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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag lg münchen)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 08:15:06 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>LG München: Suchmaschinenbetreiber Google haftet für falsche Aussagen in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen - &quot;Übersicht mit KI&quot;</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7723-LG-Muenchen-Suchmaschinenbetreiber-Google-haftet-fuer-falsche-Aussagen-in-KI-generierten-Zusammenfassungen-von-Suchergebnissen-UEbersicht-mit-KI.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 28.05.2026 &lt;br /&gt;
26 O 869/26&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das LG München hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google für falsche Aussagen in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen haftet. KI-generierte Zusammenfassungen von Suchergebnissen sind - so das Gericht - keine bloßen Verlinkungen auf Inhalte Dritter, sondern eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, die diesem als unmittelbarem Störer zugerechnet werden. Google kann sich weder auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA noch auf die Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines &quot;Notice-and-take-down-Verfahrens&quot; berufen. Vorliegend ging es um unwahre Behauptungen über angebliche Betrugsmaschen und Abo-Fallen, die die KI in einer &quot;Übersicht mit KI&quot; generiert hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidungsgründe:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erweist sich als überwiegend begründet. Die Verfügungsklägerinnen haben gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie durch die KI-generierten Antworten, welche sich die Verfügungsbeklagte zurechnen lassen muss, in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Einzelnen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Das Landgericht München I ist gem. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) international zuständig. Diese Vorschrift erfasst die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (BGH v. 14.01.2020 - Az.: VI ZR 495/18 - Rz. 13; OLG München v. 06.08.2024 - Az. 18 U 2631/24 - Rz. 19; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Das Tatbestandsmerkmal „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht&quot; ist dahingehend auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 14). Danach sind die deutschen Gerichte – und das Landgericht München I im Übrigen auch örtlich und sachlich gem. §§ 32 ZPO, 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG – zuständig, weil die Verfügungsklägerinnen ihren Unternehmenssitz in München haben und der Abruf der angegriffenen Äußerungen in Deutschland und insbesondere auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Antrag ist ausreichend bestimmt. Die Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird, lassen sich durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform („wie nachfolgend dargestellt...&quot;) hinreichend genau feststellen. Die konkrete Suchanfrage, die überdies nach unbestrittenem Vortrag bei der Eingabe des Firmennamens im Rahmen der sog. „Auto-complete-Funktion&quot; in die Suchmaske von dem Programm der Verfügungsbeklagten selbst vorgeschlagen wird, ist daher zur Bestimmung des Umfangs nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II)  Der Antrag erweist sich auch nach dem hier anwendbaren deutschen Recht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG als überwiegend begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Vorliegend ist gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.1. Die – grundsätzlich gegenüber nationalem Recht vorrangigen – Regelungen der DSGVO sind nicht anwendbar, weil die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.2. Auch die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Verordnung über künstliche Intelligenz, im Folgenden: KI-VO) sind nicht anwendbar, weil sie – soweit sie gem. Art. 113 KI-VO überhaupt in zeitlicher Hinsicht bereits gelten – nur die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einzureichen, vorsehen, und zwar zusätzlich und „unbeschadet&quot; der im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten bereits vorgesehenen Rechtsbehelfe (Erw-Gr. Nr. 170 KI-VO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.3. Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten – z.B. aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) oder dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) – sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. G der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO) aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgenommen. Das auf sie anzuwendende Recht richtet sich daher bei grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten nach Art. 40 EGBGB. Danach kann der Verletzte verlangen, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg der Verletzungshandlung eintritt (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 21 ff.). Vorliegend richten sich die streitgegenständlichen Profile vorwiegend an deutschsprachige Nutzende, so dass die Verletzungshandlung (auch) in Deutschland eintritt. Die Verfügungskläger haben mit der Antragsschrift auch die Anwendung deutschen materiellen Rechts verlangt. Entsprechend ist insoweit deutsches (Äußerungs-)Recht anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.4. Diese nationalrechtlichen Regelungen werden auch nicht durch die Regelungen in Art. 6, 16 ff. der DSA verdrängt, weil es sich insoweit nur um Haftungsprivilegierungen im Anwendungsbereich der DSA handelt und zudem Art. 6 Abs. 4 DSA – wie zuvor auch bereits Art. 14 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie – die Möglichkeit unberührt lässt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats von einem Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern, und dies gerade und vor allem zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erfasst (OLG Frankfurt v. 04.03.2025 - Az. 16 W 10/25 - Rz. 13 f. m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Verfügungsklägerinnen sind unmittelbar betroffen und damit aktivlegitimiert, weil sie beide in der als Anlage ASt 6 vorgelegten „Übersicht mit KI&quot; namentlich genannt werden und somit erkennbar sind. Gleiches gilt für die Verfügungsklägerin zu 1) in Bezug auf die mit der als Anlage ASt 7 vorgelegte weitere „Übersicht mit KI&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Verfügungsbeklagte haftet vorliegend nach den Grundsätzen einer unmittelbaren Störerin gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI&quot; nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, ihr zurechenbaren Inhalt handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.1. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist – ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ankäme – grundsätzlich jede Person anzusehen, die die Störung herbeigeführt hat oder deren Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. statt vieler BGH v. 28.07.2015 - Az. VI ZR 340/41 - Rz. 34 m.w.N.). Zur Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Störern ist dabei in Bezug auf die Betreiber von Suchmaschinen darauf abzustellen, ob es sich um ein reines Auffindbarmachen von Suchergebnissen durch Verlinkungen handelt oder ob sich die Betreiber von Suchmaschinen die Inhalte zu eigen machen (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 28). „Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist&quot;, wobei allerdings „bei der Annahme einer Identifikation mit den fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten&quot; ist (BGH a.a.O. m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.2. Die Verfügungsklägerinnen haben glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen „Übersicht mit KI&quot; wie aus den Anlagen ASt 6 und ASt 7 ersichtlich tatsächlich auf die Suchanfrage hin angezeigt wurden. Ungeachtet der Frage, ob die Verfügungsbeklagte dies überhaupt in zulässiger Weise mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann, sind jedenfalls die Anlagen ASt 5 und ASt 5a (E-Mails eines Herrn Krämer an Herrn Schüssler mit der jeweiligen „Übersicht mit KI&quot; als Anhang) und die Anlage ASt 13 (Ausdruck der gesamten ersten Seite der Ergebnisse bei Verwendung der Suchfunktion) geeignet, den Vortrag der Verfügungsklägerinnen dahingehend zu belegen, dass bei Eingabe des Firmennamens „[...]&quot; und des über die sog. „Auto-complete-Funktion&quot; angebotenen Begriffs „Betrugsmasche&quot; die streitgegenständlichen „Ergebnisse mit KI&quot; angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.3. Diese „Übersicht mit KI&quot; gem. den Anlagen ASt 6 und ASt 7 stellen sich nach dem oben (unter Nr. 3.1) Gesagten als eigene, von der eigenen, den Nutzenden angebotenen KI getroffene Äußerung der Verfügungsbeklagten dar.&lt;br /&gt;
Zum einen werden gerade nicht nur – in wie auch immer gearteter Abfolge – Suchergebnisse als Verlinkungen oder mit kurzer Vorschau (Snippets) angezeigt, sondern die Ergebnisse der Suchanfrage werden in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert. Das beginnt bereits mit der einleitenden, die Suchergebnisse affirmierenden Bejahung der Anfrage, die bereits sprachlich über die reine Präsentation der Verlinkungen hinausgeht, und es setzt sich in der eigenständigen thematischen Strukturierung der Antwort fort. All dies zeigt eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung der Suchergebnisse durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene und bei der Suche verwendete KI. Die Verfügungsbeklagte schafft auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigten Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Da die Verfügungsbeklagte die Künstliche Intelligenz selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen, denn nur sie hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor allem aber enthält die „Übersicht mit KI&quot; Äußerungen, die in den Suchergebnissen gar nicht getroffen werden. Keine der angebotenen Verlinkungen stellt einen Zusammenhang zwischen den Verfügungsklägerinnen und den geschwärzten Drittunternehmen her oder behauptet einen häufigen Namenswechsel. Es handelt sich insoweit um eigene, von der Verfügungsbeklagten selbst aufgestellte und damit über die reine Präsentation der Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Würden nur die Suchergebnisse selbst angezeigt, wäre der als Anlage ASt 8 vorgelegte Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei Loschelder Leisenberg wohl kaum, jedenfalls aber nicht als an erster Stelle angeführte Quelle zur Dokumentation der Äußerungen in der „Übersicht mit KI&quot; angezeigt worden. Denn darin findet sich gar kein Bezug zu den Verfügungsklägerinnen.&lt;br /&gt;
Somit handelt es sich um eine eigene, von der durch die Verfügungsbeklagte angebotenen KI erstellte Äußerung, die die Verfügungsbeklagte sich als Anbieterin (auch im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der KI-VO) zurechnen lassen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.4. Insoweit stellt sich die Situation vorliegend auch anders dar als bei den Sachverhalten, die den – von beiden Parteien zitierten – Entscheidungen des BGH zu Suchmaschinen (Urteil vom 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16) bzw. zu der „Auto-complete-Funktion&quot; (Urteil vom 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/12) vorlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.4.1. In Bezug auf Suchmaschinen hat der BGH die Erwägungen, die für eine nur eingeschränkte Haftung von Hostprovidern als mittelbaren Störern sprächen, auch auf die Anbieter von Internet-Suchmaschinen übertragen und dazu ausgeführt, dass vom Anbieter einer Suchmaschine vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass er sich vergewissere, ob die aufgefundenen Inhalte rechtmäßig eingestellt worden seien, bevor sie auffindbar gemacht würden, weil eine solche proaktive Prüfungspflicht der Aufgabe und Funktionsweise einer Suchmaschine entgegenstehe. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürften keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.). Da der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte stehe, sei ihm die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts mangels Kontakts zu den Verantwortlichen der einzelnen Internetseiten regelmäßig nicht möglich, so dass ihn erst dann spezifische Verhaltenspflichten träfen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe (BGH a.a.O., Rz. 35 f. m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die hier in Rede stehende „Übersicht mit KI&quot; stellt sich die Situation indessen anders dar. Es werden, wie ausgeführt, gerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verfügungsbeklagte in keinem Kontakt steht und deren Inhalte sie nicht ohne weiteres selbst prüfen kann. Sondern es werden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Der Inhalt dieser neuen, durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene KI selbst getroffenen Äußerungen ist einer Prüfung der Verfügungsbeklagten – und sei es durch entsprechende Kontrollmechanismen – durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen.&lt;br /&gt;
Auch ist eine „Übersicht mit KI&quot; – anders als die Anzeige von reinen Suchergebnissen in Suchmaschinen – für die Nutzung des Internets auch keineswegs zwingend erforderlich. Denn bereits durch das Anzeigen der Suchergebnisse im Wege von Verlinkungen wird die „Flut von Daten&quot; für den einzelnen nutzbar gemacht; die „Übersicht mit KI&quot; strukturiert und wertet demgegenüber Daten nach einem für den Nutzenden nicht von vornherein erkennbaren System und kanalisiert damit – abhängig von dem zugrunde liegenden Algorithmus – auch die Antwort auf die Suchanfrage. Das mag von vielen als wünschenswert und den Suchvorgang erleichternd angesehen werden, ist aber keineswegs zwingend für die Bewältigung der vom BGH konstatierten Datenflut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.4.2. Zur Frage der Haftung für die sog. „Auto-complete-Funktion&quot; hat der BGH ausgeführt, dass die Tätigkeit über die Suchwortergänzungsfunktion nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art sei und sich auch nicht ausschließlich auf die Bereitstellung von Informationen für den Zugriff durch Dritte beschränke, sondern vielmehr die Abfragedaten der Nutzenden in einem eigenen Programm erarbeitet würden, das Begriffsverbindungen bilde, so dass für das Angebot in Form eigener Suchvorschläge der Anbieter grundsätzlich verantwortlich sei (BGH v. 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/13 - Rz. 26). Die Verantwortlichkeit des Unterlassenden werde durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt (BGH, a.a.O., Rz. 27). Das soll für Suchanfragen von Nutzern regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn der Betreiber der Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion Kenntnis von der möglichen Rechtsverletzung aufgrund der Suchanfrage mit der Suchwortergänzungsfunktion erlangt (BGH, a.a.O., Rz. 29 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend geht die „Übersicht mit KI&quot; allerdings wiederum darüber deutlich hinaus. Nicht die Suchanfrage oder die Suchwortergänzung und auch nicht die einzelnen, durch Verlinkung angezeigten Suchergebnisse stehen in Rede, sondern eine eigenständig generierte Äußerung, die aufgrund der Gewichtung der Suchergebnisse und einer Auswertung der Inhalte eine eigene Antwort (nicht Frage) formuliert und den Nutzenden anbietet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem steht auch nicht entgegen, dass die verständigen Nutzenden durch die Links zu Internetseiten Dritter erkennten, dass die Zusammenfassung in der „Übersicht mit KI&quot; auf den dort hinterlegten Inhalten Dritter basierten und die Suchmaschine damit erkennbar nach außen gerade keine inhaltliche Verantwortung für diese Informationen übernehme und sie sich gerade nicht zu eigen mache. Denn zum einen basiert die hier streitgegenständliche Zusammenfassung keineswegs nur auf den Inhalten Dritter, sondern es wird eine eigene Zusammenstellung und Wertung vorgenommen, die gerade über diese Internetseiten Dritter hinausgeht. Zum anderen mag es zutreffen, dass Nutzende anhand der Links überprüfen können, ob sich die Inhalte der Drittseiten mit der „Übersicht mit KI&quot; tatsächlich decken – und doch entbindet die Möglichkeit, dass eine Äußerung durch weitere Recherchen falsifiziert werden kann, regelmäßig nicht von der Haftung für diese Äußerung. Dies ist für die flüchtig Lesenden sog. „Titelseitenleser&quot; (BVerfG v. 14.01.1998 - Az. 1 BvR 1861/93 - Rz. 133; OLG München v. 31.07.2014 - Az. 18 U 308/14 - Rz. 25) anerkannt, wenn und soweit die Äußerung auch ohne weitere Lektüre aus sich heraus abgeschlossen verständlich ist. Die nämlichen Erwägungen müssen auch für die „Übersicht mit KI&quot; gelten: Auch sie ist aus sich heraus verständlich, enthält eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten, so dass für die Nutzenden regelmäßig keine Veranlassung besteht, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen. Im Übrigen müsste dies gerade auch den von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Nutzen der Funktion deutlich schmälern, wenn die „Übersicht mit KI&quot; allgemein anerkannt als nicht belastbar zu behandeln wäre und jeweils sämtliche der angezeigten Verlinkungen doch eigenständig zu prüfen wären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.4.3. Auch soweit der BGH in beiden Entscheidungen schließlich die Funktionsfähigkeit der Suchmaschine als Aspekt für die Verneinung von Prüfpflichten unterstreicht (BGH v. 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/13 - Rz. 39; BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.) und ein Tätigwerden erst nach Hinweis durch die Betroffenen und nur im Falle einer offenkundigen Rechtsverletzung annimmt, sind diese Erwägungen auf die vorliegende „Übersicht mit KI&quot; nicht übertragbar. Denn anders als im Verhältnis zu verlinkten Internetseiten Dritter handelt es sich bei der KI-generierten Übersicht nicht mehr nur um Inhalte Dritter, zu denen kein Kontakt besteht, sondern um eine eigenständige Gewichtung und Darstellung dieser Inhalte nach eigenen, nicht von Dritten, sondern von der Verfügungsbeklagten als Anbieterin beeinflussbaren Algorithmen. Sie bietet eine zusätzliche Funktion an, ohne die die Nutzung der Suchmaschine gleichwohl möglich wäre (und möglich ist), und ohne die die Nutzenden durchaus auch in der „Flut der Daten&quot; Ergebnisse zu finden vermögen. Auch hat die Verfügungsbeklagte zwar in der mündlichen Verhandlung angeführt, aber weder dargelegt noch gar glaubhaft gemacht, dass der Einsatz von KI im Rahmen von Suchmaschinen insgesamt unmöglich gemacht würde, wenn Anbieter wie die Verfügungsbeklagte eine Haftung für die ihnen zurechenbaren, eigenständigen Äußerungen träfe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit mag in Erwägung zu ziehen sein, eine Prüfungspflicht in Bezug auf den Inhalt der konkreten Äußerung erst dann zu bejahen, wenn auf die mögliche Rechtswidrigkeit hingewiesen wird. Das ist indessen durch die Verfügungsklägerinnen unstreitig geschehen, und zwar sowohl per E-Mail als auch über das von der Verfügungsbeklagten angebotene Online-Formular. Eine Beschränkung der Prüfungspflicht nur auf offenkundige Rechtsverletzungen erscheint im Hinblick auch auf die Funktionsfähigkeit dagegen nicht angebracht, denn eine Überprüfung des Inhalts der „Übersicht mit KI&quot; mit den Erkenntnisquellen, auf denen diese Übersicht beruht, ist der Verfügungsbeklagten durchaus auch ohne Kontakt mit den Dritten, von denen die Internetseiten stammen, möglich. Die Verfügungsbeklagte hat das indessen selbst nach Hinweisen der Verfügungsklägerin nicht getan.&lt;br /&gt;
Umgekehrt böte sich indessen, wollte man eine Haftung für eigene, KI-generierte Äußerungen der Verfügungsbeklagten als Anbieterin auf eine Prüfungspflicht bei Meldung offenkundiger Rechtswidrigkeiten beschränken, für die von der Äußerung Betroffenen zwangsläufig eine Lücke im Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Denn wenn und soweit es sich – wie hier – um eigenständige Äußerungen handelt, können die Betroffenen nicht die Dritten, deren Internetseiten bei der Suchanfrage einbezogen wurden, auf Unterlassung in Anspruch nehmen, weil diese die streitgegenständliche Äußerung gar nicht getroffen haben, sondern sie erst in der „Übersicht mit KI&quot; von der Suchmaschinenbetreiberin aufgestellt und verbreitet wird. Die Suchmaschinenbetreiberin ihrerseits wäre bei Äußerungen, die nicht offenkundig – sondern erst nach einer eingehenden Prüfung – rechtswidrig sind, gleichfalls nicht zu weiteren Maßnahmen verpflichtet, so dass die Betroffenen dann bei persönlichkeitsrechtsverletzenden, aber nicht offenkundig rechtswidrigen Äußerungen keine ausreichende Möglichkeit hätten, Rechtsschutz zu erlangen. Auch dies spricht gegen eine Übertragung der Erwägungen zur Suchmaschinenfunktion und zur „Auto-complete-Funktion&quot; auf die streitgegenständlichen „Übersichten mit KI&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.5. Aufgrund all dessen können die Verfügungsklägerinnen die Verfügungsbeklagte in Bezug auf die „Übersicht mit KI&quot; als unmittelbare Störerin in Anspruch nehmen und die Verfügungsbeklagte kann sich dementsprechend weder auf eine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA berufen, weil sie nicht nur als Hostprovider tätig wird, noch auf eine Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines „Notice-and-take-down-Verfahrens&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Verfügungsklägerinnen haben einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in den beiden angegriffenen „Übersichten mit KI&quot; in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie dadurch – auch in Abwägung mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten – in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1. Der Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung besteht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB dann, wenn die angegriffene Äußerung die betroffene Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK in Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Recht der sich äußernden Person auf freie Meinungsäußerung verletzt. Anerkannt ist, dass der personelle Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts über Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen in Gestalt des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts zugutekommt (BGH v. 28.7.2015 - Az. VI ZR 340/14). Diese Ausdehnung des Schutzbereichs ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine juristische Person durch eine Äußerung in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen wird (BGH v. 04.04.2017 - Az. VI ZR 123/16 - Rz. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (der Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) ist als ein offenes Rahmenrecht gestaltet, dessen Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzelfall herauszuarbeiten sind, wobei sowohl im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Reichweite des Rechtes als auch im Hinblick auf den Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerung sowohl Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits als auch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 29; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 13; BGH v. 15.12.2009 - Az. VI ZR 227/08 - Rz. 11; BGH v. 18.12.2018 - Az. VI ZR 439/17 - Rz. 10, BGH v. 17.12.2019 - Az. VI ZR 249/18 - Rz. 18). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird also nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet seine Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, wozu u.a. die Bestimmungen der §§ 1004, 823 BGB und der §§ 22, 23 KunstUrhG gehören, und dem Recht auf persönliche Ehre (BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 29; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen wie auch des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist, wie das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 15; vgl. auch BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 33) klargestellt hat, die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren.&lt;br /&gt;
Ausgehend davon ist zunächst der Inhalt der einzelnen Aussagen zu deuten, um daran anknüpfend den Äußerungstyp als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.1. Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), während Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17). Insbesondere bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerung ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH v. 22.02.2022 – Az.: VI ZR 1175/20 - Rz. 25; OLG München v. 05.03.2024 - Az. 18 U 2827/23 - Rz. 45).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.2. Meinungsäußerungen sind demgegenüber von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt (BGH v. 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14 – Rz. 8) und können dementsprechend nicht „wahr&quot; oder „unwahr&quot;, „richtig&quot; oder „falsch&quot; sein. Sie können allenfalls nachvollziehbar oder unverständlich sein, geteilt, verstanden oder abgelehnt werden. Ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelter Schutz reicht daher weiter und findet seine Grenzen nur in dem oben dargelegten allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den die Meinung geäußert wird. Daher ist hier stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 64). Meinungsäußerungen genießen grundsätzlich den durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelten Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden, denn es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält, so dass es ohne Belang ist, ob die Rechtsauffassung der Beklagten haltbar ist, solange die Kritik sich nicht als bloße Schmähkritik erweist (OLG München v. 05.03.2024 – Az. 18 U 2827/23 – Rz. 46).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.3. Kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, so ist sie andererseits dann, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente enthält, insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch diese wertenden Elemente geprägt ist (BVerfG v. 21.03.2007 – Az. 1 BvR 2231/03 – Rz. 21) oder die Voraussetzung für die Bildung der Meinung ist (BVerfG v. 25.10.2012 – Az. 1 BvR 901/11, Rz. 20). Denn dort, wo tatsächliche und wertende Elemente miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17; BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen, dafür bekannt sein oder es würde Hinweise auf solche geben&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.2.1. Diese Äußerung enthält einerseits den Tatsachenkern, dass die Kenntnis von unseriösen Geschäftspraktiken bzw. Betrugsmaschen bei einem nicht näher bestimmbaren, aber jedenfalls größeren Kreis an Personen vorhanden ist. Zugleich enthält es jedoch auch die wertende Einordnung, dass die Geschäftspraktiken der Verfügungsklägerinnen unseriös seien und als Betrugsmasche wahrgenommen würden. Somit ist insgesamt nach dem oben Gesagten (unter 4.1.2.3.) im Lichte der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit vorliegend von einer Meinungsäußerung auszugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.2.2. Gleichwohl stellt sich diese Meinungsäußerung in der Abwägung der widerstreitenden Interessen als unzulässig dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.2.2.1. Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass Meinungsäußerungen selbst nicht „wahr&quot; oder „unwahr&quot; sein können und auch nicht „begründet&quot; oder „überzeugend&quot; sein müssen, zudem nicht einmal begründet werden müssen, sondern der durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelte Schutz unabhängig davon besteht, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 25). Aber in die Abwägung mit dem Unternehmensgrundrecht der Betroffenen ist jedenfalls einzustellen, ob es sich um eine auf wahren Anknüpfungstatsachen beruhende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 28).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.2.2.2. Vorliegend ist der Vorwurf unseriöser Geschäftspraktiken und der Verwendung von Betrugsmaschen geeignet, die Wahrnehmung der Verfügungsklägerinnen im geschäftlichen Verkehr in erheblichem Maße zu beeinträchtigen, berührt es doch die Kerntätigkeit ihres Betriebes, nämlich den Vertrieb der von ihnen angebotenen Publikationen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.2.2.3. Dem steht gegenüber, dass die angegriffene Äußerung vor allem auf einem behaupteten „Zusammenhang mit Abo-Fallen&quot; fußt. Die Verfügungsklägerinnen haben indessen durch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass zwischen ihnen und den genannten Drittunternehmen tatsächlich keine Verbindungen bestehen. Die Verfügungsbeklagte ist dem mit keinem substantiierten Vortrag entgegengetreten, auch die in der „Übersicht mit KI&quot; genannten Verlinkungen weisen auf keinen Zusammenhang hin und ein solcher ergibt sich auch nicht aus weiteren, von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Anlagen. Damit ist dieser Zusammenhang prozessual als unwahr zu behandeln und entsprechend fußt die angegriffene Meinungsäußerung bereits insoweit auf einer unwahren Anknüpfungstatsache.&lt;br /&gt;
Auch soweit die Verfügungsbeklagte auf Bewertungen von Nutzern in entsprechenden Bewertungsportalen (Anlagen AG 3 – AG 10) verweist, ist zum einen daraus noch keineswegs der Wahrheitsgehalt dieser dort getätigten Aussagen glaubhaft gemacht, finden sich zum andern aber auch keineswegs belastbare Angaben zu „Abo-Fallen&quot; oder einer Verbindung zu den genannten Drittunternehmen, so dass auch insoweit keine wahren Anknüpfungstatsachen für die Meinungsäußerung dargetan sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.2.2.4. Wägt man nun das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen und die durch die angegriffene Äußerung vermittelte Beeinträchtigung insbesondere im geschäftlichen Verkehr mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten ab, so müssen letztere vorliegend zurücktreten. Kann sich die Verfügungsbeklagte auch als juristische Person eines ausländischen Rechts grundsätzlich auf Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG berufen, so ist hier allerdings zu berücksichtigen, dass die geäußerte Meinung vor allem durch eine KI generiert worden ist, also gerade nicht Ausdruck einer gewonnenen Überzeugung der sich äußernden Personen, sondern Ergebnis eines Algorithmus ist. Insoweit ist das Angebot einer KI-gestützten Recherche vorliegend vor allem Ausdruck der geschäftlichen Betätigung der Verfügungsbeklagten und allenfalls nachrangig auch Ausdruck eines Interesses, seine Meinung und sein Dafürhalten frei äußern zu dürfen und so an der öffentlichen Meinungsbildung und dem gesellschaftlichen Diskurs teilzuhaben.&lt;br /&gt;
Zum andern ist zu berücksichtigen, dass diese geäußerte Meinung dort, wo sie auf unwahren Anknüpfungstatsachen fußt, umso geringeren Schutz verdient. Dabei kann dahinstehen, dass der BGH im Einzelfall eine kritische Bewertung auch dann als zulässig erachtet, wenn sie nicht begründet ist und auch keine nachprüfbaren Gründe angegeben werden können (BGH v. 10.03.2026 - Az. VI ZR 194/23 - Rz. 28 ff.), denn vorliegend fehlt es nicht an einer Begründung, sondern maßgeblich ist, dass die angegebenen Anknüpfungstatsachen unwahr sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.2.3. Aufgrund dessen tritt in der konkreten Abwägung das Interesse der Verfügungsbeklagten hinter dem durch die Äußerung beeinträchtigten Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen zurück, so dass die Äußerung sich als rechtswidrig darstellt und ein Anspruch auf Unterlassung zu bejahen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.3. Weiter haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie stünden mit den geschwärzten Drittunternehmen in Verbindung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.3.1. Diese Äußerung ist sowohl in der als Anlage ASt 6 als auch in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI&quot; jeweils in den in Klammern gesetzten Aufzählungen enthalten und grundsätzlich dem Beweis zugänglich, so dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.3.2. Die prozessuale Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung ist indessen, wie bereits ausgeführt, durch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden; insoweit kann auf die obigen Ausführungen (Nr. 4.2.2.3) Bezug genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.3.3. Handelt es sich aber um eine unwahre Tatsachenbehauptung, so verletzt diese das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen, und entsprechend ist ein Anspruch auf Unterlassung gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.4. Die Verfügungsklägerinnen haben auch einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „Kunden in &#039;Abo-Fallen&#039; locken, also Kunden unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen lassen&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.4.1. Diese Äußerung ist in dem ersten Aufzählungspunkt unter „Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche&quot; enthalten und ist – entsprechend den oben (unter 4.1.2.3) dargelegten Grundsätzen – als überwiegend von einem Meinen und Dafürhalten geprägt und damit als Meinungsäußerung anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.4.2. Auch hier fehlt es indessen an Anknüpfungstatsachen, so dass in der Abwägung zwischen der Beeinträchtigung durch diese Äußerung für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen mit den Interessen der Verfügungsbeklagten letzteres zurücktreten muss. Denn weder lässt sich den von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Kundenbewertungen (Anlagen AG 3 – AG 10) auch nur in tatsächlicher Hinsicht entnehmen, dass Kunden in solche „Abo-Fallen&quot; gelockt würden, indem man sie unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen ließe (die Bewertungen befassen sich mit der Unzufriedenheit in der Leistung und der Abwicklung von Abonnements und Bestellungen, nicht mit unwissentlich geschlossenen Abonnements), noch bieten die Bewertungen Dritter einen Anhaltspunkt für ihre Belastbarkeit in tatsächlicher Hinsicht. Gerade für Bewertungsportale ist ja anerkannt, dass sie keine Überprüfung des Wahrheitsgehalts und der Rechtmäßigkeit der von Dritten eingestellten Bewertungen vornehmen, solange sie nicht (etwa nach Art. 6, Art. 16 DSA) auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.4.3. Dementsprechend besteht auch insoweit ein Anspruch auf Unterlassung; ergänzend kann auf die Erwägungen unter Nr. &lt;br /&gt;
4.2.2.3 und 4.2.2.4 Bezug genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.5. Des weiteren hat die Verfügungsklägerin zu 1) einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden sich „auf nicht stattgefundene Telefonate berufen oder nach solchen Telefonaten unerwartet Leistungen wie &#039;Firmeneinträge&#039; oder &#039;Premium Gold Pakete&#039; in Rechnung stellen&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.5.1. Die Äußerung ist nur in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu 1) – als Trägerin des [...] – und nur in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI&quot; enthalten. Sie ist in einer keineswegs fernliegenden Deutungsvariante dahingehend zu verstehen, dass sie Kunden Leistungen wie „Firmeneinträge&quot; oder „Premium Gold Pakete&quot; in Rechnung stelle auf der Grundlage von tatsächlich gar nicht oder jedenfalls nicht so erfolgten Telefonaten. Damit ist die Äußerung dem Beweis zugänglich und als Tatsachenbehauptung zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.5.2. Die Tatsachenbehauptung ist prozessual als unwahr anzusehen, nicht zuletzt weil sie erkennbar auf dem als Anlage ASt 8 vorgelegten Artikel der Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg beruht (der insoweit auch verlinkt wird), dieser Artikel sich aber tatsächlich gar nicht auf die Verfügungsklägerin zu 1) bezieht. Die Verfügungsbeklagte hat auch in sonstiger Weise nichts zu dem Wahrheitsgehalt der Äußerung vorgetragen. Die Tatsachenbehauptung stellt sich daher als unwahr dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.5.3. Ein berechtigtes Interesse an der Äußerung einer unwahren Tatsachenbehauptung ist vorliegend nicht ersichtlich, so dass die Verfügungsklägerin zu 1) auch insoweit einen Anspruch auf Unterlassung hat.&lt;br /&gt;
4.6. Zudem haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen, sie würden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Kunden auch nach bereits erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung auffordern&quot;,&lt;br /&gt;
„oft Namen und URLs wechseln oder unter verschiedenen Namen agieren, um eine Zuordnung zu erschweren&quot;,&lt;br /&gt;
„bezahlte digitale Inhalte nicht freischalten&quot; und seien&lt;br /&gt;
„telefonisch nicht erreichbar und würden schriftliche Anfragen ignorieren&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.6.1. Auch diese Äußerungen, die sich in der als Anlage ASt 6 vorgelegten „Übersicht mit KI&quot; finden, sind dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptungen anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.6.2. Sie sind allerdings geeignet, das Ansehen und die Wahrnehmung der Verfügungsklägerinnen im geschäftlichen Verkehr und in der Öffentlichkeit in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, sodass in Anwendung der in den §§ 186, 187 StGB getroffenen Wertungen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Wahrheitsgehalt der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung die Verfügungsbeklagte trifft. Den Wahrheitsgehalt hat sie indessen nicht glaubhaft zu machen vermocht. Allein aus dem Umstand, dass sich diese Aussagen ggf. aus einzelnen Bewertungen unbekannter Nutzer auf Bewertungsportalen ergeben mögen, genügt indessen nicht, eine Einschätzung auch in Bezug auf den Wahrheitsgehalt zu treffen, geschweige denn, ihn glaubhaft zu machen. Sie hat auch nicht dargetan, dass sie – bzw. die von ihr eingesetzte KI – die Äußerungen einer wie auch immer gearteten Prüfung unterzogen hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.6.3. Die Verfügungsbeklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, lediglich als Suchergebnisse die Äußerungen Dritter bereitgehalten bzw. verlinkt zu haben, denn sie hat sich diese Behauptungen jedenfalls insoweit zu eigen gemacht, als sie darauf fußend die nun streitgegenständlichen Äußerungen formuliert, die so und wörtlich auch nicht in den Bewertungen Dritter auf Bewertungsportalen enthalten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.6.4. Damit hat die Verfügungsbeklagte ihrer Glaubhaftmachungslast nicht genügt und die Äußerungen sind in prozessualer Hinsicht als unwahr anzusehen und daher zu unterlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.7. Die Verfügungsklägerinnen haben somit einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang und auch die Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen. Denn zwar variieren, wie die Verfügungsbeklagte vorgetragen und durch die Anlage AG 11 glaubhaft gemacht hat, die auf die Suchanfrage angezeigten „Übersichten mit KI&quot; und die ursprünglichen, hier streitgegenständlichen werden – jedenfalls derzeit – nicht angezeigt. Doch hat die Verfügungsbeklagte weder eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, welche geeignet wäre, den Verfügungsklägerinnen eine ausreichende Sicherheit vor künftigen Rechtsverletzungen zu vermitteln und dadurch die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, noch lässt sich – selbst nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten – nicht sicher ausschließen, dass aufgrund der zum Einsatz kommenden Algorithmen die streitgegenständlichen Äußerungen nicht erneut angezeigt werden.&lt;br /&gt;
4.8. Schließlich ist der Unterlassungsanspruch auch nicht nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken, sondern aus dem Grundgedanken der Regelungen der EuGVVO folgt nicht nur die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die grenzüberschreitende Streitigkeit zwischen den Verfügungsklägerinnen und der Verfügungsbeklagten gem. Art. 7 EuGVVO (siehe oben I Nr. 1), sondern auch die Anerkennung der Wirkung der im Anwendungsbereich der EuGVVO ergangenen Entscheidung gem. Art. 36 Abs. 1 EuGVVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.9. Insoweit erweist sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung daher in dem tenorierten Umfang als begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Ein weitergehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.1. Die Verfügungsklägerinnen haben in Anwendung der oben (unter Nr. 4.1) dargelegten Grundsätze keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „mit dem [geschwärzten Inkassounternehmen] zusammenarbeiten&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.1.1. Die Behauptung einer Zusammenarbeit zwischen den Verfügungsklägerinnen und einem Inkassounternehmen ist dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptung anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.1.2. Allein die Behauptung einer Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen ist indessen nicht dergestalt ansehensbeeinträchtigend im geschäftlichen Verkehr, dass die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür in Anwendung der Grundsätze der §§ 186, 187 StGB bei der Verfügungsbeklagten läge. Es hätte vielmehr an der Verfügungsklägerin gelegen, die Unwahrheit der Äußerung glaubhaft zu machen. Das ist indessen nicht geschehen; auch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung verhält sich dazu nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.1.3. Dementsprechend besteht insoweit kein Anspruch auf Unterlassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.2. Schließlich haben die Verfügungsklägerinnen auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „auf unseriöse Weise Abonnements verkaufen und Inkasso betreiben&quot;. Denn eine solche Äußerung findet sich weder in der als Anlage ASt 6 noch in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI&quot;. Sie stellt sich allenfalls als eine wertende Schlussfolgerung der Lesenden nach der Lektüre der „Übersicht mit KI&quot; dar. Eine solche von den Lesenden ggf. gebildete Meinung kann jedoch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nicht untersagt werden. Auch nach den Grundsätzen der sog. Eindruckserweckung kann eine verdeckte, d.h. „zwischen den Zeilen&quot; einer Äußerung zu entnehmende Behauptung nur dann unzulässig sein, wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, die sich den Lesenden als zwingende Schlussfolgerung aufdrängt. Denn andernfalls müsste man dem sich Äußernden abverlangen, alle möglichen Schlüsse spekulativ vorwegzunehmen und jeweils zurückzuweisen, was zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Meinungsfreiheit führen müsste (BGH v. 22.11.2005 - Az. VI ZR 204/04 - Rz. 17; BGH v. 02.07.2019 - Az. VI ZR 494/17 - Rz. 30; BGH v. 27.04.2021 - Az. VI ZR 166/19 - Rz. 12). Für eine mögliche Meinungsäußerung, die zwischen den Zeilen aus anderen Äußerungen gefolgert werden kann, muss daher der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG überwiegen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 08:29:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG München: Konkretisierung der Grundsätze des FRAND-Einwands bei standardessenziellen Patenten - WiFi 6</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;LG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 08.01.2026&lt;br /&gt;
7 O 5007/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG München hat die Grundsätze des FRAND-Einwands bei standardessenziellen Patenten konkretisiert. Vorliegend gingt es um ein Patent, welches für WiFi 6-fähige-Endgeräte erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Schutzrechte für Technologien, die zwingend zur Einhaltung technischer Standards erforderlich sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung der 7. Zivilkammer für Kriterien zur Überprüfung der Verhandlungswilligkeit von Patentinhaber und Herstellern der Endgeräte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 8.Januar 2026 die aus ihrer Sicht geltenden Grundsätze für den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (sogenannter „FRAND-Einwand“) bei standardessenziellen Patenten konkretisiert (Az. 7 O 5007/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Entscheidung hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I dabei der Klägerin gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf den Vertrieb von Wifi-6-fähigen Endgeräten zugesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn die Beklagte nun keine Lizenz mit der Klägerin abschließt, kann die Beklagte bis auf Weiteres keine Wifi-6-fähigen Endgeräte in Deutschland mehr verkaufen, sofern die Klägerin vorläufig aus dem Urteil vollstreckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Hintergrund / Verständnis:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um insbesondere im Mobilfunkbereich sicherzustellen, dass alle Hersteller von Endgeräten die gleiche Technik (z.B. 5G-Standard, Wi-Fi, Videokodierung etc.) verwenden, besteht die Möglichkeit, Patente als „standardessenziell“ zu erklären. Diese Standards werden von den Herstellern dann in ihren Endgeräten umgesetzt. Dies führt allerdings zu einem potenziellen Ungleichgewicht, da die Patentinhaber damit die Möglichkeit hätten, einzelne Hersteller vom Markt zu verdrängen, indem sie ihnen die Standards nicht lizenzieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Liegt ein derartiger Marktmissbrauch seitens der Patentinhaber vor, müssen die lizenzsuchenden Hersteller vor Patentverletzungsklagen geschützt werden. Gleichzeitig müssen auch die Patentinhaber davor geschützt werden, dass Hersteller die Standards ohne Lizenzvereinbarung umsetzen, d.h. ohne angemessene Lizenzgebühren zu zahlen. Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2015 (Urteil vom 16. Juli 2015, Az. C-170/13) dazu entschieden, dass die Inhaber standardessenzieller Patente weiterhin Patentverletzungsklagen erfolgreich geltend machen können, wenn sie selbst den Hersteller auf die Patentverletzung hingewiesen haben und dazu bereit sind, eine Lizenz zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen („fair, reasonable and non-discriminatory“ – kurz FRAND) zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit diesem Grundsatzurteil ist die deutsche Rechtsprechung um eine Konkretisierung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs bemüht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Entscheidung der 7. Zivilkammer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 7. Zivilkammer hat mit der Entscheidung vom 8. Januar 2026, deren Gründe nunmehr veröffentlicht wurden, weitere Kriterien für die Bewertung der FRAND-Gemäßheit des Verhaltens der Parteien aufgestellt. Die 7. Zivilkammer hat dabei konkretisiert, dass die Patentverletzer (= i.d.R. Hersteller der Endgeräte) nur dann als lizenzwillig anzusehen sein sollen, wenn sie&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)   den Betrag, den sie selbst für den Lizenzvertrag als angemessen erachten, bereits vor Abschluss des Lizenzvertrags an den Patentinhaber auszahlen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)   im Falle einer großen Differenz zwischen ihrem eigenen und dem Angebot des Patentinhabers Sicherheit in Höhe der Lizenzgebühr leisten, die nach dem klägerischen Angebot auf ein Jahr des angebotenen Lizenzzeitraums entfiele und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)  für den Fall, dass sie vor einem ausländischen Gericht ein Ratenfestsetzungsverfahren betreiben und dieses Gericht bereits einen angemessenen Betrag als Lizenzgebühr vorgeschlagen hat – in dieser Höhe Sicherheit leisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem hat die 7. Zivilkammer hinsichtlich der konkreten Bewertung der Angemessenheit eines Angebots des Patentinhabers Kriterien aufgestellt: Ausgangspunkt sollen dabei bestehende Vergleichslizenzen sein, wobei es dem Patentinhaber obliegt, welche Lizenzverträge er zur Begründung seines Angebots vorlegt. Gleichzeitig nimmt die 7. Zivilkammer eine Kontrollberechnung zur Überprüfung bestehender Angebote anhand eines sog. Top-Down-Ansatzes vor. Dieser geht in zwei Schritten vor: zunächst wird der wirtschaftliche Wert der insgesamt erforderlichen Lizenzen für jedes Endgerät geschätzt. Sodann wird ausgehend von diesem Wert ein konkreter Lizenzbetrag für die verletzten Patente berechnet. Die Kontrollberechnung setzt voraus, dass der Patentinhaber über einen erheblichen Anteil aller für einen konkreten Standard relevanten Patente verfügt. Es hängt vom konkreten Standard ab, wie hoch dieser Anteil ist. Bei Mobilfunkstandards dürfte ein Prozent ausreichen, bei kleineren Standards ist ggf. ein höherer Anteil erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2026-N-791?hl=true&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 23 Feb 2026 09:54:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG München: Einseitige Abschaffung der Werbefreiheit auf der Streamingplattform &quot;Prime Video&quot; durch Amazon unzulässig - Amazon muss irreführende E-Mail an Kunden richtigstellen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7462-LG-Muenchen-Einseitige-Abschaffung-der-Werbefreiheit-auf-der-Streamingplattform-Prime-Video-durch-Amazon-unzulaessig-Amazon-muss-irrefuehrende-E-Mail-an-Kunden-richtigstellen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.12.2025&lt;br /&gt;
33 O 3266/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG München hat entschieden, dass die einseitige Abschaffung der Werbefreiheit auf der Streamingplattform &quot;Prime Video&quot; durch Amazon unzulässig war und Amazon eine irreführende E-Mail an die Kunden richtigstellen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Einseitige Abschaffung der Werbefreiheit durch Streaming-Anbieter&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unter anderem auf Rechtsstreitigkeiten aus dem unlauteren Wettbewerb spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 16.12.2025 einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Amazon stattgegeben (Az.: 33 O 3266/24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil betrifft eine als „Änderung zu Prime Video“ deklarierte E-Mail der Beklagten vom 03.01.2024 an die Kunden der Streamingplattform „Prime Video“. Die Beklagte informierte ihre Kunden in dieser E-Mail darüber, dass ab dem 05.02.2024 Titel bei „Prime Video“ in begrenztem Umfang Werbung enthalten könnten. Dabei wies die Beklagte die Adressaten ausdrücklich darauf hin, dass für diese kein weiterer Handlungsbedarf bestünde. In der gleichen E-Mail verwies die Beklagte auf die Möglichkeit, künftig eine neue werbefreie Vertragsoption für zusätzlich 2,99 € pro Monat abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist ein Dachverband von Verbraucherzentralen und argumentierte, die E-Mail sei als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG anzusehen, da sie den Kunden suggeriere, dass die Beklagte künftig nur noch ein Streamingangebot mit Werbung schulde. Dies stelle jedoch eine unzulässige einseitige Vertragsänderung dar. Die Werbefreiheit sei für die meisten Kunden ein zentraler Aspekt für die Entscheidung gewesen, das Streamingabonnement abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte ist Streaminganbieterin der Plattform Prime Video. Sie war der Auffassung, dass sie auch in der Vergangenheit auf Grundlage ihrer Nutzungsbedingungen nicht dazu vertraglich verpflichtet gewesen sei, das Programm werbefrei anzubieten. Sie betreibe eine rundfunkähnliches Telemedium, bei dem nach der gesetzlichen Regelung Werbung Teil des Programms sein könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung vergleichbarer Mitteilungen zur „Änderung von Prime Video“ sowie auf Richtigstellung gegenüber den Kunden zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ansicht der Kammer ergibt sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die E-Mail der Beklagten vom 03.01.2024 stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 UWG dar, da sie die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden, insbesondere die Angebotszusammensetzung, betreffe. Diese geschäftliche Handlung sei auch als irreführend anzusehen, weil sie unwahre Angaben enthalte: Der angesprochene Verkehrskreis, d.h. die von der Beklagten angesprochenen Kunden, würden die E-Mail so verstehen, dass sie keinen Einfluss auf die Werbefreiheit des Videoangebots hätten und die Wirksamkeit der anstehenden Änderung nicht von ihrer Zustimmung abhänge. Tatsächlich habe die Beklagte ohne Berechtigung eine einseitige Vertragsänderung vorgenommen und den Kunden dabei vorgespiegelt, dazu berechtigt zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine entsprechende Berechtigung zur Vertragsänderung ergebe sich, so die entscheidende Kammer, weder aus den eigenen Nutzungsbedingungen der Beklagten noch aus dem Gesetz. Nach den eigenen Nutzungsbedingungen könnten nur die angebotenen Videoinhalte selbst (also welche Film- und Serientitel angeboten werden), nicht jedoch die Art der Bestandteile der abonnierten Inhalte (mit oder ohne Werbung) geändert werden. Auch aus den gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus den Vorschriften der §§ 327 ff. BGB, ergebe sich kein Anspruch auf einseitige Vertragsanpassung: Bei Vertragsschluss hätten sich die Kunden darauf eingestellt, das Videoangebot werbefrei nutzen zu können. Dass die „Werbefreiheit“ dabei nicht ausdrücklich von der Beklagten beworben und in den Nutzungsbedingungen festgeschrieben worden sei, sei unerheblich. Die Werbefreiheit des Videostreamingangebots und damit der „ungestörte Werkgenuss“ stelle einen wesentlichen Wertfaktor für die Kunden dar. Auch auf die in Art. 5 GG garantierte Programmfreiheit, die den Rundfunkanbieter vor staatlicher Einmischung schützen soll, könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Beklagte selbst ursprünglich ein werbefreies Streamen zum Vertragsgegenstand gemacht habe und sich nun auch daran festhalten lassen müsse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer stellte weiter fest, dass die Beklagte zusätzlich dazu verpflichtet sei, gegenüber den Kunden ein Berichtigungsschreiben zu versenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Hintergrund:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Normen:&lt;br /&gt;
§§ 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 u. 7 UWG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 327, 327e, 327r BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 17 Dec 2025 16:31:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Volltext LG München liegt vor: GEMA obsiegt gegen OpenAI (ChatGPT) im Zusammenhang mit der Verwendung und Vervielfältigung von Songtexten</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.11.2025&lt;br /&gt;
42 O 14139/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7418-LG-Muenchen-GEMA-obsiegt-gegen-OpenAI-ChatGPT-im-Zusammenhang-mit-der-Verwendung-und-Vervielfaeltigung-von-Songtexten.html&quot;&gt;LG München: GEMA obsiegt gegen OpenAI (ChatGPT) im Zusammenhang mit der Verwendung und Vervielfältigung von Songtexten &lt;/a&gt;über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2025-N-30204?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 13 Nov 2025 19:08:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG München: GEMA obsiegt gegen OpenAI (ChatGPT) im Zusammenhang mit der Verwendung und Vervielfältigung von Songtexten</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.11.2025&lt;br /&gt;
42 O 14139/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG München hat einer Klage der GEMA gegen OpenAI (ChatGPT) im Zusammenhang mit der Verwendung und Vervielfältigung von Songtexten überwiegend stattegegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Urteil GEMA gegen Open AI&lt;br /&gt;
Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben (Az. 42 O 14139/24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Klägerin darüber hinaus Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte geltend gemacht hat, hat die Kammer die Klage abgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil betrifft die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft und hat die Ansprüche als solche geltend gemacht. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Liedtexte seien in den Sprachmodellen der Beklagten memorisiert und würden bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen der Nutzer als Antworten (Outputs) in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagten sind Betreiber von Sprachmodellen und darauf basierender Chatbots. Sie hatten gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, ihre Sprachmodelle speicherten oder kopierten keine spezifischen Trainingsdaten, sondern reflektierten in ihren Parametern, was sie basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt hätten. Da die Outputs nur als Folge von Eingaben von Nutzern (Prompts) generiert werden würden, seien nicht die Beklagten, sondern der jeweilige Nutzer als Hersteller des Outputs für diese verantwortlich. Ohnehin seien eventuelle Rechtseingriffe von den Schranken des Urheberrechts, insbesondere der Schranke für das sogenannten Text- und Data-Mining gedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Texte in den Sprachmodellen als auch durch ihre Wiedergabe in den Outputs zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seien nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Einzelnen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Liedtexte reproduzierbar in den Sprachmodellen 4 und 4o der Beklagten enthalten. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die Sprachmodelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Liedtexte, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Liedtexte ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Memorisierung sei eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte seien reproduzierbar in den Modellen festgelegt. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL liege eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten sei hierbei unerheblich. Neue Technologien wie Sprachmodelle wären vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes sei für die Vervielfältigung ausreichend eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben sei, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar unterfielen Sprachmodelle grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranken. Die Vorschriften deckten erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das Training, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Hintergrund hierfür sei der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt würden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beeinträchtigten. Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berührten, sehe das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Würden beim Training – wie hier - nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stelle dies nach Auffassung der Kammer kein Text und Data Mining dar. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greife in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine andere, mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, weil dem Gesetzgeber die Memorisierung und eine damit einhergehende dauerhafte urheberrechtlich relevante Vervielfältigung in den Modellen nicht bewusst gewesen sein sollte, mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Schrankenregelung normiere mit der Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen beim Text und Data Mining einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet seien, weil bloße Informationen extrahiert und das Werk als solches gerade nicht vervielfältigt werde. Bei Vervielfältigungen im Modell werde die Werkverwertung hingegen nachhaltig beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber hierdurch verletzt. Die Urheber und Rechteinhaber würden durch eine analoge Anwendung der Schrankenbestimmung, die keine Vergütung für die Verwertung vorsieht, somit schutzlos gestellt. Das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Beklagten. Bei einer Analogie der Schranke würde ausschließlich der verletzte Rechteinhaber dieses Risiko tragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellten die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57 UrhG dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Liedtexte nicht neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei dem gesamten Trainigsdatensatz ebenfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Eingriff der Beklagten in die Verwertungsrechte der Klägerin sei auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierfür seien die Beklagten und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene Prompts generiert worden. Die Beklagten betrieben die Sprachmodelle, für die die Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Damit hätten die von den Beklagten betriebenen Sprachmodelle die ausgegebenen Outputs maßgeblich beeinflusst, der konkrete Inhalt der Outputs werde von den Sprachmodellen generiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Eingriff in die Verwertungsrechte durch die Outputs sei ebenfalls nicht durch eine Schrankenbestimmung gedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Hintergrund:&lt;br /&gt;
Normen:&lt;br /&gt;
§§ 15, 16, 19a, 44b UrhG&lt;br /&gt;
Art. 2, 3 InfoSoc-RL, Art. 4 DSM-RL&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 11 Nov 2025 17:09:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG München: Ehemaliger Vorstand einer Bank haftet für risikoreiche Aktiengeschäfte und Steuermodelle</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 10.07.2025&lt;br /&gt;
43 O 18215/19&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das LG München hat entschieden, dass der ehemalige Vorstand einer Bank für risikoreiche Aktiengeschäfte und Steuermodelle haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Ehemaliger Bankvorstand haftet für risikoreiche Geschäfte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 43. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 10.07.2025 ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer in München ansässigen Bank zur Herausgabe/Zahlung von 1 Mio. € an den Kläger (hier: Insolvenzverwalter) verurteilt (Az. 43 O 18215/19). Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass der Beklagte sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die der Bank aufgrund eines risikobehafteten Steuermodells im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen, durchgeführten Aktiengeschäften entstanden sind. Über das Vermögen der Bank wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bank hatte als Depotbank im Zeitraum zwischen April 2016 und Februar 2017 Dividenden und Dividendenkompensationsleistungen ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an eine gemeinnützige Gesellschaft ausgezahlt. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag hätten sich auf ca. 37,2 Mio. Euro belaufen. Die gemeinnützige Gesellschaft hatte (fremdfinanziert) über ihr bei der Bank geführtes Depot Aktien im Gesamtwert von ca. 3,8 Mrd. € erworben und jeweils für nur wenige Tage über den Dividendenstichtag gehalten. Insgesamt überwies die Bank ca. 141 Mio. € Dividenden und Dividendenkompensationsleistungen an die gemeinnützige Gesellschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Finanzamt nahm die Bank deswegen in Haftung. Das daraufhin eingeleitete finanzgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach Erlass des Haftungsbescheides im März 2018 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank eröffnet worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der klagende Insolvenzverwalter hatte geltend gemacht, die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bank hätten sich über Bedenken der hauseigenen Compliance-Abteilung hinweggesetzt, das risikobehaftete Steuermodell durchgeführt und dadurch dem Vermögen der Bank geschadet. Der Beklagte habe dafür, dass er das Geschäft ermöglicht habe, über diverse ausländische Firmen eine Zahlung von 1 Mio. Euro erhalten, die die gemeinnützige Gesellschaft geleistet habe. Auch diese Zahlung müsse er an den Kläger herausgeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das beklagte ehemalige Vorstandsmitglied ist der Auffassung, die Bank sei nicht verpflichtet gewesen, die auf die Dividenden entfallende Kapitalertragsteuer einzubehalten. Eine Entscheidung des Bundefinanzhofs in einem ähnlich gelagerten Fall zeige indiziell, dass ihm ein Vorwurf nicht gemacht werden könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über steuerrechtliche Fragen hat das Landgericht München I nicht entschieden. Das Gericht hat sich jedoch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Vorstand durch die Beteiligung der Bank an dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell seine Sorgfaltspflichten aus dem Aktiengesetz verletzt habe und dies bejaht. Das Gericht hat daher einen Schadenersatzanspruch der Bank gegen den eigenen Vorstand festgestellt. Zwar gebe es keine Pflicht des Vorstands, niemals existenzgefährdende Risiken einzugehen. In dem zu entscheidenden Fall sei die Insolvenz der Bank jedoch aus objektiver Sicht zu wahrscheinlich gewesen, als dass der Vorstand dieses Risiko hätte eingehen dürfen. Auch für den Fall einer im Nachhinein günstigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der Geschäfte absehbar gewesen, dass ein Haftungsbescheid des Finanzamts die Insolvenz der Bank herbeiführen würde. Auf das Ergebnis eines Rechtsgutachtens hätte sich der Vorstand insoweit nicht verlassen dürfen, da auch darin Restrisiken erkennbar waren. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Banken verpflichtet seien, bei bestehender Ungewissheit über die Rechtslage sicherheitshalber den Steuerabzug vorzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus sei der Beklagte auch verpflichtet, die im Zusammenhang mit den Geschäften erhaltene Zahlung von 1 Mio. € an die Bank herauszugeben.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Hintergrund:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
Das hier zu Grunde liegende Steuermodell ist aus sog. „cum/cum“-Geschäften entwickelt worden. Es sieht vor, dass eine gemeinnützige Gesellschaft Aktien über den Dividendenstichtag erwirbt. In diesem Fall, so die zugrunde liegende Annahme, darf die Depot führende Bank als auszahlende Stelle die Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auszahlen. Um ein Steuermodell handelt es sich deshalb, weil die gemeinnützige Gesellschaft die Aktien jeweils nur für wenige Tage über den Dividendenstichtag erwirbt und danach sofort wieder veräußert. Während der Haltedauer sichert sie sich zudem gegen Kursrisiken durch Gegengeschäfte ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Das Finanzamt München und das Finanzgericht München sind der Auffassung, dass die Bank die auf die dividendenbezogenen Zahlungen entfallende Kapitalertragsteuer samt Solidaritätszuschlag im Umfang von etwa 37,2 Mio. € hätte abführen müssen und für die Verletzung dieser Pflicht hafte. Insbesondere sei für die Bank klar erkennbar gewesen, dass die gemeinnützige Gesellschaft die Aktientransaktionen nicht im Rahmen ihres Satzungszwecks durchgeführt und damit gemeinnützigkeitsschädlich gehandelt habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Hauptsacheverfahren gegen den Haftungsbescheid ist noch nicht abgeschlossen. Es steht daher weiterhin nicht fest, ob die Bank endgültig für die Beträge haften muss. Im Zuge eines Parallelverfahrens betreffend die Vorauszahlung von Körperschaftsteuer hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 04.03.2020 einer Beschwerde der dort involvierten gemeinnützigen Gesellschaft stattgegeben.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 12 Aug 2025 11:31:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG München: Streaming-Plattfom darf Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF nicht per Embedding öffentlich zugänglich machen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 28.05.2025&lt;br /&gt;
37 O 2223/25 und 37 O 2226/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG München hat entschieden, dass eine Streaming-Plattfom Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF nich per Embedding öffentlich zugänglich machen darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Nutzungsverbot für Medienplattform“  - Zwei öffentlich-rechtliche Sender klagen im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich gegen den Streaming-Service eines Medienanbieters -&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unter anderem für das Kartellrecht zuständige 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass eine Medienplattform die Inhalte zweier öffentlich-rechtlicher Sender nicht auf ihrem Portal nutzen darf (Az. 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte bot seit dem 31.01.2025 auszugsweise Inhalte der Mediathek zweier öffentlich-rechtlicher Sender ohne deren Einwilligung über ihre Medienplattform an. Im Laufe des Rechtsstreits hatte die Beklagte ihr diesbezügliches Angebot vorläufig eingestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Teil der Inhalte der Medienplattform der Beklagten wird ausschließlich im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wird das Angebot über Werbung finanziert. Gemäß ihrer Datenschutzerklärung und den Allgemeinen Nutzungsbedingungen setzt die Beklagte dabei Cookies und vergleichbare Technologien ein, um personalisierte Werbung schalten zu können bzw. behält sich das Recht für derartige personalisierte Werbung vor. Zudem verlangt die sie zur Nutzung auch ihres kostenlosen Programms in der Regel eine Registrierung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das beklagte Medienunternehmen hatte gegen ein Verbot vorgebracht, der Medienstaatsvertrag sei kein Schutzgesetz, auf das sich die Kläger berufen könnten. Bei ihrem Angebot handele es sich um urheberrechtlich zulässiges „Embedding“. Zudem seien die öffentlich-rechtlichen Klägerinnen zur Verbreitung ihres Angebots verpflichtet, auch die Nutzer der Beklagten seien schließlich Gebührenzahler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem folgte die Kammer nicht und untersagte es der Beklagten, die beiden öffentlich-rechtlichen Mediatheken in ihr Angebot – wie geschehen – künftig erneut aufzunehmen, da eine Einwilligung der öffentlich-rechtlichen Sender nicht vorliege und diese der Beklagten eine Einwilligung auch nicht erteilen müssten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen Vorschriften des Medienstaatsvertrags. Dieser schütze auch die Freiheit von Rundfunkanbietern, über ihr jeweiliges Angebot zu verfügen. Die öffentlich-rechtlichen Sender hätten insoweit einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verbreitung ihrer Inhalte und müssten keinesfalls jedwede Verbreitung Dritter dulden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag dürfen ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, so die Kammer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch ein urheberrechtlich grundsätzlich zulässiges Verhalten könne medienrechtlich unzulässig sein. § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag verstoße auch deshalb nicht gegen Europarecht. Im deutschen Medienrecht sei zudem keine allgemeine „Must-Offer-Pflicht“ verankert. Dies ergebe sich auch nicht aus der Pflicht der öffentlich-rechtlichen Sender, ihr Programm über geeignete Wege zu verbreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer führt hierzu aus: „Vielmehr erscheint es nicht unangemessen, wenn die Verfügungsklägerin zugunsten des eigenen Gesamtangebots ihre Inhalte entweder über ihre eigene, für jeden frei empfangbare Mediathek oder auf Drittplattformen nur vollständig gespiegelt bei entsprechender direkter Verlinkung verbreiten haben lassen will.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verstoß der Klageseite gegen Kartellrecht durch ihre Verweigerung, das Angebot des beklagten Medienunternehmens zu dulden, sei ebenfalls nicht festzustellen. Die klagenden öffentlich-rechtlichen Sender hätten zumindest ein nachvollziehbares Interesse an der Untersagung des Verhaltens der Beklagten. Damit sei ihre Weigerung nicht missbräuchlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Hintergrund:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 80 Medienstaatsvertrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dürfen dessen Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
inhaltlich und technisch nicht verändert,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe nicht vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, zulässig. 2Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Überlagerungen oder Skalierungen zulässig zum Zweck der Inanspruchnahme von Diensten der Individualkommunikation oder wenn sie durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst sind. 3 Satz 2 gilt nicht für Überlagerung oder Skalierungen zum Zweck der Werbung, es sei denn, es handelt sich um Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnliche Telemedien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Bei einer Überlagerung oder Skalierung zum Zweck der Werbung finden außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die für das überlagerte oder skalierte Angebot geltenden Beschränkungen entsprechende Anwendung.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 28 May 2025 18:05:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG München: Konkrete Farbliche Produktaufmachung des Paulaner Spezi in Form der &quot;Fünf-Farben-Welle&quot; wird als Herkunftshinweis verstanden</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.03.2025&lt;br /&gt;
33 O 14937/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG München hat entschieden, dasd die konkrete farbliche Produktaufmachung des Paulaner Spezi in Form der &quot;Fünf-Farben-Welle&quot; als Herkunftshinweis verstanden wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Spezi gegen Brauerlimo&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unter anderem für das Markenrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute einer Brauerei die Nutzung der konkreten farblichen Produktaufmachung des von ihr vertriebenen Cola-Mix-Getränks für die Bundesrepublik Deutschland untersagt (33 O 14937/23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zugunsten der Klägerin, einer Münchener Brauerei, ist die von ihr so bezeichnete „Fünf-Farben-Welle“ markenrechtlich geschützt, die sie für ihr Cola-Misch-Getränk, das „Paulaner Spezi“ verwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hatte wegen eines - aus ihrer Sicht zu ähnlichen – farblichen Designs der Dosen und Flaschen der Beklagten Klage erhoben: Die Beklagte produziere ihre Cola-Orangen-Limonade ebenfalls in einer Aufmachung mit fünf Farben im Wellendesign. Diese Aufmachungen übernähmen die wesentlichen Zeichenbestandteile der Marke der Klägerin. Gerade vor dem Hintergrund, dass Verbraucher sich an Produktfarben orientierten, bestehe daher die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beklagte Brauerei hatte eingewandt, dass viele Produkte im Segment der Limonaden eine farbenfrohe Aufmachung zeigten. Zudem gebe es den Grundsatz, dass das angesprochene Publikum in der Regel aus der Farbe eines Produkts nicht auf ein bestimmtes Unternehmen schließe. Die gewählte Farbkombination habe lediglich dekorativen Hintergrund und werde von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis gedeutet. Zudem weise die Aufmachung ihrer Flaschen und Dosen erhebliche Unterschiede zu der Aufmachung der klägerischen Behältnisse auf. Darüber hinaus trete die von ihr verwendete Farbkombination angesichts der zugleich verwendeten Marken der Beklagten deutlich in den Hintergrund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem folgte die 33. Zivilkammer nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beanstandete farbliche Gestaltung, sowohl in Dosen- als auch in Flaschenform werde von der Verbraucherseite aufgrund der besonderen, ins Auge springenden farblichen Gestaltung jedenfalls auch als Herkunftshinweis aufgefasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für einen herkunftshinweisenden Gebrauch sprechen könne die Ungewöhnlichkeit der Farbe selbst sowie absoluter und relativer Umfang, Positionierung und der Grad der Eigenständigkeit ihres Gebrauchs gegenüber anderen Herkunftskennzeichnungen. Voraussetzung sei, dass der Verkehr auf Grund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt sei oder die Farbe als solche im Verhältnis zu den übrigen Elementen der angegriffenen Gestaltung in einer Weise hervortritt, dass sie als Kennzeichnungsmittel verstanden werde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies sei hier der Fall: Die angegriffene farbliche Gestaltung nehme einen Großteil der Produktverpackung ein. Die beanstandete Aufmachung stehe dabei auch nicht lediglich in einem räumlichen Zusammenhang mit der weiter als Herkunftshinweis geeigneten Wort- und Bildmarke der Beklagten, sondern werde flächig auf der gesamten Produktverpackung eingesetzt und diene damit auch nicht lediglich der Untermalung der weiteren Kennzeichen der Beklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Eine solche flächige Nutzung einer Farbkombination wird gerade nicht mehr als reiner Hintergrund oder als dekoratives Element verstanden, sondern vermittelt dem Verkehr den Eindruck einer eigenständigen Bedeutung als Kennzeichnungselement. Bestärkt wird dieses Verständnis zusätzlich durch den Umstand, dass die Beklagte ihre Cola-Misch-Produkte umfassend mit den hier beanstandeten Farben bewirbt. So verwendet die Beklagte die beanstandeten Aufmachungen durchgehend auf den Waren selbst, den weiteren Verpackungen sowie auf großflächigen Werbeanzeigen.“, so die Kammer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 28 Mar 2025 19:03:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG München: E-Mail-Anbieter muss nach § 21 Abs. 2 TDDDG Auskunft über Bestandsdaten eines Nutzers geben auch wenn rechtswidrige Inhalte nicht über diesen Dienst verbreitet wurden</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7149-LG-Muenchen-E-Mail-Anbieter-muss-nach-21-Abs.-2-TDDDG-Auskunft-ueber-Bestandsdaten-eines-Nutzers-geben-auch-wenn-rechtswidrige-Inhalte-nicht-ueber-diesen-Dienst-verbreitet-wurden.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG München&lt;br /&gt;
Beschluss vom 19.02.2025&lt;br /&gt;
25 O 9210/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG München hat entschieden, dass  ein E-Mail-Anbieter nach § 21 Abs. 2 TDDDG Auskunft über Bestandsdaten eines Nutzers geben muss, auch wenn die streitgegenständlichen rechtswidrigen Inhalte nicht über diesen Dienst verbreitet wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Gericht ist der Ansicht dass § 21 TDDDG auf die Beteiligte und den von ihr betriebenen E-Mail-Dienst „G...“ Anwendung findet. Bei der Beteiligten handelt es sich um einen Anbieter digitaler Dienste im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff „digitaler Dienst“ ist in § 2 Abs. 2 TDDDG selbst nicht definiert. Allerdings finden gemäß § 2 Abs. 1 TDDDG die Bestimmungen des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG) auch für das TDDDG Anwendung. In § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG findet sich zwar auch keine selbstständige Definition des Begriffs „digitaler Dienst“, es erfolgt aber erneut eine Verweisung dahingehend, dass ein „digitaler Dienst“ ein Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sein soll. In der besagten Richtlinie wird „Dienst“ als eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft definiert, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck „Dienst“ unter anderem auch eine „elektronisch erbrachte Dienstleistung“, d.h. eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dieser Definition ist auch der Dienst „G...“ zweifellos eine elektronisch erbrachte Dienstleistung. Denn ein E-Mail-Dienst dient naturgemäß dem Empfangen und Versenden von elektronischen Nachrichten, es werden Daten von einem Ausgangspunkt zu einem anderen vollständig elektronisch gesendet bzw. empfangen und dies erfolgt auch ausschließlich mittels Geräten für elektronische Verarbeitung, seien dies normale Computer, Tablets oder Smartphones. Dieser Dienst wird von der Beteiligten auch regelmäßig gegen Entgelt erbracht, was auch von der Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird. Es ist allgemein bekannt, dass sämtliche E-Maildienste ihre Leistungen entweder gegen monetäre Bezahlung erbringen (dann zumeist im Rahmen von sog. „Premium-Modellen“, die exklusive Zusatzfunktionen erhalten und zumeist werbefrei sind) oder aber die Nutzer den Dienst dadurch bezahlen, dass sie ihre Daten dem Betreiber zum Zwecke der Auswertung (insbesondere für Werbezwecke) zur Verfügung stellen. Bei dem Dienst der Beteiligten handelt es somit um einen digitalen Dienst im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG und in der Folge auch um einen solchen im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 21 Abs. 2 TDDDG. Keiner weiteren Erläuterung bedarf es, dass die Beteiligte in Bezug auf den digitalen Dienst auch Anbieter gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG ist, das sie selbst den E-Mail-Dienst betreibt und daher eigene digitale Dienste erbringt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht vermag auch nicht der Ansicht der Beteiligten zu folgen, wonach § 21 TDDDG auf die Beteiligte keine Anwendung finden soll, weil es sich bei ihr um einen „interpersoneller Telekommunikationsdienst“ i.S.d. § 3 Nr. 61 lit. b) TKG i.V.m. § 3 Nr. 24 TKG sowie i.S.d. Art. 2 Nr. 5 Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (auch EKEK genannt, nachfolgend: „EECC-Richtlinie“) handelt. Es mag sein, dass die Beteiligte auch ein Telekommunikationsdienst in diesem Sinne ist, das Gericht kann aber nicht erkennen, warum ein Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG nicht auch gleichzeitig ein Anbieter digitaler Dienste im Sinne des TDDDG sein können solle. Das insoweit von der Beteiligten konstruierte Exklusivverhältnis dieser Begriffe ist weder dem TKG noch dem TDDDG zu entnehmen. Dies erschließt sich auch bereits deswegen unmittelbar, weil beide Gesetze völlig unterschiedliche Regelungsfunktionen haben. Ziel des TKG ist gemäß § 1 Abs. 1 TKG, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Das TKG ist mithin ein Aufsichtsgesetz, es dient der Regulierung des Wettbewerbs durch den Hoheitsträger und schafft in diesem Rahmen Regulierungsvorgabe und Rahmenbedingungen zum Schutze der Kunden. Dies deckt sich auch mit dem Auskunftsrecht aus § 174 Abs. 1, 3, TKG, dass ein Auskunftsrecht für Behörden zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten schafft. Demgegenüber enthält das TDDDG nicht nur Aufsichts- und Regulierungsbestimmungen und regelt auch nicht nur Rechte von Kunden der betroffenen digitalen Dienste, sondern schafft durch § 21 TDDDG ein Auskunftsrecht für jede Person, die in einem absolut geschützten Recht verletzt wurde. Es geht dabei nicht um eine Regulierung von Telekommunikationsdiensten, sondern allgemein um die Erleichterung der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche jedes Verletzten, ein Aspekt, der gerade nicht Bestandteil der Regelungen des TKG ist. Ersichtlich handelt es sich bei dem Anspruch aus § 21 TDDDG um einen Hilfsanspruch zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, ein derartiger Anspruch war und ist niemals Gegenstand des TKG gewesen und fügt sich in dieses auch gar nicht ein. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit § 21 TDDDG einen weiteren Anspruch geschaffen, der nach Einschätzung des Gerichts selbstständig neben den Bestimmungen des TKG besteht. Es ist auch kein Widerspruch, dass die Beteiligte insofern potentiell zwei Ansprüchen ausgesetzt ist, einmal einem solchen der Strafverfolgungsbehörden aus § 174 TKG und dann einem solchen des Verletzten aus § 21 TDDDG. Vielmehr stehen beide selbstständig nebeneinander, was schon deswegen einleuchtet, weil straf- und zivilrechtliche Verfolgung nicht zwingend parallel erfolgen müssen. So kann es etwa vorkommen, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren wegen bestimmten Delikten aus Opportunitätsgesichtspunkten einstellen, die verletzte Privatperson aber dennoch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann und will. Insofern vermag sich das Gericht daher auch nicht der von der Beteiligten in Bezug genommenen Rechtsprechung anzuschließen. Dies umso weniger, als diese noch zu dem alten § 21 TTDSG erging, der Gesetzgeber aber nunmehr die Definitionen dahingehend geändert hat, dass nicht mehr jeder „Anbieter von Telemedien“, sondern jeder „Anbieter digitaler Dienste“ verpflichtet wird. Das Gericht geht nicht davon aus, dass hier nur eine „redaktionelle Änderung“ des TDDDG erfolgt ist, sondern vielmehr eine bewusste begriffliche Klarstellung dahingehend, dass die Verbindung zum TKG und zur Telekommunikation bewusst abgeschwächt wurde, um zu verdeutlichen, dass allgemein „digitale Dienste“ verpflichtet werden sollen. Dies ergibt sich gerade auch aus den von der Beteiligten zitierten Ausführungen im Rahmen der Gesetzesbegründung. Es mag sein, dass der Begriff „Telemedien“ in dem Begriff „digitaler Dienst“ aufgeht, dass bedeutet aber nicht, dass damit keine Klarstellung verbunden sein soll, anderenfalls man den alten Begriff auch nicht hätte ersetzen müssen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber gerade nicht aufgeführt, dass Telekommunikationsdienste nicht von § 21 TDDDG erfasst sein sollen, wovon aber auszugehen gewesen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Das Gericht folgt auch nicht der Ansicht der Beteiligten, eine Kettenauskunft sei nicht zulässig und ein Auskunftsanspruch gemäß § 21 TDDDG setzte zwingend voraus, dass die Äußerung, die Grundlage für das Auskunftsersuchen ist, über den Dienst der Beteiligten veröffentlicht wurde. Eine solche „Verbindung zwischen dem Anbieter des digitalen Dienstes und der Verbreitung des rechtsverletzenden Inhalts in dem digitalen Dienst“ lässt sich § 21 TDDDG weder dem Wortlaut nach, noch systematisch, noch historisch entnehmen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Gesetzgeber ganz bewusst, gerade keine solche Verbindung aufgenommen hat. Denn Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, dem Anspruchsteller eine effektive Möglichkeit zur Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu schaffen. Es ist aber allgemein bekannt, dass viele Plattformen, auf denen rechtsverletzende Äußerungen getätigt werden, nur rudimentäre Nutzungsdaten erheben, vorrangig mit dem Argument, den Nutzern müsse eine anonyme Äußerung ermöglicht werden. Wollte man, wie die Beteiligte, davon ausgehen, ein Anspruch bestehe nur bei einer Verbindung zwischen Äußerung und Dienst, wäre der Anspruch aus § 21 TDDDG aber regelmäßig wertlos, weil als Nutzerdaten häufig (ganz bewusst) nur Fantasie-Daten hinterlegt sind und einziges weiteres hinterlegte Detail eine zumeist zur Authentifizierung verwendete E-Mail-Adresse ist. Der Verletzte würde also in den meisten Fällen für ihn nutzlose Daten erhalten, die ihm eine Verfolgung seiner Ansprüche gerade nicht ermöglichen. Für eine effektive Verfolgung muss es dem Verletzen daher möglich sein, die Datenkette bis zu ihrem Ursprung zurückzuverfolgen und die erforderlichen Daten auch von Anbietern zu verlagern, bei denen die maßgeblichen Inhalte nicht unmittelbar verbreitet wurden. Auch diesem Anbieter entstehen hierdurch im Übrigen keine Nachteile, da die Kosten des Auskunftsverfahrens gemäß § 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG in jedem Fall durch den Antragsteller zu tragen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Beteiligten, die Antragstellerin sei auf eine Auskunft nicht angewiesen, da sie sich an die Strafverfolgungsbehörden wenden könne, die ihrerseits Auskünfte gemäß § 174 TKG einholen könnten. Es wurde oben bereits ausgeführt, dass straf- und zivilrechtliche Verfolgung nicht notwendigerweise parallel laufen und die Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Umständen (ggf. auch ohne Durchführung weiterer Ermittlungen) von der Verfolgung absehen können, trotzdem aber zivilrechtliche Ansprüche bestehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
C. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG sind im Hinblick auf die beiden verfahrensgegenständlichen Bewertungen erfüllt. Es handelt sich um rechtswidrige Inhalte, die den Tatbestand der §§ 185-187 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AA. Die Sternebewertungen als solche stuft das Gericht mit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung ein (vgl. hierzu OLG Köln Urt. v. 26.6.2019 – 15 U 91/19, GRUR-RS 2019, 51308 Rn. 25, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Bewertung mit Sternen ist ihrer Natur nach von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Daran ändert sich auch nicht deswegen etwas, wenn die Sternebewertungen, wie hier, in Bezug auf Unterkategorien wie „Karriere/Weiterbildung“, „Arbeitsatmosphäre“, „Work-Life-Balance“ usw. verteilt werden. Denn es bleibt dabei, dass auch hinsichtlich dieser Unterkategorien keine Tatsachen behauptet werden, sondern lediglich eine Meinung geäußert wird. Das wird schon daraus ersichtlich, dass die Einschätzung, wie eine Arbeitsatmosphäre, Arbeitsbedingungen oder der Umgang mit bestimmten Themen zu bewerten sind, der Sache nach höchst subjektiv sind; es gibt diesbezüglich keine allgemeingültigen Parameter, die eines Wahrheitsbeweises zugänglich wären. Entgegenzutreten ist insofern auch der Ansicht der Antragstellerin, die Bewertung mit nur einem Stern bei Unterkategorien wie „Karriere/Weiterbildung“, „Umwelt-/Sozialbewusstsein“, „Vorgesetztenverhalten“, „Kommunikation“ usw. bringe zum Ausdruck, für diese Themen gebe es bei der Antragstellerin generell kein Bewusstsein. Nach dem Verständnis des Gerichts wird damit vielmehr lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Verfasser der Bewertung diese Aspekte für sich (subjektiv) als unzureichend erlebt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht verkennt nicht, dass die Sternebewertungen auch einen Tatsachenkern dahingehend enthalten, dass die Ersteller der Bewertungen angeben, sie seien (Ex-) Angestellte/Arbeitnehmer bei der Antragstellerin gewesen und somit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Antragstellerin in Kontakt gekommen. Dies ändert nach Einschätzung des Gerichts aber nichts daran, dass bei den Bewertungen das Element der Meinungsäußerungen deutlich überwiegt. Das Tatsachenelement tritt hier hinsichtlich die der Meinungsäußerung unterfallende wertende Meinungsäußerung völlig zurück (MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 186 Rn. 13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BB. Inhaltlich enthalten die beiden Bewertungen Anmerkungen, die zumindest teilweise die Tatbestände der §§ 185, 186 StGB verwirklichen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2025-N-3167?hl=true&quot;&gt; hier: &lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Mon, 10 Mar 2025 19:04:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG München: Unzulässige Werbung einer Online-Apotheke für Abnehmspritze mit Verschreibung per Fragebogen ohne persönlichen Kontakt mit einem Arzt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;LG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.03.2025 &lt;br /&gt;
4 HK O 15458/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG München hat entschieden, dass es unzulässig ist, wenn eine Online-Apotheke für eine Abnehmspritze mit Verschreibung per Fragebogen ohne persönlichen Kontakt mit einem Arzt wirbt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Abnehmspritze&quot;&lt;br /&gt;
Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass einem Online-Apotheken-Anbieter die Bewerbung der sog. „Abnehmspritze“ gegenüber Endverbrauchern in ihrer konkreten Form untersagt ist (Az. 4 HK O 15458/24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Apothekerkammer wendete sich in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen, dass eine in den Niederlanden ansässige Online-Apotheke gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland für Fernbehandlungen mit dem Ziel der Verschreibung von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion/Adipositas wirbt, wobei die Behandlung lediglich in der ärztlichen Überprüfung eines durch den Nutzer auf einer Plattform ausgefüllten Fragebogens besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Verschreibung des Medikaments durch die beklagte Online-Apotheke ist hierbei nach der Werbung zur Bestellung lediglich das Ausfüllen eines Fragebogens erforderlich, welcher nach Vortrag der Antragsgegnerin sodann von einem (nicht in Deutschland ansässigen) Arzt vor der Verschreibung überprüft wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beklagte Apotheke hatte gegen ein Verbot eingewandt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verspätet sei. Die Antragsstellerin kenne das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin bereits aus einem anderen Verfahren, dessen Gegenstand Medikamente zur Behandlung erektiler Dysfunktion waren. Beworben und umschrieben werde außerdem lediglich eine „Gewichtsverlustbehandlung“; dies lasse keinen zwingenden Schluss auf die Abnehmspritze zu. Dies sei zulässig und verstoße nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Ausfüllen eines Fragebogens, der sodann von einem Arzt überprüft werde, sei auch eine zulässige Fernbehandlung unter Verwendung von Kommunikationsmedien, bei der ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem Patienten nicht erforderlich sei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem folgte die Kammer nicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Die Fernbehandlung von Adipositas mittels Ausfüllens eines Fragebogens entspricht nämlich nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards. Vielmehr ist vor der Verschreibung einer Abnehmspritze ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich.“, so die Kammer in ihrer Urteilsbegründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ergebe sich letztendlich bereits aus den „Warnhinweisen“, welche die beklagte Apotheke dem Gericht selbst vorgelegt habe: In diesen werde auf zahlreiche Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Magenschmerzen, Hypoglykämie (bei Patienten mit Typ-2-Diabetes) und Schwindel, auf das Risiko der Unterzuckerung und darauf hingewiesen, dass die Behandlung eingestellt werden sollte, wenn man innerhalb von drei Monaten nach Behandlungsbeginn nicht mindestens 5 % seines Körpergewichts verliere. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus werde in den von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen ausgeführt, dass eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung während einer Gewichtsreduktion unbedingt erforderlich sei. Gerade diese, von der beklagten Apotheke selbst für erforderlich gehaltene regelmäßige Nachsorge erfordere aber zwingend einen persönlichen ärztlichen Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen, welcher weder von der beklagten Apotheke noch von den verschreibenden Ärzten - schon aufgrund der räumlichen Distanz- geleistet werden könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu komme, dass ausweislich der Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung der Adipositas der deutschen Adipositasgesellschaft zahlreiche Untersuchungen, u. a. des Bluts und des Urins, nötig seien, um Adipositas zu diagnostizieren und zu behandeln. Dies könne daher gerade nicht im Wege der Fernbehandlung erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handele sich bei der Werbung der Beklagten ferner nicht um die Werbung für eine Behandlung als solche, wie diese vorgetragen habe, sondern um die Werbung für den Absatz von Medikamenten. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Werbung. Um welche Gruppe von Präparaten es sich hierbei handele, wüssten die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehörten, bereits deshalb, weil „die Abnahmespritze“ in jüngster Zeit starke mediale Aufmerksamkeit erfahren habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Hintergrund:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Die angegriffene Internetwerbung wendet sich jedoch an die allgemeinen Verbraucherinnen und Verbraucher und verstößt daher nach Auffassung der Kammer gegen § 10 Abs. 1 HWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 9 HWG verbietet die Werbung für Fernbehandlungen. Zulässig ist sie nur ausnahmsweise nach § 9 Satz 2 HWG, wenn die Behandlung mittels Kommunikationsmedien ( z.B. in Form einer Videosprechstunde ) erfolgt und nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mir dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 04 Mar 2025 12:19:00 +0100</pubDate>
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