Die Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) wurde am 12.07.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die Vorschriften treten sukzessive in Kraft. In Art. 113 KI-Verordnung heißt es dazu: Art. 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026.
Jedoch:
a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025;
b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Artikel 78 gelten ab dem 2. August 2025, mit Ausnahme des Artikels 101;
c) Artikel 6 Absatz 1 und die entsprechenden Pflichten gemäß dieser Verordnung gelten ab dem 2. August 2027.
Der Regierungsentwurf der Einwilligungsverwaltungs-Verordnung (EinwVO) nach § 26 Abs. 2 TTDSG (Einwilligung zum Speichern von Informationen nach § 25 Abs.1 TTDSG) liegt nunmehr mit Stand vom 07.03.2024 vor.
Aus dem Entwurf: A. Problem und Ziel
§ 26 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045) (TTDSG) bestimmt, dass eine unabhängige Stelle Dienste anerkennen kann, die unter anderem nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren bereitstellen, um die nach § 25 Absatz 1 TTDSG erforderliche Einwilligung von Endnutzern zu verwalten. Viele Anbieter von Telemedien greifen auf die Endeinrichtungen der Endnutzer (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 TTDSG) zu, um hier Informationen zu speichern oder bereits gespeicherte Informationen abzurufen. Dies geschieht häufig durch den Einsatz von Cookies oder ähnlich funktionierenden Trackingtechnologien. Anhand der im Cookie oder durch ähnliche Trackingtechnologien gespeicherten Informationen kann der Webserver unter anderem den Endnutzer wiedererkennen, benutzerspezifische Einstellungen wiederherstellen, Reichweitenmessungen vornehmen, Aktivitäten nachverfolgen (sog. Tracking) oder individuelle Werbung einblenden. Nach § 25 Absatz 1 TTDSG dürfen Anbieter von Telemedien nur dann Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder auf dort bereits gespeicherte Informationen zugreifen, wenn der Endnutzer nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) eingewilligt hat. Eine Ausnahme vom Erfordernis einer Einwilligung in den Einsatz von Cookies oder ähnlichen Trackingtechnologien besteht nach § 25 Absatz 2 TTDSG nur, wenn der alleinige Zweck hierfür die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder wenn der Einsatz unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Endnutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann. Für das Erfordernis einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 TTDSG kommt es nicht darauf an, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b bis f der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Möglichkeiten, Daten ohne Einwilligung zu verarbeiten, finden hier keine Anwendung. Deshalb müssen Anbieter von Telemedien die Endnutzer bei jeder Inanspruchnahme ihres Dienstes nach einer Einwilligung in den Einsatz der unterschiedlichen Arten von Cookies oder ähnlicher Trackingtechnologien fragen. In der Praxis erfolgt dies mittels sogenannter Einwilligungsbanner. Einwilligungsbanner dienen den Anbietern von Telemedien auch dazu, Einwilligungen in die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 einzuholen, sodass Endnutzer häufig mit einer Vielzahl von Einwilligungsbannern im Internet Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung sollen eine anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen für Endnutzer schaffen. Sie verwalten die vom Endnutzer getroffene Entscheidung darüber, ob er eine Einwilligung gegenüber einem Anbieter von Telemedien erteilt oder nicht erteilt, und sie übermitteln diese Entscheidung dem Anbieter von Telemedien, wenn dieser sie nachfragt. Bekommen die Anbieter von Telemedien die Einwilligung oder die Nichterteilung der Einwilligung auf diese Weise übermittelt, sind sie nicht mehr auf eine eigene Nachfrage beim Endnutzer nach § 25 Absatz 1 Satz 1 TTDSG angewiesen. Die Endnutzer werden durch die Reduzierung von Einwilligungsanfragen entlastet.
§ 26 Absatz 2 TTDSG ermächtigt die Bundesregierung, durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- die Anforderungen an nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren, die ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung anbieten muss, um anerkannt zu werden,
- das Verfahren der Anerkennung und
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet und Anbieter von Telemedien die über einen eingebundenen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwalteten Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach § 25 Absatz 1 TTDSG berücksichtigen können.
Mit dieser Rechtsverordnung soll diese Ermächtigung umgesetzt werden.
B. Lösung
Durch die Einbindung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung soll den Endnutzern ein transparentes Werkzeug zur Verfügung stehen, mittels dessen sie ihre Einwilligungen erteilen oder nicht erteilen und ihre Entscheidungen jederzeit nachvollziehen und überprüfen können. Die Anerkennung durch eine unabhängige Stelle soll für die Endnutzer und die Anbieter von Telemedien einen Anreiz bieten, solche Dienste zur Einwilligungsverwaltung zu nutzen, und das Vertrauen in ein rechtssicheres Verfahren stärken. Für Anbieter von Telemedien bietet dieses Verfahren eine Möglichkeit, die Einwilligungen der Endnutzer nach § 25 Absatz 1 TTDSG nutzerfreundlich zu erfragen, ohne den Endnutzer bei der Inanspruchnahme ihres Dienstes durch die Einblendung ihres Einwilligungsbanners stören zu müssen. Neben der Verwaltung von erteilten und nicht erteilten Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 TTDSG, die sich auf das Speichern und das Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen des Endnutzers beziehen, können die anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung auch, soweit es mit den Vorgaben von § 26 TTDSG und dieser Rechtsverordnung vereinbar ist, weitere Dienste für die Endnutzer übernehmen. Hierzu zählen beispielsweise die Geltendmachung von Datenschutz-Betroffenenrechten oder die Verwaltung von Einwilligungen in die Verarbeitung personenbezogener Daten. Letzteres kann insbesondere dann für Endnutzer und Anbieter von Telemedien vorteilhaft sein, wenn der Einsatz eines Cookies oder einer ähnlichen Trackingtechnologie die einwilligungsbedürftige Verarbeitung personenbezogener Daten zur Folge hat.
Aus der Begründung:
A. Problem und Ziel
In Verfahren wegen bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreitigkeiten sind je nach Fallgestaltung die Amtsgerichte oder die Langerichte als Eingangsinstanz zuständig. Dabei leisten insbesondere die Amtsgerichte als Eingangsinstanz einen wichtigen Beitrag zur Bürgernähe der Justiz. Denn durch ihre Verteilung in der Fläche wird den Bürgerinnen und Bürgern ein ortsnaher Rechtsschutz und ein leichter Zugang zur Justiz gewährleistet. Eine stark ausgeprägte und gut in der Fläche verteilte amtsgerichtliche Struktur übernimmt damit eine wichtige rechtsstaatliche Aufgabe.
Die Zahl der erstinstanzlich bei den Amtsgerichten eingegangenen Zivilverfahren ist in den letzten Jahrzehnten jedoch immer weiter zurückgegangen. Diese Schwächung ist insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte problematisch, da diese den Rückgang der Eingangszahlen nicht durch einen Abbau der Stellen kompensieren können und daher die Gefahr besteht, dass sie ganz geschlossen werden müssen. Ziel des vorliegenden Entwurfs ist daher, die Amtsgerichte in Zivilsachen zu stärken. Außerdem soll durch den Entwurf in bestimmten Bereichen die Spezialisierung in der Justiz gefördert werden.
Daneben sollen zwei Probleme der gerichtlichen Praxis adressiert werden:
Zum einen ist es Gerichten bislang nicht möglich, eine in Folge einer nachträglichen Streitwertänderung oder in Folge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Dies führt zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten.
Zum anderen werden aufgrund der unklaren Regelung im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz derzeit keine Richterinnen und Richter an das Bayerische Oberste Landesgericht abgeordnet. Dies hat zur Folge, dass dort bei hohem Geschäftsanfall Engpässe im richterlichen Bereich entstehen können, welche durch Abordnungen verhindert werden könnten.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und erhöht die Leistungsfähigkeit der Justiz im Sinne von Nachhaltigkeitsziel 16.
B. Lösung
Für die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen ist vor allem der Zuständigkeitsstreitwert entscheidend. Dieser wird derzeit in § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes auf Ansprüche festgelegt, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 5 000 Euro nicht übersteigt. Diese Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte wurde seit mehr als 30 Jahren nicht mehr angehoben. Sie wurde zuletzt im Jahr 1993 auf 10 000 DM festgesetzt; dies entspricht der noch heute geltenden Streitwertgrenze von 5 000 Euro. Daher soll unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Geldwertentwicklung eine Anhebung auf 8 000 Euro erfolgen. Durch diese Anhebung werden die streitwertabhängigen Zuständigkeiten aus dem Jahr 1993 weitestgehend wiederhergestellt und die Anzahl der erstinstanzlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden zivilrechtlichen Verfahren wird sich wieder erhöhen.
Daneben sollen zur Förderung der Spezialisierung weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden. Zivilrechtliche Streitigkeiten werden in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer, bei anderen Rechtsgebieten spielt hingegen die Ortsnähe eine besondere Rolle. Durch die im Entwurf vorgesehene, streitwertunabhängige Zuweisung von Sachgebieten an das Amts- oder das Landgericht wird diesem Umstand Rechnung getragen, sodass Verfahren effizient und ressourcenschonend bearbeitet werden können. So sollen Streitigkeiten aus dem Bereich des Nachbarrechts den Amtsgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden. Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten spielt die Ortsnähe oft eine besondere Rolle. Streitigkeiten aus dem Bereich der Vergabesachen, der Heilbehandlungen sowie der Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen hingegen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen. Der Entwurf greift damit ein Anliegen der Justizministerinnen und Justizminister aller Länder auf (vergleiche Beschluss zu TOP I.3 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister).
Außerdem soll eine Regelung in der Zivilprozessordnung geschaffen werden, die eine Änderung der vom Gericht im Urteil oder Beschluss getroffenen Kostenentscheidung nach einer nachträglichen Änderung der Festsetzung des Streit- oder des Verfahrenswertes ermöglicht. Damit wird ebenfalls ein Anliegen der Justizministerinnen und Justizminister der Länder aufgegriffen (vergleiche Beschluss zu TOP I.15 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister). Für das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie in den Verfahrensordnungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sind jeweils entsprechende Regelungen zu schaffen.
Des Weiteren soll im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass Abordnungen von Richterinnen und Richtern auch an oberste Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglich sind.
Das VG München hat entschieden, dass ein per ChatGPT erstelltes Essay ein Täuschungsversuch darstellte und die Ablehnung des Zugangs zum Masterstudiengang rechtfertigt.
Aus den Entscheidungsgründen: Nach Art. 90 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBL. S. 709), können die Hochschulen für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 BayHIG: Hochschulabschluss oder aufgrund eines Hochschulstudiums erworbener gleichwertiger Abschluss) durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Sie dürfen im Rahmen von Eignungsverfahren Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von der Hochschule konzipierten Studiengangs gerecht werden und die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf diese Anforderungen erfolgreich abschließen können. Allerdings dürfen die Hochschulen den Zugang durch Eignungsanforderungen nicht uneingeschränkt begrenzen und etwa trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten ein „Wunschkandidatenprofil“ festlegen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen vielmehr von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab (BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.460 – BeckRS 2020, 14715 Rn. 21). Dabei müssen die Hochschulen sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen (BayVGH, B.v. 5.11.2021 – 7 CE 21.2344 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Die Qualifikation für den Masterstudiengang „…“ wird nach § 36 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang … an der T. U. M. vom 27. April 2022 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. März 2023 (im Folgenden: FPSO) nachgewiesen durch einen an einer in- oder ausländischen Hochschule erworbenen mindestens sechssemestrigen qualifizierten Bachelorabschluss oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss in den Studiengängen … und …, …, … oder vergleichbaren Studiengängen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 FPSO), adäquate Kenntnisse der englischen Sprache (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 FPSO) und das Bestehen des Eignungsverfahrens (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 FPSO i.V.m. Anlage 2 der FPSO); der von bestimmten Bewerbergruppen zu erbringende Nachweis über Fachkenntnisse in Form eines „Graduate Management Admission Test“ (GMAT) nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 FPSO ist für den Antragsteller nicht zwingend vorgesehen.
Nach Nr. 4.1 Satz 1 der Anlage 2 zur FPSO setzt die Durchführung des Eignungsverfahrens voraus, dass die in Nr. 2.2 der Anlage 2 zur FPSO genannten Unterlagen form- und fristgerecht, unter Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sowie vollständig vorliegen. Nach Nr. 2.2 der Anlage 2 zur FPSO sind Anträge auf Durchführung des Eignungsverfahrens nach § 6 der Immatrikulationssatzung zusammen mit den dort genannten Unterlagen sowie die in Nr. 2.3 der Anlage 2 zur FPSO und in § 36 Abs. 1 Nr. 2 FPSO (Nachweis adäquater Kenntnisse der englischen Sprache) genannten Unterlagen für das Wintersemester bis zum 31. Mai zu stellen. Nach Nr. 2.3.5 ist dem Antrag ein in englischer Sprache abgefasstes Essay von mindestens 1.500 und maximal 2.000 Wörtern beizufügen; es können ein oder mehrere Themen zur Wahl gestellt werden, welche den Bewerbern für das Wintersemester bis zum 1. April bekannt zu geben sind. Weiter ist eine Versicherung beizufügen, dass das Essay selbständig und ohne fremde Hilfe und unter Einhaltung der Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für den Umgang mit wissenschaftlichen Fehlverhalten an der T. U. M. angefertigt wurde und die aus fremden Quellen übernommenen Gedanken als solche gekennzeichnet sind (Nr. 2.3.6 der Anlage 2 zur FPSO). Zur Feststellung, ob die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten wurden, wird das Essay mit einer speziellen Plagiatssoftware überprüft (Nr. 4.1 Satz 2 der Anlage 2 zur FPSO). Bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Nr. 4.1 wird der Bewerber im Eignungsverfahren geprüft, andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid (Nr. 4.2 Satz 1, 2 der Anlage 2 zur FPSO). Kommt die Auswahlkommission zu dem Ergebnis, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis erheblich verletzt wurden, wird der Bewerber durch Ablehnungsbescheid vom laufenden Bewerbungsverfahren ausgeschlossen (Nr. 4.2 Satz 3, 4 der Anlage 2 zur FPSO).
Bewerber, die in der ersten Stufe der Durchführung des Eignungsverfahrens aufgrund von fachlicher Qualifikation, Abschlussnote und GMAT-Score (und damit ohne Berücksichtigung des Essays) mindestens 51 Punkte erreicht hat, erhalten eine Bestätigung über das bestandene Eignungsverfahren (Nr. 5.1.3 der Anlage 2 zur FPSO). Bei Bewerbern, die weniger als 51 Punkte, jedoch mindestens 45 Punkte erreicht haben, wird als zweite Stufe das Essay evaluiert (Nr. 5.2.1 i.V.m. 5.1.4 der Anlage 2 zur FPSO).
a) Es begegnet voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken, dass für alle Bewerber die Zulassung zum Eignungsverfahren davon abhängig gemacht wird, dass das Essay als eine der in Nr. 2.2 genannten Unterlagen unter Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vorliegt.
Es obliegt der Hochschule, gemäß Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG das Qualifikationsprofil eines Masterstudiengangs anhand der speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs zu definieren (vgl. zur Vorgängervorschrift in Art. 43 Abs. 5 BayHSchG Leiher in v.Coelln/Lindner, Hochschulrecht Bayern, Art. 43 BayHSchG Rn. 19). Vor dem Hintergrund, dass der streitgegenständliche Masterstudiengang mit einer Masterarbeit abschließt und zusätzlich nach Anlage 1 Nr. II. der FPSO in erheblichem Umfang wissenschaftliche Ausarbeitungen als Prüfungsform vorgesehen sind, begegnet es in Hinblick auf die wissenschaftlichen Anforderungen des Masterstudiums keinen rechtlichen Bedenken, dass der Zugang zum Studium für alle Bewerber – unabhängig davon, ob es zur zweiten Stufe der Durchführung des Eignungsverfahrens und zur inhaltlichen Evaluierung des Essays kommt – davon abhängig gemacht wird, dass das abgefasste Essay die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einhält. Das von den Bewerbern Geforderte ist mit dem Verweis auf die „Regeln guter wissenschaftlicher Praxis“ hinreichend klar bezeichnet. Die Gültigkeit allgemein anerkannter Grundsätze wissenschaftlicher Mindeststandards ist unbestritten und die im Einzelnen hieraus abzuleitenden Gebote werden seit langem durch annähernd alle Einrichtungen wissenschaftlicher Selbstverwaltung in Richtlinien oder Empfehlungen konkretisiert und ausgeformt (VGH BW, B.v. 14.9.2011 – 9 S 2667/10 – juris Rn. 31); die TUM hat hierzu „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der T. U. M.“ erlassen. Von einer fehlenden Erkennbarkeit der Handlungspflichten kann jedenfalls im Kernbereich und hinsichtlich der hier in Rede stehenden Vorwürfe nicht die Rede sein. Angesichts der eminenten Bedeutung von Grundsätzen wissenschaftlicher Mindeststandards ist die Beachtung der daraus sich ergebenden Pflichten den Bewerbern auch bei Berücksichtigung der beschränkten Bearbeitungszeit für das Essay zumutbar, zumal für das Essay ohnehin nur ein Ausschnitt der wissenschaftlichen Pflichten von Bedeutung sein dürfte.
b) Die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom laufenden Bewerbungsverfahren nach Nr. 4.2 Satz 3 der Anlage 2 zur FPSO sind voraussichtlich gegeben; eine erhebliche Verletzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis liegt voraussichtlich vor.
aa) Der Einwand des Antragstellers, er sei zum Täuschungsversuch nicht ordnungsgemäß angehört worden, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache im Rahmen einer Verpflichtungsklage den Zugang zum begehrten Masterstudium; maßgeblich hierfür ist allein, ob der Antragsteller einen entsprechenden Anspruch hat. Der Antrag nach § 123 VwGO kann nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann. Über diesen hat das Gericht ohne Rücksicht auf Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden (BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.406 – BeckRS 2020, 14715 Rn. 31). Ungeachtet dessen ist ein Anhörungsmangel heilbar (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG).
bb) Die Beweislast für eine erhebliche Regelverletzung liegt bei der TUM als Prüfungsbehörde. Der Nachweis sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung ist über die Regeln des Anscheinsbeweises möglich (OVG NW, B.v. 16.2.2021 – 6 B 1868/20 – juris Rn. 8); dies lässt sich auf die hier maßgebliche Frage einer erheblichen Pflichtverletzung übertragen. Für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 23.1.2018 – 6 B 67/17 – juris Rn. 6 m.w.N.). Hierzu genügt nicht schon der Hinweis auf einen möglichen anderen typischen Geschehensablauf. Vielmehr muss der Prüfungsteilnehmer auch dartun, dass dieser andere Geschehensablauf ernsthaft in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 9.10.2013 – 7 ZB 13.1402 – juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 11.10.2011 – 14 A 2726/09 – juris Rn. 5).
Die hier inmitten stehende und vom Antragsgegner nachzuweisende Regelverletzung besteht darin, das eingereichte Essay entgegen der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung vom … Mai 2023 ganz oder in Teilen nicht selbst erstellt, sondern eine selbständige Leistung nur vorgespiegelt zu haben, während in Wahrheit unerlaubte Hilfe bei Abfassung des Essays in Anspruch genommen wurde. Aus dem Gebot der persönlich zu erbringenden Leistung und dem Zweck einer Prüfung, die wahren Leistungen und Fähigkeiten zu ermitteln, folgt, dass vorgetäuschte oder sonst erschlichene Leistungen nicht dazu beitragen können, den Prüfungserfolg zu rechtfertigen (Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auf. 2022 Rn. 228). Auf die Frage, ob und inwieweit von Nr. 4.2 Satz 3 der Anlage 2 zur FPSO auch fahrlässig begangene erhebliche Pflichtverletzungen umfasst sind, dürfte es nicht ankommen, da vorliegend eine fahrlässige Regelverletzung nicht vorstellbar ist.
(1) Dass das vom Antragsteller abgegebene Essay sich über seinen gesamten Umfang auffällig von denen der anderen Bachelorabsolventen und von dem von ihm im Vorjahr abgegebenen Essay unterscheidet und zugleich Merkmale aufweist, die für durch künstliche Intelligenz erstellte Texte typisch sind, lässt nach allgemeinem Erfahrungswissen darauf schließen, dass das Essay mit unerlaubter Hilfe erstellt wurde.
Durch den vom Antragsgegner selbst mittels ChatGPT erstellten Text (Bl. 30 d.A.) ist hinreichend dargetan, dass für Bewerber zugängliche Programme künstlicher Intelligenz grundsätzlich in der Lage sind, dem Essay vergleichbare Texte zu produzieren.
Auf die Frage, wie aussagekräftig die Herstellerangaben (https://www.t…com/products/features/…) zur Verlässlichkeit der Überprüfungssoftware sind und ob bei der genannten „false positive rate“ auf Ebene von Sätzen und des Gesamttextes von einer hinreichenden Verlässlichkeit ausgegangen werden kann, kommt es vorliegend nicht an. Der Antragsgegner stützt die Annahme eines erheblichen Regelverstoßes auf die Prüfung und Beurteilung des Essays durch Prof. S. und Dr. M. und behandelt das Prüfungsergebnis der Überprüfungssoftware T. lediglich als Indiz, das zu einer Überprüfung durch Prof. S. und Dr. M. Anlass gab. Gleiches gilt für Prof. S. selbst, der zwar in seinen Stellungnahmen vom 28. September und 6. November 2023 die Funktionsweise der Software erläutert und zu deren Verlässlichkeit Stellung nimmt, jedoch, ausdrücklich unter Verweis darauf, dass eine vollkommene Verlässlichkeit der Software nicht gegeben sei, eine von der Software unabhängige eigene Prüfung des Essays zusammen mit Dr. M. durchgeführt hat.
Nach der Stellungnahme von Prof. S. vom 28. September 2023 fällt das vom Antragsteller eingereichte Essay im Vergleich zu den Essays anderer Bewerber durch die sehr stark strukturierte Form auf; erfahrungsgemäß wiesen längere schriftliche Arbeiten von Studierenden selbst bei intensiver Betreuung gewisse Brüche in Struktur und Logik auf. Ferner steche die Kürze und Inhaltsdichte der Sätze und Abschnitte des Antragstellers ins Auge; im Vergleich zu den Essays nahezu sämtlicher weiterer Bewerber sei die Arbeit des Antragstellers deutlich kürzer, enthalte jedoch alle relevanten Aspekte. In der Regel neigten Bachelorabsolventen zur Nutzung verschachtelter Sätze und zur Überlänge; selbst erfahrenen Wissenschaftlern bereite es mitunter Mühe, Forschungsartikel in der gegebenen Kürze abzufassen. Die wesentliche Stärke von Programmen der künstlichen Intelligenz liege darin, Inhalte komprimiert darzustellen. Schließlich sei die Arbeit des Antragstellers in geschliffenem Englisch und frei von Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehlern abgefasst, was nicht den bisherigen Erfahrungen der Prüfer entspreche. Die Prüfer verweisen damit auf Auffälligkeiten in Bezug auf Struktur, inhaltliche Dichte und Fehlerfreiheit bei Wortwahl, Rechtschreibung und Zeichensetzung. Dem Vergleich lagen die Arbeiten anderer Bewerber der laufenden Bewerbungsrunde und darüber hinaus die allgemeinen Erfahrungen der Prüfer zu den Fähigkeiten von Bachelorabsolventen bei der Abfassung von Texten zugrunde. Angesichts dieses breiten Vergleichsspektrums lassen sich die Auffälligkeiten nicht allein mit der Spannbreite der gezeigten Leistungen der Bewerber und einer in diesem Rahmen am oberen Rand liegenden Leistung des Antragstellers erklären. Ins Gewicht fällt, dass Prof. S. im Hinblick auf die auffällige Prägnanz des Essays des Antragstellers sogar die Texte erfahrener Wissenschaftler zum Vergleich heranzieht.
Diese festgestellten Auffälligkeiten in Gestalt einer besonderen Qualität des Textes korrespondieren nach den Erfahrungen der Prüfer genau mit den Stärken von durch künstliche Intelligenz erstellten Texten, nämlich Inhalte derart kompakt darzustellen.
Weiter unterscheidet sich das vom Antragsteller am 30. Mai 2023 vorgelegte Essay augenfällig von dem von ihm im Vorjahr vorgelegten Essay. Anders als im streitgegenständlichen Essay ist im letztjährigem Essay der Wortschatz deutlich einfacher. Es finden sich eine Reihe von Wiederholungen einzelner Wörter oder Wendungen und trotz des deutlich geringeren Umfangs auch inhaltliche Wiederholungen.
Soweit der Antragsteller vortragen lässt, ihm werde im Wesentlichen vorgeworfen, dass der streitgegenständliche Essay zu gut gelungen sei, geht er auf die von Prof. S. im Einzelnen bezeichneten Auffälligkeiten nicht ein. Auch mit dem weiteren Einwand, die Kommission stelle lediglich Vermutungen auf, bleibe jedoch Beweise schuldig, setzt sich der Antragsteller nicht damit auseinander, dass Prof. S. eine Reihe von Auffälligkeiten im Vergleich zu Arbeiten anderer Bachelorabsolventen konkret benennt und hierfür auch die notwendige Sachkunde besitzt. Nach der Stellungnahme vom 28. September 2023 sind Prof. S. und Dr. M. als Prüfer erfahren in der Bewertung studentischer Arbeiten verschiedener Form und konnten zudem vergleichend die Essays weiterer Bewerber heranziehen. Darüber hinaus sind sie nicht nur vertraut mit einer Vielzahl von gerade durch Bachelorabsolventen verfassten Texten, sondern aufgrund ihrer Tätigkeit als Prüfer gerade auch dazu berufen, diese nach Struktur, Inhalt und Form zu analysieren und zu bewerten. Vor diesem Hintergrund verfügen sie über hinreichende Sachkunde, Auffälligkeiten festzustellen, die sich nicht allein durch unterschiedliches Leistungsvermögen von Bachelorabsolventen erklären lassen. Prof. S. macht in seiner Stellungnahme auch deutlich, dass er die Auffälligkeiten gerade auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Qualität von Leistungen durch Bachelorabsolventen feststellt, wenn er darauf verweist, dass längere Arbeiten Studierender „selbst bei intensiver Betreuung“ gewisse Brüche in Struktur und Logik aufwiesen, die bei dem streitgegenständlichen Essay fehlten. Weiter sind die Prüfer als Wissenschaftler erfahren mit dem Lesen und Verfassen wissenschaftlicher Texte und damit auch vertraut mit den Schwierigkeiten der prägnanten Formulierung komplexer Sachverhalte. Ihrer Beobachtung, dass das Essay ein außergewöhnliches Maß an Inhaltsdichte aufweise, das selbst für erfahrene Wissenschaftler nicht ohne weiteres erreichbar ist, kommt daher Gewicht zu.
Soweit der Antragsteller geltend macht, lediglich 45% des Textes seien durch die Überprüfungssoftware markiert, es fielen jedoch keinerlei sprachlichen oder inhaltlichen Unterschiede zwischen markierten und nichtmarkierten Textstellen auf, so ergibt sich nichts Anderes. Der Täuschungsvorwurf ist auf die Feststellungen von Prof. S. und Dr. M. gestützt, die sich auf den gesamten Text beziehen, und nicht auf das Überprüfungsergebnis der Plagiatssoftware. Das Ergebnis der Softwareüberprüfung wirft auch keine Zweifel an den Feststellungen von Prof. S. und Dr. M. und deren Schlussfolgerungen auf. Denn wie in der Stellungnahme von Prof. S. vom 6. November 2023 dargelegt, verweist der Hersteller der Überprüfungssoftware darauf, dass zur Sicherstellung der 1%igen Irrtumswahrscheinlichkeit möglicherweise KI-generierter Text nicht als solcher markiert werde. Aus der Tatsache, dass Textpassagen nicht als KI-generiert gekennzeichnet sind, kann daher auch auf Grundlage der Softwareüberprüfung nicht gefolgert werden, dass sie nicht von künstlicher Intelligenz verfasst sind.
Der Einwand des Antragstellers, es sei nicht berücksichtigt, dass sämtliche Ausführungen anhand entsprechender Literatur belegt seien, wozu künstliche Intelligenz nicht in der Lage sei, ist unbehelflich. Nach den vorgelegten Akten und dem Vorbringen der Beteiligten spricht nichts dafür, dass der wesentliche Teil der Essayerstellung in der Recherche von Quellen bestünde und das Formulieren des Essays lediglich ein unbedeutender Teil der Aufgabenstellung wäre. Vor diesem Hintergrund setzt der Vorwurf, das geforderte Essay mit unerlaubter Hilfe erstellt zu haben, nicht voraus, dass gerade auch das Einfügen von Quellen durch unerlaubte Hilfsmittel erfolgt ist; folglich wird dieser Vorwurf durch den Vortrag, dass künstliche Intelligenz zum Einfügen von Quellen nicht in der Lage sei, auch nicht in Frage gestellt.
(2) Es sind keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.
Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch sonst sind Gründe dafür ersichtlich, die die bezeichneten Auffälligkeiten in anderer Weise erklären würden. Aus den Bewerbungsunterlagen des Antragstellers ist ersichtlich, dass er sein Bachelorstudium mit der Gesamtnote „sehr gut“ (1,45) abschloss und die Zeit von August bis Dezember 2021 an einer Universität in den Vereinigten Staaten zubrachte. Seine sehr guten Studienleistungen und sein fünfmonatiger Aufenthalt an einer Hochschule im englischsprachigen Ausland ließen zwar ein Essay am oberen Rand des Leistungsspektrums möglich erscheinen. Sehr gute Studienleistungen im Bachelorstudium allein erklären jedoch nicht die nach Einschätzung der Prüfer für Absolventen des grundständigen Studiums außerordentliche Strukturiertheit, Wortwahl und Inhaltsdichte des Essays. Zur Erklärung hierfür trägt der Antragsteller auch nach Akteneinsicht nichts vor; anderweitige Anhaltspunkte für eine Erklärung, wie etwa eine ausgeprägte wissenschaftliche Tätigkeit oder sonstige besondere Erfahrung in der Formulierung wissenschaftlicher Texte, sind nicht ersichtlich. Auch was die Abfassung in geschliffenem Englisch angeht, bietet allein ein fünfmonatiger Studienaufenthalt des Antragstellers an der University of … hierfür allein noch keine schlüssige Erklärung. Zu berücksichtigen ist, dass vorliegend nach den Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium adäquate Kenntnisse der englischen Sprache gefordert sind; Bewerbungen Studierender, die im Bachelorstudium an englischsprachigen Lehrveranstaltungen teilgenommen oder Auslandssemester absolviert haben, dürften daher nicht ungewöhnlich sein. Eine Erklärung dafür, wie es dem Antragsteller möglich war, ein Essay zu verfassen, das nach Einschätzung der Prüfer aus einem solchen Bewerberfeld herausstach, ist weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch sonst ersichtlich.
Darüber hinaus ist keine Erklärung dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, warum das streitgegenständliche Essay in seiner Qualität sich so grundlegend von dem im Mai 2022 durch den Antragsteller abgegebenen Essay unterscheidet.
Nach den Regeln des Anscheinsbeweises ist daher voraussichtlich davon auszugehen, dass das eingereichte Essay entgegen der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung vom … Mai 2023 ganz oder in Teilen nicht selbst erstellt wurde.
Die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Antragsteller den durch künstliche Intelligenz erstellten Text noch selbst ergänzt oder geändert hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn die Frage der Abgrenzung von wissenschaftlicher Nachlässigkeit gegenüber einem Täuschungsversuch stellt sich nicht, wenn unerlaubte Hilfe bei der Erstellung des Textes herangezogen wird. Selbst wenn der Antragsteller Zitate oder Textteile ergänzt oder umformuliert hätte, würde dies nichts daran ändern, dass die von ihm gezeigte Leistung sich grundlegend von der Leistung eines Bewerbers unterscheidet, der entsprechend Nr. 2.3.5 der Anlage 2 zur FPSO selbständig ein Essay allein mit Hilfe von Literatur verfasst hat. Die Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Texten ähnelt der Erstellung einer Prüfungsarbeit durch eine dritte Person oder der Einreichung einer durch einen anderen Prüfling zu einem früheren Prüfungstermin bereits erstellten Arbeit unter Paraphrasierung des Inhalts.
cc) Eine erhebliche Verletzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, die nach Nr. 4.1 Satz 2 der Anlage 2 zur FPSO den Ausschluss vom laufenden Bewerbungsverfahren zur Folge hat, liegt damit voraussichtlich vor. Ein Anspruch auf Zulassung zum Eignungsverfahren besteht daher voraussichtlich nicht.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Digital Services Acts (DSA) - Stand 15.01.2024 vorgelegt.
Aus dem Entwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
A. Problem und Ziel
Am 16. November 2022 ist die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG in Kraft getreten (im Folgenden „DSA“ [= Digital Services Act]). Der DSA gilt ab dem 17. Februar 2024. Mit dem DSA wird ein horizontaler Rechtsrahmen, also ein einheitlicher Rechtsrahmen für alle Kategorien digitaler Vermittlungsdienste, geschaffen.
Ziel des DSA ist es, für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) einheitliche horizontale Regeln festzulegen für ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte, darunter der Verbraucherschutz, wirksam geschützt werden. Zudem soll eine starke und dauerhafte Aufsichtsstruktur aufgesetzt werden, die eine wirksame Aufsicht über digitale Vermittlungsdienste in der EU sicherstellt. Als neue Aufsichtsbehörde soll in jedem Mitgliedstaat ein Koordinator für digitale Dienste eingesetzt werden, der auch Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern aus dem jeweiligen Mitgliedstaat entgegennimmt und Zugriff auf die Daten der sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen (mit mehr als 45 Mio. Nutzern in der EU) erhält. Ergänzend regelt der DSA das Verhältnis der digitalen Vermittlungsdienste zu ihren Nutzerinnen und Nutzern neu. So müssen Hostingdiensteanbieter Melde- und Abhilfeverfahren für illegale Inhalte vorhalten. Zudem werden Hostingdiensteanbieter zu Maßnahmen gegen illegale Aktivitäten und Anbieter von Online-Plattformen zu Maßnahmen gegen eine mögliche missbräuchliche Verwendung der Melde- und Abhilfeverfahren verpflichtet. Vertrauenswürdige Hinweisgeber sollen bei Meldungen bevorzugt werden. OnlineMarktplätze müssen die Händler, die auf ihren Plattformen Produkte oder Dienstleistungen anbieten wollen, vorher überprüfen. Ferner sieht der DSA im Bereich kommerzieller Werbung Transparenzverpflichtungen sowie ein Verwendungsverbot bestimmter personenbezogener Daten vor sowie für sehr große Online-Plattformen bzw. sehr große Online-Suchmaschinen strengere Verpflichtungen als für kleine und mittlere Anbieter. Dies alles soll die Sicherheit des digitalen Umfelds fördern. Schließlich wird ein Rahmen für die Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionierung und Durchsetzung des DSA festgelegt, der konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge enthält. Neben einer Durchführung im nationalen Recht erfordert der DSA auch eine Überprüfung und Anpassung des bestehenden nationalen Rechts.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (Digitale-Dienste-Gesetz) wird der nationale Rechtsrahmen an den Vorgaben des DSA ausgerichtet und entsprechend angepasst.
Bestehende nationale Regelungen, die sich zu Angelegenheiten verhalten, die durch den DSA geregelt werden, sind im Lichte der vom europäischen Gesetzgeber bezweckten vollständigen Harmonisierung des Regulierungsrahmens für digitale Dienste entweder anzupassen oder aufzuheben.
Der Gesetzentwurf schafft vor allem einen Rechtsrahmen für die behördliche Überwachung der Einhaltung von DSA-Vorschriften durch Anbieter von Vermittlungsdiensten. Zu diesem Zweck wird insbesondere eine zentrale Stelle für die Beaufsichtigung der Anbieter von Vermittlungsdiensten und für die Durchsetzung des DSA benannt: Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste wird innerhalb der zuständigen Bundesnetzagentur eingerichtet, um eine wirksame und zugleich unabhängige Aufsicht über digitale Vermittlungsdienste zu gewährleisten. Der vorliegende Entwurf regelt auch Organisation und Funktion der Koordinierungsstelle für digitale Dienste. Ergänzend werden Sonderzuständigkeiten für die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, für nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder benannte Stellen und für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geschaffen. Zudem werden – wo nicht bereits durch den DSA geregelt – Befugnisse der vorgenannten Stellen festgelegt. Der Gesetzentwurf regelt ebenfalls die Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Stellen mit weiteren Behörden, deren Zuständigkeit im Einzelfall berührt werden kann. Der vom DSA vorgegebene Spielraum für Sanktionen bei Verstößen gegen den DSA wird durch diesen Gesetzentwurf ausgeschöpft. Ergänzend werden erforderliche Gesetzesänderungen vorgenommen, um nationales Recht an die Terminologie des DSA anzupassen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) vorgelegt.
Aus dem Entwurf: A. Problem und Ziel
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) hat die Briefmärkte in Deutschland für den Wettbewerb geöffnet und die flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen während des Liberalisierungsprozesses und nach dessen Vollendung sichergestellt. Über 25 Jahre nach Inkrafttreten des Postgesetzes ist es erforderlich, den Postrechtsrahmen zu modernisieren, damit er für die heutigen Herausforderungen, vor denen die Postmärkte stehen, die richtigen Instrumente zur Verfügung stellt.
Zu den wesentliche Neuerungen, die diese Modernisierung erforderlich machen, gehören der Wandel der Bedeutung des Briefs und die damit einhergehenden veränderten Anforderungen an den postalischen Universaldienst und dessen Finanzierung, die Auswirkungen zunehmender Paketmengen und eines intensiven Wettbewerbs auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten, der Einfluss zunehmender Lieferverkehre auf Natur und Umwelt sowie die Einflüsse der fortschreitenden Digitalisierung auf alle Bereiche des Postwesens. Aufgrund dieser umfassenden Veränderungen sind grundlegende Überarbeitungen aller Bereiche postrechtlicher Vorgaben auf formal gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Ebene erforderlich. Zudem bedarf es der Ergänzung des Normbestandes in solchen Bereichen, in denen die beschriebenen Veränderungen bisher nicht oder nicht anforderungsgemäß durch postrechtliche Regelungen aufgegriffen werden. Hierbei steht insbesondere die sozial-ökologische Ausrichtung des Postsektors im Vordergrund. Grundlegender Überarbeitung und Ergänzung bedürfen die Befugnisse der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für den Postsektor. Umfangreiche Verweise auf andere, inzwischen mehrfach geänderte Gesetze, insbesondere das Telekommunikationsgesetz, haben zu rechtlichen Unklarheiten geführt.
Bei allen Anpassungen und Ergänzungen postrechtlicher Vorgaben sind stets die im Jahr 2008 zuletzt angepassten Vorgaben der europäischen Postdienste-Richtlinie 97/67/EG umzusetzen, die den Universaldienst in seinen wesentlichen Zügen vorgeben. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/644, zu deren effizienter Durchsetzung Befugnisse für die nationale Regulierungsbehörde zu schaffen sind.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine grundlegende Novellierung des Postrechts unternommen. Bestehende Regelungen wurden vor dem Hintergrund der beschriebenen Veränderungen überarbeitet und ergänzt. Ziel des Gesetzes ist es, auch in Zukunft flächendeckend angemessene und ausreichende Postdienstleistungen zu gewährleisten, den fairen Wettbewerb zu stärken, angemessene Arbeitsbedingungen zu fördern und Anreize für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor zu setzen. Insbesondere im Hinblick auf die beiden zuletzt genannten Aspekte werden erstmals konkrete sektorspezifische Vorgaben für sozial-ökologische Standards in einem modernen Postsektor gesetzt.
Aus dem Entwurf: A. Problem und Ziel
Am 16. November 2022 ist die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG in Kraft getreten (im Folgenden „Digital Services Act“ oder „DSA“). Die Verordnung gilt ab dem 17. Februar 2024. Mit der Verordnung wird ein horizontaler Rechtsrahmen für digitale Dienste geschaffen.
Ziel des DSA ist es, einheitliche horizontale Regeln festzulegen für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld. Zudem soll eine robuste und dauerhafte Aufsichtsstruktur aufgesetzt werden, die eine wirksame Aufsicht über Online-Plattformen in Europa sicherstellt. Als neue Aufsichtsbehörde soll in jedem Mitgliedstaat ein Koordinator für digitale Dienste eingesetzt werden, der Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern aus dem jeweiligen Mitgliedstaat entgegennehmen und Zugriff auf die Daten der Plattformen erhalten soll. Ergänzend regelt der DSA das Verhältnis der Plattformen zu ihren Nutzerinnen und Nutzern neu. Die Anbieter müssen ein Melde- und Beschwerdeverfahren für illegale Inhalte vorhalten. Zudem werden Online-Plattformen zu Maßnahmen gegen illegale Aktivitäten und Missbrauch der Meldeverfahren verpflichtet. Vertrauenswürdige Hinweisgeber sollen bei Meldungen bevorzugt werden. Online-Marktplätze müssen die Händler, die auf ihren Plattformen Produkte oder Dienstleistungen anbieten, vorher überprüfen. Ferner sieht der DSA Transparenzverpflichtungen für kommerzielle Werbung vor, sowie strengere Verpflichtungen für sehr große Plattformen / Suchmaschinen (mit mehr als 45 Mio. Nutzern in der EU) als für kleine und mittlere Anbieter vor. Dies alles soll ein sicheres digitales Umfeld fördern. Schließlich wird ein Rahmen für die Umsetzung, die Zusammenarbeit, für Sanktionen und die Durchsetzung des DSA angelegt, der konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichteten Regelungsaufträge enthält. Neben einer Durchführung im nationalen Recht erfordert der DSA auch eine Überprüfung und Anpassung des bestehenden nationalen Rechts.
B. Lösung
Der DSA ist im nationalen Recht durchzuführen und das nationale Recht ist anzupassen. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (Digitale-Dienste-Gesetzes, oder DDG) ist der nationale Rechtsrahmen auf die Vorgaben des DSA auszurichten und anzupassen. Bestehende nationale Regelungen, die sich zu Angelegenheiten verhalten, die durch den DSA geregelt werden, sind im Lichte der vom europäischen Gesetzgeber bezweckten vollständigen Harmonisierung des Regulierungsrahmens für digitale Dienste, abzulösen. Zur Durchführung des DSA sind insbesondere die zuständige nationale Koordinierungsstelle für die Beaufsichtigung der Anbieter von Vermittlungsdiensten und zur Durchsetzung des DSA zu benennen, Sanktionsvorschriften zu erlassen und erforderliche Gesetzesänderungen vorzunehmen
Aus dem Entwurf: A. Problem und Ziel § 26 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) bestimmt, dass eine zuständige unabhängige Stelle Dienste anerkennen kann, die nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren bereitstellen, um die nach § 25 Absatz 1 TTDSG erforderliche Einwilligung von Endnutzern zu verwalten.
Viele Anbieter von Telemedien greifen auf die Endeinrichtungen der Endnutzer zu, um hier Informationen zu speichern oder bereits gespeicherte Informationen abzurufen. Dies geschieht häufig durch den Einsatz von Cookies. Anhand der im Cookie gespeicherten Informationen kann der Webserver u. a. den Endnutzer wiedererkennen, benutzerspezifische Einstellungen wiederherstellen, Reichweitenmessungen vornehmen, Aktivitäten nachverfolgen (sog. Tracking) oder individuelle Werbung einblenden. Nach § 25 Absatz 1 TTDSG dürfen Anbieter von Telemedien nur dann Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder auf dort bereits gespeicherte Informationen zugreifen, wenn der Endnutzer nach Maßgabe der Verordnung (EU) 216/679 eingewilligt hat. Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis in Cookies besteht nach § 25 Absatz 2 TTDSG nur, wenn der alleinige Zweck hierfür die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder ein Cookie unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann. Für das Erfordernis einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 TTDSG kommt es nicht darauf an, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Möglichkeiten der Verordnung (EU) 216/679, Daten ohne Einwilligung zu verarbeiten, finden hier keine Anwendung. Deshalb müssen Anbieter von Telemedien die Endnutzer bei jeder Inanspruchnahme ihres Dienstes nach den Einwilligungen der Endnutzer in die unterschiedlichen Arten von Cookies fragen. In der Praxis erfolgt dies häufig mittels sogenannter Cookie-Einwilligungs-Banner.
Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung sollen eine anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen für Endnutzer schaffen. Sie verwalten die vom Endnutzer getroffenen Entscheidungen, ob sie eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 TTDSG gegenüber einem Anbieter von Telemedien erteilen oder nicht, und übermitteln die Entscheidung an den Anbieter von Telemedien, wenn dieser sie nachfragt. Bekommen die Anbieter von Telemedien die Einstellungen des Endnutzers zur Einwilligung auf diese Weise übermittelt, sind sie nicht mehr auf eine eigene Abfrage der Einwilligung nach § 25 Absatz 1 TTDSG angewiesen.
§ 26 Absatz 2 TTDSG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- die Anforderungen an die Nutzerfreundlichkeit und Wettbewerbskonformität, die ein Dienst zu Einwilligungsverwaltung erfüllen muss, um anerkannt werden zu können,
- das Anerkennungsverfahren und
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet und Anbietern von Telemedien ergreifen können, damit diese die Einstellungen, die ein Endnutzer über einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung vornimmt, befolgen und sie die Einbindung des anerkannten Dienstes bei der Abfrage der Einwilligung nach § 25 TTDSG berücksichtigen.
Mit dieser Verordnung soll diese Ermächtigung umgesetzt werden.
B. Lösung
Die EinwV regelt die erforderlichen Anforderungen für nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren zur Verwaltung der von den Endnutzern erteilten Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 TTDSG. Durch die Einbindung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung wird den Endnutzern ein transparentes Werkzeug zur Verfügung gestellt, durch das sie Einstellungen zur Einwilligung vornehmen, jederzeit nachvollziehen und überprüfen können. Die Anerkennung durch eine zuständige Stelle soll für die Endnutzer und Anbieter von Telemedien einen Anreiz bieten, solche Dienste zur Einwilligungsverwaltung zu nutzen und das Vertrauen in ein rechtssicheres Verfahren stärken. Für Anbieter von Telemedien bietet dieses Verfahren eine Möglichkeit, die Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 TTDSG nutzerfreundlich zu erfragen, ohne die Inanspruchnahme ihres Dienstes durch die Einblendung eines Cookie-Einwilligungs-Banner stören zu müssen.
Diese Begründung ist dem Vorschlag für eine Verordnung beigefügt, mit der harmonisierte Vorschriften für künstliche Intelligenz festgelegt werden (Gesetz über künstliche Intelligenz). Künstliche Intelligenz (KI) bezeichnet eine Reihe von Technologien, die sich rasant entwickeln und einen vielfältigen Nutzen für Wirtschaft und Gesellschaft über das gesamte Spektrum industrieller und gesellschaftlicher Aktivitäten hinweg hervorbringen können. Der Einsatz künstlicher Intelligenz zur Verbesserung von Prognosen, zur Optimierung von Abläufen und der Ressourcenzuweisung sowie zur Personalisierung der Diensteerbringung kann für die Gesellschaft und die Umwelt von Nutzen sein und Unternehmen sowie der europäischen Wirtschaft Wettbewerbsvorteile verschaffen. Bedarf besteht insbesondere in Sektoren, von denen eine große Wirkung ausgeht, wie Klimaschutz, Umwelt und Gesundheit, öffentlicher Sektor, Finanzen, Mobilität, Inneres und Landwirtschaft. Dieselben Faktoren und Techniken, die für den sozioökonomischen Nutzen der KI sorgen, können aber auch neue Risiken oder Nachteile für den Einzelnen oder die Gesellschaft hervorbringen. Vor dem Hintergrund des rasanten technologischen Wandels und möglicher Herausforderungen ist die EU entschlossen, einen ausgewogenen Ansatz zu erreichen. Es liegt im Interesse der Union, die technische Führungsrolle der EU auszubauen und dafür zu sorgen, dass die Europäerinnen und Europäer von den im Einklang mit den Werten, Grundrechten und Prinzipien der Union entwickelten und funktionierenden neuen Technologien profitieren können.
Dieser Vorschlag geht auf das politische Engagement von Präsidentin von der Leyen zurück, die in ihren politischen Leitlinien für die Kommission (2019-2024) – „Eine Union, die mehr erreichen will“ 1 – ankündigte, dass die Kommission einen Legislativvorschlag für ein koordiniertes europäisches Konzept für die menschlichen und ethischen Aspekte der KI vorlegen wird. Im Nachgang zu dieser Ankündigung veröffentlichte die Kommission am 19. Februar 2020 ihr Weißbuch zur KI – Ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen 2 . In dem Weißbuch legt sie die politischen Optionen dar, wie die Nutzung von KI gefördert und gleichzeitig die mit bestimmten Anwendungen dieser Technologie verbundenen Risiken eingedämmt werden können. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, einen Rechtsrahmen für eine vertrauenswürdige KI zu schaffen, damit das zweite Ziel für den Aufbau eines Ökosystems für Vertrauen umgesetzt werden kann. Der Vorschlag beruht auf den Werten und Grundrechten der EU und will erreichen, dass Privatpersonen und andere Nutzer KI-gestützten Lösungen vertrauen und gleichzeitig Unternehmen Anreize erhalten, diese zu entwickeln. KI sollte ein Instrument sein, das als positive Kraft für die Gesellschaft im Dienst der Menschen steht und das letztlich zu einem größeren Wohlbefinden der Menschen beiträgt. Vorschriften für KI, die auf dem Unionsmarkt verfügbar ist oder anderweitig Menschen in der Union beeinflusst, sollten daher auf den Menschen ausgerichtet sein, damit Menschen darauf vertrauen können, dass die Technik sicher angewandt wird und den Gesetzen, auch den Grundrechten, genügt. Nach Veröffentlichung des Weißbuchs leitete die Kommission eine breit angelegte Konsultation der Interessenträger ein, die reges Interesse zeigten und sich in großer Zahl beteiligten und die weitestgehend regulatorische Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen und Bedenken, die der zunehmende Einsatz von KI mit sich bringt, befürworteten.
Der Vorschlag ist zudem eine Reaktion auf die vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat ausdrücklich und wiederholt erhobenen Forderungen nach legislativen Maßnahmen zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für Systeme der künstlichen Intelligenz (KI-Systeme), mit denen sowohl der Nutzen als auch die Risiken der KI auf Unionsebene angemessen geregelt werden. Er unterstützt das vom Europäischen Rat 3 formulierte Ziel der Union, bei der Entwicklung einer sicheren, vertrauenswürdigen und ethisch vertretbaren künstlichen Intelligenz weltweit eine Führungsrolle einzunehmen, und sorgt für den vom Europäischen Parlament 4 ausdrücklich geforderten Schutz von Ethikgrundsätzen.
2017 forderte der Europäische Rat „ein Bewusstsein für die Dringlichkeit der Auseinandersetzung mit neuen Trends“, auch für „Themen wie künstliche Intelligenz....“, „wobei zugleich ein hohes Niveau in Bezug auf Datenschutz, digitale Rechte und ethische Standards gewahrt werden muss“ 5 . In seinen Schlussfolgerungen von 2019 zu dem koordinierten Plan für künstliche Intelligenz „Made in Europe“ 6 betont der Rat ferner, wie wichtig es ist, die uneingeschränkte Achtung der Rechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, und ruft dazu auf, die maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie im Hinblick auf die neuen Chancen und Herausforderungen, die sich durch künstliche Intelligenz ergeben, zweckdienlich sind. Der Europäische Rat forderte zudem eine klare Festlegung von KI-Anwendungen, die als hochriskant eingestuft werden sollten 7 .
In seinen jüngsten Schlussfolgerungen vom 21. Oktober 2020 forderte der Rat zudem, dass Probleme wie Undurchsichtigkeit, Komplexität, der sogenannte „Bias“, ein gewisses Maß an Unberechenbarkeit und teilweise autonomes Verhalten einiger KI-Systeme angegangen werden müssen, um deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten sicherzustellen und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu erleichtern 8 .
Auch das Europäische Parlament hat sich intensiv mit dem Thema der KI befasst. Im Oktober 2020 nahm es eine Reihe von Entschließungen zur KI an, u. a. zur Ethik 9 , zivilrechtlichen Haftung 10 und zum Urheberrecht 11 . 2021 folgten weitere Entschließungen zur KI im Strafrecht 12 sowie in der Bildung, der Kultur und im audiovisuellen Bereich 13 . In seiner Entschließung zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien empfiehlt das Europäische Parlament der Kommission insbesondere legislative Maßnahmen vorzuschlagen, um so die Chancen und den Nutzen künstlicher Intelligenz auszuschöpfen, aber auch dafür zu sorgen, dass Ethik-Grundsätze geschützt werden. Die Entschließung enthält den Legislativvorschlag für eine Verordnung über Ethik-Grundsätze für die Entwicklung, den Einsatz und die Nutzung von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien im Wortlaut. Dieser Vorschlag berücksichtigt die vorstehende Entschließung des Europäischen Parlaments unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Subsidiarität und besseren Rechtsetzung und steht damit in Einklang mit den von Präsidentin von der Leyen in ihren politischen Leitlinien gemachten politischen Zusagen hinsichtlich der Behandlung der vom Europäischen Parlament angenommenen Entschließungen nach Artikel 225 AEUV.
Vor diesem politischen Hintergrund legt die Kommission ihren Vorschlag für einen Rechtsrahmen zur Künstlichen Intelligenz vor, mit dem konkret die folgenden Ziele angestrebt werden:
·Es muss gewährleistet sein, dass die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten und verwendeten KI-Systeme sicher sind und die bestehenden Grundrechte und die Werte der Union wahren.
·Zur Förderung von Investitionen in KI und innovativen KI muss Rechtssicherheit gewährleistet sein.
·Governance und die wirksame Durchsetzung des geltenden Rechts zur Wahrung der Grundrechte sowie die Sicherheitsanforderungen an KI-Systeme müssen gestärkt werden.
·Die Entwicklung eines Binnenmarkts für rechtskonforme, sichere und vertrauenswürdige KI-Anwendungen muss erleichtert werden und es gilt, eine Marktfragmentierung zu verhindern.
Mit Blick auf diese Ziele enthält dieser Vorschlag einen ausgewogenen horizontalen Regulierungsansatz für KI, der die Verhältnismäßigkeit wahrt und auf die Mindestanforderungen beschränkt ist, die zur Bewältigung der in Verbindung mit KI auftretenden Risiken und Probleme notwendig ist, ohne die technologische Entwicklung übermäßig einzuschränken oder zu behindern oder anderweitig die Kosten für das Inverkehrbringen von KI-Lösungen unverhältnismäßig in die Höhe zu treiben. Der Vorschlag zielt auf einen robusten und flexiblen Rechtsrahmen ab. Einerseits ist der Vorschlag in seinen grundlegenden Regulierungsentscheidungen umfassend und zukunftsorientiert. Dies gilt auch für die von den KI-Systemen zu erfüllenden und auf Grundsätzen beruhenden Anforderungen. Andererseits wird ein Regulierungssystem geschaffen, das die Verhältnismäßigkeit wahrt und auf genau definierte Risiken ausgerichtet ist. Dieser Regulierungsansatz schafft keine unnötigen Handelsbeschränkungen und der Gesetzgeber schreitet nur in solchen konkreten Situationen ein, in denen ein berechtigter Anlass für Bedenken besteht oder in denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass solche Bedenken in naher Zukunft auftreten werden. Gleichzeitig enthält der Rechtsrahmen Mechanismen, mit denen er flexibel und dynamisch an die technologische Entwicklung und neue bedenkliche Situationen angepasst werden kann.
Der Vorschlag enthält harmonisierte Vorschriften für die Entwicklung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von KI-Systemen in der Union, die im Verhältnis zu den Risiken stehen. Die vorgeschlagene Begriffsbestimmung für KI ist zukunftstauglich. Während einige besonders schädliche KI-Praktiken, die gegen die Werte der Union verstoßen, verboten sind, werden für die Zwecke der Strafverfolgung für bestimmte Anwendungen biometrischer Fernidentifizierungssysteme konkrete Beschränkungen und Sicherheitsmaßnahmen vorgeschlagen. Der Vorschlag enthält eine solide Risiko-Methodik zur Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen, d. h. solchen Systemen, die erhebliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit oder die Grundrechte von Personen bergen. Solche KI-Systeme müssen horizontalen Auflagen für vertrauenswürdige KI genügen und Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden, bevor sie in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Damit die Sicherheit und die Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften zum Schutz der Grundrechte über den gesamten Lebenszyklus von KI-Systemen hinweg gewahrt bleiben, werden Anbietern und Nutzern dieser Systeme berechenbare, verhältnismäßige und klare Pflichten auferlegt. Für einige KI-Systeme werden nur minimale Transparenzpflichten vorgeschlagen, insbesondere für den Einsatz von Chatbots oder „Deepfakes“.
Die vorgeschlagenen Vorschriften werden von den Mitgliedstaaten mittels einer Leitungsstruktur durchgesetzt, die auf bereits vorhandenen Strukturen aufbaut, sowie mittels eines Kooperationsmechanismus auf Unionsebene, auf der ein Europäischer Ausschuss für künstliche Intelligenz eingesetzt wird. Zusätzliche Maßnahmen werden zur Unterstützung von Innovation, vor allem in Form von KI-Reallaboren, sowie zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Startups vorgeschlagen.
Aus dem Entwurf: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September 2022 entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist (BAG - 1 ABR 22/21). Dabei bezieht sich das BAG auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019, welches die Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) sowie der Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) betrifft (EuGH Rs. 55/18 CCOO). Der Arbeitgeber ist bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen und zu nutzen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Die Arbeitszeiten sind im Zuge der Globalisierung und der Digitalisierung in den vergangenen Jahren immer flexibler geworden. Gerade in einer flexiblen Arbeitswelt kommt der Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten eine besondere Bedeutung zu. Die Erfassung der Arbeitszeiten erleichtert dem Arbeitgeber die Kontrolle der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten. Sie leistet damit auch einen Beitrag, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer flexiblen Arbeitswelt zu gewährleisten.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Regelungen für die Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit geschaffen werden.
B. Lösung
Im Arbeitszeitgesetz sowie im Jugendarbeitsschutzgesetz werden in Folge der Entscheidungen des EuGH und des BAG Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung geregelt. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der beschäftigten Jugendlichen jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichne
Aus dem Entwurf: A. Problem und Ziel Durch verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen wird regelmäßig eine große Anzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern geschädigt. Zu ihrem Schutz ist es nötig, unerlaubte Praktiken flächendeckend zu beenden und Abhilfe zu schaffen. Der kollektive Rechtsschutz bei Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union höchst unterschiedlich geregelt. Ziel der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) ist es, unionsweit den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten der EU bis zum 25. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen ab dem 25. Juni 2023 angewendet werden. Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie umgesetzt werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, zwei Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbände müssen das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können, zu erheben. Abhilfeklagen gibt es im deutschen Recht bislang nicht. B. Lösung Die Umsetzung der Richtlinie erfordert die Schaffung von Regelungen für Abhilfeklagen durch Verbände. Diese Regelungen sollen in einem eigenen Stammgesetz – dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – gebündelt werden, in das auch die bestehenden Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Musterfeststellungsklage integriert werden. Durch Änderungen im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie in einigen weiteren Gesetzen werden die schon bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen durch Verbände an die Vorgaben der Richtlinie angepasst. Zusätzlich werden ergänzende Regelungen zu Unterlassungsklagen und Abhilfeklagen in anderen Gesetzen geschaffen.
Die Pressemitteilung des BMJ: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG)
Durch verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen wird regelmäßig eine große Anzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern geschädigt. Zu ihrem Schutz ist es nötig, unerlaubte Praktiken flächendeckend zu beenden und Abhilfe zu schaffen. Der kollektive Rechtsschutz bei Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union höchst unterschiedlich geregelt.
Ziel der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) ist es, unionsweit den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten der EU bis zum 25. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen ab dem 25. Juni 2023 angewendet werden.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie umgesetzt werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, zwei Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbände müssen das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können, zu erheben. Abhilfeklagen gibt es im deutschen Recht bislang nicht.
A. Problem und Ziel
Ziel der vorgeschlagenen Neuregelungen ist es, den Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit sowie in den Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit) weiter zu fördern. Der Einsatz von Videokonferenztechnik ist Ausdruck einer modernen, digitalen und bürgernahen Justiz. Von den bereits seit längerem bestehenden rechtlichen und technischen Möglichkeiten, mündliche Verhandlungen, Güteverhandlungen und Erörterungstermine sowie die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien per Bild- und Tonübertragung durchzuführen, wurde erst infolge der Corona-Pandemie in größerem Umfang Gebrauch gemacht. Mittlerweile sind Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen in vielen Fällen zu einem unverzichtbaren Instrument für eine effiziente Verfahrensführung geworden. Es ist zu erwarten, dass der Einsatz von Videokonferenztechnik auch künftig und unabhängig von einer pandemischen Lage ein wichtiger Bestandteil der Verfahrensgestaltung bleiben wird. Verfahren können damit schneller, kostengünstiger, ressourcenschonender und nachhaltig durchgeführt werden. Dies erhöht im Sinne von Ziel 16 der Ziele für nachhaltige Entwicklung die Leistungsfähigkeit der Justiz.
Die praktischen Erfahrungen mit dem Einsatz von Videokonferenztechnik haben Anpassungs- und Konkretisierungsbedarf bei den seit langem unveränderten verfahrensrechtlichen Grundlagen aufgezeigt. Um einerseits den Gerichten möglichst große Gestaltungsspielräume bei der Planung, Anordnung und Durchführung von Terminen per Bild- und Tonübertragung einzuräumen und andererseits den Interessen der Parteien und ihrer Prozessvertreter Rechnung zu tragen, braucht es klare und praxistaugliche Regelungen.
Um das Potential, das die heute verfügbare Technik für eine bürgerfreundliche und flexible Verfahrensgestaltung bietet, noch besser zu nutzen, soll mit dem Entwurf auch über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren zivilprozessualen Verfahrenssituationen und bei anderen gerichtlichen Terminen der Einsatz von Videokonferenztechnik die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich machen.
Schließlich soll die zunehmend vorhandene Videokonferenztechnik mit Aufzeichnungsfunktion dazu genutzt werden, die vorläufige Protokollaufzeichnung zu erleichtern und zu verbessern und eine audiovisuelle Dokumentation insbesondere der Beweisaufnahme ermöglichen.
B. Lösung
Der Entwurf will die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen über die geltende Rechtslage hinaus erweitern.
– Dieses Ziel soll in erster Linie durch eine Neufassung des § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) erreicht werden. Danach soll künftig das Gericht (in Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden) eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern anordnen können. Dies erleichtert die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und kann so zur einer Verfahrensbeschleunigung beitragen. Die Verfahrensbeteiligten sollen innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist beantragen können, sie von der Anordnung einer Videoverhandlung auszunehmen.
– Umgekehrt soll bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien auf Durchführung einer Videoverhandlung das Entscheidungsermessen des Gerichts durch eine „Soll“-Vorschrift dahingehend eingeschränkt werden, dass eine Videoverhandlung in der Regel durch das Gericht anzuordnen ist. Eine ausnahmsweise ablehnende Entscheidung ist vom Gericht zu begründen und anfechtbar.
– Weiterhin soll die Möglichkeit zur Durchführung einer vollvirtuellen Verhandlung geschaffen werden, bei der sich auch das Gericht nicht im Sitzungssaal aufhält. Um auch in diesen Fällen die Öffentlichkeit zu gewährleisten, muss die Videoverhandlung zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht in Bild und Ton übertragen werden.
– Die Regelungen zur Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung werden aus systematischen Gründen in § 284 ZPO-E verschoben. Aus dem umfassenden Verweis auf die Neuregelung in § 128a ZPO-E zur Videoverhandlung folgt, dass auch eine Videobeweisaufnahme von Amts wegen angeordnet werden kann. Die vorgeschlagene Neuregelung lässt zudem eine Inaugenscheinnahme im Wege der Videobeweisaufnahme zu. Um sicherzustellen, dass Beweispersonen während einer Videovernehmung nicht von Dritten beeinflusst werden können, kann das Gericht gegenüber zu vernehmenden Zeugen und Parteien zusätzlich anordnen, dass sich diese während der Videovernehmung in einem Gericht aufzuhalten haben.
– Die bisher für die Nutzung von Videokonferenztechnik nach den Gerichtskostengesetzen zu erhebende Auslagenpauschale soll entfallen.
– Des Weiteren soll auch die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle per Bild- und Tonübertragung zugelassen werden (§ 129a ZPO-E). Bisher wird die persönliche Anwesenheit der Rechtsuchenden in der Rechtsantragstelle vorausgesetzt.
– Außerdem soll das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher um die Möglichkeit erweitert werden, die Vermögensauskunft auch per Bild- und Tonübertragung oder an einem anderen geeigneten Ort als in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers oder in der Wohnung des Schuldners abzunehmen (§ 802f ZPO-E).
– Schließlich sollen die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung erweitert werden. Zusätzlich zu der bereits zulässigen Tonaufzeichnung soll die Möglichkeit für das Gericht geschaffen werden, auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Zudem soll für bestimmte Verfahren ein Antragsrecht der Parteien auf eine audio- oder audiovisuelle Dokumentation der Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei eingeführt werden. Diese Aufzeichnungen sollen die Grundlage für die Anfertigung des Protokolls der Beweisaufnahme sein. Die Parteien sollen Einsichtsrechte in die vorläufigen Aufzeichnungen erhalten, um die Richtigkeit des Protokolls überprüfen und ggf. Berichtigung beantragen zu können.
Aus dem Entwurf: A. Problem und Ziel
Mit Urteil vom 20. September 2022 – C-793/19 und C-794/19 – hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass die Vorschriften des deutschen Rechts zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Diese Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Jahr 2014 ein, wonach eine generelle und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Nutzer auch zur Bekämpfung schwerer Kriminalität nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Schon zuvor liefen die im Jahr 2015 eingeführten Regelungen zur „Vorratsdatenspeicherung“ in den §§ 175 bis 181 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und in § 100g Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) weitgehend leer. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Juni 2017 im Eilverfahren die Speicherpflicht gegenüber den klagenden Telekommunikationsdienste-Anbietern einstweilig ausgesetzt hatte, verzichtete die Bundesnetzagentur nämlich bis zur endgültigen Klärung, ob diese Vorschriften europarechtskonform sind, auf jegliche Maßnahmen zur Durchsetzung der gesetzlich nach wie vor bestehenden Speicherpflicht.
Diese Klärung hat der EuGH nunmehr vorgenommen. Aus seinem Urteil folgt, dass der Versuch einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung einer anlasslosen „Vorratsdatenspeicherung“ zu Strafverfolgungszwecken im nationalen Recht gescheitert ist; eine Neuauflage der allgemeinen und unterschiedslosen „Vorratsdatenspeicherung“ aller Verkehrsdaten ist aufgrund der höchstrichterlichen Vorgaben nicht möglich.
Zur effektiven Erlangung von digitalen Beweismitteln steht aber eine Alternative zur Verfügung. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20. September 2022 ausdrücklich ausgeführt, dass mit einer anlassbezogenen Sicherung von Verkehrsdaten für einen festgelegten Zeitraum, die einer wirksamen richterlichen Kontrolle unterliegt, ein grundrechtsschonenderes und effektives Ermittlungsinstrument vorhanden ist, welches einer unionsrechtskonformen Regelung im Strafverfahrensrecht zugänglich ist. Diese Vorgaben des Gerichtshofs zu einer unionsrechtskonformen, anlassbezogenen Verkehrsdatenspeicherung sollen mit diesem Gesetz umgesetzt werden.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz werden zum einen als zwingende Folge des Urteils des EuGH vom 20. September 2022 – C-793/19 und C-794/19 – die gegen das Unionsrecht verstoßenden Regelungen der „Vorratsdatenspeicherung“ in § 100g Absatz 2 StPO und in den §§ 175 bis 181 TKG aufgehoben.
Zugleich wird in einem neu gefassten § 100g Absatz 5 StPO das Ermittlungsinstrument einer Sicherungsanordnung bereits vorhandener und künftig anfallender Verkehrsdaten eingeführt. Deren Sicherung soll anlassbezogen zur Verfolgung von erheblichen Straftaten zulässig sein, soweit die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten von Bedeutung sein können. Die Maßnahme soll im Grundsatz nur auf Anordnung eines Richters zulässig sein. Damit wird die Menge der zu speichernden Daten auf das notwendige Maß begrenzt, da nur die bei den Anbietern von Telekommunikationsdiensten aus geschäftlichen Gründen ohnehin bereits vorhandenen und künftig anfallenden Verkehrsdaten gesichert werden dürfen („Einfrieren“). Diese Daten stehen den Strafverfolgungsbehörden für eine begrenzte Zeit für eine spätere Erhebung und Auswertung zur Verfügung, die freilich einer erneuten richterlichen Anordnung bedarf („Auftauen“).
Die vorgeschlagene Regelung – auch „Quick-Freeze-Regelung“ genannt – steht im Einklang mit den Anforderungen, die der EuGH in seiner Rechtsprechung zur „Vorratsdatenspeicherung“ seit 2014 formuliert hat. Auch das von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete und ratifizierte Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität, die sogenannte Budapest-Konvention, enthält in Artikel 16 eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, die zuständigen Behörden zu ermächtigen, die umgehende Sicherung von Verkehrsdaten anzuordnen.
Es handelt sich also um eine neue Ausgestaltung der verpflichtenden Verkehrsdatenspeicherung, die einerseits den Grundrechtsschutz der Nutzer von Telekommunikationsdiensten gewährleistet. Andererseits wird den Strafverfolgungsbehörden ein rechtssicheres und effektives Ermittlungsinstrument zur Bekämpfung schwerer Kriminalität im digitalen Raum an die Hand gegeben. Damit trägt der Entwurf zur Erreichung von Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei. Die Folgeänderungen im TKG und in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) dienen dazu, auch die dortigen Vorschriften zur „Vorratsdatenspeicherung“ aufzuheben und die aus der neuen Sicherungsanordnung folgenden Speicherungs-, Abfragungs- , Übermittlungs- und Löschungspflichten für die Telekommunikationsdienste-Anbieter zu regeln. Neben weiteren Folgeänderungen im Bundespolizeigesetz (BPolG), BSI-Gesetz, Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) und im Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO) soll durch Änderungen im Justizvergütungsund -entschädigungsgesetz (JVEG) sichergestellt werden, dass die verpflichteten Unternehmen auch für ihren im Einzelfall im Rahmen der Sicherungsanordnung nach § 100g Absatz 5 StPO-E anfallenden Aufwand angemessen entschädigt werden.
Aus dem Entwurf: A. Problem und Ziel
In § 26 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde ein Rechtsrahmen für die Anerkennung von Diensten geschaffen, die nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren zur Einholung und Verwaltung der nach § 25 Absatz 1 TTDSG erforderlichen Einwilligung in das Speichern von Informationen auf Endeinrichtungen der Endnutzer oder in den Abruf von Informationen, die bereits auf Endeinrichtungen gespeichert sind, ermöglichen. Unabhängige Dienste zur Einwilligungsverwaltung sollen es den Endnutzern unter Mitwirkung von Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet (in der Regel Browser) und der verantwortlichen Telemedienanbieter ermöglichen, über die erforderliche Einwilligung in den Zugriff auf ihre Endeinrichtungen durch Dritte in informierter Weise zu entscheiden. Vor allem geht es dabei um die Einwilligung in Cookies oder ähnliche Technologien, die von Telemedienanbietern zum Zwecke der Ausspielung von Werbung eingesetzt werden. Ziel ist die Überwindung der derzeitigen Praxis der Telemedienanbieter, die einzelnen Einwilligungen bei jedem Besuch der Webseite mittels sog. Einwilligungs-Cookie-Banner einzuholen. Diese Praxis überfordert die meisten Endnutzer. Durch die Einbindung anerkannter Dienste zur Einwilligungsverwaltung soll für die Endnutzer eine anwenderfreundliche Alternative zur bisherigen Praxis geschaffen und die Endnutzer von vielen Einzelentscheidungen entlastet werden. § 26 Absatz 2 TTDSG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung Anforderungen an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren der Einwilligungsverwaltung und technische Anwendungen, an das Verfahren der Anerkennung von Diensten der Einwilligungsverwaltung und die technischen und organisatorischen Anforderungen an Browser-Software und Telemedienanbieter zur Befolgung von Endnutzer-Einstellungen und Berücksichtigung von anerkannten Diensten zu regeln. Mit dieser Verordnung soll diese Ermächtigung umgesetzt werden.
B. Lösung
Die Einw-VO enthält die Anforderungen, bei deren Einhaltung die Erteilung einer wirksamen Einwilligung in das Speichern von Informationen auf Endeinrichtungen sowie in den Abruf von Informationen, die auf Endeinrichtungen gespeichert sind, in nutzerfreundlicher und wettbewerbskonformer Weise möglich ist. Damit können wiederholende Aufforderungen zur Erteilung von Einwilligungen insbesondere beim Besuch von Webseiten und die damit verbundene Belastung der Endnutzer vermieden werden. Zugleich wird sichergestellt, dass Telemedienanbieter, die im Rahmen ihrer Geschäftsmodelle Einwilligungen benötigen,diese durch Dienste zur Einwilligungsverwaltung auch wirksam und nachweisbar erhalten können und nicht diskriminiert werden.