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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag verbraucherschutz)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 14:50:34 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>BGH: Keine Haftung des übernehmenden Rechtsträgers bei Verschmelzung für durch Organe oder Mitarbeiter des erloschenen Rechtsträgers begründete wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7797-BGH-Keine-Haftung-des-uebernehmenden-Rechtstraegers-bei-Verschmelzung-fuer-durch-Organe-oder-Mitarbeiter-des-erloschenen-Rechtstraegers-begruendete-wettbewerbsrechtliche-Unterlassungsansprueche.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Der BGH hat entschieden, dass die durch das Verhalten von Organen oder Mitarbeitern eines Rechtsträgers veranlasste Rechtsverletzung bei einer Verschmelzung keine Wiederholungsgefahr für wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger begründet. Dieser haftet als Rechtsnachfolger nicht für Unterlassungsansprüche aus früheren Verstößen des erloschenen Rechtsträgers. EErstbegehungsgefahr lässt sich allein aus der Rechtsnachfolge nicht herleiten. Wird der Vorwurf erhoben, der übernehmende Rechtsträger führe die beanstandete Geschäftspraktik eigenständig fort, handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, der nicht erstmals in der Revisionsinstanz eingeführt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_213-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 16:47:00 +0200</pubDate>
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    <category>bgh</category>
<category>erstbegehungsgefahr</category>
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<category>verschmelzung</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>
<category>wiederholungsgefahr</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg: Materialzusammensetzung ist bei Bekleidung eine wesentliche Eigenschaft gemäß § 312j Abs. 2 BGB und muss auf der Bestellabgabeseite angegeben werden</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.04.2026&lt;br /&gt;
15 U 101/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken eine wesentliche Eigenschaft im Sinne des § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB darstellt. Sie muss im Online-Shop unmittelbar vor der Bestellabgabe klar, verständlich und in hervorgehobener Weise angegeben werden. Eine bloße Verlinkung auf die Produktdetailseite reicht hierfür grundsätzlich nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;c) Die von dem Kläger angegriffenen Verkaufsangebote für Bekleidungsstücke in dem Online-Shop der Beklagten verstoßen gegen die gesetzliche Informationspflicht aus § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der Online-Shop der Beklagten ist auf den Abschluss von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gerichtet, die den Verbraucher zur Zahlung verpflichten (§ 312j Abs. 2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken ist als „wesentliche Eigenschaft“ i.S.d. § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Gesetzesbegründung zu Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB (BT-Drs. 17/12637, S. 74 – Hervorhebung nur hier) heißt es insoweit ausdrücklich:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Absatz 1 Nummer 1 hat der Unternehmer den Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang zu informieren. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware bzw. Dienstleistung an. Notwendig ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann. Dies mag bei Bekleidung z. B. die Größe, Farbe und das Material der Textilien sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass das Material/die Materialzusammensetzung zu den „wesentlichen Eigenschaften“ eines Bekleidungsstücks im Sinne des § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB zählt, ist vor diesem Hintergrund – soweit ersichtlich – einhellige Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu im Hinblick auf ein Damenkleid: OLG München, Urt. v. 31.01.2019 – 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 24, sowie bzgl. eines Fan-Schals: OLG Rostock, Hinweis-Beschluss vom 05.02.2026 – 2 U 1/25, Anlage BE3). Dem schließt sich der Senat an, zumal der Bundesgerichtshof die gegen das vorgenannte Urteil des OLG München vom 31.01.2019 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Beschluss vom 28.11.2019 – I ZR 43/19, GRUR-RS 2019, 35413).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unerheblich ist insoweit, ob – wie von der Beklagten unter Verweis auf eine verbreitete Literaturmeinung vertreten (vgl. dazu etwa Hoeren/Föhlisch, CR 2014, 242, 243; Stellungnahme des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen, WRP 2015, 844, 844ff.; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 18 f., m.w.N.) – der Begriff der „wesentlichen Eigenschaften“ i.S.d. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB im Rahmen der Verweisung des § 312j Abs. 2 BGB enger auszulegen ist als im Rahmen der Verweisung nach § 312d Abs. 1 BGB, weil nach dem Schutzzweck des § 312j Abs. 2 BGB nur solche Informationen als wesentlich anzusehen seien, die der Kunde zur Identifizierung des Produktes benötige. Zweifel an dieser Sichtweise bestehen nach Einschätzung des Senats insbesondere deshalb, weil der Wortlaut der §§ 312d Abs. 1, 312j Abs. 2 BGB für diese unterschiedliche Auslegung keinen Anknüpfungspunkt bietet (so auch: Föhlisch, MMR 2017, 447, 449), in der Gesetzesbegrünung zu Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB insoweit unterschiedslos auf die für die „Entscheidung“ des Verbrauchers maßgeblichen Merkmale abgestellt wird (s.o.) und zudem der Gesetzgeber dem Umstand, dass auf der Bestellabschlussseite nur begrenzter Raum zur Verfügung steht, bereits dadurch Rechnung getragen haben dürfte, dass er die Informationspflicht des § 312j Abs. 2 BGB auf nur einige wenige Ziffern des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB beschränkt hat. Dies bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da nach Einschätzung des Senates nicht zuletzt angesichts der oben zitierten Gesetzesbegründung die Materialzusammensetzung eines Bekleidungsstücks selbst im Fall einer engeren Auslegung als „wesentliche Eigenschaft“ im Sinne des § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen wäre, weil sie dem Verbraucher aufgrund ihrer maßgeblichen Bedeutung sowohl für die Optik als auch die Trageeigenschaften eines Bekleidungsstückes (auch) als wesentliches Identifikationsmerkmal dient, zumal gerichtsbekannt im Bekleidungsmarkt im Übrigen gleiche Bekleidungsstücke häufig in unterschiedlichen Materialzusammensetzungen angeboten werden, was auch ein erheblicher preisbildender Faktor sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die Beklagte hat in den angegriffenen Bestellprozessen die Materialzusammensetzung der streitgegenständlichen Bekleidungsstücke nicht wie von § 312j Abs. 2 BGB gefordert „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung“ gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie oben ausgeführt, waren in dem angegriffenen Bestellprozess im Online-Shop der Beklagten Angaben zur Materialzusammensetzung ausschließlich auf der jeweiligen Produktdetailseite vorhanden. Zwar konnte der Nutzer des Shops sowohl aus der Warenkorbansicht als auch aus der Bestellübersicht auf der Bestellübersichts- und der Bestellabschlussseite jeweils durch Klick auf die Produktbilder und die danebenstehenden Informationen zu der jeweiligen Produktdetailseite zurückgelangen. Nach dem in der Gesetzbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers reichte diese Gestaltung jedoch nicht aus, um den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden. Die Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 2 BGB (in der Entwurfsphase noch § 312g Abs. 2 BGB) lautet (BT-Drs. 17/7745, S. 10 – Hervorhebungen nur hier):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentliche Vertragsinformationen, die der Unternehmer regelmäßig bereits gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 EGBGB dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, hat der Unternehmer in besonderer Form zu präsentieren. Dies umfasst die Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz EGBGB), den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 7 EGBGB), gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 8 EGBGB) sowie bei einem Dauerschuldverhältnis die Mindestlaufzeit des Vertrages (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 5 EGBGB). Diese Informationen müssen „klar und verständlich“ gegeben werden und unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Informationen gemäß Satz 1 müssen „unmittelbar“, bevor der Verbraucher bestellt, gegeben werden. Die Anforderung der Unmittelbarkeit hat dabei sowohl einen zeitlichen wie auch einen räumlichen Aspekt. Die Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt. Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen. Die Informationen müssen auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. Vielmehr soll es dem Verbraucher bewusst werden, dass die in den Informationen erläuterte Zahlungspflicht gerade dann eintritt, wenn er die Schaltfläche betätigt. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind. Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen „klar und verständlich“ sein, sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergehen. Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe müssen so gewählt sein, dass die Informationen nicht versteckt, sondern klar und einfach erkennbar sind. Die Darstellung muss im Wesentlichen auf die in Satz 1 bezeichneten Informationen beschränkt bleiben; diese sollen von sonstigen Informationen deutlich abgesetzt und gut erfassbar sein. Die Angaben müssen „verständlich“ sein, d. h. in ihrem Aussagegehalt unmissverständlich sowie sprachlich klar und eindeutig formuliert, sie dürfen keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers reicht demnach de lege lata eine bloße Verlinkung von der Bestellabschlussseite, über die der Verbraucher zu den Angaben zur Materialzusammensetzung (zurück-)gelangen kann, ganz generell nicht aus, um den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden. Diese Sichtweise entspricht auch der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln, Urt. v. 10.6.2016 – 6 U 143/15, BeckRS 2016, 119172, Rn. 39; OLG München, Urt. v. 31.01.2019 – 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 20; OLG Nürnberg Urt. v. 29.5.2020 – 3 U 3878/19, GRUR-RS 2020, 18222 Rn. 39; ebenso: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j, Rn. 16, sowie – allerdings verbunden mit einem Plädoyer für eine enge Auslegung des Merkmals der „wesentlichen Eigenschaften“ im Rahmen des § 312j Abs. 2 BGB – BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312j, Rn. 24.1ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, da der Sinn und Zweck des § 312j Abs. 2 BGB darin bestehe, Transparenz und Übersichtlichkeit zu schaffen (dazu: BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 21. Ed. 1.1.2026, BGB § 312j, Rn. 6ff., m.w.N.), und der Verbraucher nach dem i.d.R. durch ihn selbst erfolgten Einlegen der Ware in den Warenkorb noch wisse, was er bestellen wolle (dazu: Spindler/Schuster/Kaesling/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, BGB § 312j Rn. 32ff.), müsse ggf. auch eine Verlinkung von der Bestelllabschlussseite ausreichen. Nach Einschätzung des Senats steht dieser Sichtweise indes die insoweit eindeutige Formulierung der oben zitierten Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 2 BGB entgegen („Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar [...] sind“). Dabei ist nach Ansicht des Senates auch zu berücksichtigen, dass die von Teilen der Literatur vertretene Verlinkungslösung nicht die einzige Möglichkeit sein dürfte, die Bestellabschlussseite übersichtlich zu halten (vgl. insoweit etwa zum Vorschlag einer Scroll-Lösung mit „mitwanderndem“ Bestell-Button: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j, Rn. 