<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    
    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag haftung)</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 2.5.0 - http://www.s9y.org/</generator>
    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 10:18:00 GMT</pubDate>

    <image>
    <url>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/templates/2k11/img/s9y_banner_small.png</url>
    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <width>100</width>
    <height>21</height>
</image>

<item>
    <title>EuGH: Google kann für rechtswidrige YouTube-Videos haften wenn mit dem Content-Ersteller eine Geschäftspartnerschaft besteht</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7776-EuGH-Google-kann-fuer-rechtswidrige-YouTube-Videos-haften-wenn-mit-dem-Content-Ersteller-eine-Geschaeftspartnerschaft-besteht.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7776-EuGH-Google-kann-fuer-rechtswidrige-YouTube-Videos-haften-wenn-mit-dem-Content-Ersteller-eine-Geschaeftspartnerschaft-besteht.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7776</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7776</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.20276&lt;br /&gt;
C-421/24&lt;br /&gt;
AGCOM (Online-Gewinnspiele) &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass sich eine Multimedia-Plattform wie YouTube bei rechtswidrigen Videos eines Content-Erstellers nicht auf die Haftungsprivilegierung für Hosting-Dienstleister berufen kann, wenn zwischen den Parteien eine Geschäftspartnerschaft besteht. Hat der Plattformbetreinber im Vorfeld der Partnerschaft den Kanal, die Metadaten sowie die meistgesehenen Videos inhaltlich geprüft und vereinbart, die Werbeeinnahmen zu teilen, handelt er nicht mehr als rein passiver, neutraler Vermittler, sondern erlangt konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Videos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Multimedia-Plattform: Google kann für YouTube-Videos eines durch eine Geschäftspartnerschaft verbundenen Content-Erstellers haftbar gemacht werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 19. Juli 2022 verhängte die italienische Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) gegen die Google Ireland Ltd eine Geldbuße in Höhe von 750 000 Euro und wies das Unternehmen an, mehrere YouTube-Videos zu entfernen, die für Online-Gewinnspiele warben und damit gegen italienische Vorschriften verstießen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Videos waren von einem Content-Ersteller hochgeladen worden, der durch eine Geschäftspartnerschaftsvereinbarung mit Google verbunden war, die insbesondere eine Aufteilung der Einnahmen aus der vor jedem Video geschalteten Werbung vorsah. Dieser Vereinbarung ging eine Kontrolle über den Inhalt der Videos, das Hauptthema des Kanals, die meistgesehenen oder die neuesten Videos sowie die zugehörigen Metadaten voraus. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google erhob gegen diese Entscheidung Klage bei einem italienischen Verwaltungsgericht und berief sich dabei auf das für den elektronischen Geschäftsverkehr geltende Unionsrecht, insbesondere auf die Haftungsbefreiung, die HostingAnbietern in Bezug auf von Dritten online gestellte Inhalte gewährt werde. Die AGCOM vertrat die Auffassung, dass diese Regelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da Gewinnspieltätigkeiten vom Anwendungsbereich der europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen seien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der mit dem Rechtsstreit befasste italienische Staatsrat beschloss, den Gerichtshof zu befragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht Gewinnspiele von der Harmonisierung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und alle damit verbundenen Tätigkeiten aufgrund der tiefgreifenden sittlichen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ausschließt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit des Online-Hostings ist jedoch nicht untrennbar mit Gewinnspielen verbunden, da sie darin besteht, vom Nutzer bereitgestellte Inhalte ohne jegliche Werbeabsicht neutral zu speichern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folglich fällt das Hosting von Werbeinhalten für Online-Gewinnspiele nicht unter den unionsrechtlichen Ausschluss, sondern unterliegt somit den europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus muss der Betreiber, damit ihm die Haftungsbefreiung für auf einer Plattform veröffentlichte Inhalte zugutekommt, als „Vermittler“ handeln, d. h. eine rein technische, automatisierte und passive Tätigkeit ausüben, die jegliche Kenntnis oder Kontrolle über die übermittelten oder gespeicherten Informationen ausschließt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist nicht der Fall, wenn ein Betreiber im Hinblick auf den Abschluss eines Geschäftspartnerschaftsvertrags das Hauptthema eines Videokanals, die meistgesehenen oder neuesten Videos dieses Kanals sowie die zugehörigen Metadaten prüft. Der Betreiber erlangt somit konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gesamtheit von Videos und kann daher nicht geltend machen, als Vermittler zu handeln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es obliegt dem nationalen Gericht, im Rahmen des mit Google geschlossenen Geschäftspartnerschaftsvertrag zu prüfen, ob Google vernünftigerweise in Unkenntnis darüber sein konnte, dass der betreffende YouTube-Kanal Gewinn- und Glücksspiele zum Hauptthema hatte und dass dieser Videos enthielt, die diese Spiele bewarben. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;chrome-extension://efaidnbmnnnibpcajpcglclefindmkaj/https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-07/cp260109de.pdf&quot;&gt;hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 12:18:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7776-guid.html</guid>
    <category>agcom</category>
<category>content-creator</category>
<category>digital services act</category>
<category>dsa</category>
<category>e-commerce-richtlinie</category>
<category>einnahmenaufteilung</category>
<category>elektronischer geschäftsverkehr</category>
<category>eugh</category>
<category>glücksspiel</category>
<category>google</category>
<category>haftung</category>
<category>haftungsbefreiung</category>
<category>haftungsprivilegierung</category>
<category>hosting</category>
<category>intermediär</category>
<category>kenntniserlangung</category>
<category>online-gewinnspiel</category>
<category>plattformhaftung</category>
<category>störerhaftung</category>
<category>werbeverbot</category>
<category>werbung</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>
<category>youtube</category>

</item>
<item>
    <title>EuGH: Gemeinfreie Werke dürfen trotz bestehendem urheberrechtlichen Schutz in anderem Mitgliedsstaat mit Geoblocking nach dem aktuellen Stand der Technik im Internet veröffentlicht werden</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7766-EuGH-Gemeinfreie-Werke-duerfen-trotz-bestehendem-urheberrechtlichen-Schutz-in-anderem-Mitgliedsstaat-mit-Geoblocking-nach-dem-aktuellen-Stand-der-Technik-im-Internet-veroeffentlicht-werden.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7766-EuGH-Gemeinfreie-Werke-duerfen-trotz-bestehendem-urheberrechtlichen-Schutz-in-anderem-Mitgliedsstaat-mit-Geoblocking-nach-dem-aktuellen-Stand-der-Technik-im-Internet-veroeffentlicht-werden.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7766</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7766</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.07.2026&lt;br /&gt;
C-788/24&lt;br /&gt;
Anne Frank Fonds&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein in einigen EU-Mitgliedstaaten bereits gemeinfreies Werk im Internet unentgeltlich veröffentlicht werden darf, selbst wenn es in anderen Mitgliedstaaten (hier: den Niederlanden) noch urheberrechtlich geschützt ist. Voraussetzung ist die Implementierung einer geografischen Sperrmaßnahme (Geoblocking), die dem neuesten Stand der Technik entspricht. Eine solche Maßnahme ist laut Gerichtshof auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sie von Internetnutzern mittels eines Virtual Private Network (VPN) umgangen werden kann. Kommt es wegen unzureichender Sperren zu einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe, haftet der Plattformbetreiber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Urheberrecht in der EU und Geoblocking: Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf in einem Mitgliedstaat im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Internetseite, auf der das Werk verfügbar gemacht wird, muss eine „wirksame“ technische Maßnahme verhindern, dass Internetnutzer, die sie von einem Mitgliedstaat aus aufrufen, in dem das Werk geschützt ist, darauf zugreifen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anne Frank war zur Zeit der Besetzung der Niederlande durch Nazideutschland während des Zweiten Weltkriegs eine deutsch-jüdische Jugendliche, die mit ihrer Familie in Amsterdam lebte. Zwischen 1942 und 1944 hielt sie in ihrem Tagebuch, das ein Zeugnis über die Shoah liefert, ihren Alltag im Untergrund fest. Ihr Vater, Otto Frank, der einzige Überlebende der Familie, veröffentlichte 1947 die Schriften seiner Tochter. Anschließend gründete er 1963 den Anne Frank Fonds, eine Organisation, deren Ziel es ist, das soziale, pädagogische und kulturelle Erbe der Autorin weiterzuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem Tod von Otto Frank ist der Anne Frank Fonds Inhaber der Urheberrechte an den Werken von Anne Frank. In den Niederlanden bleiben bestimmte Teile dieser Werke bis zum Jahr 2037 urheberrechtlich geschützt. In vielen anderen Ländern hingegen, darunter Belgien, sind die Urheberrechte bereits erloschen und die genannten Werke gemeinfrei geworden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck der 1957 gegründeten Anne Frank Stichting (Anne-Frank-Stiftung) ist insbesondere die Erhaltung des Hauses von Anne Frank in Amsterdam sowie die Verbreitung der Ideale, die der Welt im Tagebuch der Anne Frank hinterlassen wurden. Im September 2021 wurde auf Initiative dieser Stiftung und weiterer Einrichtungen1 eine wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank in niederländischer Sprache unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt. Der Zugriff auf diese Internetseite wurde jedoch durch ein Geoblocking-System beschränkt, das den Aufruf der Seite von Ländern aus verhindert, in denen die Manuskripte urheberrechtlich geschützt sind. Im Jahr 2021 beantragte der Anne Frank Fonds gerichtlich die Unterlassung dieser Verbreitung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Oberste Gerichtshof der Niederlande, der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasst ist, hat dem Gerichtshof Fragen vorgelegt. Er möchte wissen, ob das Unionsrecht eine solche Bereitstellung im Internet als „öffentliche Wiedergabe“ einstuft, wenn niederländische Internetnutzer das Geoblocking mittels eines Virtual Private Network (VPN) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht werden darf, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Seite eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugriff auf diese Seite für Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem letztgenannten Mitgliedstaat aus aufrufen. Diese Maßnahme kann, sofern sie dem neuesten Stand der Technik entspricht, als wirksam angesehen werden, auch wenn sie durch ein VPN oder einen vergleichbaren Dienst umgangen werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes sowie seine öffentliche Wiedergabe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Werk nur in bestimmten Mitgliedstaaten urheberrechtlich geschützt, während es in anderen Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, hat jede Person, die diese Situation kennt und das Werk erstmals unentgeltlich auf einer Internetseite veröffentlicht, darauf zu achten, dass das Werk ausschließlich den Internetnutzern zugänglich gemacht wird, die diese Seite von den Mitgliedstaaten aus aufrufen können, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist. Andernfalls würde sie das Recht des Rechtsinhabers verletzen, jede öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Person muss daher wirksame technische Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu der Internetseite zu beschränken. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass ein Geoblocking auf dem neuesten Stand der Technik eine solche wirksame technische Maßnahme darstellt, da es, auch wenn es mittels eines VPN umgangen werden kann, den freien und unentgeltlichen Zugang zu dem Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden ist, nicht behindert und gleichzeitig die Interessen des Rechteinhabers in den Mitgliedstaaten wahrt, in denen das Werk noch geschützt ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass, wenn es zu einer öffentlichen Wiedergabe eines Werks kommt, weil die geografische Sperre der Internetseite keine wirksame technische Maßnahme darstellt, die Verantwortung für die Wiedergabe bei der Person liegt, die das Werk im Internet verfügbar gemacht hat, und nicht beim Anbieter des VPN, das zur Umgehung dieser Sperre genutzt wurde. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch noch urheberrechtlich geschützt ist und auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht wird, die eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugang zu dieser Seite für diejenigen Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem anderen Mitgliedstaat aus aufrufen, im Sinne dieser Bestimmung nicht Gegenstand einer „öffentlichen Wiedergabe“ in diesem anderen Mitgliedstaat ist, wenn die Sperrmaßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie „wirksam“ ist, da sie auf dem „neuesten Stand der Technik“ ist, auch wenn diese Internetnutzer sie mittels eines virtuellen privaten Netzwerks („Virtual Private Network“ [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dann, wenn die Veröffentlichung eines Werks auf einer Internetseite, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden, aber in einem anderen Mitgliedstaat noch urheberrechtlich geschützt ist, in letztgenanntem Mitgliedstaat eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, weil die auf dieser Seite eingerichtete geografische Sperrmaßnahme nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie „wirksam“ ist, diese Wiedergabe der Person zuzurechnen ist, die das Werk auf der Seite veröffentlicht hat, und nicht dem Anbieter des virtuellen privaten Netzwerks („Virtual Private Network“ [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes, der es seinem Nutzer ermöglicht hat, diese unwirksame Maßnahme zu umgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/documents.jsf?num=C-788/24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 09 Jul 2026 17:49:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7766-guid.html</guid>
    <category>anne frank</category>
<category>anne frank fonds</category>
<category>öffentliche wiedergabe</category>
<category>eu-recht</category>
<category>eugh</category>
<category>gemeinfreiheit</category>
<category>geoblocking</category>
<category>geografische sperre</category>
<category>grenzüberschreitend</category>
<category>haftung</category>
<category>informationsgesellschaft</category>
<category>manuskripte</category>
<category>plattformbetreiber</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>schriften</category>
<category>schutzfrist</category>
<category>tagebuch</category>
<category>territorialitätsprinzip</category>
<category>umgehungsschutz</category>
<category>unionsrecht</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsverletzung</category>
<category>vpn</category>

</item>
<item>
    <title>EuGH: Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Fernsehen und Internet</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7738-EuGH-Internationale-Zustaendigkeit-bei-grenzueberschreitenden-Persoenlichkeitsrechtsverletzungen-durch-Fernsehen-und-Internet.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7738-EuGH-Internationale-Zustaendigkeit-bei-grenzueberschreitenden-Persoenlichkeitsrechtsverletzungen-durch-Fernsehen-und-Internet.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7738</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7738</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.06.2026&lt;br /&gt;
C-232/25 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass eine Klage am eigenen „Mittelpunkt der Interessen“ bei europaweiten TV-Ausstrahlungen keine Zuständigkeit für den Gesamtschaden begründet, sondern in den jeweiligen Verbreitungsstaaten nur der dort eingetretene Teilschaden geltend gemacht werden kann. Bei Internetveröffentlichungen ist der Gerichtsstand daran gekoppelt, dass der Betroffene durch den audiovisuellen Inhalt unmittelbar oder mittelbar individuell identifizierbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilungd es EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Gerichtshof präzisiert die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die sich aus der Verbreitung einer Serie im Fernsehen mehrerer Mitgliedstaaten und im Internet ergibt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein ehemaliger Angehöriger einer polnischen Untergrund-Militärorganisation, die während des Zweiten Weltkriegs aktiv war, sowie ein Verband, in dem sich Veteranen dieser Formation zusammengeschlossen haben, haben bei polnischen Gerichten Klage gegen die deutschen Koproduzenten einer Fernsehserie erhoben, die in mehreren Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurde und im Internet verfügbar ist.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da sie der Ansicht sind, dass durch bestimmte Szenen der Serie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt würden, weil darin die Soldaten dieser militärischen Formation als Antisemiten und als Beteiligte am Holocaust dargestellt würden, beantragen sie insbesondere die Veröffentlichung einer Entschuldigung in den betreffenden Fernsehsendern und auf den betreffenden Internetseiten sowie eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, den der ehemalige Soldat seiner Ansicht nach erlitten hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang möchte das polnische Oberste Gericht vom Gerichtshof wissen, ob polnische Gerichte zuständig sind, um über eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zu entscheiden, der infolge der sowohl im Fernsehen als auch im Internet erfolgten Verbreitung der Serie in mehreren Mitgliedstaaten entstanden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seiner Antwort stellt der Gerichtshof fest, dass eine natürliche oder juristische Person, die sich durch im Fernsehen ausgestrahlten Inhalt verletzt fühlt, nicht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen4 befindet, anrufen kann, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu erlangen. Sie kann vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats klagen, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde und in dem ihrer Ansicht nach ihr Ansehen beeinträchtigt wurde. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist jedoch auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der jeweils im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ersatz des gesamten Schadens kann dagegen bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die Produzenten der Serie ihren Sitz haben, beantragt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Bezug auf den im Internet verbreiteten audiovisuellen Inhalt stellt der Gerichtshof fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen der natürlichen oder juristischen Person befindet, die geltend macht, verletzt worden zu sein, nur dann über einen Antrag auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens entscheiden können, wenn sich die betreffende Person anhand dieses Inhalts unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Kriterium scheint jedoch im Fall des ehemaligen Soldaten der in Rede stehenden militärischen Formation nicht erfüllt zu sein, da er sich anhand dieser Serie nicht – auch nicht mittelbar – identifizieren lässt. Der Umstand, dass er dieser Formation angehörte, reicht hierfür nicht aus. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders verhält es sich mit dem Verband, dessen Hauptaufgabe darin besteht, sich für die Würde und das Andenken dieser militärischen Formation und ihrer Angehörigen einzusetzen. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann dieser Verband die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Mittelpunkt seiner Interessen liegt, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu beantragen, sofern der im Internet verbreitete audiovisuelle Inhalt sich speziell auf diese Formation bezieht und sie sich unmittelbar identifizieren lässt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem stellt der Gerichtshof klar, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, die nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig sind, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats eingetreten ist, mit Anträgen befasst werden können, die sowohl auf Ersatz des immateriellen Schadens als auch auf Beseitigung oder Verhinderung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten abzielen, sofern sich diese Anträge auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränken. Dagegen verfügen diese Gerichte nicht über die Zuständigkeit, die Richtigstellung von im Internet veröffentlichen Angaben betreffend diese Serie anzuordnen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect?source=documents.jsf&amp;num=C-232%2F25&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 18 Jun 2026 16:21:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7738-guid.html</guid>
    <category>brüssel-ia-verordnung</category>
<category>erfolgsort</category>
<category>eugh</category>
<category>fernsehserie</category>
<category>gerichtsstand der unerlaubten handlung</category>
<category>grenzüberschreitend</category>
<category>grenzüberschreitender sachverhalt</category>
<category>haftung</category>
<category>herkunftslandprinzip</category>
<category>individualisierbarkeit</category>
<category>internationale zuständigkeit</category>
<category>internetpublikation</category>
<category>medienrecht</category>
<category>mittelpunkt der interessen</category>
<category>persönlichkeitsrecht</category>
<category>presserecht</category>
<category>richtigstellung</category>
<category>schadenseintrittsort</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>unterlassung</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext OLG Hamm liegt vor: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7704-Volltext-OLG-Hamm-liegt-vor-Falschangaben-eines-KI-Chatbots-sind-dem-Unternehmen-als-eigene-irrefuehrende-geschaeftliche-Handlung-nach-5-UWG-zuzurechnen.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7704-Volltext-OLG-Hamm-liegt-vor-Falschangaben-eines-KI-Chatbots-sind-dem-Unternehmen-als-eigene-irrefuehrende-geschaeftliche-Handlung-nach-5-UWG-zuzurechnen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7704</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7704</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
4 UKl 3/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7678-OLG-Hamm-Falschangaben-eines-KI-Chatbots-sind-dem-Unternehmen-als-eigene-irrefuehrende-geschaeftliche-Handlung-nach-5-UWG-zuzurechnen.html&quot;&gt;OLG Hamm: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Klage ist auch in vollem Umfang begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG einen Anspruch darauf, die in den Unterlassungsanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c umschriebenen Handlungen zu unterlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Bei § 5 UWG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge, GRUR 2019, 754 Rn. 37, beck-online; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 72, beck-online mwN; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 36, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die - ohnehin zwischen den Parteien nicht umstrittene - Aktivlegitimation des Klägers als qualifizierter Verbraucherverband, der in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Bei den vom Kläger mit dem Klagantrag zu Ziffer 1 beanstandeten Aussagen handelt es sich auch um gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige - weil nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG unlautere - geschäftliche Handlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Person oder Eigenschaften des Unternehmers wie dessen Befähigung, Status, Zulassung oder Auszeichnungen enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die vom Kläger beanstandeten Antworten des Chatbots stellen geschäftliche Handlungen der Beklagten dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG enthaltenen Legaldefinition ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zunächst einmal stehen die vom Kläger beanstandeten Angaben des auf der Webseite der Beklagten implementierten Chatbots in dem von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorausgesetzten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Absatz der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen sowie dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen hierüber und wirken so zugunsten des von der Beklagten betriebenen Unternehmens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Darüber hinaus stellen die Angaben des Chatbots auch jeweils ein “Verhalten” der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des Verhaltens ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. Darüber hinaus wird hiervon auch der Einsatz von technischen Mitteln erfasst. So kann eine geschäftliche Handlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auch - etwa mit Hilfe eines von der Person entwickelten oder genutzten Computerprogramms - technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Nutzer des angebotenen technischen Service abgefragten Informationen nicht von dem in Anspruch genommenen Verwender persönlich, sondern von der bereitgestellten Software generiert werden. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei der rein softwarebasierten Erstellung eines Vertragsdokuments um eine geschäftliche Handlung der dahinterstehenden (juristischen) Person im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator, NJW 2021, 3125 Rn. 23-26, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Antworten des von der Beklagten eingesetzten Chatbots kann im Ergebnis nichts Anderes gelten. Unstreitig war die Beklagte für den Betrieb des Chatbots auf ihrer Webseite verantwortlich und hatte dabei auch entscheidenden Einfluss darauf, wie dieser mit den angesprochenen Verkehrskreisen kommuniziert, was letztlich dadurch belegt wird, dass die Beklagte nach dem in Rede stehenden Vorfall problemlos in der Lage war, den Chatbot so umprogrammieren zu lassen, dass er keine unzutreffenden Antworten über eine vermeintlich bestehende Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer mehr auswarf. Die (vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene) Behauptung der Beklagten, der Chatbot arbeite als KI-System in dem ihm gesetzten Tätigkeitsrahmen weitgehend autonom und werde nicht im Einzelnen gesteuert oder kontrolliert, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar mag daraus - die Behauptung als nachgewiesen unterstellt - folgen, dass die Beklagte nicht in die Beantwortung der einzelnen Fragen durch den Chatbot eingebunden war und diese nicht kontrollierte. Allerdings bleibt auch danach unstreitig, dass die Beklagte dem Chatbot für die Beantwortung von Nutzeranfragen gezielte Vorgaben machen konnte (und auch machte), indem sie dessen “Tätigkeitsrahmen” entsprechend festlegt, was - wie soeben bereits ausgeführt - dadurch belegt wird, dass es ihr durch die Implementierung einer Prompt-Anweisung zur neutralen Antwort bei Fragen mit dem Begriff „Facharzt“ sowie eines nachgelagerten Keyword-Filters zur automatischen Unterdrückung des unerwünschten Begriffs „Facharzt“ gelungen ist, unzutreffende Ausgaben des Chatbots betreffend die tatsächlich nicht vorhandene Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer zu unterbinden. In Anbetracht dessen stellt der Chatbot (lediglich) ein technisches Mittel dar, dessen sich die Beklagte zur Kommunikation mit potentiellen Kunden/Patienten bediente und über das sie hinreichende Steuerungsgewalt besaß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise beantwortet (sog. „Black-Box-Problem“). Zwar lässt sich deshalb die Beantwortung der einzelnen an ihn gerichteten Fragen nicht auf eine menschliche Willensentschließung im Einzelfall zurückführen. Gleichwohl unterscheidet sich der Chatbot insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Vertragsdokumentengenerator, über den der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte. Denn auch dieser generierte die betreffenden Vertragsdokumente anhand der Eingaben des Nutzers eigenständig, das heißt ohne jegliches menschliche Zutun und einen menschlichen Willensentschluss im Einzelfall. Und ebenso wie der Einsatz des Vertragsdokumentengenerators in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, war und ist der grundsätzliche Einsatz des Chatbots auf der Webseite der Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung von der Willensentschließung der Beklagten und des in ihrem Auftrag tätigen IT-Dienstleisters (§ 8 Abs. 2 UWG) getragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vertragsdokumentengenerator bei der Bearbeitung der an ihn gerichteten Nutzeranfragen - evtl. anders als der Chatbot im Streitfall - auf zuvor durch Menschenhand erstellte und in einer Datenbank hinterlegte Textbausteine zurückgriff, die er entsprechend den Kundenbedürfnissen zu einem Vertragstext zusammenfügte, der evtl. noch durch weitere Kundeneingaben ergänzt wurde. Jedoch ändert dies nichts daran, dass der konkrete Abfragevorgang von der Software - ebenso wie bei dem von der Beklagten eingesetzten Chatbot - gänzlich autonom bearbeitet und beantwortet wurde. Hinzu kommt, dass auch der von der Beklagten eingesetzte Chatbot, bei dem es sich letztlich (nur) um ein im Wesentlichen auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen basierenden Algorithmus handelt, zur „Beantwortung“ der an ihn herangetragenen Kundenfragen insbesondere auf dasjenige Datenmaterial zurückgriff, das ihm hierfür zur Verfügung gestellt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alldem handelt es sich nach zutreffender Auffassung, der der Senat folgt, auch bei dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), wie etwa bei „Erklärungen“ eines lernfähigen Algorithmus und dem Verhalten von Chatbots und Socialbots, um geschäftliche Handlungen seines Betreibers, weil dieser hinreichenden Einfluss auf das System hat und es in Gang setzt. Diese Auslegung entspricht auch den Vorgaben des Art. 2 lit. d UGP-RL, die unter Geschäftspraktiken „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing“ erfasst (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 2 Rn. 2.13, beck-online; BeckOK UWG/Alexander, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 2 Rn. 71, beck-online; Dornis: Lauterkeitsrecht im KI-Zeitalter - Grundlagen, Strukturen und Fallgruppen (Teil 1), GRUR 2023, 1729 [1733], beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Ausführungen zur sog. wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) macht und im Rahmen dessen insbesondere unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung geltend macht, deren Verletzung setze zunächst das Bestehen von Prüf-, Überwachungs- und Verhinderungspflichten auf Seiten des vermeintlichen Verletzters voraus, die vorliegend schon nicht bestünden, weil die unzutreffenden Angaben des Chatbots für sie nicht voraussehbar gewesen seien, verfängt dies nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte verkennt dabei, dass die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht bzw. unternehmerische Sorgfaltspflicht nur dann greift, wenn der Verletzer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Demnach muss in diesen Fällen die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes in der Person des Dritten bestehen. Hiervon erfasst ist insbesondere das Betreiben einer Einrichtung (etwa eines Online-Marktplatzes), die von Dritten gegen Entgelt dazu benutzt werden kann, Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher abzusetzen. In solchen Fällen ist der Verletzer auf Grund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.6, 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH GRUR 2007, 890 Rn. 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2018, 203 Rn. 37 - Betriebspsychologe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit umfasst die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht nur Sachverhalte, die von dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt maßgeblich abweichen. Denn im Streitfall steht nicht die (täterschaftliche) Haftung aufgrund eigener Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten für einen von dritter Seite begangenen Wettbewerbsverstoß in Rede - insbesondere handelt es sich bei dem von der Beklagten eingesetzten KI-Chatbot nicht um einen Dritten in diesem Sinne -, sondern die Haftung der Beklagten für den von ihr selbst begangenen Wettbewerbsverstoß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Schließlich bleibt auch der Verweis der Beklagten auf die sog. Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224) ohne Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit verkennt die Beklagte, dass sich der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (lediglich) damit auseinandergesetzt hat, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Internet-Suchmaschine als Störer für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge haftet. Eine derartige Störerhaftung kommt jedoch nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im - auch hier einschlägigen - Bereich des Verhaltensunrechts nicht (mehr) in Betracht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 54/11 - Solarinitiative, GRUR 2013, 301 Rn. 49, beck-online mwN; Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 -Kinderhochstühle im Internet, GRUR 2011, 152 Rn. 48, beck-online mwN; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.2c, beck-online mwN; Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 130, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Doch selbst, wenn man - der unzutreffenden Ansicht der Beklagten folgend - von einer Anwendbarkeit der zur wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht und/oder zur Störerhaftung entwickelten Grundsätze ausgehen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen. Denn auch danach hätte die Beklagte jeweils für die unzutreffenden Antworten des Chatbots einzustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) ist ihrem Inhalt nach darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung eines Dritten, abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbesondere um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln. Dabei sind nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet, deren Erfüllung dem Handelnden möglich und zumutbar ist. Die Zumutbarkeit hängt wiederum einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist, andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. statt vieler Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH WRP 2014, 1050 Rn. 21 - Geschäftsführerhaftung; GRUR 2016, 209 Rn. 23 - Haftung für Hyperlink; GRUR 2021, 1534 Rn. 68 f. - Rundfunkhaftung I; GRUR 2011, 152 Rn. 36 - Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist hingegen - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224, Rn. 24 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Verantwortlichkeit des (unterlassenden) Störers wird - ebenso wie diejenige des sorgfaltswidrig Handelnden Täters (s. o.) - durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt. Dabei kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist. Ist dies der Fall, kann für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein. Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer entsprechenden Software ist daher eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Daher kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27 - 29, juris mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Nach diesen Maßgaben wäre die Beklagte sowohl im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, als auch nach den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen gehalten gewesen, die vom Kläger beanstandeten Angaben des von ihr eingesetzten Chatbots zu unterbinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst einmal war und ist die Tätigkeit der Beklagten in Bezug auf den Einsatz des Chatbots nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art. Vielmehr verarbeitet die Beklagte die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm - dem Chatbot -, das (vermeintlich) passende Antworten generiert. Für deren Ausgabe in Form eigener Antworten auf Nutzerfragen ist die Beklagte grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich. Der Beklagten könnte deshalb grundsätzlich vorgeworfen werden, keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von dem Chatbot generierten Antworten keine Wettbewerbsverletzungen beinhalten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem war es der Beklagten - entgegen ihrer Ansicht - auch zumutbar, bereits vor der ersten Inbetriebnahme des Chatbots sicherzustellen, dass dieser keine unzutreffenden Auskünfte zu der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Ärzte/innen, insbesondere ihrer Geschäftsführer, gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst einmal liegt es auf der Hand, dass ein wesentlicher Teil der von der Beklagten angesprochenen Verbraucher - das sind diejenigen Personen, die sich ernsthaft für schönheitsoperative Eingriffe im weitesten Sinn interessieren - ein gesteigertes Interesse daran haben, zu erfahren, ob und ggf. welche der bei der Beklagten tätigen Mediziner/innen über einen Facharzttitel auf ihrem Tätigkeitsgebiet verfügen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil - dies ist allgemein bekannt - missglückte und handwerklich unzureichend ausgeführte Schönheitseingriffe seit vielen Jahren eine breite mediale Berichterstattung erfahren und für die Betroffenen weitereichende Folgen haben. Vor diesem Hintergrund haben diejenigen Personen, die sich ernsthaft mit der Vornahme entsprechender Eingriffe auseinandersetzen, bei der Wahl des Behandlers ein besonders großes Interesse daran, dessen fachliche Qualifikation zuverlässig einschätzen zu können, wozu nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis insbesondere auch darauf abgestellt werden kann, ob der Arzt/die Ärztin der Wahl über einen entsprechenden Facharzttitel verfügt. Dass dies grundsätzlich auch der Beklagten bewusst ist, belegt der Umstand, dass sie hinsichtlich der bei ihr tätigen und entsprechend ausgebildeten Ärzte/Ärztinnen auf ihrer Webseite mit der vorhandenen Facharztqualifikation wirbt. Soweit die Beklagte dies im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 29.07.2025 noch in Abrede gestellt hatte, hat sie diesen Umstand mit ihrer Duplik vom 04.05.2026 inzwischen eingeräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt, dass im Bereich des Gesundheitsschutzes und des Gesundheitswesens aufgrund der weitereichenden Folgen für die angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich besonders strenge Anforderungen an das Marktverhalten der handelnden Akteure zu stellen sind. Folglich hätte die Beklagte bei gehöriger Anstrengung - d. h. als umsichtiger und gewissenhafter Marktakteur - antizipieren können und müssen, dass sich potentielle Kunden/Patienten mit der Frage nach der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen an den von ihr bereitgestellten Chatbot wenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alledem musste für die Beklagte bzw. ihren bei der Programmierung und Inbetriebsetzung des Chatbots zum Einsatz kommenden Beauftragten, für den die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, bei gewissenhaftem und umsichtigem Vorgehen auf der Hand liegen, dass der Chatbot auf die naheliegende Frage nach der (tatsächlich nicht vorhandenen) Facharztqualifikation ihrer medial bekannten Geschäftsführer unzutreffende Antworten halluzinieren könnte, was er letztlich auch tat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da es ihr zudem ein Leichtes gewesen ist - dies belegt der Geschehensablauf nach der Kenntniserlangung von der Verletzung -, den Chatbot derart umzuprogrammieren, dass dieser keine unzutreffenden Antworten über die Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen mehr ausgibt, war es ihr im Ergebnis auch zumutbar, dies bereits vor der ersten Inbetriebnahme sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
97&lt;br /&gt;
Dabei muss sich der Senat nicht mit der Frage befassen, ob etwas anderes für solche fehlerhaften „Antworten“ eines KI-Sprachmodells oder KI-Chatbots gilt, die durch eine tendenziöse Fragestellung des Nutzers provoziert werden. Denn im Streitfall waren die an den Chatbot gerichteten Fragestellungen weder tendenziös, noch suggestiv.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Die danach in Rede stehenden geschäftlichen Handlungen der Beklagten sind auch irreführend, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über die fachliche Befähigung ihrer Geschäftsführer enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 114/20 - Kieferorthopädie, NJW-RR 2021, 1491 Rn. 12, beck-online mwN). Dabei ist im Ausgangspunkt auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers in seiner Rolle als (potenzieller) Patient einer Arztpraxis für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen abzustellen, wobei der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher die vom Kläger angegriffenen Angaben verstehen, weil seine Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (st. Rspr, vgl. nur BGH a.a.O., Rn. 18, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, sind dem Durchschnittsverbraucher Facharztbezeichnungen nicht fremd. Zwar macht er sich in der Regel keine vertieften Gedanken zur Dauer und zum Inhalt einer Facharztausbildung. Jedoch stellt er sich unter einem Facharzt entsprechend der geltenden Rechtslage einen Arzt vor, der eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung in dem betreffenden Fachgebiet mit bestandener Prüfung absolviert hat (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28, beck-online; so auch Senatsurteil vom 24.07.2008 - 4 U 82/08 - Männerarzt, GRUR-RR 2008, 434, beck-online; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2021 - 6 U 263/20, Rn. 49, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgemäß hegt der angesprochene Durchschnittsverbraucher bei den in Rede stehenden Bezeichnungen (Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie, Facharzt für ästhetische Medizin und Facharzt für ästhetische Behandlungen) die fehlerhafte Erwartung, dass die Geschäftsführer der Beklagten erfolgreich eine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie absolviert haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Dass die so hervorgerufene Fehlvorstellung über die fachliche Qualifikation der bei der Beklagten tätigen Ärzte, bei denen es sich zugleich auch noch um ihre Geschäftsführer und ihre medialen „Aushängeschilder“ handelt, die von § 5 UWG geforderte geschäftliche Relevanz besitzt, steht außer Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte geht fehl in der Annahme, an der geschäftlichen Relevanz fehle es deshalb, weil der angesprochene Verbraucher um die Fehleranfälligkeiten von KI-Chatbots und deren „Antworten“ wisse und sich deshalb bewusst sei, dass die von diesem ausgegebenen Informationen stets eines Faktenchecks bedürfen, um als belastbar angesehen zu werden. Dahingehende Erfahrungssätze zeigt die Beklagte nicht auf und existieren auch nicht. Vielmehr trifft es zu, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher in besonderer Weise auf die Richtigkeit der computergenerierten Antwort vertraut, da Maschinen im Allgemeinen als weniger fehleranfällig als der Mensch wahrgenommen werden. Andernfalls - d. h. bei einem grds. bestehenden Misstrauen der potentiellen Kunden gegenüber der durch die KI-Anwendung generierten Antworten - hätte sich die Beklagte sicherlich auch nicht dazu entschieden, auf ihrer Webseite einen KI-Chatbot zur Kommunikation mit den Kunden zu implementieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die jeweilige Verletzungshandlung indiziert. Anhaltspunkte dafür, dass diese entfallen sein könnte, sind weder vorgebracht noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die hierfür in der Regel erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Die Unterlassungsansprüche zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c bestehen auch sämtlich in dem geltend gemachten Umfang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unzutreffend ist die Annahme der Beklagten, auch die Klageanträge zu Ziffer 1 Buchstaben b und c seien um die Einschränkung „sofern diese nicht die Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben“ zu ergänzen. Vielmehr ist diese (allein) im Klageantrag zu Ziffer 1 Buchstabe a enthaltene Einschränkung auch dort obsolet, wobei der Senat insoweit wegen § 308 Abs. 1 ZPO an einer über Klageantrag hinausgehenden Titulierung gehindert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn auch ohne den einschränkenden Zusatz erfolgt das Verbot der konkreten Verletzungsform jeweils zu Recht, da sich der Umfang und damit die Grenze des jeweiligen Verbots aus den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen des zu treffenden Urteils zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1991 - I ZR 284/89KG “Katovit&quot; GRUR 1991, 860 [862], beck-online). Aus diesen folgt nämlich unzweideutig, dass die Geschäftsführer der Beklagten keine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben und deshalb nicht in der in den Klageanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c beschriebenen Weise bezeichnet werden dürfen. Auf die hypothetische Frage, ob sie sich nach erfolgreicher Absolvierung einer der genannten Facharztausbildungen auch als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und/oder als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ bezeichnen dürften, kommt es daher nicht an. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Klägers, dem Verletzer - etwa durch eine Einschränkung des Klageantrags - einen Weg zu weisen, wie er einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG vermeiden kann. Vielmehr muss es dem Verletzer überlassen bleiben, auf welche Weise - etwa durch Änderung seines Werbeauftritts oder durch Absolvierung der betreffenden Facharztausbildung durch die so betitelten Ärzte - er aus dem Verletzungstatbestand herauskommen will (vgl. BGH a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung berechtigterweise erfolgt, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung pauschalierter Abmahnkosten in - von der Beklagten nicht beanstandeter - Höhe von 260,00 Euro aus § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG folgt (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Geltendmachung pauschalierter Abmahnkosten nach alter, jedoch sachlich identischer Rechtslage BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06 -, BGHZ 177, 253-272, Rn. 50, wonach die Kostenpauschale selbst dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/4_UKl_3_25_Urteil_20260512.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 30 May 2026 11:46:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7704-guid.html</guid>
    <category>abmahnung</category>
<category>aesthetify</category>
<category>arztrecht</category>
<category>ästhetische chirurgie</category>
<category>ästhetische medizin</category>
<category>§ 5 uwg</category>
<category>chatbot</category>
<category>facharztbezeichnung</category>
<category>falschangaben</category>
<category>gesundheitsrecht</category>
<category>haftung</category>
<category>irreführende werbung</category>
<category>irreführung</category>
<category>künstliche intelligenz</category>
<category>ki</category>
