Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) vom 19. März 2002 ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. "zugangskontrollierte Dienste"
b) Teledienste im Sinne von § 2 des Teledienstegesetzes, c) Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages, 2. "Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen, 3."Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen, 4. "Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. ABSCHNITT 2 Schutz der Zugangskontrolldienste § 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten ABSCHNITT 3 Straf- und Bußgeldvorschriften § 4 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet. § 5 Bußgeldvorschriften § 6 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. ABSCHNITT 4 Schlussvorschrift § 7 Inkrafttreten Weitere Aufsätze, Entscheidungen, Verordnungen und Gesetze finden sie hier Beckmann und Norda - Rechtsanwälte |