Skip to content

BMWK: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts - Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel

Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) hat die Briefmärkte in Deutschland für den Wettbewerb geöffnet und die flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen während des Liberalisierungsprozesses und nach dessen Vollendung sichergestellt. Über 25 Jahre nach Inkrafttreten des Postgesetzes ist es erforderlich, den Postrechtsrahmen zu modernisieren, damit er für die heutigen Herausforderungen, vor denen die Postmärkte stehen, die richtigen Instrumente zur Verfügung stellt.

Zu den wesentliche Neuerungen, die diese Modernisierung erforderlich machen, gehören der Wandel der Bedeutung des Briefs und die damit einhergehenden veränderten Anforderungen an den postalischen Universaldienst und dessen Finanzierung, die Auswirkungen zunehmender Paketmengen und eines intensiven Wettbewerbs auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten, der Einfluss zunehmender Lieferverkehre auf Natur und Umwelt sowie die Einflüsse der fortschreitenden Digitalisierung auf alle Bereiche des Postwesens. Aufgrund dieser umfassenden Veränderungen sind grundlegende Überarbeitungen aller Bereiche postrechtlicher Vorgaben auf formal gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Ebene erforderlich. Zudem bedarf es der Ergänzung des Normbestandes in solchen Bereichen, in denen die beschriebenen Veränderungen bisher nicht oder nicht anforderungsgemäß durch postrechtliche Regelungen aufgegriffen werden. Hierbei steht insbesondere die sozial-ökologische Ausrichtung des Postsektors im Vordergrund. Grundlegender Überarbeitung und Ergänzung bedürfen die Befugnisse der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für den Postsektor. Umfangreiche Verweise auf andere, inzwischen mehrfach geänderte Gesetze, insbesondere das Telekommunikationsgesetz, haben zu rechtlichen Unklarheiten geführt.

Bei allen Anpassungen und Ergänzungen postrechtlicher Vorgaben sind stets die im Jahr 2008 zuletzt angepassten Vorgaben der europäischen Postdienste-Richtlinie 97/67/EG umzusetzen, die den Universaldienst in seinen wesentlichen Zügen vorgeben. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/644, zu deren effizienter Durchsetzung Befugnisse für die nationale Regulierungsbehörde zu schaffen sind.

B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine grundlegende Novellierung des Postrechts unternommen. Bestehende Regelungen wurden vor dem Hintergrund der beschriebenen Veränderungen überarbeitet und ergänzt. Ziel des Gesetzes ist es, auch in Zukunft flächendeckend angemessene und ausreichende Postdienstleistungen zu gewährleisten, den fairen Wettbewerb zu stärken, angemessene Arbeitsbedingungen zu fördern und Anreize für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor zu setzen. Insbesondere im Hinblick auf die beiden zuletzt genannten Aspekte werden erstmals konkrete sektorspezifische Vorgaben für sozial-ökologische Standards in einem modernen Postsektor gesetzt.


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:

BMWK: Referentenentwurf Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz - Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsstrukturen und zur Abschöpfung von Vorteilen aus Wettbewerbsverstößen

Das BMWK hat den Referentenentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Wettbewerbsstrukturen und zur Abschöpfung von Vorteilen aus Wettbewerbsverstößen (Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz) veröffentlicht

Aus der Entwurfsbegründung:

A. Problem und Ziel
Das Instrument der Sektoruntersuchung ermöglicht den Kartellbehörden die Gewinnung wichtiger Erkenntnisse über die Wettbewerbsverhältnisse auf den untersuchten Märkten. Aktuell haben viele Untersuchungen jedoch eine lange Verfahrensdauer. Dies erschwert es, auf die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu reagieren und wirkt sich negativ auf die
Aktualität und Verwendbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse aus. Allerdings enden Sektoruntersuchungen bisher in der Regel mit einem Bericht der Kartellbehörde; die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen ist nicht per se vorgesehen, sondern kann – genauso wie ohne vorangehende Sektoruntersuchung – nur verstoßabhängig erfolgen.

Die derzeit existierenden kartellrechtlichen Instrumente setzen im Wesentlichen am Verhalten der Unternehmen an. Voraussetzung für einen kartellbehördlichen Eingriff ist in der Regel ein Rechtsverstoß oder ein zur Fusionskontrolle anmeldepflichtiges Zusammenschlussvorhaben. Bestehende wettbewerbslose oder in ihrer Funktionsfähigkeit gestörte wettbewerbliche Strukturen sind bislang in Ermangelung eines Rechtsverstoßes oder anmeldepflichtigen Zusammenschlusses nicht Gegenstand kartellbehördlicher Maßnahmen. Stark konzentrierte bzw. oligopolistische Märkte, die etwa durch fusionskontrollfreie Unternehmenskäufe, Marktaustritte oder internes Wachstum entstanden sind, oder geringer (potentieller) Wettbewerb aufgrund erheblicher Marktzutrittsschranken können aktuell mit kartellrechtlichen Mitteln nicht angemessen adressiert werden.

Aufgrund der Dauer vieler Sektoruntersuchungen und der unzureichenden Befugnisse, die Ergebnisse auch unabhängig von etwaigen Kartellrechtsverstößen zur Anordnung von verbindlichen Maßnahmen zu nutzen, bleibt das Instrument der Sektoruntersuchung damit insgesamt hinter seinen Möglichkeiten zurück. Um weitere Anreize gegen Kartellrechtsverstöße zu setzen, wurde 1999 mit § 34 das Instrument der kartellrechtlichen Vorteilsabschöpfung geschaffen. Die derzeitigen rechtlichen
Hürden für die Vorteilsabschöpfung sind gemessen am gesamtwirtschaftlichen Schaden der Verstöße sehr hoch. In der Praxis kommt die Norm daher nicht zur Anwendung. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/ (Digital Markets Act oder „DMA“) wurde ein Regelwerk geschaffen, das darauf abzielt, bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor im Binnenmarkt zu sichern. Die Durchsetzung dieser Verordnung obliegt grundsätzlich der Europäischen Kommission als alleinige Durchsetzungsbehörde. Zugleich eröffnet der DMA gewisse Spielräume für den nationalen Gesetzgeber, um im Sinne des „effet utile“ einen ergänzenden Beitrag zur effektiven Durchsetzung der Verordnung zu leisten.

B. Lösung
Dem Instrument der Sektoruntersuchung soll zu einer höheren Wirksamkeit verholfen werden. Neben einer zeitlichen Straffung des Verfahrens soll dies insbesondere dadurch erreicht werden, dass dem Bundeskartellamt die Befugnis erhält, im Anschluss an eine Sektoruntersuchung verhaltensbezogene und strukturelle Abhilfemaßnahmen anzuordnen, wenn eine erhebliche, andauernde oder wiederholte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Für den Fall, dass andere Abhilfemaßnahmen nicht ausreichen, sieht der Gesetzentwurf als ultima ratio die Möglichkeit einer Entflechtung vor.

Mit Blick auf die Vorteilsabschöpfung wird die Anwendbarkeit der Norm für die Kartellbehörden vereinfacht bzw. werden die Nachweisanforderungen im Hinblick auf den konkret erlangten Vorteil abgesenkt, damit wirtschaftliche Vorteile, die durch Kartellrechtsverstöße erlangt wurden, nicht bei den Unternehmen verbleiben, welche die Verstöße begangen haben.

Um die effektive Durchsetzung des DMA zu unterstützen, wird das Bundeskartellamt ermächtigt, Untersuchungen mit Blick auf Verstöße gegen die Artikel 5, 6 und 7 DMA vornehmen zu können. Darüber hinaus werden die Vorschriften zur Erleichterung der privaten Rechtsdurchsetzung in Kartellsachen, dort wo es geboten erscheint, hinsichtlich der Artikel 5, 6 und 7 DMA für anwendbar erklärt.

Den vollständigen Entwurf finden Sie hier: