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EuGH: Geldbuße von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung rechtmäßig

EuGH
Urteil vom 02.07.2026
C-738/22 P
Google und Alphabet / EU-Kommission

Der EuGH hat entschieden, dass die Geldbuße der EU-Kommission von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Google Android: Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google

Er weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android.

2018 stellte die Europäische Kommission in einem Beschluss1 fest, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie insbesondere im Wege von Vorinstallationsvereinbarungen und Lizenzbedingungen für bestimmte Anwendungen darauf hingewirkt habe, dass ihre Suchmaschine Google Search und ihr Browser Chrome auf Mobilgeräten mit dem Betriebssystem Android verwendet werden, welches ebenfalls von Google stammt. Sie stellte eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung fest, die sämtliche dieser Verhaltensweisen umfasste, und verhängte gegen Google eine Gesamtstrafe von 4 342 865 000 Euro, davon 1 921 666 000 gemeinsam mit Alphabet.

Das in erster Instanz befasste Gericht der Europäischen Union bestätigte die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, erklärte aber den Teil des Kommissionsbeschlusses für nichtig, der die Verhaltensweise betraf, die darin bestand, den Abschluss von Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen mit bestimmten Originalgeräteherstellern und Betreibern von Mobilfunknetzen von der ausschließlichen Vorinstallation von Google Search auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten abhängig zu machen. Im Anschluss an diese teilweise Nichtigerklärung bewertete das Gericht die Geldbuße neu und setzte sie für Google auf 4 125 000 000 Euro fest, wovon 1 520 605 895 Euro gesamtschuldnerisch auf Alphabet entfielen.

Der Gerichtshof weist das von Google und Alphabet gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße, die das Gericht gegen diese beiden Gesellschaften wegen ihrer wettbewerbswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android verhängt hatte.

Erstens hat das Gericht bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in den Android- Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte es den gesamten maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen, einschließlich der Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen, ohne dass systematisch eine kontrafaktische Analyse durchzuführen gewesen wäre, um einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festzustellen. Der Gerichtshof bestätigt außerdem, dass das Gericht das Vorliegen einer Status-quo-Präferenz für vorinstallierte Anwendungen feststellen und davon ausgehen konnte, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass die Präferenzen der Nutzer oder die geltend gemachte Qualität ihrer Dienste allein die beobachteten Verhaltensweisen erklären würden.

Zweitens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der in den AndroidVereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Der Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung hängt nicht in jedem Fall davon ab, dass die Eignung nachgewiesen wird, nur ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der in Rede stehenden digitalen Märkte konnte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Praktiken geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken und die Markteintrittsschranken zu erhöhen, ohne einen solchen Test durchzuführen.

Drittens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der AntiFragmentierungsvereinbarungen keinen Rechtsfehler begangen. Diese Vereinbarungen waren geeignet, die Absatzmöglichkeiten für nicht kompatible Android-Versionen einzuschränken und somit die beherrschende Stellung von Google zu verstärken. Eine kontrafaktische Analyse war unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich, da die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses Verhaltens hinreichend feststanden.

Viertens konnte das Gericht die von Google vorgebrachten objektiven Rechtfertigungen in Bezug auf die AntiFragmentierungsvereinbarungen zurückweisen und die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung trotz der teilweisen Nichtigerklärung bestimmter Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen aufrechterhalten, da die verbleibenden Missbräuche zur selben wettbewerbswidrigen Strategie gehörten.

Schließlich billigt der Gerichtshof die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße und führt aus, dass die Begründung des Gerichts ausreichend war und die von Google und Alphabet angeführten Verfahrensgrundsätze, insbesondere ihre Verteidigungsrechte, gewahrt wurden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EU-Kommission: Einstweilige Maßnahmen gegen Meta zur Sicherung des Wettbewerbs bei KI-Assistenten auf WhatsApp

Die EU-Kommission hat im Rahmen eines laufenden Kartellverfahrens einstweilige Maßnahmen gegen Meta angeordnet. Der Technologiekonzern ist verpflichtet, konkurrierenden Anbietern von allgemeinen KI-Assistenten den Zugang zur API von WhatsApp for Business kostenfrei zu gewähren. Die Kommission begründet diesen Schritt mit dem Verdacht eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, da Meta durch die Aussperrung Dritter bzw. durch die Einführung prohibitiver Gebühren sein eigenes KI-Produkt ("Meta AI") einseitig begünstigt und damit den Wettbewerb auf dem wachsenden Markt für KI-Assistenten zu schädigen droht. Die Maßnahmen sind innerhalb von fünf Arbeitstagen umzusetzen und gelten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission verhängt einstweilige Maßnahmen gegen Meta, um für freien Zugang konkurrierender KI-Assistenten zu WhatsApp zu sorgen

Die Europäische Kommission hat angeordnet, dass Meta konkurrierenden allgemeinen KI-Assistenten wieder freien Zugang zu WhatsApp gewähren und diesen Zugang bis zum Ende des Kartellverfahrens der Kommission aufrechterhalten muss. Damit soll verhindert werden, dass das Verhalten von Meta, das dem ersten Anschein nach gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Wettbewerb auf diesem wachsenden Markt zur Folge hat.

Im Dezember 2025 leitete die Kommission eine kartellrechtliche Untersuchung zu der neuen Politik von Meta ein, fremde KI-Anbieter aus WhatsApp auszusperren, sodass nur noch sein eigener Dienst Meta AI Zugang dazu hätte. Im Februar 2026 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Darin gelangte sie vorläufig zu dem Schluss, dass einstweilige Maßnahmen erforderlich sein könnten, um zu verhindern, dass die Politik von Meta einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden auf dem Markt verursacht. Im April 2026 legte die Kommission in einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Absicht dar, Meta anzuordnen, WhatsApp wieder für KI-Assistenten anderer Anbieter zugänglich zu machen.

Beschluss zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen

In dem heutigen Beschluss wird festgestellt, dass einstweilige Maßnahmen angezeigt sind, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Wettbewerb auf dem wachsenden Markt für allgemeine KI-Assistenten abzuwenden. Diese Feststellung stützt sich auf folgende Erkenntnisse:

Mit WhatsApp hat Meta dem ersten Anschein nach mindestens seit Januar 2023 eine beherrschende Stellung auf dem EWR-weiten Markt für Kommunikations-Apps für Verbraucher inne.
Meta hat diese beherrschende Stellung dem ersten Anschein nach missbraucht, indem es konkurrierenden allgemeinen KI-Assistenten den Zugang zur Programmierschnittstelle (API) von WhatsApp for Business verwehrte. Am 15. Oktober 2025 führte Meta eine neue Politik ein, nach der allgemeine KI-Assistenten anderer Anbieter nicht mehr auf die Programmierschnittstelle von WhatsApp for Business zugreifen dürfen. Infolgedessen kann in WhatsApp seither nur noch der Meta-eigene KI-Assistent Meta AI verwendet werden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dies dem ersten Anschein nach eine Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur darstellte, die für Dritte entwickelt wurde und diesen zuvor offenstand. Nach einer Überprüfung seiner Politik akzeptierte Meta ab dem 4. März 2026 erneut allgemeine KI-Assistenten anderer Anbieter auf WhatsApp, erhob jedoch eine Gebühr, die dem ersten Anschein nach de facto auf das vorherige Zugangsverbot hinausläuft.
Es ist dringend erforderlich, das Risiko eines schweren Schadens für die Wettbewerbsstruktur auf dem wachsenden Markt für allgemeine KI-Assistenten abzuwenden. Die angepasste Politik von Meta birgt die Gefahr, dass der Wettbewerb zu einem für die Entwicklung dieses Marktes sehr wichtigen Zeitpunkt beeinträchtigt wird, da zurzeit nämlich kleinere Marktteilnehmer und neue Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, große etablierte Unternehmen herauszufordern.
Mit dem heutigen Beschluss wird angeordnet, dass Meta den Zugang von allgemeinen KI-Assistenten Dritter zur Programmierschnittstelle von WhatsApp for Business zu denselben Bedingungen wie vor dem 15. Oktober 2025 wiederherstellen muss, als dieser Zugang für alle diese KI-Assistenten kostenlos war. Meta muss den Zugang zu diesen Bedingungen aufrechterhalten, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss in dieser Sache erlässt. Dies ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Befugnisse der Kommission zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und eines abschließenden Beschlusses der Kommission über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Meta zu gewährleisten. Meta muss diese Maßnahmen innerhalb von fünf Arbeitstagen umsetzen.

Die eingehende Untersuchung aller Aspekte dieses Kartellfalls ist noch nicht abgeschlossen.

Hintergrund

Bei dem US-Unternehmen Meta handelt es sich um einen multinationalen Technologiekonzern. Seine bekanntesten Produkte sind soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram sowie Kommunikationsanwendungen für Verbraucher wie WhatsApp und Messenger. Außerdem betreibt Meta Online-Werbedienste und entwickelt Produkte im Bereich der virtuellen und erweiterten Realität. Meta bietet einen allgemeinen KI-Assistenten namens Meta AI an.

Über die Programmierschnittstelle für WhatsApp for Business können Unternehmen ihre eigenen Systeme mit WhatsApp verknüpfen. Unternehmen, die WhatsApp für die Interaktion mit Kunden nutzen möchten, unterliegen den WhatsApp Business Terms of Service und den WhatsApp Business Solution Terms. Vor dem 15. Oktober 2025 sahen diese keine Beschränkung für allgemeine KI-Assistenten anderer Anbieter vor.

Nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, durch die der Handel beeinträchtigt und der Wettbewerb im Binnenmarkt verhindert oder einschränkt werden könnte, verboten. Die Durchführung des Artikels 102 AEUV ist in der Verordnung 1/2003 geregelt.

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 kann die Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn dem ersten Anschein nach („prima facie“) ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und Schutzmaßnahmen dringend erforderlich sind, weil die Gefahr eines ernsten, nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht. Dies ist der zweite Beschluss zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 1/2003. Der erste war 2009 in der Sache Broadcom erlassen worden.

Die Kommission kann gegen ein Unternehmen Geldbußen verhängen, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig gegen den Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen verstößt. Die Geldbuße darf 10 % des im Geschäftsjahr vor dem Verstoß erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Um die Befolgung des Beschlusses zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zu erzwingen, kann die Kommission außerdem tägliche Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im Geschäftsjahr vor der Zuwiderhandlung erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes verhängen.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, so etwa von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Bereitschaft des betroffenen Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Verteidigungsrechte durch die Parteien.

Weitere Informationen werden auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer der Wettbewerbssache AT.41034 veröffentlicht.

EuGH-Generalanwalt: Rechtmittel von Meta im Rahmen der Untersuchung des Missbrauchs einer marktbebeherrschenden Stellung bezüglich Facebook Marketplace und Facebook Data sind zurückzuweisen

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 26.02.2026
C-496/23 P - Meta Platforms Ireland / Kommission (Facebook Marketplace)
C-497/23 P - Meta Platforms Ireland / Kommission (Facebook Data)

Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Rechtmittel von Meta Platforms Ireland im Rahmen der Untersuchung des Missbrauchs einer marktbebeherrschenden Stellung durch die EU-Kommission bezüglich Facebook Marketplace und Facebook Data zurückzuweisen sind

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Rantos schlägt vor, die Rechtsmittel von Meta Platforms Ireland im Rahmen einer Untersuchung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, die die Verwendung der Daten von Facebook Data und den Dienst Facebook Marketplace betraf, zurückzuweisen

Die Meta Platforms Ireland Ltd hat zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts der Europäischen Union eingelegt, die die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen bestätigten, mit denen die Europäische Kommission die Vorlage interner Dokumente verlangt hatte, die anhand von Kombinationen elektronischer Suchbegriffe identifiziert worden waren. Diese Auskunftsverlangen ergingen im Rahmen einer Untersuchung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, die insbesondere die Verwendung von Daten (Facebook Data) und den Dienst Facebook Marketplace betraf.

Die Rechtsstreitigkeiten gehen auf zwei Beschlüsse der Kommission aus dem Jahr 20201 zurück, mit denen diese auf der Grundlage der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen2 die Übermittlung interner Dokumente im Besitz bestimmter Verantwortlicher des Unternehmens über einen Zeitraum von mehreren Jahren gefordert hatte. Im Anschluss an Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes3 hatte die Kommission Änderungsbeschlüsse erlassen, die die Einrichtung eines Verfahrens des virtuellen Datenraums vorsahen, um den Zugang zu bestimmten Dokumenten mit sensiblen personenbezogenen Daten zu regeln. Mit zwei Urteilen vom 24. Mai 20234 hat das Gericht die Klagen von Meta Platforms Ireland abgewiesen und insbesondere entschieden, dass die Auskunftsverlangen hinreichend begründet, erforderlich und verhältnismäßig seien und das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie den Grundsatz der guten Verwaltung wahrten.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Athanasios Rantos dem Gerichtshof vor, die zwei Rechtsmittel zurückzuweisen und die Urteile des Gerichts zu bestätigen. Er vertritt die Auffassung, dass das Gericht weder bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Auskunftsverlangen noch bei der Prüfung der für die Übermittlung der Auskünfte vorgesehenen Garantien einen Rechtsfehler begangen habe.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen über eine weite Untersuchungsbefugnis verfüge, die es ihr ermögliche, alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Aufgrund der Begründungspflicht habe die Kommission sowohl den Zweck ihrer Untersuchung anzuführen als auch den Verdacht, dem sie nachzugehen beabsichtige, ohne dass sie in dieser Phase eine erschöpfende rechtliche Qualifizierung vornehmen oder die Maßgeblichkeit jedes einzelnen verlangten Dokuments aufzeigen müsse.

Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Kommission zu Recht bestätigt habe. Die verwendeten Suchbegriffe genügten dem in der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen vorgesehenen Erforderlichkeitsgrundsatz. Das Gericht habe, ohne dass es zu Verfälschungen gekommen sei, festgestellt, dass die Kommission vernünftigerweise davon habe ausgehen können, dass die auf diese Art identifizierten Dokumente geeignet seien, zur Prüfung der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen beizutragen, auch wenn zahlreiche Dokumente nicht relevant gewesen seien.

Außerdem führt der Generalanwalt aus, dass die Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf rein quantitativen Kriterien beruhen könne, dass die Wahl der Untersuchungsmethoden im Ermessen der Kommission liege, und dass die Verfahrensgarantien für Auskunftsverlangen, die sich von jenen für Nachprüfungen unterschieden, ausreichend seien, so dass das Gericht durch die Zurückweisung der geltend gemachten Klagegründe keinen Rechtsfehler begangen habe.

Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass das Gericht dadurch, dass es eingeräumt habe, dass die Kommission die Vorlage gemischter Dokumente, also von Dokumenten, die sowohl personenbezogene Daten als auch andere Informationen enthielten, verlangen könne, ohne das Verfahren des virtuellen Datenraums anzuwenden, keinen Rechtsfehler begangen habe, da diese Verarbeitung ihren im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgaben in Wettbewerbssachen inhärent sei. Er stellt fest, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung richtig angewandt worden sei, da die von der Rechtsmittelführerin genannten Dokumente keine sensiblen Daten enthielten und der Zugang der Kommission streng limitiert und geregelt gewesen sei, ohne dass es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben gekommen sei.

OLG Düsseldorf: Deutsche Telekom hat Anspruch gegen Meta-Tochter Edge Network auf Vergütung in Höhe von gut 30 Mio. Euro für IP-Transit - und Peering-Leistungen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 10.02.2026
VI-6 U 3/24 [Kart]


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Deutsche Telekom einen Anspruch gegen doe Meta-Tochter Edge Network auf Vergütung in Höhe von mehr als 30 Mio. Euro für IP-Transit - und Peering-Leistungen hat.

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:
Telekom Deutschland GmbH kann von Meta-Tochterunternehmen Entgelt für Telekom-Leistungen verlangen

Der 6. Kartellsenat hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Telekom Deutschland GmbH ("Deutsche Telekom") zu Recht von der Edge Network Services Ltd. ("Edge Network"), einem Meta-Tochterunternehmen, mehr als 30 Mio. Euro Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt.

Die Deutsche Telekom macht gegenüber der Edge-Network für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren Vergütungsansprüche in Millionenhöhe auf Grundlage der von ihr erstellten Abrechnungen geltend. Diese Ansprüche beziehen sich auf von ihr behauptete Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von IP-Datenverkehr zwischen den Netzwerken, der bei der Nutzung der Meta-Anwendungen Facebook, WhatsApp und Instagram anfällt (vgl. meine Pressemitteilung vom 23.10.2025). Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Deutschen Telekom Zahlungsansprüche auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen.

Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 14.05.2024, Az. 33 O 178/23, einen vertraglichen Anspruch in Höhe von über 20 Mio. Euro bejaht (vgl. Pressemitteilung vom 14.05.2024). Es hatte angenommen, dass ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei, da Edge Network die Privaten Interconnect-Verbindungen zur Herstellung der Zusammenschaltung der beiden Netzwerke (sog. Peering) nach Beendigung eines früheren Vertrages weiterhin in Anspruch genommen habe, wodurch zwischen den Parteien konkludent ein neuer Vertrag geschlossen worden sei. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nichtig. Die Deutsche Telekom habe zwar eine marktbeherrschende Stellung im Hinblick auf ihre Endnutzer. Jedoch bestehe eine solche Gegenmacht von Edge Network, dass die Deutsche Telekom ihre Marktmacht dieser gegenüber nicht habe ausüben können.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln hatte sich Edge Network mit der Berufung gewandt. Die Deutsche Telekom hatte ihrerseits Anschlussberufung eingelegt und über die bereits eingeforderten 20 Mio Euro hinaus eine weitere Vergütung von mehr als 10 Mio. Euro für den Zeitraum bis zum 11. August 2024 gefordert.

Die Deutsche Telekom macht geltend, Edge Network habe nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags auf Grundlage eines neuen Vertragsangebots die Private Interconnect-Verbindungen zwischen den Parteien weiter genutzt und große Mengen an Daten in das Telekomnetz eingespeist. Dadurch sei ein neuer entgeltlicher Vertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Es sei unerheblich, dass die Beklagte wiederholt erklärt habe, sie wolle keinen entgeltlichen Vertrag. Denn durch ihr tatsächliches Verhalten habe sie das Gegenteil gezeigt.

Edge Network hat jegliche Zahlung abgelehnt und das Bestehen einer Zahlungspflicht verneint. Zwischen den Parteien sei nunmehr ein sog. Settlement-free-Peering gegeben, nach dem keine Partei von der anderen eine Zahlung verlangen könne. Die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung sei bei einer Zusammenschaltung von Netzwerken zweier Anbieter nicht üblich. Daher könne ihr tatsächliches Verhalten auch nicht entgegen der Verkehrssitte und ihrer eigenen entgegenstehenden Er-klärungen als konkludente Annahme eines Angebots angesehen werden. Im Übrigen erbringe die Deutsche Telekom ihr gegenüber auch keine Leistung. Edge Network stelle die Daten an der Schnittstelle zwischen den beiden Netzen lediglich zur Weiterleitung durch Deutsche Telekom zur Verfügung. Überdies werde die Datenübermittlung durch die Endkunden veranlasst. Die Deutsche Telekom erfülle durch die Weiterleitung der Daten an ihre Endkunden lediglich ihre vertraglichen Pflichten, für die sie von den Endkunden eine gesonderte Vergütung erhalte. Zudem seien die von der Deutschen Telekom geforderten Beträge nicht marktüblich und überhöht.

Die Parteien halten die jeweils andere Seite für marktbeherrschend und werfen sich gegenseitig vor, ihre marktbeherrschende Stellung kartellrechtswidrig missbraucht zu haben.

Der Senat hat in seiner heutigen Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt. Edge Network habe das Angebot der Deutschen Telekom zum Abschluss einer Interimsvereinbarung zur einstweiligen vertraglichen Regelung des Datenaustauschs angenommen, indem die Private Interconnect‑Verbindungen nach dem Auslaufen des ursprünglichen schriftlichen Vertrages für den Datenaustausch von ihr weiter genutzt und die von der Deutschen Telekom ihr angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Peering weiterhin in Anspruch genommen worden sind. Das Verhalten von Edge Network sei aus Sicht eines verständigen objektiven Vertragspartners als Annahme des wenige Tage zuvor unterbreiteten schriftlichen Angebots zu werten. Die von Edge Network erklärten Vorbehalte gegen den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags seien angesichts des eindeutigen Erklärungswerts des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich. Dabei sei es Edge Network auch möglich gewesen, die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen.

Der Senat sieht in dem Verhalten der Deutschen Telekom auch keinen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Vertrag sei daher auch nicht nichtig. Edge Network verfüge über erhebliche Gegenmacht, die ein Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im vorliegenden Fall ausschließe. So habe – wie die spätere Entwicklung in dem Fall gezeigt habe – Edge Network die Möglichkeit gehabt, den direkten bilateralen Datenaustausch zwischen den beiden Netzwerken zu beenden, indem die Daten nunmehr über einen Drittanbieter ausgetauscht werden. Zudem beträfen die Meta-Dienste beinahe alle Verbraucher und damit auch die Endkunden der Deutschen Telekom. Diese stehe daher gegenüber ihren Kunden unter dem Druck, dass die Meta-Dienste mit ausreichender Qualität verfügbar sind.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Edge Network Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.


EU-Kommission: Meta handelt voraussichtlich kartellrechtswidrig indem KI-Assistenten Dritter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern ausgeschlossen werden

Die EU-Kommission kommt vorläufig zu dem Ergebnis, dass Meta kartellrechtswidrig handelt, indem KI-Assistenten anderer Anbieter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern ausgeschlossen werden.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
WhatsApp soll zugänglich bleiben für KI-Assistenten anderer Anbieter: Kommission droht Meta einstweilige Maßnahmen an

Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Meta gerichtet, in der sie ihre vorläufige Auffassung darlegt, dass Meta gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen hat, indem es KI-Assistenten Dritter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern auf dieser Plattform ausgeschlossen hat. Das Verhalten von Meta könnte Wettbewerber daran hindern, in den rasch wachsenden Markt für KI-Assistenten einzutreten oder dort zu expandieren.

Die Kommission beabsichtigt daher, einstweilige Maßnahmen zu verhängen, um zu verhindern, dass diese Änderung der Politik dem Markt ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt. Zuvor hat Meta Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen der Kommission zu äußern und seine Verteidigungsrechte auszuüben.

Metas bekannteste Produkte sind soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram sowie Kommunikationsanwendungen für Verbraucher wie WhatsApp und Messenger. Außerdem betreibt Meta Online-Werbedienste und entwickelt Produkte im Bereich der virtuellen und erweiterten Realität. Meta bietet einen KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck unter der Bezeichnung Meta AI an.

Am 15. Oktober 2025 kündigte Meta eine Aktualisierung seiner WhatsApp-Nutzerbedingungen für Firmenkunden an, mit der KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck anderer Anbieter de facto von WhatsApp ausgeschlossen werden. Infolgedessen ist seit dem 15. Januar 2026 auf WhatsApp nur noch der eigene KI-Assistent von Meta – Meta AI – verfügbar, wohingegen konkurrierende KI-Angebote ausgeschlossen wurden.

Die Kommission hat Meta mitgeteilt, dass diese Änderung der Geschäftspolitik auf den ersten Blick gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften zu verstoßen scheint.

Die Untersuchung der Kommission

In ihrer Untersuchung ist die Kommission zu folgenden vorläufigen Ergebnissen gelangt:

Meta dürfte auf dem Markt für Verbraucherkommunikationsanwendungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), insbesondere dank WhatsApp, eine beherrschende Stellung einnehmen.
Es sieht so aus, als würde Meta diese beherrschende Stellung missbrauchen, indem es anderen Unternehmen, einschließlich KI-Assistenten Dritter, den Zugang zu WhatsApp verweigert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission der Auffassung, dass WhatsApp ein wichtiges Kontaktmedium ist, über das Anbieter von KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck die Verbraucher erreichen können.

Schutzmaßnahmen sind dringend erforderlich, da die Gefahr einer ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs besteht. Das Verhalten von Meta birgt das Risiko, dass Marktzutritts- und Expansionsschranken errichtet und kleinere Wettbewerber auf dem Markt für KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck irreparabel marginalisiert werden.
Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf einstweilige Maßnahmen greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Meta hat jetzt Gelegenheit, sich zu den Bedenken der Kommission zu äußern.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt sich auf den EWR mit Ausnahme Italiens, wo die italienische Wettbewerbsbehörde im Dezember 2025 einstweilige Maßnahmen gegen Meta verhängte.

Hintergrund

Am 4. Dezember 2025 leitete die Kommission im Rahmen dieser laufenden Untersuchung ein förmliches Verfahren ein.

Nach Artikel 102 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des EWR-Abkommens ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten, durch die der Handel beeinträchtigt und der Wettbewerb im Binnenmarkt verhindert oder einschränkt werden könnte. Die Durchführung des Artikels 102 AEUV ist in der Verordnung 1/2003 geregelt.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 kann die Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn auf den ersten Blick („prima facie“) eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und Schutzmaßnahmen dringend erforderlich sind, weil die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt im Rahmen des Verfahrens zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen durch die Kommission. Die Kommission unterrichtet die Beteiligten schriftlich von ihren vorläufigen Feststellungen. Die Beteiligten können daraufhin die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.

Kommt die Kommission, nachdem die Parteien ihre Verteidigungsrechte ausgeübt haben, zu dem Fazit, dass die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen erfüllt sind, kann sie einen Beschluss zur Verhängung solcher Maßnahmen erlassen. Der Erlass einstweiliger Maßnahmen greift den endgültigen Ergebnissen der Prüfung durch die Kommission nicht vor.




EU-Kommission: Apple Ads und Apple Maps sind keine Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA)

Die EU-Kommission hat festgestellt, dass Apple Ads und Apple Maps keine Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA) sind-

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission stellt fest, dass Apple Ads und Apple Maps nicht nach dem Gesetz über digitale Märkte benannt werden sollten

Die Europäische Kommission hat heute festgestellt, dass Apples Online-Werbedienst Apple Ads und Apples Online-Vermittlungsdienst Apple Maps nicht nach dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) benannt werden sollten.

Die heutige Entscheidung, keine Apple Ads und Apple Maps zu benennen, folgt auf die Mitteilung von Apple über diese Dienste vom 27. November 2025.Apple brachte Argumente vor und erläuterte, warum die angemeldeten Dienste seiner Ansicht nach nicht als wichtige Zugangstore zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern gelten sollten.

Nach einer Überprüfung der Argumente von Apple kam die Kommission zu dem Schluss, dass Apple in Bezug auf Apple Ads und Apple Maps nicht als Gatekeeper gilt, da keiner dieser Plattformdienste ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer darstellt, um Endnutzer zu erreichen. Diese Bewertung stützt sich auf eine Reihe von Erwägungen, darunter, dass Apple Maps eine relativ niedrige Gesamtnutzungsrate in der EU aufweist und dass Apple Ads im Online-Werbesektor in der EU nur einen sehr begrenzten Umfang hat.

Die Kommission wird die Marktentwicklungen in Bezug auf diese Dienstleistungen im Falle wesentlicher Änderungen weiterhin überwachen. Dieser Beschluss berührt nicht die Benennung von Apple als Gatekeeper im September 2023 und April 2024 für andere zentrale Plattformdienste.



EuG: Bußgeld der EU-Kommission gegen INTEL wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich x86-Mikroprozessoren bestätigt aber um 140 Mio. EURO reduziert

EuG
Urteil vom 10.12.2025
T-1129/23
Intel Corporation ./. EU-Kommission


Das EuG hat das Bußgeld der EU-Kommission gegen INTEL wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich x86-Mikroprozessoren bestätigt, aber um 140 Mio. EURO reduziert.

Die Pressemitteilung des EuG:
Markt für Mikroprozessoren: Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission gegen Intel aus dem Jahr 2023, setzt die Geldbuße jedoch um rund 140 Millionen Euro herab

Die vorliegende Rechtssache ist eine Fortsetzung des Rechtsstreits zwischen Intel und der Europäischen Kommission in Bezug auf die Wettbewerbsregeln der Union. Dieser geht auf eine Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2009 zurück. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Intel festgestellt, der darauf abzielte, den Wettbewerber AMD vom Markt für x86-Mikroprozessoren auszuschließen. Sie hatte daher gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Milliarden Euro verhängt. Im Rahmen eines Verweisungsverfahrens wurde diese Entscheidung vom Gericht der Europäischen Union teilweise für nichtig erklärt, was später vom Gerichtshof bestätigt wurde.

Am 22. September 2023 erließ die Kommission einen Beschluss („Beschluss von 2023“), der sich auf Verhaltensweisen ohne Bezug zur Nichtigerklärung des Gerichts beschränkte, d. h. auf die sogenannten „reinen“ Beschränkungen, die HP, Acer und Lenovo bei der Verwendung von AMD-Prozessoren auferlegt worden waren. Sie setzte daher eine neue Geldbuße in Höhe von 376 358 000 Euro gegen Intel fest. Intel beantragt nunmehr die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses und die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße; die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht der EU bestätigt im Wesentlichen den Beschluss von 2023, setzt jedoch die gegen Intel verhängte Geldbuße von 376 358 000 Euro auf 237 105 540 Euro herab.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Kommission weiterhin befugt war, die sogenannten „reinen“ Beschränkungen zu ahnden, die bestimmten Computerherstellern, insbesondere Acer und Lenovo, auferlegt worden waren. Da das Vorliegen dieser wettbewerbswidrigen Beschränkungen von den Unionsgerichten bereits rechtskräftig festgestellt worden war, musste die Kommission ihre Zuständigkeit nicht erneut nachweisen und auch keine neue Zuwiderhandlung darlegen. Sie hatte lediglich die vorhergehenden Urteile dadurch durchzuführen, dass sie die Geldbuße allein auf der Grundlage der noch in Rede stehenden Verhaltensweisen neu berechnete.

