Aus den Entscheidungsgründen: cc) Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die so ausgelegte Klausel unwirksam ist.
(1) Allerdings hat die beanstandete Klausel insoweit ein Vorbild im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG („Klauselrichtlinie“), als das in Nr. 1. lit. j) enthaltene Verbot der einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen – ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund – nach Nr. 2 lit. b) Abs. 2 bei Dauerschuldverhältnissen nicht gilt, wenn dem Verbraucher dann ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Dies hindert das nationale Recht jedoch nicht an einem weitergehenden Schutz (Art. 8 Klauselrichtlinie). Danach ist eine Preisanpassungsklausel in Dauerschuldverhältnissen – mangels Geltung des § 309 Nr. 1 BGB- an § 307 BGB zu messen.
(2) Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die beanstandete Klausel den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wirksames Preisanpassungsrecht des Unternehmers bei Dauerschuldverhältnissen nicht standhält.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an solche Klauseln im Verhältnis zum Verbraucher hohe Anforderungen an die Klarheit und Ausgewogenheit zu stellen. Zwar ist einem Unternehmen bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassung an gestiegene Kosten grundsätzlich nicht abzusprechen. Sie ermöglichen die Bewahrung eines Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langlaufenden Verträgen und bewahren den Kunden davor, dass der Unternehmer die sich daraus ergebenden Risiken bereits – preiserhöhend – bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge berücksichtigen muss. Allerdings muss eine solche Klausel hinreichend transparent sein (NJW 2016, 936 zu einem Stromlieferungsvertrag) und das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis sicherstellen, insbesondere eine Anpassung auch zugunsten des Kunden vorsehen (MMR 2025, 432).
(2.1) Der Senat teilt die vom Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn. 17 ff.; zustimmend Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 309 Rn. 8; offen gelassen von Wurmnest, in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rn. 24) vertretene Auffassung, dass es hier an einem berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel deswegen fehlt, weil sie auf ein Preisanpassungsrecht nicht angewiesen ist und stattdessen, wenn sie ein Einverständnis des Verbrauchers nicht erlangen kann, den Vertrag jederzeit nach Klausel Nr. 4 kurzfristig und per E-Mail problemlos kündigen kann. Die Beklagte läuft daher keine Gefahr, entweder Kostensteigerungen bereits bei Vertragsbeginn einkalkulieren oder andernfalls langfristig ihre Gewinnmarge schmälern oder gar Verluste tragen zu müssen.
Bei Verträgen dieser Art kann auch nicht eingewandt werden, der Verbraucher habe ein Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages, selbst wenn dies mit höheren Preisen verbunden sei. Der Senat tritt den entsprechenden Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn.20 zu Streamingdiensten) auch für den hier vorliegenden Fall einer Kombination eines Vertrages über schnellere Lieferungen von Waren und Zurverfügungstellung von Filmen/Musikstücken bei.
Dies mag bei anderen Vertragstypen anders sein. Soweit die Beklagte auf eine entsprechende Bemerkung des BGH verweist (NJW 2016, 936 Rn. 46: „Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung – wie hier dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihm belastender Kostensteigerungen zu sichern ohne den Vertrag kündigen zu müssen und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht“) bezieht sich ausdrücklich auf Energieversorgungsverträge. Eine gesicherte Energieversorgung ist für den Verbraucher lebensnotwendig, der Neuabschluss eines derartigen Vertrages mit einer gewissen Mühe verbunden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, den Verbraucher sogar im Falle des Zahlungsverzuges möglichst vor einer Kündigung zu bewahren (für den Fall eines Grundversorgungsvertrages § 17 StromGVV/GasGVV, bei sonstigen Verträgen § 41b Abs. 2, § 118b EnWG). Bei Zeitungsabonnementverträgen mag neben den vom BGH in einem obiter dictum (NJW 1980, 2518 Rn. 25) genannten Gründen des erheblichen Aufwandes bei einer postalischen Versendung von Kündigungsschreiben auch eine Rolle gespielt haben, dass jedenfalls damals ein Haushalt ohne den Bezug einer Tageszeitung selten war und kaum ein Kunde Preiserhöhungen zu einer Kündigung eines Zeitungsabonnements veranlasst hätte.
Alle diese oder andere denkbaren Gründe liegen bei „A. B.“ nicht vor. Die einzige in den Bedingungen der Beklagten (Anlage K 1) beschriebene Leistung besteht in der schnelleren Belieferung mit Waren. Auch wenn A. bei Warenlieferungen (als Verkäufer oder als Dispatcher) marktstark sein mag, so ist diese Dienstleistung in keiner Weise lebensnotwendig. Im Allgemeinen kann ein Kunde auch auf eine Lieferung „in gewöhnlicher Zeit“ warten. Ob dem Kunden eine schnellere Lieferung – allgemein oder im konkreten Fall - den verlangten Preis wert ist, muss er entscheiden. Soweit „A. B.“ weitere Vorteile bietet (gegenwärtig „B. Video“, „A. Music“, „B. Gaming“, sogenannte Spezialangebote), muss es gleichfalls dem Kunden vorbehalten bleiben, ob er die von der Beklagten bereit gestellten Dienste zu dem von ihr verlangten Preis oder Konkurrenzdienste in Anspruch nimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Art und der Umfang dieser Dienste weitgehend im Belieben der Beklagten steht (s. Klausel 5.1 der Teilnahmebedingungen). Solche Kunden sind nicht schutzwürdig, wenn sie – wie hier – einem E-Mail-Verkehr zugestimmt haben (vgl. zum Zugang Einsele, a.a.O., § 130 Rn. 18).
Die Beklagte kann auch nicht – wie vom Kläger in anderem Zusammenhang mit entgegen gesetzter Zielrichtung angesprochen – darauf verweisen, die Kunden schützen zu wollen, die die E-Mail der Beklagten übersehen haben und dann unvermutet nicht mehr auf die Leistungen der Beklagten zurückgreifen zu können.
(2.2) Der Senat tritt darüber hinaus dem Landgericht auch dahingehend bei, dass die Klausel zudem letztlich intransparent ist.
Die von „A. B.“ umfassten Dienstleistungen sind dadurch geprägt, dass sie inhomogen sind und weit gefasst sind. Sie reichen gegenwärtig von der schnelleren Lieferung von Waren über Zurverfügungstellung von Filmen, Musikstücken und Spielen bis zur Zurverfügungstellung von Speicherplatz für Fotos. Alle diese Dienstleistungen verursachen unterschiedliche Kosten. Das gilt insbesondere für die schnellere Anlieferung von Waren einerseits, bei der es vor allem um eine eingespielte Logistik geht, und den internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Welche internetbasierten Dienstleistungen die Beklagte anbietet und in welchem Umfange, bestimmt sie weitgehend. Damit beeinflusst sie aber ihre Kosten weitgehend selbst. Das gilt auch für das Verhältnis von Logistikdienstleistungen einerseits und internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Gerade die Vielzahl der unter „A. B.“ angebotenen Dienstleistungen lässt eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden haben und ob diese möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen sind, praktisch unmöglich erscheinen. Das gilt umso mehr, als die Kosten international anfallen. Auch wenn die Klausel den Vorbehalt enthält, dass eine Änderung nur dann stattfinden kann, wenn sie „auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen“, damit Umstände außer Betracht bleiben, die auf einer Entscheidung von A. zur Ausweitung oder Beschränkung ihrer Dienste beruhen, bleibt die Kostenstruktur der einzelnen Dienstleistungen und ihr Verhältnis untereinander offen. Soweit Preisanpassungsklauseln als wirksam angesehen wurden (Beispiel: NJW 2016, 936), betraf dies homogene Leistungen, deren Kostenstruktur nachvollziehbar war.
Zwar wird eine Transparenz nur soweit verlangt, als dies dem Verwender möglich und zumutbar ist (kritisch hierzu Hau/Posen, in BeckOK BGB, § 309 Nr. 1 Rn. 30). In diesem Fall ist die Komplexität der Kostenstruktur von „A. B.“ jedoch gerade auf die Entscheidung der Beklagten zurückzuführen, inhomogene Dienstleistungen zusammen zu fassen, deren Kostenverhältnis untereinander unklar bleibt. Der wiederholte Hinweis darauf, lediglich Kostenveränderungen weitergeben zu wollen, und Aufzählung zumindest einiger Kostenpositionen schaffen lediglich eine Scheintransparenz, weil es bei einem derartigen Bündel von Dienstleistungen praktisch auch nicht ansatzweise möglich ist, die Berechtigung von Anpassungen nachzuvollziehen. So bleibt – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – offen, inwieweit Lohnerhöhungen bei der Paketzustellung auf die Kosten der Gesamtdienstleistung durchschlagen, geschweige denn, wie diese auf die Kosten einer von A. B. umfassten Sofortzustellung und einer davon nicht erfassten „Normalzustellung“ aufgeteilt werden. Das ist bei einem Stromlieferungsvertrag (vgl. BGH NJW 2016, 936) anders, da die dort die Kostenpositionen in etwa abschätzbar und deren Entwicklung aus öffentlich zugänglichen Quellen nachvollziehbar ist.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die die Preisanpassungsklausel in den Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Preisanpassungsklausel zur Änderung der Mitgliedsgebühren von „Amazon Prime“ unwirksam
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz mit einem heute (30.10.2025) verkündeten Urteil eine Preisanpassungsklausel in den "Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen" für unwirksam erklärt.
Der Kläger, der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ("Verbraucherzentrale e.V."), richtet sich mit seiner Unterlassungsklage unter anderem gegen eine von der beklagten Amazon EU S.à.r.l. ("Amazon") verwendete Preisanpassungsklausel, auf die Amazon eine Preiserhöhung des Dienstes "Amazon Prime" im Jahr 2022 gestützt hatte. Für ihren "Amazon-Prime" Dienst, der unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.amazon.de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst Amazon Prime Video/Reading/Music, umfasst, verwendet Amazon in seinen Prime-Teilnahmebedingungen unter anderem die folgenden AGB-Klauseln:
4. […] Wir haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen. […]
5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren
Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. […] Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. […]
5.3 Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr
Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. […]
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Prime Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. […]
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.01.2025, Az.: 12 O 293/22externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab, dem Unterlassungsantrag stattgegeben und einen weiteren, auf Unterlassung von Schreiben an die Prime-Mitglieder gerichteten Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich unter anderem die von Amazon eingelegte Berufung.
Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat unter anderem aus, Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen regele ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten. Auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 5.3 ändere sich an dieser rechtlichen Auslegung nichts. In Abs. 1 S. 1 der Klausel 5.3 sei davon die Rede, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde davon "in Kenntnis" gesetzt werde; Formulierungen, die ebenfalls für ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten sprächen. Der Kunde könne die Änderung nach Abs. 2 der Klausel zudem allein durch Kündigung ablehnen. Ziffer. 5.3 führe daher im Ergebnis dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergelte oder durch eine Kündigung des Kunden ende. Das sei keine – auch nicht fiktive – einvernehmliche Vertragsänderung, sondern – wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden. Eine solche Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne. Die Regelungen seien schließlich auch intransparent. Gerade die Vielzahl der unter "Amazon Prime" angebotenen Dienstleistungen lasse eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden hätten und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen würden, praktisch unmöglich erscheinen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat.
BGH
Urteil vom 07.10.2025 II ZR 112/24
EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) Art. 18 Abs. 1; AEUV Art. 216; Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Abkommen) (Abl. vom 12. November 2019/C 384 I./01) Art. 126
Der BGH hat entschieden, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für Klagen eines Verbrauchers gegen einen Beklagten mit Sitz in Großbritannien auch nach dem Brexit anzuwenden ist.
Leitsatz des BGH:
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom 12. November 2019/C 384 I./01) in Verbindung mit Art. 216 AEUV steht nach dem Ablauf der Übergangsfrist (Art. 126 AA) der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO im Klageverfahren gegen einen Beklagten mit Sitz in Großbritannien nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112/24 - OLG München LG München
EuG
Urteil vom 04.09.2025 T-348/23
Zalando / EU-Kommission
Das EuG hat entschieden, dass Zalando eine sehr große Onlineplattformen (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA - Gesetz über digitale Dienste ist.
Die Pressemitteilung des EuG: Das Gericht weist die Klage von Zalando gegen die Benennung ihrer gleichnamigen Plattform als sehr große Online-Plattform ab
Mit Beschlüssen vom 25. April 20231 benannte die Kommission u. a. den Onlineshop Zalando, eine Plattform, über die Modeartikel und Beauty-Produkte vertrieben werden, als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste.
Die Kommission war nämlich der Ansicht, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando in der Europäischen Union mehr als 83 Millionen betrage und damit über dem Schwellenwert von 45 Millionen (bzw. 10 % der Bevölkerung in der Union) liege.
Die Benennung als sehr große Online-Plattform hat zur Folge, dass die betreffende Plattform zusätzlichen Verpflichtungen unterliegt, die u. a. dem Verbraucherschutz und der Bekämpfung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte dienen.
Zalando focht die Benennung ihrer Plattform als sehr große Online-Plattform vor dem Gericht der Europäischen Union an.
Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Zalando ab und bestätigt damit die Entscheidung der Kommission.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Plattform Zalando eine „Online-Plattform“ im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste, soweit Drittverkäufer dort Produkte im Rahmen des sogenannten „Partnerprogramms“ vertreiben . Was den Direktverkauf von Produkten durch Zalando selbst („Zalando Retail“) betrifft, so stellt sie dagegen keine „OnlinePlattform“ dar .
Für die Entscheidung, ob die Plattform Zalando als sehr große Online-Plattform zu benennen war, war die Zahl ihrer aktiven Nutzer zu bestimmen, die u. a. die Zahl der Personen umfasste, die den von Drittverkäufern stammenden Informationen im Rahmen des Partnerprogramms ausgesetzt waren .
Da Zalando nicht in der Lage war, unter den mehr als 83 Millionen Personen, die ihre Plattform (Zalando Retail und das Partnerprogramm zusammengenommen) genutzt hatten, diejenigen, die den von den Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms bereitgestellten Informationen tatsächlich ausgesetzt waren, von denen zu unterscheiden, die diesen Informationen nicht ausgesetzt waren6 , durfte die Kommission davon ausgehen, dass sie alle diesen Informationen ausgesetzt waren. Dies rechtfertigt die Feststellung der Kommission, dass sich die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Zalando-Plattform auf mehr als 83 Millionen belief und nicht lediglich auf ca. 30 Millionen, wie Zalando, gestützt auf den Bruttowert der im Rahmen des Partnerprogramms erzielten Umsätze, geltend machte.
Im Übrigen weist das Gericht das Vorbringen von Zalando zurück, wonach die Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste bezüglich der Einstufung als sehr große Online-Plattformen gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstießen.
Es führt insbesondere aus, dass Marktplätze genutzt werden können, um den Vertrieb gefährlicher oder rechtswidriger Produkte an einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Union zu erleichtern, wenn sie eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern haben.
Aus dem Entwurf: A. Problem und Ziel
Am 13. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988).
Die Verordnung (EU) 2023/988 trat gemäß ihrem Artikel 52 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024. Das Produktsicherheitsgesetz wird durch diesen Gesetzentwurf so geändert, dass zukünftig die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 im Produktsicherheitsgesetz enthalten sind.
Am 13. Dezember 2024 wurde unter anderem die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, aufgehoben. Dies bestimmt Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988. Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG und muss daher um die Regelungen bereinigt werden, die dieser Umsetzung dienen.
Das Produktsicherheitsgesetz regelt außerdem die Anforderungen an die Sicherheit verwendungsfertiger Produkte, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/988 fallen und die auch nicht durch speziellere Vorschriften der Europäischen Union harmonisiert sind, wenn diese Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Schwerpunkt der Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz bleibt weiterhin die Umsetzung der europäischen Richtlinien, welche das Inverkehrbringen, das Bereitstellen und das Ausstellen von Aerosolpackungen, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern, Druckgeräten, Explosionsschutzprodukten, Maschinen, Spielzeugen, Sportbooten und Wassermotorrädern sowie die Vorgaben für umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne der jeweiligen europäischen Richtlinie regeln.
B. Lösung
Das Produktsicherheitsgesetz wird geändert, um die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG aus dem Produktsicherheitsgesetz zu streichen und um Regelungen in das Produktsicherheitsgesetz aufzunehmen, die der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dienen. Inhaltlich umfassen die Durchführungsbestimmungen Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Des Weiteren wird das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geändert. Mit dem in § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB verankerten Verbot, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu bringen, wurde die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 49) in nationales Recht umgesetzt. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/988 wurde die Richtlinie 87/357/EWG mit Wirkung zum 13.12.2024 aufgehoben. Die Regelung des § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB ist daher aufzuheben.
Aus dem Entwurf: A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 (nachfolgend auch: Verbraucherkredit-RL-neu) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 48 Absatz 1, bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ziel der Verbraucherkredit-RL-neu ist es in erster Linie, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zu einer Förderung des Binnenmarkts für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern beizutragen. Die Verbraucherkredit-RL-neu verfolgt wie bereits ihre Vorläuferrichtlinie einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 1 und 12 bei, Armut in allen ihren Formen und überall zu beenden und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.
B. Lösung
Die Umsetzung der Verbraucherkredit-RL-neu erfolgt insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Entsprechend den Vorgaben der Verbraucherkredit-RL-neu wird unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet, werden die Vorgaben für die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführende Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und werden weitere bereits für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bestehende Vorgaben auch auf Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet. Außerdem müssen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, im Bundesdatenschutzgesetz, im Unterlassungsklagegesetz, im Versicherungsvertragsgesetz, in der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, im Kreditwesengesetz und in der Institutsvergütungsverordnung vorgenommen und muss ein neues Stammgesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung geschaffen werden, um die Vorschriften der Verbraucherkredit-RL-neu umzusetzen.
Der BGH hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit per Pressemitteilung über Verfahren gegen Energielieferanten und die rechtliche Einschätzung informieren darf.
Die Pressemitteilung des BGH: Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit darüber informieren durfte, sie habe der betroffenen Energielieferantin diese Tätigkeit zum Schutz der Haushaltskunden untersagt. Die Pressemitteilung durfte auch den Hinweis enthalten, die Betroffene halte nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen.
Sachverhalt:
Die Betroffene war in der Vergangenheit als Gaslieferantin tätig. Ende 2021 erklärte sie gegenüber etwa 370.000 Kunden die sofortige Kündigung der bestehenden Gaslieferverträge und zeigte gegenüber der Bundesnetzagentur die Beendigung ihrer Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden an. Das von einer personenidentischen Geschäftsführung geleitete und als Stromlieferantin tätige Schwesterunternehmen der Betroffenen sprach ebenfalls Kündigungen der bestehenden Stromlieferverträge gegenüber Haushaltskunden aus. Insgesamt erfolgten seinerzeit etwa 1,2 Millionen solcher Kündigungen, was erhebliche Folgen für die betroffenen Kunden und die für diese zuständigen Grundversorger hatte. Die Geschehnisse waren auch Anlass für eine kritische Berichterstattung in der Presse.
Im März 2023 zeigte die Betroffene die (Wieder-)Aufnahme ihrer Tätigkeit an. Die Bundesnetzagentur leitete im April 2023 ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein und informierte hierüber die Öffentlichkeit unter namentlicher Nennung der Betroffenen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 untersagte die Bundesnetzagentur der Betroffenen, die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden auszuüben. Am 7. Juli 2023 informierte die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung - erneut unter Nennung der Betroffenen - über den Ausgang des Verfahrens. Der Aufforderung der Betroffenen, die Pressemitteilung von ihrer Internetseite zu entfernen, kam die Bundesnetzagentur nicht nach. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht den Untersagungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2023 mit Beschluss vom 27. November 2023 aufgehoben. Das Beschwerdegericht hielt die Untersagung zum Untersagungszeitpunkt allerdings weiterhin materiell für gerechtfertigt. Zwischenzeitlich hat die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden unter Auflagen wieder gestattet.
Bisheriger Prozessverlauf:
Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene unter anderem begehrt, der Bundesnetzagentur bei Meidung eines Ordnungsgelds zu untersagen, in Bezug auf die Betroffene identifizierend zu berichten, dass die Bundesnetzagentur ihr die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden untersagt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Der Betroffenen steht gegen die Bundesnetzagentur kein Anspruch auf Unterlassung der in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 enthaltenen Aussagen zu. Die Bundesnetzagentur durfte die Veröffentlichung auf der Grundlage von § 74 Satz 2 EnWG aF vornehmen. Die Regelung soll nach ihrem Sinn und Zweck die Transparenz behördlichen Handelns erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit ermöglichen. Sie ermächtigt deshalb grundsätzlich auch zur Veröffentlichung einer ergangenen, aber noch nicht bestandskräftigen Untersagungsverfügung unter Nennung des betroffenen Unternehmens durch eine Pressemitteilung. Ob und in welcher Weise die Veröffentlichung im Einzelfall erfolgt, steht im Ermessen der Bundesnetzagentur. Von diesem Ermessen hat die Bundesnetzagentur rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Sie durfte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem öffentlichen Informationsinteresse den Vorrang gegenüber den Interessen der Betroffenen einräumen.
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29. Mai 2024 - VI-3 Kart 481/23 [V]
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
(1) Energielieferanten, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen; […]
(4) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung jederzeit unter Nutzung der behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem Gesetz zu überprüfen. […]
(5) Die Regulierungsbehörde kann einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. […]
§ 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
[in der bis 28. Dezember 2023 geltenden Fassung]:
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
[in der ab 29. Dezember 2023 geltenden Fassung]:
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Absatz 1 und 2 sowie Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teils 3 sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Entscheidungen der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Teils 3 und des § 65 sind einschließlich der Begründungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Im Übrigen können Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen sowie deren Begründung von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 bis 3 schließen auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren nach § 65 auf Grund einer Verordnung nach § 111f.
EuGH
Urteil vom 13.02.2025 C‑612/23
Verbraucherzentrale Berlin e. V. gegen Vodafone GmbH
Der EuGH hat entschieden, dass die maximale Vertragsdauer von 24 Monaten nicht nur für den Erstvertrag sondern auch für den Folgevertrag zwischen Mobilfunkanbieter und Verbraucher gilt.
Tenor der Entscheidung:
Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen,
dass sich der Begriff „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ in dieser Bestimmung sowohl auf die Laufzeit des Erstvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste als auch auf die Laufzeit eines Folgevertrags zwischen denselben Parteien bezieht, so dass dieser Folgevertrag keine Mindestvertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten beinhalten darf, und zwar auch dann nicht, wenn er vor Ablauf des Erstvertrags unterzeichnet und in Vollzug gesetzt wurde.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beschränkung des Rücktausches eines Festival-Tokens in AGB eines Musikfestival-Veranstalters zulässig ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (10. April 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz entschieden, eine zeitliche, örtliche und wertmäßige Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token sei nicht zu beanstanden.
Die Beklagte betreibt jährlich ein dreitätiges Musikfestival. Im Jahre 2024 kamen zu diesem Festival täglich etwa 75.000 Besucher. Das Mitnehmen von Speisen und Getränken auf das Gelände ist verboten; diese können auf dem Gelände erworben werden. Zur Bezahlung werden sog. Token verwendet, die ausschließlich während des Festivals verkauft und zurückgetauscht werden können. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten heißt es dazu sinngemäß, der Rücktausch könne nur während der Öffnungszeiten der Kassen auf dem Festivalgelände und dem Campingplatz erfolgen. Eine Erstattung nach der Veranstaltung sei ebenso wenig möglich wie eine Verwendung der Token im Anschlussjahr. Ferner sei der Rücktausch auf einen Wert von bis zu 50 Euro beschränkt.
Der klagende Verbraucherschutzverband ist der Ansicht, die Beschränkung des Rücktauschs der Token auf die Dauer des aktuellen Festivals benachteilige die Festivalbesucher unangemessen. Gerade gegen Ende des Festivals sei mit einem vermehrten Andrang an den Kassen zu rechnen. Dies werde Besucher, die einen Bus oder Zug erreichen müssten oder nur noch wenige Token hätten, von einem Rücktausch abhalten. Auch durch die Begrenzung auf 50 Euro seien die Besucher, die vorher keine Kenntnis von den Preisen auf dem Gelände hätten, unangemessen benachteiligt; ein Grund für die Beschränkung sei nicht ersichtlich.
Der 20. Zivilsenat hat heute die Klage des Verbraucherschutzverbandsabgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffenen AGB-Klauseln seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Rücktauschs handele es sich zwar um eine Ausschlussfrist, die von den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts abweiche. Allerdings würden die Vertragspartnerinnen und –partner, mithin die Festivalbesucher, die die Token erworben haben, durch diese Ausschlussfrist jedoch nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Besonderheiten der fraglichen Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigten die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit: Das Festival stelle in jedem Jahr eine gesonderte Veranstaltung dar, für welche Gäste gesonderte Tickets erwerben müssten. Jede Veranstaltung bilde auch bereits zwecks ihrer Abrechnung in jedem einzelnen Jahr eine eigene Einheit. Auch bei Volksfesten sei es üblich, dass Wertmarken nur für die betreffende Veranstaltung und nicht für Folgeveranstaltungen gelten.
Besucherinnen und Besucher würden die Leistungen zudem persönlich an Ort und Stelle entgegennehmen. Sie wüssten von vornherein, dass sie die Token nur auf dieser Veranstaltung verwenden könnten. Eine nachträgliche Rückgabe der Token nach Ende der Veranstaltung gegen Erstattung sei für beide Seiten mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Ferner könnten Besucherinnen und Besucher den Rücktausch der Token während der mehrtägigen Veranstaltung zeitlich planen. Hinzu komme, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Rückgabe die Gefahr einer Fälschung der Token erheblich erhöhe. Der Beklagten könne auch nicht aufgegeben werden, fälschungssichere Token herauszugeben. Dies würde die Kosten des Festivals, die naturgemäß auf die Ticketpreise umgelegt werden müssten, erhöhen.
Aus Gründen der Fälschungsgefahr sei auch die Begrenzung der Rückgabemöglichkeit auf Token im Wert von 50 Euro nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rückgabe von Token in einer den Betrag von 50 Euro übersteigenden Größenordnung äußerst ungewöhnlich und nicht zu erklären sei. Ihrem Vorbringen zufolge würden Besucherinnen und Besucher jeweils durchschnittlich maximal 35 Euro pro Tag verbrauchen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang bei Veranstaltungen dieser Art Ausschlussfristen für Token festgesetzt werden können, zugelassen.
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Fluggesellschaft mit "CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben" wirbt, wenn die Kompensation der Umweltbelastung erst zukünftig erfolgen soll und dies nicht hinriechend klargestellt wird.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Oberlandesgericht Köln: Unzulässige Werbung einer Fluggesellschaft mit Ausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 13.12.2024 die Gestaltung der Internetseite einer Kölner Fluggesellschaft, auf der Flüge mit "CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben" beworben wurden, wegen irreführender Werbung für unzulässig erklärt.
Die Beklagte bot ihren Kunden an, dass die durch den Flug verursachten CO2-Emissionen durch den Einsatz nachhaltigen Treibstoffs für ihre Flugzeuge oder die Möglichkeit zur Investition in Klimaschutzprojekte, wie Waldschutz- und Aufforstungsprojekte, kompensiert werden sollten. Das Landgericht Köln hat diese Werbung auf die Klage eines bundesweit tätigen Umweltschutzverbandes als irreführend untersagt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Gestaltung der Internetseite lege das Verständnis nahe, dass der Ausgleich bereits erfolge, bevor der Flug starte, also bevor der Kunde "abhebt". Ein relevanter Teil der Verbraucher werde erwarten, dass er etwas erwerbe, was eine sofortige Kompensation der Umweltbelastung durch den geplanten Flug auslöse. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte die Beklagte - und zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Werbeaussage - darüber aufklären müssen, dass die Kompensation unter Umständen tatsächlich erst in der Zukunft erfolgen werde, wobei das genaue Ausmaß von einer Prognose abhängen könne.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.
EuGH
Urteil vom 05.12.2024 C‑379/23
Guldbrev AB gegen Konsumentombudsmannen
Der EuGH hat entschieden, dass Wertermittlung und Ankauf der Ware (hier: Goldankauf) ein Produkt im Sinne der UGP-Richtlinie darstellen.
Tenor der Entscheidung:
Art. 2 Buchst. c, d und i sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) sind dahin auszulegen, dass die von einem Gewerbetreibenden für einen Verbraucher erbrachte Dienstleistung, mit der der Wert einer Ware ermittelt wird, bevor sie diesem Verbraucher abgekauft wird, wobei der Ankauf davon abhängig gemacht wird, dass der infolge der Wertermittlung festgesetzte Preis akzeptiert wird, zusammen mit diesem Ankauf ein „Produkt“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, so dass die Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewerbung dieses Produkts bei den Verbrauchern in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Das LG Amberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung eines Milchmischgetränks mit "klimaneutral" vorliegt, wenn die behauptete Klimaneutralität durch ein Waldprojekt nicht nachgewiesen werden kann
Aus den Entscheidungsgründen: Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu, da die Werbung geeignet ist, durch Versprechen einer tatsächlich nicht gewährleisteten Klimaneutralität den Verbraucher über ein wesentliches Merkmal des Produkts irrezuführen.
I. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Wer eine solche unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, „wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“.
Der Abdruck des Etiketts „Klimaneutral. Produkt. ClimatePartner.com/12805-2103-1003“ auf dem Produkt „Cafèt Latte Cappuccino“ mit dem Aufdruck stellt eine „geschäftliche Handlung“ i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG und damit i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG dar.
Diese gegenständliche Produktkennzeichnung ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, da sie mit unwahren, inhaltlich nachprüfbaren Angaben beworben wird. Bei der Etikettierung mit dem Symbol „[…] Klimaneutral […]“ handelt es sich anders als bei Begriffen wie „klimafreundlich“ um die nachprüfbare Aussage, dass etwas in der Summe CO2-neutral ist.
Allerdings ist die Angabe, das streitgegenständliche Produkt sei klimaneutral, unwahr und damit geeignet, den Verbraucher zu täuschen.
Der Verkehrskreis der gegenständlichen geschäftlichen Handlung besteht aus Verbrauchern, die vor der Entscheidung stehen, ein Milchmischgetränk zum Verkaufspreis von 0,65 EUR zu erwerben.
Das Verständnis des Verkehrskreises des Begriffs „klimaneutral“ stimmt mit der Realität überein. Die Beklagte täuscht nicht durch Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ an sich, wenn diese statt von vornherein durch Vermeidung von CO2-Ausstoß ein klimaneutrales Produkt verkauft, sondern durch spätere Kompensation.
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge ist Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ähnlich wie die Gesundheitswerbung aufgrund der besonderen Geeignetheit, eine emotionale Kaufentscheidung hervorzurufen, grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen, weshalb ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis des Verkehrskreises besteht (NJW 1989, 711, 712). Wie bereits oben dargestellt, enthält der Begriff „klimaneutral“ anders als unscharfe Begriffe wie „umweltfreundlich“ die überprüfbare Aussage, dass ein Produkt CO2-neutral sei. Dem klägerseites zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 30.06.2022 zufolge, versteht der durchschnittliche Verbraucher den Begriff „klimaneutral“ als ein Versprechen, dass ein Produkt unter ausgeglichener CO2-Bilanz produziert wurde, dem Verbraucher dabei aber bewusst ist, dass dies auch CO2-Neutralität durch spätere Kompensation bedeuten könnte.
Es besteht folglich keine Diskrepanz zwischen dem Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises und der Aussage, ein Produkt sei klimaneutral.
Die Klimaneutralität kann im vorliegenden Fall nicht durch die Waldschutzprojekte gewährleistet werden. Wie im Tatbestand ausgeführt, ist zwischen den Parteien streitig, ob die Waldschutzprojekte mit begrenzter Laufzeit für eine tatsächliche Klimaneutralität des Produkts geeignet sind. Die Beklagte führt an, dass es sich bei den Waldschutzprojekten um nach internationalen Standards zertifizierte „REDD+“-Klimaschutzprojekte handelt. Es kann jedoch nicht dargelegt werden, inwiefern sichergestellt werden kann, wie zum einen die mindestens erforderliche Menge an CO2 die für das Produkt ausgestoßen wurde, gebunden wird, und zum anderen, dass das CO2 auch dauerhaft gebunden wird, demzufolge die Beklagte ihrer Beweislast nicht nachgekommen ist.
Die Irreführung weist auch geschäftliche Relevanz auf, da durch den Aufdruck „klimaneutral“ sich aufgrund des größer werdenden Umweltbewusstseins Verbraucher bei ähnlichem Preis wohl eher für das vermeintlich klimaneutrale und damit umweltfreundlichere Produkt entscheiden.
Zwar wurde die Bezeichnung „Klimaneutral“ inzwischen zu „ClimatePartner zertifiziert“ geändert, allerdings wurde der Aufdruck vor Änderung weiterhin verwendet. Die Wiederholungsgefahr ist damit gegeben.
Die Beklagte hat daher die beanstandete Vorgehensweise zu unterlassen.
II. Abschließend sei noch angemerkt, dass eine Irreführung durch ein Vorenthalten wesentlicher Informationen i.S.d. § 5 a UWG dagegen nicht vorliegt. Zwar ist eine geschäftliche Handlung irreführend in diesem Sinne, wenn dem Verbraucher eine unter Berücksichtigung aller Umstände wesentliche Information vorenthalten wird, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die Fragen nach den Standards der Zertifizierung als „klimaneutral“ sowie nach weiterführenden Informationen auf Webseiten sind aber nicht i.S.d. § 5a UWG vorenthalten worden.
Denn die geforderten tiefergehenden Informationen sind im vorliegenden Fall zur Überzeugung der Kammer gar nicht notwendig.
Der Verbraucher hat durch den direkt in der Aussage angegebenen Link auf eine Webseite die Möglichkeit, sich über Einzelheiten der Zertifizierung als klimaneutral zu informieren. Es wird auf der Webseite beschrieben, dass die Klimaneutralität durch Kompensation mithilfe verschiedener Waldprojekte erreicht wird, wo sich diese Projekte befinden und welche Laufzeit diese haben.
Auch das vom Kläger zitierte Urteil des OLG Schleswig kommt zum Ergebnis, dass „Angaben dazu, wie die beworbene Klimaneutralität erreicht wird, […] auch nicht aufgrund einer Abwägung der Interessen von Unternehmer und Verbraucher als wesentliche Information anzusehen“ sind.
Zudem liest sich die große Mehrheit der Verbraucher sich vor einem Kauf eines Produktes für 0,65 EUR nicht die einzelnen Bewertungsgrundlagen und Standards für die Zertifizierung als klimaneutral durch. Der Aufdruck enthält einen einfach einzutippenden Link, durch den sich ein interessierter Verbraucher über die verschiedenen Projekte und verwendeten Standards informieren kann.
BGH
Urteil vom 21.11.2024 I ZR 107/23
DFL-Supercup
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1
Der BGH hat im Rechtsstreit zwischen dem FC Bayern München gegen viagogo entschiedenm, dass zwischen einer Ticketzweitmarktplattform und dem Veranstalter ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung bestehen kann.
Leitsätze des BGH:
a) Die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne selbst die von Dritten angebotenen Produkte anzubieten, ist nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar, so dass es unter diesem Gesichtspunkt an einer Stellung des Plattformbetreibers als Mitwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF) fehlt.
b) Zwischen dem Betreiber einer Plattform, auf der Dritte gegen eine Servicegebühr Eintrittskarten für Fußballspiele eines kommerziellen Veranstalters anbieten, und diesem Veranstalter besteht ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF), wenn werbliche Maßnahmen des Plattformbetreibers zur Förderung des Absatzes auf der Plattform geeignet sind, sich nachteilig auf geschäftliches Ansehen und Tätigkeit des Veranstalters auszuwirken (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II).
BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - OLG München - LG München I
Die EU-Kommission und das CPC-Netz (Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) haben den Online-Marktplatz Temu angewiesen, die bestehenden Verstöße gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften abzustellen.
Die Pressemitteilung des EU-Kommission: Verbraucherschutz: Kommission und nationale Behörden fordern Temu zur Einhaltung der EU-Vorschriften auf
Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission heute den Online-Marktplatz Temu auf mehrere Praktiken auf seiner Plattform hingewiesen, die gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen. Das CPC-Netz hat Temu angewiesen, seine Praktiken mit dem Verbraucherrecht der Europäischen Union in Einklang zu bringen. Temu steht nach wie vor unter Beobachtung und muss dem CPC-Netz weitere Informationen übermitteln. Die Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Temu werden von den zuständigen nationalen Behörden Belgiens (Generaldirektion Wirtschaftsinspektion), Deutschlands (Umweltbundesamt) und Irlands (Kommission für Wettbewerb und Verbraucherschutz) geleitet und von der Europäischen Kommission koordiniert.
Die koordinierte Untersuchung des CPC-Netzes deckt ein breites Spektrum von Praktiken ab, mit denen Verbraucherinnen und Verbraucher auf Temu konfrontiert sind. Diese können u. a. irreführend sein oder ihre Kaufentscheidungen unangemessen beeinflussen. Das CPC-Netz untersucht auch, ob Temu die spezifischen Informationspflichten für Online-Marktplätze nach dem Verbraucherrecht einhält.
Letzte Woche leitete die Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ein förmliches Verfahren gegen Temu ein. Solche Verfahren und die gemeinsamen Durchsetzungsmaßnahmen des CPC-Netzes ergänzen einander und sollen ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld gewährleisten, in dem die Verbraucherrechte in Europa umfassend geschützt sind.
Im Sinne der am 13. Dezember in Kraft tretenden Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit muss es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur geben, der dafür verantwortlich ist, die Einhaltung der Produktsicherheitsanforderungen sicherzustellen. Dazu gehören auch spezifische Verpflichtungen für auf Verbraucherinnen und Verbraucher ausgerichtete Online-Marktplätze. Gemäß der genannten Verordnung können die nationalen Marktüberwachungsbehörden anordnen, dass von ihnen als unsicher eingestufte Produkte aus dem Internet entfernt werden. Diese Verpflichtungen ergänzen das Gesetz über digitale Dienste.
Ergebnisse der koordinierten Untersuchung des CPC-Netzes
Die vom CPC-Netz ermittelten problematischen und gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften verstoßenden Praktiken von Temu umfassen Folgendes:
Falsche Rabattaktionen: Es wird der Eindruck erweckt, dass Produkte mit einem Nachlass angeboten werden, obwohl dies nicht der Fall ist.
Ausübung von Druck: Es wird der Eindruck vermittelt, dass Produkte nur begrenzt oder für kurze Zeit verfügbar sind, wodurch für Verbraucherinnen und Verbraucher Kaufdruck entsteht.
Erzwungene Spielifizierung: Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden gezwungen, ein Glücksrad zu drehen, um auf den Online-Marktplatz zuzugreifen. Dabei werden wesentliche Informationen über die Nutzungsbedingungen im Zusammenhang mit den Gewinnen des Spiels verborgen.
Fehlende und irreführende Informationen: Es werden unvollständige und falsche Informationen über den Rechtsanspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Rücksendungen und Erstattungen vermittelt. Temu informiert die Verbraucherinnen und Verbraucher auch nicht im Voraus, dass für den Kaufabschluss ein bestimmter Mindestwert erreicht werden muss.
Gefälschte Bewertungen: Es werden unzureichende Informationen darüber bereitgestellt, wie die Authentizität der auf Temu veröffentlichten Bewertungen sichergestellt wird. Die nationalen Behörden hielten manche Bewertungen für unecht.
Versteckte Kontaktangaben: Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei Fragen oder Beschwerden nicht ohne Weiteres an Temu wenden.
Darüber hinaus ersuchte das CPC-Netz Temu um Informationen, um zu bewerten, ob das Unternehmen weitere Verpflichtungen aus dem EU-Verbraucherrecht erfüllt, wie die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, ob der Verkäufer eines Produkts ein Unternehmen ist oder nicht. Überdies soll gewährleistet sein, dass die Präsentation von Produktrankings, Bewertungen und Ratings nicht irreführend ist, Preisnachlässe korrekt angezeigt und berechnet werden und Angaben zu Umwelteinflüssen richtig und begründet sind.
Nächste Schritte
Temu hat nun einen Monat Zeit, um auf die Ergebnisse der Untersuchung durch das CPC-Netz zu antworten und darzulegen, wie es die ermittelten verbraucherrechtlichen Probleme beheben will. Je nach Antwort von Temu kann das CPC-Netz einen Dialog mit dem Unternehmen aufnehmen. Sollte Temu die vom CPC-Netz geäußerten Bedenken nicht ausräumen, können die nationalen Behörden Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Beispielsweise könnten Geldbußen auf der Grundlage des Jahresumsatzes von Temu in den betreffenden Mitgliedstaaten verhängt werden. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der nationalen Behörden, in laufenden Verfahren Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.
Hintergrundinformationen
Im Rahmen der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bilden die nationalen Verbraucherschutzbehörden der 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens und Islands gemeinsam das CPC-Netz, welches grenzüberschreitende Verstöße ermittelt und die EU-Verbraucherschutzvorschriften durchsetzt. Die Europäische Kommission erleichtert und koordiniert gegebenenfalls solche gemeinsamen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.
Die verbraucherrechtlichen Verpflichtungen, die das CPC-Netz gegenüber Temu geltend macht, finden sich in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, der Richtlinie über Preisangaben, der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln.
Temu wurde am 31. Mai 2024 gemäß dem Gesetz über digitale Dienste als sehr große Online-Plattform eingestuft. Temu hatte nach seiner Einstufung vier Monate Zeit, den strengeren Verpflichtungen nachzukommen, die für sehr große Online-Plattformen gelten. Dazu gehört die Verpflichtung, systemische Risiken, die sich aus seinen Diensten ergeben, ordnungsgemäß zu bewerten und zu mindern. Im Anschluss an eine Voruntersuchung leitete die Kommission am 31. Oktober 2024 ein förmliches Verfahren ein, um zu prüfen, ob Temu möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Dabei geht es um die Bewertung, das Management und die Minderung von Risiken, die Transparenz von Empfehlungssystemen und den Datenzugang für Forschende.
Die koordinierte Maßnahme des CPC-Netzes gegen Temu lässt laufende Verfahren der nationalen Behörden unberührt. Bislang haben die ungarische Wettbewerbsbehörde, das polnische Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz und die französische Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherfragen und Betrugsbekämpfung nationale Verfahren im Zusammenhang mit den Geschäftspraktiken von Temu angekündigt. Ebenso wenig berührt sie Verfahren, die die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste eingeleitet hat oder in Zukunft einleiten könnte. Darüber hinaus schließt die koordinierte Maßnahme weder laufende noch künftige Durchsetzungsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Rahmen des Produktsicherheitsrechts aus.
Die EU-Kommission hat gegen Temu u.a. wegen des Verkaufs illegaler Produkte, suchterzeugender Gestaltung und unzulässiger Produktempfehlungen ein förmliches Verfahren nach dem Digital Services Act (DSAeingeleitet.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: Kommission leitet förmliches Verfahren gegen Temu nach dem Gesetz über digitale Dienste ein
Die Kommission hat heute ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Temu möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste in Bereichen verstoßen hat, die mit dem Verkauf illegaler Produkte, der potenziell suchterzeugenden Gestaltung des Dienstes, den Systemen zur Empfehlung von Käufen für Nutzer sowie dem Datenzugang für Forscher zusammenhängen.
Der heutige Beschluss folgt auf eine vorläufige Analyse des von Temu Ende September 2024 vorgelegten Risikobewertungsberichts, der Antworten auf die förmlichen Auskunftsersuchen der Kommission vom 28. Juni 2024 und 11. Oktober 2024 sowie der von Dritten übermittelten Informationen. Die Kommission stützte sich auch auf Informationen, die im Rahmen des Kooperationsmechanismus mit den nationalen Behörden im Rahmen des Europäischen Gremiums der Koordinatoren für digitale Dienste ausgetauscht wurden, insbesondere mit dem irischen Koordinator für digitale Dienste.
Konkret wird sich die Untersuchung auf folgende Bereiche konzentrieren:
Die Systeme, über die Temu verfügt, um den Verkauf nicht konformer Produkte in der Europäischen Union einzuschränken. Es handelt sich unter anderem um Systeme zur Begrenzung des Wiederauftauchens von zuvor suspendierten Schurkenhändlern, von denen bekannt ist, dass sie in der Vergangenheit nicht konforme Produkte verkauft haben, sowie um Systeme zur Begrenzung des Wiederauftauchens nicht konformer Waren.
Die Risiken im Zusammenhang mit der suchterzeugenden Gestaltung des Dienstes, einschließlich spielähnlicher Belohnungsprogramme, und die Systeme, über die Temu verfügt, um die Risiken zu mindern, die sich aus einer solchen suchterzeugenden Gestaltung ergeben, die negative Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person haben könnte.
Einhaltung der DSA-Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie Temu den Nutzern Inhalte und Produkte empfiehlt. Dazu gehört die Anforderung, die wichtigsten Parameter, die in den Empfehlungssystemen von Temu verwendet werden, offenzulegen und den Nutzern mindestens eine leicht zugängliche Option zur Verfügung zu stellen, die nicht auf Profiling basiert.
Einhaltung der DSA-Verpflichtung, Forschern Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten von Temu zu gewähren.
Temu würde nach dem Gesetz über digitale Dienste haftbar gemacht, wenn sich der Verdacht der Kommission als richtig erweisen würde, da diese Mängel Verstöße gegen die Artikel 27, 34, 35, 38 und 40 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen würden. Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Untersuchung durchführen. Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis nicht vor.
Nächste Schritte
Nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens wird die Kommission weiterhin Beweise sammeln, indem sie beispielsweise zusätzliche Auskunftsersuchen an Temu oder Dritte richtet oder Überwachungsmaßnahmen oder Befragungen durchführt.
Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens ermächtigt die Kommission, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich des Erlasses eines Beschlusses über die Nichteinhaltung. Die Kommission ist ferner befugt, die von Temu eingegangenen Verpflichtungen zu akzeptieren, um Abhilfe in den von dem Verfahren betroffenen Bereichen zu schaffen.
Das Gesetz über digitale Dienste setzt keine rechtliche Frist für die Beendigung des förmlichen Verfahrens fest. Die Dauer einer eingehenden Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, darunter der Komplexität des Falls, dem Umfang der Zusammenarbeit des betreffenden Unternehmens mit der Kommission und der Ausübung der Verteidigungsrechte.
Darüber hinaus greift die Einleitung eines förmlichen Verfahrens weder seinem Ausgang noch anderen Verfahren vor, die die Kommission nach anderen Artikeln des Gesetzes über digitale Dienste einleiten kann.
Ebenso wenig schließt sie künftige Durchsetzungsmaßnahmen aus, die von den nationalen Verbraucherschutzbehörden des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen von Temu nach dem Verbraucherrecht der Union ergriffen werden können. Die Kommission wird ihre Bemühungen um die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden bei der Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste fortsetzen, unter anderem durch die spezielle Arbeitsgruppe „Verbraucher und Online-Marktplätze“ des Europäischen Gremiums der Koordinatoren für digitale Dienste.
Auch die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens steht Handlungen und Entscheidungen der Marktüberwachungsbehörden auf der Grundlage der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit vom 13.12.2024) nicht entgegen.
Hintergrund
Temu wurde am 31. Mai 2024 im Rahmen des EU-Gesetzes über digitale Dienste als sehr große Online-Plattform (VLOP) benannt, nachdem sie erklärt hatte, monatlich mehr als 45 Millionen aktive Nutzer in der EU zu haben. Vier Monate nach seiner Benennung musste Temu die strengsten Verpflichtungen für VLOP erfüllen, die im Gesetz über digitale Dienste festgelegt sind. Dazu gehört die Verpflichtung, alle systemischen Risiken, die sich aus seinem Dienst ergeben, ordnungsgemäß zu bewerten und zu mindern. Temu meldete zuletzt im September 2024 92 Millionen monatliche Nutzer.