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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag urheberrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Sat, 25 Jul 2026 10:01:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG Frankfurt: Keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 02.07.2026&lt;br /&gt;
11 UH 25/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;II. 1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main, als auch das Landgericht Frankfurt am Main für sachlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 I ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da dieses das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Gerichte ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die sachliche Zuständigkeit steht nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main gem. § 281 I ZPO fest. Zwar ist dieser Beschluss gem. § 281 II 4 ZPO grundsätzlich bindend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 93, 1273; BGH 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unanfechtbarkeit und die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen dienen der Prozessökonomie sowie der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Sie entziehen auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung. Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH 27.05.2008 - X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist vorliegend zu bejahen, weil das Amtsgericht den als Neuregelung erkannten § 71 II Nr. 7 GVG n.F. allein nach dem Wortlaut ausgelegt und den Umfang der Neuregelung bestimmt hat, ohne neben der neuen auch die bisherige Regelungssystematik heranzuziehen. Es hat dadurch ähnlich formulierte Bestimmungen des bisherigen Rechts nicht beachtet, obwohl die Klägerin auf ein zumindest bisher abweichendes Begriffsverständnis hingewiesen und dies mit Fundstellen belegt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Willkür ist dabei auch deshalb anzunehmen, weil das Amtsgericht in seiner Argumentation anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt hat. Das Amtsgericht argumentiert zunächst mit dem Wortlaut der Norm und führt aus, dass eine Begrenzung auf „Veröffentlichungsstreitigkeiten im engeren presserechtlichen Sinn (…) bereits im Gesetzeswortlaut keinen Halt“ (Unterstreichung durch den Senat) finde. Nimmt man dies wörtlich, liegt dem Beschluss die Auffassung zugrunde, Voraussetzung einer Begrenzung des Anwendungsbereichs sei, dass diese im Wortlaut zum Ausdruck komme. Das würde verkennen, dass der Wortlaut (grammatikalische Auslegung) Ausgangs- und nicht Endpunkt der Gesetzesauslegung ist. Gesetze können über den Wortlaut hinaus auszulegen sein, aber auch in ihrem Anwendungsbereich hinter ihm zurückbleiben. Bei der Auslegung ist dabei im Anschluss an die grammatikalische Auslegung zunächst die auszulegende Regelung in den Kontext anderer Bestimmungen einzuordnen (systematische Auslegung), bevor die Entstehungsgeschichte einbezogen wird (historische Auslegung) und schließlich die ratio legis, der Sinn und Zweck der Regelung, Berücksichtigung findet (teleologische Auslegung). Daran fehlt es im Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts völlig, wobei die teleologische Auslegung zwar mit dem Satz zur teleologischen Reduktion Erwähnung findet, aber doch nicht vorgenommen wird, weil das Amtsgericht sich mit Sinn und Zweck der Gesetzesänderung nicht auseinandersetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die danach gebotene eigene Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen durch den Senat ist dahin vorzunehmen, dass § 71 II Nr. 7 GVG n.F. („Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet“) Urheberrechtsstreitsachen nicht erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist die Einbeziehung von Urheberrechtsstreitsachen in § 71 II Nr. 7 GVG n.F. mit dem Wortlaut der Norm durchaus vereinbar, wie auch das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss einräumt, doch ergeben sich insoweit bereits bei Einbeziehung der Gesetzessystematik Ungereimtheiten, weil das Urheberrechtsgesetz in § 104 ff. eigene Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit enthält. Diese betreffen auch eine Konzentration der örtlichen Zuständigkeit, so dass es nahe gelegen hätte, eine etwaig beabsichtigte sachliche Zuständigkeitskonzentration auch hier zu regeln oder ihre Geltung auch für Urheberrechtsstreitigkeiten durch einen Verweis klarzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über diese Ungereimtheiten könnte man indessen hinwegkommen, doch ergibt sich aus der Gesetzeshistorie, dass § 71 II Nr. 7 GVG Urheberrechtsstreitsachen nicht erfassen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 348 I 2 ZPO, der Ausnahmen von der Zuständigkeit des obligatorischen Einzelrichters beim Landgericht aufführt, enthielt in seiner bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung unter lit. a) eine Ausnahme für „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“, die der Bezeichnung in § 71 II Nr. 7 GVG abgesehen von der dortigen Ergänzung „sowie im Internet“ entspricht. Darüber hinaus enthielt er (und enthält er noch immer) unter Buchstabe i) eine Ausnahme für „Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts“. Daraus und aus dem Umstand, dass die sog. „Veröffentlichungsstreitigkeiten“ (§ 348 I 2 lit. a ZPO a.F.) und die Urheberrechtsstreitigkeiten auch räumlich getrennt - also weder unter einem gemeinsamen Buchstaben, noch hintereinander aufgeführt - sind, folgt, dass erstere Urheberrechtsstreitigkeiten nicht erfassen sollten. Dies wurde auch allgemein so verstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für ein geändertes Begriffsverständnis im Zuge der Reform spricht nichts. Vielmehr knüpft die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“, BT-Drs. 21/1849, an den Wortlaut des § 348 I 2 lit. a ZPO an und führt aus, es würde für die von dieser Bestimmung erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte begründet (aaO S. 23 zu Nr. 2 (§ 71 II GVG-E)). Sodann gibt der Entwurf das bisherige Begriffsverständnis wieder, wenn er ausführt, es sei anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassten (…). Daneben würden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honoraransprüche. Danach stellt die Begründung nochmals auf den „Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG“ ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgt aber, wie das Landgericht unter Heranziehung der o.g. Gesichtspunkte zutreffend angenommen hat, aus § 71 II GVG keine streitwertunabhängige Zuweisung an die Landgerichte, ist gem. §§ 1 ZPO, 71 I, 23 Nr. 1 GVG die Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben, weil der Streitwert 10.000 Euro nicht übersteigt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000877&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 25 Jul 2026 12:01:00 +0200</pubDate>
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<category>ansprüche aus veröffentlichungen</category>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Unterlassungsanspruch aus § 36b UrhG erfasst auch Vertragsangebote - Passivlegitimation endet mit Verbandsaustritt</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7787-BGH-Unterlassungsanspruch-aus-36b-UrhG-erfasst-auch-Vertragsangebote-Passivlegitimation-endet-mit-Verbandsaustritt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 212/25 &lt;br /&gt;
GVR Text und GVR Foto &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch wegen Abweichung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36b Abs. 1 UrhG auch auf Vertragsangebote anzuwenden ist und auch für Vergütungsregeln gilt, die vor dem 1. März 2017 aufgestellt wurden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass der Vertrag ab diesem Stichtag angeboten oder geschlossen wurde. Zudem klärte der BGH, dass die Passivlegitimation eines Werknutzers mit dessen Austritt aus der maßgeblichen Werknutzervereinigung entfällt und gemeinsame Vergütungsregeln analog § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind, solange der Vertrag, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen worden sein soll (§ 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG), ab dem Inkrafttreten des § 36b UrhG am 1. März 2017 geschlossen oder angeboten wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Passivlegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG entfällt mit dem Austritt des in Anspruch genommenen Werknutzers aus der an der Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligten Werknutzervereinigung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) können gemäß § 314 BGB analog aus wichtigem Grund gekündigt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 212/25 - OLG Celle - LG Hannover &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_212-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 22 Jul 2026 17:40:00 +0200</pubDate>
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    <category>angemessene vergütung</category>
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<category>werknutzervereinigung</category>

</item>
<item>
    <title>EuGH: Gemeinfreie Werke dürfen trotz bestehendem urheberrechtlichen Schutz in anderem Mitgliedsstaat mit Geoblocking nach dem aktuellen Stand der Technik im Internet veröffentlicht werden</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7766-EuGH-Gemeinfreie-Werke-duerfen-trotz-bestehendem-urheberrechtlichen-Schutz-in-anderem-Mitgliedsstaat-mit-Geoblocking-nach-dem-aktuellen-Stand-der-Technik-im-Internet-veroeffentlicht-werden.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7766-EuGH-Gemeinfreie-Werke-duerfen-trotz-bestehendem-urheberrechtlichen-Schutz-in-anderem-Mitgliedsstaat-mit-Geoblocking-nach-dem-aktuellen-Stand-der-Technik-im-Internet-veroeffentlicht-werden.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.07.2026&lt;br /&gt;
C-788/24&lt;br /&gt;
Anne Frank Fonds&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein in einigen EU-Mitgliedstaaten bereits gemeinfreies Werk im Internet unentgeltlich veröffentlicht werden darf, selbst wenn es in anderen Mitgliedstaaten (hier: den Niederlanden) noch urheberrechtlich geschützt ist. Voraussetzung ist die Implementierung einer geografischen Sperrmaßnahme (Geoblocking), die dem neuesten Stand der Technik entspricht. Eine solche Maßnahme ist laut Gerichtshof auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sie von Internetnutzern mittels eines Virtual Private Network (VPN) umgangen werden kann. Kommt es wegen unzureichender Sperren zu einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe, haftet der Plattformbetreiber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Urheberrecht in der EU und Geoblocking: Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf in einem Mitgliedstaat im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Internetseite, auf der das Werk verfügbar gemacht wird, muss eine „wirksame“ technische Maßnahme verhindern, dass Internetnutzer, die sie von einem Mitgliedstaat aus aufrufen, in dem das Werk geschützt ist, darauf zugreifen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anne Frank war zur Zeit der Besetzung der Niederlande durch Nazideutschland während des Zweiten Weltkriegs eine deutsch-jüdische Jugendliche, die mit ihrer Familie in Amsterdam lebte. Zwischen 1942 und 1944 hielt sie in ihrem Tagebuch, das ein Zeugnis über die Shoah liefert, ihren Alltag im Untergrund fest. Ihr Vater, Otto Frank, der einzige Überlebende der Familie, veröffentlichte 1947 die Schriften seiner Tochter. Anschließend gründete er 1963 den Anne Frank Fonds, eine Organisation, deren Ziel es ist, das soziale, pädagogische und kulturelle Erbe der Autorin weiterzuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem Tod von Otto Frank ist der Anne Frank Fonds Inhaber der Urheberrechte an den Werken von Anne Frank. In den Niederlanden bleiben bestimmte Teile dieser Werke bis zum Jahr 2037 urheberrechtlich geschützt. In vielen anderen Ländern hingegen, darunter Belgien, sind die Urheberrechte bereits erloschen und die genannten Werke gemeinfrei geworden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweck der 1957 gegründeten Anne Frank Stichting (Anne-Frank-Stiftung) ist insbesondere die Erhaltung des Hauses von Anne Frank in Amsterdam sowie die Verbreitung der Ideale, die der Welt im Tagebuch der Anne Frank hinterlassen wurden. Im September 2021 wurde auf Initiative dieser Stiftung und weiterer Einrichtungen1 eine wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank in niederländischer Sprache unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt. Der Zugriff auf diese Internetseite wurde jedoch durch ein Geoblocking-System beschränkt, das den Aufruf der Seite von Ländern aus verhindert, in denen die Manuskripte urheberrechtlich geschützt sind. Im Jahr 2021 beantragte der Anne Frank Fonds gerichtlich die Unterlassung dieser Verbreitung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Oberste Gerichtshof der Niederlande, der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasst ist, hat dem Gerichtshof Fragen vorgelegt. Er möchte wissen, ob das Unionsrecht eine solche Bereitstellung im Internet als „öffentliche Wiedergabe“ einstuft, wenn niederländische Internetnutzer das Geoblocking mittels eines Virtual Private Network (VPN) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht werden darf, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Seite eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugriff auf diese Seite für Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem letztgenannten Mitgliedstaat aus aufrufen. Diese Maßnahme kann, sofern sie dem neuesten Stand der Technik entspricht, als wirksam angesehen werden, auch wenn sie durch ein VPN oder einen vergleichbaren Dienst umgangen werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes sowie seine öffentliche Wiedergabe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Werk nur in bestimmten Mitgliedstaaten urheberrechtlich geschützt, während es in anderen Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, hat jede Person, die diese Situation kennt und das Werk erstmals unentgeltlich auf einer Internetseite veröffentlicht, darauf zu achten, dass das Werk ausschließlich den Internetnutzern zugänglich gemacht wird, die diese Seite von den Mitgliedstaaten aus aufrufen können, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist. Andernfalls würde sie das Recht des Rechtsinhabers verletzen, jede öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Person muss daher wirksame technische Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu der Internetseite zu beschränken. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass ein Geoblocking auf dem neuesten Stand der Technik eine solche wirksame technische Maßnahme darstellt, da es, auch wenn es mittels eines VPN umgangen werden kann, den freien und unentgeltlichen Zugang zu dem Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden ist, nicht behindert und gleichzeitig die Interessen des Rechteinhabers in den Mitgliedstaaten wahrt, in denen das Werk noch geschützt ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass, wenn es zu einer öffentlichen Wiedergabe eines Werks kommt, weil die geografische Sperre der Internetseite keine wirksame technische Maßnahme darstellt, die Verantwortung für die Wiedergabe bei der Person liegt, die das Werk im Internet verfügbar gemacht hat, und nicht beim Anbieter des VPN, das zur Umgehung dieser Sperre genutzt wurde. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch noch urheberrechtlich geschützt ist und auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht wird, die eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugang zu dieser Seite für diejenigen Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem anderen Mitgliedstaat aus aufrufen, im Sinne dieser Bestimmung nicht Gegenstand einer „öffentlichen Wiedergabe“ in diesem anderen Mitgliedstaat ist, wenn die Sperrmaßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie „wirksam“ ist, da sie auf dem „neuesten Stand der Technik“ ist, auch wenn diese Internetnutzer sie mittels eines virtuellen privaten Netzwerks („Virtual Private Network“ [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dann, wenn die Veröffentlichung eines Werks auf einer Internetseite, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden, aber in einem anderen Mitgliedstaat noch urheberrechtlich geschützt ist, in letztgenanntem Mitgliedstaat eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, weil die auf dieser Seite eingerichtete geografische Sperrmaßnahme nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie „wirksam“ ist, diese Wiedergabe der Person zuzurechnen ist, die das Werk auf der Seite veröffentlicht hat, und nicht dem Anbieter des virtuellen privaten Netzwerks („Virtual Private Network“ [VPN]) oder eines vergleichbaren Dienstes, der es seinem Nutzer ermöglicht hat, diese unwirksame Maßnahme zu umgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/documents.jsf?num=C-788/24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 09 Jul 2026 17:49:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>LG Frankfurt: Verwendung eines per KI bearbeiteten Lichtbilds ist keine Urheberrechtsverletzung wenn das erzeugte Bild keinen Eingriff in den Schutzbereich des Originals darstellt</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7765-LG-Frankfurt-Verwendung-eines-per-KI-bearbeiteten-Lichtbilds-ist-keine-Urheberrechtsverletzung-wenn-das-erzeugte-Bild-keinen-Eingriff-in-den-Schutzbereich-des-Originals-darstellt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 27.05.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 347/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung eines per KI bearbeiteten Lichtbilds keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn das erzeugte Bild nicht in den Schutzbereich des Originals eingreift. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Hinsichtlich eines der beiden streitgegenständlichen Bilder scheitert der Anspruch bereits an der mangelnden Schutzfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Das zweite streitgegenständliche Bild des Klägers (Anlage B4) ist bereits nicht schutzfähig, weder nach § 2 UrhG noch nach § 72 UrhG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bild ist nicht als Lichtbild geschützt. Es handelt sich nach den Angaben des Klägers um eine Darstellung, die mit einem CAD-Zeichenmodell erstellt wurde. CAD- und Cam-Bilder fallen nicht unter den Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG, da und soweit sie vom Computernutzer aus einem Programm erzeugt werden und somit keine unmittelbaren Abbildungen in Form einer Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens sind. Auch wenn somit in einem virtuellen Fotostudio &quot;virtuelle Objekte&quot; perspektivisch frei ausgerichtet und mit Lichtquellen ausgeleuchtet werden können, entsteht an solcherart erstellten &quot;Abbildungen virtueller Gegenstände&quot; kein Lichtbildschutz nach § 72, und zwar auch dann nicht, wenn die Grafik wie eine Fotografie aussieht und, ähnlich wie bei fotorealistischer Kunst, für den Betrachter der Unterschied kaum erkennbar ist (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 72 Rn. 34 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solche Bilder können jedoch grundsätzlich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als wissenschaftliche oder technische Darstellungen urheberrechtlich geschützt sein Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 72 Rn. 36). Vorliegend ist bei dem zweiten Bild des Klägers (Anlage B3) die notwendige Schöpfungshöhe jedoch nicht erreicht. Es handelt sich um eine eher technische, möglichst originalgetreue Abbildung, die der Verdeutlichung der Montage der klägerischen Produkte dient. Dass hier ein hinreichender Entscheidungsspielraum bestand, der vom Kläger genutzt wurde und der sich im Bild zeigt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72), ist nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Bei dem ersten streitgegenständlichen Bild des Klägers (Anlage B1) handelt es sich augenscheinlich um eine einfache Fotografie und damit jedenfalls um ein Lichtbild, das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG schutzfähig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch auf Grundlage des Vortrags des Klägers ergibt sich nicht, dass dem Bild auch Werkqualität und damit der Schutz als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zukommt. Lichtbildwerke müssen Ausdruck der schöpferischen Fähigkeiten ihrer Urheber sein und deren Persönlichkeit zum Ausdruck bringen. Das setzt voraus, dass dem Lichtbildner ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand, er also eine freie kreative Entscheidung treffen konnte. Die freie kreative Entscheidung kann sich in der Vorbereitungsphase etwa aus der Gestaltung, der Haltung der zu fotografierenden Person oder der Beleuchtung ergeben; bei der Aufnahme etwa aus dem Bildausschnitt, dem Blickwinkel oder der Atmosphäre des Fotos; bei der Herstellung des Abzugs aus der Wahl der verschiedenen Entwicklungstechniken oder Software(filter) (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 259 m.w.N.). Die streitgegenständliche Fotografie dient erkennbar dem Zweck, die Kabeldurchführung des Klägers in der Benutzungssituation zu zeigen. Die Wahl des Bildausschnitts und des Blickwinkels folgen daher nicht einer kreativen Entscheidung, sondern der dargestellten Zweckrichtung unter naturgetreuer Abbildung des Motivs. Weitere gestaltende Elemente sind nicht erkennbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Kläger konnte auch hinreichend darlegen, dass er Lichtbildner des streitgegenständlichen Lichtbilds (Anlage B1) ist, denn er hat eine zugehörige Bildserie vorgelegt. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass der Kläger das Bild auf seiner Website genutzt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Kläger konnte jedoch nicht hinreichend darlegen und beweisen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Bild des Klägers widerrechtlich genutzt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Der Kläger ist hinsichtlich seines Vortrags, die Beklagte habe sein Lichtbild in unzulässiger Weise bearbeitet und diese Bearbeitung veröffentlicht, beweisfällig geblieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Zwar hat die Beklagte unstreitig die streitgegenständlichen Bilder auf ebay.de veröffentlicht. Das Gericht vermochte jedoch nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen, hinreichenden Gewissheit zu der Überzeugung zu gelangen, dass es sich bei den von der Beklagten genutzten Bildern um unzulässige Bearbeitungen der Bilder des Klägers gemäß § 23 UrhG handelt bzw. diese in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds eingreifen. Insoweit kann die Kammer bereits Zweifel daran, dass die Beklagte eigene, selbst erstellte Bilder genutzt und mittels eines KI-Systems überarbeitet hat, nicht ausräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gemäß § 23 Abs. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor. Maßstab für die Schutzerstreckung ist, dass die schutzbegründenden individuellen Merkmale des Originals in der neuen Gestaltung wiedererkennbar sind (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 30). Eine Bearbeitung oder Umgestaltung liegt nur vor, wenn die schöpferischen Elemente des Ursprungswerks bewusst oder unbewusst entlehnt wurden. Dafür muss der Verletzer das fremde Werk gekannt und darauf zurückgegriffen haben, wobei unerheblich ist, ob er dies bewusst gemacht hat oder er sich an das fremde Werk nicht mehr erinnert und unbewusst darauf zurückgegriffen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beruhen die Übereinstimmungen auf Zufall, verletzt dies nicht das Urheberrecht am vorbestehenden Werk. Deswegen kann bei der technischen, insbesondere der digitalen Generierung von Gestaltungen von einer Bearbeitung nur gesprochen werden, wenn schöpferische Elemente vom Original kopiert worden sind. Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht daher erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, GRUR 2026, 72 Rn. 85 – Mio und konektra; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 24). Daraus kann zwar gefolgert werden, dass eine Werkbearbeitung unter Zuhilfenahme von KI auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann (vgl. auch Baumann/Nordemann/Pukas, GRUR 2025, 955; Becker/Klengel/Lamertz/Lebro, NZA 2025, 960; Schaub, NJW 2023, 2145, 2147; Gerecke, GRUR-Prax 2023, 381, 383). Jedoch fehlt es regelmäßig an einer Bearbeitung oder Umgestaltung, wenn eine generative KI aufgrund abstrakter Strukturmerkmale z.B. einen vorexistierenden Text &quot;selbstständig&quot; generiert oder weitgehend identisch übersetzt, es sei denn, die Strukturmerkmale sind ganz oder in schöpferischen Teilen vom Original übernommen worden (vgl. Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 35 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit kann eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG bei Nutzung eines KI-Systems allerdings schon aus dem Grunde ausscheiden, dass das Ergebnis der Überarbeitung nicht das Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung darstellt, die in ihr zum Ausdruck kommt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 22)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Im Streitfall konnte der Kläger bereits nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass die Beklagte bei der Erstellung ihrer Bilder überhaupt auf die Bilder des Klägers zurückgegriffen hat. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er zu Testzwecken seine Bilder in KI-Systeme eingespeist habe und dabei die Bilder der Beklagten herausgekommen seien. Daraus schließe er, dass die Beklagte diesen Weg gegangen sein müsse. Hierzu tritt der Kläger jedoch keinen Beweis an. Die Beklagte hingegen hat ihre eigenen Originalbilder vorgelegt (Anlage B5), die die sie nach eigenem Vortrag in KI-Systeme eingespeist und somit die von ihr verwendeten Bilder erzeugt habe. Bei Ansicht der Originalbilder der Beklagten ist ebenso nachvollziehbar, dass das von der Beklagten erzeugte streitgegenständliche Bild (Anlage B2) aus den Originalbildern der Beklagten erzeugt worden sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Selbst wenn die Kammer jedoch unterstellt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers genutzt hat, läge ein Eingriff in das Schutzrecht des Klägers nicht vor. Insoweit war zwar nicht auf die Frage einer Bearbeitung nach § 23 UrhG abzustellen, da die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass das von ihr verwendete Bild Ausdruck der Persönlichkeit ihres Geschäftsführers ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 22). Jedoch greift unabhängig davon das von der Beklagten verwendete Bild nicht in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds ein. Denn bei Gegenüberstellung der Bilder des Klägers und der Beklagten (Anlagen B1 und B2) ist nicht mehr davon auszugehen, dass das Original des Klägers in dem Bild der Beklagten noch hinreichend wiedererkennbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Kläger (Anlage B1)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Beklagte (Anlage B2)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 [Bild]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 [Bild]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit ist wie oben ausgeführt zu beachten, dass dem Lichtbild des Klägers lediglich der Schutz nach § 72 UrhG zukommt und nicht derjenige als Lichtbildwerk nach § 2 Nr. 5 UrhG. Der Schutzumfang bei Lichtbildern ist gegenüber dem Lichtbildwerk entsprechend reduziert (Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 10, 12). Denn je weniger individuell ein Werk oder eine Leistung ist, desto geringer ist sein/ihr Schutzumfang. In der Regel beschränkt sich der Schutzumfang daher auf die identische und eine nur geringfügig veränderte Übernahme des Fotos. Dagegen ist der hinreichende Abstand i.S.v. § 23 Abs. 1 UrhG bzw. der Schutzbereich des Lichtbildschutzes bereits bei umfangreicheren Veränderungen des bearbeiteten Lichtbildes gewahrt bzw. verlassen (vgl. Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 12 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend bestehen zwar gewisse Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten zwischen dem Lichtbild des Klägers und dem von der Beklagten genutzten Bild. Der Bildausschnitt ist jedoch unterschiedlich, die Aussparung im Ziegel deutlich breiter; die Kabel sind unterschiedlich positioniert und die farbliche Position des farbigen Kabels ist offensichtlich eine andere. Auch bestehen deutliche Farbunterschiede bei den Ziegeln. Damit ist der Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds nicht tangiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Soweit der Kläger mit seiner Klagebegründung auch die unzulässige Vervielfältigung seines Lichtbilds gemäß § 16 UrhG durch Einspeisung in ein KI-System beanstandet, hat er dies, auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung, jedoch nicht in seinen Klageantrag aufgenommen. Das Gericht ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt, dem Kläger etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Insofern enthält der Klageantrag zu 1. ausdrücklich nur die Verletzungsformen des Bearbeitens und der öffentlichen Zugänglichmachung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon ist die Kammer, wie oben dargelegt, nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers in ein KI-System hochgeladen und damit vervielfältigt hat. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Lichtbild des Klägers durch Einspeisung in ein KI-System aufgrund einer Memorisierung vervielfältigt wurde (vgl. dazu LG München I, GRUR 2025, 1917 – ChatGPT), kam es daher nicht mehr an.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden SIe &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000821&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 09 Jul 2026 08:14:00 +0200</pubDate>
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    <category>2 urhg</category>
<category>§ 16 urhg</category>
<category>§ 23 urhg</category>
<category>§ 72 urhg</category>
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<category>künstliche intelligenz</category>
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<category>wiedererkennbarkeit</category>

</item>
<item>
    <title>EU-Kommission: Offizielle EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten mit Hinweisen zur Verwendung veröffentlicht</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7764-EU-Kommission-Offizielle-EU-Icons-zur-Kennzeichnung-von-KI-generierten-Inhalten-mit-Hinweisen-zur-Verwendung-veroeffentlicht.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat die &lt;a href=&quot;https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content&quot;&gt;EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten &lt;/a&gt;mit Hinweisen zur Verwendung veröffentlicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anbieter generativer KI-Systeme können die EU-Symbole verwenden, um bestimmte KI-generierte Inhalte im Einklang mit den Transparenzvorschriften des KI-Gesetzes zu kennzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EU hat eine Reihe von Symbolen entwickelt, mit denen Urheber, Herausgeber und andere Betreiber generativer KI-Systeme ihre KI-generierten Inhalte kennzeichnen können. Diese Symbole sind frei verfügbar und integraler Bestandteil von Abschnitt 2 des Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Welche Inhalte müssen als KI-generiert oder manipuliert gekennzeichnet werden?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Icons sollen natürlichen Personen, die solchen Inhalten ausgesetzt sind, dabei helfen, in klarer und unterscheidbarer Weise zu erkennen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Verpflichtung stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit, verringert das Risiko von Fehlinformationen und das informierte Betrachten und Lesen aller Arten von Inhalten durch natürliche Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht alle KI-generierten oder manipulierten Inhalte müssen gekennzeichnet werden. Die Offenlegungspflicht nach dem KI-Gesetz gilt nur für KI-generierte oder manipulierte Inhalte. Die Symbole unterstützen die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 4 des KI-Gesetzes, wonach Betreiber von KI-Systemen Folgendes offenlegen müssen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deep Fakes - KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Entitäten oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgetreu erscheinen würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KI-generierter oder manipulierter Text, der veröffentlicht wurde, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, die keiner menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und bei denen die redaktionelle Verantwortung nicht von einer juristischen oder natürlichen Person übernommen wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einschränkungen und Ausnahmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktive und analoge Werke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Deep Fake Content Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktiven oder analogen Werks oder Programms ist, beschränken sich die Transparenzpflichten auf eine Offenlegung in geeigneter Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht behindert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesetzlich zugelassen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn die Verwendung von Deepfakes oder veröffentlichten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gesetzlich zulässig ist, um Straftaten aufzudecken, zu verhindern, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle für Text&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn der KI-generierte Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung des Inhalts trägt.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Icons der EU&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Icons haben 4 Variationen: schwarz, weiß, schwarz mit 50% Transparenz und weiß mit 50% Transparenz. Sie können Zip-Dateien mit allen Symbolen in allen Variationen in SVG- und PNG-Formaten herunterladen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Icons wurden einem User-Test unterzogen und die Ergebnisse haben ihr Design beeinflusst. Bemerkenswert ist, dass sich die Leistung über alle Maßnahmen hinweg verbessert hat, wenn das Basissymbol von einer Textbeschriftung begleitet wurde (z. B. geändert).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[&lt;a href=&quot;https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content&quot;&gt;WIEDERGABE DER ICONS MIT ERLÄUTERUNGEN&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwendung dieser EU-Symbole ist fakultativ, die Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 50 des KI-Gesetzes jedoch nicht. Die Verwendung dieser Icons stellt für sich genommen keine Rechtskonformität dar. Die Arbeitgeber sind weiterhin dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass jede Offenlegung den Anforderungen des Artikels 50 des KI-Gesetzes entspricht. Die Unterzeichner des Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten müssen die darin enthaltenen Maßnahmen ordnungsgemäß umsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie werden die EU-Symbole angezeigt ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Abschnitt 2 des Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten finden Sie die detaillierten Platzierungsspezifikationen, zu deren Umsetzung sich die Unterzeichner verpflichten. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den AI Act Service Desk.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung, nicht eine vollständige Übersicht, der Regeln, um die Symbole anzuzeigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Symbol sollte spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition einer natürlichen Person gegenüber dem tiefen gefälschten oder veröffentlichten Text deutlich wahrnehmbar und unterscheidbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Icon sollte dort platziert werden, wo keine dazwischenliegenden Overlay-Elemente vorhanden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Symbol sollte direkt in den Deep Fake oder veröffentlichten Text eingebettet werden (mit Ausnahme kreativer Werke), es sei denn, es stehen gleichwertige Alternativen wie ein Benutzeroberflächen-Overlay zur Verfügung. Das Symbol muss sichtbar sein, wenn Inhalte erneut geteilt oder heruntergeladen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Benutzer des Symbols werden aufgefordert, Barrierefreiheitsmaßnahmen umzusetzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Symbol sollte in einer deutlich sichtbaren Größe sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes begleitende Etikett sollte eine einfache Sprache verwenden und Jargon, verwirrende Formulierungen und andere &lt;br /&gt;
Abkürzungen als „KI“ vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn möglich, sollte das Symbol durch assistive Technologien mit Alt-Text oder ARIA-Etiketten lesbar sein, die anzeigen, dass der Inhalt KI-generiert oder manipuliert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn die Offenlegung für eine begrenzte Zeit erscheint, sollte sie lange genug sichtbar bleiben, um von Benutzern mit kognitiven oder Verarbeitungsschwierigkeiten gelesen und verstanden zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden zusätzliche Informationen über eine zweite interaktive Ebene bereitgestellt, sollte das Symbol deutlich darauf hinweisen, dass weitere Informationen verfügbar sind, und der Inhalt der zweiten Ebene muss mithilfe von Hilfstechnologien navigierbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lizenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Symbole werden öffentlich zugänglich gemacht, damit sie von jedermann frei verwendet werden können, ohne dass der Kommission oder dem Amt für künstliche Intelligenz zugeschrieben werden muss. Die Unterzeichner des Verhaltenskodex sollten jedoch das Symbol gemäß seinen Platzierungsspezifikationen verwenden. Die Verwendung dieser Symbole durch Nichtunterzeichner des Codes sollte nicht als Signal für die Einhaltung des Codes ausgelegt werden.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 08 Jul 2026 17:27:00 +0200</pubDate>
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    <category>ai act</category>
<category>ai act service desk</category>
<category>art 50 ai act</category>
<category>deep fake</category>
<category>eu-kommission</category>
<category>icons</category>
<category>künstliche intelligenz</category>
<category>kennzeichnungspflicht</category>
<category>ki-gesetz</category>
<category>transparenzpflicht</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>verbraucherschutz</category>
<category>verhaltenskodex</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Celle: Händler haftet für Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Produktfotos des Lieferanten wenn der Lieferant entsprechende Nutzungsrechte nicht übertragen konnte</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7758-OLG-Celle-Haendler-haftet-fuer-Urheberrechtsverletzung-durch-Nutzung-von-Produktfotos-des-Lieferanten-wenn-der-Lieferant-entsprechende-Nutzungsrechte-nicht-uebertragen-konnte.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7758-OLG-Celle-Haendler-haftet-fuer-Urheberrechtsverletzung-durch-Nutzung-von-Produktfotos-des-Lieferanten-wenn-der-Lieferant-entsprechende-Nutzungsrechte-nicht-uebertragen-konnte.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Celle&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
13 U 88/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Händler für die Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Produktfotos seines Lieferanten haftet, wenn dieser die entsprechenden Nutzungsrechte mangels nicht wirksam übertragen konnte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung hat teilweise Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der vier Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten sowie wegen der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbild Nr. 4 im Rahmen einer Werbeanzeige für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 857,12 € netto zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Senat kann offenlassen, ob die Fotografien als Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG einzuordnen sind. Jedenfalls handelt es sich um Lichtbilder, für die gemäß § 72 Abs. 1 UrhG die Vorschriften für Lichtbildwerke entsprechend gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Beklagte hat in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) und öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) widerrechtlich eingegriffen. Die Beklagte war zur Nutzung der Lichtbilder weder auf ihrer Internetseite noch im Rahmen der Werbeanzeigen für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 berechtigt. Der Kläger hat der Beklagten keine Nutzungsrechte eingeräumt. Ferner hat auch die Streithelferin der Beklagten nicht wirksam Rechte eingeräumt, die die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Nutzung berechtigt hätten. Nur der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte berechtigt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG, vgl. BeckOK UrhR/Soppe, § 35 UrhG Rn. 4 [Stand: 1. März 2026]; Ohly in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 UrhG Rn. 7; aA Mantz in Dreier/Schulz, UrhG, 8. Aufl., § 35 Rn. 5).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Ergebnis Beweisaufnahme konnte der Senat nicht zur Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO feststellen, dass der Kläger der Streithelferin ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Lichtbildern eingeräumt und ihr zudem gemäß § 35 Abs. 1 UrhG gestattet hat, ihren Händlerkunden Rechte zu der von der Beklagten erfolgten Nutzung der Lichtbilder einzuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Im Rahmen der Auftragserteilung für die streitgegenständlichen Lichtbilder ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den konkreten Umfang der Rechteeinräumung, insbesondere eine solche über die Übertragung von Nutzungsrechten an Händlerkunden der Streithelferin wie die Beklagte getroffen worden. Auch hat der Kläger der Streithelferin keine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der Lichtbilder erteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Aus den von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen vom 5. November 2009 (Anlage N 6, Bl. 152 LG-A) und 1. Februar 2010 (Anlage N 6, Bl. 151 LG-A) ergibt sich lediglich, dass er für die Erstellung der Lichtbilder einschließlich Nutzungsrechteeinräumung ein von seinem konkreten Aufwand losgelöstes pauschales Entgelt verlangt hat. Dafür spricht insbesondere der Zusatz &quot;inkl. Datenbearbeitung und Anreise&quot; bzw. &quot;inkl. Datenverarbeitung&quot;. Hingegen lässt sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte den Rechnungen nicht konkret entnehmen. Auch die von der Streithelferin vorgelegte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und ihrem Geschäftsführer, dem Zeugen von Sch. (Anlagen N 7, N 8, Bl. 156 ff. LG-A), sowie dem Kläger und anderen Händlerkunden der Streithelferin (Anlage N 9, Bl. 161 ff. LG-A) ist insoweit nicht eindeutig. Den Nachrichten lässt sich schon kein Bezug zu den konkret im Streit stehenden Lichtbildern 2-4 entnehmen. Für das in den Nachrichten erwähnte Lichtbild Nr. 1 (vgl. Bl. 161 LG-A) fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für den Umfang der behaupteten Rechteeinräumung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Dem entspricht es, dass weder der Zeuge H. als geschäftsführender Gesellschafter der H. W. D. GmbH, die als Werbeagentur den Kontakt zwischen dem Kläger und der Streithelferin vermittelt hat, noch der Zeuge von Sch. sich im Rahmen ihrer Vernehmung an eine konkrete Vereinbarung über den Umfang der Rechteinräumung an den streitgegenständlichen Lichtbildern erinnern konnten. Der Zeuge H. hat ausgesagt, er sei bei den Fotoshootings in M. und R. nicht anwesend gewesen. Auch an Gespräche über Nutzungsrechte habe er keine relevanten Erinnerungen (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026). Der Zeuge von Sch. hat angegeben, er habe die Aufträge für die streitgegenständlichen Lichtbilder zwar selbst erteilt. Da für ihn jedoch klar gewesen sei, inwieweit er die Bilder habe nutzen dürfen, habe er im Rahmen der Auftragserteilung nichts Konkretes mit dem Kläger besprochen (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Auch eine konkludente Rechteeinräumung an die Streithelferin scheidet aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Fehlt eine ausdrückliche Regelung zum Umfang der vom Urheber vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte, ist vom Vertragszweck, den die Parteien nach dem gesamten Vertragsinhalt übereinstimmend verfolgen, und von den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Übertragungszweckgedanken des § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werkes in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, juris Rn. 32 mwN; ferner Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 110).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu seiner Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO feststellen, dass der Kläger der Streithelferin konkludent ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Weitergabe der Lichtbilder an ihre Händlerkunden zur eigenen Nutzung gestattet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Zwar dürfte sich noch feststellen lassen, dass es gemeinsamer Vertragszweck im Rahmen der gesamten Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Streithelferin war, dass die jeweils erstellten Produktaufnahmen zu verschiedenen Werbezwecken eingesetzt werden konnten. So hat der Zeuge H. nachvollziehbar bekundet, dass mit dem Kläger besprochen worden sei, welche Qualität und Gestaltung die Aufnahmen hätten aufweisen müssen, damit sie auch von Händlerkunden der Streithelferin zu nutzen seien. Deshalb habe er im Rahmen des ersten Fotoshootings für Bodenbeläge in Schweden Wert darauf gelegt, dass die Aufnahmen auch Verbraucher und Endkunden ansprächen. So habe er als Motiv die Abbildung von Schuhen auf dem abgebildeten Parkettboden ausgewählt. Dieses Motiv sollte überwiegend Verbraucher ansprechen (vgl. S. 3 f. des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Nicht überzeugen konnte sich der Senat hingegen davon, dass die nach der Aussage des Zeugen H. möglichst universelle Verwendung der Lichtbilder für verschiedene Werbezwecke von der stillschweigenden Übereinkunft zwischen dem Kläger und der Streithelferin getragen war, dass diese die Aufnahmen ohne weitere Zustimmung des Klägers an eine beliebige Anzahl an Händlerkunden zur eigenen Nutzung weitergeben durften. Zwar hat der Zeuge H. bekundet, es sei bereits im Rahmen des ersten Foto-shootings des Klägers für die Streithelferin Ende der neunziger Jahre, bei dem Aufnahmen von Gartenmöbeln erstellt worden seien, darüber gesprochen worden, dass die Bilder auch von den Händlerkunden hätten genutzt werden können. Eine konkrete Erinnerung an diese Gespräche habe er jedoch nicht mehr. Zudem hat der Zeuge ausgesagt, es sei für ihn klar gewesen, dass eine weitere Nutzung durch die Händlerkunden von dem Honorar abgegolten sei, dass zwischen der Klägerin und der Streithelferin vereinbart worden sei (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026). Der Zeuge von Sch. hat ausgesagt, er sei der Überzeugung gewesen, dass die Streithelferin die Lichtbilder an ihre Händlerkunden habe weitergeben dürfen. Das sei für ihn so selbstverständlich gewesen, dass er dies nicht hinterfragt und auch nicht gegenüber dem Zeugen H. oder dem Kläger thematisiert habe (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass die Zeugen das Recht zur umfassenden Weitergabe der Lichtbilder an und Nutzung durch die Händlerkunden möglicherweise aufgrund der Gestaltung der Lichtbilder und/oder auch der Auswahl des Aufnahmeorts, hier zwei Häusern von Kunden eines anderen Geschäftspartners der Streithelferin, als selbstverständlich vorausgesetzt haben, ohne dass es zu einer entsprechenden Absprache zwischen dem Kläger und der Streithelferin gekommen ist. Konkrete Angaben zu Ort, Zeit und Inhalt einer solchen Absprache konnte die Zeugen nicht machen. Auch bleibt unklar, durch welches konkrete Verhalten der Kläger gegenüber der Streithelferin schlüssig zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er mit der Weitergabe der Lichtbilder an die Händlerkunden der Streithelferin ohne gesonderte Absprache einverstanden gewesen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Über die danach bestehenden Zweifel an der konkludenten Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts hilft schließlich auch nicht die Erwägung des Landgerichts hinweg, dass bei zu Werbezwecken erstellten Produktaufnahmen nur der Auftraggeber über deren Nutzung entscheiden können soll. Zwar mag ein Auftraggeber bei solchen Lichtbildern ein (besonderes) Interesse haben, dass der Fotograf die Lichtbilder nicht Dritten zur Verfügung stellen darf. Andererseits hat auch der Fotograf ein Interesse daran, zu verhindern, dass der Auftraggeber die Lichtbilder für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke nutzt. Diese Rechte stehen dem Urheber - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nur noch eingeschränkt zu, wenn er dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 76/11, juris Rn. 26; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 19 mwN). Daher erwirbt der Auftraggeber für zu Werbezwecken angefertigte Produktfotos im Zweifel auch nur ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 1988 - 20 U 166/87, juris Rn. 3; Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 146).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgüterrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, juris Rn. 40 mwN; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 78). Dies schließt eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von wem der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Begnügt sich ein Lizenznehmer gleichwohl mit einer bloßen Zusicherung des Lizenzgebers, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, so trägt er grundsätzlich das Risiko; ebenso, wenn er die Rechtslage falsch beurteilt (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85, juris Rn. 26; ferner BeckOK UrhR/Reber, § 97 UrhG Rn. 102 [Stand: 1. Dezember 2025]; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 78; v. Wolff/Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97 UrhG Rn. 60).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Gemessen an diesen Maßstäben handelte die Beklagte fahrlässig. Entgegen der Annahme des Landgerichts durfte die Beklagte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Streithelferin ihr die Nutzungsrechte zur Nutzung in der Vertriebskette einräumen durfte. Die Beklagte hat auch weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass und in welchem Umfang sie überprüft hat, dass die Streithelferin zur Weitergabe der Lichtbilder berechtigt gewesen ist. Auch einer - vom Landgericht unterstellten - mündlichen Zusicherung durch die Streithelferin für den Fall einer Nachfrage hätte die Beklagte nicht ohne weitere Prüfung vertrauen dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Aufgrund der widerrechtlichen Verletzung seiner Rechte steht dem Kläger für die Verwendung der vier streitgegenständlichen Lichtbilder ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 214,28 € netto je Lichtbild zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf Grundlage des Betrags berechnet werden, den der Verletzte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei ist für die Berechnung des maßgeblichen objektiven Werts der Benutzungsberechtigung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, juris Rn. 12; vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, juris Rn. 11; ferner Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 82). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbildes ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 18 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, Urteile vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 19; vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, juris Rn. 15). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, juris Rn. 27; vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 19). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger weder eine zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis hinreichend dargelegt noch können branchenübliche Vergütungssätze herangezogen werden. Die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes war vielmehr anhand der mit der Streithelferin vereinbarten Honorarhöhe unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu schätzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zwar können zur Ermittlung der am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2015 und 2016 grundsätzlich die vom Kläger mit den Anlagen K 8 (Bl. 80-227 eAG-A) sowie K 25 - 27 (Bl. 529-540 LG-A) vorgelegten Rechnungen herangezogen werden. Allerdings lässt sich diesen Rechnungen eine für die streitgegenständlichen Nutzungsarten eigene Lizenzierungspraxis des Klägers nicht unmittelbar entnehmen, selbst wenn man jeweils von einer Vergleichbarkeit der von diesen erfassten mit den streitgegenständlichen Lichtbildern ausgeht. Die vorgelegten Rechnungen betreffen verschiedene Nutzungsarten und lassen selbst hinsichtlich gleicher Nutzungsarten keine einheitliche Lizenzierungspraxis erkennen, die der Kläger am Markt durchsetzen konnte. Keine abweichende Bewertung folgt aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 28. April 2026. Die höheren Lizenzgebühren, die der Kläger nach der in diesem Schriftsatz erneut in Bezug genommenen Rechnung für die Nutzung von Aufnahmen einer Immobilie gegenüber deren neuer Eigentümerin (Anlage K 27, Bl. 538 LG-A) durchsetzen konnte, sind nicht mit der Streitfrage vergleichbar, welche weiteren Lizenzgebühren der Kläger von der Beklagten als Händlerkundin für die von vornherein für verschiedene Werbezwecke erstellten Lichtbilder (s.o.) beansprucht und vereinbart hätte, wenn diese von der Streithelferin im Rahmen der Beauftragung oder später ausdrücklich als weitere Nutzungsberechtigte benannt worden wäre. Gleiches gilt für die mit den Anlagen K 25 (Bl. 531 LG-A) und K 26 (Bl. 534 LG-A) vorgelegten Rechnungen. Unabhängig davon ist bzgl. der Rechnung in Anlage K 25 zudem unklar, ob und in welchem Umfang es sich bei den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen um Vergütungen für Zweitverwertungen handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Auch eine Bemessung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes anhand der im Verletzungszeitpunkt relevanten MFM-Bildhonorare kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat weder nachvollziehbar vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die MFM-Honorartabellen für die in Rede stehende Zweitverwertung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer reinen Auftragsarbeit an einen Händlerkunden des Auftraggebers branchenüblich sind. Aus der als Anlage K 10 (Bl. 232 eAG-A) vorgelegten Anlage lässt sich dies nicht entnehmen. Gleiches gilt auch für den nachgelassenen Schriftsatz vom 28. April 2026.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Unter Berücksichtigung sämtlicher wertbildender Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten, ist eine Lizenzgebühr von jeweils 107,14 € netto pro Lichtbild angemessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Hierbei ist der Lizenzwert zwar entgegen der Annahme der Streithelferin (S. 39 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2024, Bl. 128 LG-A) nicht von vorneherein auf den reinen Erhöhungsbetrag beschränkt, den die Streithelferin dem Kläger ggf. als angemessenes Entgelt für seine Zustimmung zur Nutzungserweiterung geschuldet hätte. Denn dies berücksichtigt nicht, dass die Beklagte im Rahmen des (fiktiven) Lizenzvertragsschlusses ein eigenes Nutzungsrecht erlangt hätte. Allerdings kann sich die angemessene Lizenzgebühr an der Vergütung orientieren, die die eigentlichen bzw. ursprünglichen Vertragsparteien, mithin der Kläger und die Streithelferin, für die Erstellung und Verwendung der Lichtbilder zu Werbezwecken veranschlagt hatten. Die vertraglich vereinbarte Vergütung betrug nach den beiden maßgeblichen Rechnungen vom 5. November 2009 (Anlage N 6, Bl. 152 LG-A) und 1. Februar 2010 (Anlage N 6, Bl. 151 LG-A) pauschal 750 € netto. Hierfür erhielt die Streithelferin nach der Rechnung vom 5. November 2009 sieben Aufnahmen in zwei Dateiformaten; dies entspricht einem Betrag in Höhe von 107,14 € netto pro Lichtbild, den der Senat unter Berücksichtigung sämtlicher wertbildender Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten, im Rahmen seines Schätzermessens gemäß § 287 ZPO für angemessen hält. Dabei hat der Senat unter anderem neben der Qualität der Aufnahmen auch die wirtschaftlichen Interessen der Händlerkunden berücksichtigt, die diese durch den werblichen Einsatz der Lichtbilder fördern wollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Dieser Betrag stellt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der verschiedenen Nutzungsarten und der Dauer der Verletzungshandlung, die angemessene Vergütung sowohl für die Nutzung der vier Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten als auch die Verwendung des Lichtbildes Nr. 4 im Rahmen einer Werbeanzeige für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 dar. Der Kläger hat der Streithelferin jeweils pauschal die Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt, diese also weder zeitlich noch auf eine bestimmte Nutzungsart beschränkt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Beklagten eine höhere Vergütung für die Nutzung des Lichtbildes Nr. 4 im Rahmen der Werbeanzeige vereinbar hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Kein höherer Schadensersatzbetrag ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Verletzungshandlung zeitlich deutlich nach der Erstlizenzierung erfolgte. Schon aus der vom Kläger vorgetragenen Lizenzierungspraxis lässt sich nicht entnehmen, dass sich die von ihm vereinbarten Honorare kontinuierlich erhöht hätten. Seine Ausführungen in der Anspruchsbegründung sprechen vielmehr dagegen (vgl. S. 8 der Anspruchsbegründung, Bl. 25 eAG-A). Außerdem stellt die Weitergabe der Lichtbilder an die Händlerkunden nur einen &quot;Annex&quot; zu der bereits erlaubten eigenen Nutzung der Lichtbilder durch die Streithelferin dar. Die Parteien hätten daher im Rahmen eines Lizenzvertrages einkalkuliert, dass die Lichtbilder aus einer Auftragsproduktion für die Streithelferin stammten und der Kläger dieser bereits die Nutzung eingeräumt hatte. Daher erscheint es trotz des nicht unerheblichen Zeitraums zwischen der Lizenzierung an die Streithelferin und der Rechtsverletzung durch die Beklagte angemessen, den dem Kläger zustehenden Schadensersatz anhand der zwischen dem Kläger und der Streithelferin vereinbarten Vergütung zu bemessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(d) Schließlich bietet auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger hätte die in Frage stehende Zweitverwertung nur zu einem höheren Honorar gestattet als die Erstverwertung. Der vom Kläger zum Beleg hierfür angeführte singuläre Sachverhalt lässt keine Verallgemeinerung zu, zumal sich der vorliegende Zusammenhang der von Anfang an mit in den Blick genommenen Zweitverwertung mit der Erstverwertung wesentlich von dem nunmehr dargestellten Sachverhalt unterscheidet. Im Gegenteil zeigt der Umstand, dass der Kläger zumindest in einem Einzelfall eine Zweitverwertung sogar ohne Honorar gestattet hatte, nämlich die Verwertung von Lichtbildern durch den Inhaber des Hotels Kranzbach, dass den konkreten Umständen des Einzelfalls wesentliches Gewicht für die konkreten Lizenzbedingungen zukam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Dem Betrag von 107,14 € je Lichtbild hinzuzurechnen ist ein Aufschlag für die unterlassene Urheberbenennung als Ersatz des dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verursachten materiellen Schadens. Dieser kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 39; vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 28).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Einzelfall entspricht - wie auch in den vom BGH entschiedenen Fällen - ein Zuschlag von 100 % auf die Lizenzgebühr dem dem Kläger durch die fehlende Urhebernennung entstandenen Schaden, § 287 ZPO. Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt bei Berufsfotografen wie dem Kläger insbesondere deshalb regelmäßig zu einem Vermögensschaden, weil diesen dadurch Folgeaufträge entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 39).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine abweichende Bewertung rechtfertigt der Einwand der Streithelferin, der Kläger sei nicht mehr als Berufsfotograf tätig. Aus den mit der Anlage K 8 vorgelegten Rechnungen geht hervor, dass der Kläger zumindest im Verletzungszeitraum noch in erheblichem Umfang als Berufsfotograf tätig war. Ohne Erfolg wendet die Streithelferin zudem ein, es sei im Bereich von Werbefotografien wie den hier streitgegenständlichen Lichtbildern nicht üblich, den Urheber bei der Bildnutzung zu benennen. Dies drücke sich auch darin aus, dass der Kläger gegenüber der Streithelferin zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf deren Nutzung auf eine entsprechende Benennung bestanden habe (vgl. S. 41 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2024, Bl. 130 LG-A). Der Senat kann offenlassen, ob dieser Vortrag zutrifft. Jedenfalls stünde weder eine abweichende Branchenpraxis noch der Umstand, dass der Kläger gegenüber der Streithelferin als Lizenznehmerin nicht auf eine Urheberbenennung bestanden habe, der Zuerkennung eines zusätzlichen materiellen Schadensersatzes für die unterbliebene Urheberbenennung bei der Verletzung der dem Kläger zustehenden Nutzungsrechte entgegen. Denn auch bei einer abweichenden Branchenpraxis ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger durch die unterbliebene Urheberbenennung Folgeaufträge entgangen sind. Ein konkludenter Verzicht auf die Urheberbenennung lässt sich allein aus der pauschal vorgetragenen Branchenpraxis noch nicht herleiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee) Nach alledem ergibt sich ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt jeweils 214,28 € netto für die vier streitgegenständlichen Lichtbilder, mithin ein Gesamtbetrag von 857,12 € netto. Die Umsatzsteuer ist diesem Betrag nicht hinzusetzen, da auch ein Schadensersatzanspruch, der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird, nicht die Umsatzsteuer umfasst, die nach den der Schadensschätzung zu Grunde gelegten Lizenzverträgen auf die Lizenzgebühren zu zahlen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, juris Rn. 28; ferner Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 85).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Schließlich ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verjährt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Zwar unterliegen Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG nach § 102 Satz 1 UrhG der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Diese ist auch bereits verstrichen, ohne dass die Frist zuvor wirksam gehemmt worden wäre. Der Kläger erfuhr über die V. UG nach seinem eigenen Vortrag erstmals im November 2017 über die behauptete unberechtigte Nutzung der Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten. Selbst wenn nach dem Vortrag des Klägers die behauptete unberechtigte Nutzung noch bis zum Erhalt der Abmahnung im Oktober 2018 angedauert haben sollte, war ein etwaiger Schadensersatzanspruch jedenfalls spätestens mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt. Vor Ablauf der Verjährung hat der Kläger keine die Verjährung hemmenden Maßnahmen ergriffen. Der Kläger hat mit dem Ende 2020 ergangenen Mahnbescheid lediglich die Abmahn- und einen Teil der Schadensermittlungskosten geltend gemacht. Ein Schadensersatzanspruch wurde erst klageerweiternd nach Übergang ins streitige Verfahren mit der Anspruchsbegründung vom 28. Oktober 2023 geltend gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet jedoch § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Da es sich bei § 852 BGB um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, steht diesem Anspruch nicht entgegen, dass die Beklagte die Nutzungsmöglichkeit durch Leistung der Streithelferin erhalten hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Restschadensersatzanspruch kann im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris Rn. 95) und umfasst auch einen etwaigen Aufschlag für die fehlende Urheberbenennung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 31). Der Restschadensersatzanspruch verjährt nach § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris Rn. 94 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Verjährungsfrist war nicht abgelaufen, als der Kläger mit der klageerweiternden Anspruchsbegründung vom 28. Oktober 2023 einen Schadensersatzanspruch für die öffentliche Zugänglichmachung der Bilder erhoben und die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB damit herbeigeführt hat. Hinsichtlich der weiteren Nutzung des Lichtbildes Nr. 4 für eine Werbeanzeige für die W.er Wirtschaftstage 2015 und 2016 scheidet eine Verjährung des Schadensersatzanspruches darüber hinaus auch deshalb aus, weil noch im Jahr 2022 die entsprechenden Flugblätter auf der Internetseite www.W....de (Anlage K 4, Bl. 66 ff. eAG-A) und zusätzlich die Anzeige der Beklagten für die Wirtschaftstage 2016 auf Internetseite der W. AG (Anlage K 5, Bl. 72 f. eAG-A) abgerufen werden konnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein höherer Schadensersatzbetrag folgt weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB noch aus § 826 BGB. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bzw. einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zulasten des Klägers liegen ersichtlich auch in Ansehung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 28. April 2026 nicht vor. Darüber hinaus kann der Kläger auch keinen höheren Schadensersatzbetrag gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 43a Abs. 1, Abs. 4 BRAO mit der Behauptung verlangen, die Prozessbevollmächtigen der Beklagten und der Streithelferin verträten widerstreitende Interessen. Der Senat kann offen lassen, ob insoweit ein Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwalts gemäß § 43a Abs. 1, Abs. 4 BRAO vorliegt. Ein etwaiger Verstoß berührte die Wirksamkeit der vorgenommen Prozesshandlungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, juris Rn. 9, 12; BeckOK BRAO/Praß/Drößler, § 43a BRAO Rn. 232 [Stand: 1. August 2022]) und kann daher schon aus diesem Grund nicht zu einem Schaden des Klägers geführt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Zinsen auf den zugesprochenen Schadensersatzbetrag stehen dem Kläger nur in Form von Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Anspruchsbegründung (11. November 2023, Bl. 277 eAG-A) zu. Ein früherer Zinsbeginn aufgrund Verzuges ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere findet entgegen der Auffassung des Klägers § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Aus diesem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf den höheren Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 5. Oktober 2018 aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG aF. Dieser Anspruch ist gemäß § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung des 2018 entstandenen Anspruchs ist zwar zunächst durch die am 30. Dezember 2020 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids wirksam gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Diese Hemmung endete jedoch gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, weil das Verfahren durch Stillstand nicht weiterbetrieben wurde. Die letzte Verfahrenshandlung war hier die Nachricht des Gerichtes an den Kläger am 11. Januar 2021, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben wurde. Die Verjährungsfrist lief daher am 12. Juli 2021 weiter, sodass ein etwaiger Erstattungsanspruch im Juli 2022 und damit vor einer erneuten Hemmung durch Übergang ins streitige Verfahren und Eingang der Akten beim Amtsgericht Würzburg verjährt war. Der Kläger zeigt weder nachvollziehbar auf noch ist ersichtlich, dass ihm eine frühere Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses, der eine frühere Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht bewirkt hätte, unzumutbar gewesen wäre. Allein der Umstand, dass er wegen der behaupteten unberechtigten Nutzung von Lichtbildern Ansprüche gegen mehrere Händlerkunden der Streithelferin parallel verfolgt hat, genügt hierfür nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Erstattung von Schadensermittlungskosten in Höhe von insgesamt 625 € netto nebst Zinsen verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Etwaige Ansprüche in Höhe von insgesamt 340 € netto aus den beiden vorgelegten Rechnungen vom 19. und 20. März 2018 (Anlagen K 15, K 16, Bl. 268 f. eAG-A) sind aus denselben Gründen verjährt wie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die weiteren mit Rechnung vom 19. November 2022 (Anlage K 17, Bl. 270 eAG-A) geltend gemachten Kosten in Höhe von 285 € netto sind zwar nicht verjährt, jedoch mangels Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig. Zwar stellen Ermittlungskosten grundsätzlich einen nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ersatzfähigen Schaden dar, soweit sie aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, juris Rn. 64 [zu § 14 Abs. 6 MarkenG]). Dies war hier jedoch nicht der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger war aus den bereits 2018 beauftragten Ermittlungen der V. UG bekannt, dass die Beklagte seine Lichtbilder sowohl auf ihrer Internetseite als auch im Rahmen einer Werbeanzeige für W.er Wirtschaftstage 2015 und 2016 auf der Internetseite der W. AG nutzt. Dies ergibt sich auch aus den Rechnungen der V. UG vom 19. und 20. März 2018, in denen die streitgegenständlichen Verstöße aufgeführt sind. Aus Sicht eines verständigen Geschädigten war es daher nicht erforderlich, im Jahr 2022 die V. UG erneut mit Ermittlungen zu beauftragen. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht selbst möglich war, die von der V. UG vorgenommene Prüfung vorzunehmen, ob die Werbeanzeige mit dem Lichtbild Nr. 4 auch noch 2022 weiter auf Internetseite der W. AG abrufbar gewesen ist. Nicht erforderlich sind schließlich auch etwaige Kosten für die von der V. UG durchgeführte Wayback-Suche, die zu dem Ergebnis geführt habe, dass das Lichtbild Nr. 3 nicht erst im Jahr 2016, sondern bereits ab dem 2. Januar 2015 auf der Internetseite der Beklagten abrufbar gewesen sei. Diese Kosten sind bereits auf der Rechnung vom 19. Dezember 2022 nicht eigenständig ausgewiesen. Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, weshalb es dieser Suche angesichts der bereits bekannten Verstöße mit Blick auf seine Lizenzierungspraxis gegenüber der Streithelferin noch bedurfte.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/524656ce-6e74-4673-a09d-8713cb1c71f6&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 04 Jul 2026 12:39:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>BGH: USM Haller-Möbel können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich vor Nachahmungen geschützt sein - OLG muss erneut prüfen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 96/22&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat nach Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH (siehe &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7446-EuGH-USM-Haller-Moebel-koennen-als-Werk-der-angewandten-Kunst-urheberrechtlich-geschuetzt-sein.html&quot;&gt;EuGH: USM Haller Möbel können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein&lt;/a&gt;) entschieden, dass USM Haller-Möbel nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich vor Nachahmungen geschützt sein können. Der BGH hat das Verfahren zur erneuten Prüfung an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Urheberrechtliche Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in der Schweiz ansässige Klägerin ist Herstellerin eines von ihr unter der Bezeichnung &quot;USM Haller&quot; seit Jahrzehnten vertriebenen modularen Möbelsystems, bei dem hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. In das Gestell können verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall (sogenannte Tablare) eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und über- oder nebeneinander angebaut werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet über ihren Online-Shop Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem an, die in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Original-Komponenten der Klägerin entsprechen. Nachdem sich die Beklagte zunächst - von der Klägerin nicht beanstandet - auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkt hatte, nahm sie in den Jahren 2017/2018 eine Neugestaltung ihres Online-Shops vor. Dort werden nun sämtliche Komponenten aufgelistet, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind. Die Beklagte bietet ihren Kunden einen Montageservice an, bei dem die gelieferten Einzelteile beim Kunden zu einem vollständigen Möbelstück zusammengefügt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem USM Haller Möbelsystem handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, jedenfalls aber um ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis. Sie sieht in der Neugestaltung des Online-Shops eine neue Ausrichtung des Geschäftsmodells der Beklagten, die darauf abziele, nicht mehr nur Ersatzteile für das Möbelsystem der Klägerin anzubieten, sondern ein eigenes Möbelsystem herzustellen, anzubieten und zu vertreiben, das mit ihrem Möbelsystem identisch sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, den Ersatz von Abmahnkosten und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie stützt ihre Klageanträge in erster Linie auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dagegen urheberrechtliche Ansprüche abgelehnt und lediglich Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zuerkannt. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen urheberrechtlichen Ansprüche weiter. Die Beklagten erstreben die vollständige Abweisung der Klage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Werks vorgelegt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 96/22, GRUR 2024, 132 = WRP 2024, 209 - USM Haller I). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 4. Dezember 2025 beantwortet (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 = WRP 2026, 51 - Mio u.a.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es die auf die Verletzung des Urheberrechts gestützten Klageanträge abgewiesen hat. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität von Werken der angewandten Kunst sind keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen als bei anderen Werkarten. Die Prüfung der Originalität hat für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu erfolgen. Auf die subjektive Sicht des Urhebers im Sinne einer schöpferischen Absicht oder des Bewusstseins freier kreativer Entscheidungen kommt es nicht entscheidend an. Für die Beurteilung können auch solche Umstände, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen, als Anhaltspunkte herangezogen werden, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Mit Recht ist es dagegen davon ausgegangen, dass die ästhetische Wirkung einer Gestaltung für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis kommen, dass das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt, wird es unter Beachtung der vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegten Grundsätze prüfen müssen, ob den Beklagten eine Verletzung dieses Rechts vorzuwerfen ist. Danach stellt nur die Übernahme der konkret identifizierbaren kreativen Elemente des älteren Werks, die seine Originalität begründen, eine Verletzung des Urheberrechts dar. Diese Elemente müssen wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sein. Auf einen Vergleich des von jedem der einander gegenüberstehenden Gegenstände hervorgerufenen Gesamteindrucks kommt es nicht entscheidend an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
LG Düsseldorf - Urteil vom 14. Juli 2020 - 14c O 57/19 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OLG Düsseldorf - Urteil vom 2. Juni 2022 - 20 U 259/20&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2001/29/EG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliedstaaten sehen für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 17:46:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Maßgaben für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten nach  § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7722-BGH-Massgaben-fuer-den-Aufwendungsersatzanspruch-des-Abgemahnten-nach-97a-Abs.-4-Satz-1-UrhG-bei-unberechtigter-oder-unwirksamer-Abmahnung-wegen-einer-Urheberrechtsverletzung.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
I ZR 186/25&lt;br /&gt;
Burgundy Nights &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat Maßgaben für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten nach § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG aufgestellt. Der BGH führt aus, dass sich das Merkmal der Erforderlichkeit auf die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung selbst bezieht. Maßgeblich ist, ob eine wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten im Gegenwartszeitpunkt für notwendig halten durfte. Die Erstattungshöhe kann sich spiegelbildlich an den Kosten der Abmahnung orientieren. Nichterfüllung der Informationspflichten nach § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG durch den Abmahnenden führen stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Ist eine formell wirksame Abmahnung nur teilweise unberechtigt, führt dies bei eigenständigen Rechtsverletzungen nicht zu einer Reduzierung des Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Erstattungsanspruchs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Das für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgebliche Merkmal der Erforderlichkeit bezieht sich nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung machen darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Erstattung von zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen und ist ebenso wie die entsprechenden Erstattungsregelungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 UWG, § 670 BGB und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszulegen. Danach ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen für erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung halten durfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die im Rahmen eines Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, können sich grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Ist die Abmahnung dagegen wirksam und teilweise unberechtigt, folgt aus dem in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG geregelten Merkmal &quot;soweit&quot; in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätzen, dass für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten danach zu unterscheiden ist, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder aber ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht werden. Auch im letztgenannten Fall führt der Umstand, dass nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, nicht etwa zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 186/25 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_186-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 16:42:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt: Urheberrechtlicher Inlandsbezug kann vorliegen wenn eine Architekturfotografie auf einem ausländischen Instagram-Account ohne Urheberbenennung veröffentlicht wird</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.05.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 444/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer Architekturfotografie auf einem ausländischen Instagram-Account einen hinreichenden Inlandsbezug für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen kann. Das Gericht bejahte den Inlandsbezug, weil der in Deutschland ansässige Fotograf international tätig ist, die Plattform eine Übersetzung ins Deutsche anbietet und die fehlende Urheberbenennung die Reputation des Fotografen in Deutschland beeinträchtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der formgerechte und inhaltlich begründete Widerspruch gegen die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung vom 07.01.2026 ist gemäß §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO statthaft. Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Die Beschlussverfügung ist zunächst nicht mangels ordnungsgemäßer Vollziehung aufzuheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Es sind keine Gründe ersichtlich, die die wirksame Zustellung gemäß §§ 1, 8 EuZVO an die Beklagte über das Gericht am 17.02.2026 in Zweifel ziehen könnten. Unstreitig enthielt die Sendung ein Formblatt „L“ (vgl. Anlage AG1, Bl. 246 d.A.). Aus dem Formblatt „L“ ging auch hinreichend hervor, an wen die Beanstandung zu richten ist. Aus den zugestellten Dokumenten ging hervor, welches Gericht die Entscheidung erlassen hatte und welche Parteien an dem Verfahren beteiligt waren. Unschädlich ist dabei, dass die Beschlussverfügung nicht beglaubigt gewesen ist. Denn gemäß Art. 8 Abs. 3 EuZVO bedürfen Schriftstücke, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität. Die Übermittlung durch eine Übermittlungsstelle stellt eine ausreichende Gewähr für die Echtheit der Urkunden dar (Okonska, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 70. El. Januar 2026, Art. 8 (EU) 2020/1784 Rn. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Zustellung mehr als einen Monat nach der Zustellung der Beschlussverfügung an den Kläger erfolgt ist, ist ebenso unschädlich. Zur Wahrung der Vollziehungsfrist genügt es, wenn der Antragsteller beim Prozessgericht innerhalb der Frist einen Antrag auf Übermittlung gemäß Art. 8 der EuZVO einreicht und die tatsächliche Zustellung „demnächst“ (§ 167 ZPO) erfolgt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RS 2026, 8849 – Telemedizin aus Malta). Der Kläger hat vorliegend seinen Antrag auf Auslandszustellung bereits im Verfügungsantrag gestellt und im weiteren Verlauf die zwecks Auslandszustellung an ihn übersandte Rechnung im Januar 2026 zeitnah beglichen. Auf die weiteren gerichtlichen Abläufe hat er keinen Einfluss, diese können ihm auch nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BeckOK ZPO/Helle/Lahme, 60. Ed. 1.3.2026, Art. 11 EuZVO Rn. 7 unter Verweis auf BGH, NJW 2021, 1598 Rn. 12 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Darauf, ob die Zustellung am 28.01.2026 durch die Klägervertreter per Post an die Beklagte gemäß Art. 18 EuZVO wirksam war, kommt es daher nicht mehr an. Diese dürfte ohnehin jedenfalls aus dem Grund unwirksam gewesen sein, dass weder eine Übersetzung noch das Formblatt „L“ nicht beigefügt war, wobei die Zustellung des Formblatts „L“ durch das Gericht diesen Mangel nicht geheilt haben dürfte; und da die Zustellung nicht per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, sondern nur per einfachem Einschreiben erfolgt ist. Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass die Beklagte sich rechtsmissbräuchlich auf die Unwirksamkeit der Zustellung berufen habe, da sie regelmäßig die Abgabe einer Empfangsbestätigung verweigere, ist dieser Vortrag des Klägers auch nach Rüge der Beklagten unsubstantiiert geblieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der zulässige Eilantrag ist auch begründet. Der Kläger hat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Es ist deutsches Recht anzuwenden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums – wie vorliegend – das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 16 – Produktfotografien).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Kläger hat auch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG glaubhaft gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er Urheber der streitgegenständlichen Fotografie ist (vgl. Anlage MK1, Bl. 12 d.A.). Auch weist ein Facebook-Post des L Architekturbüros (Anlage MK25), der das streitgegenständliche Foto samt Urheberbenennung des Klägers enthält, auf die Aktivlegitimation des Klägers hin bzw. gilt danach die Vermutung der Aktivlegitimation des Klägers nach § 10 UrhG. Es handelt sich vorliegend auch jedenfalls um ein Lichtbild, für das der Kläger Schutz gemäß § 72 UrhG beanspruchen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Der Inhaber des Accounts „S“ hat auch die Rechte des Klägers an dieser Fotografie widerrechtlich verletzt. Bei einem Vergleich zwischen dem Foto des Klägers in Anlage MK25 (Bl. 365 d.A.) und dem streitgegenständlichen Bildausschnitt (Bl. 2 d.A.) ist anhand der Lichtverhältnisse und insbesondere der Wolkenformation erkennbar, dass es sich um einen Ausschnitt der Fotografie des Klägers handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unstreitig hat der Kläger dem Inhaber des Accounts „S“ keine Nutzungsrechte an seiner Fotografie eingeräumt, die der Inhaber des Accounts gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat. Durch die fehlende Benennung ist der Kläger auch in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß § 13 UrhG betroffen. Ob daneben eine Entstellung gemäß § 14 UrhG in der Veröffentlichung dieses konkreten Ausschnitts der Fotografie des Klägers liegt, konnte offenbleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Die Handlung weist auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Geht es um die Verletzung eines inländischen Immaterialgüterrechts durch eine Handlung mit Auslandsberührung, ist zu prüfen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Kennzeichenrecht beschränkt sich der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setzt deshalb eine verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Unterlassungsanspruch aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. In einem solchen Fall droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Schutzrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 20 f. – Produktfotografien; OLG Köln Urt. v. 14.11.2025 – 6 U 96/24, GRUR-RS 2025, 37905; OLG Hamburg Beschl. v. 19.11.2025 – 3 W 37/25, GRUR-RS 2025, 36136; KG, Beschl. v. 24.03.2025 – 24 U 142/24, GRUR-RS 2025, 7993).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Urheberrecht gelten entsprechende Anforderungen an eine Nutzungshandlung im Inland. Maßgeblich ist auch im Urheberrecht, ob das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Im Urheberrecht droht wie im Kennzeichenrecht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Immaterialgüterrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Entfaltungsmöglichkeit ausländischer Teilnehmer des Rechtsverkehrs kommen kann. Dies gilt insbesondere für Nutzungshandlungen mittels Internetseiten, die wie im Streitfall aufgrund der technischen Rahmenbedingungen grundsätzlich weltweit erreichbar sind. Auch für das Urheberrecht ist daher, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen festzustellen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 23 – Produktfotografien m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert. Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden Inlandsbezug. Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die inländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 24 f. – Produktfotografien m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger einen hinreichenden Inlandsbezug glaubhaft gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist der Account „S“ unstreitig fast ausschließlich in arabischer Sprache verfasst, befasst sich überwiegend oder ausschließlich mit Architekturprojekten in der Region / in Saudi-Arabien und enthält mehr als 14.000 Beiträge über Bauprojekte. Unstreitig bietet die Beklagte aber auch eine Übersetzungsmöglichkeit, auch ins Deutsche, für die Beiträge und Nutzerkommentare auf diesem Account an. Auch ist allgemein davon auszugehen, dass die Architektur-Community hinsichtlich internationaler Großprojekte über nationale Grenzen hinweg vernetzt ist und sich über die staatlichen Grenzen hinaus informiert und austauscht. Insofern hat der Kläger auch glaubhaft gemacht, dass der Account „S“ zahlreiche hochwertige Fotografien veröffentlicht hat, teilweise aufwändige Luftaufnahmen (vgl. Bl. 357 ff. d.A.) und dass dort ein Aufruf zur Bewerbung für das Vorqualifizierungsprogramm für die Umsetzung eines Stadions für die WM 2034 veröffentlicht wurde (vgl. Bl. 259 d.A.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der in Deutschland ansässige Kläger hat zudem durch eidesstattliche Versicherung (Anlage MK1, Bl. 12 d.A.) glaubhaft gemacht, dass er hauptberuflich international als Architekturfotograf tätig ist und vor allem von Architekturbüros beauftragt wird, von denen viele bereits Preise gewonnen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat weiter glaubhaft gemacht, dass der KACST, das Motiv der streitgegenständlichen Fotografie, von dem deutschen Architekten T, Mitgründer des L und Leiter des Berliner Büros von L (vgl. Screenshot Bl. 4 d.A.), das den KACST-Tower geplant und umgesetzt hat, entworfen wurde. Ferner hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass über das KACST-Projekt auch in Deutschland auf der MIPIM berichtet worden ist (vgl. Anlage MK 31).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass er für die streitgegenständliche Fotografie von L ein Honorar im fünfstelligen Bereich erhalten hat (vgl. Anlage MK 30, vgl. auch Anlage MK 25) und dass sein in Deutschland ansässiger Kundenstamm teilweise auf Exklusivität der erworbenen Ablichtungen bestehe bzw. Drittveröffentlichungen die Kaufentscheidungen der Auftraggeber des Klägers und seine Reputation beeinträchtigten (vgl. Anlage MK 28 und MK 29). Durch Vorlage der Anlage MK3 (Bl. 16 d.A.) hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass L verstärkt Projekte im arabischen Raum betreut. Weiter hat der Kläger durch Vorlage der Anlage MK13 (Bl. 65 ff. d.A.) ein Indiz hervorgebracht, dass er für das Architekturbüro J in Deutschland als Fotograf tätig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits auf dieser Grundlage ist eine Beeinträchtigung der inländischen Interessen des Klägers anzunehmen. Zwar hat der Kläger vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass der streitgegenständliche Beitrag durch Dritte konkret auch in Deutschland abgerufen wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie er dies hätte vortragen können. Angesichts des im Übrigen substantiierten Vortrags des Klägers hätte es vielmehr der Beklagten, der die Abrufzahlen aus Deutschland vorliegen dürften, oblegen, sich hierzu zu erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem ist gegenüberzustellen, dass die Beklagte unstreitig davon profitiert, dass der Beitrag weltweit abrufbar ist und die Beklagte auch technische Möglichkeiten anbietet, die Beiträge in die deutsche Sprache zu übersetzen (vgl. Anlage MK8). Der Beklagten wäre es auch technisch möglich, den Zugriff auf diese Beiträge auf Regionen außerhalb Deutschlands zu beschränken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit dem BGH-Fall „Produktfotografien“ (GRUR 2025, 488) vergleichbar. In jenem Fall ging es um die Anzeige von Bildern, die nur über eine Suchmaschine aufzufinden waren und dort nur in Form von Thumbnails. Beim Klick auf die Thumbnails wurde der Nutzer auf eine Seite in kyrillischer Schrift geleitet, auf der die Bilder dann – anders als in der Suchmaschine – nicht angezeigt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im hiesigen Fall handelt es sich zwar ebenfalls um eine internationale Plattform, aber nicht nur eine Suchmaschine. Der weltweit abrufbare Beitrag, dessen Übersetzung die Beklagte unstreitig unproblematisch ermöglicht (vgl. LG Köln, Urt. v. 24.7.2025 – 14 O 343/23, GRUR-RS 2025, 18731 Rn. 33: Webseite zumindest auch in deutscher Sprache verfügbar), behandelt ein weltbekanntes Projekt, über das auch im deutschen Raum berichtet wird (vgl. insoweit OLG Hamburg, GRUR-RS 2025, 36136: Bericht der Fachpresse über Kongress). Dieser enthält eine Fotografie des Klägers und nicht nur ein Thumbnail. Die Erstellung der Fotografie wurde mit einem fünfstelligen Betrag honoriert. Der Kläger wird in dem Beitrag nicht als Urheber dieser Fotografie ausgewiesen. Nach alledem liegt ein Eingriff in die Rechte des Klägers an dieser Fotografie vor, der bereits deshalb geeignet ist, sich im Inland auszuwirken, weil er die geschäftliche Beziehung mit seinem Auftraggeber beeinträchtigt und da die fehlende Urheberbenennung seine Auftragslage auch in Deutschland beeinträchtigen kann. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Gesamtabwägung dieser Umstände den inländischen Interessen des Klägers ein höheres Gewicht beizumessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert und kann sich nicht auf eine Privilegierung berufen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA haftet ein Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist nach der Gesetzesbegründung zum DSA (Erwägungsgrund 22. S. 3) das Merkmal „tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten“ so zu verstehen, dass Diensteanbieter tatsächliche Kenntnis oder Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten auch durch Meldungen von Inhalten erlangen können, wenn diese ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann. Diensteanbieter müssen in die Lage versetzt werden, die Rechtswidrigkeit erkennen zu können. Von ihnen wird daher eine eigenständige Prüfung bzw. Bewertung der Rechtswidrigkeit erwartet. Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit ist demnach als Ergebnis eines beim Diensteanbieter ablaufenden Prozesses zu verstehen, der durch hinreichend konkrete Hinweise auf der Tatsachenebene ausgelöst werden kann (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Volkmann, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, Art. 6 DSA Rn. 21 f.; BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 21. Ed. 1.10.2025, Art. 6 DSA Rn. 41; im Ergebnis auch Hofmann/Raue/F. Hofmann, DSA, 2023, Art. 6 Rn. 37).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Art. 16 Abs. 3 DSA bewirken die in Art. 16 DSA genannten Meldungen, dass für die Zwecke des Art. 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffenden Einzelinformationen ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Dazu gehört gemäß Art. 16 Abs. 2 DSA eine hinreichend begründete Erläuterung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrige Inhalte ansieht (lit. a)), eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Information, etwa die präzise URL-Adresse (vgl. lit. b)), Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung (lit c)) und eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind (lit. d)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für Sharehosting-Plattformen entwickelten Grundsätze der Plattformbetreiberhaftung gelten insoweit auch weiterhin für urheberrechtliche Sachverhalte (vgl. BGH, MMR 2025, 966 Rn. 53 ff. – Content Delivery Network; vgl. BGH, GRUR 2024, 1809 Rn. 20 ff. – Manhattan Bridge).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Beachtung dieser Maßstäbe war die Meldung des Klägers (Anlage MK4) ausreichend, um der Beklagten die Prüfung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Posts zu ermöglichen. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er Urheber der streitgegenständlichen Fotografie sei und dem Inhaber des Accounts keine Nutzungsrechte daran eingeräumt habe. Ebenso hat er die betreffenden URLs benannt und seine Kontaktdaten angegeben. Auf dieser Grundlage war es der Beklagten möglich, eine Prüfung der Berechtigung des Accountinhabers vorzunehmen und ggf. diesen nach dessen Berechtigung zu befragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Meldeformular für seine Meldung zu verwenden (vgl. KG, MMR 2025, 816 Rn. 2 ff.; a.A. LG Berlin II, GRUR-RS 2025, 19579). Ungeachtet dessen fragt die Beklagte in ihrem Meldeformular genau diejenigen Informationen ab, die der Kläger ihr mit seinem Schreiben mitgeteilt hatte (vgl. Anlage MK 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat jedoch unstreitig keine Prüfmaßnahmen eingeleitet oder den Post gelöscht. Sofern sie sich darauf beruft, dass der Kläger keine Nachweise seiner Rechteinhaberschaft eingereicht habe, wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, dem Kläger diese Zweifel an seiner Rechteinhaberschaft mitzuteilen (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.3.2026 – 2-06 O 41/26, GRUR-RS 2026, 4249). Weiter wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, sich bei dem Accountinhaber nach seiner Berechtigung zur öffentlichen Zugänglichmachung des Fotos zu erkundigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben und nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zum Presserecht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.022026, Az. 3 U 2073/25 Pre, n.rkr.), wonach bei Intermediären nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese gelöschte Beiträge wieder freischalten, ist vorliegend nicht übertragbar, zumal die Beklagte auch ein monetäres Interesse an der dauerhaften weltweiten Verfügbarkeit sämtlicher Beiträge des Accounts hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Der Kläger hat innerhalb von sechs Wochen nach glaubhaft gemachter Kenntnisnahme am 31.10.2025 den hiesigen Antrag eingereicht und auch im Übrigen nicht zu lange zugewartet, um das Verfahren weiter zu betreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das zu lange Zuwarten gelten keine starren Fristen. Ein Zeitraum von sechs Wochen stellt nach den Gepflogenheiten im hiesigen Gerichtsbezirk einen groben Zeitrahmen dar, an dem sich diese Beurteilung orientieren kann (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2023, 1635 Rn. 37; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2022, 330 Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000687&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 09:34:00 +0200</pubDate>
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    <category>architekturfotografie</category>
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    <title>LG Frankfurt: Keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 15.05.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 149/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten begründet. Vielmehr erstreckt sich § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG schon dem Wortlaut nach ausschließlich auf Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen in Form von Druckerzeugnissen imd Bild- und Tonträgern jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Rechtsstreit war dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Denn das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht verwiesen. Das Landgericht ist jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt sachlich zuständig. Vielmehr ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet, die Auffassung des Amtsgerichts geht fehl und stellt sich letztlich zudem als willkürlich dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 23 Nr. 1 GVG umfasst die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10.000,- € nicht übersteigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Streitwert liegt nicht über 10.000,- €. Es liegt auch keine streitwertunabhängige Zuweisung zu den Landgerichten vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Nach dieser Regelung sind die Landgerichte zuständig in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet. Dieser Fall liegt hier nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin macht ausschließlich urheberrechtliche Ansprüche wegen der rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe einer Sportübertragung geltend. Diese fällt nicht unter § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Zwar könnte man bei rein semantischer Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG zunächst von einer Anwendbarkeit der Norm auch auf Urheberrechtsverletzungen mit Öffentlichkeitsbezug ausgehen. Eine solche Auslegung läuft jedoch allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zuwider und ist nur unter Ausblendung eben jener Auslegungsgrundsätze möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ist – wie jede Norm – nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch systematisch, teleologisch und unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers auszulegen. Der Gesetzgeber hat zu dieser Regelung ausgeführt (BT-Drs. 21/1849, S. 23 f.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Durch Einfügen einer neuen Nummer 7 in § 71 Absatz 2 GVG soll eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten geschaffen werden. Für diese Streitigkeiten sind bereits spezialisierte Kammern an den Landgerichten (§ 72a Absatz 1 Nummer 5 GVG) sowie spezialisierte Zivilsenate an den Oberlandesgerichten (§ 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG) eingerichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E übernimmt mit einer geringfügigen sprachlichen Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 3) die bereits in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG verwendete Formulierung und begründet für die hiervon erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG fallen damit jedoch nicht sämtliche Streitigkeiten mit einem Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Anwendungsbereich der neuen streitwertunabhängigen Zuständigkeit, sondern nur solche, die sich als Folge einer Veröffentlichung in einem Massenmedium darstellen.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Regelung Streitigkeiten über Ansprüche wegen persönlichkeitsrechtlicher Verletzungen gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO a.F. (auch als „Pressesachen“ bezeichnet) den Landgerichten zuweisen. Es entspricht auch der allgemeinen Meinung, dass die Regelung gerade (nur) solche Pressesachen umfasst (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 71 GVG Rn. 8e; BeckOK GVG/Feldmann, 30. Ed. 15.2.2026, § 71 Rn. 10e). § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO wurde im Zuge der entsprechenden Änderung aufgehoben (Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes: „§ 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und e wird gestrichen.“) und entzog zuvor mit identischem Wortlaut „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“ dem originären Einzelrichter. Der Gesetzgeber wollte daher offensichtlich nicht von der bisherigen Zuständigkeitsregelung für urheberrechtliche Ansprüche abweichen, die in sachlicher Hinsicht nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG streitwertabhängig zu bewerten ist (vgl. Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 105 Rn. 8).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Auslegung des Amtsgerichts widerspricht zudem der Systematik der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Wie oben dargestellt, hängt § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG untrennbar mit der ehemaligen Regelung in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO a.F. zusammen und hat diese ersetzt. Vor der Änderung der Zuständigkeitsregelungen waren Pressesachen nach § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO und Urheberrechtsstreitigkeiten gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. i) ZPO jeweils dem originären Einzelrichter entzogen. Das Gesetz hat insoweit eindeutig zwischen diesen beiden Bereichen – Pressesachen einerseits und Urheberrechtsstreitigkeiten andererseits – unterschieden. Es ist weder aus dem Wortlaut der Regelungen, aus der systematischen Stellung, noch aus der Gesetzesbegründung etwas dafür ersichtlich, dass diese Unterscheidung aufgegeben werden sollte. Auf eine solche faktische Gleichstellung würde es jedoch hinauslaufen, wenn man Urheberrechtsstreitigkeiten nunmehr zu großen Teilen zu den Pressesachen zählte. Denn die weitgehende Anwendung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG würde dazu führen, dass nahezu jede Urheberrechtsstreitigkeit dem Landgericht zugewiesen werden würde, weil aus praktischer Erfahrung der Spezialkammer für Urheberrechtsstreitsachen nahezu jede Urheberrechtsverletzung im Wege einer „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art“ erfolgt (ebenso Urheberrechtskammer des LG Köln, Beschl. v. 29.04.2026 – 14 O 113/26, GRUR-RS 2026, 8736 Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner findet sich – wie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (vgl. § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 38 Abs. 1 SortG etc.) üblich – die Regelung zur sachlichen Zuständigkeit der Gerichte nicht im GVG, sondern im jeweiligen Spezialgesetz, hier dem UrhG. Hätte der Gesetzgeber eine Regelung für Urheberrechtsstreitigkeiten – ggf. auch nur teilweise für Urheberrechtsverletzungen über das Internet – treffen wollen, hätte er dies der entsprechenden Systematik folgend in § 104 S. 1 UrhG (Zuweisung von Urheberrechtsstreitigkeiten zu den ordentlichen Gerichten) oder § 105 UrhG (Konzentrationsermächtigung) getan. § 105 Abs. 1 und 2 UrhG sehen Konzentrationsermächtigungen einerseits für die Landgerichte und andererseits für die Amtsgerichte vor. § 105 Abs. 2 UrhG wäre bei einer weiten Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG hingegen – wie oben dargestellt – weitgehend obsolet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt, dass der Begriff der „Veröffentlichung“ im UrhG eine spezielle Bedeutung hat. Dem Urheber ist nämlich nur die erstmalige Veröffentlichung des Werkes vorbehalten, §§ 6, 12 UrhG. Dass es sich vorliegend um eine Erstveröffentlichung in diesem Sinne handelt, ist jedoch nicht ersichtlich. Streitigkeiten zum (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG sind zudem eher selten, sodass die Nutzung dieser Formulierung im GVG zur Erfassung urheberrechtlicher Streitigkeiten schlichtweg systematisch verfehlt wäre (LG Köln, Beschl. v. 29.04.2026 – 14 O 113/26, GRUR-RS 2026, 8736 Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine weite Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ist auch unter Zugrundelegung einer historischen Auslegung nicht angebracht. Zunächst wird auf die obigen Ausführungen zum Willen des Gesetzgebers verwiesen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber erstmals zum 01.01.2021 in § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG – wiederum unter Verwendung des identischen Wortlauts wie in § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG – die Bildung von Pressekammern an den Landgerichten vorgeschrieben (Gesetz v. 12.12.2019, BGBl. 2019 I 2633; BeckOK ZPO/Fischer, 60. Ed. 1.3.2026, § 348 Rn. 63a).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass eine Entscheidung in der Sache vonnöten ist, auch wenn der Senat im hiesigen Einzelfall nicht von Willkür ausgehen sollte. Nach derzeitigem Stand würde nämlich eine unterschiedliche Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG durch das Amtsgericht einerseits und das Landgericht andererseits dazu führen, dass diejenigen Urheberrechtsstreitigkeiten mit Streitwert nicht über 10.000,- €, die – der Regelung von § 23 Nr. 1 GVG folgend – am Amtsgericht anhängig gemacht werden, ggf. mit Bindungswirkung nach § 281 Abs. 4 ZPO an das Landgericht verwiesen werden, während Rechtssuchende, die – der Auslegung des Amtsgerichts in Bezug auf § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ggf. auf entsprechenden Hinweis in einem vorangehenden Verfahren folgend – eine Urheberrechtsstreitigkeit unmittelbar beim Landgericht anhängig machen, mit einer ebenfalls nach § 281 Abs. 4 ZPO bindenden Verweisung an das Amtsgerichts konfrontiert sein werden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000672&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 02 Jun 2026 15:31:00 +0200</pubDate>
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