OLG Stuttgart: Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG enstehen originär in der Person in dessen Namen das Unternehmen nach außen geführt wird
OLG Stuttgart
Beschluss vom 26.06.2026
2 U 32/25
Der OLG Stuttgart hat entschieden, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG originär in der Person entsteht, in dessen Namen das Unternehmen nach außen geführt wird. Die bloße Übernahme interner Betreiberfunktionen wie der Abschluss von Miet- oder Arbeitsverträgen begründet keine Inhaberschaft am Unternehmenskennzeichen, wenn die betreffende Person i
Aus den Entscheidungsgründen:
Überzeugend hat das Landgericht entschieden, dass dem Beklagten kein prioritätsälteres Recht an den identischen Zeichen als Unternehmenskennzeichen zusteht. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Absatz 2 Satz 1 MarkenG). Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär in der Person des Unternehmensträgers entsteht, der es befugterweise im Geschäftsverkehr in Benutzung nimmt (Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 5 MarkenG Rn. 66). Dies war nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts nicht der Beklagte, sondern die Klägerin. Denn bei dem Unternehmensträger handelt es sich um diejenige Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt dabei nicht darauf an, wer tatsächlich tätig wird, sondern in wessen Namen die mit dem Unternehmen verbundenen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. zum Betreiber eines Handelsgewerbes Kindler in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 1 HGB Rn. 78). Mit Recht hebt das Landgericht deshalb darauf ab, wie sich die unternehmerischen Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis darstellen (Schmidt/Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 6. Aufl. 2025, § 1 HGB Rn. 56). Nach diesen Maßstäben war der Beklagte nicht Unternehmensträger, denn weder wurde er auf der Unternehmenshomepage noch auf Werbematerialien als Inhaber ausgewiesen. Lediglich die Klägerin wurde darin als Inhaberin bzw. Geschäftsführerin genannt. Die vom Beklagten angeführten Umstände (Abschluss von Verträgen über Geschäftsraummiete, Arbeitsverträge und Inventar, angebliche Einräumung von Urheberrechten am Logo) prägen nicht das nach außen wirkende Bild, weil es sich dabei im Wesentlichen um Betriebsinterna handelt und sie auch keine zureichenden Anhaltspunkte auf den Rechtsträger zulassen. Das Eigentum von Betriebsmitteln ist für die Frage der Unternehmenseigenschaft nicht relevant (vgl. Körber in Oetker, HGB, 8. Aufl. 2024, § 1 HGB Rn. 85). Da die Parteien das Unternehmen auch nicht mit Außenwirkung gemeinsam geführt haben, ist auch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft entstanden, die Trägerin des Unternehmens gewesen wäre und der das Unternehmenskennzeichen als eigenes Vermögen zugestanden hätte (§ 713 BGB, § 105 Absatz 3 HGB).
Dem Verkehr erschließt sich auch nicht, dass es sich um ein gemeinsames Unternehmen mit der „Engel Apotheke“ handeln soll. Zwar mag der übereinstimmende Namensbestandteil „Engel“ auf eine wirtschaftliche Verbindung schließen. Da es sich bei Spa, Thai-Massagen und Kosmetik nicht um apothekenübliche Dienstleistungen (§ 1a Absatz 11 Apothekenbetriebsordnung) handelt, geht der Verbraucher selbst bei einer unmittelbaren Nachbarschaft auch nicht notwendigerweise von einem gemeinsamen Unternehmen aus, zumal unterschiedliche Personen als Verantwortliche aufgetreten sind.
III. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er das Wort-Bild-Zeichen „Engel Apotheke“ (abgebildet auf LG-Bl. 8) als Unternehmenskennzeichen genutzt hat. Dieses Unternehmenskennzeichen gewährt ihm kein Recht, die nicht identischen Klagemarken zu benutzen.
Im Übrigen könnte der Beklagte aus dem Unternehmenskennzeichen „Engel Apotheke“ auch keinen Schutz für den Bestandteil „Engel“ herleiten. Einem Unternehmenskennzeichen ohne Verkehrsgeltung kommt nur dann ein Schutz gemäß § 5 Absatz 2 MarkenG zu, wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig und ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 199/93, juris Rn. 17 – COTTON LINE; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 201/16, juris Rn. 28 – goFit; BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14, juris Rn. 21 – ConText). Maßgebend dafür ist die Verkehrsauffassung, die sich im Wesentlichen auch daran orientiert, ob sich üblicherweise Handelsunternehmen in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen (BGH, Urteil vom 12. März 1992 – I ZR 110/90, juris Rn. 13 – ac-pharma; BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 – I ZR 172/82, juris Rn. 13 – Gefa/Gewa).
Für Teile einer Firmenbezeichnung kann der von der vollständigen Firma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Firmenbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 199/93, juris Rn. 19 – COTTON LINE). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 201/16, juris Rn. 28 – goFit; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 – I ZR 230/99, juris Rn. 15 – defacto; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 – I ZR 318/02, juris Rn. 13 – Star Entertainment; BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 – I ZR 178/96, juris Rn. 21 – Altberliner).
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte nur einen Schutz des Unternehmenskennzeichen „Engel Apotheke“ in seiner Gesamtheit. Der Verkehr verkürzt „Engel Apotheke“ nicht zu „Engel“, weil „Apotheke“ der beschreibende, branchenprägende Firmenbestandteil ist. Der Bestandteil „Engel“ ist somit nicht geeignet, sich als schlagwortartiger Hinweis auf sein Unternehmen durchzusetzen. Als Begriff der allgemeinen Sprache ist dieser Firmenbestandteil nicht geeignet, wie ein Unternehmensname zu wirken. Vielmehr behandelt der Verkehr diesen Bestandteil immer im Zusammenhang mit dem beschreibenden Begriff „Apotheke“.
IV. Schließlich hat das Landgericht auch richtig gesehen, dass der Beklagte keine bösgläubige Markenanmeldung einwenden kann. Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann einredeweise entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes hinsichtlich der angegriffenen Warenform als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB oder als unlauter im Sinne des § 3 UWG erscheinen lassen, insbesondere bei einer bösgläubigen Markenanmeldung (BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 – I ZR 45/03, juris Rn. 28 – Russisches Schaumgebäck; BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14, juris Rn. 57 – Goldbären).
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 14 MarkenG, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, das heißt als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14 –, BGHZ 207, 71-98, Rn. 58 – Goldbären). Maßgeblich ist die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung, die anhand der objektiven Umstände zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – I ZB 8/06, juris Rn. 11 – Ivadal). Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, handelt allerdings nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 – I ZR 95/95, juris Rn. 24 – Analgin).
Zur Kenntnis von der Benutzung müssen mithin besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – I ZB 69/14, juris Rn. 17 – Glückspilz; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – I ZR 190/05, juris Rn. 20 – Eros). Derartige Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen anmeldet (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – I ZB 8/06, juris Rn. 13 - Ivadal), etwa um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – I ZB 23/11, juris Rn. 10 – Simca). Von einem schutzwürdigen Besitzstand ist auszugehen, wenn das Zeichen im Inland zum Prioritätszeitpunkt entweder aufgrund einer im Inland erfolgten Nutzung oder im Hinblick auf eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland eine gewisse Bekanntheit erreicht hat (BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05, juris Rn. 22 – Akademiks).
Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere hatte der Beklagte keinen eigenen Besitzstand, weil er die von der Klägerin als Marke angemeldeten Zeichen – wie festgestellt – nicht als Unternehmenskennzeichen verwendet hat. Die Klägerin verfolgte mithin legitime Interessen, die von ihr genutzten Zeichen zu registrieren, da sie vorhatte, die Marken zu benutzen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 26.06.2026
2 U 32/25
Der OLG Stuttgart hat entschieden, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG originär in der Person entsteht, in dessen Namen das Unternehmen nach außen geführt wird. Die bloße Übernahme interner Betreiberfunktionen wie der Abschluss von Miet- oder Arbeitsverträgen begründet keine Inhaberschaft am Unternehmenskennzeichen, wenn die betreffende Person i
Aus den Entscheidungsgründen:
Überzeugend hat das Landgericht entschieden, dass dem Beklagten kein prioritätsälteres Recht an den identischen Zeichen als Unternehmenskennzeichen zusteht. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Absatz 2 Satz 1 MarkenG). Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär in der Person des Unternehmensträgers entsteht, der es befugterweise im Geschäftsverkehr in Benutzung nimmt (Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 5 MarkenG Rn. 66). Dies war nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts nicht der Beklagte, sondern die Klägerin. Denn bei dem Unternehmensträger handelt es sich um diejenige Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt dabei nicht darauf an, wer tatsächlich tätig wird, sondern in wessen Namen die mit dem Unternehmen verbundenen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. zum Betreiber eines Handelsgewerbes Kindler in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 1 HGB Rn. 78). Mit Recht hebt das Landgericht deshalb darauf ab, wie sich die unternehmerischen Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis darstellen (Schmidt/Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 6. Aufl. 2025, § 1 HGB Rn. 56). Nach diesen Maßstäben war der Beklagte nicht Unternehmensträger, denn weder wurde er auf der Unternehmenshomepage noch auf Werbematerialien als Inhaber ausgewiesen. Lediglich die Klägerin wurde darin als Inhaberin bzw. Geschäftsführerin genannt. Die vom Beklagten angeführten Umstände (Abschluss von Verträgen über Geschäftsraummiete, Arbeitsverträge und Inventar, angebliche Einräumung von Urheberrechten am Logo) prägen nicht das nach außen wirkende Bild, weil es sich dabei im Wesentlichen um Betriebsinterna handelt und sie auch keine zureichenden Anhaltspunkte auf den Rechtsträger zulassen. Das Eigentum von Betriebsmitteln ist für die Frage der Unternehmenseigenschaft nicht relevant (vgl. Körber in Oetker, HGB, 8. Aufl. 2024, § 1 HGB Rn. 85). Da die Parteien das Unternehmen auch nicht mit Außenwirkung gemeinsam geführt haben, ist auch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft entstanden, die Trägerin des Unternehmens gewesen wäre und der das Unternehmenskennzeichen als eigenes Vermögen zugestanden hätte (§ 713 BGB, § 105 Absatz 3 HGB).
Dem Verkehr erschließt sich auch nicht, dass es sich um ein gemeinsames Unternehmen mit der „Engel Apotheke“ handeln soll. Zwar mag der übereinstimmende Namensbestandteil „Engel“ auf eine wirtschaftliche Verbindung schließen. Da es sich bei Spa, Thai-Massagen und Kosmetik nicht um apothekenübliche Dienstleistungen (§ 1a Absatz 11 Apothekenbetriebsordnung) handelt, geht der Verbraucher selbst bei einer unmittelbaren Nachbarschaft auch nicht notwendigerweise von einem gemeinsamen Unternehmen aus, zumal unterschiedliche Personen als Verantwortliche aufgetreten sind.
III. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er das Wort-Bild-Zeichen „Engel Apotheke“ (abgebildet auf LG-Bl. 8) als Unternehmenskennzeichen genutzt hat. Dieses Unternehmenskennzeichen gewährt ihm kein Recht, die nicht identischen Klagemarken zu benutzen.
Im Übrigen könnte der Beklagte aus dem Unternehmenskennzeichen „Engel Apotheke“ auch keinen Schutz für den Bestandteil „Engel“ herleiten. Einem Unternehmenskennzeichen ohne Verkehrsgeltung kommt nur dann ein Schutz gemäß § 5 Absatz 2 MarkenG zu, wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig und ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 199/93, juris Rn. 17 – COTTON LINE; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 201/16, juris Rn. 28 – goFit; BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14, juris Rn. 21 – ConText). Maßgebend dafür ist die Verkehrsauffassung, die sich im Wesentlichen auch daran orientiert, ob sich üblicherweise Handelsunternehmen in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen (BGH, Urteil vom 12. März 1992 – I ZR 110/90, juris Rn. 13 – ac-pharma; BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 – I ZR 172/82, juris Rn. 13 – Gefa/Gewa).
Für Teile einer Firmenbezeichnung kann der von der vollständigen Firma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Firmenbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 199/93, juris Rn. 19 – COTTON LINE). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 201/16, juris Rn. 28 – goFit; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 – I ZR 230/99, juris Rn. 15 – defacto; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 – I ZR 318/02, juris Rn. 13 – Star Entertainment; BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 – I ZR 178/96, juris Rn. 21 – Altberliner).
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte nur einen Schutz des Unternehmenskennzeichen „Engel Apotheke“ in seiner Gesamtheit. Der Verkehr verkürzt „Engel Apotheke“ nicht zu „Engel“, weil „Apotheke“ der beschreibende, branchenprägende Firmenbestandteil ist. Der Bestandteil „Engel“ ist somit nicht geeignet, sich als schlagwortartiger Hinweis auf sein Unternehmen durchzusetzen. Als Begriff der allgemeinen Sprache ist dieser Firmenbestandteil nicht geeignet, wie ein Unternehmensname zu wirken. Vielmehr behandelt der Verkehr diesen Bestandteil immer im Zusammenhang mit dem beschreibenden Begriff „Apotheke“.
IV. Schließlich hat das Landgericht auch richtig gesehen, dass der Beklagte keine bösgläubige Markenanmeldung einwenden kann. Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann einredeweise entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes hinsichtlich der angegriffenen Warenform als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB oder als unlauter im Sinne des § 3 UWG erscheinen lassen, insbesondere bei einer bösgläubigen Markenanmeldung (BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 – I ZR 45/03, juris Rn. 28 – Russisches Schaumgebäck; BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14, juris Rn. 57 – Goldbären).
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 14 MarkenG, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, das heißt als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14 –, BGHZ 207, 71-98, Rn. 58 – Goldbären). Maßgeblich ist die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung, die anhand der objektiven Umstände zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – I ZB 8/06, juris Rn. 11 – Ivadal). Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, handelt allerdings nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 – I ZR 95/95, juris Rn. 24 – Analgin).
Zur Kenntnis von der Benutzung müssen mithin besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – I ZB 69/14, juris Rn. 17 – Glückspilz; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – I ZR 190/05, juris Rn. 20 – Eros). Derartige Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen anmeldet (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – I ZB 8/06, juris Rn. 13 - Ivadal), etwa um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – I ZB 23/11, juris Rn. 10 – Simca). Von einem schutzwürdigen Besitzstand ist auszugehen, wenn das Zeichen im Inland zum Prioritätszeitpunkt entweder aufgrund einer im Inland erfolgten Nutzung oder im Hinblick auf eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland eine gewisse Bekanntheit erreicht hat (BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05, juris Rn. 22 – Akademiks).
Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere hatte der Beklagte keinen eigenen Besitzstand, weil er die von der Klägerin als Marke angemeldeten Zeichen – wie festgestellt – nicht als Unternehmenskennzeichen verwendet hat. Die Klägerin verfolgte mithin legitime Interessen, die von ihr genutzten Zeichen zu registrieren, da sie vorhatte, die Marken zu benutzen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: