Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Host-Provider als Telinehmer für Urheberrechtsverletzungen durch youtube-dl haftet, wenn dieser trotz konkretem Hinweis auf Rechtsverletzungen untätig bleibt und den Zugriff nicht sperrt.
Aus den Entscheidungsgründen: Auch die Verantwortlichkeit des Beklagten ist gegeben.
Der Beklagte haftet zwar nicht als Täter, da es ihm an der hierfür erforderlichen Tatherrschaft betreffend die konkreten Umgehungen fehlt (vgl. auch BGH, Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19 – Internet-Radiorecorder, juris). Er haftet jedoch als Teilnehmer im Sinne der Beihilfe.
a) Die objektive Beihilfehandlung des Beklagten liegt in dem Zurverfügungstellen von Speicherplatz für die Internetseite, die offenbar allein bezweckt, für die Software youtube-dl zu werben und Links zum Download und zu Bedienungsanleitungen betreffend die Software zu setzen.
b) Auch die subjektive Voraussetzung, Gehilfenvorsatz, ist gegeben.
Gehilfenvorsatz setzt voraus, dass der Gehilfe die Tatumstände jedenfalls in ihren groben Zügen kennt; die Einzelheiten der Tat (wann, wo, wem gegenüber und unter welchen Umständen) muss er ebenso wenig kennen, wie die Person des Haupttäters (u.a. BGH, Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19, Rn. 47, juris – Internet-Radiorecorder).
Nach dem Abmahnschreiben der Klägerseite vom 22.09.2020, Anlage K 10, hatte der Beklagte Kenntnis davon, dass die Software youtube-dl über die von ihm gehostete Internetseite beworben wird und heruntergeladen werden kann. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass YouTube technische Maßnahmen implementiert habe, die ein Herunterladen geschützter Inhalte verhindern sollen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Software youtube-dl nach Ansicht der Klägerinnen allein zu dem Zweck entwickelt worden sei, diese technischen Maßnahmen zu umgehen. Die tatsächlichen Umstände betreffend „Rolling Cipher“ und youtube-dl sind dem Beklagten damit bekannt gegeben worden. Dennoch hostet er weiterhin die Internetseite mit der Werbung / Linksetzung betreffend youtube-dl.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe darauf vertraut, die Verwendung von youtube-dl sei rechtlich zulässig. Der Beklagte muss erkannt haben, dass sich der Einsatz von youtube-dl zumindest in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt (u.a. BGH, Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19, Rn. 48, juris – Internet-Radiorecorder), so dass ihm (zumindest) vorzuwerfen ist, dass er eine Widerrechtlichkeit billigend in Kauf genommen hat.
c) Auf die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 TMG beruft sich der Beklagte ebenfalls ohne Erfolg.
(1) Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt nicht für Unterlassungsansprüche, die ihre Grundlage in einer vorangegangenen Rechtsverletzung haben (BGH, Urteil vom 9. August 2022, VI ZR 1244/20, Rn. 21, juris – Hotelbewertungsportal; BGH, Urteil vom 1. März 2016, VI ZR 34/15, Rn. 19, juris – jameda II).
(2) Zudem setzt der Ausschluss der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, gem. § 10 S. 1 TMG voraus, dass der Diensteanbieter entweder keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird (§ 10 S. 1 lit. a TMG), oder er unverzüglich tätig geworden ist, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat (§ 10 S. 1 lit. b TMG). Betreffend die subjektiven Voraussetzungen reicht im vorliegenden Fall eine abstrakte Kenntnis des Beklagten, dass von ihm zur Verfügung gestellte Speicherplätze für Rechtsverletzungen genutzt werden, zwar nicht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021, C-683/18, Rn. 111 - Peterson/, beck-online).
Nach Kenntnisnahme und Würdigung des Schreibens der Klägervertreter vom 22. September 2020, Anlage K 10, hätte der Beklagte den Zugang zu der Internetseite https://youtube-dl.org für den Abruf durch Internetnutzer jedoch sperren müssen. Er hatte danach konkrete Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung, nämlich der Ermöglichung der widerrechtlichen Umgehung technischer Schutzmaßnahmen von YouTube über die von ihm gehostete Internetseite. Ihm war damit bekannt, dass die Internetseite für die Software youtube-dl wirbt und einen Link zum Herunterladen der Software enthält. Auch war ihm mitgeteilt worden, dass bei YouTube eine technische Maßnahme implementiert ist, die ein Herunterladen von Inhalten verhindern soll, und dass youtube-dl der Umgehung dieser Maßnahme dient. Kenntnis der Widerrechtlichkeit der Handlung war damit ebenfalls gegeben; der Beklagte hat die Widerrechtlichkeit jedenfalls billigend in Kauf genommen.
4. Der Klageantrag Ziffer II, mit dem die Klägerinnen einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG geltend machen, ist ebenfalls begründet, und zwar gemäß § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG.
BGH
Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 112/23
Manhattan Bridge
UrhG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 16, § 19a; Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass die Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen auch für die Haftung von Online-Marktplätzen gelten.
Leitsätze des BGH:
a) Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - Youtube II) sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar.
b) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist - wie der einer Video-Sharing- und Sharehosting-Plattform - grundsätzlich verpflichtet, nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung die dort eingestellten Angebote im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auf gleichartige Verletzungen zu überprüfen und rechtsverletzende Inhalte zu sperren oder zu löschen. Bei Übertragung der für Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen geltenden Rechtsprechung muss den Besonderheiten von Online-Marktplätzen jedoch Rechnung getragen werden. Soweit nicht der angebotene Gegenstand selbst urheberrechtsverletzend ist, sondern das Angebot lediglich in einer urheberrechtsverletzenden Weise präsentiert wird, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Plattformbetreibers im Regelfall allein auf gleichartig präsentierte Angebote, nicht aber auf jegliche Darstellungen des urheberrechtlich geschützten Werks.
c) Die Grundsätze der Haftung von Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke sind nicht auf eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf den Servern einer solchen Plattform übertragbar. Es verbleibt insoweit bei einer Haftung nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 112/23 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
OVG Schleswig-Holstein
Urteil vom 07.08.2024 8 A 159/20
Das OVG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bei YouTube veröffentlichte Dashcam-Aufnahmen vom Uploader verpixelt werden müssen, so dass Personen und KfZ-Kennzeichen nicht zu erkennen sind.
Aus den Entscheidungsgründen: Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beklagten ist Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO in Verbindung mit Art. 12, 13 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO. Gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO verfügt jede Aufsichtsbehörde – und damit auch die Beklagte – über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen.
Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 DS-GVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch.
Entgegen der Ansicht des Klägers folgen die ihn treffenden Informationspflichten bei der Erstellung von Videoaufnahmen aus Art. 13 DS-GVO und nicht aus Art. 14 DS-GVO. Insoweit besteht zwischen Art. 13 und 14 DS-GVO im Hinblick auf den Zeitpunkt der Informationspflichten ein wesentlicher Unterschied. Bei Art. 13 DS-GVO sind die nach der Vorschrift erforderlichen Informationen der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten zu erteilen, während bei Art. 14 DS-GVO die Informationen erst innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats erteilt werden müssen (Art. 14 Abs. 3 DS-GVO).
Art. 13 DS-GVO betrifft die Datenerhebung bei der betroffenen Person, während Art. 14 DS-GVO greift, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Unter welchen Voraussetzungen von einer Datenerhebung bei der betroffenen Person auszugehen ist, ist Art. 13 und 14 DS-GVO nicht zu entnehmen.
Die Abgrenzung der Datenerhebung nach Art. 13 DS-GVO von derjenigen nach Art. 14 DS-GVO hat nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nach objektiven Kriterien zu erfolgen, insbesondere anhand des Ortes der Datenerhebung (vgl. Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed., Stand: 1. Mai 2024, Art. 14 Rn. 30) oder der Mitwirkung der betroffenen Person. Einer Abgrenzung nach subjektiven Kriterien, insbesondere der Kenntnis der betroffenen Person von der Datenerhebung (vgl. dazu Franck in: Gola/Heckmann, DS-GVO - BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 13 Rn. 4) stehen einerseits Abgrenzungsschwierigkeiten entgegen und der Umstand, dass der Verantwortliche anderenfalls durch offene oder verdeckte Datenerhebung wählen könnte, ob Art. 13 oder 14 DS-GVO eingreift. Letzteres wiederum hätte zur Folge, dass sich der Verantwortliche den Informationspflichten letztendlich vollständig durch verdeckte Datenerhebungen entziehen könnte, weil die betroffenen Personen dem Verarbeitenden oftmals unbekannt sind mit der Folge, dass Informationen im Nachhinein aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erteilt werden können und der Ausschlusstatbestand des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO griffe (Bäcker in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 13 Rn. 13 f.). Dies ist mit dem in Erwägungsgrund 6 DS-GVO normierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus trotz Zunahme des Datenaustausches nicht zu vereinbaren.
Vor diesem Hintergrund sind Videoaufzeichnungen unabhängig von der Frage, ob es sich um offene (mit Hinweisschild oder ähnlichem Hinweis) oder verdeckte Aufzeichnungen handelt, als Datenerhebung bei der betroffenen Person nach Art. 13 DS-GVO anzusehen (vgl. Bäcker in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 13 Rn. 15; a. A. Paal/Hennemann in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 11b; Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed., Stand: 1. Mai 2024, Art. 14 DS-GVO Rn. 31.2).
Die Differenzierung nach offenen und verdeckten Videoaufzeichnungen hätte auch hier zur Folge, dass der Verantwortliche im Ergebnis selbst wählen könnte, ob Art. 13 oder 14 DS-GVO einschlägig ist, indem er die Videoaufzeichnung entweder offen oder verdeckt ausführt. Dies hätte wiederum zur Folge, dass bei verdeckten Videoaufzeichnungen letztendlich oft keine Informationspflichten eingehalten werden müssten, weil die aufgezeichneten Personen dem Verantwortlichen unbekannt sind und deshalb der Ausschlusstatbestand des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO greift (vgl. Bäcker in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 13 Rn. 13 f.).
Bezogen auf das streitgegenständliche Filmen mittels einer auf das Autodach montierten Kamera hätte die Abgrenzung nach dem subjektiven Merkmal der Kenntnis zudem Abgrenzungsprobleme in der Form zur Folge, dass der Kläger jeweils prüfen müsste, ob die Person die Kamera gesehen und damit Kenntnis von den Videoaufzeichnungen hat. In diesem Fall griffe dann Art. 13 DS-GVO. Im anderen Fall, in dem die betroffene Person die Kamera nicht gesehen hat, griffe Art. 14 DS-GVO ein und der Kläger müsste die darin normierten nachträglichen Informationspflichten erfüllen. Dazu müsste der Kläger bei jeder gefilmten Person prüfen, ob diese die Kamera gesehen beziehungsweise auf irgend eine Art davon Kenntnis erlangt hat. Bei allen anderen Personen müsste er prüfen, ob er die Informationen nachträglich erteilen kann oder der Ausschlusstatbestand des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO greift. Diese Vorgehensweise erscheint nicht praxistauglich.
Der Kläger ist ausgehend von diesen Maßstäben nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO verpflichtet, der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung die berechtigten Interessen mitzuteilen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO beruht.
Der Kläger hat sich vorliegend insbesondere auf seine Kunstfreiheit und seine Berufsfreiheit und damit auf berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO berufen.
Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO erfolgt die Übermittlung der Informationen schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Jedenfalls über seine berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO kann der Kläger auch in der von ihm gewählten Form informieren, dass sich auf dem Kraftfahrzeug ein Hinweis auf seine Website befindet, auf der dann wiederum die erforderlichen Informationen nachzulesen sind. Insoweit ist ein Medienbruch zulässig (vgl. Bäcker in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 16). Gewisse Verarbeitungssituationen lassen es schlichtweg nicht zu, sämtliche Transparenzinformationen unmittelbar zur Verfügung zu stellen (vgl. Franck in: Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSH, 3. Aufl. 2022, Art. 13 DS-GVO Rn. 43).
So ist auch hier zu berücksichtigen, dass beim Vorbeifahren eines Kraftfahrzeuges nur in begrenztem Umfang auf dem Kraftfahrzeug angebrachte Informationen von den betroffenen Personen wahrgenommen werden können und diese deshalb auf die essentiellen Informationen beschränkt werden müssen. Dazu zählen die berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO nicht. Hier ist es ausreichend, wenn die betroffenen Personen die Informationen auf Sekundärebene über eine Website abrufen können.
Vor diesem Hintergrund ist auch Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 19. Oktober 2020 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sich die Nachweispflicht mittels eines Fotos auf die Pflicht bezieht, bei der Anfertigung von personenbezogenen Filmaufnahmen sichtbar darauf hinzuweisen, welche berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO durch die Anfertigung der Filmaufnahmen verfolgt werden.
Im Übrigen sind Ziffer 3 und 4 des Bescheides der Beklagten vom 19. Oktober 2020 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die für die betroffenen Personen essentiellen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DS-GVO müssen ohne Medienbruch bei der Verarbeitung mitgeteilt werden (vgl. Franck in: Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSH, 3. Aufl. 2022, Art. 13 DS-GVO Rn. 43). Dazu zählen jedenfalls die von der Beklagten angenommenen Hinweise darauf, dass Filmaufnahmen für den Zweck der Veröffentlichung im Internet erstellt werden (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO), wer Verantwortlicher der Verarbeitung ist sowie dessen Kontaktdaten (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO).
Diese überschaubare Anzahl an Daten kann bei gefilmten Personen bei einem Hinweis auf dem Kraftfahrzeug des Klägers noch wahrgenommen werden. Gleichzeitig ist die Information über diese Daten für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen notwendig, damit auch Personen mit wenig Medienkompetenz hinreichend informiert sind und ihre Rechte möglichst umfassend ausüben können.
Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist hinsichtlich der nicht zu beanstandenden Informationspflichten nach Ziffer 3 des Bescheides ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO. Danach verfügt Jede Aufsichtsbehörde über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, unter anderem den Verantwortliche anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Das von der Beklagten geforderte Foto ist notwendig, um überprüfen zu können, ob der Kläger die von der Beklagten geforderten Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO beachtet. Dazu ist die Beklagte nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO verpflichtet. Ermessensfehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. An der Verhältnismäßigkeit bestehen keine Zweifel.
Im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zunächst leidet der Bescheid nicht an fehlender Bestimmtheit. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 – juris Rn. 29).
Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 – juris Rn. 14).
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bescheid hinreichend bestimmt. Für den Kläger ist unter Berücksichtigung von Tenor und Begründung des Bescheides hinreichend klar, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahmen so verändert werden müssen, dass Personen, nicht mehr anhand ihrer äußerlichen Erscheinung identifiziert werden können (Ziffer 1 und 2 des Bescheides) und was für ein Foto er einreichen soll (Ziffer 4 des Bescheides).
Dies ist bei Auslegung des Bescheides aus dem objektiven Empfängerhorizont immer dann der Fall, wenn aufgrund besonderer Umstände des Straßenverkehrs nicht mehr die Straße und die sie umgebende Landschaft die Aufnahme prägt. In den vom Kläger bislang veröffentlichten Aufnahmen prägt – im fließenden Verkehr – ganz überwiegend die Straße und die sie umgebende Straßenlandschaft das Bild. Gelegentlich passiert der Kläger dabei Personen, die jedoch im Hintergrund bleiben und kaum zu erkennen sind.
Anders verhält es sich unterdessen, wenn Personen aufgrund der äußeren Umstände der Verkehrssituation dicht an die auf dem Fahrzeugdach montierte Kamera herantreten, insbesondere an Ampeln, bei Verkehrsüberwegen und an Kreuzungen. In diesem Fall gerät die Person – angesichts der geringen Geschwindigkeit eines Fußgängers, Fahrradfahrers etc. über einen längeren Zeitraum – in den Fokus der Aufnahme mit der Folge, dass die Straße und die Straßenlandschaft verdeckt wird und in den Hintergrund gerät.
Zugegebenermaßen verbleiben dabei Abgrenzungsschwierigkeiten, weil nicht anhand fester Kriterien vom Kläger oder einem eingesetzten Algorithmus festgestellt werden kann, wie lange etwa eine Person aufgezeichnet werden muss, welchen Anteil sie vom Bildausschnitt ausfüllen muss beziehungsweise ab welcher Entfernung zur Kamera eine Anonymisierung zu erfolgen hat. Derartige feste Kriterien sind jedoch für die Abgrenzung nicht geeignet, weil anhand festgelegter Werte die Umstände der jeweils gegebenen konkreten Situation der Aufnahme nicht hinreichend gewürdigt werden können. Verbleibende Abgrenzungsschwierigkeiten sind in Kauf zu nehmen.
Dies vorangestellt hat die Beklagte zu Recht die Abgrenzungskriterien der sogenannten Beiwerk-Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG entsprechend herangezogen.
Nach dieser Vorschrift dürfen ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Auch hier ist die Abgrenzung zwischen Haupt- und Beiwerk schwierig.
Die Vorschrift stellt in erster Linie auf das Verhältnis des Abgebildeten zu der übrigen Aussage des Bildes, auf seinen Stellenwert im Gesamteindruck des Bildes, nicht auf den Grad seiner Erkennbarkeit ab. Von einem Beiwerk in diesem Sinn kann grundsätzlich dann keine Rede sein, wenn die Person das Bild fast ganz ausfüllt (BGH, Urt. v. 26. Juni 1979 – VI ZR 108/78 – juris Rn. 18). Maßgeblich ist, ob entsprechend dem Gesamteindruck der Veröffentlichung die Landschaft oder die sonstige Örtlichkeit Abbildungsgegenstand ist und die einzelnen Abgebildeten nur "bei Gelegenheit" erscheinen oder ob einzelne aus der Anonymität herausgelöst werden (LG Oldenburg, Beschl. v. 23. uar 1986 – 5 O 3667/85 – GRUR 1986, 464, 465). Voraussetzung hierfür ist, dass nach dem Gesamteindruck der Veröffentlichung die Landschaft der den Gesamtcharakter des Bildes prägende Abbildungsgegenstand ist und die auf dem Bild erkennbaren Personen derart untergeordnetes Beiwerk darstellen, dass sie auch entfallen könnten, ohne dass Inhalt und Charakter des Bildes sich veränderten (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 14. November 1988 – 13 U 72/88 – juris Rn. 28). Die Personenabbildung muss derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern. Wesentlich ist damit, dass die Personendarstellung untergeordnet und nicht selbst Thema des Bildes ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18. August 1989 – 14 U 105/88 – juris Rn. 27). Der Stellenwert der Personen entsprechend dem Gesamteindruck des Bildes muss gegenüber dem Stellenwert der Landschaft erheblich niedriger sein (OLG München, Urt. v. 13. November 1987 – 21 U 2979/87 – juris Rn. 31).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat die Beklagte zu Recht für maßgeblich im Hinblick auf die Pflicht zur Anonymisierung darauf abgestellt, ob sich eine Person nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befindet.
In Bezug auf die in Ziffer 4 des Bescheides angeordnete Verpflichtung, durch Übersendung eines Fotos die Erfüllung der Informationspflichten nach Ziffer 3 des Bescheides nachzuweisen, bestehen im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz keine Bedenken. Es ist ohne weiteres verständlich, dass ein Foto des klägerischen Kraftfahrzeuges mit den nach Ziffer 3 des Bescheides geforderten Informationen einzureichen ist.
Rechtsgrundlage für Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO. Danach verfügt jede Aufsichtsbehörde über Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen.
Tatbestandsvoraussetzung für die Abhilfemaßnahmen des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO ist das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn Daten ohne entsprechende Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Dies war vorliegend der Fall.
Das Veröffentlichen von Aufnahmen, bei denen Personen, soweit sie sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden und Kraftfahrzeug-Kennzeichen gelesen werden können, stellt eine rechtswidrige Datenverarbeitung dar.
Bei der Veröffentlichung von Filmen, auf denen betroffene Personen zu erkennen sind, handelt es sich um personenbezogene Daten. Dazu zählen nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 2 DS-GVO eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt daher unter den Begriff der personenbezogenen Daten, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht (vgl. EuGH, Urt. v. 11. Dezember 2014 – C-212/13 – juris Rn. 22). Dies ist jedenfalls für Personen anzunehmen, die sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden. Anhand ihrer äußeren Erscheinung können sie zumindest über Fotos sowie durch Personen, denen die äußere Erscheinung bekannt ist, identifiziert werden.
Auch Kraftfahrzeug-Kennzeichen stellen personenbezogene Daten dar, weil sie einem Halter und gegebenenfalls auch einem Fahrer zurechenbar sind (vgl. Schild in: BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed., Stand: 1. Mai 2024, Art. 4 DS-GVO Rn. 21). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Halterabfragen beim Kraftfahrt Bundesamt nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
Dies gilt uneingeschränkt für alle Kennzeichen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf eine natürliche oder juristische Person zugelassen ist, weil die Kennzeichen auch bei auf juristische Personen zugelassenen Kraftfahrzeugen Rückschlüsse auf die Fahrer vermitteln können. Die DS-GVO findet nach Erwägungsgrund 14 auf juristische Personen keine Anwendung. Die hinter der juristischen Person stehenden natürliche Personen sind jedoch geschützt, wenn sich die Daten der juristischen Person auch auf sie beziehen (vgl. Gola in: Gola/Heckmann, DS-GVO - BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 4 Rn. 28). Jedenfalls Mitarbeiter oder anderweitig informierte Personen können ein Kraftfahrzeug einer juristischen Person über das Kennzeichen einer natürlichen Person als Fahrer zuordnen. So könnte etwa festgestellt werden, dass der Fahrer eines Fahrzeugs seines Arbeitsgebers (juristische Person) bei einer Dienstfahrt von der vorgegebenen Route abgewichen und in seiner Dienstzeit einer privaten Tätigkeit nachgegangen ist.
Im Einzelfall mag bei auf juristische Personen zugelassenen Fahrzeugen eine Identifizierung des Fahrers selbst unter Auswertung sämtlicher Datenquellen nicht möglich sein. Unter dem Aspekt einer praxistauglichen datenschutzrechtlichen Verfügung ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides diese Fälle nicht vom Anwendungsbereich ihrer Anordnung ausgenommen hat. Es ist in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, zu erkennen, ob ein Kraftfahrzeug auf eine juristische oder eine natürliche Person zugelassen und deshalb dem Anwendungsbereich der DS-GVO unterfällt oder nicht. Dies ließe sich allenfalls durch eine Halterauskunft ermitteln. Auch Werbeaufschriften oder Ähnliches auf Fahrzeugen lassen keinen sicheren Schluss auf den Halter des Fahrzeugs zu, weil jeder Halter beziehungsweise Eigentümer eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich frei über die äußere Gestaltung seines Fahrzeugs entscheiden kann. Zudem kann der Verantwortliche nicht erkennen, ob über das Kennzeichen etwa mittels eines Fahrtenbuches möglicherweise Rückschlüsse auf den Fahrer als natürliche Person gezogen werden können.
Das von dem Bescheid der Beklagten erfasste Veröffentlichen der Filme auf der Website Youtube stellt eine Datenverarbeitung dar. Nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO bezeichnet „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie unter anderem die Speicherung und die Offenlegung durch Verbreitung.
Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der unter den Buchst. a bis f aufgeführten Bedingungen erfüllt ist.
Insbesondere eine Einwilligung der gefilmten Personen liegt nicht vor. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Das Filmen und die Veröffentlichung der Aufnahmen ohne Anonymisierung ist zunächst als Betätigung der von Art. 13 GRCh geschützten Kunstfreiheit, der von Art. 15 Abs. 1 GRCh geschützten Berufsfreiheit und der von Art. 16 GRCh geschützten Unternehmerischen Freiheit einzuordnen und stellt damit ein berechtigtes Interesse dar.
Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen auch erforderlich. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn kein anderes, gleich effektives Mittel ersichtlich ist (VG Ansbach, Urt. v. 23. Februar 2022 – AN 14 K 20.00083 – juris Rn. 40). Die Anonymisierung stellt kein gleich effektives Mittel dar, weil sie den Kläger in seiner Kunstfreiheit, Berufsfreiheit und der Unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt.
Die Beklagte ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Abwägung hier zu Lasten des Klägers ausfällt.
Abzuwiegen sind hier die berechtigten Interessen des Klägers als Verantwortlichen einerseits und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, andererseits. Erfasst – wie hier – derselbe Sachverhalt eine Vielzahl von betroffenen Personen, erfolgt die Abwägung anhand einer summarischen Prüfung der Belange der betroffenen Personen unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten (Schulz in: Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 63).
Maßgeblich ist insoweit insbesondere die Eingriffsintensität, die Art der betroffenen Personen, die Zwecke der Datenverarbeitung sowie die Sphäre, in die eingegriffen wird (vgl. Schulz in: Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 63).
Die gefilmten Personen sind in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie des Rechts am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG berührt und zwar in erheblicher Weise.
Zunächst handelt es sich angesichts der Vielzahl an veröffentlichten Videos um eine erhebliche Vielzahl an betroffenen Personen, auch wenn je Video abhängig von der gefilmten Straßenlandschaft teilweise nur vereinzelt Personen in den Vordergrund des Bildausschnitts geraten. Die zufällig gefilmten Personen können sich dem Filmen zudem kaum beziehungsweise nur dann entziehen, wenn sie die Kamera bemerkt haben. Dies ist gerade bei größeren Kreuzungen oder unübersichtlicheren Verkehrssituationen oder wenn die gefilmten Personen durch Gespräche, Telefonate etc. abgelenkt sind nicht unbedingt der Fall.
Eingriffsmindernd ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die Personen lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen sind. Die belastenden Auswirkungen der Verarbeitung auf die betroffenen Personen stellen sich zudem nach allgemeiner Lebenserfahrung und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als eher gering dar.
Dennoch überwiegen diese Interessen der betroffenen Personen die berechtigten Interessen des Klägers. Die Verpflichtung des Klägers, die veröffentlichten Filmaufnahmen aus dem öffentlichen Straßenverkehr so zu verändern, dass Personen, soweit sie sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden, nicht mehr anhand ihrer äußerlichen Erscheinung identifiziert werden können und Kraftfahrzeug-Kennzeichen nicht gelesen werden können, stellt nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters einen Eingriff von geringer Intensität dar. Betroffen sind zunächst nur besondere Situationen, in denen Personen – anders als im fließenden Verkehr – in den Vordergrund geraten. Der ganz überwiegende Anteil der Aufnahmen ist nicht von der Pflicht zur Anonymisierung betroffen. Unter Würdigung der Gesamtumstände werden die vom Kläger erstellten und veröffentlichten Aufnahmen von Straßenlandschaften in ihrer Darstellung und Wirkung durch die Anonymisierung der Personen, die sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden, lediglich geringfügig beeinträchtigt, weil sich der Eindruck der Straßenlandschaft durch die Anonymisierung kaum verändert. Die abgebildete Person ist lediglich nicht mehr zu erkennen.
Erwägungsgrund 47 Satz 4 DS-GVO sieht zudem vor, dass insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten.
Im öffentlichen Straßenverkehr können betroffene Personen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie nicht gefilmt werden. Da vorliegend nichts dafür spricht, von diesem Grundsatz abzuweichen, führt auch dies zu einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Personen.
Diese Wertung muss erst Recht für Kraftfahrzeug-Kennzeichen gelten. Es mag für den Kläger zusätzlichen Aufwand bedeuten, die Kennzeichen etwa durch eine Verpixelung zu anonymisieren. Im Übrigen werden die Aufnahmen der Straßenlandschaften durch die Anonymisierung der Kennzeichen jedoch nur sehr geringfügig verändert, so dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG der Halter beziehungsweise Fahrer der gefilmten Kraftfahrzeuge überwiegt.
Rechtsfolge von Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO ist, dass der Aufsichtsbehörde bezüglich der Wahl der konkreten Abhilfemaßnahme ein Ermessen zusteht (vgl. dazu Erwägungsgrund 129 DS-GVO), welches gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, § 114 VwGO. Vorliegend sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Beklage hat ihr Ermessen ausgeübt, indem sie unter den verschiedenen Möglichkeiten die aus ihrer Sicht am wenigsten einschränkende, lediglich punktuelle Veränderung der Aufnahmen angeordnet hat (vgl. S. 8 des Bescheides).
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass Plattformbetreiber wie YouTube auch nach Art. 6 Abs.1 Digital Services Act (DSA) nur bei unschwer erkennbareren Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Unterlassung haften.
Aus den Entscheidungsgründen: b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung steht in Einklang mit den Vorgaben des nunmehr geltenden Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über digitale Dienste (DSA), der die bisherigen Haftungsbeschränkungen des § 10 S. 1 TMG ersetzt.
aa) Bei der Beklagten handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister i.S.v. Art. 2 Abs. 1 DSA, weil sie einen „Hosting“- Dienst betreibt, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern (Art. 3 lit. g) iii) DSA). Es ist nicht dargetan, dass die Beklagte beim Hochladen des Videos ihre neutrale Rolle verlassen und eine aktive Rolle eingenommen hat (vgl. Erwägungsgrund 18 S. 1 DSA), insbesondere dass sie bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um rechtswidrige Tätigkeiten auszuüben (vgl. Erwägungsgrund 18 S. 1 DSA). Insbesondere genügt allein die Bereitstellung der technischen Infrastruktur samt Such- und Rankingfunktion nicht, um eine aktive Rolle des Diensteanbieters zu begründen (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 95, 107 ff. – YouTube und Cyando).
bb) Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (Art. 8 DSA, vgl. § 7 Abs. 2 TMG a.F.).
Darüber hinaus enthält die Vorschrift des Art. 6 DSA einen Haftungsausschluss für Hostingdienste, um die Haftungsrisiken für diese Dienste im Rahmen zu halten. Deren Anwendungsbereich ist eröffnet, da weder der Nutzer Herr J. der Beklagten untersteht oder von ihr beaufsichtigt wird, noch es sich bei dem Video um eigene oder zu eigen gemachte Inhalte der Beklagten handelt. Daher haftet die Beklagte als Diensteanbieterin nicht für die im Auftrag des Nutzers Herrn J. in dem Video gespeicherten Informationen, sofern sie keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat, und sobald sie diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen. Dabei ist die Kenntnis von einer konkreten rechtswidrigen Information erforderlich, weshalb der Hinweis auf eine behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung so präzise sein muss, dass der Diensteanbieter die beanstandeten Inhalte leicht auffinden und deren Rechtswidrigkeit ohne Weiteres feststellen kann (BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 14. Ed. 1.4.2024, DSA Art. 6 Rn. 52).
Auch nach Art. 6 DSA muss somit ein Anlass für den Diensteanbieter bestehen, einen Inhalt auf seine Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Ein solcher Anlass kann insbesondere durch hinreichend präzise und begründete Nutzermeldungen im Verfahren nach Art. 16 DSA entstehen, wobei sich die Unaufklärbarkeit der Rechtswidrigkeit nicht zulasten des Diensteanbieters auswirken darf (BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 14. Ed. 1.4.2024, DSA Art. 6 Rn. 41). Auch in einem vorzusehenden Meldeverfahren muss nach Art. 16 Abs. 3 DSA die Information es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Sie darf es nicht erforderlich machen, dass der Hostingdiensteanbieter den Kontext eigenständig einschätzen und einer detaillierten juristischen Prüfung unterziehen muss (NK-DSA/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 16 Rn. 51).
cc) Die Haftungsbeschränkung des § 10 S. 1 TMG galt nicht für Unterlassungsansprüche, die ihre Grundlage in einer vorangegangenen Rechtsverletzung haben (BGH a.a.O. Rn. 21 – Hotelbewertungsportal). Es kann dahinstehen, ob dies auch für Art. 6 DSA angenommen werden kann (vgl. BeckOK IT-Recht a.a.O. Art. 6 Rn. 61 ff.; NK-DSA/F. Hofmann, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 6 Rn. 27 f.). Denn jedenfalls lässt Art. 6 Abs. 4 DSA – ebenso wie zuvor schon Art. 14 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie – die Möglichkeit unberührt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern (vgl. (BGH a.a.O. Rn. 20 – www.jameda.de). Betroffen hiervon sind vor allem zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Materiell fußen derartige Anordnungen im deutschen Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf den Grundsätzen der Haftung als mittelbare Störer analog § 1004 BGB (BeckOK IT-Recht a.a.O. Art. 6 Rn. 64).
dd) Ob die vom Bundesgerichtshof begründete grundsätzliche Notwendigkeit zur Einholung einer Stellungnahme des Nutzers durch den Hostprovider den Vorgaben des DSA widerspricht (so Müller-Terpitz/Köhler/Barudi, DSA, 1. Aufl. 2024, Art. 16 Rn. 33; auch kritisch zur Vermischung der Kenntniserlangung nach § 10 TMG und den Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung MüKoStGB/Altenhain, 4. Aufl. 2023, TMG § 10 Rn. 17), kann im Streitfall offenbleiben. Allerdings sprechen nach Auffassung des Senats verschiedene Umstände gegen einen solchen Widerspruch, zumal Erwägungsgrund 50 S. 1 des DSA auf die besonders wichtige Rolle des Hostingdiensteanbieters beim Umgang mit rechtswidrigen Online-Inhalten verweist.
Zum einen steht die Kenntniserlangung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA in Wechselwirkung mit dem nach Art. 16 DSA einzurichtenden Meldeverfahren. Diese Meldungen von rechtswidrigen Inhalten sollen nach Art. 16 Abs. 3 DSA bewirken, dass für die Zwecke des Art. 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Auch Art. 16 Abs. 6 DSA enthält eine Verpflichtung zu einer Beschwerdeentscheidung, die sorgfältig, frei von Willkür und objektiv ist (vgl. NK-DSA/Raue, a.a.O. Art. 16 Rn. 62). Und die Pflicht zur sorgfältigen Bearbeitung einer Meldung nach Art. 16 Abs. 3 DSA kann eine Beteiligung des Verfassers des Betrags implizieren.
Zum anderen kann diese Obliegenheit zur Einholung einer Stellungnahme des Nutzers durch den Hostprovider unter die Regelung des Art. 6 Abs. 4 DSA subsumiert werden. Nach dieser Vorschrift lässt die in Abs. 1 enthaltene Privilegierung die Möglichkeit unberührt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern. Dies kann auch eine auf der Störerhaftung beruhende und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründete Pflicht des Providers zur Klärung der Berechtigung der Beanstandung des Betroffenen unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Nutzers umfassen.
c) Vor dem Hintergrund dieser materiellen Anforderungen an ein Tätigwerden des Hostproviders trifft den Portalbetreiber in prozessualer Hinsicht bezüglich der für die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange maßgeblichen Tatsachen eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Klagepartei insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich ist und sie auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Dabei kann der Portalbetreiber auch eine Recherchepflicht haben. Diese ist ihm grundsätzlich zumutbar, da er auf Grund seiner materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten sein kann, vom User zusätzliche Angaben und Belege zu den Tatsachen zu fordern. Dem entspricht in prozessualer Hinsicht seine Obliegenheit, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vom Nutzer entsprechende Informationen zu fordern. Kommt der Portalbetreiber dieser Obliegenheit nicht nach, sind die Tatsachenbehauptungen der Klagepartei nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 47-49 – www.jameda.de).
Dieser Grundsatz aus dem „Jameda-Urteil“ zur Darlegungslast entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast dann trifft, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. Sie führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Prozessgegners, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657, Rn. 17, 18 – BearShare; BGH GRUR 2009, 871, Rn. 27 – Ohrclips).
Daraus folgt, dass die sekundäre Darlegungslast des Hostproviders und die daran anknüpfende Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO nicht greifen, wenn entweder die Tatsachen aus dem angegriffenen Beitrag aus der Sphäre des Betroffenen stammen oder dem Betroffenen eine weitere Sachverhaltsaufklärung – beispielsweise durch eine eigene Kontaktierung des Nutzers – möglich und zumutbar ist.
2. Im vorliegenden Fall können unter Berücksichtigung des zugrundezulegenden rechtlichen Maßstabs (nachfolgend unter Buchstabe a)) die behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht unschwer bejaht werden (nachfolgend unter Buchstabe b)). Daher wurde dadurch eine Pflicht der Beklagten, i.S.v. Art. 6 Abs. 1 DSA bzw. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung als mittelbare Störerin tätig zu werden, nicht ausgelöst (nachfolgend unter Buchstabe c)). Eine andere Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund der Grundsätze zur sekundären Darlegungslast veranlasst (nachfolgend unter Buchstabe d)).
a) Folgender Rechtsrahmen ist in Bezug auf die Voraussetzungen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung für den Senat streitentscheidend:
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH a.a.O. Rn. 30 – www.jameda.de). Dabei sind das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der bewerteten Partei am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und ihrer (Berufs) Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen.
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 12 – IM „Christoph“). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des sich Äußernden regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten, denn an der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse.
Bei Meinungsäußerungen verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und dem geschützten Rechtsgut andererseits droht (BVerfG NJW 2018, 770 Rn. 18). Lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an (BVerfG NJW 1995, 3303 [3304] – Soldaten sind Mörder).
Bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden (BGH NZG 2018, 797 Rn. 38).
Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist dabei unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NZG 2018, 797 Rn. 20).
Ein Anspruch steht grundsätzlich nur demjenigen zu, der durch den Beitrag individuell und unmittelbar betroffen ist. Die Äußerung muss sich, so wie sie vom Verkehr verstanden wird, mit dem Anspruchstellenden befassen oder in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder gewerblichen Leistungen stehen (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 262). Das ist primär derjenige, der in der Äußerung erwähnt ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann in Konstellationen angenommen werden, die auf einem sehr engen Näheverhältnis beruhen (Ehefrau und Ehemann / Eltern und Kinder), wobei in diesen Fällen nicht jede (ehrverletzende) Äußerung ausreicht, sondern die Äußerung sich auch jeweils auf das Persönlichkeitsbild der mittelbar betroffenen Person auswirken muss. Darüber hinaus kann bei einem Verband auch ein Verbandsmitglied betroffen sein, wenn durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verbands zugleich auch das eigene Persönlichkeitsbild des Mitglieds mit der Vorstellung eines Minderwertes belastet ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 823 Rn. 94). Schließlich kann bei juristischen Personen auch der unmittelbar Verantwortliche wie etwa der Alleingesellschafter und Geschäftsführer anspruchsberechtigt sein (BeckOK InfoMedienR/Söder, 44. Ed. 1.5.2024, BGB § 823 Rn. 74).
b) Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs können die angegriffenen Äußerungen nicht als unschwer zu bejahende Persönlichkeitsrechtsverletzungen qualifiziert werden. Entweder handelt es sich dabei um – eine Abwägung notwendig machende – Meinungsäußerungen, keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen oder nicht den Kläger unmittelbar betreffende Aussagen.
aa) Bei der explizit den Kläger namentlich nennenden Aussage
„Herr W., der überall als Manager von W. genannt wird – zusammen mit Herrn Prof. R. – sind nur Teilhaber der Gesellschaft“
handelt es sich um eine zulässige Tatsachenbehauptung. Denn der Kläger behauptet selbst, Gesellschafter der W. GmbH zu sein. Dies entspricht der umgangssprachlichen Formulierung „Teilhaber der Gesellschaft“.
Gleiches gilt für die Behauptung, dass Herr W. nach außen als Manager der W. GmbH auftrete. Auch diese Äußerung ist nach dem Klägervortrag zutreffend, da der Kläger in der Klageschrift ausführt, dass Herr W. in der Außendarstellung der Gesellschaft tätig sei und die Tätigkeiten der Gesellschaft bei Veranstaltungen im Iran vorstelle.
bb) Bei der unmittelbar auf den Kläger bezogenen Äußerung
„Diese Personen (L., R., W.), die in die Taschen (der Menschen im Iran) greifen und ihnen das Geld herausziehen (rauben) […]“
handelt es sich um ein Werturteil, welches – da es nicht als Schmähkritik einzustufen ist – eine Abwägung der Grundrechtsbelange erfordert und deshalb nicht eine unschwer bejahbare Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt.
(1) Es handelt sich insgesamt um eine Meinungsäußerung, da die angegriffene Aussage Tatsachen und Meinungen derart vermengt, dass sie insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden und durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht würde.
Denn die Ermittlung des objektiven Sinns der Aussagen, deren Unterlassung der Kläger begehrt, aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums, zeigt, dass es dem sich in dem Video Äußernden maßgeblich darum geht, sein subjektives Empfinden über das Geschäftsgebaren der W. GmbH insgesamt auszudrücken. Mit der Aussage wird nicht etwa ein konkreter Sachverhalt geschildert, in dem der Kläger anderen Personen „in die Taschen“ greife und so im Wege des Diebstahls oder Betrugs Geld aus diesen Taschen an sich nehme. Es wird vielmehr deutlich, dass hier eine wertende Äußerung, nämlich die subjektive Ansicht des sich Äußernden zum Ausdruck kommt. Er vermittelt sein eigenes Werturteil, indem er zeigt, dass nach seiner Auffassung das gerügte Verhalten der W. GmbH unredlich ist, weil die Betroffenen keine angemessene Gegenleistung für ihre Bezahlung erhalten. Das ist eine subjektive Einschätzung und damit eine Meinungsäußerung.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass selbst die Verwendung von Wörtern wie „Betrug“ oder auch „betrügerisch“ oder „Machenschaften“ nicht als Tatsachenbehauptung einer Strafbarkeit anzusehen ist, sondern als Werturteil im alltagssprachlichen Sinne (vgl. nur BGH GRUR 2015, 289, Rn. 10 – Hochleistungsmagneten; OLG Hamburg MMR 2011, 685 [688]; BGH NJW 2002, 1192 [1193]). In seiner Entscheidung Hochleistungsmagneten hielt der BGH etwa die Bezeichnungen als „groß angelegten Schwindel“ oder „Betrug“ für (zulässige) Meinungsäußerungen, da sie die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens der dortigen Klägerin zum Ausdruck brachten und damit eine subjektive Wertung. Selbst wenn man diese Begriffe als Entäußerung einer Rechtsauffassung verstehen wollte, änderte dies nichts an deren Zulässigkeit, denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind rechtliche Bewertungen in der Regel als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren (BGH a.a.O. Rn. 10 – Hochleistungsmagneten).
(2) Die für die Feststellung der Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderliche Abwägung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die angegriffene Äußerung als Schmähkritik zu qualifizieren wäre und deshalb nicht am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG teilhätte.
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (BGH a.a.O. Rn. 18 – Hochleistungsmagneten).
Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Äußerung im Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist, nicht als Schmähkritik zu qualifizieren, da ihr ein Sachbezug nicht abgesprochen werden kann. Der Beitrag bezieht sich – für den verständigen Durchschnittsrezipienten erkennbar – insgesamt auf den wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der W. GmbH. Diese Auseinandersetzung in der Sache tritt nicht, wie es bei der Schmähkritik der Fall wäre, vollständig in den Hintergrund, so dass die gesamte Kommentierung sich auch nicht in einer persönlichen Kränkung erschöpft. Die Äußerung stellt ebenso wenig eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde des Klägers dar, da sie noch nicht das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 204 StRR 292/23, Rn. 30). Gerade im Geschäftsverkehr muss man sich auch scharfe und überzogen formulierte Kritik gefallen lassen (vgl. BGH NJW 2015, 773 Rn. 19).
(3) Über die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Äußerung wäre somit im Rahmen einer Gesamtabwägung der Schutzinteressen des lediglich in seiner Sozialsphäre betroffenen Klägers und dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund kann der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Klägers nicht unschwer bejaht werden.
cc) Die weitere unmittelbar auf den Kläger bezogene Äußerung
„Noch trauriger ist, dass weder Herr W. noch Prof. R. Fachkenntnisse in Arbeitsvermittlung haben.“
enthält ebenfalls keine unschwer zu bejahende Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Auch wenn die Äußerung insgesamt auf einem – eine Abwägung bedingenden – Werturteil beruht, enthält sie die Tatsachenbehauptung, dass der Kläger über keine (besonderen) Fachkenntnisse in der Arbeitsvermittlung verfüge, weil sie insoweit beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft. Auch wenn der Begriff der „Fachkenntnisse“ nicht eindeutig ist, enthält die Aussage für den angesprochenen Verkehr den nachprüfbaren Tatsachenkern, dass der Kläger keine langjährige Berufserfahrung und/oder Schulung durch umfassende Praxis und fundierte theoretische Kenntnisse im Bereich der Arbeitsvermittlung hat.
Dieser Tatsachenkern ist bereits nach den Darlegungen des Klägers nicht unzutreffend. Denn der Kläger trägt lediglich vor, dass er Professor an der Fakultät Betriebswirtschaft der T. Hochschule und lange Koordinator für die Iran-Aktivitäten der T. Hochschule gewesen sei. Seit 2008 habe er den Iran häufig besucht und sei mit den kulturellen und institutionellen Gegebenheiten im Iran und mit der Lage am deutschen Arbeitsmarkt vertraut. Zudem betreue er in seiner Funktion als Hochschullehrer seit Jahren auch MBA-Studierende aus dem Iran. Aus diesen Darlegungen ergibt sich nicht, dass er über spezifische – entweder durch Schulungen oder langjährige Praxiserfahrungen erworbene – Fachkenntnisse in der Arbeitsvermittlung verfügen würde, mag er auch Kenntnisse und Erfahrungen auf verwandten Gebieten besitzen, die für derartige Tätigkeiten nützlich sind.
Soweit in der Aussage darüber hinaus die fachliche Eignung des Klägers in Frage gestellt wird, handelt es sich um ein Werturteil, bei dem eine umfassende Abwägung der grundgesetzlich geschützten Interessen erforderlich ist (vgl. BVerfG GRUR 2013, 1266 – Winkeladvokat), weshalb keine unschwer zu bejahende Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben ist.
dd) Auch die – nicht den Kläger unmittelbar persönlich, sondern lediglich die W. GmbH betreffende – Äußerung
„Die Katastrophe scheint noch viel größer zu sein, wenn wir feststellen, dass die Firma gar nicht existiert, und die Adresse, die sie auf ihrer Website angibt, eigentlich zu einer Versicherungsfirma gehört“
kann nicht unschwer als Persönlichkeitsrechtsverletzung qualifiziert werden.
Zum einen ist – da der Kläger nur mittelbar betroffen ist – eine komplizierte Rechtsprüfung in Bezug auf dessen Aktivlegitimation veranlasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein entsprechend enges Näheverhältnis zwischen dem Kläger und der W. GmbH weder dargelegt noch erkennbar ist. Vielmehr ist der Kläger unstreitig lediglich Teil des „Teams“ des Unternehmens, hat aber bereits nach seinem eigenen Vortrag keine repräsentative Rolle inne, da nicht er, sondern Herr W. „in der Außendarstellung der Gesellschaft tätig [ist] und […] die Tätigkeiten der Gesellschaft auch bei Veranstaltungen im Iran vor[stellt]“. Auch ist er nicht Geschäftsführer der Gesellschaft. Sonstige Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger in einem besonders engen Zusammenhang zu der W. GmbH stehe, sind nicht dargetan. Insbesondere bleibt seine Tätigkeit für die W. GmbH auf seinem eigenen Internetauftritt unerwähnt. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob sich die über die W. GmbH getroffenen Äußerungen abträglich auf das Persönlichkeitsbild des Klägers auswirken.
Zum anderen ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Videos, dass dieses nicht die rechtliche Existenz der W. GmbH in Abrede stellt, da der Beitrag – indem an anderer Stelle ausdrücklich auf die Handelsregistereintragung Bezug genommen wird – selbst davon ausgeht, dass die W. GmbH im Handelsregister eingetragen ist. Der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsempfänger versteht die angegriffene Äußerung daher dahingehend, dass darin als Tatsachenkern behauptet wird, dass der Geschäftsbetrieb der W. GmbH unter der auf der Webseite angegebenen Adresse physisch nicht auffindbar ist. Dieser Tatsachenkern ist nicht offenkundig unzutreffend, da die W. GmbH unstreitig in Bürogemeinschaft mit der Versicherungsfirma O. ansässig ist und sich deren Büroräume mit dieser teilt.
Die in dem Beitrag getroffene Schlussfolgerung in Bezug auf die (physische) Inexistenz der GmbH stellt eine die Abwägung erfordernde Meinungsäußerung dar.
ee) In Bezug auf die Äußerung
„Die W. GmbH verfügt über keine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung in Deutschland. Um dies in Deutschland tun zu dürfen, ist aber eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit eine zwingende Voraussetzung, die die W. GmbH jedoch nicht hat“
stehen dem Kläger ebenfalls keine Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten zu.
Zum einen ist auch hinsichtlich dieser Aussage – da der Kläger nur mittelbar betroffen ist – eine komplizierte Rechtsprüfung zur Aktivlegitimation erforderlich. Auf die obigen Ausführungen unter B.III.2.b) dd) wird Bezug genommen.
Zum anderen ist unstreitig, dass die Aussage, wonach die W. GmbH über keine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung verfüge, an sich zutreffend ist. Zwischen den Parteien steht lediglich im Streit, ob eine solche Erlaubnis für die von der W. GmbH betriebene Arbeitsvermittlung rechtlich erforderlich ist oder nicht. Da die Beurteilung dieser Frage eine nicht unkomplizierte Rechtsprüfung notwendig macht, ist auch aus diesem Grund keine unschwer bejahbare Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben. Darüber hinaus handelt es sich bei der Einschätzung der Erlaubnispflichtigkeit der Tätigkeit der W. GmbH um eine rechtliche Bewertung, somit eine Meinungsäußerung.
ff) Die Äußerung
„Um die Wahrheit zu erfahren, reicht es nur, dass wir die Eintragung im Handelsregister der W. GmbH in Deutschland prüfen. Da entdecken wir einen Haufen Betrügereien und Lügen.“
ist als Meinungsäußerung in Bezug auf die W. GmbH zu qualifizieren, weshalb auch diesbezüglich die Beklagte nicht als mittelbare Störerin haftet. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
c) Vor diesem Hintergrund lag im Streitfall kein Hinweis auf unschwer zu bejahenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen des Klägers vor, aufgrund dessen die Beklagte die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Inhalte ohne Weiteres hätte feststellen können. Daher war auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur mittelbaren Störerhaftung keine Bewertung des gesamten Sachverhalts durch die Beklagte einschließlich der Einholung einer Stellungnahme des Journalisten Herrn J. veranlasst, weshalb – wie bereits ausgeführt – der Senat nicht entscheiden muss, ob diese vom Bundesgerichtshof begründete grundsätzliche Notwendigkeit der Durchführung eines „Anhörungsverfahrens“ durch den Hostprovider den Vorgaben des DSA widerspricht.
d) Im vorliegenden Fall kann – entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts – auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte in prozessualer Hinsicht ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkam. Deshalb sind die tatsächlichen vom Kläger vorgetragenen Umstände in Bezug auf die Beanstandungen aus dem streitgegenständlichen Video auch nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten.
Zum einen fehlt es – wie soeben ausgeführt – an einem die materielle Prüfpflicht auslösenden Hinweis auf eine klare Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Zum anderen ist der Journalist Herr J., der das streitgegenständliche Video auf dem You-Tube-Kanal A. hochlud, den Gesellschaftern der W. GmbH bekannt. Vor Klageerhebung hatten sie mehrere E-Mails an ihn übersandt. Außerdem war das Video bereits zuvor der Geschäftsführerin der W. GmbH zugespielt worden. Anders als bei einem Bewertungsportal – bei dem der Nutzer zulässigerweise anonym auftreten kann, weshalb der bewertete Arzt diesen nicht kennt und sich die für seine Identifizierung erforderlichen Informationen selbst dann, wenn sie dem Portalbetreiber vorliegen sollten, mangels Auskunftsanspruchs gegen den Portalbetreiber jedenfalls nicht auf diesem Weg beschaffen kann (vgl. BGH a.a.O. Rn. 38 f. – www.jamede.de) – stehen dem Kläger in Bezug auf die Äußerungen im Video durchaus Möglichkeiten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung. Zwar sieht der Senat, dass der Journalist auf die ihm übersandten Mails nicht reagiert hatte. Es besteht jedoch beispielsweise die Möglichkeit, unmittelbar gegen diesen gerichtlich vorzugehen. Dass ein solches Vorgehen gegen den in den USA wohnhaften Journalisten unzumutbar ist, trägt der Kläger nicht vor.
Schließlich handelt es sich bei den streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen – anders als beispielsweise der behauptete Behandlungskontakt eines anonymen Nutzers – um solche aus der Sphäre des Klägers. Der Kläger hat den besten Einblick in die W. GmbH, seinen Aufgaben darin oder seinen Fachkenntnissen in der Arbeitsvermittlung. Ihm ist Vortrag dazu möglich und zumutbar.
Deshalb trifft die Beklagte im vorliegenden Fall keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die zu treffende Abwägungsentscheidung.
IV. Auch aus Art. 17 DSGVO ergibt sich kein Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.
1. Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass sich aus Art. 17 DSGVO grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch der betroffenen Person ergeben kann (vgl. dazu Vorlagefrage des BGH in GRUR 2023, 1724 – Bewerbungsprozess).
Auch sieht der Senat, dass die Anwendbarkeit der DSGVO vom Gesetz über digitale Dienste unberührt bleibt (Art. 2 Abs. 4 lit. g DSA). Der Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten soll sogar einzig durch die Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich, insbesondere durch die DSGVO, geregelt werden (Erwägungsgrund 10 UA 3 S. 2 DSA).
Schließlich geht der Senat davon aus, dass das von dem Journalisten Herrn J. hochgeladene Video auch personenbezogene Daten des Klägers i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthält.
2. Der Senat kann offenlassen, ob das Betreiben einer Videoplattform, auf der Dritte personenbezogene Daten hochladen können, eine Verarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt und der Hostprovider dafür als Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen ist. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil der Provider dadurch in Bezug auf die in dem von dem Nutzer hochgeladenen Video – anders als hinsichtlich der Daten der Nutzer und Besucher der Seiten (vgl. dazu EuGH NJW 2018, 2537 Rn. 30 – ULD/Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein) – lediglich Speicherplatz zur Verfügung stellt. Auch wird der Content vom Provider nicht wie von einer Suchmaschine automatisch indexiert und den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung gestellt (vgl. dazu BGH GRUR 2020, 1331 Rn. 13 – Recht auf Vergessenwerden).
3. Die Frage des Vorliegens einer Verarbeitung kann dahinstehen, weil unabhängig davon der Kläger aufgrund der nachfolgend genannten Umstände keinen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten als Hostproviderin geltend machen kann.
a) Begehrt ein Betroffener von dem Betreiber einer Internet-Suchmaschine wegen der (behaupteten) Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts dessen Auslistung, muss der Betroffene nachweisen, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist (BGH GRUR 2023, 1218 Rn. 33 – Recht auf Vergessenwerden II). Zwar hat der Bundesgerichtshof den für die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers als mittelbarer Störer bestehenden Maßstab – wonach dieser aufgrund eines konkreten Hinweises Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt haben muss – für den Auslistungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO zugunsten einer grundsätzlich gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aufgegeben (BGH a.a.O. Rn. 36 – Recht auf Vergessenwerden II). Doch entspricht die Voraussetzung des bisher erforderlichen Hinweises auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung letztlich der nunmehr maßgeblichen Voraussetzung eines relevanten und hinreichenden Nachweises, dass die in den gelisteten Inhalten enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind (BGH a.a.O. Rn. 36 – Recht auf Vergessenwerden II).
b) Die Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs zum vom Bundesgerichtshof entwickelten Haftungsregime von Suchmaschinenbetreibern nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO auf die Haftung von Hostprovidern führt im Streitfall dazu, dass aufgrund der erforderliche Abwägung der Unionsgrundrechte eine Löschung von der Beklagten nicht verlangt werden kann.
Zum einen gilt auch beim Provider, dass dieser – anders als der Inhalteanbieter, der den von ihm selbst generierten Inhalt unmittelbar zu verantworten hat – wie der Suchmaschinenbetreiber nur einen erleichterten Zugang zu diesem Content verschafft und damit mittelbar dessen Verbreitung fördert. Dieser unterschiedliche Grad an Einflussmöglichkeit auf die Richtigkeit des Inhalts bedingt auch bei der Haftung des Providers nach der DSGVO eine abgestufte, durch unterschiedliche Verhaltenspflichten gekennzeichnete Haftung. Auch beim Plattformprovider ergibt sich eine Auslistungspflicht nur als Folge der Verletzung nachgelagerter, durch eine initiale Meldung von Betroffenen ausgelösten Prüfungs- und Reaktionspflichten.
Zum anderen kann im Rahmen der nach Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO durchzuführenden Abwägung unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information die Vorschrift des Art. 6 DSA – der die Frage der Haftung des Hostproviders explizit regelt – nicht außer Acht gelassen werden. Die darin geregelte Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers mit entsprechenden Haftungsprivilegierungen in Gestalt eines notice and take down-Verfahrens – das dem Modell des Bundesgerichtshofs zur Haftung des mittelbaren Störers entspricht – muss auch für das unionale Datenschutzrecht gelten, sollte das Verhalten von Plattformen diesem unterliegen. Andernfalls würden die bewusst differenzierenden Regelungen des DSA umgangen, da bei entsprechendem Verständnis jedes Verhalten eines Host-Providers zugleich eine Datenverarbeitung wäre und damit einen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSA begründen würde.
c) Da – wie bereits ausgeführt – die Beklagte nicht als sogenannte mittelbare Störerin für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht als Auslistungsverlangen in der Sache berechtigt.
EuG
Urteil vom 17.07.2024 T-1077/23
Bytedance ./. Kommission
Das EuG hat entschieden, dass die Einordnung von TikTok / Bytedance als Gatekeeper (Torwächter) im Sinn des Digital Markets Act (DMA) durch die EU-Kommission rechtmäßig ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Gesetz über digitale Märkte: Abweisung der Klage von Bytedance (TikTok) gegen den Beschluss der Kommission, mit dem Bytedance als Torwächter benannt wird
Die Gesellschaft Bytedance Ltd stellt über ihre Tochtergesellschaften die Plattform für das soziale Netzwerk TikTok bereit. Mit Beschluss vom 5. September 2023 benannte die Kommission Bytedance nach dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, im Folgenden: DMA) 1 als Torwächter. Im November 2023 erhob Bytedance gegen diesen Beschluss eine Nichtigkeitsklage. Das Gericht hat auf Antrag von Bytedance beschlossen, in der vorliegenden Rechtssache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.
Mit seinem heutigen Urteil, das acht Monate nach Klageerhebung ergeht, weist das Gericht die Klage von Bytedance ab.
Das Gericht verweist zunächst auf die Entstehungsgeschichte und den Regelungsgehalt des DMA. Insbesondere betont es, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verabschiedung des DMA durch die Festlegung von Regeln zur Gewährleistung der Bestreitbarkeit und Fairness der Märkte im digitalen Sektor im Allgemeinen und zugunsten von gewerblichen Nutzern und Endnutzern der von den Torwächtern bereitgestellten zentralen Plattformdienste im Besonderen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten wollte.
Sodann stellt das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht davon ausgehen durfte, dass es sich bei Bytedance um einen Torwächter handelt. Bytedance erreicht unstreitig die im DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte, die u. a. ihren globalen Marktwert, die Zahl der Nutzer von TikTok in der Union und die Anzahl der Jahre betreffen, in denen der letztgenannte Schwellenwert für die Zahl der Nutzer erfüllt worden ist, weshalb vermutet werden kann, dass Bytedance ein Torwächter ist. Ferner war das Vorbringen von Bytedance nicht hinreichend substantiiert, um eindeutig die Vermutung zu entkräften, dass Bytedance erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, TikTok den gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und Bytedance eine gefestigte und dauerhafte Position innehat.
Insbesondere weist das Gericht erstens das Argument von Bytedance zurück, wonach der Umstand, dass ihr globaler Marktwert hauptsächlich auf ihre Tätigkeiten in China zurückzuführen sei, zeige, dass sie keinen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt habe, was durch ihren geringen Umsatz in der Union belegt werde. Nach Ansicht des Gerichts durfte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass der hohe Marktwert, den Bytedance weltweit hat, in Verbindung mit der großen Zahl der Nutzer von TikTok in der Union die finanzielle Leistungsfähigkeit von Bytedance und ihr Potenzial zur Monetarisierung dieser Nutzer widerspiegelt.
Zweitens weist das Gericht auch das Argument von Bytedance zurück, wonach der Umstand, dass sie nicht über ein Plattformökosystem verfüge und von keinen Netzwerk- oder Bindungseffekten profitiert habe sowie dass TikTok, dessen Nutzer sich zu einem erheblichen Teil zugunsten einer Parallelverwendung mehrerer Dienste entschieden hätten, eine geringere Größenordnung aufweise als andere Onlinedienste sozialer Netzwerke wie Facebook und Instagram, zeige, dass TikTok den gewerblichen Nutzern nicht als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern diene.
Insoweit stellt das Gericht u. a. fest, dass es TikTok trotz der von Bytedance geltend gemachten Umstände seit seiner Einführung in der Union im Jahr 2018 gelungen ist, die Zahl seiner Nutzer sehr schnell und exponentiell zu steigern, um in kurzer Zeit eine halb so große Verbreitung wie Facebook und Instagram zu erzielen sowie namentlich bei jungen Nutzern, die auf TikTok mehr Zeit als in anderen sozialen Netzwerken verbringen, eine besonders hohe Bindungsquote zu erreichen.
Drittens weist das Gericht das Vorbringen von Bytedance zurück, mit dem dargetan werden sollte, dass sie keine gefestigte und dauerhafte Position innehabe. Insofern hat Bytedance geltend gemacht, ein neuer Marktteilnehmer zu sein, dem Wettbewerber wie Meta und Alphabet, die neue Dienste wie Reels und Shorts in den Verkehr gebracht hätten und durch die Nachahmung wesentlicher Merkmale von TikTok schnell gewachsen seien, seine Position erfolgreich streitig gemacht hätten. Das Gericht stellt u. a. fest, dass TikTok zwar im Jahr 2018 ein neuer Marktteilnehmer im Binnenmarkt war, mit dem gut etablierten Betreibern wie Meta und Alphabet deren Position streitig gemacht werden sollte, und dass sich seine Position in den folgenden Jahren schnell gefestigt, wenn nicht gar gestärkt hat, und dies trotz der Einführung konkurrierender Dienste wie Reels und Shorts, um in kurzer Zeit, gemessen an der Zahl der Nutzer in der Union, eine halb so große Verbreitung wie Facebook und Instagram zu erreichen.
Das Gericht gelangt ferner zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission angewandten Beweisanforderungen richtig waren und dass die Kommission bei ihrer Beurteilung des Vorbringens von Bytedance zwar einige Fehler begangen hat, diese aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses hatten.
Schließlich weist das Gericht das Vorbringen von Bytedance zur angeblichen Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Gleichbehandlung zurück.
Die EU-Kommission hat entschieden, dass TEMU eine sehr große Online-Plattform im Sinne des Digital Services Act (DSA) - Gesetz über digitale Dienste ist.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: Kommission benennt Temu als sehr große Online-Plattform gemäß dem Gesetz über digitale Dienste
Die Kommission hat Temu heute offiziell als sehr große Online-Plattform (VLOP) im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) benannt.
Temu ist ein Online-Marktplatz mit durchschnittlich mehr als 45 Millionen monatlichen Nutzern in der Europäischen Union. Diese Nutzernummer, die Temu der Kommission mitgeteilt hat, liegt über dem Schwellenwert des Gesetzes über digitale Dienste für die Benennung als VLOP.
Nach der heutigen Benennung als VLOP muss Temu innerhalb von vier Monaten nach seiner Mitteilung (d. h. bis Ende September 2024) die strengsten Vorschriften des Gesetzes über digitale Dienste einhalten, wie etwa die Verpflichtung, alle systemischen Risiken, die sich aus seinen Dienstleistungen ergeben, einschließlich der Listung und des Verkaufs von gefälschten Waren, unsicheren oder illegalen Produkten und Gegenständen, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, ordnungsgemäß zu bewerten und zu mindern.
Zu diesen zusätzlichen Verpflichtungen gehören insbesondere:
Sorgfältigere Überwachung illegaler Produkte
-Temu muss die spezifischen systemischen Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte und Produkte sowie aus der Konzeption oder dem Funktionieren seines Dienstes und der damit verbundenen Systeme sorgfältig analysieren. Die Risikobewertungsberichte sind der Kommission vier Monate nach der Mitteilung der förmlichen Benennung und danach ein Jahr vorzulegen.
- Temu muss Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, um Risiken zu begegnen, z. B. durch die Aufnahme und den Verkauf von nachgeahmten Waren, unsicheren Produkten und Gegenständen, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen. Diese Maßnahmen können die Anpassung der Nutzungsbedingungen, die Verbesserung der Gestaltung der Benutzerschnittstellen im Hinblick auf eine bessere Meldung und Aufdeckung verdächtiger Listen, die Verbesserung der Moderationsverfahren zur raschen Entfernung illegaler Gegenstände und die Verfeinerung der Algorithmen umfassen, um die Förderung und den Verkauf verbotener Waren zu verhindern.
- Temu muss seine internen Prozesse, Ressourcen, Tests, Dokumentation und Überwachung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkennung systemischer Risiken verstärken.
Verstärkte Verbraucherschutzmaßnahmen
- In den jährlichen Risikobewertungsberichten von Temu müssen insbesondere mögliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher bewertet werden, wobei der Schwerpunkt auf dem körperlichen und geistigen Wohlbefinden minderjähriger Nutzer liegen sollte.
- Temu ist verpflichtet, seine Plattform, einschließlich Benutzerschnittstellen, Empfehlungsalgorithmen und Nutzungsbedingungen, zu strukturieren, um Risiken für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Verbraucher zu mindern und zu verhindern. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verbraucher vor dem Kauf unsicherer oder illegaler Waren zu schützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt darauf liegen sollte, den Verkauf und Vertrieb von Produkten, die für Minderjährige schädlich sein könnten, zu verhindern. Dazu gehört auch die Einführung robuster Alterssicherungssysteme, um den Kauf altersbegrenzter Güter zu beschränken.
Mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht
- Temu muss sicherstellen, dass seine Risikobewertungen und die Einhaltung aller Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste jedes Jahr extern und unabhängig geprüft werden.
-Temu muss Repository aller Anzeigen veröffentlichen, die auf seiner Schnittstelle angezeigt werden.
- Temu muss Forschern, einschließlich zugelassener Forscher, die von den Koordinatoren für digitale Dienste benannt wurden, Zugang zu öffentlich zugänglichen Daten gewähren.
- Temu muss die Transparenzanforderungen erfüllen, einschließlich der Veröffentlichung von Transparenzberichten über Entscheidungen zur Moderation von Inhalten und des Risikomanagements alle sechs Monate zusätzlich zu den Berichten über die Systemrisiken und den Prüfungsergebnissen einmal jährlich.
- Temu muss eine Compliance-Funktion benennen und jedes Jahr einer externen unabhängigen Prüfung unterzogen werden.
Allgemeine Anwendbarkeit des Gesetzes über digitale Dienste auf Online-Plattformen und -Marktplätze
Seit dem 17. Februar 2024 müssen alle Online-Plattformen, einschließlich Temu, bereits die allgemeinen Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste erfüllen. Diese allgemeinen Bestimmungen umfassen die Verpflichtung von Online-Marktplätzen,
- Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Händlern auf ihren Plattformen;
- Ihre Schnittstelle so zu gestalten, dass den Unternehmern die Einhaltung ihrer rechtlichen Verpflichtungen nach dem EU-Recht erleichtert wird;
- Die Verbraucher über den Kauf eines illegalen Produkts informieren, sobald sie von der Illegalität des Produkts Kenntnis erlangen.
Seit dem 17. Februar 2024 sind alle Online-Plattformen, einschließlich Marktplätze, nach dem Gesetz über digitale Dienste außerdem verpflichtet,
- Bereitstellung benutzerfreundlicher Mechanismen, die es Nutzern oder Stellen ermöglichen, illegale Inhalte zu melden;
- Der Behandlung von Meldungen, die von sogenannten „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ übermittelt werden, Vorrang einzuräumen;
- Den Nutzern Begründungen zur Verfügung zu stellen, wenn ihre Inhalte eingeschränkt oder entfernt werden;
- Bereitstellung eines internen Beschwerdemanagementsystems für Nutzer, um Entscheidungen über die Moderation von Inhalten anzufechten;
- Ihre Systeme neu gestalten, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten;
- Sicherstellen, dass ihre Schnittstellen nicht so gestaltet sind, dass die Nutzer getäuscht oder manipuliert werden;
- Werbung auf ihren Schnittstellen deutlich kennzeichnen;
- Die Anzeige gezielter Werbung auf der Grundlage von Profilen sensibler Daten (z. B. ethnische Herkunft, politische Meinungen oder sexuelle Ausrichtung) oder die sich an Minderjährige richtet, einzustellen;
- Klare Bedingungen haben und bei ihrer Anwendung sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig handeln;
- Sie veröffentlichen einmal jährlich Transparenzberichte über ihre Verfahren zur Moderation von Inhalten.
Nächste Schritte
Nach ihrer Benennung als VLOP wird die Kommission befugt sein, die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch Temu in Zusammenarbeit mit dem irischen Koordinator für digitale Dienste zu überwachen.
Die Kommissionsdienststellen werden die Anwendung der Vorschriften und Verpflichtungen des Gesetzes über digitale Dienste durch die Plattform sorgfältig überwachen, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes und zur Bekämpfung der Verbreitung illegaler Produkte. Die Kommissionsdienststellen sind bereit, eng mit Temu zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass diese angemessen angegangen werden.
Hintergrund
Diese Bezeichnung veranschaulicht, wie die Kommission die Marktentwicklungen weiterhin aufmerksam verfolgt. Die Kommission hat nun 24 sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste benannt.
Am 25. April 2023 benannte die Kommission die ersten 19 sehr großen Betriebsplattformen (VLOP) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSE). Ab Ende August mussten diese sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Plattformen die zusätzlichen Verpflichtungen gemäß Abschnitt 5 des Gesetzes über digitale Dienste erfüllen. Am 20. Dezember 2023 wurden drei weitere sehr große Online -Plattformen benannt. Am 26. April 2024 benannte die Kommission Shein als VLOP, für das die zusätzliche Verpflichtung im August 2024 verbindlich wird.
Die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste wird von der Kommission und den Koordinatoren für digitale Dienste geteilt, die von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Februar 2024 benannt werden mussten.
Das LG Köln hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch Aufbereitung und Übernahme einer Kurzgeschichte von Heinrich Böll in einem YouTube-Lehrvideo vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15, 19a UrhG.
a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Sach- und Streitstand fest und folgt maßgeblich aus dem von der Klägerin als Anlage K9 vorgelegten Generalvertrag vom 02.12.1999, mit dem sämtliche Herrn N. C. als Erben von Heinrich Böll zustehenden Verlagsrechte auf die Klägerin übertragen wurden.
Unstreitig ist das streitgegenständliche Werk „Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral“ des Autors Heinrich Böll in der im Verlag der Klägerin herausgegebenen Textsammlung „Heinrich Böll Werke, Kölner Ausgabe, Band 12: 1959– 1963“ (ISBN 978-3-462-03286-4), von M. C. E. erschienen.
Damit ist von der Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen.
Dem ist der Beklagte auch nicht mehr entgegengetreten.
b) Die „Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral“ von Heinrich Böll ist ein Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.
Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten (Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 48, mit weiteren Nachweisen).
Bei einem Sprachwerk kann die urheberrechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen. Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerkes dagegen allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht. Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein. Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt.
Anders kann es sich verhalten, wenn diese Idee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigenschöpferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel wie etwa der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen urheberrechtlich geschützt sein (BGHZ 141, 267, 279 - Laras Tochter; zitiert nach: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher, Rn. 36, juris; mit weiteren Nachweisen).
So ist bei einem Roman – oder, wie hier, bei der „Anekdote“ von Heinrich Böll – als Werk der Literatur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig. Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der "Szenerie" des Romans liegen, genießen Urheberrechtsschutz (vgl. BGH, Urteil vom 29.04. 1999 – I ZR 65/96 – Laras Tochter – Beck online; mit weiteren Nachweisen).
aa) Unabhängig davon, dass die Kammer ohne weiteres die Voraussetzungen eines Sprachwerkes bei der „Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral“ infolge der durch die individuelle Gedankenführung geprägten sprachliche Gestaltung annimmt, geht sie auch davon aus, dass der Autor Heinrich Böll eine Fabel im vorstehenden Sinne durch eine individuelle Auswahl und Darstellung des Inhalts seiner Anekdote geschaffen hat. Dabei teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, dass die „Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral“ von Heinrich Böll auch durch eine urheberrechtlich geschützte Fabel geprägt ist. Der Autor Heinrich Böll lässt die sich gegenüberstehenden Positionen, ob man ein glückliches und/oder erfülltes Leben aufgrund einer arbeitsreichen und auf wirtschaftliche Erfolge ausgerichteten Lebensweise führen kann oder ob man dies auch mit wenig Aufwand erreichen kann, pointiert aufeinanderstoßen. Diese grundlegend unterschiedliche Lebenseinstellung, nämlich ob der Mensch arbeitet, um zu leben, und nicht lebt, um zu arbeiten, oder andersherum, greift Heinrich Böll in der Form der klassischen Anekdote und damit in der kurzen und prägnanten Schilderung einer Begebenheit auf, die diesen Grundkonflikt plastisch darstellt.
Dies hat Heinrich Böll dergestalt in eine konkrete Form umgesetzt, dass in einer idyllischen und sonnigen Umgebung an einer Küste am Meer ein Fischer den Ort und die Situation genießt, als ihn ein Fremder (Tourist) anspricht und beide in ein Gespräch kommen, wobei der Fremde dem Fischer die Möglichkeiten aufzeigt, durch fleißige Arbeit sein Fischerei-Geschäft auszuweiten, während der Fischer mit dem zufrieden ist, was er hat, insbesondere betreffend den am selben Tag bereits von ihm gemachten guten Fang. Als der Fremde dem Fischer darlegt, dass er bei Erfolg seines Unternehmens sich zur Ruhe setzen und die schöne Umgebung genießen könne, weist ihn der Fischer darauf hin, dass er das ja bereits jetzt tue, was Böll dahin auflöst, dass der Fremde nachdenklich von dannen zieht.
Mit dieser konkreten Geschichte des Fischers und des Fremden in der konkreten örtlichen Umgebung hat Heinrich Böll seine Gedanken zu dem Gegensatz: Arbeiten, um zu leben, oder Leben, um zu arbeiten, konkret körperlich festgelegt.
bb) Dem urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG steht nicht entgegen, dass von Heinrich Böll gemeinfreie Elemente bzw. Elemente aus dem vorbekannten Formenschatz in seiner Anekdote übernommen worden wären.
Dabei ist zunächst richtig, dass der sowohl der Anekdote von Heinrich Böll als auch dem Video von dem Beklagten zugrunde liegende Grundgedanke des Gegensatzes: Arbeiten, um zu leben, oder Leben, um zu arbeiten, als solcher nicht geschützt ist.
Die konkrete Geschichte des Fischers und des Fremden sowie ihre Diskussion betreffend diesen Gegensatz ist jedoch nicht vorbekannt. Insbesondere enthält die Anekdote von Heinrich Böll nach dem Sach- und Streitstand auch nicht ganz oder teilweise Elemente, die zum sogenannten vorbekannten Formenschatz gehören. Dieser Einwand des Beklagten bleibt insgesamt vage; zur Begründung verweist der Beklagte darauf, dass „selbst der satirische Einfall in der Anekdote“ nicht von Böll selbst stamme, sondern er hier einen Anfang der 1960er Jahre kursierenden anekdotischen Witz aufgegriffen habe.
Bei diesem Einwand bleibt schon unklar, was genau nach Auffassung des Beklagten zum vorbekannten Formenschatz bzw. zu vorbekannten Ausdrucksformen gehören soll.
Jedenfalls hätte nach dem diesbezüglichen Bestreiten der Klägerin und des dazu erfolgten klägerischen Vortrags, die Klägerin habe die von dem Beklagten angeführte Fundstelle nicht nachvollziehen können, der Beklagte weiter vortragen und (vor allem) Beweis anbieten müssen.
Grundsätzlich muss der Verletzer durch Vorlage von konkreten Entgegenhaltungen darlegen und beweisen, dass der Urheber bei der Erschaffung seines Werkes auf Vorbekanntes zurückgegriffen habe (BGH GRUR 2002, 958, 960 – Technische Lieferbedingungen). Wer behauptet, eine Formgestaltung beruhe auf dem vorbekannten Formenschatz, muss dies beweisen (OLG Düsseldorf ZUM-RD 2002, 419, 424 – Breuer-Hocker; zitiert nach: Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 73).
Daran fehlt es vorliegend schon mit Blick auf die hinreichend substantiierte Darlegung.
c) Der Beklagte hat mit seinem Video „Der weise Fischer/Anekdote zur Arbeitsmoral/Böll“ in den Schutzbereich der Anekdote eingegriffen, indem er das Video öffentlich zugänglich gemacht hat, und damit eine Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 15 Abs. 2, 19 a UrhG begangen.
aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich der Klageantrag zu 1) auch nicht auf das falsche Werk. Die Klägerin hat Rechte (nur) an der Anekdote von Heinrich Böll, nicht aber an dem vom Beklagten erstellten Video.
Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 UrhG liegt indes nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urteil vom 15.12.2022 – I ZR 173/21 – Rn. 27 – Vitrinenleuchte).
Bei der Prüfung, ob eine Veränderung eines Werks in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt, ist zu berücksichtigen, dass jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt. Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN). Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werks zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Prüfungsfolge: Zunächst ist im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 57 – Porsche 911, mwN). Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 58 – Porsche 911, mwN). Bei der Feststellung des Gesamteindrucks sowie der Feststellung, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge eines Werks übernommen worden sind, handelt es sich um Tatfragen (BGH, GRUR 2023, 571, 574, Rn. 31 – Vitrinenleuchte).
Eine neue Gestaltung greift danach schon dann nicht in den Schutzbereich eines älteren Werks ein, wenn ihr Gesamteindruck vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht mehr darauf an, ob die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt. Selbst wenn mit der neuen Gestaltung unter Benutzung des älteren Werks ein neues Werk geschaffen worden sein sollte, könnte dieser Umstand für sich genommen einen Eingriff in die Urheberrechte am älteren Werk nicht rechtfertigen. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Einschränkung des Schutzbereichs außerhalb der Schranken nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 56 bis 65 - Pelham u.a; BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 – Porsche 911).
Die Kammer interpretiert dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so, dass – ungeachtet des Wortlauts von § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F. – ein Bereich existiert, der außerhalb des Schutzbereichs des älteren Werks liegt, obwohl die neue Gestaltung ihrerseits nicht die Anforderungen an ein urheberrechtliches Werk erfüllt. Dann liegt weder eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG, noch eine (unfreie) Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor. Maßgeblich ist allein, ob der jeweilige Gesamteindruck voneinander abweicht. Eine hinreichende Abweichung liegt dann vor, wenn der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, ohne dass es noch auf die Werkqualität der neuen Gestaltung ankäme (kritisch: Peifer, GRUR 2022, 967, 969; Stieper, GRUR 2023, 575, 576 f., der zutreffend darauf hinweist, dass die Formulierungen in BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 57 f. – Porsche 911, einerseits und BGH, GRUR 2023, 571, 574, Rn. 28 f. – Vitrinenleuchte, andererseits voneinander abweichen).
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte eine Urheberrechtsverletzung zulasten der Klägerin begangen.
(1) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Beklagte das Sprachwerk von Heinrich Böll, das hier in der Form eines Schriftwerkes vorliegt, in ein anderes Medium, nämlich in einen Film, eingebunden hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten trifft es – jedenfalls in dieser generellen Form – nicht zu, dass allein die Übertragung in eine andere Kunstform einen Eingriff in den Schutzbereich des älteren Werkes ausscheiden lässt. Dies ergibt sich so schon auch nicht aus der von dem Beklagten dazu angeführten Fundstelle im Kommentar zum Urheberrecht von Wandtke/Bullinger. Maßgeblich ist auch nach der dort genannten Auffassung, ob und inwieweit die den Urheberrechtsschutz auslösenden Gestaltungsmerkmale des älteren Werkes übernommen worden sind. Nur dann, wenn die neu geschaffene Gestaltung (im dortigen Beispiel die Vertonung eine Sprachwerkes) keine urheberrechtlich geschützten Bestandteile des älteren Werkes, das der anderen Werkgattung angehört, aufweist, liegt ein aus urheberrechtlicher Sicht irrelevanter Fall der Inspiration durch das Werk einer anderen Gattung für ein eigenes Werk vor (vergleiche Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 23 Rn. 33).
Werden hingegen die den Urheberrechtsschutz auslösenden Gestaltungsmerkmale übernommen, etwa im Falle der bildhaften Wiedergabe von körperlichen Kunstwerken, liegt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG vor (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 – I ZR 256/97 – Parfumflakon I). Denn grundsätzlich stellt jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG dar (vergleiche BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 25/15 – P. of Warcraft I, Rn. 37).
Dies ergibt sich nicht zuletzt auch schon daraus, dass das Gesetz in § 23 Abs. 2 UrhG ausdrücklich die Übertragung in ein anderes Medium als Bearbeitung oder andere Umgestaltung des ursprünglichen Werkes einordnet, insbesondere die Verfilmung eines Werkes gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 UrhG, worauf die Klägerin zurecht hinweist.
(2) Die „Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral“ ist auch in seiner Fabel urheberrechtlich geschützt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
(3) Diese Fabel hat der Beklagte in seinem Video übernommen.
Auch in dem Video des Beklagten spielt die Geschichte an einer sonnigen Küste am Meer. Die beiden Akteure sind in gleicher Weise als Fischer einerseits und als Fremder bzw. Besucher (oder Tourist) andererseits ausgewählt. Der Beklagte lässt den Fremden den Fischer darauf ansprechen, dass er die günstige Gelegenheit nutzen könne, durch weitere Arbeit sein Unternehmen vergrößern und schließlich andere für sich arbeiten lassen könne, während er einfach die schöne Umgebung am Wasser genießen könne. Ebenso wie in der Anekdote von Heinrich Böll erhält der Fischer in dem Video des Beklagten dem Fremden entgegen, dass er dies ja schon tue, ohne die von dem Fremden angeregte Mehrarbeit erledigen zu müssen, was den Fremden zum Nachdenken bringt.
Damit sind die maßgeblichen Gestaltungsmerkmale, welche die konkrete Geschichte von Heinrich Böll, mit denen er den Gegensatz: Arbeiten, um zu leben, oder Leben, um zu arbeiten, beleuchtet und auf seine Art und Weise auflöst, übernommen und stimmt der letztlich maßgebliche Gesamteindruck beider Werke überein.
Insbesondere verblassen die Gestaltungsmerkmale der Anekdote von Heinrich Böll nicht in dem Video des Beklagten. Vielmehr werden sie sämtlich übernommen, wie vorstehend dargelegt. Dass im Detail von dem Beklagten einige Veränderungen vorgenommen worden sind, wie etwa der Dialekt der handelnden Personen, die – nach Meinung des Beklagten modernere – Wortwahl und Teile der Szenerie, ändert nichts daran, dass die in der Anekdote von Heinrich Böll erzählte Fabel in ihren wesentlichen Gestaltungsmerkmalen auch in dem Video des Beklagten wieder zu erkennen ist, worauf der Beklagte nicht zuletzt im Titel seines Videos „Der weise Fischer/Anekdote zur Arbeitsmoral/Böll“ selbst hinweist. Denn auch hier wird der Gegensatz: Arbeiten, um zu leben, oder Leben, um zu arbeiten, mit den gleichen Gestaltungsmerkmalen des Fischers und des Fremden mit dem jeweils gleichen Ansatz des Fischers einerseits (Arbeiten, um zu leben) und des Fremden (Leben, um zu arbeiten) und der Quintessenz, die der Fremde daraus zieht, gestaltet.
Insofern ergibt sich dies auch aus dem eigenen Vortrag des Beklagten, der dieses Video in den Kontext seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer stellt. Er bereitet den (identischen) Stoff von Böll, der für Schüler ggf. etwas altbacken scheint, mit modernen Mitteln (d.h. Darstellungsform als Video in einem Comicstil, der an die bekannte Sendung „South Park“ erinnert, und Einsatz moderner Sprache und textlicher Bezugnahme auf zeitgenössische Technologie) auf. Bei Lichte betrachtet soll dieses Video aber gerade das Lesen der Anekdote als Text substituieren und den Text damit weitestgehend obsolet machen. Deshalb greift das angegriffene Video nach Ansicht der Kammer offensichtlich in den Schutzbereich des Böllschen Werks ein.
d) Diese oben festgestellte Verwertung durch den Beklagten war auch rechtswidrig. Dabei ist zunächst unstreitig, dass der Beklagte keine Lizenz der Klägerin hatte, es folglich an deren Zustimmung mangelte.
Es greifen zugunsten des Beklagten auch keine Schrankenbestimmungen ein.
Dies gilt maßgeblich für die allenfalls in Betracht kommende Schrankenregelung aus § 51a UrhG. Danach ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig.
Indes liegen bei dem Video des Beklagten weder die Voraussetzungen der Karikatur (dazu aa), noch der Parodie (dazu bb) oder des Pastiches (dazu cc) vor. Jedenfalls ist die Nutzung nicht verhältnismäßig im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG (dazu dd).
aa) Die Voraussetzungen einer Karikatur im Sinne von § 51a UrhG werden durch das Video des Beklagten nicht erfüllt.
Der Begriff der Karikatur ist, da die InfoSoc-RL zu dessen Auslegung keinen Verweis auf das nationale Recht enthält, ebenso wie der Parodiebegriff ein autonomer Begriff des Unionsrechts und als solcher in der gesamten Union einheitlich auszulegen (so in seinen Ausführungen zum Begriff der Parodie EuGH C-201/13, ECLI:EU:C:2014:2132 Rn. 15 – Deckmyn und Vrijheidsfonds; zitiert nach: Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 51a Rn. 7).
Das wesentliche Merkmal der Karikatur besteht meist in Form einer Zeichnung oder einer bildlichen Darstellung, „die durch satirische Hervorhebung oder überzeichnete Darstellung bestimmter charakteristischer Züge eine Person, eine Sache oder ein Geschehen der Lächerlichkeit preisgibt“. Kennzeichnend ist ein „Ausdruck des Humors beziehungsweise der Verspottung“ zum Zweck der kritisch-humorvollen Auseinandersetzung meist mit Personen oder gesellschaftlich-politischen Zuständen“ (Begr., BT-Drs. 19/27426, 91; zitiert nach: Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 51a Rn. 9).
Erforderlich ist also, dass das übernehmende Werk, hier also das Video des Beklagten, sich mit der Anekdote von Heinrich Böll kritisch-humorvoll auseinandersetzt. Daran fehlt es. Weder erhebt der Beklagte die Fabel aus der Anekdote oder Teile davon abweichend von Bölls Original satirisch hervor noch überzeichnet er die Gestaltungsmerkmale der Anekdote auf eine Art und Weise, dass diese der Lächerlichkeit preisgegeben oder verspottet würde. Im Gegenteil erzählt der Beklagte in seinem Video die gleiche Fabel, wie Heinrich Böll sie in seiner Anekdote geschaffen hat, „nur etwas anders erzählt. Etwas moderner erzählt, an die heutige Zeit angepasst“. Dass in die Erzählung der Fabel vermeintlich humorvolle Details eingefügt werden, wonach etwa der Fischer kein Selfie kennt oder die von dem Fremden verwendete Bezeichnung „Marie“ missversteht, dient nicht dazu, die Anekdote von Heinrich Böll und die darin enthaltene Auseinandersetzung mit dem Gegensatz: Arbeiten, um zu leben, oder Leben, um zu arbeiten, zu karikieren. So mag der Beklagte diese Details als humorvoll empfinden; die Fabel bzw. die Quintessenz aus der Anekdote von Heinrich Böll gibt er damit aber weder der Lächerlichkeit preis noch verspottet er sie. Wie oben dargestellt, versucht er hiermit nach dem Verständnis der Kammer vielmehr ein Publikum zu erreichen, das nicht gerne „Literaturklassiker“ liest, sondern lieber YouTube-Videos konsumiert.
bb) Ebenfalls ist keine Parodie im Sinne von § 51a UrhG anzunehmen.
Auch der Begriff der Parodie ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts und als solcher entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch einheitlich auszulegen (EuGH C-201/13, ECLI:EU:C:2014:2132 Rn. 17 – Deckmyn und Vrijheidsfonds; zitiert nach: Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 51a Rn. 12).
Nach Auffassung des EuGH bestehen wesentliche Merkmale einer Parodie darin, „zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff ‚Parodie‘ im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von den Voraussetzungen ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt“ (EuGH C-201/13, ECLI:EU:C:2014:2132 Rn. 33 – Deckmyn und Vrijheidsfonds). Nach der Gesetzesbegründung muss sich die humoristische oder verspottende Auseinandersetzung „nicht auf das ursprüngliche Werk selbst beziehen, sondern kann zum Beispiel auch einer dritten Person, einem anderen Werk oder einem gesellschaftlichen Sachverhalt gelten (BT-Drs. 19/27426, 90; zitiert nach: Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 51a Rn. 13).
Schon daran fehlt es dem Video des Beklagten. Denn wie bereits ausgeführt, übernimmt der Beklagte die maßgeblichen Gestaltungselemente der Fabel aus der Anekdote von Heinrich Böll und will damit dieselbe Aussage treffen bzw. den Gegensatz: Arbeiten, um zu leben, oder Leben, um zu arbeiten, herausstellen. Die Kernaussage dieser Fabel trifft der Beklagte in seinem Video im Ergebnis genauso wie es bereits Heinrich Böll in seiner Anekdote getan hat (so ausdrücklich etwa auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 14.12.2023, Bl. 209 der Akte). Nach der eigenen Darstellung im Video wird die Anekdote „nur etwas anders erzählt. Etwas moderner erzählt, an die heutige Zeit angepasst“. Somit wird die Fabel in ihren wesentlichen Gestaltungsmerkmalen von dem Beklagten ohne wahrnehmbare Unterschiede übernommen. Einen wie auch immer gearteten Ausdruck von Humor oder gar eine Verspottung in dem vorstehenden Sinne bringt der Beklagte in seinem Video gegenüber der Anekdote von Heinrich Böll nicht zum Ausdruck, sondern allenfalls in der Wahl der Sprache der Protagonisten, auf die es vorliegend aber nicht ankommt.
cc) Schließlich liegt auch kein Pastiche im Sinne von § 51a UrhG war. Dies gilt obwohl der Begriff des Pastiches gemeinschaftsrechtlich noch nicht abschließend geklärt ist (vergleiche dazu BGH, EuGH-Vorlage mit Beschluss vom 14.09.2023 – I ZR 74/22 – Metall auf Metall V).
Denn unabhängig davon, ob die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling ist und ob für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage gelten (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 – I ZR 74/22 – Metall auf Metall V, Rn. 23, juris), und wann eine Nutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG "zum Zwecke" eines Pastiche erfolgt (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 – I ZR 74/22 –, Rn. 41, juris), sind vorliegend die Voraussetzungen für ein Pastiche nicht erfüllt.
Denn § 51a UrhG, der der Umsetzung von des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG dient, schränkt die Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches ein. Die Schranke (auch) des Pastiches unterliegt jedoch jedenfalls der Bindung an diesen Zweck, die hier überschritten ist: Selbst wenn die Zweckbindung es erlauben mag, Teile des Werks – ggf. künstlerisch abgewandelt – wiederzugeben, ist eine alleinige Nutzung des fremden Werkes ausgeschlossen (in diesem Sinne auch LG Berlin Urt. v. 19.10.2021 – 15 O 361/20, GRUR-RS 2021, 45895 Rn. 27, beck-online). Eine solche Nutzung ist vorliegend gegeben, weil das Video des Klägers die Fabel von Heinrich Bölls Anekdote vollständig wiedergibt; und zwar nur diese, ohne dass eigene Zusätze des Beklagten erfolgen würden. Lediglich die äußere Darstellung als Video hat der Beklagte gewählt, gibt die von Heinrich Böll geschaffene Fabel wie aufgezeigt jedoch unverändert wieder, ohne darüber hinauszugehen.
dd) Das Verfahren war auch nicht etwa mit Blick auf die EuGH Vorlage durch den Beschluss des BGH vom 14. September 2023 – I ZR 74/22 – Metall auf Metall V – auszusetzen, bis über die Vorlagefragen entschieden ist.
Denn unabhängig davon erfüllt die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der Anekdote von Heinrich Böll durch den Beklagten in dem streitgegenständlichen Video nicht die Anforderungen des "Drei-Stufen-Tests" gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG.
Dem Ziel des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen trägt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG Rechnung (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 62] - Pelham u.a.; GRUR 2019, 934 [juris Rn. 61] - Funke Medien NRW). Danach dürfen die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden ("Drei-Stufen-Test"). Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG aber auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, GRUR 2020, 853 [juris Rn. 57] = WRP 2020, 1043 - Afghanistan-Papiere II, mwN; zitiert nach: BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 – I ZR 74/22 –, Rn. 47, juris).
(1) Zwar mag der ersten Voraussetzung des im vorliegenden Einzelfall durchzuführenden Drei-Stufen-Tests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG durch die Einführung der Pastiche-Schranke in § 51a UrhG genügt sein, weil es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall handelt (so BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 – I ZR 74/22 –, Rn. 48, juris).
(2) Demgegenüber ist davon auszugehen, dass bereits die Kriterien der 2. Stufe nicht erfüllt sind.
Bei der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Prüfung, ob die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird, ist in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 [juris Rn. 70] = WRP 2017, 677 - Stichting Brein; zitiert nach: BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 – I ZR 74/22 –, Rn. 49, juris).
Von einer in diesem Sinne verringerten Möglichkeit des rechtmäßigen Absatzes durch die Klägerin ist im vorliegenden Fall auszugehen.
Maßgeblich ist, dass - wie sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29/EG ergibt - mit den in Art. 5 der Richtlinie enthaltenen Ausnahmen von den in Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechten ein "angemessener Ausgleich" von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden soll. Folglich muss bei der Anwendung der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und den Grundrechten des Nutzers eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 26 f.] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 70] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW; EuGH, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] - Polen/Parlament und Rat; zitiert nach: BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 – I ZR 74/22 –, Rn. 36, juris).
Vorliegend ist kein derartiger „angemessener Ausgleich“ zwischen den Interessen des Urhebers bzw. der Klägerin als Rechteinhaberin und den Interessen des Beklagten als Werknutzer zu erkennen. Vielmehr ginge die hiesige Werknutzung durch den Beklagten einseitig zulasten der Klägerin. Denn die Kammer hält es für eine naheliegende Folge der öffentlichen Zugänglichmachung des Videos des Beklagten, dass die Rezipienten des Videos gerade nicht mehr den ursprünglichen Text der Anekdote lesen werden. Folglich werden sie auch keine von der Klägerin verlegten Bücher kaufen und damit das Verwertungsrecht der Klägerin aushöhlen. Zwar mag auch denkbar sein, dass es Rezipienten gibt, die sich von dem Video anregen lassen, das Werk Bölls tiefergehend zu studieren und deshalb Bücher der Klägerin zu kaufen. Die Kammer hält diesen Fall aber eher für die Ausnahme. Im Übrigen stünde es dem Beklagten frei, bei der Klägerin eine Lizenz für diese Nutzung nachzufragen bzw. umgekehrt der Klägerin als Rechteinhaberin frei, für diese Nutzung eine Lizenz zu erteilen. Wenn aber wie hier die Klägerin sich bewusst dagegen entscheidet, entsprechende Lizenzen zu erteilen, kann diese dem Rechteinhaber zustehende Entscheidung nicht durch die Anwendung der Schrankenregelung unterlaufen werden.
(3) Schließlich genügt das Video des Beklagten auch nicht den Anforderungen der 3. Stufe.
Auf dritter Stufe ist eine ungebührliche Verletzung der Interessen des Rechtsinhabers zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise der kommerzielle oder nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung, der Umfang der Entlehnung, der Grad der Umgestaltung und eine etwaige Verwechslungsgefahr, die Frage, ob eine Auseinandersetzung mit dem Werk oder mit anderen Themen vorliegt, und das Gewicht der betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 – I ZR 74/22 –, Rn. 51, juris, m.w.N.).
Wie ausgeführt, hat der Beklagte die vollständige Fabel aus der Anekdote von Heinrich Böll übernommen, mithin in erheblichem Umfang das vorbestehende Werk übernommen. Eine Auseinandersetzung mit dem Werk oder mit anderen Themen erfolgt in dem Video des Beklagten nicht; wie ebenfalls bereits ausgeführt, wird die Fabel vielmehr in dem Video des Beklagten genauso wie in der Anekdote von Heinrich Böll erzählt.
Nicht zuletzt führt auch die Abwägung der betroffenen Grundrechte dazu, dass eine Verletzung der Interessen der Klägerin gegeben ist, die diese nicht hinnehmen muss. So stellt sich schon die Frage, welches Grundrecht zugunsten des Beklagten in die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung kommen könnte. Hingegen genießen die Rechte von Heinrich Böll als Urheber der Anekdote und die der Klägerin als Inhaber der Verlagsrechte an der Anekdote den Schutz des geistigen Eigentums gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta (vergleiche BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 – I ZR 74/22 –, Rn. 38, juris).
Zwar kann eine Nutzung von Werken oder anderen Schutzgegenständen zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 11 EU-Grundrechtecharta) oder der Kunstfreiheit (Art. 13 EU-Grundrechtecharta) fallen (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 – I ZR 74/22 –, Rn. 38, juris). Eine Meinungsäußerung ist mit der Erstellung des Videos nicht verbunden, zumal es gerade das Besondere der Anekdote ist, dass sie keiner der beiden „Philosophien“ den Vorzug gibt. Etwas anderes bringt auch das Video des Beklagten nicht zum Ausdruck.
Nach Auffassung der Kammer ist aber auch bereits zweifelhaft, ob die Übernahme der im Kern unveränderten Fabel aus der Anekdote von Heinrich Böll in das Video des Beklagten von dem Grundrecht der Kunstfreiheit überhaupt geschützt ist. Denn eine wie auch immer geartete künstlerische Auseinandersetzung erscheint vor diesem Hintergrund wie oben wiederholt ausgeführt zweifelhaft. Für die Kammer steht die Aufbereitung des Stoffs der Anekdote für ein an neue Medien gewöhntes Publikum im Vordergrund.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Video durchaus eigene individuelle Züge enthält, namentlich was die Auswahl der gesprochenen Worte oder die bildliche Darstellung von Personen, Landschaft und Requisiten betrifft. Mit Blick auf diese hier nicht entscheidungserheblichen Umstände könnte sich der Beklagte in anderem Kontext ggf. auf die Kunstfreiheit berufen. Im Verhältnis zur Klägerin handelt es sich aber primär um einen Eingriff in deren absolute Verwertungsrechte, der nicht von der Kunstfreiheit gedeckt ist. Aus der Sicht der Klägerin besteht damit die Gefahr, dass die Rezipienten des Videos das im Kern übernommene Werk Heinrich Bölls über das Video konsumieren, von einem Erwerb der von der Klägerin verlegten Anekdote jedoch absehen. Auch wenn der Beklagte – nach seinem Vortrag – das Video nicht gegen Entgelt anbietet, richtet sich sein Angebot auf dem YouTube Kanal auch nach seiner Darstellung aber gezielt an Schüler, die sich unter anderem mit dem Werk von Heinrich Böll auseinandersetzen (müssen), und damit potentielle Kunden der Klägerin sind.
Damit liegt eine ungebührliche Verletzung der Interessen der Klägerin im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vor.
Die EU-Kommission hat Verfahren nach dem Digital Markets Act (DMA) wegen möglicher Verstöße gegen Alphabet / Google, Apple and Meta eingeleitet.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: Commission opens non-compliance investigations against Alphabet, Apple and Meta under the Digital Markets Act
Today, the Commission has opened non-compliance investigations under the Digital Markets Act (DMA) into Alphabet's rules on steering in Google Play and self-preferencing on Google Search, Apple's rules on steering in the App Store and the choice screen for Safari and Meta's “pay or consent model”.
The Commission suspects that the measures put in place by these gatekeepers fall short of effective compliance of their obligations under the DMA.
In addition, the Commission has launched investigatory steps relating to Apple's new fee structure for alternative app stores and Amazon's ranking practices on its marketplace. Finally, the Commission has ordered gatekeepers to retain certain documents to monitor the effective implementation and compliance with their obligations.
Alphabet's and Apple's steering rules
The Commission has opened proceedings to assess whether the measures implemented by Alphabet and Apple in relation to their obligations pertaining to app stores are in breach of the DMA. Article 5(4) of the DMA requires gatekeepers to allow app developers to “steer” consumers to offers outside the gatekeepers' app stores, free of charge.
The Commission is concerned that Alphabet's and Apple's measures may not be fully compliant as they impose various restrictions and limitations. These constrain, among other things, developers' ability to freely communicate and promote offers and directly conclude contracts, including by imposing various charges.
Alphabet's measures to prevent self-preferencing
The Commission has opened proceedings against Alphabet, to determine whether Alphabet's display of Google search results may lead to self-preferencing in relation to Google's vertical search services (e.g., Google Shopping; Google Flights; Google Hotels) over similar rival services.
The Commission is concerned that Alphabet's measures implemented to comply with the DMA may not ensure that third-party services featuring on Google's search results page are treated in a fair and non-discriminatory manner in comparison with Alphabet's own services, as required by Article 6(5) of the DMA.
Apple's compliance with user choice obligations
The Commission has opened proceedings against Apple regarding their measures to comply with obligations to (i) enable end users to easily uninstall any software applications on iOS, (ii) easily change default settings on iOS and (iii) prompt users with choice screens which must effectively and easily allow them to select an alternative default service, such as a browser or search engine on their iPhones.
The Commission is concerned that Apple's measures, including the design of the web browser choice screen, may be preventing users from truly exercising their choice of services within the Apple ecosystem, in contravention of Article 6(3) of the DMA.
Meta's “pay or consent” model
Finally, the Commission has opened proceedings against Meta to investigate whether the recently introduced “pay or consent” model for users in the EU complies with Article 5(2) of the DMA which requires gatekeepers to obtain consent from users when they intend to combine or cross-use their personal data across different core platform services.
The Commission is concerned that the binary choice imposed by Meta's “pay or consent” model may not provide a real alternative in case users do not consent, thereby not achieving the objective of preventing the accumulation of personal data by gatekeepers.
Other investigatory and enforcement steps
The Commission is also taking other investigatory steps to gather facts and information to clarify whether:
Amazon may be preferencing its own brand products on the Amazon Store in contravention of Article 6(5) of the DMA, and
Apple's new fee structure and other terms and conditions for alternative app stores and distribution of apps from the web (sideloading) may be defeating the purpose of its obligations under Article 6(4) of the DMA.
The Commission has also adopted five retention orders addressed to Alphabet, Amazon, Apple, Meta, and Microsoft, asking them to retain documents which might be used to assess their compliance with the DMA obligations, so as to preserve available evidence and ensure effective enforcement.
Finally, the Commission has granted Meta an extension of 6 months to comply with the interoperability obligation (Article 7 DMA) for Facebook Messenger. The decision is based on a specific provision in Article 7(3)DMA and follows a reasoned request submitted by Meta. Facebook Messenger remains subject to all other DMA obligations.
Next steps
The Commission intends to conclude the proceedings opened today within 12 months. If warranted following the investigation, the Commission will inform the concerned gatekeepers of its preliminary findings and explain the measures it is considering taking or the gatekeeper should take in order to effectively address the Commission's concerns.
In case of an infringement, the Commission can impose fines up to 10% of the company's total worldwide turnover. Such fines can go up to 20% in case of repeated infringement. Moreover, in case of systematic infringements, the Commission may also adopt additional remedies such as obliging a gatekeeper to sell a business or parts of it, or banning the gatekeeper from acquisitions of additional services related to the systemic non-compliance.
Background
The DMA aims to ensure contestable and fair markets in the digital sector. It regulates gatekeepers, which are large digital platforms that provide an important gateway between business users and consumers, whose position can grant them the power to create a bottleneck in the digital economy.
Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta and Microsoft, the six gatekeepers designated by the Commission in September 2023, had to fully comply with all DMA obligations by 7 March 2024. The Commission has assessed the compliance reports setting out gatekeepers' compliance measures, and gathered feedback from stakeholders, including in the context of workshops.
Today's formal non-compliance proceedings against Alphabet, Apple and Meta have been opened pursuant to Article 20 DMA in conjunction with Articles 13 and 29 DMA for breach of Articles 5(2), 5(4), 6(3) and 6(5) DMA respectively.
Präsiden des EuG
Beschluss vom 09.20.2024 T-1077/23
Bytedance / EU-Kommission
Der Präsident des EuG hat den Eilantrag von TikTok / Bytedance gegen die Einordnung als Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA) durch die EU-Kommission abgelehnt.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Verordnung über digitale Märkte: Der Antrag von ByteDance (TikTok) auf Aussetzung des Beschlusses der Kommission, mit dem ByteDance als Torwächter benannt wird, wird zurückgewiesen
ByteDance hat die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht dargetan.
Die ByteDance Ltd ist eine 2012 in China gegründete nicht operative Holdinggesellschaft, die über lokale Tochtergesellschaften die Unterhaltungsplattform TikTok bereitstellt.
Mit Beschluss vom 5. September 2023 benannte die Kommission ByteDance als Torwächter gemäß der Verordnung über digitale Märkte.
Im November 2023 erhob ByteDance Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Mit gesondertem Schriftsatz hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie die Aussetzung des Kommissionsbeschlusses begehrt. Mit seinem heutigen Beschluss weist der Präsident des Gerichts den Antrag von ByteDance auf vorläufigen Rechtsschutz zurück.
ByteDance hat danach nicht dargetan, dass es erforderlich wäre, den streitigen Beschluss bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache auszusetzen, um zu verhindern, dass sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet.
ByteDance machte u. a. geltend, dass bei sofortiger Durchführung des streitigen Beschlusses die Gefahr bestehe, dass sonst nicht öffentliche, hochstrategische Informationen über die Praktiken von TikTok bei der Erstellung von Nutzerprofilen verbreitet würden. Diese Informationen würden es, so ByteDance, den Wettbewerbern von TikTok und sonstigen Dritten ermöglichen, über die TikTok betreffenden Geschäftsstrategien in einer Weise informiert zu sein, die ihren Tätigkeiten erheblich abträglich wäre. Ausweislich des heutigen Beschlusses hat ByteDance jedoch weder das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Verbreitung vertraulicher Informationen noch einen etwaigen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden infolge einer solchen Gefahr dargetan.
LG Augsburg
Hinweisbeschluss vom 18.10.2023 044 S 2196/23
Das LG Augsburg führt in einem Hinweisbeschluss aus, dass die Angabe der URLs der Social-Media-Accounts und der Unternehmenswebsite des Absenders in der E-Mail-Signatur keine unzulässige Werbung per E-Mail darstellt. Damit bestätigt das LG Augsburg die Einschätzung der Vorinstanz.
Aus dem Beschluss: Das Urteil des Amtsgerichts weist weder Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO auf noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Hierbei kann im Ergebnis offen bleiben, ob es sich bei den bloßen Links auf Social-Media-Auftritte der Beklagten in der streitgegenständlichen Auto-Reply-Email vom 12.12.2022 überhaupt um Werbung im Sinne des Art. 2 Buchst. a der RL 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 handelt.
Denn jedenfalls fehlt es an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers bzw. in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Einblenden eines bloßen Links auf Social-Media-Präsenzen stellt sich nicht als rechtswidrig dar. Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass insoweit zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine E-Mail im Rahmen einer vom Kläger initiierten Kommunikation gehandelt hat und die Nachricht informativen Charakter hatte, da dem Kläger die Abwesenheit des von ihm kontaktierten Mitarbeiters mitgeteilt worden ist. Auch stellt die bloße Verlinkung auf Social-Media-Auftritte der Beklagten, wenn man sie überhaupt als Werbung ansieht, keine konkrete Beeinträchtigung für den Kläger dar. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Auto-Reply-Werbung (BGH BeckRS 2016, 2711) wird hier nicht für konkrete Produkte geworben, sondern nur ein Link eingeblendet, welcher für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt hat. Daher musste sich der Kläger bei Lesen der E-Mail, anders als dies in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gewesen ist, nicht gedanklich mit konkreten Angeboten der Beklagten auseinandersetzen. Wie das Amtsgericht vollkommen zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger die Links einfach ignorieren. Ein zeitlicher Aufwand durch die Einblendung der Links entsteht für den Leser einer solchen Nachricht nicht. Links können bei Interesse angeklickt oder einfach nicht weiter beachtet werden. Eine gedankliche Auseinandersetzung mit einer derartigen Verlinkung erfolgt anders als bei konkreten Hinweisen auf bestimmte Servicedienstleistungen oder eine App, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, gerade nicht. Derartige Links sind mittlerweile als Teil der Signatur üblich, sodass für den Leser keinerlei Aufwand entsteht, um diese vom informatorischen Teil der Email zu trennen.
Die von der Klagepartei zitierte Rechtsprechung zu einer Kundenzufriedenheitsanfrage (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 255/17) ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, da dort bereits die Nachricht als solche als Beeinträchtigung angesehen wurde.
Den Volltext des Hinweisbeschlusses finden Sie hier:
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nur für Fallkonstellationen gilt, bei denen von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Die Klage – soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die örtliche Zuständigkeit der Hamburger Gerichte gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UWG zu bejahen. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Vorliegend wurde die Zuwiderhandlung auch in Hamburg begangen. Mit dem Begehungsort ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort gemeint (Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 14 Rn. 16). Erfolgsort ist der Ort, an dem das durch die fragliche Norm geschützte Rechtsgut nach dem Vortrag des Klägers verletzt wurde (Tolkmitt in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 14 Rn. 100). Bei über das Internet verbreiteten Inhalten ist der Erfolgsort überall dort, wo der Inhalt abgerufen werden kann (vgl. Scholz in BeckOK UWG, 21. Ed., § 14 Rn. 51). Ob es darüber hinaus auf den bestimmungsgemäßen Abruf ankommt (vgl. BGH GRUR 2018, 935 Rn. 18 f. – goFit; BGH GRUR 2016, 1048 Rn. 18 – An Evening with Marlene Dietrich), kann offenbleiben, da sich das Video des Beklagten an ein bundesweites und nicht nur an ein regional begrenztes Publikum richtet.
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§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG steht der Zuständigkeit der Hamburger Gerichte nicht entgegen. Gem. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gilt § 14 Abs. 2 S. 2 UWG nicht für „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien“. Vorliegend handelt es sich nicht um eine hiervon umfasste Rechtsstreitigkeit.
Randnummer56
a. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG enthaltene Begrenzung des „fliegenden Gerichtsstands“ einschränkend auszulegen ist. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG – wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG – nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden sei (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11; LG Hamburg Beschl. v. 26.8.2021 – 327 O 214/21, GRUR-RS 2021, 29072 Rn. 2; LG Hamburg Urt. v. 20.04.2023 – 312 O 58/22, GRUR-RS 2023, 20801 Rn. 37; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 14 Rn. 29; Sosnitza GRUR 2021, 671 (678); vgl. auch Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn. 35 ff.). Andere legen die Vorschrift dahingehend aus, dass § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nur Fälle einer spezifischen Verletzung von Regelungen erfasse, die sich gerade auf spezialgesetzliche Vorgaben zu Darstellungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien bezögen, also tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpften (LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 330 Rn. 3 ff.; LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 8 ff.; Doepner/Reese in BeckOK HWG, 10. Ed., HWG Einleitung Rn. 380). Wiederum andere vertreten die Ansicht, es sei eine einschränkende Auslegung (nur) dahingehend vorzunehmen, dass nur Rechtsverletzungen erfasst werden, die ausschließlich in Telemedien verwirklicht werden (LG Stuttgart Beschl. v. 27.10.2021 – 11 O 486/21, GRUR-RS 2021, 35486; Rüther, WRP 2021, 726, 731). Nach Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 14 Rn. 21a und 21b, sei eine mit Blick auf § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG reduzierende Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG abzulehnen. Dies stehe allerdings einer teleologischen Reduktion in Einzelfällen, die nicht das vom Gesetzgeber adressierte Missbrauchspotential aufwiesen, nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Regelung erfasse nur Rechtsverletzungen, die ausschließlich in Telemedien verwirklicht werden, indem etwa durch den Inhalt eines im Internet angezeigten Angebots oder einer Internet-Werbung gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften verstoßen werde (vgl. auch Feddersen, WRP 2021, 713, 718). Schließlich wird zum Teil eine Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm insgesamt abgelehnt (OLG Düsseldorf GRUR 2022, 183 Rn. 36 ff.; OLG Düsseldorf GRUR 2021, 984 Rn. 19 ff., wobei das Gericht es offenlässt, ob die Auffassung zutrifft, dass Rechtsverletzungen nicht erfasst werden, die nicht ausschließlich in Telemedien verwirklicht werden; Tolkmitt in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 14 Rn. 85; vgl. auch Scholz in BeckOK UWG, 21. Ed., § 14 Rn. 60).
b. Nach Auffassung des Senats ist § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist.
Zwar lässt der Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG bei isolierter Betrachtung eine solche Beschränkung der Ausnahme vom fliegenden Gerichtsstand nicht erkennen. Auch ist bei einer systematischen Betrachtung festzustellen, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG vom Wortlaut des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG abweicht, wonach der Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen ist bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.
Allerdings ergibt sich aus der Historie der Gesetzesentstehung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine Auslegung, wonach jedenfalls solche Fälle von Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist.
Während § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in der Fassung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 17.05.2019 bereits den Wortlaut aufwies, dass der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 13 Abs. 3 UWG für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen ist bei „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“, lautete § 14 Abs. 2 UWG-E in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung vom 17.05.2019 noch:
„Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nur wenn sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Das Gericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde, ist ferner zuständig, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.“
In der Begründung hierzu hieß es u.a., dass der „fliegende Gerichtsstand“ eine Benachteiligung für den Beklagten darstelle, weil sich der Kläger ein Gericht in seiner Nähe aussuchen könne oder ein Gericht, das eher in seinem Sinn über den Streitwert entscheide. Für Abgemahnte bedeute eine angedrohte Klage an einem weit entfernten Gericht eine Belastung, die sie oft dazu bewege, sich nicht gegen die Forderungen zu wehren und die geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen (BT-Drs. 19/12084, S. 35).
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hielt die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes für zu weit und schlug dem Bundestag daher die Fassung des § 14 Abs. 2 UWG vor, die letztlich auch Gesetz wurde (BT-Drs. 19/22238, S. 8; vgl. auch Lerach, jurisPR-WettbR 3/2021 Anm. 5; Motejl/Rosenow, WRP 2021, 699 (703 f.)). Im Bericht des Ausschusses heißt es, dass die Änderungen auf einem Änderungsantrag beruhen, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben. Die Begründung zu der geänderten Fassung lautet:
„Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung wird auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße beschränkt, die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden. Da der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung grundsätzlich besteht, kann die im Regierungsentwurf enthaltene Eröffnung für Handlungen, die sich an einen örtlich begrenzten Kreis von Teilnehmern richten, entfallen. Aus diesem Grund wird die im Regierungsentwurf entfallene Beschränkung des § 14 Absatz 2 Satz 2 UWG wieder vorgesehen.“ (BT-Drs. 19/22238, S. 18).
Außerdem wird im Bericht des Ausschusses aus einer Petition der CDU/CSU-Fraktion zitiert (BT-Drs. 19/22238, S. 16). Auszugsweise heißt es:
„Entscheidend sei, dass mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag in den Fällen, in denen über potentielle Verstöße im Internet massenhaft Abmahnungen konstruiert würden, der finanzielle Anreiz genommen werde. […] Hinsichtlich des ‚fliegenden Gerichtsstandes‘ sei in der Sachverständigenanhörung sowie in vielen Gesprächen deutlich geworden, dass es durchaus Bereiche gebe, in denen beide Seiten froh seien, vor entsprechend spezialisierten Gerichten zu stehen, so dass von einer vollständigen Abschaffung abgesehen worden sei. Für die beschriebenen Fälle der rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen falle das Wahlrecht jedoch künftig weg.“
Der Berichterstatter für die CDU/CSU-Fraktion im Rechtsausschuss, Jung, führte dazu in der Bundestagsdebatte vom 10.09.2020 u.a. aus:
„Aber die Fälle, von denen wir eben gesprochen haben, die Informations- und Kennzeichnungspflichten, das, was typischerweise, vielfach im Internet passiert, da wollen wir eben dem, der nur darauf aus ist, Aufwendungsersatzansprüche, möglicherweise Vertragsstrafen auszulösen, das Abmahnrecht zu missbrauchen, nicht mehr die Möglichkeit geben, ein Gericht sich auszusuchen, das möglicherweise einmal anders entschieden hat als viele andere, und somit das Recht wieder zu missbrauchen. Deswegen glaube ich, dass wir auch da genau die richtige Trennlinie gefunden haben: den fliegenden Gerichtsstand dort erhalten, wo es Sinn macht, aber dort nicht erhalten, wo der Missbrauch stattfindet“ (Plenarprotokoll 19/173, 21743).
Die Begründung des Ausschusses für die Änderung des § 14 Abs. 2 UWG macht deutlich, dass es darum ging, die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung „auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße […], die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden“ zu begrenzen. Die Äußerungen in der Bundestagsdebatte – v.a. des Berichterstatters für die CDU/CSU-Fraktion – bringen zum Ausdruck, dass kein Unterschied gemacht wurde in Bezug auf die Beschränkung des Aufwendungsersatzes bei Abmahnungen und die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstandes, soweit es um Zuwiderhandlungen im Internet ging. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Ausschuss in seinem letztlich vom Bundestag angenommenen Vorschlag den fliegenden Gerichtsstand stärker einschränken wollte als den Aufwendungsersatz für Abmahnungen. In Bezug auf beide Bereiche hatten die Regierungsfraktionen vor allem den Fall vor Augen, dass ein Wettbewerber einen (einfachen) Verstoß verfolgt, der von einer Vielzahl potenzieller Verletzer begangen wird (vgl. Jung, GRUR 2021, 986). Dass für den Ausschuss – und damit letztlich auch für den Gesetzgeber – die Möglichkeit bestanden hätte, den Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG anzugleichen, führt zu keiner anderen Betrachtung (a.A. OLG Düsseldorf GRUR 2022, 183 Rn. 39; Rüther, WRP 2021, 726, 730), da wie ausgeführt nicht erkennbar ist, dass die Abweichung im Wortlaut der beiden Vorschriften bewusst vorgenommen wurde. Auf die Begründung zum ursprünglichen Regierungsentwurf und die darin erkennbare Intention ist nicht abzustellen, da die Regelung durch den Ausschuss entscheidend verändert wurde.
Dem genannten gesetzgeberischen Willen würde es entgegenstehen, den fliegenden Gerichtsstand für alle im Internet begangenen Verstöße auszuschließen. Angesichts des Umstands, dass mittlerweile ein Großteil des geschäftlichen Verkehrs im Internet stattfindet, würde dies einer weitgehenden Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands nahekommen, was durch die seitens des Ausschusses vorgenommene Änderung gerade verhindert werden sollte. Da es dem Ausschuss darum ging, eine Beschränkung „auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße […], die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden“ vorzunehmen, sind jedenfalls diejenigen Fälle nicht erfasst, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine entsprechende Auslegung. Dass der Gerichtsstand des Ortes der Zuwiderhandlung im Grundsatz erhalten wird, aber im Bereich der Telemedien eine Einschränkung erfährt, ist allein mit der besonderen Missbrauchsanfälligkeit der Verfolgung entsprechender Verstöße zu begründen (so auch OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11). Mittels technischer Mittel ist es möglich, das Internet nach potentiellen Verstößen zu durchsuchen, massenhaft abzumahnen und in der Folge gerichtliche Verfahren einzuleiten. Diese Missbrauchsgefahr realisiert sich vor allem in Fällen, in denen konkrete Vorgaben für die Gestaltung von (Online-)Angeboten bestehen – wie etwa bei den Impressumspflichten – und Verstöße daher ohne größeren Aufwand festgestellt werden können. In diesen Fällen würde es einen zusätzlichen Anreiz für ein massenhaftes Vorgehen darstellen, wenn der Anspruchsteller die Verfahren an einem Gerichtsstand seiner Wahl „bündeln“ könnte (so auch Jung, GRUR 2021, 986). Besteht der Grund für die unterschiedliche Behandlung von jenseits des Internets begangenen Verletzungshandlungen und „online“ begangenen Verletzungshandlungen in diesem besonderen Missbrauchspotential, so entspricht es Sinn und Zweck der Norm, diejenigen Fälle auszunehmen, in denen nicht von einem solchen Missbrauchspotential auszugehen ist.
Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich ist, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, und demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung nicht entscheidend ist. Zwar kann laut BGH die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung durch Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden (vgl. BGH GRUR 2019, 970 Rn. 66 – Erfolgshonorar für Versicherungsberater; BGH GRUR 2017, 1281 Rn. 40 – Großhandelszuschläge). Wie ausgeführt, entspricht es aber gerade Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 UWG, die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands auf besonders missbrauchsanfällige Fälle zu begrenzen. Indem der Ausschuss eine vom Regierungsentwurf abweichende Formulierung vorschlug, die dann auch als gesetzliche Regelung in Kraft trat, hat die sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift und der Historie der Gesetzesentstehung ergebende Auslegung im Wortlaut der Norm auch einen Ausdruck erhalten.
Im Ergebnis sind damit von der Beschränkung des Wahlrechts in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist. Ob damit von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nur Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten erfasst sind – wofür spricht, dass der Gesetzgeber ausweislich § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in diesen Fällen von einem besonderen Missbrauchspotential ausgeht –, kann vorliegend offenbleiben.
Die EU-Kommission hat nach den entsprechenden Benennungsbeschlüssen eine Liste der sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen im Sinne des Digital Services Act (DSA - Gesetz über digitale Dienste) veröffentlicht.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 25.04.2023:
Die Kommission hat heute die ersten Benennungsbeschlüsse im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste angenommen, in denen 17 sehr große Online-Plattformen (very large online platforms, VLOPs) und 2 sehr große Online-Suchmaschinen (very large online search engines, VLOSEs) benannt wurden, die monatlich mindestens 45 Millionen aktive Nutzer erreichen. Dazu gehören folgende:
Sehr große Online-Plattformen:
Alibaba AliExpress
Amazon Store
Apple AppStore
Booking.com
Facebook
Google Play
Google Maps
Google Shopping
Instagram
LinkedIn
Pinterest
Snapchat
TikTok
Twitter
Wikipedia
YouTube
Zalando
Sehr große Online-Suchmaschinen:
Bing
Google Search
Die Plattformen wurden auf der Grundlage der Nutzerdaten benannt, die sie bis zum 17. Februar 2023 veröffentlichen mussten.
Nächste Schritte für benannte Plattformen und Suchmaschinen
Nach ihrer Benennung müssen die Unternehmen nun innerhalb von vier Monaten allen neuen Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste nachkommen. Diese zielen darauf ab, die Handlungsfähigkeit der Nutzer, auch Minderjähriger, im Internet zu stärken und sie zu schützen, indem den benannten Diensten die Pflicht auferlegt wird, ihre systemischen Risiken zu bewerten und zu mindern sowie robuste Instrumente zur Moderation von Inhalten bereitzustellen. Dies beinhaltet Folgendes:
Stärkung der Handlungsfähigkeit der Nutzerinnen und Nutzer:
Die Nutzer erhalten klare Informationen darüber, warum ihnen bestimmte Inhalte empfohlen werden, und haben das Recht, sich gegen auf Profiling beruhende Empfehlungssysteme zu entscheiden.
Die Nutzerinnen und Nutzer werden illegale Inhalte leicht melden können, und die Plattformen müssen solchen Meldungen sorgfältig nachgehen.
Werbung darf nicht auf der Grundlage sensibler Daten des Nutzers angezeigt werden (z. B. ethnische Herkunft, politische Meinungen oder sexuelle Ausrichtung).
Die Plattformen müssen jegliche Werbung kennzeichnen und die Nutzer darüber informieren, wer sie finanziert.
Die Plattformen müssen eine leicht verständliche und klare Zusammenfassung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen in allen Sprachen der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, bereitstellen.
Starker Schutz Minderjähriger:
Die Plattformen müssen ihre Systeme umgestalten, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu sorgen.
Gezielte Werbung auf der Grundlage des Profilings von Kindern sind nicht mehr zulässig.
Besondere Risikobewertungen, auch in Bezug auf negative Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, sind der Kommission vier Monate nach der Benennung vorzulegen und spätestens ein Jahr später zu veröffentlichen.
Die Plattformen müssen ihre Dienste, einschließlich ihrer Schnittstellen, Empfehlungssysteme und allgemeinen Geschäftsbedingungen, neu gestalten, um diese Risiken zu mindern.
Sorgfältigere Moderation von Inhalten, weniger Desinformation:
Plattformen und Suchmaschinen müssen Maßnahmen ergreifen, um den Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte im Internet und den negativen Auswirkungen auf die Meinungs- und Informationsfreiheit entgegenzuwirken.
Die Plattformen müssen über klare allgemeine Geschäftsbedingungen verfügen und sie sorgfältig und ohne Willkür durchsetzen.
Plattformen müssen über einen Mechanismus verfügen, über den Nutzer illegale Inhalte melden können, und müssen auf die Meldungen zügig reagieren.
Plattformen müssen ihre besonderen Risiken analysieren und Risikominderungsmaßnahmen ergreifen – beispielsweise um die Verbreitung von Desinformation und die unauthentische Nutzung ihres Dienstes zu bekämpfen.
Ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht:
Die Plattformen müssen sicherstellen, dass ihre Risikobewertungen und die Einhaltung aller Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste einer unabhängigen externen Prüfung unterzogen werden.
Sie müssen Forschenden Zugang zu öffentlich verfügbaren Daten gewähren. Zu einem späteren Zeitpunkt wird ein spezieller Mechanismus für zugelassene Forschende eingerichtet.
Die Plattformen müssen Archive aller auf ihrer Schnittstelle dargestellten Werbeanzeigen veröffentlichen.
Die Plattformen müssen Transparenzberichte über Moderationsentscheidungen zu Inhalten und über das Risikomanagement veröffentlichen.
Spätestens vier Monate nach der Mitteilung der Benennungsbeschlüsse müssen die benannten
Plattformen und Suchmaschinen ihre Systeme, Ressourcen und Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen anpassen und ein unabhängiges Compliance-System einrichten sowie ihre erste jährliche Risikobewertung durchführen und der Kommission übermitteln.
Risikobewertung
Die Plattformen müssen ein breites Spektrum an systemischen Risiken ermitteln und analysieren – von der Frage, wie illegale Inhalte und Desinformation durch ihre Dienste verstärkt werden können, bis hin zu den Auswirkungen auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Medienfreiheit – und entsprechende Risikominderungsmaßnahmen ergreifen. Ebenso müssen spezifische Risiken im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet und dem Schutz Minderjähriger und ihrer psychischen Gesundheit im Internet bewertet und gemindert werden. Die Risikominderungspläne der benannten Plattformen und Suchmaschinen werden einer unabhängigen Prüfung durch die Kommission unterzogen und von ihr beaufsichtigt.
Eine neue Aufsichtsstruktur
Das Gesetz über digitale Dienste wird mithilfe einer europaweiten Aufsichtsstruktur durchgesetzt. Zwar ist die Kommission für die Beaufsichtigung der benannten Plattformen und Suchmaschinen zuständig, jedoch arbeitet sie innerhalb des mit dem Gesetz über digitale Dienste errichteten Aufsichtsrahmens eng mit den Koordinatoren für digitale Dienste zusammen. Diese nationalen Behörden, die auch für die Beaufsichtigung kleinerer Plattformen und Suchmaschinen zuständig sind, müssen von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 17. Februar 2024 eingerichtet werden. Zu derselben Frist müssen auch alle anderen Plattformen ihren Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste nachkommen und ihren Nutzerinnen und Nutzern den im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Schutz bieten sowie die entsprechenden Schutzvorkehrungen einrichten.
Um das Gesetz über digitale Dienste durchzusetzen, stärkt die Kommission auch ihr internes und externes multidisziplinäres Fachwissen. Außerdem hat sie vor Kurzem ein Europäisches Zentrum für die Transparenz der Algorithmen (ECAT) eröffnet. Dieses wird die Bewertung der Frage unterstützen, ob die Funktionsweise der algorithmischen Systeme mit den Risikomanagementverpflichtungen im Einklang steht. Darüber hinaus richtet die Kommission ein Ökosystem für die digitale Durchsetzung ein, in dem Fachwissen aus allen einschlägigen Sektoren zusammengeführt wird.
Datenzugang für Forschende
Die Kommission hat heute auch eine Aufforderung zur Stellungnahme zu den Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste in Bezug auf den Datenzugang für Forschende veröffentlicht. Diese Bestimmungen dienen dazu, die Maßnahmen der Plattformanbieter zur Bekämpfung illegaler Inhalte wie illegaler Hassreden sowie in Bezug auf andere gesellschaftliche Risiken wie die Verbreitung von Desinformation und Risiken, die sich auf die psychische Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer auswirken können, besser zu überwachen. Zugelassene Forschende werden auf die Daten von VLOPs und VLOSEs zugreifen können, um Untersuchungen zu systemischen Risiken in der EU durchzuführen. Dies bedeutet, dass sie beispielsweise die Entscheidungen der Plattformen darüber analysieren könnten, was Nutzer im Internet sehen und womit sie in Kontakt kommen, und dass sie Zugang zu zuvor nicht offengelegten Daten haben. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Rückmeldungen wird die Kommission einen delegierten Rechtsakt vorlegen, um ein einfaches, praktisches und klares Verfahren für den Datenzugang zu konzipieren und gleichzeitig angemessene Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch zu treffen. Die Konsultation läuft bis zum 25. Mai.
Hintergrund
Am 15. Dezember 2020 legte die Kommission ihren Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste zusammen mit dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Märkte als umfassenden Rahmen zur Gewährleistung eines sichereren und faireren digitalen Raums für alle vor. Nach der politischen Einigung der gesetzgebenden Organe der EU im April 2022 trat das Gesetz über digitale Dienste am 16. November 2022 in Kraft.
Das Gesetz über digitale Dienste gilt für alle digitalen Dienste, die den Verbrauchern Waren, Dienstleistungen oder Inhalte vermitteln. Es schafft umfassende neue Pflichten für Online-Plattformen in Bezug auf die Schadensbegrenzung und Risikobewältigung im Internet, sieht wirksame Schutzvorkehrungen für die Nutzerrechte im Internet vor und unterwirft digitale Plattformen einem einzigartigen neuen Rahmen, der für Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgt. Diese Vorschriften sind als einheitliches gemeinsames Regelwerk für die gesamte EU konzipiert und bieten neue Schutzmöglichkeiten für die Nutzer und Rechtssicherheit für die Unternehmen im gesamten Binnenmarkt. Das Gesetz über digitale Dienste ist das erste Regulierungsinstrument seiner Art weltweit und setzt auch international Maßstäbe für die Regulierung im Bereich der Online-Vermittler.
Die EU-Kommission hat festgestellt, dass Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA) sind.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: Die Europäische Kommission hat heute im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte erstmals sechs Torwächter (Gatekeeper) benannt: Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft. Insgesamt wurden 22 zentrale Plattformdienste, die von Torwächtern bereitgestellt werden, benannt. Die sechs Torwächter haben nun sechs Monate Zeit, um die vollständige Einhaltung der Verpflichtungen gemäß dem Gesetz über digitale Märkte für jeden ihrer benannten zentralen Plattformdienste sicherzustellen.
Im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte kann die Europäische Kommission digitale Plattformen als „Torwächter“ benennen, wenn diese für Unternehmen über zentrale Plattformdienste ein wichtiges Zugangstor zu Verbraucherinnen und Verbrauchern darstellen. Die heutigen Benennungsbeschlüsse sind das Ergebnis einer Überprüfung durch die Kommission über 45 Tage, nachdem Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta, Microsoft und Samsung ihren potenziellen Torwächter-Status mitgeteilt hatten. Insbesondere hat die Kommission den Torwächter-Status für die folgenden zentralen Plattformdienste festgestellt:
Parallel dazu hat die Kommission vier Marktuntersuchungen eingeleitet, um die eingereichten Mitteilungen von Microsoft und Apple weiter zu prüfen, denen zufolge einige ihrer zentralen Plattformdienste nicht als Zugangstore anzusehen sind, obwohl sie die Schwellenwerte erreichen:
Microsoft: Bing, Edge und Microsoft Advertising
Apple: iMessage
Nach dem Gesetz über digitale Märkte soll im Rahmen dieser Untersuchungen festgestellt werden, ob durch eine hinreichend stichhaltige Widerlegung durch die Unternehmen nachgewiesen wird, dass die betreffenden Dienste nicht benannt werden sollten. Die Untersuchung sollte innerhalb von fünf Monaten abgeschlossen werden.
Darüber hinaus hat die Kommission eine Marktuntersuchung eingeleitet, um weiter zu prüfen, ob Apples iPadOS zu den Torwächtern gezählt werden sollte, obwohl es die Schwellenwerte nicht erreicht. Diese Untersuchung im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte sollte innerhalb von höchstens 12 Monaten abgeschlossen werden.
Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass Gmail, Outlook.com und Samsung Internet Browser zwar die Schwellenwerte des Gesetzes über digitale Märkte für die Einstufung ihrer Betreiber als Torwächter erreichen, Alphabet, Microsoft und Samsung jedoch hinreichend begründete Argumente dafür vorgelegt haben, dass diese Dienste nicht als Zugangstor für die jeweiligen zentralen Plattformdienste anzusehen sind. Daher beschloss die Kommission, Gmail, Outlook.com und Samsung Internet Browser nicht als zentrale Plattformdienste zu benennen. Dementsprechend wurde Samsung nicht als Torwächter in Bezug auf einen zentralen Plattformdienst eingestuft.
Nächste Schritte für benannte Torwächter
Nach ihrer Benennung haben die Torwächter nun sechs Monate Zeit, um sich an die vollständige Liste der Gebote und Verbote zu halten, die im Gesetz für digitale Märkte vorgesehen sind, sodass Endnutzern und gewerblichen Nutzern der Dienste des Torwächters eine größere Auswahl geboten und mehr Freiheit eingeräumt wird. Einige der Verpflichtungen gelten jedoch direkt ab dem Zeitpunkt der Benennung, z. B. die Verpflichtung, die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss zu unterrichten. Es liegt bei den benannten Unternehmen, die wirksame Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten und nachzuweisen. Zu diesem Zweck müssen sie innerhalb von sechs Monaten einen ausführlichen Compliance-Bericht vorlegen, in dem sie darlegen, wie sie die einzelnen Verpflichtungen des Gesetzes über digitale Märkte erfüllen.
Die Kommission wird die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Verpflichtungen überwachen. Kommt ein Torwächter den im Gesetz über digitale Märkte festgelegten Verpflichtungen nicht nach, kann die Kommission Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des weltweit erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens verhängen, der bei wiederholter Zuwiderhandlung auf bis zu 20 % hochgesetzt werden kann. Im Falle systematischer Zuwiderhandlungen ist die Kommission auch befugt, zusätzliche Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen. Beispielsweise kann sie einen Torwächter dazu verpflichten, ein Unternehmen oder Teile davon zu verkaufen, oder sie kann dem Torwächter verbieten, zusätzliche Dienste zu erwerben, die mit der systematischen Nichteinhaltung in Verbindung stehen.
In Zukunft könnten weitere Unternehmen der Kommission auf der Grundlage ihrer Selbstbeurteilung Mitteilungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte in Bezug auf die einschlägigen Schwellenwerte übermitteln. In diesem Zusammenhang führt die Kommission konstruktive Gespräche mit allen relevanten Unternehmen.
Hintergrund
Das Gesetz über digitale Märkte soll verhindern, dass Torwächter den Unternehmen und Endnutzern unfaire Bedingungen aufzwingen, und so die Offenheit wichtiger digitaler Märkte gewährleisten.
Zusammen mit dem Gesetz über digitale Märkte schlug die Kommission im Dezember 2020 das Gesetz über digitale Dienste vor, um die negativen Folgen bestimmter Verhaltensweisen von Online-Plattformen, die als digitale Torwächter fungieren, für den EU-Binnenmarkt anzugehen.
Das Gesetz über digitale Märkte, das seit November 2022 in Kraft ist und seit Mai 2023 angewendet wird, zielt darauf ab, bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Es reguliert die sogenannten Torwächter: große Online-Plattformen, die gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Verbrauchern dienen und die aufgrund dieser Stellung die Macht haben, den Marktzugang in der digitalen Wirtschaft zu kanalisieren.
Unternehmen, die mindestens einen der zehn im Gesetz über digitale Märkte aufgeführten zentralen Plattformdienste betreiben, werden als Torwächter angesehen, wenn sie die nachstehenden Kriterien erfüllen. Zu diesen zentralen Plattformdiensten gehören Online-Vermittlungsdienste wie Dienste zum Herunterladen von Computer- oder Handy-Apps, Online-Suchmaschinen, soziale Netzwerke, bestimmte Kommunikationsdienste, Video-Sharing-Plattform-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser, Cloud-Computing-Dienste, Betriebssysteme, Online-Marktplätze und Online-Werbedienste. Ein Unternehmen kann dabei auch für mehrere zentrale Plattformdienste als Torwächter benannt werden.
Es gibt drei quantitative Hauptkriterien, die die Annahme begründen, dass ein Unternehmen ein Torwächter im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte ist: i) Das Unternehmen erzielt einen bestimmten Jahresumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum und erbringt in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst, ii) das Unternehmen betreibt einen zentralen Plattformdienst mit monatlich mehr als 45 Millionen aktiven Endnutzern, die in der EU niedergelassen sind oder sich dort aufhalten, und mit jährlich mehr als 10 000 aktiven gewerblichen Nutzern mit Niederlassung in der EU und iii) das Unternehmen hat das zweite Kriterium in den drei vorhergehenden Geschäftsjahren erfüllt.
Im Gesetz über digitale Märkte ist eine Reihe spezifischer Verpflichtungen festgelegt, die Torwächter einhalten müssen, und bestimmte Verhaltensweisen werden ihnen untersagt mithilfe einer Liste von Geboten und Verboten.
Mit dem Gesetz über digitale Märkte wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, Marktuntersuchungen durchzuführen, um i) Unternehmen aus qualitativen Gründen als Torwächter zu benennen, ii) die Verpflichtungen für Torwächter erforderlichenfalls zu aktualisieren, iii) Abhilfemaßnahmen zu konzipieren, mit denen gegen systematische Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes über digitale Märkte vorgegangen wird.
Das VG Minden hat entschieden, dass sich auch Betreiber von Blogs und YouTube-Kanälen auf die Pressefreiheit berufen können, sofern die Informationsweitergabe eine gewisse Struktur aufweist.
Aus den Entscheidungsgründen: IV. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist der Antrag des Antragstellers begründet. Insoweit hat er sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dass die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt, steht ihrem Erlass nicht entgegen.
1. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestimmt, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen kann, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist hier der Fall.
2. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Dieser Anspruch ergibt sich mangels einer einschlägigen gesetzlichen Regelung unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG (Pressefreiheit). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, Pressevertreter zu sein, der Antragsgegner hat diese Glaubhaftmachung nicht erschüttert (a.). Pressevertretern ist die Mitnahme der für ihre Berichterstattung erforderlichen Geräte in ein Gerichtsgebäude zu gestatten (b.). Die Absicht eines Pressevertreters, über ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren zu berichten, schließt eine Berufung auf die Pressefreiheit nicht aus (c.). Die weiteren vom Antragsgegner vorgebrachten Argumente stehen dem Erlass der einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht entgegen (d).
a. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, Angehöriger der Presse zu sein, der Antragsgegner hat diese Glaubhaftmachung nicht erschüttert.
aa. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG war von Anfang an auf eine umfassende Erfassung jeglicher Medien angelegt. Seine Beschränkung auf Presse, Rundfunk und Film ist allein historisch bedingt, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst alle zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Grundgesetzes bekannten Medien.
Vgl. Grabenwarter, in: Dürig u.a., Grundgesetz, Art. 5 Rn. 262 ff. (Stand: Januar 2018); Kühling, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG Rn. 88 (Stand: Februar 2023).
Dementsprechend müssen alle seitdem hinzugekommenen, insbesondere digitale Massenkommunikationsmittel in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen werden. Da die Rundfunkfreiheit angesichts der vom Bundesverfassungsgericht identifizierten Besonderheiten einen Sonderstatus innehat
und diese wie die Filmfreiheit spezifisch auf die Verbreitung einer Kombination von Ton und bewegten Bildern ausgerichtet ist, ist allen neuen Medien - die sich wie die Tätigkeit des Antragstellers - nicht als Rundfunk oder Film darstellen, zumindest auf der Rechtsfolgenseite ein Schutz wie der Presse zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die digitale Transformation klassischer Zeitungsangebote im Internet ("Online-Zeitung"), sondern auch für sonstige Informationsangebote im Internet, wie z.B. Blogs oder Videoplattformen wie z.B. YouTube.
Vgl. mit im Einzelnen unterschiedlichen Konturierungen Cornils, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 1 LPG Rn. 188 ff.; Grabenwarter, in: Dürig u.a., Grundgesetz, Art. 5 Rn. 245 und 250 ff. (Stand: Januar 2018); Kühling, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG Rn. 88 (Stand: Februar 2023).
Der entwicklungsoffene Wortlaut des Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG
bb. Der persönliche Schutzbereich der so verstandenen Pressefreiheit erfasst alle Personen, die Informationen beschaffen, sie aufbereiten und sodann unter Nutzung medialer Verbreitungswege einem unbestimmten Personenkreis zugänglich machen.
Erforderlich ist allerdings eine gewisse Strukturierung der Informationsweitergabe, so dass z.B. bloße Äußerungen in einem Chat-Room nicht unter die Presse-, sondern unter die Meinungsfreiheit fallen.
Vgl. Kühling, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG Rn. 88 (Stand: Februar 2023).
cc. Danach hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, als Pressevertreter tätig zu sein. Er betreibt seinen Angaben zufolge, die sich durch Recherchen im Internet bestätigt haben, einen YouTube-Kanal (…) und zumindest einen Blog (…). Für diese Plattformen beschafft der Antragsteller Informationen, bereitet sie auf und macht sie auf diesen Plattformen als medialem Verbreitungsweg einem unbestimmten Personenkreis zugänglich. Soweit dies in der Kürze der für die Entscheidung des Gerichts zur Verfügung stehenden Zeit geprüft werden konnte, leistet der Antragsteller auch ein gewisses Mindestmaß an Strukturierung der Informationsweitergabe. Dass der Antragsteller neben einigen eigenen Beiträgen vielfach "nur" Beiträge Dritter verlinkt
und zumindest mit seinem YouTube-Kanal angesichts der Anzahl der dort dokumentierten Abonnenten und Aufrufe wohl nur über eine beschränkte Reichweite verfügt, steht seiner Glaubhaftmachung, er sei Pressevertreter, nicht entgegen. Insoweit kommt es nur auf die potentielle Reichweite seiner Angebote an
die bei internetbasierten Angeboten unbegrenzt ist. Ob Vertreter der Presse über einen Presseausweis verfügen, ist für ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unbeachtlich.
b. Angehörigen der Presse ist die Mitnahme der für ihre Berichterstattung erforderlichen Geräte in ein Gerichtsgebäude zu gestatten. Der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst alle im Zusammenhang mit der Presse stehenden Tätigkeiten von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung. Geschützt sind die ungehinderte Recherche und sonstige Informationsbeschaffung unter Nutzung pressespezifischer Methoden.
Zu diesen Methoden gehört auch die Anfertigung von Fotos und Filmaufnahmen.
c. Die Absicht eines Vertreters der Presse, über ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren zu berichten, schließt eine Berufung auf die Pressefreiheit nicht aus. Die Presse entscheidet selbst, worüber sie berichtet. Im Zentrum des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährten Schutzes steht die Freiheit der Gründung von Presseunternehmen und die Gestaltung von Presseerzeugnissen. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet. Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge veröffentlicht werden sollen. Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb einer Veröffentlichung.
Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass ein Bericht über eine die Presse selbst betreffende Angelegenheit - wie der Antragsgegner meint - gegen den Pressekodex verstößt. Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten), auf die sich der Antragsgegner bezieht, lautet:
"Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten."
Richtlinie 6.1 (Doppelfunktion), die Ziffer 6 des Pressekodex erläutert, lautet:
"Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall."
Ein "Verbot" der Berichterstattung in eigener Sache lässt sich dem ebenso wie den übrigen "Bestimmungen" des Pressekodex nicht entnehmen. Im Übrigen führen jedenfalls vereinzelte Verstöße gegen den Pressekodex, der eine freiwillige Selbstverpflichtung darstellt, nicht zu einem Verlust des Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
d. Die weiteren vom Antragsgegner vorgebrachten Argumente stehen dem Erlass der einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht entgegen. Ob für den vom Antragsteller geplanten Beitrag ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, ist rechtlich unerheblich.
Die diesbezügliche Forderung des Antragsgegners verstößt gegen die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Presse. Danach bestimmt die Presse - wie bereits vorstehend unter c. dargelegt - selbst, worüber sie wie berichtet. Die weiteren Hinweise des Antragsgegners, der Antragsteller könne außerhalb des Justizgebäudes filmen und schriftlich über den Prozessverlauf berichten, steht mit der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit der Presse ebenfalls nicht in Einklang.