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OLG Braunschweig: Entwürfe eines Architekten sind als Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt wenn sie die freien und kreativen Entscheidung

OLG Braunschweig
Urteil vom 28.04.2026
2 U 64/25


Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass Entwürfe eines Architekten als Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sind, sofern sie die erforderliche Originalität aufweisen und die freien kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen.

Leitsätze des Gerichts:
1. Architektenpläne sind als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, sofern sie die dafür nötige Originalität aufweisen, d. h. bereits die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen, die das Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen und es so als persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG qualifizieren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 - Mio und konektra).

2. Die Stattgabe einer negativen Feststellungsklage, mit welcher das Nichtbestehen urheberrechtlicher Verletzungsansprüche des Architekten festgestellt werden soll, die auf eine andere Planung gestützt werden, erfolgt auch dann nicht mit dem Zusatz "derzeit", wenn eine spätere Verletzung des Urheberrechts durch die erst noch abzuwartende eigentliche Bauausführung möglich erscheint (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 23 ff. und BGH, Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 72/21, NJW-RR 2023, 632 Rn. 11 ff.).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Regierungsentwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz - Stand 09.03.2026

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz- Stand 09.03.2026 liegt vor.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Am 1. August 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024) in Kraft getreten.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) in der Europäischen Union fest. Dadurch soll ein einheitlicher Binnenmarkt für KI-gestützte Waren und Dienstleistungen geschaffen, Innovationen gefördert und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz, sichergestellt werden. Die Verordnung (EU) 2024/1689 verfolgt dabei einen risikobasierten Ansatz und enthält insbesondere Verbote bestimmter Praktiken im KI-Bereich, besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten für Akteure in Bezug auf solche Systeme, Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme sowie Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups.

Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten grundsätzlich unmittelbar ab dem 2. August 2026. Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 muss jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union bis zum 2. August 2025 mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde, darunter eine Marktüberwachungsbehörde, die als zentrale Anlaufstelle für die Verordnung (EU) 2024/1689 fungiert, als zuständige nationale Behörden einrichten oder benennen.

B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Durchführungsgesetzgebung muss von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 2. August 2025 abgeschlossen werden. Mit Artikel 1 werden die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständigen Behörden benannt, deren Aufgaben geregelt sowie Kooperationsvorschriften und die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen. Mit den Artikeln 2 bis 4 werden einschlägige Gesetze geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2024/1689 anzupassen.

Umsetzung der EmpCo-Richtlinie - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde heute am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz dient der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825).

Aus dem Entwurf:
Die Bundesregierung stellt in ihrem Entwurf darauf ab, dass Nachhaltigkeitsaspekte in der Verbraucherkommunikation von Unternehmen eine wichtige Rolle spielten. Kaufentscheidungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf Grundlage der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen träfen, trügen dazu bei, dass sich nachhaltige Produkte am Markt durchsetzten. Informierte und sachgerechte Kaufentscheidungen könnten freilich nur getroffen werden, wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben von Unternehmen über ihre Produkte und über ihre Unternehmenstätigkeit verlässlich seien. Dafür müssten die relevanten Informationen klar und verständlich bereitgestellt werden und irreführende Geschäftspraktiken müssten unterbleiben.

Dementsprechend sei es Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024), zu einem nachhaltigen Konsumverhalten beizutragen. Die Richtlinie sei bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssten ab dem 27. September 2026 angewendet werden.

Mit dem Entwurf solle Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt werden, der Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG enthalte. Darüber hinaus würden auch zum zusätzlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor sogenannten Dark Patterns auf Online-Schnittstellen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) umgesetzt.

Der Entwurf diene zugleich der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trage insbesondere zur Erreichung des Ziels 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“, aber auch zur Erreichung von Ziel 16 bei, das in den Vorgaben 16.3 und 16.10 verlange, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten.

Zur Erfüllung dieser Vorgaben sieht der Entwurf unter anderem folgende Lösungen vor:

Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 würden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die bestehende Generalklausel des § 5 Absatz 1 UWG zum Verbot irreführender Praktiken werde hierbei in § 5 Absatz 2 und 3 UWG, in § 5b Absatz 3a UWG sowie im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG konkretisiert. Umweltaussagen müssten entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert werden oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel unterlegt werden. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürften nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden. Nachhaltigkeitssiegel dürften, soweit nicht von staatlicher Stelle anerkannt, nur angebracht werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhten.

Der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 in die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher eingefügte Artikel 16e werde im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG umgesetzt. Um die unlautere Beeinflussung von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz in Zukunft noch besser zu verhindern, werde eine in Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2011/83/EU ausdrücklich genannte unlautere Praktik von Unternehmen im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG ergänzt

BMJV: Recht auf Reparatur - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren - Stand 15.01.2026

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Stand 15.01.2026) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 22, bis zum 31. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ziel der Richtlinie ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Mit der Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern.

Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese sind ausdrücklich in der Richtlinie zugelassen (Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe b und c der Richtlinie).

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.

B. Lösung
Die Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie erfolgt insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Vorschriften des Kaufvertragsrechts, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs, ergänzt. Damit werden den Verbrauchern Anreize geboten, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden. Dies erfolgt zum Beispiel durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur (vergleiche Artikel 16 der Richtlinie). Zudem wird in das Bürgerliche Gesetzbuch ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt (vergleiche Artikel 5 der Richtlinie). In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können (vergleiche Artikel 4 der Richtlinie).

Hinsichtlich der in der Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen (vergleiche die Artikel 7 bis 9 der Richtlinie) sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur (vergleiche Artikel 13 der Richtlinie) wird die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren.



BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, zum Beispiel bei der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service (CaaS) anbieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar nicht existieren (sogenannte Fakeshops). Die Täter hinterlassen dabei digitale Spuren, zum Beispiel die von ihnen verwendete Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse). Diese Spuren sind nicht selten flüchtig, da die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adressen – wenn überhaupt – nur wenige Tage speichern. Eine Abfrage der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden bei den Internetzugangsdiensteanbietern hat deshalb nur dann Erfolg, wenn die abgefragten Daten noch gespeichert sind. Ferner ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Funkzellenabfrage nicht mehr bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich. Ziel des Entwurfs ist, die Erfolgsaussichten der Abfragen der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden zu verbessern und der Strafverfolgungspraxis die Funkzellenabfrage im Umfang wie vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen.

B. Lösung Es wird erstens eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen eingeführt, um den Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden die zuverlässige Identifikation eines Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse zu ermöglichen. Die Behörden können damit ein Instrument nutzen, das es ihnen erlaubt, dem häufig einzigen, aber nahezu immer effizientesten Ermittlungsansatz zu folgen. Zweitens wird im Bereich der Strafverfolgung für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung geschaffen. Damit können die Strafverfolgungsbehörden die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Für den Bereich der Gefahrenabwehr sieht der Entwurf eine entsprechende Befugnis für das Bundeskriminalamt vor. Drittens wird der Strafverfolgungspraxis wieder ermöglicht, bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, eine Funkzellenabfrage durchzuführen.


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:


EU-Kommission: Vorschlag für eine digitale Omnibus-Verordnung zur Vereinfachung der Vorschriften für künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und Datenschutz

Die EU-Kommission hat den Vorschlag für eine digitale Omnibus-Verordnung zur Vereinfachung der Vorschriften für künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und Datenschutz vorgelegt. Wie zu erwarten war, werden die Änderungsvorschläge von allen Seiten bereits jetzt kontrovers diskutiert. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Proposal for Regulation on simplification of the digital legislation

Proposal for Regulation on simplification of the digital legislation - ANNEXES

Staff Working Document accompanying the Proposal

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Simpler EU digital rules and new digital wallets to save billions for businesses and boost innovation

Europe's businesses, from factories to start-ups, will spend less time on administrative work and compliance and more time innovating and scaling-up, thanks to the European Commission's new digital package. This initiative opens opportunities for European companies to grow and to stay at the forefront of technology while at the same time promoting Europe's highest standards of fundamental rights, data protection, safety and fairness.

At its core, the package includes a digital omnibus that streamlines rules on artificial intelligence (AI), cybersecurity and data, complemented by a Data Union Strategy to unlock high-quality data for AI and European Business Wallets that will offer companies a single digital identity to simplify paperwork and make it much easier to do business across EU Member States.

The package aims to ease compliance with simplification efforts estimated to save up to €5 billion in administrative costs by 2029. Additionally, the European Business Wallets could unlock another €150 billion in savings for businesses each year.

1. Digital Omnibus
With today's digital omnibus, the Commission is proposing to simplify existing rules on Artificial Intelligence, cybersecurity, and data.

Innovation-friendly AI rules: Efficient implementation of the AI Act will have a positive impact on society, safety and fundamental rights. Guidance and support are essential for the roll-out of any new law, and this is no different for the AI Act.

The Commission proposes linking the entry into application of the rules governing high-risk AI systems to the availability of support tools, including the necessary standards.

The timeline for applying high-risk rules is adjusted to a maximum of 16 months, so the rules start applying once the Commission confirms the needed standards and support tools are available, giving companies support tools they need.

The Commission is also proposing targeted amendments to the AI Act that will:

Extend certain simplifications that are granted to small and medium-sized enterprises (SMEs) and small mid cap companies (SMCs), including simplified technical documentation requirements, saving at least €225 million per year;
Broaden compliance measures so more innovators can use regulatory sandboxes, including an EU-level sandbox from 2028 and more real-world testing, especially in core industries like the automotive;
Reinforce the AI Office's powers and centralise oversight of AI systems built on general-purpose AI models, reducing governance fragmentation.
Simplifying cybersecurity reporting: The omnibus also introduces a single-entry point where companies can meet all incident-reporting obligations. Currently, companies must report cybersecurity incidents under several laws, including among others the NIS2 Directive, the General Data Protection Regulation (GDPR), and the Digital Operational Resilience Act (DORA). The interface will be developed with robust security safeguards and will undergo comprehensive testing to ensure its reliability and effectiveness.

An innovation-friendly privacy framework: Targeted amendments to the GDPR will harmonise, clarify and simplify certain rules to boost innovation and support compliance by organisations, while keeping intact the core of the GDPR, maintaining the highest level of personal data protection.

Modernising cookie rules to improve users' experience online: The amendments will reduce the number of times cookie banners pop up and allow users to indicate their consent with one-click and save their cookie preferences through central settings of preferences in browsers and operating system.

Improving access to data: Today's digital package aims to improve access to data as a key driver of innovation. It simplifies data rules and makes them practical for consumers and businesses by:

Consolidating EU data rules through the Data Act, merging four pieces of legislation into one for enhanced legal clarity;
Introducing targeted exemptions to some of the Data Act's cloud-switching rules for SMEs and SMCs resulting in around €1.5 billion in one-off savings;
Offering new guidance on compliance with the Data Act through model contractual terms for data access and use, and standard contractual clauses for cloud computing contracts;
Boosting European AI companies by unlocking access to high-quality and fresh datasets for AI, strengthening the overall innovation potential of businesses across the EU.

2. Data Union Strategy
The new Data Union Strategy outlines additional measures to unlock more high-quality data for AI by expanding access, such as data labs. It puts in place a Data Act Legal Helpdesk, complementing further measures to support implementation of the Data Act. It also strengthens Europe's data sovereignty through a strategic approach to international data policy: anti-leakage toolbox, measures to protect sensitive non-personal data and guidelines to assess fair treatment of EU data abroad.

3. European Business Wallet
This proposal will provide European companies and public sector bodies with a unified digital tool, enabling them to digitalise operations and interactions that in many cases currently still need to be done in person. Businesses will be able to digitally sign, timestamp and seal documents; securely create, store and exchange verified documents; and communicate securely with other businesses or public administrations in their own and the other 26 Member States.

Scaling up a business in other Member States, paying taxes and communicating with public authorities will be easier than ever before in the EU. Assuming broad uptake, the European Business Wallets will allow European companies to reduce administrative processes and costs, thereby unlock up to €150 billion in savings for businesses each year.

Next Steps
The digital omnibus legislative proposals will now be submitted to the European Parliament and the Council for adoption. Today's proposals are a first step in the Commission's strategy to simplify and make more effective the EU's digital rulebook.

The Commission has today also launched the second step of the simplification agenda, with a wide consultation on the Digital Fitness Check open until 11 March 2026. The Fitness Check will ‘stress test' how the rulebook delivers on its competitiveness objective, and examine the coherence and cumulative impact of the EU's digital rules.

Background
The Digital package marks the seventh omnibus proposal. The Commission set a course to simplify EU rules to make the EU economy more competitive and more prosperous by making business in the EU simpler, less costly and more efficient. The Commission has a clear target to deliver an unprecedented simplification effort by achieving at least 25% reduction in administrative burdens, and at least 35% for SMEs until the end of 2029.



BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Die Kreativindustrie ist in der Bundesrepublik Deutschland ein wichtiger und stetig wachsender Wirtschaftszweig. Gewerbliche Schutzrechte stellen einen wichtigen Faktor für neue Innovationen dar. Um das Potential hier voll auszuschöpfen und Anreize für die Anmeldung von Schutzrechten zu setzen, ist es essentiell, dass die Schutzrechtssysteme leicht nutzbar und die Verfahren effizient und kostengünstig ausgestaltet sind. Zudem muss auch technologisch neuen Designs die Anmeldung erleichtert werden.

Dementsprechend werden die Systeme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs modernisiert und weiter harmonisiert, um ein einheitliches Schutzniveau und harmonisierte Verfahren innerhalb der Europäischen Union zu schaffen und so den Binnenmarkt zu fördern. Durch die Aufnahme einer verbindlichen Reparaturklausel soll zudem der Binnenmarkt für Ersatzteile vollendet werden.

Mit diesem Gesetzentwurf werden die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 1:1 umgesetzt. Zudem werden Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) modernisiert und vereinfacht, sodass insbesondere Einzelanmelder sowie kleine und mittlere Unternehmen die Schutzsysteme noch besser nutzen können.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 „Wirtschaftswachstum“, 9 „Innovation“ und 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ bei.

B. Lösung; Nutzen

Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/2823 werden überwiegend im Designgesetz (DesignG) und in der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (DesignV) umgesetzt.

Um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen, werden neue Designformen wie beispielsweise animierte Designs ausdrücklich anerkannt und neue Möglichkeiten für die Wiedergabe solcher Designs geschaffen (§§ 11,11a DesignG, 7 DesignV). Dadurch wird Anmeldung solcher Designs erheblich vereinfacht. Durch die Ausdehnung des Schutzes auf vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung in § 38a DesignG wird der Designschutz weiter gestärkt. Die Durchfuhrregelung ermöglicht zudem ein effektiveres Vorgehen gegen Produktpiraterie. Um das Bewusstsein der Bevölkerung für den Designschutz zu stärken, wird mit § 38b ein Eintragungssymbol geschaffen. Die bereits bestehende Reparaturklausel des § 40a DesignG wird geringfügig angepasst und die Übergangsfrist wird verkürzt (§ 73 Absatz 2 DesignG).

Zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Ermöglichung von effizienteren Verfahren vor dem DPMA wird die Terminologie im Nichtigkeitsverfahren vereinheitlicht (§ 33 DesignG) und die Vorschriften zur Schutzdauer (§ 27 DesignG), zur Aufrechterhaltung (§ 28 DesignG) sowie zur Löschung (§ 36 DesignG) werden klarer gefasst. Das deutsche Recht wird durch die Streichung nicht genutzter Systeme wie der Möglichkeit eines Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren (§ 34c DesignG und § 55 MarkenG) entlastet.


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:

BMJV: Entwurf der Verordnung zur Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)

Das BMJV hat den Referentenentwurf der Verordnung zur Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) veröffentlicht.

Aus demn Entwurf:
A. Problem und Ziel
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) war schon in frühen Jahren Vorreiter bei der Digitalisierung seiner Anmelde- und Kommunikationswege. Seit dem Jahr 2003 bietet es elektronische Einreichungsmöglichkeiten an. Seit 2017 kann das DPMA Dokumente an seine Kundinnen und Kunden elektronisch zustellen. Über 90 Prozent aller Patent- und Designanmeldungen und über 85 Prozent aller Markenanmeldungen gehen inzwischen elektronisch beim DPMA ein.

Um dem technischen Wandel Rechnung zu tragen, müssen diese Anmelde- und Kommunikationswege vom und zum Amt weiterentwickelt und dem technischen Fortschritt angepasst werden. Die Grundlage hierfür wird mit der vorliegenden Neuregelung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) geschaffen.

B. Lösung
Die Neuregelung ersetzt die bestehende ERVDPMAV und schafft die nötigen Rechtsgrundlagen, um die digitalen Kommunikationswege des DPMA weiter auszuweiten und zu modernisieren.

Die Neuregelung schafft insbesondere die Rechtsgrundlagen für den Aufbau eines webbasierten Nutzerportals des DPMA, das die elektronische Einreichung, Zustellung und Verwaltung gewerblicher Schutzrechte ermöglichen und moderne Registrierungs- und Authentisierungsmittel verwenden wird.

Erfasst von der Neuregelung der Verordnung sind aber auch die etablierten Dienste des DPMA wie DPMAdirektPro und DPMAdirektWeb, die bis zur technischen Umsetzung des Nutzerportals weiterbetrieben und mit dieser Verordnung punktuell verbessert werden.

Zudem erweitert die Neuregelung der Verordnung die Möglichkeit der Nutzung digitaler Dienste europäischer und internationaler Ämter auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes für die Einreichung elektronischer Dokumente beim DPMA. Insbesondere werden die Nutzungsmöglichkeiten der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zur Verfügung gestellten Datenbank für elektronische Prioritätsbelege WIPO Digital Access Service (WIPO DAS) erweitert.

Die Neuregelung schafft außerdem eine einfache Möglichkeit des Austauschs elektronischer Dokumente während Anhörungen und mündlichen Verhandlungen. Hierdurch wird die Effizienz von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen weiter gesteigert, insbesondere wenn diese per Videokonferenz stattfinden.

Schließlich werden die Regelungen zur Zustellung elektronischer Dokumente modernisiert und vereinfacht.


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:

BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts - Umsetzung der EU-ProdHaftRL

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Dieser Entwurf soll das deutsche Produkthaftungsrecht zum ersten Mal seit 1989 umfassend reformieren. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024), im Weiteren: „ProdHaftRL“. Die ProdHaftRL modernisiert das bisherige EU-Produkthaftungsrecht und hat das Ziel, zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen. Die Umsetzung hat gemäß Artikel 22 Absatz 1 ProdHaftRL bis zum 9. Dezember 2026 zu erfolgen. Wegen der Vielzahl der Änderungen soll das Produkthaftungsgesetz, das 1989 die ursprüngliche Produkthaftungsrichtlinie von 1985 umgesetzt hatte, neu gefasst werden. Im Vordergrund der Modernisierung steht dabei die Anpassung an die Digitalisierung, an die Kreislaufwirtschaft und an die globalen Wertschöpfungsketten

Im digitalen Zeitalter hat Software nicht nur im Rahmen der Steuerung anderer Produkte, sondern auch als eigenständiges Produkt erhebliche Bedeutung erlangt. Sie wird daher zukünftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Damit gilt das Produkthaftungsrecht auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen). Das neue Produkthaftungsrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausüben, etwa durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste. Damit sind sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, nachdem das Produkt den Herstellungsprozess verlassen hat, was zukünftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein wird. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibt von der Produkthaftung ausgenommen.

ur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise können durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind. In diesem Fall ist es sachgerecht, dass derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt. Er kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist.

In Zeiten globaler Wertschöpfungsketten sind zunehmend Produkte auf dem Unionsmarkt erhältlich, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. Daraus können sich für geschädigte Personen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ergeben. Deshalb sollen sie neben dem Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure in Anspruch nehmen können, nämlich Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen.

Darüber hinaus enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast, die Klägerinnen und Klägern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollen und mit denen insbesondere auf die zunehmende Komplexität moderner Produkte reagiert werden soll. Dabei müssen eine angemessene Balance der betroffenen Interessen und ein effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen sichergestellt werden.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.

B. Lösung
Die ProdHaftRL wird durch ein neues Stammgesetz umgesetzt, das das bisherige Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, ablöst.


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:

BMAS: Entwurf - Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften - Stand 10.07.2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften - Stand 10.07.2025 veröffentlicht.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Am 13. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988).

Die Verordnung (EU) 2023/988 trat gemäß ihrem Artikel 52 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024. Das Produktsicherheitsgesetz wird durch diesen Gesetzentwurf so geändert, dass zukünftig die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 im Produktsicherheitsgesetz enthalten sind.

Am 13. Dezember 2024 wurde unter anderem die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, aufgehoben. Dies bestimmt Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988. Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG und muss daher um die Regelungen bereinigt werden, die dieser Umsetzung dienen.

Das Produktsicherheitsgesetz regelt außerdem die Anforderungen an die Sicherheit verwendungsfertiger Produkte, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/988 fallen und die auch nicht durch speziellere Vorschriften der Europäischen Union harmonisiert sind, wenn diese Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

Schwerpunkt der Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz bleibt weiterhin die Umsetzung der europäischen Richtlinien, welche das Inverkehrbringen, das Bereitstellen und das Ausstellen von Aerosolpackungen, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern, Druckgeräten, Explosionsschutzprodukten, Maschinen, Spielzeugen, Sportbooten und Wassermotorrädern sowie die Vorgaben für umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne der jeweiligen europäischen Richtlinie regeln.

B. Lösung
Das Produktsicherheitsgesetz wird geändert, um die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG aus dem Produktsicherheitsgesetz zu streichen und um Regelungen in das Produktsicherheitsgesetz aufzunehmen, die der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dienen. Inhaltlich umfassen die Durchführungsbestimmungen Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Des Weiteren wird das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geändert. Mit dem in § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB verankerten Verbot, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu bringen, wurde die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 49) in nationales Recht umgesetzt. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/988 wurde die Richtlinie 87/357/EWG mit Wirkung zum 13.12.2024 aufgehoben. Die Regelung des § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB ist daher aufzuheben.