<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    
    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag unterlassungsanspruch)</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 2.5.0 - http://www.s9y.org/</generator>
    <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 14:50:34 GMT</pubDate>

    <image>
    <url>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/templates/2k11/img/s9y_banner_small.png</url>
    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <width>100</width>
    <height>21</height>
</image>

<item>
    <title>BGH: Keine Haftung des übernehmenden Rechtsträgers bei Verschmelzung für durch Organe oder Mitarbeiter des erloschenen Rechtsträgers begründete wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7797-BGH-Keine-Haftung-des-uebernehmenden-Rechtstraegers-bei-Verschmelzung-fuer-durch-Organe-oder-Mitarbeiter-des-erloschenen-Rechtstraegers-begruendete-wettbewerbsrechtliche-Unterlassungsansprueche.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7797-BGH-Keine-Haftung-des-uebernehmenden-Rechtstraegers-bei-Verschmelzung-fuer-durch-Organe-oder-Mitarbeiter-des-erloschenen-Rechtstraegers-begruendete-wettbewerbsrechtliche-Unterlassungsansprueche.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7797</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7797</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Der BGH hat entschieden, dass die durch das Verhalten von Organen oder Mitarbeitern eines Rechtsträgers veranlasste Rechtsverletzung bei einer Verschmelzung keine Wiederholungsgefahr für wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger begründet. Dieser haftet als Rechtsnachfolger nicht für Unterlassungsansprüche aus früheren Verstößen des erloschenen Rechtsträgers. EErstbegehungsgefahr lässt sich allein aus der Rechtsnachfolge nicht herleiten. Wird der Vorwurf erhoben, der übernehmende Rechtsträger führe die beanstandete Geschäftspraktik eigenständig fort, handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, der nicht erstmals in der Revisionsinstanz eingeführt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_213-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 16:47:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7797-guid.html</guid>
    <category>bgh</category>
<category>erstbegehungsgefahr</category>
<category>rechtsnachfolge</category>
<category>revisionsverfahren</category>
<category>streitgegenstand</category>
<category>tkg</category>
<category>uklag</category>
<category>umwandlungsrecht</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>uwg</category>
<category>verbraucherschutz</category>
<category>verschmelzung</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>
<category>wiederholungsgefahr</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Unterlassungsanspruch aus § 36b UrhG erfasst auch Vertragsangebote - Passivlegitimation endet mit Verbandsaustritt</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7787-BGH-Unterlassungsanspruch-aus-36b-UrhG-erfasst-auch-Vertragsangebote-Passivlegitimation-endet-mit-Verbandsaustritt.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7787-BGH-Unterlassungsanspruch-aus-36b-UrhG-erfasst-auch-Vertragsangebote-Passivlegitimation-endet-mit-Verbandsaustritt.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7787</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7787</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 212/25 &lt;br /&gt;
GVR Text und GVR Foto &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch wegen Abweichung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36b Abs. 1 UrhG auch auf Vertragsangebote anzuwenden ist und auch für Vergütungsregeln gilt, die vor dem 1. März 2017 aufgestellt wurden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass der Vertrag ab diesem Stichtag angeboten oder geschlossen wurde. Zudem klärte der BGH, dass die Passivlegitimation eines Werknutzers mit dessen Austritt aus der maßgeblichen Werknutzervereinigung entfällt und gemeinsame Vergütungsregeln analog § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind, solange der Vertrag, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen worden sein soll (§ 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG), ab dem Inkrafttreten des § 36b UrhG am 1. März 2017 geschlossen oder angeboten wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Passivlegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG entfällt mit dem Austritt des in Anspruch genommenen Werknutzers aus der an der Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligten Werknutzervereinigung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) können gemäß § 314 BGB analog aus wichtigem Grund gekündigt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 212/25 - OLG Celle - LG Hannover &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_212-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 22 Jul 2026 17:40:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7787-guid.html</guid>
    <category>angemessene vergütung</category>
<category>§ 314 bgb</category>
<category>§ 36 urhg</category>
<category>§ 36b urhg</category>
<category>bgh</category>
<category>gemeinsame vergütungsregeln</category>
<category>gvr foto</category>
<category>gvr text</category>
<category>kündigung aus wichtigem grund</category>
<category>passivlegitimation</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urhebervertragsrecht</category>
<category>urhg</category>
<category>verbandsaustritt</category>
<category>vertragsangebot</category>
<category>werknutzervereinigung</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei Fehlleitung einer Chat-Nachricht mit Bewerbungsdaten - kein Unterlassungsanspruch mehr nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7786-BGH-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-bei-Fehlleitung-einer-Chat-Nachricht-mit-Bewerbungsdaten-kein-Unterlassungsanspruch-mehr-nach-Abschluss-des-Bewerbungsverfahrens.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7786-BGH-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-bei-Fehlleitung-einer-Chat-Nachricht-mit-Bewerbungsdaten-kein-Unterlassungsanspruch-mehr-nach-Abschluss-des-Bewerbungsverfahrens.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7786</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7786</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.06.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 97/22&lt;br /&gt;
DSGVO Art. 82 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823, § 1004 Abs. 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die versehentliche Fehlleitung einer Chat-Nachricht mit vertraulichen Gehalts- und Bewerbungsdaten an einen unbeteiligten Dritten einen immateriellen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht hingegen nicht, wenn das konkrete Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist, da nach Ansicht des BGH dann keine Wiederholungsgefahr mehr besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 23. Juni 2026 - VI ZR 97/22 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2022/VI_ZR__97-22A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 16:14:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7786-guid.html</guid>
    <category>art. 1 gg</category>
<category>art. 2 gg</category>
<category>art. 6 dsgvo</category>
<category>art. 82 dsgvo</category>
<category>§ 1004 bgb</category>
<category>§ 823 bgb</category>
<category>bewerber</category>
<category>bewerbung</category>
<category>bgh</category>
<category>datenpanne</category>
<category>datenschutz</category>
<category>datenschutzverletzung</category>
<category>dsgvo</category>
<category>gehaltsvorstellung</category>
<category>immaterieller schaden</category>
<category>informationelle selbstbestimmung</category>
<category>kontrollverlust</category>
<category>persönlichkeitsrecht</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>wiederholungsgefahr</category>
<category>xing</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine weiteren Informationen oder Angebote enthalten</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7785-Volltext-BGH-liegt-vor-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-weiteren-Informationen-oder-Angebote-enthalten.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7785-Volltext-BGH-liegt-vor-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-weiteren-Informationen-oder-Angebote-enthalten.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7785</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7785</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 200/25&lt;br /&gt;
Bestätigungsseite &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-BGH-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-Informationen-zur-Kuendigungsalternativen-enthalten.html&quot;&gt; BGH: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen - hier die Möglichkeit, statt den Vertrag zu kündigen, ihn kostenlos pausieren zu lassen - enthalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 - OLG Düsseldorf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_200-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 15:52:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7785-guid.html</guid>
    <category>§ 312k bgb</category>
<category>bestätigungsseite</category>
<category>bgh</category>
<category>dauerschuldverhältnis</category>
<category>fitnessstudio</category>
<category>fitnessstudiovertrag</category>
<category>fitx</category>
<category>kündigungsalternative</category>
<category>kündigungsbutton</category>
<category>online-kündigung</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>verbraucherschutz</category>
<category>verbrauchervertrag</category>
<category>vertrag-pausieren</category>
<category>vzbv</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>LG Düsseldorf: Google haftet als Gehilfe bei wettbewerbswidrigen Google Ads - Keine Haftungsprivilegierung nach dem DSA</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7781-LG-Duesseldorf-Google-haftet-als-Gehilfe-bei-wettbewerbswidrigen-Google-Ads-Keine-Haftungsprivilegierung-nach-dem-DSA.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7781-LG-Duesseldorf-Google-haftet-als-Gehilfe-bei-wettbewerbswidrigen-Google-Ads-Keine-Haftungsprivilegierung-nach-dem-DSA.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7781</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7781</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Beschluss vom 20.05.2026&lt;br /&gt;
7 O 51/26&lt;/strong&gt;	   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Google für wettbewerbswidrige Werbeanzeigen (Google Ads) Dritter als Gehilfe (§ 27 StGB analog i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG) auf Unterlassung haftet, sobald Google trotz eines konkreten Hinweises die irreführenden Werbeinhalte nicht unverzüglich sperrt. Die Kammer stellte klar, dass sich Google beim aktiven Ausspielen von Werbeanzeigen nicht auf die Haftungsbefreiung für Hosting-Dienste nach Art. 6 Abs. 1 DSA (Digital Services Act) berufen kann, da es hierbei als aktiver Werbedienstleister und nicht als neutraler Vermittler agiert. Zudem greifen die Haftungsprivilegien des DSA bei Unterlassungsansprüchen nach erfolgter Kenntnisnahme nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und - wie für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der Abhilfe erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - BLw 1/19 [unter III 3 c cc]) - auch ansonsten zulässig. Sie ist namentlich in der in § 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. In der Sache gibt sie Veranlassung, ihr gemäß § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Verfügungsantrag ist gemäß §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutschen Gerichte sind international und das Landgericht U. ist örtlich zuständig. Das ergibt sich jeweils aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO, EuGVVO oder EuGVO, fortan EuGVVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zählen unerlaubte Wettbewerbshandlungen und die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, bezeichnet neben dem Ort des ursächlichen Geschehens den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, der bei unlauteren Wettbewerbshandlungen überall dort liegt, wo sich die Handlung bestimmungsgemäß (zumindest auch) auswirken soll und so wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Marktteilnehmer oder ein dort geschütztes Recht des gewerblichen Eigentums verletzt werden oder verletzt zu werden drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, Coty Germany GmbH/First Note Perfumes NV [Rn. 42; 54 ff.]; BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - Haftung für Affiliates [unter II 1]; Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson [unter B III 2 a]; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - Parfumflakon III [unter II 3 b, c und e aa und bb]; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12 - englischsprachige Pressemitteilung [unter B II 2 und 3]; Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet [unter II 1]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist (auch) jeder Ort im Bezirk des Landgerichts U.. Die beanstandeten, von der Antragsgegnerin ausgespielten Anzeigen sind - ebenso wie die in ihnen verlinkte Landingpage - auf den deutschen Markt ausgerichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. 2. Der Antrag ist begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Frage beurteilt sich gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-IIVerordnung) nach deutschem Recht. Der nach dieser Bestimmung maßgebliche Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - Haftung für Affiliates [unter II 2 a]) liegt auf dem deutschen Markt. Hier treffen die wettbewerblichen Interessen der Parteien - bzw. des Antragstellers und seiner Mitbewerberin, deren Tun die Antragsgegnerin mit dem Ausspielen der von ihr geschalteten Anzeigen fördert - als Mitbewerber aufeinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der zu sichernde Unterlassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) ist gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller vertreibt in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Kennzeichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin ist zwar keine unmittelbare Wettbewerberin des Antragstellers. Sie fördert aber mit ihrem Handeln den Absatz der Produkte der Mitbewerberin des Antragstellers, für die sie Werbeanzeigen ausspielt. Das genügt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs für die Annahme der Mitbewerbereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, da das dort genannte konkrete Wettbewerbsverhältnis nicht notwendig zwischen den Parteien bestehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 209/09 [unter IV 3]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das öffentliche Zugänglichmachen der Werbeanzeigen (also ihr Ausspielen an Nutzer von Google-Diensten) stellt jeweils eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, nämlich ein Verhalten einer Person, das darauf gerichtet ist, den Absatz von Produkten der werbetreibenden Mitbewerberin des Antragstellers zur fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese geschäftlichen Handlungen sind gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG unlauter. Der Inhalt der Anzeigen ist in geschäftlich relevanter Weise irreführend. Die Anzeigen erwecken den unzutreffenden Eindruck, bei der Mitbewerberin handele es sich um eine staatliche oder zumindest staatlich autorisierte Einrichtung. Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich näher mit dem Angebot der Mitbewerberin zu befassen und hier beispielsweise die verlinkte Landingpage aufzurufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen ihrer Unlauterkeit sind die angegriffenen geschäftlichen Handlungen gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das unlautere und unzulässige Verhalten hat die Antragsgegnerin einzustehen, und zwar gemäß § 27 StGB als Gehilfin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist, wer als Täter oder Teilnehmer (§§ 25 Abs. 1 und Abs. 2, 26, 27 Abs. 1 StGB, 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB) an der Zuwiderhandlung beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 - Davidoff Hot Water IV [unter B II 1 c]), also jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 28/25 - Google-Ads [unter II 2 a]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gehilfenhaftung setzt eine beihilfefähige Haupttat (§ 27 Abs. 1 StGB) und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21 - Internet - Radiorecorder II [unter B IV 1]). Die für eine Beihilfe, die auch sukzessiv geleistet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314/20 [unter 2 a]), erforderliche Hilfeleistung kann in jeder Handlung liegen, die die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert, ohne dass sie sich auf die Ausführung der Tat selbst beziehen oder für den Erfolg ursächlich sein muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 [unter B I 2 b aa]). Von dem Teilnehmervorsatz (vgl. dazu auch etwa BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 377 [unter II 6 a]; Urteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09 [unter II 2 b bb (1)]; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04 - Internet Versteigerung II [unter C III 2 a bb (2) und (3)]; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 10 a]) kann namentlich dann ausgegangen werden, wenn der Handelnde auf die Rechtslage hingewiesen wird und seine Verhaltensweise fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer [unter II 2]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beihilfefähige Haupttaten liegen mit dem Zugänglichmachen der Anzeigen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin hat einen Beitrag zu dieser Haupttat geleistet. Sie hat die Handlungen vorgenommen oder veranlasst, die letztlich zur Auslieferung der Anzeigen an Nutzer von Google-Diensten und damit zum öffentlichen Zugänglichmachen der Inhalte der Anzeigen führten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin hat mit dem erforderlichen Gehilfenvorsatz gehandelt. Sie ist von dem Antragsteller auf die betreffenden Anzeigen und die darin zu sehenden Rechtsverletzungen hingewiesen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits die Meldung durch den Antragsteller persönlich hat der Antragsgegnerin Kenntnis von der Rechtsverletzung verschafft. Zwar hat der Antragsteller (trotz des Hinweises der Zivilkammer) seine Meldung nicht vorgelegt. Aus der Reaktion der Antragsgegnerin auf diese Meldung ergibt sich aber, dass sie auf ihrer Grundlage die Anzeigen als rechtsverletzend erkannt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überdies hat der Antragsteller mit seinem anwaltlichen Schreiben vom 15. April auf die Rechtsverletzung so deutlich hingewiesen, dass der  Antragsgegnerin eine inhaltliche Überprüfung des Vorwurfs möglich war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein vorheriges Vorgehen des Antragstellers gegen seine werbetreibende Mitbewerberin, die die Anzeigen geschaltet hat, ist nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin trifft als Gehilfin eine eigenständige wettbewerbsrechtliche Verantwortung, die von derjenigen des Haupttäters unabhängig und nicht nur subsidiär ist (s.a. LG H., Urteil vom 17. Juni 2025 - 33 O 163/25, vorgelegt als Anlage Q. 18 [unter II 3 c dd]). Sollte der Zurückweisungsbeschluss der Zivilkammer dahin zu verstehen sein, dass diese in der Vorlage eines Unterlassungstitels gegen die Werbetreibende eine Voraussetzung für eine Haftung des Werbedienstleisters sieht, könnte dem nicht gefolgt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage einer Befreiung der Antragsgegnerin von der Verantwortlichkeit für die Inhalte der beanstandeten Anzeigen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste oder Digital Services Act - DSA) stellt sich nicht. Die Antragsgegnerin wird mit dem Ausspielen von Anzeigen im Rahmen des Programms Google Ads nicht als Betreiberin eines Hosting-Dienstes tätig (a.A. möglicherweise LG U., Urteil vom 15. Januar 2025 - 2a O 112/23, vorgelegt als Anlage Q. 20 [unter B I 4 b]), sondern als Werbedienstleister und damit als eine Person, die nicht neutral Leistungen erbringt, sondern aktiv ihrem Werbekunden Hilfe leistet (s.a. LG H., Urteil vom 17. Juni 2025 - 33 O 163/25, vorgelegt als Anlage Q. 18 [unter II 4 a]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon gilt die Haftungsbeschränkung des Art. 6 Abs. 1 DSA nicht für Unterlassungsansprüche, die ihre Grundlage darin finden, dass eine bekannt gewordene Rechtsverletzung nicht abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20 [unter II 3 b] zu den bis zum 16. Februar 2024 geltenden Artt. 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt [E-Commerce-RL] sowie OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Dezember 2023 - 6 U 154/22, GRURRS 2023, 39491 mit den dort [unter B II 1 b cc (1), (2) (a), (3) (a) bis (3) (b) (aa) und (3) (b) (cc)] angestellten, eine vergleichende Betrachtung mit der unter dem DSA geltenden Rechtslage enthaltenden Erwägungen). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die Rechtsverletzungen gemeldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ff) Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer Wiederholung entsprechender sowie kerngleicher Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22 - Eindrehpapier [unter B II 5 a]; Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App [unter B III 5 a]).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2026/3_7_O_51_26_Beschluss_20260520.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 20 Jul 2026 09:29:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7781-guid.html</guid>
    <category>abhilfe</category>
<category>art. 6 dsa</category>
<category>art. 6 rom ii-vo</category>
<category>art. 7 brüssel ia-vo</category>
<category>§ 2 uwg</category>
<category>§ 27 stgb</category>
<category>§ 3 uwg</category>
<category>§ 5 uwg</category>
<category>§ 8 uwg</category>
<category>brüssel ia-vo</category>
<category>digital services act</category>
<category>dsa</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>förderung fremden wettbewerbs</category>
<category>gehilfenhaftung</category>
<category>gehilfenvorsatz</category>
<category>google ads</category>
<category>irreführende werbung</category>
<category>lg düsseldorf</category>
<category>mitbewerber</category>
<category>rom ii-vo</category>
<category>sofortige beschwerde</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>uwg</category>

</item>
<item>
    <title>LG Berlin II: &quot;Recht auf Vergessen&quot; begründet Unterlassungsanspruch gegen erstmalige Presseberichterstattung über lang zurückliegendes Intimleben von Konstantin Wecker</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7780-LG-Berlin-II-Recht-auf-Vergessen-begruendet-Unterlassungsanspruch-gegen-erstmalige-Presseberichterstattung-ueber-lang-zurueckliegendes-Intimleben-von-Konstantin-Wecker.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7780-LG-Berlin-II-Recht-auf-Vergessen-begruendet-Unterlassungsanspruch-gegen-erstmalige-Presseberichterstattung-ueber-lang-zurueckliegendes-Intimleben-von-Konstantin-Wecker.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7780</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7780</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Berlin II&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.06.2026&lt;br /&gt;
27 O 221/26 eV&lt;/strong&gt;	  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass das &quot;Recht auf Vergessen&quot; einen Unterlassungsanspruch gegen erstmalige Presseberichterstattung über lang zurückliegendes Intimleben von Konstantin Wecker begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller prozessfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar haben die Antragsgegner die Prozessfähigkeit des Antragstellers in Abrede gestellt, doch steht diese zur Überzeugung der Kammer fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähig sind alle unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen. Dabei spricht eine tatsächliche Vermutung für die Prozessfähigkeit einer volljährigen Person (st. Rspr., vgl. nur Kersting, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2026, § 52 Rn. 1 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier kann dahinstehen, ob die für den volljährigen Antragsteller streitende Vermutung seiner Prozessfähigkeit durch das eigene Vorbringen zu seiner Erkrankung und den von den Antragsgegnern erhobenen Einwand fehlender Prozessfähigkeit widerlegt ist. Jedenfalls hat der Antragsteller Zweifel an seiner Prozessfähigkeit durch die seine derzeitigen kognitiven Fähigkeiten betreffende eidesstattliche Versicherung seines X und die Vorlage der am X erteilten notariellen Generalvollmacht, bei deren Erteilung der Notar sich nach § 11 Abs. 1 BeurkG die Überzeugung der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Antragstellers verschafft haben muss, ausgeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers seitdem in einem für die Annahme seiner Geschäftsfähigkeit erheblichen Umfang verändert hat, sind weder dargetan noch ersichtlich. Davon ausgehend steht die Prozessfähigkeit zur Überzeugung der Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Eine darüber hinausgehende Gewissheit musste sich die Kammer nicht verschaffen, da die Sachurteilsvoraussetzungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nur glaubhaft zu machen sind (vgl. Kammer, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 27 O 219/25, MDR 2025, 1429, beckonline Rn. 13; Bruns, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 920 Rn. 17 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon wäre den Antragsgegnern die fehlende Prozessfähigkeit des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 3 ZPO ohnehin unbehelflich. Denn der Antragsteller hat seinen X im Rahmen der umfassend und aus obigen Erwägungen wirksam erteilten notariellen Generalvollmacht auch zur gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt. Im Rahmen dieser Vertretungsmacht hat sein Schwiegervater ausweislich der eingereichten eidesstattlichen Versicherung die Prozessführung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nachträglich genehmigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – X ZA 2/20, BeckRS 2021, 40444, Rn. 4; Hau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, §§ 51, 52 Rn. 42).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund gemäß §§ 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO glaubhaft gemacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegner ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruches gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Es bedarf im Ausgangspunkt keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Berichterstattung der Antragsgegner, die keine Sexualstraftaten, sondern einvernehmliche und gesetzeskonforme sexuelle Handlungen des Antragstellers zum Gegenstand hat, dem absoluten Schutz der Intimsphäre des Antragstellers unterfällt und bereits deshalb von den Antragsgegnern zu unterlassen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39, Rn. 87; Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, Rn. 23). Ebenso kann dahinstehen, ob die Antragsgegner die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung eingehalten haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 37 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Jedenfalls verletzt die angegriffene Berichterstattung den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Zur Privatsphäre zählen grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen über das Bestehen von Beziehungen, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499 Rn. 11; Kammer, Urteil vom 16. Juli 2025 – 27 O 330/25, GRUR-RS 2025, 27627, Rn. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Nach diesen Grundsätzen greift der streitgegenständliche Artikel in die Privatsphäre des Antragstellers ein. Denn der Artikel berichtet im Detail über die Anbahnung, den Verlauf und die Folgen angeblicher intimer Beziehungen des Antragstellers zu drei namentlich genannten Frauen im Zeitraum 1990 bis 2015. Diese Informationen wurden bis zur Veröffentlichung durch die Antragsgegner nicht nur vom Antragsteller geheimgehalten, sondern sie werden auch im Allgemeinen als „privat“ eingestuft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Die durch die angegriffene Berichterstattung bewirkte Beeinträchtigung der Privatsphäre des Antragstellers ist rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Antragstellers und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen des Antragstellers der Vorrang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Hier ist deshalb das durch Art. 2. Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Antragstellers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Antragsgegner auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung – wie hier – die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für Wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen die Interessen des Antragstellers die der Antragsgegner.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegner wahrheitsgemäß oder unter Verletzung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten wahrheitswidrig über den Antragsteller und die ihm zugeschriebenen intimen Beziehungen berichtet haben. Der Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers ist selbst dann nicht durch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt, wenn der angegriffene Artikel die dort thematisierten Beziehungen des Antragstellers wahrheitsgemäß wiedergeben sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Gunsten des Antragstellers streitet die erhebliche Eingriffstiefe der von ihm beanstandeten Berichterstattung. Denn sie betrifft mit ihren angeblichen Einblicken in das Intim- und Liebesleben des Antragstellers nicht nur den innersten Kern seiner Privatsphäre (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30. April 2019 – VI ZR 360/18, NJW 2020, 53, Rn. 12). Die Eingriffsintensität wird erheblich dadurch verstärkt, dass neben den tiefen Eingriff in die Privatsphäre der für den Antragsteller ehrabträgliche Inhalt des Artikels tritt, der ihn in den Augen der Öffentlichkeit schon wegen der behaupteten psychischen Folgen seiner sexuellen Beziehungen für die daran beteiligten jungen Frauen in erheblichem Maße negativ qualifiziert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegner können zwar im Ausgangspunkt für sich in Anspruch nehmen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, sodass Informationen zu seinem Beziehungs- und Familienleben aufgrund seiner Leitbild- und Kontrastfunktion durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 28). Der Antragsteller ist jedoch kein Politiker oder Amtsträger, der eine private Vorgänge betreffenden Berichterstattung anders als andere Personen schon dann hinzunehmen hat, wenn sie einen hinreichend gewichtigen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Antragsgegnern ist es allerdings auch nicht gelungen, Unstimmigkeiten zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und privaten Lebensführung des Antragstellers darzutun und glaubhaft zu machen, die geeignet gewesen wären, ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse an einer detaillierten Berichterstattung über sein Intim- und Liebesleben zu begründen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1973, Rn. 60; Kammer, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 27 O 226/22, GRUR-RR 2025, 179, Rn. 22):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit sich der Antragsteller in der Vergangenheit als „Anarchist“ oder „Feminist“ bezeichnet hat, steht seine Selbstbeschreibung nicht in Widerspruch zu den im angegriffenen Artikel beschriebenen Handlungen. Ein „Feminist“ setzt sich nach allgemeinem Begriffsverständnis für gleiche Rechte und Privilegien von Frauen in Gesellschaft, Politik, Familie und Arbeitswelt ein, während ein „Anarchist“ die Herrschaft von Menschen über Menschen und jede Art von Hierarchie als Form der Unterdrückung von Freiheit ablehnt. Wieso diese Haltungen in Widerspruch zu einvernehmlichen sexuellen Beziehungen zwischen älteren Männern zu erheblich jüngeren Frauen stehen sollen, haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner weder darzulegen noch glaubhaft zu machen vermocht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das künstlerische Wirken des Antragstellers steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu den im Artikel beschriebenen Beziehungen. Insoweit hätte es der Darlegung und Glaubhaftmachung einschlägiger Liedtexte des Antragstellers bedurft, aus denen sich ein derart gewichtiger Widerspruch zu seiner eigenen Lebensführung ergeben hätte, der den Schutz der Privatsphäre des Antragstellers vor dem Interesse der Öffentlichkeit an einer detaillierten Information über sein Intim- und Liebesleben hätte zurücktreten lassen. Auch daran fehlt es.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich sind auch die von den Antragsgegnern bemühten Interview-Äußerungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der aufkommenden „Me Too“-Debatte aus dem Jahr 2020 ungeeignet, einen äußerungsrechtlich erheblichen Widerspruch von öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung zu begründen. Denn der Antragsteller hat dort ausdrücklich Selbstkritik an seiner privaten Lebensweise geübt („Auf der Bühne erzähle ich gern bei ruhigeren Programmen davon, dass meine Gedichte und Lieder immer klüger waren als ich. In meinen Texten konnte ich Verletzlichkeit zeigen und weich sein. Aber jenseits davon war ich gern der Macho.“). Es kann dahinstehen, ob einvernehmliche sexuelle Beziehungen zu erheblich jüngeren Frauen überhaupt dem Begriff „machohaften“ Verhaltens unterfallen. Selbst wenn sich der Antragsteller damit tatsächlich „machohaft“ verhalten hätte, würde seine öffentliche Selbstbeschreibung nicht von seiner tatsächlichen Lebensführung abweichen, sondern dieser entsprechen. Der gelebte Einklang von öffentlicher Selbstbeschreibung und eigenem Leben ist aber ungeeignet, eine der detaillierten Berichterstattung über das Intim- und Liebesleben des Antragstellers das hinreichende öffentliche Interesse zu verleihen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Artikel erörtert auch nicht ernsthaft und sachbezogen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, sondern befriedigt vorrangig die Neugier der Leser nach den privaten und im Detail ausgebreiteten intimen Beziehungen des Antragstellers zu den im Artikel genannten Frauen sowie deren angeblichen Folgen für die betroffenen Frauen. Grundsätzliche Einordnungen oder Ableitungen zu intimen Verhältnissen minderjähriger Fans („Groupies“) mit ihren künstlerischen Idolen enthält der Artikel ebenso wenig wie Ausführungen zu intimen Verhältnissen älterer Männer zu erheblich jüngeren Frauen, intimen Verhältnissen älterer Frauen zu jüngeren Männern oder zu gleichgeschlechtlichen Intimverhältnissen mit einem deutlichen Altersunterschied zwischen den daran Beteiligten. Im Vordergrund steht vielmehr der von moralischer Ablehnung getragene Vorwurf gegenüber dem Antragsteller in Person, von ihm sei mehrfach die Initiative zu einvernehmlichem Sex mit noch nicht volljährigen weiblichen Fans ausgegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragsgegner gelten machen, sie hätten in zulässiger Weise über ein sog. „Me Too“-Geschehen berichtet, vermögen sie auch damit nicht durchzudringen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dem Antragsteller von den Antragsgegnern zu Last gelegten Beziehungen zu jüngeren Frauen betreffen keinen „Me-Too“-Sachverhalt. Denn die im Artikel genannten Frauen haben einvernehmliche sexuelle Beziehungen zu dem Antragsteller unterhalten. „Me-Too“-Sachverhalte sind hingegen von fehlender Einvernehmlichkeit geprägt und betreffen Geschehen, in denen Frauen Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Belästigung, Nötigung oder Vergewaltigung geworden sind (vgl. Center for American Progress, From Politics to Policy: Turning the Corner on Sexual Harassment, URL: https://www.americanprogress.org/article/politics-policy-turning-corner-sexual-harassment, Stand: 8. Juli 2026; Mafi-Gudarzi, NJOZ 2018, 521, 524). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragsgegner für sich in Anspruch nehmen sollten, „Me-Too“-Sachverhalte erfassten auch die „Ausnutzung informeller Machtgefälle“, um ein Verhältnis zu „sexualisieren“ und sich über körperliche und „emotionale Grenzen“ hinwegzusetzen, rechtfertigt das keine ihnen günstigere äußerungsrechtliche Wertung. Denn einerseits handelt es sich bei der beschriebenen Definitionserweiterung schon wegen der Unbestimmtheit der Begriffe „informell“ und „emotionale Grenzen“ um eine äußerungsrechtlich untaugliche Leerformel. Anderseits hat sich der Antragsteller auch nicht über „körperliche und emotionale Grenzen“ hinweggesetzt, sondern hatte stattdessen ausweislich des Vorbringens der Antragsgegner einvernehmlichen und zum Teil sogar über einen längeren Zeitraum einvernehmlich wiederholten Sex mit den im Artikel beschriebenen Frauen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich fällt zu Gunsten des Antragstellers dessen „Recht auf Vergessen“ ins Gewicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört zu dem durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten im Austausch mit Dritten auf der Basis gesellschaftlicher Kommunikation zu bilden, fortzuentwickeln und zu verändern (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300, Rn. 105). Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung schützt deshalb davor, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet dem Einzelnen die Chance darauf, dass Vergangenes gesellschaftlich in Vergessenheit gerät, und damit die Chance zu einem persönlichen Neubeginn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 105). Das „Recht auf Vergessen“ ist nicht auf die Einschränkung oder Unterlassung einer ursprünglich zulässigen Berichterstattung über ein vergangenes und für den Betroffenen ehrabträgliches Geschehen beschränkt, sondern erfasst in der Gesamtabwägung der konfligierenden Grundrechte auch eine erstmalige Berichterstattung über ein seit langem vergangenes Handeln oder Verhalten des Betroffenen (vgl. EGMR, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 57292/16, BeckRS 2021, 41577, Rn. 110; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 109). Denn es kommt äußerungsrechtlich nicht darauf an, ob die Veröffentlichung einer Information anfänglich gerechtfertigt war oder ihr überhaupt eine Berichterstattung vorausgegangen ist, sondern allein darauf, dass sich die Verbreitung der Information in jedem Zeitpunkt rechtfertigen lassen muss, in dem sie zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 109; Kammer, Urteil vom 17. Juni 2025 – 27 O 165/25 eV, ZUM-RD 2026, 78, juris Rn. 58).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen daran kann sich der mittlerweile X Jahre alte Antragsteller mit Erfolg auf das „Recht auf Vergessen“ berufen. Die von den Antragsgegnern berichteten und von ihnen als unmoralisch beanstandeten intimen Beziehungen des Antragstellers reichen in einem Fall über 35 Jahre, in einem weiteren Fall 21 Jahre und im jüngsten Fall 11 Jahre zurück. Sie gehören damit sämtlich einer weit, in zwei Fällen sogar einer sehr weit zurückliegenden Vergangenheit an. Hätte sich der Antragsteller im Rahmen der von ihm geführten intimen Beziehungen einer Sexualstraftat oder anderer Delikte schuldig gemacht, wäre der lange zeitliche Abstand zwischen Tatbegehung und Berichterstattung über das vergangene Geschehen geeignet gewesen, ihn mit Erfolg einer seine Person vollständig identifizierenden und allgemein zugänglichen Berichterstattung entgegenzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 146). Denn sogar ein wegen mehrfachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilter Straftäter kann nach Ablauf einer langen Zeitspanne mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen, von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung über sich und seine Tat verschont zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 146).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller hat allerdings weder ein Kapitalverbrechen noch eine Sexualstraftat begangen. Er ist stattdessen ein X, der sich im Rahmen seiner von den Antragsgegnern behaupteten sexuellen Beziehungen aufgrund ihrer Einvernehmlichkeit im Einklang mit Recht und Gesetz befunden hat. Die äußerungsrechtlichen Ansprüche einer rechtmäßig handelnden Person gehen im hier streitgegenständlichen Zusammenhang über die eines rechtskräftig verurteilten Straftäters hinaus, jedenfalls bleiben sie nicht hinter dessen Ansprüchen auf „Vergessen“ zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 105). Davon ausgehend kann sich der Antragsteller erst recht mit Erfolg darauf berufen, etwaige moralische Fehler und Irrtümer seines Intim- und Privatlebens, die seit langem der Vergangenheit angehören, hinter sich zu lassen und von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung der Antragsgegner über seine angeblichen moralischen Verfehlungen verschont zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Ein den Antragsgegnern günstigeres Abwägungsergebnis lässt sich nicht aus den Grundsätzen der sog. Selbstöffnung ableiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach kann sich der von einer Presseberichterstattung Betroffene auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen nicht berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2023 – VI ZR 192/22, ZUM 2024, 144 Rn. 42). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Diskretionsschutz entfällt aber nur in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Die exakte Grenze ist im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Selbstöffnung den Bereich und den Umfang bestimmt, in dem die Privatsphäre geöffnet wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, VI ZR 284/17, ZUM-RD 2018, 613, Rn. 27 ff.). Dabei ist der Umfang der Selbstöffnung im Hinblick auf intime Beziehungen schon grundsätzlich eng zu ziehen; die Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung führt nicht dazu, dass nunmehr auch über weiteren Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019, 15 U 156/18, BeckRS 2019, 10629, Rn. 40; Kammer, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 27 O 385/25, GRUR-RS 2025, 34201 Rn. 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen daran hat sich der Antragsteller nicht selbst geöffnet. Denn er hat sich zu den von den Antragsgegnern behaupteten Intimbeziehungen niemals öffentlich geäußert. Soweit sich der Antragsteller im Zusammenhang mit dem im Jahr X veröffentlichten Artikel „Der Mann und das Mädchen“ zu einer weiteren intimen Beziehung erklärt hat, betreffen seine Ausführungen nicht die nunmehr streitgegenständlichen Beziehungen. Seinen damaligen Äußerungen lässt sich zudem lediglich entnehmen, dass sich der Antragsteller krankheitsbedingt nicht mehr erinnern könne, er sich zum damaligen Zeitpunkt „nicht bewährt“ habe und es ihm leidtue. Damit indes hat sich der Antragsteller weder hinsichtlich der X berichteten Intimbeziehung noch im Hinblick auf weitere intime Beziehungen selbst geöffnet. Abgesehen davon stellt die Äußerung zu einer bereits medial in die Öffentlichkeit getragenen Beziehung ohnehin keine Selbstöffnung dar (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 – VI ZR 64/23, NJW 2024, 3586, Rn. 35).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Eine den Antragsgegnern günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung ist schließlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass einzelne der streitgegenständlichen Äußerungen bei isolierter Betrachtung die Intim- oder Privatsphäre des Antragstellers nicht betreffen. Denn sie stehen gleichwohl unter Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontexts, der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs (“wie geschehen in“) in unauflösbarem Zusammenhang mit den ausdrücklich die Intim- oder Privatsphäre des Antragstellers betreffenden Äußerungen und sind deshalb ebenfalls von den Antragsgegnern zu unterlassen (vgl. Kammer, Urteil vom 10. März 2026 – 27 O 54/26 eV, GRUR-RS 2026, 4061, Rn. 40).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 9), an der es fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22, juris Rn. 23; Kammer, Urteil vom 21.04.2026 – 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller mit seinem am X bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem er sich gegen die Äußerungen der Antragsgegnerin im Artikel vom X wendet, nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001647319.htm&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 18 Jul 2026 12:03:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7780-guid.html</guid>
    <category>abwägung</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>art. 2 gg</category>
<category>art. 8 emrk</category>
<category>äußerungsrecht</category>
<category>§ 1004 bgb</category>
<category>§ 51 zpo</category>
<category>§ 52 zpo</category>
<category>§ 823 bgb</category>
<category>dringlichkeit</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>g berlin ii</category>
<category>generalvollmacht</category>
<category>informationsinteresse</category>
<category>konstantin wecker</category>
<category>medienrecht</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>privatsphäre</category>
<category>prozessfähigkeit</category>
<category>recht auf vergessen</category>
<category>selbstöffnung</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>verfügungsanspruch</category>
<category>verfügungsgrund</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten </title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-BGH-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-Informationen-zur-Kuendigungsalternativen-enthalten.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-BGH-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-Informationen-zur-Kuendigungsalternativen-enthalten.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7775</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7775</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 200/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entscheiden, dass die Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten &quot;Vertrag kündigen&quot; beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten &quot;Vertrag finden&quot; beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift &quot;Vertrag im Selfservice pausieren&quot; versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit &quot;Vertrag finden&quot; gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als &quot;Bestätigungsseite&quot; bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 18. September 2025 - 20 UKl 1/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgebliche Vorschrift lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;Verträge hier kündigen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;jetzt kündigen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 11:33:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-guid.html</guid>
    <category>§ 312k bgb</category>
<category>bestätigungsseite</category>
<category>bgh</category>
<category>dauerschuldverhältnis</category>
<category>fitnessstudio</category>
<category>fitnessstudiovertrag</category>
<category>fitx</category>
<category>kündigungsalternative</category>
<category>kündigungsbutton</category>
<category>online-kündigung</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>verbraucherschutz</category>
<category>verbrauchervertrag</category>
<category>vertrag-pausieren</category>
<category>vzbv</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>EuGH: Gemeinfreie Werke dürfen trotz bestehendem urheberrechtlichen Schutz in anderem Mitgliedsstaat mit Geoblocking nach dem aktuellen Stand der Technik im Internet veröffentlicht werden</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7766-EuGH-Gemeinfreie-Werke-duerfen-trotz-bestehendem-urheberrechtlichen-Schutz-in-anderem-Mitgliedsstaat-mit-Geoblocking-nach-dem-aktuellen-Stand-der-Technik-im-Internet-veroeffentlicht-werden.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7766-EuGH-Gemeinfreie-Werke-duerfen-trotz-bestehendem-urheberrechtlichen-Schutz-in-anderem-Mitgliedsstaat-mit-Geoblocking-nach-dem-aktuellen-Stand-der-Technik-im-Internet-veroeffentlicht-werden.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7766</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7766</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.07.2026&lt;br /&gt;
C-788/24&lt;br /&gt;
Anne Frank Fonds&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein in einigen EU-Mitgliedstaaten bereits gemeinfreies Werk im Internet unentgeltlich veröffentlicht werden darf, selbst wenn es in anderen Mitgliedstaaten (hier: den Niederlanden) noch urheberrechtlich geschützt ist. Voraussetzung ist die Implementierung einer geografischen Sperrmaßnahme (Geoblocking), die dem neuesten Stand der Technik entspricht. Eine solche Maßnahme ist laut Gerichtshof auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sie von Internetnutzern mittels eines Virtual Private Network (VPN) umgangen werden kann. Kommt es wegen unzureichender Sperren zu einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe, haftet der Plattformbetreiber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Urheberrecht in der EU und Geoblocking: Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf in einem Mitgliedstaat im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Internetseite, auf der das Werk verfügbar gemacht wird, muss eine „wirksame“ technische Maßnahme verhindern, dass Internetnutzer, die sie von einem Mitgliedstaat aus aufrufen, in dem das Werk geschützt ist, darauf zugreifen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anne Frank war zur Zeit der Besetzung der Niederlande durch Nazideutschland während des Zweiten Weltkriegs eine deutsch-jüdische Jugendliche, die mit ihrer Familie in Amsterdam lebte. Zwischen 1942 und 1944 hielt sie in ihrem Tagebuch, das ein Zeugnis über die Shoah liefert, ihren Alltag im Untergrund fest. Ihr Vater, Otto Frank, der einzige Überlebende der Familie, veröffentlichte 1947 die Schriften seiner Tochter. Anschließend gründete er 1963 den Anne Frank Fonds, eine Organisation, deren Ziel es ist, das soziale, pädagogische und kulturelle Erbe der Autorin weiterzuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem Tod von Otto Frank ist der Anne Frank Fonds Inhaber der Urheberrechte an den Werken von Anne Frank. In den Niederlanden bleiben bestimmte Teile dieser Werke bis zum Jahr 2037 urheberrechtlich geschützt. In vielen anderen Ländern hingegen, darunter Belgien, sind die Urheberrechte bereits erloschen und die genannten Werke gemeinfrei geworden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck der 1957 gegründeten Anne Frank Stichting (Anne-Frank-Stiftung) ist insbesondere die Erhaltung des Hauses von Anne Frank in Amsterdam sowie die Verbreitung der Ideale, die der Welt im Tagebuch der Anne Frank hinterlassen wurden. Im September 2021 wurde auf Initiative dieser Stiftung und weiterer Einrichtungen1 eine wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank in niederländischer Sprache unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt. Der Zugriff auf diese Internetseite wurde jedoch durch ein Geoblocking-System beschränkt, das den Aufruf der Seite von Ländern aus verhindert, in denen die Manuskripte urheberrechtlich geschützt sind. Im Jahr 2021 beantragte der Anne Frank Fonds gerichtlich die Unterlassung dieser Verbreitung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Oberste Gerichtshof der Niederlande, der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasst ist, hat dem Gerichtshof Fragen vorgelegt. Er möchte wissen, ob das Unionsrecht eine solche Bereitstellung im Internet als „öffentliche Wiedergabe“ einstuft, wenn niederländische Internetnutzer das Geoblocking mittels eines Virtual Private Network (VPN) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht werden darf, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Seite eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugriff auf diese Seite für Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem letztgenannten Mitgliedstaat aus aufrufen. Diese Maßnahme kann, sofern sie dem neuesten Stand der Technik entspricht, als wirksam angesehen werden, auch wenn sie durch ein VPN oder einen vergleichbaren Dienst umgangen werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes sowie seine öffentliche Wiedergabe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Werk nur in bestimmten Mitgliedstaaten urheberrechtlich geschützt, während es in anderen Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, hat jede Person, die diese Situation kennt und das Werk erstmals unentgeltlich auf einer Internetseite veröffentlicht, darauf zu achten, dass das Werk ausschließlich den Internetnutzern zugänglich gemacht wird, die diese Seite von den Mitgliedstaaten aus aufrufen können, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist. Andernfalls würde sie das Recht des Rechtsinhabers verletzen, jede öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Person muss daher wirksame technische Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu der Internetseite zu beschränken. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass ein Geoblocking auf dem neuesten Stand der Technik eine solche wirksame technische Maßnahme darstellt, da es, auch wenn es mittels eines VPN umgangen werden kann, den freien und unentgeltlichen Zugang zu dem Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden ist, nicht behindert und gleichzeitig die Interessen des Rechteinhabers in den Mitgliedstaaten wahrt, in denen das Werk noch geschützt ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass, wenn es zu einer öffentlichen Wiedergabe eines Werks kommt, weil die geografische Sperre der Internetseite keine wirksame technische Maßnahme darstellt, die Verantwortung für die Wiedergabe bei der Person liegt, die das Werk im Internet verfügbar gemacht hat, und nicht beim Anbieter des VPN, das zur Umgehung dieser Sperre genutzt wurde. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch noch urheberrechtlich geschützt ist und auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht wird, die eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugang zu dieser Seite für diejenigen Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem anderen Mitgliedstaat aus aufrufen, im Sinne dieser Bestimmung nicht Gegenstand einer „öffentlichen Wiedergabe“ in diesem anderen Mitgliedstaat ist, wenn die Sperrmaßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie „wirksam“ ist, da sie auf dem „neuesten Stand der Technik“ ist, auch wenn diese Internetnutzer sie mittels eines virtuellen privaten Netzwerks („Virtual Private Network“ [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dann, wenn die Veröffentlichung eines Werks auf einer Internetseite, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden, aber in einem anderen Mitgliedstaat noch urheberrechtlich geschützt ist, in letztgenanntem Mitgliedstaat eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, weil die auf dieser Seite eingerichtete geografische Sperrmaßnahme nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie „wirksam“ ist, diese Wiedergabe der Person zuzurechnen ist, die das Werk auf der Seite veröffentlicht hat, und nicht dem Anbieter des virtuellen privaten Netzwerks („Virtual Private Network“ [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes, der es seinem Nutzer ermöglicht hat, diese unwirksame Maßnahme zu umgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/documents.jsf?num=C-788/24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 09 Jul 2026 17:49:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7766-guid.html</guid>
    <category>anne frank</category>
<category>anne frank fonds</category>
<category>öffentliche wiedergabe</category>
<category>eu-recht</category>
<category>eugh</category>
<category>gemeinfreiheit</category>
<category>geoblocking</category>
<category>geografische sperre</category>
<category>grenzüberschreitend</category>
<category>haftung</category>
<category>informationsgesellschaft</category>
<category>manuskripte</category>
<category>plattformbetreiber</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>schriften</category>
<category>schutzfrist</category>
<category>tagebuch</category>
<category>territorialitätsprinzip</category>
<category>umgehungsschutz</category>
<category>unionsrecht</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsverletzung</category>
<category>vpn</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Weiternutzung einer Amazon-ASIN nach wesentlicher Produktänderung mit übernommenen Kundenbewertungen ist irreführende Werbung nach § 5 UWG</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7760-OLG-Koeln-Weiternutzung-einer-Amazon-ASIN-nach-wesentlicher-Produktaenderung-mit-uebernommenen-Kundenbewertungen-ist-irrefuehrende-Werbung-nach-5-UWG.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7760-OLG-Koeln-Weiternutzung-einer-Amazon-ASIN-nach-wesentlicher-Produktaenderung-mit-uebernommenen-Kundenbewertungen-ist-irrefuehrende-Werbung-nach-5-UWG.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7760</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7760</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 18.05.2026&lt;br /&gt;
6 W 30/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Weiternutzung einer bestehenden Amazon-ASIN nach Austausch eines wesentlichen Produktbestandteils eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt, weil die unter der alten ASIN gesammelten Kundenbewertungen sich auf ein anderes Produkt beziehen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Der Antrag nimmt auf eine konkrete Verletzungsform Bezug, die der Senat zur Klarstellung in den Tenor eingeblendet hat. Zusammen mit der Antragsbegründung wird deutlich, unter welchem Gesichtspunkt die Antragstellerin ein Verbot begehrt, nämlich die Fortführung eines Angebots einschließlich der Kundenbewertungen unter der gleichen ASIN, obwohl es sich inhaltlich geändert hat. Diese Zielrichtung ihres Antrags hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift vom 5. 3. 2026 (Bl. 13 LGA Rn. 31) eindeutig zum Ausdruck gebracht. Damit wird auch, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, nicht jegliche Änderung eines Angebots auf einer beliebigen Plattform erfasst, sondern nur das konkret beanstandete Angebot einschließlich kerngleicher Verhaltensweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend ist, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Hinweis des Landgerichts geändert hat, in dem sie zusätzlich auf die Anlage LHR 6 (neben der Anlage LHR 7) Bezug genommen hat. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden, da sich der Antrag nach wie vor gegen das Angebot mit der konkret aufgeführten ASIN [entfernt] richtet. Dringlichkeitsprobleme stellen sich insoweit schon deshalb nicht, da das Angebot für den 3. 3. 2026 dokumentiert ist, der geänderte Antrag aber am 24. 3. - also noch innerhalb von vier Wochen - bei Gericht eingegangen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. a) Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu. Die Parteien stehen unstreitig im Wettbewerb. Beide bieten, die Antragstellerin in nicht unerheblichem Maße, Balkon-Solaranlagen an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Das Verhalten der Antragsgegnerin verstößt gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Es kann eine Irreführung über die Eigenschaften eines Angebots darstellen, wenn es mit Kundenbewertungen beworben wird, die unter anderen Umständen abgegeben worden sind (vgl. zur Übernahme von Facebook-„Likes“ von Restaurants bei Wechsel des Systemkonzepts OLG Frankfurt, 14. 6. 2018, 6 U 23/17, WRP 2018, 1107 Rn. 9). Kundenbewertungen sind auf einer Plattform wie Amazon ein zentrales Element des Marketing. Beziehen sie sich auf ein anderes als das nunmehr mit ihnen beworbene Angebot, liegt darin eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot durch den Austausch des Wechselrichters „A.“ gegen einen Wechselrichter „B.“ geändert hat. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass es sich bei den Kundenbewertungen, in denen ein Wechselrichter „A.“ erwähnt wird, wie auch bei den anderen von der Antragstellerin angeführten Umständen, nur um Indizien dafür handelt, dass die Antragsgegnerin ihre Solaranlagen tatsächlich in der Vergangenheit mit einem Wechselrichter dieses Typs verkauft hat. Bei zwölf von insgesamt rund 500 Kundenrezensionen, in denen dies der Fall ist, spricht aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angebote früher tatsächlich einen anderen Wechselrichter beinhalteten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Sachlage hätte sich die Antragsgegnerin eindeutig zu dem Vortrag der Antragstellerin erklären müssen (§ 138 Abs. 2 ZPO). Mit ihrem Vorbringen, sie könne sich „nicht an eine Änderung des Wechselrichters erinnern“, verteidigt sie sich mit Nichtwissen, was aber nur über Tatsachen zulässig ist, die nicht eigene Handlungen der Partei gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Von der Antragsgegnerin als einem Unternehmen ist zu erwarten, dass sie über ihre eigenen Produktangebote informiert ist und von welchen Zulieferern sie wann welche Angebotsbestandteile bezogen hat. Der Verfügungsantrag ist der Antragsgegnerin am 25. 3. übersandt worden; bis zu ihrer Stellungnahme am 14. 4. hatte sie ausreichend Zeit zu Recherchen in ihren Unterlagen, um sich eindeutig erklären zu können. Daher geht auch ihr Einwand fehl, die Antragstellerin müsse vertieft zu dem Hintergrund des Angebots und der Vergabe der ASIN vortragen. Die entsprechenden Kenntnisse sind bei der Antragsgegnerin, die die ASIN verwendet hat, nicht bei der Antragstellerin, vorhanden. Es wäre daher jedenfalls im Rahme einer sekundären Darlegungslast Sache der Antragsgegnerin gewesen, insoweit weiter vorzutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus Sicht des Senats spricht daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin den „A.“ Wechselrichter durch einen vom Typ „B.“ ersetzt hat, das Paket aber insgesamt unter der gleichen ASIN angeboten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Nach den von der Antragstellerin vorgelegten „Richtlinien für Produktdetailseiten“ (Anlage LHR 12) muss eine neue ASIN erstellt werden, wenn das Produkt von der Beschreibung abweicht oder mit einem anderen Markennamen versehen wird. Dies gilt u. a. für „Änderungen der Farbe, der Größe, des Materials, der Funktionen und des Produktnamens“, insgesamt bei „wesentlichen Unterschieden“ zwischen den Produkten („Richtlinien für die Bearbeitung von Detailseiten“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung handelt es sich bei dem Wechselrichter um einen wesentlichen Bestandteil einer Solarkraftanlage, dessen Typ daher bereits auch in der Produktbezeichnung in der Anlage LHR 6 genannt wird. Jedenfalls der Produktname oder die Bezeichnung, unter der er vertrieben wird, haben sich geändert, was auch nach den Richtlinien ausreicht, um die Vergabe einer neuen ASIN erforderlich zu machen. Unabhängig von den Richtlinien ist es aber lauterkeitsrechtlich unzulässig, mit Produktbewerbungen zu werben, wenn sie sich auf ein Angebot beziehen, das in einem wesentlichen Bestandteil geändert worden ist (vgl. Senat, 13. 4. 2018, 6 U 166/17, juris Rn. 41, zur Werbung mit Produkttests). Deshalb verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht, wonach die rein schuldrechtlichen Vorgaben von Amazon als Plattformbetreiber nicht durch das Lauterkeitsrecht gleichsam verdinglicht werden dürften. So liegt der Streitfall nämlich nicht, weil sich die Unzulässigkeit der Bewerbung nicht aus einem Verstoß gegen die vorgenannten Richtlinien, sondern aus der Enttäuschung der Verkehrsauffassung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG und damit einem spezifisch lauterkeitsrechtlichen Tatbestand ergibt (vgl. in diesem Sinne Senat 30.08.2024, 6 U 25/24 = WRP 2023, 1380, 1384 Rn. 35 - Benefux). Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn es sich um ein technisch baugleiches Produkt handeln würde, bedarf hier keiner Entscheidung, da dazu kein Vortrag der Antragsgegnerin erfolgt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der irreführenden Angabe auch nicht die geschäftliche Relevanz abgesprochen werden. Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf diese wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich nur dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH, 19. 4. 2018, I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 43 - Namensangabe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zahl der Bewertungen stellt kein solches Merkmal mit einer nur unwesentlichen Bedeutung dar. Für die angesprochenen Verkehrskreise - zu denen auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören - ist die Zahl der zu einem Angebot abgegebenen Bewertungen von erheblicher Bedeutung. Mehrere hundert Bewertungen sprechen für ein verbreitetes Produkt und für eine gewisse Zuverlässigkeit der Bewertungen. Geringere - zweistellige - Zahlen gewährleisten dies nicht und sind überdies anfälliger für Gefälligkeitsbewertungen. Dementsprechend wird in den Angeboten auf der Plattform amazon.de die Zahl der Bewertungen auch regelmäßig und an prominenter Stelle aufgeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kommt daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, dass lediglich zwölf Bewertungen den Wechselrichter „A.“ namentlich benennen, und dass diese Bewertungen als solche nicht geeignet sind, das Marktverhalten der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen. Entscheidend ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine unbekannte Zahl von Bewertungen zu dem Angebot mit dem Wechselrichter „A.“ abgegeben worden sind und daher nicht für die Bewerbung des Angebots mit dem Wechselrichter „B.“ hätten verwendet werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Lebenserfahrung für die geschäftliche Relevanz der Fehlvorstellung spricht, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, zu diesem Punkt näher vorzutragen - etwa zur Zahl der Bewertungen, die durch die unveränderte ASIN auf das Angebot mit dem Wechselrichter „B.“ übertragen worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Verletzungshandlung vermutet. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Änderung der Amazon-Richtlinien in Bezug auf „parent and child“-ASIN betreffen nicht den von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf, dass die Antragsgegnerin eine ASIN für ein Angebot weiterverwendet, obwohl ein wesentlicher Bestandteil des Angebots geändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Ob auch ein Verstoß gegen Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorliegt, kann daher offengelassen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 1 UWG. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Ausdrucken hat sie das beanstandete Angebot am 3. 3. 2026 zur Kenntnis genommen. Eine frühere Kenntnis ist nicht glaubhaft gemacht. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Schriftverkehr betrifft überwiegend andere Angebote der Antragsgegnerin, die auch unter anderen Gesichtspunkten beanstandet worden sind (irreführende Angaben in den Produktbeschreibungen, nicht die Zahl der Bewertungen). Der als Teil der Anlage AG 1 vorgelegte Entwurf einer Unterlassungserklärung betrifft nicht das verfahrensgegenständliche Angebot.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich die Anlage AG3 „Policy Warning“ betrifft die ASIN [entfernt]. Sie ist aber ersichtlich eine Nachricht von des Plattformbetreibers, der von dritter Seite auf irreführende Angaben in der Produktbeschreibung aufmerksam gemacht worden ist („it has come to our attention“). Ob diese Beanstandung auf die Antragstellerin zurückzuführen ist, ist nicht dargelegt. Ferner betrifft sie eine irreführende Werbung betreffend mögliche Einsparungen bei den Stromkosten („the offers are advertised with a specific reduction in electricity costs“), nicht die Änderung des Angebots unter Beibehaltung der ASIN. Es handelt sich mithin nicht um einen kerngleichen Verstoß, und das nunmehr beanstandete Verhalten ließ sich auch nicht ohne weiteres dem Angebot als solches entnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Da davon auszugehen ist, dass das Angebot nach wie vor auf der Plattform amazon.de zugänglich ist, und auch Verbraucherinteressen berührt werden, hat der Senat die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, nachdem die Antragsgegnerin sich schriftlich zur Sache einlassen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_W_30_26_Beschluss_20260518.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 06 Jul 2026 17:48:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7760-guid.html</guid>
    <category>amazon</category>
<category>asin</category>
<category>§ 5 uwg</category>
<category>§ 8 uwg</category>
<category>balkon-solaranlage</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>irreführende werbung</category>
<category>irreführung</category>
<category>kundenbewertungen</category>
<category>olg köln</category>
<category>online-handel</category>
<category>onlinemarktplatz</category>
<category>produktänderung</category>
<category>produktbeschreibung</category>
<category>produktbewertung</category>
<category>solaranlage</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>uwg</category>
<category>verbraucher</category>
<category>wechselrichter</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>
<category>wettbewerbswidrig</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Unterlassungsanspruch bei Veröffentlichung heimlicher Tonaufnahmen aus privatem Livestream</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7746-OLG-Koeln-Unterlassungsanspruch-bei-Veroeffentlichung-heimlicher-Tonaufnahmen-aus-privatem-Livestream.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7746-OLG-Koeln-Unterlassungsanspruch-bei-Veroeffentlichung-heimlicher-Tonaufnahmen-aus-privatem-Livestream.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7746</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7746</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 18.05.2026&lt;br /&gt;
15 W 48/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Wortbeiträgen aus einem privaten Livestream in einem öffentlich zugänglichen Livestream das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Der Betroffene hat einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.05.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30.04.2026, mit dem sein auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteter Unterlassungsantrag vom 10.04.2026 - in Form der mit Schriftsatz vom 21.04.2026 erfolgten Antragsanpassung - zurückgewiesen wurde, ist begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Senat entscheidet gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, da eine umgehende Entscheidung geboten ist und eine Anhörung des Antragsgegners sowohl außergerichtlich als auch im laufenden Verfahren stattgefunden hat. Er hat mit seinen Schriftsätzen vom 22.04.2026 und 08.05.2026 Stellung genommen und dabei den vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch jeweils zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) liegt vor. Der streitgegenständliche Livestream auf der Plattform C. wurde am 21./22.03.2026 veröffentlicht. Nach Ablauf der in der Abmahnung vom 31.03.2026 gesetzten Frist bis zum 09.04.2026 hat der Antragsteller unverzüglich am 10.04.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Die vom Antragsgegner eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Antragstellers ohne dessen Zustimmung vom Antragsgegner veröffentlicht wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben, denn dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Ein Vorrang der Bestimmungen der DSGVO beseht hier - unabhängig von der Frage eines Eingreifens des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) - bereits deshalb nicht, weil der Antragsteller vom Antragsgegner nicht Löschung, sondern Unterlassung verlangt. Die Bestimmungen der DSGVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, juris Rn. 52). Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH, a. a. O.). Dies ist mit Blick auf die eingangs genannte Anspruchsgrundlage im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die angegriffene Veröffentlichung des Antragsgegners in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform C. verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Antragstellers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben seiner Gestalt sind es vor allem auch die von seinen Gedanken getragenen sprachlichen Äußerungen, die die Eigenart eines Menschen und damit seine Persönlichkeit ausmachen. Beides gehört zum Kern seiner Persönlichkeit und nimmt daher in besonderem Maße an dem jedem Menschen unveräußerlich zustehenden Persönlichkeitsrecht und dem ihm insoweit von der Rechtsordnung gewährten Schutz teil. Auf Grund des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspringenden Selbstbestimmungsrechts braucht es daher grundsätzlich niemand zu dulden, dass ohne seine Zustimmung Bilder von ihm gemacht oder Äußerungen von ihm auf Tonband aufgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97, juris Rn. 11). Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983, 2 StR 775/82, juris Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem angegriffenen öffentlichen Livestream des Antragsgegners wurden in identifizierender Weise - durch Nennung des Vornamens des Antragstellers („Z.“) sowie seines C.-Namens („X.“) - ohne Wissen und Wollen auf Tonträger aufgenommene Wortbeiträge des Antragstellers aus einem privaten Livestream vom 14./15.03.2026 veröffentlicht, so dass nach den vorstehenden Grundsätzen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Dieser Eingriff ist nach Abwägung des im Streitfall durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil vom Antragsgegner keinerlei schützenswertes Informations-/Veröffentlichungsinteresse dargelegt wird und ein solches auch sonst nicht ersichtlich ist. Es erschließt sich auch nach einer Inaugenscheinnahme der als Anlage AS 1 vorgelegten Videodatei nicht, dass der Antragsgegner mit der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen ein berechtigtes, hinreichend gewichtiges Informationsinteresse verfolgt hat. Demgegenüber steht das schützenswerte Interesse des Antragstellers an der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, welches umfasst, dass die von ihm in einem privaten Livestream - und damit nur einem beschränkten und dem Antragsteller bekannt gegebenen Teilnehmerfeld - getätigten Wortbeiträge nicht ohne seine Zustimmung einer unbeschränkten Vielzahl von weiteren Personen in einem öffentlichen Livestream bekannt gegeben werden, insbesondere nicht durch Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/15_W_48_26_Beschluss_20260518.html&quot;&gt;hier: &lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 24 Jun 2026 15:15:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7746-guid.html</guid>
    <category>201 stgb</category>
<category>art. 1 gg</category>
<category>art. 10 emrk</category>
<category>art. 2 gg</category>
<category>art. 5 gg</category>
<category>art. 8 emrk</category>
<category>art. 85 dsgvo</category>
<category>§ 1004 bgb</category>
<category>§ 823 bgb</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>gesprochenes wort</category>
<category>heimliche aufnahme</category>
<category>livestream</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>olg köln</category>
<category>persönlichkeitsrecht</category>
<category>selbstbestimmungsrecht</category>
<category>social media</category>
<category>stream</category>
<category>streamer</category>
<category>tonaufnahme</category>
<category>twitch</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>vertraulichkeit</category>
<category>youtube</category>

</item>

</channel>
</rss>
