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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag olg köln)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Sat, 02 May 2026 13:26:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Verwendung der Bezeichnung &quot;Apothea Pure&quot; und eines Kreuz-Symbols ohne Apothkenzulassung beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.01.2026&lt;br /&gt;
6 U 73/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliegt, wenn durch die Verwendung der Bezeichnung &quot;Apothea Pure&quot; und eines Kreuz-Symbols eine tatsächlich nicht bestehende Apotheken-Zulassung suggeriert wird. Der Verkehr sieht in dieser Aufmachung einen Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einer Apotheke. Wegen des im Gesundheitsbereich geltenden Strengeprinzips sind hohe Anforderungen an die Richtigkeit solcher Angaben zu stellen, da das Vertrauen in die apothekenübliche Überwachung die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflusst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;2. Dass das Landgericht bezüglich der Nahrungsergänzungsprodukte einen Verfügungsanspruch bejaht, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundlage für den Unterlassungsanspruch ist § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Dass die streitbefangenen Werbungen geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin darstellen und die Beteiligten bezüglich des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln Mitbewerber sind, steht außer Streit (die Antragsgegnerin rügt die Aktivlegitimation nur bezüglich der Kosmetika).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 3 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Die Antragstellerin beruft sich zu Recht auf den Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wobei eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Befähigung, Zulassung pp. enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Von der Werbung angesprochen ist die Gruppe der normalen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senates gehören und deren Verständnis daher ohne weiteres bestimmt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Aus der Sicht eines informierten Durchschnittsverbrauchers weisen sowohl das Wort-/Bildzeichen  als auch das Zeichen „Apothea Pure“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln auf die Herkunft des Produktes aus einer Apotheke hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Das Irreführungspotential des Wort-/Bildzeichens ist unverkennbar. Das Kreuzsymbol ist im Zusammenhang mit Apotheken / medizinischer Hilfe ein allgemein übliches Erkennungsmerkmal, das von weiten Teilen der Bevölkerung entsprechend verstanden wird (s. z.B. das in Europa übliche grüne Apotheken-Kreuz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
auch als Symbol für Erste Hilfe auf Verbandskästen pp.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
das auf Krankenwagen pp. allgegenwärtige Rote Kreuz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
oder das von einigen Apotheken verwendete Bayer-Kreuz mit der Unterschrift „Arzneimittel“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 ).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die in Deutschland führende Internetapotheke DocMorris hatte jahrelang ein Kreuz in ihrem Unternehmenskennzeichen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich verweist die Antragstellerin mit Recht auf die Omni-San-Entscheidung des EuG (Urteil vom 08.01.2025, T-189/24, GRUR-RS 2025, 11), nach der ein blaues Kreuz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
für diverse Waren der Klasse 5 kaum Unterscheidungskraft für deutschsprachige Verkehrskreise besitze, da dieses Element lediglich als Hinweis auf gesundheitsbezogene Waren wahrgenommen werde (s. a.a.O. Rn. 21 [„… German-speaking public …“] und Rn. 53:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
“As the Board of Appeal stated in paragraph 45 of the contested decision, the representation of the blue cross in that mark has weak distinctive character, given that such crosses are commonly associated with health-related goods.”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
unbeanstandete deutsche Übersetzung der Antragstellerin: „Wie die Beschwerdekammer in Randnummer 45 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, hat die Darstellung des blauen Kreuzes in dieser Marke nur geringe Unterscheidungskraft, da solche Kreuze üblicherweise mit Waren des Gesundheitswesens in Verbindung gebracht werden“.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Wort „Apothea“ in Zusammenhang mit einem schwarz/grünen Kreuz wird daher im Rahmen der angegriffenen konkreten Verletzungsformen vom informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres als „Apotheke“ verstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Antragsgegnerin unter diesem Zeichen keine Medikamente vertreibt, sondern nur Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika/Pflegeprodukte, steht dem nicht entgegen. Nahrungsergänzungsmittel und Pflegeprodukte sind typischerweise Teil der in Apotheken angebotenen breiten Palette von Artikeln zur Gesundheitsförderung, und dass die scheinbare Online-Apotheke  über das Internet nicht auch Medikamente anbietet, wird der Verkehr dahin verstehen, dass die Antragsgegnerin Medikamente nur vor Ort vertreibt. Ein solches Konzept wird der angesprochene Verbraucher eher als verantwortungsvoll denn merkwürdig wahrnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Auch das Wortzeichen „Apothea Pure“ weist den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmittel auf die Herkunft des Produktes aus einer Apotheke hin, insbesondere dann, wenn es dem Verbraucher im Rahmen der streitbefangenen Internetangebote begegnete.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln greift das im Gesundheitsbereich geltende Strengeprinzip, weil der Verbraucher in diesem sensiblen Bereich eher geneigt ist, auf die Wirksamkeit eines Produktes zu vertrauen und Aussagen tatsächliche Angaben zu entnehmen. Insoweit sind auch im Streitfall hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Angabe zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Wortzeichen nicht nur die Vorsilbe „APO“ verwendet, die alleine schon - selbst nach einer Vielzahl der von ihr vorgetragenen Gegenbeispiele - regelmäßig auf Verbindungen zum Apothekenbetrieb hinweist -, sie hat vielmehr nahezu das gesamte Wort „Apotheke“ in ihr Zeichen aufgenommen, indem sie lediglich die Endsilbe „ke“ durch „a“ ersetzt hat. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird daher das Zeichen „Apothea Pure“ schlicht als „Apotheke Pure“ lesen - entweder, weil die geringfügige Abweichung übersehen wird, oder in der Annahme, „Apothea“ sei z.B. die lateinische oder griechische Bezeichnung für Apotheke oder ein auf Apotheken abzielendes Wortspiel. Als ein reines Phantasiezeichen ohne jeden Hintergedanken wird „Apothea Pure“ für Nahrungsergänzungsmittel jedenfalls nicht verstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Dass die beiden angegriffenen Zeichen für die Antragsgegnerin als Marken eingetragen sind und die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen unter der Firma „Apothea Pure GmbH &amp;amp; Co. KG“ in das Handelsregister eingetragen gewesen war, steht der Verwirklichung des Irreführungstatbestandes nach § 5 UWG ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin z.B. für das Produkt Brokusan Forte über eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung verfügt. Die Einhaltung des lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbotes ist nicht Gegenstand der Verkehrsfähigkeitsprüfung (vgl. Anl. AG 7), und weder die Eintragung eines Zeichens als Marke noch die Eintragung einer Firma in das Handelsgesetzbuch nach § 18 HGB sperren § 5 UWG in seinem Anwendungsbereich. Der wettbewerbsrechtliche Anspruch tritt vielmehr neben das Marken- und Handelsrecht, die eine Irreführung durch die Marke oder das Kennzeichen an sich verhindern sollen. So stellt es nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ein Eintragungshindernis dar, wenn ein Zeichen geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Ist dennoch ein irreführendes Zeichen eingetragen worden, kann es auf Antrag oder unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen gelöscht werden, § 50 Abs.1 und 3 MarkenG. Nach § 18 Abs. 2 HGB darf eine Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen, im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung jedoch nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. Ob dies bei einer „Apothea Pure Vertriebs GmbH und Co. KG“ der Fall ist, kann dahinstehen. Die marken- und handelsrechtlichen Möglichkeiten, die Eintragung einer irreführenden Marke oder einer irreführenden Unternehmensbezeichnung zu verhindern oder ihre Löschung zu veranlassen, berühren nicht die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen irreführende Marken oder Kennzeichen. Die nach § 8 Abs. 3 UWG Anspruchsberechtigten können daher die Unterlassung der Verwendung einer irreführenden Marke oder Unternehmensbezeichnung und ggf. deren Löschung beanspruchen, wobei die Verwendung des beanstandeten Zeichens in der Regel - so wie oben ausgeführt auch im Streitfall - nur unter den gegebenen Umständen irreführend ist und ein Schlechthin-Verbot nicht in Betracht kommt (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 5 Rn. 0.97 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Dass Apotheken gemäß § 8 ApoG nur als Einzelkaufmann oder in den Gesellschaftsformen der GbR/OHG betrieben werden dürfen, ist nicht allgemein bekannt, so dass der informierte Verbraucher aus dem Zusatz „… Vertriebs GmbH &amp;amp; Co. KG“ nicht darauf schließen wird, es handele sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine Apotheke.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die „Selbstbeschreibung“ der Antragsgegnerin auf ihrer Webseite&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir sind ein innovatives Unternehmen aus Berlin, dass sich auf den Bereich hochwertiger Nahrungsergänzungsmittel &amp;amp; Kosmetika spezialisiert hat. Unser Fokus liegt darauf, Produkte von höchster Qualität anzubieten, die aus sorgfältig ausgewählten Rohstoffen hergestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist ebenfalls nicht geeignet, eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich eine Apotheke nicht darauf spezialisieren können sollte, in ihre Produktpalette nur besonders hochwertige Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika aufzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee. Die Antragsgegnerin verfügt entgegen ihrer Außendarstellung über keine Apothekenzulassung. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die darin liegende Irreführung über die Eigenschaften der Antragsgegnerin lauterkeitsrechtlich relevant, da der Durchschnittsverbraucher einem in einer Apotheke bzw. von einer Apotheke vertriebenen Produkt besonderes Vertrauen entgegen bringt - und deshalb bereit ist, auch für die neben den üblichen Medikamenten angebotenen Nahrungsergänzungsmittel und Pflegeprodukte regelmäßig relativ hohe Preise zu zahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass der alleinige Kommanditist der Antragsgegnerin und Geschäftsführer ihrer Komplementärin, Herr Dr. B, selbst Apotheker ist und eine Apotheke betreibt, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin keine Apothekerin ist und insoweit gerade nicht den für Apotheken geltenden strengen Verhaltens- und Überwachungspflichten unterliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Die Wiederholungsgefahr folgt aus den bereits vorgenommenen Verletzungshandlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Von einem Rechtsmissbrauch ist nach Maßgabe der vom Landgericht zutreffend dargelegten Grundsätze nicht auszugehen. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine sog. „Retourkutsche“ - die Abmahnung erfolgt als Reaktion auf eine vorherige Abmahnung eines Mitbewerbers - zulässig ist, auch dann, wenn der Gegenangriff dazu genutzt werden soll, im Hinblick auf den Erstangriff eine vergleichsweise Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen (s. BGH, Urteil vom 21.01.2021, I ZR 17/18 - Berechtigte Gegenabmahnung, juris, Tz. 41 ff.; Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8c Rn. 40 m.w.N.). Eine die üblichen Wertungen außer Kraft setzende Besonderheit ist im Streitfall nicht dargetan. Dass es zunächst nur einen markenrechtlichen Konflikt zwischen den Parteien gegeben haben mag, den die Antragstellerin dann auch auf eine wettbewerbsrechtliche Ebene gehoben hat, genügt nicht. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Einigung erscheint nicht sachwidrig. Dass die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung zunächst nicht vollzogen hat, sondern erst am 24.03.2025, nachdem die Antragstellerin das Vergleichsangebot zurückgewiesen hat, lag vor dem Hintergrund der angestrebten Einigung auf der Hand. Dem angebotenen Verzicht auf sämtliche Rechte gegen das Unternehmenskennzeichen steht der im Rahmen des Vergleichsvorschlags geforderte Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 19.02.2025 gegenüber. Ein Desinteresse der Antragsgegnerin an dem Lauterkeitsverstoß als solchem kann hieraus nicht hergeleitet werden, zumal sie nach ihrem Vergleichsangebot betont hatte, im Zweifel bereit zu sein, die erwirkte einstweilige Verfügung durchzusetzen, und um eine zügige Rückmeldung bis zum 12.03.2025 gebeten hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Antragstellerin bewusst zunächst ein abstraktes Verbot erstrebt und ihr Begehren im Laufe des Streitverfahrens aufgrund des Inhalts der dann eingebrachten konkreten Verletzungsformen auf Kosmetika erweitert hatte, ist kein Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Auch im Rahmen eines Unterlassungsverlangens ist nicht jede Zuviel-Forderung bereits ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Nur ein in unvertretbarer Weise zu weit gefasstes Unterwerfungsverlangen kann im Zusammenwirken mit anderen Indizien wie etwa einem überhöhten Vertragsstrafeverlangen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen (Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8c Rn. 21, m.w.N.). Soweit ein Indiz für Rechtsmissbrauch darin gesehen wird, dass ein Verfügungsantrag deutlich über die mit der Abmahnung vorgeschlagene Unterlassungserklärung hinausgeht (s. Dämmer in: BeckOK UWG, Fritzsche/Münker/Stollwerck, 29. Edition Stand: 01.04.2025, § 8c Rn. 13), ist festzustellen, dass die Antragstellerin im Streitfall bereits in der Abmahnung eine abstrakte Unterlassungsverpflichtung gefordert hatte, bezogen auf die Bewerbung und/oder das Anbieten von Nahrungsergänzungsmittel. Dies entspricht dem ursprünglichen Unterlassungsantrag im Streitverfahren. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Vertragsstrafe („von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, mindestens aber EUR 5.000,00“) ist nicht unangemessen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entschheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_U_73_25_Urteil_20260130.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 02 May 2026 15:26:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Rechtswidrige Verdachtsberichterstattung durch Überschrift und Teaser vor einer Bezahlschranke (Paywall) bei fehlender Wiedergabe der Stellungnahme</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 26.02.2026&lt;br /&gt;
15 W 7/26	&lt;/strong&gt;   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine identifizierende Verdachtsberichterstattung in Textpassagen vor einer Bezahlschranke (Überschrift und Teaser) eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn dort die Stellungnahme des Betroffenen nicht zumindest in Grundzügen wiedergegeben wird. Eine Heilung der Rechtsverletzung durch den vollständigen Artikel hinter der Bezahlschranke kommt nicht in Betracht, da dieser für den Durchschnittsleser nicht ohne Weiteres zugänglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 14.01.2026 war die von ihnen mit Schriftsatz vom 29.12.2025 beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Da ein Ausnahmefall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt, war verfahrenstechnisch auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger hin zu terminieren, zumal die gesetzliche Regelung eng auszulegen ist (dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 12.03.2024, 1 BvR 605/24, juris Rn. 17 ff., 21). Ordnet das Beschwerdegericht - wie hier - eine mündliche Verhandlung an, wechselt damit de facto der Verfahrensgang dahingehend, als ob in erster Instanz auf mündliche Verhandlung hin durch Urteil entschieden worden wäre. Das Beschwerdegericht entscheidet daher anerkanntermaßen durch Endurteil, welches als in zweiter Instanz erlassen gilt und daher mit Blick auf § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO keinem Rechtsmittel unterliegt (siehe auch Senatsurteil vom 21.12.2023, 15 W 107/23, n.v. und etwa KG, Urteil vom 20.08.2019, 21 W 17/19, juris Rn. 15; MüKo-ZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 922 Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Es bestehen keine Bedenken am Vorliegen des Rechtschutzbedürfnisses für die von den Verfügungsklägern begehrte einstweilige Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsbeklagten in ihrem Schriftsatz vom 05.02.2026 (dort Seite 4) das Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachten Ansprüche deshalb in Frage stellen, weil zur Umsetzung des begehrten Verbots seitens der Verfügungsbeklagten lediglich eine Entfernung der Bezahlschranke erforderlich wäre - wodurch der gesamte Artikel für alle Leser lesbar wird - vermag sich der Senat dieser Argumentation nicht anzuschließen. Zwar würde durch einen Wegfall der Bezahlschranke in der Tat ein größerer Leserkreis von der in Rede stehenden Verdachtsberichterstattung Kenntnis erlangen, dies dann aber unter Mitteilung weitergehender Beweistatsachen sowie der vom Verfügungskläger zu 2) über seinen Anwalt abgegebenen Stellungnahme: „Herr Y. kenne kein Ermittlungsverfahren und sei nie in der E. R. tätig oder deren Organ gewesen. Diese sei beim Verkauf weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, jede spätere Entwicklung sei ihm nicht zuzurechnen. Die M. habe entsprechend auch keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber den D.“ Ob es sich in einem solchen Fall um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handelt, hat der Senat indes nicht zu beurteilen, weil sich der im vorliegenden Verfahren angegriffene Teil der Berichterstattung allein vor der Bezahlschranke befindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bestehen auch keine Bedenken am Vorliegen eines Verfügungsgrundes (§§ 935, 940 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die angegriffenen Äußerungen in dem im Internet veröffentlichten Artikel vor der sog. Bezahlschranke sind bis heute weiterhin abrufbar, und es drohen daher - auch in Ansehung der durch das abgebildete Foto des Verfügungsklägers zu 2) blickfangartigen Darstellung und der Reichweitenstärke der Online-Plattform der Verfügungsbeklagten zu 1) - weiterhin erhebliche Eingriffe in den sozialen Geltungsanspruch der Verfügungskläger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) An der Eilbedürftigkeit ändert sich auch nichts dadurch, dass der sich hinter der Bezahlschranke befindliche Online-Artikel vom 19.12.2025 (Anl. ASt 1b) von den Verfügungsklägern ebenso wenig angegriffen wurde wie die zum selben Themenkomplex veröffentliche Printberichterstattung vom 16.01.2026 (Anl. AG 1), die nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten im Termin vor dem Senat noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Handel erhältlich war. Denn die Aufmachung vor der sog. Bezahlschranke ist - wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird - hier von besonderer und eigenständiger Eingriffsintensivität, so dass angesichts dieser andauernden Rechtsverletzung den Verfügungsklägern ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Verfügungskläger haben schließlich auch nicht etwa durch das prozessuale Verhalten ihrer anwaltlichen Vertreter die Annahme der Dringlichkeit konterkariert (sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Sofern das Landgericht hierauf in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 16.01.2026 abstellt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 09.05.2019, 15 W 70/18, juris Rn. 3) hängt die Frage, wie lange ein Antragsteller zuwarten darf, ohne dass es an der für den Verfügungsgrund erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit fehlt, zwar stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, doch kann in der Regel nur ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich angesehen werden. Hinzu kommt, dass es bei der gebotenen Einzelfallprüfung ausdrücklich nicht darum geht, die Dauer von einzelnen Arbeits- und Rechercheschritten des Antragstellers und/oder seiner Prozessbevollmächtigten und die genauen Gründe für etwaige „Leerläufe“ und Verzögerungen stets genau zu erklären, zu entschuldigen und im Tatsächlichen glaubhaft zu machen, um den Vorwurf einer Selbstwiderlegung auszuräumen (Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 15 W 34/24, juris Rn. 29). Vielmehr muss es ausreichend konkrete und greifbare Anhaltspunkte für eine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich auch relevanten Umfang geben. Dafür fehlen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte, zumal zwischen der am 19.12.2025 erfolgten Veröffentlichung und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 16.01.2026 auf die Beschwerde der Verfügungskläger vom 14.01.2026 ein Zeitraum von noch nicht einmal einem Monat liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit folgt im Streitfall auch nicht daraus, dass die Verfügungskläger nach einem Hinweis des Landgerichts vom 02.01.2026 zur Rechtsauffassung der Kammer erst mit Schriftsatz vom 06.01.2026 geantwortet und dabei nicht inhaltlich zu den rechtlichen Bedenken der Kammer Stellung genommen, sondern lediglich um antragsgemäße Entscheidung gebeten haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss des Landgerichts vom 02.01.2026 erfolgte an einem Freitagnachmittag (letzte Unterschrift um 14:04 Uhr) und ging dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger damit erst kurz vor dem Wochenende zu. Dass er nicht noch am selben Tag bzw. zumindest am Montag, dem 05.01.2026, sondern erst mit Schriftsatz vom 06.01.026 reagiert hat, stellt keine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich relevanten Umfang dar, zumal ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 07.01.2026 gesetzt worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig stellt es eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit dar, dass der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger zu den Hinweisen der Kammer vom 02.01.2026 nicht innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist, sondern erst in der Beschwerdeschrift inhaltlich Stellung genommen hat. Denn es ging insoweit ausschließlich um die Klärung unterschiedlich beurteilter Rechtsfragen und nicht um den Vortrag neuer Tatsachen und/oder die Einführung weiterer Mittel zur Glaubhaftmachung. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger hat in seinem Schriftsatz vom 06.01.2026 ausdrücklich auf seine Darlegungen in der Antragsschrift verwiesen und um antragsgemäße Entscheidung gebeten. Damit hat er das Begehren um eine möglichst schnelle gerichtliche Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Eine vorwerfbare Verfahrensverzögerung liegt unter diesen Umständen nicht vor, schon gar nicht in einem zeitlich relevanten Umfang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. In der Sache selbst ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vollumfänglich begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Mit Blick auf die Anträge zu 1) und 2), die sich gegen eine identifizierende Berichterstattung bezogen auf die Textpassagen vor der Bezahlschranke richten, besteht ein Unterlassungsanspruch der Verfügungskläger insoweit, als der Verfügungsklägerin zu 1) ein Unterlassungsanspruch gemäß dem Antrag zu 1) aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht zusteht und dem Verfügungskläger zu 2) ein solcher gemäß dem Antrag zu 2) aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Ansprüche - die Datenschutz-Grundverordnung findet auf die vorliegende Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken keine Anwendung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO, § 11a Hamburgisches PresseG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 4 Medienstaatsvertrag HSH) - bestehen gegen sämtliche Verfügungsbeklagte in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Redakteure (Verfügungsbeklagte zu 2 bis 4) bzw. als Verlagsgesellschaft (Verfügungsbeklagte zu 1).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vor der Bezahlschranke befindlichen Textpassagen (Überschrift nebst Teaser) stellen in ihrer Gesamtschau eine identifizierende Verdachtsberichterstattung dar, die den Verfügungskläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Verfügungsklägerin zu 1) in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die vor der Bezahlschranke befindlichen Textpassagen müssen sich an den Grundsätzen der sog. Verdachtsberichterstattung messen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers ein konkretes Verhalten und damit auch im Tatsächlichen ein konkreter Tatverdacht in den Raum gestellt werden bzw. zumindest ein entsprechender Eindruck unabweislich vermittelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 15 W 34/24, juris Rn. 35 mwN). Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 27.04.2021, VI ZR 166/19, juris Rn. 12) die Ermittlung des Aussagegehalts eines Berichts nicht auf &quot;offene&quot; Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung auf ehrkränkende Beschuldigungen erstreckt sich auch auf solche Behauptungen, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen &quot;versteckt&quot; bzw. &quot;zwischen den Zeilen&quot; stehen können. Bei der Ermittlung sog. verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich &quot;verdeckten&quot; Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die &quot;verdeckte&quot; Aussage einer &quot;offenen&quot; Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm &quot;offen&quot; mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Grundsätzen enthalten die hier angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke unter Berücksichtigung der wertenden Überschrift („„Zitat wurde entfernt““) und dem ebenfalls wertenden Einleitungssatz („„Zitat wurde entfernt“r“) im Zusammenspiel mit der darüber hinaus mitgeteilten wahren Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. ermittelt, eine eigenständige, in sich geschlossene Aussage. Es handelt sich nicht nur, wie dies insbesondere bei bloßen Artikelüberschriften oftmals der Fall ist, um pauschale, wertende Äußerungen ohne konkreten Tatsachengehalt, die lediglich die Aufmerksamkeit des Lesers erregen und Anreiz zu Nachfragen, insbesondere das Interesse an der Lektüre auch des hinter der Bezahlschranke befindlichen Textes wecken sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffenen Textpassagen enthalten zwar nicht den ausdrücklich erklärten Verdacht, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. sich - zumindest auch - gegen den Verfügungskläger zu 2) als „Chef“ der Verfügungsklägerin zu 1) richtet, deren ehemalige Tochterfirma die Firma E. ist. Ebensowenig wird ausdrücklich geäußert, dass der Verfügungskläger zu 2) - unabhängig von einem bereits gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren - an der Insolvenzverschleppung beteiligt war. Es werden in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) auch keine konkreten Tatsachen über die Art und Weise seiner Beteiligung mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der angegriffenen Äußerungen ist hierin aber die entsprechende verdeckte Behauptung enthalten. Denn genau dies legen die in der Überschrift und im Einleitungssatz enthaltenen redaktionellen Wertungen als unabweisliche Schlussfolgerung nahe. Die Wertungen „„Zitat wurde entfernt““ / „„Zitat wurde entfernt““ werden nicht für sich allein geäußert, sondern mit Tatsachen verknüpft, nämlich ausdrücklich im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. genannt. Das Ermittlungsverfahren wird insoweit als Ursache dargestellt. Es ist die Rede von staatsanwaltlichen Ermittlungen „bei“ der ehemaligen Tochterfirma, ohne dass in diesem Kontext angegeben wird, gegen welchen Personenkreis sich das Ermittlungsverfahren richtet bzw. welche Personen bei der Tochterfirma in verantwortlicher Position in dem strafrechtlich relevanten Zeitraum tätig waren. Weiter wird auch nicht erwähnt, dass der Verfügungskläger zu 2) zu dieser Zeit weder verantwortliches Organ der Tochterfirma, noch sonst an der Geschäftsleitung beteiligt war. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten wird dadurch, dass die Berichterstattung von vergrößerten Problemen und neuem Ärger des Verfügungsklägers zu 2) spricht und gleichzeitig das Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. erwähnt, der unabweisliche Schluss darauf gezogen, dass der Verfügungskläger zu 2) möglicherweise eine eigene strafrechtliche (Mit)Verantwortung an diesen Vorfällen trägt. Soweit die Verfügungsbeklagten meinen, dass ein Verdacht gegen eine ehemalige Tochterfirma selbstverständlich geschäftlichen Ärger auch für andere Beteiligte oder sonstige Akteure bedeuten könne, ohne dass diese deshalb selbst strafrechtlich verdächtig sein müssen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Verfügungsbeklagten vermögen es schon nicht, die dadurch geschaffene Art des „geschäftlichen Ärgers“ / „der Probleme“ zu umschreiben. Durch die Verknüpfung der mitgeteilten Tatsache („&quot;Zitat wurde entfernt&quot;“) und die sich hierauf beziehenden redaktionellen Wertungen der Verfügungsbeklagten („„Zitat wurde entfernt““ und „„Zitat wurde entfernt““) liegt vielmehr gerade die verdeckte Behauptung einer (Mit)Verantwortlichkeit des Verfügungsklägers zu 2) deshalb unabweislich auf der Hand, weil es sich bei der E. um eine ehemalige Tochterfirma der Verfügungsklägerin zu 1) handelt. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, dass und warum die jetzige Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma der Verfügungsklägerin zu 1) für deren „Chef“, den Verfügungskläger zu 2), ganz allgemein zu geschäftlichem Ärger führen soll, denn weder er noch die Verfügungsklägerin zu 1) haben zum jetzigen Zeitpunkt mit dieser Firma noch etwas „zu tun“. Vielmehr stellt dieser Umstand für ihn nur dann ein „Problem“ dar und verursacht ihm „Ärger“, wenn der Verfügungskläger zu 2) selbst im Verdacht steht, für die in der Vergangenheit liegende mögliche Insolvenzverschleppung bei E. (mit)verantwortlich zu sein. Insofern haben die Verfügungsbeklagten in der hier angegriffenen Passage verschiedene Informationen in einer Weise verknüpft, die bei dem verständigen Durchschnittsleser den Eindruck hervorruft, der Verfügungskläger zu 2) könne an den Vorgängen um die vermeintliche Insolvenzverschleppung in irgendeiner (strafbaren) Weise beteiligt gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 - 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 49). Dies reicht für eine Verdachtserweckung mittels unabweislicher Schlussfolgerung aus. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2025 (1 BvR 584/25, juris Rn. 55) zugrunde lag. Denn in jenem Verfahren thematisierte der angegriffene Artikel die Rolle der dortigen Klägerin „allenfalls vage und ohne erkennbare Zuordnung zu konkreten Vorgängen“, wobei die Bezeichnung als „Schlüsselperson des Skandals“ und Teil eines „Netzwerks treuer Helfer“ vom verständigen Leser nur als Hinweis auf Personen verstanden wird, die ohne eigenes doloses Verhalten eine Relevanz für den Verlauf der kritischen Ereignisse hatten. Dies ist im Streitfall anders. Denn hier wird - wenn auch verdeckt - der konkrete Verdacht erweckt, der Verfügungskläger zu 2) sei im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung strafrechtlich (mit)verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die nach alledem vorliegende Verdachtsberichterstattung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) greift nicht nur in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil ein mögliches Fehlverhalten seinerseits öffentlich bekannt gemacht und er daher als Person in den Augen der Adressaten herabgewürdigt wird, sondern stellt auch zwangsläufig einen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin zu 1) dar, da es sich bei dem Verfügungskläger zu 2) um deren Organ und Repräsentanten handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Der vorstehende Eingriff ist auch rechtswidrig. Im Ergebnis der gebotenen Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu 2) sowie des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin zu 1) auf der einen Seite mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit auf der anderen Seite überwiegt das Schutzinteresse der Verfügungskläger die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bei einer - nach den vorstehenden Ausführungen im Streitfall vorliegenden - identifizierenden Verdachtsberichterstattung muss die Presse mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen, und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein sog. „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst „Öffentlichkeitswert“ verleiht (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18, juris Rn. 50 m. w. N.; BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751). Es muss sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, a. a. O., m. w. N.). Der Umfang der an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Sorgfaltspflichten ist dabei jeweils im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen: Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2020, 1 BvR 34/17, juris Rn. 5). Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also insbesondere nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (BGH, a. a. O.). Zur Sicherstellung einer insgesamt ausgewogenen Berichterstattung ist außerdem vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (BGH, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020, 1 BvR 146/17, juris Rn. 16), um zu gewährleisten, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25 m. w. N.). Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (BGH, a. a. O.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Anforderungen verstoßen die angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke schon deshalb gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, weil sie weder die - im Bericht hinter der Bezahlschranke vorhandene - Darstellung der vom Verfügungskläger zu 2) über seine Anwälte abgegebenen Stellungnahme („Herr Y. kenne kein Ermittlungsverfahren und sei nie in der E. R. tätig oder deren Organ gewesen. Diese sei beim Verkauf weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, jede spätere Entwicklung sei ihm nicht zuzurechnen. Die M. habe entsprechend keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber den D.“) enthalten noch ein Dementi oder eine sonstige Positionierung des Verfügungsklägers zu 2) beinhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Stellungnahme des Betroffenen - „wie auch bei der Überschrift auf der Titelseite einer Zeitung am Kiosk“ - vor der Bezahlschranke nicht wiedergegeben werden müsse, vermag sich der Senat dem jedenfalls im Streitfall nicht anzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn anders als es im Regelfall bei schlagwortartigen, nur Wertungen enthaltenen Überschriften in Printmedien der Fall ist, beinhalten die angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke - deren Umfang und Gestaltung (Wort-/ Bildbericht) allein von der redaktionellen Entscheidung der Verfügungsbeklagten zu 1) abhängt - eine eigene, aus sich heraus verständliche - wenn auch verdeckte (s. o.) - Verdachtsäußerung, die selbständig angreifbar ist. Ist aber wegen eines eigenständigen Aussageinhalts eine selbständige Angreifbarkeit von Textpassagen vor einer Bezahlschranke zu bejahen, dann darf für die Bewertung ihrer Rechtmäßigkeit nicht auf Ausführungen hinter der Bezahlschranke verwiesen und auf diese zurückgegriffen werden, denn diese sind den Rezipienten nicht - jedenfalls nicht ohne Bezahlung - zugänglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Den Verfügungsbeklagten wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, die Stellungnahme des Verfügungsbeklagten zu 2) zumindest in Grundzügen bereits vor der Bezahlschranke kurz darzustellen, ohne dass ihre journalistische Freiheit bei der Gestaltung des Textes in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Information über ein bloßes Dementi aus, sie ist aber auch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Mit Blick auf den Antrag zu 3), mit dem sich der Verfügungskläger zu 2) im Zusammenhang mit der angegriffenen Wortberichterstattung auch gegen eine Veröffentlichung eines ihn zeigenden Bildnisses wendet, besteht ein Unterlassungsanspruch seinerseits aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unzulässigkeit der Wiedergabe einer kontextneutralen Aufnahme ohne eigenen Aussage- oder Verletzungsgehalt kann sich aus dem Kontext des Bildnisses mit einer unzulässigen Wortberichterstattung ergeben, da die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch die Bebilderung noch verstärkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 36; auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, K&amp;R 2022, 433 Rn. 42), zumal die Zulässigkeit der Bildberichterstattung einem strengeren Abwägungsmaßstab unterliegt als die Wortberichterstattung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, K&amp;R 2026, 33 Rn. 58)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So liegt der Fall auch hier.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Wortberichterstattung vor der Bezahlschranke nach den vorstehenden Ausführungen die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt, besteht auch für die vor der Bezahlschranke erfolgte Veröffentlichung des Fotos des Verfügungsklägers zu 2) keine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/15_W_7_26_Urteil_20260226.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 02 Apr 2026 15:42:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7619-guid.html</guid>
    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der Bezeichnung &quot;unabhängiger Versicherungsmakler&quot; ohne Aufklärung über Provisionszahlungen der Versicherungen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
6 U 63/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit der Bezeichnung &quot;unabhängiger Versicherungsmakler&quot; eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 UWG darstellt, wenn nicht unmittelbar über Provisionszahlungen der Versicherer aufgeklärt wird, da der Verbraucher eine vollständige finanzielle Unabhängigkeit erwartet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Dass der Kläger als ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt ist und die angegriffene Werbung eine geschäftliche Handlung der Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, steht außer Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Im Streitfall ist der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung gemäß § 5 UWG erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung wie Ausführung und/oder Vorteile enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe sich mit einer tatsächlich nicht begangenen Verletzungshandlung beschäftigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der Formulierung „unabhängiger Versicherungsberater“ im vorletzten Absatz auf Seite 9 des erstinstanzlichen Urteils um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils und dem aus der Gerichtsakte deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens folgt, dass es „unabhängiger Versicherungsmakler“ heißen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Dass es sich bei der zum Zweck der Bewerbung des Dienstleistungsangebotes verwendeten Aussage, ein unabhängiger Versicherungsmakler zu sein, um eine „Angabe“ i.S.d. § 5 UWG handelt, steht ebenfalls außer Streit und - entgegen den Überlegungen von Timmermann (Makler-Unabhängigkeit auf dem Prüfstein, BB 2025, 696, 697 f. - Besprechung des von der Beklagten für ihre Ansicht angeführten Urteils des LG Leipzig vom 04.12.2024, 05 O 1092/24, juris) - auch außer Frage. „Angaben“ sind Aussagen eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen und inhaltlich nachprüfbar sind (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.21). Die Aussage, unabhängig zu sein, enthält im Gesamtkontext der streitbefangenen Werbung eine Information, nämlich die inhaltlich auf ihre Richtigkeit nachprüfbare Behauptung, unabhängig von der Versicherungswirtschaft (s.u.) zu sein. Worauf es bei der Prüfung einer Irreführung durch die Verwendung des Begriffs der Unabhängigkeit in einer Werbeaussage ankommt, richtet sich schlicht nach dem möglichen (Fehl)Verständnis der durch die konkrete Werbung Angesprochenen. Insoweit ist die von Timmermann (a.a.O.) herausgearbeitete Vielschichtigkeit des Meta-Begriffs der Unabhängigkeit bezogen auf den normativen Realtypus „Versicherungsmakler“ ohne Belang. Für den Irreführungstatbestand des § 5 UWG einschließlich der Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der Angabe (§ 5 UWG ist insoweit sprachlich verunglückt, als eine geschäftliche Handlung keine Angabe enthalten kann, s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.19) maßgeblich ist allein das Verkehrsverständnis. Zur Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, muss lediglich festgestellt werden, an welchen Verkehrskreis sie gerichtet ist und wie ein durchschnittlich verständiges und informiertes, situationsadäquat aufmerksames Mitglied dieses Kreises die Angabe auffasst bzw. auffassen kann (vgl. Büscher in: Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 5 Rn. 164 ff., 166).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Ohne Belang ist daher auch, dass im juristischen Diskurs der Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“ durchaus vielfach verwendet wurde (s. z.B. Reiff, Rezension zu dem Buch „Der unabhängige Versicherungsmakler …“ in VersR 2014, 557 ff.), z.B. beschreibend in Abgrenzung zum „abhängigen“ Versicherungsvertreter / Vertreter der Versicherungsunternehmen (s. OLG Hamm, Urteil vom 13.03.1979, 4 U 229/78, juris, Tz. 88; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1993, 4 U 201/93, juris Tz. 21). Hintergrund des Attributs der Unabhängigkeit in der juristischen Literatur und Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Versicherungsvermittler in Form des Versicherungsmaklers ist dessen außergewöhnliche Stellung als ein zwar von den Versicherungen bezahlter, aber gleichwohl seinen Kunden gegenüber als „treuhänderische Sachwalter“ verpflichteter Diensteanbieter. Die rechtliche Einordnung der Frage, wann ein Versicherungsvermittler als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler i.S.d. § 34d GewO tätig wird, spielt für die Einordnung des Verbraucherverständnisses indes keine Rolle. Die Beklagte selbst hat auf die Abmahnung des Klägers hin in ihrem Antwortschreiben vom 20.04.2024 zutreffend vorgetragen, dass dem informierten Verbraucher die Unterschiede zwischen einem Versicherungsvertreter, einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsberater nicht bekannt sind. Insoweit kann den Ausführungen in der als Anlage BK1 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. A., Professor für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht an der Universität Hamburg, zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Auftretens des Versicherungsmaklers mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO unter der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ und seiner Kritik an der Entscheidung des OLG Dresden vom 28.10.2025 im Verfahren 14 U 1740/24 (VersR 2026, 4 ff.) nicht beigetreten werden. Prof. Dr. A. verkennt, dass es für die Verwirklichung des Unlauterkeitstatbestandes der Irreführung weder auf die rechtliche Ausgestaltung der Stellung des Versicherungsmaklers gegenüber der des Versicherungsvertreters - gar unter Ausblendung des Berufsbildes des Versicherungsberaters - ankommt, noch darauf, ob der Versicherungsmakler sein Gewerbe in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausübt, sondern allein auf die Sicht der Angesprochenen im jeweiligen Einzelfall, wobei die Irreführung eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums ausreichend ist. Die Feststellung einer im konkreten Einzelfall irreführenden und insoweit lauterkeitsrechtlich unzulässigen Werbung ist dabei entgegen der Darstellung der Beklagten weder mit einer unzulässigen Vorverurteilung von Versicherungsmaklern verbunden, noch mit der Unterstellung, dass diese bei potenziellen Interessenkonflikten zu Lasten ihrer Kunden handelten. Es geht vielmehr um den Schutz der Verbraucher. Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass den Kunden, die eine Versicherung abschließen wollen, häufig nicht bekannt ist, welche Interessen der Versicherungsvermittler neben den Interessen des Kunden verfolgt. Aus diesem Grund war es Ziel der Einführung des - von der Versicherungswirtschaft tatsächlich persönlich und wirtschaftlich völlig unabhängigen - Versicherungsberaters, mehr Transparenz über die Form der Vergütung im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung bzw. Versicherungsberatung zu schaffen, so dass sich ein Kunde bewusst für die provisionsgestützte Vermittlung oder die nichtprovisionsgestützte Beratung entscheiden kann. Soweit Prof. Dr. A. auf die Bedeutung der Rechtsvorschriften für das Verkehrsverständnis verweist, spricht § 34d GewO und das darin enthaltenen Trennungsgebot - ein Versicherungsmakler darf nicht als Versicherungsberater tätig werden und umgekehrt (s.u.) - daher gerade für und nicht gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Von der streitbefangenen Werbung angesprochen ist jedenfalls auch die Gruppe der informierte Durchschnittsverbraucher, zu der die Mitglieder des Senats zählen und deren Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der angesprochene Verbraucher wird die hervorgehobene Werbung mit „Unabhängigkeit“ als Besonderheit und Vorteil der von der Beklagten angebotenen Maklertätigkeit gegenüber den Angeboten anderer Versicherungsmakler verstehen. Insoweit geht die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe die obergerichtliche Rechtsprechung zum Versicherungsmakler als trotz Provisionszahlungen unabhängiger und allein dem Interesse des Versicherungsnehmers verpflichtetem Sachwalter (z.B. BGH, Urteil vom 06.11.2013, I ZR 104/12, juris) übersehen, schon im Ansatz fehl. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Beklagte nämlich gerade nicht von jedem anderen Versicherungsmakler, so dass - würde die Beklagte (wie nicht) die beworbene Unabhängigkeit lediglich an die besondere Stellung eines Versicherungsmaklers anknüpfen - eine lauterkeitsrechtlich nach § 5 UWG unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit (s. hierzu Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.113 ff.) im Raum stehen könnte. Tatsächlich leitet die Beklagte ihre werbend herausgestellte Unabhängigkeit nicht nur aus den generellen Besonderheiten der Stellung der Versicherungsmakler als „treuhänderische Sachwalter“ ihrer Kunden her, sondern speziell daraus, dass keine Versicherung an ihr Anteile halte, sie also tatsächlich unabhängig von Beteiligungsverhältnissen sei - im Gegensatz zu dem Versicherungsmakler, über dessen Werbung mit „neutral und unabhängig“ das OLG München mit Urteil vom 16.01.2020 (20 U 1834/18 - Unabhängiger Versicherungsmakler, juris) zu befinden gehabt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Das Landgericht hat das für das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot maßgebliche Verkehrsverständnis zutreffend ermittelt. Die Unabhängigkeit bezieht sich aus Sicht der von der Werbung Angesprochenen auf deren potentielle zukünftige Vertragspartner, d.h. die in Betracht kommenden Versicherungen. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird die besonders und ohne jede Einschränkung herausgestellte „Unabhängigkeit“ dahin verstehen, dass die Beklagte in ihrer Maklertätigkeit von der Versicherungswirtschaft vollständig unabhängig ist, sowohl in persönlicher, als auch in finanzieller Hinsicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Werbung mit einer unabhängigen Versicherungsmaklertätigkeit mag daneben auch dahin verstanden werden können, dass der Makler - wie hier die Beklagte - nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert wird, der Unlauterkeitstatbestand des § 5 UWG ist jedoch bereits dann erfüllt, wenn die Werbeaussage naheliegender Weise missverstanden werden kann. Dies übersieht das von der Beklagten zur Rechtsverteidigung angeführte Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.12.2023, 05 O 1092/24 (bei juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Beklagten in zweiter Instanz als Anlage BK2 vorgelegte Umfrage zur Verkehrsauffassung von „Unabhängigkeit“ im Zusammenhang mit Versicherungsmittlern widerlegt nicht das vom Landgericht ermittelten Verkehrsverständnisses, sondern belegt im Gegenteil dessen Richtigkeit. Trotz einer tendenziell an dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis ausgerichteten Fragestellung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(die Frage 2 „…Woran erkennen Sie, ob eine Person, die Ihnen Versicherungen anbietet oder vermittelt, aus Ihrer Sicht unabhängig ist?“ suggeriert die Existenz von unabhängigen Versicherungsvermittlern, unter Ausblendung der von der Versicherunswirtschaft tatsächlich allein wirklich unabhängigen Versicherungsberater;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in der Frage 3 „Stellen Sie sich einen Versicherungsvermittler vor, der:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● zu keinem bestimmten Versicherungsunternehmen gehört,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● von keinem Versicherungsunternehmen Weisungen erhält und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● Ihnen Angebote von mehreren verschiedenen Versicherungsunternehmen machen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie würden Sie eine solche Tätigkeit einordnen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1 Auf jeden Fall unabhängig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2 Eher unabhängig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3 Eher abhängig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4 Auf jeden Fall abhängig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5 Kann dazu nichts sagen“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
wird der wesentlche Punkt der Bezahlung des Versicherungsvermittlers im Falle eines Vertragsabschlusses durch die Versicherung nicht angeführt; dieser Aspekt wird erst nach zwei systematisch zurückführenden Fragen betreffend Interesse und Kenntnis an Versicherungen an sechster Stelle ergänzt, nach Wiederholung der dritten Frage und mit in Richtung der Antwort „Unabhängigkeit“ weisenden Erläuterungen, s.u.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gelangt die Verkehrsumfrage bei der Frage „Q6 Unabhängigkeit und Vergütung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellen Sie sich einen Versicherungsvermittler vor, der:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● zu keinem bestimmten Versicherungsunternehmen gehört,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● von keinem Versicherungsunternehmen Weisungen erhält und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● Ihnen Angebote von mehreren verschiedenen Versicherungsunternehmen machen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein solcher Vermittler kann auf zwei Arten bezahlt werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● Sie zahlen den Vermittler direkt ein Honorar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● Der Vermittler erhält eine Vergütung vom Versicherungsunternehmen. Diese ist in der Versicherungsprämie enthalten und wird in den Produktinformationen ausgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Würden Sie einen solchen Vermittler als unabhängig bezeichnen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Instruction Sentence: Mehrfachnennungen sind möglich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1 Unabhängig kann für mich ein Vermittler sein, der ausschließlich vom Kunden direkt per Honorar bezahlt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2 Unabhängig kann für mich ein Vermittler sein, der wie oben beschrieben frei aus vielen Versicherungen auswählen kann und über die Versicherungsprämie bezahlt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3 Für mich sind keine der beiden Varianten unabhängig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4 Ich habe dazu keine Meinung / kann ich nicht beurteilen“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
zu dem Ergebnis, dass für 19,7 % der Befragten ein Versicherungsvermittler in keinem Fall unabhängig ist. Für 31,1 % der Befragten kann ein Versicherungsvermittler unabhängig sein, wenn er ausschließlich direkt vom Kunden per Honorar bezahlt wird. Unter Berücksichtigung der 8,7 % der Befragten, die sich für die Antworten 1 und 2 entschieden hatten, für die also neben einem vom Kunden direkt bezahlten Vermittler auch ein solcher unabhängig sein kann, der frei aus vielen Versicherungsunternehmen auswählen kann und über die Versicherungsprämie bezahlt wird, bleibt bezogen auf den Streitfall eine Irreführungsquote von 42,1 %, die als Hinweis auf eine nicht unerhebliche Irreführungsgefahr mehr als ausreichend ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.99 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Argument der Beklagten, der angesprochene Verbraucher müsse sich Gedanken darüber machen, von wem, wenn nicht von ihm selbst sie für ihre Maklertätigkeit bezahlt werde, greift nicht. Dass die angebotenen Dienstleistungen tatsächlich nicht von den Kunden, sondern ausschließlich von den Versicherungen bezahlt werden, wird in der angegriffenen Werbung nicht thematisiert. Im Gegenteil deuten die Ausführungen unter dem Abschnitt „Beratungsablauf - Wie geht es weiter, nachdem Sie eine Beratungsanfrage zum Thema Versicherungen oder Baufinanzierung gestellt haben“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
mit der Betonung der Kostenlosigkeit einer an die Versicherer gestellten Risikovoranfrage darauf hin, dass die Beratungsleistung grundsätzlich vom anfragenden Verbraucher zu zahlen ist. Außerdem liegt es auf der Hand, dass eine unabhängige Beratung von dem zu vergüten ist, der die Leistung in Anspruch nimmt. Dem informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher steht beim Lesen des Internetauftritts der Beklagte nicht sofort klarstellend und die Werbeaussage relativierend vor Augen, dass Versicherungsmakler über Provisionen von den Versicherungen und nur Versicherungsberater unmittelbar von den Kunden selbst bezahlt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee. Die Vorstellung, die Beklagte sei von der Versicherungswirtschaft finanziell unabhängig, ist unrichtig. Eine solche Stellung kommt gemäß der gesetzlichen Wertung ausschließlich dem Versicherungsberater zu, § 34d Abs. 2 GewO. Die Beklagte ist dagegen nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsmaklerin zugelassen. Sie erhält für die Vermittlung von Versicherungsverträgen Provisionen von den Versicherungen. Ein Versicherungsmakler steht zwar dem Lager der Kunden näher als der Versicherungsvertreter, beide sind jedoch Versicherungsvermittler, werden als solche von den Versicherungsunternehmen bezahlt und sind strukturell von diesen abhängig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffene Werbung suggeriert im Gesamtkontext - s. auch den Abschnitt „Freier Versicherungsmakler“ - dass die Beklagte zunächst als (eine von der Versicherungswirtschaft unabhängige) Versicherungsberaterin tätig wird und anschließend, nach Auffinden der passenden Versicherung, als (eine von der Versicherung durch Provision bezahlte) Versicherungsvermittlerin. Entgegen den Äußerungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wirbt sie auf dem angegriffenen Internetaufritt auch gerade und ausdrücklich mit Beratungsleistungen (s. die Einblendung oben zum „Beratungsablauf“). Damit weicht die Beklagte in ihrer Außendarstellung das gesetzlich vorgegebene Trennungsprinzip zwischen Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung auf. Ein Versicherungsmakler darf nicht als Versicherungsberater tätig werden und umgekehrt, § 34d Abs. 3 GewO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ff. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich aus der angegriffenen Werbung zwar, dass die Beklagte auch auf Provisionsbasis tätig wird („Wir als freie Versicherungsmakler erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften“), diese Angabe ist jedoch nicht geeignet, die Irreführungsgefahr zu beseitigen. Die Beklagte wirbt blickfangmäßig mit ihrer Unabhängigkeit (von der Versicherungswirtschaft), was vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertungen des § 34d GewO eine objektive Unrichtigkeit enthält, die einer Korrektur im Blickfang bedurft hätte, zumindest in Form einer Fußnote oder Sternchenhinweises. Eine solche ist nicht erfolgt. Die Erläuterung befindet sich erst am Ende des Abschnitts „Freier Versicherungsmakler“, im Rahmen einer Sternchenauflösung „*Zusatz­in­for­ma­ti­on zur Versicherungsberatung …“ (wobei in der konkreten Verletzungsform nicht erkennbar ist, worauf sich die Sternchenauflösung bezieht). Die Erläuterung kommt zu spät und ist auch sonst unzureichend. Die Angabe zur Provisionszahlung ist im Text nicht durch Fettdruck hervorgehoben und der gesamte Abschnitt weitaus weniger auffallend gestaltet als die blickfangmäßig hervorgehobene Werbeaussage „Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“ gleich zu Beginn des Internetauftritts. Eine Erläuterung dazu, was mit der prominent beworbenen Unabhängigkeit (nicht) gemeint sei bzw. eine Aufklärung über die - per se gegen Unabhängigkeit stehende - Tatsache, dass die Beklagte von den Versicherungen bezahlt wird, erwartet der angesprochene Verbraucher an dieser Stelle des Internetauftritts nicht mehr. Die angegriffene Werbung veranlasst die Verbraucher, die Interesse an einer tatsächlich unabhängigen Beratung haben, dazu, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen. Sollten die interessierten Verbraucher sich mit der Sternchenauflösung am Ende des Abschnitts „Freier Versicherungsmakler“ überhaupt noch beschäftigen, wird in aller Regel die Irreführung bereits eingetreten und durch die oben eingeblendeten Ausführungen zum Beratungsablauf sogar noch verstärkt worden sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sobald der Verbraucher, angelockt von dem Versprechen der Unabhängigkeit, sich mit dem Angebot der Beklagten konkret auseinandergesetzt und damit gleichsam das Geschäft der Beklagten betreten hat, kann eine bereits erfolgte Irreführung nicht wieder rückgängig gemacht werden. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die Pflichtinformationen über die Entgegennahme von Vergütungen in der Form von Provisionen gemäß § 15 VersVermV berufen. Zum Zeitpunkt des ersten Geschäftskontaktes hat die Irreführung längst Wirkung gezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gg. Die Werbung mit einer unabhängigen Tätigkeit ist geeignet, die Verbraucher zu veranlassen, sich für das Dienstleistungsangebot der Beklagten statt das eines Mittbewerbers zu entscheiden. Beim Abschluss von Versicherungsverträgen wird von Seiten der Verbraucher einer von der Versicherungswirtschaft absolut unabhängigen Beratung ein besonders großer Wert beigemessen (s. bereits das als Anlage K6 bei der Akte befindliche Urteil des Senats vom 07.02.2023, 6 U 103/23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
hh. Der Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2026 lag vor, gibt aber weder Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch zu einer abweichenden Beurteilung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits erfolgten Verletzungshandlung. Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben hat, entfällt entgegen der von ihr in erster Instanz vertretenen Ansicht die Wiederholungsgefahr nicht schon dadurch, dass sie ihre Werbung mit „unabhängiger Versicherungsmakler“ zwischenzeitlich um erläuternde Angaben dazu ergänzt hat, worauf sie ihre Unabhängigkeit gründet (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 8 Rn. 1.48 ff., 1.49). Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit der aktuellen Werbung steht nicht zur Entscheidung an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Annexanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 13 Abs. 3 UWG folgt dem Schicksal des Hauptanspruchs. Die Beklagte stellt weder in Abrede, dass die Abmahnung vom 10.04.2024 den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht, noch wendet sie sich gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten - angemessenen - Abmahnkostenpauschale von 260,00 €.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_U_63_25_Urteil_20260311.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 23 Mar 2026 11:47:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Köln: Streaming-Plattfom Joyn darf Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF nicht per Embedding öffentlich wiedergeben</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 27.02.2026&lt;br /&gt;
6 U 75/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Streaming-Plattfom Joyn Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF nicht per Embedding öffentlich wiedergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Oberlandesgericht Köln bestätigt Verbot von &quot;Kopie&quot; der ARD Mediathek durch privaten Streaming-Anbieter&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat das Oberlandesgericht Köln heute (27.02.2026) entschieden. Der 6. Zivilsenat, zuständig für Urheber- und Wettbewerbsrecht, bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts und verschärfte es noch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Streit begann Anfang 2025. Das beklagte Portal hatte begonnen, Inhalte der ARD Mediathek anzubieten - obwohl Kooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Der Betreiber meinte, öffentlich-rechtliche Inhalte dürfe er ohne Zustimmung der Sender nutzen. Die ARD sah dagegen mehrere Rechtsverletzungen und zog vor das Landgericht Köln. Die Richter erließen dann auch eine einstweilige Verfügung, weil die ARD Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei; zudem habe der Anbieter Markenrechte der ARD verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beide Seiten legten Berufung ein. Das Streaming-Portal argumentierte, das bloße Einbetten von Videos per Link - sogenanntes Embedding - sei urheberrechtlich erlaubt und die Verwendung der Marken nötig, um die Inhalte zu kennzeichnen. Die ARD hielt dagegen: Der Medienstaatsvertrag verbiete es privaten Anbietern ausdrücklich, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken selbst zu vermarkten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Köln unter dem Vorsitz von Dr. Martin Hohlweck hat nun die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und das Verhalten des Streaming-Portals darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag angesehen. Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen - selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete. Das Recht zur Verlinkung decke es nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern. Wer Aussehen und Inhalt der ARD Mediathek weitgehend nachahme, täusche die Nutzer außerdem über die Herkunft des Angebots - das verbiete das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, denn es bestehe Verwechslungsgefahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen; ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hiergegen ist nicht mehr möglich.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 02 Mar 2026 16:09:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Frankfurt: Anspruch auf Erstattung verlorener Sportwetten-Einsätze wenn Sportwetten-Anbieter Eintrag im Spielersperrsystem OASIS nicht prüft oder ignoriert</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7498-OLG-Frankfurt-Anspruch-auf-Erstattung-verlorener-Sportwetten-Einsaetze-wenn-Sportwetten-Anbieter-Eintrag-im-Spielersperrsystem-OASIS-nicht-prueft-oder-ignoriert.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt am Main &lt;br /&gt;
Hinweisbeschluss vom 12.11.2025&lt;br /&gt;
3 U 88/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eins Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erstattung verlorener Sportwetten-Einsätze besteht, wenn der Sportwetten-Anbieter den Eintrag im Spielersperrsystem OASIS nicht prüft oder ignoriert&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im heute veröffentlichten Beschluss aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 €.  Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich auch einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS - vor den hier streitigen Wetteinsätzen - auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts keine Erfolgsaussicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte der Senat. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützende Vorschriften über ein zentrales Sperrsystem verstoßen (§ 8 GlüStV 2021). Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus. Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe nach den landgerichtlichen Feststellungen auch tatsächlich den vom Landgericht zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des Senats hin ihre Berufung zurückgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2025, Az. 3 U 88/25&lt;br /&gt;
(Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.07.2025, Az. 2-14 O 63/25)&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Fri, 16 Jan 2026 18:51:00 +0100</pubDate>
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    <title>BGH: Personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO und Art. 4 Nr. 1 DSGVO liegen nur vor wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.11.2025&lt;br /&gt;
I ZR 115/25 &lt;br /&gt;
DSGVO Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 und 3&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO und Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur dann vorliegen, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind. Es reicht nicht aus, wenn allgmeine Informationen Auswirkungen auf eine Person haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Informationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags (nämlich zu Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung, zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunftsund Zieltarifs und zum Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen) stellen nur dann personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7. März 2024 - C-604/22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit). Dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 115/25 - LG Leipzig - AG Borna&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=143891&amp;anz=962&amp;pos=11&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 29 Dec 2025 17:03:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Köln: Begrenzung des fliegenden Gerichsstands in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist einschränkend auszulegen - Irreführung durch Bewerbung von Matratzen mit &quot;orthopädisch&quot;</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.09.2025&lt;br /&gt;
6 W 53/25	  &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Begrenzung des fliegenden Gerichsstands in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einschränkend auszulegen ist. Vorliegend ging es um die wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung von Matratzen mit &quot;orthopädisch&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Das Landgericht Köln war gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG für die Entscheidung örtlich zuständig. Entgegen der Annahme der Kammer für Handelssachen fällt der hier zu entscheidende Rechtsstreit nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und wie die in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG enthaltene Begrenzung des „fliegenden Gerichtsstands“ einschränkend auszulegen ist. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG – wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG – nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden sei (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11 – Mundspülwasser; LG Hamburg Urt. v. 20.04.2023 – 312 O 58/22, GRUR-RS 2023, 20801 Rn. 37; Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Büscher, WRP 2025, 273 Rn. 43; Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 14 Rn. 29; Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 164; vgl. auch Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn. 35 ff.). Andere legen die Vorschrift dahingehend aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nur Fälle einer spezifischen Verletzung von Regelungen erfasse, die sich gerade auf spezialgesetzliche Vorgaben zu Darstellungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien bezögen, also tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpften (LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 8 ff. – Server fürs ganze Haus; BeckOK HWG/Doepner/Reese, 10. Ed., HWG Einleitung Rn. 382; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 14 UWG Rn. 51). Das Oberlandesgericht Hamburg legt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG dahingehend aus, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (OLG Hamburg, 07.09.2023, 5 U 65/22, juris Rn. 57 – So geht Positionierung; zuletzt OLG Hamburg, 22.05.2025, 5 W 10/25, juris Rn. 10 ff.). Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnt dagegen eine teleologische Reduzierung des § 14 Abs. Satz 3 Nr. 1 UWG jedenfalls für die Fälle ab, in denen der Verstoß nur in Telemedien erfolgt ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2021, 984 Rn. 19 ff. – Internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften; so auch MünchKomm-UWG/Ehricke/Könen, 3. Auflage 2022, § 14 Rn. 84; Rüther, WRP 2021, 726 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85; tendenziell [„dürfte“] auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Vertreter der Ansichten, die eine teleologische Reduktion der Bestimmung weitgehend ablehnen, räumen aber ein, dass der Wortlaut Zweifel aufwirft. Dies gilt insbesondere für die Frage, wie ein Verstoß zu beurteilen ist, der sowohl in Telemedien als auch physischen Medien begangen wird, wie zum Beispiel einheitliche Werbung im Internet und in Zeitschriften (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85a; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b; Rüther, WRP 2021, 726 Rn. 25 ff. spricht von „Ambiguität“; Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20: „stark auslegungsbedürftig“). Für den Fall eines Verstoßes durch Zusendung von E-Mails, obwohl es sich bei diesen um Telemedien handelt, befürwortet auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich eine teleologische Reduktion des Tatbestandes (OLG Düsseldorf, WRP 2022, 472 Rn. 9; so auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b). Ferner ist eine Reduktion des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG für Fälle im Anwendungsbereich der EuGVVO vorzunehmen, da deren Bestimmungen Vorrang beanspruchen (Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt an, wonach der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einer – weitergehenden – einschränkenden Auslegung bedarf. Maßgeblich ist dabei nicht die Gesetzgebungsgeschichte, da die subjektiven Vorstellungen der an der Neufassung der Vorschrift beteiligten Organe der Gesetzgebung unterschiedlich bewertet werden (Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a; vgl. auch Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 163, der von einem „Redaktionsversehen“ spricht). Ausschlaggebend ist der objektive Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser besteht darin, dass der Gerichtsstand des Ortes der Zuwiderhandlung im Grundsatz erhalten wird, aber im Bereich der Telemedien eingeschränkt wird, weil allein die Verfolgung dieser Verstöße einer besonderen Missbrauchsanfälligkeit unterliegt. Mittels technischer Mittel ist es möglich, das Internet nach potentiellen Verstößen zu durchsuchen, massenhaft abzumahnen und in der Folge gerichtliche Verfahren einzuleiten. Diese Missbrauchsgefahr realisiert sich vor allem in Fällen, in denen konkrete Vorgaben für die Gestaltung von (Online-)Angeboten bestehen – wie etwa bei den Impressumspflichten – und Verstöße daher ohne größeren Aufwand festgestellt werden können (OLG Hamburg, 7. 9. 2023, 5 U 65/22, juris Rn. 71).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, ob – wie das Oberlandesgericht Hamburg annimmt – lediglich solche Verstöße der Einschränkung unterfallen, bei denen sich ein solches besonderes Missbrauchspotential feststellen lässt, oder – wie es das Oberlandesgericht Frankfurt annimmt – § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden ist. Die letztgenannte Ansicht hat den Vorteil einer klaren Abgrenzung und praktisch leicht handhabbaren Anwendung der Vorschrift für sich. Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, da der vorliegend gerügte Verstoß, der eine Bewertung der angegriffenen Werbeaussage im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des § 5 UWG erfordert, nach beiden Ansichten nicht unter die Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG fällt. Auch wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft, begründet sie diesen Vorwurf nicht mit einer massenhaften Vorgehensweise der Antragstellerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO wird im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung abgesehen. Das Landgericht hat wegen Verneinung der örtlichen Zuständigkeit zwar noch keine Sachentscheidung getroffen, der Senat – der auch für die Überprüfung einer solchen zuständig wäre – hält es vor dem Hintergrund des Eilcharakters des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung indes für angemessen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst neu zu entscheiden. Die Sach- und Rechtslage im Streitverfahren kann ohne weiteres abschließend beurteilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Antragstellerin von der streitbefangenen Werbung nicht vor dem 29.05.2025 erfahren hat. Der Eilantrag ist beim Landgericht Köln am 17.06.2025, d.h. vor Ablauf eines Monats nach Kenntniserlangung eingegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktvlegitimiert. Sie steht bezüglich des Vertriebs von Matratzen mit der Antragsgegnerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, auch wenn die von der Antragsstellerin angebotenen Matratzen etwas preiswerter sind als die „G.“ der Antragsgegnerin. Für einen nicht unerheblichen Teil der Endabnehmer sind die Produkte gleichwohl in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar. Der Ansicht der Antragsgegnerin, beide Beteiligte sprächen vom finanziellen Hintergrund her völlig unterschiedliche Käufergruppen an, kann nicht beigetreten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Dass die angegriffene Werbung eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, steht außer Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Im Streitfall ist jedenfalls der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 UWG erfüllt. Ob darüber hinaus auch der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. dem Irreführungsverbot des § 3 HWG greift (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2025, 3 W 12/25, Anl. AS8, Bl. 63 ff., 64 LGA), kann dahinstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Vorteile und von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der streitbefangenen Werbung angesprochen ist der Kreis der informierten Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen und dessen Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird durch die Bezeichnung „R.Matratzen“ den Eindruck gewinnen, diese sei für Seitenschläfer generell, ohne individuelle Anpassung geeignet, im Bereich der Orthopädie – dem medizinischen Fachgebiet, das sich mit angeborenen oder erworbenen Fehlern des menschlichen Bewegungsapparates befasst – eine gesundheitsfördernde Wirkung zu erzielen, also Erkrankungen des menschlichen Stütz- und Bewegungsapparats vorzubeugen oder zu lindern. Die im nachfolgenden Werbetext beschriebenen Vorzüge der Matratzen (z.Seitenschläfer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Vorbei die Zeit der Kompromisse mit viel zu weicher oder viel zu fester Matratzen um Schulter oder LWS-Bereich zu entlasten. Diese Matratzen schafft endlich beides: Perfekte Anpassung, Nachgiebigkeit und Druckentlastung im Schulterbereich. Hervorragende Unterstützung im unteren Rücken und LWS-Bereich“,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Optimal für überwiegende oder ausschließliche Seitenschläfer, besonders auch bei größerer Schulterbreite. Der extra-softe Schulterbereich ermöglicht auch mit sehr breiten Schultern ein tiefes Einsinken und dadurch endlich eine sehr gerade Lagerung der Wirbelsäule auch in der Seitenlage“,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Seitenschläfer kennen das Problem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft genug muss zwischen einer härteren oder weicheren Matratzen gewählt werden. Die weichere Matratzen ist dabei im Schulterbereich deutlich angenehmer, dafür gibt es schnell im unteren Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule Probleme durch das eigentlich (viel) zu weiche Liegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nutzt man eine härtere Matratzen, ist der untere deutlich besser stabilisiert und macht keine Probleme, dafür kann die Schulter kaum noch einsinken. Das führt oftmals zu verdrehtem Liegen an Einrollen und Anziehen der Schulter, was zu vermehrten Verspannungen und vielfach auch einschlafenden Händen und Armen führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dagegen hilft auch ein manchmal verbauter Einleger im Schulterbereich aus etwas weicherem Material oder die üblichen Liegezonen nichts oder nur minimal. Auch ein N. kann in Kombination mit heute üblichen Matratzendicken das Problem nicht lösen, sondern wenn überhaupt auch nur minimale Linderung verschaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unsere Lösung: Die Seitenschläfer-Spezialmatratze“)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
stehen dieser mit dem Begriff „Orthopädisch“ gemäß dessen Wortsinn verbundenen Vorstellungen nicht entgegen. Die beschriebenen Eigenschaften werden vielmehr als Erklärung für die durch die Produktbezeichnung suggerierte positive orthopädische Wirkung verstanden (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2025, 20 W 19/25, Anl. AS7, Bl. 55 ff. , 59 LGA).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass ihre Matratzen eine solche positive medizinische Wirkung hat, trägt die Antragsgegnerin selbst nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die irreführende Angabe bezüglich einer – besonders werbewirksamen - gesundheitsförderlichen Eigenschaft ist geeignet, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Der von der Antragsgegnerin erhobene Unclean-hands-Einwand greift allein schon deshalb nicht, weil durch den Verstoß auch die Interessen Dritter – der durch die Werbung der Antragsgegnerin angesprochenen Verbraucher – berührt werden (s. Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 11 Rn. 2.38 f.). Außerdem betreffen die Vorwürfe der Antragsgegnerin ausschließlich das Vorgehen der Antragstellerin in Zusammenhang mit der Abmahnung (keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, fehlerhafte Rechtsprechungszitate, Berechnung von Umsatzsteuer), nicht den im vorliegenden Eilverfahren ausschließlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch als solchen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/6_W_53_25_Urteil_20250905.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Oct 2025 19:16:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit Bezeichnung &quot;Apfelleder&quot; für Produkte die nicht aus echtem Leder bestehen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 04.07.2025&lt;br /&gt;
6 U 51/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Produkte, die nicht aus echtem Leder bestehen, mit der Bezeichnung &quot;Apfelleder&quot; beworben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Keine Werbung mit &quot;Apfelleder&quot; für Produkte ohne Leder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit einem am 04.07.2025 verkündeten Urteil hat der unter anderem für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden, dass ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als &quot;Apfelleder&quot; bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung &quot;Apfelleder&quot; zu unterlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung abgeändert und der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung &quot;Apfelleder&quot; liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz &quot;Apfel-&quot; beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung &quot;Olivenleder&quot; oder &quot;Rhabarberleder&quot; werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als &quot;vegan&quot; bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft (§ 542 ZPO). Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren weiterverfolgen. Die Entscheidung wird in demnächst in die kostenlose Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen NRWE (siehe Link) eingestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
LG Köln, Urteil vom 19.02.2025 - 84 O 88/24&lt;br /&gt;
OLG Köln, Urteil vom 04.07.2025 - 6 U 51/25&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 28 Jul 2025 18:13:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Irreführung durch Bezeichnung &quot;Dubai-Schokolade&quot; wenn diese nicht aus Dubai stammt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln &lt;br /&gt;
Urteile vom 27.06.2025&lt;br /&gt;
6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Irreführung durch Verwendung der Bezeichnung &quot;Dubai-Schokolade&quot; vorliegt, wenn diese nicht aus Dubai stammt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Presseemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der u. a. für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte heute (27.06.2025) über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von &quot;Dubai-Schokolade&quot; auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Köln - Wettbewerbskammer - hatte in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In den drei anderen Verfahren hatte das Landgericht Köln - Kammer für Handelssachen - im Ergebnis die beantragten Verbote nicht ausgesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat nunmehr einheitlich entschieden, dass der Vertrieb der Produkte gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG unzulässig war. Maßgeblich war dabei, dass unstreitig der Ausgangspunkt des &quot;Hypes&quot; Schokolade war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinden, ist beim Schutz sogenannter einfacher geografischer Herkunftsangaben unerheblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der gefestigten Rechtsprechung kann sich zwar eine nach&lt;br /&gt;
§ 126 MarkenG geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Hierfür sind die Anforderungen jedoch hoch; es reicht, dass etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte der Senat nicht feststellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die nach § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher hat der der Senat angenommen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung &quot;diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die heutigen Urteile sind in Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die heute verkündeten Urteile sind rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof findet nicht gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtschutz statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Urteile liegen bisher nicht im Volltext vor. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 27 Jun 2025 17:49:00 +0200</pubDate>
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    <title>Volltext OLG Köln liegt vor: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.05.2025&lt;br /&gt;
15 UKl 2/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7232-OLG-Koeln-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html&quot;&gt;OLG Köln: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Es besteht bereits kein Verfügungsanspruch. Auf Grundlage der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen (OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2024 – I-5 W 33/24 –, juris, Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – I-30 U 40/24 –, juris, Rn. 95; OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2007 – 1 U 223/07 –, juris, Rn. 14) summarischen Prüfung vermag der Senat keinen Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG im Hinblick auf die – nach Klarstellung des Antrags durch den Verfügungskläger allein verfahrensgegenständlichen – First Party Data festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Verfügungsbeklagte verstößt durch die Einbringung von Daten aus dem Social Media-Angebot Facebook und dem Social Media-Angebot Instagram in einen einheitlichen Datensatz zum Training ihrer KI nicht gegen ihre Pflichten aus Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA, da sie diese Daten hierdurch nicht im Rechtssinne „zusammenführt“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Verfügungsbeklagte ist unstreitig ein „Torwächter“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Ziffer 1 DMA. Sowohl bei dem Social Media-Angebot Facebook als auch bei dem Social Media-Angebot Instagram handelt es sich unstreitig um zentrale Plattformdienste der Verfügungsbeklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA darf ein Torwächter personenbezogene Daten aus dem betreffenden zentralen Plattformdienst nicht mit personenbezogenen Daten aus weiteren zentralen Plattformdiensten oder aus anderen vom Torwächter bereitgestellten Diensten oder mit personenbezogenen Daten aus Diensten Dritter zusammenführen. Damit wird ein Verbot jeglicher Zusammenführung statuiert (Podszun, in: Podszun, DMA, 2023, § 5 Rn. 17; Louven, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 01.08.2023, Art. 5 Rn. 23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff der „Zusammenführung“ ist im DMA (und auch in der DSGVO) nicht legal definiert (vgl. Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 96). Der Senat, der im Eilverfahren weder die Möglichkeit der Einholung einer Stellungnahme der Kommission (Art. 39 Abs. 1 DMA) noch der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hatte, geht davon aus, dass die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Einbringung von teilweise deidentifizierten und zerlegten Daten aus zwei zentralen Plattformdiensten in einen unstrukturierten Trainingsdatensatz für eine KI keine Zusammenführung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA ist. Es fehlt an der gezielten Verknüpfung von personenbezogenen Daten eines Nutzers aus einem zentralen Plattformdienst mit personenbezogenen Daten desselben Nutzers aus dem anderen zentralen Plattformdienst. Auf Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit c) DMA hat sich der Verfügungskläger nicht berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat verkennt nicht, dass im deutschen Schrifttum teilweise vertreten wird (Hacker, GRUR 2022, 1278, 1279; Wielsch, in: Mast u.a., DSA, DMA, 2024, Art. 5 Abs. 2 DMA Rn. 60), dass die die Verbindung von Datensätzen aus Plattformdiensten zum verbesserten Training von KI eine „Zusammenführung“ im genannten Sinne darstellen soll. Hierfür spricht, dass der spezifische Nutzen der besonderen Möglichkeit, Daten zu aggregieren und damit „Verbundvorteile“ (Becker in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 94; zu Verbundvorteilen bei der KI-Anwendungen, vgl. KönigBorges/Keil, Rechtshandbuch Big Data, 2024, Rn. 9) zu erzielen, bei einer solchen Datennutzung thematisiert ist. Die Ausnutzung solcher Vorteile soll von Art. 5 Abs. 2 DMA verhindert werden (vgl. Erwägungsgrund 36 zum DMA).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch sprechen aus Sicht des Senats überwiegende Gründe gegen die Annahme, dass eine bloße Einbringung von teilweise deidentifizierten und zerlegten Daten aus zwei Plattformdiensten in einen KI-Trainingsdatensatz bereits als Zusammenführung im Rechtssinne gewertet werden kann. Die bloße Einschlägigkeit des Schutzzwecks bedeutet noch nicht, dass der Fall von der Norm auch erfasst wird. Insbesondere enthält Art. 5 DMA gerade keine Generalklausel, sondern eine „erschöpfende Enumeration“ (Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 13) von Tatbeständen, um die Durchsetzung der Regelungen zu erleichtern und die Rechtssicherheit zu erhöhen (aaO, Rn. 13). Insoweit kommt es darauf an, ob gerade der hier zu entscheidende Fall durch Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA normiert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlich ist insoweit eine gezielte Verbindung von Daten gerade derselben Person (so auch: Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 96). Unbehelflich mag insoweit noch ein Abgleich mit der englischen Sprachfassung des Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA sein. Soweit dort von „combining“ die Rede ist, kann hierunter sowohl ein bloßes Zusammenfassen von personenbezogenen Daten aus zwei zentralen Plattformdiensten in einem Datensatz als auch eine gezielte „Kombination“ gerade von Daten ein- und derselben Person gefasst werden. Auch der insoweit maßgebliche Erwägungsgrund 36 der DMA gibt keine Hinweise. Insbesondere ist dem Erwägungsgrund ein spezifischer Zweck, die Verbindung von Daten im Rahmen des Trainings von KI-Systemen einzuschränken, nicht zu entnehmen. Es ist, worauf die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung mit Recht hingewiesen hat, nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung des Art. 5 Abs. 2 DMA die spezifischen Fragen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen zum Zwecke der Entwicklung und Verbesserung von Systemen künstlicher Intelligenz vor Augen gestanden haben. Mit der vom Senat vertretenen Auslegung der Vorschrift steht es ferner in Einklang, dass in einer Entscheidung der Kommission vom 23. April 2025 (C(2025) 2091) ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass das Zusammenführen Daten derselben Person betrifft. Dort heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenngleich sich aus dieser Entscheidung, die dem Senat durch die Verfügungsbeklagte aufgrund einer vor Veröffentlichung durch die Kommission bestehenden Vertraulichkeit nicht vollständig vorgelegt werden konnte, keine Hinweise – in die eine oder andere Richtung – ergeben, ob diese Begriffsbestimmung abschließend zu verstehen ist, sprechen für ein solches Verständnis im Sinne eines Schutzes vor der Erstellung von Nutzerprofilen die besseren Gründe. Aus der Gesetzeshistorie folgt, dass Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit a) und b) DMA insbesondere die in dem Facebook-Verfahren des Bundeskartellamtes (vgl. hierzu die erst nach Erlass der DMA ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2023 (Az. C-252/21)) zugrundeliegende Konstellation einer plattformübergreifenden „Personalisierung mittels Datenzusammenführung“ zugrunde liegt (Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 59 und 80; Louven, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 01.08.2023, Art. 5 Rn. 17; Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 72). Dies spricht dafür, dass ein „Zusammenführen“ von Daten allein im Fall ihrer Verbindung im Rahmen von Nutzerprofilen, nicht aber bei ihrer – wie hier – nicht näher zugeordneten und sogar deidentifizierten Einbringung in ein einheitliches „Datensilo“ anzunehmen ist. Nur bei dem erstgenannten Verständnis erklärt sich auch die Möglichkeit der betroffenen Nutzer, in eine Zusammenführung einzuwilligen (vgl. auch Göhsl/Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 2025, Art. 5 DMA Rn. 31). Nach Art. 5 Abs. 2 DMA ist die Zusammenführung der Daten rechtmäßig, wenn „dem Endnutzer“ die spezifische Wahl gegeben wurde und „er“ eingewilligt hat. Die Vorschrift geht also davon aus, dass ein Endnutzer in die Zusammenführung von Daten aus mehreren Quellen einwilligt und die Zusammenführung dann rechtmäßig ist. Auch daran zeigt sich, dass die Vorschrift auf den Fall der gezielten Verknüpfung von Daten ein und desselben Nutzers zugeschnitten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte und von dem Verfügungskläger angegriffene Verarbeitung personenbezogener Daten nicht rechtmäßig (Art. 5 Abs. 1 lit a) DSGVO) wäre und damit Datenschutzrecht verletzen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die datenschutzrechtlichen Anforderungen werden durch die – zwar in Kraft getretene, aber ohnehin noch nicht vollständig anwendbare (vgl. Art. 113 der Verordnung) – Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz; im Folgenden: KI-VO) nicht verdrängt. Nach deren Art. 2 Abs. 7 S. 2 berührt die KI-VO die DSGVO grundsätzlich nicht (vgl. im Einzelnen etwa Schwartmann/Keber/Köhler in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Anhang 3 Rn. 37 ff.; Schwartmann/Köhler, in: Schwartmann u.a., KI-VO - Leitfaden, 2024, 2. Teil, 3. Kapitel Rn. 3; Golland, EuZW 2024, 846, 853).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt für eine etwaige Verdrängung der DSGVO durch Art. 5 Abs. 2 DMA. Dieser verdrängt die Regelungen aus der DSGVO nicht, beide Regelungsmaterien gelten parallel (Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925, Rn. 86; Podszun in: Podszun, DMA, Art. 5 Abs. 2 Rn. 31.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt im Rahmen des Trainings der von ihr entwickelten KI Nutzerdaten und damit – was sie selbst auch nicht in Abrede stellt – personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu nutzen. Insoweit verarbeitet die Verfügungsbeklagte als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO personenbezogene Daten (mit gleichem Ergebnis für eine solche Konstellation auch: Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO, 2025, Art. 4 EUV 2016/679, Rn. 54a; Golland, EuZW 2024, 846, 847; Hüger, ZfDR 2024, 263, 267; Dieker, ZD 2024, 132, 133; Landesbeauftragte BW, Diskussionspapier: Rechtsgrundlagen im Datenschutz beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz, 17. Oktober 2024, S. 10 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte Datenverarbeitung ist bei summarischer Prüfung allerdings rechtmäßig, da sie sich, was entscheidend ist, da andere Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich sind, auf den Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO stützen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aaa) Speziellere, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO verdrängende Rechtsgrundlagen zum Training von KI mittels Nutzerdaten ergeben sich insbesondere nicht aus der KI-VO (vgl. insoweit Erwägungsgrund 63, S. 3 zur KI-VO; hierzu auch: Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 288; Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO, 2025, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 119a). Auch aus der DSGVO ergeben sich keine vorrangigen Rechtsgrundlagen. Soweit in der Literatur gelegentlich Art. 6 Abs. 4 DSGVO für Datenverarbeitungen im Bereich der KI-Trainings herangezogen wird (vgl. die – kritische – Darstellung - bei Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 307 und Schulz, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 2022, Art. 6 Rn. 152), hat sich die Verfügungsbeklagte hierauf bereits nicht berufen. Art. 6 Abs. 4 DSGVO bietet richtigerweise zudem bereits keinen eigenen Erlaubnistatbestand (so wohl: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-667/21 – juris, Rn. 75; aus der Literatur vgl. Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 239 mit Nachweisen zur Gegenauffassung; Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2024, Art. 6 Rn. 69; Albers/Veit, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK, Datenschutzrecht, 01.02.2025, Art. 6 Rn. 107 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bbb) Bei einer summarischen Prüfung ist die streitgegenständliche Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten erforderlich und überwiegen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 4.- Juli 2023 – C-252/21 – Rn. 106) ergibt sich folgende Prüfungstrias: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf dieser Grundlage vermag der Senat auf Basis einer summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte Datenverarbeitung nicht zu rechtfertigen vermag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ccc) Die Verfügungsbeklagte verfolgt mit dem Training einer von ihr entwickelten KI mit den von ihren Nutzern in deren Nutzerkonten veröffentlichen Daten ein berechtigtes Interesse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Als berechtigte Interessen kommen neben rechtlichen und ideellen insbesondere auch wirtschaftliche Belange in Betracht (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 –, juris, Rn. 47; Hüger, ZfdR 2024, 263, 272). In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 hat der Ausschuss Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO auf dieser Basis als taugliche Grundlage angesehen, KI-Modell mit Datensätzen, die personenbezogene Daten enthalten, zu trainieren und hat das entsprechende Interesse damit als berechtigt angesehen. Diese Auffassung hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2025 geteilt (entsprechend der ganz h.M. so etwa auch: Landesbeauftragte BW, Diskussionspapier: Rechtsgrundlagen im Datenschutz beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz, 17. Oktober 2024, S. 21: „regelmäßig anzunehmen“; Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO, 2025, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 119a; Keber, in: Schwartmann u.a., KI-VO - Leitfaden, 2024, 2. Teil, Kapitel 3 Rn. 28; Golland, EuZW 2024, 846, 849; Dieker, ZD 2024, 132, 134).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2.) Erforderlich ist weiter, dass das Interesse hinreichend klar und präzise formuliert und real und gegenwärtig und nicht bloß spekulativ ist (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 –, juris, Rn. 49).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Voraussetzungen sind auf Basis einer summarischen Prüfung erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfügungsbeklagte hat beschrieben, die Möglichkeiten generativer KI nutzen zu wollen, um einen Gesprächsassistenten bereitzustellen, der etwa Antworten in Echtzeit für Chats, Hilfe bei der Organisation und Planung etwa eines Urlaubs bis hin zu Hilfen bei der Formulierung von Texten bietet. Hierzu soll die KI an regionale Gepflogenheiten angepasst werden. Zudem sollen Inhalte wie etwa Texte, Bilder und Audios erstellt werden können. Da die Verfügungsbeklagte mit dem entsprechenden Training zeitlich unmittelbar beginnen möchte, ist das entsprechend konkret beschriebene Interesse auch gegenwärtig und nicht bloß spekulativ.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3.) Damit die Wahrnehmung dieses Interesses eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO rechtfertigen kann, ist ferner ist erforderlich, dass die Verfügungsbeklagte allen anderen, ihr obliegenden Pflichten aus der DSGVO nachkommt (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 –, juris, Rn. 50).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf solche weiteren datenschutzrechtlichen Anforderungen, die im Rahmen des Trainings von KI-Modellen zu beachten sind (etwa: Grundsatz der Datenrichtigkeit, Art. 5 Abs. 1 lit d) DSGVO; Grundsatz der Zweckbindung, Art. 5 Abs. 1 lit b) DSGVO; Transparenzgrundsatz, Art. 5 Abs. 1 lit a) Var. 3 DSGVO und Art. 12 ff. DSGVO; vgl. Paal, ZfDR 2024, 129, 141 ff.), beziehen sich die Angriffe des Verfügungsklägers nicht im Schwerpunkt. Oftmals erscheint eine Beachtung auch noch im Rahmen des Betriebs der KI möglich. Unabhängig von einer Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 5 lit b) DSGVO ist den Transparenzerfordernissen (Art. 12 ff. DSGVO) durch die von der Verfügungsbeklagten umfangreich zur Verfügung gestellten Informationen (Anlage AG 8, 22 bis 29) Rechnung getragen. Ferner kommt es nicht darauf an, ob die Verfügungsbeklagte gegen eine – in Art. 83 Abs. 4 lit a) DSGVO allerdings bußgeldbewehrte – Pflicht zur Einholung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO verstoßen hat. Diese ist – wie sich aus ihrer Stellung in Kapitel IV der DSGVO ergibt, dessen Anforderungen der Europäische Gerichthof nicht als Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Datenschutzverordnung erachtet (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-60/22 -, juris, Rn. 62; Hansen, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 01.02.2024, Art. 35 Rn. 76a) – keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Datenverarbeitung (BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 1 KR 7/20 R –, juris, Rn. 84 mwN.; Karg, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2025, Art. 35 Rn. 104; Nolte/Werkmeister, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 2022, Art. 35 Rn. 74).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ddd) Die entsprechende Datenverarbeitung erweist sich bei einer summarischen Prüfung auch – unter gemeinsamer Prüfung mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Absatz 1 lit c) DSGVO (vgl. hierzu EuGH Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 -, juris, Rn. 109; EuGH, Urt. v. 9.1.2025 - Rs. C-394/23, Rn. 48f.) – als erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dieser Ansicht steht der Senat im Wesentlichen im Einklang mit der in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2025 geschilderten Auffassung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, der eine Erforderlichkeit im Grundsatz anerkannte und lediglich Zweifel hinsichtlich der Verwendung besonders eingriffsintensiver Daten äußerte (etwa Nummernschilder von Fahrzeugen, Kreditkartennummern).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Datenverarbeitung ist erforderlich, wenn sie zur Erreichung des Interesses des Verarbeiters geeignet ist und es keine weniger in die Privatsphäre eingreifende Möglichkeit gibt, den entsprechenden Zweck zu erreichen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 -, juris, Rn. 108).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierfür ist – worauf der Verfügungskläger mit Recht hinweist – die Verfügungsbeklagte beweisbelastet (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - C-757/22 -, Rn. 52; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23 -, juris, Rn. 182 ff). Die entsprechenden Verfahrensvorschriften ergeben sich mangels konkreter Regelungen im europäischen Recht aus dem nationalen Recht. § 5 UKlaG verweist insoweit auf die Zivilprozessordnung. Für die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Glaubhaftmachung besteht insoweit eine Abweichung vom Regelbeweismaß der vollen Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsache. Es genügt, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, d.h., dass etwas mehr für das Vorliegen der Tatsache spricht als gegen sie (Kessen, in: Kessen/Tholen, KK-Vorläufiger Rechtsschutz, § 920 Rn. 19; Kessen, aaO., § 935 Rn. 9). Ob das Beweismaß erreicht ist, beurteilt das Gericht in freier Würdigung (Kessen, in: Kessen/Tholen, KK-Vorläufiger Rechtsschutz, § 920 Rn. 21; Kessen, aaO., § 935 Rn. 9).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Maßstäben hat der Senat keine Zweifel, dass das Training der von der Verfügungsbeklagten entwickelten KI mit den Nutzerdaten geeignet ist, die aufgezeigten, mit ihm verfolgten Zwecke zu erreichen, d.h. eine generative KI optimiert an regionale Gepflogenheiten anzubieten und in die Dienste der Verfügungsbeklagten zu implementieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Hinblick auf weniger in die Privatsphäre eingreifende – aber gleich geeignete – Möglichkeiten der Zielerreichung hat zwar der Verfügungskläger entsprechend der Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 des Ausschusses (Rn. 75; ähnlich auch: Landesbeauftragte BW, Diskussionspapier: Rechtsgrundlagen im Datenschutz beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz, 17. Oktober 2024, S. 22) auf die Möglichkeit des Trainings mittels anonymisierter oder sog. synthetischer Daten hingewiesen. Zudem hat der Verfügungskläger vorgetragen, die Verfügungsbeklagte könne das Training der KI auf sog. Flywheel-Daten beschränken. Ferner hat er vorgetragen, die Erforderlichkeit müsse hinsichtlich jedes einzelnen Datenpunktes gegeben sein. Angesichts der Vielzahl der für das Training der KI erhobenen Daten sei nicht dargetan, dass jeder einzelne Datenpunkt erforderlich sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch erscheint dem Senat der mittels eidesstattlicher Verfügung glaubhaft gemachte Vortrag der Verfügungsbeklagten, dass es&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„keine andere sinnvolle Alternative für Meta [gibt], um seine Interessen ebenso wirksam mit anderen, milderen Mittel zu verfolgen und zu erreichen. Meta hat zur Zielerreichung verfügbare Alternativen geprüft [im übersetzten Original: „considered available alternative ways], die eine weniger intensive Nutzung personenbezogener Daten ermöglichen würden“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
als überwiegend wahrscheinlich. Die Notwendigkeit des Trainings großer generativer KI-Modelle mit „riesigen Mengen an Text, Bildern, Videos und anderen Daten“ ist im Erwägungsgrund 105 der KI-VO ausdrücklich anerkannt (vgl. zu dem erforderlichen Einsatz von Massendaten aus dem juristischen Schrifttum etwa Paal, ZfDR 2024, 129, 141). Der Vortrag der Verfügungsbeklagten wird im Hinblick auf eine fehlende Möglichkeit zur Anonymisierung durch Stellungnahmen im juristischen Schrifttum bestätigt, die eine solche für unpraktikabel halten (vgl. Paal, ZfDR 2024, 129, 136; Dieker, ZD 2024, 132, 134; Schürmann ZD 2022, 316, 317). Im Hinblick auf den bloßen Einsatz von sog. Flywheel-Daten ist es kaum plausibel, dass die so zu erzielende, deutlich geringere Menge an Daten im Vergleich zu dem vorhandenen Datenbestand aus aktiven Nutzerkonten zu vergleichbaren Ergebnissen beim Training der KI führt. Das insoweit ein „minderwertiges Produkt“ entstehen würde, hat die Verfügungsbeklagte mit eidesstattlicher Versicherung des Direktors GenAI Produkt Management bei Meta Platforms Inc, U. R., vom 18. Mai 2025 (Anlage AG 42) ebenso glaubhaft gemacht, wie die fehlende Gleichwertigkeit des Rückgriffs auf synthetische Daten (eidesstattliche Versicherung vom 21. Mai 2025, Anlage AG 45). Dem ist der Verfügungskläger nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Pflicht, die Erforderlichkeit bezüglich jedes Datenpunktes zu belegen, trifft die Verfügungsbeklagte nicht. Das Training einer KI erfordert die Verwendung von Massen von Daten zur Generierung von Mustern und Wahrscheinlichkeitsparametern (Schwartmann/Köhler, in: Schwartmann u.a., KI-VO - Leitfaden, 2024, 2. Teil Kapitel 3 Rn. 9). Insoweit kommt dem einzelnen Datum im Zweifel kaum je ein messbarer Einfluss zu (vgl. insoweit Paal, ZfDR 2024, 129, 141: „Prüfung der Erforderlichkeit für jedes einzelne Datum weder zielführend noch praktikabel“). Der Senat geht – wie dargelegt – in Übereinstimmung mit dem Ausschuss und der ganz h.M. davon aus, dass Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO ein tauglicher Rechtfertigungsgrund für Datenverarbeitung zum Training von KI sein kann. Unmöglich zu erfüllende Anforderungen würden diese Annahme konterkarieren und dürfen nicht aufgestellt werden. Zwar werden in der Literatur teilweise Möglichkeiten diskutiert, die die Diskrepanz zwischen dem „Datenhunger“ des KI-Trainings und dem Grundsatz der Datenminimierung auflösen (vgl. insoweit Paal, ZfDR 2024, 129, 141 mwN). Im Rahmen der im Eilrechtsschutz zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten sieht der Senat aber keine hinreichend verlässlichen Alternativen. Soweit erwogen werden kann, den Grundsatz der Erforderlichkeit auf die Art der verarbeiteten Daten zu beziehen, also die Verarbeitung personenbezogener Daten möglichst zu meiden (vgl. Hüger, ZfDR 2024, 263, 273), hat die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht, auf Methoden der Deidentifizierung der in den Trainingsdatensatz eingestellten Daten zurückzugreifen. Damit wird auch den geschilderten Bedenken des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Rechnung getragen. Soweit in der Literatur die häufig durchgeführte Form der Datensammlung durch Web-Scraping und Crawling als die „effektivste“ Form (Dieker, ZD 2024, 132,134) der Datensammlung angesehen wird, kommt es hierauf nicht an: Diese wäre mit deutlich erheblicheren Eingriffen in die Rechte der Betroffenen verbunden, da die von der Verfügungsbeklagten implementierten Abschwächungsmaßnahmen insoweit nicht greifen würden. Zudem beabsichtigt die Verfügungsbeklagte gerade ein Training mit „regionalen“ Daten, sodass diese Art der Datengewinnung nicht gleich geeignet wäre.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;a class=&quot;block_level&quot; href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7262-Volltext-OLG-Koeln-liegt-vor-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html#extended&quot;&gt;&quot;Volltext OLG Köln liegt vor: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
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    <pubDate>Wed, 18 Jun 2025 18:52:00 +0200</pubDate>
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