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OLG Dresden: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "unabhängiger Versicherungsmakler" wenn dieser Provisionen von der Versicherung erhält

OLG Dresden
Urteil vom 28.10.2025
14 U 1740/24

Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "unabhängiger Versicherungsmakler" vorliegt, wenn dieser Provisionen von der Versicherung erhält.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann gemäß Antrag Ziff. 1. von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG verlangen, es zu unterlassen, sich im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf ihrer Internetseite gegenüber Verbrauchern als "unabhängiger Versicherungsmakler", "unabhängiger Finanzmakler" oder "unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungsleistungen" oder als "unabhängig" zu bezeichnen oder mit "unabhängiger Beratung" zu werben, da diese angegriffenen Handlungen der Beklagten auf ihrer Webseite (K 1 - K 3) irreführend sind. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN).

1. Maßgeblich hierfür ist zunächst, welchen Gesamteindruck die jeweilige geschäftliche Handlung bei dem angesprochenen Verkehrskreis hervorruft (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - klimaneutral, Rn. 18 m.w.N., juris; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5 Rn. 1.81). Dabei kommt es auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 619 juris Rn. 20 - Orient-Teppichmuster; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. Rn. 1.76 ff. m.w.N.). Der angesprochene Verkehrskreis besteht hier in den (potentiellen) Kunden von Versicherungen, d.h. den Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmern. Zu den am Abschluss sowie der Änderung oder Beendigung eines Versicherungsvertrages interessierten, vom Antrag allein erfassten Verbrauchern gehören mögliche Neukunden ebenso wie Altkunden. Dies erstreckt sich auch auf die an Finanzdienstleistungen interessierten Marktteilnehmer. Die Mitglieder des Senats sind Teil dieses angesprochenen Verkehrskreises. Sie können daher auf Grund eigener Sachkunde entscheiden (BGH GRUR 2012, 1053 - Marktführer Sport). Die Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zur Verkehrsbefragung war nicht erforderlich.

2. Aufgrund der beanstandeten Angaben i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 UWG entsteht bei einem erheblichen Teil des Verkehrs der Gesamteindruck, die Tätigkeit des "unabhängigen" Versicherungsmaklers würde für ihn ohne finanziellen Vorteil durch einen Versicherer erfolgen. Eigeninteressen des Versicherungsmaklers, die sich ansonsten aus einer Vergütung durch den Versicherer ergeben können, blieben aus, weil sie ihm nicht zuwachse.

a) Der Auffassung der Beklagten, "unabhängig" werde beim Versicherungsmakler lediglich so verstanden, dass er nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert, sondern von hinreichend vielen Anbietern gleich behandelt werde, schließt sich der Senat nicht an. Die beworbene Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers wird von einem maßgeblichen Teil des Publikums nicht so aufgefasst, dass finanzielle Vorteile seitens der Versicherer gleich gewährt werden, sondern gänzlich unterbleiben. Dabei brauchen entgegen der vom Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) die finanziellen Vorteile, die einer Unabhängigkeit entgegenstehen, nicht so weit zu reichen, dass sie mit einem bestimmten Versicherer einen übermäßigen Courtage-Umsatz oder sogar den ganz überwiegenden Teil der Einkünfte des Versicherungsmaklers ausmachen und er ohne sie seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verlöre. Vielmehr genügt nach einem erheblichen Teil des Verkehrs ein finanzieller Vorteil, der sich im jeweiligen Einzelfall auswirken und dem Versicherungsmakler die Unabhängigkeit nehmen könnte.

b) Ausgangspunkt für die Prüfung des erzeugten Gesamteindrucks ist der Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch (BGH WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Da sich der Kläger nach dem Antrag auf die Webseite der Beklagten und damit die konkrete Verletzungsform bezieht, ist auf das Verständnis in diesem Zusammenhang abzustellen (vgl. BGH WRP 2022, 837 Rn. 26 - Kinderzahnärztin). Dem trägt die gutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) nicht hinreichend Rechnung. Nach dem Sprachverständnis bedeutet "unabhängig" im Streitfall, von einem Einfluss seitens der Versicherer frei zu sein. Die Vorstellung von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs geht dabei dahin, dass der unabhängige Versicherungsmakler frei von einer möglichen Einflussnahme dadurch sei, auch nur von einem einzelnen und erst recht von einer kleinen oder größeren Anzahl von Anbietern Vergütungen oder sonstige Zuwendungen zu erhalten. Mit der Bezeichnung des Versicherungsmaklers als unabhängig gewinnt ein relevanter Teil des Verkehrs den Eindruck, der Versicherungsmakler stehe zu keinem Anbieter in einem Provisionsverhältnis oder einer sonstigen Abgängigkeit und sei schon deshalb auch frei von der Möglichkeit eines vorrangigen Provisionsinteresses.

c) Über den Wortsinn hinaus können auch gesetzliche Ausprägungen für den zu ermittelnden Gesamteindruck von Bedeutung sein. Denn die Verkehrsauffassung kann durch Rechtsvorschriften grundsätzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie den bestehenden Normen entspricht (vgl. BGH WRP 2009, 1095 - Versicherungsberater; BGH GRUR 2020, 299 Rn. 17 - IVD-Gütesiegel; BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 21 - Kieferorthopädie, m.w.N.). Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern bedarf der Prüfung im Einzelfall (BGH WRP 2022, 837 Rn. 32 - Kinderzahnärztin).

Im Streitfall ist nach der Legaldefinition in § 59 Abs. 3 VVG und § 34d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO der Versicherungsmakler im Unterschied zum Versicherungsvertreter nicht von einem Versicherer, sondern von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft betraut. Der Versicherungsmakler bemüht sich um die Vermittlung des für den Versicherungsnehmer passendsten Versicherungsvertrags, indem er nach einer eingehenden Untersuchung des zu versichernden Risikos und einer Deckungsanalyse, d.h. nach der Ermittlung der richtigen Versicherungsart und der bedarfsgerechten Versicherungssumme, das Angebot für den im jeweiligen Einzelfall geeignetsten Versicherungsschutz beschafft (i.e. Bedarfsermittlung, Beratung und Dokumentation, vgl. Prölss/Martin/Dörner, 32. Aufl. 2024, VVG § 59 Rn. 73). Eine Beschränkung der Beratungsgrundlage auf eine bestimmte Auswahl an Versicherern und Versicherungsverträgen oder sogar nur einen bestimmten Versicherer oder Vertrag lässt § 60 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VVG lediglich zu, wenn der Versicherungsmakler im Einzelfall ausdrücklich darauf hinweist.

Aus diesen Vorschriften erschließt sich indessen nicht, dass sich ein Versicherungsmakler als unabhängig bezeichnen dürfte. Versicherungsmakler, die ihr Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften des VVG, der VersVermV und der GewO ausüben, handeln gesetzeskonform, aber nicht bereits deswegen auch unabhängig. Darauf nimmt die gutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) nicht ausreichend Bedacht.

Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises begrenzt die in der Werbung als attributives Adjektiv zur Berufsbezeichnung herausgestellte Unabhängigkeit nicht auf das Vorliegen hierfür unergiebiger gesetzlicher Vorgaben. Vielmehr nimmt er an, dass sich der "unabhängige" Versicherungsmakler durch den besonderen Vorzug der Unabhängigkeit hervorhebe. Aufgrund des Begriffs des "Maklers", dessen Begriff auch in anderen Lebensbereichen - etwa auf dem Immobilienmarkt - gebräuchlich ist, und der regelmäßigen Kostenfreiheit der Dienstleistung geht er davon aus, dass einem Makler grundsätzlich bei Vertragsabschluss eine vom jeweiligen Versicherer zu leistende Provision bzw. eine Courtage zuwächst. Wirbt ein Versicherungsmakler hingegen damit, er selbst bzw. seine Tätigkeit seien "unabhängig", ergibt sich für einen erheblichen Teil des Publikums die Vorstellung, dass der Versicherungsmakler in der Erbringung seiner Dienstleistung nicht nur frei von einer Bindung als Vertreter des Versicherers und frei von wirtschaftlicher Existenznot, sondern auch frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer sei und damit ohne mögliches Provisionsinteresse agiere. Bereits die Befürchtung einer Beeinflussung der Interessenwahrnehmung durch eine Provision wird dadurch nachvollziehbar und werbewirksam von vornherein ausgeräumt. Die sprichwörtliche Annahme "Wes´ Brot ich ess, des Lied´ ich sing" findet keine Grundlage und wird schon im Ansatz verhindert.

d) § 94 Abs. 1 WpHG bestimmt, dass Bezeichnungen wie "unabhängiger Honoraranlageberater" u.a. in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken grundsätzlich nur diejenigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen dürfen, die im Register unabhängiger Anlageberater nach § 93 WpHG eingetragen sind. Für den Bereich der Versicherungsberatung fehlt es an einer dem § 94 Abs. 1 WpHG entsprechenden Regelung. Hieraus lässt sich jedoch nicht, wie die Beklagte meint, im Wege eines Umkehrschlusses ableiten, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollte, der Versicherungsmakler dürfe sich als "unabhängig" darstellen, wohingegen der Honorar-Finanzanlagenberater dies nur bei Eintragung in das Register könne. Dagegen spricht schon, dass für den Honorar-Finanzanlagenberater i.S.v. § 34h Abs. 1 S. 1 GewO das Provisionsannahmeverbot gilt und ihm hierin nur der Versicherungsberater gleichsteht, nicht aber der Versicherungsmakler.

3. Tatsächlich erhält die Beklagte wie grundsätzlich jeder Versicherungsmakler regelmäßig Vergütungen von den Versicherungsunternehmen.

a) Der Versicherungsmakler steht in einem Doppelrechtsverhältnis: einerseits zu den Versicherern wegen der mit ihnen regelmäßig bestehenden Kooperationsvereinbarungen bzw. Courtageabreden und der dem Vertragsabschluss nachfolgenden Korrespondenzpflicht und andererseits zu den Kunden, von denen er mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird (Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Matusche-Beckmann, 4. Aufl. 2025, § 13 Rn. 230; Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, VVG § 59 Rn. 39). Ein Versicherungsmakler finanziert sich über Provisions-/Courtagezahlungen der Versicherer. Mit der Versicherungswirtschaft ist er deshalb finanziell verflochten (OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804). Aus den Zahlungen und Vorteilen durch die Versicherer können sich aus Sicht von maßgeblichen Teilen des Verkehrs Eigeninteressen des Versicherungsmaklers ergeben, die - so die Befürchtung - in seine Maklertätigkeit einfließen und bei einem Drittvergleich den Ausschlag für das Angebot mit der höheren Provision geben könnten. Eine Unabhängigkeit schlösse dies schon im Ansatz aus, indem der Versicherungsmakler solche finanziellen Vorteile bereits nicht erhielte. Dieser durch die Bezeichnung als unabhängig bei erheblichen Teilen des Verkehrs hervorgerufene Eindruck stimmt indessen angesichts der Vergütungen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein und begründet eine Fehlvorstellung.

b) Tatsächlich ist die Beklagte gerade kein Versicherungsberater und auch nicht unabhängig wie ein Versicherungsberater. Mit ihrer Werbung zur Unabhängigkeit stellt sie sich indessen einem Versicherungsberater, von dem der Versicherungsmakler nach dem Trennungsgebot des § 34d Abs. 3 GewO streng zu unterscheiden ist (BT-Drs. 18/11627, S. 35 f; OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804), in irreführender Weise gleich. Damit ermöglicht sie einerseits, als Versicherungsmakler Provisionen von Versicherern zu erhalten, andererseits aber wie ein Versicherungsberater den Eindruck auszuschließen, durch Provisionen könne Einfluss auf den Drittvergleich mit anderen Angeboten genommen werden. Dies verstößt gegen das Gebot der Trennung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsberater.

Die Unabhängigkeit prägt das Berufsbild des Versicherungsberaters und zeigt sich in dem unbedingten Provisionsannahmeverbot (BT-Drs. 16/1935, S. 21). So bedeutet für den Versicherungsberater, der allein vom Kunden vergütet wird, die (wirtschaftliche und sonstige) Unabhängigkeit mehr als eine - sowohl für den Versicherungsmakler als auch den Versicherungsberater geltende - Pflicht, dem Versicherungsnehmer die seinen Interessen bestmöglich entsprechende Versicherung zu recherchieren und anzubieten. Es kam dem Gesetzgeber vielmehr insbesondere darauf an, dass der Versicherungsberater keinerlei Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, annehmen darf. Deshalb bestimmen §§ 59 Abs. 4 VVG, 34d Abs. 2 S. 1 GewO für den Versicherungsberater, dass er gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen berät, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Ohne abhängig von "einem" Versicherer i.S.v. § 34d Abs. 2 GWB zu sein, meint entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 6) nicht den Singular, sondern den unbestimmten Artikel. Unabhängig ist der Versicherungsberater vielmehr, weil er von keinem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Die Unabhängigkeit erfordert auch, dass der Versicherungsberater Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung nicht annehmen darf, § 34d Abs. 2 S. 3 und 4 GewO. Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411) flankiert dies, indem sie für den Versicherungsberater sowohl eine besondere Aufzeichnungspflicht hinsichtlich seiner Einnahmen als auch die Möglichkeit einer anlassbezogenen Prüfung der Einhaltung des Verbots aus § 34d Abs. 2 S. 4 GewO vorsieht, vgl. §§ 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 S. 1 VersVermV.

Das Provisionsannahmeverbot bildet den entscheidenden Unterschied zum Versicherungsvermittler (BT-Drs. 16/1935, S. 21). Indem der Gesetzgeber dieses Verbot dem Versicherungsberater auferlegt, soll seine Unabhängigkeit gewährleistet werden. Der Verkehr verbindet - wie der Gesetzgeber selbst dabei zugrunde legt - mit der Unabhängigkeit, dass die Tätigkeit nicht provisionsgestützt ist. Diese Vorstellung erzeugt für erhebliche Teile des Verkehrs auch die Bezeichnung als unabhängig für einen Versicherungsmakler. Werden gleichwohl finanzielle Vorteile gewährt, vermittelt die Angabe einen unrichtigen Eindruck (LG Köln Urteil vom 6.3.2025, Az. 33 O 219/24).

Eine Erfüllung der Pflicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5-8 VersVermV, den Interessenten beim Erstkontakt über die Art der Vergütung und ihre Zahlweise zu informieren, kommt angesichts der nach dem Antrag auf die Webseite ausgerichteten konkreten Verletzungsform zu spät. Die auf den persönlichen Erstkontakt in der gutachterlichen Stellungnahme (KJR 11) gestützte Distanz zum Versicherungsberater kommt deshalb nicht zum Tragen.

c) Aus der sogenannten Sachwalter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, NJW 1985, 2595) ergibt sich nichts anderes. Danach kann der Versicherungsmakler angesichts der ihn treffenden umfassenden Pflichten für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen "treuhänderähnlicher Sachwalter" bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Aus der Sachwalter-Entscheidung ergibt sich indessen für den Versicherungsmakler nicht auch die Befugnis, sich als "unabhängig" zu bezeichnen. Dass die Mittlertätigkeit beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages verschiedene Intensität aufweisen und auch unabhängiger Art sein kann, bezieht sich auf die Einschaltung Dritter generell und nicht auf den Versicherungsmakler.

Auch die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 16.1.2020 - 29 U 1834/18) führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass eine Unabhängigkeit nur anzunehmen ist, wenn keine Beteiligung des Versicherers an dem Maklerbüro besteht, steht ohne weiteres damit in Einklang, dass keine finanziellen Vorteile gewährt werden dürfen.

4. Die ausgelöste Fehlvorstellung, die Beklagte sei als "unabhängiger Versicherungsmakler" frei von finanziellen Vorteilen von Versicherern und erbringe ihrer Dienstleistung ohne die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses, ist auch erheblich. Verbraucher treten dem Angebot der Beklagten in der Vorstellung näher, eine unabhängige Vermittlung zu erhalten, obwohl diese Unabhängigkeit - im Unterschied zu dem für sie kostenpflichtigen Angebot eines Versicherungsberaters - nicht gewährleistet ist. In der Versicherungsbranche wird der Unabhängigkeit und dem Ausschluss von Eigeninteressen sowie der sich daraus ergebenden Objektivität eine besondere Wertigkeit beigemessen (vgl. OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804). So hat auch der Geschäftsführer der Beklagten vor dem Landgericht aufgezeigt, dass seiner Erfahrung nach viele Kunden auf die Homepage der Beklagten durch den Suchbegriff "Unabhängigkeit" kämen. Die Beklagte nimmt zu Unrecht das darauf beruhende besondere Vertrauen in Anspruch, indem sie sich als unabhängig geriert. Dies ist geeignet, den - vom Antrag erfassten - Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

II. Der Kläger kann ferner von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG verlangen es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu behaupten, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie Vermittlung und Abschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R...... weiter, wie in der Anlage K 4 dargestellt. Angegriffen wird damit die konkrete Verletzungsform, die ihren besonderen Anziehungseffekt dadurch entfaltet, dass "meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R......" verwiesen werde. Dass dies der Fall war, lässt sich indessen nicht feststellen, so dass die Werbung irreführend ist, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG.

Der erstinstanzlich unter Beweis gestellte Vortrag, Verbraucher seien nach einer Erstberatung bei der Verbraucherzentrale an "einen Versicherungsmakler" empfohlen worden (Klageerwiderung Seite 4, eA 43 LG und Schriftsatz vom 05.11.2024, Seite 17, eA 100 LG), kann weder belegen, dass "meist" ein Versicherungsmakler empfohlen wurde, noch dass dies in Chemnitz die Beklagte gewesen sei. Die Benennung der Beklagten in der angegriffenen Werbung bezieht ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher darauf, die Verbraucherzentrale habe die Beklagte auch namentlich empfohlen. Dies wird indessen von der vorgetragenen Empfehlung eines Versicherungsmaklers ebenso wenig erfasst wie von den auf der Website des Klägers veröffentlichen Hinweisen (vgl. Anlagen KJR 1, KJR 2 sowie KJR 9 und KJR 10). Der Vortrag der Beklagten (Berufungserwiderung S. 13; eA 64), im Laufe der vergangenen Jahre hätten sich mehrfach Kunden an die Beklagte gewandt, welche von der Verbraucherzentrale an die Beklagte empfohlen worden seien, untersetzt nicht die angegriffene Angabe, dass meist die Beklagte empfohlen wurde, und kann auf der Grundlage des dortigen Beweisantritts einer einzigen Zeugin nicht nachgewiesen werden.

Die so erzeugte falsche Vorstellung einer regelmäßigen, auf die Beklagte fokussierten Empfehlung ist für die Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise auch überaus relevant, da den Aussagen der Verbraucherzentralen weithin großes Gewicht beigemessen wird.

III. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, jedenfalls §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern damit zu werben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies als einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, wie in der Anlage K 5 dargestellt.

Nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt die Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots eine irreführende geschäftliche Handlung dar, sei es durch die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Dabei handelt es sich um ein "Per-se-Verbot" als Sonderfall der Werbung mit Selbstverständlichkeiten, hier mit einem Vorteil (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.115).

Soweit die Beklagte auf ihrer Website angibt, sie habe eine Vermögens-Haftpflichtversicherung für den Fall, dass sie aufgrund einer Fehleinschätzung zu Schadensersatz verpflichtet ist, abgeschlossen, begegnet dies für sich genommen noch keinen Bedenken, sondern kann als Information für sich stehen. Da die Beklagte aber hinzusetzt, dieser Umstand stelle für ihre Kunden "einen großen Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz" dar, handelt sie unlauter. Denn sie stellt eine Selbstverständlichkeit als eine Besonderheit dar. Die Selbstverständlichkeit ergibt sich daraus, dass Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11, 12 VersVermV zur Erteilung der Erlaubnis der IHK eine Versicherung nachweisen müssen, die Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewährt. Die vermeintliche Besonderheit ergibt sich aus der Formulierung, die für den durchschnittlich verständigen Verbraucher den Eindruck erzeugt, hier - im Vergleich zu anderen Versicherungsvermittlern - besonders abgesichert zu sein, was aber nicht der Fall ist.

Ob die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung die in § 12 Abs. 2 S. 1 VersVermV vorgesehene Mindestversicherungssumme (1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres) übertrifft, ist unerheblich. Die Beklagte macht dies bei ihrer werbenden Angabe gerade nicht deutlich, sondern verweist schlicht auf den Umstand, sie habe eine Vermögens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Verbraucher kann anhand dieser Angabe nicht erkennen, dass hier eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausreichende Versicherung vorliegt, sondern muss davon ausgehen, dass der Umstand des Vorliegens einer Vermögens-Haftpflichtversicherung an sich eine im Vergleich zu anderen Versicherungsmaklern besondere Absicherung darstellt, die ihn im Schadensfall schützt.

Im Übrigen folgt der Senat der Argumentation der Beklagten nicht, wonach sich aus den von ihr dargelegten höheren Versicherungssummen (Anlage KJR 3) ein besonderer Mehrwert oder doppeltes Netz für den einzelnen Kunden überhaupt ergeben könnte. Die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung übertraf zwar im Zeitpunkt der Abmahnung vom 8.2.2024 die in § 12 Abs. 2 S. 1 VersVermV vorgesehene Mindestversicherungssumme. Bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 13.11.2024 stellte sich dies jedoch anders dar. § 12 Abs. 2 S. 2 VersVermV regelt, dass für die Anpassung dieser Mindestversicherungssummen der technische Regulierungsstandard gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Maßgeblich war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 der Kommission vom 5. Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, die mit Wirkung ab dem 9.10.2024 in Art. 1 Nr. 1 erhöhte Mindestversicherungssummen in Höhe von 1.564.610 Euro für jeden Schadensfall und 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres vorsieht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Berlin: Keine gemeinsame Verantwortlichkeit nach der DSGVO von Adresshändler und beworbenem Unternehmen bei Werbung per Lettershop-Verfahren

VG Berlin
Urteil vom 14.10.2025
1 K 74/24

Das VG Berlin hat entschieden, dass keine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art 4 Nr 7, Art 26 Abs 1 S 1 DSGVO von Adresshändler und beworbenem Unternehmen bei Werbung per Lettershop-Verfahren besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
3. Der Bescheid erweist sich als materiell rechtswidrig. Zwar liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor (nachfolgend a)). Es kann jedoch offenbleiben, ob diese Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig war. Denn die Klägerin ist nicht taugliche Adressatin der Verwarnung, weil sie nicht als gemeinsam mit der Adresshändlerin Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO anzusehen ist (unten b)).

a) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten liegt im Auslesen und Verwenden der relevanten Adressdaten für das Erstellen des Werbeschreibens. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten in allen Informationen zu erblicken, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei als identifizierbar eine natürliche Person angesehen wird, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einer Kennnummer identifiziert werden kann. Eine Verarbeitung liegt gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO in jedem mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder in jeder solchen Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wobei die Verordnung beispielhaft etwa das Auslesen, Abfragen und Verwenden der Daten als Verarbeitungsvorgänge nennt.

Nach diesen Maßstäben liegt im Auslesen und Verwenden der Adressdaten für das Werbeschreiben eine der Datenschutzgrundverordnung unterfallende Verarbeitung personenbezogener Daten. Dafür kann offenbleiben, ob die Zuschreibung eines statistischen Merkmals – etwa hinsichtlich der Kaufkraft – auf Ebene der Mikrozellen und die anschließende Auswahl unter den Mikrozellen anhand eines solchen Merkmals schon für sich genommen Verarbeitungen personenbezogener Daten darstellen. Denn jedenfalls die Adressdaten – Vor- und Familienname sowie postalische Anschrift – sind personenbezogene Daten, die verarbeitet, nämlich aus dem Adressdatenbestand der Adresshändlerin ausgelesen und für den Versand des Werbeschreibens genutzt werden. Auch hebt die Zuordnung der Adressdaten zu den Mikrozellen ihren Personenbezug nicht auf. Dafür kommt es wiederum nicht darauf an, inwiefern die im Hinblick auf die Mikrozellen verarbeiteten Daten personenbezogen sind, weil der Adressdatenbestand, der für das Versenden der Werbeschreiben genutzt wird, durch die bloße Zuordnung der Adressen zu den Mikrozellen unverändert bleibt. Zugleich ist vorliegend unerheblich, dass der Adressdatenbestand der Adresshändlerin schon unabhängig vom Auftrag der Klägerin bestand, die Erhebung der personenbezogenen Daten also schon abgeschlossen war. Denn im späteren Auslesen und Verwenden der Adressdaten liegt eine eigenständig zu betrachtende Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

b) Die Klägerin war für diese Verarbeitung personenbezogener Daten jedoch nicht im Sinne von Art. 4 Nr. 7, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO gemeinsam mit der Adresshändlerin verantwortlich.

Nach der Definition in Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO gemeinsam Verantwortliche.

aa) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Anforderungen, die sich aus diesen Bestimmungen für eine gemeinsame Verantwortlichkeit ergeben, in seiner Rechtsprechung weiter konkretisiert. Danach muss jeder der im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 gemeinsam Verantwortlichen die Definition des „Verantwortlichen“ in Art. 4 Nr. 7 DSGVO erfüllen, wobei die Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein können (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 – Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, Rn. 43; Urteil vom 29. Juli 2019 – C-40/17 – Fashion ID, Rn. 70; Urteil vom 7. März 2024 – C-604/22 – IAB Europe, Rn. 58). Andererseits setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 – Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, Rn. 38; Urteil vom 10. Juli 2018 – C-25/17 – Jehovan todistajat, Rn. 69; Urteil vom 29. Juli 2019 – C-40/17 – Fashion ID, Rn. 69, 82; Urteil vom 11. Januar 2024 – C-231/22 – Données traitées par un journal officiel, Rn. 48; Urteil vom 7. März 2024 – C-604/22 – IAB Europe, Rn. 58).

Nach einer in der Rechtsprechung wiederkehrenden Formulierung geht der EuGH zudem davon aus, dass eine Person, die „aus Eigeninteresse“ beziehungsweise „zu ihren eigenen Zwecken“ auf die Verarbeitung personenbezogener Daten „Einfluss nimmt“ und damit „an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel“ der Verarbeitung „mitwirkt“ beziehungsweise „beteiligt ist“, als für die Verarbeitung Verantwortliche angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – C-25/17 – Jehovan todistajat, Rn. 68; Urteil vom 29. Juli 2019 – C-40/17 – Fashion ID, Rn. 68; Urteil vom 11. Januar 2024 – C-231/22 – Données traitées par un journal officiel, Rn. 48; Urteil vom 7. März 2024 – C-604/22 – IAB Europe, Rn. 57). Dieses Abstellen auf die „Einflussnahme“ aus „Eigeninteresse“, aus der eine Entscheidung über Zwecke und Mittel der Verarbeitung resultieren soll, scheint sehr weit zu reichen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Kriterium nach der Formulierung des EuGH („kann“) noch keine hinreichende Bedingung für die gemeinsame Verantwortlichkeit darstellt und außerdem zunächst auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung bezogen war, als der Begriff der gemeinsamen Verantwortlichkeit noch nicht gesetzlich fixiert war. In seiner jüngeren – unter der Geltung der Datenschutzgrundverordnung ergangenen – Rechtsprechung prüft der EuGH alle drei Voraussetzungen kumulativ, das heißt, für die gemeinsame Verantwortlichkeit muss eine Stelle „tatsächlich im Eigeninteresse auf die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung“ Einfluss nehmen (EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 – C-683/21 – Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, Rn. 31; ähnlich auch Urteil vom 7. März 2024 – C-604/22 – IAB Europe, Rn. 61; siehe zur erforderlichen kumulativen Prüfung von Entscheidungen über Zwecke und Mittel auch: European Data Protection Board – EDPB, Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0, 7. Juli 2021, Rn. 53; Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Gemeinsame Verantwortlichkeit – Orientierungshilfe, Stand: 1. Juni 2024, Rn. 44, 70).

bb) Nach diesen Maßstäben erfüllte die Klägerin in Bezug auf die von der Adresshändlerin vorgenommenen Datenverarbeitungsvorgänge nicht die Voraussetzungen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO.

Zwar hat die Klägerin im Eigeninteresse Einfluss auf die Zwecke der Datenverarbeitung durch die Adresshändlerin genommen. Denn unabhängig davon, ob man den Zweck der Verarbeitung im Versand des Werbeschreibens oder – allgemeiner – in der Beförderung ihrer Geschäftstätigkeit durch die Anwerbung von Neukunden erblickt, hat sie diesen Zweck der Datenverarbeitung gegenüber der Adresshändlerin festgesetzt. Er entspricht auch ihrem Eigeninteresse, nämlich ihrem wirtschaftlichen Gewinnstreben. Dafür spricht auch der Empfängerhorizont, also die Perspektive eines objektiven Beobachters, der das Werbeschreiben erhält. Für diesen stellt es sich äußerlich als eine ausschließliche Maßnahme der Klägerin dar, weil es mit ihrem Briefkopf bzw. Corporate Design auftritt und allein für einen Besuch der von ihr angebotenen Show wirbt, ohne dass die Beteiligung der Adresshändlerin an der Datenverarbeitung jenseits der Datenschutzhinweise ersichtlich würde (vgl. zur Maßgeblichkeit des nach außen hin vermittelten Eindrucks: Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, a. a. O., Rn. 36).

Die Klägerin hatte aber keinerlei Einfluss auf die Mittel der Datenverarbeitung. Die Adresshändlerin führte den gesamten Datenverarbeitungsprozess nach dem von ihr konzipierten „Lettershop“-Verfahren beziehungsweise Mikrozellen-Modell durch, ohne dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, auf die strukturelle beziehungsweise organisatorische Ausgestaltung dieses Prozesses in irgendeiner Form einzuwirken. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob man nur das Auslesen und Verwenden der Adressen im zweiten Schritt oder darüber hinaus auch die Selektion der Mikrozellen anhand bestimmter Merkmale im ersten Schritt als Verarbeitung personenbezogener Daten ansieht. Denn die bloße Vorgabe einer Zielgruppe (Haushalte in Berlin und Brandenburg mit zumindest überdurchschnittlicher Kaufkraft) führte auch dann nicht dazu, dass die Klägerin auf die „Mittel“ der Datenverarbeitung Einfluss genommen hätte, wenn man die Mikrozellenselektion als Verarbeitung personenbezogener Daten versteht. Die Festlegung der Zielgruppe ist vielmehr wegen ihrer eindeutigen wirtschaftlichen Motivation untrennbar mit der Zwecksetzung für die Datenverarbeitung verbunden und stellt sich demgegenüber nicht als Entscheidung über ihre Mittel dar.

Für eine Einflussnahme auf die Mittel der Datenverarbeitung müsste es irgendeine über die Auftragserteilung hinausgehende organisatorisch-konzeptionelle Mitwirkung der Klägerin an der Datenverarbeitung gegeben haben, die hier aber nicht ersichtlich ist. Sie hat lediglich eine Leistung eingekauft, deren prozedurale Ausgestaltung – von der grundlegenden Konzeption über die datenschutzrechtlich relevanten Organisationsmaßnahmen bis hin zur technischen Umsetzung – allein in den Händen der Adresshändlerin verblieb. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin irgendwelche Entscheidungen in Bezug darauf hätte treffen können, wie die Mikrozellen gebildet, wie ihnen Merkmale zugeschrieben werden, wie der Selektionsprozess anhand ihrer Vorgaben ausgestaltet ist und wie letztlich die Adressauswahl technisch hin zum Versand des Werbeschreibens umgesetzt wird. Auch die bloße Entscheidung, ein Werbeschreiben an potenzielle Neukunden zu versenden, kann nicht als Einflussnahme auf die Mittel der Datenverarbeitung gewertet werden. Denn das Leistungsangebot der Adresshändlerin besteht gerade darin, ihren Kunden das Versenden von Werbeschreiben zu ermöglichen. Andere Modalitäten des Verwendens personenbezogener Daten ohne Zugriff des Kunden auf die Daten bietet sie in diesem Bereich ihrer Geschäftstätigkeit nicht an.

cc) Für das Ergebnis spricht schließlich auch ein Vergleich mit denjenigen Fällen, in denen der EuGH bisher eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO angenommen beziehungsweise auf Grundlage der entsprechenden Vorlagebeschlüsse der nationalen Gerichte für möglich gehalten hat. Bei diesen Sachverhalten gab es anders als hier stets ein Ineinandergreifen der Entscheidungen beider Verantwortlicher gerade auch in Bezug auf die Mittel der Datenverarbeitung.

Am ehesten ist der vorliegende Fall mit den Konstellationen vergleichbar, über die der EuGH in der sogenannten Fanpage- sowie in der Fashion-ID-Entscheidung befunden hat. Hier ging es um die gemeinsame Verantwortlichkeit von Website-Betreiberinnen, die ihre Website auf einer sozialen Plattform einrichten beziehungsweise ein Plugin einer sozialen Plattform in ihre Website einbinden mit der Folge, dass beim Aufrufen der Website personenbezogene Daten der Nutzer automatisch an die soziale Plattform übermittelt und von dieser weiterverarbeitet werden. Der EuGH hat die Einbindung der sozialen Plattform jeweils für die gemeinsame Verantwortlichkeit der Website-Anbieterinnen genügen lassen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 – Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein; Urteil vom 29. Juli 2019 – C-40/17 – Fashion ID). Das wäre ein starkes Argument für die gemeinsame Verantwortlichkeit auch der Klägerin im vorliegenden Fall, wenn für den EuGH die bloße Kausalität der Website-Anbieterinnen für die Datenverarbeitung durch die Plattform ausgereicht hätte.

Zu beachten ist jedoch, dass der EuGH in den genannten Entscheidungen zwischen dem Erheben und dem weiteren Verarbeiten der Nutzerdaten durch die Plattform unterscheidet (insbesondere EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-40/17 – Fashion ID, Rn. 76). Ein zentrales Argument des EuGH für die Verantwortlichkeit der Website-Betreiberinnen in Bezug auf das Erheben der Daten lag in beiden Entscheidungen darin, dass es das Einrichten der Website beziehungsweise das Einbinden des Plugins der sozialen Plattform erst ermöglicht hatte, die personenbezogenen Daten zu erheben (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 – Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, Rn. 35; Urteil vom 29. Juli 2019 – C-40/17 – Fashion ID, Rn. 75). Das Verhalten der Website-Anbieterinnen stellte sich für die soziale Plattform so gleichsam als „Schlüssel“ zu den Nutzerdaten dar. Einen solch beherrschenden Einfluss auf die Datenverarbeitung durch die Adresshändlerin hatte die Klägerin vorliegend nicht. Zwar wirkte sich auch ihre Entscheidung im Sinne einfacher Kausalität dahingehend aus, dass es ohne ihren Auftrag den konkreten Datenverarbeitungsvorgang durch die Adresshändlerin nicht gegeben hätte. Sie hat ihr die Datenverarbeitung aber nicht erst ermöglicht, ihr nicht erst die Tür zu den Daten geöffnet. Die Adresshändlerin verfügte unabhängig vom Verhalten der Klägerin über ihren Adressdatenbestand. Ihre tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten auf diese Daten bestanden vollkommen unabhängig davon, ob die Klägerin ihr einen Auftrag, der mit einer (weiteren) Datenverarbeitung einherging, erteilte.

Aus diesem Grund ist auch das Argument der Parametrierung, welches der EuGH in der Fanpage-Entscheidung für eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Website-Betreiberin auch im Hinblick auf die Weiterverarbeitung der Nutzerdaten durch die soziale Plattform anführte (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 – Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, Rn. 36), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn es macht einen Unterschied, ob sich solche (statistischen) Selektionskriterien nur auf die Auswahl unter schon bei einem Dritten vorhandenen Daten auswirken oder auf Daten bezogen sind, die nur erhoben werden können, weil der Verantwortliche diese Datenerhebung für einen Dritten ermöglicht.

Auch in den weiteren vom EuGH entschiedenen Konstellationen war die Einflussnahme des gemeinsam Verantwortlichen auf die Mittel der Datenverarbeitung anders als im Fall der Klägerin deutlich ausgeprägt. So stellte der EuGH in der Entscheidung zu den Zeugen Jehovas neben dem erheblichen Eigeninteresse der Gemeinschaft an der Datenverarbeitung auch darauf ab, dass die Dachorganisation die Verkündigungstätigkeit der einzelnen Mitglieder durch eine Zuteilung von Tätigkeitsbezirken „organisiert und koordiniert“ hat (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – C-25/​17 – Jehovan todistajat, Rn. 71, 73). In der Entscheidung zur litauischen Corona-Warn-App bezog sich der EuGH darauf, dass die Parameter der Anwendung, z. B. welche Fragen in der App gestellt wurden und wie diese formuliert waren, an den Bedarf der auftraggebenden Behörde angepasst waren und sie bei der Festlegung der Fragen eine aktive Rolle gespielt hatte (EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 – C-683/21 – Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, Rn. 32). In der Entscheidung zum belgischen Amtsblatt war ein tragendes Argument für die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der herausgebenden Behörde, dass für sie bereits auf gesetzlicher Ebene die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung festgelegt waren (EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024 – C-231/22 – Données traitées par un journal officiel, Rn. 34; vgl. zur Maßgeblichkeit rechtlicher Bestimmungen beim Begriff des Verantwortlichen: Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 2 DSGVO). Schließlich rekurrierte der EuGH in der Entscheidung zu einem europäischen Werbebranchenverband darauf, dass dieser seinen Mitgliedern für die Datenverarbeitung einen verbindlichen Regelungsrahmen vorgegeben hatte, in dem auch technische Spezifikationen für den Verarbeitungsvorgang enthalten waren (EuGH, Urteil vom 7. März 2024 – C-604/22 – IAB Europe, Rn. 65 f.). Auch eine solche Form der Einflussnahme gab es hier jedoch nicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Unzulässige Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern für medizinisch nicht indizierte Schönheits-OPs auf Instagram

OLG Frankfurt
Urteil vom 06.11.2025,
6 U 40/25


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern für medizinisch nicht indizierte Schönheits-OPs auf Instagram unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Höckernase - Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am Donnerstag verkündeter Entscheidung.

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u.a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden,“ begründete er seine Entscheidung. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, Az. 6 U 40/25
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2025, Az. 3-10 O 5/24)

Die Entscheidung ist in Kürze unter
www.rv.hessenrecht.hessen.de
Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen:
§ 1 HWG [Anwendungsbereich]

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1. (...)
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a) (...)
c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
§ 11 HWG [Werbeverbot außerhalb der Fachkreise]

(1) (…) 3Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:

1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (…)



BGH: Werbung mit "Bequemer Kauf auf Rechnung" durch Internet-Versandhandel kann ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG sein

BGH
Urteil vom 11.09.2025
I ZR 14/23
Bequemer Kauf auf Rechnung II
Richtlinie 2000/31/EG Art. 6 Buchst. c; TMG § 6 Abs. 1 Nr. 3; DDG § 6 Abs. 1 Nr. 3; Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 5 und Anhang II; UWG § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit "Bequemer Kauf auf Rechnung" durch einen Internet-Versandhandel ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG sein kann.

Leitsatz des BGH:
Die Bewerbung der Zahlungsmodalität "Bequemer Kauf auf Rechnung" auf der Internetseite eines Internet-Versandhandels kann ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG darstellen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Mai 2025 - C-100/24, GRUR 2025, 915 = WRP 2025, 860 - Bonprix).

BGH, Urteil vom 11. September 2025 - I ZR 14/23 - OLG Hamburg -LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Begrenzung des fliegenden Gerichsstands in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist einschränkend auszulegen - Irreführung durch Bewerbung von Matratzen mit "orthopädisch"

OLG Köln
Urteil vom 05.09.2025
6 W 53/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Begrenzung des fliegenden Gerichsstands in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einschränkend auszulegen ist. Vorliegend ging es um die wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung von Matratzen mit "orthopädisch".

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht Köln war gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG für die Entscheidung örtlich zuständig. Entgegen der Annahme der Kammer für Handelssachen fällt der hier zu entscheidende Rechtsstreit nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und wie die in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG enthaltene Begrenzung des „fliegenden Gerichtsstands“ einschränkend auszulegen ist. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG – wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG – nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden sei (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11 – Mundspülwasser; LG Hamburg Urt. v. 20.04.2023 – 312 O 58/22, GRUR-RS 2023, 20801 Rn. 37; Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Büscher, WRP 2025, 273 Rn. 43; Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 14 Rn. 29; Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 164; vgl. auch Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn. 35 ff.). Andere legen die Vorschrift dahingehend aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nur Fälle einer spezifischen Verletzung von Regelungen erfasse, die sich gerade auf spezialgesetzliche Vorgaben zu Darstellungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien bezögen, also tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpften (LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 8 ff. – Server fürs ganze Haus; BeckOK HWG/Doepner/Reese, 10. Ed., HWG Einleitung Rn. 382; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 14 UWG Rn. 51). Das Oberlandesgericht Hamburg legt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG dahingehend aus, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (OLG Hamburg, 07.09.2023, 5 U 65/22, juris Rn. 57 – So geht Positionierung; zuletzt OLG Hamburg, 22.05.2025, 5 W 10/25, juris Rn. 10 ff.). Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnt dagegen eine teleologische Reduzierung des § 14 Abs. Satz 3 Nr. 1 UWG jedenfalls für die Fälle ab, in denen der Verstoß nur in Telemedien erfolgt ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2021, 984 Rn. 19 ff. – Internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften; so auch MünchKomm-UWG/Ehricke/Könen, 3. Auflage 2022, § 14 Rn. 84; Rüther, WRP 2021, 726 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85; tendenziell [„dürfte“] auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a).

Auch Vertreter der Ansichten, die eine teleologische Reduktion der Bestimmung weitgehend ablehnen, räumen aber ein, dass der Wortlaut Zweifel aufwirft. Dies gilt insbesondere für die Frage, wie ein Verstoß zu beurteilen ist, der sowohl in Telemedien als auch physischen Medien begangen wird, wie zum Beispiel einheitliche Werbung im Internet und in Zeitschriften (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85a; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b; Rüther, WRP 2021, 726 Rn. 25 ff. spricht von „Ambiguität“; Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20: „stark auslegungsbedürftig“). Für den Fall eines Verstoßes durch Zusendung von E-Mails, obwohl es sich bei diesen um Telemedien handelt, befürwortet auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich eine teleologische Reduktion des Tatbestandes (OLG Düsseldorf, WRP 2022, 472 Rn. 9; so auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b). Ferner ist eine Reduktion des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG für Fälle im Anwendungsbereich der EuGVVO vorzunehmen, da deren Bestimmungen Vorrang beanspruchen (Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20).

Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt an, wonach der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einer – weitergehenden – einschränkenden Auslegung bedarf. Maßgeblich ist dabei nicht die Gesetzgebungsgeschichte, da die subjektiven Vorstellungen der an der Neufassung der Vorschrift beteiligten Organe der Gesetzgebung unterschiedlich bewertet werden (Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a; vgl. auch Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 163, der von einem „Redaktionsversehen“ spricht). Ausschlaggebend ist der objektive Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser besteht darin, dass der Gerichtsstand des Ortes der Zuwiderhandlung im Grundsatz erhalten wird, aber im Bereich der Telemedien eingeschränkt wird, weil allein die Verfolgung dieser Verstöße einer besonderen Missbrauchsanfälligkeit unterliegt. Mittels technischer Mittel ist es möglich, das Internet nach potentiellen Verstößen zu durchsuchen, massenhaft abzumahnen und in der Folge gerichtliche Verfahren einzuleiten. Diese Missbrauchsgefahr realisiert sich vor allem in Fällen, in denen konkrete Vorgaben für die Gestaltung von (Online-)Angeboten bestehen – wie etwa bei den Impressumspflichten – und Verstöße daher ohne größeren Aufwand festgestellt werden können (OLG Hamburg, 7. 9. 2023, 5 U 65/22, juris Rn. 71).

Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, ob – wie das Oberlandesgericht Hamburg annimmt – lediglich solche Verstöße der Einschränkung unterfallen, bei denen sich ein solches besonderes Missbrauchspotential feststellen lässt, oder – wie es das Oberlandesgericht Frankfurt annimmt – § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden ist. Die letztgenannte Ansicht hat den Vorteil einer klaren Abgrenzung und praktisch leicht handhabbaren Anwendung der Vorschrift für sich. Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, da der vorliegend gerügte Verstoß, der eine Bewertung der angegriffenen Werbeaussage im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des § 5 UWG erfordert, nach beiden Ansichten nicht unter die Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG fällt. Auch wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft, begründet sie diesen Vorwurf nicht mit einer massenhaften Vorgehensweise der Antragstellerin.

2. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO wird im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung abgesehen. Das Landgericht hat wegen Verneinung der örtlichen Zuständigkeit zwar noch keine Sachentscheidung getroffen, der Senat – der auch für die Überprüfung einer solchen zuständig wäre – hält es vor dem Hintergrund des Eilcharakters des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung indes für angemessen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst neu zu entscheiden. Die Sach- und Rechtslage im Streitverfahren kann ohne weiteres abschließend beurteilt werden.

a. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Antragstellerin von der streitbefangenen Werbung nicht vor dem 29.05.2025 erfahren hat. Der Eilantrag ist beim Landgericht Köln am 17.06.2025, d.h. vor Ablauf eines Monats nach Kenntniserlangung eingegangen.

b. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

aa. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktvlegitimiert. Sie steht bezüglich des Vertriebs von Matratzen mit der Antragsgegnerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, auch wenn die von der Antragsstellerin angebotenen Matratzen etwas preiswerter sind als die „G.“ der Antragsgegnerin. Für einen nicht unerheblichen Teil der Endabnehmer sind die Produkte gleichwohl in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar. Der Ansicht der Antragsgegnerin, beide Beteiligte sprächen vom finanziellen Hintergrund her völlig unterschiedliche Käufergruppen an, kann nicht beigetreten werden.

bb. Dass die angegriffene Werbung eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, steht außer Frage.

cc. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Im Streitfall ist jedenfalls der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 UWG erfüllt. Ob darüber hinaus auch der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. dem Irreführungsverbot des § 3 HWG greift (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2025, 3 W 12/25, Anl. AS8, Bl. 63 ff., 64 LGA), kann dahinstehen.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Vorteile und von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse enthält.

Von der streitbefangenen Werbung angesprochen ist der Kreis der informierten Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen und dessen Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.

Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird durch die Bezeichnung „R.Matratzen“ den Eindruck gewinnen, diese sei für Seitenschläfer generell, ohne individuelle Anpassung geeignet, im Bereich der Orthopädie – dem medizinischen Fachgebiet, das sich mit angeborenen oder erworbenen Fehlern des menschlichen Bewegungsapparates befasst – eine gesundheitsfördernde Wirkung zu erzielen, also Erkrankungen des menschlichen Stütz- und Bewegungsapparats vorzubeugen oder zu lindern. Die im nachfolgenden Werbetext beschriebenen Vorzüge der Matratzen (z.Seitenschläfer

„Vorbei die Zeit der Kompromisse mit viel zu weicher oder viel zu fester Matratzen um Schulter oder LWS-Bereich zu entlasten. Diese Matratzen schafft endlich beides: Perfekte Anpassung, Nachgiebigkeit und Druckentlastung im Schulterbereich. Hervorragende Unterstützung im unteren Rücken und LWS-Bereich“,

„Optimal für überwiegende oder ausschließliche Seitenschläfer, besonders auch bei größerer Schulterbreite. Der extra-softe Schulterbereich ermöglicht auch mit sehr breiten Schultern ein tiefes Einsinken und dadurch endlich eine sehr gerade Lagerung der Wirbelsäule auch in der Seitenlage“,

„Seitenschläfer kennen das Problem:

Oft genug muss zwischen einer härteren oder weicheren Matratzen gewählt werden. Die weichere Matratzen ist dabei im Schulterbereich deutlich angenehmer, dafür gibt es schnell im unteren Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule Probleme durch das eigentlich (viel) zu weiche Liegen.

Nutzt man eine härtere Matratzen, ist der untere deutlich besser stabilisiert und macht keine Probleme, dafür kann die Schulter kaum noch einsinken. Das führt oftmals zu verdrehtem Liegen an Einrollen und Anziehen der Schulter, was zu vermehrten Verspannungen und vielfach auch einschlafenden Händen und Armen führt.

Dagegen hilft auch ein manchmal verbauter Einleger im Schulterbereich aus etwas weicherem Material oder die üblichen Liegezonen nichts oder nur minimal. Auch ein N. kann in Kombination mit heute üblichen Matratzendicken das Problem nicht lösen, sondern wenn überhaupt auch nur minimale Linderung verschaffen.

Unsere Lösung: Die Seitenschläfer-Spezialmatratze“)

stehen dieser mit dem Begriff „Orthopädisch“ gemäß dessen Wortsinn verbundenen Vorstellungen nicht entgegen. Die beschriebenen Eigenschaften werden vielmehr als Erklärung für die durch die Produktbezeichnung suggerierte positive orthopädische Wirkung verstanden (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2025, 20 W 19/25, Anl. AS7, Bl. 55 ff. , 59 LGA).

Dass ihre Matratzen eine solche positive medizinische Wirkung hat, trägt die Antragsgegnerin selbst nicht vor.

Die irreführende Angabe bezüglich einer – besonders werbewirksamen - gesundheitsförderlichen Eigenschaft ist geeignet, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

dd. Der von der Antragsgegnerin erhobene Unclean-hands-Einwand greift allein schon deshalb nicht, weil durch den Verstoß auch die Interessen Dritter – der durch die Werbung der Antragsgegnerin angesprochenen Verbraucher – berührt werden (s. Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 11 Rn. 2.38 f.). Außerdem betreffen die Vorwürfe der Antragsgegnerin ausschließlich das Vorgehen der Antragstellerin in Zusammenhang mit der Abmahnung (keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, fehlerhafte Rechtsprechungszitate, Berechnung von Umsatzsteuer), nicht den im vorliegenden Eilverfahren ausschließlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch als solchen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Werbung mit Preisermäßigung ist nur zulässsig bei gut lesbarer Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung

BGH
Urteil vom 09.10.2025
I ZR 183/24
PAngV § 11 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Satz 2; UWG § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4; ZPO § 308 Abs. 1
Jacobs Krönung


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Werbung mit Preisermäßigung ist nur zulässsig wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV muss der zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichtete bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis, den er für das beworbene Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat, in einer für den angesprochenen Verbraucher eindeutigen, klaren und verständlichen Weise angeben.

b) In Fällen der Verletzung des § 11 Abs. 1 PAngV ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach §§ 5a und 5b UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21,
GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 60] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet; Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 65] - Aminosäurekapseln, jeweils mwN).

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 183/24 - OLG Nürnberg - LG Amberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung mit Preisermäßigung ist nur zulässsig wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird

BGH
Urteil vom 09.10.2025
I ZR 183/24


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung nur zulässsig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird

Die Pressemitteilung des BGH:
Unzulässige Werbung mit einer Preisermäßigung

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises ("4.44") und eines weiteren klein gedruckten Preises ("6.991") sowie einer Preisermäßigung ("-36 %"). Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe "6.99" verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44". Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 € und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 €.

Die Klägerin hält die Preiswerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Preiswerbung der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und daher nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG unlauter ist.

Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Sie hat deshalb nach § 11 Abs. 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folgt vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthält die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Preiswerbung der Beklagten ist deshalb unzulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Amberg - Urteil vom 29. Januar 2024 - 41 HK O 334/23

Oberlandesgericht Nürnberg - Urteil vom 24. September 2024 - 3 U 460/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch (…)

2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (…)

§ 5b Abs. 4 UWG

(4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

§ 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV

(3) (...) Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

§ 3 Abs. 1 PAngV

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

§ 11 Abs. 1 PAngV

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.



OLG Karlsruhe: Tarifvergleichsseite im Internet muss bezahlte Einträge deutlich als Werbung kennzeichnen

OLG Karlsruhe
Urteil vom 27.08.2025
6 U 12/25


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Tarifvergleichsseite im Internet bezahlte Einträge deutlich als Werbung kennzeichnen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
4. Der Verfügungsanspruch hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1.a) besteht nach § 8 Abs. 1 UWG wegen Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte mit der beanstandeten Gestaltung ihres Internetauftritts eine nach §§ 3, 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat.

a) Diese Handlung ist nach § 3 Abs. 3 UWG unzulässig, weil sie unter die in Nr. 11a des Anhangs dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen fällt.

aa) Die Regelung in Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG soll Anhang I Nr. 11a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) in der durch die Richtlinie 2019/2161/EU geänderten Fassung umsetzen (BT-Drucks. 19/27873, S. 44). Danach ist die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden, als geschäftliche Handlung stets unzulässig gegenüber Verbrauchern.

bb) Dies trifft auf die vorliegende Handlung zu.

(1) Sie erfolgt im Rahmen einer an Verbraucher gerichteten geschäftlichen Handlung der Beklagten, die das Ergebnis eines Vergleichs von Stromlieferangeboten anzeigen soll, den der Verbraucher beim Besuch der Internetseite der Beklagten unter von ihm gewählten Kriterien erfragt hat. Bei solchen Präsentationen auf Internet-Vergleichsplattformen mit einer Online-Suchfunktion handelt es sich – nicht anderes als bei Ergebnisanzeigen in Internetsuchmaschinen wie Google – um die tatbestandsgemäße Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers (siehe BT-Drucks. 19/27873, S. 44; Erw 20 RL 2019/2161/EU; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., Anh. § 3 Rn. 11a.1.1). Dies entspricht auch der ausdrücklichen rechtlichen Beurteilung des Landgerichts, wogegen die Berufung nichts einwendet.

(2) Dabei sind die Angaben zu Tarifen von Stromlieferanten in den beiden blau hinterlegten Feldern („0-Positionen“) jeweils bezahlte (was in tatsächlicher Hinsicht außer Streit steht) Werbung im Sinn der genannten Bestimmung.

Ob dies nach dem Gesetzeszweck voraussetzt, dass die Werbung auf ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse gerichtet ist (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., Anh. § 3 Rn. 11a.3.3 mwN zum Streitstand), kann dahinstehen, weil dies auf die vorliegende Werbung aufgrund der Anzeige in den führenden Positionen der die Suchanfrage beantwortenden Darstellung, mithin deren relative Hervorhebung (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., Anh. § 2 Rn. 95), zutrifft. Nach dem Sinn und Zweck von Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG muss nämlich an der gegebenenfalls eindeutigen Offenlegung als bezahlte Darstellung mindestens die gesamte Auflistung von Nachweisen gemessen werden, die dem Verbraucher – aus dessen Sicht – vom Anbieter der Online-Suchfunktion in Reaktion auf die Suchanfrage als geeignet präsentiert werden, die konkrete Nachfrage zu decken. Diese Bestimmung erfasst daher nicht nur solche Elemente der die Online-Suche beantwortenden Darstellung, die als (neutrale) Suchergebnisse im engeren oder allgemeinen Sinn präsentiert werden, sondern auch solche gattungsmäßig entsprechenden Elemente, die – wie die vorliegenden Bestandteile in der 0-Positionen der Suchergebnisseite – davor oder daneben, gegebenenfalls besonders hervorgehoben, angezeigt werden. Ob gestalterische oder textliche Abgrenzungen von den – neutralen – Suchergebnissen im engeren Sinn den Charakter als Werbung hinreichend zum Ausdruck bringen, ist erst Gegenstand der weiteren tatbestandlichen Frage, ob daraus noch keine eindeutige Offenlegung dieses Charakters abzuleiten ist (und die geschäftliche Handlung daher unzulässig ist). Denn gerade vor einer Vorenthaltung dieser wesentlichen Information soll die Bestimmung den Verbraucher schützen, der sich an der Rangfolge der auf seine Suchanfrage insgesamt präsentierten Nachweise orientiert, namentlich soweit diese nicht eindeutig als Werbung zu erkennen sind (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., Anh. § 3 Rn. 11a.1).

(3) Die vorliegende Anzeige erfolgt auch, ohne dass die bezahlte Werbung eindeutig offengelegt wird.

(a) Das Landgericht ist sinngemäß davon ausgegangen, dass es an einer eindeutigen Offenlegung fehlt, wenn die Werbung ihrer Gestaltung nach mit einem Suchergebnis verwechselt werden kann, und dies dann nicht der Fall ist, wenn sie klar erkennbar auf das betreffende Produktangebot bezogen, gut lesbar und zumindest auch in deutscher Sprache als solche offengelegt wird. Gegen diesen – von der Berufung auch nicht beanstandeten – rechtlichen Ansatz, der auch dem Verständnis im Schrifttum entspricht (Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., Anh. § 3 Rn. 11a.5), ist nichts zu erinnern. Wie auch die Berufung anführt, kommt es darauf an, dass der Charakter als bezahlte Werbung oder der Umstand spezieller Zahlungen mit dem Zweck, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, hinreichend klar und eindeutig erkennbar ist (Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., Anh. § 3 Rn. 40). Dies soll ausschließen, dass solche Elemente der Beantwortung der Suchanfrage vom Verbraucher mit gleichsam „neutralen“, nicht durch Zuwendungen an den Suchanbieter beeinflusst präsentierten Suchtreffern verwechselt werden (vgl. Fritzsche/Eisenhut, WRP 2022, 529, 531). Der offen zu legende Umstand muss sich aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers zumindest aus den ihm entgegentretenden oder ohnehin bekannten Umständen ergeben (siehe Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., Anh. § 3 Rn. 40; Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 11a Rn. 11; siehe auch Art. 7 Abs. 2 UGP-RL, § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG). Ob es darüber hinaus einer ausdrücklichen Angabe bedarf, muss hier nicht vertieft werden; die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 19/27873, S. 44) fordert allerdings ebenso wie Erwägungsgrund 20 RL 2019/2161/EU eine Information in kurzer, einfach zugänglicher und verständlicher Weise (siehe auch Fritzsche/Eisenhut, WRP 2022, 529, 530 f; ferner BKartA, Sektoruntersuchung Vergleichsportale, Bericht, Apr. 2019, S. 124 f, wo schon mit Blick auf § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG ein deutlicher Hinweis wie „Anzeige“ oder „Werbung“ gefordert wird).

(b) Wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung insoweit nicht beanstandet angenommen hat, kommt es für die Frage, ob der in Rede stehende Umstand eindeutig offengelegt ist, auf das Verständnis des normal informierten, durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbrauchers an (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 UWG; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., Anh. § 3 Rn. 11a.5; Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 11a Rn. 11). Wie bereits das Landgericht kann der Senat über das Verständnis aus Sicht des hier maßgeblichen situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers auf der Grundlage des Parteivortrags und seiner eigenen Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst entscheiden, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2016, 83 Rn. 52 - Amplidect/ampliteq; GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz) und er zudem unabhängig davon aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2014, 1211 Rn. 20 - Runes of Magic II; Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 190/19, juris Rn. 12 mwN; zu alledem Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 25/24, WRP 2024, 368, 370; WRP 2024, 1533, 1536 mwN).

Randnummer97
(c) Gemessen an dem Empfängerhorizont eines solchen Durchschnittsverbrauchers ist der Umstand, dass es sich bei den vorliegenden Einträgen in den blau hinterlegten Feldern der 0-Positionen um bezahlte Werbung handelt, die aus diesem Grund im Übrigen an dieser hervorgehobenen Position in der Seite des Suchergebnisses präsentiert wird, nicht im Sinn der oben dargestellten Maßstäbe eindeutig offengelegt. Gegen die entsprechende Beurteilung des Landgerichts wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

(aa) Der Grad der von dem Durchschnittsverbraucher bei der Betrachtung einer Werbung aufgebrachten Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem abhängig von der Bedeutung, die die beworbenen Waren oder Dienstleistungen für ihn haben, und von deren Art. Er ist daher insbesondere gesteigert, wenn der Verbraucher für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 27 mwN - Tiegelgröße). Die Klägerin hat gemeint, es sei von durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Verbrauchers auszugehen, der sich dazu entschieden habe, den Stromversorger möglichst schnell über das Vergleichsportal zu wechseln. Das Landgericht hat allerdings – der Beklagten günstig – unterstellt, dass der Durchschnittsverbraucher den von ihm mit dem Ziel des Abschlusses eines Stromliefervertrags eingeholten Informationen mit gesteigerter Aufmerksamkeit begegnen mag. Auch der Senat kann dies zu Gunsten der Berufung unterstellen, ohne dass diese Frage einer Entscheidung bedarf. Ferner kann zu Gunsten der Berufung angenommen werden, dass dem durchschnittlichen Verbraucher die Art gewohnt ist, wie Online-Portale bezahlte Rankings üblicherweise darstellen.

(bb) Die Berufung rügt im Ergebnis ohne Erfolg die Annahme des Landgerichts, im vorliegenden Fall ergäben sich gesteigerte Anforderungen an die Information über den werbenden Charakter daraus, dass der Verbraucher damit rechne, dass ein auf ihn zugeschnittener Vergleich angezeigt werde.

Insoweit ist der Berufung zuzugeben, dass ein Anbieter eines Vergleichsportals von Gesetzes wegen keinen strengeren Anforderungen an die eindeutige Offenlegung bezahlter Werbung unterliegt als andere Anbieter von Online-Suchanfragen. Allerdings können die Umstände der jeweiligen Suchanfragen beeinflussen, welches Verständnis der Durchschnittsverbraucher von der Beantwortung seiner Suchanfrage gewinnt und bei welchem Maß an Wahrnehmbarkeit und Deutlichkeit ein Hinweis darauf, dass ein Anzeigeelement als Werbung bezahlt wird, geeignet ist, eine Verwechslung mit sonstigen Suchtreffern auszuschließen.

Hier wird ein Marktvergleich – zudem unter Vorgaben der Leistungsmerkmale durch den suchenden Verbraucher – angeboten. Dabei präsentiert sich die Beklagte als Suchanbieter als sachkundig und mit Marktüberblick ausgestattet (siehe etwa die auf der Internetseite zu der Schaltfläche „[…] Empfehlungen“ aufrufbare Infotafel, Anlage AS 9: „[…] prüfen wir die Versorger auf Herz und Nieren […]. […] Kunden […] behalten im Angebotsdschungel den Überblick“). Das Vergleichsergebnis präsentiert sie in der Beantwortung der Suchanfrage unter quantitativer und qualitativer Bewertung der darin aufgezeigten Nachweise (siehe aaO: „[…] stellen auf Angebote mit verbraucherfreundlichen Vertragsbedingungen in den […]-Empfehlungen dar. […] Erfahrungen unserer Kunden […] fließen in die Bewertung eines Tarifs mit ein“ und die in der vorliegenden Verletzungsform enthaltenen diversen Auszeichnungen durch Symbole), von denen sie einzelne hervorhebt, insbesondere in führender Stellung oder besonderer Rubrik der Ergebnisseite. Dies kann vom Durchschnittsverbraucher auch bei gesteigerter Aufmerksamkeit je nach den Umständen dahin verstanden werden, dass die hervorgehobene Darstellung einzelner Nachweise gerade (und bloß) auf einer positiven fachlichen Bewertung der Preis- und/oder Leistungsmerkmale des betreffenden Angebots durch den Betreiber des Vergleichsportals beruht. Insoweit besteht auch entgegen der Ansicht der Berufung die vom Landgericht angenommene Möglichkeit, dass die farbliche Hervorhebung, also die blaue Hinterlegung, der in den „o-Positionen“ präsentierten Nachweise dahin verstanden wird, dass die Beklagte das betroffene Angebot als auf den Suchenden besonders zugeschnitten empfiehlt. Insbesondere in Bezug auf Vergleichsportale wird der Verbraucher erwarten, dass an oberster Stelle stehende Angebote aufgrund qualitativer Parameter wie Preis und Kundenzufriedenheit besonders empfehlenswert sind. Denn Vergleichsportale suchen dem Verbraucher nicht nur aus einer Vielzahl von Angeboten beliebige Treffer heraus, sondern zeigen ihm diese in Form eines Empfehlungsrankings an (BKartA, Sektoruntersuchung Vergleichsportale, Bericht, Apr. 2019, S. 124 f).

Zwar wird der Erfahrungshorizont des Verbrauchers durch den Umstand bestimmt, dass das Geschäftsmodell der Anbieter von für den Verbraucher kostenlosen Informationsportalen im Internet häufig auf Einnahmen – etwa in Form der Vergütung für Werbung – gründet (BGH, GRUR 2017, 1265 Rn. 21 - Preisportal). Ferner weist die Beklagte an anderen Stellen ihrer Internetseite, die allgemeine Informationen über die Plattform der Beklagten und Nutzungsbedingungen darstellen, darauf hin, dass sie ihre Dienstleistungen insbesondere durch Werbung und Provisionen für Vermittlung von Vertragsabschlüssen über im Rahmen des Vergleichs aufgezeigte Angebote finanziert (Schutzschrift, S. 23 = AS I 63); dabei ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht entscheidend, ob dies dem Verbraucher bei Betrachtung der hier angegriffenen Darstellung grundsätzlich bewusst ist, obwohl es an dieser Stelle an einem eindeutigen Hinweis auf diese Umstände fehlt. All dies erlaubt dem Verbraucher aber noch nicht ohne weiteres den Schluss, dass gerade die vorliegende Hervorhebung bestimmter Nachweise in der Ergebnisseite ein solcher Fall einer auf Bezahlung beruhenden Werbung ist. Insbesondere kann der Verbraucher entgegen der Ansicht der Berufung der örtlichen Trennung und farblichen Hervorhebung der Einträge der 0-Positionen gegenüber den weiter unten folgenden Nachweisen noch nicht entnehmen, dass es sich bei ersteren um bezahlte Werbung handelt. Ebenso wenig lässt sich dies daraus schließen, dass letztere mit der Ziffer 1 beginnend nummeriert sind. Denn auch dies schließt noch nicht, schon gar nicht eindeutig, das nicht fernliegende Verständnis aus, wonach neben einer etwa bloß an einem bestimmten Ordnungskriterium (hier Preis) orientierten und entsprechend nummerierten Aufzählung einzelne Nachweise aufgrund einer komplexen Bewertung durch den Vergleichsbetreiber hervorgehoben (auch) außerhalb der Nummerierung präsentiert werden. Im Übrigen wird die Nummerierung in kleiner Schriftgröße im linken oberen Bereich der mit zahlreichen hervorgehobenen Informationen versehenen Treffereinträge schon als solche – auch bei gesteigerter Aufmerksamkeit des Betrachters – nicht notwendig und somit als Grundlage einer eindeutigen, im Umkehrschluss zu gewinnenden Information über den Charakter der nicht nummerierten 0-Positionen wahrgenommen. Ferner hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Eindruck, es handele sich um individuelle objektive Empfehlungen, durch in den hervorgehobenen Nachweisen der 0-Positionen enthaltene Anpreisungen wie das Symbol „[…] TARIF-TIPP Top Service“ begünstigt werden kann. Dass ein solches Symbol nicht bei allen, insbesondere nicht beim ersten der in den 0-Positionen präsentierten Nachweisen gezeigt wird, steht dem nicht entgegen; dies kann ohne weiteres dahin verstanden werden, dass damit (nur) einzelne von mehreren als (objektiv) besonders empfehlenswert präsentierten Angebote besondere Vorteile in bestimmter Hinsicht des Leistungsspektrums bieten (hier: „Top Service“).

Grundsätzlich besteht dementsprechend die Gefahr, dass schon die hervorgehobene Präsentation in der 0-Position, insbesondere in Verbindung mit dem vorliegenden farblich hervorgehobenen Button „ZUM ANGEBOT“, den Verbraucher dazu veranlasst, ohne vertiefte Untersuchung des gesamten weiteren Inhalts des betreffenden Nachweises und der übrigen Trefferliste die weiteren Schritte einzuleiten, die zum Vertragsabschluss führen. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, spricht dafür auch, dass nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts insbesondere dort, wo in den Bereichen Energie, Telekommunikation und Versicherungen die 0-Position von Vergleichsportalen genutzt wird, sich rund ein Viertel der Nutzer am Ende für ein in dieser Position präsentiertes Angebot entscheidet, mithin die praktische Wirkung dieser Gestaltung groß ist (BKartA, Sektoruntersuchung Vergleichsportale, Bericht, Apr. 2019, S. 73, 78, 125).

(cc) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, Werbeanzeigen, die mit einem eindeutigen „Anzeige“-Hinweis versehen seien, müssten nicht noch einmal mit einer (großen und fettgedruckten) Überschrift „Werbung“ versehen werden.

Eine solche Ansicht hat das Landgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es hat lediglich beanstandet, dass die vorliegende bezahlte Werbung nicht wenigstens etwa (mangels sonstiger Offenlegung erst) aufgrund solcher Überschriften als solche kenntlich gemacht wird.

Diese Ausführungen der angefochtenen Entscheidung stehen in Zusammenhang mit der dort vorangestellten sinngemäßen Beurteilung des Landgerichts, wonach der Umstand, dass die Überschrift „Ihre ermittelten Ergebnisse“ erst unter den Werbeanzeigen der 0-Positionen erscheint, der Gefahr einer Verwechslung mit gleichsam „neutralen“ Treffern nicht abhilft. Diese vom Senat im Ergebnis geteilte Einschätzung beanstandet die Berufung erfolglos.

Zwar scheint zweifelhaft, ob mit dem Landgericht als aus Sicht des Verbrauchers unklar anzusehen ist, ob sich die groß und fett gedruckte Überschrift „Ihre ermittelten Ergebnisse“ nicht auf alle angezeigten Angebote einschließlich der über dieser Unterschrift präsentierten Nachweise in den 0-Positionen bezieht. Vielmehr dürfte der Verbraucher erkennen, dass diese Überschrift sich nur auf die darunter folgende Auflistung bezieht. Im Ergebnis steht dies aber nicht einem Verständnis des Verbrauchers entgegen, wonach auch die darüber angeordneten Nachweise der 0-Positionen ebenfalls Ergebnisse sind, die (nur) auf einer nicht durch Bezahlung als Werbung beeinflussten Auswahl der objektiv empfehlenswertesten Angebote am Mark (soweit überhaupt in den Vergleich einbezogen) durch den Betreiber des Vergleichsportals beruhen. Unabhängig von der anschließenden Auflistung ausdrücklich so genannter „ermittelte[r] Ergebnisse“ kann die davon abgesetzte Präsentation einzelner Angebote gegebenenfalls als besondere Auswahl der – insbesondere nach individuell zugeschnittenen Kriterien – am besten eingeschätzten Angebote verstanden werden.

Aus den allgemeinen Erfahrungen des Durchschnittsverbrauchers mit Online-Vergleichsportalen oder Online-Suchanbietern im Allgemeinen ergibt sich nichts Anderes. Mit der Berufung mag angenommen werden, dass diesem bekannt sei, dass Online-Portale, insbesondere Vergleichsportale, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs üblicherweise „bezahlte Rankings“, d.h. Werbeanzeigen, anbieten und diese bezahlten Werbeanzeigen typischerweise an oberster Stelle bzw. oberhalb der Suchergebnisse stehen. Die bloße Möglichkeit, dass dies auf an erster Stelle, hier an den 0-Positionen der Ergebnisseite präsentierte Nachweise zutreffen kann, lässt für den Verbraucher aber zumindest (auch nach den Umständen) nicht ohne weiteres als eindeutig offenbar im Sinn des Gesetzes erkennen, dass dies gerade im konkreten Fall zutrifft. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass hier – insoweit ohne eindeutigen Informationsgehalt – unter den „o-Postionen“ die Überschrift „Ihre ermittelten Ergebnisse“ folgt.

(dd) Im Übrigen sind sämtliche Unterschiede zwischen der Darstellung der 0-Positionen und den darunter angeordneten sonstigen Nachweisen sowie die dazwischen angeordnete Überschrift „Ihre ermittelten Ergebnisse“ hier schon deshalb unerheblich, weil sie in der Darstellung, mit der die Suchanfrage des Verbrauchers auf der Internetseite der Beklagten beantwortet wird, erst durch Scrollen sichtbar werden.

Geben die zunächst allein sichtbaren Präsentationen der 0-Positionen dem Verbraucher keinen ausreichenden Anlass, sie als Nachweise aufzufassen, die sich (insbesondere als bloß aufgrund von Bezahlung hervorgehoben platzierte Werbung) auf nicht notwendig objektiv besonders empfehlenswerte Angebote beziehen, wird er sich nicht unbedingt mit den weiteren Einträgen der Trefferdarstellung oder gar zwischengeschalteten Überschriften befassen, indem er zum unteren Bereich der Seite scrollt. Dass es sich um Angebote auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses von einiger Bedeutung handelt, steht nicht der Annahme entgegen, dass erhebliche Teile des angesprochenen – unterstellt gesteigert aufmerksamen – Verkehrs sich allein mit den hervorgehobenen Angeboten befassen und so zu einem Vertragsschluss kommen können. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die dem Durchschnittsverbraucher, insbesondere bei zu Gunsten der Beklagten unterstellt gesteigerter Aufmerksamkeit, bewusste hohe Homogenität der in Rede stehenden Angebote (Stromlieferungen), bei denen hinsichtlich des Hauptleistungsgegenstands keine qualitativen Unterschiede und auch kein nennenswertes Ausfallrisiko besteht, und auch die – somit vor allem interessierenden – Preisunterschiede zumindest zwischen den preisgünstigeren Angeboten nicht allzu ausgeprägt sind. Angesichts einer nur einjährigen Vertragsbindung wird ein erheblicher Teil der Verbraucher daher bereit sein, sich ohne vertiefte Befassung mit der gesamten Beantwortung seiner Suchanfrage einem hervorgehobenen Nachweis zuzuwenden, der nach dem ersten Eindruck, den die Präsentation des Vergleichsergebnisses erweckt, durch das Portal als besonders empfehlenswert beurteilt wird. Dass der Verbraucher überhaupt mit der Inanspruchnahme eines solchen Vergleichs sein Interesse an einer für ihn günstigen Marktentscheidung zeigt, schließt nicht aus, dass er diese letztlich gerade ohne größeren eigenen Optimierungsaufwand, vielmehr schnell im Vertrauen darauf treffen will, dass ein vom Vergleichsanbieter bevorzugtes Angebot jedenfalls der für die konkrete Nachfrage besten Wahl einigermaßen nahekommt.

(ee) Nach alledem kommt im vorliegenden Fall letztlich der in den Einträgen der 0-Positionen enthaltenen textlichen Angabe „Anzeige“ – wenn auch unter Berücksichtigung der übrigen, insbesondere der vorstehend erörterten Begleitumstände – maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die Eigenschaft als bezahlte Werbung nicht eindeutig offengelegt ist. Es steht außer Zweifel und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass der Informationsgehalt dieser Angabe „Anzeige“ inhaltlich aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eindeutig dahin geht, dass es sich bei dem betreffenden blau hinterlegten Nachweis, in dessen Einrahmung diese Angabe enthalten ist, um Werbung handelt, für deren Präsentation an dieser Stelle und in der vorliegenden Weise der Portalbetreiber eine Zahlung (im Zweifel vom so beworbenen Anbieter) beansprucht. Auch dieses Darstellungselement führt aber, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, im Rahmen der vorliegenden Anzeigen- und Seitengestaltung nicht dazu, dass dem angesprochenen Verbraucher diese Eigenschaft eindeutig offenbar wird.

Das Landgericht hat ausgeführt, der angesprochene Verbraucher werde dazu verleitet, sich die Angebote in den 0-Positionen durch einen Klick auf den farblich orange hervorgehobenen Button „ZUM ANGEBOT“ näher anzusehen, ohne das Wort „Anzeige“ gelesen zu haben. Dieses sei zwar lesbar, aber im Hinblick auf den viel größer gestalteten, farblich hinterlegten und in Großbuchstaben gehaltenen Button „ZUM ANGEBOT“ und auch die weiteren textlichen Teile der Anzeige, die eine größere Schriftgröße und fettgedruckte Bestandteile aufweisen, so gestaltet, dass die Gefahr bestehe, dass es übersehen werde. Dem schließt sich der Senat an. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Mit der Angabe „Anzeige“ in der vorliegenden Gestaltung der 0-Positionen wird der Umstand, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, nicht eindeutig offengelegt, weil sie nicht in dem dafür erforderlichen Maß klar erkennbar und gut lesbar ist.

(aaa) Entgegen der Ansicht der Berufung widerspricht diese Bewertung nicht den Annahmen der Berufung, dass eine ausreichende Werbekennzeichnung nicht voraussetze, dass der „Anzeige“-Text größer gestaltet sei als der restliche Textanteil der Anzeige. Das Landgericht hat es für die Unzulässigkeit der geschäftlichen Handlung nicht etwa schon für ausreichend erachtet, dass der Text „Anzeige“ nicht in größerer Schrift als sonstiger Inhalt der Werbung, insbesondere der Button „ZUM ANGEBOT“ dargestellt ist, sondern sich mit Recht darauf gestützt, dass die Größe der Schrift in dem betreffenden Feld im Übrigen durchgängig – teilweise, nämlich im genannten Button, deutlich – diejenige der dortigen Angabe „Anzeige“ übersteigt und im Übrigen die weiteren Inhalte der Anzeige grafische oder schriftbildliche Hervorhebungen aufweisen, die jener Angabe fehlen.

(bbb) Das Landgericht hat auch nicht das Argument der Beklagten verkannt, der Verkehr sei daran gewohnt, dass ein „Anzeige“-Hinweis in der Praxis üblicherweise der kleinste Text innerhalb einer Anzeige sei.

Es hat nicht allein aus dem Umstand, dass dies (auch) auf den vorliegenden Text „Anzeige“ zutrifft, auf eine Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG genügende Gefahr geschlossen, übersehen zu werden. Vielmehr hat es zutreffend die gesamte Gestaltung der Darstellung auf der Internetseite in den Blick genommen und dabei unter anderem – mit Recht – berücksichtigt, dass der vorliegende Text „Anzeige“ jedenfalls kleiner als alle Übrigen Inhalte der Anzeige ist. Ferner hat es zutreffend darauf abgestellt, dass ein Größenunterschied, insbesondere zu in der Nähe angeordnetem und hervorgehobenem Inhalt (Button „ZUM ANGEBOT“) nicht nur vorhanden, sondern erheblich ausgeprägt ist („viel größer“). Das trifft auch auf die unmittelbar benachbarte Angabe des (monatlichen) Preises zu, der in fettem Schrifttyp und vielfach höherer Schriftgröße gehalten ist. Neben zahlreichen weiteren Hervorhebungen, Logos und Symbolen in den Anzeigen bindet insbesondere diese Preisangabe die Aufmerksamkeit des suchenden Verbrauchers. Dies folgt schon aus ihrer grafischen Gestaltung und im Übrigen aus dem inhaltlichen Interesse des Suchenden gerade an diesem Angebotsmerkmal.

Aus den zum Vergleich vorgelegten Darstellungen auf anderen Portalen (Anlagen AG 9, 22) lässt sich nicht schließen, dass der Verbraucher den vorliegenden Hinweis auf die Eigenschaft als Anzeige nicht übersehe. Es handelt sich jeweils um in der Gesamterscheinung abweichende Suchergebnisseiten, die nach ihrem konkreten Erscheinungsbild in allen Umständen zu würdigen sind. Im Übrigen enthalten sie mitunter gerade abweichend von der vorliegenden Gestaltung eine aufklärende Information (z.B. „Gesponsert“) in Hervorhebung durch fetten Schrifttyp (so bei etwa im Fall der Internetsuchmaschine „[…]“ und der Handelsplattform „[…]“) und/oder durch (insbesondere abgesetzte) Voranstellung in der einzelnen Anzeige (so bei etwa im Fall von „[…]“ und den Handelsplattformen „[…]“ und „[…]“). Ob in sämtlichen aufgezeigten Vergleichsfällen die von Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gezogenen Zulässigkeitsgrenzen gewahrt sind, insbesondere etwa bei der ähnlich wie hier gestalteten Darstellung des Vergleichsportals „[…].de“ oder dem klein am Ende von Anzeigen auf der Handelsplattform „[…]“ enthaltenen Text „Anzeige“, muss hier nicht entschieden werden. Der Senat ist jedenfalls davon überzeugt, dass der Durchschnittsverbraucher sich allenfalls – was hier dahinstehen, aber zu Gunsten der Berufung unterstellt werden kann – der Möglichkeit bewusst ist, dass Anbieter von Online-Suchabfragen mitunter nur unauffällige Hinweise auf den Charakter einer in die Ergebnisseite eingebundenen Anzeige geben, indes (selbst bei gesteigerter Aufmerksamkeit) nicht zudem aus diesem Grund stets derartige Ergebnisseiten nach solchen „kleingedruckten“ Hinweisen durchsucht und diese zur Kenntnis nimmt. Darstellungen anderer Anbieter, in denen ausdrückliche Angaben zu einem etwaigen Anzeigecharakter gänzlich fehlten (so beim Vergleichsportal „[…].de“), bieten im Übrigen schon gar keine Grundlage für die Annahme, der Verkehr sei daran gewöhnt, durch Wahrnehmung solcher Angaben auch bei unauffälliger Gestaltung zwischen „neutralen“ Suchergebnissen und bezahlter Werbung zu unterscheiden.

(ccc) Die Berufung führt ohne Erfolg die Rechtsprechung dazu an, ob Text bestimmter Schriftgröße die Anforderungen nach § 4 Abs. 4 HWG erfüllt, gut lesbar zu sein, oder die Anforderungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PAngV erfüllt, eine Angabe leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Zu Unrecht schließt sie daraus, dass aufgrund der – von ihr mit 11 Pixel angegebenen – Schriftgröße des Worts „Anzeige“, die einer Schriftgröße von 8 Punkt entspreche, eine eindeutige Offenlegung anzunehmen sei.

Die erstgenannte Vorschrift betrifft Angaben nach § 4 Abs. 1 HWG, mithin in der zum 1. Februar 1987 in Kraft getretenen Fassung, die der Beurteilung der durch die Berufung angeführten höchstrichterlichen Entscheidung (BGH, GRUR 1988, 68, 69 f - Lesbarkeit I) zugrunde lag (wo offengelassen wird, ob die früher genügende Schriftgröße von 6 Pt. ausreicht), Angaben über den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, die Bezeichnung des Arzneimittels, die Zusammensetzung des Arzneimittels nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile, die Anwendungsgebiete, die Gegenanzeigen, die Nebenwirkungen, Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind, und die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Es handelt sich um ein Mindestmaß an Daten, die – gut lesbar – in der Werbung für Arzneimittel enthalten sein müssen, was deren Versachlichung und Formalisierung dient (vgl. Zimmermann, HWG, § 4 Rn. 1; Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 4. Aufl., HWG § 4 Rn. 1). Sinn und Zweck dieser Pflichtangaben ist es, den Verbraucher vollständig über bestimmte medizinisch relevante Merkmale eines Arzneimittels, insbesondere über dessen Indikation und Wirkungsweise zu informieren und ihn dadurch in die Lage zu setzen, sich über das jeweilige Präparat vor einem Kaufentschluss ein sachbezogenes Bild zu machen, wenn die Werbung überhaupt Angaben in dieser Richtung enthält (BGHZ 114, 354, 356 f - Katovit; GRUR 1999, 1128, 1130 - Hormonpräparate; GRUR 2014, 94 Rn. 16 mwN - Pflichtangaben im Internet, jeweils mwN). Deren gesetzlich geforderte Lesbarkeit gewährleistet mithin insbesondere, dass dem Verbraucher die leichte Wahrnehmung der Pflichtangaben nicht erschwert wird, ihm insbesondere keinen besonderen Aufwand oder Einsatz abverlangt (vgl. BGH, GRUR 2014, 94 Rn. 15 f mwN - Pflichtangaben im Internet), ihm mithin nicht unangemessen erschwert wird, die für seine informierte Entscheidung relevanten Arznei- oder Preismerkmale der Werbung zu entnehmen. Daran orientieren sich die in der Rechtsprechung gefundenen Beurteilungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter kleiner, aber für die Informationsgewinnung gegebenenfalls noch hinreichend gut lesbarer Schriftgrößen. Diese stellte dementsprechend schon nach früherer Gesetzesfassung, wonach Erkennbarkeit genügte, etwa darauf ab, ob die Schrift noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist, und hatte hiernach eine 6-Punkt-Schriftgröße für den Regelfall gebilligt (vgl. BGH, GRUR 1987, 301, 302 - Punkt-Schrift); auch auf der Grundlage der verschärften gesetzlichen Forderung nach einer gut lesbaren Angabe bleibt sie mindestens bei der Anforderung, dass die Pflichtangaben ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden können (vgl. BGH, GRUR 2014, 94 Rn. 16 mwN - Pflichtangaben im Internet), und befasst sie sich insbesondere mit der – bei den angesprochenen Verbrauchern gegebenenfalls eingeschränkten – Sehkraft und der Fähigkeit, die gewählte Schriftgröße noch lesen zu können (vgl. BGH, GRUR 1988, 68, 70 - Lesbarkeit I).

Ähnliches gilt für die zweitgenannte Vorschrift, die – was die von der Berufung angeführte Rechtsprechung angeht – insbesondere die Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV betrifft, beim Anbieten von bestimmten Waren oder Werben für bestimmte Waren unter Angabe von Preisen neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Dies dient dem Zweck, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH, GRUR 2008, 84 Rn. 25 - Versandkosten; GRUR 2013, 850 Rn. 13 mwN - Grundpreisangabe im Supermarkt). Preise, insbesondere der Grundpreis, sind Produkteigenschaften, deren Existenz an sich dem Verbraucher in jedem Fall klar ist, so dass er schon von sich aus ein Interesse haben kann (und die Waren unter diesem Gesichtspunkt prüfen will), sich diese Daten anhand der ihm begegnenden Präsentation der Ware zu erschließen, soweit dies zumutbar möglich ist. Insoweit genügt es, wenn die Preisangabe von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann, was schon im Fall einer Schriftgröße von 2 mm der Fall sein kann, selbst wenn der Verbraucher sich zu der von ihm beabsichtigten Prüfung der Ware auf dieses Preismerkmal zum Lesen bücken muss (vgl. BGH, GRUR 2013, 850 Rn. 2, 13, 15 mwN - Grundpreisangabe im Supermarkt; siehe auch OLG Köln, WRP 2011, 1663).

Insoweit ist die Interessenlage, die Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zugrunde liegt, in erheblicher Weise (auch) von anderen Gesichtspunkten geprägt. Hier soll insbesondere verhindert werden, dass ein nicht eindeutig offengelegter Umstand, dass die Anzeige des (vermeintlichen) Suchergebnisses oder dessen Ranking durch eine Zahlung „erkauft“ ist, mangels eindeutiger Offenlegung unbemerkt bleibt. Es bedarf also nicht bloß eines hinreichend („gut“) lesbaren Zugangs zu einer Information, die der Verbraucher ohnehin häufig aktiv in der Werbung sucht (wie etwa über Umstände, denen er gesundheitliche Relevanz beimisst, oder den Grundpreis), sondern der Offenlegung dem Verbraucher – zunächst schon hinsichtlich ihrer Existenz als solcher – verborgener Eigenschaften und Hintergründe der geschäftlichen Handlung, auf deren Vorliegen der Verbraucher vom Unternehmer erst aufmerksam gemacht werden muss. Dementsprechend stellt Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG auf eine eindeutige Offenlegung ab, zu der lediglich unter anderem gehört, dass sie in gut lesbarer Weise erfolgt. Allein eine der Schriftgröße nach (noch) gute Lesbarkeit genügt für den von der letztgenannten Vorschrift bezweckten Ausschluss einer Verwechslung mit „neutralen“ Suchergebnissen nicht. Letzterer hängt vielmehr und nicht zuletzt auch vom grafischen Verhältnis zu den übrigen Inhalten der Internetseitendarstellung, insbesondere des einzelnen Werbeeintrags, ab. Dass je nach Gesetzeszweck unterschiedliche Anforderungen an die Schriftgröße gelten können, kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Bundesgerichtshof (GRUR 2013, 850 Rn. 16 - Grundpreisangabe im Supermarkt) klargestellt hat, dass seine Rechtsprechung zur Gestaltung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG (BGH, GRUR 1987, 301, 302 - Punkt-Schrift) wegen des regelmäßig größeren Umfangs und schwerer zu erfassenden Inhalts auf die Grundpreisangaben nicht übertragbar ist. Dass die Angaben zu den von § 4 Abs. 4 HWG betroffenen Umständen wegen der möglichen Relevanz für die Gesundheit für den Schutz des Verbrauchers von größerer Bedeutung sein mögen als eine Aufklärung über die Bezahlung eines Eintrags in einem Online-Suchergebnis, rechtfertigt dementsprechend nicht den Erstrechtschluss, den die Beklagte aus der angeführten Rechtsprechung betreffend Schriftgrößen ziehen will. Nach alledem bleibt es dabei, dass im Streitfall die oben dargelegten Umstände, unter anderem die im Verhältnis zu weiteren Elementen der Anzeige sehr kleine Schriftgröße des Texts „Anzeige“, dagegen sprechen, eine eindeutige Offenlegung im Sinn von Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anzunehmen.

Abgesehen davon ist auch im Rahmen von Pflichtangaben in der Arzneimittelwerbung und Preisangaben anerkannt, dass deren Lesbarkeit im Sinn der gesetzlichen Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, wobei neben der Schriftgröße auch Druckbild, Gliederung, Papier, Farbe sowie Hintergrund von Bedeutung sind und außerdem der Abstand zu berücksichtigen ist, aus dem der Verbraucher die Angabe liest, und den rechtlichen Bestimmungen über Preisangaben keine (abstrakte) Festlegung exakter Mindestschriftgrößen zu entnehmen ist (siehe jeweils BGH, GRUR 1988, 68, 70 - Lesbarkeit I bzw. BGH, GRUR 2013, 850 Rn. 13 - Grundpreisangabe im Supermarkt). Insbesondere aufgrund solcher Umstände können etwa auch Pflichtangaben der Arzneimittelwerbung in 6-Punkt-Schriftgröße unzureichend sein (BGH, GRUR 1988, 68, 70 - Lesbarkeit I).

(ddd) Schließlich folgt eine eindeutige Offenbarung auch nicht daraus, dass die Angabe „Anzeige“ in unmittelbarer Nähe zu der Preisangabe platziert ist.

Wie bereits ausgeführt richtet sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zwar insbesondere auf die von ihm ohnehin gesuchte und zudem gestalterisch hervorgehobene Information über den Preis. Insoweit ist der Berufung zuzugeben, dass dies in Verbindung mit der räumlichen Nähe des Hinweises „Anzeige“ die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Betrachter der Suchergebnisseite diesen Hinweis „im Fokusbereich“ wahrnimmt.

Der Senat teilt aber nicht die Auffassung der Berufung, es sei für einen Nutzer schlicht unmöglich, den Preis des angebotenen Tarifs wahrzunehmen, ohne gleichzeitig Kenntnis von dem „Anzeige“-Text zu erhalten. Vielmehr besteht trotz der Nähe beider Angaben zueinander die erhebliche Gefahr, dass die Angabe „Anzeige“ übersehen wird. Dies folgt insbesondere aus den vom Landgericht mit Recht hervorgehobenen Umständen des sehr ausgeprägten Schriftgrößenunterschieds und der Verleitung des Verbrauchers, ohne Untersuchung „kleingedruckter“ Angaben des (vermeintlichen) Trefferelements zunächst über den Button „ZUM ANGEBOT“ verbindliche Details betreffend diesen Nachweis aufzurufen und einen möglichen Vertragsschluss vorzubereiten. Dass der Verbraucher zur Eingehung des Dauerschuldverhältnisses nicht ohne nähere Überlegung und gewisse Prüfung bereit sein mag, steht dem nicht entgegen. Denn hierzu bleibt nach dem groben und schnell zugänglichen Marktüberblick, insbesondere hinsichtlich der Preise und der – auch auf andere Gesichtspunkte gestützten – (vermeintlichen) Empfehlungen des Portalbetreibers, den die Ergebnisseite ihm bietet (siehe BGH, GRUR 2017, 1265 Rn. 21 - Preisportal), Gelegenheit, nachdem er die durch den Button „ZUM ANGEBOT“ (insbesondere bei einem herausgehoben empfohlenen Angebot) ermöglichte Weiterleitung gewählt hat. Dies gilt erst recht mit Blick auf die Neigung des Verbrauchers, sich insbesondere bei Vergleichsportalen im Energiebereich einem Angebot zuzuwenden und dieses für seinen Vertragsschluss auszuwählen, das der Protalbetreiber bei der Präsentation seiner Empfehlungen in einer 0-Position aufzeigt (siehe oben, BKartA, Sektoruntersuchung Vergleichsportale, Bericht, Apr. 2019, S. 73, 78, 125).

(ff) Unter Berücksichtigung aller Umstände ist nach alledem im Streitfall dem angesprochenen Verbraucher nicht, insbesondere nicht eindeutig offengelegt, dass es sich bei den Nachweisen in den 0-Positionen um bezahlte Werbung handelt.

b) Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die beanstandete Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG zudem unzulässig ist, indem sie – wie die Klägerin in erster Instanz und mit der Berufungserwiderung geltend macht – nach § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG unlauter ist.

Es kann dementsprechend insbesondere dahinstehen, ob oder gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG neben und gerade auch bei Verneinung des Tatbestands nach Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anwendbar ist (siehe dazu Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., Anh. § 3 Rn. 11a.8; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5a Rn. 4.11; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., Anh. § 3 Rn. 38, Anh. § 5a Rn. 38).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Tübingen: Wettbewerbsverstoß durch Bewerbung eines Hotels mit 3 Sternen ohne gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung

LG Tübingen
Urteil vom 16.06.2025
20 O 38/24


Das LG Tübungen hat entschieden, dass die Bewerbung eines Hotels mit 3 Sternen ohne gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs zu § 3 UWG; 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG.

Nach Nr. 2 des Anhangs zu § 3 UWG ist die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Die Vorschrift erfasst auch Hotelklassifizierungen (Stenzel, GRURPrax 2015, 291). Die Verwendung der Klassifizierung als „3-Sterne-Hotel" im Hotellogo sowie im Text der Internetseite der Beklagten war damit gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs zu § 3 UWG unzulässig.

Die Verwendung der „3-Sterne-Klassifizierung" erfüllt darüber hinaus auch den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Dies gilt sowohl für das Hotellogo als auch für die ausdrückliche Behauptung einer solchen Kategorisierung. Es handelt sich um eine geschäftliche Handlung der Beklagten, die zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung enthält. Denn dem angesprochenen Verkehrskreis wird mit dieser Werbung eine Verbindung des Hotelnamens mit einer tatsächlich vorhandenen Sterneklassifizierung suggeriert. Die Verwendung von Sternen ohne einen erläuternden oder klärenden Zusatz erweckt den Anschein, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen ist. Das Hotellogo der Beklagten suggeriert durch die Darstellung dreier fünfzackiger Sterne, dass dem Hotel der Beklagten eine entsprechende Komfort- und Qualitätskategorie verliehen wurde, was jedoch unstreitig nicht der Fall ist. Deshalb ist es auch unerheblich ist, ob das Hotel seiner Ausstattung nach derjenigen eines 3-Sterne Hotels entspricht.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die Hotelklassifizierung heutzutage kein entscheidendes Kriterium für den Verbraucher mehr darstelle. Es mag zwar sein, dass der angesprochene Verkehrskreis - zu dem auch die Vorsitzende der Kammer zählt - sich auch über andere Bewertungsportale über Hotelangebote informiert, jedoch ist die Sterneklassifizierung nach wie vor ein (mit-)entscheidendes Bewertungskriterium.

Letztlich verhilft es der Beklagten auch nicht zum Erfolg, dass sie zwischenzeitlich ihren Internetauftritt angepasst hat, denn die durch die Erstbegehung verursachte Wiederholungsgefahr vermag sie nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu beseitigen.

3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf § 13 Abs. 3 UWG. Da die Abmahnung berechtigt war, ist die Beklagte nach dieser Norm verpflichtet, dem Kläger die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von der Beklagten dabei den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen, den die Kammer gem. § 287 ZPO auf 350,00 Euro zzgl. 7% Mwst schätzt.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Beklagten die beiden Abmahnschreiben des Klägers tatsächlich wie sie behauptet nicht zugegangen sind. Die Abmahnung ist eine Willenserklärung, die dem Schuldner zugehen muss. Nach allgemeinen Beweislastregeln trägt der Kläger hierfür die Beweislast. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur auf die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06) Bezug genommen wird und ausgeführt wird, dass den Kläger nur eine sekundäre Darlegungslast treffe gilt dies nicht für die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des materiellen Kostenerstattungsanspruchs. Denn die vorgenannte höchstrichterliche Entscheidung erging zu § 93 ZPO, der eben gerade dem Beklagten die Beweislast dafür auferlegt, dass er keine Klagveranlassung gegeben hat.

Der Kläger hat unter Vorlage des Absendeprotokolls bewiesen, dass er die Abmahnung vom 4.4.2024 auf den Postweg gebracht hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass ein Brief beim Empfänger ankommt. Dies vermochten die beiden vernommenen Zeugen auch nicht zu widerlegen. Der Zeuge ... meinte, er habe im April über seinen Anwalt Kenntnis von der Abmahnung erhalten. Dies kann aber offenbar schon deshalb nicht sein, weil die Klagschrift nebst Anlagen der Beklagten erst Ende Juni 2025 zugestellt wurden und diese sodann den Prozessbevollmächtigten beauftragte. Soweit in der mündlichen Verhandlung irrtümlich von Seiten der Prozessbevollmächtigten und der Vorsitzenden davon ausgegangen wurde, die Beklagte habe bereits am 3. Juni 2024 ihren Internetauftritt angepasst, war dieser Vorhalt an die Zeugen unzutreffend, denn aus der Anlage MB 5 vom 3. Juni 2024 ergibt sich gerade, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt noch mit der streitgegenständlichen Sterneangabe geworben hat. Der Zeuge ... erklärte, dass in den Fällen, wenn er den Briefkasten der Beklagten nicht selbst leeren konnte, er den mit ihm befreundeten und in der Nähe des Firmensitzes der Beklagten wohnenden Zeugen .... gebeten habe, den Briefkasten zu leeren. Dies sei auch im April 2024 so gewesen und nur er und der Zeuge .... hätten in dieser Zeit über einen Briefkastenschlüssel verfügt. Damit steht fest, dass in der fraglichen Zeit, als die beiden Abmahnschreiben die Beklagte erreicht haben, der Zeuge ... den Briefkasten nicht regelmäßig selbst geleert hat. Er kann deshalb nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigen, dass das Schreiben des Klägers vom 4. April 2024 der Beklagten nicht zugegangen ist. Übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen ... erinnerte sich auch der Zeuge ... daran, dass der Zeuge ... im Frühjahr 2024 nicht vor Ort, sondern im Urlaub gewesen ist und er selbst den Briefkasten der Beklagten geleert habe. Der Zeuge ... konnte aber nicht bestätigen, dass er kein Schreiben des Klägers aus dem Briefkasten entnommen hat, sondern nur ausführen, er sei sich nicht mehr sicher, ob er ein oder beide Schreiben des Klägers aus dem Briefkasten entnommen habe.

Angesichts dieser Angaben vermochte sich die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass das Abmahnschreiben, obwohl abgesandt und nicht an den Absender zurückgekehrt, tatsächlich der Beklagten nicht zugegangen ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "Verpackung & Deckel sind biobasiert“ sofern die Verpackung nicht vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wird

KG Berlin
Urteil vom 21.01.2025
5 U 103/22


Das KG Berlin hat entschieden, dass éine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "Verpackung & Deckel sind biobasiert“ vorliegt, sofern die Verpackung nicht vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der Angabe „Verpackung & Deckel sind biobasiert“ wie in Anlage K 3 abgebildet, aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG gegen die Beklagte zu (Hauptantrag).

aa) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Der Kläger stützt die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf ein unlauteres irreführendes Verhalten der Beklagten gemäß §§ 5, 5a UWG.

bb) Ein auf eine unzulässige geschäftliche Handlung im vorgenannten Sinne gestützter Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung, die auch im Streitfall Anwendung beansprucht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 152/21, Rn. 12, juris - muenchen.de), qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Der klagende Verbraucherverband ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Dass der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 (prozessführungs- und) sachbefugt ist, steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

cc) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Berufungsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21, Rn. 15, juris - Zufriedenheitsgarantie).

Die Vorschrift des § 5 UWG ist nach der an die Beklagte gerichteten Abmahnung vom 25. Juni 2021 (Anlage K 5) durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 neu gefasst worden. Hieraus hat sich aber keine für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsame Änderung ergeben. Im Folgenden wird § 5 UWG in der aktuell geltenden Fassung zitiert.

dd) Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände (Fall 2) enthält. Zu diesen Umständen rechnen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch solche über wesentliche Merkmale der Ware, zu denen auch das Verfahren der Herstellung sowie Vorteile und Beschaffenheit der Ware gehören. Unter Vorteilen einer Ware sind positive Eigenschaften zu verstehen, die sich aus ihrer Gestaltung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 60/22, Rn. 20, juris - Eigenlabor). Zu den positiven Eigenschaften einer Ware zählt auch die Umweltverträglichkeit (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 2.180), die sich in ihrem Herstellungsprozess oder in der sonstigen Beschaffenheit niederschlagen kann. Wird eine bestimmte Eigenschaft einer Ware mit der Vorsilbe „bio“ ausgelobt, kann hierdurch die Vorstellung der Umweltverträglichkeit der so beworbenen Ware ausgelöst werden (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 2.187).

(1) Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – I ZR 203/20, Rn. 18, juris – Webshop Awards; Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19, Rn. 14, juris – LTE-Geschwindigkeit). Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 18, juris – klimaneutral; Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 60/22, Rn. 22, juris – Eigenlaborgewinn).

Erforderlich ist, dass die geschäftliche Handlung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17, Rn. 67, juris – Das beste Netz; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, Rn. 27, juris – Geo-Targeting, m. weit. Nachw.).

(2) Für die Beurteilung der Frage, wie eine als irreführend angegriffene Angabe verstanden wird, ist auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen, der einer Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 217/20, Rn. 20, juris – Kinderzahnarztpraxis; Urteil vom 25. November 2021 – I ZR 148/20, Rn. 20, juris – Koppelungsangebot III; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14, Rn. 10, juris – Durchgestrichener Preis II).

Das Verkehrsverständnis kann durch die Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Warenangebot, das die angegriffene Angabe trägt, an das allgemeine Publikum und damit an einen Verkehrskreis, dem auch die Mitglieder des Senats angehören. Darüber hinaus sind die Mitglieder des Senats ständig mit Verfahren aus dem Gebiet des Gewerblichen Rechtschutzes und insbesondere der Wettbewerbssachen befasst und haben aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben, um eigenständig zu beurteilen, wie der angesprochene Verkehr die vom Kläger angegriffenen Angaben in ihrer Gesamtschau versteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 192/20, Rn. 18, juris – Flying V m. weit. Nachw.).

(3) Das unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, den eine geschäftliche Handlung hervorruft, zu bestimmende Verkehrsverständnis ist von den jeweiligen Umständen der Wahrnehmung und von der Bedeutung abhängig, die die beworbene Ware oder Dienstleistung für die Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise - hier das allgemeine Publikum - hat. Aus diesen auf die Wahrnehmungssituation und den Gegenstand der Werbung bezogenen Kriterien ergibt sich, welche Anforderungen das Irreführungsverbot an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 22, juris – klimaneutral m. weit. Nachw.).

(a) Der Umweltverträglichkeit einer Ware kommt eine besondere Bedeutung für die Kaufentscheidung des allgemeinen Publikums zu.

Grund hierfür ist, dass sich infolge der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Guts zunehmend ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt hat und infolgedessen der Verkehr vielfach Waren und Leistungen bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches Kaufverhalten auch durch den Umstand, dass sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen, emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen, die von einer Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zum Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 25, juris – klimaneutral m. weit Nachw.).

Die danach gesteigerte Bereitschaft des Verbrauchers, zu Produkten zu greifen, mit deren Erwerb sich (tatsächlich oder vermeintlich) ein Beitrag zum Umweltschutz leisten lässt, geht mit einem hohen Irreführungspotential und einem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis einher. Dies folgt zum einen daraus, dass nicht selten Unklarheiten über Bedeutung und Inhalt der in der Werbung verwendeten Begriffe - wie etwa "umweltfreundlich", "umweltverträglich", "umweltschonend" oder "bio" - bestehen und zum anderen daraus, dass ein so beworbenes Produkt regelmäßig nicht insgesamt und nicht in jeder Beziehung, sondern meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonend beziehungsweise weniger umweltzerstörend als andere Waren ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 25f, juris - klimaneutral).

(b) Vor dem Hintergrund des Vorstehenden sind bei einer Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen, nicht anders als an eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 24, juris – klimaneutral; BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 26. Ed. 1.10.2024, § 5 Rn. 402). Nichts anderes gilt für aufklärende Hinweise, die der gesteigerten Gefahr der Irreführung und dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise Rechnung tragen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 26, juris – klimaneutral). Ist eine Werbeaussage mehrdeutig, gilt, dass der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10, Rn. 17, juris – Marktführer Sport). Bei einer mehrdeutigen Werbung mit einer Umweltangabe muss dem sich hieraus ergebenden Irreführungspotential und Aufklärungsbedürfnis regelmäßig dadurch begegnet werden, dass bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 29, juris – klimaneutral; BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 26. Ed. 1.10.2024, § 5 Rn. 402).

ee) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen kann eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG im Streitfall nicht verneint werden.

(1) Die auf der Oberseite der Verpackung des von der Beklagten angebotenen Produkts „vly UNGESÜSST AUS Erbsenprotein“ abgedruckte Angabe „Verpackung & Deckel sind biobasiert“ wird von den mit dieser Angabe angesprochenen Verkehrskreisen zunächst als Hinweis darauf verstanden, dass die Beklagte für die Produktverpackung nebst Deckel ein umweltverträgliches Material gewählt hat.

Dies folgt nicht nur aus der Verwendung der Vorsilbe „bio“, mit der im allgemeinen Sprachgebrauch ausgedrückt wird, dass etwas aus natürlichen Stoffen hergestellt wird (vgl. die Erläuterungen zur Bedeutung des Adjektivs „bio“ im „Duden - Wörterbuch der Deutschen Sprache“, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/biologisch), sondern auch aus der übrigen Aufmachung der Verpackung, mit der die Beklagte die Naturbelassenheit ihres Produkts („UNGESÜSST“, „NATÜRLICHE ZUTATEN“), hervorhebt, und nach deren Gestaltung mit dem von der Beklagten angebotenen Produkt unter anderem „Klimakämpfer“ angesprochen werden sollen („15 x weniger CO²e“). Auf die hier in Rede stehende Angabe finden damit die vom Bundesgerichtshof für die Werbung mit umweltbezogenen Angaben aufgestellten Grundsätze Anwendung.

(2) Der nach Vorstehendem von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Verwendung umweltverträglicher Materialien im Herstellungsprozess für die Produktverpackung aufgefasste Angabe „biobasiert“ setzt sich aus dem Adjektiv „bio“ und dem Suffix „-basiert“ zusammen. Eine ganz konkrete Aussage darüber, was eine „biobasierte“ Verpackung ausmacht, wird mit diesem Begriff allerdings nicht transportiert.

(a) Der Angabe „biobasiert“, die bisher keinen Eingang in den Regelwortschatz gefunden hat, kommt im allgemeinen Sprachgebrauch keine allgemeingültige Bedeutung zu.

(b) Im hier in Rede stehenden Kontext, in dem es um die Beschaffenheit einer Produktverpackung geht, deutet sie allerdings unstreitig darauf hin, dass eine mit dem Attribut „biobasiert“ versehene Produktverpackung ihre Grundlage in nachwachsenden Rohstoffen (im Gegensatz zu fossilen Rohstoffen) hat (vgl. dazu die vom Bundesumweltamt veröffentlichte Verbraucherinformation zum Thema „Biobasierte und biologisch abbaubare Einwegverpackungen? Keine Lösung für Verpackungsmüll!“; Anlage K 10, dort Seite 5f); eine eindeutige Aussage zur Zusammensetzung der für die Herstellung der Verpackung gewählten Rohstoffe wird mit der Angabe „biobasiert“ aber nicht getroffen.

(c) Anders als das Landgericht meint, kann hinsichtlich der Angabe „biobasiert“, die nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (EmpCo-RL) zu den „allgemeinen Umweltaussagen“ zählt, die sich durch das Fehlen eines klar umrissenen Bedeutungsgehaltes auszeichnen (vgl. dazu Göckler/Rosenow in: GRUR 2024, 331, 332), auch kein „herrschendes Begriffsverständnis“ festgestellt werden.

(aa) Der Begriff „biobasiert“ kann von den angesprochenen Verkehrskreisen nach seinem natürlichen Wortsinn zum einen dahin verstanden werden, dass „Grundstock“ des Herstellungsprozesses von Deckel und Verpackung natürliche (nachwachsende) Rohstoffe sind und den maßgeblich für die Herstellung herangezogenen natürlichen (nachwachsenden) Rohstoffen – als „Grundstock“ des Herstellungsprozesses – auch noch andere Ausgangsstoffe, die nicht nachwachsend sind, hinzugefügt werden können.

(bb) Zum anderen kann er – wie der Kläger geltend macht – auch dahin verstanden werden, dass bei der Herstellung von Deckel und Verpackung allein mit Rohstoffen natürlichen Ursprungs gearbeitet wird. Dies folgt zunächst daraus, dass mit der „Basis“ des Herstellungsprozesses – insoweit im Einklang mit der Lesart der Beklagten – derjenige Ausgangsstoff der Verpackung angesprochen ist, dessen Verwendung das „Fundament“ für ihre Herstellung legt. „Fundament“ der Herstellung einer Verpackung sind aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers die hierfür benötigten Rohstoffe. Werden diese – ohne jede Einschränkung – als biobasiert bezeichnet, kann dies ohne weiteres als Hinweis darauf aufgefasst werden, dass die so beworbene Verpackung allein auf der Basis nachwachsender Rohstoffe und nicht etwa auf der Basis von nachwachsenden und anderen (fossilen) Rohstoffen hergestellt worden ist.

(cc) Das letztgenannte Verkehrsverständnis wird auch dadurch gestützt, dass der Verkehr im allgemeinen Sprachgebrauch daran gewöhnt ist, dass Angaben, denen zufolge etwas auf einer bestimmten Grundlage „basiert“, durch einen erläuternden Zusatz flankiert werden, dem zu entnehmen ist, ob dies „hauptsächlich“, „weitgehend“, „wesentlich“ oder „ausschließlich“ der Fall sein soll (vgl. die Erläuterungen zu typischen Wortverbindungen mit dem Begriff „basieren“ im „Duden - Wörterbuch der Deutschen Sprache“, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/basieren). Fehlt es – wie hier – an einem solchen Zusatz bleibt die Angabe „biobasiert“ auch aus Sicht der mit ihr angesprochenen Verkehrskreise ambivalent.

(d) Gegenteiliges kann hier auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Begriff „biobasiert“ nach der vom Bundesumweltamt veröffentlichten Verbraucherinformation zum Thema „Biobasierte und biologisch abbaubare Einwegverpackungen? Keine Lösung für Verpackungsmüll!“ unter der Überschrift „Begriffe richtig verwenden“ auch dann Verwendung finden kann, wenn die für die Herstellung einer (Kunststoff)-Verpackung eingesetzten Rohstoffe nicht zu 100% nachwachsend sind.

(aa) Es kann bereits nicht angenommen werden, dass den mit der hier in Rede stehenden Angabe angesprochenen Verkehrskreisen die Begriffsbestimmungen geläufig sind, die in einer DIN-Norm über biobasierte Produkte (hier DIN EN 16757-2014) niedergelegt sind. Es kann ferner nicht unterstellt werden, dass dem mit der streitbefangenen Angabe angesprochenen Durchschnittsverbraucher diejenigen Erläuterungen des Begriffs „biobasiert“ allgemein geläufig sind, die sich in einer vom Bundesumweltamt herausgegebenen Verbraucherinformation finden.

(bb) Die vom Landgericht als „herrschendes Begriffsverständnis“ bezeichnete Verkehrsauffassung, demzufolge biobasierte Verpackungen in der Regel nur teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen müssten, wird durch die Ausführungen in der als Anlage K 10 vorgelegten Verbraucherinformation des Bundesumweltamtes auch nicht gestützt.

In der vorgenannten Verbraucherinformation (dort S. 6) zur Begriffsverwendung heißt es zunächst:

Biobasierte Kunststoffe stammen teilweise oder vollständig aus natürlichen Rohstoffen, daher wird die Beschreibung „aus nachwachsenden Rohstoffen“ synonym zu „biobasiert“ verwendet

Danach wird der Begriff „biobasiert“ sowohl für teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellte Verpackungen als auch für vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellte Verpackungen verwendet und deckt damit grundsätzlich beide in Betracht kommenden Bedeutungen ab.

Auch aus der vom Landgericht ausschnittsweise im Tatbestand seiner Entscheidung zitierten Passage (LGU 11 oben), die vollständig lautet:

„Biobasiert“ bedeutet nicht immer, dass 100% der Rohstoffe nachwachsend sind, es können auch anteilig biobasierte Kunststoffe in einer Mischung mit Erdöl-basierten Kunststoffen eingesetzt werden. Prozentuale Anteile werden womöglich für die Verbraucher*innen nicht immer ersichtlich angegeben.

Folgt lediglich, dass „biobasierte“ Verpackungen „nicht immer“ zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind und Verbraucher den bei der Herstellung eingesetzten prozentualen Anteil von nachwachsenden und Erdöl-basierten Kunststoffen auch nicht immer erkennen können.

(cc) Dagegen kann den vom Bundesumweltamt veröffentlichten Verbraucherinformationen zum einen entnommen werden, dass „biobasierte“ Verpackungen typischerweise aus 100% nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und nur ausnahmsweise („nicht immer“) auch anteilig fossile Rohstoffe verarbeitet werden. Zum anderen ergibt sich aus den vorzitierten Passagen zwanglos, dass der Begriff „biobasiert“ ohne nähere Erläuterungen auch aus Verbrauchersicht mehrdeutig ist und daher ohne weiteres auch dahin verstanden werden kann, dass für die Herstellung einer als „biobasiert“ bezeichneten Verpackung ausschließlich nachwachsende Rohstoffe verwendet worden sind.

(e) Ein Verkehrsverständnis, das sich dadurch auszeichnet, dass der mit dem Produkt der Beklagten angesprochene Verbraucher als selbstverständlich voraussetzt, dass eine als „biobasiert“ gekennzeichnete Verpackung jedenfalls in Teilen auch aus nicht nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sein kann, lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Verkehr bei der Zusammensetzung von Lebensmitteln daran gewöhnt sein mag, dass die Rezeptur eines bspw. auf Wasser- oder Milchbasis hergestellten Getränks noch eine Reihe anderer Bestandteile enthält. Denn diese Verkehrserwartung hat ihre Grundlage darin, dass die meisten Lebensmittel aus mehreren Zutaten hergestellt werden.

Bei einer Verpackung, wie sie hier in Rede steht, setzt der angesprochene Verkehr dagegen nicht als selbstverständlich voraus, dass für ihre Herstellung mehrere Rohstoffe miteinander kombiniert werden. Wird daher die Verwendung nachwachsender Rohstoffe – wie hier – als Besonderheit herausgestellt, muss daher nicht schon prima facie mit der Beimengung von fossilen Rohstoffen gerechnet werden.

(3) Mit Rücksicht auf Vorstehendes ist ferner davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nicht von einer auf der Verpackung selbst abgedruckten Erläuterung flankierte Angabe „biobasiert“ ohne weiteres dahin auffassen wird, dass die Verpackung nicht nur zu einem (überwiegenden) Teil, sondern zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden ist.

(a) Gegenteiliges folgt – anders als die Beklagte auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich herausgestellt hat – auch nicht daraus, dass die hier zu betrachtende Verpackung ausweislich der vom Kläger zum Gegenstand des Hauptantrages gemachten Abbildungen der Produktverpackung auch die Marke/das Logo des Herstellers „Tetrapak“ und ein „FSC Mix“-Label zeigt. Vielmehr wird bei dem angesprochenen Verkehr selbst dann, wenn er grundsätzlich voraussetzen sollte, dass eine – wie hier – mit dem „FSC Mix“-Label gekennzeichnete Getränke-Verpackung regelmäßig unter anderem auch aus Kunststoffen besteht, die nicht aus nachwachsenden, sondern aus fossilen Rohstoffen hergestellt worden sind, mit der auf der Oberseite der Verpackung werblich herausgestellten Angabe „Verpackung & Deckel biobasiert“ die Erwartung geweckt, dass es sich bei dieser Verpackung möglicherweise anders verhält.

(b) Der angesprochene Verkehr zieht auch aus der – hier schon nicht ersichtlichen – Kennzeichnung eines Produktes mit Label „DER GRÜNE PUNKT“ keinen Rückschluss darauf, dass eine als „biobasiert“ bezeichnete Verpackung wenigstens anteilig aus einem aus fossilen Rohstoffen gewonnenen Kunststoff besteht. Vielmehr ist dem Durchschnittsverbraucher bekannt, dass dieses Logo (nur) für die Recycelbarkeit der betreffenden Verpackung steht, die bei allen Verbundverpackungen – gleich ob aus nachwachsenden oder fossilen Rohstoffen hergestellt – gegeben sein kann.

Um die Frage danach, ob die Bezeichnung einer Verpackung als „biobasiert“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs außerdem die Vorstellung wecken kann, dass sie biologisch abbaubar ist und eine derartige Annahme durch den Aufdruck des Labels „DER GRÜNE PUNKT“ ausgeräumt werden könnte, geht es bei dem vorstehend diskutierten Irreführungsvorwurf des Klägers nicht.

(4) Das nach den vorstehenden Ausführungen bei einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise durch die Angabe „Verpackung & Deckel sind biobasiert“ hervorgerufene Verkehrsverständnis, das die Beklagte nach den bereits dargestellten Grundsätzen nicht anders als andere mögliche Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss, wird auch nicht durch einen der streitbefangenen Angabe beigefügten „Sternchen“-Hinweis ausgeräumt.

(a) Zwar wird die angegriffene Angabe „Verpackung & Deckel biobasiert“ ausweislich der in der als Anlage K 4 abgebildeten konkreten Verletzungsform von einem „Sternchen“ flankiert, das auf einer Seite der Verpackung mit einem Hinweis auf die unter „vlyfoods.com/impact“ abrufbare Webseite der Beklagten aufgelöst wird.

(b) Mit der über diese Webseite abrufbaren Erläuterung ist dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise aber nicht Genüge getan.

(aa) Es kann offen bleiben, ob dem durch die nach Vorstehendem mehrdeutige Angabe ausgelösten gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise in der Sache selbst durch die dort abrufbaren Hinweise, denen zufolge die Produktverpackung der Beklagten „bereits zu 82% aus nachwachsenden Rohstoffen“ besteht und „z.B. der Deckel aus Zuckerrohr hergestellt“ ist, hinreichend Rechnung getragen wird.

(bb) Denn diese Erläuterungen, die der angesprochene Verkehr erst nach Aufruf der Webseite der Beklagten zur Kenntnis nehmen kann, kommen jedenfalls zu spät.

Ist eine Werbung mit einer umweltbezogenen Angabe – wie hier – mehrdeutig, sind die an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellenden strengen Anforderungen regelmäßig nur erfüllt, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung in dem in Rede stehenden Kontext maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 29, juris - klimaneutral). So liegt es auch hier.

Das mit der angegriffenen Angabe angesprochene allgemeine Publikum, das sich nicht zuletzt mit Rücksicht darauf, dass es ausweislich der auf der Verpackungsseite abgedruckten Angaben „von Natur aus kein Zucker, Soja, Nuss, Laktose, Gluten, Kuh“ auch solche Verbraucher ansprechen soll, die etwa aufgrund von Nahrungsmittelunverträglichkeiten besonders auf ihre Ernährung achten müssen, aus potentiellen Käufern aller Altersgruppen zusammensetzt, darf insbesondere nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich noch vor dem Kauf durch Aufrufen der Webseite der Beklagten über die Zusammensetzung der für die Herstellung der Verpackung verwendeten Rohstoffe zu informieren. Denn entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, dass allenfalls ein zu vernachlässigender Teil der angesprochenen Verkehrskreise noch vor der von ihm zu treffenden geschäftlichen Entscheidung die auf der Webseite der Beklagten vorgehaltenen Informationen zur Kenntnis nimmt; dies gilt insbesondere dann, wenn dem Verbraucher das hier in Rede stehende Produkt und die auf der Oberseite der Verpackung abgedruckte Angabe „Verpackung & Deckel sind biobasiert“ in einem Ladengeschäft begegnen.

(5) Die vom Kläger angegriffene Angabe ist ferner zur Täuschung der mit ihr angesprochenen Verkehrskreise geeignet.

Sie umfasst aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit die Aussage, dass die als „biobasiert“ bezeichnete Verpackung nebst Deckel zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt ist. Diese Aussage entspricht nicht den wahren Verhältnissen, da für ihre Herstellung – unstreitig – auch auf andere Rohstoffe zurückgegriffen worden ist.

ff) Die vom Kläger als unlauter angegriffene geschäftliche Handlung der Beklagten ist schließlich dazu geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG.

(1) Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nur solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die wettbewerblich relevant sind (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5 Rn. 1.172). Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluss, zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei). Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Kaufentschluss irgendwie - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12, Rn. 22, juris – Piadina Rückruf).

Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel bereits aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich allenfalls dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 216/17, Rn. 23, juris – Identitätsdiebstahl; Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 244/16, Rn. 43, juris – Namensangabe; Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei).

(2) Gemessen an diesen Maßstäben kann die wettbewerbsrechtliche Relevanz der durch die Angabe „Verpackung & Deckel sind biobasiert“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Fehlvorstellung nicht verneint werden. Bei der mit der vorgenannten Angabe ausgelobten Umweltverträglichkeit der Verpackung handelt es sich nicht um eine Eigenschaft, die für die angesprochenen Verkehrskreise von nur marginaler Bedeutung ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Umweltverträglichkeit eines Produkts und seiner Verpackung für die Kaufentscheidung der Verbraucher allgemein von besonderer Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 25, 43, juris – klimaneutral).

Auf einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 2 UWG kommt es hierneben nicht mehr an (vgl. Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 3 Rn. 82; Feddersen/Köhler in: Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 3.5).

gg) Auch die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiter erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.

Das Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr wird durch die bereits geschehene unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten indiziert (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18, BGHZ 225, 59-90, Rn. 80 nach juris – WarnWetter-App, m. weit. Nachw.). Sie ist nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden.

hh) Da das nach Vorstehendem mit Recht als irreführend beanstandete Verhalten der Beklagten seinen Ausdruck bereits in der in Anlage K 3 wiedergegebenen konkreten Verletzungsform findet, ist der Klage im Ausgangspunkt bereits mit dem Hauptantrag Erfolg beschieden. Die nicht bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der angegriffenen Angabe gegebenen Erläuterungen zur Bedeutung des Begriffs „biobasiert“, wie sie in der Anlage K 4 abgebildet sind, sind für die Verwirklichung des Irreführungstatbestandes unerheblich.

ii) Da die Klage bereits aufgrund des vorstehend erörterten Irreführungsaspektes – von der zeitlichen Einschränkung aufgrund der gewährten Aufbrauchfrist abgesehen – mit dem Hauptantrag begründet ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch noch auf weitere Irreführungsaspekte stützen kann.

(1) Wendet sich der Kläger gegen einen in einer konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommenden einheitlichen Lebenssachverhalt, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Antrag schon dann in vollem Umfang begründet ist, wenn die konkrete Verletzungsform auch nur eine – vom Kläger ausdrücklich beanstandete – unlautere Verhaltensweise enthält (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20, BGHZ 231, 38-87, Rn. 22 – Influencer I; Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19, Rn. 24, juris – LTE-Geschwindigkeit; Urteil vom 26. Oktober 2000 – I ZR 180/98, Rnrn. 21 und 29, juris – TCM-Zentrum; OLG Frankfurt, Urteil vom 26. März 2009 – 6 U 242/08, Rn. 7, juris; vgl. ferner Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, UWG vor § 12 Rn. 225). So liegt es auch hier.

(2) Mit Rücksicht auf Vorstehendes kann offenbleiben, ob der mit dem Produkt der Beklagten angesprochene Verkehr dem Begriff „biobasiert“ im hier in Rede stehenden Kontext (auch) entnimmt, dass eine so hergestellte Verpackung nicht in die „gelbe Tonne“ sondern in den „Biomüll“ entsorgt werden könne. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass auch eine zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellte Verpackung bereits ausweislich der vom Kläger als Anlage K10 vorgelegten vom Bundesumweltamt veröffentlichten Verbraucherinformation nicht zugleich biologisch abbaubar sein muss (a.a.O. S. 6) und dass Verpackungen aus künstlich hergestellten Werkstoffen in aller Regel unabhängig von dem verwendeten Rohstoff (nachwachsend oder fossil) nicht dazu bestimmt sind, wie ein „Bioabfall“ entsorgt zu werden (a.a.O., S. 5).

Schließlich bedarf keiner Entscheidung, ob den angesprochenen Verkehrskreisen mit der von der Beklagten gewählten Gestaltung der Verpackung außerdem wesentliche Informationen im Sinne von § 5a UWG zu den für die Herstellung der Verpackung verwendeten Ausgangsstoffen vorenthalten werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bei einem rein hypothetischen Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten

BGH
Urteil vom 13.05.2025
VI ZR 186/22
DSGVO Art. 82 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bei einem rein hypothetischen Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten besteht.

Leitsatz des BGH:
Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.

BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - VI ZR 186/22 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

Aus den Entscheidungsgründen:
bb) Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, einen immateriellen Schaden erlitten zu haben.

(1) Der bloße Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Denn das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen "Schadens" stellt ebenso eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadensersatzanspruch dar, wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. Insofern muss die Person, die auf der Grundlage dieser Bestimmung Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist. Ein solcher Schaden kann daher nicht allein aufgrund des Eintritts dieses Verstoßes vermutet werden. Insbesondere muss eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung betroffen ist, der für sie nachteilige Folgen hatte, den Nachweis erbringen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 140 ff.; Senat, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28 f.; jeweils mwN).


Aus der im ersten Satz des 85. Erwägungsgrundes der Datenschutzgrundverordnung enthaltenen beispielhaften Aufzählung der "Schäden", die den betroffenen Personen entstehen können, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff "Schaden" insbesondere auch den bloßen "Verlust der Kontrolle" über ihre eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung fassen wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 145 mwN).


Nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Licht ihrer Erwägungsgründe 85 und 146, wonach der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne dieses Artikels weit zu verstehen ist, sondern auch aus dem mit der Datenschutzgrundverordnung verfolgten Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich, dass die durch einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 144 mwN).


Wenn sich eine Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadensersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, ist zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 143 mwN).

Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen reicht nicht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C590/22, DB 2024, 1676 Rn. 35). Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung führen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - C-687/21, DB 2024, 519 Rn. 68).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Nasen- oder Kinnkorrektur durch Unterspritzung mit Hyaluron verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG

BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 170/24
Hyaluron-Nasenkorrektur
UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 6, § 6; HWG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c,§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für Nasen- oder Kinnkorrektur durch Unterspritzung mit Hyaluron verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers - hier: zur Korrektur von Nase oder Kinn - ist ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG, für dessen Wirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.

BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 170/24 - OLG Hamm

Den Volltext der Entscheidung finden SIe hier:

LG Schweinfurt: Wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Angabe durch Bewerbung eines alkoholfreien Weins mit "Der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen”

LG Schweinfurt
Urteil vom 19.03.2025
5 HK O 23/24


Das LG Schweinfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Angabe durch Bewerbung eines alkoholfreien Weins mit "Der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen” vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber im Internet mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, alkoholfreier Wein sei „der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen“, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlagen K 4 und K 5.

Die Aussage, der von der Beklagten als alkoholfrei vertriebene Wein sei „der ideale Begleiter für alle, die gesund genießen“, stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a UWG dar, da es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 1924/2006 [Health-Claims-VO] handelt, die nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 verboten ist, so dass ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG besteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - I ZR 252/16) liegt eine „gesundheitsbezogene Angabe“ auch dann vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Aussage, der von der Beklagten als alkoholfrei vertriebene Wein sei der ideale Begleiter für alle, die gesund genießen, ist nur sinnvoll zu verstehen, wenn beim Konsum des von der Beklagten als alkoholfrei vertriebenen Weins für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr von Wein einhergehen oder sich ihm anschließen, zumindest geringer ausfallen. Mit dem Begriff „idealer Begleiter“ wird zum Ausdruck gebracht, dass sich dieser Wein gut mit einem gesunden Genuss von Lebensmitteln kombinieren lässt. Diese Aussage wäre logisch nicht nachzuvollziehen, wenn der Konsum dieses Weins die gleichen Auswirkungen auf die Gesundheit hätte wie der Konsum klassischen Weins mit dem entsprechenden Alkoholgehalt.

Der Unterlassungsanspruch ist gemäß § 11 UWG nicht verjährt, da die Verjährung von Unterlassungsansprüchen auf Grund einer Dauerhandlung nicht beginnen kann, solange der Eingriff noch fortdauert (KöhIer/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 11 Rn. 1.21), und sich die Werbeaussage noch am 10.07.2024 auf der Internetseite der Beklagten befand.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Werbeblocker kann gegen § 69c UrhG verstoßen - Möglicherweise abändernde Vervielfältigung oder Umarbeitung eines Computerprogramms

BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 131/23
Werbeblocker IV
UrhG § 69a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 69c Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Werbeblocker kann gegen § 69c UrhG verstoßen - Berufungsgericht muss prüfen ob durch Adblocker eine abändernde Vervielfältigung oder Umarbeitung eines Computerprogramms vorliegen kann über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Für die Prüfung, ob ein Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Schutzgegenstand (hier: einem Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 UrhG) vorliegt, muss nicht in jedem Fall festgestellt werden, ob dieser Schutzgegenstand die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks, Computerprogramms oder verwandten Schutzrechts erfüllt. Dieser Umstand kann vielmehr unterstellt werden, sofern es jedenfalls an einer rechtswidrigen Verletzung des Urheberrechts fehlt.

Dabei ist aber zu beachten, dass die Frage einer Verletzung des Schutzrechts von einer eindeutigen Bestimmung des Schutzgegenstands und seiner schutzbegründenden Merkmale abhängen kann. Die Verneinung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht bei gleichzeitiger Unterstellung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Schutzgegenstands kommt daher in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn der als urheberrechtlich geschützt unterstellte Gegenstand selbst und die seinen Schutz begründenden Merkmale eindeutig bestimmt sind.

BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 131/23 - OLG Hamburg -LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbeblocker kann gegen § 69c UrhG verstoßen - Berufungsgericht muss prüfen ob durch Adblocker eine abändernde Vervielfältigung oder Umarbeitung eines Computerprogramms vorliegen kann

BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 131/23
Werbeblocker IV


Der BGH hat entschieden, dass ein Werbeblocker gegen § 69c UrhG verstoßen kann. Der BGH hat die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Das Berufungsgericht muss prüfen, ob durch Verwendung des Adblockers eine abändernde Vervielfältigung oder Umarbeitung eines Computerprogramms durch Einsatz des Werbeblockers vorliegen kann.

Die Pressemitteilung des BGH:
Urheberrechtliche Zulässigkeit eines Werbeblockers

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs eines Werbeblockers entschieden. Er hat die Sache zur Nachholung weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Verlagshaus. Sie ist Pächterin mehrerer Online-Portale. Die Beklagte zu 1 vertreibt ein Plug-in für Webbrowser, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient. Die Beklagten zu 2 bis 4 waren Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Bei Aufruf der Webseiten der Online-Portale der Klägerin durch Eingabe der entsprechenden Internet-Adresse in einen Internet-Browser fordert der Browser vom Server der Klägerin die HTML-Datei an und speichert sie im Arbeitsspeicher auf dem Endgerät des Nutzers. Zur Anzeige des HTML-Dokuments interpretiert der Browser den Inhalt des HTML-Dokuments mittels einer Parsing-Engine. Das Ergebnis der Interpretation ist eine Objektstruktur, ein sogenannter DOM-Knotenbaum. Zur Formatierung der Webseite baut eine CSS-Engine sogenannte CSS-Strukturen ("CSSOM") auf. Die DOM- und CSS-Strukturen werden mittels einer Render-Engine in einer Rendering-Baumstruktur zusammengeführt. Der Werbeblocker der Beklagten nimmt Einfluss auf diese vom Browser erzeugten Datenstrukturen und sorgt dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Programmierung ihrer Webseiten handele es sich aufgrund der darin enthaltenen Steuerungselemente insgesamt um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Der DOM-Knotenbaum und die CSS-Strukturen mit den darin enthaltenen Handlungsanweisungen seien Ausdrucksformen dieser Programmierung und nähmen an deren urheberrechtlichem Schutz teil. Die bei der Verwendung des Werbeblockers erfolgenden Vervielfältigungen im Sinne des § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG seien unberechtigt. Der Werbeblocker führe außerdem zu unbefugten Umarbeitungen im Sinne des § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nur insoweit zugelassen, als die Klägerin ihre Ansprüche auf eine von ihr behauptete - der ersten unveränderten Vervielfältigung im Arbeitsspeicher nachfolgende - abändernde Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms gestützt hat. Die Klägerin hat ihre Ansprüche allerdings in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der behaupteten abändernden Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 UrhG betrifft. Die weitergehende Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen.

Die Annahme des Berufungsgerichts, durch eine Nutzung des Werbeblockers der Beklagten werde das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein Eingriff in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG und damit eine Verletzung des Rechts zur Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG und Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht eindeutig entnehmen, von welchem Schutzgegenstand und von welchen für die Frage des Eingriffs maßgeblichen schutzbegründenden Merkmalen dieses Schutzgegenstands das Berufungsgericht ausgegangen ist. Das Berufungsurteil lässt überdies nicht erkennen, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu den Besonderheiten eines Browsers hinreichend berücksichtigt hat, wonach virtuelle Maschinen wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert würden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuellen Maschinen einen Objektcode erstellten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code als Computerprogramm geschützt ist und der Werbeblocker im Wege der Umarbeitung oder abändernden Vervielfältigung in das daran bestehende ausschließliche Recht eingegriffen hat.

Vorinstanzen:

Landgericht Hamburg - Urteil vom 14. Januar 2022 - 308 O 130/19

Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 24. August 2023 - 5 U 20/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 69a Abs. 1 und 2 UrhG

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

§ 69c Nr. 1 und 2 UrhG

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;