Auszug aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
in der seit dem 08.12.2004 gültigen Fassung:
§ 1 BGB-InfoV - Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c
Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen
zur Verfügung stellen:
1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister,
bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat,
in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter
gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person
als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu
tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher
tätig wird,
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift,
die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter
oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer
2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung
(Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
und sonstiger Preisbestandteile,
7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller
damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Unternehmer
abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden
kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher
eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die
nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung
gestellt werden,
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären
ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich
Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs
oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für
die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche
zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden,
und
12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten
Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
insbesondere hinsichtlich des Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss
der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung
stellen:
1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für
seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf
Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder
der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet
sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf
die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit
erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge
sind,
3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger
Vertragsstrafen,
4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer
der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags
5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht,
6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser
Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen,
in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers
die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen
für diesen Zugang und
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen,
die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl.
EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung
der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.
(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß
§ 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen
nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß
Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung
zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher
darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt
werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher
ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen
vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform
mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten Informationen,
2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,
3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner
a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die
ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere
Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
b) Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs-
und Garantiebedingungen.
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über
das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer
das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder
Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung nach
Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen
nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe
b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.
§ 3 BGB-InfoV Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen
im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer
den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs informieren
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss
führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem
Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten
technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und
berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden
Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen
sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen
Zugangs zu diesen Regelwerken.
§ 14 Form der Widerrufs und Rückgabebelehrung, Verwendung
eines Musters
(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen
des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform
verwandt wird.
(2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den Anforderungen
des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt
wird.
(3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das Muster der Anlage
2 oder 3, darf er in Format und Schriftgröße von dem Muster
abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers
anbringen.
(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters
der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs oder Rückgaberecht,
muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben.
Die alte Fassung finden sie hier
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