EuGH: Alkoholfreies Getränk darf nicht als "Gin" bzw, "Gin alkoholfrei" bezeichnet und angeboten werden - Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung
EuGH
Urteil vom 13.11.2025
C-563/24
Der EuGH hat entschieden, dass ein alkoholfreies Getränk nicht als "Gin" bzw. "Gin alkoholfrei" bezeichnet und angeboten werden darf, da dies einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung darstellt.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein alkoholfreies Getränk darf nicht als Gin verkauft werden
Diese Bezeichnung ist einem bestimmten alkoholischen Getränk vorbehalten.
Ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs1 verklagte PB Vi Goods vor einem deutschen Gericht auf Unterlassung des Verkaufs eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“.
Nach Ansicht des Vereins verstößt diese Bezeichnung gegen das Unionsrecht, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. betragen müsse.
Das deutsche Gericht hat hierzu den Gerichtshof befragt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass es nach dem Unionsrecht eindeutig verboten ist, ein Getränk wie das in Rede stehende als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält. Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin“ mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen ist, ist insoweit unerheblich.
Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit steht diesem Verbot nicht entgegen und führt daher nicht zu seiner Ungültigkeit.
Insbesondere verhindert das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten ist.
Darüber hinaus ist dieses Verbot insoweit verhältnismäßig, als es darauf gerichtet ist, die Verbraucher vor der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.
Tenor der Entscheidung:
1. Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1096 der Kommission vom 21. April 2021 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks verbietet, weil dieses nicht die Anforderungen für die Kategorie von Spirituosen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b dieser Verordnung erfüllt.
2. Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, weshalb Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 in der durch die Delegierte Verordnung 2021/1096 geänderten Fassung im Hinblick auf die in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit ungültig wäre.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 13.11.2025
C-563/24
Der EuGH hat entschieden, dass ein alkoholfreies Getränk nicht als "Gin" bzw. "Gin alkoholfrei" bezeichnet und angeboten werden darf, da dies einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung darstellt.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein alkoholfreies Getränk darf nicht als Gin verkauft werden
Diese Bezeichnung ist einem bestimmten alkoholischen Getränk vorbehalten.
Ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs1 verklagte PB Vi Goods vor einem deutschen Gericht auf Unterlassung des Verkaufs eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“.
Nach Ansicht des Vereins verstößt diese Bezeichnung gegen das Unionsrecht, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. betragen müsse.
Das deutsche Gericht hat hierzu den Gerichtshof befragt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass es nach dem Unionsrecht eindeutig verboten ist, ein Getränk wie das in Rede stehende als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält. Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin“ mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen ist, ist insoweit unerheblich.
Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit steht diesem Verbot nicht entgegen und führt daher nicht zu seiner Ungültigkeit.
Insbesondere verhindert das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten ist.
Darüber hinaus ist dieses Verbot insoweit verhältnismäßig, als es darauf gerichtet ist, die Verbraucher vor der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.
Tenor der Entscheidung:
1. Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1096 der Kommission vom 21. April 2021 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks verbietet, weil dieses nicht die Anforderungen für die Kategorie von Spirituosen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b dieser Verordnung erfüllt.
2. Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, weshalb Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 in der durch die Delegierte Verordnung 2021/1096 geänderten Fassung im Hinblick auf die in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit ungültig wäre.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: