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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag eugh)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 10:17:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>BGH: Bearbeitungspauschale bei Mindestbestellwert zählt nicht zum Gesamtpreis nach der PAngV sofern sie transparent ausgewiesen und faktisch vermeidbar ist</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.06.2026&lt;br /&gt;
I ZR 49/24 &lt;br /&gt;
Bearbeitungspauschale II &lt;br /&gt;
Richtlinie 98/6/EG Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und 4, Art. 5; UWG §§ 5a, 5b Abs. 4; PAngV § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine Bearbeitungspauschale, die bei Erreichen eines Mindestbestellwerts entfällt, nur dann nicht in den Gesamtpreis nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 PAngV einzubeziehen ist, wenn sie separat klar angegeben wird und der Mindestbestellwert die Zahlung für Verbraucher nicht praktisch unvermeidbar macht. Damit setzt der BGH die Rechtsprechung des EuGH (siehe dazu:&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7611-EuGH-Bearbeitungspauschale-bei-Mindestbestellwert-zaehlt-nicht-zum-Verkaufspreis-sofern-sie-transparent-ausgewiesen-und-faktisch-vermeidbar-ist.html&quot;&gt; EuGH: Bearbeitungspauschale bei Mindestbestellwert zählt nicht zum &quot;Verkaufspreis&quot; sofern sie transparent ausgewiesen und faktisch vermeidbar ist&lt;/a&gt;) um.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, ist nicht in den Gesamtpreis im Sinne von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 PAngV einzurechnen, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. März 2026 - C-62/25, GRUR 2026, 799 = WRP 2026, 585 - Staubsaugerservice). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 3. Juni 2026 - I ZR 49/24 - OLG Celle LG Hannover&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2024/I_ZR__49-24A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 12:17:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Google kann für rechtswidrige YouTube-Videos haften wenn mit dem Content-Ersteller eine Geschäftspartnerschaft besteht</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7776-EuGH-Google-kann-fuer-rechtswidrige-YouTube-Videos-haften-wenn-mit-dem-Content-Ersteller-eine-Geschaeftspartnerschaft-besteht.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.20276&lt;br /&gt;
C-421/24&lt;br /&gt;
AGCOM (Online-Gewinnspiele) &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass sich eine Multimedia-Plattform wie YouTube bei rechtswidrigen Videos eines Content-Erstellers nicht auf die Haftungsprivilegierung für Hosting-Dienstleister berufen kann, wenn zwischen den Parteien eine Geschäftspartnerschaft besteht. Hat der Plattformbetreinber im Vorfeld der Partnerschaft den Kanal, die Metadaten sowie die meistgesehenen Videos inhaltlich geprüft und vereinbart, die Werbeeinnahmen zu teilen, handelt er nicht mehr als rein passiver, neutraler Vermittler, sondern erlangt konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Videos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Multimedia-Plattform: Google kann für YouTube-Videos eines durch eine Geschäftspartnerschaft verbundenen Content-Erstellers haftbar gemacht werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 19. Juli 2022 verhängte die italienische Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) gegen die Google Ireland Ltd eine Geldbuße in Höhe von 750 000 Euro und wies das Unternehmen an, mehrere YouTube-Videos zu entfernen, die für Online-Gewinnspiele warben und damit gegen italienische Vorschriften verstießen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Videos waren von einem Content-Ersteller hochgeladen worden, der durch eine Geschäftspartnerschaftsvereinbarung mit Google verbunden war, die insbesondere eine Aufteilung der Einnahmen aus der vor jedem Video geschalteten Werbung vorsah. Dieser Vereinbarung ging eine Kontrolle über den Inhalt der Videos, das Hauptthema des Kanals, die meistgesehenen oder die neuesten Videos sowie die zugehörigen Metadaten voraus. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google erhob gegen diese Entscheidung Klage bei einem italienischen Verwaltungsgericht und berief sich dabei auf das für den elektronischen Geschäftsverkehr geltende Unionsrecht, insbesondere auf die Haftungsbefreiung, die HostingAnbietern in Bezug auf von Dritten online gestellte Inhalte gewährt werde. Die AGCOM vertrat die Auffassung, dass diese Regelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da Gewinnspieltätigkeiten vom Anwendungsbereich der europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen seien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der mit dem Rechtsstreit befasste italienische Staatsrat beschloss, den Gerichtshof zu befragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht Gewinnspiele von der Harmonisierung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und alle damit verbundenen Tätigkeiten aufgrund der tiefgreifenden sittlichen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ausschließt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit des Online-Hostings ist jedoch nicht untrennbar mit Gewinnspielen verbunden, da sie darin besteht, vom Nutzer bereitgestellte Inhalte ohne jegliche Werbeabsicht neutral zu speichern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folglich fällt das Hosting von Werbeinhalten für Online-Gewinnspiele nicht unter den unionsrechtlichen Ausschluss, sondern unterliegt somit den europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus muss der Betreiber, damit ihm die Haftungsbefreiung für auf einer Plattform veröffentlichte Inhalte zugutekommt, als „Vermittler“ handeln, d. h. eine rein technische, automatisierte und passive Tätigkeit ausüben, die jegliche Kenntnis oder Kontrolle über die übermittelten oder gespeicherten Informationen ausschließt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist nicht der Fall, wenn ein Betreiber im Hinblick auf den Abschluss eines Geschäftspartnerschaftsvertrags das Hauptthema eines Videokanals, die meistgesehenen oder neuesten Videos dieses Kanals sowie die zugehörigen Metadaten prüft. Der Betreiber erlangt somit konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gesamtheit von Videos und kann daher nicht geltend machen, als Vermittler zu handeln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es obliegt dem nationalen Gericht, im Rahmen des mit Google geschlossenen Geschäftspartnerschaftsvertrag zu prüfen, ob Google vernünftigerweise in Unkenntnis darüber sein konnte, dass der betreffende YouTube-Kanal Gewinn- und Glücksspiele zum Hauptthema hatte und dass dieser Videos enthielt, die diese Spiele bewarben. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;chrome-extension://efaidnbmnnnibpcajpcglclefindmkaj/https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-07/cp260109de.pdf&quot;&gt;hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 12:18:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Online-Veröffentlichung von Anti-Doping-Verstößen bei Profisportlern ist unter Vorbehalt einer individuellen Interessenabwägung DSGVO-konform</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7773-EuGH-Online-Veroeffentlichung-von-Anti-Doping-Verstoessen-bei-Profisportlern-ist-unter-Vorbehalt-einer-individuellen-Interessenabwaegung-DSGVO-konform.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 14.07.2026&lt;br /&gt;
C-474/24 &lt;br /&gt;
Österreichische Datenschutzbehörde, Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria), Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die Online-Veröffentlichung von Namen, Sperrzeiten und Gründen bei Profisportlern nach Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften grundsätzlich mit der DSGVO vereinbar ist. Die Zulässigkeit einer solchen Veröffentlichung setzt jedoch voraus, dass die zuständige Stelle vorab eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wege einer Interessenabwägung vornehmen kann und dem betroffenen Sportler vorbeugender Rechtsschutz mittels einer präventiven Beschwerde bei der Datenschutzbehörde offensteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Online-Veröffentlichung der Namen von Profisportlern, die gegen AntiDoping-Vorschriften verstoßen haben, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings muss vor der Veröffentlichung eine Abwägung der betroffenen Interessen möglich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof präzisiert, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich vorsehen können, dass die Namen von Sportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, die Dauer der gegen sie verhängten Sperre und die Gründe für die Sperre im Internet veröffentlicht werden. Eine derartige Regelung muss jedoch die Datenschutz-Grundverordnung beachten. Daraus folgt insbesondere, dass die mit der Veröffentlichung beauftragte Stelle vor der Veröffentlichung eine Abwägung der betroffenen Interessen vornehmen können muss. Zudem muss die Veröffentlichung, insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem muss ein betroffener Sportler die Möglichkeit haben, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ihn betreffende Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht bzw. in naher Zukunft stattfinden wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Österreichische Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) und die Unabhängige Schiedskommission (Österreich) (USK)1 sperrten vier Sportler wegen Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum bzw. lebenslang von nationalen und internationalen Wettkämpfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den österreichischen Rechtsvorschriften werden solche Sperren auf der Website der Österreichischen Anti-DopingAgentur (NADA Austria) veröffentlicht2. Diese Veröffentlichung umfasst Vor- und Nachnamen des betroffenen Sportlers, die ausgeübte Sportart, den begangenen Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften, die verhängte Sanktion sowie deren Beginn und Ende. Auch die ÖADR veröffentlicht diese Angaben sowie den Namen des verbotenen Wirkstoffs, um den es sich gegebenenfalls handelt, auf ihrer eigenen Website. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vier Sportler wenden sich vor dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) gegen die Veröffentlichung ihrer Namen und der betroffenen Sportarten auf den fraglichen Websites3. Sie vertreten u. a. die Auffassung, die veröffentlichten Informationen fielen unter „Gesundheitsdaten“, deren Verarbeitung grundsätzlich verboten sei, sowie unter personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, deren Verarbeitung grundsätzlich nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden dürfe. Zudem sei die in Österreich vorgesehene undifferenzierte Veröffentlichungsregelung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)4 unvereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof hierzu befragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof antwortet, dass die veröffentlichten Informationen grundsätzlich nicht unter den Begriff „Gesundheitsdaten“ fallen, es sei denn, der Name oder die Kategorie des von dem Verstoß betroffenen verbotenen Wirkstoffs oder der von ihm betroffenen verbotenen Methode ist in der Veröffentlichung angegeben und dieser Angabe in Verbindung mit anderen Informationen über die betroffene Person lassen sich – sei es auch nur mittelbar – durch gedankliche Kombination oder Ableitung Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand dieser Person entnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren antwortet der Gerichtshof, dass personenbezogene Daten, die sich auf Verstöße gegen nationale AntiDoping-Vorschriften und auf wegen solcher Verstöße verhängte Sanktionen beziehen, keine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten darstellen. Diese Vorschriften über Verstöße und diese Sanktionen richten sich nämlich nur an eine bestimmte Gruppe von Personen – Sportler – ähnlich wie Disziplinarstrafen, die sicherstellen sollen, dass die Mitglieder einer Gruppe die eigens für diese geltenden Verhaltensregeln einhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich steht die DSGVO6 einer Online-Veröffentlichung der Namen von Profisportlern, die gegen Anti-DopingVorschriften verstoßen haben, der Dauer der gegen sie verhängten Sperre und der Gründe hierfür grundsätzlich nicht entgegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bekämpfung von Doping, um einen fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf von Sportwettkämpfen zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu gewährleisten, ihre Gesundheit zu schützen und die Achtung der ethischen Werte des Sports durchzusetzen, verfolgt ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften ist geeignet, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen, indem sie zur Abschreckung, zur Prävention und zur Wirksamkeit der Sanktionen beiträgt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine nicht auf einen begrenzten Personenkreis beschränkte Veröffentlichung über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Personen zu informieren, die mittelbar von dieser Sanktion betroffen sind und deren Interessen sie beeinträchtigt, wie gegenwärtige oder potenzielle Arbeitgeber und Sponsoren des sanktionierten Berufssportlers. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die mit der Veröffentlichung beauftragte Stelle muss allerdings vor einer solchen Veröffentlichung eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vornehmen können, um sicherzustellen, dass diese Veröffentlichung im Einklang mit der DSGVO, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus muss ein betroffener Sportler die Möglichkeit haben, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ihn betreffende Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden wird.  &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, in Anwendung nationaler Anti-Doping-Vorschriften die Namen von Sportlern, die wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschriften sanktioniert wurden, die von ihnen ausgeübte Sportart, den begangenen Verstoß gegen die genannten Vorschriften, die gegen die betreffenden Sportler verhängte Sanktion sowie den Beginn und das Ende dieser Sanktion zu veröffentlichen, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und damit in jenen dieser Verordnung fällt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 9 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften begangen habe und aufgrund dieses Verstoßes von der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen ausgeschlossen sei, grundsätzlich nicht unter den Begriff „Gesundheitsdaten“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Anders verhält es sich hingegen, wenn eine solche Information den Namen oder die Kategorie des von dem Verstoß betroffenen verbotenen Wirkstoffs oder der von dem Verstoß betroffenen verbotenen Methode enthält und sich dieser Angabe in Verbindung mit anderen Informationen über diese Person – sei es auch nur mittelbar – durch gedankliche Kombination oder Ableitung Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand dieser Person entnehmen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c sowie Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die nationalen Anti-Doping-Stellen verpflichtet, personenbezogene Daten von Sportlern, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Vorschriften sanktioniert wurden, wie die Namen der betreffenden Sportler, die Dauer der gegen sie verhängten Sperre und die Gründe hierfür zu veröffentlichen, wobei diese Veröffentlichung bei Freizeitsportlern, besonders schutzbedürftigen Personen und „Whistleblowern“ unterbleiben kann, sofern diese Regelung es den Verantwortlichen ermöglicht, außerhalb dieser Ausnahmen vor einer solchen Veröffentlichung eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass diese Veröffentlichung im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Art. 10 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Verstöße gegen nationale Anti-Doping-Vorschriften und wegen solcher Verstöße verhängte Sanktionen betreffen, keine Anwendung findet, da sich die Vorschriften über die genannten Verstöße und diese Sanktionen unabhängig von der Einstufung dieser Verstöße im innerstaatlichen Recht ebenso wie Disziplinarstrafen, die sicherstellen sollen, dass die Mitglieder einer Gruppe die eigens für diese geltenden Verhaltensregeln einhalten, nur an eine bestimmte Gruppe von Personen, nämlich Sportler, richten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Art. 77 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine auf der Grundlage dieses Artikels eingelegte Beschwerde, mit der verhindert werden soll, dass personenbezogene Daten über Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen im Internet veröffentlicht werden, zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/documents.jsf?num=C-474/24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 14 Jul 2026 16:24:00 +0200</pubDate>
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    <category>anti-doping</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg legt EuGH vor: Vereinbarkeit der Musterfeststellungklage des vzbv in Facebook-Scraping-Fällen mit der DSGVO und Fragen zur Zuständigkeit für deutsche Verbraucher</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7770-OLG-Hamburg-legt-EuGH-vor-Vereinbarkeit-der-Musterfeststellungklage-des-vzbv-in-Facebook-Scraping-Faellen-mit-der-DSGVO-und-Fragen-zur-Zustaendigkeit-fuer-deutsche-Verbraucher.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Beschluss vom 08.07.2026&lt;br /&gt;
11 VKI 1/24&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat dem EuGH grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit der deutschen Musterfeststellungsklage des vzbv mit der DSGVO in Facebook-Scraping-Fällen vorgelegt. Zudem geht es um Fragen zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit für deutsche Verbraucher.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorlagefragen:&lt;br /&gt;
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 79 Abs. 2 und Art. 80 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) sowie zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Nimmt ein Verbraucherverband mit einer Musterfeststellungsklage nach deutschem Recht, mit der er die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sowie die Höhe von Schadensersatzansprüchen deutscher Facebook-Nutzer gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem sog. Scraping-Vorfall feststellen lassen möchte, iSv Art. 80 Abs. 1 DSGVO das Recht der Nutzer auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Anspruch ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wäre eine solche Musterfeststellungsklage dann ohne Weiteres mit der DSGVO vereinbar ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejaht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Bedarf es für eine solche Musterfeststellungsklage einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im deutschen Recht ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ist es mit Art. 80 Abs. 1 DSGVO vereinbar, wenn der Verband die Musterfeststellungsklage im eigenen Namen und ohne vorherige Beauftragung durch die Nutzer erhoben hat, weil für die Nutzer die Möglichkeit besteht, bis drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Ansprüche zu einem staatlich geführten Verbandsklageregister, das nach Klageerhebung eröffnet wird, anzumelden, was zu einer Bindung der Gerichte in den Individualprozessen der Nutzer gegen die Beklagte an die Feststellungen im Verfahren über die Musterfeststellungsklage führen würde ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Können sich die internationale und die örtliche Zuständigkeit für die unter 1. genannte Musterfeststellungsklage gegen die in Irland ansässige Beklagte aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergeben ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Falls der Gerichtshof die vierte Vorlagefrage bejaht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2025 in der Rechtssache C-34/24 dahin auszulegen, dass jedes Gericht der Bundesrepublik Deutschland, das sachlich für die Entscheidung über eine unter 1. beschriebene Musterfeststellungsklage zuständig ist, auch örtlich für die Entscheidung über diese Klage im Hinblick auf alle deutschen Facebook-Nutzer unabhängig von deren Wohnsitz bzw. allgemeinem Aufenthalt zuständig ist ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Falls der Gerichtshof die fünfte Vorlagefrage verneint:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestünde die örtliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts zumindest im Hinblick auf Nutzer aus dem Gerichtsbezirk? Wäre dabei auf den Wohnsitz oder den allgemeinen Aufenthalt abzustellen? Käme es hierbei auf die heutigen Gegebenheiten oder den Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls an ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Enstcheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647049&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 11 Jul 2026 12:26:00 +0200</pubDate>
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    <category>art 7 nr 2 eugvvo</category>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Dynamische Streaming-Dienste sind digitale Dienstleistungen – Kein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den Regeln für die Bereitstellung digitaler Inhalte</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.07.2026&lt;br /&gt;
C-234/25 &lt;br /&gt;
Sky Österreich Fernsehen  &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein Video-Streamingdienst, der das Angebot dynamisch an das Nutzerverhalten anpasst oder personalisierte Empfehlungen bietet, rechtlich nicht als Bereitstellung von „digitalen Inhalten“, sondern als „digitale Dienstleistung“ einzustufen ist. Daraus folgt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei vorzeitigem Beginn der Vertragserfüllung nicht nach den für digitale Inhalte geltenden Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann. Tritt der Verbraucher fristgerecht vom Vertrag zurück, schuldet er dem Unternehmer lediglich Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Streaming-Abonnements: Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, wenn das Angebot dem Nutzerverhalten angepasst wird &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die private österreichische Fernsehgesellschaft Sky Österreich bietet in Österreich die Streaming-Abonnements „Sport &amp;amp; Live TV“ sowie „Fiction &amp;amp; Live TV“ an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um eines dieser Abonnements über das Internet abschließen zu können, muss der Kunde eine Vertragsklausel akzeptieren, wonach die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (über das man bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag normalerweise verfügt). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verbraucherschutzorganisation ficht diese Klausel vor den österreichischen Gerichten an. Bei einem StreamingAbonnement handele es sich um die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“, so dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden könne. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sky Österreich ist hingegen der Ansicht, dass sie „digitale Inhalte“ bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof antwortet, dass die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte fällt, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Kunden abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall ist der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst vorbehaltlich der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof angesichts des dynamischen Charakters des Angebots als digitale Dienstleistung einzustufen. Folglich kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, so dass der Kunde über eine angemessene Bedenkzeit verfügt, um zu prüfen, ob das Abonnement seinen Erwartungen entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Interessen des Anbieters sind ausreichend geschützt. Ein Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat nämlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese wird grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer, gegebenenfalls aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte berechnet. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Bereitstellung eines Streamingdienstes, in dessen Rahmen ein Verbraucher über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese in Echtzeit, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf ein eigenes Speichermedium heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, sondern unter die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2011/83 in geänderter Fassung, wenn die vom betreffenden Unternehmer angebotene Leistung einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Enstcheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-234%2F25%22&amp;publishedId=C-234%2F25&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 10 Jul 2026 17:15:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: DFB-Spielervermittler-Reglement kann unter Ausnahme vom kartellrechtlichen Verbot fallen wenn es dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele verfolgt</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7768-EuGH-DFB-Spielervermittler-Reglement-kann-unter-Ausnahme-vom-kartellrechtlichen-Verbot-fallen-wenn-es-dem-Gemeinwohl-dienende-legitime-Ziele-verfolgt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.07.2026&lt;br /&gt;
C 428/23&lt;br /&gt;
ROGON u. a. &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass das Spielervermittler-Reglement des DFB unter die Ausnahme vom kartellrechtlichen Verbot fallen kann, wenn es dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Vorschriften (wie Registrierungspflichten, Provisionsverbote bei Minderjährigen oder das Verbot von Transfererlös-Beteiligungen) spürbare Auswirkungen auf verbandsfremde Dritte wie Spielervermittler haben. Voraussetzung ist, dass die Beschränkungen keinen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgen, sondern für das Funktionieren des sportlichen „Ökosystems“ angemessen, erforderlich und verhältnismäßig sind. Die konkrete Einzelfallprüfung obliegt nun dem BGH.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom Kartellverbot fallen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Gerichtshof entwickelte Ausnahme für Fälle, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) erließ 2015 ein Reglement für Spielervermittlung. Dieses Reglement regelt die Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers durch Spieler und Vereine für den Abschluss von Berufsspielerverträgen und Transfervereinbarungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sieht u. a. eine Registrierungspflicht für Vermittler und deren Unterwerfung unter diverse Statuten, Reglements und Ordnungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), des DFB und der Deutschen Fußball Liga (DFL) vor, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit. Es enthält ein Verbot der Beteiligung des Vermittlers bei der Hinvermittlung an zukünftigen Transfererlösen des Vereins sowie ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger. Darüber hinaus schreibt es eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler vor. Schließlich sind bei Verstößen gegen das Reglement Sanktionen vorgesehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein deutsches Unternehmen, dessen Gründer und eine österreichische Gesellschaft, die im Bereich der Spielervermittlung tätig sind, erhoben vor deutschen Gerichten Klage gegen das Reglement und machten geltend, dass es gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstoße. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der deutsche Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte wissen, ob ein solches Reglement unter die Ausnahme vom Kartellverbot fallen kann, die der Gerichtshof für Fälle entwickelt hat1, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen auf das Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich wie das in Rede stehende Reglement an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen, wie z. B. Spielervermittler, regelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass ein von einem Verband wie dem DFB erlassenes Regelwerk bestimmte Auswirkungen nicht nur auf seine Mitglieder, sondern auch auf verbandsfremde Unternehmen entfaltet, die Beziehungen zu den Verbandsmitgliedern unterhalten, kann nämlich für die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, erforderlich sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Sportverband zur Erreichung solcher Ziele ein Regelwerk erlässt, das Auswirkungen auf das von ihm regulierte und kontrollierte „Ökosystem“ haben kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bereich des Profi- und Halbprofi-Fußballs müssen verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern wie Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler interagieren und in gewissem Umfang zusammenarbeiten, um die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für die Fans und Zuschauer zu gewährleisten. Wenn nämlich die Spiele und Turniere als Endprodukt nicht hinreichend attraktiv wären und nicht auf angemessene Weise ausgestrahlt würden, würde sich das für alle diese Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern negativ auswirken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings ist zwingend konkret sicherzustellen, dass ein solches Regelwerk zum einen nicht als Vereinbarung von Unternehmen oder als Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, und zum anderen durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt ist, hinsichtlich dessen es angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist. Im vorliegenden Fall ist es Sache des Bundesgerichtshofs, festzustellen, ob das beanstandete Regelwerk des DFB alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Voraussetzungen sind nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/documents.jsf?num=C-428/23&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 10 Jul 2026 12:01:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt ist keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 85 DSGVO</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.07.2026&lt;br /&gt;
C-199/24&lt;br /&gt;
Legal Newsdesk Sweden &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 85 DSGVO ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;DSGVO: Die bloße Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt stellt grundsätzlich keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken dar &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daraus folgt, dass eine solche Online-Veröffentlichung nicht geeignet ist, Ausnahmen von den in der DSGVO vorgesehenen Garantien und Rechtsbehelfen zu rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein schwedisches Unternehmen betreibt gegen Entgelt eine Datenbank, die es ermöglicht, nach Personen zu suchen, gegen die Strafverfahren geführt wurden, und die sie betreffenden Urteile einzusehen. Eine Person, die im Jahr 2011 verurteilt worden war, beantragte die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dieser Datenbank. Diese Löschung erfolgte jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der internen Datenspeicherungspolitik des Unternehmens. Daraufhin reichte die betroffene Person bei einem schwedischen Gericht eine Klage auf Schadensersatz auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu seiner Verteidigung berief sich das Unternehmen auf den verfassungsrechtlichen Schutz, den diese Datenbank im Rahmen der Meinungsfreiheit genieße. Nach schwedischem Recht schließt ein solcher Schutz die Anwendung der DSGVO aus und lässt der betroffenen Person zur Durchsetzung ihrer Rechte lediglich die Möglichkeit, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da das schwedische Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der DSGVO hegt, hat es dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die DSGVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Sie können Ausnahmen oder Abweichungen vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte miteinander in Einklang zu bringen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch die Anwendung der DSGVO nicht für Datenverarbeitungen ausschließen, die anderen als den oben genannten Zwecken dienen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig dürfen sie der betroffenen Person die durch die DSGVO garantierten Rechtsbehelfe vorenthalten, indem sie ihr lediglich die Möglichkeit einräumen, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben. Die betroffene Person muss in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Rechtsbehelfe ausüben können, die ihr diese Verordnung unmittelbar einräumt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof zufolge werden personenbezogene Daten zu „journalistischen Zwecken“ verarbeitet, wenn diese Verarbeitung zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung berufsständischer und ethischer Regeln nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie in der Öffentlichkeit zu verbreiten Die dargestellten Tatsachen müssen überprüft worden sein. Eine Tätigkeit, die darin besteht, der Öffentlichkeit strafrechtliche Verurteilungen gegen Entgelt online zugänglich zu machen, scheint – vorbehaltlich einer vom nationalen Gericht durchzuführenden Überprüfung – diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen und kann daher nicht als zu journalistischen Zwecken erfolgend angesehen werden. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1.      Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
er es den Mitgliedstaaten verwehrt, auf der Grundlage dieser Bestimmung Rechtsvorschriften zu erlassen, die über das hinausgehen, was Art. 85 Abs. 2 DSGVO vorsieht, indem sie Abweichungen von bestimmten Kapiteln dieser Verordnung für Verarbeitungen personenbezogener Daten, die anderen als journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienen, mit der Begründung einführen, dass diese Rechtsvorschriften erforderlich seien, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.      Art. 85 Abs. 1 der Verordnung 2016/679&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
er dem entgegensteht, dass die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Bestimmung zur Konkretisierung des von ihnen vorzunehmenden Ausgleichs zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit erlassenen Maßnahmen vorsehen, dass sich strafrechtlich verurteilte Personen, wenn die personenbezogenen Daten zu diesen Verurteilungen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, hiergegen rechtlich nur mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung oder einer Schadensersatzklage wegen des aufgrund der Verleumdung erlittenen Schadens wehren können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.      Art. 85 Abs. 2 der Verordnung 2016/679&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die öffentliche Zugänglichmachung von öffentlichen Dokumenten, nämlich strafrechtlichen Verurteilungen, gegen Entgelt im Internet nur dann als Verarbeitung personenbezogener Daten zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung der berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie und nach Überprüfung der betreffenden Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect?source=documents.jsf&amp;num=C-199%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 09 Jul 2026 18:34:00 +0200</pubDate>
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    <title>EuGH: Gemeinfreie Werke dürfen trotz bestehendem urheberrechtlichen Schutz in anderem Mitgliedsstaat mit Geoblocking nach dem aktuellen Stand der Technik im Internet veröffentlicht werden</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7766-EuGH-Gemeinfreie-Werke-duerfen-trotz-bestehendem-urheberrechtlichen-Schutz-in-anderem-Mitgliedsstaat-mit-Geoblocking-nach-dem-aktuellen-Stand-der-Technik-im-Internet-veroeffentlicht-werden.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.07.2026&lt;br /&gt;
C-788/24&lt;br /&gt;
Anne Frank Fonds&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein in einigen EU-Mitgliedstaaten bereits gemeinfreies Werk im Internet unentgeltlich veröffentlicht werden darf, selbst wenn es in anderen Mitgliedstaaten (hier: den Niederlanden) noch urheberrechtlich geschützt ist. Voraussetzung ist die Implementierung einer geografischen Sperrmaßnahme (Geoblocking), die dem neuesten Stand der Technik entspricht. Eine solche Maßnahme ist laut Gerichtshof auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sie von Internetnutzern mittels eines Virtual Private Network (VPN) umgangen werden kann. Kommt es wegen unzureichender Sperren zu einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe, haftet der Plattformbetreiber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Urheberrecht in der EU und Geoblocking: Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf in einem Mitgliedstaat im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Internetseite, auf der das Werk verfügbar gemacht wird, muss eine „wirksame“ technische Maßnahme verhindern, dass Internetnutzer, die sie von einem Mitgliedstaat aus aufrufen, in dem das Werk geschützt ist, darauf zugreifen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anne Frank war zur Zeit der Besetzung der Niederlande durch Nazideutschland während des Zweiten Weltkriegs eine deutsch-jüdische Jugendliche, die mit ihrer Familie in Amsterdam lebte. Zwischen 1942 und 1944 hielt sie in ihrem Tagebuch, das ein Zeugnis über die Shoah liefert, ihren Alltag im Untergrund fest. Ihr Vater, Otto Frank, der einzige Überlebende der Familie, veröffentlichte 1947 die Schriften seiner Tochter. Anschließend gründete er 1963 den Anne Frank Fonds, eine Organisation, deren Ziel es ist, das soziale, pädagogische und kulturelle Erbe der Autorin weiterzuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem Tod von Otto Frank ist der Anne Frank Fonds Inhaber der Urheberrechte an den Werken von Anne Frank. In den Niederlanden bleiben bestimmte Teile dieser Werke bis zum Jahr 2037 urheberrechtlich geschützt. In vielen anderen Ländern hingegen, darunter Belgien, sind die Urheberrechte bereits erloschen und die genannten Werke gemeinfrei geworden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck der 1957 gegründeten Anne Frank Stichting (Anne-Frank-Stiftung) ist insbesondere die Erhaltung des Hauses von Anne Frank in Amsterdam sowie die Verbreitung der Ideale, die der Welt im Tagebuch der Anne Frank hinterlassen wurden. Im September 2021 wurde auf Initiative dieser Stiftung und weiterer Einrichtungen1 eine wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank in niederländischer Sprache unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt. Der Zugriff auf diese Internetseite wurde jedoch durch ein Geoblocking-System beschränkt, das den Aufruf der Seite von Ländern aus verhindert, in denen die Manuskripte urheberrechtlich geschützt sind. Im Jahr 2021 beantragte der Anne Frank Fonds gerichtlich die Unterlassung dieser Verbreitung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Oberste Gerichtshof der Niederlande, der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasst ist, hat dem Gerichtshof Fragen vorgelegt. Er möchte wissen, ob das Unionsrecht eine solche Bereitstellung im Internet als „öffentliche Wiedergabe“ einstuft, wenn niederländische Internetnutzer das Geoblocking mittels eines Virtual Private Network (VPN) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht werden darf, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Seite eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugriff auf diese Seite für Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem letztgenannten Mitgliedstaat aus aufrufen. Diese Maßnahme kann, sofern sie dem neuesten Stand der Technik entspricht, als wirksam angesehen werden, auch wenn sie durch ein VPN oder einen vergleichbaren Dienst umgangen werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes sowie seine öffentliche Wiedergabe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Werk nur in bestimmten Mitgliedstaaten urheberrechtlich geschützt, während es in anderen Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, hat jede Person, die diese Situation kennt und das Werk erstmals unentgeltlich auf einer Internetseite veröffentlicht, darauf zu achten, dass das Werk ausschließlich den Internetnutzern zugänglich gemacht wird, die diese Seite von den Mitgliedstaaten aus aufrufen können, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist. Andernfalls würde sie das Recht des Rechtsinhabers verletzen, jede öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Person muss daher wirksame technische Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu der Internetseite zu beschränken. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass ein Geoblocking auf dem neuesten Stand der Technik eine solche wirksame technische Maßnahme darstellt, da es, auch wenn es mittels eines VPN umgangen werden kann, den freien und unentgeltlichen Zugang zu dem Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden ist, nicht behindert und gleichzeitig die Interessen des Rechteinhabers in den Mitgliedstaaten wahrt, in denen das Werk noch geschützt ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass, wenn es zu einer öffentlichen Wiedergabe eines Werks kommt, weil die geografische Sperre der Internetseite keine wirksame technische Maßnahme darstellt, die Verantwortung für die Wiedergabe bei der Person liegt, die das Werk im Internet verfügbar gemacht hat, und nicht beim Anbieter des VPN, das zur Umgehung dieser Sperre genutzt wurde. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch noch urheberrechtlich geschützt ist und auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht wird, die eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugang zu dieser Seite für diejenigen Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem anderen Mitgliedstaat aus aufrufen, im Sinne dieser Bestimmung nicht Gegenstand einer „öffentlichen Wiedergabe“ in diesem anderen Mitgliedstaat ist, wenn die Sperrmaßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie „wirksam“ ist, da sie auf dem „neuesten Stand der Technik“ ist, auch wenn diese Internetnutzer sie mittels eines virtuellen privaten Netzwerks („Virtual Private Network“ [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dann, wenn die Veröffentlichung eines Werks auf einer Internetseite, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden, aber in einem anderen Mitgliedstaat noch urheberrechtlich geschützt ist, in letztgenanntem Mitgliedstaat eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, weil die auf dieser Seite eingerichtete geografische Sperrmaßnahme nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie „wirksam“ ist, diese Wiedergabe der Person zuzurechnen ist, die das Werk auf der Seite veröffentlicht hat, und nicht dem Anbieter des virtuellen privaten Netzwerks („Virtual Private Network“ [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes, der es seinem Nutzer ermöglicht hat, diese unwirksame Maßnahme zu umgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/documents.jsf?num=C-788/24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 09 Jul 2026 17:49:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Geldbuße von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung rechtmäßig</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7755-EuGH-Geldbusse-von-rund-4,1-Milliarden-Euro-gegen-Google-Alphabet-wegen-des-Missbrauchs-der-marktbeherrschenden-Stellung-rechtmaessig.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.07.2026&lt;br /&gt;
C-738/22 P&lt;br /&gt;
Google und Alphabet / EU-Kommission&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die Geldbuße der EU-Kommission von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung rechtmäßig ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Google Android: Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2018 stellte die Europäische Kommission in einem Beschluss1 fest, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie insbesondere im Wege von Vorinstallationsvereinbarungen und Lizenzbedingungen für bestimmte Anwendungen darauf hingewirkt habe, dass ihre Suchmaschine Google Search und ihr Browser Chrome auf Mobilgeräten mit dem Betriebssystem Android verwendet werden, welches ebenfalls von Google stammt. Sie stellte eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung fest, die sämtliche dieser Verhaltensweisen umfasste, und verhängte gegen Google eine Gesamtstrafe von 4 342 865 000 Euro, davon 1 921 666 000 gemeinsam mit Alphabet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das in erster Instanz befasste Gericht der Europäischen Union bestätigte die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, erklärte aber den Teil des Kommissionsbeschlusses für nichtig, der die Verhaltensweise betraf, die darin bestand, den Abschluss von Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen mit bestimmten Originalgeräteherstellern und Betreibern von Mobilfunknetzen von der ausschließlichen Vorinstallation von Google Search auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten abhängig zu machen. Im Anschluss an diese teilweise Nichtigerklärung bewertete das Gericht die Geldbuße neu und setzte sie für Google auf 4 125 000 000 Euro fest, wovon 1 520 605 895 Euro gesamtschuldnerisch auf Alphabet entfielen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof weist das von Google und Alphabet gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße, die das Gericht gegen diese beiden Gesellschaften wegen ihrer wettbewerbswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android verhängt hatte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstens hat das Gericht bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in den Android- Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte es den gesamten maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen, einschließlich der Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen, ohne dass systematisch eine kontrafaktische Analyse durchzuführen gewesen wäre, um einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festzustellen. Der Gerichtshof bestätigt außerdem, dass das Gericht das Vorliegen einer Status-quo-Präferenz für vorinstallierte Anwendungen feststellen und davon ausgehen konnte, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass die Präferenzen der Nutzer oder die geltend gemachte Qualität ihrer Dienste allein die beobachteten Verhaltensweisen erklären würden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweitens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der in den AndroidVereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Der Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung hängt nicht in jedem Fall davon ab, dass die Eignung nachgewiesen wird, nur ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der in Rede stehenden digitalen Märkte konnte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Praktiken geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken und die Markteintrittsschranken zu erhöhen, ohne einen solchen Test durchzuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drittens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der AntiFragmentierungsvereinbarungen keinen Rechtsfehler begangen. Diese Vereinbarungen waren geeignet, die Absatzmöglichkeiten für nicht kompatible Android-Versionen einzuschränken und somit die beherrschende Stellung von Google zu verstärken. Eine kontrafaktische Analyse war unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich, da die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses Verhaltens hinreichend feststanden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viertens konnte das Gericht die von Google vorgebrachten objektiven Rechtfertigungen in Bezug auf die AntiFragmentierungsvereinbarungen zurückweisen und die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung trotz der teilweisen Nichtigerklärung bestimmter Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen aufrechterhalten, da die verbleibenden Missbräuche zur selben wettbewerbswidrigen Strategie gehörten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich billigt der Gerichtshof die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße und führt aus, dass die Begründung des Gerichts ausreichend war und die von Google und Alphabet angeführten Verfahrensgrundsätze, insbesondere ihre Verteidigungsrechte, gewahrt wurden. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-738%2F22+P%22&amp;publishedId=C-738%2F22+P&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 18:15:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>EuGH: Verbot Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten gilt auch für kostenlos zugängliche Websites Dritter welche die Inhalte öffentlich zugänglich machen</title>
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    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7754-EuGH-Verbot-Inhalte-des-Senders-Russia-Today-zu-verbreiten-gilt-auch-fuer-kostenlos-zugaengliche-Websites-Dritter-welche-die-Inhalte-oeffentlich-zugaenglich-machen.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.07.2026&lt;br /&gt;
C-67/25&lt;br /&gt;
Traugott Ickeroth &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, auch für kostenlos zugängliche Websites Dritter gilt, welche die Inhalte öffentlich zugänglich machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, gilt auch für eine Website, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich ist &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anwendbarkeit dieses Verbots hängt weder von einer Gewinnerzielungsabsicht noch vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung ab &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland werden drei Personen strafrechtlich verfolgt, weil sie mehrfach auf einer für die Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website Videos des Senders RT – Russia Today Germany veröffentlicht haben sollen. Aufgrund der restriktiven Maßnahmen, die gegen diesen Sender angesichts der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine ergriffen wurden, ist es „Betreibern“ in der gesamten EU verboten, seine Inhalte zu verbreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das mit dem Strafverfahren befasste deutsche Gericht hat jedoch Zweifel hinsichtlich der Reichweite dieses Verbots. Es fragt sich, ob die drei Betroffenen als „Betreiber“ eingestuft werden können, obwohl die fragliche Website unentgeltlich zugänglich war und ausschließlich durch Zuwendungen der Nutzer finanziert wurde. Es hat daher den Gerichtshof hierzu befragt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof antwortet, dass es ohne Bedeutung ist, ob die Verbreitung verbotener Inhalte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Der Begriff „Betreiber“ umfasst im vorliegenden Kontext alle Personen, die direkt oder indirekt für die Bereitstellung verbotener Inhalte verantwortlich sind, auch wenn dies im Rahmen einer nicht gegen Entgelt erbrachten Tätigkeit oder des Betriebs einer Website geschieht, die durch freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert wird. Diese Einstufung hängt zudem weder vom Umfang noch von der Dauer der Verbreitung ab. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur diese Auslegung erlaubt es – wie vom Unionsgesetzgeber beabsichtigt –, die Verbreitung der Propaganda der Russischen Föderation zu verhindern und so die öffentliche Ordnung und Sicherheit der EU zu schützen. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/documents.jsf?num=C-67/25&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 17:59:00 +0200</pubDate>
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