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AG München: Kein DSGVO-Verstoß und keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Drohnenaufnahmen zur Feststellung des Dachaufmaßes

AG München
Beschluss vom 05.01.2026
222 C 2/26


Das AG München hat entschieden, dass kein DSGVO-Verstoß und keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Drohnenaufnahmen zur Feststellung des Dachaufmaßes vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, da die Erstellung der Aufnahmen keinen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein Rahmenrecht dar. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird dabei durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bei dieser Interessenabwägung ist auf Seiten des Antragsgegners einzustellen, dass durch die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen ermöglicht wird. Dem gegenüber steht die Befürchtung des Antragstellers auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird und vorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird, sodass von Seiten der betroffenen Bewohner*innen des Anwesens Maßnahmen ergriffen werden können, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschließen. Auch wenn an den Fenstern keine Rollos vorhanden sind, wie vom Antragsteller vorgetragen, so können die betroffenen Fenster auch anderweitig für einen Tag blickdicht verhängt werden, beispielsweise durch das Einklemmen von Handtüchern oder Decken in die Fenster.

Überdies wäre es laut Aushang des Antragstellers erforderlich, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, wäre eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stellt die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar.

II. Es besteht auch kein Verfügungsanspruch aus Art. 17, 21 DSGVO.

Die Verarbeitung der Daten ist rechtmäßig gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Demnach ist die Verarbeitung der Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordert, überwiegen. Es ist also auch hier eine Interessenabwägung erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu beurteilen. Diese Abwägung führt auch hier zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist (s.o. unter I.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EU-Kommission stellt vorläufig fest: TikTok verstößt wegen seines suchterzeugenden Designs gegen den DSA (Digital Services Act)

Die EU-Kommission hat vorläufig festgestellt, dass TikTok wegen seines suchterzeugenden Designs gegen den DSA (Digital Services Act) verstößt.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission stellt vorläufig fest, dass das suchterzeugende Design von TikTok gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt

Die Europäische Kommission hat heute vorläufig festgestellt, dass TikTok wegen seines suchterzeugenden Designs gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dazu gehören Funktionen wie unendliches Scrollen, Autoplay, Push-Benachrichtigungen und das hochgradig personalisierte Empfehlungssystem.

Risikobewertung
Die Untersuchung der Kommission hat vorläufig ergeben, dass TikTok nicht angemessen bewertet hat, wie diese Suchtmerkmale das körperliche und geistige Wohlbefinden seiner Nutzer, einschließlich Minderjähriger und schutzbedürftiger Erwachsener, beeinträchtigen könnten.

Beispielsweise befeuern bestimmte Gestaltungsmerkmale von TikTok, indem sie die Nutzer ständig mit neuen Inhalten „belohnen“, den Drang, weiter zu scrollen und das Gehirn der Nutzer in den „Autopilotenmodus“ zu verlagern. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass dies zu zwanghaftem Verhalten führen und die Selbstkontrolle der Nutzer verringern kann.

Darüber hinaus ignorierte TikTok bei seiner Bewertung wichtige Indikatoren für die zwanghafte Nutzung der App, wie die Zeit, die Minderjährige nachts auf TikTok verbringen, die Häufigkeit, mit der Benutzer die App öffnen, und andere potenzielle Indikatoren.

Maßnahmen zur Risikominderung
TikTok scheint es versäumt zu haben, angemessene, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zur Minderung der Risiken zu ergreifen, die sich aus seinem Suchtkonzept ergeben.

So scheinen beispielsweise die derzeitigen Maßnahmen zu TikTok, insbesondere die Screentime-Management-Tools und Tools zur elterlichen Kontrolle, die Risiken, die sich aus dem süchtig machenden Design von TikTok ergeben, nicht wirksam zu verringern. Die Zeitmanagement-Tools scheinen die Benutzer nicht in die Lage zu versetzen, ihre Verwendung von TikTok zu reduzieren und zu kontrollieren, da sie leicht zu entlassen sind und begrenzte Reibung einführen. In ähnlicher Weise sind elterliche Kontrollen möglicherweise nicht wirksam, da sie zusätzliche Zeit und Fähigkeiten der Eltern erfordern, um die Kontrollen einzuführen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission der Auffassung, dass TikTok das grundlegende Design seines Dienstes ändern muss. Beispielsweise durch die Deaktivierung wichtiger Suchtfunktionen wie „unendliches Scrollen“ im Laufe der Zeit, die Implementierung wirksamer „Bildschirmzeitunterbrechungen“, auch während der Nacht, und die Anpassung des Empfehlungssystems.

Diese vorläufigen Feststellungen greifen dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Die vorläufigen Ansichten der Kommission beruhen auf einer eingehenden Untersuchung, die eine Analyse der Risikobewertungsberichte, internen Daten und Dokumente von TikTok und der Antworten von TikTok auf mehrfache Auskunftsersuchen, eine Überprüfung der umfangreichen wissenschaftlichen Forschung zu diesem Thema und Interviews mit Experten in mehreren Bereichen, einschließlich der Verhaltensabhängigkeit, umfasste.

Nächste Schritte
TikTok hat nun die Möglichkeit, von seinem Recht auf Verteidigung Gebrauch zu machen. Sie kann die Unterlagen in den Untersuchungsakten der Kommission prüfen und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antworten. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.

Wird der Standpunkt der Kommission letztlich bestätigt, kann die Kommission eine Nichteinhaltungsentscheidung erlassen, mit der eine Geldbuße verhängt werden kann, die der Art, der Schwere, dem erneuten Auftreten und der Dauer des Verstoßes angemessen ist und bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters beträgt.

