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LG Bamberg: YouTube haftet für unzureichende Werbekennzeichnung in hochgeladenen Videos gemäß Art. 26 Abs. 2 DSA – Zehnsekündiger Werbehinweis in Influencer-Videos reicht nicht

LG Bamberg
Urteil vom 11.03.2026
1 HK O 19/25


Das LG Bamberg hat entschieden, dass YouTube gemäß Art. 26 Abs. 2 des Digital Services Act (DSA) haftet, wenn ein Hinweis auf bezahlte Werbung in Influencer-Videos lediglich für zehn Sekunden eingeblendet wird, da dies unzureichend ist. Eine Kennzeichnung in "Echtzeit" im Sinne von Art. 26 Abs. 2 DSA setzt eine Einblendung über die gesamte Dauer des Beitrags voraus.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist auch vollumfänglich begründet.

1. Der Rechtsstreit untersteht deutschem Recht.

Gemäß Art. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.

Nachdem die von Klägerseite beanstandeten Influencer-Videos auf der Plattform yt.com/de veröffentlicht werden und im gesamten Bundesgebiet abrufbar sind, werden auch dort die kollektiven Interessen der Verbraucher tangiert. Mithin kommt in Deutschland geltendes Recht zur Anwendung.

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von kommerziellen Yt. -Videos ohne hinreichend deutlichen Hinweis, dass es sich bei diesem um bezahlte Werbung handelt gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA, da die Beklagte mit dem nur zehn Sekunden andauernden Hinweis auf bezahlte Werbung gegen Art. 26 Abs. 2 DSA verstößt.

2.1. Der DSA gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 DSA für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste. Vermittlungsdienst in diesem Sinne ist gemäß Art. 3 lit. g) iii) DSA auch ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern. Ein Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen, wird gemäß Art. 3 i) DSA als Online-Plattform bezeichnet.

Das Bereitstellen der Plattform yt.com/de, damit Influencer ihre Videos auf dieser hochladen und damit auch deutsche Verbraucher erreichen können, stellt das Anbieten einer Online-Plattform und damit einen Vermittlungsdienst im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DSA dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2025 – 21 U 62/23, juris, Rn. 45; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, juris, Rn. 21).

2.2. Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA sind die Anbieter von Online-Plattformen verpflichtet, den Nutzern eine Funktion anzubieten, mit der sie erklären können, ob der von ihnen bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation darstellt oder eine solche kommerzielle Kommunikation enthält.

(1) Art. 26 Abs. 2 DSA regelt die Pflichten der Beklagten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation durch ihre Nutzer, wobei gemäß Art. 3 lit. b) DSA Nutzer jede natürliche oder juristische Person sein kann, die einen Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Als Nutzer in diesem Sinne gelten daher auch Influencer (Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 50; Spindler/Schuster/Kaesling/Janal, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 26 Rn. 31). Für die kommunizierenden Nutzer hat die Regelung den Vorteil, dass sie die Kennzeichnung der kommerziellen Kommunikation nicht mehr zum Kommunikationsinhalt machen müssen. Für die konsumierenden Nutzer hat die Kennzeichnung durch die Plattformen den Vorteil, dass die Kennzeichnung besser erkennbar wird, weil sie zwar mit der Kommunikation erfolgt, aber nicht mehr Teil dieser ist (Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 56). Kommerzielle Kommunikation in diesem Sinne erfasst dabei gemäß Art. 3 lit. w) DSA i.V.m. Art. 2 lit. f) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (E-Commerce-RL) alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt.

(2) Dieser Verpflichtung aus Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA ist die Beklagte nachgekommen, indem sie eine Funktion bereitgestellt hat über welche die Nutzer, hier die Influencer, erklären können, ob die Inhalte ihrer Videos kommerzieller Art sind. Insofern ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die von Klägerseite beanstandeten Yt. -Videos kommerzielle Kommunikation darstellen und die Beklagte daher verpflichtet war, den Nutzern eine entsprechende Offenlegungsfunktion bereitzustellen. Die Ersteller der streitgegenständlichen Videos haben die von der Beklagten bereitgestellte Offenlegungsfunktion auch genutzt und selbst erklärt, dass ihre Videos kommerzieller Natur sind mit der Folge, dass der Hinweis auf bezahlte Werbung überhaupt erst eingeblendet wurde.

2.3. Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA ist die Beklagte sodann verpflichtet sicherzustellen, dass, wenn ein Nutzer eine Erklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA abgibt, die anderen Nutzer klar und eindeutig und in Echtzeit, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, feststellen können, dass der von dem Nutzer bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation wie in dieser Erklärung beschrieben darstellt oder enthält.

(1) Die Kennzeichnung muss demgemäß hervorgehoben, also gut sichtbar, und in Echtzeit, das heißt zeitgleich mit dem Inhalt, erfolgen und für die anderen Plattformnutzer klar und eindeutig ergeben, dass es sich um kommerzielle Kommunikation handelt (Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 55; Spindler/Schuster/Kaesling/Janal, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 26 Rn. 33, 29). Diesen Anforderungen wird der lediglich für zehn Sekunden sichtbar Hinweis auf bezahlte Werbung nicht gerecht.

(2) Laut Duden versteht man unter Echtzeit eine simultan zur Realität ablaufende Zeit. Übertragen auf den Fall bedeutet dies nichts anderes, als dass der Werbehinweis simultan zum Video laufen muss, sich mithin über dessen ganze oder zumindest weit überwiegende Dauer erstrecken muss. Nachdem der Hinweis auf bezahlte Werbung vorliegend jedoch nur ca. zehn Sekunden sichtbar und nicht reproduzierbar ist bzw. nur reproduzierbar ist, wenn das Video vollständig neu aufgerufen wird, erfolgt er nicht in Echtzeit.

Anlass für eine einschränkende Auslegung dieser Verpflichtung dahingehen, dass es maßgeblich und ausreichend ist, dass der konsumierende Nutzer den Hinweis auf kommerzielle Kommunikation zeitgleich mit Aufruf des Videos erhält, ist nicht veranlasst. Dies entspräche insbesondere nicht der Bedeutung des Wortes „Echtzeit“ und ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten.

Sofern die Beklagte insofern darauf hinweist, dass der Begriff „Echtzeit“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts und daher im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist und zur Untermauerung auf die englische (“in real time“) und französische (“en temps réel“) Übersetzung verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch die von der Beklagten zitierten Sprachversionen umfassen die Deutung, dass der Hinweis auf bezahlte Werbung „zur gleichen Zeit wie Ereignisse tatsächlich geschehen“ zu erfolgen hat. Das Gericht versteht dieses „zeitgleich“ dahingehend, dass die Einblendung während der gesamten Dauer des Videos zu erfolgen hat. Eine Reduzierung des Wortlauts dahingehend, dass nur der Beginn von Einblendung und Video übereinstimmen muss, ist daher auch vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. Zumal, würde man der Argumentation der Beklagten folgen, die Verpflichtung zu einem Hinweis auf bezahlte Werbung auch bereits dann erfüllt wäre, wenn dieser nur für eine Sekunde eingeblendet wird, sofern der Beginn der Einblendung nur mit dem Beginn des Videos übereinstimmt. Hiervon geht offensichtlich auch die Beklagte nicht aus, da sie den Hinweis auf bezahlte Werbung für die Dauer von zehn Sekunden einblendet. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, woraus die Beklagte entnimmt, dass eine Einblendung für gerade zehn Sekunden den Anforderungen an eine Einblendung in Echtzeit entsprechen soll. Anhaltspunkte, nach welchen Kriterien diese Zeitspanne bemessen wurde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(3) Die Kennzeichnung als bezahlte Werbung ist im streitgegenständlichen Fall auch nicht hinreichend hervorgehoben.

In dem Video des Influencers F.P. verschwindet der Hinweis auf bezahlte Werbeinhalte nahezu vollständig gegenüber dem sich über die gesamte Bildschirmbreite erstreckenden und in knalligem Gelb erscheinenden Balken mit dem Namen des Brokers für den er wirbt. Demgegenüber weist der Hinweis auf bezahlte Werbung eine deutlich geringere Größe auf und ist zusätzlich in einem unauffälligen Grauton gehalten und im oberen linken Eck des Bildes platziert. Infolgedessen ist der lediglich für zehn Sekunden erscheinende Hinweisen auf bezahlte Werbung daher wegen seiner geringen Größe, der unauffälligen Farbe, der Platzierung am oberen linken Rand des Bildes und der nur kurzen Dauer der Sichtbarkeit nicht sonderlich präsent und kann auch von einem situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weiteres leicht übersehen werden (vgl. zu diesem Maßstab der Erkennbarkeit EuGH, Urteil v. 26. Oktober 2016 – C-611/14 –, juris, Rn. 57 – Canal Digital; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2020 – 6 U 38/19, juris, Rn. 110ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2019 – 6 W 68/19, juris, Rn. 14).

In dem Video von M.M. wird zusätzlich von dem Hinweis auf bezahlte Werbung abgelenkt, indem unmittelbar unter diesem in Balkenform gehaltenen Hinweis auf bezahlte Werbung weitere Balken mit Hinweisen auf TT-Auftritte der Influencerin erscheinen. Diese sind breiter und größer und mit einem deutlich präsenteren TT-Symbol kombiniert, wodurch der Hinweis auf die bezahlte Werbung eher in den Hintergrund tritt.

(4) Schließlich ist auch nicht klar und eindeutig erkennbar, dass und inwiefern es sich um kommerzielle Kommunikation handelt.

Die Videos werden mehrfach durch Werbeblöcke auf Yt. unterbrochen. Es ist daher nicht notwendig davon auszugehen, dass der Betrachter den Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ zu Beginn des Videos auf die Ausführungen im Video bezieht. Ebenso wahrscheinlich ist es, dass er diesen den Hinweis auf die Werbeblöcke bezieht (vgl. LG München I, Urteil vom 30.04.2024 – 1 HK O 5527/23, juris, Rn. 78).

Auch der Erklärtext unterhalb des Videos von F.P. mit Hinweisen zu möglichem Sponsoring ändert hieran nichts. Er reicht schon inhaltlich nicht, da er nicht hinreichend deutlich macht, auf welche Aussagen konkret er sich bezieht. Darüber hinaus findet er sich räumlich deutlich unterhalb des Videos und kann auch deswegen leicht übersehen werden. Gerade diese räumliche Distanz zum Erklärvideo verschärft zusätzlich das Problem, dass unklar ist, auf welche Aussagen im Video sich dieser Hinweis beziehen sollte und auf welches Video überhaupt. Schließlich hindert auch der Hinweis, dass die Inhalte des Videos nur eine persönliche Meinung seien und mithin einer persönlichen Überzeugung entstammten, den Schluss auf das Vorliegen von bezahlter Werbung (vgl. auch LG München I, Urteil vom 30.04.2024 – 1 HK O 5527/23, juris, Rn. 75ff.).

(5) Vor diesem Hintergrund ist der in Grau gehaltene und nur zehn Sekunden andauernde Hinweis auf bezahlte Werbung am linken oberen Bildrand kein ausreichender Hinweis auf den kommerziellen Charakter der Videos.

2.4. Ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA berührt die Interessen der Verbraucher und ist geeignet, den Werbenden und in der Konsequenz auch der Plattform einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Er stellt damit zugleich einen Verstoß gegen § 3a i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG dar gegen welchen mit den Mitteln des UWG vorgegangen werden kann (Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 78; Spindler/Schuster/Kaesling/Janal, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 26 Rn. 42).

3. Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von kommerziellen Yt. -Videos gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, §§ 24 Abs. 1, 1 Abs. 7 MStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG, wenn nicht die dritte natürliche oder juristische Person genannt wird, die den Influencer im Zusammenhang mit der Erstellung der Videos finanziert bzw. sponsert.

3.1. Eine Haftung der Beklagte für die Rechtsverstöße der Influencer in ihren Videos ergibt sich aus dem Umstand, dass sie ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht als Host-Provider, Rechtsverstöße im Sinne von § 3a UWG zu unterbinden, nicht nachgekommen ist und daher selbst nach §§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet ist.

Eine unlautere Wettbewerbshandlung kann auch begehen, wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt. In einem solchen Fall kommt ein täterschaftlicher Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG in Betracht. Die Bereitstellung der Plattform ist insoweit die Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, trifft wettbewerbsrechtlich die Pflicht, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Dem liegt der allgemeine Rechtsgrundsatz zugrunde, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 – 6 U 154/22, Rn. 92.f.; BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18,04, juris, Rn. 22f., 36 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

3.2. Die streitgegenständlichen Videos der Influencer ohne Nennung der sie finanzierenden Person begründen einen Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG.

3.2.1. Eine Verpflichtung zur Nennung von Sponsoren folgt allerdings nicht aus Art. 26 Abs. 1 DSA.

Art. 26 Abs. 1 DSA erfasst nur Online-Plattformen, die selbst Werbung auf ihren Online-Schnittstellen darstellen und umfasst nicht die Verantwortung für von Dritten hochgeladene Videos (vgl.Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 14). Art. 26 Abs. 1 DSA gilt daher nicht für Influencer, die Yt. für ihre Videos nutzen.

Auf die Frage, inwiefern die streitgegenständlichen Videos gegen Art. 26 Abs. 1 DSA verstoßen, kommt es daher nicht an.

3.2.2. Eine entsprechende Verpflichtung folgt allerdings aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG.

Influencer, die ein eigenständiges Profil auf einer Social-Media-Plattform wie Yt. unterhalten und gegen Entgelt kommerzielle Kommunikation betreiben, sind Dienstanbieter im Sinne von § 6 Abs. 1 DDG (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2026 – 14 Ukl 2/24, juris, Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2024 – 6 U 200/23, juris, Rn. 48 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 23.07.2024 – 5 U 78/22, juris, Rn. 22). Für sie gelten daher die Regeln des DDG entweder direkt oder zumindest über §§ 1 Abs. 7, 24 Abs. 1 MStV.

Die von § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG geforderten Angaben sind im streitgegenständlichen Fall unstreitig nicht gemacht worden und werden von der Beklagten auch nicht obligatorisch gefordert.

4. Eine mögliche Haftung der Beklagten entfällt nicht aufgrund der Privilegierung der Beklagten nach Art. 6 Abs. 1 DSA.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

Zutreffend wird insofern von Beklagtenseite darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 8 DSA Anbieter von Vermittlungsdiensten keine allgemeine Verpflichtung trifft, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten, und ein Tätigwerden der Beklagten in Bezug auf nutzergenerierte Videos bei Yt. nur veranlasst wäre, wenn sie durch einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung hingewiesen worden wäre.

Ob die Aufforderung der Klägerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung diesen Anforderungen genügt hat, kann an dieser Stelle allerdings dahinstehen, denn unabhängig von dem Eingreifen des Haftungsprivilegs nach Art. 6 Abs. 1 DSA bleibt gemäß Art. 6 Abs. 4 DSA die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern. Mithin bleibt die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem UWG geltend zu machen, auch im Falle einer Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA bestehen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 – 6 U 154/22, Rn. 89; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, juris, Rn. 25).

5. Der Umfang der Unterlassungsverpflichtung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Die Beseitigung der Rechtsverstöße in den Influencer-Videos stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Beklagten dar. Die monierten Verstöße sind so hinreichend konkretisiert, dass die Beklagte keine autonome Bewertung vornehmen muss und auf automatisierte Techniken zurückgreifen kann, wohingegen sich bei fehlender Prüfungs- und Beseitigungspflicht der Beklagten empfindliche Rechtsschutzlücken zum Nachteil der Verbraucher ergeben würden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 – 6 U 154/22, Rn. 97ff. m.w.N.).

Das Ergreifen technischer Maßnahmen zur Beseitigung der konkret monierten Rechtsverstöße in den Influencer-Videos auf Yt. ist der Beklagten durch Einsatz technischer Mittel auch ohne Weiteres möglich. Insofern besteht eine Pflicht zur Verhinderung gleichartiger Verletzungshandlungen im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 135/18, juris, Rn. 47 – uploaded III). Es sind nur Maßnahmen zu treffen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in der Situation der Beklagten erwartet werden können, um entsprechende Verstöße effektiv zu unterbinden (vgl. BGH, BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 135/18, juris, Rn. 39 – uploaded III). Insofern kann von der Beklagten jedoch erwartet werden, dass der Hinweis auf bezahlte Werbung für die gesamte Dauer des Werbevideos und optisch deutlicher hervorgehoben eingeblendet wird. Besondere technische Schwierigkeiten oder mit der Anpassung der Hinweise verbundene erhebliche Kosten sind weder anzunehmen noch sonst ersichtlich. Ebensowenig, dass diesen Verpflichtungen nicht mit überschaubarem Aufwand automatisiert Rechnung getragen werden könnte (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 – 6 U 154/22, Rn. 102ff.). Gegenteiliges wurde von Beklagtenseite auch nicht vorgetragen.

6. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA bzw. die Verletzung der Verkehrspflicht im Hinblick auf die Nennung der Sponsoren durch die Influencer begründet. Setzt die Entstehung der Verkehrspflicht den Hinweis auf eine eindeutige Rechtsverletzung voraus, wird Wiederholungsgefahr zwar erst durch die Verletzung der durch den Hinweis ausgelösten Prüfungspflicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18,04, juris, Rn. 53, Jugendgefährdende Medien bei eBay; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8 Rz 2.9). Dies ist vorliegend allerdings der Fall, da die Beklagte sich vorgerichtlich geweigert hat, die von Klägerseite zu Recht begehrte Unterlassung zu erklären, und auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Auffassung vertritt, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Für die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht insofern daher eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2020 – I ZR 126/18, juris, Rn 80 – WarnWetterApp).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Kennzeichnungspflicht für Influencer bei Fahrzeug-Präsentationen per Instagram-Reels auch ohne direkte Bezahlung gemäß § 6 DDG

OLG Karlsruhe
Urteil vom 03.03.2026
14 UKl 2/24

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Instagram-Beiträge von Influencern über Testfahrzeuge auch dann als kommerzielle Kommunikation zu kennzeichnen sind, wenn keine direkte Bezahlung erfolgt, sofern die kostenlose Überlassung des Fahrzeugs und die Erstattung von Reisekosten eine Gegenleistung für die werbliche Berichterstattung darstellen.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UKlaG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG.

1. Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Verbraucherschutzgesetze im Sinne des UKlaG sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 UKlaG diejenigen Vorschriften des DDG, die das Verhältnis zwischen Anbietern von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.

Eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz setzt allein die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes der Vorschrift voraus. Ein schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Soweit ein Verbraucherschutzgesetz ein Gebot aufstellt wie etwa bei Informationspflichten, kann sein Tatbestand nur durch ein pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden (BeckOK UWG/Günther, 30. Edition 01.07.2025, § 2 UKlaG Rn. 81).

Eine Person, die gegen verbraucherschützende Gesetze verstößt, kann nur „im Interesse des Verbraucherschutzes“ auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Es handelt sich um eine materiellrechtliche Beschränkung des Anspruchs. Die unionsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 RL (EU) 2020/1828 - Verbandsklagen-RL zeigt, dass der Anspruch nur besteht, sofern Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt sind oder zu sein drohen. Kollektivinteressen sind dann berührt, wenn die Zuwiderhandlung in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und infolgedessen eine grundsätzliche Klärung geboten erscheint. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn eine anspruchsberechtigte Stelle eine allgemeine, nicht nur den Einzelfall betreffende Verhaltensweise eines Zuwiderhandelnden beanstandet (BeckOK UWG/Günther, a.a.O., § UKlaG 2 Rn. 82 f.).

2. Gemessen an diesen Anforderungen ist die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet.

a) Die Beklagte ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG passivlegitimiert, da sie den Instagram-Kanal betreibt und die streitgegenständlichen Videobeiträge veröffentlicht hat.

b) Die Beklagte hat gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG verstoßen, indem sie die angegriffenen Videobeiträge nicht als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet hat, was aufgrund des Inhalts der Beiträge notwendig gewesen wäre.

aa) Bei § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UKlaG. § 6 DDG führt für die kommerzielle Kommunikation eines Anbieters digitaler Dienste besondere Pflichten ein, welche dem Schutz des Verbrauchers vor gezielter Irreführung dienen (BeckOK UWG/Günther, a.a.O., § 2 UKlaG Rn. 23.1).

bb) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen.

(1) Die Beklagte ist als Influencerin auf Instagram, die dort ein eigenständiges Profil unterhält, ein Diensteanbieter nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 9/21, Rn. 61, juris).

(2) Bei den streitgegenständlichen Beiträgen handelt es sich um kommerzielle Kommunikation zugunsten Dritter.

/a/ Das DDG definiert den Begriff der kommerziellen Kommunikation nicht. Allerdings verweist Art. 3 lit. w Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über Digitale Dienste) hinsichtlich der Definition auf Art. 2 lit. f. Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie). Der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ umfasst demnach alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt; keine Form der kommerziellen Kommunikation stellen Angaben dar, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post und Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Micklitz/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, § 6 DDG Rn. 14).

Erhält ein Influencer für einen werblichen Beitrag eine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens dar (BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, Rn. 50, juris). Kommerzielle Kommunikation liegt insbesondere auch vor, wenn der hierdurch begünstigte Unternehmer zwar keine Geldzahlung geleistet, jedoch das dargestellte Produkt der Influencerin zur Verfügung gestellt hat. Der Bezug zwischen Bericht und geldwertem Vorteil wird hier durch die naheliegende und daher regelhaft anzunehmende Erwartung des durch den Bericht begünstigten Unternehmens hergestellt, dass die Influencerin über das Produkt berichten werde. Ein solcher Bericht ist durch die Produktbereitstellung initiiert und daher nicht unabhängig. Eines synallagmatischen Zusammenhangs zwischen Beitrag und Gegenleistung bedarf es nicht. Der Schutzzweck der Regelung verlangt die Erfassung auch solcher Gewährungen geldwerter Vorteile, mit denen Beiträge gerade erst veranlasst werden sollen, ohne dass zuvor eine Vereinbarung getroffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 35/21, Rn. 64 f., juris). Eine Geringfügigkeitsschwelle für die gewährte Gegenleistung gibt es nicht (BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 9/21, Rn. 69, juris).

/b/ Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Instagram-Beiträgen um kommerzielle Kommunikation zugunsten der jeweiligen Autohersteller.

Indem in den Beiträgen bestimmte Eigenschaften der Fahrzeuge herausgestellt werden, die besonders erwähnenswert sein sollen, handelt es sich um eine Kommunikation, die jedenfalls der Förderung des Erscheinungsbildes der Autohersteller dienen sollte. Es handelt sich daher um werbliche Beiträge. Angesichts der weiten Definition des Begriffes der kommerziellen Kommunikation kommt es nicht darauf an, dass die Beiträge nicht dazu gedient haben mögen, den Absatz der konkret präsentierten Fahrzeuge zu fördern. Die Präsentation der Fahrzeuge der Marken Audi, BMW und Volvo erfolgte zumindest zur Imagepflege der jeweiligen Automobilhersteller.

Da die Fahrzeuge der Beklagten kostenfrei im Rahmen von Presseterminen zur Verfügung gestellt worden sind und sie ihre Reisekosten (nebst Verpflegung) erstattet bekam, erhielt sie eine Gegenleistung für die von ihr veröffentlichten Beiträge. Es kommt in diesem Zusammenhang - wie dargelegt - nicht darauf an, dass die Beklagte frei gewesen sein mag, ob sie überhaupt Beiträge veröffentlicht und welchen Inhalt die Beiträge haben. Denn die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge nebst Kostenerstattung erfolgte seitens der Autohersteller ersichtlich in der Erwartung, dass über die Fahrzeuge berichtet wird.

(3) Die kommerzielle Kommunikation war nicht klar als solche zu erkennen, § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG.

Randnummer50
/a/ Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks dann nicht erforderlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die zur angesprochenen Gruppe gehören, den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick - und nicht erst nach einem analysierenden Studium - erkennen können. Nicht ausreichend ist daher, wenn sich der werbliche Charakter eines Beitrags dem Verbraucher erst erschließt, wenn er ihn bereits zur Kenntnis genommen hat. Denn dann ist er der Anlockwirkung bereits erlegen, die das Kennzeichnungsgebot gerade unterbinden soll, und war er der Werbebotschaft unvorbereitet ausgesetzt. Die Kennzeichnung soll dem Verbraucher gerade die Möglichkeit verschaffen, sich auf den kommerziellen Charakter der Handlung einzustellen, damit er sie von vornherein kritisch beurteilen oder sich ihr ganz entziehen kann (BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 9/21, Rn. 49, juris).

Unterhält ein Influencer einen verifizierten Account, hat er eine erhebliche Anzahl an Followern und wird der Account ersichtlich nicht unter dem bürgerlichen Namen betrieben, kann sich der kommerzielle Zweck des Kanals aus den Umständen ergeben (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2020 - 15 U 142/19, Rn. 57, juris). Dies ist aber nicht zwingend. Der Annahme, der kommerzielle Zweck einzelner Beiträge, fremde Unternehmen zu fördern, ergebe sich aus den Umständen, kann etwa die häufig anzutreffende Vermischung nicht-werblicher und werblicher Beiträge entgegenstehen. Bei einer solchen Vermischung der Beiträge ergibt sich dieser kommerzielle Zweck nicht bereits aus einer etwaigen Verifizierung des Profils (also der Kennzeichnung als „echtes Profil“ des namentlich benannten Inhabers, die nur bei Personen mit einer bestimmten öffentlichen Bekanntheit bzw. ab einer gewissen Anzahl an Followern erfolgt), einer besonders hohen Anzahl der Follower oder aus einer generellen Bekanntheit des Influencers (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2022 - 6 U 56/21, Rn. 70, juris).

/b/ Gemessen an diesen Anforderungen waren die streitgegenständlichen Beiträge nicht so gestaltet, dass die durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die zur angesprochenen Gruppe gehören, den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick - und nicht erst nach einem analysierenden Studium der Videoclips - erkennen konnten.

/aa/ Zu der angesprochenen Gruppe zählen nicht lediglich die Follower der Beklagten, sondern auch diejenigen Nutzer von Instagram, die sich generell für Automobile interessieren. Denn die Verbreitung der Beiträge auf Instagram erfolgt jedenfalls auch über Algorithmen, die Videos mit einem entsprechenden Inhalt Usern empfehlen, die sich hierfür potentiell interessieren könnten, hier also etwa Autoliebhabern. Dies geschieht in der Weise, dass die „Reels“ potentiell interessierten Nutzern in den sogenannten „Instagram-Feed“ eingespielt werden, der neben gefolgten Konten auch empfohlene Beiträge umfasst. Deutlich wird dies hier dadurch, dass einzelne Beiträge der Beklagten wesentlich mehr Aufrufe haben als die Beklagte Follower hat. Daher ist es nicht maßgeblich, dass die Beklagte den Account unter dem themenbezogenen Kunstnamen „j…“ betreibt, sie bei Instagram verifiziert ist, mittlerweile über eine Million Follower hat und auf ihrem Profil 651 Beiträge veröffentlicht sind, die (teilweise) Aufrufe von weit über einer Million Nutzern haben. Diese Informationen sind denjenigen Nutzern, die der Beklagten nicht folgen und denen die „Reels“ lediglich von Instagram empfohlen werden, nicht ohne Weiteres bekannt, sodass sich der kommerzielle Zweck der Beiträge, fremde Unternehmen zu fördern, nicht bereits aus diesen Umständen ergibt.

/bb/ Der kommerzielle Zweck der Beiträge ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der Gestaltung der Videobeiträge. Diese sind vielmehr auf den ersten Blick inhaltlich neutral in Gestalt einer Bedienungsanleitung bzw. schlichten Präsentation gestaltet.

Hierzu im Einzelnen:

/1/ In dem Beitrag „How to … make your new Audi RS3 much louder before starting the engine“ (Anlage K 3), zeigt die Beklagte, wie vor dem Starten des Motors die Fahrzeugeinstellungen geändert werden können, um den Motor des Fahrzeugs lauter zu machen. In dem „Reel“ wird Text eingeblendet, in welchem die ausgeführten Maßnahmen zusammengefasst werden. Der dargestellte Audi RS 3 steht auf einem Parkplatz. Der Beitrag wirkt damit auf den ersten Blick wie eine Bedienungsanleitung, in der schlicht gezeigt wird, wie die Lautstärke des Fahrzeugs gesteigert werden kann. Dass das Fahrzeug nicht über ein amtliches Kennzeichen verfügt, sondern ein Schild angebracht ist, auf dem „RS 3“ zu lesen ist, wird erst ganz am Ende des „Reels“ ersichtlich.

/2/ In dem Beitrag „Rate this Audi Grandsphere concept car!“ sitzt die Beklagte in dem Fahrzeug und zeigt, wie sich das futuristische Lenkrad einklappt, nachdem sie einen Knopf darauf betätigt hat (Anlage K 4). Das „Reel“ hat keinen eingeblendeten Titel, das Fahrzeug ist von außen nicht zu sehen. Das Firmenloge der Audi AG wird erst am Ende des „Reels“ gezeigt. Das Video wirkt daher am Anfang wie eine bloße Präsentation eines besonderen Lenkrades ohne Bezug auf einen bestimmten Hersteller, der erst am Ende erkennbar wird.

/3/ In dem Beitrag „This is one of the craziest cars Audi ever built! How do you like the Audi RS 6 Avant GT?!“ öffnet die Beklagte zunächst die Motorhaube des Autos, das sich augenscheinlich vor einer Halle befindet. Im Anschluss präsentiert sie Außenansichten sowie den Innenraum und die Rücklichter des Fahrzeugs (Anlage K 5). Das „Reel“ hat keinen eingeblendeten Titel, dieser taucht vielmehr (nur) im Kommentarbereich auf. Das Fahrzeug verfügt zwar nicht über ein amtliches Kennzeichen - angebracht ist ein Schild mit der Aufschrift „RS 6 Avant GT“ - allerdings ist dies nicht ohne Weiteres erkennbar, da es schlecht sichtbar ist. Das „Reel“ stellt sich daher insgesamt als bloße Präsentation des Fahrzeuges dar.

