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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag wettbewerbsrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 08:52:55 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>BGH: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot;</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7798-BGH-Strenge-Anforderungen-an-die-Lauterkeit-entgeltlicher-Testsiegel-fuer-AErzte-FOCUS-Top-Mediziner-und-FOCUS-Empfehlung.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.07.2026 &lt;br /&gt;
I ZR 130/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Auszeichnungssiegeln an Ärztinnen und Ärzte durch ein Presseunternehmen als geschäftliche Handlung dem Lauterkeitsrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) unterliegt. Vorliegend ging es um die Siegel &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot; des Magazins FOCUS. Bei Testsiegeln mit Gesundheitsbezug gelten nach § 5 Abs. 1 UWG besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens sowie der Siegelgestaltung. Ein Pressemedium kann sich bei der rein kommerziellen Vermarktung solcher Logos nicht auf die Presse- oder Meinungsfreiheit berufen. Soweit Erhebungsmethoden wie Kollegeneffekte, Selbstauskünfte oder reine Vorjahresauszeichnungen die Aussagekraft des Urteils einschränken, dürfen die Logos keine schrankenlose Qualitätsaussage vorspiegeln. Die Sache wurde vom BGH an das OLG München zurückverwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärzte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift &quot;FOCUS GESUNDHEIT&quot;, die einmal jährlich unter dem Titel &quot;Ärzteliste&quot; herausgebracht wird. Die &quot;Ärzteliste 2020&quot; und die &quot;Ärzteliste 2021&quot; bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie &quot;Fachrichtung&quot;, &quot;Behandlungsspektrum&quot; und &quot;Publikationen&quot; enthält die &quot;Ärzteliste 2020&quot; auch die Kategorien &quot;von Kollegen empfohlen&quot; und &quot;von Patienten empfohlen&quot; und die &quot;Ärzteliste 2021&quot; die Kategorie &quot;Reputation&quot; mit den Untergruppen &quot;von Ärzten empfohlen&quot; und &quot;Patientenbewertung&quot;. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als &quot;FOCUS Empfehlung&quot; aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den Siegeln &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot; handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Danach unterliegt gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Mit diesem strengen Maßstab wird zum einen dem hohen Schutzgut der Gesundheit und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stehen weder die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) noch die Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesundheitsbezogene Testlogos unterliegen mithin sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürfen die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssen die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesem Maßstab wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungsgericht hat auch den Umstand keiner Prüfung unterzogen, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner kommt in Betracht, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügt. Die Testlogos könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthalten jedoch eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und lassen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Es kommt deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte hat die Beklagte gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel durch die Beklagte an Ärztinnen und Ärzte unterliegt als geschäftliche Handlung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zwar ist die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen - hier etwa: die Veröffentlichung der Ärztelisten in den Publikationen der Beklagten - keine solche geschäftliche Handlung, sondern notwendige Begleiterscheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) stehenden funktionsgerechten Pressehandelns. Im Streitfall greift die Klägerin jedoch nicht die pressemäßige Veröffentlichung der Listen, sondern die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Insoweit handelt die Beklagte geschäftlich, nämlich sowohl zu Gunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Auch wenn die Beklagte durch die Bereitstellung der Siegel redaktionelle Rechercheergebnisse wirtschaftlich verwertet, tritt hierbei die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos zu treffen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht München I - Urteil vom 13. Februar 2023 - 4 HK O 14545/21 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht München - Urteil vom 22. Mai 2025 - 29 U 867/23 e &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 2 UWG (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. &quot;geschäftliche Handlung&quot; jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 UWG (Auszug) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. (...) die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 5 Abs. 1 GG &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 11 EU-Grundrechtecharta (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 10:50:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Keine Haftung des übernehmenden Rechtsträgers bei Verschmelzung für durch Organe oder Mitarbeiter des erloschenen Rechtsträgers begründete wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7797-BGH-Keine-Haftung-des-uebernehmenden-Rechtstraegers-bei-Verschmelzung-fuer-durch-Organe-oder-Mitarbeiter-des-erloschenen-Rechtstraegers-begruendete-wettbewerbsrechtliche-Unterlassungsansprueche.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Der BGH hat entschieden, dass die durch das Verhalten von Organen oder Mitarbeitern eines Rechtsträgers veranlasste Rechtsverletzung bei einer Verschmelzung keine Wiederholungsgefahr für wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger begründet. Dieser haftet als Rechtsnachfolger nicht für Unterlassungsansprüche aus früheren Verstößen des erloschenen Rechtsträgers. EErstbegehungsgefahr lässt sich allein aus der Rechtsnachfolge nicht herleiten. Wird der Vorwurf erhoben, der übernehmende Rechtsträger führe die beanstandete Geschäftspraktik eigenständig fort, handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, der nicht erstmals in der Revisionsinstanz eingeführt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_213-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 16:47:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg: Materialzusammensetzung ist bei Bekleidung eine wesentliche Eigenschaft gemäß § 312j Abs. 2 BGB und muss auf der Bestellabgabeseite angegeben werden</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7795-OLG-Hamburg-Materialzusammensetzung-ist-bei-Bekleidung-eine-wesentliche-Eigenschaft-gemaess-312j-Abs.-2-BGB-und-muss-auf-der-Bestellabgabeseite-angegeben-werden.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.04.2026&lt;br /&gt;
15 U 101/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken eine wesentliche Eigenschaft im Sinne des § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB darstellt. Sie muss im Online-Shop unmittelbar vor der Bestellabgabe klar, verständlich und in hervorgehobener Weise angegeben werden. Eine bloße Verlinkung auf die Produktdetailseite reicht hierfür grundsätzlich nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;c) Die von dem Kläger angegriffenen Verkaufsangebote für Bekleidungsstücke in dem Online-Shop der Beklagten verstoßen gegen die gesetzliche Informationspflicht aus § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der Online-Shop der Beklagten ist auf den Abschluss von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gerichtet, die den Verbraucher zur Zahlung verpflichten (§ 312j Abs. 2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken ist als „wesentliche Eigenschaft“ i.S.d. § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Gesetzesbegründung zu Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB (BT-Drs. 17/12637, S. 74 – Hervorhebung nur hier) heißt es insoweit ausdrücklich:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Absatz 1 Nummer 1 hat der Unternehmer den Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang zu informieren. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware bzw. Dienstleistung an. Notwendig ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann. Dies mag bei Bekleidung z. B. die Größe, Farbe und das Material der Textilien sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass das Material/die Materialzusammensetzung zu den „wesentlichen Eigenschaften“ eines Bekleidungsstücks im Sinne des § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB zählt, ist vor diesem Hintergrund – soweit ersichtlich – einhellige Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu im Hinblick auf ein Damenkleid: OLG München, Urt. v. 31.01.2019 – 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 24, sowie bzgl. eines Fan-Schals: OLG Rostock, Hinweis-Beschluss vom 05.02.2026 – 2 U 1/25, Anlage BE3). Dem schließt sich der Senat an, zumal der Bundesgerichtshof die gegen das vorgenannte Urteil des OLG München vom 31.01.2019 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Beschluss vom 28.11.2019 – I ZR 43/19, GRUR-RS 2019, 35413).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unerheblich ist insoweit, ob – wie von der Beklagten unter Verweis auf eine verbreitete Literaturmeinung vertreten (vgl. dazu etwa Hoeren/Föhlisch, CR 2014, 242, 243; Stellungnahme des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen, WRP 2015, 844, 844ff.; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 18 f., m.w.N.) – der Begriff der „wesentlichen Eigenschaften“ i.S.d. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB im Rahmen der Verweisung des § 312j Abs. 2 BGB enger auszulegen ist als im Rahmen der Verweisung nach § 312d Abs. 1 BGB, weil nach dem Schutzzweck des § 312j Abs. 2 BGB nur solche Informationen als wesentlich anzusehen seien, die der Kunde zur Identifizierung des Produktes benötige. Zweifel an dieser Sichtweise bestehen nach Einschätzung des Senats insbesondere deshalb, weil der Wortlaut der §§ 312d Abs. 1, 312j Abs. 2 BGB für diese unterschiedliche Auslegung keinen Anknüpfungspunkt bietet (so auch: Föhlisch, MMR 2017, 447, 449), in der Gesetzesbegrünung zu Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB insoweit unterschiedslos auf die für die „Entscheidung“ des Verbrauchers maßgeblichen Merkmale abgestellt wird (s.o.) und zudem der Gesetzgeber dem Umstand, dass auf der Bestellabschlussseite nur begrenzter Raum zur Verfügung steht, bereits dadurch Rechnung getragen haben dürfte, dass er die Informationspflicht des § 312j Abs. 2 BGB auf nur einige wenige Ziffern des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB beschränkt hat. Dies bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da nach Einschätzung des Senates nicht zuletzt angesichts der oben zitierten Gesetzesbegründung die Materialzusammensetzung eines Bekleidungsstücks selbst im Fall einer engeren Auslegung als „wesentliche Eigenschaft“ im Sinne des § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen wäre, weil sie dem Verbraucher aufgrund ihrer maßgeblichen Bedeutung sowohl für die Optik als auch die Trageeigenschaften eines Bekleidungsstückes (auch) als wesentliches Identifikationsmerkmal dient, zumal gerichtsbekannt im Bekleidungsmarkt im Übrigen gleiche Bekleidungsstücke häufig in unterschiedlichen Materialzusammensetzungen angeboten werden, was auch ein erheblicher preisbildender Faktor sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die Beklagte hat in den angegriffenen Bestellprozessen die Materialzusammensetzung der streitgegenständlichen Bekleidungsstücke nicht wie von § 312j Abs. 2 BGB gefordert „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung“ gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie oben ausgeführt, waren in dem angegriffenen Bestellprozess im Online-Shop der Beklagten Angaben zur Materialzusammensetzung ausschließlich auf der jeweiligen Produktdetailseite vorhanden. Zwar konnte der Nutzer des Shops sowohl aus der Warenkorbansicht als auch aus der Bestellübersicht auf der Bestellübersichts- und der Bestellabschlussseite jeweils durch Klick auf die Produktbilder und die danebenstehenden Informationen zu der jeweiligen Produktdetailseite zurückgelangen. Nach dem in der Gesetzbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers reichte diese Gestaltung jedoch nicht aus, um den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden. Die Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 2 BGB (in der Entwurfsphase noch § 312g Abs. 2 BGB) lautet (BT-Drs. 17/7745, S. 10 – Hervorhebungen nur hier):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentliche Vertragsinformationen, die der Unternehmer regelmäßig bereits gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 EGBGB dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, hat der Unternehmer in besonderer Form zu präsentieren. Dies umfasst die Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz EGBGB), den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 7 EGBGB), gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 8 EGBGB) sowie bei einem Dauerschuldverhältnis die Mindestlaufzeit des Vertrages (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 5 EGBGB). Diese Informationen müssen „klar und verständlich“ gegeben werden und unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Informationen gemäß Satz 1 müssen „unmittelbar“, bevor der Verbraucher bestellt, gegeben werden. Die Anforderung der Unmittelbarkeit hat dabei sowohl einen zeitlichen wie auch einen räumlichen Aspekt. Die Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt. Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen. Die Informationen müssen auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. Vielmehr soll es dem Verbraucher bewusst werden, dass die in den Informationen erläuterte Zahlungspflicht gerade dann eintritt, wenn er die Schaltfläche betätigt. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind. Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen „klar und verständlich“ sein, sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergehen. Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe müssen so gewählt sein, dass die Informationen nicht versteckt, sondern klar und einfach erkennbar sind. Die Darstellung muss im Wesentlichen auf die in Satz 1 bezeichneten Informationen beschränkt bleiben; diese sollen von sonstigen Informationen deutlich abgesetzt und gut erfassbar sein. Die Angaben müssen „verständlich“ sein, d. h. in ihrem Aussagegehalt unmissverständlich sowie sprachlich klar und eindeutig formuliert, sie dürfen keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers reicht demnach de lege lata eine bloße Verlinkung von der Bestellabschlussseite, über die der Verbraucher zu den Angaben zur Materialzusammensetzung (zurück-)gelangen kann, ganz generell nicht aus, um den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden. Diese Sichtweise entspricht auch der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln, Urt. v. 10.6.2016 – 6 U 143/15, BeckRS 2016, 119172, Rn. 39; OLG München, Urt. v. 31.01.2019 – 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 20; OLG Nürnberg Urt. v. 29.5.2020 – 3 U 3878/19, GRUR-RS 2020, 18222 Rn. 39; ebenso: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j, Rn. 16, sowie – allerdings verbunden mit einem Plädoyer für eine enge Auslegung des Merkmals der „wesentlichen Eigenschaften“ im Rahmen des § 312j Abs. 2 BGB – BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312j, Rn. 24.1ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, da der Sinn und Zweck des § 312j Abs. 2 BGB darin bestehe, Transparenz und Übersichtlichkeit zu schaffen (dazu: BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 21. Ed. 1.1.2026, BGB § 312j, Rn. 6ff., m.w.N.), und der Verbraucher nach dem i.d.R. durch ihn selbst erfolgten Einlegen der Ware in den Warenkorb noch wisse, was er bestellen wolle (dazu: Spindler/Schuster/Kaesling/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, BGB § 312j Rn. 32ff.), müsse ggf. auch eine Verlinkung von der Bestelllabschlussseite ausreichen. Nach Einschätzung des Senats steht dieser Sichtweise indes die insoweit eindeutige Formulierung der oben zitierten Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 2 BGB entgegen („Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar [...] sind“). Dabei ist nach Ansicht des Senates auch zu berücksichtigen, dass die von Teilen der Literatur vertretene Verlinkungslösung nicht die einzige Möglichkeit sein dürfte, die Bestellabschlussseite übersichtlich zu halten (vgl. insoweit etwa zum Vorschlag einer Scroll-Lösung mit „mitwanderndem“ Bestell-Button: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j, Rn. 17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf all dies kommt es allerdings vorliegend bereits nicht an, denn selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausgehen wollte, dass auch eine Verlinkung von der Bestellabschlussseite grundsätzlich ausreichen kann, um den Informationspflichten aus § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden, könnte jedenfalls die im konkret vorliegenden Einzelfall von der Beklagten gewählte Gestaltung den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB nicht gerecht werden. Die Verlinkung müsste jedenfalls „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB erfolgen. Das war vorliegend nicht der Fall, da sie unstreitig bis zum Überfahren der Produktbilder und der danebenstehenden Texte mit dem Mauszeiger für den Nutzer unsichtbar war (sog. Mouseover-Verlinkung). Jedenfalls für einen beträchtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher wurde die Verlinkung damit allenfalls dann erkennbar, wenn sie zufällig den fraglichen Bildschirmbereich mit ihrem Cursor streiften. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verlinkung von den Produktbildern und/oder dem nebenstehenden Text zur Produktdetailseite derart marktüblich ist, dass der durchschnittliche Verbraucher sie auch ohne stets sichtbare Kenntlichmachung ohne weiteres erwartet (i.d.S. auch: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j Rn. 16, m.w.N.). Da der Senat als Spezialsenat ständig mit Wettbewerbssachen befasst ist und zudem seine Mitglieder selbst zu den von dem streitgegenständlichen Online-Shop der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. zu diesen Gesichtspunkten: BGH, Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245), bedarf es insoweit keiner Beweisaufnahme, zumal die Beklagte vorliegend auch nicht vorgetragen hat, in welcher Weise sich der Mauszeiger beim Überfahren der fraglichen Bildschirmbereiche (optisch) verändert habe, so dass nicht einmal sicher beurteilt werden kann, ob die Mouseover-Verlinkung nach ihrem Sichtbarwerden hinreichend klar, verständlich und hervorgehoben war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt, dass – wie oben dargestellt – in dem vorliegend angegriffenen Online-Shop diejenigen Verbraucher, die für ihre Bestellung den „abgekürzten Pfad“ zur Bestellabschlussseite wählten, auf ihrem Weg dorthin an der Produktdetailseite und den dort vorhandenen Informationen zur Materialzusammensetzung vorbeigeführt wurden. Wie oben ausgeführt, begründet der Teil der Literatur, der eine Verlinkung von der Bestellabschlussseite zur Produktdetailseite zur Erfüllung der Informationspflichten aus § 312j Abs. 2 BGB grundsätzlich ausreichen lassen will, seine Sichtweise gerade auch damit, dass der Verbraucher seine vorläufige Kaufentscheidung nach Kenntnisnahme der gemäß § 312d Abs. 1 BGB (vollständig) anzugebenen Eigenschaften bzw. Merkmale bereits mit Einlegen der Ware in den Warenkorb getroffen habe und bei Erreichen der Bestellabschlussseite noch wisse, was er bestellen wolle. Dieses Argument läuft indes leer, sofern ein Online-Shop derart gestaltet ist, dass seine Nutzer auf dem Weg zur Bestellabschlussseite den Angaben gemäß § 312d Abs. 1 BGB u.U. gar nicht begegnet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG sind vorliegend erfüllt. Im Hinblick auf die wesentlichen Merkmale einer Ware, zu denen – wie oben ausgeführt – auch die Materialzusammensetzung eines Bekleidungsstücks zählt, ist dies nach der Lebenserfahrung regelmäßig der Fall. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls trägt der Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5a Rn. 2.43, 2.46). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen, und für einen Ausnahmefall ist auch sonst nichts ersichtlich, zumal bei einem Bekleidungsstück die Materialzusammensetzung auch dem Zweck der Identifizierung dienen kann (s.o.).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647568&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 15:43:00 +0200</pubDate>
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    <category>art 246a egbgb</category>
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<item>
    <title>OLG Hamburg: Impressum auf externer Website über Link in Instagram-Bio genügt § 5 DDG - Keine Werbekennzeichnung bei offenkundiger Eigenwerbung eines Influencers</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.05.2026&lt;br /&gt;
15 U 99/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Verlinkung in der Instagram-Bio auf ein externes Impressum den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG an eine ständige Verfügbarkeit genügt und eine kurzfristige technische Störung keinen Verstoß begründet. Zudem stellte das Gericht klar, dass Beiträge eines reichweitenstarken Influencers zur Bewerbung eigener Produkte auch ohne ausdrücklichen Werbehinweis zulässig sind, wenn sich der kommerzielle Zweck unmittelbar aus den Gesamtumständen ergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Berufung ist unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, stehen dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 DDG wegen eines Verstoßes gegen die sog. Impressumspflicht bei dem Betrieb des streitgegenständlichen Instagram-Accounts ...._... (Berufungsantrag zu Ziffer I.1.). Ein Verstoß der Beklagten gegen die aus § 5 Abs. 1 DDG folgenden Verpflichtungen kann nicht festgestellt werden. Danach haben Diensteanbieter (vgl. dazu § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG) für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 DDG aufgeführten Informationen in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise ständig verfügbar zu halten. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Instagram-Account um einen von der Beklagten geschäftsmäßig angebotenen digitalen Dienst im Sinne des § 5 Abs. 1 DDG (vgl. insoweit zur Diensteanbieter-Eigenschaft von Influencern auf Instagram: Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5a, Rn. 4.94). Nach dem Parteivortrag ist aber davon auszugehen, dass die Beklagte den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG jedenfalls durch das Bereithalten des Links www.....com unterhalb der „Bio“ ihres Instagram-Accounts (vgl. dazu Anlage K1, S.1) genügt hat. Den Vortrag der Beklagten, wonach auf der Webseite www.....com auch an den beiden vom Kläger angeführten Tagen (20. und 21.11.2023) ein Impressum vorgehalten wurde, hat der Kläger nicht bestritten. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass das Impressum auf der Webseite schwer auffindbar gewesen oder inhaltlich hinter den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG zurückgeblieben sei. Das Impressum auf der Webseite war zudem auch über den streitgegenständlichen Instagram-Account der Beklagten in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise ständig verfügbar im Sinne des § 5 Abs. 1 DDG. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6098, S. 21) ist dafür lediglich erforderlich, dass die fraglichen Informationen an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sind (vgl. dazu auch: BeckOK InfoMedienR/Ott, 51. Ed. 1.2.2026, DDG § 5 Rn. 22, m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall. Abzustellen ist insoweit auf den durchschnittlichen Instagram-Nutzer (vgl. dazu im Hinblick auf den durchschnittlichen Nutzer einer Website: BGH, Urt. v. 20.07.2006 - I ZR 228/03, MMR 2007, 40, 41). Dieser rechnet damit, das Impressum für einen Instagram-Account ggf. (auch) über einen dort bereitgehaltenen Link zu einer Webseite auffinden zu können (in diesem Sinne bereits für einen YouTube-Kanal: LG Trier, Urt. v. 01.08.2017 – 11 O 258/16, BeckRS 2017, 127614; vgl. dazu auch: BeckOK InfoMedienR/Ott, 51. Ed. 1.2.2026, DDG § 5, Rn. 20). Dies kann der Senat als ständig mit Wettbewerbssachen befasster Spruchkörper aufgrund seiner spezifischen Erfahrung aus eigener Sachkunde beurteilen (zur gerichtlichen Ermittlung eines Verkehrsverständnisses vgl.: BGH, Urteil vom 02.10.2003 - I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft). Indem in dem streitgegenständlichen Instagram-Account der Beklagten der Link zu der Webseite www.....com direkt unterhalb der „Bio“ platziert und zudem durch blaue Schrift optisch hervorgehoben war (vgl. dazu Anlage K1, S. 1), war er für den durchschnittlichen Nutzer jederzeit gut wahrnehmbar und ohne nennenswertes Suchen auffindbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies soll offenbar auch vom Kläger gar nicht in Abrede genommen werden. Er beruft sich hinsichtlich des Impressums auf der Webseite der Beklagten lediglich darauf, dass am 20. und 21.11.2023 beim Anklicken des Links www.....de im Instagram-Account der Beklagten die Fehlermeldungen „Hochladen fehlgeschlagen“ und „Beim Laden dieser Website ist ein Problem aufgetreten“ erschienen seien (vgl. dazu Anlage K1, S. 2). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, reicht dieser Vortrag indes nicht aus, um einen Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 DDG darzulegen. Eine lediglich vorübergehende technische Störung der Erreichbarkeit begründet für sich genommen noch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG, insbesondere auch nicht gegen die darin vorgesehene Pflicht, das Impressum „ständig verfügbar“ zu halten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2008 – I-20 U 125/08, MMR 2009, 266, 267; Daum, Pflichtangaben auf Webseiten, in: MMR 2020, 643, 644; Ott, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 51. Ed., 01.02.2026, DDG § 5, Rn. 25). Erst recht muss dies für Fälle gelten, in denen die Störung ihre Ursache im (technischen) Herrschaftsbereich des Klägers hat. Dem Vortrag des Klägers lässt sich weder entnehmen, ob die von ihm vorgetragene Fehlermeldung auch über den 20./21.11.2023 hinaus angezeigt wurde bzw. für welchen genauen Zeitraum sie angedauert habe, noch ob sie auch auf verschiedenen Endgeräten oder in verschiedenen (W)LAN-Netzen aufgetreten sei. Zugunsten der Beklagten ist daher zu unterstellen, dass die Fehlermeldung nur kurzfristig und/oder im technischen Herrschaftsbereich des Klägers aufgetreten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Frage, ob die neben dem Impressum auf der Webseite www.....com zusätzlich auf dem separaten Instagram-Profil „@pr_impressum“ aufgeführten Impressumsangaben den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG genügten, kommt es damit bereits nicht mehr entscheidungserheblich an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Kläger steht auch der mit dem Berufungsantrag zu I.2. weiterverfolgte Unterlassungsantrag wegen unzureichender Kennzeichnung des aus der Anlage K2 ersichtlichen Instagram-Posts als kommerzielle Kommunikation nicht zu. Dieser Anspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, 3, 5a Abs. 4 S. 1 bzw. § 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 DDG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 5a Abs. 4 S. 1 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zwar handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Post um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, die mit dem kommerziellen Zweck erfolgte, den Absatz der dort angepriesenen Haarpflegeprodukte der Marke „... Natural Beauty“ zu fördern. Die gesonderte Kenntlichmachung dieses Zwecks war jedoch entbehrlich, da er sich unmittelbar aus den Umständen ergab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer war ohne Weiteres ersichtlich, dass die in dem angegriffenen Post enthaltenen Werbeaussagen der Förderung eines eigenen Unternehmens der Beklagten dienten. Influencer betreiben ein Unternehmen, wenn sie eigene Waren vertreiben (BGH, Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 990/20, MMR 2021, 875, Rn. 36 – Influencer I). Das war vorliegend der Fall. Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist die Marke „... Natural Beauty by ...“ für die „... Cosmetics GmbH“ eingetragen, deren Geschäftsführerin und – vermittelt über ihre Alleingesellschafterstellung bei der ... Wave GmbH – Mehrheitsgesellschafterin zu 74,9% die Beklagte ist. Dass es sich somit bei dem angegriffenen Post um Werbung für Produkte eines eigenen Unternehmens der Beklagten handelte, war auch für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer sogleich zweifelsfrei erkennbar. Bereits in der dritten Zeile der „Bio“ des angegriffenen Instagram-Accounts wird prominent hervorgehoben, dass die Beklagte „Founderin“ von „@....beauty“ sei (Anlage K1, S. 1). Auch die in der Kopfzeile des angegriffenen Posts hervorgehobene Bezeichnung „... by ...“ verdeutlicht bereits unmissverständlich, dass es sich hierbei um eine eigene Marke der Beklagten handele. Dieser Eindruck wurde zudem durch diverse in den nachfolgenden Texten verwendete Formulierungen weiter bestätigt („WE ARE LIVE“, „have a look at my 10 products for ...“, „We ship to all European countries...“ – Unterstreichungen nur hier).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiervon ausgehend ergab sich der kommerzielle Zweck des Posts für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung unmittelbar aus den Umständen. Die Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung ist dann nicht erforderlich, wenn ihr äußeres Erscheinungsbild so gestaltet wird, dass ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Angehöriger des angesprochenen Verkehrskreises den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick erkennen kann. Bei einem Instagram Post ist insoweit eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Gestaltung des fraglichen Accounts im Allgemeinen wie auch des jeweiligen Posts im Besonderen anzustellen (ausführlich dazu: BGH, Urt. v. 09.09.2021, GRUR 2021, 1414, Rn. 34 – Influencer II). Danach kann vorliegend nach Einschätzung des Senats kein Zweifel bestehen, dass der kommerzielle Zweck des streitgegenständlichen Posts für jeden durchschnittlichen Instagram-Nutzer sogleich offenkundig war. Die Beklagte verfügt bei Instagram über 9,3 Mio. Follower (s. dazu Anlage K1, S. 1). Sie zählt damit gerichtsbekannt zu den bekanntesten Influencerinnen Deutschlands. Zudem weist ihr Account die von Instagram vorgenommene Verifizierung mittels eines „blauen Hakens“ auf. Auch Instagram-Nutzer, denen die Beklagte zuvor noch nicht bekannt war, konnten daran erkennen, dass sie über eine hohe öffentliche Bekanntheit bzw. eine erhebliche Anzahl an Followern verfügt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 09.09.2021, GRUR 2021, 1414, Rn. 37 – Influencer II). Zudem konnte angesichts der typisch werblichen Gestaltung des streitgegenständlichen Posts in Wort und Bild schon für sich betrachtet kein Zweifel daran entstehen, dass es sich um Verkaufswerbung für die dort präsentierten „10 products“ handelte. Darauf, ob der streitgegenständliche Post über einen Algorithmus auch an Nutzer außerhalb des Accounts der Beklagten verbreitet wurde (vgl. zu einer solchen Konstellation: OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2026 – 14 UKl 2/24, GRUR 2026, 725, Rn. 42) – wozu die Parteien allerdings vorliegend schon nichts vorgetragen haben –, kommt es damit bereits nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus denselben Gründen liegt auch kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG vor. Danach haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte aus den o.g. Gründen im Hinblick auf den streitgegenständlichen Post gerecht geworden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647569&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 17:10:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EU-Kommission: 890 Millionen Euro Geldbuße gegen Google wegen Verstößen gegen den Digital Markets Act (DMA) - u.a. Bevorzugung eigener Dienste in der Google-Suche</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7789-EU-Kommission-890-Millionen-Euro-Geldbusse-gegen-Google-wegen-Verstoessen-gegen-den-Digital-Markets-Act-DMA-u.a.-Bevorzugung-eigener-Dienste-in-der-Google-Suche.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat gegen Google Geldbußen in Höhe von insgesamt 890 Millionen Euro wegen Verstößen gegen das Gesetz über digitale Märkte (DMA) verhängt. Nach den Feststellungen der Kommission bevorzugt Google eigene Dienste in den Suchergebnissenund hindert App-Entwickler auf Google Play daran, Nutzer auf alternative, günstigere Kaufangebote außerhalb des Stores hinzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Europäische Kommission hat heute zwei Entscheidungen getroffen, in denen festgestellt wurde, dass Google das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) nicht einhält, weil es seine eigenen Dienste in der Google-Suche selbst bevorzugt und Beschränkungen für Unternehmen eingeführt hat, um Verbraucher zu alternativen, oft billigeren Kaufkanälen auf Google Play zu führen (Lenkung). In diesem Zusammenhang verhängte die Kommission gegen Google eine Geldbuße in Höhe von 460 Mio. EUR bzw. eine Geldbuße in Höhe von 430 Mio. EUR.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbstbevorzugung in der Google-Suche&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Gesetz über digitale Märkte dürfen Gatekeeper ihre eigenen Dienste im Ranking nicht günstiger behandeln als Dienste von Drittanbietern. Sie müssen für ein solches Ranking transparente, faire und diskriminierungsfreie Bedingungen anwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission stellte fest, dass Google seine eigenen Dienstleistungen, einschließlich Einkaufs-, Hotel-, Transport- und Sportergebnisse, gegenüber denen Dritter in der Google-Suche bevorzugt und damit gegen seine Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Märkte verstößt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google zeigt seine eigenen Dienste stärker in den Suchergebnissen an, auch oben auf der Suchergebnisseite oder durch die Verwendung verbesserter Visuals und Filter, während ähnliche Drittanbieterdienste nicht die gleiche Bedeutung haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Googles Anti-Lenkung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte sollten App-Entwickler, die ihre Apps über Google Play vertreiben, in der Lage sein, Kunden – kostenlos – über alternative, oft billigere Angebote zu informieren und sie zu diesen Angeboten zu leiten, um Einkäufe zu tätigen, beispielsweise auf Websites oder in alternativen App-Stores.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission stellte fest, dass Google dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere hindert Google App-Entwickler daran, Angebote frei zu kommunizieren und zu bewerben und Verträge mit Nutzern in Vertriebskanälen ihrer Wahl, einschließlich App-Stores von Drittanbietern, abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Google eine Gebühr für die Erleichterung der Erstakquise eines neuen Kunden durch einen App-Entwickler über Google Play erhalten kann, gingen die Höhe der von Google erhobenen steuerungsbezogenen Gebühren und die Länge des Ladezeitraums für diese Gebühren über das hinaus, was als DMA-konform angesehen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der beiden heutigen Beschlüsse hat die Kommission Google angewiesen, die Nichteinhaltung zu beenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere muss Google Maßnahmen ergreifen, um:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Dienste von Drittanbietern, die in den Suchergebnissen von Google enthalten sind, fair und diskriminierungsfrei unter Bezugnahme auf die eigenen Dienste zu behandeln und&lt;br /&gt;
Ermöglichen Sie es App-Entwicklern, ihre Apps über den Google Play Store sowohl technisch als auch vertraglich frei zu kommunizieren, Angebote zu bewerben und Verträge mit Nutzern nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb des Google Play App Store abzuschließen.&lt;br /&gt;
Die Kommission stellt fest, dass Google nach einem konstruktiven Dialog Änderungen an der Art und Weise, wie es seine eigenen Dienste in der Google-Suche für kostenlose Dienste wie Einkaufen, Hotels und Flüge präsentiert, vorgeschlagen und mit dem Testen begonnen hat. Die Kommission wird die Umsetzung dieser Lösungen, die erhebliche Fortschritte bei der Einhaltung der Vorschriften darstellen, überwachen. Die Kommission stellt ferner fest, dass Google Änderungen an der Darstellung von Shopping-Anzeigen und inhaltsbezogenen Diensten wie Sport vorgeschlagen und damit begonnen hat, diese zu testen. Die Kommission prüft derzeit diese Änderungen und wird ihren Dialog mit Google angesichts der heutigen Entscheidung fortsetzen. Die Kommission nimmt auch die Vorschläge von Google zur Kenntnis, wie sie die Grundsätze der Entscheidung auf KI-Übersichten und KI-Modus anwenden will, über die der Dialog angesichts der heutigen Entscheidung fortgesetzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission stellt ferner fest, dass Google Änderungen in Bezug auf die Lenkungsbedingungen von Google eingeführt hat. Diese stellen gute Fortschritte bei der Einhaltung der Vorschriften dar und werden auch im Lichte der Einstellungs- und Unterlassungsreihenfolge der heutigen Entscheidung bewertet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die heute gegen Google verhängten Geldbußen berücksichtigen die Schwere und Dauer der Nichteinhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google muss den Entscheidungen der Kommission innerhalb von 60 Tagen nachkommen, andernfalls riskiert es Zwangsgelder in Höhe von bis zu 5 % seines weltweiten Gesamtumsatzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission arbeitet weiterhin mit Google zusammen, um die Einhaltung ihrer Entscheidungen und des Gesetzes über digitale Märkte im Allgemeinen sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google wurde im September 2023 als Gatekeeper für seine Online-Suchmaschine Google Search benannt. Am 25. März 2024 leitete die Kommission Untersuchungen zur Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Maßnahmen von Google zur Verhinderung von Selbstbevorzugung und in Bezug auf ihre Lenkungsregeln ein. Am 19. März 2025 unterrichtete die Kommission Google über ihre vorläufige Auffassung, dass das Unternehmen gegen das Gesetz über digitale Märkte verstoßen habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google hat seine Verteidigungsrechte ausgeübt, indem es alle Dokumente in den beiden Untersuchungsakten der Kommission eingehend geprüft und umfassend schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission geantwortet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden Nichteinhaltungsentscheidungen wurden nach einer gründlichen Untersuchung, einschließlich Rückmeldungen von Marktteilnehmern, und einem umfassenden Dialog mit Google erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Berechnung der Geldbußen hat die Kommission die Schwere, die Dauer und das erneute Auftreten der Verstöße bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Höhe der verhängten Geldbußen verhältnismäßig und angemessen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google könnte gegen die heutigen Entscheidungen Berufung einlegen.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 16:34:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine weiteren Informationen oder Angebote enthalten</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7785-Volltext-BGH-liegt-vor-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-weiteren-Informationen-oder-Angebote-enthalten.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 200/25&lt;br /&gt;
Bestätigungsseite &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-BGH-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-Informationen-zur-Kuendigungsalternativen-enthalten.html&quot;&gt; BGH: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen - hier die Möglichkeit, statt den Vertrag zu kündigen, ihn kostenlos pausieren zu lassen - enthalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 - OLG Düsseldorf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_200-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 15:52:00 +0200</pubDate>
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    <title>EU-Kommission: Verbindliche Spezifikationsmaßnahmen nach dem DMA für Google - Interoperabilität von KI auf Android-Geräten und Drittanbieterzugriff auf Suchdaten der Google-Suche </title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat verbindliche Spezifikationsmaßnahmen nach dem Digital Markets Act (DMA) für Google erlassen. Inhaltlich geht es um die Interoperabilität von KI auf Android-Geräten und den Zugrfiff von Drittanbietern auf Suchdaten der Google-Suche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission stellt Google Leitlinien für die Interoperabilität von KI auf Android und die gemeinsame Nutzung von Google-Suchdaten im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte zur Verfügung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heute hat die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte zwei verbindliche Spezifikationsmaßnahmen für Google erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel der ersten Spezifikationsmaßnahmen ist es, sicherzustellen, dass die KI-Dienste der Wettbewerber mit Googles eigenen KI-Diensten wie Gemini konkurrieren können, indem sie gleichberechtigten Zugriff auf Funktionen auf Googles Android-Geräten haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel der zweiten Spezifikationsmaßnahmen ist es, die Wettbewerbsbedingungen auszugleichen, indem Suchmaschinen von Drittanbietern Zugriff auf Suchdaten gewährt wird, die nur die Google-Suche in großem Umfang erfassen kann.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Interoperabilität mit Google Android&lt;br /&gt;
Derzeit haben die KI-Assistenten von Wettbewerbern auf Android-Handys nur eingeschränkten Zugriff auf die wichtigsten Funktionen des Google Android-Betriebssystems. Ohne diesen Zugang konkurrieren alternative KI-Assistenten nicht gleichberechtigt mit Googles eigenen KI-Diensten, die vollen Zugriff haben. KI-Assistenten von Drittanbietern sind daher in der Art und Weise, wie sie ihre innovativen Dienste anbieten können, begrenzt, wodurch sie für 60 % der EU-Nutzer, die über ein Android-Gerät verfügen, weniger attraktiv sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der heutigen Entscheidung wird sichergestellt, dass die Nutzer ihren bevorzugten KI-Assistenten über Sprachbefehle aktivieren können, ähnlich dem Befehl „Hey Google“. Benutzer können KI-Assistenten von Drittanbietern verwenden, um Aktionen in Apps in ihrem Namen auszuführen. So können sie beispielsweise Aufgaben wie die Buchung eines Taxis delegieren, Vorschläge für relevante Antworten in Chat-Apps erhalten oder den KI-Assistenten nach einem kürzlich besuchten Ort fragen. Wichtig ist, dass die Maßnahmen robuste Sicherheitsvorkehrungen enthalten, um sicherzustellen, dass die Privatsphäre der Benutzer, die Geräteintegrität und die Sicherheit geschützt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google-Suchdaten&lt;br /&gt;
Die zweite Entscheidung legt fest, wie Google Suchdaten mit anderen Suchmaschinen teilen sollte. Die gemeinsame Nutzung von Daten ist für die Entwicklung und Optimierung von Suchmaschinen Dritter von entscheidender Bedeutung. Es trägt dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen mit der Google-Suche zu schaffen, und fördert innovative Suchdienste, die auf den Datenschutz ausgerichtete Alternativen umfassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung enthält Leitlinien zu mehreren Schlüsselaspekten, die das Datenaustauschangebot von Google bisher unwirksam gemacht haben. So wird beispielsweise festgelegt, dass KI-Chatbots, die Suchfunktionen anbieten, berechtigt sind, geteilte Daten zu erhalten, und dass Google vorbehaltlich der Anonymisierung die gleichen Daten teilen sollte, die es zur Optimierung seiner eigenen Suchdienste sammelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung gewährleistet die Anonymisierung der Suchdaten.  Sie enthält eine vielschichtige Methode zur Anonymisierung der gemeinsam genutzten Daten, die in enger Zusammenarbeit mit internen und externen Datenschutzexperten und im Einklang mit dem Entwurf gemeinsamer Leitlinien für das Zusammenspiel von Datenschutzgesetz und DSGVO durch die Kommission und den Europäischen Datenschutzausschuss entwickelt wurde. Die Entscheidung ermöglicht es Google außerdem, vor der Weitergabe von Daten zu beurteilen, ob die gemeinsame Nutzung dieser Daten mit einem bestimmten Dritten ernsthafte Risiken für die Cybersicherheit und den Datenschutz birgt. Je nach künftigen Marktentwicklungen, auch auf der Grundlage einer Bewertung durch unabhängige Dritte, kann die Kommission den heutigen Beschluss insbesondere in Bezug auf die einschlägigen Anonymisierungsmaßnahmen ändern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich legen die Maßnahmen eine faire Formel für die Berechnung des Preises der gemeinsam genutzten Daten und ein transparentes Verfahren für den Zugriff auf die Daten fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel dieser Maßnahmen ist es, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, europäischen Nutzern ein breiteres und funktionsreicheres Angebot an Optionen zur Auswahl zu bieten, sowohl bei ihren KI-Diensten auf Android als auch bei Suchdiensten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
Spezifizierungsentscheidungen sind rechtlich bindend. Google ist verpflichtet, die festgelegten Maßnahmen unter den in den Entscheidungen enthaltenen Bedingungen und Fristen umzusetzen. Google muss ab Januar 2027 mit der Weitergabe von Suchdaten an berechtigte Suchmaschinenanbieter beginnen. Die Nutzer werden ab Juli 2027 von den Änderungen an Android profitieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Entscheidungen respektieren in vollem Umfang die Verteidigungsrechte von Google und unterliegen weiterhin einer unabhängigen gerichtlichen Kontrolle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
Ziel des DMA ist es, bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Sie regelt Gatekeeper, bei denen es sich um große digitale Plattformen handelt, die ein wichtiges Tor zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern darstellen, deren Position ihnen die Befugnis einräumen kann, einen Engpass in der digitalen Wirtschaft zu schaffen, und legt Vorschriften fest, um zu verhindern, dass sie Märkte zu ihren Gunsten unfair kippen. Es zielt auch darauf ab, die Wettbewerbsbedingungen in seit langem etablierten Märkten wie Suchmaschinen wieder ins Gleichgewicht zu bringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 6. September 2023 benannte die Europäische Kommission Google Search, Google Play, Google Maps, YouTube, das Betriebssystem Google Android, Google Chrome, Google Shopping und seine Online-Werbedienste als zentrale Plattformdienste. Google ist seit dem 7. März 2024 verpflichtet, alle geltenden DMA-Verpflichtungen in Bezug auf seine benannten Dienste vollständig einzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu gehören die Verpflichtung, eine wirksame Interoperabilität mit Funktionen von Google Android (gemäß Artikel 6 Absatz 7 DMA) anzubieten und Drittanbietern Zugang zu anonymisierten Suchdaten (gemäß Artikel 6 Absatz 11 DMA) zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Maßnahmen, die im Anschluss an das Spezifikationsverfahren angenommen wurden, wird klargestellt, wie eine DMA-Verpflichtung umgesetzt werden sollte, um die Einhaltung sicherzustellen. Spezifikationsverfahren unterscheiden sich von Nichtkonformitätsuntersuchungen und zielen nicht darauf ab, die Einhaltung des DMA durch den Gatekeeper zu bewerten. Daher sehen sie keine Verhängung von Geldbußen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission leitete am 27. Januar 2026 zwei derartige Verfahren wegen der gemeinsamen Nutzung der Daten der Google-Suche und der Interoperabilität mit dem Betriebssystem Google Android für KI-Dienste ein. Die Kommission übermittelte Google ihre vorläufigen Feststellungen und veröffentlichte die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen Dritte aufgefordert wurden, am 16. April 2026 bzw. am 27. April 2026 Rückmeldung zu geben.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 17:00:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Google kann für rechtswidrige YouTube-Videos haften wenn mit dem Content-Ersteller eine Geschäftspartnerschaft besteht</title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7776-EuGH-Google-kann-fuer-rechtswidrige-YouTube-Videos-haften-wenn-mit-dem-Content-Ersteller-eine-Geschaeftspartnerschaft-besteht.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.20276&lt;br /&gt;
C-421/24&lt;br /&gt;
AGCOM (Online-Gewinnspiele) &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass sich eine Multimedia-Plattform wie YouTube bei rechtswidrigen Videos eines Content-Erstellers nicht auf die Haftungsprivilegierung für Hosting-Dienstleister berufen kann, wenn zwischen den Parteien eine Geschäftspartnerschaft besteht. Hat der Plattformbetreinber im Vorfeld der Partnerschaft den Kanal, die Metadaten sowie die meistgesehenen Videos inhaltlich geprüft und vereinbart, die Werbeeinnahmen zu teilen, handelt er nicht mehr als rein passiver, neutraler Vermittler, sondern erlangt konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Videos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Multimedia-Plattform: Google kann für YouTube-Videos eines durch eine Geschäftspartnerschaft verbundenen Content-Erstellers haftbar gemacht werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 19. Juli 2022 verhängte die italienische Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) gegen die Google Ireland Ltd eine Geldbuße in Höhe von 750 000 Euro und wies das Unternehmen an, mehrere YouTube-Videos zu entfernen, die für Online-Gewinnspiele warben und damit gegen italienische Vorschriften verstießen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Videos waren von einem Content-Ersteller hochgeladen worden, der durch eine Geschäftspartnerschaftsvereinbarung mit Google verbunden war, die insbesondere eine Aufteilung der Einnahmen aus der vor jedem Video geschalteten Werbung vorsah. Dieser Vereinbarung ging eine Kontrolle über den Inhalt der Videos, das Hauptthema des Kanals, die meistgesehenen oder die neuesten Videos sowie die zugehörigen Metadaten voraus. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google erhob gegen diese Entscheidung Klage bei einem italienischen Verwaltungsgericht und berief sich dabei auf das für den elektronischen Geschäftsverkehr geltende Unionsrecht, insbesondere auf die Haftungsbefreiung, die HostingAnbietern in Bezug auf von Dritten online gestellte Inhalte gewährt werde. Die AGCOM vertrat die Auffassung, dass diese Regelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da Gewinnspieltätigkeiten vom Anwendungsbereich der europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen seien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der mit dem Rechtsstreit befasste italienische Staatsrat beschloss, den Gerichtshof zu befragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht Gewinnspiele von der Harmonisierung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und alle damit verbundenen Tätigkeiten aufgrund der tiefgreifenden sittlichen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ausschließt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit des Online-Hostings ist jedoch nicht untrennbar mit Gewinnspielen verbunden, da sie darin besteht, vom Nutzer bereitgestellte Inhalte ohne jegliche Werbeabsicht neutral zu speichern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folglich fällt das Hosting von Werbeinhalten für Online-Gewinnspiele nicht unter den unionsrechtlichen Ausschluss, sondern unterliegt somit den europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus muss der Betreiber, damit ihm die Haftungsbefreiung für auf einer Plattform veröffentlichte Inhalte zugutekommt, als „Vermittler“ handeln, d. h. eine rein technische, automatisierte und passive Tätigkeit ausüben, die jegliche Kenntnis oder Kontrolle über die übermittelten oder gespeicherten Informationen ausschließt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist nicht der Fall, wenn ein Betreiber im Hinblick auf den Abschluss eines Geschäftspartnerschaftsvertrags das Hauptthema eines Videokanals, die meistgesehenen oder neuesten Videos dieses Kanals sowie die zugehörigen Metadaten prüft. Der Betreiber erlangt somit konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gesamtheit von Videos und kann daher nicht geltend machen, als Vermittler zu handeln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es obliegt dem nationalen Gericht, im Rahmen des mit Google geschlossenen Geschäftspartnerschaftsvertrag zu prüfen, ob Google vernünftigerweise in Unkenntnis darüber sein konnte, dass der betreffende YouTube-Kanal Gewinn- und Glücksspiele zum Hauptthema hatte und dass dieser Videos enthielt, die diese Spiele bewarben. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;chrome-extension://efaidnbmnnnibpcajpcglclefindmkaj/https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-07/cp260109de.pdf&quot;&gt;hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 12:18:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten </title>
    <link>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-BGH-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-Informationen-zur-Kuendigungsalternativen-enthalten.html</link>
    
    <comments>https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-BGH-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-Informationen-zur-Kuendigungsalternativen-enthalten.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 200/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entscheiden, dass die Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten &quot;Vertrag kündigen&quot; beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten &quot;Vertrag finden&quot; beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift &quot;Vertrag im Selfservice pausieren&quot; versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit &quot;Vertrag finden&quot; gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als &quot;Bestätigungsseite&quot; bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 18. September 2025 - 20 UKl 1/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgebliche Vorschrift lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;Verträge hier kündigen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;jetzt kündigen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 11:33:00 +0200</pubDate>
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    <title>EuG: Benennung von Apple als Torwächter im Sinne des DMA hinsichtlich App Store und iOS durch EU-Kommission rechtmäßig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuG&lt;br /&gt;
Urteil vom 08.07.2026&lt;br /&gt;
in den verbundenen Rechtssachen T-1079/23, T-1080/23 und T-214/24&lt;br /&gt;
Apple / Kommission &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das EuG hat entschieden, dass die Benennung von Apple als Torwächter im Sinne des DMA hinsichtlich App Store und iOS durch die EU-Kommission rechtmäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuG:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Digitale Dienste: Das Gericht weist die Klagen von Apple gegen ihre Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS ab &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klagen in Bezug auf iMessage erklärt das Gericht für unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Apple ist ein innovatives Technologieunternehmen, das Geräte wie das iPhone und das iPad sowie deren proprietäre mobile Betriebssysteme (iOS bzw. iPadOS) entwickelt hat. Sie betreibt fünf Geschäfte für Softwareanwendungen, und zwar den iOS App Store (für iPhones), den iPadOS App Store (für iPads), den watchOS App Store (für Apple Watch-Uhren), den macOS App Store (für Mac-Computer) und den tvOS App Store (für Apple TV-Streaming-Boxen). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Kommission benannte Apple gemäß dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA)1 am 5. September 2023 als „Torwächter“ für den App Store, das Betriebssystem iOS und den Browser Safari. Als Torwächter können bestimmte große Digitalunternehmen benannt werden, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, d. h. Dienste, die eine unverzichtbare Vermittlerrolle zwischen Unternehmen, die ihre Dienste online anbieten möchten, und Endnutzern einnehmen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die insbesondere mit ihrer Größe und ihrem Einfluss auf den Markt zusammenhängen. Den als Torwächter benannten Unternehmen werden spezielle Verpflichtungen auferlegt, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten sollen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Beschluss der Kommission wurde zudem iMessage als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst (number-independent interpersonal communications service, NIICS), der einen zentralen Plattformdienst (core platform service, CPS) darstellt, eingestuft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission leitete am selben Tag eine Marktuntersuchung ein, um zu prüfen, ob die von Apple vorgebrachten Argumente zu iMessage die im DMA aufgestellten Vermutungen für die Erfüllung der drei Kriterien für die Benennung von Apple als Torwächter entkräften konnten. Am 12. Februar 2024 beschloss die Kommission schließlich, Apple nicht als Torwächter für iMessage zu benennen. Sowohl im Beschluss über die Einleitung als auch im Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung wurde die Einstufung von iMessage als NIICS, der einen CPS darstellt, beibehalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Apple erhob daraufhin Klage beim Gericht der EU gegen ihre Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS sowie gegen bestimmte Feststellungen der Kommission und außerdem gegen die Beschlüsse über die Einleitung bzw. den Abschluss der Marktuntersuchung in Bezug auf iMessage. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht weist alle Klagen von Apple ab. Es bestätigt ihre Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS und erklärt die Klagen in Bezug auf iMessage für unzulässig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erstes erklärt das Gericht die Rechtswidrigkeitseinrede von Apple gegen die Bestimmung des DMA, mit der als Torwächter benannten Unternehmen Verpflichtungen zur Interoperabilität auferlegt werden, für unzulässig. Diese Bestimmung stellt weder die Rechtsgrundlage des Benennungsbeschlusses noch eine Vorschrift dar, die einen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit diesem Beschluss aufweist, so dass ihre etwaige Rechtswidrigkeit nicht zur Stützung eines Antrags auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses angeführt werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Zweites bestätigt das Gericht die Feststellung der Kommission, dass die verschiedenen Versionen des App Stores ein und denselben CPS darstellen. Unabhängig von den jeweiligen Geräten verfolgen alle App Stores denselben Zweck, nämlich die Zusammenführung von Software-Entwicklern und Endnutzern, um den Vertrieb von Software-Anwendungen zu erleichtern. Die von Apple angeführten Unterschiede, mit denen sie zu begründen versucht, dass jeder App Store einen eigenständigen CPS darstelle, so dass nur der iOS-App Store die für eine Benennung als Torwächter erforderlichen Schwellenwerte erreiche, beziehen sich hauptsächlich auf spezifische Merkmale der genutzten Geräte und rechtfertigen keine Aufteilung in mehrere zentrale Plattformdienste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Drittes erklärt das Gericht die Rügen hinsichtlich der Einstufung von iMessage als NIICS, der einen CPS darstellt, für unzulässig. Diese Einstufung allein erzeugt keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Rechtsstellung von Apple ändern. Insbesondere gilt keine der im DMA vorgesehenen Verpflichtungen für iMessage, da dieser Dienst nicht in einem Benennungsbeschluss als wichtiges Zugangstor aufgeführt ist. Aus denselben Gründen weist das Gericht auch die Klagen gegen die Beschlüsse über die Einleitung bzw. über den Abschluss der Marktuntersuchung in Bezug auf iMessage ab. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22T-1079%2F23%22&amp;publishedId=T-1079%2F23&quot;&gt;hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 08 Jul 2026 15:20:00 +0200</pubDate>
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