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LG Hamburg: New York Times hat keine Ansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung gegen Inhaber der deutschen Marke "Wordle"

LG Hamburg
Urteil vom 18.07.2024
327 O 195/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die New York Times keine Ansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung gegen den Inhaber der deutschen Marke "Wordle" hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt des Werktitelschutzes noch aus ihrer Unionswortmarke „WORDLE“ zu (dazu unten I.). Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der deutschen Wortmarke „Wordle“ des Beklagten steht ihr nicht unter dem vorrangig geltend gemachten Aspekt der Markenanmeldung in Behinderungsabsicht und auch nicht aufgrund eines prioritätsbesseren Werktitelrechts zu (dazu unten II.). Schließlich stehen ihr auch die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung und Rückruf entsprechend gekennzeichneter Ware gegen den Beklagten nicht zu (dazu III.).

I. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen Nutzung des Zeichens „W.“ in der aus den Einblendungen in den Klagantrag ersichtlichen Weise zu.

1. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG gegen den Beklagten berufen. Ihr steht nämlich kein gegenüber der deutschen Wortmarke „Wordle“ des Beklagten prioritätsbesseres Recht am Werktitel „WORDLE“ zu (a.) und dem Beklagten ist es nicht aus lauterkeitsrechtlichen Gründen oder unter dem Gesichtspunkt der bösgläubigen Markenanmeldung verwehrt, sich auf sein Markenrecht zu berufen (b.).

a. Der Klägerin steht kein deutsches Werktitelrecht zu, das vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der deutschen Wortmarke „Wordle“ durch den Beklagten am 1. Februar 2022 entstanden wäre. Sie selbst hat das Zeichen „WORDLE“ erst im Laufe des Februars 2022 auf ihrer Webseite genutzt. Ihr stehen aber auch keine Werktitelrechte zu, welche durch die Vereinbarung mit J. W. vom 31. Januar 2022 auf sie übergegangen wären. J. W. hat nämlich zu diesem Zeitpunkt selbst kein Recht an einem Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 MarkenG erworben, über das er mit der Vereinbarung vom 31. Januar 2022 verfügen konnte.

aa. Der Werktitelschutz als geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 1 Alt. 2 MarkenG entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (BGH, GRUR 2019, 535 Rn. 17 – Das Omen; GRUR 2009, 1055 Rn. 41 – airdsl; GRUR 2000, 70, 72, juris-Rn. 28 – SZENE; GRUR 1998, 1010, 1012, juris-Rn. 23 – WINCAD). Es kommt auf die Wahrnehmbarkeit des Werks auf dem Markt an (BeckOK MarkenR/Weiler, 36. Ed. 1.1.2024, MarkenG, § 5 Rn. 220). Das setzt grundsätzlich eine Veröffentlichung voraus. Es spielt keine Rolle, ob der Bezug für den Verkehr mit Entgelten verbunden ist, solange sich der Vertrieb an die Öffentlichkeit richtet (Ingerl/Rohnke/Nordemann/J. B. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 5 Rn. 95).

Die Rechtsprechung legt an das Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr regelmäßig großzügige Maßstäbe an. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder Entgeltlichkeit der Handlung ist nicht erforderlich. Nicht erfasst werden demgegenüber lediglich rein private, wissenschaftliche, politische und amtliche Handlungen. Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist stets gegeben, wenn juristische Personen handeln. Bei Privatpersonen, Idealvereinen und hoheitlichem Handeln bedarf es dagegen der positiven Feststellung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr (BeckOGK/B. Koch, 1.8.2023, BGB § 12 Rn. 529 m. w. Nachw.).

Die Frage, wann Werktitel im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, ist – soweit ersichtlich – bislang weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch von der Kommentarliteratur in den Blick genommen worden. Für den aus Sicht der Kammer vergleichbaren Fall der Nutzung von Internetdomains wird angenommen, dass es einer positiven Feststellung bedarf, dass die Domain im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (BGH GRUR 2008, 1099, 1100 – afilias.de). Sind unter der Domain bereits Inhalte hinterlegt, kommt es bei der Beurteilung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr maßgeblich auf den Inhalt der Webseite an. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt jedenfalls dann vor, wenn unter der Domain kommerzielle Angebote unterbreitet werden bzw. die Domain zu einem solchen kommerziellen Angebot führt (BGH GRUR 2009, 1055, 1059 – airdsl). Bietet der Domaininhaber dem Inhaber des vermeintlich besseren Rechts die Domain zum Kauf an, begründet dies alleine noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 25 – profitbricks.es). Dementsprechend liegt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr ebenfalls noch nicht vor, wenn ein Interessent an den Inhaber eines Domainnamens herantritt und ein Kaufangebot unterbreitet. Wird die Registrierung allerdings bereits mit dem Willen vorgenommen, die Domain zu lizenzieren oder zu veräußern, liegt im Zweifel ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, MarkenG § 14 Rn. 85).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Nutzung des Werktitels „WORDLE“ durch J. W. auf dessen privater Website nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Die Website wies unstreitig keinerlei kommerzielle Inhalte auf. Weder fanden sich allgemeine werbliche Inhalte noch konnten irgendwelche Waren oder Dienstleistungen über diese Website bezogen werden. Die gesamte Aufmachung der Website wies den gesamten Januar 2022 hindurch einen unzweifelhaften privaten Charakter auf, wie sich schon der Überschrift „Hi, I am J..“ entnehmen lässt. Auch der verwendete Domainname „www. p..co.uk“ lässt keinen kommerziellen Inhalt erkennen. Schließlich wurde auch das streitgegenständliche Spiel „Wordle“ auf der Seite kostenfrei angeboten. An diesen nach außen erkennbaren Umständen änderte sich bis zum Abschluss der Vereinbarung am 31. Januar 2022 und auch in den Tagen bis zum Umzug auf die Website der Klägerin nichts. Auch die immer stärker steigende Nutzerzahl der Website sowie die Berichterstattung darüber führt nicht dazu, dass sich der Charakter der nach außen unverändert gebliebenen Website geändert hätte. Dass sich viele Menschen für den Inhalt einer Website oder hier für ein dort abrufbares kostenloses Spiel interessieren, führt nicht dazu, dass dessen Titel im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, solange der erhöhte Traffic auf der Seite auch weiterhin nicht – etwa durch das Schalten von Werbung – kommerziell genutzt wird.

Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht davon auszugehen, dass durch die Gespräche, die J. W. im Laufe des Januars mit verschiedenen Interessenten über den Verkauf des Rätselspiels und der damit zusammenhängenden Rechte führte, der Titel „WORDLE“ ab Mitte Januar 2022 im geschäftlichen Verkehr genutzt worden wäre. Der bloße Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die hohe Aufmerksamkeit, welche dem Rätselspiel mit dem Titel „WORDLE“ zuteil wurde, den Kauf des Spiels und der damit zusammenhängenden Rechte für Interessenten attraktiver machte und dadurch die Verhandlungsposition von J. W. stärkte, führt nicht dazu, dass sich zu dieser Zeit das rechtliche Gepräge der Titelnutzung änderte. Dadurch, dass die Website aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ihren privaten Charakter durchgehend beibehielt, zumal dort nicht über die bereits laufenden Verhandlungen berichtet wurde, erfolgte die Titelnutzung von „WORDLE“ weiterhin privat und nicht im geschäftlichen Verkehr. Wie dies auch bei Internetdomains der Fall ist, führt die bloße Aufnahme von Verkaufsgesprächen noch nicht zu einer kommerziellen Nutzung (vgl. BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 25 – profitbricks.es).

bb. Offen bleiben kann deshalb die Frage, ob – eine Aufnahme der Werktitelnutzung bereits im Januar 2022 durch J. W. unterstellt – diese einen hinreichenden Inlandsbezug in der Bundesrepublik Deutschland aufgewiesen hätte. Insoweit dürfte zu fordern sein, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Titelnutzung in Deutschland nicht nur als völlig untergeordnet einzustufen sind, vielmehr von einem „commercial effect“ der Titelnutzung auch in Deutschland auszugehen wäre. An diesem dürfte es aufgrund der fehlenden Kommerzialisierung der Website vor dem 1. Februar 2022 ebenfalls fehlen.

2. Auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) UMV in Verbindung mit der Unionsmarke... „WORDLE“ steht der Klägerin nicht zu. Da sowohl die Unionsmarke der Klägerin als auch die deutsche Wortmarke des Beklagten eine Priorität vom 1. Februar 2022 in Anspruch nehmen, führt dies nach § 6 Abs. 4 MarkenG i. V. m. Art. 36, 37 UMV dazu, dass aus diesen gleichrangigen Kennzeichenrechten gegeneinander keine Ansprüche begründet werden können.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte gehindert sei, sein Markenrecht geltend zu machen, weil die Markenanmeldung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in Behinderungsabsicht erfolgt sei.

Die markenrechtlichen Bestimmungen der § 8 Abs. 2 Nr. 14 und § 50 Abs. 1 MarkenG, Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV zur bösgläubigen Markenanmeldung schließen die Anwendung des UWG nicht aus (vgl. Köhler/Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 4 Rn. 4.84 m. w. Nachw.). Erste Voraussetzung der Unlauterkeit der Markenanmeldung ist insoweit, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass der Mitbewerber ein gleiches oder ein ähnliches Kennzeichen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren benutzt oder benutzen möchte, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 34–53 – Lindt & Sprüngli; BGH, GRUR 2004, 790 (793) – Gegenabmahnung; BGH, GRUR 2005, 581, 582 – The Colour of Elégance). Als zweite Voraussetzung müssen besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (BGH, GRUR 2008, 160 Rn. 19 – CORDARONE; GRUR 2008, 917 Rn. 20 – EROS; WRP 2010, 764 Rn. 51 – WM-Marken). Letzteres ist etwa der Fall, wenn die Anmeldung ohne ausreichenden sachlichen Grund mit dem Ziel der Störung eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes des Vorbenutzers geschieht oder sie in der Absicht erfolgt, für den Vorbenutzer den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren oder damit das Ziel verfolgt wird, die kraft Eintragung entstehende und lauterkeitsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung der Marke ohne sachlichen Grund und damit zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen (Köhler/Alexander a. a. O., § 4 UWG Rn. 4.84b mit umfangreichen Nachw.). Ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers setzt dabei eine gewisse Bekanntheit im Prioritätszeitpunkt entweder auf Grund einer im Inland erfolgten Nutzung oder einer überragenden Verkehrsgeltung im Ausland voraus (BGH, GRUR 2008, 621 Rn. 21 – AKADEMIKS). Um festzustellen, ob der Markenanmelder in Behinderungsabsicht gehandelt hat, ist eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände erforderlich (Köhler/Alexander a. a. O.).

Vorliegend kann nach Abwägung aller relevanten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Anmeldung der deutschen Wortmarke „Wordle“ am 1. Februar 2022 in Behinderungsabsicht vorgenommen hat. Es ist zwar davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt sowohl davon wusste, dass J. W. den Titel „WORDLE“ bereits Ende 2021 für sein Rätselspiel genutzt hatte, als auch, dass die Klägerin am 31. Januar 2022 – also am Vortag der Markenanmeldung – die Rechte an diesem Spiel erworben hatte. Dies reicht aber für sich genommen nicht aus, um von einer unlauteren Markenanmeldung auszugehen. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, dass die Klägerin am 1. Februar noch keinen schutzwürdigen Besitzstand im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, erworben hatte. Da J. W. nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, ist ein Werktitelrecht zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet worden (s.o. I.1.a). Die Klägerin konnte deshalb am 31. Januar 2022 auch kein bereits entstandenes Werktitelrecht erwerben. Aufgrund der rein privaten Nutzung ist auch nicht von einer überragenden Verkehrsgeltung des Titels im geschäftlichen Verkehr der USA auszugehen. Auch für den Kläger war aufgrund der Webseitengestaltung von J. W. klar erkennbar, dass insoweit eine rein private Nutzung erfolgt ist, was gegen eine Markenanmeldung in Behinderungsabsicht spricht. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Absicht verfolgte, dass Zeichen „Wordle“ selbst für eine deutschsprachige Version des Rätselspiels zu nutzen und insoweit bereits im Dezember 2021 mit der Programmierung begann. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Umstand, dass sich der Beklagte in gestalterischer Hinsicht für sein Spiel an dem englischsprachigen Vorbild orientierte, keine entscheidende Rolle zu. Er führt insbesondere nicht dazu, dass anzunehmen wäre, dass die Sperrabsicht ein wesentliches Motiv bei der Markenanmeldung gewesen ist. Schließlich musste der Beklagte auch in Kenntnis des Rechteerwerbs durch die Klägerin nicht davon ausgehen, dass diese beabsichtigte, sich ihrerseits zeitnah Kennzeichenrechte in Europa und damit auch in Deutschland an dem Zeichen „WORDLE“ zu sichern. Entsprechende hinreichende Anhaltspunkte waren für den Beklagten nicht erkennbar.

II.

Randnummer68
Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der deutschen Wortmarke des Beklagten zu. Soweit sie diesen Anspruch vorrangig unter dem Gesichtspunkt der gezielten Mitbewerberbehinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG geltend macht, fehlt es an einer Markenanmeldung in Behinderungsabsicht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter I.2 verwiesen werden. Soweit sich die Klägerin insoweit hilfsweise auf ihr Werktitelrecht an dem Zeichen „Wordle“ gemäß §§ 12, 15 Abs. 2, Abs. 4, 51 Abs. 1 MarkenG stützt, steht ihr der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht zu. Wie bereits ausgeführt steht der Klägerin kein gegenüber der deutschen Wortmarke des Beklagten „Wordle“ prioritätsbesseres Werktitelrecht zu (vgl. oben I.1.a).

III. Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung und Rückruf entsprechend gekennzeichneter Ware gegen den Beklagten zu.


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BPatG: Farbmarke NJW-Orange wird nicht gelöscht da der Beck Verlag den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch Gutachten erbracht hat

BPatG
Beschluss vom 19.06.2024
29 W (pat) 24/17


Das BPatG hat entschieden, dass die Farbmarke NJW-Orange wird nicht gelöscht wird, da der Beck Verlag den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch Gutachten erbracht hat.

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BGH: Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit ist regelmäßig ein Streitwert von 50.000 EURO angemessen

BGH
Beschluss vom 03.04.2024
I ZB 59/23


Der BGH hat entschieden, dass für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit regelmäßig ein Streitwert von 50.000 EURO angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 24. August 2023 - I ZB 65/22, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

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EuG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Tour de France"-Marken und der Marke "TOUR DE X" im Bereich Fitness und Sportartikel

EuG
Urteil vom 12.06.2024
T-604/22
Société du Tour de France / EUIPO – FitX (TOUR DE X)


Das EuG hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen "Tour de France"-Marken und der Marke "TOUR DE X" im Bereich Fitness und Sportartikel besteht.

Die Pressemitteilung des EuG:
Trade mark law: the action brought by Société du Tour de France against registration of the trade mark Tour de X is dismissed

That mark may be used, inter alia, for sporting articles and sporting activities.

In May 2017, the German gym chain FitX filed an application with the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) for registration of the following figurative sign as an EU trade mark:

[ABBILDUNG der Marke TOUR DE X]

The application for registration covered a number of goods and services, including clothing, shoes, games, toys and video games apparatus, sporting articles and equipment, sporting education services, training, entertainment and sporting and cultural activities.

The French company Société du Tour de France opposed the registration, relying on word and figurative marks with the expression TOUR DE FRANCE or LE TOUR DE FRANCE which it had registered in respect of a number of goods and services.

EUIPO considered that, although the goods and services covered by the marks were identical or similar, there was no likelihood of confusion. Furthermore, the use of the trade mark Tour de X would not take unfair advantage of, or be detrimental to, the trade marks of Société du Tour de France.

Société du Tour de France challenged EUIPO’s decision before the General Court of the European Union.

The General Court dismisses the action brought by Société du Tour de France.

It confirms, in essence, EUIPO’s analysis.

The Court holds that the public will not confuse the marks despite the identity or similarity of the goods and services and the enhanced distinctiveness acquired through use of the marks of the Société du Tour de France as regards the services in respect of the organisation of cycling competitions. The only common element between the marks – ‘tour de’ – has a weak distinctive character and the degree of similarity between the marks is low.

According to the Court, the use of the mark Tour de X in respect of the goods and services that it covers will not take unfair advantage of, or be detrimental to, the distinctive character or the repute of the Société du Tour de France’s trade marks. The public will not make a connection between the marks because, inter alia, the enhanced distinctiveness acquired through use and the reputation of the marks Tour de France and Le Tour de France do not extend to the element common to the conflicting marks: the element ‘tour de’. The Court finds that that element is a descriptive expression which is very commonly used in the context of cycling competitions and similar events and has very little, if any, distinctive character.


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EuG: Unionsmarke "Big Mac" von McDonald's wird für den Bereich Geflügelprodukte wegen Verfalls gelöscht - kein Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung

EuG
Urteil vonm 05.06.2024
T-58/23
Supermac’s/EUIPO – McDonald’s International Property (BIG MAC)


Das EuG hat entschieden, dass die Unionsmarke "Big Mac" von McDonald's für den Bereich Geflügelprodukte wegen Verfalls zu löschen ist. Ein Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung für Geflügelprodukte konnte nicht erbracht werden.

Die Pressemitteilung des EuG:
McDonald's verliert die Unionsmarke Big Mac für Geflügelprodukte
Das Gericht stellt fest, dass McDonald’s für bestimmte Waren und Dienstleistungen keine ernsthafte Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nachgewiesen hat .

Supermac's und McDonald's, eine irische und eine amerikanische Schnellrestaurantkette, führen einen Rechtsstreit über die Unionsmarke Big Mac. Diese Marke wurde im Jahr 1996 zugunsten von McDonald’s eingetragen. Im Jahr 2017 stellte Supermac's einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Die Marke sei nämlich für diese Waren und Dienstleistungen in der Union während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat diesem Antrag teilweise stattgegeben. Allerdings hat es den McDonald's von der angefochtenen Marke gewährten Schutz u. a. für Speisen aus Fleisch- und Geflügelprodukten und für Fleisch- und Hühnchensandwiches sowie für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen und für die Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen bestätigt.

Mit seinem Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf und ändert sie teilweise ab, indem es den McDonald’s von der angefochtenen Marke gewährten Schutz weiter einschränkt. Es stellt fest, dass McDonald’s keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die angefochtene Marke für die Waren „Hühnchensandwiches“, die Waren „Speisen aus Geflügelprodukten“ und Dienstleistungen, „die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ ernsthaft benutzt worden ist.

Die von McDonald’s vorgelegten Beweise enthalten keine Angaben zum Umfang der Benutzung der Marke für diese Waren, insbesondere was die Verkaufsmengen, die Dauer des Zeitraums der Benutzungshandlungen und deren Häufigkeit betrifft. Daher lassen die vom EUIPO berücksichtigten Beweise die Feststellung einer ernsthaften Benutzung der angefochtenen Marke für diese Waren nicht zu. Darüber hinaus kann mit den von McDonald’s vorgelegten Beweisen nicht nachgewiesen werden, dass die angefochtene Marke für „Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ benutzt wurde.


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OLG Frankfurt: Streitwert von 500.000 EURO für Unterlassungsanspruch bei Anbieten unzulässiger Nachahmungen hochpreisiger Uhren in Online-Shop nicht übersetzt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 08.03.2024
6 W 84/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, das ein Streitwert von 500.000 EURO für einen Unterlassungsanspruch, der sich gegen das Anbieten unzulässiger Nachahmungen hochpreisiger Uhren in einem Online-Shop richtet, nicht übersetzt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen auf 500.000 Euro festgesetzt.

1. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Festsetzung des Streitwerts kann nicht anhand von Regelstreitwerten erfolgen, weil dies mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar ist, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 08.11.2022 - I ZR 62/22, juris Rn. 6 mwN). Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 8 mwN - Finanzsanierung). Dabei sind unter anderem die Unternehmensverhältnisse des Verletzten und des Verletzers (etwa Art, Größe, Umsatz und Marktbedeutung), die Art, Intensität, Zielrichtung und Dauer der Verletzungshandlung, insbesondere deren Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher unter Berücksichtigung der drohenden Schäden sowie der Grad des Verschuldens unter Bewertung auch des nachträglichen Verhaltens zu berücksichtigen (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2021 - 6 W 89/21, juris Rn. 8 mwN).

Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach § 51 Abs. 2 GKG ermittelte Streitwert, ist der Streitwert angemessen zu mindern (§ 51 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Der sich aus § 51 Abs. 2 und 3 GKG ergebende Wert ist im Eilverfahren in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

2. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass für eine Herabsetzung des Streitwerts keine Grundlage besteht.

a) Das Landgericht hat den Streitwert gemäß § 51 Abs. 2 und 4 GKG ermessensfehlerfrei und zutreffend auf 500.000 Euro festgesetzt.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kommt der Streitwertangabe des Klägers zu Beginn des Verfahrens erhebliche indizielle Bedeutung für den Wert des von diesem verfolgten Interesses zu. Da der Kläger bei Einreichung der Klage- bzw. Antragsschrift noch nicht sicher wissen kann, ob sein Antrag Erfolg haben wird, ist er von sich aus gehalten, sein wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes realistisch einzuschätzen. Eine Abweichung von der Streitwertangabe kommt daher im Regelfall nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese Angabe erheblich über- oder untersetzt ist. Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich von § 51 Abs. 2 GKG, da nach dieser Norm auf die sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebende Bedeutung abzustellen ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22, WRP 2023, 358 Rn. 4 mwN - Penthouse in Erstbezug).

bb) Vorliegend besteht kein Anlass, von der Streitwertangabe der Antragstellerin im Eilantrag abzuweichen, zumal nach den zutreffenden Rechtsausführungen des Landgerichts nicht erkennbar ist, dass es sich dabei nicht um den bereits gemäß § 51 Abs. 4 GKG ermäßigten Wert des Eilverfahrens handelte.

Der Angriffsfaktor ist hoch.

Die Antragstellerin hat sich auf eine Nachahmung durch vermeidbare (unmittelbare, jedenfalls aber mittelbare) Herkunftstäuschung sowie auf eine Rufausbeutung gestützt. Sie hat substantiiert dargetan und mit eidesstattlichen Versicherungen unterlegt, dass sie zwischen 2018 und 2023 in Deutschland mit den „IWC Pilot’s Chronographen“ knapp 27 Millionen Euro umgesetzt und gut 3,5 Millionen Euro in Werbung investiert habe. Die von ihr hergestellten Uhren sind mit Verkaufspreisen mit zwischen 6.800 Euro und 13.700 Euro dem Luxussegment zuzuordnen. Nach Vortrag der Antragstellerin handelt es sich um eine der erfolgreichsten Uhrenmarken der Welt; die „IWC Pilotenuhren“ gehörten im Jahr 2019 zu den 10 beliebtesten Luxusuhren. Der Umstand, dass die Antragstellerin im Jahr 2022 von dem Uhrenmodell W377714 nur 191 Stück in Deutschland verkauft hat, reduziert den Angriffsfaktor entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht. Damit hat die Antragstellerin nach eigener Angabe 602.197 Euro Umsatz erwirtschaftet.

Die Antragsgegnerin bot das streitgegenständliche Uhrenmodell in verschiedenen Farben unter Hinweis auf ein „hervorragendes Preis-Leistungs-Verhältnis“ für 1.200 Euro an (vgl. S. 2 ff., 12 des Eilantrags, GA 4 ff., 12). Dabei war (u.a.) das Logo mit dem Schweizer Wappen und dem Wortbestandteil „swiss made“ geeignet, auf eine besondere Qualität der Uhr hinzuweisen. Diese ist nach ihrer Behauptung nicht schlechter als der Chronograph der Antragstellerin, zumal er über das gleiche, für die Qualität einer Uhr maßgebliche Uhrwerk verfügt.

Soweit die Antragsgegnerin behauptet hat, „FESTINA“ sei in Deutschland mit 57 % dreimal so bekannt wie „IWC“ mit einem Anteil von 17,4 %, mag dies zwar zutreffen. Letzteres gilt auch, soweit sie geltend gemacht hat, die „FESTINA“-Uhren zeichneten sich durch ein außergewöhnliches Preis-Leistungsverhältnis und einen guten After-Sales-Service aus, zwischen dem Jahr 2000 und Ende 2022 seien rund 6 Millionen Uhren unter dieser Marke in Deutschland verkauft und rund 382 Millionen Umsatz damit erwirtschaftet worden. „FESTINA“ verkaufe unter dieser Marke 100.000 Uhren pro Jahr (teils auch schon 300.000). Auch ergreife „FESTINA“ Werbe- und Sponsoring-Maßnahmen und gebe allein für Erstere in Deutschland hohe sechs- bis siebenstellige Beträge pro Jahr aus. Allerdings erhöht dies - ebenso wie der große Preisunterschied zwischen den sich gegenüberstehenden Uhren - den für den Streitwert maßgeblichen Angriffsfaktor eher. Je attraktiver das Angebot der beanstandeten Nachahmung ist, desto mehr kann es die Wettbewerbsinteressen der Antragstellerin beeinträchtigen.

b) Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts kommt eine Streitwertherabsetzung nach § 51 Abs. 3 GKG nicht in Betracht.

aa) Die Antragsgegnerin macht zu Recht nicht geltend, dass vom Auffangstreitwert von 1.000 Euro auszugehen sei (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GKG; zu letzterer Norm, vgl. BT-Drucks. 19/12084 S. 40).

bb) Es besteht auch kein Anlass, den Streitwert nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG angemessen zu mindern. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Bedeutung der Sache für die Antragsgegnerin erheblich geringer zu bewerten wäre als der vom Landgericht auf 500.000 Euro festgesetzte Streitwert.

Dafür besteht auch kein Anhaltspunkt. Bereits ausgehend von den unstreitig jedenfalls durch die Antragsgegnerin in Deutschland verkauften 95 Uhren des streitgegenständlichen Modells hat diese einen Bruttoumsatz von 114.000 Euro erzielt (95 x 1.200 Euro).

Der Umstand, dass das Landgericht Stadt1 den Streitwert im Hauptsacheverfahren mit umgekehrtem Rubrum entsprechend der Angabe der Antragsgegnerin vorläufig auf 100.000 Euro festgesetzt hat, führt entgegen deren Ansicht nicht dazu, dass vorliegend nur von einem Wert von 50.000 Euro auszugehen wäre. Wie oben dargetan wurde, kommt es im Streitfall maßgeblich auf den Wert des von der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Interesses an.

c) Für einen rechtsmissbräuchlich überhöhten Streitwert besteht kein Anhaltspunkt.

Zwar hat die Antragstellerin wegen desselben Uhrenmodells auch andere (jedenfalls indirekt mit der Antragsgegnerin verbundene) Vertriebsunternehmen abgemahnt und/oder im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen. Schon angesichts der unterschiedlichen Daten besteht aber kein Hinweis darauf, dass die gesonderten gerichtlichen Inanspruchnahmen allein im Kosteninteressen der Antragstellerin (aus einem überhöhten Streitwert) erfolgt wären.

d) Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 RVG ist allenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aber bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. insofern z.B. BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17, GRUR 2019, 763 Rn. 24 - Ermittlungen gegen Schauspielerin; Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 24; Beschluss vom 15.05.2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 15-18 - Deus Ex).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Prioritätsältere Rechte an einer Unternehmensbezeichnung können Ansprüchen aus Unionsmarke entgegengehalten werden - violed

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
07.03.2024
6 U 25/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass prioritätsältere Rechte an einer Unternehmensbezeichnung Ansprüchen aus einer Unionsmarke entgegengehalten werden können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des unionsweit international zuständigen Unionsmarkengerichts (Art. 125 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 Buchst. a UMV) beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus Art. 9 UMV zusteht, da sich die Beklagten nach Art. 9 Abs. 2 Halbsatz 1 UMV für den nach dem Unterlassungsantrag allein in Rede stehenden Bereich der Bundesrepublik Deutschland auf ein prioritätsälteres Recht an dem Unternehmensschlagwort „violed“ der Beklagten zu 1 berufen können (zur territorialen Beschränkung eines deutschen Unternehmenskennzeichens, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.11.2019 -I ZR 222717, GRUR 2020, 647 Rn. 25 mwN - Club Hotel Robinson). Damit ist die Klage insgesamt unbegründet.

1. Zwar fällt das von der Klägerin beanstandete Produktangebot in den Schutzbereich der Klagemarke. Es bezieht sich auf ein Sterilisationsgerät, das unter dem markenmäßig verwendeten Zeichen „violed“ beworben worden ist. Die markenmäßige Zeichennutzung folgt aus dem auf der Internetseite der Beklagten zu 1 in grafisch gestalteter Form abgebildeten Zeichen „violed“, zumal soweit dieses teilweise mit dem ®-Zeichen versehen war, das für den angesprochenen Adressatenkreis - jedenfalls gewerbliche Kunden von Produkten mit LEDs - auf eine Registereintragung hindeutet. Dass die Beklagte zu 1 nicht über eine solche Registermarke verfügt, ist insoweit ebenso unerheblich wie die fehlende Kennzeichnung des eigentlichen Geräts mit „violed“.

2. Die Beklagte zu 2 hat das Zeichen „violed“ auch nicht (glatt) beschreibend benutzt. Daher scheidet eine Duldungspflicht der Klägerin nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a oder b UMV aus.

Zwar hat „violed“, insbesondere in der von der Beklagten zu 1 benutzten schwarz-violetten grafischen Gestaltung des Wortes im konkreten Zusammenhang mit UV-LEDs einen beschreibenden Anklang. Wie ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs erkennen wird, setzt es sich aus der Abkürzung „vio“ für „(ultra-)violett“ und „led“ für LED zusammen (wobei es sich auch um eine abgewandelte Schreibweise von „violett“ handeln könnte). Schon weil „vio“ nicht rein beschreibend ist, handelt es sich aber um eine Phantasiebezeichnung.

3. Die Beklagten können sich auch nicht auf ein älteres Recht der Beklagten zu 1 an deren eingetragener deutscher (Wort-)Marke berufen.

a) Die Beklagten machen zu Recht nicht geltend, dass das beanstandete Gerät ein solches der Klasse 9 sei, für das die deutsche Marke Schutz genießt („Optische und Signal-Apparate und -Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Elektrodrähte und -kabel, Elektrokondensatoren, Elektromagnetspulen, elektronische Anzeigetafeln, Sender für elektronische Signale, elektronische Transistoren, Halbleiter und elektronische Halbleiterbauelemente“).

b) Das beanstandete Produkt ist auch nicht als „Beleuchtungsgerät“, „Beleuchtungsanlage“ oder „Beleuchtungslampe“ der Klasse 11 anzusehen.

Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass es sich nicht um ein Beleuchtungsgerät, sondern um einen „UV-Sterilisator“ handelt (vgl. Anlage SB5, GA 36 f.), dessen Zweck in der Sterilisation und nicht in der Beleuchtung besteht. Zwar ist das Gerät (auch) mit einer UV-A-Beleuchtung ausgestattet. Diese dient aber nur dazu, die zu sterilisierende Fläche zu beleuchten. Anders als bei einem „Beleuchtungsgerät“ liegt der Hauptzweck des „UV-Sterilisator[s]“ nicht in der Beleuchtung. Bei anderer Betrachtung wären alle Geräte, die mit einer Lampe oder Leuchte ausgestattet sind (wie etwa teilweise Zahnbohrer oder Epilationsgeräte) „Beleuchtungsgeräte“ im Sinne der Klasse 11.

4. Es kann dahinstehen, ob die Nichtbenutzungseinrede der Beklagten durchgreift.

5. Die Beklagten haben die Klagemarke wegen der durchgreifenden Einrede eines prioritätsälteren Rechts der Beklagten zu 1 an deren Unternehmensschlagwort „violed“ nicht verletzt. Auf dieses Zeichen kommt es hier an und nicht auf die ursprüngliche Schreibweise „VioLED“, die lange vor dem Prioritätszeitpunkt der Klagemarke im Jahr 2008 geändert wurde.

a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Art. 9 Abs. 2 UMV so auszulegen, dass eine Verletzung der Unionsmarke nicht vorliegt, wenn dieser ältere Rechte Dritter entgegenstehen. Der Anspruch des Verletzungsklägers reicht nur so weit, wie er auf prioritätsältere Rechte verweisen kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.11.2017 - I ZR 110/16,GRUR 2018, 516 Rn. 29 mwN - form-strip II). Während nach Art. 99 Abs. 3 GMV (VO (EG) Nr. 207/2009 i.d.F. bis 22.06.2016) gegen Klagen gemäß Art. 96 Buchst. a und c GMV (u.a.) der Einwand der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke, der nicht im Wege der Widerklage erhoben wurde, insoweit zulässig war, als sich der Beklagte darauf berief, dass die Gemeinschaftsmarke wegen eines älteren Rechts des Beklagten für nichtig erklärt werden könnte (sog. Einrede des relativen Nichtigkeitsgrundes), wird dem Prioritätsprinzip nach neuem Recht bereits im Rahmen des Verletzungstatbestands Geltung verschafft (vgl. auch bereits Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 207/2009 in der ab dem 23.03.2016 geltenden Fassung). Auch nach der geltenden Fassung der Unionsmarkenverordnung ist es daher möglich, der Inanspruchnahme aus dem jüngeren Recht allein durch die Berufung auf das ältere Recht entgegenzutreten, ohne dessen Löschung zu betreiben (vgl. z.B. BGH, GRUR 2018, 516 Rn. 30 mwN - form-strip II).

Unter der Geltung des Art. 99 Abs. 3 GMV war insofern anerkannt, dass der Nichtigkeitseinwand nur zum Erfolg führte, wenn das ältere Recht des Beklagten die Klagemarke wegen Eingreifens eines relativen Nichtigkeitsgrundes gem. Art. 53 Abs. 1 und 2 GMV zu Fall bringen konnte. Voraussetzung des Nichtigkeitseinwands war, dass die jüngere Marke und ihr Schutzbereich mit der älteren Marke und deren Schutzbereich identisch waren (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a GMV), eine Verwechslungsgefahr zwischen jüngerer und älterer Marke bestand (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV), die jüngere Marke den Bekanntheitsschutz der älteren Marke verletzte (Art. 8 Abs. 5 GMV) oder dass ein älteres sonstiges Kennzeichenrecht der Benutzung der jüngeren Marke entgegenstand (Art. 8 Abs. 4 GMV) (vgl. BGH, GRUR 2018, 516 Rn. 33 mwN - form-strip II). Die mit der Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 vorgenommene Änderung des Art. 99 Abs. 3 GMV hat am Vorrang älterer Rechte gegenüber jüngeren Marken nichts geändert (BGH, GRUR 2018, 516 Rn. 26, 34 mwN - form-strip II). Der in Art. 9 Abs. 2 UMV ausdrücklich erwähnte Vorrang der vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte besteht, wenn - wie in Art. 8 Abs. 1, 4 und 5 UMV geregelt (vgl. auch Art. 60 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, Abs. 2 UMV) - die jüngere Marke das ältere Recht verletzt oder das ältere Recht der Benutzung der jüngeren Marke entgegensteht und folglich der Inhaber des älteren Rechts Löschung der jüngeren Marke verlangen kann (BGH, GRUR 2018, 516 Rn. 34 mwN - form-strip II).

Der Ausübung der Rechte aus einer Unionsmarke können demnach auch Rechte aus einem prioritätsälteren Unternehmenskennzeichen entgegengehalten werden (siehe insofern bereits BGH, Urteil vom 23.06.2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 26-35 [33] - Baumann II). Nach der Regelung zu den sog. relativen Eintragungshindernissen in Art. 8 Abs. 4 UMV ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind (Buchst. a) (und) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (Buchst. b).

Maßgeblich ist daher, ob die Beklagte zu 1 aufgrund ihres Unternehmenskennzeichens zum Zeitpunkt der Priorität der Klagemarke berechtigt gewesen ist, deren Benutzung (jedenfalls) für Sterilisationsgeräte mit UV-C-LEDs zu untersagen, ob also schon am 19.10.2015 eine Kollisionslage bestanden hat.

b) Dies ist entsprechend der angefochtenen Entscheidung der Fall.

Seinerzeit lag für den Teilbereich der unter der Klagemarke in Klasse 11 geschützten Waren der Sterilisations- und Desinfektionsgeräte (u.a. „air sterilizer“, „air sterilizers“; „air purifying apparatus and machines“; „air sterilizing apparatus“ „sterilizers“; „disinfectant apparatus“), und insofern speziell für die streitgegenständlichen Geräte auf Basis einer UV-C-LED-Lichttechnik, wegen hochgradiger Zeichenähnlichkeit und Branchennähe eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG vor, die einen Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG begründet(e).

aa) Die Beklagte zu 1 hat vor dem Prioritätstag der Klagemarke Schutz an ihrem Firmenbestandteil „violed“ erlangt.

(1) Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Zu den Unternehmenskennzeichen zählen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden.

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 19 mwN - ConText).

Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG setzt dabei neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Es reicht aus, dass sich eine rein beschreibende Verwendung nicht festzustellen lässt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 28 mwN - goFit).

(2) Diese Voraussetzung ist erfüllt.

Da der auf die Gesellschaftsform der Beklagten zu 1 hindeutende Zusatz „GmbH“ im Rahmen der Firma „violed GmbH“ der Beklagten zu 1 glatt beschreibend ist, genießt „violed“ in Alleinstellung Kennzeichenschutz.

Wie oben bereits dargetan wurde, mag dieses Wort zwar einen beschreibenden Anklang haben. Es verfügt aber aus Sicht des angesprochenen Verkehrs - jedenfalls gewerbliche Abnehmer der LED-Lösungen der Beklagten zu 1 - über originäre Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft. Dies gilt insbesondere, da der Verkehr in Deutschland dazu neigt, den zweiten Wortbestandteil („led“) einsilbig und nicht in einzelne Buchstaben zergliedert („l - e - d“) auszusprechen.

bb) Zwischen der Klagemarke und dem Firmenschlagwort der Beklagten zu 1 „violed“ hat auch bereits zum Prioritätszeitpunkt der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr bestanden.

(1) Die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des in Rede stehenden Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.03.2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 12 mwN - METRO/ROLLER’s Metro).

Ein Unternehmenskennzeichen kann insoweit nicht nur durch ein anderes Unternehmenskennzeichen, sondern auch durch eine Produktkennzeichnung verletzt werden. Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung einer angegriffenen Bezeichnung ist auszugehen, wenn sie vom Verkehr als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird (vgl. z.B. BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 47 mwN - goFit).

Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien - bzw. hier für die Beklagte zu 1 - (gewesen) sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien. Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.01.2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 23 - BCC; GRUR 2012, 635 Rn. 14 mwN - METRO/ROLLER’s Metro).

Von einer Unähnlichkeit der Branchen ist angesichts des Kriteriums der Verwechslungsgefahr nur auszugehen, wenn trotz (unterstellter) Identität der Kennzeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Tätigkeitsfelder von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine (absolute) Branchenunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens ausgeglichen werden kann (vgl. z.B. BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 23 mwN - BCC).

Für die Verwechslungsgefahr genügt insoweit eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Diese liegt vor, wenn wegen der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit mit dem älteren Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen (zumindest) aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 05.02.2009 - I ZR 167/06, juris Rn. 79 mwN - METROBUS).

(2) Soweit es für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft bei einem Unternehmenskennzeichen - anders als bei einer Marke - darauf ankommt, ob der Verkehr das fragliche Kennzeichen nicht nur einem bestimmten, sondern gerade dem Unternehmen zuordnet, das für diese Bezeichnung Schutz beansprucht (vgl. z.B. BGH, GRUR 2012, 635 Rn. 18 mwN - METRO/ROLLER’s Metro), ist das Unternehmensschlagwort der Beklagten zu 1 durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

Für eine nur geringe Kennzeichnungskraft besteht mit Blick auf die Schreibweise in einem Wort und die Neigung des Verkehrs in Deutschland, das Schlagwort deutsch und als ein Wort auszusprechen, trotz eines für LED-Beleuchtungen mit ultravioletter (UV-)Strahlung gewissen beschreibenden Bezugs kein Anhaltspunkt.

Jedenfalls aber ist der Schutzumfang eines - wie hier - an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich - wie die Klagemarke „Violeds“ - ebenfalls an die freizuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden, nicht begrenzt (BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 162/05, juris Rn.22 - HEITEC I).

(3) Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „violed“ (Unternehmensschlagwort der Beklagten zu 1) und „Violeds“ (Klagemarke) besteht eine sehr hohe (weit überdurchschnittliche) Zeichenähnlichkeit (siehe insofern z.B. BGH, GRUR 2021, 724 Rn. 61 mwN - PEARL/PURE PEARL).

Zwar führen die Unterschiede in der Groß- und Kleinschreibung des jeweiligen Anfangsbuchstabens der Kollisionszeichen noch nicht aus dem Identitätsbereich hinaus (vgl. z.B. BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 30 mwN - ConText). Allerdings besteht wegen des zusätzlichen „s“ am Ende der Klagewortmarke nur eine sehr hohe Zeichenähnlichkeit und keine Zeichenidentität mehr.

(4) Das Landgericht ist für die in Rede Waren (mit UV-C-LEDs), für die die Klagemarke auch Schutz genießt, auch zu Recht von einer Branchennähe des Tätigkeitsbereichs der Beklagten zu 1 bereits im Prioritätszeitpunkt ausgegangen.

(a) Die Maßstäbe der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der von § 15 Abs. 2 MarkenG vorausgesetzten Branchennähe sind nicht deckungsgleich. Für die Beurteilung, ob eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, sind diejenigen Waren oder Dienstleistungen zugrunde zu legen, für die die Klagemarke eingetragen ist, während es auf das weitere Warensortiment, das der Inhaber der prioritätsälteren Marke anbietet, nicht ankommt. Für die Beurteilung der Branchennähe ist dagegen nicht notwendig, dass die vertriebenen Produkte den Begriff der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne erfüllen. Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es, wie oben bereits dargetan wurde, in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die beteiligten Unternehmen sind. Anhaltspunkte hierfür können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. Zu berücksichtigen sein kann auch, ob sich die Unternehmen mit ihren Produkten auf dem Markt tatsächlich begegnen, mithin jedenfalls eine Überschneidung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben ist (vgl. z.B. BGH,GRUR 2016, 810 Rn. 65 mwN - profitbricks.es). Eine Branchennähe kann auch unter Einbeziehung einer etwaigen sachlichen Ausweitung des Tätigkeitsbereichs zu bejahen sein, sofern eine entsprechende Ausweitung naheliegend und nicht nur theoretisch ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06, juris Rn. 27 mwN - ahd.de; BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 67 mwN - profitbricks.es).

(b) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme einer Branchennähe durch das Landgericht nicht zu beanstanden.

Ausgehend von den durch die Klagemarke u.a. geschützten Dioden („Diodes“), lichtemittierenden Dioden (LEDs) („light emitting diodes (LEDs)“) der Klasse 9 und (v.a.) der Sterilisations- und Desinfektionsgeräte der Klasse 11, darunter tragbare Luftreiniger für den Haushalt („portable air cleaners for household“) und Sterilisations- und Desinfektionsvorrichtung für medizinische Ausrüstung/Ausstattung („sterilizing and disinfecting device for medical equipment“), kann eine Branchennähe zum Tätigkeitsfeld der Beklagten im Prioritätszeitpunkt am 19.10.2015 nicht verneint werden.

Soweit das Landgericht auf Grundlage des Vortrags der Beklagten davon ausgegangen ist, die Beklagte zu 1 sei nicht nur im Bereich Beleuchtungskonzepte mit LEDs tätig gewesen, sondern habe ausweislich Anlagen GL10a-10c schon früher - bereits im Jahr 2011 - LED-Produkte zur medizinischen und biomedizinischen Anwendung angeboten, ist diese mit Blick auf das zulässige Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen erfolgte Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht zu beanstanden.

Maßgeblich ist grundsätzlich nicht der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1, sondern deren tatsächliche geschäftliche Betätigung. Insoweit haben die Beklagten substantiiert dargetan und mit Unterlagen belegt, dass die Beklagte zu 1 bereits vor dem Prioritätstag der Klagemarke am 19.10.2015 LED-Lichttechnik und LED-Lichtlösungen angeboten hat.

Dies folgt aus Anlagen GL3 und GL4, die nach (unbestrittener) Behauptung der Beklagten Screenshots (u.a.) aus den Jahren 2013 und 2014 (GL3) und von Dezember 2013 sowie März 2015 enthalten (GL4) (vgl. insgesamt GA 68 ff.).

Die ersten beiden Seiten der Anlage GL3 sind Ausdrucke von der Webseite www.(violed).de der Beklagten zu 1 aus der sog. Wayback-Machine (www.(…).org) vom 20.07.2013 und 22.12.2014. Danach bewarb die Beklagte zu 1 schon damals „LED-Lichttechnik“ und „LED-Industrielösungen“, Letztere unter Verweis auf (mögliche) Prototypen und eine enge Absprache mit den Kunden (vgl. GA 68 f.).

Anlage GL4 enthält Wayback-Ausdrucke von der Internetseite der Beklagten zu 1 vom 09.11.2013 und 28.03.2015 mit umfangreicher Werbung für LED-Technologie mit dem Hinweis, die elektronischen Halbleiterlemente („Light Emitting Diode - kurz LED“) könnten durch die Auswahl der Materialien und die Dosierung verschiedenes Licht erzeugen, sowie mit dem Verweis auf leistungsstarke UV-LED-Strahler. Die Kunden wurden aufgefordert, die Beklagte zu 1 herauszufordern. Diese entwickele und realisiere UV-LED-Module, die exakt auf die Anforderungen der jeweiligen Applikation abgestimmt seien und - je nach Anwendung des einzelnen LED-Chips - verkapselte Varianten (als bedrahtete LED) bis zu High-Power-LEDs im UV-A-Bereich enthielten (vgl. GA 71 ff.).

Auch haben die Beklagten zum Nachweis des Vertriebs von Produkten auf Basis von UV-LEDs (u.a.) auf die in Kopie zur Akte gereichten Rechnungen in Anlage GL5 aus den Jahren 2013 und 2014 verwiesen. Diese teilweise geschwärzten Unterlagen (u.a.) vom 13.09.2013 und 20.03.2014 lassen erkennen, dass die Beklagte zu 1 (u.a.) „LED-Array[s]“) (35 bzw. 300 Stück) mit einer Wellenlänge von 390-395 nm (im UV-A-Bereich) als Sonderausfertigung ausgeliefert hatte (GA 74 f.).

Zu den (teilweise geschwärzten) Rechnungen in Anlage GL9 (u.a.) vom 09.05.2011, 16.12.2013 und 23.03.2015 haben die Beklagten unwidersprochen angegeben, „PCA, UVED COB“ mit der Artikelnummer ... sei ein LED-Hochleistungsmodul mit „Chip on Board“ mit UV-Technik (vgl. GA 178 f. i.V.m. Anlage GL9 [GA 209 ff.] und die Abbildung in Anlage GL10 mit der Aufschrift „violed [-] Artikel ... [-] LED-Hochleistungsmodul […] UV-LED-Modul […]“, GA 183).

Dass die Beklagte zu 1 schon im März 2011 unter ihrem Unternehmensschlagwort einen „UV LED EMITTER - 400nm Series“ mit einer Wellenlänge zwischen 395 nm und 405 nm in ihrem Sortiment hatte, folgt aus Anlage GL10a (GA 184 ff.).

Ausweislich Anlage GL10b (vgl. GA 184) gilt dies auch für ein/e „high-power LED solution“ (LED-Lösung mit großer Stärke) von besonderer Helligkeit der Marke(n) „ACULED® VHLTM“. Als Anwendungsbereich („Applications“) sind insofern neben dem Trocknen („ink-curing and adhesive curing“) u.a medizinische Anwendungen („Medical applications“) und eine medizinische Beleuchtung („Medical lightning“) genannt (vgl., GA 184 sowie das Datenblatt in Anlage GL10b, GA 188 ff.). Dieses Produkt emittiert intensives, nicht sichtbares UV-Licht, das nicht mit Augen in Kontakt kommen sollte (vgl. Anlage GL10b S. 9, GA 195). Dass die Beklagte zu 1 das Gerät schon vor dem Prioritätstag vertrieb, folgt aus den Rechnungen in Anlage GL10c vom 01.07.2008 über insgesamt 600 Stück (GA 201), vom 16.06.2009 über insgesamt 5.100 Stück (GA 200) und vom 09.10.2012 über 350 Stück (GA 199). Ob die Vorrichtung tatsächlich zu einem medizinischen Zweck bei ihr erworben wurde - was die Beklagten selbst nicht geltend gemacht haben (vgl. GA 179) - ist unerheblich. Die Vorrichtung war jedenfalls dafür geeignet.

Da eine Fälschung der vorgenannten Unterlagen weder dargetan noch ersichtlich ist, dienen diese als Beleg für die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1 vor dem Prioritätstag der Klagemarke. Auf den Umfang dieser Betätigung und eine ununterbrochene Geschäftstätigkeit auf diesem Gebiet kommt es nach zutreffender Ansicht des Landgerichts nicht an.

Nach vorgenannten Unterlagen war das Leistungsspektrum der Beklagten zu 1 auch nicht auf Beleuchtungen und Beleuchtungskonzepte beschränkt, auch wenn darin der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit gelegen haben mag. Die Beklagte zu 1 bot - ohne Zweckbestimmung oder -begrenzung - „LED Lichttechnik“ und „LED-Industrielösungen“ an, darunter (u.a.) „LED-Technologie“, „Customer-Design“ (individuelle Kundenlösungen), „High-Power-LED (ACULED)“ und „UV-LED-Technik“ (vgl. z.B. Anlage GL4, GA 71). Der Umstand, dass sie die UV-LEDs nicht selbst hergestellt, sondern zugekauft hat, spielt für die Frage der Branchennähe keine entscheidende Rolle. Maßgebend ist das Waren- und Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 1.

Zwar lässt sich den oben angeführten Unterlagen nach zutreffender der Auffassung der Klägerin nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 1 bereits im Prioritätszeitpunkt Desinfektions- oder Sterilisationsgeräte oder auch nur Geräte mit UV-C-LEDs angeboten hätte - was die Beklagten auch nicht behauptet haben. Das Landgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausdehnung ihres Betätigungsfelds auf andere LED-Anwendungen, darunter UV-C-LEDs zu Sterilisations- bzw. Reinigungszwecken, nahelag. Ob dies für alle Lösungen mit UV-LEDs gilt, kann dahingestellt bleiben. Es ist unstreitig, dass die allen UV-LED-Produkten zugrundeliegende Technik Übereinstimmungen aufweist. UV-A- und UV-C-LEDS unterscheiden sich in technischer Hinsicht im Wesentlichen durch ein anderes Lichtspektrum. Die Beklagte zu 1 konnte insofern unstreitig auf ihrem Know-how und ihren Branchenkenntnissen aufsetzten. Die grundlegende Technik und das für das Angebot und den Verkauf von UV-C-LED-Produkten notwendige Wissen ist unstreitig weitestgehend identisch. Die Strahlung von UV-A-LEDs ist, jedenfalls im Peak-Bereich, ebenfalls nicht sichtbar und damit kein klassisches Beleuchtungsmittel (UV-A-LEDs werden u.a. als sog. „Schwarzlicht“ eingesetzt). Auch ist unstreitig seit Jahrzehnten bekannt, dass UV-Lichtquellen zur Sterilisation und Desinfektion verwendet werden können und auch eingesetzt worden sind (vgl. u.a. Anlage GL12, GA 207). Wie oben bereits dargetan wurde, hat die Beklagte zu 1 insoweit schon im Prioritätszeitpunkt der Klagemarke damit geworben, Lösungen nach Kundenspezifikation anzufertigen. Dabei hat sie ausdrücklich aufgezeigt, dass sich angetrieben von der rasanten technischen Entwicklung bei den LEDs neue Anwendungsgebiete für UV-LEDs eröffneten (dazu, dass der Aspekt eines Know-how-Transfers im Markenrecht im Grenzbereich der Warenähnlichkeit für eine Verwechslungsgefahr sprechen kann, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 135/19, GRUR 2021, 724 Rn. 49 mwN - PEARL/PURE PEARL). Bei lebensnaher Betrachtung kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1 bei entsprechendem Interesse auch Desinfektionsgeräte mit UV-C-LEDs angeboten hätte. Für den Verkehr liegt insofern im Allgemeinen die Annahme nahe, dass sich ein Unternehmen auch mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Lizenzierung funktionell nahestehender Produkte befasst, um seine vorhandenen Erfahrungen, Marktkenntnisse und Kundenbeziehungen weitergehend nutzen zu können (vgl. z.B.BGH, GRUR 2015, 176 Rn. 20 mwN - ZOOM/ZOOM, zu einer Marke).

Dem Umstand, dass die größten Anbieter von Luftreinigern in Deutschland nicht zugleich auch in der Beleuchtungsbranche tätig sind (vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 21.12.2022, GA 226), kommt insoweit keine entscheidende Bedeutung zu (zumal die Beklagten in der Berufungsverhandlung substantiiert dargetan und mit Screenshots unterlegt haben, dass es - jedenfalls heutzutage - durchaus Unternehmen gibt, die LED-Lampen bzw. -Beleuchtung sowie Geräte zur UV-C-Entkeimung bzw. -Sterilisation anbieten, vgl. die Anlagen zum Protokoll vom 07.03.2024).

Den Verhältnissen beim Vertrieb der Waren ist ebenfalls häufig - so auch hier - nur geringeres Gewicht beizumessen (BGH, GRUR 2015, 176 Rn. 27 mwN - ZOOM/ZOOM, zu einer Marke). Wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist, hätte die Beklagte zu 1 bei entsprechenden Kundenanfragen ohne Weiteres Lösungen mit UV-C-LEDs anbieten können. Ihr streitgegenständliches Warenangebot unter „Industrielösungen“ in der Rubrik „UV-Sterilisator“ spricht auch nicht erkennbar einen anderen Adressatenkreis an als ihr Waren- und Dienstleistungsangebot bis Mitte Dezember 2015. Seinerzeit hätten interessierte Unternehmen auf der Suche nach UV-C-Lösungen bereits auf ihr Internetangebot stoßen können. Die durch die Klagemarke geschützten Waren sind - mit Ausnahme der ausdrücklich für den Haushalt („household“) bestimmten Geräte - ebenfalls nicht auf eine Verwendung durch Verbraucher beschränkt.

(5) Bei gebotener Gesamtwürdigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Beklagten zu 1, der hochgradigen Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe, hat daher bereits im Prioritätszeitpunkt der Klagemarke jedenfalls für Desinfektions- bzw. Sterilisationsgeräte mit UV-C-LED-Technik, und damit für einen Teil der durch die Klagemarke (mit-)geschützten Waren, eine Verwechslungsgefahr bestanden. Diese berechtigt die Beklagten dazu, der beanstandeten Verwendung des Zeichens „violed“ für eine UV-C-Sterilisator ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht entgegenzuhalten.

c) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Baumann I“ (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 47- Baumann I) führt nicht zu einer anderen Bewertung.

aa) Die dortige Klägerin hatte als ehemalige Lizenznehmerin der betreffenden Marke ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen im Inland erlangt, aus dem sie gegen die dortige Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allerdings keine besseren Rechte ableiten konnte. Im Verhältnis zwischen den Parteien war sie so zu stellen, als wäre ihr Unternehmenskennzeichen erst mit einer Priorität zum Ende des Lizenzverhältnisses entstanden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 46 - Baumann I). An diesem Ergebnis ändert nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Umstand nichts, dass die dortige Klägerin ungeachtet der Prioritätslage jedenfalls über ein Unternehmenskennzeichen im Inland verfügte. Zwar könne sie sich darauf berufen, dass niemand daran gehindert werden dürfe, sich unter seinem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen. Dieser Grundsatz gelte auch zugunsten einer Kapitalgesellschaft wie der dortigen Klägerin, die einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspreche und die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufgenommen habe. Könne ihr danach die Führung einer Firma mit dem Namen ihres Gesellschafters Baumann nicht untersagt werden, rechtfertige dies aber nicht den Übergang von einer firmen- zu einer markenmäßigen Benutzung des angegriffenen Zeichens (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 47- Baumann I).

bb) Dieser Entscheidung liegt die Sondersituation einer beendeten Lizenzbeziehung zwischen den Inhabern der kollidierenden Rechte zugrunde (vgl. z.B. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 44 mwN - Baumann I; Urteil vom 21.10.2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

Eine solche Konstellation steht hier nicht in Rede.


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EuG: "Pablo Escobar" kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden da der Name mit Drogenhandel und Drogenterrorismus assoziiert wird

EuG
Urteil vom 17.04.2024
T-255/23
Escobar / EUIPO (Pablo Escobar)


Das EuG hat entschieden, dass die Wortfolge "Pablo Escobar" nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann, da der Name mit Drogenhandel und Drogenterrorismus assoziiert wird. Die Marke würde daher gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Die Verkehrskreise würden diesen Namen mit Drogenhandel und Drogenterrorismus in Verbindung bringen

Am 30. September 2021 meldete die Gesellschaft Escobar Inc. mit Sitz in Puerto Rico (Vereinigte Staaten) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen Pablo Escobar für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke an.

Der am 1. Dezember 1949 geborene und am 2. Dezember 1993 verstorbene kolumbianische Staatsangehörige Pablo Escobar gilt als Drogenbaron und Drogenterrorist, der das Kartell von Medellín (Kolumbien) gründete, dessen einziger Chef er war.

Das EUIPO wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die Marke gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoße. Es stützte sich dabei auf die Wahrnehmung der spanischen Verkehrskreise, weil diese wegen der Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien Pablo Escobar am besten kennen.

Die Gesellschaft Escobar ficht diese Zurückweisung beim Gericht der Europäischen Union an.

Das Gericht bestätigt die Zurückweisung der Anmeldung der Marke Pablo Escobar.

Nach Ansicht des Gerichts konnte sich das EUIPO bei seiner Beurteilung auf die Wahrnehmung vernünftiger Spanier mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle stützen, die die unteilbaren und universellen Werte teilen, auf die sich die Union gründet (Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit).

Das EUIPO hat zutreffend entschieden, dass diese Personen den Namen von Pablo Escobar mit Drogenhandel und Drogenterrorismus sowie den Verbrechen und dem sich daraus ergebenden Leid in Verbindung bringen würden und nicht mit seinen etwaigen guten Taten zugunsten der Armen in Kolumbien1 . Die Marke würde daher als gegen die in der spanischen Gesellschaft vorherrschenden grundlegenden moralischen Werte und Normen verstoßend wahrgenommen.

Das Gericht fügt hinzu, dass nicht gegen das Grundrecht von Pablo Escobar auf Unschuldsvermutung verstoßen wurde, denn auch wenn er nie strafrechtlich verurteilt wurde , wird er in der spanischen Öffentlichkeit als für zahlreiche Verbrechen verantwortliches Symbol des organisierten Verbrechens wahrgenommen.


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BGH: "berechtigtes Interesse" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen dass die Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht

BGH
Versäumnisurteil vom 22.02.2024
I ZR 217/22
PIERRE CARDIN
MarkenG § 19c


Der BGH hat entschieden, dass der Begriff "berechtigtes Interesse" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass die Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht.

Leitsätze des BGH:
a) Die Vorschrift des § 19c Satz 1 MarkenG gewährt der obsiegenden Partei nicht nur bei Unterlassungsklagen, sondern auch bei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und
Schadensersatzfeststellung einen Anspruch auf Urteilsbekanntmachung.

b) Der Begriff des "berechtigten Interesses" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die der obsiegenden Partei zu Gebote stehende Befugnis zur Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht.

c) In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Zeitablauf seit den markenrechtsverletzenden Handlungen einzustellen, weil Zweck der Urteilsbekanntmachung auch die Beseitigung fortwirkender Störungen ist. Daneben sind weitere Umstände zu berücksichtigen wie die durch den Vertrieb markenrechtsverletzender Ware verursachte Marktverwirrung, Art und Umfang der Verletzung, die öffentlichkeitswirksame Werbung für markenrechtsverletzende Produkte, die Art des Vertriebs, die Bekanntheit der Marke und der Grad des Verschuldens des Verletzers.

d) Da die Veröffentlichung von in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums ergangenen Gerichtsentscheidungen auch das Ziel hat, künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen, sind im Rahmen
einer unionsrechtskonformen Anwendung von § 19c MarkenG auch generalpräventive Aspekte in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen.

BGH, Versäumnisurteil vom 22. Februar 2024 - I ZR 217/22 - OLG München - LG München I

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EuG: Eintragung der Bezeichnung "Halloumi" als geschützte Ursprungsbezeichnung rechtmäßig

EuG
Urteil vom 21.02.2024
T-361/21
Papouis Dairies u. a./ EU-Kommission


Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung der Bezeichnung "Halloumi" als geschützte Ursprungsbezeichnung rechtmäßig war.

Die Pressemitteilung des EuG:
Das Gericht weist eine Klage gegen die Eintragung des Namens „Halloumi“ als geschützte Ursprungsbezeichnung ab

Im April 2021 trug die Europäische Kommission auf Antrag der zyprischen Behörden den Namen „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) ein. Halloumi ist ein zyprischer Käse mit charakteristischem Geruch und Geschmack. Er wird aus Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung aus beiden mit oder ohne Kuhmilch hergestellt. Er hat die Eigenschaft, bei hohen Temperaturen nicht zu schmelzen.

Die Papouis Dairies Ltd, eine zyprische Gesellschaft, sowie andere Personen beantragen beim Gericht der Europäischen Union, die Durchführungsverordnung der Kommission1 über die Eintragung des Namens „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ als g. U. für nichtig zu erklären.

Mit seinem Urteil weist das Gericht diese Klage in vollem Umfang ab.

Es stellt fest, dass die Kommission bei der Prüfung, ob die Eintragung als g. U. im Einklang mit dem Unionsrecht steht, nicht untersuchen muss, ob das im Antrag auf Eintragung beschriebene Verfahren zur Gewinnung des Erzeugnisses einem bereits bestehenden nationalen Erzeugungsstandard entspricht. In jedem Fall steht der Antrag auf Eintragung für Halloumi-Käse nicht im Widerspruch zu dem bereits bestehenden nationalen Erzeugungsstandard, um den es hier geht. Das Gericht stellt fest, dass dieser Standard es nicht ausschließt, dass der Anteil der Ziegen- oder Schafsmilch oder ihrer Mischung in diesem Käse höher ist als der Anteil der Kuhmilch.

Anschließend weist das Gericht das Vorbringen zurück, die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses und seinen geografischen Ursprungsverhältnissen nicht berücksichtigt. Außerdem verwirft das Gericht das Argument, die Kommission habe keine geeignete Analyse des Marktes für die Erzeugung von Halloumi und der Situation der Unternehmen, die dieses Produkt vertreiben, vorgenommen.

Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Nichtigerklärung eines von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens erlassenen Rechtsakts durch ein nationales Gericht nach der Eintragung des Namens zwar die Kommission verpflichtet, die Konsequenzen zu bestimmen, die aus einer derartigen gerichtlichen Nichtigerklärung zu ziehen sind, diese jedoch nicht von Rechts wegen zur Nichtigkeit des Eintragungsaktes der Kommission führt.


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BGH legt EuGH vor: Kann Inhaber einer nationalen Marke verbieten lassen dass Dritter markenverletzende Ware im Ausland besitzt um diese im Schutzland anzubieten

BGH
Beschluss vom 23. Januar 2024
I ZR 205/22
Extreme Durable
Richtlinie (EU) 2015/2436 Art. 10 Abs. 3 Buchst. b


Der BGH hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob der Inhaber einer nationalen Marke verbieten lassen kann, dass ein Dritter markenverletzende Ware im Ausland besitzt, um diese im Schutzland anzubieten.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23. Dezember 2015, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann es der Inhaber einer nationalen Marke gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 verbieten lassen, dass eine Person im Ausland markenverletzende Ware zu dem Zweck besitzt, die Ware im Schutzland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen?

2. Kommt es für den Begriff des Besitzes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 auf eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf markenverletzende Ware an oder reicht die Möglichkeit aus, auf denjenigen einwirken zu können, der den tatsächlichen Zugriff auf diese Ware hat?

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - I ZR 205/22 - OLG Nürnberg

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EuGH: Audi als Inhaber der entsprechenden Unionsmarke kann Nutzung des Audi-Logos oder eines ähnlichen Zeichens für Ersatzteile von Drittanbietern verbieten

EuGH
Urteil vom 25.01.2024
C-334/22 | Audi
Emblemhalterung auf einem Kühlergrill


Der EuGH hat entschieden, dass Audi als Inhaber der entsprechenden Unionsmarke die Nutzung des Audi-Logos oder eines ähnlichen Zeichens für Ersatzteile von Drittanbietern verbieten kann.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a bis c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass der Dritte, der ohne Zustimmung des Automobilherstellers, der Inhaber einer Unionsmarke ist, Ersatzteile, und zwar Kühlergrills für diese Fahrzeuge, einführt und zum Kauf anbietet, die ein Element enthalten, das für die Anbringung des Emblems, das diese Marke wiedergibt, gedacht ist und dessen Form mit dieser Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die eine oder mehrere Funktionen dieser Marke beeinträchtigen kann, was das nationale Gericht prüfen muss.

2. Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist dahin auszulegen, dass er den Automobilhersteller, der Inhaber einer Unionsmarke ist, nicht daran hindert, einem Dritten die Benutzung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für Autoersatzteile, und zwar Kühlergrills, zu verbieten, wenn dieses Zeichen in der Form eines Elements des Kühlergrills besteht, das für die Anbringung des diese Marke wiedergebenden Emblems auf diesem Kühlergrill gedacht ist, ohne dass es insoweit von Bedeutung ist, ob es technisch möglich ist, dieses Emblem auf dem Kühlergrill zu befestigen, ohne das Zeichen auf ihm anzubringen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Unionsmarke: Ein Automobilhersteller kann die Benutzung eines Zeichens, das mit der Marke, deren Inhaber er ist, identisch oder ihr ähnlich ist, für Ersatzteile verbieten

Das gilt dann, wenn das Ersatzteil ein Element enthält, das für die Anbringung des Emblems dieses Herstellers gedacht ist und in seiner Form dieser Marke ähnlich oder mit ihr identisch ist-

Der Automobilhersteller Audi ist Inhaber der folgenden Unionsbildmarke:

[Abbilung]

Sie ist u. a. für Fahrzeuge, Ersatzteile und Autozubehör eingetragen.

Diese Marke wird als Audi-Emblem wiedergegeben und benutzt. Ein polnischer Händler bietet nachgebaute, auf ältere Audi-Fahrzeuge angepasste Kühlergrills zum Kauf an und macht auf seiner Webseite Werbung dafür. Diese Kühlergrills enthalten ein Teil, dessen Form dieser Marke ähnlich oder mit ihr identisch ist und das für die Anbringung des Audi-Emblems gedacht ist.

Audi hat diesen Händler verklagt. Ihm soll verboten werden, nachgebaute Kühlergrills, die ein mit der Marke AUDI identisches oder ihr ähnliches Zeichen enthalten, zu vermarkten. Das mit dieser Klage befasste polnische Gericht möchte wissen, welchen Umfang der Schutz aus dieser Marke hat. Es hat sich an den Gerichtshof gewandt, um zu klären, ob die Vermarktung von Autoersatzteilen wie der in Rede stehenden Kühlergrills nach dem Unionsrecht1 eine „Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr“ darstellt, die die Funktionen der Marke AUDI beeinträchtigen kann. Es fragt sich auch, ob der Inhaber dieser Marke einem Dritten eine solche Benutzung verbieten kann.

In seinem Urteil bejaht der Gerichtshof dies. Er stellt zunächst fest, dass die für Geschmacksmuster vorgesehene Reparaturklausel nicht anwendbar ist . Sodann führt er aus, dass im vorliegenden Fall die Kühlergrills nicht vom Inhaber der Marke AUDI stammen und ohne seine Zustimmung auf den Markt gebracht werden. Das Teil, das für die Anbringung des Audi-Emblems gedacht ist, ist für ihre Vermarktung durch den Dritten in die Kühlergrills integriert. Es ist für das Publikum, das ein solches Ersatzteil kaufen will, sichtbar. Dies könnte einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Ersatzteil und dem Inhaber der Marke AUDI darstellen. Daher kann eine solche Benutzung die Funktionen der Marke, die u. a. darin bestehen, die Herkunft oder die Qualität der Ware zu garantieren, beeinträchtigen.

Der Gerichtshof überlässt es dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob das fragliche Teil des Kühlergrills mit der Marke AUDI identisch oder ihr ähnlich ist und ob der Kühlergrill mit einer oder mehreren Waren, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich ist. Wenn das nationale Gericht der Auffassung ist, dass die Marke AUDI in der Union bekannt ist, muss ihr Inhaber allerdings unter bestimmten Bedingungen verstärkten Schutz genießen. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob die fraglichen Kühlergrills und die Waren, für die diese Marke eingetragen ist, identisch, ähnlich oder verschieden sind.

Der Gerichtshof bestätigt auch, dass das Unionsrecht, wenn die Wahl der Form des Teils, das für die Anbringung des Emblems des Automobilherstellers gedacht ist, von dem Willen geleitet ist, einen Kühlergrill zu vermarkten, der dem Originalkühlergrill so getreu wie möglich ähnelt, das ausschließliche Recht dieses Herstellers und Inhabers der Marke, die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens zu verbieten, nicht beschränkt.


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BGH: Verliert der Löschungsantragsteller im Markenlöschungsverfahren seine Beteiligtenfähigkeit ist der Löschungsantrag als unzulässig zu verwerfen

BGH
Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17
Kaffeekapsel II
MarkenG § 82 Abs. 1, § 89 Abs. 4; ZPO § 50


Der BGH hat entschieden, dass ein Löschungsantrag im Markenlöschungsverfahren als unzulässig zu verwerfen ist, wenn der Löschungsantragsteller seine Beteiligtenfähigkeit verliert.

Leitsätze des BGH:
a) Verliert der Löschungsantragsteller oder derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit, ist der Löschungsantrag beziehungsweise der Schutzentziehungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

b) Ist der angefochtene Beschluss des Bundespatentgerichts aufzuheben, weil der Antragsteller des Verfahrens seine Beteiligtenfähigkeit verloren hat, und ist aus diesem Grund eine Sachentscheidung durch das Bundespatentgericht nicht mehr erforderlich, kann der Bundesgerichtshof von einer Zurückverweisung an das Bundespatentgericht absehen und abschließend selbst entscheiden.

BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Bundespatentgericht

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BGH: "KÖLNER DOM" kann mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für Waren die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen als Marke eingetragen werden

BGH
Beschluss vom 12.10.2023
I ZB 28/23
KÖLNER DOM
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Wortfolge "KÖLNER DOM" mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für Waren, die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen, als Marke eingetragen werden kann.

Leitsätze des BGH:
a) Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt.

b) Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung
BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 - Bundespatentgericht

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OLG Köln: Ankerkraut gegen BUTCHER´s by Penny - Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Wortfolge "Beef Booster" und keine wettbewerbswidrige Nachahmung

OLG Köln
Urteil vom 08.09.2023
6 U 39/23


Das OLG Köln hat im Rechtsstreit zwischen Ankerkraut und Penny wegen des Produkts "BUTCHER´s by Penny" entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Wortfolge "Beef Booster" vorliegt. Zudem hat das Gericht auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus Markenrecht zu. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zwar insoweit erfüllt, als die Klägerin Inhaberin der u.a. für Gewürze und Gewürzmischungen eingetragenen und in Kraft stehenden Wortmarke „Beef Booster“ ist, der trotz der beschreibenden Anklänge eine zumindest geringe Kennzeichnungskraft zukommt, und die Beklagten bei der Trockenmarinade „BEEF BOOSTER“ ein mit der eingetragenen Marke identisches Zeichen für identische Ware verwendet haben. Es fehlt jedoch an der für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung erforderlichen markenmäßigen Verwendung des geschützten Zeichens. Für die Beurteilung der - für einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG stets erforderlichen und unabhängig von der Kennzeichnungskraft der Marke zu prüfenden - markenmäßigen Benutzung kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an, auf die konkrete Aufmachung, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor. Dies trägt die Klägerin selbst in der Berufungsbegründung zutreffend vor. Insoweit kann sie aus Urteilen zu anderen Sachverhalten nichts zu ihren Gunsten herleiten. Weder die von ihr angeführte Entscheidung des OLG München (Urteil vom 17.11.2005, 29 U 1927/05: Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke MEMORY und einem Zeichen mit den Wortbestandteilen EDUCA memory game für Legekartenspiele) noch die Entscheidung des Senats im Verfahren 6 U 203/08 (Urteil vom 20.05.2009: Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Powermoon“ und der Bezeichnung „LED-LENSER V 13 Power Moon" für Beleuchtungsgeräte) sind in tatsächlicher Hinsicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Anders als in den vom OLG München bzw. dem Senat entschiedenen Fällen werden die Marke „BUTCHER´S by PENNY“ und die Bezeichnung „BEEF BOOSTER“ nicht in unmittelbaren Zusammenhang zueinander bzw. als ein Gesamtzeichen verwendet. Die von der Klägerin dafür, dass die Verwendung mehrere Marken zur Kennzeichnung eines Produktes eine weit verbreitete Praxis darstelle, angeführte Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 29.01.2009, 3 U 44/07) hat eine markenmäßige Verwendung von „Yoghurt Gums“ für Fruchtgummi mit Schaumzucker in der konkreten Aufmachung als rein beschreibend verneint. Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall. Aus der maßgeblichen Sicht des informierten Durschnittverbrauchers, die der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, ohne weiteres selbst beurteilen kann, haben die Beklagten „BEEF BOOSTER“ in der angegriffenen Produktausstattung nicht herkunftshinweisend verwendet, sondern zur näheren Beschreibung des Produkts. Die Bezeichnung erfolgt weder an einer Stelle, an der der Verbraucher einen weiteren Herstellerhinweis erwartet, noch in einer Art und Weise, die auf eine markenmäßige Verwendung hindeutet. Die Herstellerangabe „BUTCHERS by Penny“ befindet sich hervorgehoben und als solche eindeutig erkennbar über der Produktangabe „TROCKENMARINADE“. Das angegriffene Zeichen befindet sich getrennt von der prominenten Herstellerangabe unter der ebenfalls groß hervorgehobenen Produktangabe in einem kleinen farbigen Feld. In einem solchen Feld erwartet der Verbraucher keine weitere Herstellerangabe, sondern eine nähere Angabe zur Sorte bzw. dem Verwendungszweck der Trockenmarinade. Dementsprechend fügt sich das angegriffene Zeichen nicht nur in die Produktlinie der Beklagten mit den drei weiteren Sorten-Bezeichnungen „CHICKEN BOOSTER“, „HOT CAJUN“ und „MAJIC DUST“ ein sondern entspricht letztlich auch der Kennzeichnungsgewohnheit der Klägerin selbst, die in einem Farbfeld unter der prominent hervorgehobenen Herstellerangabe „ANKERKRAUT“ die verschiedenen Geschmacksrichtungen bzw. Anwendungsbereiche wie „Rührei Kräuter“, „Chili-Pfeffer Salz“, „Pizza Gewürz“, „Omas Liebling“ pp. anführt er Vortrag der Klägerin, es entspreche den Kennzeichnungsgewohnheiten in der Gewürzmittelbranche, Dachmarken mit Untersorten zu führen, denen unterscheidungskräftige Untermarken/ Zweitmarken zugewiesen seien, ist nicht mit hinreichenden Tatsachen untermauert. Der Verweis auf rund zehn eigene Marken („Bang Boom Bang“, „Mango No. 5“, „Pull that Piggy“, „Smoking Zeus“, „Teufelskerl“, „Cherry Chipotle“, „SPIC KNOCKOUT“, „TERI AKI RUMBLE“, „TONKI-KONG“) sowie die Marken „just egg“ der Just Spice GmbH, „Sweet Tonka Kiss“ der Hartkorn Gewürzmühle GmbH und „Manina D Oro“ der Firma Edo Gewürze genügt für die Feststellung einer allgemeinen Gewohnheit nicht.

Soweit die Klägerin behauptet, ihre Marke erfreue sich so hoher Bekanntheit, dass der Verkehr das Zeichen als Unterscheidungsmittel auffasse, kann nicht festgestellt werden, dass die Klagemarke „Beef Booster“ überhaupt in nennenswertem Umfang für Gewürze / Gewürzmischungen verwendet wird, erst Recht nicht, dass sie eine hohe Bekanntheit genießt. Aus dem unlesbaren Screenshot Bl. 427 eA kann zu Gunsten der Klägerin nichts hergeleitet werden, und ihr Vortrag Bl. 427 f. eA zu 1.370 Kundenrezensionen sowie 300 Verkäufen im letzten Monat ist für Feststellungen zum tatsächlichen Absatz unzureichend. In keinem Fall folgt aus diesen geringen Mengen eine hohe Bekanntheit der Klagemarke.

Im Übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass „Beef Booster“ auch von Mitbewerbern als Geschmacksangabe verwendet wird, nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit dieses Vortrags der Beklagten wird durch die Anlagen Schmitt-Teworte (S-T) 31 und B6 („BEEF BOOSTER“ von BBQ / Aldi Süd), die Anlage B7 (Knorr Beef Booster) und die Anlage B8 (Beef Booster von Hanse & Pepper) belegt. Der Begriff „Booster“ wird im Gewürzbereich allgemein für Fleisch und Geflügel (Anl. B8: „FLEISCH BOOSTER“, „Steak Booster“, „BBQ BOOSTER“; Anl. S-T 9: „CHICKEN BOOSTER“), sonstige Produkte (Anl. B8: „BUTTER BOOSTER“) und sogar isoliert (Anl. B8: „Spice Booster“) verwendet.

2. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 UWG. Die Parteien sind zwar Mitbewerber, die Klägerin also nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UGW klagebefugt, und der Vertrieb der angegriffenen Produkte durch die Beklagten stellt eine geschäftliche Handlung dar, diese ist jedoch mangels Unlauterkeit nicht nach § 3 UWG unzulässig. Keiner der von der Klägerin geltend gemachten Unlauterkeitstatbestände ist erfüllt. Es liegt weder eine unlautere Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG vor noch eine Herkunftstäuschung nach § 5 Abs. 2 UWG a.F. / § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F.

a. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, kann das Anbieten einer Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände – wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produktes – hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (ständige Rechtsprechung, s. zuletzt z.B. BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22 – KERRYGOLD, juris, Tz. 25).

Unter welchen Voraussetzungen wettbewerbliche Eigenart vorliegt, hat das Landgericht ebenfalls bereits zutreffend und umfassend dargelegt. Hierauf kann Bezug genommen werden. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen (BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22 – KERRYGOLD, juris, Tz. 34). Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis der Verbraucher gehören, ohne weiteres selbst feststellen.

Die Produktverpackung der ANKERKRAUT-Traditionslinie ist von wettbewerblicher Eigenart, die aus der Kombination folgender Gestaltungsmerkmale folgt:

- handelsübliches Korkenglas (Gewürzglas), ca. 10 cm hoch, ca. 170 ml. Füllvolumen;

- Korken und Glas verbunden mit einem kreisförmigen Papiersiegel in der Grundfarbe Schwarz, im Durchmesser etwas kleiner als der Korken, mit zwei seitlichen Streifen, die über den Korken und den oberen Glasrand reichen, so dass das Glas nicht geöffnet werden kann, ohne das Siegel sichtbar zu beschädigen;

- rundes Ankerkraut-Logo (Anker mit Zusatz AK) in der Mitte des Papiersiegels auf farbigem Grund; Farbe entsprechend der im unteren Drittel des Etiketts

- rechteckiges Etikett auf der Schauseite, zweifarbig, oberes Drittel Schwarz, unteres Drittel meist Braunrosa;

- Etikett auf der Schauseite im oberen Drittel unter dem silbernen Ankerkraut-Logo beschriftet jeweils in Silber mit groß „ANKERKRAUT“ und darunter klein „GESCHMACKSMANUFAKTUR“, im unteren Drittel beschriftet jeweils in Schwarz in großer Schreibschrift mit der Geschmacksrichtung (z.B. „Bratkartoffel Gewürz“) und darunter in kleiner Druckschrift einer ergänzenden Charakterangabe (z.B. „WÜRZIG UND RUSTIKAL“);

- rechteckiges Etikett auf der Rückseite, überwiegend Schwarz, mit den Pflichtangaben pp. in silberner Druckschrift.

Besonders prägend für die wettbewerbliche Eigenart ist die Gestaltung des Etiketts auf der Schauseite, an dem sich der angesprochene Verbraucher bei Produkten des täglichen Bedarfs - und so auch hier - in erster Linie orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2000, I ZR 225/98 - Vienetta, juris, Tz. 30, 33). Die Verwendung eines Korkenglases für Gewürze ist eine als solche nicht schutzfähige gestalterische Grundidee. Dass ein Korkenglas gegen Öffnen vor dem Verkauf geschützt werden muss, liegt auf der Hand, so dass die Verwendung eines Papiersigels als einfache und preiswerte Lösung ebenfalls nicht monopolisiert werden darf.

Die wettbewerbliche Eigenart der Produktlinie der Klägerin ist von Hause aus als gering zu bewerten. Das zurückhaltend gestaltete Schauseiten-Etikett mit seinen Angaben zu der Herstellerin und dem Produkt hat letztlich einen rein beschreibenden Charakter, ebenso wie das handelsübliche Korkenglas. Solche Gläser werden regelmäßig für Gewürze verwendet. Dies entspricht der Lebenserfahrung und wird durch das von den Beklagten vorgelegte Produktumfeld belegt. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung die Marktrelevanz des Produktumfeldes mit Nichtwissen bestreitet, ist ihr Vortrag als verspätet zurückzuweisen. Die Beklagten hatten bereits in der Klageerwiderung zur Marktbedeutung vorgetragen und insbesondere für die von Aldi, Lidl und der Altenburger Senf- und Feinkost GmbH & Co. (unter Senfonia Premium) veräußerten Produkte konkrete Verkaufszahlen dargelegt. Die Klägerin hat auf die Berufungserwiderung nicht repliziert und ist dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Im Übrigen haben die Beklagten für die von Aldi und Lidl vertriebenen Produkte mit der Berufungserwiderung Belege für erhebliche Verkaufszahlen in Deutschland von insgesamt über 1,5 Mio. Stück im Zeitraum 2020 bis 2022 vorgelegt (s. Anl. B6 für Aldi / BBQ, Anl. B4 für Lidl / Kania; Anl. B5 für Lidl / Grillmeister; das Aldi-Produkt Grillmeister ist ausweislich der Katalogabbildungen Bl. 218 ff. eA außerdem noch im April 2023 veräußert worden). Dass die streitbefangenen Gläser typischerweise für Gewürze verwendet werden, ergibt sich sogar aus dem von der Klägerin selbst angeführten Designpreis red dot award, den sie im Jahr 2014 für das Verpackungskonzept des sich in „klassischen Gewürzgläser(n)“ präsentierenden Sortiments erhalten hat. Dass der Produktausstattung von Hause aus durchschnittliche oder gar überdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zukommt, folgt aus der Verleihung des Designpreises nicht. Die Begründung zur Preisverleihung stellt im Wesentlichen auf den „unverwechselbaren Namen Ankerkraut“ und den deutlichen Bezug zur Hafenmetropole Hamburg mit dem Logo eines Ankers als traditionelles Seefahrersymbol ab.

Mit dem Landgericht kann von einer Steigerung der wettbewerblichen Eigenart aufgrund der Bekanntheit der Marke „Ankerkraut“ durch die Fernsehsendung „Höhle der Löwen“ ausgegangen werden, jedenfalls in Verbindung mit den von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen (Anlagen K6 bis K8), wobei dahinstehen kann, ob die Gutachten methodisch in jeder Hinsicht einwandfrei sind und/oder alleine für eine Feststellung der Steigerung ausreichend wären.

Dahinstehen kann auch, ob die wettbewerbliche Eigenart durch die von der Klägerin im März 2020 bzw. April 2021 ausdrücklich gebilligten Nachahmungen, die durch Lidl unter „Edle Gewürze … Kania“ (s. Anl. S-T 30) und Aldi unter „BBQ“ (s. Anl. S-T 31) vertrieben worden sind, und/oder die ebenfalls von Lidl unter „Grillmeister“ vertriebenen Gewürzmischungen und/oder das von der Klägerin lizensierte Produkt MOESTA

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wieder verwässert worden ist.

Selbst wenn von einer von Hause aus geringen und durch Verkehrsbekanntheit gesteigerten, mithin durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart ausgegangen würde, wären die allenfalls nachschaffenden Nachahmungen der Beklagten (dazu aa.) nicht zu beanstanden. Bei der nachschaffenden Nachahmung bedarf es nämlich ausgeprägter besonderer Begleitumstände, um von der Unlauterkeit ausgehen zu können (s. Wille in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 61), an denen es hier fehlt (dazu bb. und cc.).

aa. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn das angebotene Produkt nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen von den die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmales des Originalprodukts aufweist. Die sich gegenüberstehenden Produkte müssen ungeachtet kleinerer Abweichungen im Detail im Gesamteindruck einander so ähnlich sein, dass sie vom Verkehr praktisch nicht auseinandergehalten werden können. Eine nachschaffende Nachahmung liegt vor, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild benutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt. Dies ist der Fall, wenn das angebotene Produkt sich dem Originalprodukt in seinen die wettbewerbliche Eigenart begründenden Markmalen erkennbar annähert aber deutlich sichtbare Abweichungen im Gesamteindruck bestehen. Weisen die sich gegenüberstehenden Produkte allein in ihrer abstrakten Grundidee, aber nicht in ihrer diese umsetzenden konkreten Gesamterscheinung Übereinstimmungen auf, ist nicht einmal eine nachschaffende Nachahmung gegeben (s. Wille in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 60 f.).

Im vorliegenden Fall nähern sich die Produktverpackungen der Parteien in erster Linie in der Grundidee der Verwendung eines handelsüblichen Korkenglases mit einer edel wirkenden Aufmachung (Siegel, schwarzes Etikett) an. In der konkreten Umsetzung dieser Grundidee finden sich dagegen so deutliche Unterschiede, dass im Erinnerungseindruck die Konkurrenzprodukte unverwechselbar sind. Insoweit liegt allenfalls eine nachschaffende Nachahmung vor.

Die wettbewerbliche Eigenart der Traditionslinie der Klägerin wird maßgeblich geprägt durch die zweifarbige Gestaltung des Etiketts auf der Schauseite und des Papiersiegels sowie dem bekannten, einprägsamen Namen Ankerkraut und das Ankerkraut-Logo. In diesen Elementen weicht die Produktausstattung der Beklagten deutlich vom Original ab. Die Beklagten verwenden für das Etikett bereits eine andere Grundform mit einer gerundeten Oberkante. Außerdem ist die Grundfarbe des Etiketts und des Siegels ausschließlich Schwarz. Das farbige untere Drittel der Etiketten der Klägerin findet eine allenfalls angedeutete Entsprechung in dem kleinen Farbfeld für die Geschmacksrichtung, wobei das Farbkonzept der Beklagten mit drei verschiedenen Farben für die drei Geschmacksrichtungen nicht dem der Klägerin mit ganz überwiegend einem Farbton entspricht. Die Papiersiegel sind jeweils mit den unverwechselbaren Logos der Parteien beschriftet. Auch die Marken ANKERKRAUT und BUTCHER´S by Penny sind einander in keiner Hinsicht ähnlich. Die Eigenmarke der Beklagten „BUTCHER´S by Penny“ ruft Assoziationen (nur) zum Fleischbereich hervor, das auf die Seefahrt verweisende Zeichen „Ankerkraut“ dagegen Assoziationen zu allen weltweit gehandelten Gewürzen für jedes erdenkliche Gericht. Schließlich fügt sich das angegriffene Design ohne weiteres in das sonstige unter „BUTCHER`S by Penny“ vertrieben Angebot der Beklagten ein. Die Beklagten vertreiben Hamburger-Zubehör (Patties, Brötchen, Fritten, Gewürze, Pommes-Salz), Steaks, Spare Ribs, Würstchen, Saucen etc. unter Verwendung der Grundfarbe Schwarz und des geschwungenen Butcher´s-Emblems mit kleinteiligen Zusätzen und der kleinen Abbildung eines Metzgers. Die entsprechenden typischen Gestaltungen der verschiedenen Produkte des breiten Sortiments folgt aus dem bindenden Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Seite 6 LGU) sowie den von den Beklagten zu Akte gereichten Unterlagen (Präsentation der Eigenmarke und der Produkte 2022, Anl. S-T 5 und S-T 6; Präsentation der Eigenmarke 2023, Anl. B 1). Die Wortmarke „BUTCHER´s by Penny“ ist seit 2017 eingetragen. Ihre aktuelle Verwendung u.a. auf den streitbefangenen Produkten entspricht im Gesamteindruck dem Design, in dem ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Prospekte und Fotos aus dem Jahr 2017 (Anl. B 10 und B 11) bereits seit Jahren die Wort-Bildmarke der Beklagten BUTCHER´S Burger (Anl. B 2) verwendet worden ist.

Die Unterschiede in der Gestaltung treten nicht als geringfügig zurück, sondern führen zu einem abweichenden Gesamteindruck. Die Ausstattung der Klägerin wirkt in ihrer klaren Zweifarbigkeit und dem Bezug zur Seefahrt edel, puristisch und hanseatisch-weltoffen. Der Gesamteindruck der angegriffenen Produkte der Beklagten ist zwar auch hochwertig, dabei aber kleinteilig, bodenständig und westernmäßig-rustikal:

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Insgesamt nähern sich die Beklagten dem Produkt der Klägerin nicht dichter an als die von Aldi und Lidl unter „BBQ“ bzw. „Edle Gewürze … Kania“ und „Grillmeister“ vertriebenen Produkte:

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bb. Nach § 4 Nr. 3 lit. a) UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält.

Soll die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung mit dem Argument bejaht werden, die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, dass lizenzvertragliche Verbindungen zwischen dem Hersteller des Originalprodukts und dem Anbieter der Nachahmung bestehen, müssen bei einer deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit einem abweichenden Herstellerkennzeichen - über die Nachahmung hinausgehende - Hinweise vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren. Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden (BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22-KERRYGOLD, juris, Tz. 46).

(1) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist bereits aufgrund der auf den Produkten deutlich aufgebrachten unterschiedlichen Kennzeichen ausgeschlossen. Nicht nur Herstellermarken, auch Handelsmarken/Eigenmarken schließen eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus (vgl. BGH, Urteil vom – Knoblauchwürste, juris, Tz. 14). Der Ansicht der Klägerin, das Zeichen „by Penny“ gehe in der Gesamtgestaltung unter, kann nicht beigetreten werden. Der Zusatz ist unübersehbarer Teil der auf die streitbefangenen Produkte prominent angebrachten Eigenmarke der Beklagten zu 1.

(2) Eine mittelbare Herkunftstäuschung kommt vorliegend insoweit in Betracht, als es sich bei dem Kennzeichen der Beklagten erkennbar um eine Eigenmarke handelt. Bei Eigenmarken ist dem Verkehr bekannt, dass sich dahinter andere Hersteller verbergen können. Insoweit besteht jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit, dass der angesprochenen Verbraucher von lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ausgehen könnte. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Verbraucher könnte die Produkte der Beklagten als neue Produkte der Klägerin oder die Bezeichnung „BUTCHER´S by Penny“ für einer Zweitmarke der Klägerin halten.

Tatsächlich besteht aber auch keine Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung unter dem Gesichtspunkt des Anscheins möglicher lizenz- oder gesellschaftsvertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien. Gegen eine solche Annahme spricht bereits die Tatsache, dass die Klägerin bereits in zwei Fällen den Vertrieb mindestens so deutlicher Nachahmungen ihrer Produktlinie durch große Discounter (Aldi und Lidl) nicht nur toleriert, sondern sogar werbewirksam gutgeheißen hat. Der Verbraucher hat keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Discounter Penny – anders als Aldi und Lidl – in einer vertraglichen Beziehung zur Klägerin steht. Außerdem fügt sich die angegriffene Produktaufmachung unverkennbar in die gesamte „BUTCHER´S by Penny“-Serie der Beklagten ein. Der Verbraucher hat keine Veranlassung, auf die Klägerin als mögliche Herstellerin der Gewürzmischungen zu schließen. Das Renommee und die besondere Unternehmensgeschichte legen eine vertragliche Zusammenarbeit mit Discountern nicht nahe, jedenfalls nicht in der Form, dass die Produkte unauffällig in die Eigenmarke eingegliedert werden. Beim Bestehen lizenz- oder gesellschaftsvertraglicher Beziehungen würde der Verbraucher vielmehr eine werbewirksame eindeutige Bezugnahme auf die Klägerin erwarten. Insgesamt betrachtet hält die angegriffene Produktausstattung einen so deutlichen Abstand zum Originalprodukt der Klägerin, dass unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der wettbewerblichen Eigenart, dem Grad der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Umständen der Vorwurf einer unlauteren Nachahmung nicht begründet ist.

cc. Eine unangemessene Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung nach § 4 Nr. 3 lit. b) UWG liegt nicht vor, auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt der Klägerin einen guten Ruf genießt. Bei durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und einer allenfalls nachschaffenden Nachahmung gelten nach dem Grundsatz der Wechselwirkung relativ hohe Anforderungen an die Feststellung des Unlauterkeitstatbestandes. Besondere Begleitumstände, die hier ohne das Bestehen von Verwechslungsgefahr zu einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung führen könnten, sind nicht dargetan. Der angesprochene Verkehr erkennt die Leistungsergebnisse der Parteien als das, was sie sind, nämlich als Konkurrenzprodukte. Dass / in welcher Hinsicht die Nachahmung im Wesentlichen nicht dieselbe Qualität aufweisen soll wie ihre Gewürzmischungen, hat die Klägerin überdies nicht schlüssig vorgetragen. Soweit die angegriffenen Produkte aufgrund der Verwendung von Korkengläsern, Papiersiegeln und schwarzen Etiketten Assoziationen an das Originalprodukt und insoweit Aufmerksamkeit erwecken mögen, genügt dies für eine Rufübertragung i.S.d. § 3 Nr. 3 lit. b) UWG nicht.

b. Aus § 5 Abs. 2 UWG a.F. / § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F., wonach eine geschäftliche Handlung irreführend und insoweit unlauter sein kann, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft, können im vorliegenden Fall keine weitergehenden Rechte hergeleitet werden als aus § 4 Nr. 3 lit. a) UWG, § 14 MarkenG. Dies sieht auch die Klägerin selbst so. Eine irreführende Produktvermarktung als Sonderfall der Irreführung über die betriebliche Herkunft ist aus den o.a. Gründen nicht feststellbar.


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