/4/ In dem Beitrag „I mean … How cool is this Volvo EX90 light?! Have you ever seen a car winking?! Me neither!“ steht die Beklagte vor dem Fahrzeug und zeigt, wie die Vorder- und Rückleuchten des Autos aussehen bzw. wie sie sich bewegen (Anlage K 6). Der Titel wird eingeblendet. Der Pkw steht in diesem „Reel“ auf einem Parkplatz. Er verfügt weder an der Vorder- noch an der Rückseite über amtliche Kennzeichen, wobei dies bei flüchtiger Betrachtung nicht ins Auge springt, da der Bereich, an dem sich üblicherweise das Nummernschild befindet, insbesondere am Anfang des „Reels“ verdeckt wird. Auch dieser Beitrag wirkt auf den ersten Blick wie eine schlichte Präsentation der besonderen Leuchten bzw. Fahrtrichtungsanzeiger des Fahrzeugs.

/5/ In dem Beitrag „Is the Volvo EX90 one of the most flexible electric cars ever?! How do you like the trunk ot the new SUV?!“ posiert die Beklagte in einiger Entfernung zu dem Fahrzeug und sieht sich dieses an. Der Titel wird erst im Verlauf des „Reels“ eingeblendet. Im Anschluss zeigt die Beklagte, wie sich die Sitze des beworbenen Autos elektronisch einklappen können. Das Fahrzeug hat - soweit ersichtlich - ein reguläres (amerikanisches) Nummernschild. Auf den ersten Blick wirkt das Video wie eine Präsentation der elektronisch einklappbaren Sitze bzw. wie eine schlichte Gebrauchsanleitung.

/6/ In dem Beitrag „What are your thoughts about the trunk of the new BMW M5 Touring ?!“ zeigt die Beklagte die Funktionen des Kofferraums des beworbenen Autos, nämlich wie dieser verstellt werden kann. Das Fahrzeug befindet sich augenscheinlich in einer Halle, wobei nicht klar zu erkennen ist, dass es sich um ein Studio oder einen Showroom handelt. Das Fahrzeug hat ein reguläres deutsches Kennzeichen. Dieses „Reel“ wirkt wie eine Bedienungsanleitung hinsichtlich der Verstellmöglichkeiten des Kofferraums.

/7/ In dem Beitrag „World premiere of the NEW BMW M5 Touring. How do you like it?!“ werden die Scheinwerfer des Fahrzeugs präsentiert, das sich wiederum augenscheinlich in einer nicht näher bestimmbaren Halle befindet. Das „Reel“ hat keinen eingeblendeten Titel. Die Beklagte deutet zunächst auf die Scheinwerfer, die im Anschluss in Nahaufnahmen gezeigt werden. Es folgen Blicke in den Innenraum, man erkennt den Fahrersitz und das Cockpit. Am Ende wird die Front des Fahrzeugs präsentiert, wobei nun erkennbar wird, dass das Auto ein reguläres deutsches Nummernschild hat. Das „Reel“ erscheint daher wie eine Präsentation des neuen BMW M5 Touring.

/8/ Der Beitrag „What are your thoughts on the new BMW X3?! How do you like it?!“ weist keinen Titel auf. Die Beklagte befindet sich zunächst vor dem Fahrzeug, das sich in einer nicht näher identifizierbaren Halle befindet und ein reguläres deutsches Kennzeichen hat. Gezeigt wird zunächst die Fahrzeugfront, sodann das Cockpit bzw. einige Details darin. Auf den ersten Blick wirkt das „Reel“ ebenfalls wie eine kurze Bedienungsanleitung in Hinblick auf verschiedene Details im Cockpit.

cc) Die Beklagte hat nach all dem gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG verstoßen, indem sie die kommerzielle Kommunikation zugunsten fremder Unternehmen pflichtwidrig nicht gekennzeichnet hat. Auf ein Verschulden kommt es wie dargelegt nicht an.

c) Die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG wird vorliegend nicht verletzt. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG finden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen, wozu auch § 6 Abs. 1 DDG gehört. Zwar ist § 6 Abs. 1 DDG im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen, sodass eine Gesamtabwägung durchzuführen ist. Ist der Schutz der Verbraucher betroffen und zugleich - wie hier - festzustellen, dass die Pflicht zur Kennzeichnung nicht den Inhalt der Meinungsäußerung reguliert, sondern nur die Art ihrer Präsentation betrifft, erweist sich der im Verbot liegende Grundrechtseingriff als verhältnismäßig und daher gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, Rn. 125, juris).

d) Der Kläger ist zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, denn vorliegend geht es um ein Verhalten der Beklagten, durch das Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt sind. Indem die Beklagte als Influencerin in den streitgegenständlichen Fällen entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG kommerzielle Kommunikation zugunsten Dritter nicht eindeutig gekennzeichnet hat, liegt eine gewichtige Zuwiderhandlung vor, die über den Einzellfall hinausgeht. Denn die Beklagte hat ausweislich der zahlreichen Aufrufe ihrer „Reels“ eine verhältnismäßig große Reichweite auf Instagram.

e) Die für den Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben.

aa) In § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist ausdrücklich nur der sogenannte Verletzungsunterlassungsanspruch geregelt, der über die Zuwiderhandlung hinaus eine Wiederholungsgefahr erfordert (allgemeine Meinung: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, § 2 UKlaG Rn. 80).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die erstmalige Verletzung einer verbraucherschützenden Norm eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, die nur durch ein rechtskräftiges, mit einer Ordnungsmittelandrohung verbundenes Unterlassungsurteil oder eine ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende, eindeutige und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlung entfallen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10.01.2024 - I ZR 95/22, Rn. 38, juris), wobei das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig sein muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, EuGH-Vorlage vom 21.09.2017 - I ZR 74/16, Rn. 10, juris).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt eine Wiederholungsgefahr vor, da - wie dargelegt - eine Verletzung einer verbraucherschützenden Norm in Gestalt eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG vorliegt, die sowohl zum Zeitpunkt der Begehung als auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war. In Hinblick darauf, dass sich die Beklagte geweigert hat, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Bamberg: Weiternutzung anderer bestender YouTube-Kanäle durch Influencer nach Sperrung eines YouTube-Kanals keine Umgehung und somit zulässig

OLG Bamberg
rteil vom 28.07.2025
4 U 62/25 e

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Weiternutzung anderer bestender YouTube-Kanäle durch einen Influencer nach Sperrung eines YouTube-Kanals keine Umgehung und somit zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Freischaltung der streitgegenständlichen Kanäle sowie auf Unterlassung einer erneuten Sperrung, soweit diese auf Gründe gestützt wird, wie sie den Sperrungen im Januar 2025 zugrunde lagen.

aa) Auf den Rechtsstreit ist deutsches Recht anwendbar. Unwidersprochen hat der Verfügungskläger vorgetragen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Nutzungsvertrag unter Berücksichtigung der in den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten enthaltenen Rechtswahlklausel dem deutschen Recht unterliegt (Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Rom I-VO).

bb) Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, die im Januar 2025 gesperrten Kanäle des Verfügungsklägers wieder zur Nutzung durch den Verfügungskläger freizuschalten, wie dies vor den Sperrungen der Fall war.

Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen die Verfügungsbeklagte gemäß ihrer Nutzungsbedingungen (Anlage AG1, dort unter „Ihre Nutzung des Dienstes“) als Anbieterin des Hosting-Dienstes „XY“ dem Verfügungskläger gestattet hat, bestimmte definierte Inhalte (Video, Audio, Grafiken, etc.) auf der Plattform einzustellen und zugänglich zu machen. Daraus folgt, dass die Verfügungsbeklagte weder Inhalte, die der Verfügungskläger auf der Plattform eingestellt hat, grundlos löschen darf (BGH Urt. v. 29.7.2021, Az. III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 28), noch – als gravierendere Eingriffe in das Vertragsverhältnis – die vom Verfügungskläger betriebenen Kanäle sperren oder ihn vollständig von der Nutzung der Plattform ausschließen darf.

Eine ausreichende vertragliche Grundlage, welche die Sperrung der Kanäle des Verfügungsklägers rechtfertigen könnte, ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten auch unter Berücksichtigung der dort in Bezug genommenen „Community-Richtlinien“ entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht.

aaa) Die Verfügungsbeklagte hat sich, als (vertragliche) Grundlage für die im Januar 2025 vorgenommenen Sperrungen der streitgegenständlichen Kanäle, zwar auf ihre Nutzungsbedingungen berufen, wonach ein Nutzer, soweit für seinen Kanal aufgrund einer Verwarnung Einschränkungen gelten, keinen anderen Kanal verwenden dürfe, um diese Einschränkungen zu umgehen, und wonach ein Verstoß gegen dieses Verbot eine „schwerwiegende Verletzung dieser Vereinbarung“ darstelle (Anlage AG 1 unter „Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien“). Soweit die Verfügungsbeklagte aber vorträgt, dass die Nutzung bzw. das „Bespielen“ der streitgegenständlichen Kanäle mit neuen Inhalten nach den im November 2024 vorgenommenen Sperrungen eine „Umgehung“ und damit eine zur sofortigen Sperrung berechtigende schwerwiegende Vertragsverletzung im Sinne der Nutzungsbedingungen darstelle, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Senat ist mit dem Verfügungskläger der Auffassung, dass der Vorwurf einer „Umgehung“ dahingehend zu verstehen sein kann, dass diese ein voluntatives Element in dem Sinne voraussetzt, dass ein Nutzer die als vertragswidrig beanstandete Nutzung auf anderen Kanälen fortsetzt. Diese Auslegung ist rechtlich vertretbar und aufgrund des Gebots der kundenfreundlichsten Auslegung (§ 305c BGB) der Entscheidung auch zugrunde zu legen. Hierbei gilt, dass die Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten, die allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB darstellen, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen sind, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 305c, Rn. 16, m.w.N.). Tatsächlich kann der Begriff der Umgehung von einem durchschnittlichen Nutzer dahingehend verstanden werden, dass damit ausschließlich die Fortsetzung der beanstandeten Nutzung auf einem neuen oder anderen Kanal gemeint ist und nicht das Unterlassen jedweder Verwendung im Sinne einer aktiven Nutzung.

Vor diesem Hintergrund ist die bloße Weiternutzung der streitgegenständlichen Kanäle durch den Verfügungskläger nicht als „Umgehung“ im Sinne der Nutzungsbedingungen zu qualifizieren. So hat die Verfügungsbeklagte nicht behauptet, dass die Inhalte der streitgegenständlichen Kanäle gegen ihre „Richtlinien zu Spam, irreführende Praktiken und Betrug“ oder sonstige Verpflichtungen verstoßen hätten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den „Community-Richtlinien“, auf die in den Nutzungsbedingungen Bezug genommen wird und die damit ein zu berücksichtigender Teil des Gesamtklauselwerks darstellen (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O.). Auch aus dem unter der Anlage AG3 vorgelegten Ausdruck „Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien auf XY“ ergibt sich nichts anderes. Hier wird ebenfalls der Begriff der „Umgehung“ als Definition eines Verstoßes gegen die Einschränkung (Einschränkung des Zugangs oder Deaktivierung eines Kanals) verwendet. Jedenfalls ist aber schon nicht ersichtlich, ob dieser „Ausdruck“ einen Teil der Nutzungsbedingungen und damit des vertraglichen Gesamtklauselwerks darstellt oder nicht vielmehr eine bloße Erläuterung. Für letzteres spricht die Bezeichnung als „Artikel“, in dem es um Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien geht. Entsprechendes gilt für die vorgelegte Anlage AG5 „Schließung des Kontos oder Kanals“.

bbb) Auch die Tatsache, dass nach der Sperrung der Kanäle im November 2024 Sperrmitteilungen mit dem Passus „How this affects your channel: We have permanently removed your channel from XY. Going forward, you won't be able to access, possess, or create any other XY channels.” an den Verfügungskläger versandt wurden (Anlage AG 10), rechtfertigt keine andere Entscheidung, da es hierfür an einer vertraglichen Grundlage fehlt. Aus den Nutzungsbedingungen geht (wie dargestellt) nicht hervor, dass die (dauerhafte) Sperrung eines Kanals zwangsläufig die Sperrung sämtlicher Kanäle eines Nutzers zur Folge hat.

Die Mitteilungen der Verfügungsbeklagten aus dem November 2024 sind, unabhängig davon, ob hierfür eine Vertragsgrundlage bestand oder nicht, aus der maßgeblichen Sicht des Verfügungsklägers als Erklärungsempfänger (Grüneberg/Ellenberger, a.a.O., § 133, Rn. 9) auch nicht als Kündigung des Nutzungsvertrags auszulegen. So geht aus den Mitteilungen lediglich hervor, dass einzelne Kanäle gesperrt wurden. Der Begriff der „Kündigung“ wurde nicht verwendet. Zudem wurden nicht sämtliche Kanäle des Verfügungsklägers gesperrt, auch nicht die weiteren Kanäle, die ebenfalls mit der E-Mail-Adresse B. verknüpft waren. Damit liegt auch eine konkludente Kündigung durch eine faktische Beendigung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht vor.

cc) Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB zusätzlich ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung zu.

Wie dargelegt hat die Verfügungsbeklagte durch die Sperrung der Kanäle gegen ihre Vertragspflichten verstoßen. Aufgrund der Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte bereits ihre Pflichten aus dem – fortbestehenden – Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung – in Gestalt der Sperrung der Kanäle – noch andauert, ist vom Bestehen eines aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs auszugehen. Aufgrund der bereits begangenen Pflichtverletzungen besteht auch eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (BGH, Urt. v. 29.7.2021, Az. III ZR 179/20, Rn. 100 ff.).

Hierbei ist die Verpflichtung zur Unterlassung von erneuten Sperrungen der Kanäle insoweit zu beschränken (und eine entsprechende Einschränkung im Tenor dieses Urteils vorzunehmen), als eine erneute Sperrung eines streitgegenständlichen Kanals dann nicht erfolgen darf, wenn die Sperrung darauf gestützt wird, dass dieser trotz der im November 2024 erfolgten Kanalsperrungen weiterbetrieben wird.

dd) Auf die Frage, ob die Mitteilungen der im November 2024 erfolgten Sperrungen an den Verfügungskläger, die lediglich eine pauschale und allenfalls rudimentäre Begründung enthielten, den Voraussetzungen des Art. 17 der hier anwendbaren VO (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste / DSA) entsprochen haben und sich aus Art. 54 DSA ein Anspruch auf Aufhebung der Sperrung ergeben kann (so Hofmann in Hofmann Raue, Digital Services Act, 1. Aufl., Art. 54, Rn. 52), kommt es damit nicht entscheidend an.

Ebensowenig auf die Frage, ob die Sperrungen der weiteren Kanäle im November 2024 berechtigt waren oder nicht.
b) Verfügungsgrund

Der Verfügungskläger hat auch den erforderlichen Verfügungsgrund ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

aa) Das Begehren des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist als Antrag auf Erlass einer Leistungsverfügung auszulegen. So begehrt der Verfügungskläger ungeachtet der (ursprünglich) formulierten Unterlassungsanträge der Sache nach die Wiederherstellung der vollständigen Nutzungsmöglichkeit unter Bereitstellung der streitgegenständlichen Kanäle und damit die Erfüllung des von der Verfügungsbeklagten durch die Sperrung der Kanäle vereitelten Nutzungsvertrags. Das gem. §§ 935, 940 ZPO bei einer Leistungsverfügung erforderliche dringende Bedürfnis auf Erfüllung des Nutzungsvertrags hat die Verfügungsklägerin dargelegt und glaubhaft gemacht.

aaa) Hierbei gilt, dass ein Verfügungsgrund nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO voraussetzt, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein muss. Dies ist insbesondere bei einer Not- oder Zwangslage oder einer Existenzgefährdung der Fall, ebenso bei der Lieferung von Gas, Wasser und Strom und im Übrigen in den Fällen, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 940 ZPO, Rn. 6, m.w.N.).

bbb) Diese Voraussetzungen sind hier im Ergebnis erfüllt. Zwar hat der Verfügungskläger nicht behauptet, dass ohne die Wiederherstellung seiner Kanäle seine persönliche wirtschaftliche Existenz in dem Sinne gefährdet wäre, dass er die für seine persönliche Existenz notwendigen Ausgaben (Kosten für Unterkunft, Nahrung, etc.), nicht mehr tragen könne. Allerdings hat er dargelegt und durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er seinen Lebensunterhalt mit den durch den Betrieb der Kanäle erzielten Werbeeinnahmen bestreitet und mit den Einnahmen auch Mitarbeiter bezahlen muss. Zu berücksichtigen ist hier der Umstand, dass der Verfügungskläger, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, mit zunehmender Dauer der Sperrung der Kanäle „Follower“ und an Reichweite verliert. Zudem sind die während der Sperrung der Kanäle entgangenen Einnahmen, auch wenn der Verfügungskläger im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte, unwiederbringlich verloren. Insoweit kommt die Verweisung des Verfügungsklägers auf den ordentlichen Rechtsweg einer Rechtsverweigerung gleich. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte nicht geltend gemacht, dass sie bei Freischaltung der streitgegenständlichen Kanäle konkrete Nachteile erleiden würde. So hat sie nicht behauptet, dass die Inhalte dieser Kanäle gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßen würden. Sie hat auch nicht vorgetragen, noch bestehen hierfür Anhaltspunkte, dass sie durch die Freischaltung der Kanäle wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.

Gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrunds kann auch nicht vorgebracht werden, dass es der Verfügungskläger unterlassen habe, gerichtlich gegen die ersten Sperrungen im November 2024 vorzugehen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen musste er nicht davon ausgehen, dass die Sperrungen Einfluss auf die streitgegenständlichen Kanäle haben würden, weil deren Weiterbetrieb von der Verfügungsbeklagten als Umgehung der Sperrungen und damit schwerwiegender Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen qualifiziert würde.

Der Verfügungskläger hat das Verfahren im Übrigen auch hinreichend zügig betrieben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu, dass dem klägerischen Begehren, eine vorläufige Regelung herbeizuführen, zu entsprechen ist.

bb) Die Befriedigungsverfügung ist zeitlich bis zum 31.01.2027 zu beschränken. Die Vertragserfüllung kann, da eine Entscheidung im Verfahren über die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, längstens für die Zeit verlangt werden, die für das Erlangen eines vollstreckbaren Titels voraussichtlich notwendig ist (OLG Rostock, Urt. v. 26.06.1996, Az. 6 U 395/96, MDR 1996, 1183, 1184). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Hauptsacheverfahren eine (aufwändige) Beweisaufnahme voraussichtlich nicht erforderlich sein wird, geht der Senat davon aus, dass eine (vorläufig) vollstreckbare Entscheidung innerhalb von 1 1/2 Jahren erlangt werden kann.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Unzulässige Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern für medizinisch nicht indizierte Schönheits-OPs auf Instagram

OLG Frankfurt
Urteil vom 06.11.2025,
6 U 40/25


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern für medizinisch nicht indizierte Schönheits-OPs auf Instagram unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Höckernase - Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am Donnerstag verkündeter Entscheidung.

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u.a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden,“ begründete er seine Entscheidung. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, Az. 6 U 40/25
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2025, Az. 3-10 O 5/24)

Die Entscheidung ist in Kürze unter
www.rv.hessenrecht.hessen.de
Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen:
§ 1 HWG [Anwendungsbereich]

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1. (...)
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a) (...)
c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
§ 11 HWG [Werbeverbot außerhalb der Fachkreise]

(1) (…) 3Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:

1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (…)



BVerfG: Schmähkritik eines YouTubers nicht von Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit gedeckt - Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Beledigung unzulässig

BVerfG
Beschluss vom 09.06.2025
1 BvR 2721/24

Das BVerfG hat entschieden, dass die Schmähkritik eines YouTubers nicht von der Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit gedeckt ist und die Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Beledigung als unzulässig abgewiesen.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Beleidigung

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung wendet.

Der Beschwerdeführer veröffentlichte auf seinem YouTube-Kanal drei Videos, die sich auf drei jeweils klar zu identifizierende deutsche Politikerinnen beziehen. In zwei der drei Videos ist unter anderem eine Filmsequenz eingeschnitten, in der eine Person „Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!“ rief, nachdem zuvor Sequenzen, die die jeweils betroffene Politikerin zeigten, eingeblendet wurden. Im dritten Video kommentierte der Beschwerdeführer eine Äußerung einer dritten Politikerin bezogen auf das Themenfeld der Migrationsbegrenzung in ironischem Ton mit dem Satz „Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!“. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in drei Fällen aufgrund des zuvor geschilderten Sachverhalts verurteilt. Die Berufung und die Revision des Beschwerdeführers wurden jeweils verworfen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz. So seien unter anderem die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, sie zeigt insbesondere weder eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit noch der Meinungsfreiheit hinreichend auf.

Selbst wenn man vom Vorliegen eines Kunstwerkes ausginge, hat die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend dargelegt, dass eine Verurteilung auf dieser Grundlage ausscheidet. Insbesondere wird die Frage, inwieweit das Vorliegen von Schmähkritik über die anerkannte Bedeutung in der Dogmatik der Meinungsfreiheit hinaus auch für die Kunstfreiheit erheblich ist, nicht erörtert.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass das Landgericht fälschlicherweise vom Vorliegen von Schmähkritik ausgegangen ist.

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nicht inhaltlich damit auseinandergesetzt, dass das Landgericht zumindest eine hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Politikerinnen durchgeführt hat und es deswegen nicht darauf ankommt, ob eine Schmähkritik, die eine Abwägung entbehrlich machen würde, vorliegt. Weshalb die hilfsweise Abwägung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen sollte, legt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Unterlassungsanspruch einer Streamerin gegen Streamer wegen Äußerungen in Hatevideos auf YouTube - Persönlichkeitsrechtsverletzung aber keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche

OLG Frankfurt
Urteil vom 17.07.2025
16 U 80/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Streamerin gegen einen Streamer wegen Äußerungen in Hatevideos auf YouTube einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat aber keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Hatefluencer - Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern

Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u.a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u.a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X.

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das Landgericht hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben.

Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat das Urteil teilweise abgeändert.

Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete der Senat seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe.

Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell, „diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“.

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte der Senat aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewertet die Beiträge der Klägerin.

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die geführten öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte der Senat seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch.

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, Az. 16 U 80/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.5.2024, Az. 2-03 O 155/24)



LG Hamburg: Posts in einem auf privat gestellten Instagram-Account sind bei hoher Follower-Zahl öffentlich im Sinne des Presserechts

LG Hamburg
Urteil vom 23.06.2023
324 O 433/22


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Posts in einem auf privat gestellten Instagram-Account bei hoher Follower-Zahl öffentlich im Sinne des Presserechts sind und somit aufgrund einer Selbstöffnung Gegestand von Presseberichterstattung sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG oder einer anderen Anspruchsgrundlage.

Im Rahmen der anzustellenden Abwägung überwiegen die Rechte der Klägerin jene der Beklagten nicht. Die vorliegende Berichterstattung über die Schwangerschaft der Klägerin berührt zwar deren Privatsphäre (hierzu unter I.); der Schutz der Privatsphäre der Klägerin ist indes durch eine Selbstöffnung ihrerseits entfallen bzw. verringert, so dass das Berichterstattungsinteresse der Beklagten höher zu gewichten ist (hierzu unter II.). Schließlich ist hinsichtlich der Berichterstattung über die Schwangerschaft der Klägerin jedenfalls teilweise die Wiederholungsgefahr entfallen (hierzu unter III.).

I. Die Berichterstattung der Beklagten über die Schwangerschaft der Klägerin berührt grundsätzlich deren Privatsphäre.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zusichert, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011, VI ZR 26/11 - Juris Rn. 10 m.w.N.). Hiernach fällt auch eine Schwangerschaft in den thematischen Bereich des Kernbereichs der Privatsphäre, jedenfalls soweit sie noch nicht von außen für jedermann zweifelsfrei optisch wahrnehmbar ist und dadurch eine soziale Dimension erlangt (KG Berlin, Urt. v. 16.09.2021, Az. 10 U 63/19 - Juris Rn. 27; OLG Köln, Urt. v. 10.11.2015, Az. 15 U 97/15 - Juris Rn. 17). Teilweise wird weitergehend auch vertreten, dass es für den thematischen Schutz der Privatsphäre im Zusammenhang mit Schwangerschaften auf die äußere Erkennbarkeit der Schwangerschaft nicht ankomme (so wohl OLG München, Urt. v. 25.02.2014, Az. 18 U 277, 18 U 2770/13 - Juris Rn. 42f.). Eine Entscheidung zwischen diesen Positionen kann hier offenbleiben. Denn die vorliegenden Fotografien der im fünften Monat schwangeren Klägerin im Februar 2022 (Anlagen K 1 und K 2) lassen nicht erkennen, dass die Schwangerschaft der Klägerin zum Zeitpunkt der Berichterstattung bei entsprechender Kleidung für jedermann zweifelsfrei von außen optisch wahrnehmbar gewesen wäre.

II. Der Schutz der Privatsphäre der Klägerin ist indes durch eine Selbstöffnung ihrerseits entfallen bzw. verringert worden, so dass das Berichterstattungsinteresse der Beklagten das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin überwiegt.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren 324 O 101/22 hat die Kammer im Beschluss eine Selbstöffnung noch mit folgenden Erwägungen verneint:

„Insbesondere liegt eine solche Selbstöffnung nicht in dem Umstand, dass die Antragstellerin die Schwangerschaft in einem Posting auf ihrem Instagram-Profil mitgeteilt hat. Denn bei diesem Profil handelt es sich nicht um ein öffentliches Profil, dessen Inhalte jeder Instagram-Nutzer einsehen könnte. Vielmehr ist das Instagram-Profil, wie aus der Anlage ASt 5 ersichtlich und von der Antragstellerin an Eides statt versichert, als „privates“ Konto geführt. Die Postings auf einem privaten Instagram-Konto sind nur für bestätigte Follower dieses Kontos sichtbar. Die Reichweite der erfolgten Mitteilung unterlag somit der Kontrolle der Antragstellerin. Dabei ändert auch der Umstand, dass das Profil 411 Follower hat, nichts daran, dass eine an diesen Empfängerkreis versandte Nachricht nicht als veröffentlicht angesehen werden kann.“

Daran hat die Kammer im Urteil festgehalten und darauf abgestellt, dass

„(d)ie Antragstellerin (...) ihren Account erkennbar auf „privat“ gestellt (hatte), so dass ihre Posts nur für ihre ca. 400 Follower lesbar waren und sein sollten und die Erlangung eines Follower-Status und damit die Zugriffsmöglichkeit auf die von der Antragstellerin geposteten Inhalte von ihrem jeweiligen Einverständnis abhängig waren. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nur diesem begrenzten Personenkreis die hier in Frage stehenden privaten Informationen zukommen lassen wollte.“

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist nun erstmals vorgetragen und unstreitig geworden, dass unter den der Klägerin folgenden mehr als 400 Instagram-Accounts auch Accounts von Politikern sind, wie der des stellvertretenden C.-Bundesvorsitzenden C. L. sowie der Bundestagsabgeordneten C. P., T. K., Dr. K. L1 und J. M. (Anlage B 3) sowie der offizielle Instagram-Account des Kreisverbands der J. U. P1 (Anlage B 7).

Dies rechtfertigt nach Auffassung der Kammer eine andere rechtliche Würdigung der Frage der Selbstöffnung als sie im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt ist: Nicht nur ist die Zahl der Follower mit 411 für einen Freundes- und Verwandtenkreis ungewöhnlich hoch. Zusätzlich liegt hinsichtlich der Politiker- und Kreisverbandsaccounts, die der Klägerin folgen, kein begrenzter Personenkreis mehr vor, den die Klägerin vollständig kennen und kontrollieren konnte. Zwar trägt die Klägerin insoweit vor, die Politiker-Accounts würden lediglich von 1 bis 3 Mitarbeitern bearbeitet, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Dass diese Mitarbeiter ihr zu jedem Zeitpunkt bekannt seien, behauptet die Klägerin indes nicht. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Followerschaft des Kreisverbandes der J. U. P1 vorgetragen hat, dass ihr die beiden Zugriffsberechtigten bekannt seien und über diese hinaus nur eine Handvoll Personen zugangsberechtigt seien, die ihr ebenfalls bekannt seien, gilt Entsprechendes. Denn eine „Handvoll Personen“ als Zugriffsberechtigte bedeuten für die Klägerin gerade keine jederzeitige vollständige Kenntnis und Kontrollmöglichkeit; auch wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass ihr die in Betracht kommenden Personen grundsätzlich bekannt sind, hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass sie zu jedem Zeitpunkt Kenntnis davon hätte, wer im Kreisverband der J. U. P1 zugriffberechtigt war. Damit stellt sich ihr Einverständnis hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeit der Politiker- und Kreisverbandsaccounts als personell nicht kontrollierbar und nicht begrenzt dar. Die Klägerin hat die Erwartung, dass die Umwelt ihre Schwangerschaft als Privatangelegenheit nicht oder nur begrenzt zur Kenntnis nimmt, jedenfalls nicht mehr „situationsübergreifend und konsistent“ zum Ausdruck gebracht (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 82 m.w.N.). Der bei der Bestimmung der Reichweite des Persönlichkeitsrechtsschutzes zentrale situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartung (BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408) ist danach im Falle der Klägerin entfallen bzw. jedenfalls deutlich gemindert.

Auch wenn vor diesem Hintergrund kein völliges Entfallen des Privatsphärenschutzes der Klägerin, sondern nur eine Abschwächung wegen der Öffnung gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit angenommen würde, führte dies nicht zu einer Unzulässigkeit der Berichterstattung:

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17 -, Juris Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall.

Auch unterhaltende Beiträge wie der vorliegende nehmen in vollem Umfang am Schutz der Berichterstattungsfreiheit des Art. 5 Abs. 2 GG teil. Die Klägerin und ihr Ehemann sind bekannte Persönlichkeiten des (H.) sozialen Lebens und treten gemeinsam bei öffentlichen Veranstaltungen auf, wo sie sich auch gemeinsam fotografieren lassen. Ein Berichterstattungsinteresse an der Klägerin und ihrem Ehemann als Prominenten ist daher auch vor dem Hintergrund der Leitbild- und Kontrastfunktion bekannter Personen anzuerkennen, auch wenn der vorliegende Beitrag vornehmlich die Neugier der Leser hinsichtlich der Angelegenheiten der Klägerin und ihres Ehemannes befriedigen soll und weniger einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellt. Aufgrund der Selbstöffnung der Klägerin überwiegt ihr persönlichkeitsrechtliches Interesse gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten nicht. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Berichterstattungsaspekts der Schwangerschaft als auch hinsichtlich des Aspekts des beabsichtigten Umzugs nach H1.

III. Zusätzlich ist jedenfalls hinsichtlich der auf die Schwangerschaft der Klägerin bezogenen Teile der Berichterstattung, die keine weiteren privaten Details als die Tatsache der Geburt (wie Zwillinge, Jungen etc.) enthalten, die Wiederholungsgefahr durch die Geburt der Kinder der Klägerin im Juli 2022 entfallen (Anträge b., c. erster Satz). Die Geburt eines Kindes stellt grundsätzlich einen sozialen Umstand mit Gemeinschaftsbezug dar, der nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 98). Jedenfalls aufgrund der vom Ehemann der Klägerin im Dezember 2022 der Öffentlichkeit mitgeteilten Geburt der Kinder (Anlage B 9) berührte die streitgegenständliche Berichterstattung - soweit sie die Tatsache der Schwangerschaft an sich betrifft - zum jetzigen Zeitpunkt insoweit nur die Sozialsphäre der Klägerin, da mit der Geburt auch notwendig eine vorangegangene Schwangerschaft von im Regelfall 9 Monaten Dauer bekannt wird. Die Abwägung ginge aus den oben genannten Gründen insoweit zugunsten der Beklagten aus.

Ferner stellen die Auskünfte des Ehemannes der Klägerin im Dezember 2022 gegenüber dem S.-H. Zeitungsverlag zur Geburt der Kinder mit darüberhinausgehenden Details (wie Geburtsdatum und Namen, Anlage B 9) eine der Klägerin zuzurechnende weitere Selbstöffnung dar (bezüglich der Anträge a. und teilweise c.), die auch insoweit die Wiederholungsgefahr entfallen lässt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG durch Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Unterspritzung von Falten mit Hyaluron

OLG Köln
Urteil vom 27.10.2023
6 U 77/23


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG durch Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für die Unterspritzung von Falten mit Hyaluron vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG wegen unlauterer Werbung unter dem Aspekt des Rechtsbruchs (§§ 3 Abs. 1, 3a UWG) zusteht, weil die Beklagten mit den angegriffenen Vorher-Nachher-Vergleichen auf ihrer Internetseite gegen das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG verstoßen haben.

a) Der Kläger ist, was die Beklagten nicht in Abrede stellen, aktivlegitimiert, weil er beim Bundesamt der Justiz in die dort geführte Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist (vgl. Anlage K1, Bl. 10 f. GA) und auch die sonstigen in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannten Voraussetzungen erfüllt.

b) Durch die angegriffene Werbung haben die Beklagten gemeinschaftlich eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen, weil sie zugunsten ihres eigenen Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss zur Förderung des Absatzes ihrer angebotenen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Schönheitschirurgie handelten.

c) Diese Handlung ist als unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu bewerten, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, weil die Beklagten hiermit einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt haben, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Um eine solche Vorschrift handelt es sich bei dem Werbeverbot des § 11 HWG (vgl. zum Schutzzweck der Werbeverbote des HWG nur BGH GRUR 2009, 509, 510 Rn. 24 – Schoenenberger Artischockensaft sowie Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 3a Rn. 1.217).

aa) Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG liegt vor. Danach darf für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HWG genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden:Der Beurteilung des Landgerichts, wonach das Unterspritzen von Körperteilen mit Hyaluron einen solchen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff darstellt, tritt der Senat bei.

(1) Insofern ist zunächst festzustellen, dass die von der Beklagten gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht durchgreifen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BGH GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7 - Beschichten eines Substrats). Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Vortrags beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (BGH NJW-RR 2020, 1389, 1390 Rn. 13).

Gemessen hieran hat das Landgericht das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt, denn es hat ausweislich des Tatbestandes durch Inbezugnahme der Ausführungen in der Klageerwiderung deren wesentliche Einwände gegen den geltend gemachten Anspruch zur Kenntnis genommen und hat sich auch in den Entscheidungsgründen hiermit befasst, insbesondere betreffend die Auslegung des Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs. Dass es hierzu auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. zurückgegriffen und diese sowie die Ausführungen im Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wörtlich wiedergegeben hat, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, sondern ist eine zulässige Bezugnahme auf vergleichbare Entscheidungen. Wie aus den Ausführungen des Landgerichts vor den zitierten Passagen hervorgeht, hat es sich die darin enthaltenen Erwägungen nach eigener Würdigung zu eigen gemacht. Das Landgericht hat auch die Ablehnung der Einholung des von den Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens begründet, und zwar damit, dass nach seiner Auffassung bereits die unstreitigen Umstände zu einer Bejahung des Verstoßes ausreichten (LGU S. 6, Bl. 136 GA). Dass dies nicht der Rechtsauffassung der Beklagten entsprach, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Hieraus folgt zugleich, dass das angefochtene Urteil nicht an einem Begründungsmangel leidet. Bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe hat das Gericht eine gewisse Freiheit. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (BVerfG NJW 2023, 2712, 2713 Rn. 15). Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Begründung, die erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Dies erfordert nicht eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. zu der Bestimmung des § 547 Nr. 6 ZPO Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 547 Rn. 16). So liegt es auch hier, weil das Landgericht alle entscheidungserheblichen Fragen, wie oben ausgeführt, behandelt hat, auch wenn dies nicht in der von der Beklagten gewünschten Ausführlichkeit geschehen ist.

(2) Auch in der Sache hält die Auslegung des Landgerichts den Angriffen der Berufung stand.

Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt hat (LGU S. 2, Bl. 132 GA), dass die Beklagten auf ihrer Internetseite, wie sie in Anlage K3 auszugsweise wiedergegeben ist „für verschiedene operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ werben. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag haben die Beklagten hiergegen nicht angebracht.

Denn jedenfalls liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG vor, weil es sich bei der Unterspritzung von Falten etc. mit Hyaluron um einen Eingriff im vorgenannten Sinne handelt, für den die Beklagten mit Vorher-Nachher-Bildern geworben haben (vgl. jüngst hierzu OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1768 – Brazilian Butt Lift).

In einem ersten Schritt ist hierbei festzuhalten, dass der vom HWG verwendete Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriff (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG) nicht legaldefiniert und daher auslegungsbedürftig ist (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1768 Rn. 24 f. – Brazilian Butt Lift).

Zwar könnte der Wortlaut bei unbefangener Betrachtung zunächst – entsprechend der Deutung der Beklagten - an einen „klassischen“ operativen Eingriff durch Öffnung des Körpers mittels Skalpell oder Messer denken lassen. Auch nennt die Gesetzesbegründung (Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes), mit der dieser Begriff eingeführt wurde, insbesondere Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Veränderung der Körperformen (BT-Drs. 15/5316, S. 46) als Beispiele für solche Eingriffe, wie die Beklagten grundsätzlich zu Recht ausführen.

Hierbei kann jedoch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Werbeverbotes und des HWG insgesamt nicht stehen geblieben werden. Insofern hat das OVG Münster zutreffend (für den Anwendungsbereich des HeilpraktikerG) ausgeführt:

„Das Injizieren des Füllmaterials in die Haut bzw. in die oberen Hautschichten erfordert neben dem notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen aber zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen in dem für die Injektion vorgesehenen Gesichtsbereich und regelmäßig auch […] eine vorhergehende Diagnose zu möglichen Ursachen der Faltenbildung sowie eine Beurteilung dazu, ob eine Faltenunterspritzung aus ästhetischen Gründen in Betracht kommt oder aus dermatologischer/chirurgischer Sicht, etwa weil eine Hautkrankheit vorliegt, unterbleiben muss“

(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.04.2006, 13 A 2495/03, BeckRS 2006, 23328).

Diese Umstände, die als allgemeinkundig anzusehen sind, weil sich selbst für einen Laien bei schlichter Betrachtung des Vorgangs der Faltenunterspritzung die Notwendigkeit dermatologischer Kenntnisse aufdrängt (vgl. OLG Karlsruhe WRP 2012, 1579, 1580 Rn. 21 - Faltenunterspritzung) und daher, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, keiner Beurteilung durch einen Sachverständigen bedürfen, rechtfertigen es auch im Anwendungsbereich des HWG, einen operativen Eingriff bereits dann anzunehmen, wenn ein instrumenteller Eingriff am oder im Körper des Menschen erfolgt, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden (vgl. Meyer GRUR 2006, 1007). Denn Zweck der Erstreckung des HWG auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe ist der Schutz der Verbraucher bzw. der Bevölkerung vor erheblichen Gesundheitsschäden und Risiken, indem eine (insbesondere suggestive oder irreführende) Werbung mit medizinisch nicht notwendigen schönheitschirurgischen Eingriffen verboten wird. Darauf, ob sich die erheblichen Gesundheitsschäden und Risiken im Einzelfall tatsächlich realisieren, kommt es nicht an. Es soll für einen mit gesundheitlichen Risiken versehenen Eingriff ohne medizinische Notwendigkeit kein Anreiz durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1768 Rn. 36 m.w.N. – Brazilian Butt Lift). Diesem Schutzzweck entspricht es, keine Beschränkung des Begriffs des operativen Eingriffs auf einen solchen durch Skalpell o.ä. vorzunehmen bzw. danach zu differenzieren, ob bei den Eingriffen die Körperoberfläche eröffnet wird und mit welchem Instrument und in welchem Umfang dies geschieht, weshalb die Aufzählung in der Gesetzesbegründung lediglich als beispielhaft und nicht als abschließend zu verstehen ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 37 f.; zustimmend Fritzsche, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 11 HWG Rn. 51; a.A. ohne Begründung Köber, in: MüKoUWG, 3. Aufl. 2022, § 11 HWG Rn. 87). Daher steht es auch, anders als die Beklagten meinen, der Annahme eines operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs nicht entgegen, dass die von ihnen beworbene Unterspritzung infolge der vorzitierten OVG-Entscheidung auch von Heilpraktikern, die per se keine Operationen im engeren Sinne durchführen dürfen, vorgenommen werden darf.

Soweit die Beklagten hiergegen einwenden, dass die Risiken bei der Unterspritzung mit Hyaluron gerade im Vergleich zur Tätowierung gering seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass es dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterfällt, welche Behandlungen er dem Heilmittelwerberecht zuweist. Die von den Beklagten angeführte Gesetzesbegründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ vom 03.11.2004 (Anlage HWC1, Bl. 98 ff. GA), mit der Tätowierungen etc. ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des HWG ausgenommen werden sollten, ist für die vorliegend vorzunehmende Auslegung bereits deshalb nicht relevant, weil dieser – außerdem nicht Gesetz gewordene – Entwurf den Anwendungsbereich des HWG auf „operative“ Verfahren eingrenzen sollte (a.a.O. S. 5, Bl. 100 GA) und nicht auf – wie hier zu beurteilen - „operative plastisch-chirurgische Verfahren“ abstellte. Gerade die Gegenüberstellung der beiden Begriffe belegt, dass der nunmehr im Gesetz befindliche Begriff weiter gefasst sein muss, weil „operativ“ und „chirurgisch“ begriffliche Überschneidungen aufweisen (OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1768 Rn. 30 – Brazilian Butt Lift), was dafür spricht, dass der Gesetzgeber eine nicht zu enge Definition verwenden wollte.

Zudem lässt sich auch der vorgenannten Gesetzesbegründung entnehmen, dass für die Frage, ob ein „operativer“ Eingriff vorliegt, nicht die Intensität des körperlichen Eingriffs und/oder die Eröffnung der Haut die zentrale Rolle spielen, sondern die Risiken, die für die Gesundheit der Verbraucher aus dem Eingriff erwachsen können (OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 39). Indem Tätowierungen und Ohrlochstechen darin in unmittelbarem Zusammenhang erwähnt werden, wird auch deutlich, dass die von den Beklagten angenommene gleiche Gefährdungslage von Tätowieren und Faltenunterspritzen vom Gesetzgeber offensichtlich nicht geteilt wird, weil das Stechen von Ohrlöchern, das mit dem Tätowieren gleichgesetzt wird, gerade im Vergleich zum Unterspritzen von Falten mit Hyaluron evident nur deutlich geringere Risiken birgt.

Dass der Gesetzgeber für Tätowierungen und Ohrlochstechen anders als im Falle der streitgegenständlichen Faltenunterspritzung kein entsprechendes Verbot vorgesehen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), nachdem diese Leistungen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht der Heilkunde oder der Schönheitschirurgie zugerechnet werden bzw. als operativer Eingriff verstanden werden können, sondern dem Gebiet der Kosmetik im weiteren Sinne unterfallen. Auch die Berufsfreiheit der Beklagten (Art. 12 Abs. 1 GG) ist durch die vorgenannte Auslegung nicht verletzt. Zwar unterfällt die Werbung für die Ausübung von Heilkunde grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG GRUR 2007, 720, 721 – Geistheiler). Jedoch stellen die mit dem HWG verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes und des Schutzes gegen wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzbedürftiger Privater hinreichende Gründe des gemeinen Wohls dar, für deren Erreichung die Werbeverbote des HWG erforderlich sind (BVerfG a.a.O. 722). Die Zumutbarkeit für die Beklagten und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergibt sich daraus, dass den Beklagten mit dem Unterlassungstitel nicht verboten wird, die Behandlung selbst weiter anzubieten und ihnen auch kein vollständiges Werbeverbot, sondern nur ein solches mit Vorher-Nachher-Bildern auferlegt wird. Es bleibt ihnen unbenommen, bis an die Grenze irreführender Werbung ihre Behandlungsansätze und -methoden darzustellen (vgl. BVerfG a.a.O.). Ähnliche Erwägungen greifen Platz, soweit die Werbung vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein kann, weil es sich bei dem HWG um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG handelt und die obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit entsprechend gelten.

(3) Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass die Werbemaßnahmen von der Ärztekammer Nordrhein genehmigt seien bzw. nicht beanstandet würden. Dem diesbezüglichen Beweisangebot (S. 10 der Berufungsbegründung, Bl. 104 eA) ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Ärztekammer eine wie auch immer geartete Genehmigungsbefugnis für nach dem HWG untersagte Werbeformen zusteht und ein etwaiger Verbotsirrtum – sollte er überhaupt schlüssig dargelegt sein - für den hier in Rede stehenden verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch unbeachtlich ist (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.89)

bb) Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, wie es bei Verstößen gegen Werbeverbote des HWG der Regelfall ist (BGH GRUR 2019, 1071, 1076 Rn. 57 – Brötchen-Gutschein zu § 7 Abs. 1 HWG). Anhaltspunkte dafür, dass der Schutzzweck des HWG bei einem Vorher-Nachher-Vergleich wie vorliegend ausnahmsweise nicht tangiert wäre bzw. dessen Gefährdung praktisch ausgeschlossen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. in einer entsprechenden Fallgestaltung ebenso OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1768 Rn. 7- Brazilian Butt Lift).

2. Gegen ihre Verpflichtung, dem Kläger die entstandenen und schlüssig dargelegten Abmahnkosten zu erstatten, wenden sich die Beklagten mit der Berufung nicht ausdrücklich, so dass es bei den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verbleibt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Instagram-Influencerin muss Beiträge mit kostenlos erhaltenen Büchern mit Verlinkung auf Unternehmen per Tap Tag als Werbung kennzeichnen

OLG Frankfurt
Urteil vom 19.05.2022
6 U 56/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Instagram-Influencerin Beiträge mit kostenlos erhaltenen Büchern mit Verlinkung auf Unternehmen per Tap Tag als Werbung kennzeichnen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Anpreisung kostenlos erhaltener Bücher durch Influencerin auf Instagram mit Verlinkung zu den Unternehmen über Tap-Tags ist als Werbung kenntlich zu machen

Ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag einer Influencerin auf Instagram ist als Werbung zu kennzeichnen, wenn er kostenlos überlassene E-Books anpreist und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt. Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen ist es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute verkündetem Urteil die Berufung einer Influencerin zurück, die vom Landgericht zum Unterlassen der Veröffentlichung derartiger Posts ohne Werbehinweis verurteilt worden war.

Die Klägerin ist Verlegerin mehrerer Print- und Onlinezeitschriften. Sie verfügt über einen Instagram-Account und bietet Kunden u.a. entgeltlich Werbeplatzierungen an. Die Beklagte ist sog. Influencerin und betreibt auf Instragram ein Nutzerprofil mit mehr als einer halbe Million Followern. Sie stellt dort zum einen Produkte und Leistungen von Unternehmen vor, für deren Präsentation sie von diesen vergütet wird. Zum anderen veröffentlicht sie Posts, bei denen sie mittels sog. Tap-Tags auf die Instragram-Accounts von Unternehmen verlinkt, deren Produkte zu sehen sind. Hierfür erhält sie keine finanzielle Gegenleistung. Im Herbst 2019 verwies die Beklagte auf ein Bündel von E-Books, das sich mit veganer Ernährung befasste. Sie erhielt dafür keine finanzielle Gegenleistung; die E-Books waren ihr jedoch kostenlos zur Verfügung gestellt worden.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne die Veröffentlichung als Wertung kenntlich zu machen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Der Klägerin stehe der geltend gemacht Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Parteien seien Mitbewerber. Beide böten Dritten an, auf ihrem Instagram-Account entgeltlich zu werben. Die Posts der Beklagten seien auch geschäftliche Handlungen. Erfasst würden Handlungen, die bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet seien, durch „Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern“, betont das OLG.

Der Betrieb des Instagram-Profils fördere zum einen das eigene Unternehmen der Beklagten. Die Steigerung des Werbewerts komme unmittelbar ihrem Unternehmen zugute. Gerade scheinbar private Posts machten es für das Publikum attraktiver, Influencern zu folgen, da diese so „glaubwürdiger, nahbarer und sympathischer“ wirkten. Zum anderen fördere der Post auch die Unternehmen der Anbieter der E-Books. Es liege ein „geradezu prototypischer Fall des werblichen Überschusses“ vor. Es finde keinerlei Einordnung oder inhaltliche Auseinandersetzung oder Bewertung der herausgestellten Produkte statt. Die Beklagte habe vielmehr werbend unter Hervorhebung des außergewöhnlich hohen Rabattes die E-Books angepriesen.

Diese Förderung der Drittunternehmen nicht kenntlich zu machen, sei unlauter. Die Beklagte habe die E-Books im von ihr behaupteten Wert von rund 1.300 € unentgeltlich erhalten und dies nicht gekennzeichnet. Die Kennzeichnung als Werbung sei auch nicht entbehrlich gewesen. „Selbst followerstarke Profile auf Instagram sind nicht stets (nur) kommerziell motiviert“, erläutert das OLG, so dass die Follower zu Recht erwarteten, dass ein etwaiges ernährungsbezogenes Engagement des Influencers nicht kommerziell beeinflusst sei. Die Beklagte habe allerdings nicht darauf hinweisen müssen, dass ihr Verhalten auch ihrem Unternehmen zu gute komme. Dies sei dem durchschnittlichen Verbraucher unzweifelhaft erkennbar gewesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision beim BGH begehren.



IHK-Magazin - Ostwestfälische Wirtschaft - Interview mit Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur BGH-Rechtsprechung zum Influencer-Marketing bei Instagram und Co.

In Ausgabe Januar/Februar 2022, Seiten 36-37 des IHK-Magazins - Ostwestfälische Wirtschaft erschien ein Interview mit Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur BGH-Rechtsprechung zum Influencer-Marketing bei Instagram und Co.