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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag urheberrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 09:29:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>EuGH: Zeitgleiche und unveränderte Weitersendung von mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Zimmer eines Seniorenwohnheims ist keine &quot;öffentliche Wiedergabe&quot;</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7658-EuGH-Zeitgleiche-und-unveraenderte-Weitersendung-von-mit-einer-Satellitenantenne-empfangenen-Fernseh-und-Hoerfunkprogrammen-in-Zimmer-eines-Seniorenwohnheims-ist-keine-oeffentliche-Wiedergabe.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.04.2026&lt;br /&gt;
C-127/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass keine &quot;öffentliche Wiedergabe&quot; im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims Satellitensignale zeitgleich und unverändert über ein internes Kabelnetz in die Bewohnerzimmer weiterleitet. Da kein &quot;spezifisches technisches Verfahren&quot; genutzt wird und die Bewohner kein &quot;neues Publikum&quot; darstellen, ist für diese Form der Weitersendung keine zusätzliche Lizenz erforderlich (vorliegend hatte die GEMA geklagt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;VHC 2 Seniorenresidenz Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die GEMA, eine deutsche Einrichtung zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Musikbereich, hat die deutschen Gerichte angerufen, um VHC 2, den Betreiber eines Seniorenwohnheims, die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb seiner Räumlichkeiten zu untersagen. Nach Ansicht der GEMA ist für die Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine Lizenz notwendig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Weitersendung findet folgendermaßen statt: VHC 2 empfängt die Programme über Satellit und überträgt sie zeitgleich, vollständig und unverändert über sein Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner und in den Pflegezimmern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 ersucht. Nach dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims dadurch, dass er Fernseh- und Hörfunkprogramme, die über eine Satellitenantenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer eines solchen Wohnheims weitersendet, keine „öffentliche Wiedergabe“ vornimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum einen erfolgt eine Weitersendung von Programmen wie die in Rede stehende nicht nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ (dies wäre insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrisch ausgestrahlten Fernsehsendung über das Internet der Fall). Zum anderen sind die Bewohner eines Seniorenwohnheims kein „neues Publikum“, sondern Teil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe seines Werkes berücksichtigten Publikums. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Würde man unter Umständen wie den in Rede stehenden das Vorliegen einer „öffentlichen Wiedergabe“ annehmen, liefe dies darauf hinaus, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, während ihnen nach der Richtlinie nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden soll. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung: &lt;br /&gt;
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
es vom Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung nicht umfasst ist, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims zeitgleich, vollständig und unverändert Rundfunkprogramme weitersendet, die von einer Satellitenempfangseinrichtung empfangen werden, die mit den in den Zimmern der Bewohner installierten Fernseh- und Radioanschlüssen über das innerhalb des Wohnheims installierte Kabelnetz verbunden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-127%2F24%22&amp;publishedId=C-127%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 11:29:00 +0200</pubDate>
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    <category>angemessene vergütung</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: EuGH-Vorlage zur Frage, ob der Abgemahnte Umsatzsteuer auf Abmahnkosten zahlen muss</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7657-OLG-Duesseldorf-EuGH-Vorlage-zur-Frage,-ob-der-Abgemahnte-Umsatzsteuer-auf-Abmahnkosten-zahlen-muss.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Beschluss vom 18.02.2026&lt;br /&gt;
20 U 105/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die berechtigte Abmahnung eines Wettbewerbers als &quot;Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt&quot; im Sinne der MwStSystRL zu qualifizieren ist. Damit soll geklärt werden, ob der Abgemahnte im Rahmen der gesetzlichen Aufwendungsersatzpflicht verpflichtet ist, dem Abmahnenden Umsatzsteuer auf die Abmahnkosten zu zahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorlagefrage:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Art. 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 Seite 1 ff; zukünftig: Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass als „Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt“ auch die Abmahnung eines Unternehmens durch ein steuerpflichtiges Unternehmen gilt, wenn das abgemahnte Unternehmen gegen gesetzliche Pflichten verstößt, dem abmahnenden Unternehmen deswegen ein Unterlassungsanspruch gegen das abgemahnte Unternehmen zusteht und das abgemahnte Unternehmen zur Erstattung der dem abmahnenden Unternehmen infolge der Abmahnung entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes verpflichtet ist, ohne dass das abgemahnte Unternehmen das abmahnende Unternehmen mit der Abmahnung beauftragt hat ?&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die in Deutschland ansässigen Parteien stellen Matratzen her und unterhalten Internetpräsenzen, über die sie ihre Produkte im Fernabsatz vertreiben. Am 18. März 2024 warb die Beklagte für ihre A. Boxspring Matratze auf der Startseite ihrer Internetpräsenz sowie auf der zugehörigen Produktdetailseite jeweils mit der Angabe „Boxspring B.“ mit dem in kleinerer Schrift gehaltenen Zusatz „ohne Metallfedern“. Dies hält die Klägerin für irreführend, weil das Wort „B.“ von den Verbrauchern auf das Fehlen von Metallfedern bezogen werde und Boxspringbetten ohne Metallfedern seit längerem bekannt gewesen seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Klägerin, vertreten durch ihre gleichfalls in Deutschland ansässigen Rechtsanwälte, hat die Beklagte daher mit Schreiben vom 19. März 2024 abgemahnt, letztere zur Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert sowie zur Zahlung der durch die Abmahnung bei ihr, der Klägerin, entstandenen - dort näher erläuterten - Rechtsanwaltskosten von 2.293,25 € aufgefordert. Diese Rechtsanwaltskosten setzen sich aus einem - nach den in Deutschland für die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütungen geltenden Regeln richtig berechneten - Nettobetrag in Höhe von 1.927,10 € sowie 19 % Mehrwertsteuer daraus (=366,15 €) zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Klägerin hat zunächst beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der in Rn. 1 bezeichneten Werbung, gegen die Beklagte erwirkt. Nachdem die Beklagte diese einstweilige Verfügung nicht als endgültig anerkannt hat, hat die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf ein Hauptsacheverfahren angestrengt, und zwar gerichtet zum einen auf Unterlassung dieser Werbung und zum anderen auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von (nach Anrechnung bestimmter im Verfügungsverfahren festgesetzter Entgelte auf den Nettobetrag) noch 1.303,94 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Stellung einer Rechnung durch die Klägerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass die beanstandete Werbung aus den von der Klägerin genannten Gründen irreführend sei, deren Abmahnung daher berechtigt gewesen sei und die Beklagte daher die Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen (restlichen) Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen Stellung einer Rechnung durch die Klägerin schulde. Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt mit der Begründung, die beanstandete Werbung sei nicht irreführend gewesen; bei dem Begriff „B.“ habe es sich lediglich um eine Aussage ohne konkreten Inhalt gehandelt, dementsprechend sei die Abmahnung unberechtigt gewesen und folglich schulde sie auch nicht die Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Der Senat ist der Auffassung, dass - was hier nicht näher begründet werden muss - die beanstandete Werbung in der Tat irreführend und damit unlauter im Sinne des § 3 UWG ist. Dies hat zur Folge, dass die damalige Abmahnung begründet war, und die Beklagte zur Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsvergütung verpflichtet ist. Letzteres ergibt sich aus folgenden Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige Handlung vornimmt, kann auf (…) Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…) (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen zu: 1. jedem Mitbewerber (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 13 (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit gegeben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden: (…) 3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie (…) sich dieser berechnet, 4. Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, (…) (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einhelliger Rechtsprechung muss eine Abmahnung außerdem die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, eine Fristsetzung und die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass in Deutschland die Pflicht des berechtigterweise Abgemahnten zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Abmahnkosten vor Einführung des § 13 UWG aus den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Geschäftsführung ohne Auftrag abgeleitet wurde:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 677 Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 683 Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 670 Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Vorschriften werden auch heute noch herangezogen, wenn Gegenstand der Abmahnung die Verletzung gewerblicher Schutzrechte (wie Marken, Designrechte, Patente) oder Persönlichkeitsrechte des Abmahnenden sind, bei denen es an einer § 13 UWG vergleichbaren Vorschrift fehlt. Die Rechtsprechung geht (einhellig) dabei davon aus, dass der Abmahnende (= Geschäftsführer) mit der berechtigten Abmahnung ein Geschäft des Abgemahnten (= Geschäftsherrn) führt, weil letzterer mit der Abmahnung auf die Verletzung gesetzlicher Pflichten gegenüber dem Abmahnenden hingewiesen und die Möglichkeit zur kostengünstigen Klaglosstellung des Abmahnenden ohne kostenträchtigen Gerichtsprozess durch Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung gegeben wird, die Abmahnung mithin auch im Interesse des Abgemahnten erfolgt. Dass der Abmahnende damit auch den Schutz seines eigenen Rechts bezweckt, ist dabei unerheblich (sogenanntes auch-fremdes Geschäft).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Da ein Wettbewerber nach der Rechtsprechung im Allgemeinen auch einen Rechtsanwalt zwecks Abmahnung einschalten kann, ist der Senat der Auffassung, dass gegen die vom Landgericht ausgeurteilte Erstattungspflicht der Beklagten in Höhe der von der Klägerin ihren Rechtsanwälten geschuldeten Vergütung nichts einzuwenden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II.&lt;br /&gt;
8. Fraglich ist allein, ob die Beklagte auch die Mehrwertsteuer schuldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Mehrwertsteuer nicht bereits deshalb schuldet, weil die Klägerin diese Mehrwertsteuer dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt für dessen Dienstleistung ihr gegenüber schuldet. Die Klägerin kann nämlich diesen Betrag als Vorsteuer absetzen (Art. 167 ff. Richtlinie, in Deutschland umgesetzt durch § 15 Umsatzsteuergesetz, UStG). Da die Klägerin die von ihrem Rechtsanwalt berechnete Mehrwertsteuer wirtschaftlich nicht tragen muss, ist dies ist nach einhelliger Rechtsprechung bei der Bemessung der Höhe des zu erstattenden Aufwandes im Sinne eines Abzugs zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Gegenstand der Vorlage ist aber die Frage, ob das abmahnende (inländische) Unternehmen selbst mit der (in seinem Auftrag und Namen durchgeführten) Abmahnung eine entgeltliche Leistung zugunsten des (inländischen) abgemahnten Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts durchgeführt hat. Sollte dies der Fall sein, könnte die Klägerin den Mehrwertsteuerbetrag als eigenen Aufwand von der Beklagten ersetzt verlangen; bei diesem Verständnis stünde der Klägerin allerdings auch kein Vorsteuerabzugsrecht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
11. Die maßgeblichen Vorschriften des UStG lauten wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1 UStG&lt;br /&gt;
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3&lt;br /&gt;
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. (…) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 15&lt;br /&gt;
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
12. Diese Vorschriften setzen Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c), Art. 24 Absatz 1 und Art. 168 Buchstabe a) der Richtlinie um und sind dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Leistungsaustausch anzunehmen, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht, wenn der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann und wenn ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13. Der Bundesfinanzhof als oberstes Bundesgericht in Steuersachen (BFH, Urteil vom 16. Januar 2003, Az.: V R 92/01, BFHE 201, 339 = DStR 2003, 733; BFH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az.: XI R 27/14, BFHE 257, 154 = MWStR 2017, 550; BFH, Urteil vom 13. Februar 2019, Az.: XI R 1/17, BFHE 263, 560 = MwStR 2019, 630 = ECLI:DE:BFH:2019:U.130219.XIR1) sowie im Anschluss daran die deutschen Finanzbehörden (so 1.3 Absatz 16a Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen) gehen in Umsetzung der zivilrechtlichen Dogmatik (siehe Rn. 6) davon aus, dass das abmahnende Unternehmen zugunsten des abgemahnten Unternehmens eine Leistung erbringt und das abgemahnte Unternehmen hierfür (wenn auch gezwungenermaßen) ein Entgelt in Form eines Aufwendungsersatzes zu erbringen hat. Die Leistung sei darin zu erblicken, dass das abmahnende Unternehmen dem abgemahnten Unternehmen auf einen Verstoß hingewiesen habe, dessen Unterlassung das abmahnende Unternehmen verlangen könne, und dem abgemahnten Unternehmen ein Weg zur kostengünstigen Klaglosstellung des abmahnenden Unternehmens bei Vermeidung eines kostenträchtigen Rechtsstreits aufgezeigt werde. Dies hat vorliegend zur weiteren Folge (was den Klageantrag erklärt), dass die Klägerin selbst als Leistende dem Leistungsempfänger eine Rechnung über die Leistung und die Mehrwertsteuer zu erstellen hat (vergleiche Art. 200 ff. Richtlinie und § 14 UStG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
14. Diese Auffassung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. Nach Auffassung von Hummel (UmsatzsteuerRundschau 2017, 901) gehe es eher darum, dass das abmahnende Unternehmen mit der Abmahnung weiteren Schaden für seine Rechtsposition (im Falle eines Schutzrechts für dieses Schutzrecht, im Falle unlauteren Wettbewerbs für seine Marktposition) verhindern wolle. Es handele sich bei dem geschuldeten Aufwendungsersatz allein um den Ersatz eines Schadens des Abmahnenden, die gesetzlich angeordnete Kostentragungspflicht diene allein dem Ausgleich dieses Schadens. Diese Auffassung hat jedoch zu keiner Änderung der Praxis geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
15. Durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 02. Oktober 2025 - Svilosa (ECLI: EU:C:2025:744 = MwStR 2025, 957) ist jedoch die Frage, ob die Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzbehörden vor dem Hintergrund der Richtlinie zutrifft, erneut zu stellen (vgl. auch die Anmerkung von Jacobs hierzu, MwStR 2025, 960). Diese Entscheidung betraf eine Fallgestaltung in der ein bulgarisches Unternehmen (Gläubigerin) eine andere bulgarische juristische Person (Schuldnerin) mittels eines ausländischen Rechtsanwalts wegen einer Verbindlichkeit mahnte und die bulgarischen Finanzbehörden die von der Gläubigerin an ihre ausländischen Rechtsanwälte bezahlte Vergütung der bulgarischen Mehrwertsteuer unterwerfen wollten, weil die Gläubigerin mit der Mahnung eine Leistung an die Schuldnerin erbracht hatte und (so sind wohl die Ausführungen in Rn. 10 und 11 zu verstehen) die Schuldnerin die der Gläubigerin durch die Mahnung entstandenen Kosten - jedenfalls teilweise - zu erstatten hatte. Der Gerichtshof hat auf ein fehlendes Rechtsverhältnis hinsichtlich der Abmahnung und der dabei entstehenden Aufwendungen hingewiesen und hat außervertragliche Erstattungspflichten aufgrund nationalen Rechts als für das Unionsrecht unerheblich angesehen (Rn. 27). Die Ausführungen lassen sich so verstehen, dass Mahnungen des Gläubigers, selbst wenn sie auch dazu dienen, den Schuldner zur Leistung zu bewegen und ihn vor weiteren Kostentragungspflichten (etwa infolge Gerichtsverfahren) zu bewahren, nicht als Leistung gegen Entgelt anzusehen ist, und zwar selbst dann, wenn der Schuldner zum Ersatz der durch die Mahnung dem Gläubiger entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes verpflichtet ist. Andererseits wird auch vertreten, dass der Gerichtshof nicht entschieden hat, ob es nicht Fallgestaltungen geben kann, in der eine (Ab-)Mahnung durch den Gläubiger nicht auch im Interesse des Schuldners liegt (Jacobs, MwStR 2025, 960) und in diesen Fällen eine Leistung auch an den Schuldner zu erblicken ist, wenn der Schuldner kraft Gesetzes zur Erstattung der mit der (Ab-)Mahnung beim Gläubiger entstandenen Kosten verpflichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
16. Von den Fallgestaltungen, die der Gerichtshof zu sogenannten No-Show-Ausgleichen entschieden hat (vergleiche Urteil vom 18. Juli 2007, C-277/05 - Société thermale d’Eugénie-les-Bains - ECLI:EU:C:2007:440 = EuZW 2007, 706: keine Leistung gegen Entgelt bei No-Shows im Hotel; Urteil vom 23. Dezember 2015, C-289/14 u. C-250/14 - Air France u.a. - ECLI: EU:C:2015:841 = MwStR 2016, 197: Leistung gegen Entgelt bei No-Shows bei Flugtickets; siehe auch Urteil vom 28. November 2024 - C-622/23 - rhtb, ECLI:EU:C: 2024:994 : zur Mehrwertsteuerpflicht der Vergütung nicht erbrachter Leistungen nach Kündigung eines Werkvertrages) unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass es hier - anders als in den genannten Fallgestaltungen - an einem Vertrag oder einer sonst auf freiwilliger Grundlage eingegangener Verpflichtung fehlt. In seinem Urteil vom 22. Juni 2016 (C-11/15 - odvolacÍ finanancnÍ rediteslvÍ/Ceskŷ rozlas; ECLI:EU:C:2016:470 = EuZW 2016, 759) hat der Gerichtshof verlangt, dass zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistenden eine Vereinbarung über die Leistung besteht (Rn. 20, 24) und auch aus diesem Grunde eine Leistung gegen Entgelt bei einem gesetzlich auferlegten Rundfunkbeitrag verneint. In weiteren Entscheidungen zu gesetzlich auferlegten Rundfunkbeiträgen hat er nationale Regelungen über eine Mehrwertsteuerpflicht lediglich mit besonderen Übergangsregelungen gerechtfertigt (z.B. Urteil vom 26. Oktober 2023, C-249/22 - Gebühren Info Service GmbH (GIS), ECLI:EU:C:2023:813).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
17. Der Senat merkt an, dass die Sache trotz des geringen Betrages eine erhebliche Breitenwirkung hat, da in Deutschland das Institut der Abmahnung eine große Bedeutung und damit die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung der Abmahnkosten erhebliche Auswirkungen hat. Dies erklärt, weswegen die Bundesfinanzverwaltung sich genötigt sah, mittels Erlasses an die Finanzbehörden für eine einheitliche Praxis bei dieser Fallgestaltung zu sorgen (so 1.3 Absatz 16a Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, siehe Rn. 13). Der Senat hat aus diesem Grunde die Sache selbst dem Gerichtshof vorgelegt und entgegen der Anregung der Klägerin davon abgesehen, dies gegebenenfalls dem Bundesgerichtshof zu überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
18. Die Frage ist auch erheblich. Sollte die Klägerin für eine etwaige Leistung gegenüber der Beklagten keine Mehrwertsteuer abführen müssen, könnte sie diesen Mehrwertsteuerbetrag von der Beklagten auch nicht ersetzt verlangen; dann hätte die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg. Andernfalls bliebe die Berufung auch insoweit erfolglos.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/20_U_105_25_Beschluss_20260218.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 17:29:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Köln: Unlizenzierte Verwendung der bekannten WDR-Marken &quot;Die Maus&quot; und &quot;Elefant&quot; auf Modellnachbau des &quot;Elefantenexpress&quot; stellt unlautere Rufausnutzung gemäß § 14 MarkenG dar</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 19.03.2026&lt;br /&gt;
33 O 400/25 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das LG Köln hat den Vertrieb eines Modellnachbaus des &quot;Elefantenexpress&quot; untersagt, da die unlizenzierte Anbringung der bekannten WDR-Marken &quot;Die Maus&quot; (Wortmarke) und &quot;Elefant&quot; (Bildmarke) eine unlautere Rufausnutzung gemäß § 14 MarkenG darstellt. Eine Rechtfertigung durch den Grundsatz der Originaltreue ist - so das Gerciht - ausgeschlossen, da die Markenanbringung mangels technischer Erforderlichkeit keinen notwendigen Herstellerhinweis darstellt, sondern werblichen Charakter aufweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Markenrecht: Landgericht Köln untersagt Modellbauer Bewerbung und Angebot eines Modellnachbaus des sogenannten „ELEFANTENEXPRESS“  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Markenrecht ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und per Gesetz (MarkenG) verankert. Es umfasst den rechtlichen Schutz von Marken sowie deren Nutzung. Marken sind grafische, textliche oder sonstige Darstellungen, die dazu dienen, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Der Inhaber einer Marke kann dabei die geschützte Bezeichnung exklusiv nutzen und hat das Recht, anderen die Nutzung zu verbieten. Die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hatte sich aktuell in einer dieser sogenannten Kennzeichenstreitsachen mit den unter anderem aus der TV-Sendung „Die Sendung mit der Maus“ bekannten Figuren „Die Maus“ und „Elefant“ und deren geschützten Marken zu befassen. Mit Urteil vom 19.03.2026 (Az. 33 O 400/25) hat sie nun ihre bereits vorangegangene einstweilige Untersagung des Angebots bzw. der Bewerbung eines Modellnachbaus einer bestimmten Elektrolokomotive bestätigt, wenn sich darauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Originallokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der WDR strahlt seit den 70-ziger Jahren bundesweit „Die Sendung mit der Maus“ aus, deren Hauptfiguren „Die Maus“ und etwas später auch der blaue „Elefant“ sind. Die Antragstellerin, eine 100%ige Tochtergesellschaft des WDR, übernimmt sämtliche kommerziellen Verwertungen dieser Figuren und ist Inhaberin zahlreicher geschützter Marken, insbesondere der deutschen Bildmarke „Elefant“ und der deutschen Wortmarke „Die Maus“. Der Schutz erstreckt sich dabei u.a. auch auf Spiele einschließlich elektrische und elektronische, Spielwaren und Spielzeug. Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an zahlreichen Werken im Zusammenhang mit der „Sendung mit der Maus“ und der „Sendung mit dem Elefanten“. In diesem Zusammenhang ist sie auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer bestimmten stilisierten Darstellung dieser Figuren für eine Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Eisenbahngesellschaft Train Rental GmbH (TRI). Dieses Lok-Design war Vorlage für die Gestaltung einer einmaligen Sonderausführung einer dieser Elektrolokomotiven, genannt der „Elefantenexpress“, anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des „Elefanten“ im Jahr 2025. TRI wurde dabei die Erlaubnis zur Anbringung des Lok-Designs für das Branding der Original-Lokomotive auf Grundlage entsprechender Lizenzvereinbarungen gestattet. Die Gestaltung der Lok enthält neben der (mehrfachen) Darstellung des „Elefanten“ auch den Schriftzug „Die Maus“.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin vertreibt verschiedene Modellbahnprodukte, insbesondere sehr detailgetreue Modellnachbauten von Lokomotiven. Sie unterhält einen geschäftlichen Internetauftritt, auf dem von ihr angebotene Produkte angefragt und bestellt werden können. Die Antragstellerin wurde im Oktober 2025 darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin dort ein Modell der oben beschriebenen Sonderausführung der E-Lok bewarb und zum Verkauf anbot. Im Inhaltsverzeichnis des öffentlich zugänglichen Produktkatalogs wird das streitgegenständliche Lok-Modell als „Maus-Lok“ bezeichnet. Die Nutzung der genannten Marken hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht gestattet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin außergerichtlich zunächst fruchtlos ab. Der anschließend beim Landgericht Köln beantragten Eilentscheidung (einstweilige Verfügung) gab die 33. Zivilkammer mit Beschluss vom 24.11.2025 (Az. 33 O 400/25) statt und untersagte der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin einen Modellnachbau der Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Train Rental GmbH (TRI), Betriebsnummer 110 469-4, der „ELEFANTENEXPRESS“, zu bewerben und anzubieten, wenn sich hierauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Lokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dagegen erhob die Antragsgegnerin Widerspruch mit dem sie insbesondere die Ansicht vertritt, dass keine unlautere Rufausnutzung vorliege, da die Markenverwendung lediglich der maßstabgetreuen Abbildung der Realität diene und die Markenbenutzung zwingend aus dem Gebot der Originaltreue folge. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Köln mit dem am 19.03.2026 verkündeten Urteil (Az. 33 O 400/25) nicht an und bestätigte den Erlass seiner einstweiligen Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Begründung führt die 33. Zivilkammer insbesondere aus, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Markengsetz [MarkenG] (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5) vorliege. Denn danach sei es einem Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. Davon sei vorliegend auszugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin nutzte die angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin. Bei der Wortmarke „Die Maus“ und der Bildmarke „Elefant“ handele es sich zudem um bekannte Marken und gerade auch um Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Zwischen den durch die Antragsgegnerin in ihrem Prospekt benutzten Zeichen und den betreffenden Marken der Antragstellerin bestehe ferner jedenfalls eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der Grad der Ähnlichkeit bewirke auch, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen würden. Denn angesichts der von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen würden diese jedenfalls annehmen, dass lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen würden oder die Modelllokomotive in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bzw. dem WDR auf den Markt gebracht worden sei. Dafür spreche auch, dass die Antragsgegnerin ihr entsprechendes Angebot selbst als „Maus-Lok“ bezeichne.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen habe die Antragsgegnerin die den Marken der Antragstellerin durch den Verkehr entgegengebrachte Wertschätzung auch ausgenutzt. Auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände sei von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versuche, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben. So liege der Fall hier, da das Versehen der angebotenen Lok mit den Zeichen „Die Maus“ und dem „Elefanten“ aufgrund deren Bekanntheit die Attraktivität der beworbenen Lok steigere und geeignet sei, für eine stärkere Nachfrage zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausnutzung erfolge auch ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise. Zwar sei nach der Rechtsprechung, wenn zum Beispiel ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung der Marke des Herstellers trage, eine Ausnutzung des Rufs der Herstellermarke „in unlauterer Weise“ nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht werde, den Ruf dieser Marke werblich zu nutzen. Derartige Besonderheiten seien nach Auffassung des Landgerichts hier aber gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handele sich bei der Lok, der der Modellzug der Antragsgegnerin nachempfunden ist, gerade nicht um eine übliche Lokomotive, deren Gestaltung dem allgemeinen Publikum aus langjähriger Erfahrung (z.B. bei Zugfahrten) bekannt ist. Es handele sich vielmehr um ein besonderes Unikat, welches aus besonderem Anlass gefertigt worden ist. Dem allgemeinen Publikum, an das sich das Angebot der Antragsgegnerin richte, werde es nicht regelmäßig an einer Zugstrecke oder an einem Bahnhof begegnen. Vor diesem Hintergrund würden die beteiligten Verkehrskreise das Modell gerade nicht als bloße Abbildung der Wirklichkeit auffassen, wie dies vielleicht bei einer der sonstigen, in dem Prospekt der Antragsgegnerin abgebildeten, herkömmlichen LokGestaltung der Fall wäre. Vielmehr errege diese ungewöhnliche Gestaltung der Modellbahn eine besondere Aufmerksamkeit, so dass sich der Zusammenhang zu den Marken der Antragstellerin eben nicht bloß „beiläufig“ ergebe.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin sei der Zusammenhang mit den Marken der Antragstellerin auch nicht „zwangsläufig“. Bei Modellautos treffe es zu, dass ein Modell - um originalgetreu zu sein - zwangsläufig die Fahrzeugmarke abbilden müsse, weil das Originalfahrzeug auch ausnahmslos mit der Marke (z.B. dem „Opel-Blitz“) gekennzeichnet sei. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders, da die Elektrolokomotive der Baureihe 110 der TRI in diversen Außengestaltungen existiere. „Zwangsläufig“ mag insoweit allenfalls die Wiedergabe der Marke „TRI“ auf der Modelleisenbahn sein; die Benutzung der Marken der Antragstellerin indes nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Recht verweise die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die streitgegenständlichen Marken „Die Maus“ und „Elefant“ keine Hersteller- oder Unternehmenskennzeichen der Lokomotive der Baureihe 110 oder deren Eigentümerin TRI seien. Es seien vielmehr unabhängig vom Fahrzeug existierende Marken der Antragstellerin, die ausschließlich zu Werbezwecken anlässlich eines besonderen Jubiläums auf der Lokomotive angebracht wurden. Zudem seien die streitgegenständlichen Marken der Antragstellerin dem Verkehr gerade Familienunterhaltung im Zusammenhang sowie für mit (lizenzierte) Kinder- Produkte und im Spielwarenbereich geläufig. Die Verwendung der geschützten Marken im Zusammenhang mit Modelleisenbahnen, die auch zu den geschützten Spielzeugen zählen und damit gerade in einem Bereich, aus dem die Marken der Antragstellerin ihr hohes Ansehen schöpfen, führe im Ergebnis zu einer Rufausnutzung, die über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig Ausnutzung des Rufs bzw. der Wertschätzung hinausgehe.  &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 28 Apr 2026 18:49:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Düsseldorf: Mithilfe von KI generierte Bilder können dann urheberrechtlich geschützt sein wenn die Erstellung durch einen menschlichen schöpferischen Einfluss geprägt ist</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.04.2026&lt;br /&gt;
I-20 W 2/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass mittels KI generierte Bilder dann urheberrechtlich geschützt sein können, wenn die Erstellung durch einen menschlichen schöpferischen Einfluss geprägt ist. Bloßes Prompting reicht hierfür nicht aus, sofern der KI die gestalterische Entscheidung durch allgemein gehaltene Anweisungen überlassen bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die angegriffene Abbildung das Urheberrecht der Antragstellerin nicht verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar stellt die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbeitung darstellen kann. Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich (dazu II. 1.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffene Abbildung stellt sich aber nicht als Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil sie dessen den Urheberechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale gerade nicht übernimmt und das Motiv als nicht auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhend nicht am Schutz teilhat (dazu II. 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem gleichen Grund ist auch das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin als Lichtbildnerin nach § 72 UrhG nicht verletzt (dazu II. 3.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Die von dem Antragsgegner unter Verwendung des Lichtbildes der Antragstellerin mit dem KI-Programm „B.“ hergestellte Bild stellt keine freie Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Nach dieser Vorschrift stellt ein neu geschaffenes Werk dann keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines früheren Werkes dar, wenn es zu diesem einen hinreichenden Abstand einhält. Es kann dahin stehen, ob diese Bestimmung und ihre Auslegung mit den Vorgaben des Unionsrechts übereinstimmen (zu den Zweifeln vgl. Lauber-Rönsberg in BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 35), denn nach dem eindeutigen Wortlaut muss es sich bei dem Ergebnis der Bearbeitung um ein „Werk“ handeln. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG spricht ausdrücklich von einem neu geschaffenen Werk und erfordert damit, dass die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt (BGH, Urt. vom 7.4.2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911 - ZUM 2022, 547 Rn. 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von dem Antragsgegner gefertigte Abbildung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, Urt. v. 12.9.2019 - C-683/17 - Cofemel - GRUR 2019, 1185 Rn. 29-31; Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 48, 49).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (so zutreffend AG München Endurteil v. 13.02.2026 - 142 C 9786/25, GRUR-RR 2026, 143 Rn. 19 m. Anm. Braguinski; vgl. auch LG Frankfurt am Main, Urteil v.17.12.2025 - 2-06 O 401/25 GRUR-RS 2025, 41927 Rn. 31). Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird (AG München, a.a.O., Rn. 20-22). Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft, hier also der Antragsgegner, der sich auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung beruft (vgl. BGH, Urt. v.20.2.2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale - GRUR 2025, 407 Rn. 30; vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei KI-geschaffenen Erzeugnissen auch LG Frankfurt, a.a.O., Rn. 32 ff. und dazu Anm. Voßberg GRUR-Prax 2026, 165; Raue, in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 8. Aufl., § 2 Rn. 260).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach kann die vom Antragsgegner erstellte Abbildung nicht als dessen Originalwerk angesehen werden, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt, weil dieser nicht - trotz Hinweises im Termin vom 03. März 2026 darauf, dass das Erscheinungsbild des angegriffenen Bildes eine Entstehung mittels KI vermuten lasse, auch nicht ansatzweise - dargelegt hat, welche kreativen Entscheidungen er überhaupt getroffen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG steht der Antragstellerin gleichwohl deshalb nicht zu, weil es sich bei der angegriffenen Abbildung nicht um eine rechtsverletzende Vervielfältigung des von ihr geschaffenen Lichtbildwerkes handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung selbst dann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werkes betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (EuGH, Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 85). Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH a.a.O. Rn. 86).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei soll nach der Rechtsprechung des EuGH der Vergleich des Gesamteindrucks nicht entscheidend sein, da dieses Kriterium allein den Schutz von Geschmacksmustern betreffen soll (a.a.O. Rn. 87).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem Werk der Antragstellerin handelt es sich trotz der vorgenommenen Bearbeitungen um ein Lichtbildwerk. Das Ergebnis freier kreativer Entscheidungen des Lichtbildners sind dabei regelmäßig Elemente wie die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind hingegen das Thema und das Motiv. Ersteres schon deshalb, weil Schutzgegenstand ein konkretes Werk ist und nicht eine bloße Idee. Letzteres, weil das Motiv als solches nicht das Ergebnis einer kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin ist (vgl. Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed. § 23 Rn. 52; Raue, a.a.O. § 2 Rn. 265, § 23 Rn. 122). Die von der Antragstellerin danach in der mündlichen Verhandlung angeführten Übereinstimmungen betreffen aber ausnahmslos das Motiv, nämlich eines unter der Wasseroberfläche nach einem bestimmten roten Spielzeug fassenden Hundes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgegenüber zeigt das Lichtbildwerk dadurch, dass man praktisch nur den Hundekopf und das Spielzeug sieht, weil durch die Wahl der Perspektive und der Unschärfe der Hundekörper völlig in den Hintergrund tritt, eine realistische und dynamische Darstellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Elemente finden sich in der angegriffenen Abbildung mit ihrem comichaften Charakter gerade nicht. Man sieht den ganzen Hundekörper, der zudem scheinbar nicht nur mit dem Maul, sondern auch mit den weit nach vorne reichenden Vorderpfoten nach dem Spielzeug zu fassen scheint. Dem Bild fehlt die durch Belichtung und Blendenwahl erzeugte dynamische Anmutung des Lichtbildwerks der Antragstellerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es fehlt damit an der Übernahme gerade der auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhenden Elemente; übernommen wurden nur gemeinfreie Elemente, was zulässig ist (Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung des Leistungsschutzrechts des Fotografen nach § 72 UrhG aus. Lichtbildschutz genießt nur die konkrete Aufnahme als körperlicher Gegenstand. Auch hier setzt eine Rechtsverletzung die Übernahme gerade der lichtbildnerischen Leistung voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die unberechtigte Anbringung des Kennzeichens der Antragstellerin auf der angegriffenen Abbildung stellt einen anderen Streitgegenstand dar, auf den die Antragstellerin ihren Antrag in erster Instanz nicht gestützt hat und für dessen Geltendmachung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung es jetzt an einem Verfügungsgrund fehlt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/20_W_2_26_Urteil_20260402.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 25 Apr 2026 13:53:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Kein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Gewinns gegen Autor der &quot;Kohl-Protokolle&quot; - Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Buchpassagen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7647-BGH-Kein-Anspruch-auf-Auskunft-und-Herausgabe-des-Gewinns-gegen-Autor-der-Kohl-Protokolle-Unterlassungsanspruch-hinsichtlich-weiterer-Buchpassagen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 23. 04.2026&lt;br /&gt;
I ZR 41/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Witwe von Dr. Helmut Kohl keinen Anspruch auf Auskunft oder Gewinnherausgabe gegen den Autor und den Verlag des Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot; hat.. Der BGH hat zudem einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Buchpassagen bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Keine Gewinnherausgabe wegen des Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot;, aber Verbot weiterer&lt;br /&gt;
Passagen daraus&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Ansprüche der Witwe von Dr. Helmut Kohl gegen einen Autor und den Verlag des Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot; entschieden. Die von der Klägerin gegen beide Beklagten verfolgten Ansprüche auf Auskunft und Gewinnherausgabe bestehen nicht. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des Autors und des Verlags zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung bestimmter Passagen des Buchs hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Jedoch hat er die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Passagen aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (Erblasser). Die Beklagten sind ein Autor (Beklagter zu 1) und der Verlag (Beklagte zu 3) des im Oktober 2014 erschienenen Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot; (nachfolgend: Buch). Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen von Dr. Helmut Kohl, die anlässlich der gemeinsamen Arbeit an dessen Memoiren getätigt und auf Tonband aufgezeichnet worden sein sollen, sowie begleitende Kommentare des Autors. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin sieht in der Buchveröffentlichung einen Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl. Sie hat die Beklagten bereits zuvor erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung zahlreicher Passagen des Buchs in Anspruch genommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18) und begehrt nunmehr Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen. Zudem verlangt sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über den mit dem Buch erzielten Gewinn und sodann Schadensersatz in Form der Gewinnherausgabe. Diese Zahlungsansprüche macht sie kumulativ zu - inzwischen rechtskräftig abgewiesenen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18) - Ansprüchen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile des (postmortalen) allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klägerin gegenüber dem beklagten Autor den Unterlassungsanspruch teilweise und den Auskunftsanspruch vollständig zugesprochen sowie die gegen den Verlag gerichtete Klage vollständig abgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Berufungen der Klägerin und des Autors hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Mit Blick auf den Autor hat es einige weitere Passagen verboten und andere vom Verbot ausgenommen. Den Verlag hat es hinsichtlich einzelner Passagen zur Unterlassung verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin und der Autor haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Der Verlag hat seine Verurteilung zur Unterlassung hingenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung als unwirksam und die Revisionen der Klägerin sowie des Autors als unbeschränkt zulässig angesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Dr. Helmut Kohl und dem Autor angenommen, aus der eine Geheimhaltungspflicht des Autors folgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des Unterlassungsantrags gegen den Autor richtet. Das Berufungsgericht hat die Reichweite des vertraglichen Unterlassungsanspruchs der Klägerin rechtsfehlerhaft bestimmt. Noch zutreffend hat es ohnehin bekannte Umstände von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Autors ausgenommen. Jedoch kann § 242 BGB kein vom Zweck der Veröffentlichung oder Verbreitung unabhängiges Recht des Autors zu einer detailarmen Darstellung von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Umständen entnommen werden, die im Zug seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Dies würde zu einer - unter Umständen fortschreitenden - Aushöhlung des vertraglichen Schutzes führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund eines Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts (Erlass eines unzulässigen Teilurteils) war die Aufhebung und Zurückverweisung insoweit auch auf das Rechtsverhältnis der Klägerin zum Verlag zu erstrecken. Die Passagen, bei denen das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag der Klägerin gegen den Autor abgewiesen hat, wird es für beide Beklagten neu zu prüfen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision des Autors ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage richtet. Der Autor hat - ebenso wie der Verlag - nicht in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl eingegriffen, indem er Tonbandaufnahmen mit dessen Stimme für die Erstellung des Buchs inhaltlich ausgewertet hat. Der Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen, nicht aber die Äußerungen einer Person. Eine Auswertung der Stimme von Dr. Helmut Kohl hat der Autor für das Buch nicht vorgenommen. Es fehlt - anders im Fall einer Veröffentlichung der Tonbandaufnahmen selbst - daran, dass die Stimme als Ausprägung der Persönlichkeit für das angesprochene Publikum zugänglich gemacht worden ist. Die wirtschaftliche Auswertung zielte vielmehr auf den gedanklichen Inhalt des tatsächlich oder vermeintlich Gesprochenen. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Gleiches gilt für die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus. Äußerungen einer Person können als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln, indem sie dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen. Dass urheberrechtlich geschützte Zitate von Dr. Helmut Kohl für das Buch verwendet worden wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat nicht nur den Auskunftsantrag der Stufenklage gegen den Autor, sondern diese insgesamt abgewiesen. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Es fehlt mangels Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber bereits dem Grunde nach an einem auf Gewinnabschöpfung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung des Buchs. Auf Gewinnabschöpfung gerichtete Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Autor - oder den Verlag - bestehen auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Köln - Urteil vom 11. Dezember 2019 - 28 O 11/18&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 6. März 2024 - 15 U 314/19&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 241 Abs. 2 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 242 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 823 Abs. 1 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1004 Abs. 1 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 23 Apr 2026 17:11:00 +0200</pubDate>
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    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
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    <title>LG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für technische Symbole – Funktionszwänge und Herstellerneutralität können persönliche geistige Schöpfung ausschließen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.03.2026&lt;br /&gt;
14 O 195/24	   &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Köln hat entschieden, dass grafische Symbole für Krankenhausausstattungen in technischen Bauzeichnungen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genießen. Das Gericht stellt klar, dass technische oder funktionale Zwänge – wie die notwendige Erkennbarkeit eines Objekts oder die geforderte Herstellerneutralität – den kreativen Spielraum so stark einschränken können, dass keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt. Auch ein ergänzender Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG scheidet aus, wenn den Symbolen als untergeordneten Elementen einer komplexen Planungsleistung die wettbewerbliche Eigenart fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin stehen weder aus dem Urheberrecht noch aus dem UWG Ansprüche gegen die Beklagten zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Klageantrag zu 1) a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 97 Abs. 1 UrhG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum überwiegenden Teil handelt es sich bei den streitgegenständlichen Symbolen nicht um urheberrechtlich schutzfähige Werke. Im Übrigen ist der Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend, um zu prüfen, welche Urheber welche Gestaltungsentscheidungen getroffen haben und in der Folge dann etwaige Nutzungsrechte übertragen haben soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die folgenden Symbole sind nicht urheberrechtlich geschützt. Sie stellen nach Ansicht der Kammer keine Werke dar, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit den Grundsätzen des unionsrechtlichen Werkbegriffs fehlt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei bestehen nach dem Verständnis der Kammer vom unionsrechtlichen Werkbegriff vorliegend zunächst keine Besonderheiten, weil es sich nach der Systematik des § 2 UrhG vorliegend um in Abs. 1 Nr. 7 als Werkkategorie genannte „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“ handeln könnte. Die Rechtsprechung des EuGH differenziert nicht zwischen einzelnen Werken wie das deutsche Gesetz, das allerdings unionsrechtskonform auszulegen ist. Demnach folgt jedenfalls nicht aus der bloßen Nennung der „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“, dass diese per se geschützt sind. Sondern sie müssen nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei stellen sich bei „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“ in vergleichbarem Maße wie bei Werken der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) die Problematik der technischen oder sonstigen Zwänge, die die konkrete Art der Darstellung bedingen und demnach der künstlerischen Gestaltung keinen oder nur sehr geringen Platz lassen. Dies gilt schon deshalb, weil die vorliegenden Symbole auch unter die Werkkategorie der „angewandten Kunst“ zu fassen sind. Insofern sind Zeichnungen oder sonstige grafische Darstellungen, sofern sie keinen technischen Bezug haben, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu bewerten. Allein der Umstand, dass hier ein technischer Kontext im Rahmen der Bauzeichnungen besteht, kann nicht dazu führen, dass für die hier zu bewertenden Symbole ein anderer rechtlicher Maßstab bei der Prüfung der Schöpfung anzusetzen wäre. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer für den vorliegenden Fall die Anwendung der Grundsätze des BGH und des EuGH für anwendbar, wie sie im nachfolgend eingefügten Ausschnitt aus dem „Birkenstock-Urteil“ des BGH dargelegt sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Bei dem Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks, der in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthalten ist, handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 33 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen für eine Einstufung eines Objekts als Werk zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH ZUM 2009, 945 Rn. 35 - Infopaq International; EuGH ZUM-RD 2012, 1 Rn. 87 - Painer; EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle). Auch wenn hinsichtlich der Form eines Gegenstands eine Wahlmöglichkeit besteht, fällt dieser Gegenstand danach nicht zwangsläufig unter den Begriff »Werk« im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 32 - Brompton Bicycle). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton Bicycle; EuGH ZUM 2025, 104 Rn. 48 - Kwantum Nederland und Kwantum België). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo; EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; EuGH ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton Bicycle).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(…) Der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung hat, ermöglicht für sich genommen nicht die Feststellung, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem einen urheberrechtlichen Schutz begründenden Erfordernis der Originalität genügt (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 54 - Cofemel).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer »künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (stRspr; vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2; vgl. schon RGZ 76, 339 [344] - Schulfraktur; RG GRUR 1933, 323 - Gropius-Türdrücker; BGHZ 22, 209 [juris Rn. 21 bis 23] - Europapost, mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (vgl. BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 57 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 28 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 13 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 24 - E2). Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 20 - Seilzirkus). Eine Gestaltung genießt daher keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus technisch notwendigen oder allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus). Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Werken der angewandten Kunst sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats zwar keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst (vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 26 - Geburtstagszug). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung jedoch regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH ZUM 2023, 530 Rn. 15 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 261 Rn. 22 - USM Haller).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist dabei mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum der Ansicht, dass diese Maßstäbe - trotz historisch bedingter Unterschiede in den Begrifflichkeiten - in der Sache dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG entsprechen (BGH ZUM 2021, 1040 Rn. 58 - Zugangsrecht des Architekten; BGH ZUM 2022, 547 Rn. 29 - Porsche 911; BGH ZUM 2023, 530 Rn. 14 - Vitrinenleuchte; BGH ZUM 2024, 466 Rn. 25 - E2; Koch GRUR 2021, 273 [274 f.]; Haberstumpf, Theorie des Werkbegriffs, 2024, S. 1, 17; Stieper GRUR 2014, 104 [106]; ders. jurisPR-WettbR 12/2019, Anm. 3; Leistner, in: Schricker/Loewenheim, aaO, § 2 UrhG Rn. 15; BeckOK.Urheberrecht/Rauer/Bibi, 44. Edition [Stand 1.11.2024], § 2 UrhG Rn. 42, 73 und 320; kritisch insoweit Kur GRUR 2024, 243 [244 ff.]; dies., GRUR 2024, 1264 [1274]; differenzierend Tolkmitt GRUR 2021, 383 [385, 387]). (…)“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale / Hervorhebungen nur hier)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Grundsätze hat der EuGH im Wesentlichen kürzlich im Urteil „Mio und konektra“ (GRUR 2026, 72; Urteil zum Vorlagebeschluss BGH ZUM 2024, 261 - USM Haller) wiederholt und bekräftigt. Der EuGH ergänzt, dass bei der Beurteilung die Besonderheiten der betreffenden Werkart zu berücksichtigen sind. Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich nämlich dadurch von anderen Werkkategorien, dass sie in erster Linie Gebrauchsgegenstände sind. Solche Gegenstände sind das Ergebnis des handwerklichen Könnens und der Entscheidungen ihrer Schöpfer, die durch technische, ergonomische oder sicherheitsbezogene Zwänge vorgegeben sein oder sich aus den Standards oder Konventionen der betreffenden Branche ergeben können (a.a.O. Rn. 62). Das Kriterium der Originalität kann nicht von den Komponenten eines Gegenstands erfüllt werden, die nur von ihrer technischen Funktion gekennzeichnet sind, da sich der Urheberrechtsschutz nicht auf Ideen erstreckt. Ist der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben, sind die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee so beschränkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen. Folglich darf im Urheberrecht die Kreativität der Entscheidungen des Urhebers eines Gegenstands nicht vermutet werden. Das mit der Frage der Originalität eines Gebrauchsgegenstands befasste Gericht hat die kreativen Entscheidungen somit in der Form dieses Gegenstands zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können, da, selbst wenn der Urheber des Gegenstands Entscheidungen getroffen hat, die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind, die Kreativität dieser Entscheidungen im Sinne des Urheberrechts nicht vermutet werden darf (a.a.O. Rn. 64f.). Der Umstand, dass ein Modell über seinen Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch oder künstlerisch markanten visuellen Effekt hervorruft, kann als solcher nicht rechtfertigen, das Modell als „Werk“ im Sinne der RL 2001/29 einzustufen (a.a.O. Rn. 68). In Bezug auf die Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt, ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (a.a.O. Rn. 79). Obwohl das Urheberrecht keine Voraussetzung der Neuheit vorsieht, kann die Schaffung von einem bestimmten Gegenstand ähnlichen oder mit ihm identischen Gegenständen durch einen Urheber ein Indiz für eine schwache oder fehlende Gestaltungshöhe eines Gegenstands sein (a.a.O. Rn. 80). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist ergänzend zu beachten, dass für geläufige Formen ein Freihaltebedürfnis besteht, das dem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich ist, weil es einerseits keine Individualität der Gestaltung vermittelt und andererseits von anderen Personen zum Ausdruck von Informationen benötigt wird, sodass hieran kein Ausschließlichkeitsrecht bestehen kann (vgl. im Kontext der Gestaltungshöhe: Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 25; zu Freihaltebedürfnissen bei Gebrauchstexten: Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 142).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Grundsätzen kann mit Ausnahme der beiden Lampendarstellungen an zweiter und dritter Stelle des Klageantrags zu 1) a) nicht von einer „künstlerischen Leistung“ gesprochen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die folgenden Darstellungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erschöpfen sich in der genormten Darstellung von Sachen, wobei sie einerseits den abgebildeten Gegenstand möglichst genau darstellen und für Adressaten erkennbar machen soll, andererseits aber keinen bestimmten Hersteller erkennen lassen sollen. Damit ist, wie die Klägerin selbst erkennt und vorträgt, ein Gestaltungsspielraum schon generell eng begrenzt. Denn etwa die Darstellung des Patientenbetts (ganz unten bei den vorgehenden Einblendung) benötigt zur Erkennbarkeit die Form des Betts, einschließlich der runden Eckteile, und die Darstellung von Kissen und Decke. Entsprechendes gilt für die übrigen dargestellten Gegenstände des Gebrauchs in Kliniken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handelt sich vorliegend um die vom EuGH angesprochene Fallgestaltung, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt. Insofern ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 79 - Mio und konektra). Solche kreativen Elemente erkennt die Kammer jedoch vorliegend in Anbetracht des Freihaltebedürfnisses hinsichtlich der Darstellung der Klinikgegenstände nicht. Insofern kann die Kammer unterstellen, dass die Urheber die konkrete Darstellung bewusst so gewählt haben und dabei etwaige andere Gestaltungen bewusst nicht nutzten. Diese Auswahl erfolgte jedoch nicht künstlerisch, sondern nach eigenem Vortrag der Klägerin vor dem Hintergrund der „Lesbarkeit“ und der „Herstellerneutralität“. Insofern stellt auch das Vorhandensein von anderen Darstellungen bei Konkurrenten keinen Grund für die Annahme eines Werks dar. Ein Rückschluss von verschiedenen Gestaltungen auf das Vorhandensein eines Werks verbietet sich ebenso wie eine Vermutung der kreativen Entscheidung (a.a.O. Rn. 64f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Ähnliches gilt für die nachfolgenden Symbole&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier liegt der Fall insoweit anders, als dass mit den vorstehend eingeblendeten Symbolen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine möglichst originalgetreue Abbildung von Schränken verfolgt wird, sondern durch die Nutzung von Querstrichen und Symbolen gerade eine Lesbarkeit hergestellt werden soll. Damit verfolgt die Klägerin im Ergebnis den Schutz der Idee, einen Schrank durch geläufige Symbole wie Rechtecke und Diagonalstriche (oder das Sternsymbol als Kühlschrankkennzeichnung) darzustellen. Dies ist zum einen bereits nicht künstlerisch, individuell oder originell. Zum anderen besteht insoweit ein generelles Freihaltebedürfnis - auch außerhalb der Bauzeichnung - entsprechende Symbole zu verwenden. Im Übrigen sind die Symbole jeweils derart technisch bedingt, weil sie die Größe und konkrete Form und den Türanschlag eines Schranks darstellen. Hierin kann nach den obigen Grundsätzen keine individuelle Entscheidung des oder der Urheber/s erkannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Im Ergebnis kann sich die Klägerin auch nicht auf Urheberrechtsschutz an den folgenden beiden Darstellungen berufen:&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
 .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den obigen Ausführungen ist es bei diesen komplexeren Darstellungen von Lampen durchaus möglich, dass diese urheberrechtlich geschützt sein können. Wie die Klägerin aufzeigt, erschöpft sich die Darstellung hier nicht allein in der möglichst detailgetreuen Darstellung von Gegenständen, sondern die Symbole enthalten vor allem an den runden Bestandteilen Darstellungsweisen, die eine gewisse Individualität aufweisen. So könnte etwa der Haltepunkt an der Decke mit angedeutetem Baldachin ebenso eckig dargestellt werden, ohne dass dies die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Symbols verändern würde. Auch die Darstellung der Leuchtkörper ist abstrahiert. Dies eröffnet die Möglichkeit für Urheberschutz, wenngleich er durch die bloße Auswahl von Gestaltungsentscheidungen nicht zwingend ist (so schon BGH ZUM 2012, 36 Rn. 30 - Seilzirkus; siehe außerdem das obige Zitat aus BGH ZUM 2025, 335, Rn. 15ff. - Birkenstocksandale). Dies ist auch nicht zu vermuten (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 64f. - Mio und konektra).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach ist es nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderlich, dass sich im Werk die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem es dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Insofern bleibt der Vortrag der Klägerin jedoch auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags nach den Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung zu unbestimmt, um eine hinreichende Subsumtion zu ermöglichen. Denn nach dem streitigen Vortrag der Klägerin sollen alle streitgegenständlichen Symbole von einem Team aus mindestens vier Bauzeichner*innen geschaffen worden sein, wobei dies neben den Beklagten zu 2) und 4) die als Zeugen angebotenen [Beschäftigten D. und I.] gewesen sein sollen. Daneben erscheint es nach dem Klägervortrag möglich, dass weitere angestellte Bauzeichner*innen, die nicht näher benannt werden, „untergeordnete Beiträge“ beigesteuert haben sollen. Im Ergebnis läuft dies mangels Darstellung von konkreten kreativen Entscheidungen einzelner Personen auf eine Miturheberschaft gem. § 8 UrhG hinaus. Dies würde ggf. ausreichen, wenn der Vorgang der Schaffung der Symbole in dem genannten Team unstreitig wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagten tragen insoweit erheblich vor, dass sie die Symbole bereits vorgefunden hätten und diese allenfalls über CAD digitalisiert hätten. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Prüfung, ob sich hier „die Persönlichkeit des Urhebers“ widerspiegelt von entscheidender Bedeutung, dass die Urheber zum einen klar benannt werden und sodann die kreativen Entscheidungen ins Verhältnis zur Persönlichkeit der Urheber gestellt wird. Eine rein abstrakte Darstellung von Gestaltungsentscheidungen und die Nennung von Personen, die diese Entscheidungen vielleicht getroffen haben könnten, genügt hierfür nach Ansicht der Kammer nicht. Insofern war auch keine Beweiserhebung durch die angebotenen Zeugen D. und I. geboten, weil diese faktisch auf eine Ausforschung gerade dieser entscheidungserheblichen Umstände gerichtet wäre. Da es insofern schon auf der Stufe der Werkschöpfung keine hinreichende Zuordnung von urheberrechtlichen Rechtspositionen gibt, erübrigen sich Ausführungen zur etwaigen Rechtekette bis hin zur Klägerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Die Klägerin kann ihr urheberrechtliches Klagebegehren auch nicht auf den Schutz eines Datenbankwerks bzw. den sui generis Schutz von Datenbanken stützen. Insoweit ist ihr Vortrag schon nicht dahingehend zu verstehen, dass sie diesen Schutz beansprucht. Zwar wird regelmäßig der Begriff der Symbol-Bibliothek verwandt, der zumindest erahnen lässt, dass hiermit ggf. eine Datenbank bestehend aus den einzelnen Symbolen gemeint sein könnte. Die Klagebegründung enthält aber an keiner Stelle einen Verweis auf den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken. Auch ist der Klageantrag zu 1) a) nicht in der Art auszulegen, dass hiermit neben dem Schutz der Symbole jeweils einzeln ein Schutz der Gesamtheit der Symbole beansprucht wird. Ein solcher Schutz auf Grundlage von Datenbanken als eigener Schutzgegenstand würde auch einen anderen Streitgegenstand darstellen und nicht bloß eine andere rechtliche Begründung, sodass die Kammer insoweit nicht zur weiteren Prüfung veranlasst war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Klageantrag zu 1) b)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Klägerin zum Streitgegenstand gemachten Symbole haben keine für den ergänzenden Leistungsschutz notwendige wettbewerbliche Eigenart.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2005, 600 [602] - Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 21 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 25 - Handtaschen; BGH, GRUR 2008, 115 Rn. 20 - ICON; BGH, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser, BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage, ob dem untergeordneten Element einer Hauptsache wettbewerbliche Eigenart zukommt, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung (BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten). Die wettbewerbliche Eigenart hängt vom Gesamteindruck des Erzeugnisses ab (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE). Einzelne Gestaltungsmerkmale einer Gesamtsache können die Eigenart verstärken oder begründen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 39 f. - LIKEaBIKE), dies bezieht sich aber jeweils auf den Eindruck, den die Gesamtsache selbst, sei es auch durch die Einzelelemente, vermittelt, also die Eigenart der Gesamtheit, nicht aber die des Einzelelementes. Beispiele dafür sind Produktprogramme und -systeme mit wiederkehrenden Elementen (BGH, GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer; BGH, GRUR 2011, 803 - Lernspiele) sowie funktional zusammengehörende Zubehörteile einer einheitlichen Sache (BGH, GRUR 2012, 1115 - Sandmalkasten). Um solche Fälle geht es aber nicht, wenn es das isolierte Element eines Gegenstandes zu beurteilen ist und der Endverbraucher diesen Gegenstand nicht isoliert, sondern allein im Hinblick auf die Gesamtsache und deren Funktion erwirbt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 81, Rn. 30f. - Klemmköpfe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin bietet ihre planerischen Leistungen als Gesamtheit in Ausschreibungen an. Sie bietet nicht die Symbole an sich einzeln am Markt an - sie verfolgt vielmehr die Ausschließlichkeit ihrer Symbolik wie das hiesige Verfahren zeigt. Die Leistungen der Klägerin werden insoweit vom angesprochenen Verkehr (ausschreibende Stellen, Kliniken, Bauherren etc.) auch nicht deshalb ausgewählt, weil sie die „besten“ Symbole in den Planungsunterlagen haben, sondern weil ihre Planung insgesamt sich im Wettbewerb durchsetzt, wozu diverse Faktoren die Entscheidung beeinflussen. Demnach handelt es sich bei den Symbolen um untergeordnete Elemente. Wie oben dargestellt mag es sein, dass diese Symbole die wettbewerbliche Eigenart der Planungen der Klägerin insgesamt erhöhen, weil die Symbole vom angesprochenen Fachverkehr erkannt werden. Jedoch ist bei einer isolierten Betrachtung jedes einzelnen Symbols für sich festzustellen, dass diese dem Verkehr gerade nicht isoliert begegnen, sondern jeweils als Teil einer komplexen Bauzeichnung. Der Fall stellt sich demnach nicht anders dar als der Fall von Klemmköpfen von Fahrradträgersystemen wie er dem (hiesigen Berufungssenat des) OLG Köln im Fall 6 U 84/15 (GRUR-RR 2016, 81) vorlag. Dabei kann dahinstehen, ob die technischen Erwägungen und Freihaltebedürfnisse hier analog zur obigen urheberrechtlichen Prüfung die wettbewerbliche Eigenart bereits einschränken oder ausschließen. Genauso wie im zitierten Fall des OLG Köln, bei dem es als erfahrungswidrig angesehen worden ist, dass der (dort angesprochene Verkehrskreis der) Verbraucher einen komplexen Gegenstand, wie einen Fahrradträger allein danach auswählt oder sucht, dass dieser Gegenstand ein bestimmtes Halteteil wie etwa einen Klemmkopf aufweist, liegt es im hiesigen Fall. Die Entscheidung der ausschreibenden Stelle oder des Bauherrn für oder gegen die Klägerin wird erfahrungsgemäß nicht durch die Verwendung bestimmter Symbole maßgeblich bestimmt. Es kommt ersichtlich darauf an, dass diese Symbole in einer Art und Weise angeordnet werden, die den Anforderungen und Wünschen der Auftraggeber entsprechen. Folglich fehlt es auch hier an der wettbewerblichen Eigenart der untergeordneten Elemente.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2026/14_O_195_24_Urteil_20260305.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 12:40:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG München: Für die Miturheberschaft an einem Gemälde genügt die schöpferische Ausführung einer fremden Konzeption - Paris Bar</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.12.2025&lt;br /&gt;
29 U 3581/23 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat mit diesem Urteil die Rechte von ausführenden Künstlern gestärkt. Im Streit um die Urheberschaft an den berühmten „Paris Bar“-Gemälden entschied das Gericht, dass derjenige, der ein Werk nach einer fremden Fotovorlage und unter konzeptioneller Anleitung eines Dritten (hier: Martin Kippenberger) eigenhändig malt, Miturheber ist. Voraussetzung ist, dass bei der malerischen Umsetzung ein hinreichender eigener gestalterischer Spielraum verbleibt, der die Persönlichkeit des Malers widerspiegelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;II. Die Klage ist begründet. Das Landgericht hat zutreffend einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 13 Satz 1 und 2 UrhG angenommen, da der Kläger als Miturheber der Gemälde Paris Bar Version 1 und Paris Bar Version 2 anzusehen ist und daher ein Recht auf Anerkennung seiner Miturheberschaft nach § 13 Satz 1 UrhG hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Bei den Gemälden Paris Bar Version 1 und Paris Bar Version 2 handelt es sich um Werke der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Danach gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. In den beiden Paris Bar-Gemälden (Versionen 1 und 2) liegt jeweils jedenfalls auch eine persönliche geistige Schöpfung des Klägers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist. Eine Gestaltung genießt daher keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus technisch notwendigen oder allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 18 – Birkenstock m.w.N.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Sache entsprechen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (BGH GRUR 2024, 386 Rn. 25 – E 2 m.w.N.). Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist. Für die Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH a.a.O. Rn. 25 unter Bezugnahme auf EuGH GRUR 2019, 73 – Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 – Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der vom Bundesgerichtshof für richtig gehaltenen – objektiven – Auslegung des Begriffs der Originalität kommt es auf objektive Umstände an wie die Gestaltungsmerkmale oder den Gesamteindruck des Werks oder den Gestaltungsspielraum, der mit Blick auf den vorbekannten Formenschatz und die technischen Gestaltungsnotwendigkeiten zu bestimmen ist. Dazu genügt es grundsätzlich, dass der Kläger das betreffende Werk vorlegt und die konkreten Gestaltungselemente darlegt, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll. Bei Gebrauchsgegenständen, bei denen die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung regelmäßig eingeschränkt sind, weil sie bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, muss überdies genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 – USM Haller unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2012, 58 Rn. 24 f. – Seilzirkus, m.w.N.; BGH GRUR 2023, 571 Rn. 21 – Vitrinenleuchte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verteidigt sich der Beklagte demgegenüber mit dem Einwand, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe, so ist es seine Sache, das Aussehen des älteren Werkes darzulegen und zu beweisen (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 – USM Haller unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1981, 820, juris Rn. 25 – Stahlrohrstuhl II, m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die geistigen Anstrengungen, bedeutender Arbeitsaufwand und die aufgewandte Sachkenntnis sind als solche keine Kriterien, mit der die Originalität und damit die Schutzfähigkeit einer Gestaltung begründet werden kann (Raue, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 11 unter Bezugnahme auf EuGH C-469/17, E-ECLI:CLI:EU:C:2019:623 Rn. 23 – Funke Medien; EuGH C-604/10, ECLI:EU:C:2012:115 Rn. 42 – Football Dataco). Ob die Ausdrucksform dauerhaft ist, ist für den Werkschutz ebenfalls nicht relevant (Raue, a.a.O. Rn. 11 unter Bezugnahme auf EuGH C-310/17, ECLI:EU:C:2018:899 Rn. 40 – Levola Hengelo; BGH GRUR 2022, 899 Rn. 29 – Porsche 911; GRUR 2021, 1290 Rn. 58 – Zugangsrecht des Architekten). Auch darf die Schutzfähigkeit eines Werks (der angewandten Kunst) nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Werk einen „eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt“ hervorruft (Raue, a.a.O. Rn. 11 unter Bezugnahme auf EuGH C-683/17, ECLI:EU:C:2019:721 Rn. 49-56 – Cofemel).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht entscheidend für die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Werkes ist die Auffassung desjenigen, der das Werk geschaffen hat. Werke erlangen nicht durch die Erklärung des Erzeugers Urheberrechtsschutz. Niemand kann sich die umfangreichen urheberrechtlichen Befugnisse, die einen sonderrechtlichen Schutz an einem geistigen Werk begründen, durch einfache Erklärung anmaßen (Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 2 Rn. 11 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1961, 635 (638) – Stahlrohrstuhl I; OLG Frankfurt a. M. GRUR 1993, 116 – Le Corbusier Möbel; Erdmann FS v. Gamm, 1990, 389, 392).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Gem. § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Sind mehrere Personen an der Entstehung des Werkes beteiligt, hängt die Schöpfereigenschaft davon ab, welche Person einen schöpferischen Beitrag gemäß § 2 Abs. 2 UrhG geleistet und welche Person lediglich einen nichtschöpferischen Gehilfenbeitrag geleistet hat (BGH GRUR 2014, 772 Rn. 9 – Online-Stadtplan unter Bezugnahme auf Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 7 Rn. 12 ff.; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, UrheberR, 4. Aufl., § 7 Rn. 6 ff.). Solange Gehilfen sich lediglich an die nichtschöpferische mechanische Durchführung oder Ausgestaltung der Vorgabe des Urhebers halten und kein Spielraum für eine eigene individuelle schöpferische Gestaltung bleibt, sind sie keine Urheber (BGH GRUR 2014, 772 Rn. 9 – Online-Stadtplan unter Bezugnahme auf GRUR 2007, 685 – Gedichttitelliste I; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, § 7 Rn. 8; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 7 Rn. 9; Thum, in: Wandtke/Bullinger, § 7 Rn. 15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nichtschöpferische Gehilfenschaft liegt vor, wenn eine Person zwar konkrete Beiträge tatsächlicher Art zu einem Werk leistet, dabei jedoch keine eigene Individualität entfaltet, sondern nur „Ausführungsorgan“ eines fremden Gestaltungswillens ist und insoweit lediglich fremde Individualität unterstützt. Wann dabei die Grenze von der untergeordneten, bloß ausführenden und rein mechanischen Tätigkeit nach Anweisung des Urhebers zur eigenschöpferischen Produktivität überschritten wird und die „Gehilfenbeiträge“ somit Urheberqualität erreichen, ist eine schwierige, nach objektiven Kriterien zu beurteilende Tatfrage, die von einer etwaigen vertrags- oder deliktsrechtlichen Gehilfenstellung völlig unabhängig ist. Die Grenze ist fließend (Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 7 Rn. 34 f. unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2014, 771 Rn. 9 – Online-Stadtplan; BGH GRUR 2007, 685 – Gedichttitelliste I; KG GRUR 2004, 129 f. – Modernisierung einer Liedaufnahme; OLG Zweibrücken GRUR 1997, 363 – Jüdische Friedhöfe; OLG Hamm BeckRS 2006, 06870, S. 12 – Kircheninnenraumgestaltung; BGH GRUR 1952, 257, 258 – Krankenhauskartei; Ulmer S. 187; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Peifer § 7 Rn. 8; Mestmäcker/Schulze/Schulze § 7 Rn. 5).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Wer von sich behauptet Urheber, d.h. Schöpfer eines bestimmten Werkes zu sein, muss grundsätzlich beweisen, dass er das Werk tatsächlich geschaffen hat, sofern er sich nicht auf die Vermutungsregel in § 10 Abs. 1 berufen kann. Ein Indizienbeweis ist zulässig. Abstrakte, allgemeine Umschreibungen der rechtlichen Anforderungen an einen schöpferischen Beitrag genügen dabei zur Substanziierung nicht, vielmehr sind konkrete schöpferische Beiträge darzulegen. Erforderlich ist ein schlüssiger, überprüfbarer Tatsachenvortrag (Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 7 Rn. 43 f. m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern der Kläger seine Urheberschaft substanziiert dargelegt hat, muss der Verletzer eine von ihm behauptete abweichende Urheberschaft substanziiert darlegen, dh aufzeigen, wen er aus welchen Gründen für den Urheber hält. Ob in der Mitwirkung bei der Werkentstehung eine eigenschöpferische Leistung zu sehen ist oder nicht, ist Tatfrage, wobei die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG zu beachten ist. Wenn mehrere an der Werkschöpfung beteiligt sind, muss daher, soweit § 10 Abs. 1 UrhG nicht greift, jeder Beweis für seinen eigenen schöpferischen Beitrag erbringen (Thum, a.a.O., Rn. 45 f. m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der eigenhändigen Herstellung eines Kunstwerks fließt regelmäßig eine tatsächliche Vermutung der (Allein-)Urheberschaft, die sich nicht durch die bloße Behauptung erschüttern lässt, ein Dritter habe so präzise Angaben gemacht, dass dem Künstler die Möglichkeit eigener schöpferischer Tätigkeit bei der Ausformung des Kunstwerks genommen sei und er nur noch genaue Vorgaben habe handwerklich umzusetzen brauchen. Im Allgemeinen stellt die Behauptung dem Künstler streng und bis ins Einzelne vorgegebener Entwicklungsschritte eine so seltene Ausnahme von dem üblichen Regelfall bei der Erschaffung eines Werks dar, dass derjenige, der sich auf sie beruft, diese nach allgemeinen Grundsätzen auch darlegen und beweisen muss. Im Übrigen wird, je mehr ein Entwurf der Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses entstammt und je individueller die schöpferischen Mittel waren, regelmäßig um so weniger ein anderer als der in dieser Anfangsphase beteiligte Werkschöpfer (Mit)-Urheber sein können (Thum, a.a.O. Rn. 47 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Nach diesen Maßstäben liegt in den beiden Paris Bar-Gemälden (Versionen 1 und 2) jeweils eine persönliche geistige Schöpfung jedenfalls auch des Klägers vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der Kläger trägt vor, folgende Gestaltungselemente des Gemäldes Paris Bar Version 1 habe er aus eigenem Antrieb und in Eigenverantwortung gewählt, um ein Bild zu schaffen, das seine individuelle Handschrift trägt (Schriftsatz vom 28.04.2023, S. 17 ff. – Bl. 105 ff. d. LG-A); Berufungserwiderung, S. 48 ff. – Bl. 119 ff. d. OLG-eA):&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Malerische Optik durch Farbauftrag mit sichtbarem Pinselstrich. Charakteristisch für die „Paris Bar“-Gemälde sei der Farbauftrag des Klägers, der den Pinselstrich noch deutlich erkennbar lasse. Hierdurch erhalte das Gemälde eine „malerische“ Optik. Der Kläger habe bewusst keine Technik des Farbauftrags gewählt, die die Fotovorlage möglichst detailgetreu reproduziere. Vielmehr habe der Kläger durch den erkennbaren Pinselstrich eine weiche Atmosphäre geschaffen, die der Fotovorlage fehle.&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Kontraste/Schärfe und Detailgrad: Die vom Kläger bewusst angestrebte malerische Optik zeige sich besonders eindrucksvoll bei den Falten der Tischdecken und der Tischservietten. In der Fotovorlage fehlten die Kontraste nahezu vollständig. Im Vergleich zur Fotovorlage seien die Servietten im Gemälde des Klägers deutlich kontrastierter und gleichzeitig – aufgrund der Farbauftragstechnik, die den Pinselstrich belasse – gröber. Insbesondere auch die auf den Tischen positionierten Salzstreuer sowie die Stühle wiesen eine im Vergleich zur Vorlage andere Optik auf. Die Salzstreuer träten deutlicher zu Tage. Während die Stühle in der Vorlage glatt, dunkel und spiegelnd seien, erschienen die Stühle im Gemälde gröber, heller und matter. Auch dies sei ein bewusstes gestalterisches Element, das den gemalten Charakter des Gemäldes im Vergleich zur Fotovorlage hervorhebe. An Tischdecken, Stühlen und Salzstreuern zeige sich besonders deutlich die Handschrift des Klägers, der eine ähnlich grobe Kontrastierung bereits in einem Gemälde aus dem Jahr 1988 zum Einsatz gebracht hätte (vergleiche Abbildung in der Berufungserwiderung, S. 53 – Bl. 124 d. OLG-eA).&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Farbgebung und Lichtverhältnisse: Besonders charakteristisch für die „Paris Bar“-Gemälde seien Farbgebung und Lichtverhältnisse. An ihnen zeige sich die eigene Bildrealität, die der Kläger erzeugt habe. So sei das „Paris Bar 1“-Gemälde durch eine helle, durchgehend rot- und gelbstichige warme Atmosphäre geprägt. Deutlich zeige sich dies an der ocker-orangen Wand, die im Gemälde sehr viel kräftiger sei und geradezu leuchte. Die Sitzbänke seien im Gemälde im Farbton aufgehellt und bildeten keinen starken farblichen Kontrast zur Wand, sondern fügten sich weicher in die warme Gesamtatmosphäre ein. Das Holz der Stühle sei heller als in der Vorlage. Die an der Wand hängenden Bilder seien an die einheitliche Farbgebung angepasst, um auf dem Gemälde eine einheitliche warme Atmosphäre zu erzeugen. Der Kläger habe die Blautöne im Schattenwurf der Tischdecken und Servietten eigenständig hinzugefügt, um einen Komplementäreffekt zum Orange der Wand zu erzeugen und ein warmes gelboranges Licht vorzutäuschen, das der Fotovorlage fehle. Auch die übrigen Lichtverhältnisse habe der Kläger korrigiert. In der Fotovorlage seien die Lichtspiegelungen auf den Bänken völlig anders als im Gemälde; auch die Lichtreflexionen auf den Stuhllehnen wichen in Größe und Erscheinung deutlich von der Vorlage ab und erzeugten eine andere Atmosphäre.&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Bildausschnitt, Komposition und Größenverhältnisse: Der Kläger habe das Gemälde „Paris Bar 1“ in Bildausschnitt und Proportionen seinen eigenen Vorstellungen angepasst. Das Gemälde sei „entzerrt“ und deutlich breiter als die Fotovorlage. Die Entzerrung führe zu einem im Vergleich zur Fotovorlage gelockerten strukturierten Bildeindruck im Gemälde. Das Gemälde wirke „ruhiger“ und „aufgeräumter“ als die Fotovorlage. Deutlich würden die Korrekturen insbesondere an den an der Wand aufgehängten Gemälden. Auf der Fotovorlage seien die Abstände der Bilder enger, teilweise gebe es keinen Abstand, das Bild in der 4. Reihe [gemeint dürfte Spalte sein] rechts oben hänge schief. Im Gemälde seien die Abstände korrigiert und weitgehend vereinheitlicht, alle Bilder hingen gerade. Auffällig werde die Entzerrung des Bildes auch bei den Rückpolstern der Sitzbank, die im Vergleich zur Fotovorlage deutlich breiter seien. Auch der gekachelte Boden sei nicht identisch mit der Fotovorlage, die Stühle und Tische stünden an anderen Stellen. Die Perspektive von „Paris Bar 1“ rücke im Vergleich zur Fotovorlage näher an die Rückwand heran.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insgesamt habe der Kläger durch die geschilderten schöpferischen Gestaltungsentscheidungen eine im Vergleich zur Fotovorlage abweichende Bildrealität geschaffen und dem Gemälde damit seine eigene persönliche Note verliehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Bezug auf das Gemälde Paris Bar Version 2 seien folgende Gestaltungselemente hervorzuheben, die der Kläger in Eigenregie gewählt habe, um ein Bild zu schaffen, das seine individuelle Handschrift trage (Schriftsatz vom 28.04.2023, S. 26 ff. (Bl. 114 ff. d. LG-A.; Berufungserwiderung, S. 66 ff. – Bl. 137 ff. d. OLG-eA):&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Anpassungen der Bildelemente: Dem Kläger sei es wichtig gewesen ein ruhiges und „aufgeräumtes“ Bild zu schaffen. Der Kläger habe daher auch einige Details der Fotovorlage gezielt nicht übernommen, etwa die Hervorhebungen an der unteren Holzvertäfelung der Wand. Gleiches gelte für störende Details an den Seitenflächen neben dem Gemälde sowie die fehlenden Farbtupfer im Gemälde in der Mitte, die der Kläger korrigiert habe. Zudem habe der Kläger den oberen Bildrand für das Gemälde „gestutzt“, was ebenfalls zu einer größeren Ruhe im Bild führe.&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Malerische Optik durch Farbauftrag mit sichtbarem Pinselstrich: Charakteristisch sei auch für „Paris Bar 2“ der Farbauftrag des Klägers, der den Pinselstrich noch deutlich erkennbar lasse. Hierdurch erhalte das Gemälde eine „malerische“ Optik. Auffällig sei dies besonders bei den im Vordergrund stehenden Stühlen oder an der schwarzen Rückwand. Durch den erkennbaren Pinselstrich habe der Kläger eine weiche Atmosphäre geschaffen, die der Vorlage fehle.&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Kontraste/Schärfe und Detailgrad: Die vom Kläger bewusst angestrebte malerische Optik zeige sich besonders eindrucksvoll bei den Falten der Tischdecken und der Tischservietten. In der Fotovorlage träten die Kontraste weniger deutlich hervor.&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Farbgebung und Lichtverhältnisse: Auch für „Paris Bar 2“ seien Farbgebung und Lichtverhältnisse besonders charakteristisch. An ihnen zeige sich die eigene Bildrealität, die der Kläger erzeugt habe. Der Kläger habe eine weiche und warme Atmosphäre geschaffen, die sich deutlich von der Fotovorlage unterscheide. Farblich steche vor allem der dunkelblaue Grundton der Holzvertäfelung hervor, der deutlich von der Vorlage abweiche, die eher lila wirke und in der Mitte völlig schwarz sei. Auch der Farbton der Stühle weiche erkennbar voneinander ab. Bei den Lichtverhältnissen habe der Kläger erheblich eingegriffen. Die Fotovorlage sei auf der linken Hälfte deutlich überbelichtet und habe einen klar erkennbaren Lichteinfall von links; das Gemälde des Klägers enthalte im Vergleich zur Fotovorlage ein einheitliches Licht und keinen Lichteinfall von links.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-38848?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 17:52:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 13 urhg</category>
<category>§ 2 urhg</category>
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<category>bildende kunst</category>
<category>fotovorlage</category>
<category>gehilfenschaft</category>
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<category>urheberrecht</category>

</item>
<item>
    <title>EuGH: Zur Auslegung der Pastiche-Schranke gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k Richtlinie 2001/29/EG im Rahmen des Musik-Sampling - Kraftwerk gegen Moses Pelham</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7631-EuGH-Zur-Auslegung-der-Pastiche-Schranke-gemaess-Art.-5-Abs.-3-Buchst.-k-Richtlinie-200129EG-im-Rahmen-des-Musik-Sampling-Kraftwerk-gegen-Moses-Pelham.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 14.04.2026&lt;br /&gt;
C-590/23&lt;br /&gt;
Kraftwerk ./. Moses Pelham &lt;br /&gt;
Begriff &quot;Pastiche&quot;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat im jahrelangen Rechtsstreit „Kraftwerk gegen Moses Pelham“ präzisiert, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die ungenehmigte Nutzung von Tonfragmenten im Wege des Sampling unter die Schrankenregelung des Pastiches fällt. Der EuGH führt aus, dass eine solche Nutzung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zulässig ist, sofern das neue Werk einen erkennbaren künstlerischen Dialog mit dem Original führt und dabei eine hinreichende gestalterische Distanz zum Ausgangswerk wahrt. Ob dies vorliegend der Fall ist, muss nun der BGH entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Gerichtshof äußert sich zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“ im Zusammenhang mit Sampling &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dieser Ausnahme soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Kunstfreiheit sichergestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen des langen Rechtsstreits über das Sampling eines Musikstücks der deutschen Band Kraftwerk äußert sich der Gerichtshof zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“, die es ermöglicht, durch das Urheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zu nutzen. Der Gerichtshof stellt u. a. fest, dass diese Ausnahme Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Band Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir“ sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie1 werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir“ sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da diese Ausnahme ihren Ursprung im Unionsrecht4 hat, hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „Pastiche“ ersucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof antwortet, dass die Ausnahme für „Pastiches“ Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen6. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches genügt es, dass der Charakter als „Pastiche“ für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Es ist daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Auslegung der Ausnahme für „Pastiches“ stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Kunstfreiheit und dem des Urheberrechts sicher und gewährleistet Rechtssicherheit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
s ist Sache des Bundesgerichtshofs, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden. In seiner Vorlageentscheidung hatte der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass in dem Musikstück „Nur mir“ nach den Feststellungen der Vorinstanz eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz erfolgt sei, die aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ in ein anderes musikalisches Genre übernommen worden sei und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für „Pastiches“ kein Auffangtatbestand ist, sondern Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass es für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-590%2F23%22&amp;publishedId=C-590%2F23&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 10:15:00 +0200</pubDate>
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    <category>art. 5 richtlinie 2001/29/eg</category>
<category>§ 51a urhg</category>
<category>eugh</category>
<category>geistiges eigentum</category>
<category>grundrechtecharta</category>
<category>hommage</category>
<category>künstlerischer dialog</category>
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<category>metall auf metall</category>
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<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsrichtlinie</category>

</item>
<item>
    <title>LG Düsseldorf: Korpus der elektrischen Gitarre &quot;Stratocaster&quot; als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7630-LG-Duesseldorf-Korpus-der-elektrischen-Gitarre-Stratocaster-als-Werk-der-angewandten-Kunst-nach-2-Abs.-1-Nr.-4-UrhG-urheberrechtlich-geschuetzt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 22.12.2025&lt;br /&gt;
14c O 64/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Korpus der elektrischen Gitarre „Stratocaster“ (Modelljahr 1954) urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt, da seine asymmetrische, fließende Formgebung eine überragende freie kreative Leistung darstellt. Das Gericht stellte klar, dass der Schutz für US-amerikanische Werke in Deutschland auf Basis des Staatsvertrags von 1892 bis weit in das 21. Jahrhundert fortbesteht und untersagte den Vertrieb einer nahezu identischen Nachbildung, da deren Gestaltung die schöpferische Persönlichkeit des Original-Urhebers unmittelbar wiedererkennbar übernimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des im Tenor unter Ziffer I. wiedergegebenen, rechtsverletzenden Verhaltens gemäß Paragraph 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 4, Para­graphen 15 fortfolgende UrhG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Gegenstand der Klage ist allein die Verletzung urheber­rechtlicher Verwertungsrechte, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, so dass im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden ist (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Randnummer 12 - Tarzan).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Der urheberrechtliche Schutz ausländischer Staatsangehöriger für ihre im Geltungs­bereich dieses Gesetzes erschienenen Werke richtet sich nach Paragraph 121 UrhG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da J. US-amerikanischer Staatsangehöriger war und die „K.“ bereits 1954 in den Vereinigten Staaten von Amerika erschienen ist, richtet sich ihr urheberrechtlicher Schutz nicht nach Paragraph 121 Absatz 1 UrhG. Denn das Urheber­rechtsgesetz trat erst 1965 in Kraft, sodass ein Erscheinen der „K.“ innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erscheinen in den Vereinigten Staaten von Amerika im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes ausgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihr urheberrechtlicher Schutz richtet sich vielmehr nach Paragraph 121 Absatz 4 Satz 1 UrhG nach den bestehenden Staatsverträgen. Anzuwenden ist hier das Über­ein­kommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15.01.1892. Nach diesem Über­einkommen besteht für die „K.“ in Deutschland urheberrechtlicher Schutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 1 dieses Übereinkommens sollen die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Fotografien gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage genießen, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. Umfang sowie Dauer des urheberrechtlichen Schutzes richten sich danach ausschließlich nach inländischem Recht; nicht hingegen kommt es darauf an, ob und gegebenenfalls wie lange das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten noch geschützt ist (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Randnummer 17 - Tarzan). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der „K.“ im Jahre 1954 waren Werke in Deutschland nach dem Gesetz betreffend das Urheber­recht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der Fassung vom 09.01.1907 (im Folgenden: KUG 1907) geschützt, wobei die Schutzdauer nach Paragraph 25 dieses Gesetzes - seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13.12.1934 (RGBl. II 1395) - 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers betrug.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Vorschriften besteht für die „K.“ in Deutschland urheber­rechtlicher Schutz jedenfalls bis 2041. Etwas Anderes gilt auch nicht aufgrund der dem Überein­kommen von 1892 zeitlich nachfolgenden Staatsverträge zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland (Welt­urheberrechts­abkommen, Revidierte Berner Übereinkunft, TRIPS-Überein­kommen und WIPO-Urheberrechtsvertrag), die den durch das Übereinkommen von 1892 begründeten urheberrechtlichen Schutz hier im Ergebnis unberührt lassen (vergleiche hierzu ausführlich Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 49/13, GRUR 2014, 559, Randnummern 19 fortfolgende - Tarzan).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die Klägerin ist zudem aktivlegitimiert. Sie hat dargelegt, dass sie im Jahr 1985 sämtliche Rechte am geistigen Eigentum (unter anderem) des Korpus der „K.“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der „D“. erworben hat, die ihrerseits zuvor die Rechte von der ursprünglichen Rechteinhaberin „T..“ erworben hatte, deren Angestellter J. im Zeitpunkt der Schöpfung war. Sie ist damit als ausschließliche Lizenznehmerin Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts im Sinne des Paragraph 31 Absatz 3 UrhG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der von J. geschaffene Korpus der „K.“ - nur hierfür begehrt die Klägerin urheberrechtlichen Schutz - stellt sowohl nach der zum Zeitpunkt der erstmaligen Gestaltung der elektrischen Gitarre vorherrschenden Anschauung im Jahre 1954 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Paragraph 2 KUG 1907 als auch unter Berück­sichtigung der aktuellen Entwicklungen, die auf die vom Europäischen Gerichtshof etablierte Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union zurückgehen (Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141, mit weiteren Nachweisen - Mio u. a. konektra) sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofs (Urteil vom 20.02.2025, I ZR 16/24, GRUR-RS 2025, 4384, mit weiteren Nachweisen - Birkenstocksandale) ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 UrhG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Gemäß Paragraph 129 Absatz 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind, oder dass in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Werke, die bei Inkrafttreten des Urheberrechts­gesetzes urheberrechtlich nicht geschützt waren, genießen danach auch dann keinen Schutz, wenn sie den aktuellen Anforderungen des Urheberrechtsgesetzes an ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsprechen (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 28/12, GRUR 2014, 65, Rn. 31 - Beuys-Aktion). Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffene Werke der bildenden Künste genossen gemäß Paragraph 1 KUG 1907 urheber­rechtlichen Schutz, wobei als solche gemäß Paragraph 2 Absatz 1 KUG 1907 auch Erzeugnisse des Kunstgewerbes (der angewandten Kunst) galten, wenn im Einzelfall bei einem geschmackvoll gestalteten Gebrauchsgegenstand die Anforderungen, die an ein Kunstwerk zu stellen sind, erfüllt waren (vergleiche Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2020, 14c O 57/19, GRUR-RS 2020, 34825 Randnummer 112 mit weiteren Nachweisen). Dass diese Anforderungen im Streitfall erfüllt sind, belegen die folgenden Ausführungen zur aktuellen Rechtslage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der urheber­rechtliche Begriff „Werk“ - als autonomer Begriff des Unionsrechts ist dieser einheitlich auszulegen und anzuwenden - zwei Tatbestandsmerkmale: Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen, wobei dies einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (vergleiche zum Vorstehenden: Euro­päischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 48 fortfolgende - Mio u. a. konektra; Urteil vom 12.09.2019, C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rand­nummer 29 bis 32, - Cofemel mit weiteren Nach­weisen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof setzt in ständiger Rechtsprechung für den urheberrechtlichen Schutz von „Werken“ voraus, dass diese eine Schöpfung individueller Prägung darstellen, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2025, I ZR 17/24, GRUR-RS 2025, 4384 Randnummer 18 - Birkenstocksandale; Urteil vom 09.11.2023, I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 Randnummer 24 - E2; Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Randnummer 13 - Vitrinenleuchte, jeweils mit weiteren Nachweisen), wobei mit künstlerischer Leistung nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint ist (dies klarstellend: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2025, I ZR 17/24, GRUR-RS 2025, 4384 Randnummer 23 - Birkenstocksandale und insoweit im Ergebnis übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der europäische Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zwar davon ausgeht, dass Raum für die Ausübung künstlerischer Freiheit erforderlich ist, indes darauf hinweist, dass eine eigene ästhetische oder künstlerisch markante visuelle Wirkung, die ein Gegenstand hat, als solche nicht genügt, um ihm urheberrechtlichen Schutz zu verleihen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 49 und 67 folgende - Mio u. a. konektra). Denn auch der Bundesgerichtshof setzt - ungeachtet der Frage, ob er an der Terminologie der „künstlerischen“ Leistung künftig festhalten wird - voraus, dass sich die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der von J. geschaffene Korpus der „K.“ als eine herausragende geistige Schöpfung, die seine Persönlichkeit widerspiegelt. Die Gestaltung als Körper ohne Kanten verleiht der „K.“ weiche Rundungen, die die Assoziation an einen weiblichen Rumpf bestehend aus Hüfte, Taille und Armen wecken. Gleichzeitig ist die linke Seite gestreckt, sodass die „S-Linien“ der beiden Seiten nicht parallel, sondern die Radien ihrer jeweiligen Rundungen ungleichmäßig verlaufen. Außerdem ist das linke Horn - erinnernd an einen Arm - gestreckter als das rechte, sodass der Eindruck erweckt wird, es greife nach etwas Entferntem. Hierdurch wird nicht lediglich eine asymme­trische Form erzeugt; vielmehr wird der Eindruck erweckt, die „K.“ beuge sich - wie eine zur Seite geneigte Tänzerin - leicht nach rechts. Der Eindruck des in einer Streckbewegung befindlichen Korpus wird durch seine dreidimensionale Gestaltung mit einer Abflachung der vorderen linken Seite - anmutend wie ein nach hinten gekipptes Becken - sowie einer, im Vergleich zur rechten Seite, schmaleren linken Rückseite weiter betont. Das Schlagbrett hebt schließlich diese charak­teristische individuelle Gestalt weiter hervor, indem es auf der rechten, der oberen und der unteren Seite sowie auf der linken Seite die Kurven des Korpus versetzt übernimmt und damit - zusammen mit der Anordnung der Kabelauslassung parallel zum rechten unteren Ausläufer des Schlagbretts - unterstreicht. Eine solche futuristische, elegante und zeitlose Gestaltung des Korpus einer Gitarre mit dem die asymmetrisch geschwungene Form noch hervorhebenden Griffbrett stellte im Zeitpunkt von Konzeption und Erscheinen der „K.“ etwas grundlegend Neues dar. Im damaligen Formenschatz war - wie von der Klägerin dargelegt - Derartiges nicht angelegt; lediglich die eigenen Vorgängermodelle des „P.“ (später „R.“) und des „G.“ von J. lassen die Elemente der asymmetrischen Grundform mit einem diesen angepassten Schlagbrett erahnen, die in der „Q.“ zu der beschriebenen schlanken, weich geschwungenen und eleganten Form weiterentwickelt wurde. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem von J. geschaffenen Korpus der „K.“ um eine überragende, freie kreative Leistung, die Persönlichkeit seines Urhebers deutlich widerspiegelt und somit ein urheber­rechtliches Werk darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Klägerin hat durch Vorlage von Screenshots des Angebots der Beklagten auf der Online-Plattform https://S..com/ und dem Nachweis eines Testkaufs dar­gelegt, dass die Beklagte die im Tenor unter Ziffer I. eingeblendeten Ausführungs­form der elektrischen Gitarre in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die von der Beklagten vertriebene elektrische Gitarre verletzt die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an der „K.“, da sie eine Verviel­fältigung gemäß Paragraph 16 Absatz 1 UrhG darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß Paragraph 97 UrhG liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des Paragraphen 23 Absatz 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Um­gestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutz des Veröffentlichungs­rechts im Sinne von Paragraph 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß Paragraph 15 fort­folgende UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestal­tungen erstreckt (vergleiche hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Rn. 27 - Vitrinenleuchte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Prüfung, ob eine Veränderung eines Werks das Urheberrecht verletzt, ist zu berücksichtigen, dass jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des Paragraphen 23 Absatz 1 Satz 1 UrhG, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des Paragraphen 16 UrhG darstellt. Zu den Vervielfältigungen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Verviel­fältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ermittelt er durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks über­nommen worden sind und deswegen ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht oder ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht wieder­zuerkennen sind. Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Recht­sprechung betont, dass maßgebend für die Verletzungsprüfung ein Vergleich des jeweiligen Gesamt­eindrucks der Gestaltungen ist, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpfe­rischen Züge in einer Gesamtschau zu berück­sichtigen sind (vergleiche zum Vorstehenden: Bundes­gerichtshof, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Randnummer 29 - Vitrinenleuchte). An der Diktion des „Gesamteindrucks“ wird nicht festzuhalten sein, weil der europäische Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung den Vergleich des Gesamteindrucks als nicht erheblich bezeichnet, da dieses Kriterium den Schutz von Geschmacksmustern betreffe. Er verweist darauf, dass die Nutzung eines Werks eine Verletzung darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werks betrifft, und stellt allein darauf ab, ob kreative Elemente des geschützten Werks, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind; auch hänge der Umfang des Schutzes des urheber­rechtlichen Werks nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit des Urheberrechts und der Gestaltungs­höhe ab (vergleich zum Vorstehenden: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 85 fort­folgende - Mio u. a. konektra). Allerdings werden die freien und kreativen Ent­scheidungen häufig gerade in der Kombination von Elementen liegen und wird erst die Kombination der Elemente die Persönlichkeit des Urhebers wider­spiegeln. In diesen Konstellationen dürfte die Gesamt­schau dieser Ele­mente, an der der Bundes­gerichtshof bisher den Gesamt­eindruck festmachte, ihre Bedeutung behalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der angegriffenen elektrischen Gitarre um eine Vervielfältigung der „K.“, da sie deren schöpferischen Elemente nahezu identisch übernimmt, wie aus nachfolgender Gegenüberstellung ersichtlich:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[ABBILDUNGEN]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffene elektrische Gitarre benutzt dieselben Formelemente, in denen die kreative Gestaltungs­kraft der „K.“ zum Ausdruck kommt und die die Persönlichkeit des Urhebers J. widerspiegeln, und kombiniert sie in derselben Weise. So übernimmt sie die äußere Korpusform, die Form und konkrete Anbringung des Schlagbretts und die Form und Position der Kabelauslassung in identischer Weise. Dabei stimmen nicht lediglich die Proportionen überein. Vielmehr weist die angegriffene elektrische Gitarre dieselben Maße wie die „K.“ auf und übernimmt sogar die Abflachung an deren linken Rückseite in nahezu identischer Breite. Allein die Anbringung des Labels „Fender“ auf dem Schlagbrett fehlt bei der angegriffenen elektrischen Gitarre, was jedoch für die Frage, ob es sich um eine Vervielfältigung im Sinne des Paragraphen 16 Absatz 1 UrhG handelt, ebenso irrelevant ist wie die Farbstellung, auf die es für den Urheberrechtsschutz nicht ankommt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2025/14c_O_64_25_Vers__umnisurteil_20251222.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 18:07:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Kostenlast bei sofortigem Anerkenntnis trotz fehlender Urhebernachweise in der Abmahnung wenn der Abgemahnte angebotene Belege vorab ablehnt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 10.03.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 41/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Abmahnender nicht grundsätzlich verpflichtet ist, bereits mit der Abmahnung Nachweise für seine Aktivlegitimation vorzulegen, um die Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO zu vermeiden. Ein Unterlassungsschuldner gibt auch dann Anlass zur Klageerhebung, wenn er geforderte Belege wie eine eidesstattliche Versicherung bereits im Vorfeld als unzureichend ablehnt und damit signalisiert, an einer ernsthaften außergerichtlichen Prüfung der Berechtigung nicht interessiert zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 93 ZPO. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Veranlassung hat der Beklagte zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gegeben, wenn der Kläger vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig hat halten dürfen, um zu seinem geltend gemachten Recht zu kommen (BGH, NJW-RR 2005, 1005, 1006). Ob der Kläger die Sach- und Rechtslage dabei vorwerfbar falsch beurteilt hat, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob dem Beklagten seine Nichterfüllung im Sinne eines Verschuldens vorwerfbar ist, er etwa einem Rechtsirrtum unterlegen gewesen ist (OLG München, Beschl. v. 14.9.2020 – 7 W 1129/20, BeckRS 2020, 24337; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.10.2017 – 3 W 5/17, BeckRS 2017, 130599; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 1083; Zöller/Herget, ZPO, § 93 Rn. 3). In Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes liegt eine Veranlassung zur Klageerhebung regelmäßig vor, wenn auf eine nicht entbehrliche und ordnungsgemäße Abmahnung keine ausreichende Unterwerfungserklärung erfolgt (Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 18).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin Anlass zur Einreichung des Eilantrags gegeben, so dass ihr die Kosten aufzuerlegen waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin hat den Anspruch zwar nicht durch Abgabe einer (prozessualen) Anerkenntniserklärung im engeren Sinne sofort anerkannt, sondern „nur“ eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das wirkte sich aber letztlich nicht aus. Denn § 93 ZPO ist auch anwendbar, wenn der Beklagte – wie hier die Antragsgegnerin – eine den Kläger voll befriedigende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, denn als Anerkenntnis ist das förmliche Einlenken des Beklagten anzusehen, das ohne weitere Sachprüfung zwangsläufig zu einer sachlichen Erledigung des Begehrens des Klägers führt (Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 13 m.w.N.). Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgte auch innerhalb der gesetzten Anhörungsfrist und damit „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kosten waren nicht aus dem Grund der Antragstellerin aufzuerlegen, dass die Abmahnung der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Im Grundsatz ist der Antragsgegnerin zwar zuzustimmen, dass bei einer „unvollständigen“ bzw. nicht „ordnungsgemäßen“ Abmahnung der Abgemahnte den Anspruch nach § 93 ZPO sofort anerkennen kann (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 09.04.2025 – 2-06 O 357/24, GRUR-RS 2025, 15025 Rn. 12 ff.). Hintergrund bzw. Zweck der Abmahnung ist es nämlich, dem Abgemahnten einen Weg aus der Rechtsverletzung zu weisen, ohne dass ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden muss. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 97a UrhG Anforderungen aufgestellt, die es dem Abgemahnten ermöglichen sollen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Der Abgemahnte ist daher durch die Angaben in der Abmahnung in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 70 – Tauschbörse I).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragsgegnerin hier darauf verweist, dass die Abmahnung die Anforderungen von § 97a Abs. 3 Nr. 2 UrhG nicht erfülle, weil die Antragstellerin ihren Schadens- und Aufwendungsersatz nicht aufgeschlüsselt habe, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Denn eine Aufschlüsselung ist nur erforderlich, sofern bereits entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97a Rn. 19). Sinn und Zweck von § 97a Abs. 2 Nr. 3 UrhG ist nämlich auch, den Abgemahnten in die Lage zu versetzen, die Ansprüche auch der Höhe nach zu prüfen (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5c). Dieser Zweck kann aber überhaupt erst greifen, wenn solche Ansprüche geltend gemacht und nicht – wie hier – lediglich angekündigt werden (wobei dann ggf. eine Aufschlüsselungspflicht in einem späteren Schreiben bestehen kann, vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5c m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liegt auch nicht aus dem Grunde vor, dass die Antragstellerin ihre Urheberschaft in der Abmahnung nicht nachgewiesen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit ist streitig, ob der Abmahnende bereits mit der Abmahnung Nachweise zur Aktivlegitimation vorlegen muss. Nach § 97a Abs. 2 Nr. 1 UrhG muss der Abmahnende die Person des Verletzten konkret bezeichnen, nach § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG wiederum ist die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen. Darzulegen sind demnach alle Tatsachen, für die den Abmahnenden die prozessuale Beweislast trifft, u.a. das verletzte Recht, die Verletzungshandlung, die genaue Bezeichnung des verletzten Schutzgegenstands, ggf. Ausführungen zur Schutzfähigkeit des betroffenen Werkes, Ort, Zeit und Dauer der Rechtsverletzung, ferner auch Angaben zur Aktivlegitimation (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5b).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überwiegend wird vor diesem Hintergrund die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen abgelehnt (KG, GRUR 1983, 673 – Falscher Inserent; Fromm/Nordemann/J.B. Nordemann, UrhG, § 97a Rn. 23; BeckOK UrhR/Reber, 48. Ed. 1.12.2025, § 97a UrhG Rn. 6; zum UWG Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 13. Aufl., Kap. 41 Rn. 14d m.w.N.; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 29; MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 23; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 13 Rn. 15; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl. (Stand: 05.01.2026), § 13 Rn. 20; Teplitzky/Peifer, UWG, § 13 Rn. 29a). Anders soll dies nur sein, wenn der Abgemahnte in der Abmahnung auf Beweismittel verweist, diese aber nicht vorlegt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 29 unter Verweis auf OLG Hamm, GRUR 1990, 716; MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andererseits wird abhängig vom konkreten Einzelfall teilweise die Vorlage von Nachweisen verlangt (so Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97a Rn. 17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier war die Antragstellerin – trotz Nachfrage der Antragsgegnerin – nicht gehalten, Nachweise für ihre Urheberschaft vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Abgemahnte, wenn er gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden hat, nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 57 f. – Tauschbörse II). Ähnlich hatte der BGH in der Entscheidung „Stiftparfum“ (im Rahmen der Frage der Auslösung der Störerhaftung eines Internetauktionshauses) festgestellt, dass eine Pflicht zur Vorlage von Belegen nur erforderlich sei, wenn der Abgemahnte „berechtigte Zweifel“ am „Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung“ haben dürfe und „deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können“ (BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 31 – Stiftparfum).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Anwendung dieser Grundsätze schließt die Kammer nicht grundsätzlich aus, dass der Abmahnende, der auf berechtigte Zweifel durch den Abgemahnten hingewiesen wird, Belege für die Aktivlegitimation vorlegen muss, um die Rechtsfolge des § 93 ZPO auszuschließen. Denn wie oben dargestellt, soll die Abmahnung es dem Abgemahnten ermöglichen, die Abmahnung und deren Berechtigung zu prüfen. Bleibt nach der Abmahnung die Aktivlegitimation des Abmahnenden im Zweifel und weist der Abgemahnte darauf hin, wird der Abmahnende in der Regel unschwer hinreichende Nachweise vorlegen und dem Abgemahnten dadurch die Prüfung der Berechtigung des Anspruchs ermöglichen können. Dem steht auch nicht entgegen, dass es bei absoluten Schutzrechten wie hier grundsätzlich Aufgabe des Abgemahnten ist, selbst seine eigene Berechtigung (z.B. die zu ihm führende Rechtekette) zu prüfen. Denn wenn wie hier der Abgemahnte rechtsverletzend nutzt, bleibt für ihn jedenfalls offen, wessen Rechte er konkret verletzt hat und wem gegenüber er sich daher unterwerfen müsste. Wenn sich also die Rechtesituation für den Abgemahnten nicht ohne Weiteres selbst ermitteln oder prüfen lässt, hat er durchaus Anlass, die Berechtigung des Abmahnenden zu hinterfragen. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH führt das jedoch nicht dazu, dass der Abmahnende unmittelbar mit der Abmahnung Nachweise vorlegen muss. Vielmehr obliegt dem Abgemahnten zuvor eine Hinweis- bzw. Fragepflicht (vgl. zur Nachfasspflicht bei Unklarheiten auch OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2013, 19539; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 22 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zuge kann der Abmahnende zum Nachweis der Aktivlegitimation grundsätzlich auch eine eidesstattliche Versicherung vorlegen. Dem steht nicht entgegen, dass diese nach § 156 StGB lediglich bei Abgabe gegenüber zuständigen Behörden (hier: dem Gericht) unmittelbare Wirkung entfaltet. Denn derjenige, der vorgerichtlich dem Abgemahnten eine eidesstattliche Versicherung „zur Vorlage bei Gericht“ vorlegt, muss damit rechnen, dass diese in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, z.B. im Rahmen einer Schutzschrift, vorgelegt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall wirkt sich dies jedoch nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Nach Auffassung der Kammer durfte die Antragsgegnerin durchaus darauf hinweisen, dass die Urheberschaft an den streitgegenständlichen Werken nicht geklärt sei und die Vorlage von Nachweisen erbitten. Allerdings hat hier die Antragsgegnerin zwar solche Nachweise verlangt, aber zugleich und unmittelbar die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich abgelehnt, obwohl in einem zu erwartenden einstweiligen Verfügungsverfahren diese gemäß § 294 ZPO zulässiges Glaubhaftmachungsmittel ist und gerade beim Nachweis der Urheberschaft an einem Werk, also des Schöpfungsprozesses, die eidesstattliche Versicherung für das Eilverfahren die naheliegende und oftmals neben eventuellem Zeugenbeweis einzig zur Verfügung stehende Möglichkeit darstellt. Damit hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben bzw. durfte die Antragstellerin damit rechnen, dass die Antragsgegnerin an diesem Nachweis tatsächlich nicht ernsthaft interessiert war. Jedenfalls hätte ihr eine weitere Nachfrage oblegen, nachdem die Antragstellerin ausdrücklich angekündigt hatte, eine eidesstattliche Versicherung im gerichtlichen Verfahren vorzulegen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000368&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 11 Apr 2026 15:09:00 +0200</pubDate>
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