OLG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei Personlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung wenn sich diese nur an lokalen Adressatenkreis richtet
OLG Hamburg
Beschluss vom 03.03.2026
7 W 26/26
Das OLG Hamburg hat entscheiden, dass die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands bei Personlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung dann nicht gelten, wenn sich die Berichterstattung nur an einen lokalen Adressatenkreis richtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.
Lediglich ergänzend ist auszuführen:
Für Veröffentlichungen in Online-Medien setzt der BGH für die autonome internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen voraus, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR23/09, BGHZ 184, 313-323). Danach ist eine Kollision der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits und des Interesses des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits, nach den Umständen des konkreten Falls zu lokalisieren, insbesondere ist festzustellen, ob aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung die Verletzung im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.
Die Übertragung dieser Grundsätze auf die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wird zwar bislang nicht einheitlich gesehen. In der Rechtsprechung wird der ubiquitäre sog. fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet allerdings überwiegend beschränkt auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte an dem Ort, an dem die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Kenntnisnahme von der Veröffentlichung näher liegt. Eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Veröffentlichung auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht oder sonst einen lokalen oder regionalen Bezug aufweist (OLG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2023, 7 W 94/23, NJW-RR 2024, 613). Angeknüpft wird an die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit die bestimmungsgemäße Auswirkung der beanstandeten Inhalte (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2023, 1 W 25/23, GRUR-RS 2023, 33932).
Vorliegend bezieht sich der Unterlassungsantrag auf eine Veröffentlichung eines in Frechen ansässigen Karnevalsvereins, der Antragsgegnerin zu 1). Auch der Antragsteller selbst sowie die weiteren Antragsgegner zu 2) und 3) leben in Frechen. Weder haben die Antragsgegner die in Rede stehende Verlinkung auf die Festschrift, die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhafte Angaben enthält, im Gebiet der Stadt Hamburg vorgenommen, noch hat sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, für die ohnehin nach dem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte bestehen, in Hamburg ausgewirkt, da dieser selbst keinen Wohnsitz hier unterhält und auch ansonsten – außer der Tatsache, dass seine Schwester hier lebt – keine Verbindung zur Stadt Hamburg aufweist.
Im Vergleich zu Prominenten, die im gesamten Bundesgebiet bekannt sind, so dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen keinen besonderen regionalen Bezug aufweisen, besteht für weniger bekannten Persönlichkeiten, wie dies der Antragsteller ist, keine Vermutung, dass sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen am gewählten Gerichtsstand auswirken (s. auch LG Köln, Beschluss vom 26.02.2019 – 28 O 359/18; BeckOGK/Lutz, 15.12.2025, ZPO § 32 Rn. 167).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 03.03.2026
7 W 26/26
Das OLG Hamburg hat entscheiden, dass die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands bei Personlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung dann nicht gelten, wenn sich die Berichterstattung nur an einen lokalen Adressatenkreis richtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.
Lediglich ergänzend ist auszuführen:
Für Veröffentlichungen in Online-Medien setzt der BGH für die autonome internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen voraus, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR23/09, BGHZ 184, 313-323). Danach ist eine Kollision der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits und des Interesses des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits, nach den Umständen des konkreten Falls zu lokalisieren, insbesondere ist festzustellen, ob aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung die Verletzung im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.
Die Übertragung dieser Grundsätze auf die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wird zwar bislang nicht einheitlich gesehen. In der Rechtsprechung wird der ubiquitäre sog. fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet allerdings überwiegend beschränkt auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte an dem Ort, an dem die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Kenntnisnahme von der Veröffentlichung näher liegt. Eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Veröffentlichung auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht oder sonst einen lokalen oder regionalen Bezug aufweist (OLG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2023, 7 W 94/23, NJW-RR 2024, 613). Angeknüpft wird an die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit die bestimmungsgemäße Auswirkung der beanstandeten Inhalte (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2023, 1 W 25/23, GRUR-RS 2023, 33932).
Vorliegend bezieht sich der Unterlassungsantrag auf eine Veröffentlichung eines in Frechen ansässigen Karnevalsvereins, der Antragsgegnerin zu 1). Auch der Antragsteller selbst sowie die weiteren Antragsgegner zu 2) und 3) leben in Frechen. Weder haben die Antragsgegner die in Rede stehende Verlinkung auf die Festschrift, die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhafte Angaben enthält, im Gebiet der Stadt Hamburg vorgenommen, noch hat sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, für die ohnehin nach dem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte bestehen, in Hamburg ausgewirkt, da dieser selbst keinen Wohnsitz hier unterhält und auch ansonsten – außer der Tatsache, dass seine Schwester hier lebt – keine Verbindung zur Stadt Hamburg aufweist.
Im Vergleich zu Prominenten, die im gesamten Bundesgebiet bekannt sind, so dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen keinen besonderen regionalen Bezug aufweisen, besteht für weniger bekannten Persönlichkeiten, wie dies der Antragsteller ist, keine Vermutung, dass sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen am gewählten Gerichtsstand auswirken (s. auch LG Köln, Beschluss vom 26.02.2019 – 28 O 359/18; BeckOGK/Lutz, 15.12.2025, ZPO § 32 Rn. 167).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: