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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag uwg)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 09 Apr 2026 08:32:16 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>LG Heilbronn: Wettbewerbswidrige Irreführung durch LIDL-Werbung mit &quot;500 Produkten günstiger&quot; bei fehlender Verfügbarkeit der Artikelanzahl in den einzelnen Filialen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7623-LG-Heilbronn-Wettbewerbswidrige-Irrefuehrung-durch-LIDL-Werbung-mit-500-Produkten-guenstiger-bei-fehlender-Verfuegbarkeit-der-Artikelanzahl-in-den-einzelnen-Filialen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Heibronn&lt;br /&gt;
Urteil vom 19.02.2026&lt;br /&gt;
21 O 77/25 KfH&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Heilbronn hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung des Discounters LIDL mit dem Slogan &quot;500 Produkte günstiger&quot; vorliegt, wenn die beworbene Artikelanzahl in den einzelnen Filialen tatsächlich nicht verfügbar ist. Nach Ansicht des Gerichts erwartet der Durchschnittsverbraucher die Preisreduzierungen an seinem konkreten Einkaufsort, weshalb eine bloß bundesweite Gesamtzählung über verschiedene Regionen hinweg irreführend nach § 5 UWG ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Landgericht Heilbronn entschied: LIDL-Werbung &quot;Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger&quot; ist irreführend - jetzt liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 19. Februar 2026 hat das Landgericht Heilbronn dem Discounter LIDL verboten, mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 50010 Produkte günstiger“ zu werben (Aktenzeichen 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer begründet ihre Entscheidung mit einer Irreführung der Verbraucher. Mit dem Slogan werde die Erwartung geweckt, in jeder einzelnen Filiale ließen sich 500 im Preis reduzierte Artikel finden. Das aber war – wie LIDL im Prozess eingeräumt hat – von Anfang an nicht der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar verteidigte LIDL die Werbung, der Verbraucher wisse, dass es unterschiedliche Filialgrößen und regionale Angebotspaletten gebe und dies gemeint sei. Die Anzahl „500“ sei zutreffend ermittelt, indem regionale Angebote, Packungsgrößen und Sorten (beispielsweise bei Joghurt) gesondert gezählt worden seien. Die Zahlenangabe war von der klagenden Verbraucherzentrale Hamburg bis zuletzt in Zweifel gezogen worden. Die konkrete Liste hatte LIDL im Prozess indes nur unter Geheimnisschutz offenbaren wollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer lässt dies dahingestellt sein und bejaht die Irreführung bereits aufgrund des eingeräumten Sachverhalts. Der Verbraucher mache sich zu Filialgrößen und regionalen Angebotspaletten keine Gedanken. Maßgebend für ihn seien seine Lebens- und Einkaufsgewohnheiten. Er erkenne nicht, dass es um eine Gesamtheit an Preisreduzierungen nach objektiv nicht ersichtlichen, weil letztlich von der Unternehmensstrategie bestimmten und daher geheimen Verteilungsmustern gehe. Dass es aus Verbrauchersicht auf die einzelne Filiale ankomme, zeige schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Pflicht zum Hinweis auf die begrenzte Verfügbarkeit von Aktionsware in einzelnen Filialen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch das Argument von LIDL, ein etwaiges Informationsdefizit werde durch einen Fußnotenhinweis ausgeglichen, lässt die Kammer nicht gelten. So sei schon die Verknüpfung von Slogan und Fußnotentext nicht hinreichend klar und die Fußnote sei schwer auffindbar. Der Hinweistext „Bezogen auf die Anzahl der in Deutschland gleichzeitig im Preis gesenkten Einzelartikel. Die Preissenkung umfasst bundesweite und regionale Preisanpassungen&quot; beinhalte entgegen der Auffassung von LIDL keine Aufklärung, wie die Zählung funktioniere. Er könne auch so verstanden werden, dass die Preise flächendeckend gesenkt seien, nämlich gleichzeitig regional und bundesweit. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 08 Apr 2026 17:07:00 +0200</pubDate>
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    <category>artikelanzahl</category>
<category>§ 5 uwg</category>
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<category>filialbezug</category>
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<category>wettbewerbsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>LG Bochum: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit &quot;CO2-neutralem Versand&quot; sowie &quot;nachhaltig &amp; regional&quot; ohne nähere Erläuterung</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7618-LG-Bochum-Wettbewerbswidrige-Irrefuehrung-durch-Werbung-mit-CO2-neutralem-Versand-sowie-nachhaltig-regional-ohne-naehere-Erlaeuterung.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bochum&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.12.2025&lt;br /&gt;
19 O 24/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbung mit &quot;CO2-neutralem-Versand&quot; eine wettbewerbswidrige Irreführung ist, wenn dieser tatsächlich nur CO2-reduziert erfolgt. Zudem stellt die Verwendung der umweltbezogenen Begriffe &quot;nachhaltig &amp;amp; regional&quot; eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, wenn die konkret damit gemeinte Bedeutung nicht bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Kläger kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG die Unterlassung der in der Anl. K3 ersichtlichen Aussage verlangen. Diese enthält eine unwahre Angabe über die Ware/Dienstleistung, als von der Beklagten ein CO2-neutraler Versand mit E beworben wird, es sich nach den unbestrittenen Darlegungen des Klägers bei E nur um einen Versand handelt, der CO2 reduziert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anhaltspunkte für das pauschale Vorbringen der Beklagten, jedermann wäre klar, d. h. auch die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass ein Transport von Waren durch die Beklagte von einem zu einem anderen Ort nicht ohne CO2 Ausstoß erfolgen könne, sieht das Gericht nicht. Vielmehr ist das Gericht der Überzeugung, dass die monierte Aussage bei zumindest Teilen der potentiellen Kunden die Fehlvorstellung erwecken wird, dass die Beklagte mit E CO2-neutral versendet. Da der Schutz des Klimas ein inzwischen bei vielen Personen wichtiger Aspekt ist, ist die irreführende Aussage ohne weiteres geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich zumindest mit den Angeboten der Beklagten zu befassen oder sogar bei ihr zu bestellen, was sie ohne diese Aussage nicht getan hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bezüglich der Werbeaussage in der Anl. K4 besteht nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Absatz, 2 Nr. 1 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Denn auch diese Aussage ist im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zur Täuschung geeignet und irreführend, weil sie eine erläuterungsbedürftige Begrifflichkeit enthält und es an genau dieser Erläuterung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom sieben 27.06.2024, Az. I ZR 98/23) sind bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen. Werden mehrdeutige umweltbezogenen Begriffe verwendet, genügen, die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen Erläuterungen regelmäßig nur dann, wenn so bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird, welche konkrete Bedeutung maßgebend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Begriffspaar „Nachhaltig &amp;amp; regional“ ist umweltbezogenen, weil mit nachhaltig die Schonung von Ressourcen gemeint ist und mit regional etwa die Vermeidung von langen Transportwegen verbunden wird. Was aber hier mit der Kombination beider Begriffe gemeint ist, was konkret nachhaltig und gleichzeitig regional an den Leistungen der Beklagten ist, wird nicht erklärt. Es bleibt auch bereits deshalb unklar und fraglich, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich an bundesweite Kunden richtet und damit offensichtlich diese auch bundesweit beliefert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die somit erforderlichen Erläuterungen fehlen jedenfalls bei dieser Werbung. Diese daher irreführende Werbung ist auch wiederum geeignet, umweltbewusste Verbraucher anzusprechen und dazu zu veranlassen, sich mit den Angeboten der Beklagten zumindest auseinanderzusetzen, was sie ohne die Werbeaussagen der Beklagten nicht getan hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alldem ist der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf beide Aussagen gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung der Werbeaussagen mit dem Schreiben vom 11.11.2024 war nach den obigen Ausführungen berechtigt. Die formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG sind gegeben. Die geltend gemachte Pauschale i.H.v. 260,- € liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts auch im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Konstellationen anfallenden Kosten und ist daher nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht nach § 11 Abs. 1 UWG verjährt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a., dass der Anspruch entstanden ist. Bezüglich der Unterlassungsansprüche liegt hier eine Dauerhandlung zugrunde. Bei Dauerhandlungen, wie dies etwa bei einem Internetauftritt gegeben ist, kann die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht beginnen, solange der Eingriff noch fortbesteht (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 11UWG, Rdn. 1.21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier hat die Beklagte die streitgegenständlichen Inhalte am 12.12.2024 entfernt, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Dauerhandlung im Internet beendet war. Die Verjährungsfrist begann somit am 12.12.2024 und wäre so erst am 12.06.2025 abgelaufen. Die Klage wurde jedoch bereits am 19.05.2025 an die Beklagte zugestellt und damit rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG) entsteht hingegen mit der berechtigten Abmahnung. Diese ist am 11.11.2024 ausgesprochen worden, sodass die Verjährung danach am 11.05.2025 eingetreten wäre, weil die Zustellung erst am 19.05.2025 erfolgte. Hier greift aber § 167 ZPO ein. Danach wirkt die Zustellung auf die Klageeinreichung zurück, wenn sie „demnächst“ erfolgt ist. Bei einem Zeitraum von bis zu zwei Wochen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung der Klage ist eine nur geringfügige Verzögerung gegeben, die unschädlich ist, selbst wenn sie auf Nachlässigkeit der Partei beruht (vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 167 Rdn. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier liegen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung nur acht Tage, so dass eine Rückwirkung gegeben ist und auch insoweit keine Verjährung eingetreten ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2025/19_O_24_25_Urteil_20251216.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 02 Apr 2026 11:17:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Bamberg: YouTube haftet für unzureichende Werbekennzeichnung in hochgeladenen Videos gemäß Art. 26 Abs. 2 DSA – Zehnsekündiger Werbehinweis in Influencer-Videos reicht nicht</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7615-LG-Bamberg-YouTube-haftet-fuer-unzureichende-Werbekennzeichnung-in-hochgeladenen-Videos-gemaess-Art.-26-Abs.-2-DSA-Zehnsekuendiger-Werbehinweis-in-Influencer-Videos-reicht-nicht.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bamberg&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
1 HK O 19/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bamberg hat entschieden, dass YouTube gemäß Art. 26 Abs. 2 des Digital Services Act (DSA) haftet, wenn ein Hinweis auf bezahlte Werbung in Influencer-Videos lediglich für zehn Sekunden eingeblendet wird, da dies unzureichend ist. Eine Kennzeichnung in &quot;Echtzeit&quot; im Sinne von Art. 26 Abs. 2 DSA setzt eine Einblendung über die gesamte Dauer des Beitrags voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;em&gt;&lt;br /&gt;
Die Klage ist auch vollumfänglich begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Rechtsstreit untersteht deutschem Recht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Art. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem die von Klägerseite beanstandeten Influencer-Videos auf der Plattform yt.com/de veröffentlicht werden und im gesamten Bundesgebiet abrufbar sind, werden auch dort die kollektiven Interessen der Verbraucher tangiert. Mithin kommt in Deutschland geltendes Recht zur Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von kommerziellen Yt. -Videos ohne hinreichend deutlichen Hinweis, dass es sich bei diesem um bezahlte Werbung handelt gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA, da die Beklagte mit dem nur zehn Sekunden andauernden Hinweis auf bezahlte Werbung gegen Art. 26 Abs. 2 DSA verstößt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.1. Der DSA gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 DSA für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste. Vermittlungsdienst in diesem Sinne ist gemäß Art. 3 lit. g) iii) DSA auch ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern. Ein Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen, wird gemäß Art. 3 i) DSA als Online-Plattform bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bereitstellen der Plattform yt.com/de, damit Influencer ihre Videos auf dieser hochladen und damit auch deutsche Verbraucher erreichen können, stellt das Anbieten einer Online-Plattform und damit einen Vermittlungsdienst im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DSA dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2025 – 21 U 62/23, juris, Rn. 45; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, juris, Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.2. Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA sind die Anbieter von Online-Plattformen verpflichtet, den Nutzern eine Funktion anzubieten, mit der sie erklären können, ob der von ihnen bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation darstellt oder eine solche kommerzielle Kommunikation enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Art. 26 Abs. 2 DSA regelt die Pflichten der Beklagten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation durch ihre Nutzer, wobei gemäß Art. 3 lit. b) DSA Nutzer jede natürliche oder juristische Person sein kann, die einen Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Als Nutzer in diesem Sinne gelten daher auch Influencer (Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 50; Spindler/Schuster/Kaesling/Janal, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 26 Rn. 31). Für die kommunizierenden Nutzer hat die Regelung den Vorteil, dass sie die Kennzeichnung der kommerziellen Kommunikation nicht mehr zum Kommunikationsinhalt machen müssen. Für die konsumierenden Nutzer hat die Kennzeichnung durch die Plattformen den Vorteil, dass die Kennzeichnung besser erkennbar wird, weil sie zwar mit der Kommunikation erfolgt, aber nicht mehr Teil dieser ist (Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 56). Kommerzielle Kommunikation in diesem Sinne erfasst dabei gemäß Art. 3 lit. w) DSA i.V.m. Art. 2 lit. f) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (E-Commerce-RL) alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Dieser Verpflichtung aus Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA ist die Beklagte nachgekommen, indem sie eine Funktion bereitgestellt hat über welche die Nutzer, hier die Influencer, erklären können, ob die Inhalte ihrer Videos kommerzieller Art sind. Insofern ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die von Klägerseite beanstandeten Yt. -Videos kommerzielle Kommunikation darstellen und die Beklagte daher verpflichtet war, den Nutzern eine entsprechende Offenlegungsfunktion bereitzustellen. Die Ersteller der streitgegenständlichen Videos haben die von der Beklagten bereitgestellte Offenlegungsfunktion auch genutzt und selbst erklärt, dass ihre Videos kommerzieller Natur sind mit der Folge, dass der Hinweis auf bezahlte Werbung überhaupt erst eingeblendet wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.3. Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA ist die Beklagte sodann verpflichtet sicherzustellen, dass, wenn ein Nutzer eine Erklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA abgibt, die anderen Nutzer klar und eindeutig und in Echtzeit, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, feststellen können, dass der von dem Nutzer bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation wie in dieser Erklärung beschrieben darstellt oder enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Kennzeichnung muss demgemäß hervorgehoben, also gut sichtbar, und in Echtzeit, das heißt zeitgleich mit dem Inhalt, erfolgen und für die anderen Plattformnutzer klar und eindeutig ergeben, dass es sich um kommerzielle Kommunikation handelt (Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 55; Spindler/Schuster/Kaesling/Janal, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 26 Rn. 33, 29). Diesen Anforderungen wird der lediglich für zehn Sekunden sichtbar Hinweis auf bezahlte Werbung nicht gerecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Laut Duden versteht man unter Echtzeit eine simultan zur Realität ablaufende Zeit. Übertragen auf den Fall bedeutet dies nichts anderes, als dass der Werbehinweis simultan zum Video laufen muss, sich mithin über dessen ganze oder zumindest weit überwiegende Dauer erstrecken muss. Nachdem der Hinweis auf bezahlte Werbung vorliegend jedoch nur ca. zehn Sekunden sichtbar und nicht reproduzierbar ist bzw. nur reproduzierbar ist, wenn das Video vollständig neu aufgerufen wird, erfolgt er nicht in Echtzeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anlass für eine einschränkende Auslegung dieser Verpflichtung dahingehen, dass es maßgeblich und ausreichend ist, dass der konsumierende Nutzer den Hinweis auf kommerzielle Kommunikation zeitgleich mit Aufruf des Videos erhält, ist nicht veranlasst. Dies entspräche insbesondere nicht der Bedeutung des Wortes „Echtzeit“ und ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Beklagte insofern darauf hinweist, dass der Begriff „Echtzeit“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts und daher im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist und zur Untermauerung auf die englische (“in real time“) und französische (“en temps réel“) Übersetzung verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch die von der Beklagten zitierten Sprachversionen umfassen die Deutung, dass der Hinweis auf bezahlte Werbung „zur gleichen Zeit wie Ereignisse tatsächlich geschehen“ zu erfolgen hat. Das Gericht versteht dieses „zeitgleich“ dahingehend, dass die Einblendung während der gesamten Dauer des Videos zu erfolgen hat. Eine Reduzierung des Wortlauts dahingehend, dass nur der Beginn von Einblendung und Video übereinstimmen muss, ist daher auch vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. Zumal, würde man der Argumentation der Beklagten folgen, die Verpflichtung zu einem Hinweis auf bezahlte Werbung auch bereits dann erfüllt wäre, wenn dieser nur für eine Sekunde eingeblendet wird, sofern der Beginn der Einblendung nur mit dem Beginn des Videos übereinstimmt. Hiervon geht offensichtlich auch die Beklagte nicht aus, da sie den Hinweis auf bezahlte Werbung für die Dauer von zehn Sekunden einblendet. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, woraus die Beklagte entnimmt, dass eine Einblendung für gerade zehn Sekunden den Anforderungen an eine Einblendung in Echtzeit entsprechen soll. Anhaltspunkte, nach welchen Kriterien diese Zeitspanne bemessen wurde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Kennzeichnung als bezahlte Werbung ist im streitgegenständlichen Fall auch nicht hinreichend hervorgehoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Video des Influencers F.P. verschwindet der Hinweis auf bezahlte Werbeinhalte nahezu vollständig gegenüber dem sich über die gesamte Bildschirmbreite erstreckenden und in knalligem Gelb erscheinenden Balken mit dem Namen des Brokers für den er wirbt. Demgegenüber weist der Hinweis auf bezahlte Werbung eine deutlich geringere Größe auf und ist zusätzlich in einem unauffälligen Grauton gehalten und im oberen linken Eck des Bildes platziert. Infolgedessen ist der lediglich für zehn Sekunden erscheinende Hinweisen auf bezahlte Werbung daher wegen seiner geringen Größe, der unauffälligen Farbe, der Platzierung am oberen linken Rand des Bildes und der nur kurzen Dauer der Sichtbarkeit nicht sonderlich präsent und kann auch von einem situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weiteres leicht übersehen werden (vgl. zu diesem Maßstab der Erkennbarkeit EuGH, Urteil v. 26. Oktober 2016 – C-611/14 –, juris, Rn. 57 – Canal Digital; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2020 – 6 U 38/19, juris, Rn. 110ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2019 – 6 W 68/19, juris, Rn. 14).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Video von M.M. wird zusätzlich von dem Hinweis auf bezahlte Werbung abgelenkt, indem unmittelbar unter diesem in Balkenform gehaltenen Hinweis auf bezahlte Werbung weitere Balken mit Hinweisen auf TT-Auftritte der Influencerin erscheinen. Diese sind breiter und größer und mit einem deutlich präsenteren TT-Symbol kombiniert, wodurch der Hinweis auf die bezahlte Werbung eher in den Hintergrund tritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Schließlich ist auch nicht klar und eindeutig erkennbar, dass und inwiefern es sich um kommerzielle Kommunikation handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Videos werden mehrfach durch Werbeblöcke auf Yt. unterbrochen. Es ist daher nicht notwendig davon auszugehen, dass der Betrachter den Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ zu Beginn des Videos auf die Ausführungen im Video bezieht. Ebenso wahrscheinlich ist es, dass er diesen den Hinweis auf die Werbeblöcke bezieht (vgl. LG München I, Urteil vom 30.04.2024 – 1 HK O 5527/23, juris, Rn. 78).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Erklärtext unterhalb des Videos von F.P. mit Hinweisen zu möglichem Sponsoring ändert hieran nichts. Er reicht schon inhaltlich nicht, da er nicht hinreichend deutlich macht, auf welche Aussagen konkret er sich bezieht. Darüber hinaus findet er sich räumlich deutlich unterhalb des Videos und kann auch deswegen leicht übersehen werden. Gerade diese räumliche Distanz zum Erklärvideo verschärft zusätzlich das Problem, dass unklar ist, auf welche Aussagen im Video sich dieser Hinweis beziehen sollte und auf welches Video überhaupt. Schließlich hindert auch der Hinweis, dass die Inhalte des Videos nur eine persönliche Meinung seien und mithin einer persönlichen Überzeugung entstammten, den Schluss auf das Vorliegen von bezahlter Werbung (vgl. auch LG München I, Urteil vom 30.04.2024 – 1 HK O 5527/23, juris, Rn. 75ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Vor diesem Hintergrund ist der in Grau gehaltene und nur zehn Sekunden andauernde Hinweis auf bezahlte Werbung am linken oberen Bildrand kein ausreichender Hinweis auf den kommerziellen Charakter der Videos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.4. Ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA berührt die Interessen der Verbraucher und ist geeignet, den Werbenden und in der Konsequenz auch der Plattform einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Er stellt damit zugleich einen Verstoß gegen § 3a i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG dar gegen welchen mit den Mitteln des UWG vorgegangen werden kann (Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 78; Spindler/Schuster/Kaesling/Janal, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 26 Rn. 42).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von kommerziellen Yt. -Videos gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, §§ 24 Abs. 1, 1 Abs. 7 MStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG, wenn nicht die dritte natürliche oder juristische Person genannt wird, die den Influencer im Zusammenhang mit der Erstellung der Videos finanziert bzw. sponsert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.1. Eine Haftung der Beklagte für die Rechtsverstöße der Influencer in ihren Videos ergibt sich aus dem Umstand, dass sie ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht als Host-Provider, Rechtsverstöße im Sinne von § 3a UWG zu unterbinden, nicht nachgekommen ist und daher selbst nach §§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine unlautere Wettbewerbshandlung kann auch begehen, wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt. In einem solchen Fall kommt ein täterschaftlicher Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG in Betracht. Die Bereitstellung der Plattform ist insoweit die Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, trifft wettbewerbsrechtlich die Pflicht, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Dem liegt der allgemeine Rechtsgrundsatz zugrunde, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 – 6 U 154/22, Rn. 92.f.; BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18,04, juris, Rn. 22f., 36 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.2. Die streitgegenständlichen Videos der Influencer ohne Nennung der sie finanzierenden Person begründen einen Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.2.1. Eine Verpflichtung zur Nennung von Sponsoren folgt allerdings nicht aus Art. 26 Abs. 1 DSA.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 26 Abs. 1 DSA erfasst nur Online-Plattformen, die selbst Werbung auf ihren Online-Schnittstellen darstellen und umfasst nicht die Verantwortung für von Dritten hochgeladene Videos (vgl.Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 14). Art. 26 Abs. 1 DSA gilt daher nicht für Influencer, die Yt. für ihre Videos nutzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Frage, inwiefern die streitgegenständlichen Videos gegen Art. 26 Abs. 1 DSA verstoßen, kommt es daher nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.2.2. Eine entsprechende Verpflichtung folgt allerdings aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Influencer, die ein eigenständiges Profil auf einer Social-Media-Plattform wie Yt. unterhalten und gegen Entgelt kommerzielle Kommunikation betreiben, sind Dienstanbieter im Sinne von § 6 Abs. 1 DDG (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2026 – 14 Ukl 2/24, juris, Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2024 – 6 U 200/23, juris, Rn. 48 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 23.07.2024 – 5 U 78/22, juris, Rn. 22). Für sie gelten daher die Regeln des DDG entweder direkt oder zumindest über §§ 1 Abs. 7, 24 Abs. 1 MStV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG geforderten Angaben sind im streitgegenständlichen Fall unstreitig nicht gemacht worden und werden von der Beklagten auch nicht obligatorisch gefordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Eine mögliche Haftung der Beklagten entfällt nicht aufgrund der Privilegierung der Beklagten nach Art. 6 Abs. 1 DSA.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend wird insofern von Beklagtenseite darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 8 DSA Anbieter von Vermittlungsdiensten keine allgemeine Verpflichtung trifft, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten, und ein Tätigwerden der Beklagten in Bezug auf nutzergenerierte Videos bei Yt. nur veranlasst wäre, wenn sie durch einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung hingewiesen worden wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Aufforderung der Klägerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung diesen Anforderungen genügt hat, kann an dieser Stelle allerdings dahinstehen, denn unabhängig von dem Eingreifen des Haftungsprivilegs nach Art. 6 Abs. 1 DSA bleibt gemäß Art. 6 Abs. 4 DSA die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern. Mithin bleibt die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem UWG geltend zu machen, auch im Falle einer Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA bestehen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 – 6 U 154/22, Rn. 89; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, juris, Rn. 25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Der Umfang der Unterlassungsverpflichtung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beseitigung der Rechtsverstöße in den Influencer-Videos stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Beklagten dar. Die monierten Verstöße sind so hinreichend konkretisiert, dass die Beklagte keine autonome Bewertung vornehmen muss und auf automatisierte Techniken zurückgreifen kann, wohingegen sich bei fehlender Prüfungs- und Beseitigungspflicht der Beklagten empfindliche Rechtsschutzlücken zum Nachteil der Verbraucher ergeben würden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 – 6 U 154/22, Rn. 97ff. m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Ergreifen technischer Maßnahmen zur Beseitigung der konkret monierten Rechtsverstöße in den Influencer-Videos auf Yt. ist der Beklagten durch Einsatz technischer Mittel auch ohne Weiteres möglich. Insofern besteht eine Pflicht zur Verhinderung gleichartiger Verletzungshandlungen im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 135/18, juris, Rn. 47 – uploaded III). Es sind nur Maßnahmen zu treffen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in der Situation der Beklagten erwartet werden können, um entsprechende Verstöße effektiv zu unterbinden (vgl. BGH, BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 135/18, juris, Rn. 39 – uploaded III). Insofern kann von der Beklagten jedoch erwartet werden, dass der Hinweis auf bezahlte Werbung für die gesamte Dauer des Werbevideos und optisch deutlicher hervorgehoben eingeblendet wird. Besondere technische Schwierigkeiten oder mit der Anpassung der Hinweise verbundene erhebliche Kosten sind weder anzunehmen noch sonst ersichtlich. Ebensowenig, dass diesen Verpflichtungen nicht mit überschaubarem Aufwand automatisiert Rechnung getragen werden könnte (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 – 6 U 154/22, Rn. 102ff.). Gegenteiliges wurde von Beklagtenseite auch nicht vorgetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA bzw. die Verletzung der Verkehrspflicht im Hinblick auf die Nennung der Sponsoren durch die Influencer begründet. Setzt die Entstehung der Verkehrspflicht den Hinweis auf eine eindeutige Rechtsverletzung voraus, wird Wiederholungsgefahr zwar erst durch die Verletzung der durch den Hinweis ausgelösten Prüfungspflicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18,04, juris, Rn. 53, Jugendgefährdende Medien bei eBay; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8 Rz 2.9). Dies ist vorliegend allerdings der Fall, da die Beklagte sich vorgerichtlich geweigert hat, die von Klägerseite zu Recht begehrte Unterlassung zu erklären, und auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Auffassung vertritt, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Für die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht insofern daher eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2020 – I ZR 126/18, juris, Rn 80 – WarnWetterApp).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-3675?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 30 Mar 2026 18:46:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG durch Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 26.03.2026&lt;br /&gt;
I ZR 74/25 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG durch Betreiben einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmittelwerberecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte betreibt ein Internetportal zur Vermittlung von ärztlichen Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken. Dort bietet sie Interessenten die Möglichkeit, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis zu vereinbaren. Für ihre Leistungen erhält die Beklagte von den Ärzten eine Vergütung. Im Konzernverbund mit der Beklagten stehen eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr von und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Cannabis zu medizinischen Zwecken sowie ein Unternehmen, das einen Marktplatz für Versandapotheken für Cannabis zu medizinischen Zwecken betreibt und dort Ausstattung für den Cannabiskonsum anbietet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin sieht in dem Internetauftritt der Beklagten einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Antrag hinsichtlich bestimmter Internetseiten stattgegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte gegen das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Cannabis zu medizinischen Zwecken handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Hierfür hat die Beklagte in den untersagten Darstellungen geworben. Sie hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann eine Werbung für Arzneimittel darstellen. Der Annahme einer Arzneimittelwerbung steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich Ärzten obliegt. Aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis bestand die durch § 10 Abs. 1 HWG zu vermeidende Gefahr, dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung geht über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Februar 2024 - 3-08 O 540/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 6. März 2025 - 6 U 74/24&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3 Abs. 1 UWG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3a UWG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 10 Abs. 1 HWG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 09:46:00 +0100</pubDate>
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    <category>arzneimittelrecht</category>
<category>arztvermittlung</category>
<category>§ 10 abs. 1 hwg</category>
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<category>cannabis</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der Bezeichnung &quot;unabhängiger Versicherungsmakler&quot; ohne Aufklärung über Provisionszahlungen der Versicherungen</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7603-OLG-Koeln-Wettbewerbswidrige-Irrefuehrung-durch-Werbung-mit-der-Bezeichnung-unabhaengiger-Versicherungsmakler-ohne-Aufklaerung-ueber-Provisionszahlungen-der-Versicherungen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
6 U 63/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit der Bezeichnung &quot;unabhängiger Versicherungsmakler&quot; eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 UWG darstellt, wenn nicht unmittelbar über Provisionszahlungen der Versicherer aufgeklärt wird, da der Verbraucher eine vollständige finanzielle Unabhängigkeit erwartet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Dass der Kläger als ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt ist und die angegriffene Werbung eine geschäftliche Handlung der Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, steht außer Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Im Streitfall ist der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung gemäß § 5 UWG erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung wie Ausführung und/oder Vorteile enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe sich mit einer tatsächlich nicht begangenen Verletzungshandlung beschäftigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der Formulierung „unabhängiger Versicherungsberater“ im vorletzten Absatz auf Seite 9 des erstinstanzlichen Urteils um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils und dem aus der Gerichtsakte deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens folgt, dass es „unabhängiger Versicherungsmakler“ heißen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Dass es sich bei der zum Zweck der Bewerbung des Dienstleistungsangebotes verwendeten Aussage, ein unabhängiger Versicherungsmakler zu sein, um eine „Angabe“ i.S.d. § 5 UWG handelt, steht ebenfalls außer Streit und - entgegen den Überlegungen von Timmermann (Makler-Unabhängigkeit auf dem Prüfstein, BB 2025, 696, 697 f. - Besprechung des von der Beklagten für ihre Ansicht angeführten Urteils des LG Leipzig vom 04.12.2024, 05 O 1092/24, juris) - auch außer Frage. „Angaben“ sind Aussagen eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen und inhaltlich nachprüfbar sind (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.21). Die Aussage, unabhängig zu sein, enthält im Gesamtkontext der streitbefangenen Werbung eine Information, nämlich die inhaltlich auf ihre Richtigkeit nachprüfbare Behauptung, unabhängig von der Versicherungswirtschaft (s.u.) zu sein. Worauf es bei der Prüfung einer Irreführung durch die Verwendung des Begriffs der Unabhängigkeit in einer Werbeaussage ankommt, richtet sich schlicht nach dem möglichen (Fehl)Verständnis der durch die konkrete Werbung Angesprochenen. Insoweit ist die von Timmermann (a.a.O.) herausgearbeitete Vielschichtigkeit des Meta-Begriffs der Unabhängigkeit bezogen auf den normativen Realtypus „Versicherungsmakler“ ohne Belang. Für den Irreführungstatbestand des § 5 UWG einschließlich der Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der Angabe (§ 5 UWG ist insoweit sprachlich verunglückt, als eine geschäftliche Handlung keine Angabe enthalten kann, s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.19) maßgeblich ist allein das Verkehrsverständnis. Zur Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, muss lediglich festgestellt werden, an welchen Verkehrskreis sie gerichtet ist und wie ein durchschnittlich verständiges und informiertes, situationsadäquat aufmerksames Mitglied dieses Kreises die Angabe auffasst bzw. auffassen kann (vgl. Büscher in: Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 5 Rn. 164 ff., 166).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Ohne Belang ist daher auch, dass im juristischen Diskurs der Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“ durchaus vielfach verwendet wurde (s. z.B. Reiff, Rezension zu dem Buch „Der unabhängige Versicherungsmakler …“ in VersR 2014, 557 ff.), z.B. beschreibend in Abgrenzung zum „abhängigen“ Versicherungsvertreter / Vertreter der Versicherungsunternehmen (s. OLG Hamm, Urteil vom 13.03.1979, 4 U 229/78, juris, Tz. 88; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1993, 4 U 201/93, juris Tz. 21). Hintergrund des Attributs der Unabhängigkeit in der juristischen Literatur und Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Versicherungsvermittler in Form des Versicherungsmaklers ist dessen außergewöhnliche Stellung als ein zwar von den Versicherungen bezahlter, aber gleichwohl seinen Kunden gegenüber als „treuhänderische Sachwalter“ verpflichteter Diensteanbieter. Die rechtliche Einordnung der Frage, wann ein Versicherungsvermittler als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler i.S.d. § 34d GewO tätig wird, spielt für die Einordnung des Verbraucherverständnisses indes keine Rolle. Die Beklagte selbst hat auf die Abmahnung des Klägers hin in ihrem Antwortschreiben vom 20.04.2024 zutreffend vorgetragen, dass dem informierten Verbraucher die Unterschiede zwischen einem Versicherungsvertreter, einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsberater nicht bekannt sind. Insoweit kann den Ausführungen in der als Anlage BK1 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. A., Professor für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht an der Universität Hamburg, zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Auftretens des Versicherungsmaklers mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO unter der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ und seiner Kritik an der Entscheidung des OLG Dresden vom 28.10.2025 im Verfahren 14 U 1740/24 (VersR 2026, 4 ff.) nicht beigetreten werden. Prof. Dr. A. verkennt, dass es für die Verwirklichung des Unlauterkeitstatbestandes der Irreführung weder auf die rechtliche Ausgestaltung der Stellung des Versicherungsmaklers gegenüber der des Versicherungsvertreters - gar unter Ausblendung des Berufsbildes des Versicherungsberaters - ankommt, noch darauf, ob der Versicherungsmakler sein Gewerbe in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausübt, sondern allein auf die Sicht der Angesprochenen im jeweiligen Einzelfall, wobei die Irreführung eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums ausreichend ist. Die Feststellung einer im konkreten Einzelfall irreführenden und insoweit lauterkeitsrechtlich unzulässigen Werbung ist dabei entgegen der Darstellung der Beklagten weder mit einer unzulässigen Vorverurteilung von Versicherungsmaklern verbunden, noch mit der Unterstellung, dass diese bei potenziellen Interessenkonflikten zu Lasten ihrer Kunden handelten. Es geht vielmehr um den Schutz der Verbraucher. Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass den Kunden, die eine Versicherung abschließen wollen, häufig nicht bekannt ist, welche Interessen der Versicherungsvermittler neben den Interessen des Kunden verfolgt. Aus diesem Grund war es Ziel der Einführung des - von der Versicherungswirtschaft tatsächlich persönlich und wirtschaftlich völlig unabhängigen - Versicherungsberaters, mehr Transparenz über die Form der Vergütung im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung bzw. Versicherungsberatung zu schaffen, so dass sich ein Kunde bewusst für die provisionsgestützte Vermittlung oder die nichtprovisionsgestützte Beratung entscheiden kann. Soweit Prof. Dr. A. auf die Bedeutung der Rechtsvorschriften für das Verkehrsverständnis verweist, spricht § 34d GewO und das darin enthaltenen Trennungsgebot - ein Versicherungsmakler darf nicht als Versicherungsberater tätig werden und umgekehrt (s.u.) - daher gerade für und nicht gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Von der streitbefangenen Werbung angesprochen ist jedenfalls auch die Gruppe der informierte Durchschnittsverbraucher, zu der die Mitglieder des Senats zählen und deren Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der angesprochene Verbraucher wird die hervorgehobene Werbung mit „Unabhängigkeit“ als Besonderheit und Vorteil der von der Beklagten angebotenen Maklertätigkeit gegenüber den Angeboten anderer Versicherungsmakler verstehen. Insoweit geht die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe die obergerichtliche Rechtsprechung zum Versicherungsmakler als trotz Provisionszahlungen unabhängiger und allein dem Interesse des Versicherungsnehmers verpflichtetem Sachwalter (z.B. BGH, Urteil vom 06.11.2013, I ZR 104/12, juris) übersehen, schon im Ansatz fehl. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Beklagte nämlich gerade nicht von jedem anderen Versicherungsmakler, so dass - würde die Beklagte (wie nicht) die beworbene Unabhängigkeit lediglich an die besondere Stellung eines Versicherungsmaklers anknüpfen - eine lauterkeitsrechtlich nach § 5 UWG unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit (s. hierzu Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.113 ff.) im Raum stehen könnte. Tatsächlich leitet die Beklagte ihre werbend herausgestellte Unabhängigkeit nicht nur aus den generellen Besonderheiten der Stellung der Versicherungsmakler als „treuhänderische Sachwalter“ ihrer Kunden her, sondern speziell daraus, dass keine Versicherung an ihr Anteile halte, sie also tatsächlich unabhängig von Beteiligungsverhältnissen sei - im Gegensatz zu dem Versicherungsmakler, über dessen Werbung mit „neutral und unabhängig“ das OLG München mit Urteil vom 16.01.2020 (20 U 1834/18 - Unabhängiger Versicherungsmakler, juris) zu befinden gehabt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Das Landgericht hat das für das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot maßgebliche Verkehrsverständnis zutreffend ermittelt. Die Unabhängigkeit bezieht sich aus Sicht der von der Werbung Angesprochenen auf deren potentielle zukünftige Vertragspartner, d.h. die in Betracht kommenden Versicherungen. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird die besonders und ohne jede Einschränkung herausgestellte „Unabhängigkeit“ dahin verstehen, dass die Beklagte in ihrer Maklertätigkeit von der Versicherungswirtschaft vollständig unabhängig ist, sowohl in persönlicher, als auch in finanzieller Hinsicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Werbung mit einer unabhängigen Versicherungsmaklertätigkeit mag daneben auch dahin verstanden werden können, dass der Makler - wie hier die Beklagte - nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert wird, der Unlauterkeitstatbestand des § 5 UWG ist jedoch bereits dann erfüllt, wenn die Werbeaussage naheliegender Weise missverstanden werden kann. Dies übersieht das von der Beklagten zur Rechtsverteidigung angeführte Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.12.2023, 05 O 1092/24 (bei juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Beklagten in zweiter Instanz als Anlage BK2 vorgelegte Umfrage zur Verkehrsauffassung von „Unabhängigkeit“ im Zusammenhang mit Versicherungsmittlern widerlegt nicht das vom Landgericht ermittelten Verkehrsverständnisses, sondern belegt im Gegenteil dessen Richtigkeit. Trotz einer tendenziell an dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis ausgerichteten Fragestellung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(die Frage 2 „…Woran erkennen Sie, ob eine Person, die Ihnen Versicherungen anbietet oder vermittelt, aus Ihrer Sicht unabhängig ist?“ suggeriert die Existenz von unabhängigen Versicherungsvermittlern, unter Ausblendung der von der Versicherunswirtschaft tatsächlich allein wirklich unabhängigen Versicherungsberater;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in der Frage 3 „Stellen Sie sich einen Versicherungsvermittler vor, der:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● zu keinem bestimmten Versicherungsunternehmen gehört,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● von keinem Versicherungsunternehmen Weisungen erhält und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● Ihnen Angebote von mehreren verschiedenen Versicherungsunternehmen machen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie würden Sie eine solche Tätigkeit einordnen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1 Auf jeden Fall unabhängig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2 Eher unabhängig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3 Eher abhängig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4 Auf jeden Fall abhängig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5 Kann dazu nichts sagen“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
wird der wesentlche Punkt der Bezahlung des Versicherungsvermittlers im Falle eines Vertragsabschlusses durch die Versicherung nicht angeführt; dieser Aspekt wird erst nach zwei systematisch zurückführenden Fragen betreffend Interesse und Kenntnis an Versicherungen an sechster Stelle ergänzt, nach Wiederholung der dritten Frage und mit in Richtung der Antwort „Unabhängigkeit“ weisenden Erläuterungen, s.u.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gelangt die Verkehrsumfrage bei der Frage „Q6 Unabhängigkeit und Vergütung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellen Sie sich einen Versicherungsvermittler vor, der:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● zu keinem bestimmten Versicherungsunternehmen gehört,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● von keinem Versicherungsunternehmen Weisungen erhält und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● Ihnen Angebote von mehreren verschiedenen Versicherungsunternehmen machen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein solcher Vermittler kann auf zwei Arten bezahlt werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● Sie zahlen den Vermittler direkt ein Honorar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
● Der Vermittler erhält eine Vergütung vom Versicherungsunternehmen. Diese ist in der Versicherungsprämie enthalten und wird in den Produktinformationen ausgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Würden Sie einen solchen Vermittler als unabhängig bezeichnen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Instruction Sentence: Mehrfachnennungen sind möglich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1 Unabhängig kann für mich ein Vermittler sein, der ausschließlich vom Kunden direkt per Honorar bezahlt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2 Unabhängig kann für mich ein Vermittler sein, der wie oben beschrieben frei aus vielen Versicherungen auswählen kann und über die Versicherungsprämie bezahlt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3 Für mich sind keine der beiden Varianten unabhängig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4 Ich habe dazu keine Meinung / kann ich nicht beurteilen“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
zu dem Ergebnis, dass für 19,7 % der Befragten ein Versicherungsvermittler in keinem Fall unabhängig ist. Für 31,1 % der Befragten kann ein Versicherungsvermittler unabhängig sein, wenn er ausschließlich direkt vom Kunden per Honorar bezahlt wird. Unter Berücksichtigung der 8,7 % der Befragten, die sich für die Antworten 1 und 2 entschieden hatten, für die also neben einem vom Kunden direkt bezahlten Vermittler auch ein solcher unabhängig sein kann, der frei aus vielen Versicherungsunternehmen auswählen kann und über die Versicherungsprämie bezahlt wird, bleibt bezogen auf den Streitfall eine Irreführungsquote von 42,1 %, die als Hinweis auf eine nicht unerhebliche Irreführungsgefahr mehr als ausreichend ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 5 Rn. 1.99 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Argument der Beklagten, der angesprochene Verbraucher müsse sich Gedanken darüber machen, von wem, wenn nicht von ihm selbst sie für ihre Maklertätigkeit bezahlt werde, greift nicht. Dass die angebotenen Dienstleistungen tatsächlich nicht von den Kunden, sondern ausschließlich von den Versicherungen bezahlt werden, wird in der angegriffenen Werbung nicht thematisiert. Im Gegenteil deuten die Ausführungen unter dem Abschnitt „Beratungsablauf - Wie geht es weiter, nachdem Sie eine Beratungsanfrage zum Thema Versicherungen oder Baufinanzierung gestellt haben“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
mit der Betonung der Kostenlosigkeit einer an die Versicherer gestellten Risikovoranfrage darauf hin, dass die Beratungsleistung grundsätzlich vom anfragenden Verbraucher zu zahlen ist. Außerdem liegt es auf der Hand, dass eine unabhängige Beratung von dem zu vergüten ist, der die Leistung in Anspruch nimmt. Dem informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher steht beim Lesen des Internetauftritts der Beklagte nicht sofort klarstellend und die Werbeaussage relativierend vor Augen, dass Versicherungsmakler über Provisionen von den Versicherungen und nur Versicherungsberater unmittelbar von den Kunden selbst bezahlt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee. Die Vorstellung, die Beklagte sei von der Versicherungswirtschaft finanziell unabhängig, ist unrichtig. Eine solche Stellung kommt gemäß der gesetzlichen Wertung ausschließlich dem Versicherungsberater zu, § 34d Abs. 2 GewO. Die Beklagte ist dagegen nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsmaklerin zugelassen. Sie erhält für die Vermittlung von Versicherungsverträgen Provisionen von den Versicherungen. Ein Versicherungsmakler steht zwar dem Lager der Kunden näher als der Versicherungsvertreter, beide sind jedoch Versicherungsvermittler, werden als solche von den Versicherungsunternehmen bezahlt und sind strukturell von diesen abhängig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffene Werbung suggeriert im Gesamtkontext - s. auch den Abschnitt „Freier Versicherungsmakler“ - dass die Beklagte zunächst als (eine von der Versicherungswirtschaft unabhängige) Versicherungsberaterin tätig wird und anschließend, nach Auffinden der passenden Versicherung, als (eine von der Versicherung durch Provision bezahlte) Versicherungsvermittlerin. Entgegen den Äußerungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wirbt sie auf dem angegriffenen Internetaufritt auch gerade und ausdrücklich mit Beratungsleistungen (s. die Einblendung oben zum „Beratungsablauf“). Damit weicht die Beklagte in ihrer Außendarstellung das gesetzlich vorgegebene Trennungsprinzip zwischen Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung auf. Ein Versicherungsmakler darf nicht als Versicherungsberater tätig werden und umgekehrt, § 34d Abs. 3 GewO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ff. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich aus der angegriffenen Werbung zwar, dass die Beklagte auch auf Provisionsbasis tätig wird („Wir als freie Versicherungsmakler erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften“), diese Angabe ist jedoch nicht geeignet, die Irreführungsgefahr zu beseitigen. Die Beklagte wirbt blickfangmäßig mit ihrer Unabhängigkeit (von der Versicherungswirtschaft), was vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertungen des § 34d GewO eine objektive Unrichtigkeit enthält, die einer Korrektur im Blickfang bedurft hätte, zumindest in Form einer Fußnote oder Sternchenhinweises. Eine solche ist nicht erfolgt. Die Erläuterung befindet sich erst am Ende des Abschnitts „Freier Versicherungsmakler“, im Rahmen einer Sternchenauflösung „*Zusatz­in­for­ma­ti­on zur Versicherungsberatung …“ (wobei in der konkreten Verletzungsform nicht erkennbar ist, worauf sich die Sternchenauflösung bezieht). Die Erläuterung kommt zu spät und ist auch sonst unzureichend. Die Angabe zur Provisionszahlung ist im Text nicht durch Fettdruck hervorgehoben und der gesamte Abschnitt weitaus weniger auffallend gestaltet als die blickfangmäßig hervorgehobene Werbeaussage „Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“ gleich zu Beginn des Internetauftritts. Eine Erläuterung dazu, was mit der prominent beworbenen Unabhängigkeit (nicht) gemeint sei bzw. eine Aufklärung über die - per se gegen Unabhängigkeit stehende - Tatsache, dass die Beklagte von den Versicherungen bezahlt wird, erwartet der angesprochene Verbraucher an dieser Stelle des Internetauftritts nicht mehr. Die angegriffene Werbung veranlasst die Verbraucher, die Interesse an einer tatsächlich unabhängigen Beratung haben, dazu, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen. Sollten die interessierten Verbraucher sich mit der Sternchenauflösung am Ende des Abschnitts „Freier Versicherungsmakler“ überhaupt noch beschäftigen, wird in aller Regel die Irreführung bereits eingetreten und durch die oben eingeblendeten Ausführungen zum Beratungsablauf sogar noch verstärkt worden sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sobald der Verbraucher, angelockt von dem Versprechen der Unabhängigkeit, sich mit dem Angebot der Beklagten konkret auseinandergesetzt und damit gleichsam das Geschäft der Beklagten betreten hat, kann eine bereits erfolgte Irreführung nicht wieder rückgängig gemacht werden. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die Pflichtinformationen über die Entgegennahme von Vergütungen in der Form von Provisionen gemäß § 15 VersVermV berufen. Zum Zeitpunkt des ersten Geschäftskontaktes hat die Irreführung längst Wirkung gezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gg. Die Werbung mit einer unabhängigen Tätigkeit ist geeignet, die Verbraucher zu veranlassen, sich für das Dienstleistungsangebot der Beklagten statt das eines Mittbewerbers zu entscheiden. Beim Abschluss von Versicherungsverträgen wird von Seiten der Verbraucher einer von der Versicherungswirtschaft absolut unabhängigen Beratung ein besonders großer Wert beigemessen (s. bereits das als Anlage K6 bei der Akte befindliche Urteil des Senats vom 07.02.2023, 6 U 103/23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
hh. Der Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2026 lag vor, gibt aber weder Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch zu einer abweichenden Beurteilung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits erfolgten Verletzungshandlung. Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben hat, entfällt entgegen der von ihr in erster Instanz vertretenen Ansicht die Wiederholungsgefahr nicht schon dadurch, dass sie ihre Werbung mit „unabhängiger Versicherungsmakler“ zwischenzeitlich um erläuternde Angaben dazu ergänzt hat, worauf sie ihre Unabhängigkeit gründet (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 8 Rn. 1.48 ff., 1.49). Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit der aktuellen Werbung steht nicht zur Entscheidung an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Annexanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 13 Abs. 3 UWG folgt dem Schicksal des Hauptanspruchs. Die Beklagte stellt weder in Abrede, dass die Abmahnung vom 10.04.2024 den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht, noch wendet sie sich gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten - angemessenen - Abmahnkostenpauschale von 260,00 €.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_U_63_25_Urteil_20260311.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 23 Mar 2026 11:47:00 +0100</pubDate>
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<item>
    <title>OLG Schleswig-Holstein: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bezeichnung der Kündigung als &quot;Kündigungswunsch&quot; auf der Bestätigungsseite gemäß § 312k BGB</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Schleswig-Holstein&lt;br /&gt;
Urteil vom 04.03.2026&lt;br /&gt;
6 U 42/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Kündigung als &quot;Kündigungswunsch&quot; oder &quot;Kündigungsauftrag&quot; auf der Bestätigungsseite gemäß § 312k BGB eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, da dem Verbraucher suggeriert wird, die Wirksamkeit seiner Erklärung hänge von einer anschließenden Prüfung durch das Unternehmen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung der Ankündigung, den Eingang eines „Kündigungswunsches“ zu bestätigen, verurteilt. Die Begründung ist allerdings – wie die Berufung zutreffend rügt – unpräzise, indem sie einen Verstoß der Beklagten gegen § 312k Abs. 4 BGB feststellt. Bei dem vom Kläger beanstandeten Text zur „Bestätigung [des Kündigungswunsches] per E-Mail“ handelt es sich nicht um die nach § 312k Abs. 4 BGB vorgeschriebene Kündigungsbestätigung selbst, sondern nur um die Ankündigung von deren Versendung. Das Landgericht hat somit den unstreitigen Lebenssachverhalt unter einen nicht einschlägigen Absatz der anzuwendenden Norm subsumiert. Der klägerische Anspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG i.V.m. § 312k Abs. 2 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend streitgegenständlich ist die Gestaltung der Bestätigungsseite, deren Inhalt den Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB entsprechen muss. Unstreitig wies die Webseite der Beklagten zum hier relevanten Zeitpunkt alle nach dieser Norm erforderlichen Angaben auf. Ob bereits ein Verstoß gegen die Vorschrift vorliegt, wenn die Seite neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch andere Informationen und Hinweise enthält, ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich - bislang nicht abschließend geklärt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat allerdings zu den Vorgaben an die Bestätigungsschaltfläche nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB entschieden, dass die Beschriftung mit „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht ebenso eindeutig sei wie das gesetzlich vorgeschlagene „Jetzt kündigen“ und damit ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliege (OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2024 – 5 UKl 1/23, BeckRS 2024, 26039, Rn. 33). Eine „Absicht abschicken“ sei nicht gleichbedeutend mit „kündigen“. Das könnte vorliegend ebenso gelten für die Formulierung „Kündigungswunsch übermitteln“ anstelle von „Kündigung abgeben“. Allerdings betrifft die genannte Entscheidung die Auslegung der Vorgaben zur Gestaltung der Kündigungsschaltfläche in § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB, und nicht die hier gegenständliche Gestaltung der Bestätigungsseite insgesamt, für die es keine entsprechend klaren Vorgaben gibt. In der Literatur wird die Frage, ob zusätzliche Hinweise auf der Bestätigungsseite zulässig sind, uneinheitlich beantwortet. Nach Maume (in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 312k Rn. 32) ist zumindest ein auf der Bestätigungsseite vor Betätigung des Kündigungsbuttons gemachtes „Bleibeangebot“ als unzulässig anzusehen. Wendehorst (in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 19) vertritt sogar die Auffassung, die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB zu machenden Angaben seien nach der Gesetzesbegründung „zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu sehen“, so dass zusätzliche Angaben und Hinweise verboten wären. Buchmann/Panfili (in: Brönneke/Föhlisch/Tonner, Neues Schuldrecht, 1. Aufl. 2022, § 7 Rn. 42) stellen fest, dass über Anordnung und Erreichbarkeit der Bestätigungsseite gesetzlich nichts geregelt sei. Der Wortlaut der Norm lasse es daher zu, dass der Unternehmer zwischen der Eingabe der Daten und der Bestätigungsschaltfläche weitere Informationen platziere, so z.B. ein besonderes Angebot, mit dem versucht werden solle, den Verbraucher von der Kündigung abzuhalten oder z.B. eine Nachfrage, ob der Vertrag wirklich gekündigt werden solle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall kann im Ergebnis offen bleiben, ob der streitgegenständliche Hinweis gegen die Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB verstößt und damit ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG zu bejahen ist. Denn in dem gesetzlich nicht vorgeschriebenen, vom Kläger kritisierten Hinweistext liegt jedenfalls eine Irreführung des Kunden im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG. Eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG kann auch in einer Täuschung über die Rechte des Verbrauchers liegen (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5 Rn. 3.188). Das ist hier der Fall: Durch den Hinweis wird dem kündigungswilligen Kunden suggeriert, dass er über den Button „Jetzt kündigen“ lediglich einen Kündigungswunsch abgeben könne, dessen Wirksamkeit von einer Prüfung des „Kündigungsauftrags“ durch die Beklagte abhängig sei. Der Begriff „Kündigungswunsch“ ist geeignet, den Verbraucher über die Rechtsnatur der von ihm beabsichtigten Kündigungserklärung zu täuschen und ihn zweifeln zu lassen, ob mit Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar die Kündigung eingeleitet würde. Der Hinweis kann daher den Kunden dazu verleiten, vermeintlich „auf Nummer sicher zu gehen“ und anstelle der einfachen elektronischen Kündigungsform die telefonische Kündigung zu wählen. Diese Irreführung wird bestärkt durch den Aufbau der Webseite, wie aus Anlage K2 ersichtlich: direkt im Anschluss an den Text zu der „Bestätigung des Kündigungswunsches per E-Mail“ folgt nicht etwa die Schaltfläche „Jetzt kündigen“, sondern vielmehr ein Hinweis darauf, dass eine telefonische Kündigung auch die Mitnahme der Handynummer ermögliche und also mit einer telefonischen Kündigung gleich „zwei Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden könnten. Damit wird der Verbraucher darin bestärkt, die telefonische Kündigung der elektronischen vorzuziehen. Die dargestellte Platzierung des Hinweises und die Verwendung der Begriffe „Kündigungswunsch“ und (Kündigungs-)„Auftrag“ sind geeignet, den Kunden noch nach Eingabe der notwendigen Daten zum Zögern zu bringen und darum anstelle der Betätigung der weiter unten befindlichen Kündigungsschaltfläche die direkt hinter dem Hinweis in fetter, grüner Schrift aufgeführte Telefonnummer zu wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Irreführung wird auch nicht dadurch unterbunden, dass auf der Webseite insgesamt vier Mal die Begriffe „Jetzt kündigen“ und „Kündigung“ genannt werden. Denn auch wenn am Anfang der Seite angegeben wird, der Kunde sei „hier genau richtig“, wenn er seinen Vertrag kündigen wolle, wird bereits hier unter Angabe der entsprechenden Telefonnummer – wenn auch nur für den Fall der Kündigung eines Prepaid-Vertrages – auf die „ganz einfach(e)“ telefonische Kündigungsmöglichkeit hingewiesen. Der streitgegenständliche Hinweis, der Eingang des Kündigungswunsches werde bestätigt und der Auftrag „geprüft“ werden, findet sich sodann deutlich weiter unten auf der Seite und wird damit vom Kündigungswilligen gesondert und erst nach einer durch die notwendige Eingabe persönlicher Daten bedingten zeitlichen Zäsur wahrgenommen. Die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ ist nicht unmittelbar nach dem Hinweis, sondern erst nach einem erneuten Hinweis auf die telefonische Kündigungsmöglichkeit platziert. Der Hinweis auf die „Prüfung“ des „Kündigungswunsch(es)“ ist damit geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, die am Anfang der Seite mit „hier [sind Sie] genau richtig“ bezeichnete Kündigungsmöglichkeit sei eben doch die telefonische. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass es am Anfang der Seite heißt, die folgenden Felder müssten ausgefüllt werden, „damit wir Ihr Anliegen bearbeiten können“, was bereits den Eindruck erweckt, die Kündigung sei nicht eine einfache, einseitige Willenserklärung, sondern ein vor Wirksamkeit erst von der Beklagten zu bearbeitendes „Anliegen“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus Aufbau und Inhalt der Webseite ergibt sich danach insgesamt, dass der Hinweis, was nach Übermittlung des „Kündigungswunsches“ geschehen werde, dazu geeignet ist, beim Verbraucher Zweifel zu wecken, ob das Betätigen der Kündigungsschaltfläche tatsächlich die gegenüber einem Anruf einfachere Kündigungsmethode ist, und ihn damit irrezuführen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001635439&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 21 Mar 2026 11:32:00 +0100</pubDate>
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    <category>abmahnung</category>
<category>§ 312k bgb</category>
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    <title>BGH: Unternehmen haftet nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Google-Ads-Kampagnen bei Übertragung der Bewerbung an Dritte</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
I ZR 28/25&lt;br /&gt;
Google-Ads&lt;br /&gt;
UWG § 8 Abs. 2 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung gemäß § 8 Abs. 2 UWG für wettbewerbswidrige Werbeaktivitäten eines Dritten haftet, wenn er diesem die Bewerbung seines Angebots überträgt und durch die Bereitstellung von Produktinformationen seinen Geschäftsbetrieb erweitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Google-Ads Beauftragt der Betriebsinhaber einen Dritten ganz oder teilweise mit der grundsätzlich ihm obliegenden Aufgabe der Bewerbung seines Produktangebots und stellt dem Dritten die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung, erweitert er damit seinen Geschäftsbetrieb. Die für die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter kennzeichnende gewisse Beherrschung des Risikobereichs sowie der erforderliche bestimmende und durchsetzbare Einfluss ergeben sich daraus, dass der Dritte aufgrund der Beauftragung tätig wird und auf die ihm vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellten Informationen zu den zu bewerbenden Produkten zurückgreift. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 28/25 - OLG Bamberg  LG Coburg &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR__28-25.pdf;jsessionid=F81EE9D1B66CD9DE695E8A61F00A6BC3.internet962?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 18 Mar 2026 18:41:00 +0100</pubDate>
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    <category>§ 8 abs. 2 uwg</category>
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    <title>BGH: Zur Einordnung von Tabaksteuer-Vorschriften als Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
I ZR 96/25&lt;br /&gt;
Hafenmieze &lt;br /&gt;
TabakerzG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b; TabStG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2c, § 1b Satz 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1; TabakerzV § 26, § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4; UWG § 3a, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4; ZPO § 559 Abs. 1; Richtlinie 2014/40/EU Art. 2 Nr. 17&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die allgemeine Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen für Tabakwaren keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt, während die Preisvorschrift des § 26 Abs. 1 TabStG aufgrund ihrer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion als solche einzustufen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG und bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Dies gilt auch für die Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen für Tabakwaren gemäß § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG, und zwar ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der Tabaksteuer um eine sogenannte Lenkungssteuer handelt, mit der im Interesse des Gesundheitsschutzes das Konsumverhalten der Verbraucher beeinflusst werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Dagegen handelt es sich bei der Preisvorschrift des § 26 Abs. 1 TabStG, die das Verbot der Abgabe unter dem Kleinverkaufspreis regelt, um eine Marktverhaltensregelung, weil sie die gleichen rechtlichen Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schafft und daher zumindest auch eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der Begriff des &quot;Nachfüllbehälters&quot; nach Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU, der in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabakerzG in der Fassung bis zum 21. Juli 2023 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG in der seit dem 22. Juli 2023 geltenden Fassung auch für das deutsche Tabakerzeugnisgesetz gilt, setzt nicht voraus, dass der Behälter mit einem gebrauchsfertigen E-Liquid befüllt ist, das als Basisliquid oder als Fertigmischung zum Nachfüllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden kann. Es reicht aus, wenn der Behälter mit einzelnen Mischkomponenten befüllt ist, die gegebenenfalls nach Vermengung mit weiteren Komponenten zur Verwendung in E-Zigaretten geeignet und bestimmt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Maßgeblich für die Zweckbestimmung als Mischkomponente für E-Zigaretten ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Steht eine Komponente in Rede, die sowohl als Lebensmittel als auch als Mischkomponente für E-Zigaretten geeignet ist (dual-use-Komponente) und die zwar zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als Lebensmittel, zuvor aber als Mischkomponente für E-Zigaretten beworben worden ist, ist zu berücksichtigen, dass eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung auch dann ausnahmsweise Abwehransprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen kann, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 [juris Rn. 15] = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis, mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 96/25 - OLG Hamm LG Bochum &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Vollzext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR__96-25.pdf;jsessionid=DBAB53A65C5142E03F3AF47403B07028.internet972?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt; hier: &lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 18 Mar 2026 18:28:00 +0100</pubDate>
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    <category>§ 3a uwg</category>
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    <title>Umsetzung der EmpCo-Richtlinie - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Bundesgesetzblatt veröffentlicht</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das &lt;a href=&quot;https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/VO.html&quot;&gt;Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb&lt;/a&gt; wurde heute am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz dient der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Bundesregierung stellt in ihrem Entwurf darauf ab, dass Nachhaltigkeitsaspekte in der Verbraucherkommunikation von Unternehmen eine wichtige Rolle spielten. Kaufentscheidungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf Grundlage der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen träfen, trügen dazu bei, dass sich nachhaltige Produkte am Markt durchsetzten. Informierte und sachgerechte Kaufentscheidungen könnten freilich nur getroffen werden, wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben von Unternehmen über ihre Produkte und über ihre Unternehmenstätigkeit verlässlich seien. Dafür müssten die relevanten Informationen klar und verständlich bereitgestellt werden und irreführende Geschäftspraktiken müssten unterbleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dementsprechend sei es Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024), zu einem nachhaltigen Konsumverhalten beizutragen. Die Richtlinie sei bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssten ab dem 27. September 2026 angewendet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Entwurf solle Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt werden, der Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG enthalte. Darüber hinaus würden auch zum zusätzlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor sogenannten Dark Patterns auf Online-Schnittstellen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) umgesetzt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Entwurf diene zugleich der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trage insbesondere zur Erreichung des Ziels 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“, aber auch zur Erreichung von Ziel 16 bei, das in den Vorgaben 16.3 und 16.10 verlange, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erfüllung dieser Vorgaben sieht der Entwurf unter anderem folgende Lösungen vor: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 würden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die bestehende Generalklausel des § 5 Absatz 1 UWG zum Verbot irreführender Praktiken werde hierbei in § 5 Absatz 2 und 3 UWG, in § 5b Absatz 3a UWG sowie im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG konkretisiert. Umweltaussagen müssten entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert werden oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel unterlegt werden. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürften nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden. Nachhaltigkeitssiegel dürften, soweit nicht von staatlicher Stelle anerkannt, nur angebracht werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 in die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher eingefügte Artikel 16e werde im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG umgesetzt. Um die unlautere Beeinflussung von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz in Zukunft noch besser zu verhindern, werde eine in Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2011/83/EU ausdrücklich genannte unlautere Praktik von Unternehmen im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG ergänzt &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 17:37:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Schleswig-Holstein: § 3 Abs. 3a Satz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7438-OLG-Schleswig-Holstein-3-Abs.-3a-Satz-1-Messstellenbetriebsgesetz-MsbG-ist-keine-Marktverhaltensregelung-im-Sinne-von-3a-UWG.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Schleswig-Holstein&lt;br /&gt;
Urteil vom 13.11.2025&lt;br /&gt;
6 U 36/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass § 3 Abs. 3a Satz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 3a Satz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Es kann dahinstehen, ob es sich - wie das Landgericht verneint hat - bei dem unstreitig vorliegenden schlichten Fristversäumnis der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG überhaupt um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG handelt, da es sich bei § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG schon nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zu Änderung der Messeinrichtung innerhalb eines Monats nach Auftragseingang liegt unstreitig vor. Die Beklagte ist dem Änderungswunsch ihres Vertragspartners nicht fristgerecht nachgekommen. Die Verpflichtung innerhalb des nach § 9 MsbG zwischen dem Kunden und der Beklagten bestehenden Messstellenvertrags ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschrift stellt jedoch keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, soweit für den Senat erkennbar, bisher nicht vor. Der Senat ist nach Auswertung der Literatur und Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Marktverhaltensregelung und in Ansehung der gesetzlichen Norm, seiner Entstehungsgeschichte und der Gesetzesbegründung davon überzeugt, dass sie keine Marktverhaltensregelung darstellt, da es an einem Bezug zu einem Marktverhalten fehlt (hierzu unter a.). Zudem ist nicht erkennbar, dass die Regelung zum Schutz der Marktteilnehmer getroffen worden ist, also zumindest auch ihren Schutz als Marktteilnehmer bezweckt (hierzu unter b.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Eine Marktverhaltensregelungen ist grundsätzlich eine solche gesetzliche Regelung, die nicht das „ob“, sondern das „wie“ des Wettbewerbs regelt (BeckOK UWG/Niebel/Bauer/Kerl, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 3a Rn. 21, beck-online). Der Begriff des Marktverhaltens erfasst dabei jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder dem Bezug dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer einwirkt. Erfasst werden damit das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen, das Anbahnen von Geschäften durch Werbung sowie der Abschluss und die Durchführung von Absatzverträgen (Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG § 3a Rn. 1.62). Ein Gesetz regelt ein solches Marktverhalten, wenn es dieses Handlungs- oder Unterlassungspflichten unterwirft. Beispielhaft zu nennen sind Werberegelungen, Informations- und Kennzeichnungspflichten oder Regelungen von Öffnungszeiten (BeckOK UWG/Niebel/Bauer/Kerl, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 3a Rn. 21, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellte man allein auf das Merkmal der „Durchführung von Verträgen“ ab, könnte man die Verpflichtung aus § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG als eine Tätigkeit auf dem Markt auffassen, da sie im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenvertrags steht. Allerdings kann nach Auffassung des Senats nicht jede gesetzeswidrige Tätigkeit eines Unternehmers im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertragsverhältnisses ausreichen, um einen unlauteren Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung anzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Kommentierung in Köhler/Feddersen ist darauf hinzuweisen, dass das dort zitierte Urteil des Kammergerichts sich auf einen Fall bezieht, in welchem ein lauterkeitsrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen gerade nicht angenommen wurde. Ebenso verhält es sich mit dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH zur Eizellspende (BGH, Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 225/13, Rn. 21 ; NJOZ 2016, 1618 Rn. 21, beck-online). Auch dort wurde ein wettbewerbswidriges Verhalten bzw. ein Anspruch abgelehnt. Der BGH führt hierzu aus (Rn. 21 - beck online):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„(1) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGHZ 155, 301 [305] = NJW 2003, 3343 – Telefonischer Auskunftsdienst; BGHZ 173, 188 = NJW 2008, 758 Rn. 35 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. OLG Köln, NJW 2010, 90 = GRUR-RR 2010, 34; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 396 [399] = NJW 2012, 3312; MüKoUWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. UWG/Metzger, § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.35 d). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 – Golly Telly; GRUR 2011, 633 = NJW-RR 2011, 1125 Rn. 34 = WRP 2011, 858 – BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/25; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20 [22]; Scherer, WRP 2006, 401 [404]). Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGHZ 144, 255 [267 f.] = NJW 2000, 3351 = GRUR 2000, 1076 – Abgasemissionen; BGH, GRUR 2007, 162 = NJW-RR 2007, 335 Rn. 12 = WRP 2007, 177 – Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; GRUR 2010, 654 Rn. 18 = GRUR 2010, 654 = WRP 2010, 876 – Zweckbetrieb; MüKoUWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 57; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.35 a).“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen zeigen, dass eine Marktverhaltensregelung dann vorliegen kann, wenn sie ein Interesse eines Marktteilnehmers schützt, was gerade durch die Marktteilnahme im Sinne eines Vertragsabschlusses oder der folgenden Inanspruchnahme einer Dienstleistung berührt wird. Es bedarf also bei Inanspruchnahme einer Dienstleistung einer „Marktteilnahme“. Für eine Qualifizierung als Marktverhaltensregelung ist nicht ausreichend, dass die Vorschrift schlicht die Durchführung eines Vertrags und gewisse Leistungsfristen regelt. Sonst wären auch viele Regelungen des BGB Marktverhaltensregelungen, sobald gegen sie durch eine geschäftliche Handlung des Unternehmers verstoßen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Münchener Kommentar (MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 63, beck-online) findet sich daher folgende Einschränkung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Kein Marktverhalten stellen vice versa grundsätzlich diejenigen Betätigungen dar, die – wie etwa die Produktion, die Forschung und Entwicklung sowie das Verhalten gegenüber Arbeitnehmern – nicht auf dem Markt erfolgen, sondern der dortigen Betätigung vorangehen oder nachfolgen und damit keine unmittelbare Auswirkung auf den Markt haben.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Marktverhaltensregel - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken muss; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (s.o., BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 215/15 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 – Eizellspende).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des Senats regelt die Vorschrift des § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG nicht das Verhalten der Beklagten „auf dem Markt“, sondern das Verhalten des Messstellenbetreibers gegenüber seinem Vertragspartner, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer. Hierbei dürfte es sich um ein Verhalten handeln, welches einem Auftreten auf dem Markt, nämlich z.B. der Werbung eines Messstellenvertragskunden, nachfolgt. Das Handeln oder Unterlassen im Zusammenhang mit der Fristüberschreitung geschieht daher nicht auf dem Markt, sondern innerhalb des Vertragsverhältnisses. Auch der Antrag auf Änderung der Messeinrichtung ist schließlich keine „Marktteilnahme“, weder durch die Beklagte noch durch den Anschlussnehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Kläger darauf hinweist, die Beklagte spare Personal und Ressourcen, wenn sie durch systematische Nichtvornahme der Anschlussänderung die Kunden zur Selbstvornahme dränge, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, dass es zu solchen Fällen gekommen wäre. Soweit sie meint, die Kunden seien genötigt, im Falle einer nicht fristgerechten Änderung weiterhin den Strom beziehen zu müssen, den sie anderenfalls schon selbst hätten erzeugen können, ist nicht erkennbar, dass die Regelung den Schutz der Kunden vor solchen ggf. eintretenden Wirkungen bezwecken würde. Auch ist ein zielgerichtetes Interesse der Beklagten oder eines Messstellenbetreibers hieran nicht erkennbar, da ein Messstellenbetreiber sich bei nicht fristgerechter Änderung möglichen Schadensersatzansprüchen aussetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung zu § 40c EnWG (Fristgerechte Stromabrechnungen) hinweist und auch dort ein Verhalten innerhalb oder nach einem Vertragsverhältnis betroffen sei, greift dieser Vergleich nach Auffassung des Senats nicht, weil in § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG ausdrücklich als Ziel des Gesetzes die Stärkung der freien Preisbildung durch „wettbewerbliche Marktmechanismen“ genannt ist. Damit dürfte klargestellt sein, dass die Vorschrift Marktverhaltensregelungen enthält. Der Gesetzgeber hat mittlerweile für einzelne Gesetze, die nach den allgemeinen Grundsätzen keine oder jedenfalls nicht durchweg Marktverhaltensregelungen enthalten, zur Erreichung der mit den Regelungen verfolgten (z.B. abfallwirtschaftlichen) Ziele ausdrücklich bestimmt, dass diese Gesetze das Marktverhalten der durch sie Verpflichteten regeln sollen (z.B. § 1 VerpackV, § 1 ElektroG). Zugleich sollen durch die explizite Kennzeichnung als Marktverhaltensregelung teilweise auch die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden (vgl. MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 64, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Regelung enthält das MsbG in Bezug auf § 3 Abs. 3a Satz 1 nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass eine Gewährleistung des Wettbewerbs bei der Schaffung von § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG beabsichtigt gewesen wäre, da die Zielsetzung die Digitalisierung der Energiewirtschaft und die Sicherung des zügigen Netzanschlusses war. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drs. 20/5549, Seite 43):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Die mit Absatz 3a eingeführte Fristvorgabe gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Kombination mit einem Selbstvornahmerecht durch einen fachkundigen Dritten soll einen zügigen Netzanschluss absichern und zugleich dem Anschlussnehmer ein letztes Mittel in die Hand geben, um in Ausnahmefällen selbst für eine rechtzeitige Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung sorgen, wenn dies durch den Messstellenbetreiber nicht gewährleistet ist. Derartige Maßnahmen sind insbesondere für den Neuanschluss von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen, Wärmepumpen oder Ladepunkten für Elektromobile häufig Voraussetzung. In der Praxis sind erhebliche Wartezeiten bei der Inbetriebnahme zu verzeichnen. Grundzuständige Messstellenbetreiber benennen zum Teil Lieferprobleme bei der Beschaffung der erforderlichen Zähler, teilweise Personalmangel als Grund. Die neue Regelung in Satz 2 gibt dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer als ultima ratio die Möglichkeit, nach Ablauf der genannten Frist ersatzweise selbst und auf eigene Kosten geeignete Messtechnik einbauen zu lassen, um auf diese Weise die messtechnischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Anlage herbeiführen zu können. Auch die Selbstvornahme hat unter Einhaltung der geltenden anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Um eine möglichst breite Verfügbarkeit geeigneter Messtechnik für diesen Sonderfall der Selbstvornahme zu erschließen, stellt die Regelung klar, dass Vorgaben nach § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung in diesem Fall nicht bindend sind. Dies bezieht sich namentlich auf die Bauform des einzusetzenden Zählers. Bei Erfüllung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei Einhaltung der eichrechtlichen Vorgaben, sind auch Zähler anderer Bauart, etwa Hutschienenzähler, zulässig. Die Selbstvornahme ändert nichts an der bestehenden Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Betrieb der Messstelle und an dem Recht des Messstellenbetreibers zum Einbau und Betrieb von Messeinrichtungen seiner Wahl. Damit dieser seine gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen kann, wird der Auftraggeber der Selbstvornahme verpflichtet, dem grundzuständigen Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei vorhandenen intelligenten Messsystemen scheidet aufgrund der höheren sicherheitstechnischen Anforderungen eine Selbstvornahme aus.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gerade die Kenntnis und ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber, dass der Messstellenbetreiber seiner Verpflichtung zur Einrichtung oder Änderung der Messeinrichtung binnen eines Monats in der Praxis oftmals nicht nachkommen kann, u.a. wegen Lieferproblemen und Personalmangel, spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass der Gesetzgeber hier durch Einführung einer Frist nicht die wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer schützen wollte. Der Gesetzgeber hat schließlich das Problem der Fristüberschreitung in der Praxis gesehen und dies dadurch entschärft, dass er – neben den bestehenden vertraglichen Ansprüchen der Anschlussnehmer auf Vornahme der Leistung und ggf. zivilrechtlichen Ansprüchen aus Leistungsstörungen – ein gesondertes Selbstvornahmerecht in § 3 Abs. 3a Satz 2 MsbG eingeführt hat. Hätte der Gesetzgeber die Regelung als Marktverhaltensregel gestalten wollen, hätte er darauf hinweisen können, dass die Fristeinhaltung im Sinne eines fairen Wettbewerbs gewährleistet werden müsse. Da ein solcher gesetzgeberischer Wille nicht erkennbar ist, geht es evident nicht um Fragen des Wettbewerbs, sondern um eine Erleichterung für den Anschlussnehmer, die Anlage möglichst unverzüglich in Betrieb zu nehmen, sofern er hierfür eine Änderung seiner Messeinrichtung benötigt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001625708&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Mon, 01 Dec 2025 17:14:00 +0100</pubDate>
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    <category>§ 3 abs. 3a satz 1 msbg</category>
<category>§ 3a uwg</category>
<category>marktverhaltensregelung</category>
<category>messstellenbetriebsgesetz</category>
<category>olg schleswig-holstein</category>
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