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OLG Schleswig-Holstein: Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen eines nicht klickbaren Links auf OS-Plattform genügt Kontrolle der Funktionsfähigkeit des Links einmal pro Monat

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 09.03.2023
6 U 36/22


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass es genügt, wenn der Unterlassungsschuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen eines nicht klickbaren Links auf die OS-Plattform die Funktionsfähigkeit des Links einmal pro Monat kontrolliert.

Aus den Entscheidungsgründen:
cc) Aus der Aussage der Zeugin K1 hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte alles Erforderliche unternommen hat, um ihrer Verpflichtung aus der Unterlassungsvereinbarung nachzukommen.

aaa) Die Beklagte ist zunächst nach der Abmahnung im erforderlichen Umfang tätig geworden. Wie die Zeugin bekundet hat, hat sie für die Beklagte am 19.08.2021 einen klickbaren Link auf der über E-Bay aufrufbaren Website der Beklagten eingerichtet und auf seine Funktionsfähigkeit überprüft. Sie habe, so hat sie ausgesagt, diese Prüfung danach noch einmal von einem Mobilgerät aus über ihr privates E-Bay-Konto vorgenommen.

Der Senat glaubt der Zeugin. Die Zeugin hat nachvollziehbar erklärt, weshalb sie nach über 1 1/2 Jahren noch mit Sicherheit bekunden konnte, dass und wann genau sie entsprechend tätig geworden ist. Sie hat erläutert, dass sie dergleichen gewohnheitsmäßig notiere. Nachvollziehbar war auch ihre Erklärung, dass die Beklagte zur Vermeidung von Vertragsstrafenzahlungen die Unterlassungserklärung erst abgegeben habe, nachdem die Beanstandungen abgearbeitet worden seien.

Die Beklagte hat es nicht bei der Einrichtung des Links bewenden lassen, sondern seine Funktionstüchtigkeit auch später noch einmal von der Zeugin überprüfen lassen. Auch dies hat die Zeugin bekundet. Ihrer Aussage zufolge werden die Angaben auf der Website etwa alle zwei bis sechs Wochen überprüft. Sie könne definitiv sagen, dass sie auch die Funktionsfähigkeit des Links in der Zeit zwischen 19.08.2021 und dem 23.09.2021 noch einmal überprüft habe. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie sei sicher, dass sie dies auch hier jedenfalls vor Antritt ihres Urlaubs am 22.09.2021 getan habe.

Der Senat glaubt der Zeugin auch insoweit. Es spricht für ihre Glaubwürdigkeit, dass sie eingeräumt hat, das Datum der Überprüfung nicht mehr zu erinnern. Zugleich ist ihre Begründung dafür, weshalb sie gleichwohl mit Sicherheit eine Überprüfung bestätigen könne, nachvollziehbar und glaubhaft. Sie konnte hierfür nicht nur allgemein auf die routinemäßigen Kontrollabstände verwiesen. Sie konnte vielmehr eine Kontrolle vor dem 23.09.2021 auch damit plausibel machen, dass sie vor ihrem Urlaub noch habe sicherstellen wollen, dass währenddessen alles reibungslos funktioniere und sie nicht zwischendurch tätig werden müsse oder die Shops offline geschaltet werden müssten. Dass die Zeugin berechtigt diese Sorge haben konnte, zeigt der weitere Verlauf. Nach der neuerlichen Beanstandung erhielt sie tatsächlich im Urlaub einen Anruf des Geschäftsführers der Beklagten. Auch wurde die Website offline genommen.

bbb) Mehr als das Einrichten eines klickbaren Links, dessen anschließende Überprüfung und eine weitere Überprüfung im Rahmen routinemäßiger Kontrollen konnte von der Beklagten nicht verlangt werden. Auch die Kontrolldichte war ausreichend. Da die Zeugin nur von einer einmaligen Kontrolle im Zeitraum zwischen dem 19.08. und dem 23.09.2021 berichtet hat, ist allerdings nur ein einmonatiger Kontrollrhythmus erwiesen. Dies war hinsichtlich der betreffenden Angabe aber auch ausreichend.

Der Senat legt dieser Bewertung im Ausgangspunkt zugrunde, dass die Beklagte ernsthaft dafür Sorge tragen musste, einen klickbaren Link einzurichten und dessen Funktionstüchtigkeit zu überwachen. Dies folgt schlicht daraus, dass sie sich vertraglich dazu verpflichtet hatte, auf ihrer Website einen klickbaren Link zur Verfügung zu stellen. In welchem Umfang die Beklagte Maßnahmen zur Umsetzung und Kontrolle der Verpflichtung tätig zu treffen hatte, muss sich maßgeblich danach bemessen, welche Bedeutung die Verpflichtung für den lauteren Geschäftsverkehr, dessen Durchsetzung die Unterlassungsvereinbarung dient, und für den Schutz der Verbraucher hat, ferner welche Gefahr von einer pflichtwidrigen Unterlassung ausginge und nicht zuletzt, wie hoch die Gefahr eines nachträglichen Funktionsverlusts des Links einzuschätzen war.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Linksetzung ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Fehlen des klickbaren Links im Rahmen einer wettbewerblichen Unterlassungsklage als spürbarer Wettbewerbsverstoß i. S. d. § 3a UWG hätte gelten müssen, weil die Verpflichtung unionsrechtlich geregelt ist. Andererseits teilt die Beklagte anlässlich der Information zur Online-Streitbeilegung ausdrücklich mit, dass sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtet und nicht bereit sei (Anl. K 2 Bl. 3). Diese Mitteilung ist zulässig und wurde von dem Kläger dementsprechend auch nicht angegriffen. Die Bereitstellung des Link ist zwar verpflichtend (Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 524/2013), die Teilnahme an der Online-Streitbeilegung aber nicht (vgl. Erwägungsgrund 26 ebd.). Angesichts der unmissverständlichen Positionierung der Beklagten erscheint es schon fraglich, dass Verbraucher in nennenswerter Zahl den Link überhaupt anklicken. Es käme jedenfalls auch dann aller Voraussicht nach nicht zu dem gewünschten Ziel der außergerichtlichen Streitbelegung. Insofern sind im vorliegenden Fall die Bedeutung des funktionstüchtigen Links nicht zu hoch. Entsprechend gering ist der Nachteil zu gewichten, der dem Verbraucher durch die Funktionsuntüchtigkeit des Links entsteht.

Entscheidend fällt vor Allem aber ins Gewicht, dass die Beklagte nicht mit Änderungen an den von ihr gemachten Angaben rechnen musste. Auch der Kläger trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, weshalb sie mit einem nachträglichen Wegfall der Funktionalität hätte rechnen müssen. Die Zeugin K1 hat anschaulich beschrieben, dass sie die bei Einrichtung eines Online-Shops auf E-Bay notwendigen Händlerangaben gemacht habe, nachdem sie sich auf der Plattform für die Beklagte angemeldet habe. Es ist nicht erkennbar, wer außer der Beklagten Zugriff auf diese Angaben nehmen und sie verändern könnte. Dies unterscheidet den Fall grundlegend von demjenigen, den das Landgericht Berlin in dem von dem Kläger in Bezug genommenen Urteil zu entscheiden hatte (Schriftsatz vom 12.01.2022 S. 2 f mit Anl. K 11). Das Landgericht Berlin vertrat die Auffassung, dass bei E-Bay gemachte Angaben mehrmals täglich überprüft werden müssten. Streitgegenständlich dort war aber die Überprüfung der eingestellten Angebote im Hinblick auf inhaltliche Änderungen an Angaben, die von Dritten vorgenommen werden konnten. Konkret ging es um die Gestaltung von Grundpreisangaben. Insoweit hatte die dortige Beklagte eine Überprüfungspflicht nicht einmal bestritten und sich auf tägliche Kontrollen berufen. Hier aber steht nicht die inhaltliche Gestaltung der Angebote in Rede, sondern die Funktionstüchtigkeit eines nach Anmeldung namens der Beklagten gesetzten Links. Auch bei einer solchen Angabe besteht zwar eine Kontrollpflicht. Es kann nie ausgeschlossen werden, dass der Link durch nicht vorhersehbare nicht vorhersehbare äußere Einflüsse seine Funktionstüchtigkeit verliert. Da aber keine konkrete Gefährdungssituation bestand und zudem die Bedeutung der Angabe aus den dargestellten Gründen eher gering zu veranschlagen ist, erscheint eine routinemäßige monatliche Kontrolle als noch ausreichend.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Websitebetreiber bei Einbindung des Facebook Gefällt Mir-Buttons datenschutzrechtlich für Erhebung und Übermittlung aber nicht für spätere Verarbeitung durch Facebook mitverantwortlich

EuGH
Urteil vom 29.07.2019
C-40/17
Fashion ID GmbH & Co. KG/Verbraucherzentrale NRW eV
beteiligt:
Facebook Ireland Ltd,
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,


Der EuGH hat entschieden, dass Websitebetreiber bei Einbindung des Facebook Gefällt Mir-Buttons datenschutzrechtlich für die Erhebung und Übermittlung der Daten an Facebook aber nicht für die spätere Verarbeitung durch Facebook gemeinsam mit Facebook mitverantwortlich sein können.

Zudem stellt der EuGH klar, dass weder die alte Datenschutzrichtlinie noch die DSGVO der gerichtlichen Inanspruchnahme mutmaßlicher Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten durch Verbraucherschutzverbände entgegenstehen.

Tenor der Entscheidung:

1. Die Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben, nicht entgegenstehen.

2. Der Betreiber einer Website wie die Fashion ID GmbH & Co. KG, der in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, kann als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 angesehen werden. Diese Verantwortlichkeit ist jedoch auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt, für den bzw. für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet, d. h. das Erheben der in Rede stehenden Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung.

3. In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der der Betreiber einer Website in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, ist es erforderlich, dass der Betreiber und der Anbieter mit diesen Verarbeitungsvorgängen jeweils ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 wahrnehmen, damit diese Vorgänge für jeden Einzelnen von ihnen gerechtfertigt sind.

4. Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der der Betreiber einer Website in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, die nach diesen Vorschriften zu erklärende Einwilligung von dem Betreiber nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen ist, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet. Darüber hinaus ist Art. 10 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass in einer solchen Situation auch die in dieser Bestimmung vorgesehene Informationspflicht den Betreiber trifft, wobei dieser die betroffene Person jedoch nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten informieren muss, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Betreiber einer Website, in der der „Gefällt mir“-Button von Facebook enthalten ist, kann für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein.

Dagegen ist er grundsätzlich nicht für die spätere Verarbeitung dieser Daten allein durch Facebook verantwortlich.

Fashion ID, ein deutscher Online-Händler für Modeartikel, band in ihre Website den „Gefällt mir“- Button von Facebook ein. Anscheinend hat diese Einbindung zur Folge, dass beim Aufrufen der Website von Fashion ID durch einen Besucher die personenbezogenen Daten dieses Besuchers an Facebook Ireland übermittelt werden. Offenbar erfolgt diese Übermittlung, ohne dass sich der Besucher dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob er Mitglied des sozialen Netzwerks Facebook ist oder den „Gefällt mir“-Button angeklickt hat.

Die Verbraucherzentrale NRW, ein gemeinnütziger Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen, wirft Fashion ID vor, personenbezogene Daten der Besucher ihrer Website ohne deren Einwilligung und unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten an Facebook Ireland übermittelt zu haben.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) ersucht um die Auslegung einer Reihe von Bestimmungen der früheren Datenschutzrichtlinie von 1995 (die weiterhin auf den Fall anwendbar ist, aber durch die neue Datenschutz-Grundverordnung von 2016 mit Wirkung vom 25. Mai 2018 ersetzt worden ist).

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass die alte Datenschutzrichtlinie nicht dem entgegensteht, dass es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt ist, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die neue Datenschutz-Grundverordnung nunmehr ausdrücklich diese Möglichkeit vorsieht.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass Fashion ID für die Datenverarbeitungsvorgänge, die Facebook Ireland nach der Übermittlung der Daten an sie vorgenommen hat, anscheinend nicht als verantwortlich angesehen werden kann. Es erscheint nämlich auf den ersten Blick ausgeschlossen, dass Fashion ID über die Zwecke und Mittel dieser Vorgänge entscheidet.

Dagegen kann Fashion ID für die Vorgänge des Erhebens der in Rede stehenden Daten und deren Weiterleitung durch Übermittlung an Facebook Ireland als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden, da (vorbehaltlich der vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorzunehmenden Nachprüfung) davon ausgegangen werden kann, dass Fashion ID und Facebook Irland gemeinsam über die Zwecke und Mittel entscheiden.

Es scheint insbesondere, dass die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook durch Fashion ID in ihre Website ihr ermöglicht, die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese im sozialen Netzwerk Facebook sichtbarer gemacht werden, wenn ein Besucher ihrer Website den Button anklickt. Um in den Genuss dieses wirtschaftlichen Vorteils kommen zu können, der in einer solchen verbesserten Werbung für ihre Produkte besteht, scheint Fashion ID mit der Einbindung eines solchen Buttons in ihre Website zumindest stillschweigend in das Erheben personenbezogener Daten der Besucher ihrer Website und deren Weitergabe durch Übermittlung eingewilligt zu haben. Dabei werden diese Verarbeitungsvorgänge im wirtschaftlichen Interesse sowohl von Fashion ID als auch von Facebook Ireland durchgeführt, für die die Tatsache, über diese Daten für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfügen zu können, die Gegenleistung für den Fashion ID gebotenen Vorteil darstellt.

Der Gerichtshof betont, dass der Betreiber einer Website wie Fashion ID für bestimmte Vorgänge der Verarbeitung der Daten der Besucher seiner Website wie das Erheben der Daten und deren Übermittlung an Facebook Ireland als (Mit-)Verantwortlicher diesen Besuchern zum Zeitpunkt des Erhebens bestimmte Informationen zu geben hat, wie beispielsweise seine Identität und die Zwecke der Verarbeitung.

Außerdem präzisiert der Gerichtshof noch zwei der sechs in der Richtlinie vorgesehenen Fälle einer rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten.

Zu dem Fall, in dem die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat, entscheidet der Gerichtshof, dass der Betreiber einer Website wie Fashion ID diese Einwilligung vorher (nur) für die Vorgänge einholen muss, für die er (mit-)verantwortlich ist, d. h. das Erheben und die Übermittlung der Daten.

Zu den Fällen, in denen die Datenverarbeitung zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses erforderlich ist, entscheidet der Gerichtshof, dass jeder der für die Verarbeitung (Mit-)Verantwortlichen, d. h. der Betreiber einer Website und der Anbieter eines Social Plugins, mit dem Erheben und der Übermittlung der personenbezogenen Daten ein berechtigtes Interesse wahrnehmen muss, damit diese Vorgänge für jeden Einzelnen von ihnen gerechtfertigt sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH-Generalanwalt: Verbraucherschutzvereine dürfen Datenschutzverstöße abmahnen - Facebook und Webseitenbetreiber gemeinsam datenschutzrechtlich für Gefällt-Mir-Button verantwortlich

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 19.12.2018
C‑40/17
Fashion ID GmbH & Co. KG
gegen
Verbraucherzentrale NRW e. V.,
Beteiligte:
Facebook Ireland Limited,
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen


Der EuGH-Generalanwalt kommt zu dem Ergebnis, dass Verbraucherschutzvereine Datenschutzverstöße abmahnen dürfen. Ferner kommt der EuGH-Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass Facebook und Webseitenbetreiber gemeinsam datenschutzrechtlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verwendung des Gefällt-Mir-Buttons verantwortlich sind, wobei die Verantwortlichkeit des Webseitenbetreibers auf Verarbeitungsvorgänge beschränkt ist, für die er tatsächlich einen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten leistet. Der Webseitenbetreiber muss eine Einwilligung von Nutzer einholen und ihn über die Datenverarbeitung informieren.

Die Einschätzung des EuGH-Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend, dürfte aber der bisherigen Linie des EuGH entsprechen.

Ergebnis:
"Im Licht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die gemeinnützigen Verbänden die Befugnis einräumt, zur Wahrung der Interessen der Verbraucher rechtlich gegen den mutmaßlichen Verletzer von Datenschutzrecht vorzugehen.

Eine Person, die ein von einem Dritten bereitgestelltes Plugin in ihre Webseite eingebunden hat, welches die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten des Nutzers veranlasst, ist als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen. Die (gemeinsame) Verantwortlichkeit des betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen ist jedoch auf die Verarbeitungsvorgänge beschränkt, für die er tatsächlich einen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten leistet.

Bei der Prüfung, ob personenbezogene Daten nach den in Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 niedergelegten Kriterien verarbeitet werden dürfen, ist auf die berechtigten Interessen beider im Einzelfall für die Verarbeitung Verantwortlichen abzustellen, und diese Interessen sind gegen die Rechte der betroffenen Personen abzuwägen.

Die nach Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 einzuholende Einwilligung der betroffenen Person ist gegenüber dem Webseiten-Betreiber zu erklären, der Drittinhalte in seine Webseite eingebunden hat. Art. 10 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Informationspflicht auch für diesen Webseiten-Betreiber gilt. Die Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 muss eingeholt und die Informationen im Sinne von Art. 10 dieser Richtlinie müssen bereitgestellt werden, bevor die Erhebung und die Übermittlung der Daten erfolgt. Jedoch muss der Umfang dieser Verpflichtungen der gemeinsamen Verantwortlichkeit des betreffenden Webseiten-Betreibers für die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten entsprechen."


Den vollständigen Text finden Sie hier:


Neuer Beitrag in der Internet World Business von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Widerrufsrecht für Medikamente darf nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden

In Ausgabe 8/2018, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Pillen als Retoure ? Widerrufsrecht für Medikamente darf nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden".

Siehe auch zum Thema OLG Karlsruhe: Versandapotheken dürfen Widerrufsrecht für verschreibungs- und apothekenpflichtige Medikamente nicht generell ausschließen und Pflicht zur kostenlosen Beratung.

Neuer Beitrag in der Internet World Business von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Frust wegen Link - Der Hinweis auf die EU-Streitbeilegungsplattform sorgt weiter für Verdruss

In Ausgabe 5/2018, S. 19 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Frust wegen Link - Der Hinweis auf die EU-Streitbeilegungsplattform sorgt weiter für Verdruss".

Siehe auch zum Thema Abmahngefahr: Link auf OS-Plattform nur noch über https erreichbar - Dringend überprüfen und anpassen ! Wer Unterlassungserklärung abgegeben hat muss mit Vertragsstrafeforderung rechnen

Abmahngefahr: Link auf OS-Plattform nur noch über https erreichbar - Dringend überprüfen und anpassen ! Wer Unterlassungserklärung abgegeben hat muss mit Vertragsstrafeforderung rechnen

Nach herrschender Rechtsprechung müssen Online-Händler und Anbieter von Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern einen klickbaren Link auf die EU-Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) vorhalten. Bei einem Verstoß liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Nunmehr gab es hinsichtlich des Links eine Änderung, die von der EU-Kommission leider nicht vorab kommuniziert wurde.

Der Link auf die EU-Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) ist nur noch über "https" und nicht mehr über "http" erreichbar.

Es ist daher nur noch dieser Link zulässig:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE


Die häufig verwendete "http"-Variante führt nicht mehr zur OS-Plattform.

UPDATE: Die OS-Plattform ist inzwischen auch wieder über die "http"-Variante erreichbar. Bei Aufruf erfolgt eine Weiterleitung auf die sichere "https"-Seite.

Abmahnungen durch die üblichen Verdächtigen dürften nicht lange auf sich warten lassen. Besonders misslich ist die Lage für Anbieter, die in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Diese müssen mit Vertragsstrafeforderungen rechnen. Insofern ist schnelles Handeln erforderlich. Wie die Rechtsprechung mit etwaigen Vertragsstrafeforderungen kurz nach Änderung umgeht, bleibt abzuwarten. Eine Verteidigung gegen derartige Ansprüche ist jedenfalls nicht aussichtslos.

Siehe auch zum Thema:
Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist
und z.B. aus der Rechtsprechung
OLG Hamm: Ebay-Händler müssen bei eBay in ihren Angeboten einen klickbaren Link zur OS-Plattform vorhalten
Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig - LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung - Hinweispflicht auch vor Start der Streitschlichtungsplattform




OLG München: Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Hotspots in § 8 I S. 2 TMG gilt nicht für Altfälle - auf Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch gibt es nicht mehr

OLG München
Urteil vom 15.03.2018
6 U 1741/17
Sony Music ./. McFadden


Das OLG München hat entschieden, das sich die Abschaffung auf Altfälle bis einschließlich zum 12.10.2017 anzuwenden ist. Vorher angefallene Abmahnkosten sind zu erstatten. Einen auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch lehnt das Gericht angesichts der geänderten Rechtslage aber ab.

Der BGH wird sich im Revisionsverfahren nochmals mit der Sache befassen.

Siehe zum Thema

Abschaffung Störerhaftung für Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots - Änderung Telemediengesetz am 13.10.2017 in Kraft getreten

Mahnbescheide in Filesharing-Sachen zur Weihnachtszeit und zum Jahresende - Ruhe bewahren - Fristen beachten

Jedes Jahr werden zur Weihnachtszeit und zum Jahresende zahlreiche gerichtliche Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten verschickt. Dabei handelt es sich oft um Altfälle.

Tipp: Wer einen gerichtlichen Mahnbescheid erhält, sollte Ruhe bewahren. Auch wer bislang noch keinen anwaltlichen Rat eingeholt hatte, sollte sich juristisch beraten lassen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat.

Die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid beträgt 14 Tage. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden. Andernfalls wird die Sache rechtskräftig, auch wenn an sich kein Anspruch besteht.

Siehe auch zum Thema:
"Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden"


Abschaffung Störerhaftung für Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots - Änderung Telemediengesetz am 13.10.2017 in Kraft getreten

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes wurde am 12.10.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit heute am 13.10.2017 in Kraft getreten. Danach haften Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots nicht mehr auf Grundlage der Störerhaftung für Rechtsverletzungen der Nutzer.

In § 8 Abs. 1 TMG wird Satz 2 eingefügt:

„Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“

Im Gegenzug können Rechteinhaber nach § 7 Abs. 4 TMG Netzsperren verlangen, sofern die verhältnismäßig und zumutbar ist.

Die Änderungen werden nach 2 Jahren vom Gesetzgeber evaluiert.


OLG Hamm: Ebay-Händler müssen bei eBay in ihren Angeboten einen klickbaren Link zur OS-Plattform vorhalten

OLG Hamm
Hinweisbeschluss 03.08.2017
4 U 50/17

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Ebay-Händler müssen bei eBay in ihren Angeboten einen klickbaren Link zur OS-Plattform vorhalten. Dies lässt sich auch auf andere Handelsplattformen übertragen (z.B. Amazon, Dawanda & Co. ).

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Gewerbliche Angebote auf der Internetplattform eBay müssen einen "klickbaren" Link zur OS-Plattform - dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) - enthalten.

Hierauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 03.08.2017 in einer einstweiligen Verfügungssache hingewiesen.

Die Verfügungsklägerin aus Mönchengladbach und die Verfügungsbeklagte aus Münster bieten als gewerbliche Händler im Internet Software über alle gängigen Plattformen an, so auch über eBay. Dort bot die Verfügungsbeklagte Anfang des Jahres 2017 ein Windows-Produkt zum Kauf an. Als Wettbewerberin beanstandete die Verfügungsklägerin, dass das Angebot der Verfügungsbeklagten keinen funktionierenden Link auf die OS-Plattform enthalten habe, was mit der europäischen ODR-Verordnung nicht zu vereinbaren sei. Von der Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin deswegen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Dem ist die Verfügungsbeklagte entgegengetreten. Nach ihrer Ansicht regele die gen. EU-Verordnung keine Angebote auf Handelsplattformen. Abgesehen davon enthielten ihre bei eBay veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen textlichen Hinweis auf die Internetadresse der OS-Plattform.

Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung das Unterlassen des von ihr gerügten Wettbewerbsverstoßes verlangt. Ihr Begehren war erfolgreich. Das Landgericht Bochum hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und diese mit Urteil vom 09.03.2017 bestätigt (Az. 14 O 20/17 LG Bochum). Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Verfügungsbeklagte nach dem vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm erlassenen Hinweisbeschluss zurückgenommen, so dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum Bestand hat.

Die einstweilige Verfügung sei zu Recht erlassen worden, so der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm.

Die im beanstandeten Internetangebot der Verfügungsbeklagten enthaltene bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine "Verlinkungs"-Funktionalität) stelle keinen "Link" im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Artikel 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung dar. Ein "Link" setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. In der Verordnung sei gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) "mitteilen" müsse.

Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform bestehe auch für Angebote auf der Internetplattform eBay. Derartige Angebote würden vom Begriff der "Website" im Sinne der genannten Vorschrift erfasst. Aus der in der Verordnung ausdrücklich geregelten Verpflichtung für Online-Marktplätze, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, lasse sich nicht - quasi im Umkehrschluss - entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten solle. Sinn und Zweck der ODR-Verordnung erforderten vielmehr ein weites Verständnis des Begriffs "Website", wie bereits in dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.01.2017 (Az. 9 W 426/16 OLG Koblenz) überzeugend ausgeführt.

Hinweisbeschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.08.2017 (Az. 4 U 50/17 OLG Hamm)


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bochum: Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) muss durch anklickbaren Link erfolgen

LG Bochum
Beschluss vom 24.04.2017
I-16 O 148/17


Auch das LG Bochum hat entschieden, dass der Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) durch eine anklickbaren Link erfolgen muss.

Der Beschluss enthält keine Begründung:


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer allein – gemäß §§ 935, 940, 937 Absatz 2, 944, 91, 890 ZPO, §§ 8, 3, 3a, 5, 5a, 12 UWG

a n g e o r d n e t :

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge/Motorräder anzubieten,

a) ohne in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform ### zur Verfügung zu stellen;

b) und dabei nicht ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren, wenn dies geschieht durch Angabe divergierender Widerrufsfristen innerhalb des gleichen Angebots;

2. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland bei Fernabsatzverträgen im Internet Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge/Motorräder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, wenn diese nicht mit dem amtlich vorgeschriebenen Prüfkennzeichen gekennzeichnet sind;

wie geschehen in dem f-Angebot mit der Artikelnummer ### und wie dargestellt in den Bildschirmausdrucken, die dem Verfügungsantrag als Anlage AS3 beiliegen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 20.000,00 € (≈ 2/3 vom angemessenen Wert von 30.000,00 Euro gemäß Abmahnung vom 22.03.2017, § 51 Abs. 4 GKG) festgesetzt.

Alle Jahre wieder: Mahnbescheide in Filesharing-Sachen zur Weihnachtszeit - Ruhe bewahren - Fristen einhalten

Wie immer zum Ende des Jahres werden zur Weihnachtszeit zahlreiche Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten verschickt. Dabei handelt es sich oft um Altfälle.

Tipp: Wer einen Mahnbescheid erhält, sollte Ruhe bewahren. Auch wer bislang noch nicht anwaltlich beraten wird, sollte sich juristisch beraten lassen.

Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr.

Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.

Siehe auch zum Thema:
"Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden"

Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten


LG Hamburg: Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - 8000 EURO Streitwert

LG Hamburg
Beschluss vom 07.06.2016
315 O 189/16


Auch das LG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass ein fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) wettbewerbswidrig ist. Der Streitwert wurde vom Gericht mit 8.000 EURO bemessen.

Wir hatten seinerzeit in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.

Der Volltext der Entscheidung:


Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers mittels Immobilienanzeigen anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere ohne an leicht zugänglicher Stelle den Link www. e.. e..eu/c./odr zur Verfügung zu stellen, wenn dies wie in den diesem Beschluss beigefügten Anlagen AS 4, 6, 7 und 8 ersichtlich geschieht.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Kammer ist für den Erlass der einstweiligen Verfügung örtlich zuständig, da die Internetseite des Antragsgegners auch im Gerichtsbezirk der Kammer zugänglich ist und deshalb die Angebote ohne den erforderlichen Hinweis auf die Schlichtungsstelle auch in der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmungsgemäß abrufbar sind. Immobilienanzeigen richten sich keineswegs nur an ein interessiertes Publikum vor Ort. Die Kammer hat ihre örtliche Zuständigkeit in ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach bejaht. Die Parteien sind trotz der räumlichen Distanz auch Wettbewerber im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 3 UWG.

In der Sache folgt der Anspruch jedenfalls aus §§ 3, 3a, 8 UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO EU) vom 21.05.2013. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung der Schlichtungsstelle und die fehlende Verlinkung gemäß Art. 14 Abs.1 ODR-VO EU beeinträchtigen die Verbraucherinteressen spürbar, weil sie die Information über die Möglichkeit der Wahrnehmung von Verbraucherrechten betreffen. Antragsteller hat durch Vorlage der screenshots der Homepage einschließlich der Unterseiten Impressum, Kontakt und AGB sowie durch seine eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Verlinkung am 13.05.2016 fehlte. Eine Unterlassungserklärung wurde auf die Abmahnung hin nicht abgegeben.



LG Traunstein: Fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform - OS-Plattform - kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Aber keine Entwarnung

LG Traunstein
1 HKO 1019/16


Das LG Traunstein hat entschieden, dass in fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 31.03.2016 - 14 O 21/16 hingegen entschieden, dass ein fehlender Hinweis wettbewerbswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch bejaht (siehe Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig - LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung - Hinweispflicht auch vor Start der Streitschlichtungsplattform

Die Entscheidung bedeutet keine Entwarnung für Webseitenbetreiber. Da in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten im Internet regelmäßig der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands gilt, kann sich ein Abmahner das Gericht seiner Wahl im Regelfall aussuchen und das LG Traunstein in Zukunft meiden.

Wir hatten seinerzeit in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.


Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig - LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung - Hinweispflicht auch vor Start der Streitschlichtungsplattform

LG Bochum
Urteil vom 31.03.2016
14 O 21/16


Das LG Bochum hat seine einstweilige Verfügung bestätigt (LG Bochum: Fehlender Link auf Online-Streitschlichtungsplattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Streitwert 10000 EURO), wonach ein fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) wettbewerbswidrig ist. Das Gericht betont zudem, dass ein fehlender Hinweis ab dem 09.01.2016 auch vor Start der OS-Plattform am 15.02.2016 wettbewerbswidrig war.

Wir hatten seinerzeit in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.

Der Volltext der Entscheidung:

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 wird bestätigt.
2. 1Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin bietet ebenso wie der Verfügungsbeklagte über das Internet Uhren Endverbrauchern zum Verkauf an. Der Verfügungsbeklagte weist an keiner Stelle seines Angebots auf die Online-Streitbelegungs-Plattform (OS-Plattform) hin und stellt auch keinen Link zu dieser Plattform zur Verfügung. Mit Schreiben vom 25.01.2016 mahnte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung, der Verfügungsbeklagte reagierte darauf nicht. Durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 wurde dem Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet Uhren anzubieten, ohne den Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin verweist auf die seit dem 09.01.2016 in Kraft getretene EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und meint, seit diesem Datum bestehe für Onlinehändler, die mit Verbrauchern Verträge schließen, die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform sowie einen Link dorthin zur Verfügung zu stellen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016, AZ: 14 O 21/16, aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 zu I-14 O 21/16 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Er ist der Ansicht, er habe einen Link zur OS-Plattform nicht vorhalten können, weil diese Plattform damals nicht verfügbar gewesen sei. Vielmehr sei die Plattform erst seit dem 15.02.2016 zugänglich, wobei in der Bundesrepublik Deutschland keine Streitbeilegung stattfinde, da der deutsche Gesetzgeber dies noch nicht geregelt habe. Von daher führe das Fehlen des Links sowie die fehlende Information nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 3 a UWG.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet, so dass sie auf den Widerspruch hin zu bestätigen war.

Am 09.01.2016 ist eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte als ein in der EU ansässiger Onlinehändler diese Pflichten nicht erfüllt, so dass ein Verstoß gegen § 3 a UWG i V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 gegeben ist.

Die Einwände des Verfügungsbeklagten dagegen sind unerheblich. Weder die Tatsache, dass am 09.01.2016 die Plattform noch nicht zur Verfügung stand, sondern erst am 15.02.2016, also erst sechs Tage nach Erlass der einstweiligen Verfügung, noch der Umstand, dass die nunmehr zur Verfügung stehende OS-Plattform eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermöglicht, erlassen dem Verfügungsbeklagten die Pflicht der entsprechenden Informationserteilung sowie der Gestellung eines entsprechenden Links. Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle wird nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht. Deshalb hat die Kammer auch in Kenntnis des Umstands, dass die OS-Plattform erst sechs Tage später zur Verfügung gestellt werden sollte, die entsprechende Verpflichtung des Verfügungsbeklagten bereits am 09.02.2016 bei Erlass der einstweiligen Verfügung bejaht. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Information über die OS-Plattform zu erteilen und ein Link gemäß der Verordnung einzurichten. Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzten kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Von daher ist das Fehlen der Information und des Links auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.