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OLG Stuttgart: Amazon-Händler haftet für Wettbewerbsverstoß in Produktbeschreibung auch bei bloßem Anhängen an Produkt - Verstoß gegen HCVO

OLG Stuttgart
Urteil vom 04.11.2021
2 U 49/21


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Amazon-Händler für einen Wettbewerbsverstoß in der Produktbeschreibung auch bei bloßem Anhängen an ein Produkt haftet. Vorliegend ging es um einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die HCVO.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbung aus § 8 Absatz 1 und 3 UWG in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG und Artikel 10 Absatz 1 HCVO glaubhaft gemacht.

1. Der Kläger ist antragsbefugt. Gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Absatz 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Was die tatsächliche Zweckverfolgung und die hierfür erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung angeht, so ist bei einem jahrelang als klagebefugt anerkannten Verband wie dem Kläger zu vermuten, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 06. August 2020 – 2 W 23/20, juris Rn. 23 – Brillen für Corona-Helden). Die Beklagte hat diese Vermutung nicht in Zweifel gezogen.

b) Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder des Wettbewerbsverbandes als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Diese Bestimmung betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung und ist als solche jederzeit von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 01. März 2007 – I ZR 51/04, juris Rn. 12 – Krankenhauswerbung; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 – I ZR 116/03, juris Rn. 14 – Brillenwerbung).

Fehl geht der Angriff der Berufung, es sei auf die Anzahl der Mitglieder auf derselben Handelsstufe abzustellen. Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Ausreichend ist, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 2006 – I ZR 103/03, juris Rn. 19 – Sammelmitgliedschaft IV). Hierfür müssen die Mitbewerber nicht auf der gleichen Wirtschafts- oder Handelsstufe stehen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – I ZR 79/94, juris Rn. 24 – Preisrätselgewinnauslobung III; BGH, Urteil vom 05. Juni 1997 – I ZR 69/95, juris Rn. 34 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

Davon, dass die Beklagte auf unterschiedlichen Handelsstufen mit Mitgliedern des Klägers im Wettbewerb steht, geht auch die Beklagte aus, denn sie sieht einen Rechtsmissbrauch darin, dass der Kläger wegen vergleichbarer Verstöße nicht gegen solche Mitglieder vorgeht.

2. Weiter ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers. Gemäß § 8c Absatz 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Dies ist anzunehmen, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH, Urteil vom 04. Juli 2019 – I ZR 149/18, juris Rn. 33 – Umwelthilfe; BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 – I ZR 224/98, juris Rn. 20 – Verbandsklage gegen Vielfachabmahner).

a) Alleine der Umstand, dass ein Wettbewerbsverein nicht auch gegen eines seiner Mitglieder wegen eines gleichen Wettbewerbsverstoßes vorgeht, gibt allerdings keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, das beherrschende Motiv sei sachfremd (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 U 23/19 – Low-Carb-Spaghetti; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 U 257/19, juris Rn. 30 – Reifensofortverkauf). Es ist einem nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Insbesondere steht es ihm grundsätzlich frei, zunächst nur gegen einen Dritten und nicht auch gegen Verbandsmitglieder vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 21/19, juris Rn. 60 – Culatello di Parma). Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen – etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse – ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 148/10, juris Rn. 19 – Glücksspielverband; BGH, Urteil vom 17. September 1998 – I ZR 117/96, juris Rn. 27 – Bonusmeilen; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 – I ZR 7/94, juris Rn. 18 – Lifting-Creme). Selbst bei vergleichbaren Verstößen kann es grundsätzlich noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens gerichtlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 – I ZR 29/94, juris Rn. 34 – Produktwerbung).

b) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sonstige sachfremde Gründe überwiegen, liegen nicht vor. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Verband planmäßig unlauteren Wettbewerb duldet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 21/19, juris Rn. 58 – Culatello di Parma; BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 – I ZR 29/94, juris Rn. 34 – Produktwerbung). Anzunehmen ist dies insbesondere, wenn der Verband selektiv ausschließlich gegen Nichtmitglieder vorgeht, um neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht (BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 148/10, juris Rn. 23 – Glücksspielverband). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte nicht behauptet, der Kläger habe ihr Schutz vor Verfolgung versprochen, wenn sie sich ihm anschließe.

3. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei der angegriffenen Werbung um eine unlautere geschäftliche Handlung handelt, da sie nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 HCVO beinhaltet. Gesundheitsbezogene Angaben sind demnach nur dann zulässig, wenn sie den allgemeinen Anforderungen der Artikel 3 bis 7 HCVO entsprechen, ferner wenn sie den in Artikel 10 bis 19 HCVO aufgestellten speziellen Anforderungen entsprechen und schließlich gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikel 13 und 14 HCVO aufgenommen sind (BGH, EuGH-Vorlage vom 05. Dezember 2012 – I ZR 36/11, juris Rn. 10 – Monsterbacke I). Diese Voraussetzungen für die Verwendung der Angaben liegen im Streitfall nicht vor, so dass sie unzulässig ist und eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt.

a) Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel stellt eine unlautere geschäftliche Handlung (§ 3 Absatz 1 UWG) dar, wenn sie nicht nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) verwendet werden dürfen. Unlauter handelt gemäß § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung stellen Marktverhaltensregelungen in diesem Sinne dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, juris Rn. 22 – Vitalpilze). Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des § 3a UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber nicht entgegen, weil die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit die Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung nach Artikel 3 Absatz 3 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleiben (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16, juris Rn. 15 – Bekömmliches Bier; BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, juris Rn. 22 – Vitalpilze).

b) Spezifische Gesundheitsangaben stellen die drei streitgegenständlichen Werbeangaben dar:

- „Wirkt von innen heraus. Der Collagen Youth Drink mit 2500 mg Kollagen und weiteren hocheffizienten Wirkstoffen verbessert das Erscheinungsbild der Haut durch… weniger Falten“ (Ziff. I.1 der Entscheidungsformel des Landgerichts);

- „Reduziert Falten“ (Ziff. I.3 der Entscheidungsformel des Landgerichts);

- „#INNERBEAUTY wirkt gegen Hautalterung“ (Ziff. I.4 der Entscheidungsformel des Landgerichts).

aa) Unter einer „gesundheitsbezogenen Angabe“ ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Diese Definition enthält weder genauere Angaben dazu, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang handeln muss, noch zu dessen Intensität oder Dauer. Unter diesen Umständen ist der Begriff „Zusammenhang“ weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 – C-544/10, Rn. 34 – Deutsches Weintor). Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der impliziert, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 – C-544/10, Rn. 35 – Deutsches Weintor; BGH, Urteil vom 09. Oktober 2014 – I ZR 162/13, juris Rn. 33 – Combiotik; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12, juris Rn. 23 – Original Bach-Blüten). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 07. April 2016 – I ZR 81/15, juris Rn. 19 – Repair-Kapseln). Es sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 – C-544/10, Rn. 35, 38 – Deutsches Weintor; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, juris Rn. 16 – Praebiotik).

In den Anwendungsbereich des Artikel 10 Absatz 1 HCVO fallen die sog. spezifischen Gesundheitsangaben in Abgrenzung zu Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 HCVO. Solche Verweise stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben dar. Sie unterfallen nur deshalb nicht dem Verbot des Artikel 10 Absatz 1 HCVO, weil sie nicht zulassungsfähig sind; stattdessen dürfen sie nach Art. 10 Absatz 3 HCVO nur unter den dort geregelten Voraussetzungen zusammen mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11, juris Rn. 36 – Monsterbacke II). Für die Abgrenzung zwischen spezifischen und allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Artikel 6 Absatz 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann (BGH, Urteil vom 07. April 2016 – I ZR 81/15, juris Rn. 24 – Repair-Kapseln).

bb) Maßgebend für die Beurteilung ist das Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers.

(1) Die Berufung dringt nicht mit ihrer Auffassung durch, der vorliegende Fall hebe sich von anderen dadurch anderen ab, dass lediglich die Wirkung des Stoffes Kollagen beschrieben werde, nicht aber angesprochen werde, dass die körpereigene Produktion hierdurch gesteigert oder die Funktion der Haut beeinflusst werde, was dem Adressatenkreis der Werbung klar sei, weil er sich in besonderer Weise für Schönheitsprodukte interessiere. Die Beklagte kann sich jedoch nicht darauf berufen, es seien lediglich Verbraucher mit einem besonderen Interesse an Schönheitsprodukten für die äußere Ästhetik angesprochen, nämlich solche, die aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses bei sich (erste) Zeichen der Hautalterung erkennen würden und daher an entsprechenden Produkten für ein gepflegtes Erscheinungsbild der Haut interessiert seien und das Produkt als reinen Kosmetikartikel erkennen würden.

(2) Wie sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 16 zur HCVO ergibt, kommt es auf das Verständnis eines fiktiven typischen Verbrauchers an. Den Maßstab bildet demnach der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei zielt die Verordnung auch darauf ab, die Ausnutzung von Verbrauchern zu vermeiden, die aufgrund bestimmter Charakteristika besonders anfällig für irreführende Angaben sind. Es gilt kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab, nach dem die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten sind, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, juris Rn. 17 – Praebiotik; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12, juris Rn. 24 – Original Bach-Blüten). Diese Wertung der Verordnung steht der Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung, die zur Zulässigkeit der Angabe gegenüber einer bestimmten – besonders verständigen – Gruppe der Verbraucher führt, entgegen.

cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits nicht ausdrücklich behauptet werden muss. Es reicht aus, dass die Angabe bei einem Durchschnittsverbraucher einen entsprechenden Eindruck hervorrufen kann (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – C-299/12, Rn. 24 – Green-Swan Pharmaceuticals).

dd) Nach diesen Maßstäben suggerieren die streitgegenständlichen Angaben einen spezifischen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits. Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass die Werbung einen Wirkungszusammenhang zwischen dem Lebensmittel und einer Körperfunktion (Artikel 13 Absatz 1 lit. a HCVO) herstellt, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann.

(1) Nach den Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit – EFSA beziehen sich Aussagen zur Aufrechterhaltung der normalen Struktur, Flüssigkeitszufuhr, Elastizität oder das Aussehen der Haut allerdings nicht notwendigerweise auf eine besondere physiologische Funktion im Sinne der Verordnung. Dies gelte in diesem Zusammenhang auch für die Verringerung von Falten (Guidance on the scientific requirements for health claims related to bone, joints, skin, and oral health, 2012, Ziff. 6.2). Auch der Bundesgerichtshof ordnet Angaben, die lediglich ein als optisch ansprechendes und als schön empfundenes glattes Aussehen versprechen, nicht als Gesundheitsangaben ein (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – I ZR 142/19, juris).

(2) Diesem Ansatz ist zuzustimmen, denn die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut ist für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst; die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen. Diese Erwägung steht einer Einordnung als gesundheitsbezogene Angabe jedoch nicht entgegen, wenn der optische Effekt einer Hautstraffung nicht isoliert, sondern als Effekt einer Steigerung körperlicher Funktionen beschrieben wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 – 6 U 90/17, juris Rn. 52 – Collagendrink; OLG Hamm, Urteil vom 02. Juli 2019 – I-4 U 142/18, juris Rn. 58; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 3 U 117/17, juris Rn. 6 – Ernährung der Collagenstränge; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. August 2015 – I-2 U 11/15, juris Rn. 82 – Hängewangen).

Die Einordnung ist mithin im Einzelnen abhängig von den konkreten Umständen der Werbung, insbesondere davon, ob die Angabe in einem gesundheitsbezogenen Kontext verwendet wird (Feuerhake/Ortgies in Streinz/Kraus, Lebensmittelhandbuch, 42. EL 2021, Kap. II C, Rn. 141r; Hüttebräuker in: Holle/Hüttebräuker, HCVO, 1. Aufl. 2018, Art. 2 VO (EG) 1924/2006 Rn. 137). In diesem Sinn hat die EFSA in der vom Kläger vorgelegten Entscheidung über ein anderes Produkt festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der Hautgesundheit, wie durch die erhöhte Hautelastizität und eine Reduzierung der Hautfalten bezeichnet, eine wohltuende physiologische Wirkung darstellt und nach der Health-Claims-Verordnung zulassungsbedürftig ist (EFSA Journal 2013; 11 (6):3257). Diese Einordnung ist für den Senat nicht bindend (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02. Juli 2019 – I-4 U 142/18, juris Rn. 64), in der Sache aber überzeugend.

(3) Die konkrete Werbung stellt einen solchen Zusammenhang her. Schon durch die Angabe „wirkt von innen heraus“ wird dem Verbraucher suggeriert, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem in dem beworbenen Produkt enthaltenen Kollagen (bzw. weiteren „hocheffizienten Wirkstoffen“) und dem durch weniger Falten verbesserten Erscheinungsbild der Haut. Diese Wortlautangaben versprechen einen körperlichen Effekt. Der Verbraucher versteht sie dahingehend, dass die Wirkstoffe dazu beitragen, die Falten zu reduzieren. Entsprechendes gilt im Kontext der konkreten Verletzungsform auch für die Angaben „reduziert Falten“ und „#INNERBEAUTY wirkt gegen Hautalterung“. Die englischsprachige Angabe „Innerbeauty“ wird vom Verbraucher in deutscher Übersetzung als „innere Schönheit“ verstanden und im konkreten Kontext dahingehend, dass die Wirkung der Schönheit von innen heraus entsteht, mithin durch eine Verbesserung der körperlichen Prozesse.

Dieses Ergebnis wird noch dadurch bekräftigt, dass die beanstandeten Angaben in der konkreten Verletzungsform auch die Werbeangabe „Kupfer stärkt das Bindegewebe“ einbeziehen. Dabei handelt es sich – wie vom Landgericht festgestellt und von der Beklagten nicht angegriffen – um eine unzulässige Gesundheitsangabe, weil nur der Hinweis auf einen Beitrag des Kupfers zur „Erhaltung“ von normalem Bindegewebe zugelassen ist, nicht aber der Hinweis auf eine „Stärkung“. Die drei weiteren beanstandeten Werbeangaben beziehen allerdings auch den unzulässigen Hinweis auf die Wirkungen des Kupfers ein, wie sich unmittelbar aus Ziff. 1 ergibt („und weitere hocheffiziente Wirkstoffe“). Die Angaben Ziff. 3 und 4 stehen am Schluss der Werbung und beziehen sich zusammenfassend auf den gesamten darüberstehenden Text, mithin auch auf die Angabe über Kupfer.

c) Sind mithin die noch streitgegenständlichen Werbeangaben als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 HCVO einzuordnen, hat die Beklagte die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit nicht glaubhaft gemacht. Ihr obliegt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von auf spezifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben, die in der insoweit zentralen Bestimmung des Artikel 10 Absatz 1 HCVO genannt sind (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, juris Rn. 18 – Vitalpilze). Dass die Angaben in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 Absatz 3 und 14 HCVO aufgenommen worden sind, hat die Beklagte nicht dargelegt.

Auf die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass zur Wirkung von Kollagen auf die Haut keine allgemeinen anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt es nicht an. Spezifische gesundheitsbezogene Angaben, die auf konkrete Auswirkungen eines Nährstoffs auf die physische oder psychische Gesundheit hindeuten, unterliegen gemäß Artikel 13 HCVO einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und bedürfen daher einer Listenzulassung (Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, 42. EL 2021, Kap. III. Rn. 495c). Aus Artikel 13 HCVO ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen Angaben in die Liste aufgenommen werden können (vgl. auch Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, a.a.O., 179. EL März 2021, Art. 13 VO (EG) 1924/2006 Rn. 14). Die Vorschrift besagt jedoch nicht – wie aber offenbar vom Landgericht angenommen –, dass Angaben ohne Zulassungsverfahren verwendet werden können, wenn sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen lassen. Es ergibt sich durch den Verweis in Artikel 10 Absatz 1 HCVO auf die allgemeinen Anforderungen in Kapitel II, dass sowohl die allgemeinen Anforderungen des Artikel 5 Absatz 1 lit. a HCVO erfüllt sein müssen als auch die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2020 – C-363/19, Rn. 42).

4. Unbehelflich ist schließlich der Einwand der Beklagten, die Unterlassungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil sie sich mit ihrem Angebot lediglich an eine von ihr nicht zu beeinflussende Produktbeschreibung auf der Internetplattform Amazon „angehängt“ habe. Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Änderung der beschreibenden Angaben vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angaben irreführenden Inhalt seines Angebots (BGH, Urteil vom 03. März 2016 – I ZR 110/15, Rn. 36 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (BGH, a.a.O., Rn. 37 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen HCVO durch Werbung für Kaffee mit "bekömmlich" durch Langzeit-Trommelröstung

OLG München
Beschluss vom 11.02.2020
29 W 1562/19


Das OLG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO durch Werbung für Kaffee mit dem Begriff "bekömmlich" vorliegt. Ein Röster hatte mit der Aussage „Die Besonderheit unseres Kaffees liegt dabei in der Langzeit-Trommelröstung bei niedriger Temperatur, was die Röstungen außerdem sehr bekömmlich macht.“ geworben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006).

a) Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt.

b) Die streitgegenständliche Werbung der Antragsgegnerin ist gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 unzulässig. Bei der Aussage „Die Besonderheit unseres Kaffees liegt dabei in der Langzeit-Trommelröstung bei niedriger Temperatur, was die Röstungen außerdem sehr bekömmlich macht.“ handelt es sich um eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006. Gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogenen Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 VO (EG) 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Der Begriff „Zusammenhang“ ist weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst zum einen jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt jedoch auch dann vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (EuGH GRUR 2012, 1161 Rn. 34, 34 - Deutsches Weintor; BGH GRUR 2018, 1266 Rn. 34 - Bekömmliches Bier).

Die Wendung „bekömmlich“ stellt nach diesen Maßstäben eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 dar. Der Begriff „bekömmlich“ wird, als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für ein Lebensmittel zum Ausdruck, das Lebensmittel werde gut vertragen und im Verdauungssystem gut aufgenommen (vgl. BGH GRUR 2018, 1266 Rn. 37 - Bekömmliches Bier). Dementsprechend versteht der Verkehr die streitgegenständliche Werbung vorliegend dahingehend, dass der beworbene Kaffee gut verträglich und leicht verdaulich ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe auch nicht entgegen, dass die „Bekömmlichkeit“ nicht dem Kaffee als solchem, sondern einer besonderen Röstungsart zugesprochen werde. Die Röstungsart als solche kann nicht „bekömmlich“ sein, sondern nur dazu führen, dass der Kaffee, der in dieser speziellen Art hergestellt wurde, „bekömmlich“ ist. Der Begriff „bekömmlich“ bezieht sich somit auf den beworbenen in besonderer Weise hergestellten Kaffee als solchen und somit auf ein Lebensmittel und so wird die Werbung auch vom Verkehr verstanden.

Da der nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe „bekömmlich“ keine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 VO (EG) 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, ist die Werbung nicht zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Listen gemäß Art. 13 oder 14 der VO (EG) 1924/2006 noch nicht vollständig erstellt sind (BGH GRUR 2019, 1299 Rn. 16 - Gelenknahrung III).

c) Da Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 dem Schutz des Verbrauchers dient, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG.

2. Die Dringlichkeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist vorliegend nicht widerlegt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zu Darstellung spezieller und allgemeiner gesundheitsbezogener Angaben auf der Verpackung - B-Vitamine II

BGH
Urteil vom 25.06.2020
I ZR 162/16
B-Vitamine II
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Abs. 3; UWG § 3a


(Siehe auch zum Thema EuGH: Zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 HCVO und zum Umfang des wissenschaftlichen Nachweises auf allgemeine Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels)

Leitsätze des BGH:

a) Der Begriff "beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materielle und eine visuelle Dimension.

b) In seiner materiellen Dimension erfordert er eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert.

c) Die visuelle Dimension des Erfordernisses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe.

d) Können die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird.

e) Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben müssen - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erbracht werden. Vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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LG München: Unzulässige Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO wenn Diäterfolg nicht direkt sondern anhand von Beispielen suggeriert wird

LG München
Urteil vom 09.12.2019
39 O 553/19


Das LG München hat entschieden, dass ein unzulässige Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO vorliegt, wenn ein Diäterfolg nicht direkt sondern anhand von Beispielen suggeriert wird

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG:

Die Beklagte vertreibt ihr Lebensmittel „A. V.“ unstreitig jedenfalls in Drogerien und Apotheken.

Der Kläger hat durch Vorlage seiner Mitgliederliste, deren Richtigkeit von der Beklagten zuletzt nicht mehr bestritten wurde, dargelegt, dass ihm neben einer hohen Anzahl von Unternehmen der Lebensmittelbranche und Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetiker auch Lebensmittel-Filialbetriebe, sowie der Hamburger Apothekerverein angehören.

Der Begriff gleicher oder verwandter Art im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz eines Unternehmens durch irgendein wettbewerbswidrigendes Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.

Maßgeblicher Markt für die Beurteilung, ob die Mitglieder des Klägers der Beklagten auf denselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, ist der Markt zur Herbeiführung einer Gewichtsreduktion. Auf diesem Markt sind neben der Beklagten auch Unternehmen wie Apotheken, Lebensmittelfilialen und Lebensmittelunternehmer tätig. Diese bieten, entweder als Nahrungsergänzungsmittel oder als kalorienreduzierte Lebensmittel, ebenfalls Produkte zu einer Gewichtsreduktion an. Der Kläger ist daher aktivlegitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2. Die streitgegenständliche Werbung verstößt gegen Art. 12b HCVO. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben über Dauer und Ausmaße der Gewichtsabnahme verboten. Dabei sind gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Nr. 5 der HCVO alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe.

Diese Definition trifft auf die streitgegenständliche Werbung zu.

a) Dem Einwand der Beklagten, dass die streitigen Erwerbungen nichts über die Dauer der Gewichtsabnahme aussage, weil der Angabe nur zu entnehmen sei, dass die Verwenderin vor einer bestimmten Zeit, nämlich vor fünf Jahren, begonnen habe, abzunehmen, kann nicht gefolgt werden.

Da die Beklagte entsprechend dem Wortlaut ihrer Werbung selbst darauf hinweist, die Verwenderin habe vor fünf Jahren mit A. „gestartet“ und den Verbraucher auch nicht darauf hinweist, dass sie zwischenzeitlich den Verzehr des Lebensmittels aufgegeben habe, wird der durchschnittliche Verbraucher die angegriffene Werbeaussage dahingehend verstehen, dass die Gewichtsreduzierung von 45 kg innerhalb von fünf Jahren erreicht wurde.

Auf die streitige Frage, ob die Tatbestandsmerkmale „Dauer“ und „Ausmaß“ tatsächlich kumulativ vorliegen müssen, muss daher nicht weiter eingegangen werden.

b) Auch der Einwand der Beklagten, es liege keine „Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO vor, verfängt nicht. Auch wenn bestimmte Abnehmerfolge nicht direkt versprochen werden, sondern nur anhand von Beispielen geschildert wird, wie viel andere Personen an Gewicht verloren haben, wird dem Durchschnittsverbraucher regelmäßig suggeriert, dass entsprechende, oder zumindest ähnliche Erfolge auch bei ihm erzielbar sind (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2016, 213).

3. Aufgrund des gegebenen Wettbewerbsverstoßes kann der Kläger Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Er hat daher Anspruch auf die in Ziffer 2 des Klageantrags geltend gemachten 178,50 € zuzüglich Prozesszinsen.


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EuGH: Zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 HCVO und zum Umfang des wissenschaftlichen Nachweises auf allgemeine Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels

EuGH
Urteil vom 30.01.2020
C‑524/18
Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co. KG gegen Queisser Pharma GmbH & Co. KG


Tenor der Entscheidung:

1. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Anforderung, wonach jedem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sein muss, nicht erfüllt ist, wenn die Vorderseite der Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit enthält, während sich die spezielle gesundheitsbezogene Angabe, die diesem Verweis beigefügt sein soll, nur auf der Rückseite der Umverpackung befindet und es keinen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf den Bezug zwischen den beiden Angaben gibt.

2. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 107/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden durch wissenschaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen. Dafür reicht es aus, dass diesen Verweisen spezielle gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung beigefügt sind.

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BGH: Rechtsprechungsänderung - Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung setzt nicht voraus dass die Listen nach Art. 13 und 14 HCVO erstellt sind - Gelenknahrung

BGH
Urteil vom 19.09.2019
I ZR 91/18
Gelenknahrung
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 3

Der BGH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung nicht voraussetzt, dass die Listen nach Art. 13 und 14 HCVO erstellt sind. Das Gericht hat im vorliegenden Rechtsstreit um Werbeaussagen für eine "Gelenknahrung" einen Wettbewerbsverstoß bejaht.

Leitsatz des BGH:

Die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt sind (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 14 bis 16 - Vitalpilze; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 38 - Monsterbacke II; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 31 - RESCUE-Produkte I).

BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18 - OLG Celle - LG Lüneburg

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OLG Köln: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen HCVO durch Produktbezeichnung "Kinderwunsch-Tee" wenn kein allgemein anerkannter wissenschaftliche Nachweis für Wirkung vorliegt

OLG Köln
Urteil vom 21.06.2019
6 U 181/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO vorliegt, wenn ein Kräutertee mit der Produktbezeichnung "Kinderwunsch-Tee" beworben wird und kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis für die tatsächliche Wirkung existiert.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Kinderwunsch-Tee" - Förderung der Empfängnis muss wissenschaftlich nachweisbar sein

Der Vertreiber eines "Kinderwunsch-Tees", darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 21.06.2019 entschieden und damit die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12.09.2018 bestätigt.

Das beklagte Lebensmittelunternehmen vertreibt den als "KinderwunschTee" bezeichneten Kräutertee mit den Werbeaussagen, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es in der Bewerbung des Produkts: "Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt."

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Produkt als "Kinderwunsch-Tee" zu bezeichnen und wie beschrieben zu bewerben. Das Landgericht Köln hatte der Unterlassungsklage des Klägers mit Urteil vom 12.09.2018 stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nun mit Urteil vom 21.06.2019 bestätigt.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht habe, die sie nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche. Nach der einschlägigen „Health Claims Verordnung“ (Art. 5, 6, 10 HCVO) seien solche gesundheitsbezogenen Angaben jedoch nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert seien.
Einen solchen Nachweis hätten die Beklagten aber nicht vorgelegt. Mindestvoraussetzung für einen Nachweis sei, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen und Forschungsergebnissen begründet werden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügten insoweit nicht. Auch die Bezugnahme auf eine „volksmedizinische Verwendung“ stelle keinen wissenschaftlichen
Nachweis dar.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.



Volltext BGH: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden - wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

BGH
Urteil vom 17.05.2018
I ZR 252/16
Bekömmliches Bier
VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden - wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in
der Werbung für derartige Getränke.

b) Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.

c) Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich" bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkreten Zusammenhang als "gut oder leicht verdaulich", liegt darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252/16 - OLG Stuttgart - LG Ravensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden - wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

BGH
Urteil vom 17.05.2018
I ZR 252/16


Der BGH hat entschieden, dass Bier nicht als "bekömmlich" beworben werden darf. Insofern liegt ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordndung (HCVO) vor.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Für Bier darf nicht mit der Angabe "bekömmlich" geworben werden

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" in einer Bierwerbung unzulässig ist.

Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan "Wohl bekomms!". In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs "bekömmlich".

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die Werbeaussage "bekömmlich" für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff "bekömmlich" durch die angesprochenen Verkehrskreise als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und - auch bei dauerhaftem Konsum - gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.

Vorinstanzen:

LG Ravensburg - Urteil vom 16. Februar 2016 - 8 O 51/15

OLG Stuttgart - Urteil vom 3. November 2016 - 2 U 37/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen."


BGH: Bezeichnung Detox bzw Detox mit Zitrone für Kräutertee mangels wissenschaftlichem Wirkungsnachweis unzulässig - wettbewerbswidriger Verstoß gegen HCVO

BGH
Beschluss vom 06.12.2017
I ZR 167/16
Detox


Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerden bekräftigt, dass die Bezeichnung Detox und Detox mit Zitrone für Kräutertee mangels wissenschaftlichem Wirkungsnachweis unzulässig ist und einen wettbewerbswidrigern Verstoß gegen HCVO darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

d) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, die Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" seien unzulässig, weil es an einer wissenschaftlichen Absicherung der mit diesen Bezeichnungen angeblich verbundenen Wirkungsaussagen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fehle.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe diese Beurteilung nicht näher begründet und sei insbesondere nicht auf das vom Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Privatgutachten über die physiologischen Wirkungen einzelner Bestandteile der unter den Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" vertriebenen Kräuterteemischungen und das vom Beklagten als Anlage B 6 vorgelegte Dokument "Wissenschaftlicher Standpunkt: Einfluss auf die Regulierung des metabolischen Entgiftungsprozesses von Lebensmitteln generell und von Inhaltsstoffen des Pukka DETOX Tees im Speziellen" eingegangen, obwohl nach dem Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die erforderliche wissenschaftliche Absicherung alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden sollten. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich die in der Bezeichnung "Detox" enthaltene gesundheitsbezogene Angabe nicht auf einzelne Zutaten, sondern auf das gesamte Produkt bezieht. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt von vornherein nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat. Dementsprechend war auch dem vom Beklagten in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Überdies ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur zulässig, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 21 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; OLG Köln, MD 2016, 213, juris Rn. 34; KG, MD 2016, 1142, juris Rn. 121; OLG Celle, MD 2017, 151, juris Rn. 74).

e) Nach dem zu vorstehend II 2 c Ausgeführten kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die entsprechende Sichtweise des Senats in der Vorlageentscheidung "RESCUE-Produkte" (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 33 = WRP 2015, 721) angestellte Hilfserwägung zutrifft, dass die für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten allgemeinen Anforderungen (Art. 3 bis 7) unabhängig von dem in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung geregelten Verbot auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung gelten.

f) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Diese Regelung bezieht sich auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung. Dort geht es allein um Angaben zur Bedeutung eines Nährstoffes oder einer anderen Substanz. Die nach Art. 28 Abs. 5 der Verordnung weiterhin noch zulässigen Angaben dürfen daher nur substanzbezogen, nicht dagegen - wie im Streitfall - produktbezogen sein.

g) Die von der Revision schließlich noch herangezogene Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen voraus, die der Verordnung nicht entsprechen. Eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung stellt nur dann eine solche Bezeichnung dar, wenn sie nach der Beurteilung des nationalen Gerichts, das dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Sache zu berücksichtigen hat, gemäß den insoweit anwendbaren Vorschriften als eine solche
Marke oder als ein solcher Name geschützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 31 = WRP 2013, 1311 - GreenSwan Pharmaceuticals). Der Beklagte hat jedoch in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Verkehrsgeltung der Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" als Hinweis auf das Unternehmen, für das der Beklagte tätig ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits vor dem 1. Januar 2005 schließen ließen. In dem Schriftsatz vom 18. Mai 2016, auf den sich die Revision bezieht, hat der Beklagte lediglich ausgeführt, neben der primären
Marke "Pukka" werde der Handelsname "Detox" als Identifizierungs merkmal verwendet. Zu einer Verkehrsgeltung vor dem 1. Januar 2005 findet sich in dem Schriftsatz allein hinsichtlich der Bezeichnung "Pukka Detox" eine Aussage. Damit kommt für die davon abweichende Bezeichnung "Detox" eine Anwendung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht in Betracht (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 33 ff., 37 - Green-Swan Pharmaceuticals).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Produktbezeichnung mit dem Zusatz Detox für einen Kräutertee ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung

BGH
Beschluss vom 29.3.2017
I ZR 71/16


Der BGH hat im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entschieden, dass eine Produktbezeichnung mit dem Zusatz Detox für einen Kräutertee eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der von der Revision angegriffenen Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der Produktbezeichnung "Detox" handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sind mittlerweile das Oberlandesgericht Düsseldorf (MD 2016, 614 juris Rn. 18 bis 29) und das Oberlandesgericht Bamberg (MD 2016, 948 juris Rn. 79 bis 88) beigetreten. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 19 - RepairKapseln, mwN) davon ausgegangen, dass der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" jeden Zusammenhang erfasst, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter und ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 33 - Repair-Kapseln, mwN). Die von der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung gerichteten Rügen erweisen sich nach diesem Maßstab als nicht begründet.

aa) Das Berufungsgericht hat es als maßgeblich angesehen, dass es sich bei "De" um eine häufig verwendete Vorsilbe handelt, mit der der Bedeutungsgehalt einer Verringerung oder Herabsetzung verbunden wird. Es hat damit die Gesamtwirkung der aus den Silben "De" und "tox" gebildeten Bezeichnung "Detox" in den Blick genommen und daher keine zergliedernde Wertung
oder Analyse vorgenommen. Nicht erfahrungswidrig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Name "Detox" sei auf den ersten Blick für einen Kräutertee wegen seiner Künstlichkeit ungewöhnlich und veranlasse den durchschnittlichen Verbraucher dazu, ihn genauer zu betrachten und seine Bedeutung zu hinterfragen.

bb) Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt und näher begründet, dass die mögliche Verbindung des Begriffs "Detox" mit einem "Wellness-Trend" nicht aus dem Begriffsverständnis im Sinne einer Entschlackung oder Entgiftung herausführt und das Verständnis des Verbrauchers nicht auf ein modisches Lifestyle-Produkt verengt ist. Soweit es in diesem Zusammenhang angenommen hat, auch diejenigen Verbraucher, die mit dem Begriff "Detox" einen "Wellness-Trend" assoziierten, stellten eine Verbindung mit einer entschlackenden oder entgiftenden Wirkung her, ist es nicht von einer gespaltenen Verkehrsauffassung ausgegangen. Im Hinblick auf die Annahme einer solchen Wirkung kann die Bezeichnung "Detox" - anders als die Revision meint - nicht als "wolkiges Lifestyle-Wort" angesehen werden, das nicht über eine allgemeine werbliche Anpreisung hinausgeht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext OLG Stuttgart Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden liegt vor - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

OLG Stuttgart
Urteil vom 03.11.2016
2 U 37/16


Der Volltext dieser Entscheidung liegt nunmehr vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag "OLG Stuttgart: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung" über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Bekömmlich“ mag zwar dem mittelhochdeutschen Wort „bekomlich/bekomenlich“ mit dem Ausgangsverständnis „bequem“, „passend“ entstammen (B 5 = Bl. 152). Seine heutige Wortbedeutung ist jedenfalls „zuträglich“, „leicht verdaulich“, „gesund (für den Magen)“ (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache), „gesund“, „zuträglich“ (so Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Nichts nennenswert anderes lässt auch das von der Beklagten in Bezug genommene Wörterbuch erkennen (Bl. 142). Danach wird diesem so bezeichneten Lebensmittel eine Eigenschaft, nämlich die von „gesund, zuträglich, leicht verdaulich zu sein“, zugeschrieben.
(2)
51
Selbst wenn bei dem einen Begriffsverständnis von zuträglich - wie nicht - nur eine Aussage zum allgemeinen Wohlbefinden vorherrschen würde, so herrscht doch auch bei erheblichen Teilen des angesprochenen maßgeblichen Verkehrs das Verständnis von „gesund“ und „gut verdaulich“ vor. Da wie auch sonst im Irreführungsrecht Mehrdeutigkeit zu Lasten des Verwenders geht (BGH GRUR 2012, 1053 [Tz. 17] - Marktführer Sport), ist gerade eine solche Verunklarung in der werblichen Rezeption zu verbieten. „Bekömmlich“ bedeutet wenn nicht schon direkt „gesund“ und damit zwanglos von unmittelbarem Gesundheitsbezug, so doch, dass einem dieses Lebensmittel - naturgemäß - gut bekommt, man es gut verträgt, es im Verdauungssystem gut aufgenommen wird, aber auch, dass ein nur geringer Grad an sonst möglicherweise vorherrschenden Nebenwirkungen oder physiologischen Störungen eintritt, weshalb auch in der Dauereinnahme mit keinen negativen Auswirkungen, Begleiterscheinungen oder gar Abhängigkeitstendenzen zu rechnen ist. Nichts anderes erschließt sich aus „zuträglich“. Zuträglich schließt nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein, sondern auch, dass sich etwas zuträgt, etwas geschieht, dass etwas bewirkt wird, also das Versprechen eines Wirkzusammenhanges im Sinne der günstigen Beeinflussung der Gesundheit, dass mit diesem Lebensmittel ein Beitrag geleistet wird für eine günstige Beeinflussung psychischer oder physischer Funktionen. Der Begriff enthält auch ein Langzeitversprechen dahin, dass die dauerhafte Zusichnahme stärkend wirkt und frei von Nebenwirkungen ist, oder dass bei der Einnahme dieses Lebensmittels diese vernachlässigbar sind und mit Folgewirkungen auch im Sinne von Abhängigkeitsrisiken nicht zu rechnen ist oder dass diese praktisch außer Betracht bleiben können, dass einem dieses Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schadet.

Damit wird ein Wirkzusammenhang hergestellt zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit. Damit liegt eine (unspezifische) gesundheitsbezogene Angabe vor.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

OLG Stuttgart
Urteil vom 03.11.2016
2 U 37/16


Auch das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Bier nicht als bekömmlich beworben werden darf (zur Vorinstanz Volltext LG Ravensburg: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden ). Es liegt insofern ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor. Die Revision wurde zugelassen, so dass sich der BGH voraussichtlich mit der Frage beschäftigen wird.

Die Pressemitteilung des OLG Stuttgart:

Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat heute ein Urteil des Landgerichts Ravensburg bestätigt, das die beklagte Brauerei zur Unterlassung von Werbung für drei ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ verpflichtet. Geklagt hatte ein Verband, zu dessen Aufgaben u. a. die Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs für seine Mitglieder gehört. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Februar 2016 hat der 2. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Gerhard Ruf mit seinem heute verkündeten Urteil zurückgewiesen.

Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung vom 21. Oktober 2016. Gegenstand der Entscheidung sind nur die konkret angegriffenen Werbeaussagen.

Zur Begründung seines Urteils hat der Senat – wie zuvor schon das Landgericht Ravensburg – ausgeführt, dass die beanstandete Werbung gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit den Vorschriften der „Health-Claims-Verordnung“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 verstoße. Nach dieser Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5).

Der Senat stützt sich u. a. auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. September 2012 (Rs. C-544/10 – Deutsches Weintor). Diesem Urteil sei zwar keine generelle Aussage zur Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ für alkoholische Getränken zu entnehmen, denn im konkreten Fall habe der Begriff – anders als hier – im Zusammenhang mit einem Hinweis auf den reduzierten Säuregehalt des beworbenen Weins gestanden. Dem Urteil lasse sich aber in allgemeiner Form entnehmen, dass Angaben zu den (von der Verordnung erfassten) alkoholischen Getränken frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen. Zudem habe der Gerichtshof einen Gesundheitsbezug auch dann bejaht, wenn mit einer Angabe impliziert wird, dass negative oder schädliche Auswirkungen für die Gesundheit, die normalerweise mit dem Konsum verbunden sind, bei dem beworbenen Produkt fehlen oder geringer ausfallen.

Soweit der Bundesgerichtshof in einem Vorlagebeschluss vom 13. Januar 2011 (I ZR 22/09 – Gurktaler Kräuterlikör) die Bezeichnung „bekömmlich“ in anderem Kontext für zulässig gehalten habe, sei zu berücksichtigen, dass dieser Beschluss vor dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangen ist.

Nach den gängigen Wörterbüchern sei „bekömmlich“ gleichzusetzen mit „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder „gesund“. Auch der Begriff „zuträglich“ schließe nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein, sondern sei im Sinne eines „Langzeitversprechens“ zu verstehen, dass das beworbene Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schade. Dass manche Konsumenten die Brauerei der Beklagten mit dem Werbespruch „Wohl bekomm‘s“ in Verbindung brächten, schränke den Aussagegehalt nicht ein. „Wohl bekomm‘s“ sei – im Sinne eines Trinkspruchs – ein Wunsch, „bekömmlich“ dagegen ein Versprechen.

Schließlich wies der Senat auf das Antragsverfahren nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung hin. Nach dieser Vorschrift kann für Bezeichnungen, die „traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten“, eine Ausnahme vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben zugelassen werden. Der Senat führte aus, er halte es nicht für fernliegend, über dieses Verfahren einen Interessenausgleich zu finden. Ohne eine solche Befreiung, die bislang nicht erteilt worden sei, könne vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben jedoch nicht abgesehen werden.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat zugelassen

Aktenzeichen
2 U 37/16 - Oberlandesgericht Stuttgart
8 O 51/15 KfH - Landgericht Ravensburg

Relevante Normen:
§ 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – früher § 4 Nr. 11 UWG
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung) – Auszug
Im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, kann auf Antrag der betroffenen Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme … erlassen werden. Der Antrag ist an die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats zu richten, die ihn unverzüglich an die Kommission weiterleitet.

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung)
Ferner bezeichnet der Ausdruck … „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung)
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen."



OLG Celle: Bewerbung eines Kräutertees mit dem Zusatz detox verstößt gegen Health-Claims-Verordnung und ist wettbewerbswidrig

OLG Celle
Urteil vom 10.03.2016
13 U 77/15


Das OLG Celle hat entschieden, dass die Bewerbung eines Kräutertees mit dem Zusatz "detox" gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstößt und somit wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung "detox" stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar.

EuGH: Health-Claims-Verordnung gilt auch für Mitteilungen bzw. Werbung die sich an medizinische Fachkreise und nicht an Endverbraucher richten

EuGH
Urteil vom 18.07.2016
C‑19/15
Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
gegen
Innova Vital GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass sich die Vorschriften der Health-Claims-Verordnung auch für Mitteilungen bzw. Werbung gilt, die sich an medizinische Fachkreise und nicht an Endverbraucher richten. Der EuGH geht also von einem weiten Anwendungsbereich aus und weist darauf hin, dass durch die HCVO ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll und Werbung gegenüber medizinischen Fachkreisen bewirken soll, dass die Produkte Verbrauchern empfohlen werden.

Tenor der Entscheidung:

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn sich diese Mitteilungen nicht an den Endverbraucher, sondern ausschließlich an medizinische Fachkreise richten.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Verordnung Nr. 1924/2006 soll nämlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau bieten.

Wie insoweit aus den Erwägungsgründen 1 und 18 dieser Verordnung hervorgeht, gehört der Gesundheitsschutz zu den Hauptzwecken der Verordnung (Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C‑544/10, EU:C:2012:526, Rn. 45). Zu diesem Zweck sind u. a. dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern (Urteile vom 10. April 2014, Ehrmann, C‑609/12, EU:C:2014:252, Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C‑157/14, EU:C:2015:823, Rn. 49).

In diesem Sinne sieht Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 vor, dass die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig ist, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Auch der 14. Erwägungsgrund der Verordnung ist in diesem Sinne formuliert.

Wie im 17. Erwägungsgrund der Verordnung dargelegt, sollte die wissenschaftliche Absicherung der Hauptaspekt sein, der bei der Verwendung nährwert‑ und gesundheitsbezogener Angaben berücksichtigt wird. Darüber hinaus heißt es im 23. Erwägungsgrund der Verordnung, dass gesundheitsbezogene Angaben für die Verwendung in der Union nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung auf höchstmöglichem Niveau zugelassen werden sollten und dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit solche Bewertungen vornehmen sollte, damit eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung dieser Angaben gewährleistet ist.

Die Verordnung Nr. 1924/2006 sieht somit ein Verfahren vor, mit dem nachgeprüft werden kann, ob eine Angabe im Sinne dieser Verordnung wissenschaftlich abgesichert ist.

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die medizinischen Fachkreise über umfangreichere wissenschaftliche Kenntnisse verfügen als ein Endverbraucher, also als ein, wie es im 16. Erwägungsgrund heißt, normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher. Nicht angenommen werden kann jedoch, dass diese Fachkreise in der Lage sind, jederzeit über alle speziellen und aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisse zu verfügen, die notwendig sind, um jedes einzelne Lebensmittel und die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, die bei der Kennzeichnung oder Aufmachung dieser Lebensmittel oder bei der Werbung für sie verwendet werden, zu bewerten.

Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge festgestellt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die medizinischen Fachkreise selbst durch falsche, irreführende oder unwahre Angaben in die Irre geleitet werden.

Daher könnten die medizinischen Fachkreise falsche Informationen über die Lebensmittel, die Gegenstand der kommerziellen Mitteilung sind, völlig gutgläubig an die Endverbraucher weitergeben, mit denen sie in Verbindung stehen. Diese Gefahr verdient umso größere Beachtung, als die Fachkreise aufgrund des Vertrauensverhältnisses, das im Allgemeinen zwischen ihnen und ihren Patienten besteht, einen erheblichen Einfluss auf diese ausüben können.

Wenn an medizinische Fachkreise gerichtete nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1924/2006 fielen und damit verwendet werden dürften, ohne notwendig auf wissenschaftliche Nachweise gestützt zu sein, bestünde überdies die Gefahr, dass Lebensmittelunternehmer ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung dadurch umgingen, dass sie sich über Angehörige medizinischer Fachkreise an den Endverbraucher wendeten, damit diese ihre Produkte dem Endverbraucher empföhlen.

Folglich trägt die Anwendung der Verordnung Nr. 1924/2006 auf nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen an Fachkreise im Rahmen des Binnenmarkts, dessen ordnungsgemäßes Funktionieren die Verordnung gewährleisten soll, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau bei.

Die von Innova Vital vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, diese Auslegung zu entkräften, wonach die Verordnung Nr. 1924/2006 für nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen auch dann gilt, wenn sich die Mitteilung ausschließlich an medizinische Fachkreise richtet.

Zwar ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006, dass die Verwendung nährwert‑ oder gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig ist, wenn der durchschnittliche Verbraucher die positiven Wirkungen, die in der Angabe dargestellt werden, versteht.

Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass jede objektive Information über neue wissenschaftliche Entwicklungen, die Lebensmittelunternehmer unter Verwendung technischer oder wissenschaftlicher Terminologie – wie hier des Begriffs „atopische Dermatitis“ – an medizinische Fachkreise richten, verboten wäre.

Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 ist nämlich dahin zu verstehen, dass diese Bestimmung im Interesse einer sachkundigen Entscheidung des Endverbrauchers zur Anwendung gelangt, wenn die nährwert‑ und gesundheitsbezogenen Angaben unmittelbar dem Endverbraucher mitgeteilt werden. In einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits jedoch wird das solche Angaben enthaltende Schreiben, wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge festgestellt hat, nicht als solches dem Endverbraucher vorgelegt, sondern den medizinischen Fachkreisen übermittelt, die stillschweigend dazu aufgefordert werden, das betroffene Lebensmittel dem Endverbraucher zu empfehlen.

Darüber hinaus sieht der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 vor, dass die Verordnung auf Angaben in nicht kommerziellen Mitteilungen wie z. B. in den Ernährungsrichtlinien oder ‑empfehlungen staatlicher Gesundheitsbehörden und ‑stellen oder in nicht kommerziellen Mitteilungen und Informationen in der Presse und in wissenschaftlichen Veröffentlichungen keine Anwendung finden sollte.

Daher steht die Verordnung der objektiven Information medizinischer Fachkreise über neue wissenschaftliche Entwicklungen, die sich technischer oder wissenschaftlicher Terminologie bedient, nicht entgegen, wenn die Mitteilung nicht kommerzieller Art ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: