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LG Augsburg: Keine unzulässige Werbung per E-Mail durch Angabe von URLs der Social-Media-Accounts und Unternehmenswebsite des Absenders in E-Mail-Signatur

LG Augsburg
Hinweisbeschluss vom 18.10.2023
044 S 2196/23


Das LG Augsburg führt in einem Hinweisbeschluss aus, dass die Angabe der URLs der Social-Media-Accounts und der Unternehmenswebsite des Absenders in der E-Mail-Signatur keine unzulässige Werbung per E-Mail darstellt. Damit bestätigt das LG Augsburg die Einschätzung der Vorinstanz.

Aus dem Beschluss:
Das Urteil des Amtsgerichts weist weder Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO auf noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Hierbei kann im Ergebnis offen bleiben, ob es sich bei den bloßen Links auf Social-Media-Auftritte der Beklagten in der streitgegenständlichen Auto-Reply-Email vom 12.12.2022 überhaupt um Werbung im Sinne des Art. 2 Buchst. a der RL 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 handelt.

Denn jedenfalls fehlt es an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers bzw. in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Einblenden eines bloßen Links auf Social-Media-Präsenzen stellt sich nicht als rechtswidrig dar. Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass insoweit zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine E-Mail im Rahmen einer vom Kläger initiierten Kommunikation gehandelt hat und die Nachricht informativen Charakter hatte, da dem Kläger die Abwesenheit des von ihm kontaktierten Mitarbeiters mitgeteilt worden ist. Auch stellt die bloße Verlinkung auf Social-Media-Auftritte der Beklagten, wenn man sie überhaupt als Werbung ansieht, keine konkrete Beeinträchtigung für den Kläger dar. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Auto-Reply-Werbung (BGH BeckRS 2016, 2711) wird hier nicht für konkrete Produkte geworben, sondern nur ein Link eingeblendet, welcher für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt hat. Daher musste sich der Kläger bei Lesen der E-Mail, anders als dies in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gewesen ist, nicht gedanklich mit konkreten Angeboten der Beklagten auseinandersetzen. Wie das Amtsgericht vollkommen zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger die Links einfach ignorieren. Ein zeitlicher Aufwand durch die Einblendung der Links entsteht für den Leser einer solchen Nachricht nicht. Links können bei Interesse angeklickt oder einfach nicht weiter beachtet werden. Eine gedankliche Auseinandersetzung mit einer derartigen Verlinkung erfolgt anders als bei konkreten Hinweisen auf bestimmte Servicedienstleistungen oder eine App, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, gerade nicht. Derartige Links sind mittlerweile als Teil der Signatur üblich, sodass für den Leser keinerlei Aufwand entsteht, um diese vom informatorischen Teil der Email zu trennen.

Die von der Klagepartei zitierte Rechtsprechung zu einer Kundenzufriedenheitsanfrage (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 255/17) ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, da dort bereits die Nachricht als solche als Beeinträchtigung angesehen wurde.


Den Volltext des Hinweisbeschlusses finden Sie hier:

AG Augsburg: Keine unzulässige Werbung per E-Mail durch Angabe von URLs der Social-Media-Accounts und Unternehmenswebsite des Absenders in E-Mail-Signatur

AG Augsburg
Urteil vom 09.06.2023
12 C 11/23

Das AG Augsburg hat entschieden, dass die Angabe der URLs der Social-Media-Accounts und Unternehmenswebsite des Absenders in der E-Mail-Signatur keine unzulässige Werbung per E-Mail darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK oder wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S.2 BGB zu.

Die Verwendung von unaufgeforderter elektronischer Post für die Zwecke der Werbung kann zwar grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellen.

Es handelt sich jedoch bei dem vorliegend seitens des Klägers monierten Verweis auf Internetpräsenzen der Beklagten durch die bloße Angabe der URL mit E-Mail vom 12.12.2022 bereits nicht um Werbung. Ein unterstellter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Werbung wäre zudem auch nicht rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten des Klägers aus.

1) Keine Werbung

Die streitgegenständliche E-Mail der Beklagten hatte keinen werblichen Inhalt. Der Verweis auf die Internetpräsenzen der Beklagten durch die Angabe der URL stellt schon keine Werbung dar.

a) Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – z.B. in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 fit. a RL 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABI. EU L 376, S. 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15).

b) Nach diesen Grundsätzen stellt der bloße Verweis auf die Internetpräsenzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind, keine Werbung dar. Denn dieser Verweis ist gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen. Er dient vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Internetpräsenzen als Teil der Signatur des Mitarbeiters zu sehen ist. Auch eine mittelbare Absatzförderung durch Imagewerbung kann das Gericht hierin gerade nicht erkennen.

2) Keine Rechtswidrigkeit

Der Kläger müsste eine unterstellte Beeinträchtigung überdies dulden, da sie nach § 1004 Abs. 2 BGB analog rechtmäßig wäre.

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers wäre nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seiner Privatsphäre bzw. der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insb. die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des Klägers die schutzwürdigen Belange der Beklagten, mit ihren Kunden zum Zwecke der Produktberatung zu kommunizieren, überwiegen würde Dies ist nicht der Fall. Die Interessenabwägung geht zu Gunsten der Beklagten aus.

Der Kläger erhielt die Abwesenheitsnachricht im Rahmen einer laufenden Produktberatung, zu welcher er selbst mehrfach mit dem Mitarbeiter der Beklagten Kontakt aufgenommen und bereits kommuniziert hat. Die in diesem Zusammenhang zugesandte Abwesenheits-E-Mail hatte für den Kläger als Kunden, welcher konkrete Produkte bei der Beklagten angefragt hatte, einen wesentlichen informatorischen Charakter, nämlich den Zweck zu verhindern, dass dieser wegen der Abwesenheit des Mitarbeiters keine Antwort auf seine Produktanfrage erhält. Unterstellt, der Verweis auf die Internetauftritte der Beklagten würde eine Werbung darstellen, wäre in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die unerwünschte Werbung durch Nennung der Mailadressen die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt, zumal er diese einfach ignorieren konnte. Ein gedankliches Beschäftigen mit der Werbemail ist gerade nicht notwendig. Denn es handelte sich bei dem Hinweis der Beklagten offensichtlich nur um Internetauftritte derselben, Eine Trennung von anderen Informationen durch den Kläger ist nicht erforderlich. Vielmehr kann der Kläger es ohne jeden zeitlichen Aufwand unterlassen, die weiteren Internetpräsenzen der Beklagten anzuklicken. Ein Aussortieren eines werbenden Teils der E-Mail ist hierfür gerade nicht erforderlich. Die schutzwürdigen Belange des Klägers überwiegen vorliegend somit gerade nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


ArbG Neuruppin: 1.000 Euro Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO wenn ehemaliger Mitarbeiter nicht von Website des Arbeitgebers entfernt wird

ArbG Neuruppin
Urteil vom 14.12.2021
2 Ca 554/21


Das ArbG Neuruppin hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zahlung von 1.000 Euro Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO besteht, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter nicht von der Website des Arbeitgebers entfernt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Anspruch der Klägerin ist in Höhe von 1.000,00 € abzüglich der geleisteten 150,00 Euro begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

I. Der Anspruch der Klägerin folgt zunächst aus Art. 82 DSGVO als sogenannte "Basisvorschrift" (vgl. dazu: Wächter, Datenschutz im Unternehmen, 5. Aufl., Rz. 1158). Mit Art. 82 DSGVO enthält die Grundverordnung eine eigenständige deliktische Haftungsnorm. Voraussetzung ist eine rechtswidrige Datenverarbeitung, die zu einem Schaden der betroffenen Person (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) führt. Art. 82 DSGVO ersetzt dabei die zuvor in Art. 23 DS-RL enthaltene Regelung sowie die mitgliedstaatlichen Regelungen zur Umsetzung dieser Vorschrift (im BDSG-alt die §§ 7,8) (vgl. nur: Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung, Art. 82, Rz. 4m.w.N.). Nicht jeder einer betroffenen Person entstandene Schaden ist jedoch auszugleichen. Voraussetzung ist, dass der Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, delegierte Rechtsakte oder konkretisierende nationale Bestimmungen kausal für den eingetretenen Schaden ist (Specht/Manz, Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, Teil A, Rz. 243). Dabei gewährt Art. 82 DSGVO gegenüber der verantwortlichen Stelle (hier der Beklagten, da sie für den Inhalt ihrer Homepage verantwortlich im datenschutzrechtlichen Sinne ist i.S.v. Art. 4 Ziff. 7 DSGVO), einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die unrichtige bzw. unzulässige Verwendung von personenbezogenen Daten entstanden ist (Weth/Herberger/Wächter/Sorge, Daten- und Persönlichkeitssschutz im Arbeitsverhältnis, 2. Auflage, Teil A XV, Rz. 24). Der unbefugte Umgang mit den Daten muss darüber hinaus schuldhaft i.S.v. § 276 BGB erfolgen, damit vorsätzlich oder zumindest fahrlässig (Weth/Herberger/Wächter/Sorge, a.a.0.). Dabei wird mit der nunmehr seit Mai 2018 geltenden Norm des Art. 82 III DSGVO ein schuldhaftes Verhalten vermutet, was eine deutliche Verschärfung gegenüber dem bis dahin geltenden Recht bedeutet. Von dieser Vermutung kann sich der Verantwortliche oder auch der Auftragsverarbeiter gemäß Art. 82 III DSGVO nur dann entlasten (exkulpieren), wenn er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch welchen der Schaden entstanden ist, verantwortlich ist (Weth/Herberger/Wächter/Sorge, a.a.O.). Der Schaden kann ein materieller sein. Ebenfalls ist jedoch ein immaterieller Schaden wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes auszugleichen. Der Erwägungsgrund 146 stellt für die Auslegung von Art. 82 DSGVO klar, dass es sich um einen "vollständigen und wirksamen Schadensersatz" handeln muss. Dies zielt auf die Ersatzhöhe ab (vgl. nur Körner, NZA 2021, 1137 ff. m. w. N.). Dem Grunde nach sind damit sämtliche Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes erfasst. Da der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO im Übrigen auch im Umfang auch die Elemente der Wirksamkeit und Abschreckung enthalten soll, können in die Berechnung des Haftungsumfangs auch präventive Gesichtspunkte einfließen (Specht/Manz, a.a.O. Rz. 247).

II. Die Beklagte hat trotz entsprechender Hinweise der Klägervertreterin im Schreiben vom 28.08.2020 die Daten der Klägerin nicht umgehend von ihrer Internetseite entfernt, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Unabhängig davon war sie jedoch auch bereits ohne anwaltliches Schreiben dazu verpflichtet gewesen, sämtliche im Zusammenhang mit der Klägerin veröffentlichten Daten von ihrer Homepage zu entfernen, da das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Dies ergibt sich nicht nur aufgrund der bestehenden datenschutzrechtlichen Pflichten, sondern stellt auch eine allgemeine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB dar. Auch mehrere Monate später waren die entsprechenden Daten jedoch noch verfügbar. Die Klägerin wurde - was unstreitig ist - weiterhin auf der Internetseite geführt, obwohl sie dort nicht als Biologin tätig war, sondern lediglich im Büromanagement beschäftigt wurde, insofern waren die Daten auch nicht zutreffend. Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine Rolle, dass die Klägerin leidglich mit ihrem "Mädchennamen" dort aufgeführt wird und nicht mit ihrem tatsächlichen "Doppelnamen". Bereits dadurch wurde die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.

Dass die Beklagte erkannt hat, dass sie einen Fehler im datenschutzrechtlichen Sinne begangen hat, zeigt sich insbesondere auch darin, dass sie der Aufforderung der Klägerin entsprechend eine Unterlassungserklärung abgegeben und sodann 150,00 Euro in der Folgezeit gezahlt hat.

Der Hinweis der Beklagten, dass es sich um eine "alte Version" der Homepage gehandelt habe, stellt keine wirksame Exkulpation von der Haftung i.S.v. Art. 82 III DSGVO dar. Die Beklagte als verantwortliche Stelle hätte gerade nach den anwaltlichen Hinweisen der Klägervertreterin ihr besonderes Augenmerk auf ihre Homepage lenken müssen, da sie diesbezüglich zumindest seit dem anwaltlichen Schreiben vom 28.08.2020 sensibilisiert war.

Die Erwägungsgründe 75 und 85 stehen dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Die dort genannten Gründe sind weder abschließend, noch dazu geeignet, den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu negieren.

III. Hinsichtlich der Höhe des begehrten Schadensersatzes hat die Kammer einen Anspruch in Höhe von 1.000,00 Euro für angemessen erachtet, wobei berücksichtigt wurde, dass 150,00 Euro bereits geleistet wurden.

Dies auch unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung (vgl. dazu Böhm/Brams NZA RR, 2021, 521 ff.).

Mit einer Entscheidung des LAG Köln vom 14.09.2020 (LAG Köln 14.09.2020, 2 Sa 358/20, juris) wurden der dortigen Klägerin 300,00 Euro zugesprochen. In diesem Fall war jedoch zu beachten, dass die Beklagte nachgewiesen hatte, dass eine fahrlässige Nichtlöschung des Profils der Klägerin vorlag. Die dortige Klägerin war jedoch im Gegensatz zur Klägerin nicht insgesamt weiterhin auf der Homepage der Beklagten "verfügbar", sondern lediglich auf einer weiteren Datei im Internet, welche aufgrund einer "Verknüpfung" zu finden war. Das Arbeitsgericht Neumünster hat mit der Entscheidung vom 11.08.2020 (ArbG Neumünster vom 11.08.2020, 1 Ca 247 c/20, ZD 2021, 171) einen Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 Euro wegen verspäteter Auskurftserteilung zugesagt. Auch wenn es in diesem Rechtsstreit nicht um einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, sondern um einen solchen wegen verspäteter Auskunft nach Art. 15 DSGVO ging, wurde dort auch bei der Bezifferung des Schadensersatzanspruches auf die Grundsätze der Art. 83 Abs. 2 Satz 9 DSGVO verwiesen. Ein solcher Rückgriff wurde bejaht, da Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ebenso wie Bußgelder nach Art. 83 DSGVO Datenschutzverstöße effektiv sanktionieren und abschreckend wirken sollten.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Entscheidung vom 11.05.2021 (LAG Hamm vom 11.05.2021, 6 Sa 1260/20, juris) wegen verspäteter und unzureichender Datenauskunft einen Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt.

Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsprechung ist die Kammer ausdrücklich entgegen der Entscheidung des LG Köln vom 30.09.2021 (LG Köln vom 03.08.2021, 5 O 84/21, juris) sowie des Landgerichtes Bonn (LG Bonn vom 01.07.2021, 15 O 372/20, juris) davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe zuzugestehen ist, da die Beklagte trotz des entsprechenden Begehrens der Klägerin über mehrere Monate hin deren Daten auf ihrer Internetseite nicht gelöscht hat. Dies auch unabhängig von der Tatsache, dass die Klägerin keine immateriellen Beeinträchtigungen vorgetragen hat. Dieses ist nach Auffassung der Kammer auch nicht erforderlich, da - wie unter I. dargestellt - Art. 82 DSGVO ebenfalls eine Warn- und Abschreckungsfunktion beinhaltet. Schließlich vermögen deswegen auch die Argumente des LG Bonn nicht zu überzeugen, dass ein Schadensersatzanspruch deswegen nicht auszuurteilen sei, da einer "uferlosen" Geltendmachung solcher Ansprüche" entsprechend zu begegnen sei. Derartige Überlegungen müssen bei der Ausurteilung von Schadensersatzansprüchen grundsätzlich ausscheiden. Dies dürfte zumindest seit dem Inkrafttreten des AGG für das Arbeitsrecht allgemein anerkannt sein.

Im Ergebnis hält die Kammer unter Beachtung der §§ 286, 287 ZPO im vorliegenden Fall einen Anspruch in Höhe von 1.000,00 Euro für angemessen. Hiervon hat die Beklagte bereits 150,00 Euro geleistet, so dass sie verpflichtet ist, weitere 850,00 Euro zu zahlen.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. Dementsprechend war die Klage im Übrigen abzuweisen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Berlin: Online-Vermittlungsportal für Fahrschulen darf mangels Fahrschulerlaubnis nicht mit "Online Fahrschule" und nicht mit falschen Konditionen werben

LG Berlin
Urteil vom 26.09.2019
52 O 346/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Online-Vermittlungsportal für Fahrschulen mangels eigener Fahrschulerlaubnis nicht mit der Aussage "Online Fahrschule" werben darf. Zudem liegt eine Irreführung vor, wenn auf dem Online-Portal mit Konditionen und Preisen geworben wird, die von den gelisteten Fahrschulen nicht angeboten werden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


EuGH: Websitebetreiber bei Einbindung des Facebook Gefällt Mir-Buttons datenschutzrechtlich für Erhebung und Übermittlung aber nicht für spätere Verarbeitung durch Facebook mitverantwortlich

EuGH
Urteil vom 29.07.2019
C-40/17
Fashion ID GmbH & Co. KG/Verbraucherzentrale NRW eV
beteiligt:
Facebook Ireland Ltd,
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,


Der EuGH hat entschieden, dass Websitebetreiber bei Einbindung des Facebook Gefällt Mir-Buttons datenschutzrechtlich für die Erhebung und Übermittlung der Daten an Facebook aber nicht für die spätere Verarbeitung durch Facebook gemeinsam mit Facebook mitverantwortlich sein können.

Zudem stellt der EuGH klar, dass weder die alte Datenschutzrichtlinie noch die DSGVO der gerichtlichen Inanspruchnahme mutmaßlicher Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten durch Verbraucherschutzverbände entgegenstehen.

Tenor der Entscheidung:

1. Die Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben, nicht entgegenstehen.

2. Der Betreiber einer Website wie die Fashion ID GmbH & Co. KG, der in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, kann als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 angesehen werden. Diese Verantwortlichkeit ist jedoch auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt, für den bzw. für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet, d. h. das Erheben der in Rede stehenden Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung.

3. In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der der Betreiber einer Website in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, ist es erforderlich, dass der Betreiber und der Anbieter mit diesen Verarbeitungsvorgängen jeweils ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 wahrnehmen, damit diese Vorgänge für jeden Einzelnen von ihnen gerechtfertigt sind.

4. Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der der Betreiber einer Website in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, die nach diesen Vorschriften zu erklärende Einwilligung von dem Betreiber nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen ist, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet. Darüber hinaus ist Art. 10 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass in einer solchen Situation auch die in dieser Bestimmung vorgesehene Informationspflicht den Betreiber trifft, wobei dieser die betroffene Person jedoch nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten informieren muss, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Betreiber einer Website, in der der „Gefällt mir“-Button von Facebook enthalten ist, kann für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein.

Dagegen ist er grundsätzlich nicht für die spätere Verarbeitung dieser Daten allein durch Facebook verantwortlich.

Fashion ID, ein deutscher Online-Händler für Modeartikel, band in ihre Website den „Gefällt mir“- Button von Facebook ein. Anscheinend hat diese Einbindung zur Folge, dass beim Aufrufen der Website von Fashion ID durch einen Besucher die personenbezogenen Daten dieses Besuchers an Facebook Ireland übermittelt werden. Offenbar erfolgt diese Übermittlung, ohne dass sich der Besucher dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob er Mitglied des sozialen Netzwerks Facebook ist oder den „Gefällt mir“-Button angeklickt hat.

Die Verbraucherzentrale NRW, ein gemeinnütziger Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen, wirft Fashion ID vor, personenbezogene Daten der Besucher ihrer Website ohne deren Einwilligung und unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten an Facebook Ireland übermittelt zu haben.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) ersucht um die Auslegung einer Reihe von Bestimmungen der früheren Datenschutzrichtlinie von 1995 (die weiterhin auf den Fall anwendbar ist, aber durch die neue Datenschutz-Grundverordnung von 2016 mit Wirkung vom 25. Mai 2018 ersetzt worden ist).

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass die alte Datenschutzrichtlinie nicht dem entgegensteht, dass es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt ist, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die neue Datenschutz-Grundverordnung nunmehr ausdrücklich diese Möglichkeit vorsieht.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass Fashion ID für die Datenverarbeitungsvorgänge, die Facebook Ireland nach der Übermittlung der Daten an sie vorgenommen hat, anscheinend nicht als verantwortlich angesehen werden kann. Es erscheint nämlich auf den ersten Blick ausgeschlossen, dass Fashion ID über die Zwecke und Mittel dieser Vorgänge entscheidet.

Dagegen kann Fashion ID für die Vorgänge des Erhebens der in Rede stehenden Daten und deren Weiterleitung durch Übermittlung an Facebook Ireland als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden, da (vorbehaltlich der vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorzunehmenden Nachprüfung) davon ausgegangen werden kann, dass Fashion ID und Facebook Irland gemeinsam über die Zwecke und Mittel entscheiden.

Es scheint insbesondere, dass die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook durch Fashion ID in ihre Website ihr ermöglicht, die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese im sozialen Netzwerk Facebook sichtbarer gemacht werden, wenn ein Besucher ihrer Website den Button anklickt. Um in den Genuss dieses wirtschaftlichen Vorteils kommen zu können, der in einer solchen verbesserten Werbung für ihre Produkte besteht, scheint Fashion ID mit der Einbindung eines solchen Buttons in ihre Website zumindest stillschweigend in das Erheben personenbezogener Daten der Besucher ihrer Website und deren Weitergabe durch Übermittlung eingewilligt zu haben. Dabei werden diese Verarbeitungsvorgänge im wirtschaftlichen Interesse sowohl von Fashion ID als auch von Facebook Ireland durchgeführt, für die die Tatsache, über diese Daten für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfügen zu können, die Gegenleistung für den Fashion ID gebotenen Vorteil darstellt.

Der Gerichtshof betont, dass der Betreiber einer Website wie Fashion ID für bestimmte Vorgänge der Verarbeitung der Daten der Besucher seiner Website wie das Erheben der Daten und deren Übermittlung an Facebook Ireland als (Mit-)Verantwortlicher diesen Besuchern zum Zeitpunkt des Erhebens bestimmte Informationen zu geben hat, wie beispielsweise seine Identität und die Zwecke der Verarbeitung.

Außerdem präzisiert der Gerichtshof noch zwei der sechs in der Richtlinie vorgesehenen Fälle einer rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten.

Zu dem Fall, in dem die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat, entscheidet der Gerichtshof, dass der Betreiber einer Website wie Fashion ID diese Einwilligung vorher (nur) für die Vorgänge einholen muss, für die er (mit-)verantwortlich ist, d. h. das Erheben und die Übermittlung der Daten.

Zu den Fällen, in denen die Datenverarbeitung zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses erforderlich ist, entscheidet der Gerichtshof, dass jeder der für die Verarbeitung (Mit-)Verantwortlichen, d. h. der Betreiber einer Website und der Anbieter eines Social Plugins, mit dem Erheben und der Übermittlung der personenbezogenen Daten ein berechtigtes Interesse wahrnehmen muss, damit diese Vorgänge für jeden Einzelnen von ihnen gerechtfertigt sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH-Generalanwalt: Verbraucherschutzvereine dürfen Datenschutzverstöße abmahnen - Facebook und Webseitenbetreiber gemeinsam datenschutzrechtlich für Gefällt-Mir-Button verantwortlich

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 19.12.2018
C‑40/17
Fashion ID GmbH & Co. KG
gegen
Verbraucherzentrale NRW e. V.,
Beteiligte:
Facebook Ireland Limited,
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen


Der EuGH-Generalanwalt kommt zu dem Ergebnis, dass Verbraucherschutzvereine Datenschutzverstöße abmahnen dürfen. Ferner kommt der EuGH-Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass Facebook und Webseitenbetreiber gemeinsam datenschutzrechtlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verwendung des Gefällt-Mir-Buttons verantwortlich sind, wobei die Verantwortlichkeit des Webseitenbetreibers auf Verarbeitungsvorgänge beschränkt ist, für die er tatsächlich einen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten leistet. Der Webseitenbetreiber muss eine Einwilligung von Nutzer einholen und ihn über die Datenverarbeitung informieren.

Die Einschätzung des EuGH-Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend, dürfte aber der bisherigen Linie des EuGH entsprechen.

Ergebnis:
"Im Licht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die gemeinnützigen Verbänden die Befugnis einräumt, zur Wahrung der Interessen der Verbraucher rechtlich gegen den mutmaßlichen Verletzer von Datenschutzrecht vorzugehen.

Eine Person, die ein von einem Dritten bereitgestelltes Plugin in ihre Webseite eingebunden hat, welches die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten des Nutzers veranlasst, ist als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen. Die (gemeinsame) Verantwortlichkeit des betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen ist jedoch auf die Verarbeitungsvorgänge beschränkt, für die er tatsächlich einen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten leistet.

Bei der Prüfung, ob personenbezogene Daten nach den in Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 niedergelegten Kriterien verarbeitet werden dürfen, ist auf die berechtigten Interessen beider im Einzelfall für die Verarbeitung Verantwortlichen abzustellen, und diese Interessen sind gegen die Rechte der betroffenen Personen abzuwägen.

Die nach Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 einzuholende Einwilligung der betroffenen Person ist gegenüber dem Webseiten-Betreiber zu erklären, der Drittinhalte in seine Webseite eingebunden hat. Art. 10 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Informationspflicht auch für diesen Webseiten-Betreiber gilt. Die Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 muss eingeholt und die Informationen im Sinne von Art. 10 dieser Richtlinie müssen bereitgestellt werden, bevor die Erhebung und die Übermittlung der Daten erfolgt. Jedoch muss der Umfang dieser Verpflichtungen der gemeinsamen Verantwortlichkeit des betreffenden Webseiten-Betreibers für die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten entsprechen."


Den vollständigen Text finden Sie hier:


OLG München: Zugänglichmachung von Text-Snippets von einer Webseite die durch eine metered Paywall geschützt ist stellt eine Urheberrechtsverletzung dar

OLG München
Urteil vom 14.07.2016
29 U 953/16


Das OLG München hat entschieden, dass die Zugänglichmachung von Text-Snippets, die von einer Webseite stammen, welche durch eine metered Paywall geschützt ist, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Die Entscheidungsgründe:

"B. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie führt - neben einer Klarstellung zu der sich aus der Antragslage im Berufungsverfahren ergebenden Reichweite des landgerichtlichen Verbots - lediglich zu einer teilweisen Abänderung der Kostenentscheidung in dem angegriffenen Urteil (s. u. C.).

I. Die im Berufungsverfahren noch verfolgten Verfügungsanträge sind erfolgreich.

1. Die von der Antragstellerin - im Wege einer zulässigen und von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten gewillkürten Prozessstandschaft - verfolgten Verfügungsanträge sind zulässig. Insbesondere rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin und die Unbestimmtheit der Anträge Ziffern II. und III.

a) Fehl geht die Auffassung der Antragsgegnerin, den Anträgen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Rechteinhaberin technische Schutzmaßnahmen ergreifen könne.

Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis jedoch regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 2013, 464 Tz. 51). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn ein anderes Mittel ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel (vgl. BGH GRUR 2009, 1096 - Mescher weis Tz. 14 m. w. N.).

An einer derartigen rechtlichen Wirkung fehlt es bei den von den Parteien diskutierten technischen Maßnahmen unter Einsatz des Robot-Exclusion-Standard-Protocols, zumal auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin die Beachtung dadurch festgelegter Zugriffsregeln nicht erzwungen werden kann.

b) Sowohl der Verfügungsantrag Ziffer II. als auch der Verfügungsantrag Ziffer III. in seiner im Berufungsverfahren gestellten Fassung sind hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2016, 705 - ConText Tz. 11 m. w. N.).

bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügen auch die Verfügungsanträge Ziffern II. und III. diesen Anforderungen.

Der Verfügungsantrag Ziffer II. ist nicht deshalb unbestimmt, weil ihm der konkrete Umfang der Textausschnitte aus auf der Internetseite www...de öffentlich zugänglich gemachten Artikeln nicht entnommen werden könnte. Mit der Wendung wenn dies in einem Umfang wie nachfolgend abgebildet geschieht hat die Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf die in der in Bezug genommenen Abbildung wiedergegebenen konkreten Verletzungsformen beschränkt. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger oder Antragsteller lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist. Der Antrag enthält zwar eine abstrakte Umschreibung des Unterlassungsbegehrens; durch die Bezugnahme auf die beanstandeten Textausschnitte mit dem Vergleichspartikel wie wird jedoch deutlich, dass Textausschnitte mit einem Umfang Gegenstand des Antrags sein sollen, der demjenigen entspricht, den die in der Abbildung wiedergegeben Textausschnitte haben, also zusammenhängende (das heißt nur an einer Stelle des zugrunde liegenden Artikels entnommene) Textausschnitte mit einem Umfang von 29 bis 38 Worten; die Abstrahierung von den wiedergegebenen Artikeln hat lediglich die Funktion, den Bereich kerngleicher Verletzungsformen zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2014, 706 - Reichweite des Unterlassungsgebots Tz. 11; GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet Tz. 36; jeweils m. w. N.). Das Charakteristische dieser Verletzungshandlungen wird durch eine geringfügig niedrigere oder höhere Wortzahl nicht verändert, so dass insgesamt von einem Verbot zusammenhängender Textausschnitte mit einem Umfang von 25 bis 43 Worten auszugehen ist.

Damit ist die Angabe im Antrag bestimmt genug, um der Antragsgegnerin die Reichweite des Verbots vor Augen zu führen.

Auch der Verfügungsantrag Ziffer III. ist jedenfalls in der Fassung, in welcher ihn die Antragstellerin im Berufungsverfahren weiterverfolgt, nicht unbestimmt, weil er sich nur noch auf die Speicherung der drei konkret angegebenen Textausschnitte bezieht; Ausschnitte aus anderen Texten können keine kerngleichen Verletzungsformen darstellen, weil deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit im vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht geprüft worden ist (vgl. BGH, a. a. O., - Reichweite des Unterlassungsgebots Tz. 12). Die von der Antragsgegnerin gegen die früheren Antragsfassungen erhobenen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit sind nicht mehr streiterheblich.

2. Die Rechteinhaberin stehen die von der Antragstellerin im Berufungsverfahren noch verfolgten Ansprüche zu.

a) Die mit dem Verfügungsantrag Ziffer I. geltend gemachten Unterlassungsansprüche haben ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 Satz 1, § 19a UrhG.

aa) Zu Recht hat das Landgericht die drei Textausschnitte als Sprachwerke i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG angesehen.

(1) Ein Schriftwerk genießt urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine individuelle geistige Schöpfung darstellt. Diese kann sowohl in der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung als auch in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs zum Ausdruck kommen (vgl. BGH GRUR 2002, 958 [959] - Technische Lieferbedingungen m. w. N.). Auch einzelne Sätze oder sogar Satzteile können geeignet sind, dem Leser die Originalität einer Publikation wie etwa eines Zeitungsartikels zu vermitteln, indem sie ihm einen Bestandteil mitteilen, der als solcher Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers dieses Artikels ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 1041 - Infopaq/DDF Tz. 47; BGH GRUR 2011, 134 - Perlentaucher Tz. 54); allerdings kann bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - Urheberrechtsschutz daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, a. a. O., - Perlentaucher).

(2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich darauf beschränkt, die „kreative Höhe“ der Texte pauschal in Abrede zu stellen, genießen die drei Textausschnitte nach diesen Vorgaben urheberrechtlichen Schutz.

Im ersten Snippet
Kein Vollgas, nicht über 100 km/h, kein harter Tempowechsel beim Aus- und Einfahren der Verspoilerung, Vorsicht auf der welligen Rollbahn, beim Bremsen und beim Einlenken. Die 13 Mann und die Dame, die vor den bedampften Seitenscheiben
aus dem Fahrbericht Neuerfindung des Spoilers (vgl. Anl. AST 10) werden die Eindrücke nicht nur - wie das Landgericht zutreffend ausführt - in kurzen, nur durch Kommata aneinander gereihten und daher aufgeregt wirkenden Aussagen wiedergegeben, sondern auch erwartungswidrig durch Negationen, mit denen hervorgehoben wird, was bei dem Fahrversuch gerade nicht gemacht wird. Diese Ausdrucksmittel verleihen dem Ausschnitt eine für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes ausreichende individuelle Prägung.

Zu dem zweiten Snippet
„Respektvoll“ erinnern sie darin an gemeinsame Werte und erbitten Solidarität. Doch den Autoren war vermutlich von vorneherein klar, dass die Chefs sich durch ihr Schicksal den EU-Türkei-Gipfel nicht würden verderben lassen. Solidarität? Ja klar: Die...
aus dem Artikel Pakt der Verlogenheit mit der Türkei (vgl. Anl. AST 12) hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass darin bereits durch die Anführungszeichen in Frage gestellt werde, ob der angesprochene Respekt tatsächlich gegeben sei, und am Ende des Ausschnitts der Leser geradezu erwarte, dass die „klar“ bejahte Solidarität tatsächlich nicht bestehe. Diese Verquickung von Bericht und Wertung stellt eine individuelle schöpferische Leistung dar, die den Werkcharakter des Ausschnitts begründet.

Schließlich wird bei dem dritten Snippet
Am Samstag, als die Vorverhandlungen für den Weltklimagipfel, der Ende November in Paris beginnt, gerade beendet worden waren, verkündeten deutsche Energiewirtschaft und Bundesfinanzministerium ihren Beitrag zum Klimaschutz. Die hiesigen ...
aus dem Artikel Kohle gegen Kohle (vgl. Anl. AST 14) durch die Verschränkung der Beendigung der Vorverhandlungen für den Weltklimagipfel, des späteren Beginns dieses Gipfels und dem Zeitpunkt der Verkündung des Beitrags der deutschen Energiewirtschaft und des Bundesfinanzministeriums die Unübersichtlichkeit und Komplexität der verschiedenen Handlungsebenen in Klimaschutzfragen sprachlich gespiegelt. Auch darin kommt eine individuelle schöpferische Leistung zum Ausdruck.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin werden die Texte durch die beanstandeten Handlungen auch i. S. d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

(1) Es kann dahin stehen, ob die vom Gerichtshof der Europäischen Union für die öffentliche Wiedergabe durch einen Link aufgestellten Grundsätze uneingeschränkt Anwendung auf Sachverhalte der streitgegenständlichen Art finden, bei denen die Inhalte auf einer eigenen Internetseite des in Anspruch Genommenen wiedergegeben wurden. Auch wenn diese Grundsätze insoweit anwendbar sind, ist im Streitfall von einem öffentlichen Zugänglichmachen auszugehen.

aaa) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG - die auch die öffentliche Zugänglichmachung umfasst - ist es erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH GRUR 2014, 1196 - BestWater International/Mebes u. a. Tz. 14; BGH GRUR 2016, 171 - Die Realität II Tz. 26; jeweils m. w. N.).

Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH GRUR 2016, 60 - SBS/SA-BAMTz. 17; GRUR 2013, 500 Tz. 39 u. 24 ITVBroadcASTing/TVC; BGH GRUR 2016, 171 - Die Realität II Tz. 26; jeweils m. w. N.).

bbb) Es kann offen bleiben, ob Wiedergaben schon deshalb dasselbe technische Verfahren nutzen, weil sie im Internet erfolgen (vgl. dazu EuGH GRUR 2014, 360 - Svensson u. a./Retriever Sverige Tz. 24; BGH, a. a. O., - Die Realität II Tz. 29; auf Links beschränkend EuGH, a. a. O., - BestWater International/Mebes u. a. Tz. 15). Dies erscheint zwar im Streitfall fraglich, weil wegen der von der Rechteinhaberin eingesetzten Metered Paywall technische Unterschiede zwischen dem Verfahren der ersten Zugänglichmachung durch die Rechteinhaberin und demjenigen der nunmehr beanstandeten durch die Antragsgegnerin bestehen. Die Frage ist indes nicht streitentscheidend, weil jedenfalls die bei Identität der technischen Verfahren erforderliche Voraussetzung für die Annahme des öffentlichen Zugänglichmachens als Unterfalls der öffentlichen Wiedergabe vorliegt, dass die bereits von der Rechteinhaberin öffentlich zugänglich gemachten Textausschnitte durch die beanstandete Handlung einem neuen Publikum wiedergegeben werden.

Die ursprüngliche Zugänglichmachung auf der Internetseite www.sueddeutsche.de erfolgt unter Einsatz der Metered Paywall, die bewirkt, dass ein Internetnutzer nur bis zu neun Artikel am Tag ohne weiteres aufrufen kann. Die Antragsgegnerin macht ihren Kunden dagegen mit ihrem Angebot Ausschnitte aus einer weit darüber liegenden Vielzahl von auf der Ursprungsseite der ... wiedergegebenen Artikeln gleichzeitig zugänglich, wie sich bereits aus der als Anlage AST 6 vorgelegten Wiedergabe entsprechender Suchanfragen bei der Antragsgegnerin ergibt. Damit eröffnet die Antragsgegnerin nicht nur insoweit ein neues Publikum, als auch solchen Kunden, die ihr durch die Metered Paywall vorgegebenes Kontingent an Artikeln der ... bereits ausgeschöpft haben, weitere Textausschnitte zugänglich gemacht werden, sondern auch insoweit, als sie ihren anderen Kunden Textausschnitte in einem Umfang anbietet, der diesen durch die Ursprungsseite nicht eröffnet wird.

(2) Bei den Kunden der Antragsgegnerin liegt auch die erforderliche Öffentlichkeit vor.

Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Um eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. BGH GRUR 2016, 278 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen Tz. 44 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ein Erwerbszweck - der im Übrigen im vorliegenden Fall offensichtlich besteht - nicht zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe i. S. d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. BGH, a. a. O., - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen Tz. 41).

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Zahl der Personen, welche für die Kunden der Antragsgegnerin deren Angebot abrufen können, die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle übersteigt (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 71 - Ramses Tz. 59). Zudem stehen sich diese Personen unverbunden gegenüber, so dass nicht davon die Rede sein kann, dass es sich bei ihnen um Angehörige einer privaten Gruppe handelte.

cc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die öffentliche Zugänglichmachung der Textausschnitte auch nicht durch eine schlichte Einwilligung der Rechteinhaberin gerechtfertigt.

Ungeachtet der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die Grundsätze der Entscheidungen Vorschaubilder (GRUR 2010, 628) und Vorschaubilder II (GRUR 2012, 602) des Bundesgerichtshofs, in denen dieser Rechtfertigungsgrund für Handlungen des Betreibers einer Suchmaschine für Bilder angenommen worden ist, auch auf die Tätigkeit der Antragsgegnerin Anwendung finden können, liegt jedenfalls eine derartige Einwilligung in die streitbefangenen Nutzungen nicht vor.

(1) Stellt ein Urheber eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet ein, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, erklärt er durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Nutzung in dem bei der entsprechenden Suche üblichen Umfang (vgl. BGH, a. a. O., - Vorschaubilder Tz. 36).

(2) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall auch dann nicht vor, wenn jede Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes einer Abbildung gleichgesetzt wird.

aaa) So fehlt es bereits daran, dass die Rechteinhaberin keine beschränkenden technischen Vorkehrungen getroffen hätte.

Schon für die Rechtswidrigkeit eines bloßen Hyperlinks auf einen durch eine technische Schutzmaßnahme geschützten Internetinhalt reicht es aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur mit den von ihm vorgesehenen Einschränkungen zu ermöglichen (vgl. BGH GRUR 2011, 56 - Session-ID Tz. 30). Für den intensiveren Eingriff, der in der Wiedergabe eines solchen Inhalts auf einer anderen Internetseite liegt, kann nichts anderes gelten.

Im Streitfall hat die Rechteinhaberin durch die Einrichtung der technischen Vorkehrung einer Metered Paywall erkennbar gemacht, dass sie den öffentlichen Zugang zu den von ihr angebotenen Inhalten nicht ohne Beschränkungen ermöglichen will, so dass darin keine schlichte Einwilligung in eine unbeschränkte Wiedergabe dieser Inhalte durch die Antragsgegnerin gesehen werden kann.

bbb) Aber selbst wenn darauf abgestellt würde, dass die Metered Paywall sich nicht gegen die Sichtung durch Suchmaschinen-Crawler richtet und die Antragstellerin die zu deren Abwehr erforderlichen Einstellungen nach dem Robot-Exclusion-Standard-Protocol nicht vorgenommen hat, kann die von der Antragsgegnerin vorgenommene Nutzung nicht als suchmaschinenüblich und deshalb von einer möglichen Einwilligung erfasst angesehen werden.

Anders als bei einer Bildersuchmaschine erschöpft sich das Angebot der Antragsgegnerin nicht in der reduzierten Wiedergabe des gefundenen Internetinhalts, verbunden mit der Verlinkung auf den Inhalt. Vielmehr bietet die Antragsgegnerin eine wesentlich umfassendere Tätigkeit als Medienbeobachtungsunternehmen mit Inhalteaufbereitung an. Auch wenn diese Zusatzleistungen auf den durch eine Suchmaschinenfunktion ermittelten Daten basieren, gehen sie über das Maß der Nutzung hinaus, das bei Suchmaschinen üblich ist. Für derartige Nutzungen kann insgesamt keine Einwilligung angenommen werden. Fehlt es aber an einer Einwilligung, ist es ohne Belang, dass ein Teil dieser Nutzung - so wie er in den Verfügungsanträgen beschrieben wird - sachlich übereinstimmt mit den Nutzungen, die einem bloßen Suchmaschinenbetreiber erlaubt wären.

b) Der Rechteinhaberin stehen die von der Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag Ziffer II. geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG zu.

aa) Die unionsrechtlichen Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Anwendbarkeit der Regelungen zum Presseverleger-Leistungsschutzrecht in den §§ 87f ff. UrhG greifen nicht durch.

(1) Jedenfalls im vorliegenden Verfügungsverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelungen der §§ 87f. ff. UrhG wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Notifizierungsgebot aus Art. 8 Abs. 1 der bis zum 6. Oktober 2015 geltenden Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 (ABl. Nr. L 204 S. 37) - nunmehr Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September 2015 (ABl. Nr. L 241 S. 1) - unanwendbar seien.

aaa) Nach dieser Vorschrift waren die Mitgliedsstaaten gehalten, der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln; die Missachtung dieser Notifizierungspflicht stellt einen Verfahrensmangel beim Erlass der Vorschrift dar, der zu deren Unanwendbarkeit führt, so dass sie dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2016, 365 - Ince Tz. 67 m. w. N.). Gemäß Art. 1 Nr. 11 i. V. m. Nr. 5 und Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG sind technische Vorschriften allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu und die Betreibung von Diensten (definiert als Dienstleistungen der Informationsgesellschaft), deren Beachtung rechtlich oder de facto für die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie grundsätzlich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

bbb) Im vorliegenden Verfügungsverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelungen der §§ 87f. ff. UrhG technische Vorschriften im dargestellten Sinne seien.

Der dafür erforderlichen Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union steht in einem Verfügungsverfahren der Eilcharakter des Verfahrens entgegen (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 24. Juli 2012 - I-20 W 141/11, juris, dort Tz. 39; Feddersen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 55 Rz. 21; Cepl in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 148 Rz. 7; Voß in: Cepl/Voß, a. a. O., § 937 Rz. 16; jeweils m. w. N.). Eine Vorlagemöglichkeit im Verfügungsverfahren ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus der kurzen Schutzdauer des Verlegerleistungsschutzrechts gemäß § 87g Abs. 2 UrhG von einem Jahr. Denn unabhängig davon, in welcher Verfahrensart eine Vorlageentscheidung getroffen würde, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch während des Bestands des geltend gemachten Schutzrechts erginge. Ist aber das Verfügungsverfahren nicht besser geeignet, eine abschließende Klärung vor Ablauf der geltend gemachten Schutzrechte herbeizuführen, als das Hauptsacheverfahren, so muss es schon deshalb bei der grundsätzlichen Würdigung verbleiben, dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Verfügungsverfahren nicht stattfindet.

An der eigenständigen vorläufigen Annahme, die genannten Vorschriften des Urhebergesetzes seien technische Vorschriften im dargestellten Sinne und hätten deshalb der Notifizierungspflicht unterlegen, sieht sich der Senat jedenfalls deshalb gehindert, weil die Kommission der Europäischen Kommission zumindest seit Februar 2013 von dem Gesetzgebungsvorhaben zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger Kenntnis hatte (vgl. Anl. AG 19, S. 2) und - wie die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 258 AEUV eingeleitet hat, nachdem ihr die Regierung der Bundesrepublik deren Auffassung mitgeteilt hatte, das Gesetzesvorhaben begründe keine Notifizierungspflicht (vgl. Anl. AST 30a).

(2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Richtlinie 2001/29/EG den Bestand von Leistungsschutzrechten nicht vollharmonisiert. So weist der Erwägungsgrund 19 der zeitlich nachfolgenden Richtlinie 2006/116/EG vom 12. Dezember 2006 (ABl. Nr. L 372 S. 12) ausdrücklich darauf hin, dass es den Mitgliedsstaaten freisteht, andere verwandte Schutzrechte (als die von jener Richtlinie erfassten) einzuführen.

Eine Beeinträchtigung des durch die Richtlinie 2001/29/EG geschaffenen Mindestschutzes des Urhebers durch das Presseverleger-Leistungsschutzrecht scheidet schon deshalb aus, weil dieses gemäß § 87g Abs. 3 UrhG nicht zu dessen Nachteil geltend gemacht werden darf.

bb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 87f, § 87g Abs. 4 Satz 1 UrhG vorliegen.

(1) Insbesondere sind die beanstandeten Textausschnitte nicht als kleinste Textausschnitte in § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG aus dem Schutzbereich des geltend gemachten Leistungsschutzrechts ausgenommen.

Der Begriff der kleinsten Textausschnitte hat auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestag (BT-Drs. 17/12534 S. 5) Eingang in den Gesetzestext gefunden. Nach der Begründung hierzu sind als derartige Textausschnitte nur schlagzeilenartige knappe Inhaltsbeschreibungen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, anzusehen. Der Rechtsstreit gebietet es nicht, zahlenmäßige oder abstrakte Kriterien dafür aufzustellen, ab welchem Umfang ein Textausschnitt nicht mehr von der Privilegierung dieses Begriffs erfasst ist. Jedenfalls Textausschnitte mit einem Umfang von mindestens 25 Worten (s. o. 1. b] bb]), wie sie im Streitfall zu beurteilen sind, gehen weit über eine schlagzeilenartig knappe Angabe hinaus und können deshalb nicht als kleinste Textausschnitte angesehen werden.

(2) Ebenfalls zutreffend und von der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren nicht gesondert angegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch die weiteren Tatbestandvoraussetzungen für einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht der Rechtsinhaberin gemäß § 87f Abs. 1 Satz 1 UrhG vorliegen.

cc) Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Insbesondere kommt eine schlichte Einwilligung als Rechtfertigungsgrund aus den unter a) cc) dargestellten Erwägungen nicht in Betracht.

dd) Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind (vgl. BGH GRUR 2013, 1235 - Restwertbörse II Tz. 20). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin nicht nur die in der Abbildung zu Antrag Ziffer II. wiedergegebenen Textausschnitte, sondern allgemein Textausschnitte von Artikeln der Internetseite der ... in dem sich aus der Abbildung ergebenden Umfang zum Gegenstand des Antrags gemacht hat.

c) Der Antragstellerin stehen auch die mit dem Verfügungsantrag Ziffer III. in seiner im Berufungsverfahren gestellten Fassung geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 16 UrhG zu.

aa) Mit der Speicherung der drei genannten Textausschnitte griff die Antragsgegnerin in das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaberin gemäß § 16 UrhG ein.

Auch insoweit scheidet eine schlichte Einwilligung als Rechtfertigungsgrund aus den unter a) cc) dargestellten Erwägungen aus.

Da die öffentliche Zugänglichmachung dieser Texte nicht zulässig ist (s. o zu Antrag Ziffer I.), kommt auch eine Annex-Berechtigung zu deren Speicherung als notwendiger Voraussetzung für die öffentliche Zugänglichmachung nicht in Betracht.

bb) Nicht nur die Änderung des Verfügungsantrags Ziffer III. im ersten Rechtszug, sondern auch dessen Änderung im Berufungsverfahren hat den Umfang des damit verfolgten Verbots eingeschränkt: War zunächst ein Verbot angestrebt worden, das sich auf die Speicherung aller Textausschnitte bezog, die lediglich im Umfang den drei konkret angegebenen Ausschnitten entsprechen, so hat sich der im ersten Rechtszug zum Schluss gestellte Antrag nur noch auf die Ausschnitte bezogen, die den drei konkret angegebenen auch im Übrigen - nicht zuletzt hinsichtlich ihres Werkcharakters - vergleichbar sind, und damit die Reichweite des begehrten Verbots eingeengt; im Berufungsverfahren hat die Antragstellerin schließlich nur noch das Verbot der Speicherung der drei konkret angegebenen Ausschnitte verfolgt und damit die Verbotsreichweite weiter reduziert. Beide Antragsänderungen sind daher als Teilrücknahmen anzusehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Generalanwalt beim EuGH: Setzen eines Links allein stellte keine Urheberrechtsverletzung dar sofern die Inhalte im Internet frei zugänglich sind

Generalanwalt beim EuGH
C-160/15
GS Media BV gegen
Sanoma Media Netherlands BV and Playboy Enterprises International Inc. and Britt Geertruida Dekker


Der Generalanwalt beim EuGH hat sich heute in diesem Verfahren zur möglichen Haftung für die Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte (hier: Fotos ) geäußert und ausgeführt, dass das Setzen eines Links allein keine Urheberrechtsverletzung darstellt, sofern die Inhalte im Internet frei zugänglich sind. Ob die Fotos mit Zustimmung des Rechteinhabers auf der verlinkten Webseite veröffentlicht werden oder nicht, ist - so der Generalanwalt - nicht relevant. Auf die Motivation desjenigen, der den Link setzt, kommt es ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass die Veröffentlichung auf der verlinkten Webseite ohne Zustimmung des Urhebers erfolgt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden sind, an sich keine Urheberrechtsverletzung dar.

Auf die Beweggründe der Person, die den Hyperlink setzt, und darauf, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die ursprüngliche Wiedergabe der Fotos auf anderen Websites ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, kommt es nicht an.

Nach einer Unionsrichtlinie bedarf jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers.

Sanoma, die Verlegerin der monatlich erscheinenden Zeitschrift Playboy, hatte eine Fotoreportage über Frau Britt Dekker in Auftrag gegeben. Frau Dekker tritt in den Niederlanden regelmäßig im Fernsehen auf. GS Media, die Betreiberin der Website GeenStijl, veröffentlichte Anzeigen und einen Hyperlink zu einer australischen Website, auf der die Fotos ohne Genehmigung von Sanoma zugänglich gemacht worden waren. Trotz entsprechender Aufforderungen durch Sanoma weigerte ich GS Media, den Hyperlink zu entfernen. Als die Fotos auf der australischen Website auf Verlangen von Sanoma entfernt wurden, wurde auf der Website GeenStijl eine neue Anzeige veröffentlicht, die wieder einen Hyperlink enthielt, und zwar zu einer anderen Website, auf der die Fotos zu sehen waren. Auch dort wurden die Fotos schließlich auf Verlangen von Sanoma entfernt. Die Internetnutzer, die das Forum von GeenStijl besuchten, setzten daraufhin neue Hyperlinks zu anderen Websites mit den Fotos.
Sanoma wirft GS Media eine Urheberrechtsverletzung vor. In einem Kassationsverfahren hat der Hoge Raad der Nederlanden (Kassationshof, Niederlande) dem Gerichtshof eine Frage hierzu vorgelegt. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Fotos, bevor GS Media den Hyperlink gesetzt habe, zwar nicht überhaupt nicht, aber auch nicht leicht zu finden gewesen seien, so dass das Auffinden durch das Setzen des Hyperlinks enorm vereinfacht worden sei.

In seinen heutigen Schlussanträgen stellt Generalanwalt Melchior Wathelet zunächst klar, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen nur auf die Hyperlinks auf der Website GeenStijl bezieht. Die Urheberrechtsverletzungen durch Zugänglichmachung der Fotos auf anderen Websites sind nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens.

Der Generalanwalt führt aus, dass Hyperlinks auf einer Website das Entdecken anderer Websites und der geschützten Werke, die dort zugänglich sind, zwar erheblich erleichtern und den Besuchern der Website damit einen schnelleren und direkteren Zugang zu den geschützten Werken bieten. Durch die entsprechenden Hyperlinks werden die geschützten Werke, sofern sie
bereits auf einer anderen Website frei zugänglich sind, aber nicht der Öffentlichkeit „zugänglich gemacht“, auch nicht wenn es sich um direkte Hyperlinks handelt. Mit den Hyperlinks wird lediglich die Entdeckung der geschützten Werke erleichtert. Die eigentliche „Zugänglichmachung“ ist durch die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt.

Hyperlinks auf einer Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, können daher nicht als „Handlung der öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie eingestuft werden. Das Tätigwerden des Betreibers der Website, der den Hyperlink setzt,hier der GS Media, ist für die Zugänglichmachung der Fotos für die Internetnutzer, auch die Internetnutzer der Website GeenStijl, nicht unerlässlich.

Insoweit kommt es auf die Beweggründe von GS Media und darauf, dass GS Media wusste oder hätte wissen müssen, dass die Fotos auf den anderen Websites ursprünglich ohne die Zustimmung von Sanoma wiedergegeben und auch nicht vorher mit Zustimmung von Sanoma für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren, nicht an.

Der Generalanwalt weist jedoch darauf hin, dass diese Schlussfolgerungen auf der Prämisse beruhen, dass die Fotos auf den Drittwebsites für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren. Es ist Sache des Hoge Raad, die Tatsachenfrage zu klären, ob ein Tätigwerden von GS Media unerlässlich war, um den Besuchern der Website GeenStijl die Fotos zugänglich zu machen.
Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass jede andere Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“ das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und die Verwirklichung eines Hauptziels der Richtlinie, nämlich die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, gefährden würde.

Er führt insoweit aus, dass, auch wenn die Umstände im vorliegenden Fall besonders offenkundig sind, die Internetnutzer normalerweise nicht wissen, ob ein geschütztes Werk, das im Internet frei zugänglich ist, ursprünglich mit oder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und auch nicht in der Lage sind, dies herauszufinden. Liefen die Internetnutzer, wenn sie einen Hyperlink zu Werken setzen, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, Gefahr, gerichtlich wegen Verletzung von Urheberrechten belangt zu werden, würden sie noch mehr davor zurückscheuen, solche Links zu setzen, was dem guten Funktionieren des Internets, dessen Architektur als solcher und letztlich
der Entwicklung der Informationsgesellschaft abträglich wäre



OLG Celle: Land haftet für Urheberrechtsverletzung durch Lehrer auf Schulwebseite - Amtshaftung

OLG Celle
Beschluss vom 09.11.2015
13 U 95/15


Das OLG Celle hat entschieden, dass das jeweilige Bundesland für Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn ein Lehrer auf einer Schulwebseite Bilder ohne entsprechende Lizenzen veröffentlicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die widerrechtliche und schuldhafte Verletzung der Urheberrechte des Klägers nach §§ 13, 15, 72 UrhG durch den Schulleiter des …-Gymnasiums G. oder durch eine von diesem beauftragte Lehrkraft steht außer Streit. Die - implizite - Feststellung dieser Urheberrechtsverletzung durch das Landgericht ist nicht angegriffen und begegnet keinen Bedenken.

2. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass das beklagte Land nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG passivlegitimiert ist.

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Diensten er steht, wenn er die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt. Dieser Anspruchsübergang erfasst auch den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90, juris Tz. 17 ff.; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, juris Tz. 10 ff.; von Wolff in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 20).

Das beklagte Land räumt ein, dass die Gestaltung der schulischen Homepage von dem Schulleiter im Regelfall an eine oder mehrere Lehrkräfte delegiert wird. Dass dies vorliegend anders gewesen wäre, macht es nicht geltend. Bei dem Schulleiter und den Lehrkräften des …-Gymnasiums G. handelt es sich um Beamte im staatsrechtlichen, jedenfalls aber im haftungsrechtlichen Sinn, deren Anstellungskörperschaft das beklagte Land ist.

Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass der jeweilige Beamte, der das von dem Kläger gefertigte Lichtbild zur Bewerbung der an dem …-Gymnasium G. angebotenen Fremdsprache Spanisch auf die Internet-Seiten dieser Schule eingestellt hat, dabei in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt hat.

Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinne die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dementsprechend handelt in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes jeder, der ihm übertragene Aufgaben der gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt oder Hoheitsaufgaben auf dem Gebiet der vollziehenden Gewalt wahrnimmt. Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben der vollziehenden Gewalt sind alle dienstlichen Tätigkeiten auf diesem Gebiet mit Ausnahme der Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange auf dem Boden des bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90, juris Tz. 20 m. w. N.; Wöstmann in: Staudinger [Neubearb. 2013], § 839 Rn. 80 f. m. w. N.). Insbesondere bei behördlichen Realakten ist in erster Linie auf die Zielsetzung der betreffenden Tätigkeit abzustellen. Erforderlich ist insoweit eine Diensthandlung des Beamten, die mit der hoheitlichen Zielsetzung in einem so engen äußeren und inneren Zusammenhang steht, dass sie aus dem Bereich der hoheitlichen Betätigung nicht herausgelöst werden kann (Wöstmann, a. a. O. Rn. 83). Ist die eigentliche Zielsetzung, in deren Dienst der Beamte tätig wurde, eine hoheitliche, so ist „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ nicht nur die unmittelbare Verwirklichung, sondern auch eine entferntere (vorangehende, begleitende oder nachfolgende) dienstliche Betätigung, wenn ein solcher Zusammenhang besteht, dass die vorangehende oder nachfolgende Tätigkeit ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung zugehörend anzusehen ist (Wöstmann, a. a. O. Rn. 85 m. w. N.).

Der hiernach erforderliche enge Bezug der Nutzung des Lichtbildes des Klägers auf den Internet-Seiten der Schule zum Zwecke der Werbung für deren Fremdsprachenangebot mit einer hoheitlichen Tätigkeit besteht. Der Schulbetrieb an öffentlichen Schulen ist eine hoheitliche Aufgabe und für Lehrer die Ausübung eines vom Staat anvertrauten öffentlichen Amtes (Wöstmann a. a. O. Rn. 778 m. w. N.). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Werbung für das Fremdsprachenangebot der Schule im vorliegenden Fall weder eine Lehrtätigkeit als solche darstellte, die den Kernbereich des hoheitlichen Schulbetriebs darstellt, noch vergleichbar eng mit dieser Lehrtätigkeit verbunden war, wie beispielsweise die Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien oder Computerprogrammen zur Nutzung während des Studiums, die Gegenstand der vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1992 und vom 20. Mai 2009 waren. Dennoch besteht der erforderliche enge Zusammenhang. Die als hoheitlich einzuordnende Tätigkeit von Lehrkräften und Beamten der Schulverwaltung geht über den eigentlichen Lehrbetrieb hinaus und umfasst den gesamten Schulbetrieb. Die Bewerbung eines Fremdsprachenangebots stellt sowohl formal als auch materiell Teil des Schulbetriebes dar. Sie soll einerseits die Nachfrage nach entsprechenden Fremdsprachenkursen steigern und damit deren Angebot ermöglichen. Als dergestalt der eigentlichen Lehrtätigkeit vorgelagerte Handlung steht sie weiter auch in der Sache mit dieser im engen Zusammenhang, weil sie auf die in der Lehrveranstaltung zu vermittelnden Inhalte bezogen ist. Sie ist insbesondere nicht mit Fiskalmaßnahmen wie der Beschaffung von Verwaltungshilfsmitteln (z. B. Schreibmaterial) vergleichbar, die nicht Ausübung öffentlicher Gewalt sind (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O., Tz. 20 a. E.). Solche nicht als hoheitlich einzuordnenden Fiskalmaßnahmen sind regelmäßig Maßnahmen, die nur die wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen für die eigentliche hoheitliche Tätigkeit schaffen (BGH, Urteil vom 4. März 1982 - III ZR 150/80, juris Tz. 8). Hierüber geht die Bewerbung des fachlichen Angebots einer Schule aus den vorgenannten Gründen hinaus.

Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung auch i. S. d. § 97 UrhG begeht, dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O. Tz. 21).

Dass Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz nicht die Anstellungskörperschaft, sondern der Schulträger ist, ist für die Beurteilung des Anspruchsübergangs nach § 839 BGB, Art. 34 GG unerheblich."


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EuGH: Kurze Videos mit kurzen Beiträgen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung auf der Website einer Zeitung sind audiovisuelle Mediendienste

EuGH
Urteil vom 21.10.2015
C‑347/14
New Media Online GmbH gegen Bundeskommunikationssenat


Der EuGH hat entschieden, dass kurze Videos mit kurzen Beiträgen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung auf der Website einer Zeitung audiovisuelle Mediendienste sind, so dass die entsprechenden rechtlichen Vorgaben einzuhalten sind.

Tenor der Entscheidung:

1. Der Begriff „Sendung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass er die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer Zeitung erfasst.

2. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2010/13 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des Hauptzwecks eines in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung angebotenen Dienstes der Bereitstellung von Videos darauf abzustellen ist, ob dieser Dienst als solcher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers der betreffenden Website eigenständig und nicht nur eine – insbesondere wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen – unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist. Diese Beurteilung ist Sache des vorlegenden Gerichts.

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BGH: Bei schwerer Rufbeeinträchtigung im Internet muss Verfasser die Löschung nicht nur auf der eigenen sondern auch auf fremden Webseiten veranlassen

BGH
Urteil vom 28.07.2015
VI ZR 340/14
GG Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; 1004, Abs. 1 Satz 1


Der BGH entschieden, dass der Verfasser eines rechtswidrigen Beitrags bei schwerer Rufbeeinträchtigung im Internet die Löschung nicht nur auf der eigenen sondern auch auf fremden Webseiten veranlassen muss.

Leitsätze des BGH:

a) Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.

b) Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.

c) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.

BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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LG Landshut: Tabakwerbeverbot gilt auch für Webseite eines Tabakherstellers ohne Bestellmöglichkeit - Unternehmenswebseite als Dienst der Informationsgesellschaft

LG Landshut
Urteil vom 29.06.2015
72 O 3510/14


Das LG Landshut hat entschieden, dass das Tabakwerbeverbot auch für die Webseite eines Tabakherstellers gilt auch wenn die Webseite keine Bestellmöglichkeit bietet. Es liegt eine unzulässige Werbung vor, wenn die produzierten und vertriebenen Produkte auf der Webseite dargestellt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenständliche Abbildung verstößt gegen § 21 a Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 4 VTabakG.

Bei der streitgegenständliche Abbildung auf der Homepage der Beklagten handelt es sich um Werbung. Dabei ist es nicht erforderlich, direkt den Konsum eines bestimmten, bezeichneten Produkts zu bewerben. Der Begriff der Werbung in Art. 2 lit. b der Richtlinie 2003/33/EG, die durch § 21 a VTabakG umgesetzt ist, erfasst auch eine kommerzielle Kommunikation, die den Verkauf eines Tabakerzeugnisses indirekt fördert. Nach dem Beklagtenvortrag werden u.a. die produzierten und vertriebenen Produkte auf der Webseite dargestellt und Hinweise zu ihrer kor­rekten Anwendung sowie gesundheitlichen Risiken dargestellt. Damit ist mindestens von einer in­direkten Werbewirkung der Anzeige der Beklagten auszugehen, weil sich die Beklagte damit als ein professionelles und verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt. Die von der Anzeige angesprochenen Verkehrskreise werden eher geneigt sein, die Produkte eines solchen – problembewussten – Unternehmens zu kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich um die Gefah­ren des Rauchens keine Gedanken macht. Der Nachweis einer konkreten Absatzsteigerung der Zigarettenmarken nach Veröffentlichung der streitgegenständlichen Anzeige ist nicht erforderlich. Für die Werbewirkung reicht vielmehr die Eignung zur Verkaufsförderung aus (BGH GRUR 2011, 631,632).

§ 21 a Abs. 3 S. 1 VTabakG verbietet die Werbung für Tabakerzeugnisse in der Presse oder einer anderen gedruckten Veröffentlichung. Gemäß Abs. 4 gilt dieses Verbot für die “Werbung für Ta­bakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend”. § 21 a Abs. 1 Ziff. 3 VTabakG regelt, dass unter dem Begriff “Dienste der Informationsgesellschaft” Dienste der Infor­mationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/33/EG erfasst wer­den, der wiederum auf Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/34/EG verweist. Letztgenannte Vor­schrift definiert “Dienst” als “eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Re­gel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers er­brachte Dienstleistung”.

Die Homepage der Beklagten stellt einen “Dienst der Informationsgesellschaft” im Sinn des § 21 a Abs. 3 VTabakG dar. Es handelt sich um eine Internetseite, die zu Absatzförderungszwecken (Werbung) betrieben wird. Eine solche Darstellung wird vom Begriff der Veröffentlichung “in Diensten der Informationsgesellschaft” erfasst. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung ist damit gemeint Internet, soweit es zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, namentlich für Wer­bung, Datensuche und Datenabfrage sowie für Online-Verkäufe (Amtl. Begr. BT-Drucks. 16/1940 S. 7; vgl. auch Freytag/Dr. Rahnfelder, in Erbs/Kohlhaas, VTabakG, § 21 a Rz. 4, 10; vgl. auch OLG Hamburg, GRUR 2008,318,319 f.). Sinn und Zweck des § 21 a Abs. 4 V TabakG ist, durch das Verbot der Werbung tür Tabakerzeugnisse im Internet zu verhindern soll, dass das für ge­druckte Veröffentlichungen geltende Verbot auf Grund der Medienkonvergenz durch einen ver­stärkten Einsatz dieser Medien umgangen wird (OLG Hamburg, GRUR 2008, 318, 320). Damit ist der Internetauftritt der Beklagten von § 21 a Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 3 VTabakG als eingeschlos­sen zu betrachten. Der Argumentation der Beklagten ist entgegenzuhalten, dass auch bei einer Tabakwerbung auf beispielsweise Spiegel Online dem Nutzer gegenüber keine entgeltliche Dienstleistung im Fernabsatzweg erbracht wird. Dass eine entsprechende Werbung dem gesetz­lichen Verbot analog zum Verbot der Werbeanzeige in einer Printausgabe des Spiegel unterfällt, dürfte außer Frage stehen. Für eine Einschränkung auf Werbung, mit der der Nutzer bei Inan­spruchnahme einer anderen Leistung oder eines anderen Inhalts sachfremder Weise konfrontiert wird, lässt sich dem Gesetz nichts entnehmen. Das Argument der Beklagten, die erforderliche Vergleichbarkeit der Webseiteninhalte mit “anderen gedruckten Veröffentlichungen” i.S.d. § 21 a Abs. 3 S. 1 VTabakG sei vorliegend nicht festzustellen, verfängt nicht. Der nationale Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Erstreckung des Verbots auf das Medium Internet durch § 21 a Abs. 4 VTabakG ebenso wie der Richtliniengeber in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/33/EG davon abgese­hen, zulässige Internetwerbung für Tabakerzeugnisse differenziert zu regeln. Damit stellen sich die von der Beklagten angesprochenen Abrgenzungsfragen nach der Intention des Normgeber gerade nicht."


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EGMR: Kommerzielle Webseitenbetreiber haften für beleidigende Nutzerkommentare oder Forenbeiträge auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld - Pflicht zur Überwachung

EMGR
Urteil vom 16.06.2015
64569/09
DELFI AS v. ESTONIA

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass kommerzielle Webseitenbetreiber für beleidigende Nutzerkommentare oder Forenbeiträge auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld haften, wenn diese nach Veröffentlichung nicht umgehend gelöscht werden. Insofern sind die Webseitenbetreiber nach Ansicht des EGMR verpflichtet die Inhalte der Nutzer wirksam zu überwachen und beleidigende Inhalte zu verhindern. Maßnahmen wie Schimpfwortfilter reichen - so das Gericht - nicht aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

"The Court notes that the applicant company took certain measures in this regard. There was a disclaimer on the Delfi news portal stating that the writers of the comments – and not the applicant company – were accountable for them, and that the posting of comments that were contrary to good practice or contained threats, insults, obscene expressions or vulgarities, or incited hostility, violence or illegal activities, was prohibited. Furthermore, the portal had an automatic system of deletion of comments based on stems of certain vulgar words and it had a notice-and-take-down system in place, whereby anyone could notify it of an inappropriate comment by simply clicking on a button designated for that purpose, to bring it to the attention of the portal administrators. In addition, on some occasions the administrators removed inappropriate comments on their own initiative.

Thus, the Court notes that the applicant company cannot be said to ave wholly neglected its duty to avoid causing harm to third parties. Nevertheless, and more importantly, the automatic word-based filter used by the applicant company failed to filter out odious hate speech and speech inciting violence posted by readers and thus limited its ability to expeditiously remove the offending comments. The Court reiterates that the majority of the words and expressions in question did not include
sophisticated metaphors or contain hidden meanings or subtle threats. They were manifest expressions of hatred and blatant threats to the physical integrity of L. Thus, even if the automatic word-based filter may have been useful in some instances, the facts of the present case demonstrate that it was insufficient for detecting comments whose content did not constitute protected speech under Article 10 of the Convention (see paragraph 136 above). The Court notes that as a consequence of this failure of the filtering mechanism, such clearly unlawful comments remained online for six weeks (see paragraph 18 above).

[...]

2. Based on the concrete assessment of the above aspects, taking into account the reasoning of the Supreme Court in the present case, in particular the extreme nature of the comments in question, the fact that the comments were posted in reaction to an article published by the applicant company on its professionally managed news portal run on a commercial basis, the insufficiency of the measures taken by the applicant company to remove without delay after publication comments amounting to hate speech and speech inciting violence and to ensure a realistic prospect of the authors of such comments being held liable, and the moderate sanction imposed on the applicant company, the Court finds that the domestic courts’ imposition of liability on the applicant company was based on relevant and sufficient grounds, having regard to the margin of appreciation afforded to the respondent State. Therefore, the measure did not constitute a disproportionate restriction on the applicant company’s right to freedom of expression. Accordingly, there has been no violation of Article 10 of the Convention."


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EuGH: Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet wenn die Webseite im jeweiligen Mitgliedsstaat aufrufbar ist - Zielgruppe der Webseite unbeachtlich

EuGH
Urteil vom 22.01.2015
C‑441/13
Pez Hejduk . /. EnergieAgentur.NRW GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, innerhalb der EU jedes Gericht international zuständig ist, in dem die Webseite, über die die Rechtsverletzung begangen wird, aufrufbar ist. Es kommt - so der EuGH - nicht darauf an, ob die fragliche Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber‑ und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

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LG München: 1620 EURO Schadensersatz für Verwendung eines Kartenausschnitts auf einer kommerziellen Webseite ist angemessen

LG München I
Urteil vom 04.06.2014
21 S 25169/11


Das LG München hat entschieden, dass ein Schadensersatz in Höhe von 1.620 EURO, der im Wege der Lizenzanalogie ermittelt wurde, für die unlizenzierte Verwendung eines Kartenausschnitts auf einer kommerziellen Webseite im Internet angemessen sein kann. In diesem Verfahren wurde abermals ein Sachverständigengutachten eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, dass es sich um einen marktüblichen Preis handelt. Diese Einschätzung ist mehr als fraglich, da kein vernünftig handelnder Unternehmer derartige Mondpreise zahlen würde. Dies gilt umso mehr, als Rechteinhaber ihre Vergütungsmodelle gezielt im Lauf der Jahre an die Rechtsprechung angepasst haben (hier: nur unbefristete kommerzielle Nutzung möglich). Die beste Lösung für Webseitenbetreiber: Keine unlizenzierte Inhalte verwenden. Oft gibt es qualitativ hochwertige und zugleich kostenlose Alternativen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von weiteren EUR 1.299,00 nach § 97 Abs. 2 S. 1, 3 UrhG zu.

Die Klägerin macht Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend. Danach hat der Verletzer dasjenige zu bezahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (BGH, 22.3.1990, I ZR 59/88 – Lizenzanalogie; Dreier/ Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 61).

Die Höhe der danach als Schadenersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatrichter nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, 26.3.2009, I ZR 44/06 – Resellervertrag).

Die Klägerin hat die für eine Schätzung des Schadens erforderlichen Anhaltspunkte vorgetragen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 287 Rn. 4). Sie beruft sich auf ihre üblichen Lizenzgebühren, die für eine unbefristete kommerzielle Nutzung einer Kachel in der Größe DIN A5 bis A4, was laut Nutzungsbedingungen 595 x 420 Pixel oder einem Flächeninhalt von 500.900 Pixel entspricht, einen Betrag von EUR 1.620,00 vorsieht (Anlage K 2). Um die Marktüblichkeit dieses Preises zu belegen, reichte die Klägerin insbesondere 200 anonymisierte Verträge sowie einen Prüfbericht von Wirtschaftsprüfern vor. Die Existenz zumindest zweier dieser Verträge wird vom Beklagten bestätigt. Der Beklagte erachtet den von der Klägerin angesetzten Betrag jedoch als überhöht.
[...]
Die von der Kammer beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, der von der Klägerin angesetzte Preis für die streitgegenständliche Verwendung sei angemessen und marktüblich.
[...]
Unter Würdigung aller Umstände ist die Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin für eine Verwendung ihrer Karten, wie sie im streitgegenständlichen Fall erfolgt ist, am Markt den angemessenen Preis von EUR 1.620,00 hätte erzielen können"


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