Das Gericht weist außerdem das Vorbringen von Intel zurück, wonach die Begründung des Beschlusses von 2023 unzureichend gewesen sei, ihr eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte übermittelt werden müssen und ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Der Beschluss der Kommission steht in einem dem Unternehmen bestens bekannten Verfahrenskontext, und die Kommission legt in klarer Weise die Methode zur Berechnung der Geldbuße sowie die Gründe dar, aus denen sie sich auf die „reinen“ Beschränkungen beruft.

In Bezug auf die Höhe der Geldbuße stellt das Gericht fest, dass die Kommission die Kriterien der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ordnungsgemäß angewandt hat, indem sie den offen wettbewerbswidrigen Charakter der „reinen“ Beschränkungen, die beherrschende Stellung von Intel auf dem betreffenden Markt und die Tatsache, dass diese Verhaltensweisen Teil einer Gesamtstrategie zur Verdrängung ihres Wettbewerbers AMD waren, berücksichtigt hat.

Es gelangt jedoch zu dem Schluss, dass die Bemessung der Geldbuße unter stärkerer Berücksichtigung der recht geringen Zahl der von diesen Beschränkungen betroffenen Computer sowie des Zeitraums von zwölf Monaten, der zwischen manchen dieser wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen lag, anzupassen ist; die Rechtmäßigkeit des Beschlusses von 2023 stellt es dabei aber nicht in Frage. Daher entscheidet das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, dass ein Betrag von 237 105 540 Euro der Schwere und der Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlung eher entspricht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EU-Kommission: Geldbußen gegen Delivery Hero und Glovo in Höhe von 329 Mio. EURO wegen Bildung eines Kartells im Bereich Online-Lieferdienste für Lebensmittel

Die EU-Kommission hat Geldbußen gegen Delivery Hero und Glovo in Höhe von 329 Mio. EURO wegen der Bildung eines Kartells im Bereich Online-Lieferdienste für Lebensmittel verhängt.

Die Pressemitteilung des EU-Kommission:
Die Kommission hat gegen Delivery Hero und Glovo, zwei große Lieferdienste, Geldbußen in Höhe von insgesamt 329 Mio. EUR wegen Bildung eines Kartells auf dem Markt für die Auslieferung von Speisen auf Online-Bestellung verhängt.

Die beiden Unternehmen hatten u. a. vereinbart, sich nicht gegenseitig Personal abzuwerben, sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht und räumliche Märkte untereinander aufgeteilt. Die Zuwiderhandlung erstreckte sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und dauerte vier Jahre. Derartige Kartelle verringern die Auswahl für Verbraucher und Geschäftspartner, die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und die Anreize für Wettbewerb und Innovation.

Beide Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu. Dies ist der erste Beschluss, bei dem die Kommission ein Kartell ahndet, das den Arbeitsmarkt betrifft; außerdem wird erstmals die wettbewerbswidrige Ausnutzung einer Minderheitsbeteiligung an einem konkurrierenden Unternehmen sanktioniert.

Die Zuwiderhandlung

Delivery Hero und Glovo zählen zu den größten Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa. Sie liefern (von einem Restaurant oder einer gewerblichen Küche zubereitete) Speisen, Lebensmittel und andere Einzelhandelsprodukte an Kunden, die über eine App oder im Internet bestellen.

Im Juli 2018 erwarb Delivery Hero eine Minderheitsbeteiligung an Glovo und erhöhte diese durch weitere Anteilskäufe schrittweise. Im Juli 2022 übernahm Delivery Hero die alleinige Kontrolle über Glovo.

Wie die Kommission feststellte, haben Delivery Hero und Glovo von Juli 2018 bis Juli 2022 schrittweise den gegenseitigen Wettbewerbsdruck beseitigt und die Konkurrenz untereinander durch mehrschichtige wettbewerbswidrige Abmachungen ersetzt. Die beiden Unternehmen einigten sich insbesondere auf Folgendes:

Keine Abwerbung von Mitarbeitern: Die beim Erwerb der ersten Minderheitsbeteiligung durch Delivery Hero unterzeichnete Aktionärsvereinbarung enthielt Klauseln, mit denen beide Unternehmen verpflichtet wurden, auf die Einstellung bestimmter Mitarbeiter des Konkurrenten zu verzichten. Kurz darauf wurde diese Regelung zu einem allgemeinen gegenseitigen Abwerbeverbot erweitert.

Austausch sensibler Geschäftsinformationen: Der Austausch sensibler Geschäftsinformationen (z. B. über Geschäftsstrategien, Preise, Kapazität, Kosten und Produktmerkmale) ermöglichte es den Unternehmen, ihr Marktverhalten untereinander anzupassen.

Gegenseitige Abgrenzung räumlicher Märkte: Insbesondere vereinbarten die beiden Unternehmen, die nationalen Märkte für die Essensauslieferung auf Online-Bestellungen im EWR untereinander aufzuteilen, indem sie alle bestehenden räumlichen Überschneidungen untereinander beseitigten, von Marktzutritten auf dem Terrain des anderen absahen und Absprachen trafen, welches der beiden Unternehmen auf Märkten tätig werden sollte, auf denen sie bislang noch nicht vertreten waren.

EU-Kommission verhängt Geldbußen gegen Apple (500 Mio. Euro) und Meta (200 Mio. Euro) wegen Verstößen gegen den Digital Markets Act (DMA)

Die EU-Kommission hat gegen Apple eine Geldbuße in Höhe von 500 Mio. Euro und gegen Meta in Höhe 200 Mio. Euro wegen Verstößen gegen den Digital Markets Act (DMA) verhängt.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission stellt fest, dass Apple und Meta gegen das Gesetz über digitale Märkte verstoßen

Die Europäische Kommission hat heute festgestellt, dass Apple gegen seine Anti-Steering-Verpflichtung gemäß dem Gesetz über digitale Märkte (DMA) verstoßen hat und dass Meta gegen die DMA-Verpflichtung verstoßen hat, den Verbrauchern die Wahl eines Dienstes zu geben, der weniger ihrer personenbezogenen Daten verwendet. Daher hat die Kommission gegen Apple und Meta Geldbußen in Höhe von 500 Mio. EUR bzw. 200 Mio. EUR verhängt.

Die beiden Entscheidungen erfolgen nach einem intensiven Dialog mit den betroffenen Unternehmen, der es ihnen ermöglicht, ihre Ansichten und Argumente ausführlich darzulegen.

Nichteinhaltungsentscheidung zu Apples Lenkungsbedingungen
Im Rahmen des DMA sollten App-Entwickler, die ihre Apps über den Apple App Store vertreiben, in der Lage sein, Kunden kostenlos über alternative Angebote außerhalb des App Stores zu informieren, sie auf diese Angebote zu lenken und ihnen zu ermöglichen, Einkäufe zu tätigen.

Die Kommission stellte fest, dass Apple dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Aufgrund einer Reihe von Einschränkungen, die von Apple auferlegt wurden, können App-Entwickler nicht in vollem Umfang von den Vorteilen alternativer Vertriebskanäle außerhalb des App Store profitieren. Ebenso können Verbraucher nicht in vollem Umfang von alternativen und günstigeren Angeboten profitieren, da Apple App-Entwickler daran hindert, die Verbraucher direkt über solche Angebote zu informieren. Das Unternehmen hat nicht nachgewiesen, dass diese Beschränkungen objektiv notwendig und verhältnismäßig sind.

Im Rahmen der heutigen Entscheidung hat die Kommission Apple angewiesen, die technischen und kommerziellen Lenkungsbeschränkungen aufzuheben und davon abzusehen, das nicht konforme Verhalten in Zukunft fortzusetzen, wozu auch die Annahme eines Verhaltens mit einem gleichwertigen Zweck oder einer gleichwertigen Wirkung gehört.

Die gegen Apple verhängte Geldbuße berücksichtigt die Schwere und Dauer der Nichteinhaltung.

Die Kommission hat heute auch die Untersuchung der Nutzerwahlverpflichtungen von Apple eingestellt, da Apple frühzeitig und proaktiv an einer Compliance-Lösung beteiligt war. Weitere Informationen zu diesen Entscheidungen finden Sie hier.

Entscheidung über die Nichteinhaltung des „Zustimmungs- oder Vergütungsmodells“ von Meta
Gemäß dem Gesetz über digitale Märkte müssen Gatekeeper die Zustimmung der Nutzer zur Kombination ihrer personenbezogenen Daten zwischen Diensten einholen. Nutzer, die nicht zustimmen, müssen Zugang zu einer weniger personalisierten, aber gleichwertigen Alternative haben.

Im November 2023 führte Meta ein binäres „Consent or Pay“-Werbemodell ein. Nach diesem Modell hatten die EU-Nutzer von Facebook und Instagram die Wahl zwischen der Zustimmung zur Kombination personenbezogener Daten für personalisierte Werbung oder der Zahlung eines monatlichen Abonnements für einen werbefreien Dienst.

Die Kommission stellte fest, dass dieses Modell nicht mit dem Gesetz über digitale Märkte vereinbar ist, da es den Nutzern nicht die erforderliche spezifische Wahlmöglichkeit gab, sich für einen Dienst zu entscheiden, der weniger personenbezogene Daten verwendet, aber ansonsten dem Dienst „personalisierte Anzeigen“ gleichwertig ist. Das Modell von Meta erlaubte es den Nutzern auch nicht, ihr Recht auf freiwillige Zustimmung zur Kombination ihrer personenbezogenen Daten auszuüben.

Im November 2024 führte Meta nach zahlreichen Austauschen mit der Kommission eine weitere Version des Modells der kostenlosen personalisierten Werbung ein, die eine neue Option bietet, bei der angeblich weniger personenbezogene Daten für die Anzeige von Werbung verwendet werden. Die Kommission prüft derzeit diese neue Option und setzt ihren Dialog mit Meta fort und fordert das Unternehmen auf, Nachweise für die Auswirkungen dieses neuen Anzeigenmodells in der Praxis vorzulegen.

Unbeschadet dieser laufenden Bewertung betrifft die heutige Entscheidung, mit der Verstöße festgestellt werden, den Zeitraum, in dem Endnutzern in der EU die binäre Option „Consent or Pay“ nur zwischen März 2024, als die DMA-Verpflichtungen rechtsverbindlich wurden, und November 2024, als das neue Anzeigenmodell von Meta eingeführt wurde, angeboten wurde.

Die gegen Meta verhängte Geldbuße berücksichtigt auch die Schwere und Dauer der Nichteinhaltung, wobei darauf hingewiesen wird, dass die heutigen Entscheidungen gegen Apple und Meta die ersten im Rahmen des DMA erlassenen Entscheidungen über die Nichteinhaltung sind.

Die Kommission hat heute auch festgestellt, dass der Online-Vermittlungsdienst Facebook Marketplace von Meta nicht mehr im Rahmen des DMA benannt werden sollte. Der Beschluss folgt auf einen Antrag von Meta vom 5. März 2024, die Benennung des Marktplatzes zu überdenken. Nach einer sorgfältigen Prüfung der Argumente von Meta und infolge der zusätzlichen Durchsetzungs- und kontinuierlichen Überwachungsmaßnahmen von Meta, um der Nutzung von Marketplace durch Unternehmen gegenüber Verbrauchern entgegenzuwirken, stellte die Kommission fest, dass Marketplace im Jahr 2024 weniger als 10 000 gewerbliche Nutzer hatte. Meta erfüllt daher nicht mehr den maßgeblichen Schwellenwert, der die Vermutung begründet, dass Marketplace ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer ist, um Endnutzer zu erreichen.

Die nächsten Schritte
Apple und Meta sind verpflichtet, den Entscheidungen der Kommission innerhalb von 60 Tagen nachzukommen, andernfalls riskieren sie Zwangsgelder.

Die Kommission setzt ihre Zusammenarbeit mit Apple und Meta fort, um die Einhaltung der Entscheidungen der Kommission und des Gesetzes über digitale Märkte im Allgemeinen sicherzustellen.

Hintergrund
Am 25. März 2024 leitete die Kommission Verstöße gegen die Vorschriften von Apple über die Lenkung im App Store und das „Pay-or-Consent-Modell“ von Meta ein. Am 24. Juni 2024 bzw. 1. Juli 2024 unterrichtete die Kommission Apple und Meta über ihre vorläufige Auffassung, dass die Unternehmen gegen das Gesetz über digitale Märkte verstoßen.

Apple und Meta hatten die Möglichkeit, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, indem sie alle Dokumente in den Untersuchungsakten der Kommission eingehend prüften und umfassend schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antworteten. Die Kommission kann gegen Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängen.


EuGH: Verweigerung der Interoperabilität einer Plattform mit der App eines Drittunternehmens kann Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sein - Android Auto von Google / Alphabet

EuGH
Urteil vom 25.02.2025
C-233/23
Alphabet u. a.


Der EuGH hat entschieden, dass die Verweigerung der Interoperabilität einer Plattform mit der App eines Drittunternehmens der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sein kann. Vorliegend ging es um Android Auto von Google / Alphabet.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die Interoperabilität seiner Plattform mit einer App eines anderen Unternehmens sicherzustellen, die dadurch attraktiver würde, kann missbräuchlich sein

Die Weigerung kann mit dem Fehlen eines Templates für die Kategorie der betreffenden Apps gerechtfertigt werden, wenn die Gewährleistung der Interoperabilität die Sicherheit oder die Integrität der Plattform gefährden würde.

Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, den Zugang zu dieser Plattform zu ermöglichen, indem es die Gewährleistung der Interoperabilität dieser Plattform mit einer von einem Drittunternehmen entwickelten App ablehnt, kann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, obwohl die Plattform für die kommerzielle Nutzung der App nicht unerlässlich ist. Ein solcher Missbrauch kann nämlich festgestellt werden, wenn die Plattform mit dem Ziel entwickelt wurde, eine Nutzung durch Drittunternehmen zu ermöglichen, und wenn sie geeignet ist, die App für die Verbraucher attraktiver zu machen. Die Weigerung kann jedoch damit gerechtfertigt werden, dass es zum Zeitpunkt, zu dem das Drittunternehmen um Zugang ersucht hat, kein Template für die Kategorie der betreffenden Apps gab, wenn die Gewährung der Interoperabilität die Sicherheit oder die Integrität der Plattform gefährden würde oder wenn es aus anderen technischen Gründen unmöglich wäre, diese Interoperabilität zu gewährleisten. In den anderen Fällen muss das Unternehmen in beherrschender Stellung ein solches Template innerhalb eines angemessenen Zeitraums und gegebenenfalls gegen eine angemessene finanzielle Gegenleistung entwickeln.

Im Jahr 2018 führte Enel1 in Italien die App JuicePass ein, die es den Nutzern ermöglicht, Ladestationen für ihre Elektrofahrzeuge zu lokalisieren und zu buchen. Um die Navigation zu solche Stationen zu erleichtern, ersuchte Enel Google , die App mit Android Auto, dem System von Google, das es ermöglicht, direkt über den Bordbildschirm von Fahrzeugen auf Apps auf Smartphones zuzugreifen, kompatibel zu machen. Drittentwickler können ihre Apps nämlich dank der Templates, die Google bereitstellt, an Android Auto anpassen. Google lehnte es ab, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Interoperabilität von JuicePass mit Android Auto zu gewährleisten. Die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (AGCM) war der Ansicht, dass dieses Verhalten einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstelle, und verhängte gegen Google eine Geldbuße von über 102 Millionen Euro. Google focht diese Entscheidung bis zum italienischen Staatsrat an, der den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, die Interoperabilität dieser Plattform mit einer von einem Drittunternehmen entwickelten App zu gewährleisten, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann.

Ein solcher Missbrauch einer beherrschenden Stellung ist nicht auf den Fall beschränkt, dass die Plattform für die Ausübung der Tätigkeit desjenigen, der um Zugang ersucht, unerlässlich ist . Er kann auch vorliegen, wenn, wie es vorliegend der Fall zu sein scheint, ein Unternehmen in beherrschender Stellung die Plattform nicht ausschließlich für die Zwecke seiner eigenen Tätigkeit, sondern mit dem Ziel entwickelt hat, ihre Nutzung durch Drittunternehmen zu ermöglichen, und wenn diese Plattform für die kommerzielle Nutzung einer von einem Drittunternehmen entwickelten App zwar nicht unerlässlich ist, aber geeignet ist, diese App für die Verbraucher attraktiver zu machen.

Die Zugangsverweigerung kann auch dann wettbewerbswidrige Auswirkungen haben, wenn das Drittunternehmen, das die App entwickelt hat, und seine Wettbewerber auf dem Markt, zu dem diese App gehört, tätig geblieben sind und ihre Stellung auf diesem Markt ausgebaut haben, ohne die Interoperabilität mit der Plattform nutzen zu können. Insoweit ist unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände zu prüfen, ob die Weigerung geeignet war, die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt zu behindern.

Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die Interoperabilität einer App mit einer digitalen Plattform zu gewährleisten, kann damit gerechtfertigt werden, dass es für die Kategorie der betreffenden Apps kein Template gibt, wenn die Gewährung einer solchen Interoperabilität mittels eines solchen Templates die Integrität dieser Plattform oder die Sicherheit ihrer Nutzung gefährden würde oder wenn es aus anderen technischen Gründen unmöglich wäre, die Interoperabilität durch die Entwicklung dieses Templates zu gewährleisten.

Ist dies jedoch nicht der Fall, muss das Unternehmen in beherrschender Stellung ein solches Template innerhalb eines angemessenen Zeitraums und gegebenenfalls gegen eine angemessene finanzielle Gegenleistung entwickeln. Dabei sind die Bedürfnisse des Drittunternehmens, das um diese Entwicklung ersucht hat, die tatsächlichen Kosten dieser Entwicklung und das Recht des Unternehmens in beherrschender Stellung, daraus einen angemessenen Nutzen zu erzielen, zu berücksichtigen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: