eine-Marke-fuer-Luxuslederwaren-die-auf-ein-fiktives-historisches-Vermaechtnis-hinweist-kann-irrefuehrend-sein-Faure-Le-Page.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 26.03.2026&lt;br /&gt;
C-412/24&lt;br /&gt;
Fauré Le Page Luxuslederwaren&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Aufnahme einer Jahreszahl in eine Marke (hier: „1717“), die ein historisches Vermächtnis und langjähriges Know-how suggeriert, als irreführend im Sinne des Unionsrechts einzustufen ist, wenn diese Tradition tatsächlich nicht besteht und die Verbraucher dadurch über die Qualität oder den Prestigecharakter der Waren getäuscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Aufnahme einer Zahl in eine Marke, die auf ein fiktives historisches Vermächtnis hinweist, kann als irreführend für die Verkehrskreise angesehen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine in einer Marke enthaltene Zahl auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr des Unternehmens und damit auf eine alte Tradition anspielt, die jedoch nicht der Realität entsprechen, kann dies die Verbraucher über die Qualität und das Ansehen der Waren täuschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 2009 gegründete französische Gesellschaft Fauré Le Page erwarb die Marke „Fauré Le Page“ und meldete daraufhin Marken mit der Angabe „Fauré Le Page Paris 1717“ für Lederwaren an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in derselben Branche tätige Gesellschaft Goyard ST-Honoré griff diese Marken vor den französischen Gerichten an. Ihrer Ansicht nach suggeriert die Angabe „1717“ zu Unrecht das Bestehen eines im 18. Jahrhundert gegründeten Unternehmens und die Übertragung eines langjährigen Know-hows. Dabei habe das auf den Handel mit Waffen und Lederzubehör spezialisierte etablierte Unternehmen Maison Fauré Le Page seine Tätigkeit 1992 eingestellt, während Fauré Le Page Paris erst 2009 gegründet worden sei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der mit dem Rechtsstreit befasste französische Kassationsgerichtshof hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Marke als irreführend im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann, wenn sie eine Zahl enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen werden kann, und durch das lange Zurückliegen dieses Jahres auf ein langjähriges Know-how anspielt, obwohl ein solches nicht besteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof entscheidet, dass eine Marke eine Täuschung im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, wenn sie eine Zahl enthält, die auf ein langjähriges Know-how anspielt, das den Waren, für die diese Marke eingetragen ist, eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht, obwohl ein solches langjähriges Know-how nicht besteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die anwendbare Bestimmung verbietet Marken, „die geeignet sind, das Publikum zu täuschen“, nur dann, wenn die fragliche Marke geeignet ist, die maßgeblichen Verkehrskreise über ein Merkmal der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, z. B. über ihre Art, ihre Beschaffenheit oder ihre geografische Herkunft, zu täuschen. Unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung führt der Gerichtshof aus, dass sich die Beschaffenheit bzw. Qualität bei Luxuswaren auch aus dem Prestigecharakter ergeben kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht aller Umstände des Einzelfalls und der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise konkret zu beurteilen, ob die in den fraglichen Marken angegebene Zahl als eine Jahreszahl wahrgenommen wird, die auf ein langjähriges Know-how anspielt, und dabei diese Marken in ihrer Gesamtheit zu prüfen sowie insbesondere zu berücksichtigen, dass sie neben der Zahl 1717 den Begriff „Paris“ enthalten und welche Botschaft sie vermitteln. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-412%2F24%22&amp;publishedId=C-412%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 11:30:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH legt EuGH vor: Steht die Dienstleistungsfreiheit dem Werbeverbot für durch im EU-Ausland ansässige Ärzte erbrachte Fernbehandlungen nach § 9 HWG entgegen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7609-BGH-legt-EuGH-vor-Steht-die-Dienstleistungsfreiheit-dem-Werbeverbot-fuer-durch-im-EU-Ausland-ansaessige-AErzte-erbrachte-Fernbehandlungen-nach-9-HWG-entgegen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 26.03.2026&lt;br /&gt;
I ZR 118/24 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nationale Werbeverbote für ärztliche Fernbehandlungen gemäß § 9 HWG einschränkt, wenn diese Behandlungen durch im EU-Ausland ansässige Ärzte erfolgen und nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Reichweite der Dienstleistungsfreiheit bei der Bewerbung von ärztlichen Fernbehandlungen vor&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit einer nationalen Regelung wie § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) entgegensteht, die die Werbung für eine Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet, wenn diese Fernbehandlung nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßer Aufgabe die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Zu seinen Mitgliedern gehören mehrere Ärztekammern, Ärzte und Kliniken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in Deutschland ansässige Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer ärztlichen Konsultation (Diagnose und Therapieempfehlung) hinsichtlich bestimmter Krankheitsbilder (Erektionsstörung, Haarausfall, vorzeitiger Samenerguss und Akne) sowie der gegebenenfalls erforderliche Medikamentenbezug über eine kooperierende Versandhandelsapotheke angeboten werden. Zur Behandlung von Erektionsstörungen soll der Besucher dieses Online-Auftritts mittels eines online auszufüllenden Fragebogens eine &quot;Online-Diagnose&quot; und eine ärztliche Verschreibung in Form eines Rezepts für ein Arzneimittel gegen die genannten Beschwerden erhalten. Die &quot;Online-Diagnose&quot; beruht im Wesentlichen auf einem textbasierten Fragebogen zum Gesundheitszustand des Nutzers, zu Krankheitssymptomen, Unverträglichkeiten und zur Einnahme von Medikamenten. Ein persönlicher Kontakt mit einem der in Irland ansässigen Kooperationsärzte der Beklagten, eine Videokonferenz oder ein Telefongespräch zwischen Patient und Arzt erfolgen nicht. Die in Irland registrierten und ansässigen Partnerärzte der Beklagten stellen ein sogenanntes Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhandelsapotheke weiter, die den Versand der Medikamente abwickelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hält die Werbung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit dem in § 9 HWG geregelten Verbot der Werbung für Fernbehandlungen für unlauter. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die angegriffenen Internetauftritte der Beklagten verstießen gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9 HWG. Die Beklagte werbe für eine Fernbehandlung, weil die Stellung der Diagnose und die Verschreibung der Medikamente erfolgten, nachdem der Patient seine Symptome und sonstige erforderliche Informationen per Online-Fragebogen mitgeteilt habe, ohne dass eine persönliche Konsultation stattgefunden habe. Es entspreche nicht den allgemein anerkannten medizinischen Standards im Sinne des § 9 Satz 2 HWG, bei den betroffenen Krankheitsbildern eine Diagnostik und Behandlung ohne persönlichen ärztlichen Kontakt mit der zu behandelnden Person vorzusehen. Wegen der Möglichkeit psychischer Ursachen und der Indikation von begleitenden (psycho)therapeutischen Maßnahmen sei vielmehr ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient grundsätzlich erforderlich. Auf die Zulässigkeit der angebotenen Fernbehandlung nach irischem oder deutschem ärztlichen Berufsrecht komme es in diesem Zusammenhang nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einer Regelung wie § 9 HWG entgegensteht, die die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet. Das an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen gerichtete, aus § 9 HWG folgende Verbot, in Deutschland für eine von in Irland ansässigen, mit dem deutschen Unternehmen verbundenen Ärzten unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Fragebogens erbrachte Behandlung eines Krankheitsbilds zu werben, greift zu Lasten der in Irland ansässigen Partnerärzte in die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit ein. Es stellt sich daher die Frage, ob eine solche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit wegen des mit einer Fernbehandlung verbundenen besonderen Gefahrenpotentials aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht München I - Urteil vom 30. März 2023 - 17 HK O 2162/21&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht München - Urteil vom 18. April 2024 - 29 U 1824/23e&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3a UWG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 9 HWG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 56 Abs. 1 AEUV&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 10:59:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH-Generalanwältin: Ausschluss von Huwai hinsichtlich Hardware und Software für 2G-, 4G- und 5G-Telekommunikationsinfrastrukturen kann aus gründen der nationalen Sicherheit gerechtfertigt sein</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7604-EuGH-Generalanwaeltin-Ausschluss-von-Huwai-hinsichtlich-Hardware-und-Software-fuer-2G-,-4G-und-5G-Telekommunikationsinfrastrukturen-kann-aus-gruenden-der-nationalen-Sicherheit-gerechtfertigt-sein.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7604-EuGH-Generalanwaeltin-Ausschluss-von-Huwai-hinsichtlich-Hardware-und-Software-fuer-2G-,-4G-und-5G-Telekommunikationsinfrastrukturen-kann-aus-gruenden-der-nationalen-Sicherheit-gerechtfertigt-sein.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;EuGH-Generalanwältin&lt;br /&gt;
Schlussanträge vom 19.03.2026&lt;br /&gt;
C-354/24 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss von Huwai hinsichtlich Hardware und Software für 2G-, 4G- und 5G-Telekommunikationsinfrastrukturen aus gründen der nationalen Sicherheit gerechtfertigt sein &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Generalanwältin Ćapeta: Mitgliedstaaten dürfen Hard- und Software von 2G-, 4G- und 5G-Telekommunikationsinfrastrukturen mit der Begründung ausschließen, dass der Hersteller ein Risiko für die nationale Sicherheit darstelle &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats müssten jedoch nach dem Unionsrecht verhältnismäßig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 2022 beantragte die Elisa Eesti AS, ein estnischer Telekommunikationsanbieter, bei den estnischen Behörden die Genehmigung, Hard- und Software des chinesischen Telekommunikationsausrüstungsherstellers Huawei in ihren 2G-4G- und 5G-Telekommunikationsnetzen zu verwenden. Die zuständigen estnischen Behörden waren der Ansicht, dass die Hard- und Software aufgrund des „hohen Risikos“, das mit Huawei verbunden sei, ein Risiko für die nationale Sicherheit Estlands darstelle. Diese Entscheidung wurde beim Verwaltungsgericht Tallinn angefochten, das um eine Vorabentscheidung ersucht hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In ihren Schlussanträgen schlägt Generalanwältin Tamara Ćapeta dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Mitgliedstaaten Hard- und Software grundsätzlich mit der Begründung von ihrer Telekommunikationsinfrastruktur ausschließen dürfen, dass der Hersteller dieser Hard- und Software ein Risiko für ihre nationale Sicherheit darstelle. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Generalanwältin betont jedoch auch, dass jede Entscheidung, die aus Gründen der nationalen Sicherheit getroffen werde, gerichtlich u. a. auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüfbar sein müsse. Obwohl eine Risikobewertung für Hersteller von Ausrüstung aus Drittländern anders ausfallen könne als für Hersteller derselben Ausrüstung in der Union, dürfe eine solche Entscheidung nicht auf einen allgemeinen Verdacht gestützt werden. Vielmehr müsse sie eine konkrete Bewertung der Verwendung der betreffenden Ausrüstung und der damit verbundenen Risiken umfassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter den Umständen der konkreten Rechtssache weist die Generalanwältin auch darauf hin, dass die einschlägige Regelung des Unionsrechts, der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation, speziell bestimmte Sicherheitsanforderungen für nationale Telekommunikationsnetze und -dienste vorsehe. Gemäß diesen Anforderungen des Unionsrechts stimmten die Sicherheitsinteressen der Union und die nationalen Sicherheitsinteressen überein. In einer solchen Lage dürften sich die zuständigen nationalen Behörden auf Risikobewertungen stützen, die von den Unionsorganen sowie anderen nationalen Stellen und Unionsstellen vorgenommen worden seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich handele es sich bei einer Beschränkung der Verwendung von Hard- und Software aufgrund des Risikos, die von dieser Ausrüstung für die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten ausgehe, nicht um einen Eigentumsentzug, sondern um eine Einschränkung der Nutzung dieses Eigentums im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta. In einem solchen Fall habe ein Unternehmen grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, das nationale Gericht stelle fest, dass die durch eine solche Beschränkung entstehende Belastung unverhältnismäßig hoch sei, auch wenn sie notwendig sei. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-354%2F24%22&amp;publishedId=C-354%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 23 Mar 2026 15:25:00 +0100</pubDate>
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