Hintergrund
Die vorläufigen Feststellungen der Kommission sind heute Teil ihres förmlichen Verfahrens zur Untersuchung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch TikTok, das am 19. Februar 2024 eingeleitet wurde. Neben dem süchtig machenden Design umfasst diese Untersuchung den „Kaninchenlocheffekt“ der Empfehlungssysteme von TikTok, das Risiko, dass Minderjährige aufgrund einer falschen Darstellung ihres Alters eine altersunangemessene Erfahrung machen, die Verpflichtungen der Plattformen, ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz für Minderjährige zu gewährleisten.

Die Untersuchung umfasste auch den Zugang zu öffentlichen Daten für Forscher, für die im Oktober 2025 vorläufige Ergebnisse angenommen wurden, und die Transparenz der Werbung, die im Dezember 2025 durch verbindliche Verpflichtungen abgeschlossen wurde.


Widerrufsbutton ab dem 19.06.2026 - Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts im Bundesgesetzblatt veröfffentlicht

Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Das Gesetz sieht u.a. die Einführung des sogenannten "Widerrufsbuttons" vor. Online-Händler müssen bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine entsprechende Schaltfläche zur Ausübung des Widerrufsrechts vorhalten. Die Änderungen treten am 19.06.2026 in Kraft, sodass der Widerrufsbutton in rechtskonformer Weise bis zu diesem Stichtag technisch implementiert werden muss.

Der Widerrufsbutton ist im neu gefassten § 356a BGB gereglt:

§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervor gehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

1. den Namen des Verbrauchers,

2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,

3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangs bestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

Siehe auch zum Thema: BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts - Widerrufsbutton soll kommen.

EU-Kommission: Apple Ads und Apple Maps sind keine Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA)

Die EU-Kommission hat festgestellt, dass Apple Ads und Apple Maps keine Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA) sind-

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission stellt fest, dass Apple Ads und Apple Maps nicht nach dem Gesetz über digitale Märkte benannt werden sollten

Die Europäische Kommission hat heute festgestellt, dass Apples Online-Werbedienst Apple Ads und Apples Online-Vermittlungsdienst Apple Maps nicht nach dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) benannt werden sollten.

Die heutige Entscheidung, keine Apple Ads und Apple Maps zu benennen, folgt auf die Mitteilung von Apple über diese Dienste vom 27. November 2025.Apple brachte Argumente vor und erläuterte, warum die angemeldeten Dienste seiner Ansicht nach nicht als wichtige Zugangstore zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern gelten sollten.

Nach einer Überprüfung der Argumente von Apple kam die Kommission zu dem Schluss, dass Apple in Bezug auf Apple Ads und Apple Maps nicht als Gatekeeper gilt, da keiner dieser Plattformdienste ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer darstellt, um Endnutzer zu erreichen. Diese Bewertung stützt sich auf eine Reihe von Erwägungen, darunter, dass Apple Maps eine relativ niedrige Gesamtnutzungsrate in der EU aufweist und dass Apple Ads im Online-Werbesektor in der EU nur einen sehr begrenzten Umfang hat.

Die Kommission wird die Marktentwicklungen in Bezug auf diese Dienstleistungen im Falle wesentlicher Änderungen weiterhin überwachen. Dieser Beschluss berührt nicht die Benennung von Apple als Gatekeeper im September 2023 und April 2024 für andere zentrale Plattformdienste.



OLG Hamm: Klausel in AGB der Deutschen Post AG zur Ersatzzustellung an Nachbarn und Hausbewohner rechtmäßig

OLG Hamm
Urteil vom 05.02.2026
I-13 UKl 9/25


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel in den AGB der Deutschen Post AG zur Ersatzzustellung an Nachbarn und Hausbewohner rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Deutsche Post AG

OLG Hamm urteilt über Zulässigkeit einer AGB-Klausel der Deutsche Post AG zur Ersatzzustellung

In einer heute verkündeten Entscheidung hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Deutsche Post AG als unbegründet abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts halte die Klausel zur Ersatzzustellung einer Überprüfung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen stand. Insbesondere vermochte das Gericht keine unangemessene Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die angegriffene AGB-Klausel zu erkennen.

Diese lautet im exakten Wortlaut wie folgt:

„[4. Leistungen von DHL
{3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service Transportversicherung 25.000,- Euro und Express Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro.]

Ersatzempfänger sind:
[(...)]
3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers,
sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind; - [(..)]
- DHL den Empfänger unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Mitteilung (z.B. Benachrichtigungskarte, E-Mail) an die dafür von ihm vorgesehene Empfangseinrichtung (Hausbriefkasten bzw. elektronisches Postfach) über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) informiert und
- der Absender – soweit zulässig – keine entgegenstehende Weisung erteilt und auch der Empfänger gegenüber DHL durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung nicht untersagt hat.“

Aktenzeichen: I-13 UKl 9/25


VG Schleswig-Holstein: Aussagen von Ministerpräsident Daniel Günther in ZDF-Sendung "Markus Lanz" über Onlinemedium "NiUS" sind dem Land Schleswig-Holstein äußerungsrechtlich nicht zuzurechnen

VG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 05.02.2026
6 B 2/26


Das VG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Aussagen von Ministerpräsident Daniel Günther in der ZDF-Sendung "Markus Lanz" über das Onlinemedium "NiUS" dem Land Schleswig-Holstein äußerungsrechtlich nicht zuzurechnen sind.

Die Pressemitteilung des Gerichtts:
Beschluss: Äußerungsrecht

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Aussagen Daniel Günthers über das Onlinemedium „NiUS“ dem Land Schleswig-Holstein nicht zuzurechnen sind.

Was ist passiert?

Daniel Günther war am 07.01.2026 in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ zu Gast. Gegen Ende der Sendung äußerte er Kritik an der Medienqualität in Deutschland. In diesem Zusammenhang sprach er auch die Berichterstattung über Frau Brosius-Gersdorf im Zusammenhang mit der Verfassungsrichter:innen-Wahl an und erwähnte dabei das Onlinemedium „NiUS“. Günther sagte: „Ich meine wer hat denn dagegen geschossen? NiUS und solche Portale. Und es gibt Abgeordnete meiner Union, die solche Portale lesen. Die sowas teilweise auch weiterschicken. Die sowas in WhatsApp-Gruppen verteilen. Und ich glaube wir müssen viel, viel mehr aufwachen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind. […].“ Des weiteren hinterfragte Günther, ob Journalist:innen heute noch sorgfältig recherchieren und wahrhaft berichten und nicht nur Meinungsmache betrieben. Dabei sagte er: „Also, wenn ich mir NiUS-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe, kann ich nur sagen: Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist einfach vollkommen faktenfrei was an der Stelle gemacht wird. Aber die treten eben auf und machen den Eindruck Leuten, als wäre das sozusagen im Sinne der Meinungsfreiheit etwas, was man in unserem Land sagen darf. […].“

Die Betreiberin des Onlinemediums „NiUS“ wandte sich daraufhin an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, um dem Land Schleswig-Holstein zu verbieten, Teile der Aussagen Günthers zu verbreiten (siehe Hervorhebungen), und sie zu widerrufen. Sie beanstandete, Günther habe mit seinen Aussagen als Ministerpräsident gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot verstoßen und die Grundrechte von NiUS verletzt.

Das Gericht hat den Antrag im Eilverfahren abgelehnt.

Wie ist die Rechtslage?

Bei der Bewertung öffentlicher Äußerungen von Hoheitsträgern, z. B. einem Ministerpräsidenten, muss unterschieden werden:

Werden die Äußerungen in amtlicher Funktion getätigt, müssen u.a. die Grundrechte der von der Äußerung Betroffenen und das Sachlichkeitsgebot beachtet werden.

Für Äußerungen ohne Amtsbezug gelten weniger strenge Regeln. Denn als Bürger oder Parteipolitiker kann auch ein Hoheitsträger von seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) Gebrauch machen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Betreiberin kein Unterlassungsanspruch gegen das Land Schleswig-Holstein zustehe. Die Äußerungen Daniel Günthers seien dem Land Schleswig-Holstein nicht zurechenbar. Daniel Günther sei bezüglich der beanstandeten Aussagen bei „Markus Lanz“ nicht in amtlicher Funktion, also als Ministerpräsident, sondern als Parteipolitiker aufgetreten. Dies ergebe sich vor allem aus dem Format der Sendung als allgemein-politischer Diskurs sowie dem konkreten (parteipolitischen) Kontext der Aussagen in der Sendung. Außerdem habe Günther bei seinen Aussagen nicht auf sein Amt Bezug genommen.

Der Beschluss vom 05.02.2026 (Az. 6 B 2/26) ist nicht rechtskräftig.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

BKartA: Amazon werden kartellrechtswidrige Preiskontrollmechanismen auf dem deutschen Amazon Marketplace untersagt - Abschöpfung der Gewinne in Höhe von 59 Mio. EURO

Das BKartA hat Amazon kartellrechtswidrige Preiskontrollmechanismen auf dem deutschen Amazon Marketplace untersagt und Gewinne in Höhe von 59 Mio. EURO abgeschöpft.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt untersagt Amazon die Anwendung von sogenannten Preiskontrollmechanismen; Abschöpfung von 59 Mio. Euro wirtschaftlichen Vorteils

Das Bundeskartellamt hat heute die Praxis der Amazon.com Inc., Seattle, USA, und der Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden „Amazon“), untersagt, die Preise von Händlern auf dem deutschen Amazon Marketplace zu beeinflussen. Amazon darf Mechanismen zur Kontrolle der Händlerpreise künftig nur noch ausnahmsweise, insbesondere für Fälle des Preiswuchers, nach Vorgaben des Bundeskartellamtes einsetzen.

Amazon ist Betreiber eines umfassenden digitalen E-Commerce-Ökosystems, zu dem auch die Handelsplattform amazon.de gehört, die rund 60 Prozent des Umsatzes im deutschen Onlinehandel mit Waren auf sich vereint. Auf dieser Plattform ist Amazon zum einen mit seinem Eigenhandelsgeschäft „Amazon Retail“ tätig, zum anderen betreibt das Unternehmen dort einen Onlinemarktplatz (Amazon Marketplace), über den Dritthändler ihre Waren direkt an Endkundinnen und Endkunden verkaufen können (Marktplatzhändler). Rund 60 Prozent der über die Handelsplattform amazon.de vertriebenen Waren werden von unabhängigen Dritthändlern und nicht von Amazon Retail an die Endkundinnen und -kunden verkauft. Die Dritthändler verantworten ihre Preise auf dem Amazon Marketplace und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Verkaufsaktivitäten selbst

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern. Daher ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Onlinehandel außerhalb Amazons eingesetzt wird. Für die betroffenen Händler können die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können; mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden.“

Amazon setzt zur Überprüfung der Preise von Marktplatzhändlern verschiedene Preiskontrollmechanismen ein. Wenn diese Mechanismen die Händlerpreise als zu hoch bewerten, werden die entsprechenden Angebote entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder sie werden nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld („Buy Box“) angezeigt. Solche Einschränkungen der Sichtbarkeit der Händlerangebote können erhebliche Umsatzeinbußen nach sich ziehen.

Andreas Mundt: „Wir gehen nicht gegen Amazons Ziel vor, den Endverbraucherinnen und -verbrauchern möglichst niedrige Preise anzubieten. Die Preiskontrollmechanismen sind aber nicht erforderlich, um dieses Ziel zu verfolgen. Hierzu hätte das Unternehmen andere Möglichkeiten. Zum Beispiel könnten entsprechende Anreize an die Händler durch eine Absenkung der Gebühren und Provisionen, die die Händler an Amazon zahlen müssen, gesetzt werden. Amazon darf jedoch zulässige Angebote der Marktplatzhändler nicht deshalb in ihrer Sichtbarkeit beschränken oder sogar beseitigen, weil deren Preise den Vorstellungen von Amazon nicht entsprechen.“

Die Kontrollmechanismen beruhen darüber hinaus auf intransparenten Regeln und Benachrichtigungen. Für die Marktplatzhändler ist nicht hinreichend deutlich, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefähr liegen. Es ist für die Marktplatzhändler nicht hinreichend vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ihr Angebot auf Amazon nicht mehr oder nur noch eingeschränkt sichtbar ist.

Das Bundeskartellamt sieht in diesen systematischen Eingriffen in die Preisgestaltungsfreiheit der Marktplatzhändler einen Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie einen Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV und hat deshalb die Anwendung der bestehenden Preiskontrollmechanismen untersagt. Amazon darf solche Mechanismen künftig nur ausnahmsweise, insbesondere für Fälle des Preiswuchers, nach Vorgaben des Bundeskartellamtes hinsichtlich der Parameter, der Regelsetzung und der Benachrichtigungen einsetzen.

Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt zum ersten Mal von der im Jahr 2023 grundlegend reformierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den wirtschaftlichen Vorteil, den Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt hat, abzuschöpfen. Nach der Reform kann der wirtschaftliche Vorteil anhand einer Vermutungsregel festgestellt werden. Da der festgestellte Kartellrechtsverstoß nach wie vor andauert, hat das Bundeskartellamt zunächst einen Teilbetrag in Höhe von rund 59 Mio. Euro festgesetzt.

Das Bundeskartellamt hat das Verfahren eng mit der Europäischen Kommission koordiniert, die unter anderem für die Durchsetzung der EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (sog. Digital Markets Act) zuständig ist. Außerdem hat es seine Entscheidung bezüglich der Transparenzanforderungen mit der Bundesnetzagentur abgestimmt, die für die Durchsetzung der sogenannten Platform-to-Business-Verordnung zuständig ist.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht bestandskräftig. Amazon hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, über die dann der Bundesgerichtshof entscheiden würde.


OLG Dresden: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools - Anspruch gegen Meta auf 1.500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch

OLG Dresden
Urteile vom 03.02.2026
4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25 und 4 U 296/25


Das OLG München hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tool gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat den Betroffenen 1.500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und einen Unterlassungsanspruch zugesprochen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Meta Konzern zu Schadensersatz und Unterlassung verurteilt

Der 4. Zivilsenat hat am 03.02.2026 in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1500,- € sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks "Instagram" verurteilt.

Bei diesen "Business-Tools" handelt sich um Programmschnittstellen, die der Meta-Konzern Unternehmen zur Installation auf deren Webseiten anbietet. Sie dienen dazu, personenbezogene Daten der Webseitennutzer zu sammeln, die die Unternehmen dann mit dem Meta-Konzern teilen. Der 4. Zivilsenat hat sich in den entschiedenen Verfahren die Überzeugung verschafft, dass hierzu die zu einer Datenverarbeitung erforderlichen Einwilligungserklärungen der Nutzer nicht vorgelegen haben und sich die Beklagte hierfür auch nicht auf einen weiteren der nach der Datenschutzgrundverordnung möglichen Rechtfertigungsgründe berufen könne. Durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten entstehe ein Kontrollverlust, der bei betroffenen Nutzern ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne. Dies rechtfertige es, einen immateriellen Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO auch dann zuzusprechen, wenn der einzelne Nutzer hierdurch keine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nicht erforderlich sei es hierfür, dass der Nutzer nachweist, Webseiten besucht zu haben, die seine personenbezogenen Daten mit Hilfe dieser Business Tools an den Meta-Konzern weiterleiten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.


OVG Saarlouis: Online-Optiker mit Hybrid-Filialen benötigt für seine Augenoptikgeschäfte eine Eintragung in die Handwerksrolle

OVG Saarlouis
Beschluss vom 30.01.2026
1 B 141/25


Das OVG Saarlouis hat entschieden, dass ein Online-Optiker mit Hybrid-Filialen für seine Augenoptikgeschäfte eine Eintragung in die Handwerksrolle benötigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Beschwerdeverfahren gegen die Untersagung eines hybrid betriebenen Augenoptikgeschäfts erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 30. Januar 2026 (Aktenzeichen 1 B 141/25) die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von dem Unternehmen in Homburg betriebenen, nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde.

Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.

Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.

Dem ist der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.


LG Karlsruhe: "Bestellung aufgeben" genügt nicht den Anforderungen der Button-Lösung - fehlende Kündigungsschaltfläche nach § 312k wettbewerbswidrig

LG Karlsruhe
Urteil vom 15.01.2026
13 O 25/25 KfH


Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass die Schaltfläche "Bestellung aufgeben" nicht den Anforderungen der Button-Lösung genügt und eine fehlende Kündigungsschaltfläche nach § 312k wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 DDG Die Beklagte hat in der früheren Fassung ihrer Internetseiten dem Verbraucher wesentliche Informationen i.S.v. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG vorenthalten, indem sie gar nicht über ihren gesetzlichen Vertreter informiert und die übrigen Pflichtinformationen gemäß § 5 Abs. 1 DDG durch das Erfordernis jeweils mehrerer Klicks so versteckt hat, dass der Verbraucher auf verschiedenen Wegen zu den einzelnen Teil-Informationen gelangen musste. Damit waren die Informationen teilweise nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar i.S.v. § 5 Abs. 1 DDG (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott, 50. Ed. 1.11.2025, DDG § 5 Rn. 15). Ein Nutzer darf in der Regel nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um zu den Pflichtangaben zu gelangen, die auf der Zielseite dann an einem gemeinsamen Ort aufzuführen sind (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott, 50. Ed. 1.11.2025, DDG § 5 Rn. 15, 22 m.w.N.).

2. § 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 14 EGBGB

Nach der Vorschrift des § 312j Abs. 2 BGB, die eine Marktverhaltensregelung darstellt, ist verlangt, dass die zu gebenden Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen sind. Es ist also ein zeitlicher und räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button erforderlich (RegE, BT-Drs. 17/7745, 10 f.; BGH, Beschluss vom 28.11.2019 – I ZR 43/19, GRUR-RS 2019, 35413; OLG München, Urteil vom 31.01.2019 – 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 22 f.). Daran hat es hier gefehlt, so dass der Unterlassungsanspruch bereits unter diesem Gesichtspunkt gegeben ist. 3. § 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 3 BGB Die frühere Gestaltung des Bestell-Buttons mit den Worten „Bestellung Aufgeben“ [sic] genügte nicht den Anforderungen aus der Marktverhaltensregelung des § 312j Abs. 3 BGB, wonach diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j Rn. 28 m.w.N.). Zwar mag für den Durchschnittsverbraucher aus den Worten „Bestellung aufgeben“ in Zusammenschau mit der Aufstellung der Kosten unmittelbar oberhalb der Schaltfläche erkennbar sein, dass das Aufgeben der Bestellung eine Zahlungspflicht auslöst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch bei der Prüfung ausschließlich auf die Beschriftung der Schaltfläche abzustellen (EuGH, Urteil vom 07.04.2022 – C-249/21 Fuhrmann-2, NJW 2022, 1439). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB.

4. §§ 3a, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 5 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.

Die Beklagte hat ihren Einspruch insoweit zurückgenommen, so dass es keiner weiteren Ausführungen des Gerichts bedarf.

5. § 3a UWG i.V.m. § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB

a) Die Marktverhaltensregelung des § 312k Abs. 2 BGB ist mit Unionsrecht vereinbar. Einer Vorlage nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Auf die klägerseits zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.05.2024 – 20 UKl 3/23, juris Rn. 12 m.w.N.) kann verwiesen werden.

b) Dem begehrten Verbot steht auch nicht das für Anbieter von digitalen Diensten geltende Herkunftslandprinzip entgegen. Zwar wird nach § 3 Abs. 2 DDG der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 dieser Vorschrift nicht eingeschränkt. Darin ist in richtlinienkonformer Auslegung ein sachrechtliches Beschränkungsverbot zu erblicken (BGH GRUR 2012, 850 Rn. 25 ff. – www.rainbow.at II; GRUR 2017, 397 Rn. 37 – World of Warcraft II; Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, Einleitung UWG Rn. 5.9).

Hier greift aber bereits die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 DDG geregelte Bereichsausnahme vom Herkunftslandprinzip ein, da Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge betroffen sind (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Nordmeier, 5. Aufl. 2026, DDG § 3 Rn. 27 m.w.N.). Ob zudem im konkreten Fall eine zugelassene Einschränkung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1. c), Ziff. 2. DDG vorliegt (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Nordmeier, 5. Aufl. 2026, DDG § 3 Rn. 35-41), kann dahinstehen.

c) Im Streitfall stand überhaupt keine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung. Ob eine vorherige Anmeldung im Benutzerkonto zumutbar wäre (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312k Rn. 15 mit Fn. 22), muss daher nicht entschieden werden.

III. Das von der Beklagten bloß in Aussicht gestellte, zudem auf 2.500,00 € gedeckelte Vertragsstrafeversprechen war ungeeignet, die Wiederholungsgefahr für die beanstandeten Wettbewerbsverstöße entfallen zu lassen. Die Klägerin war auch nicht gehalten, den Entwurf einer solchen Erklärung (K 15) anzunehmen, schon weil ein entsprechender Unterlassungsvertrag angesichts der weitaus zu niedrigen Vertragsstrafenbewehrung keinen ausreichenden Unterlassungsanreiz geboten hätte. Erst aufgrund des (rechtskräftigen) Urteils entfällt die Wiederholungsgefahr.


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VG Osnabrück: Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO setzt auch ohne Fristsetzung die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO in Gang

VG Osnabrück
Urteil vom 13.01.2026
7 A 6/24


Das VG Osnabrück hat entschieden, dass die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO auch ohne Fristsetzung die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO in Gang setzt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche (hier: die Beklagte) der betroffenen Person (hier: dem Kläger) Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

Fristauslösendes Moment ist der Antragseingang beim Verantwortlichen. Ggf. ist hiervon abweichend auf die Feststellung der Identität nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO abzustellen, was jedoch vorliegend keiner weiteren Entscheidung bedarf. Ist die betroffene Person anwaltlich vertreten und verlangt der Verantwortliche eine Vollmacht, beginnt die Frist mit Vorlage der Originalvollmacht (vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32, beck-online).

Keine Voraussetzung für den Beginn der Frist ist demgegenüber die Nennung eines Stichtags durch den Antragsteller, zu dem die Auskunft erfolgen soll. Ein solches Erfordernis sehen Art. 12 und 15 DS-GVO nicht vor. Zwar umfasst das Auskunftsrecht auch Datenverarbeitungen in der Vergangenheit (vgl. Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 10 und 28, beck-online, und Bienemann, in: Sydow/Marsch DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 15 Rn. 29, beck-online, jeweils mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.05.2009 - C-553/07 -, juris Rn. 54). Ein insoweit nicht spezifizierter Auskunftsantrag ist jedoch analog §§ 133, 157 BGB grundsätzlich ohne Weiteres so auszulegen, dass er sich auf den Zeitpunkt seines Eingangs bezieht, also alle bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Datenverarbeitungen erfasst. Dafür sprechen bereits die Zwecke des Auskunftsanspruchs, die es dem Betroffenen ermöglichen sollen, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten (Transparenz) und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (Erleichterung der Kontrolle; vgl. Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 1, beck-online; Schmidt-Wudy, in: BeckOK DatenschutzR, 53. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 15 Rn. 2, beck-online, auch mit Verweis auf Erwägungsgrund 63 der DS-GVO). Zur effektiven Erfüllung dieser Zwecke wird dem Betroffenen - was offenkundig ist - in aller Regel daran gelegen sein, ein möglichst vollständiges Bild der Verarbeitung seiner Daten durch den Verantwortlichen zu erhalten. Nur ausnahmsweise mag der Betroffene seine Anfrage auf einen bestimmten Zeitraum eingrenzen wollen, wenn sich sein Interesse allein auf diesen Zeitraum bezieht, und dies wohl regelmäßig allein zur Arbeitserleichterung des Verantwortlichen. Denn wird dem Betroffenen eine vollständige Auskunft erteilt, so kann er immer noch entscheiden, welche Teile der Auskunft für ihn von Relevanz sind. Dafür, dass der Kläger sein Auskunftsersuchen im vorliegenden Fall zeitlich näher eingrenzen wollte, boten weder der Antrag des Klägers vom 20.11.2023 noch sonstige Umstände irgendeinen Anhaltspunkt. Die Nachfrage hinsichtlich eines Stichtags war demnach nicht angezeigt.

Fristauslösendes Ereignis war damit der Eingang des Antrags bei der Beklagten am 22.11.2023. Die Fristberechnung erfolgt nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ("Fristen-VO", vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. c dieser Verordnung endete die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO mithin am 22.12.2023. Diese Frist hat die Beklagte im vorliegenden Fall versäumt. Sie hat insbesondere auch keine Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DS-GVO ausgesprochen, unabhängig von der Frage, ob deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Kläger stelle seine Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich. Soweit die Beklagte zur Begründung dieses Vorwurfs auf die Klageschrift im Verfahren H. vor dem LG A-Stadt verweist, hat diese offensichtlich nicht den von der Beklagten behaupteten Inhalt. Der Kläger macht dort einen Schadenersatzanspruch geltend, und zwar für jeden Monat, in dem die Beklagte ihm auf seine Anträge vom 01.07.2020 und vom 01.09.2021 keine vollständige datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt hat. Die Annahme, darin liege zugleich die monatliche Stellung eines neuen Auskunftsersuchens, ist abwegig, und zwar allein schon deshalb, weil dies bedeuten würde, der Kläger hätte mit seiner dortigen Klageschrift vom 20.12.2023 über mehrere Jahre rückwirkend monatliche Auskunftsansprüche gestellt. Welchen Sinn ein solches Vorgehen für den Kläger haben sollte, bleibt im Vortrag der Beklagten gänzlich offen, abgesehen davon, dass auch der Wortlaut der Klageschrift eine solche Auslegung nicht hergibt. Sonstige (substantiierte) Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seitens des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist das Verhalten des Klägers nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er sich bereits in der Vergangenheit (auch gerichtlich) mit der Beklagten hinsichtlich behaupteter oder tatsächlicher Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat.

Unabhängig davon hat die Beklagte sich während des Verwaltungsverfahrens an keiner Stelle darauf berufen, der Antrag des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte einerseits davon ausgehen will, es liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers vor - was für sie bedeuten würde, schon nicht zu einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet zu sein -, andererseits aber zunächst eigens nach einem Stichtag fragt und sodann die beantragte Auskunft doch erteilt.

Den Volltext der Enstcheidung finden SIe hier:

LG Köln legt EuGH vor: Ist das Teilen eines Posts in einem sozialen Netzwerk eine öffentliche Wiedergabe und damit ggf. eine Urheberrechtsverletzung

LG Köln
Beschluss vom 12.01.2026
14 O 133/23


Das LG Köln hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Teilen eines Posts in einem sozialen Netzwerk eine öffentliche Wiedergabe und damit ggf. eine Urheberrechtsverletzung ist.

Die Vorlagefragen:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe in Art. 3 Abs. 1 sowie des Begriffs der Vervielfältigung gem. Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: RL 2001/29/EG) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, innerhalb einer in sich funktional verbundenen Social-Media-Plattform eine Handlung der Wiedergabe? Genügt dafür, dass innerhalb der Plattform (d.h. nicht auf verschiedenen Webseiten) Links gesetzt werden, die dazu führen, dass Postings von einem Account in anderen Accounts oder anderen Gruppen oder Ähnlichem ersichtlich werden ?

2. Kommt es bei dem Teilen eines Postings, in dem ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände verwertet werden, darauf an, ob das neue Posting mit dem geteilten Inhalt gerade kein „neues Publikum“ adressiert, (1) weil das Publikum jeweils die Gesamtheit der Nutzerinnen und Nutzer der Plattform darstellt oder (2) der ursprüngliche Beitrag für alle Plattformnutzer verfügbar war, der teilende Beitrag aber in einer Gruppe mit Zugangsbeschränkung nur einer geringeren Anzahl der Plattformnutzer angezeigt wird ?

3. Sind die Grundsätze aus dem Urteil des Gerichtshofs in Sachen C-160/15 (GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV ua - ECLI:EU:C:2016:644), vor allem die widerlegliche Vermutung der Kenntnis der Rechtswidrigkeit bei Gewinnerzielungsabsicht, auch auf das Teilen von bereits vorhandenen Postings auf sozialen Netzwerken (hier: Facebook) übertragbar und anwendbar ?

4. Falls 3.) bejaht wird: Macht es für die Bewertung der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Account in sozialen Medien einen Unterschied, ob er nicht rein geschäftlich genutzt wird, sondern die Nutzung teils geschäftlich und teils privat ist? Muss sich die Gewinnerzielungsabsicht dann aus dem konkreten Beitrag auf der Plattform ergeben und welche Kriterien sprechen für die Anwendung der Vermutung gemäß Vorlagefrage 3 ?

5. Wenn nach den vorstehenden Fragen keine öffentliche Wiedergabe anzunehmen wäre, könnte sich eine solche öffentliche Wiedergabe aus dem Umstand ergeben, dass der/die teilende Nutzer/in sich den geteilten, rechtverletzenden Inhalt „zu eigen macht“, etwa durch die Billigung, das Lob oder die sonstige Zustimmung zum Inhalt des Ausgangspostings wie es im Ausgangsverfahren etwa durch einen eigenen „Drüberkommentar“ erfolgt ist ?

6. Zusammenfassend: Stellt das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine eigenständige öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG dar ?

7. Stellt das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, das dazu führt, dass ein neues Posting, das das Ausgangsposting enthält, an anderer Stelle der Plattform solange ersichtlich wird (z.B. im eigenen Account oder in einer „Facebook-Gruppe“) bis das Ausgangsposting gelöscht oder sein Zugriff eingeschränkt wird, unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine Vervielfältigung gem. Art. 2 der RL 2001/29/EG dar ?

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klägerin dürfte bei Anwendung der Grundsätze des Gerichtshofes aus der GS-Media-Entscheidung (Rs. C-160/15 ECLI:EU:C:2016:644) nach deutschem Recht einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte auf Grundlage der §§ 97 Abs. 1, 19a, 72 UrhG haben.

Bei dem streitgegenständlichen Foto, auf dem Frau B. abgebildet ist, handelt es sich jedenfalls um ein nach deutschem Recht geschütztes einfaches Lichtbild gem. § 72 UrhG. Demnach bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich um ein geschütztes Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG unter Beachtung der Grundsätze des unionsrechtlich harmonisierten Werkbegriffs handelt. Es spricht jedoch Einiges dafür, dass dies ebenfalls zu bejahen wäre, wenn es darauf ankäme.

Wie oben schon erläutert, geht die Kammer von der Aktivlegitimation der Klägerin als ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin gem. § 31 Abs. 3 UrhG aus.

Die Beklagte hingegen hat das Ausgangsposting in einem eigenen Posting geteilt, was bei strenger Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil in der Rs. C-160/15 eine öffentliche Wiedergabe (nach deutscher Terminologie in Form der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG) darstellen würde.

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe (EuGH ZUM 2014, 289 Rn. 16 – Svensson u. a. ECLI:EU:C:2014:76; ZUM 2016, 150 Rn. 15 – SBS Belgium ECLI:EU:C:2015:764, und ZUM 2016, 744 Rn. 37 – Reha Training ECLI:EU:C:2016:379). Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ erfordert eine individuelle Beurteilung (vgl. EuGH ZUM 2012, 393 Rn. 29 – Phonographic Performance [Ireland] ECLI:EU:C:2012:141).

Der Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Februar 2014 (EuGH ZUM 2014, 289 – Svensson u. a. ECLI:EU:C:2014:76), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Die gleiche Auslegung wurde auch im Beschluss vom 21. Oktober 2014 (EuGH ZUM 2015, 141 – BestWater International ECLI:EU:C:2014:2315) für ein solches Verlinken unter Verwendung der Framing-Technik vorgenommen. Anders liegt der Fall bei einem Werk, das im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde (EuGH, ZUM 2016, 975, Rn. 43 ff. – GS Media ECLI:EU:C:2016:644). Ist erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten (a.a.O. Rn. 49). Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, sodass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar (a.a.O., Rn. 51).

In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst dreistufig zu prüfen. Auf der ersten Stufe kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass der Betreiber der Webseite G. das streitgegenständliche Foto ohne Zustimmung der Klägerin vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben hat. Auf der zweiten Stufe ist ebenfalls zu erkennen, dass der Betreiber des Facebook-Accounts „K. Neuigkeiten“ durch die Linksetzung in seinem Posting eine öffentliche Wiedergabe vorgenommen hat. Insoweit unterstellt die Kammer die Gewinnerzielungsabsicht des Accountbetreibers.

Auf der dritten Stufe ließe sich nun der geteilte Beitrag der Beklagten ebenfalls als öffentliche Wiedergabe qualifizieren, weil hierin ebenfalls offensichtlich die URL als Hyperlink ersichtlich ist. Die Gewinnerzielungsabsicht der gewerblich tätigen Beklagten würde die Kammer im Wege der wertenden Betrachtung für das hier zu bewertende Posting bejahen. Zu einer Entkräftung der Vermutung nach dem Urteil des Gerichtshofs in Sachen „GS Media“ hat die Beklagte nichts vorgetragen.