<category>ki-haftung</category>
<category>olg hamm</category>
<category>revision zugelassen</category>
<category>uklag</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>uwg</category>
<category>verbraucherzentrale</category>
<category>verbraucherzentrale nrw</category>
<category>werbung</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>
<category>zurechnung</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Keine Haftung des Kontoinhabers bei unbefugten Verfügungen infolge einer auf dem Versandweg abhandengekommenen Debitkarte</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7698-OLG-Frankfurt-Keine-Haftung-des-Kontoinhabers-bei-unbefugten-Verfuegungen-infolge-einer-auf-dem-Versandweg-abhandengekommenen-Debitkarte.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7698-OLG-Frankfurt-Keine-Haftung-des-Kontoinhabers-bei-unbefugten-Verfuegungen-infolge-einer-auf-dem-Versandweg-abhandengekommenen-Debitkarte.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7698</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7698</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 29.04.2026&lt;br /&gt;
17 U 62/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Zahlungsdienstleister bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen infolge einer auf dem Versandweg abhandengekommenen Debitkarte zur Erstattung der Belastungen verpflichtet ist. Da der Kontoinhaber zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Karte oder PIN gelangt war, scheidet eine Verletzung der Schutzpflichten gemäß § 675l Abs. 1 BGB aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Rückzahlungsanspruch - Schadensersatz bei unbefugten Geldabhebungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kontoinhaber hat Anspruch auf Schadensersatz bei unbefugten Geldabhebungen bei auf dem Versandweg abhanden gekommener Debitkarte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen, sofern nicht die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen. Diese sind abschließend geregelt (§ 675 v Abs. 3 BGB). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichtem Urteil die beklagte Sparkasse zur Zahlung des unbefugt abgehobenen und noch nicht von der Sparkasse ausgeglichenen Betrags verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger unterhielt mit der beklagten Sparkasse eine Geschäftsverbindung. Er eröffnete Ende Juni 2019 ein weiteres Privat-Girokonto. Die Debitkarte sollte an seine Adresse in Frankfurt am Main versandt werden. Der Kläger überwies am 27.6.2019 gut 300.000 € auf dieses neue Konto. In der Zeit vom 30. Juni bis 27.08.2019 hoben zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Unbefugte von diesem Konto knapp 220.000 € mittels 210 Geldabhebungen an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen bei Einkäufen unter Verwendung der Debitkarte des Klägers ab. Vom Anfang Juli bis Ende August 2019 hielt sich der Kläger im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr teilte der Kläger mit, dass er noch immer keine Karte habe und sperrte das Konto nach Kenntnisnahme der zwischenzeitlich erfolgten Abbuchungen. Nachdem die Beklagte einen Teil des Schadens vorprozessual ausgeglichen hatte, begehrte Kläger vorliegend noch Zahlung von gut 66.000 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, führte der Senat aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unstreitig lägen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Für diese habe die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Abbuchung auf dem Konto löse damit einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte könne die Zahlung auch nicht über die Grundsätze von Treu und Glauben verweigern. Ihr stünden insbesondere ihrerseits keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu. Gemäß den gesetzlichen Regelungen wäre dies nur dann der Fall, wenn der Kläger in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die die Debitkarte nebst PIN herbeigeführt habe (siehe Erläuterungen). Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere habe der Kläger nicht seine Pflichten in Bezug auf das Zahlungsinstrument verletzt. Da der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Sparkassenkarte gelangt war, habe er insoweit auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugten Zugriffen zu erfüllen gehabt. Karte und PIN seien zu keinem Zeitpunkt so in den Machtbereich des Klägers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt habe, Kenntnis zu nehmen. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten habe die Zustellung der Karte frühestens am Tag vor der ersten missbräuchlichen Verfügung erfolgen können. Da die ersten missbräuchlichen Abhebungen bereits am Morgen des 30.06.2019 eingesetzt hätten, habe der behauptete Diebstahl nur im Laufe des 29. Juni (einem Samstag) oder den frühen Morgenstunden des 30.06.2019 (einem Sonntag) erfolgen können. Da dem Kläger der konkrete Versendungstag nicht bekannt gegeben worden und kein Briefkasteninhaber gehalten sei, über den Tag hinweg fortlaufend Ausschau zu halten, ob Sendungen in seinen Briefkasten eingelegt werden und diese unmittelbar danach herauszunehmen, läge auch keine grob fahrlässige Verwahrung vor. Im Übrigen sei die Beklagte für den Erhalt beweisfällig geblieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger müsse sich auch keinen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen, soweit er nach Ankündigung der Zusendung von Authentifizierungsinstrumenten bei längerem Ausbleiben der Sendung nicht bei der Bank nachgefragt habe. Die gesetzlichen Regelungen für Schadensersatzansprüche einer Bank gegen ihren Kunden (siehe Erläuterungen) seien abschließend. Nach der gesetzgeberischen Intention bestehe kein Raum für weitergehende etwa auf die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten gerichtete Schadensersatzansprüche, die die Sparkasse dem Erstattungsanspruch des Kunden entgegenhalten könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung kann die Beklagte die zugelassene Revision zum BGH einlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2026, Az. 17 U 62/24&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.4.2024, Az. 2-07 O 123/21)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen&lt;br /&gt;
§ 675l BGB Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente&lt;br /&gt;
(1) 1Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 2Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. 3Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments&lt;br /&gt;
(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder&lt;br /&gt;
der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.&lt;br /&gt;
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder&lt;br /&gt;
den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung&lt;br /&gt;
a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß &lt;br /&gt;
§ 675l Absatz 1&lt;br /&gt;
Öffnet sich in einem neuen Fenster oder&lt;br /&gt;
b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 26 May 2026 14:49:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7698-guid.html</guid>
    <category>§ 675l bgb</category>
<category>§ 675v bgb</category>
<category>bank</category>
<category>bankrecht</category>
<category>debitkarte</category>
<category>geldabhebung</category>
<category>girokonto</category>
<category>haftung</category>
<category>kontoinhaber</category>
<category>missbrauch</category>
<category>nicht autorisierter zahlungsvorgang</category>
<category>olg frankfurt</category>
<category>pin</category>
<category>post</category>
<category>postweg</category>
<category>rückzahlungsanspruch</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>schutzpflichten</category>
<category>sparkasse</category>
<category>versandweg</category>
<category>zahlungsdienste</category>
<category>zahlungsinstrument</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Hamm: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7678-OLG-Hamm-Falschangaben-eines-KI-Chatbots-sind-dem-Unternehmen-als-eigene-irrefuehrende-geschaeftliche-Handlung-nach-5-UWG-zuzurechnen.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7678-OLG-Hamm-Falschangaben-eines-KI-Chatbots-sind-dem-Unternehmen-als-eigene-irrefuehrende-geschaeftliche-Handlung-nach-5-UWG-zuzurechnen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7678</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7678</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
4 UKl 3/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Falschangaben seines KI-Chatbots nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG haftet, weil der Chatbot kein „Dritter&quot; im Sinne des Gesetzes ist und die Verantwortung des Unternehmens selbst dann besteht, wenn der Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert worden sein sollte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfragen bei KI-generierten Inhalten hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Oberlandesgericht Hamm: Urteil in Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Aesthetify GmbH&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der Beklagten mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet. Der Senat entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Selbst sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung. Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgebliche Vorschrift lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 Abs. 1 UWG lautet: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konkretisiert wird das Kriterium der Irreführung unter anderem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1. Juli 2025 für ganz NRW das Oberlandesgericht Hamm zentral zuständig. Durch die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm werden solche Verfahren an einem Ort konzentriert. Das stärkt nicht nur die Spezialisierung und die Konsistenz der Rechtsprechung, sondern betont zugleich die Rolle des Oberlandesgerichts Hamm als zentraler Standort für verbraucherrechtliche Verfahren in Nordrhein-Westfalen. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 13 May 2026 16:26:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7678-guid.html</guid>
    <category>abmahnung</category>
<category>aesthetify</category>
<category>arztrecht</category>
<category>ästhetische chirurgie</category>
<category>ästhetische medizin</category>
<category>§ 5 uwg</category>
<category>chatbot</category>
<category>facharztbezeichnung</category>
<category>falschangaben</category>
<category>gesundheitsrecht</category>
<category>haftung</category>
<category>irreführende werbung</category>
<category>irreführung</category>
<category>künstliche intelligenz</category>
<category>ki</category>
<category>ki-haftung</category>
<category>olg hamm</category>
<category>revision zugelassen</category>
<category>uklag</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>uwg</category>
<category>verbraucherzentrale</category>
<category>verbraucherzentrale nrw</category>
<category>werbung</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>
<category>zurechnung</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig wenn vorherige journalistische Recherche objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung gibt</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7668-BGH-Abschaetzige-Meinungsaeusserung-nicht-allein-deshalb-unzulaessig-wenn-vorherige-journalistische-Recherche-objektiv-keine-ausreichenden-Anhaltspunkte-fuer-diese-Bewertung-gibt.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7668-BGH-Abschaetzige-Meinungsaeusserung-nicht-allein-deshalb-unzulaessig-wenn-vorherige-journalistische-Recherche-objektiv-keine-ausreichenden-Anhaltspunkte-fuer-diese-Bewertung-gibt.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7668</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7668</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 10.03.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 194/23&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig ist, weil sie als Ergebnis einer journalistischen Recherche präsentiert wird, die objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung liefert. Da Art. 5 Abs. 1 GG auch die &quot;falsche&quot; oder nicht begründete Meinung schützt, darf ein Kritiker seine Auffassung auch dann zum Ausdruck bringen, wenn sie einer objektiven Beurteilung nicht standhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die &quot;falsche&quot; und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 10. März 2026 - VI ZR 194/23 - OLG München LG München I &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_194-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 06 May 2026 14:42:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7668-guid.html</guid>
    <category>abwägung</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>art. 5 gg</category>
<category>äußerungsrecht</category>
<category>bgh</category>
<category>ehrenschutz</category>
<category>grundrechte</category>
<category>haftung</category>
<category>interessenabwägung</category>
<category>kritik</category>
<category>meinungsäußerung</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>persönlichkeitsrecht</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>recherche</category>
<category>rechtsverletzung</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>wortberichterstattung</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Erklärungsirrtum des sich Äußernden mindert das Gewicht der Meinungsäußerungsfreiheit bei der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7667-BGH-Erklaerungsirrtum-des-sich-AEussernden-mindert-das-Gewicht-der-Meinungsaeusserungsfreiheit-bei-der-Abwaegung-mit-dem-allgemeinen-Persoenlichkeitsrecht.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7667-BGH-Erklaerungsirrtum-des-sich-AEussernden-mindert-das-Gewicht-der-Meinungsaeusserungsfreiheit-bei-der-Abwaegung-mit-dem-allgemeinen-Persoenlichkeitsrecht.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7667</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7667</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 28.04.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 113/25&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass einem Erklärungsirrtum des Äußernden eine erhebliche Bedeutung bei der Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zukommt. Bei einem Erklärungsirrtum des sich Äußernden vergleichbar mit § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB hat das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bei der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als &quot;Rechtsextremer&quot;). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bei einem &quot;Erklärungsirrtum&quot; des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113/25 - LG Berlin II  AG Kreuzberg &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2025/VI_ZR_113-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 06 May 2026 12:37:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7667-guid.html</guid>
    <category>abwägung</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>art. 5 gg</category>
<category>äußerungsrecht</category>
<category>§ 119 bgb</category>
<category>bgb</category>
<category>bgh</category>
<category>ehrenschutz</category>
<category>erklärungsirrtum</category>
<category>grundrechte</category>
<category>haftung</category>
<category>interessenabwägung</category>
<category>irrtum</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>persönlichkeitsrecht</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>rechtsprechung</category>
<category>rechtsverletzung</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>wortberichterstattung</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Stiftung Warentest muss Schadensersatz für unvertretbares Testergebnis mit der Note &quot;mangelhaft&quot; leisten - Rauchwarnmelder</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7648-OLG-Frankfurt-Stiftung-Warentest-muss-Schadensersatz-fuer-unvertretbares-Testergebnis-mit-der-Note-mangelhaft-leisten-Rauchwarnmelder.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7648-OLG-Frankfurt-Stiftung-Warentest-muss-Schadensersatz-fuer-unvertretbares-Testergebnis-mit-der-Note-mangelhaft-leisten-Rauchwarnmelder.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7648</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7648</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.04.2026&lt;br /&gt;
16 U 38/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Stiftung Warentest für ein unvertretbares Testergebnis mit der Note &quot;mangelhaft&quot; bei Rauchwarnmeldern Schadensersatz leisten muss. Die Veröffentlichung der Bewertung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da Stiftung Warentest trotz konkreter Hinweise auf eine fehlerhafte Testmethodik nicht ihrer Prüfpflicht nachkam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Rauchwarnmelder - Veröffentlichung eines Testergebnisses ohne vorherige Klärung von Zweifeln am Testergebnis&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Veröffentlichung der Bewertung eines Produkts mit „mangelhaft“ in einem vergleichenden Wartentest stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht. Hat die Herausgeberin der Veröffentlichung die Durchführung des Warentests einem fachlich spezialisierten und akkreditierten Prüfinstitut übertragen, so trifft sie eine Haftung auf Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Produkts konkret auf Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses hinweise und die Herausgeberin dem vor der Veröffentlichung nicht (ausreichend) nachgeht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) heute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin stellt u.a. Rauchwarnmelder her. Die Beklagte veröffentlicht vergleichende Warentests nebst Bewertungen. Sie beauftragte ein externes Prüfinstitut mit der Durchführung der - stark standardisierten und durch DIN EN Vorgaben vorgegebenen - Funktionsprüfung der zu testenden Rauchwarnmelder. Drei von vier Produkten der Klägerin lösten bei den Testfeuern nicht innerhalb der Parameter ein Alarmsignal aus. Das Testfeuer hatte dabei einen von der DIN EN 14604/2005 vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritten. Gemäß einer internen Arbeitsanweisung des Prüfinstituts, die von dem vorgegebenen Prüfprogramm abwich und von der die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nichts wusste, wertete das Prüfinstitut das Testfeuer als gültig und wiederholte den Test nicht. Die Beklagte übersandte der Klägerin die Ergebnisse. Diese äußerte Bedenken an der Testung, übersandte abweichende Testberichte anderer zertifizierter und akkreditierter Prüfinstitute, verwies u.a. darauf, dass alle ihre Produkte den EN-Vorgaben genügten und forderte die Beklagte auf, die Veröffentlichung der übermittelten Testergebnisse zu unterlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte veröffentlichte nachfolgend einen Artikel über die getesteten Rauchwarnmelder sowie die tabellarische Bewertung. Das Produkt der Klägerin erhielt als Qualitätsurteil „mangelhaft“. Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erkannte die Beklagte im Laufe des Verfahrens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als endgültig an und berichtete in ihrer Zeitschrift, dass sie die streitgegenständliche Bewertung zurückziehe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten weiterhin u.a. über einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7,7 Mio. €. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten bestätigte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat) des OLG, dass die Klägerin wegen des mit dem Testurteil „mangelhaft“ verbundenen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Grunde nach Schadensersatz verlangen könne. Die Bewertung sei geeignet, dem Ruf der Klägerin zu schaden und das Vertrauen in die Produkte zu schmälern. Der Eingriff sei rechtswidrig. Die von dem beauftragten Testinstitut durchgeführte und dem Bericht zugrundeliegende Testung sei nicht sachkundig durchgeführt worden. Das Testergebnis sei nicht vertretbar gewesen, da der Grenzkorridor beim Testfeuer nach unten unterschritten worden sei. In diesem Fall habe nach den Vorgaben des Prüfprogramms und der DIN EN das Testfeuer - entgegen der Handhabung des Prüfinstituts - nicht als gültig bewertet werden dürfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte habe diesen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb auch zu vertreten. Auf die von der Klägerin geäußerten Bedenken hin habe die Beklagte „stichhaltige Anhaltspunkte (gehabt), die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Rauchwarnmeldertests“ hätten aufkommen lassen müssen. Die abweichenden Prüfergebnisse der von der Klägerin beauftragten Prüfinstitute hätten sie „aufhorchen lassen müssen“. Wenn ein ebenfalls zuverlässiges und akkreditiertes Prüfinstitut zu einem abweichenden Ergebnis komme, müsse die Beklagte jedenfalls bei dem von ihr beauftragten Institut nachfragen, wie es zu der Abweichung komme. Hätte die Beklagte entsprechend nachgefragt, hätte sie sehr wahrscheinlich erfahren, dass das von ihr beauftragte Institut - entgegen der Vorgaben im Prüfprogramm und der DIN EN - gemäß der dortigen internen Arbeitsanweisung Prüffeuer als gültig wertet, die die Grenzkurve nach unten unterschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn die Frage letztlich nicht mehr entschieden werden musste, betonte der Senat, dass er eine Ausweitung einer sog. Fiktionshaftung ohne eigenes Verschulden für beauftragte externe Unternehmen - wie sie in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vom Landgericht vorgenommen wurde - nicht für sachgerecht hält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision begehren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.4.2026, Az. 16 U 38/25&lt;br /&gt;
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.4.2025, Az. 2-03 O 430/21)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 24 Apr 2026 08:17:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7648-guid.html</guid>
    <category>§ 823 bgb</category>
<category>deliktische haftung</category>
<category>din en 14604</category>
<category>gewerbebetrieb</category>
<category>haftung</category>
<category>mangelhaft</category>
<category>olg frankfurt</category>
<category>organisationsverschulden</category>
<category>produkthaftung</category>
<category>rauchmelder</category>
<category>rauchwarnmelder</category>
<category>rauchwarnmeldertest</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>stiftung warentest</category>
<category>test</category>
<category>testergebnis</category>
<category>testinstitut</category>
<category>unvertretbar</category>
<category>warentest</category>

</item>
<item>
    <title>VG Ansbach: Für Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO gegen Behörden und öffentliche Stellen ist der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7643-VG-Ansbach-Fuer-Schadensersatzansprueche-aus-Art.-82-DSGVO-gegen-Behoerden-und-oeffentliche-Stellen-ist-der-ordentliche-Rechtsweg-und-nicht-der-Verwaltungsrechtsweg-eroeffnet.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7643-VG-Ansbach-Fuer-Schadensersatzansprueche-aus-Art.-82-DSGVO-gegen-Behoerden-und-oeffentliche-Stellen-ist-der-ordentliche-Rechtsweg-und-nicht-der-Verwaltungsrechtsweg-eroeffnet.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7643</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7643</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Ansbach&lt;br /&gt;
Beschluss vom 01.04.2026&lt;br /&gt;
AN 14 K 26.1164&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das VG Ansbach hat entschieden, dass für Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO gegen Behörden und öffentliche Stellen der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Enstcheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Amtsgericht Nürnberg zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger fordert im Klagewege von der Beklagten Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO in Höhe von zuletzt mindestens 20.000 EUR wegen rechtswidriger Speicherung seiner personenbezogenen Daten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Klage wurde mit Beschluss vom 1. April 2026 von der zeitgleich erhobenen Klage auf Löschung der personenbezogenen Daten abgetrennt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der hinsichtlich der Schadensersatzklage beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG unzulässig. Bei dem geltend gemachten Anspruch aus Art. 82 DS-GVO handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, sodass demnach der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (im Ergebnis ebenso: VG Köln U.v. 23.2.2023 – 13 K 278/21 –, BeckRS 2023, 16294 Rn. 14; VG Stade Verweisungsbeschluss v. 7.8.2025 – 10 A 624/24 –, BeckRS 2025, 22882 Rn. 3; VG Osnabrück Verweisungsbeschluss v. 12.12.2025 – 7 A 230/25 –, BeckRS 2025, 36628 Rn. 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt auch nicht aus Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, da diese Vorschrift nur die internationale Zuständigkeit regelt (vgl. VG Köln U.v. 23.2.2023 – 13 K 278/21 –, BeckRS 2023, 16294 Rn. 15 m.w.N.; VG Stade Verweisungsbeschluss v. 7.8.2025 – 10 A 624/24 –, BeckRS 2025, 22882 Rn. 5; VG Osnabrück Verweisungsbeschluss v. 12.12.2025 – 7 A 230/25 –, BeckRS 2025, 36628 Rn. 4; Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, 54. Ed. Stand: 1.11.2025, DS-GVO Art. 82 Rn. 46-46.3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Damit ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht Nürnberg als sachlich und örtlich zuständiges Gericht des ordentlichen Rechtswegs zu verweisen, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO ist kein Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 Satz 2 GG, sodass eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht gegeben ist (vgl. BFH, B.v. 28.6.2022 – II B 93/21 –, juris Rn. 14 ff.; BSG, B.v. 6.3.2023 – B 1 SF 1/22 R –, juris Rn. 19 ff.; VG Stuttgart, U.v. 20.6.2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 23 ff.; VG Osnabrück Verweisungsbeschluss v. 12.12.2025 – 7 A 230/25, BeckRS 2025, 36628 Rn. 13 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, wonach Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt, von der Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst sind. Insoweit ist das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien, insbesondere des Klägers (§§ 253 Abs. 3, 495 ZPO), wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zukommt, diese aber für das Gericht nicht bindend sind (vgl. Wendtland in BeckOK ZPO, 59. Ed. Stand: 1.12.2025, § 3 Rn. 1).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger bezifferte die begehrte Schadensersatzhöhe in der Klageschrift vom 25. Dezember 2025 mit 1.000 EUR, in späteren Schriftsätzen mit mindestens 20.000 EUR. Die ausgeurteilten Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DS-GVO bewegen sich bislang im unteren bis mittleren vier- oder dreistelligen Bereich (vgl. Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, 54. Ed. Stand: 1.11.2025, DS-GVO Art. 82 Rn. 34 f.). Angesichts dessen erscheint die Angabe von 20.000 EUR offensichtlich unzutreffend, zumal Anhaltspunkte für eine Atypik des Falls des Klägers, die eine derart gravierend von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Schadensersatzhöhe rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch erkennbar sind. Das objektive wirtschaftliche Interesse des Klagebegehrens liegt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls unter 10.000 EUR, sodass die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte eröffnet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Örtlich zuständig ist vorliegend im Hinblick auf den Sitz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg das Amtsgericht Nürnberg nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Nr. 53 GerOrgG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vorbehalten.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-6267?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 15:59:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7643-guid.html</guid>
    <category>ag nürnberg</category>
<category>amtsgericht</category>
<category>amtshaftung</category>
<category>art. 34 gg</category>
<category>art. 82 dsgvo</category>
<category>öffentliche stellen</category>
<category>bamf</category>
<category>behörden</category>
<category>datenschutz</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>datenschutzvorfall</category>
<category>dsgvo</category>
<category>dsgvo-schadensersatz</category>
<category>gerichtsbarkeit</category>
<category>haftung</category>
<category>ordentlicher rechtsweg</category>
<category>rechtsweg</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>schadensersatzanspruch</category>
<category>streitwert</category>
<category>verwaltungsrechtsweg</category>
<category>vg ansbach</category>
<category>zivilgericht</category>
<category>zuständigkeit</category>

</item>

</channel>
</rss>
