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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag pressefreiheit)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 06 Oct 2026 13:54:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>BGH: Anfertigung von Pressefotos von Prominenten und Weitergabe an Redaktionen fällt unter das Medienprivileg gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO i. V. m. dem jeweiligen Landespressegesetz</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7865-BGH-Anfertigung-von-Pressefotos-von-Prominenten-und-Weitergabe-an-Redaktionen-faellt-unter-das-Medienprivileg-gemaess-Art.-85-Abs.-2-DSGVO-i.-V.-m.-dem-jeweiligen-Landespressegesetz.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 29.09.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 402/24&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1 Satz 4 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Anfertigung von Pressefotos von Prominenten (hier: Helene Fischer) und deren Weitergabe an Redaktionen unter das Medienprivileg gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO i. V. m. dem jeweiligen Landespressegesetz fällt. Die Weitergabe stellt noch keine Verbreitung nach § 22 Abs. 1 KUG dar, da die redaktionelle Verantwortung für die konkrete Einbettung und Rechteprüfung allein bei den Medienhäusern liegt. Ein Verbot von Bildaufnahmen kommt im Vorfeld nur in Betracht, wenn jede Veröffentlichung in allen erdenklichen Kontexten von vornherein unzulässig wäre, etwa bei der Verletzung von Intimsphäre, Hausfriedensbruch oder erheblichen Belästigungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Die Anfertigung von Pressefotos und deren Weitergabe an Zeitschriftenredaktionen zur redaktionellen Bearbeitung und Veröffentlichung durch einen Pressefotografen fallen in den Geltungsbereich des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen obliegt grundsätzlich allein der Presse. Die Presse hat bei einer Veröffentlichung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Bildmaterial. (Weiterführung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 35). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Weitergabe von Bildern, deren Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen, durch einen Pressefotografen an eine Redaktion stellt - wie die Weitergabe durch kommerzielle Bildarchive oder Bildagenturen - grundsätzlich noch keine Verbreitung im Sinne des § 22 Abs. 1 KUG dar, da es sich insoweit um eine typisch medienbezogene Hilfstätigkeit handelt (Weiterführung des Senatsurteils vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 10). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Bei Pressefotos ist zu berücksichtigen, dass im Interesse der Pressefreiheit, die nur bei möglichst umfassender Informationsbeschaffung gewährleistet ist, die Art und Weise der Beschaffung von Fotos nur ausnahmsweise als rechtswidrig angesehen werden kann (Weiterführung des Senatsurteils vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 31). Da die Presse erst nach Sichtung des Fotomaterials über die Art und Weise der Veröffentlichung entscheidet und in dieser Entscheidungsfindung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich geschützt ist, kann die Anfertigung von Bildaufnahmen, auch wenn sie heimlich erfolgt, der Presse nicht generell von vornherein verboten werden. Anderes gilt allerdings dann, wenn die Veröffentlichung der Bilder in jedem auch nur denkbaren Kontext von vornherein unzulässig wäre, und kann zum Beispiel gelten, wenn Orte der räumlichen Abgeschiedenheit nicht respektiert oder strafrechtliche Normen wie § 201a Abs. 1 StGB oder § 123 StGB verletzt werden, wenn die Art der Anfertigung zu unmittelbaren erheblichen Belästigungen des Betroffenen führt oder gefährliche Situationen für die Betroffenen wie beispielsweise bei einer Verfolgungsfahrt provoziert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 29. September 2026 - VI ZR 402/24 - Kammergericht Landgericht Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_402-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 06 Oct 2026 15:54:00 +0200</pubDate>
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    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
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<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot;</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7800-Volltext-BGH-liegt-vor-Strenge-Anforderungen-an-die-Lauterkeit-entgeltlicher-Testsiegel-fuer-AErzte-FOCUS-Top-Mediziner-und-FOCUS-Empfehlung.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 130/25&lt;br /&gt;
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 &lt;br /&gt;
Top-Mediziner &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7798-BGH-Strenge-Anforderungen-an-die-Lauterkeit-entgeltlicher-Testsiegel-fuer-AErzte-FOCUS-Top-Mediziner-und-FOCUS-Empfehlung.html&quot;&gt;BGH: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot;&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Ein Presseunternehmen, das Ärzten ein Testlogo entgeltlich als Werbemittel zur Verfügung stellt, das auf den Ergebnissen redaktioneller Recherchen beruht, handelt geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, und zwar sowohl zugunsten des eigenen Unternehmens als auch zugunsten der mit dem Siegel ausgestatteten Ärzten, also zugunsten fremder Unternehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die für die Beurteilung der Werbung mit Testergebnissen einerseits und die gesundheitsbezogene Werbung andererseits geltenden Grundsätze sind im Falle der Werbung mit einem gesundheitsbezogenen Testergebnis mit Blick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung dahingehend in Übereinstimmung zu bringen, dass auch hier besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage zu stellen sind. Dies gilt nicht nur für die Frage, auf welche Weise, insbesondere in welchem inhaltlichen Zusammenhang oder mit welcher inhaltlichen Aussage der Werbende das Testergebnis oder ein lizenziertes Testlogo in seiner Werbung verwendet, sondern auch für die Beurteilung der Seriosität des dem Test zugrundeliegenden Verfahrens und der Gestaltung des in der Werbung zum Einsatz kommenden Testlogos selbst (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 [juris Rn. 68 bis 70] = WRP 2019, 736 - Das beste Netz; Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 23] = WRP 2024, 928 - klimaneutral). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)  Ein Testlogo, das eine umfassende gesundheitsbezogene Aussage trifft, ohne dass aus dem Testverfahren herrührende Einschränkungen der Aussagekraft des Tests darin klar zum Ausdruck kommen, ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 - I ZR 130/25 - OLG München LG München I &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_130-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 10:31:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot;</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.07.2026 &lt;br /&gt;
I ZR 130/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Auszeichnungssiegeln an Ärztinnen und Ärzte durch ein Presseunternehmen als geschäftliche Handlung dem Lauterkeitsrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) unterliegt. Vorliegend ging es um die Siegel &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot; des Magazins FOCUS. Bei Testsiegeln mit Gesundheitsbezug gelten nach § 5 Abs. 1 UWG besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens sowie der Siegelgestaltung. Ein Pressemedium kann sich bei der rein kommerziellen Vermarktung solcher Logos nicht auf die Presse- oder Meinungsfreiheit berufen. Soweit Erhebungsmethoden wie Kollegeneffekte, Selbstauskünfte oder reine Vorjahresauszeichnungen die Aussagekraft des Urteils einschränken, dürfen die Logos keine schrankenlose Qualitätsaussage vorspiegeln. Die Sache wurde vom BGH an das OLG München zurückverwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärzte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift &quot;FOCUS GESUNDHEIT&quot;, die einmal jährlich unter dem Titel &quot;Ärzteliste&quot; herausgebracht wird. Die &quot;Ärzteliste 2020&quot; und die &quot;Ärzteliste 2021&quot; bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie &quot;Fachrichtung&quot;, &quot;Behandlungsspektrum&quot; und &quot;Publikationen&quot; enthält die &quot;Ärzteliste 2020&quot; auch die Kategorien &quot;von Kollegen empfohlen&quot; und &quot;von Patienten empfohlen&quot; und die &quot;Ärzteliste 2021&quot; die Kategorie &quot;Reputation&quot; mit den Untergruppen &quot;von Ärzten empfohlen&quot; und &quot;Patientenbewertung&quot;. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als &quot;FOCUS Empfehlung&quot; aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den Siegeln &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot; handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Danach unterliegt gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Mit diesem strengen Maßstab wird zum einen dem hohen Schutzgut der Gesundheit und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stehen weder die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) noch die Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesundheitsbezogene Testlogos unterliegen mithin sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürfen die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssen die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesem Maßstab wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungsgericht hat auch den Umstand keiner Prüfung unterzogen, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner kommt in Betracht, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügt. Die Testlogos könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthalten jedoch eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und lassen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Es kommt deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte hat die Beklagte gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel durch die Beklagte an Ärztinnen und Ärzte unterliegt als geschäftliche Handlung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zwar ist die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen - hier etwa: die Veröffentlichung der Ärztelisten in den Publikationen der Beklagten - keine solche geschäftliche Handlung, sondern notwendige Begleiterscheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) stehenden funktionsgerechten Pressehandelns. Im Streitfall greift die Klägerin jedoch nicht die pressemäßige Veröffentlichung der Listen, sondern die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Insoweit handelt die Beklagte geschäftlich, nämlich sowohl zu Gunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Auch wenn die Beklagte durch die Bereitstellung der Siegel redaktionelle Rechercheergebnisse wirtschaftlich verwertet, tritt hierbei die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos zu treffen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht München I - Urteil vom 13. Februar 2023 - 4 HK O 14545/21 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht München - Urteil vom 22. Mai 2025 - 29 U 867/23 e &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 2 UWG (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. &quot;geschäftliche Handlung&quot; jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 UWG (Auszug) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. (...) die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 5 Abs. 1 GG &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 11 EU-Grundrechtecharta (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 10:50:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Anspruch auf Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7792-BGH-Anspruch-auf-Geldentschaedigung-nur-bei-schwerwiegender-Verletzung-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 &lt;br /&gt;
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 &lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat erneut entschieden, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in Betracht kommt, der nicht auf andere Weise ausreichend kompensiert werden kann. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich sind dabei insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggründe des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn.  70). &lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_401-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 &lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_398-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 &lt;br /&gt;
&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 24 Jul 2026 17:22:00 +0200</pubDate>
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    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
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<category>art 2 gg</category>
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<category>§ 22 kug</category>
<category>§ 23 kug</category>
<category>§ 823 bgb</category>
<category>berichterstattung</category>
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<category>schwerwiegender eingriff</category>

</item>
<item>
    <title>LG Berlin II: &quot;Recht auf Vergessen&quot; begründet Unterlassungsanspruch gegen erstmalige Presseberichterstattung über lang zurückliegendes Intimleben von Konstantin Wecker</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Berlin II&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.06.2026&lt;br /&gt;
27 O 221/26 eV&lt;/strong&gt;	  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass das &quot;Recht auf Vergessen&quot; einen Unterlassungsanspruch gegen erstmalige Presseberichterstattung über lang zurückliegendes Intimleben von Konstantin Wecker begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller prozessfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar haben die Antragsgegner die Prozessfähigkeit des Antragstellers in Abrede gestellt, doch steht diese zur Überzeugung der Kammer fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähig sind alle unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen. Dabei spricht eine tatsächliche Vermutung für die Prozessfähigkeit einer volljährigen Person (st. Rspr., vgl. nur Kersting, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2026, § 52 Rn. 1 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier kann dahinstehen, ob die für den volljährigen Antragsteller streitende Vermutung seiner Prozessfähigkeit durch das eigene Vorbringen zu seiner Erkrankung und den von den Antragsgegnern erhobenen Einwand fehlender Prozessfähigkeit widerlegt ist. Jedenfalls hat der Antragsteller Zweifel an seiner Prozessfähigkeit durch die seine derzeitigen kognitiven Fähigkeiten betreffende eidesstattliche Versicherung seines X und die Vorlage der am X erteilten notariellen Generalvollmacht, bei deren Erteilung der Notar sich nach § 11 Abs. 1 BeurkG die Überzeugung der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Antragstellers verschafft haben muss, ausgeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers seitdem in einem für die Annahme seiner Geschäftsfähigkeit erheblichen Umfang verändert hat, sind weder dargetan noch ersichtlich. Davon ausgehend steht die Prozessfähigkeit zur Überzeugung der Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Eine darüber hinausgehende Gewissheit musste sich die Kammer nicht verschaffen, da die Sachurteilsvoraussetzungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nur glaubhaft zu machen sind (vgl. Kammer, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 27 O 219/25, MDR 2025, 1429, beckonline Rn. 13; Bruns, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 920 Rn. 17 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon wäre den Antragsgegnern die fehlende Prozessfähigkeit des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 3 ZPO ohnehin unbehelflich. Denn der Antragsteller hat seinen X im Rahmen der umfassend und aus obigen Erwägungen wirksam erteilten notariellen Generalvollmacht auch zur gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt. Im Rahmen dieser Vertretungsmacht hat sein Schwiegervater ausweislich der eingereichten eidesstattlichen Versicherung die Prozessführung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nachträglich genehmigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – X ZA 2/20, BeckRS 2021, 40444, Rn. 4; Hau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, §§ 51, 52 Rn. 42).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund gemäß §§ 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO glaubhaft gemacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegner ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruches gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Es bedarf im Ausgangspunkt keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Berichterstattung der Antragsgegner, die keine Sexualstraftaten, sondern einvernehmliche und gesetzeskonforme sexuelle Handlungen des Antragstellers zum Gegenstand hat, dem absoluten Schutz der Intimsphäre des Antragstellers unterfällt und bereits deshalb von den Antragsgegnern zu unterlassen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39, Rn. 87; Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, Rn. 23). Ebenso kann dahinstehen, ob die Antragsgegner die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung eingehalten haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 37 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Jedenfalls verletzt die angegriffene Berichterstattung den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Zur Privatsphäre zählen grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen über das Bestehen von Beziehungen, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499 Rn. 11; Kammer, Urteil vom 16. Juli 2025 – 27 O 330/25, GRUR-RS 2025, 27627, Rn. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Nach diesen Grundsätzen greift der streitgegenständliche Artikel in die Privatsphäre des Antragstellers ein. Denn der Artikel berichtet im Detail über die Anbahnung, den Verlauf und die Folgen angeblicher intimer Beziehungen des Antragstellers zu drei namentlich genannten Frauen im Zeitraum 1990 bis 2015. Diese Informationen wurden bis zur Veröffentlichung durch die Antragsgegner nicht nur vom Antragsteller geheimgehalten, sondern sie werden auch im Allgemeinen als „privat“ eingestuft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Die durch die angegriffene Berichterstattung bewirkte Beeinträchtigung der Privatsphäre des Antragstellers ist rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Antragstellers und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen des Antragstellers der Vorrang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Hier ist deshalb das durch Art. 2. Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Antragstellers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Antragsgegner auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung – wie hier – die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für Wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen die Interessen des Antragstellers die der Antragsgegner.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegner wahrheitsgemäß oder unter Verletzung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten wahrheitswidrig über den Antragsteller und die ihm zugeschriebenen intimen Beziehungen berichtet haben. Der Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers ist selbst dann nicht durch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt, wenn der angegriffene Artikel die dort thematisierten Beziehungen des Antragstellers wahrheitsgemäß wiedergeben sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Gunsten des Antragstellers streitet die erhebliche Eingriffstiefe der von ihm beanstandeten Berichterstattung. Denn sie betrifft mit ihren angeblichen Einblicken in das Intim- und Liebesleben des Antragstellers nicht nur den innersten Kern seiner Privatsphäre (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30. April 2019 – VI ZR 360/18, NJW 2020, 53, Rn. 12). Die Eingriffsintensität wird erheblich dadurch verstärkt, dass neben den tiefen Eingriff in die Privatsphäre der für den Antragsteller ehrabträgliche Inhalt des Artikels tritt, der ihn in den Augen der Öffentlichkeit schon wegen der behaupteten psychischen Folgen seiner sexuellen Beziehungen für die daran beteiligten jungen Frauen in erheblichem Maße negativ qualifiziert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegner können zwar im Ausgangspunkt für sich in Anspruch nehmen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, sodass Informationen zu seinem Beziehungs- und Familienleben aufgrund seiner Leitbild- und Kontrastfunktion durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 28). Der Antragsteller ist jedoch kein Politiker oder Amtsträger, der eine private Vorgänge betreffenden Berichterstattung anders als andere Personen schon dann hinzunehmen hat, wenn sie einen hinreichend gewichtigen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Antragsgegnern ist es allerdings auch nicht gelungen, Unstimmigkeiten zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und privaten Lebensführung des Antragstellers darzutun und glaubhaft zu machen, die geeignet gewesen wären, ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse an einer detaillierten Berichterstattung über sein Intim- und Liebesleben zu begründen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1973, Rn. 60; Kammer, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 27 O 226/22, GRUR-RR 2025, 179, Rn. 22):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit sich der Antragsteller in der Vergangenheit als „Anarchist“ oder „Feminist“ bezeichnet hat, steht seine Selbstbeschreibung nicht in Widerspruch zu den im angegriffenen Artikel beschriebenen Handlungen. Ein „Feminist“ setzt sich nach allgemeinem Begriffsverständnis für gleiche Rechte und Privilegien von Frauen in Gesellschaft, Politik, Familie und Arbeitswelt ein, während ein „Anarchist“ die Herrschaft von Menschen über Menschen und jede Art von Hierarchie als Form der Unterdrückung von Freiheit ablehnt. Wieso diese Haltungen in Widerspruch zu einvernehmlichen sexuellen Beziehungen zwischen älteren Männern zu erheblich jüngeren Frauen stehen sollen, haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner weder darzulegen noch glaubhaft zu machen vermocht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das künstlerische Wirken des Antragstellers steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu den im Artikel beschriebenen Beziehungen. Insoweit hätte es der Darlegung und Glaubhaftmachung einschlägiger Liedtexte des Antragstellers bedurft, aus denen sich ein derart gewichtiger Widerspruch zu seiner eigenen Lebensführung ergeben hätte, der den Schutz der Privatsphäre des Antragstellers vor dem Interesse der Öffentlichkeit an einer detaillierten Information über sein Intim- und Liebesleben hätte zurücktreten lassen. Auch daran fehlt es.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich sind auch die von den Antragsgegnern bemühten Interview-Äußerungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der aufkommenden „Me Too“-Debatte aus dem Jahr 2020 ungeeignet, einen äußerungsrechtlich erheblichen Widerspruch von öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung zu begründen. Denn der Antragsteller hat dort ausdrücklich Selbstkritik an seiner privaten Lebensweise geübt („Auf der Bühne erzähle ich gern bei ruhigeren Programmen davon, dass meine Gedichte und Lieder immer klüger waren als ich. In meinen Texten konnte ich Verletzlichkeit zeigen und weich sein. Aber jenseits davon war ich gern der Macho.“). Es kann dahinstehen, ob einvernehmliche sexuelle Beziehungen zu erheblich jüngeren Frauen überhaupt dem Begriff „machohaften“ Verhaltens unterfallen. Selbst wenn sich der Antragsteller damit tatsächlich „machohaft“ verhalten hätte, würde seine öffentliche Selbstbeschreibung nicht von seiner tatsächlichen Lebensführung abweichen, sondern dieser entsprechen. Der gelebte Einklang von öffentlicher Selbstbeschreibung und eigenem Leben ist aber ungeeignet, eine der detaillierten Berichterstattung über das Intim- und Liebesleben des Antragstellers das hinreichende öffentliche Interesse zu verleihen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Artikel erörtert auch nicht ernsthaft und sachbezogen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, sondern befriedigt vorrangig die Neugier der Leser nach den privaten und im Detail ausgebreiteten intimen Beziehungen des Antragstellers zu den im Artikel genannten Frauen sowie deren angeblichen Folgen für die betroffenen Frauen. Grundsätzliche Einordnungen oder Ableitungen zu intimen Verhältnissen minderjähriger Fans („Groupies“) mit ihren künstlerischen Idolen enthält der Artikel ebenso wenig wie Ausführungen zu intimen Verhältnissen älterer Männer zu erheblich jüngeren Frauen, intimen Verhältnissen älterer Frauen zu jüngeren Männern oder zu gleichgeschlechtlichen Intimverhältnissen mit einem deutlichen Altersunterschied zwischen den daran Beteiligten. Im Vordergrund steht vielmehr der von moralischer Ablehnung getragene Vorwurf gegenüber dem Antragsteller in Person, von ihm sei mehrfach die Initiative zu einvernehmlichem Sex mit noch nicht volljährigen weiblichen Fans ausgegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragsgegner gelten machen, sie hätten in zulässiger Weise über ein sog. „Me Too“-Geschehen berichtet, vermögen sie auch damit nicht durchzudringen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dem Antragsteller von den Antragsgegnern zu Last gelegten Beziehungen zu jüngeren Frauen betreffen keinen „Me-Too“-Sachverhalt. Denn die im Artikel genannten Frauen haben einvernehmliche sexuelle Beziehungen zu dem Antragsteller unterhalten. „Me-Too“-Sachverhalte sind hingegen von fehlender Einvernehmlichkeit geprägt und betreffen Geschehen, in denen Frauen Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Belästigung, Nötigung oder Vergewaltigung geworden sind (vgl. Center for American Progress, From Politics to Policy: Turning the Corner on Sexual Harassment, URL: https://www.americanprogress.org/article/politics-policy-turning-corner-sexual-harassment, Stand: 8. Juli 2026; Mafi-Gudarzi, NJOZ 2018, 521, 524). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragsgegner für sich in Anspruch nehmen sollten, „Me-Too“-Sachverhalte erfassten auch die „Ausnutzung informeller Machtgefälle“, um ein Verhältnis zu „sexualisieren“ und sich über körperliche und „emotionale Grenzen“ hinwegzusetzen, rechtfertigt das keine ihnen günstigere äußerungsrechtliche Wertung. Denn einerseits handelt es sich bei der beschriebenen Definitionserweiterung schon wegen der Unbestimmtheit der Begriffe „informell“ und „emotionale Grenzen“ um eine äußerungsrechtlich untaugliche Leerformel. Anderseits hat sich der Antragsteller auch nicht über „körperliche und emotionale Grenzen“ hinweggesetzt, sondern hatte stattdessen ausweislich des Vorbringens der Antragsgegner einvernehmlichen und zum Teil sogar über einen längeren Zeitraum einvernehmlich wiederholten Sex mit den im Artikel beschriebenen Frauen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich fällt zu Gunsten des Antragstellers dessen „Recht auf Vergessen“ ins Gewicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört zu dem durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten im Austausch mit Dritten auf der Basis gesellschaftlicher Kommunikation zu bilden, fortzuentwickeln und zu verändern (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300, Rn. 105). Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung schützt deshalb davor, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet dem Einzelnen die Chance darauf, dass Vergangenes gesellschaftlich in Vergessenheit gerät, und damit die Chance zu einem persönlichen Neubeginn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 105). Das „Recht auf Vergessen“ ist nicht auf die Einschränkung oder Unterlassung einer ursprünglich zulässigen Berichterstattung über ein vergangenes und für den Betroffenen ehrabträgliches Geschehen beschränkt, sondern erfasst in der Gesamtabwägung der konfligierenden Grundrechte auch eine erstmalige Berichterstattung über ein seit langem vergangenes Handeln oder Verhalten des Betroffenen (vgl. EGMR, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 57292/16, BeckRS 2021, 41577, Rn. 110; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 109). Denn es kommt äußerungsrechtlich nicht darauf an, ob die Veröffentlichung einer Information anfänglich gerechtfertigt war oder ihr überhaupt eine Berichterstattung vorausgegangen ist, sondern allein darauf, dass sich die Verbreitung der Information in jedem Zeitpunkt rechtfertigen lassen muss, in dem sie zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 109; Kammer, Urteil vom 17. Juni 2025 – 27 O 165/25 eV, ZUM-RD 2026, 78, juris Rn. 58).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen daran kann sich der mittlerweile X Jahre alte Antragsteller mit Erfolg auf das „Recht auf Vergessen“ berufen. Die von den Antragsgegnern berichteten und von ihnen als unmoralisch beanstandeten intimen Beziehungen des Antragstellers reichen in einem Fall über 35 Jahre, in einem weiteren Fall 21 Jahre und im jüngsten Fall 11 Jahre zurück. Sie gehören damit sämtlich einer weit, in zwei Fällen sogar einer sehr weit zurückliegenden Vergangenheit an. Hätte sich der Antragsteller im Rahmen der von ihm geführten intimen Beziehungen einer Sexualstraftat oder anderer Delikte schuldig gemacht, wäre der lange zeitliche Abstand zwischen Tatbegehung und Berichterstattung über das vergangene Geschehen geeignet gewesen, ihn mit Erfolg einer seine Person vollständig identifizierenden und allgemein zugänglichen Berichterstattung entgegenzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 146). Denn sogar ein wegen mehrfachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilter Straftäter kann nach Ablauf einer langen Zeitspanne mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen, von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung über sich und seine Tat verschont zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 146).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller hat allerdings weder ein Kapitalverbrechen noch eine Sexualstraftat begangen. Er ist stattdessen ein X, der sich im Rahmen seiner von den Antragsgegnern behaupteten sexuellen Beziehungen aufgrund ihrer Einvernehmlichkeit im Einklang mit Recht und Gesetz befunden hat. Die äußerungsrechtlichen Ansprüche einer rechtmäßig handelnden Person gehen im hier streitgegenständlichen Zusammenhang über die eines rechtskräftig verurteilten Straftäters hinaus, jedenfalls bleiben sie nicht hinter dessen Ansprüchen auf „Vergessen“ zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 105). Davon ausgehend kann sich der Antragsteller erst recht mit Erfolg darauf berufen, etwaige moralische Fehler und Irrtümer seines Intim- und Privatlebens, die seit langem der Vergangenheit angehören, hinter sich zu lassen und von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung der Antragsgegner über seine angeblichen moralischen Verfehlungen verschont zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Ein den Antragsgegnern günstigeres Abwägungsergebnis lässt sich nicht aus den Grundsätzen der sog. Selbstöffnung ableiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach kann sich der von einer Presseberichterstattung Betroffene auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen nicht berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2023 – VI ZR 192/22, ZUM 2024, 144 Rn. 42). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Diskretionsschutz entfällt aber nur in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Die exakte Grenze ist im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Selbstöffnung den Bereich und den Umfang bestimmt, in dem die Privatsphäre geöffnet wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, VI ZR 284/17, ZUM-RD 2018, 613, Rn. 27 ff.). Dabei ist der Umfang der Selbstöffnung im Hinblick auf intime Beziehungen schon grundsätzlich eng zu ziehen; die Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung führt nicht dazu, dass nunmehr auch über weiteren Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019, 15 U 156/18, BeckRS 2019, 10629, Rn. 40; Kammer, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 27 O 385/25, GRUR-RS 2025, 34201 Rn. 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen daran hat sich der Antragsteller nicht selbst geöffnet. Denn er hat sich zu den von den Antragsgegnern behaupteten Intimbeziehungen niemals öffentlich geäußert. Soweit sich der Antragsteller im Zusammenhang mit dem im Jahr X veröffentlichten Artikel „Der Mann und das Mädchen“ zu einer weiteren intimen Beziehung erklärt hat, betreffen seine Ausführungen nicht die nunmehr streitgegenständlichen Beziehungen. Seinen damaligen Äußerungen lässt sich zudem lediglich entnehmen, dass sich der Antragsteller krankheitsbedingt nicht mehr erinnern könne, er sich zum damaligen Zeitpunkt „nicht bewährt“ habe und es ihm leidtue. Damit indes hat sich der Antragsteller weder hinsichtlich der X berichteten Intimbeziehung noch im Hinblick auf weitere intime Beziehungen selbst geöffnet. Abgesehen davon stellt die Äußerung zu einer bereits medial in die Öffentlichkeit getragenen Beziehung ohnehin keine Selbstöffnung dar (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 – VI ZR 64/23, NJW 2024, 3586, Rn. 35).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Eine den Antragsgegnern günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung ist schließlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass einzelne der streitgegenständlichen Äußerungen bei isolierter Betrachtung die Intim- oder Privatsphäre des Antragstellers nicht betreffen. Denn sie stehen gleichwohl unter Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontexts, der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs (“wie geschehen in“) in unauflösbarem Zusammenhang mit den ausdrücklich die Intim- oder Privatsphäre des Antragstellers betreffenden Äußerungen und sind deshalb ebenfalls von den Antragsgegnern zu unterlassen (vgl. Kammer, Urteil vom 10. März 2026 – 27 O 54/26 eV, GRUR-RS 2026, 4061, Rn. 40).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 9), an der es fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22, juris Rn. 23; Kammer, Urteil vom 21.04.2026 – 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller mit seinem am X bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem er sich gegen die Äußerungen der Antragsgegnerin im Artikel vom X wendet, nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001647319.htm&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 18 Jul 2026 12:03:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Verbot Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten gilt auch für kostenlos zugängliche Websites Dritter welche die Inhalte öffentlich zugänglich machen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7754-EuGH-Verbot-Inhalte-des-Senders-Russia-Today-zu-verbreiten-gilt-auch-fuer-kostenlos-zugaengliche-Websites-Dritter-welche-die-Inhalte-oeffentlich-zugaenglich-machen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.07.2026&lt;br /&gt;
C-67/25&lt;br /&gt;
Traugott Ickeroth &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, auch für kostenlos zugängliche Websites Dritter gilt, welche die Inhalte öffentlich zugänglich machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, gilt auch für eine Website, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich ist &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anwendbarkeit dieses Verbots hängt weder von einer Gewinnerzielungsabsicht noch vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung ab &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland werden drei Personen strafrechtlich verfolgt, weil sie mehrfach auf einer für die Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website Videos des Senders RT – Russia Today Germany veröffentlicht haben sollen. Aufgrund der restriktiven Maßnahmen, die gegen diesen Sender angesichts der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine ergriffen wurden, ist es „Betreibern“ in der gesamten EU verboten, seine Inhalte zu verbreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das mit dem Strafverfahren befasste deutsche Gericht hat jedoch Zweifel hinsichtlich der Reichweite dieses Verbots. Es fragt sich, ob die drei Betroffenen als „Betreiber“ eingestuft werden können, obwohl die fragliche Website unentgeltlich zugänglich war und ausschließlich durch Zuwendungen der Nutzer finanziert wurde. Es hat daher den Gerichtshof hierzu befragt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof antwortet, dass es ohne Bedeutung ist, ob die Verbreitung verbotener Inhalte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Der Begriff „Betreiber“ umfasst im vorliegenden Kontext alle Personen, die direkt oder indirekt für die Bereitstellung verbotener Inhalte verantwortlich sind, auch wenn dies im Rahmen einer nicht gegen Entgelt erbrachten Tätigkeit oder des Betriebs einer Website geschieht, die durch freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert wird. Diese Einstufung hängt zudem weder vom Umfang noch von der Dauer der Verbreitung ab. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur diese Auslegung erlaubt es – wie vom Unionsgesetzgeber beabsichtigt –, die Verbreitung der Propaganda der Russischen Föderation zu verhindern und so die öffentliche Ordnung und Sicherheit der EU zu schützen. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/documents.jsf?num=C-67/25&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 17:59:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Bewusst unvollständige identifizierende Berichterstattung durch Verschweigen wesentlicher Umstände ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln und rechtswidrig</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7707-BGH-Bewusst-unvollstaendige-identifizierende-Berichterstattung-durch-Verschweigen-wesentlicher-Umstaende-ist-wie-eine-unwahre-Tatsachenbehauptung-zu-behandeln-und-rechtswidrig.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 346/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine bewusst unvollständige  identifizierende Berichterstattung, die durch das Verschweigen wesentlicher Umstände beim unbefangenen Leser einen im Kern falschen Eindruck erzeugt, rechtlich wie eine unrichtige Tatsachenbehauptung zu behandeln ist. Das Gericht führt aus, dass eine solche Darstellung den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt, sofern die vorenthaltenen Tatsachen geeignet wären, die ehrverletzende Schlussfolgerung für den Leser als weniger naheliegend erscheinen zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof entscheidet über identifizierende Berichterstattung über behauptet extrem rechten Unternehmer in Sachsen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine im Kern bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung im Ergebnis wie eine unrichtige Tatsachenbehauptung zu behandeln und damit rechtswidrig ist. Er hat das Verfahren zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist Bauunternehmer und Kommunalpolitiker in Bautzen. Der Beklagte ist ein Verband, der sich selbst als &quot;Recherche-Kollektiv&quot; bezeichnet. In Zusammenarbeit mit einem Universitätsinstitut verantwortet der Beklagte einen im März 2023 auf seiner Internetseite veröffentlichten Bericht über &quot;Unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen&quot;. In diesem Bericht wird der Kläger namentlich als ein Beispiel für extrem rechtes Unternehmertum in Ostsachsen benannt. Zum Beleg werden in dem Bericht eine Wahlkampfspende an die AfD aus dem Jahr 2017 über 19.500 €, die Unterstützung der Zeitschrift &quot;Denkste?!&quot; sowie eine Teilfinanzierung des &quot;rechtsoffenen&quot; Mediums Ostsachsen TV angeführt, das neben regionalen Beiträgen vielen extrem Rechten ein Podium biete.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hält die im Bericht geschilderten Tatsachen für bewusst unvollständig, so dass im Ergebnis ein einseitig verzerrtes Bild von ihm gezeichnet werde. Gegen die eigene Bewertung durch den Beklagten wendet er sich nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung in einem weiteren, für das Revisionsverfahren nicht relevanten Punkt bestätigt, im Übrigen aber abgeändert und die Klage abgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger wird durch die angegriffene Tatsachenberichterstattung in seinem Ansehen als Unternehmer und Kommunalpolitiker und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts auch rechtswidrig. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So lag der Fall hier: Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts war revisionsrechtlich als wahr und dem Beklagten bekannt zu unterstellen, dass der Kläger für einen politischen Konkurrenten der AfD im Stadtrat von Bautzen sitzt, dass er neben der einmaligen Spende an die AfD in deutlich höherem Umfang andere Parteien, insbesondere die CDU unterstützt hat, dass sich die Unterstützung für die Zeitschrift &quot;Denkste?!&quot; auf einen Betrag von 250 € beschränkt hat und zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als deren politische Ausrichtung noch nicht bekannt war, und dass im &quot;Ostsachsen TV&quot; Vertreter aus der gesamten Breite des politischen Spektrums bis hin zur Partei Die Linke zu Wort kommen. Die Mitteilung dieser Umstände wäre ohne Weiteres geeignet gewesen, die Darstellung des Klägers als rechtsextremer Unternehmer in Frage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer im Kern günstigeren Beurteilung zu kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Denn auch die Wissenschaftsfreiheit berechtigt nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen, der nach den oben dargestellten Grundsätzen die bewusst unvollständige Berichterstattung gleichzustellen ist. Wissenschaftsfreiheit zeichnet sich vielmehr durch einen besonders hohen Anspruch an Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit der gefundenen Sachaussagen aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Berufungsgericht wird daher nunmehr aufzuklären haben, ob die vom Kläger behaupteten weiteren Umstände zutreffen und dem Beklagten bekannt waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 22. Oktober 2024 - 4 U 620/24 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Dresden - Urteil vom 5. April 2024 - 3 O 887/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatzpflicht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 5 GG (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. (...)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 02 Jun 2026 14:08:00 +0200</pubDate>
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    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
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</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen SPIEGEL-Berichterstattung im Fall Christian Ulmen überwiegend zurückgewiesen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Hamburg&lt;br /&gt;
Beschluss vom 07.05.2026&lt;br /&gt;
324 O 149/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die SPIEGEL-Berichterstattung im Fall Christian Ulmen überwiegend zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Ulmen ./. SPIEGEL-Verlag: Verfügungsantrag überwiegend zurückgewiesen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage den Antrag Ulmens gegen den SPIEGEL-Verlag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vier von fünf Begehren zurückgewiesen und ihm hinsichtlich eines Begehrens stattgegeben (Az. 324 O 149/26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Worum geht es und was wurde beantragt? &lt;br /&gt;
Der SPIEGEL-Verlag veröffentlichte in der Printausgabe vom 20. März 2026 einen Artikel unter der Überschrift „Entblößt im Netz“. Einen nahezu wortgleichen Artikel veröffentlichte er darüber hinaus auf www.spiegel.de unter der Überschrift „Strafanzeige gegen Christian Ulmen – ‚Du hast mich virtuell vergewaltigt‘“. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ulmen begehrte von der Pressekammer des Landgerichts Hamburg, den SPIEGEL-Verlag einstweilig zur Unterlassung der weiteren Veröffentlichung mehrerer Passagen dieser Berichterstattung zu verpflichten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konkret hat Ulmen beantragt, der SPIEGEL-Verlag solle es unterlassen, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, Ulmen habe Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt und/oder verbreitet, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, Ulmen habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau Collien Fernandes körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 bestimmte Äußerungen (insbesondere „Wer […] fehlt, ist Ulmen“) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass zu diesem Gerichtstermin lediglich die frühere Ehefrau Ulmens geladen und der Gerichtstermin darüber hinaus auch aufgehoben war und &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bestimmte Äußerungen in der Berichterstattung hinsichtlich einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der SPIEGEL-Verlag hat beantragt, den Antrag insgesamt zurückzuweisen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Was wurde entschieden? &lt;br /&gt;
Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 hat die Pressekammer dem SPIEGEL-Verlag die streitgegenständlichen Äußerungen in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 wie beantragt untersagt. Im Übrigen hat die Pressekammer den Antrag Ulmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit Ulmen mit seinem Antrag Erfolg hatte, führte die Pressekammer aus, dass der Durchschnittsrezipient bei der Lektüre der streitgegenständlichen Passage das Verständnis erlange, dass Ulmen durch das spanische Gericht dazu aufgefordert worden sei, zu dem fraglichen Termin persönlich zu erscheinen und dem nicht Folge geleistet habe. Es sei jedoch durch den SPIEGEL-Verlag nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass es eine solche an Ulmen gerichtete Aufforderung gegeben habe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle weiteren angegriffenen Äußerungen seien hingegen äußerungsrechtlich zulässig. Ulmen stehe diesbezüglich kein Unterlassungsanspruch zu. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu im Einzelnen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verdacht, Ulmen habe sog. „Deepfake“-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt, werde beim Durchschnittsrezipienten in der angegriffenen Berichterstattung nicht erweckt. Der Verdacht, Ulmen habe fremde Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau zeigen, verbreitet, entstehe hingegen aus dem Kontext des Gesamtbeitrags, hierfür liege aber auch der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien auch im Übrigen seitens des SPIEGEL-Verlags jeweils beachtet worden. Dies gelte zum einen für den Verdacht, Ulmen habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht. Zum anderen liege auch hinsichtlich des ebenfalls beanstandeten Verdachts, Ulmen habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert, der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist schließlich die begehrte Untersagung der Wiedergabe teilweiser wörtlicher Zitate aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen Ulmen und seinem Strafverteidiger. Auch soweit er mit der Äußerung zitiert werde, er habe „leider einen sexuellen Fetisch“ entwickelt, unterfalle dies nach Überzeugung der Pressekammer nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sondern der – der Abwägung zugänglichen – Geheimsphäre. Dies sei bei Sexualstraftaten grundsätzlich anerkannt und gelte nach Überzeugung der Kammer auch vorliegend. Zwar bestehe durchaus eine erhebliche Betroffenheit Ulmens, dennoch würden im Ergebnis die für den SPIEGEL-Verlag streitenden Rechte überwiegen. Hierbei komme insbesondere zum Tragen, dass es sich bei Ulmen und seiner Ex-Frau um prominente Personen handele und der Sachverhalt einen Vorgang betreffe, der insbesondere im Rahmen eines gemeinsamen Ehelebens als besonders verwerflich bewertet werden könne. Des Weiteren betreffe der Sachverhalt eine die Meinungsbildung der Öffentlichkeit besonders berührende Frage, auch insoweit, als es eine mögliche Strafbarkeitslücke im Hinblick auf Deepfake-Inhalte betreffe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsmittel &lt;br /&gt;
Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht Ulmen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses die sofortige Beschwerde offen, über die das Hanseatische Oberlandesgericht entscheidet. Soweit die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, kann der SPIEGEL-Verlag hiergegen unbefristet Widerspruch beim Landgericht Hamburg einlegen. &lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Fri, 08 May 2026 17:07:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig wenn vorherige journalistische Recherche objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung gibt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 10.03.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 194/23&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig ist, weil sie als Ergebnis einer journalistischen Recherche präsentiert wird, die objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung liefert. Da Art. 5 Abs. 1 GG auch die &quot;falsche&quot; oder nicht begründete Meinung schützt, darf ein Kritiker seine Auffassung auch dann zum Ausdruck bringen, wenn sie einer objektiven Beurteilung nicht standhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die &quot;falsche&quot; und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 10. März 2026 - VI ZR 194/23 - OLG München LG München I &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_194-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 06 May 2026 14:42:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Erklärungsirrtum des sich Äußernden mindert das Gewicht der Meinungsäußerungsfreiheit bei der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 28.04.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 113/25&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass einem Erklärungsirrtum des Äußernden eine erhebliche Bedeutung bei der Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zukommt. Bei einem Erklärungsirrtum des sich Äußernden vergleichbar mit § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB hat das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bei der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als &quot;Rechtsextremer&quot;). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bei einem &quot;Erklärungsirrtum&quot; des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113/25 - LG Berlin II  AG Kreuzberg &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2025/VI_ZR_113-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 06 May 2026 12:37:00 +0200</pubDate>
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