17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf all dies kommt es allerdings vorliegend bereits nicht an, denn selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausgehen wollte, dass auch eine Verlinkung von der Bestellabschlussseite grundsätzlich ausreichen kann, um den Informationspflichten aus § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden, könnte jedenfalls die im konkret vorliegenden Einzelfall von der Beklagten gewählte Gestaltung den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB nicht gerecht werden. Die Verlinkung müsste jedenfalls „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB erfolgen. Das war vorliegend nicht der Fall, da sie unstreitig bis zum Überfahren der Produktbilder und der danebenstehenden Texte mit dem Mauszeiger für den Nutzer unsichtbar war (sog. Mouseover-Verlinkung). Jedenfalls für einen beträchtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher wurde die Verlinkung damit allenfalls dann erkennbar, wenn sie zufällig den fraglichen Bildschirmbereich mit ihrem Cursor streiften. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verlinkung von den Produktbildern und/oder dem nebenstehenden Text zur Produktdetailseite derart marktüblich ist, dass der durchschnittliche Verbraucher sie auch ohne stets sichtbare Kenntlichmachung ohne weiteres erwartet (i.d.S. auch: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j Rn. 16, m.w.N.). Da der Senat als Spezialsenat ständig mit Wettbewerbssachen befasst ist und zudem seine Mitglieder selbst zu den von dem streitgegenständlichen Online-Shop der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. zu diesen Gesichtspunkten: BGH, Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245), bedarf es insoweit keiner Beweisaufnahme, zumal die Beklagte vorliegend auch nicht vorgetragen hat, in welcher Weise sich der Mauszeiger beim Überfahren der fraglichen Bildschirmbereiche (optisch) verändert habe, so dass nicht einmal sicher beurteilt werden kann, ob die Mouseover-Verlinkung nach ihrem Sichtbarwerden hinreichend klar, verständlich und hervorgehoben war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt, dass – wie oben dargestellt – in dem vorliegend angegriffenen Online-Shop diejenigen Verbraucher, die für ihre Bestellung den „abgekürzten Pfad“ zur Bestellabschlussseite wählten, auf ihrem Weg dorthin an der Produktdetailseite und den dort vorhandenen Informationen zur Materialzusammensetzung vorbeigeführt wurden. Wie oben ausgeführt, begründet der Teil der Literatur, der eine Verlinkung von der Bestellabschlussseite zur Produktdetailseite zur Erfüllung der Informationspflichten aus § 312j Abs. 2 BGB grundsätzlich ausreichen lassen will, seine Sichtweise gerade auch damit, dass der Verbraucher seine vorläufige Kaufentscheidung nach Kenntnisnahme der gemäß § 312d Abs. 1 BGB (vollständig) anzugebenen Eigenschaften bzw. Merkmale bereits mit Einlegen der Ware in den Warenkorb getroffen habe und bei Erreichen der Bestellabschlussseite noch wisse, was er bestellen wolle. Dieses Argument läuft indes leer, sofern ein Online-Shop derart gestaltet ist, dass seine Nutzer auf dem Weg zur Bestellabschlussseite den Angaben gemäß § 312d Abs. 1 BGB u.U. gar nicht begegnet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG sind vorliegend erfüllt. Im Hinblick auf die wesentlichen Merkmale einer Ware, zu denen – wie oben ausgeführt – auch die Materialzusammensetzung eines Bekleidungsstücks zählt, ist dies nach der Lebenserfahrung regelmäßig der Fall. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls trägt der Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5a Rn. 2.43, 2.46). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen, und für einen Ausnahmefall ist auch sonst nichts ersichtlich, zumal bei einem Bekleidungsstück die Materialzusammensetzung auch dem Zweck der Identifizierung dienen kann (s.o.).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647568&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 15:43:00 +0200</pubDate>
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    <category>art 246a egbgb</category>
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</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine weiteren Informationen oder Angebote enthalten</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7785-Volltext-BGH-liegt-vor-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-weiteren-Informationen-oder-Angebote-enthalten.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7785-Volltext-BGH-liegt-vor-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-weiteren-Informationen-oder-Angebote-enthalten.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 200/25&lt;br /&gt;
Bestätigungsseite &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-BGH-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-Informationen-zur-Kuendigungsalternativen-enthalten.html&quot;&gt; BGH: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen - hier die Möglichkeit, statt den Vertrag zu kündigen, ihn kostenlos pausieren zu lassen - enthalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 - OLG Düsseldorf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_200-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 15:52:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>BGH: Bearbeitungspauschale bei Mindestbestellwert zählt nicht zum Gesamtpreis nach der PAngV sofern sie transparent ausgewiesen und faktisch vermeidbar ist</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7784-BGH-Bearbeitungspauschale-bei-Mindestbestellwert-zaehlt-nicht-zum-Gesamtpreis-nach-der-PAngV-sofern-sie-transparent-ausgewiesen-und-faktisch-vermeidbar-ist.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.06.2026&lt;br /&gt;
I ZR 49/24 &lt;br /&gt;
Bearbeitungspauschale II &lt;br /&gt;
Richtlinie 98/6/EG Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und 4, Art. 5; UWG §§ 5a, 5b Abs. 4; PAngV § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine Bearbeitungspauschale, die bei Erreichen eines Mindestbestellwerts entfällt, nur dann nicht in den Gesamtpreis nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 PAngV einzubeziehen ist, wenn sie separat klar angegeben wird und der Mindestbestellwert die Zahlung für Verbraucher nicht praktisch unvermeidbar macht. Damit setzt der BGH die Rechtsprechung des EuGH (siehe dazu:&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7611-EuGH-Bearbeitungspauschale-bei-Mindestbestellwert-zaehlt-nicht-zum-Verkaufspreis-sofern-sie-transparent-ausgewiesen-und-faktisch-vermeidbar-ist.html&quot;&gt; EuGH: Bearbeitungspauschale bei Mindestbestellwert zählt nicht zum &quot;Verkaufspreis&quot; sofern sie transparent ausgewiesen und faktisch vermeidbar ist&lt;/a&gt;) um.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, ist nicht in den Gesamtpreis im Sinne von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 PAngV einzurechnen, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. März 2026 - C-62/25, GRUR 2026, 799 = WRP 2026, 585 - Staubsaugerservice). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 3. Juni 2026 - I ZR 49/24 - OLG Celle LG Hannover&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2024/I_ZR__49-24A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 12:17:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 2 pangv</category>
<category>§ 3 pangv</category>
<category>§ 5a uwg</category>
<category>§ 5b uwg</category>
<category>bearbeitungsgebühr</category>
<category>bearbeitungspauschale ii</category>
<category>bgh</category>
<category>e-commerce</category>
<category>eugh</category>
<category>gesamtpreis</category>
<category>lauterkeitsrecht</category>
<category>mindestbestellwert</category>
<category>online-shopping</category>
<category>pangv</category>
<category>preisangabenrichtlinie</category>
<category>preisangabenverordnung</category>
<category>preisklarheit</category>
<category>richtlinie 98/6/eg</category>
<category>uwg</category>
<category>verbraucherschutz</category>

</item>
<item>
    <title>EU-Kommission: Geldbuße in Höhe von 550 Millionen Euro gegen AliExpress wegen diverser Verstöße gegen den Digital Services Act (DSA)</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7783-EU-Kommission-Geldbusse-in-Hoehe-von-550-Millionen-Euro-gegen-AliExpress-wegen-diverser-Verstoesse-gegen-den-Digital-Services-Act-DSA.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 550 Millionen Euro gegen den Online-Marktplatz AliExpress verhängt. Nach Feststellung der EU-Kommission hat die E-Commerce-Plattform systematisch gegen ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten aus dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) verstoßen. Das Unternehmen versäumte es, die systemischen Risiken der Verbreitung illegaler, gefährlicher oder gefälschter Produkte auf seiner Plattform wirksam zu analysieren und einzudämmen. Die Kommission rügte insbesondere eine erhebliche strukturelle Unterbesetzung bei der Inhaltsmoderation sowie leicht zu umgehende Prüfsysteme bei der Produktkategorisierung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 550 Mio. EUR gegen AliExpress wegen Verstoßes gegen das Gesetz über digitale Dienste&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Kommission hat heute eine Geldbuße in Höhe von 550 Mio. EUR gegen AliExpress verhängt, weil sie gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) verstoßen hat, um Risiken im Zusammenhang mit dem Verkauf illegaler, unsicherer oder gefälschter Produkte auf ihrer E-Commerce-Plattform sorgfältig zu bewerten und zu mindern. Die Kommission hat die Plattform aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versäumnis, Risiken sorgfältig zu bewerten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AliExpress kam seiner Verpflichtung aus dem Gesetz über digitale Dienste nicht nach, das Risiko der Verbreitung illegaler, unsicherer oder gefälschter Produkte durch seine Dienste auf vielfältige Weise sorgfältig zu bewerten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- AliExpress hat nicht ordnungsgemäß bewertet, ob es über genügend Personal verfügt, um potenziell illegale Produkte zu überprüfen. Das Unternehmen überschätzte die Wirksamkeit seines Systems bei der Erkennung und Entfernung illegaler Produkte. Daher hat AliExpress das Missverhältnis zwischen der Anzahl der menschlichen Moderatoren und ihrer Arbeitsbelastung nicht realistisch berücksichtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- AliExpress hat unzureichend bewertet, wie seine Empfehlungs- und Werbesysteme die Verbreitung illegaler Produkte verschärfen. Tests der Kommissionsdienststellen haben ergeben, dass viele illegale Produkte den Verbrauchern empfohlen oder beworben wurden, bevor sie tatsächlich entfernt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- AliExpress fehlten quantitative Metriken in seiner Bewertung. AliExpress stützte sich nur auf einen quantitativen Indikator, der jedoch nicht richtig messen konnte, wie gut sein Moderationssystem das Risiko verhinderte, dass illegale Produkte in ähnlicher Form auftauchten oder wieder auftauchten. Diese Feststellung wird auch durch Tests der Kommissionsdienststellen gestützt, die zeigten, dass trotz der Moderationsbemühungen von AliExpress weiterhin ein hohes Volumen illegaler Produkte im Umlauf war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versäumnis, festgestellte systemische Risiken zu mindern&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AliExpress hat es versäumt, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko der Verbreitung illegaler Produkte zu verringern. Die Kommission hat insbesondere folgende Mängel festgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Das System von AliExpress zur Erkennung illegaler Produkte funktionierte nicht ordnungsgemäß. Viele illegale Produkte, von gefälschten Produkten über unsicheres Spielzeug bis hin zu gefährlichen Kosmetika, zirkulierten auf der Plattform und blieben, selbst wenn sie entdeckt wurden, mehrere Wochen lang online.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- AliExpress hat seine Sanktionspolitik für Händler, die illegale Produkte verkaufen, nicht ordnungsgemäß durchgesetzt. Die Sanktionspolitik wurde nicht angemessen umgesetzt, und Geschäfte, die illegale Produkte verkauften, konnten trotz Bestrafung auf AliExpress aktiv bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Die Produktkonformitätsprüfungen von AliExpress könnten leicht durch eine falsche Kategorisierung von Produkten umgangen werden. AliExpress stellte nicht genügend Personal zur Verfügung, um zu überprüfen, ob die Produkte korrekt kategorisiert sind, und die eingeführten Kontrollen konnten die falsch kategorisierten Produkte vor der Veröffentlichung nicht erkennen. Daher platzierten böswillige Händler absichtlich Produkte in die falsche Kategorie, um von flexibleren Anforderungen zu profitieren, die es nicht konformen Produkten ermöglichen, frei auf der Plattform zu zirkulieren.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- AliExpress hat es versäumt, die Verbreitung gefälschter Produkte angemessen zu verhindern. Gefälschte Produkte stellen ein erhebliches Risiko für AliExpress dar. Zusätzlich zu den möglichen Folgen für die Verbraucherrechte unterbieten die Verkäufer solcher Produkte legitime Unternehmen, die in Design, Sicherheitstests und Innovation investieren, und zwingen sie, mit Produkten zu konkurrieren, die diese Investitionen umgehen. Das obligatorische „Markenzulassungssystem“ von AliExpress – mit dem gefälschte Verkäufe verhindert werden sollen – erwies sich als unwirksam und unterbesetzt. Daher haben Händler dieses System leicht umgangen und viele Produkte veröffentlicht, die erst später wegen Fälschung entfernt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die heute verhängte Geldbuße wurde unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlungen, ihrer Schwere in Bezug auf die betroffenen EU-Verwender und ihrer Dauer berechnet, die mindestens bis Juni 2025 lief, als die Kommission vorläufige Feststellungen gegen AliExpress traf. Das Versäumnis, ordnungsgemäße Risikobewertungen durchzuführen und Systemrisiken wirksam zu mindern, stellt einen besonders schweren Verstoß gegen das Gesetz über digitale Dienste dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigte die Kommission jedoch auch mildernde Umstände, die AliExpress zugutekommen, wie die Neuheit des Gesetzes über digitale Dienste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste hat AliExpress nun bis zum 20. Oktober 2026 Zeit, der Kommission einen Aktionsplan vorzulegen. Der Plan muss Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes gegen seine Verpflichtungen zur Bewertung und Minderung systemischer Risiken enthalten. Das Europäische Gremium für digitale Dienste hat einen Monat nach Erhalt des Plans Zeit, seine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission wird dann einen weiteren Monat Zeit haben, um ihre endgültige Entscheidung zu erlassen und eine angemessene Frist für die Umsetzung festzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nichteinhaltung der Nichteinhaltungsentscheidung kann zu Zwangsgeldern führen. Die Kommission arbeitet weiterhin mit AliExpress zusammen, um die Einhaltung der Entscheidung und des Gesetzes über digitale Dienste im Allgemeinen sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 14. März 2024 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein, um zu bewerten, ob AliExpress möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste in Bereichen verstoßen hat, die die Bewertung und Minderung von Risiken, die Moderation von Inhalten und den internen Beschwerdebearbeitungsmechanismus, die Transparenz von Werbe- und Empfehlungssystemen, die Rückverfolgbarkeit von Händlern und den Datenzugang für Forscher umfassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 18. Juni 2025 nahm die Kommission eine Reihe von Verpflichtungen an, die AliExpress angeboten hatte, um die meisten Bedenken auf der Grundlage der Einleitung der Untersuchung auszuräumen, wie den Mechanismus für Bekanntmachungen und Maßnahmen, die Transparenz der Plattform in Bezug auf Werbe- und Empfehlungssysteme. Am selben Tag nahm die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen an und gelangte zu einer vorläufigen Schlussfolgerung der Nichtkonformität bei der Bewertung und Minderung der systemischen Risiken der Verbreitung illegaler Produkte, zwei Beschwerden, die nicht unter die Verpflichtungen fallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der heute erlassene Beschluss über die Nichteinhaltung stützt sich unter anderem auf die Risikobewertungsberichte 2023 und 2024 von AliExpress; zusätzliche von der Plattform bereitgestellte Daten, insbesondere als Antwort auf das förmliche Auskunftsersuchen der Kommission vom 6. November 2023 und 18. Januar 2024; Informationen, die von Dritten weitergegeben werden; sowie die eigenen Ermittlungsmaßnahmen der Kommission.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 20 Jul 2026 17:19:00 +0200</pubDate>
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    <category>aliexpress</category>
<category>digital services act</category>
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<category>vlop</category>

</item>
<item>
    <title>BayObLG: Verbandsklage der Verbraucherzentrale gegen die Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video abgewiesen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BayObLG&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.07.2026&lt;br /&gt;
102 VKl 1/24 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BayObLG hat die Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gegen Amazon wegen der Einführung von Werbeunterbrechungen beim Streamingdienst Prime Video abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war die Umstellung  zulässig, da die Vertragsbedingungen keine Zusage der Werbefreiheit enthielten und eine entsprechende Vermarktung nicht belegt werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 € für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 17 Jul 2026 16:34:00 +0200</pubDate>
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    <category>abhilfeklage</category>
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<category>zivilprozessrecht</category>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten </title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-BGH-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-Informationen-zur-Kuendigungsalternativen-enthalten.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 200/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entscheiden, dass die Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten &quot;Vertrag kündigen&quot; beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten &quot;Vertrag finden&quot; beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift &quot;Vertrag im Selfservice pausieren&quot; versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit &quot;Vertrag finden&quot; gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als &quot;Bestätigungsseite&quot; bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 18. September 2025 - 20 UKl 1/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgebliche Vorschrift lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;Verträge hier kündigen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;jetzt kündigen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 11:33:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 312k bgb</category>
<category>bestätigungsseite</category>
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<category>vzbv</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg legt EuGH vor: Vereinbarkeit der Musterfeststellungklage des vzbv in Facebook-Scraping-Fällen mit der DSGVO und Fragen zur Zuständigkeit für deutsche Verbraucher</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7770-OLG-Hamburg-legt-EuGH-vor-Vereinbarkeit-der-Musterfeststellungklage-des-vzbv-in-Facebook-Scraping-Faellen-mit-der-DSGVO-und-Fragen-zur-Zustaendigkeit-fuer-deutsche-Verbraucher.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Beschluss vom 08.07.2026&lt;br /&gt;
11 VKI 1/24&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat dem EuGH grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit der deutschen Musterfeststellungsklage des vzbv mit der DSGVO in Facebook-Scraping-Fällen vorgelegt. Zudem geht es um Fragen zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit für deutsche Verbraucher.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorlagefragen:&lt;br /&gt;
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 79 Abs. 2 und Art. 80 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) sowie zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Nimmt ein Verbraucherverband mit einer Musterfeststellungsklage nach deutschem Recht, mit der er die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sowie die Höhe von Schadensersatzansprüchen deutscher Facebook-Nutzer gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem sog. Scraping-Vorfall feststellen lassen möchte, iSv Art. 80 Abs. 1 DSGVO das Recht der Nutzer auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Anspruch ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wäre eine solche Musterfeststellungsklage dann ohne Weiteres mit der DSGVO vereinbar ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejaht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Bedarf es für eine solche Musterfeststellungsklage einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im deutschen Recht ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ist es mit Art. 80 Abs. 1 DSGVO vereinbar, wenn der Verband die Musterfeststellungsklage im eigenen Namen und ohne vorherige Beauftragung durch die Nutzer erhoben hat, weil für die Nutzer die Möglichkeit besteht, bis drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Ansprüche zu einem staatlich geführten Verbandsklageregister, das nach Klageerhebung eröffnet wird, anzumelden, was zu einer Bindung der Gerichte in den Individualprozessen der Nutzer gegen die Beklagte an die Feststellungen im Verfahren über die Musterfeststellungsklage führen würde ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Können sich die internationale und die örtliche Zuständigkeit für die unter 1. genannte Musterfeststellungsklage gegen die in Irland ansässige Beklagte aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergeben ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Falls der Gerichtshof die vierte Vorlagefrage bejaht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2025 in der Rechtssache C-34/24 dahin auszulegen, dass jedes Gericht der Bundesrepublik Deutschland, das sachlich für die Entscheidung über eine unter 1. beschriebene Musterfeststellungsklage zuständig ist, auch örtlich für die Entscheidung über diese Klage im Hinblick auf alle deutschen Facebook-Nutzer unabhängig von deren Wohnsitz bzw. allgemeinem Aufenthalt zuständig ist ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Falls der Gerichtshof die fünfte Vorlagefrage verneint:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestünde die örtliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts zumindest im Hinblick auf Nutzer aus dem Gerichtsbezirk? Wäre dabei auf den Wohnsitz oder den allgemeinen Aufenthalt abzustellen? Käme es hierbei auf die heutigen Gegebenheiten oder den Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls an ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Enstcheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647049&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 11 Jul 2026 12:26:00 +0200</pubDate>
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    <category>art 7 nr 2 eugvvo</category>
<category>art 80 dsgvo</category>
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<category>datenschutzgrundverordnung</category>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Dynamische Streaming-Dienste sind digitale Dienstleistungen – Kein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den Regeln für die Bereitstellung digitaler Inhalte</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7769-EuGH-Dynamische-Streaming-Dienste-sind-digitale-Dienstleistungen-Kein-vorzeitiges-Erloeschen-des-Widerrufsrechts-nach-den-Regeln-fuer-die-Bereitstellung-digitaler-Inhalte.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.07.2026&lt;br /&gt;
C-234/25 &lt;br /&gt;
Sky Österreich Fernsehen  &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein Video-Streamingdienst, der das Angebot dynamisch an das Nutzerverhalten anpasst oder personalisierte Empfehlungen bietet, rechtlich nicht als Bereitstellung von „digitalen Inhalten“, sondern als „digitale Dienstleistung“ einzustufen ist. Daraus folgt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei vorzeitigem Beginn der Vertragserfüllung nicht nach den für digitale Inhalte geltenden Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann. Tritt der Verbraucher fristgerecht vom Vertrag zurück, schuldet er dem Unternehmer lediglich Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Streaming-Abonnements: Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, wenn das Angebot dem Nutzerverhalten angepasst wird &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die private österreichische Fernsehgesellschaft Sky Österreich bietet in Österreich die Streaming-Abonnements „Sport &amp;amp; Live TV“ sowie „Fiction &amp;amp; Live TV“ an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um eines dieser Abonnements über das Internet abschließen zu können, muss der Kunde eine Vertragsklausel akzeptieren, wonach die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (über das man bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag normalerweise verfügt). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verbraucherschutzorganisation ficht diese Klausel vor den österreichischen Gerichten an. Bei einem StreamingAbonnement handele es sich um die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“, so dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden könne. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sky Österreich ist hingegen der Ansicht, dass sie „digitale Inhalte“ bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof antwortet, dass die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte fällt, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Kunden abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall ist der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst vorbehaltlich der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof angesichts des dynamischen Charakters des Angebots als digitale Dienstleistung einzustufen. Folglich kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, so dass der Kunde über eine angemessene Bedenkzeit verfügt, um zu prüfen, ob das Abonnement seinen Erwartungen entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Interessen des Anbieters sind ausreichend geschützt. Ein Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat nämlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese wird grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer, gegebenenfalls aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte berechnet. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Bereitstellung eines Streamingdienstes, in dessen Rahmen ein Verbraucher über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese in Echtzeit, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf ein eigenes Speichermedium heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, sondern unter die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2011/83 in geänderter Fassung, wenn die vom betreffenden Unternehmer angebotene Leistung einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Enstcheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-234%2F25%22&amp;publishedId=C-234%2F25&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 10 Jul 2026 17:15:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EU-Kommission: Offizielle EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten mit Hinweisen zur Verwendung veröffentlicht</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat die &lt;a href=&quot;https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content&quot;&gt;EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten &lt;/a&gt;mit Hinweisen zur Verwendung veröffentlicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anbieter generativer KI-Systeme können die EU-Symbole verwenden, um bestimmte KI-generierte Inhalte im Einklang mit den Transparenzvorschriften des KI-Gesetzes zu kennzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EU hat eine Reihe von Symbolen entwickelt, mit denen Urheber, Herausgeber und andere Betreiber generativer KI-Systeme ihre KI-generierten Inhalte kennzeichnen können. Diese Symbole sind frei verfügbar und integraler Bestandteil von Abschnitt 2 des Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Welche Inhalte müssen als KI-generiert oder manipuliert gekennzeichnet werden?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Icons sollen natürlichen Personen, die solchen Inhalten ausgesetzt sind, dabei helfen, in klarer und unterscheidbarer Weise zu erkennen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Verpflichtung stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit, verringert das Risiko von Fehlinformationen und das informierte Betrachten und Lesen aller Arten von Inhalten durch natürliche Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht alle KI-generierten oder manipulierten Inhalte müssen gekennzeichnet werden. Die Offenlegungspflicht nach dem KI-Gesetz gilt nur für KI-generierte oder manipulierte Inhalte. Die Symbole unterstützen die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 4 des KI-Gesetzes, wonach Betreiber von KI-Systemen Folgendes offenlegen müssen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deep Fakes - KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Entitäten oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgetreu erscheinen würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KI-generierter oder manipulierter Text, der veröffentlicht wurde, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, die keiner menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und bei denen die redaktionelle Verantwortung nicht von einer juristischen oder natürlichen Person übernommen wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einschränkungen und Ausnahmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktive und analoge Werke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Deep Fake Content Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktiven oder analogen Werks oder Programms ist, beschränken sich die Transparenzpflichten auf eine Offenlegung in geeigneter Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht behindert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesetzlich zugelassen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn die Verwendung von Deepfakes oder veröffentlichten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gesetzlich zulässig ist, um Straftaten aufzudecken, zu verhindern, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle für Text&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn der KI-generierte Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung des Inhalts trägt.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Icons der EU&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Icons haben 4 Variationen: schwarz, weiß, schwarz mit 50% Transparenz und weiß mit 50% Transparenz. Sie können Zip-Dateien mit allen Symbolen in allen Variationen in SVG- und PNG-Formaten herunterladen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Icons wurden einem User-Test unterzogen und die Ergebnisse haben ihr Design beeinflusst. Bemerkenswert ist, dass sich die Leistung über alle Maßnahmen hinweg verbessert hat, wenn das Basissymbol von einer Textbeschriftung begleitet wurde (z. B. geändert).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[&lt;a href=&quot;https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content&quot;&gt;WIEDERGABE DER ICONS MIT ERLÄUTERUNGEN&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwendung dieser EU-Symbole ist fakultativ, die Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 50 des KI-Gesetzes jedoch nicht. Die Verwendung dieser Icons stellt für sich genommen keine Rechtskonformität dar. Die Arbeitgeber sind weiterhin dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass jede Offenlegung den Anforderungen des Artikels 50 des KI-Gesetzes entspricht. Die Unterzeichner des Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten müssen die darin enthaltenen Maßnahmen ordnungsgemäß umsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie werden die EU-Symbole angezeigt ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Abschnitt 2 des Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten finden Sie die detaillierten Platzierungsspezifikationen, zu deren Umsetzung sich die Unterzeichner verpflichten. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den AI Act Service Desk.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung, nicht eine vollständige Übersicht, der Regeln, um die Symbole anzuzeigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Symbol sollte spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition einer natürlichen Person gegenüber dem tiefen gefälschten oder veröffentlichten Text deutlich wahrnehmbar und unterscheidbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Icon sollte dort platziert werden, wo keine dazwischenliegenden Overlay-Elemente vorhanden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Symbol sollte direkt in den Deep Fake oder veröffentlichten Text eingebettet werden (mit Ausnahme kreativer Werke), es sei denn, es stehen gleichwertige Alternativen wie ein Benutzeroberflächen-Overlay zur Verfügung. Das Symbol muss sichtbar sein, wenn Inhalte erneut geteilt oder heruntergeladen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Benutzer des Symbols werden aufgefordert, Barrierefreiheitsmaßnahmen umzusetzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Symbol sollte in einer deutlich sichtbaren Größe sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes begleitende Etikett sollte eine einfache Sprache verwenden und Jargon, verwirrende Formulierungen und andere &lt;br /&gt;
Abkürzungen als „KI“ vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn möglich, sollte das Symbol durch assistive Technologien mit Alt-Text oder ARIA-Etiketten lesbar sein, die anzeigen, dass der Inhalt KI-generiert oder manipuliert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn die Offenlegung für eine begrenzte Zeit erscheint, sollte sie lange genug sichtbar bleiben, um von Benutzern mit kognitiven oder Verarbeitungsschwierigkeiten gelesen und verstanden zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden zusätzliche Informationen über eine zweite interaktive Ebene bereitgestellt, sollte das Symbol deutlich darauf hinweisen, dass weitere Informationen verfügbar sind, und der Inhalt der zweiten Ebene muss mithilfe von Hilfstechnologien navigierbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lizenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Symbole werden öffentlich zugänglich gemacht, damit sie von jedermann frei verwendet werden können, ohne dass der Kommission oder dem Amt für künstliche Intelligenz zugeschrieben werden muss. Die Unterzeichner des Verhaltenskodex sollten jedoch das Symbol gemäß seinen Platzierungsspezifikationen verwenden. Die Verwendung dieser Symbole durch Nichtunterzeichner des Codes sollte nicht als Signal für die Einhaltung des Codes ausgelegt werden.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 08 Jul 2026 17:27:00 +0200</pubDate>
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