In diesem Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung dürfte hingegen sein, dass das streitgegenständliche Foto im Facebook-Posting der „K. Neuigkeiten“ und der Beklagten jeweils dargestellt ist (im Zusammenhang mit der Frage der Vervielfältigung s. aber noch unten f.). Dies stellt nach dem Verständnis der Kammer eine Funktion der Plattform Facebook dar, die automatisch bei der Eingabe eines Hyperlinks aktiviert wird. Demnach sieht die Kammer in dem Teilen des Ausgangspostings, in dem das Foto bereits für Facebook-Nutzerinnen und -Nutzer sichtbar war, nicht schon eine öffentliche Wiedergabe.

Aus diesem Grunde würde die Kammer zudem den Unterlassungsantrag zurückweisen, soweit er auf das Verbot der Vervielfältigung des Lichtbildes gerichtet ist. Eine Vervielfältigung nach Art. 2 RL 2001/29/EG bzw. § 16 UrhG dürfte nicht vorliegen, weil die Beklagte nach Verständnis der Kammer lediglich den Link geteilt hat. Damit geht keine Reproduktion des Werks einher. Hingegen dürfte die Einblendung des Lichtbilds durch Facebook durch das Anzeigen von Metadaten der verlinkten Webseite erfolgt sein, weshalb eine Vervielfältigung allenfalls bei der Webseite G. erfolgt sein dürfte.

2. Die Kammer hat jedoch Zweifel an der Anwendbarkeit der oben dargestellten Grundsätze aus dem Urteil in der Rs. C-160/15, weil diese im dortigen Ausgangsfall auf andersartigem Verhalten im Internet beruhte. Denn GS Media betrieb im Ausgangsfall eine Webseite, die „Nachrichten, Skandalenthüllungen und journalistische Recherche mit lockeren Themen und angenehm verrücktem Unsinn enthielt und täglich von mehr als 230.000 Besuchern eingesehen“ wurde. Die dort gegenständlichen Werke waren wiederum zunächst auf einer australischen Website vervielfältigt, die der Datenspeicherung dient (d.h. bei einem Dateihostingdienst). GS Media setzte in mehreren Artikeln auf ihrer Webseite jeweils einen Link zu den elektronischen Dateien der Werke (zitiert nach ZUM 2016, 975, Rn. 7ff. ECLI:EU:C:2016:644).

Hingegen geht es vorliegend um Kommunikation in einem sozialen Netzwerk. Die Kommunikation in einem solchen sozialen Netzwerk, vor allem bei dem hier gegenständlichen Facebook, ist durch eine Schnelllebigkeit der Beiträge und Kürze der Mitteilungen geprägt. Die Plattform, die oft auch über mobile Endgeräte genutzt wird, ermöglicht eine native Nutzung mit wenigen Klicks. Algorithmen zeigen den Nutzerinnen und Nutzern individuell Beiträge, die sie interessieren sollen. Die Kammer hält deshalb eine Linksetzung, wie sie die Beklagte mit ihrem geteilten Beitrag vorgenommen hat, für grundsätzlich anders gelagert. Dies betrifft zum einen das im hiesigen Verfahren gegenständliche Teilen eines bereits auf der Plattform für alle einsehbaren Postings, das den Link enthält, im Gegensatz zu dem im Fall bei „GS Media“ erstmalig gesetzten Deeplink in einem redaktionellen Beitrag, der zum Werk bei einem Dateihostingdienst führt. Zum anderen ist auch die Art der Meinungsäußerung eine andere: Beim Fall „GS Media“ war eine „Sensationsenthüllung“ bzw. das Leaken von Fotos vor Veröffentlichung im Magazin Playboy gegenständlich und unmittelbar intendiert. Dem gegenüber liegt im hiesigen Fall die Kommentierung eines Links vor, der zu einem Beitrag führt, der neben dem Lichtbild auch einen gewissen Informationszweck zu einem anderen Thema als dem geschützten Werk aufweist. Die Kommentierung betrifft auch nicht das Lichtbild, sondern den Text und die darin mitgeteilte Information . Im Lichte der durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit stellt die Art der Kommunikation im hiesigen Fall etwas Andersartiges dar, das nach Ansicht der Kammer einer individuellen Beurteilung bedarf und nicht schematisch gleichartig wie im Fall des Urteils „GS Media“ bewertet werden sollte. Die Kammer hält es außerdem für beachtlich, dass sich Nutzerinnen und Nutzer einer Social-Media-Plattform, die für sich eine Art geschlossenes System bildet, regelmäßig keine Gedanken darüber machen, dass die mit ihren Postings urheberrechtlich relevante Handlungen vornehmen. Dies war im Fall „GS Media“ ersichtlich anders, weil sich dort die urheberrechtliche Relevanz der Handlung des Leakens von Aktfotografie vor Veröffentlichung durchaus aufdrängte. Da sich eine Einschränkung zur Anwendbarkeit der aufgestellten Grundsätze in den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil in der Rs. C-160/15 nicht findet, liegt es nicht in der Zuständigkeit der hiesigen Kammer, eine solche Abweichung auszuurteilen. Dazu ist nur der Gerichtshof selbst berufen.

Dabei stellen sich im Detail die folgenden Fragen:

a) Handlung der Wiedergabe (1. Vorlagefrage)

Der Kammer stellt sich mit Blick auf die dargestellte besondere Kommunikationssituation bei sozialen Netzwerken wie Facebook schon die Frage, ob eine Handlung der Wiedergabe vorliegt. An sich versteht die Kammer die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Sachen „Svensson“, „BestWater“ und „GS Media“ (ZUM 2014, 289 ECLI:EU:C:2014:76; ZUM 2015, 141 ECLI:EU:C:2014:2315; ZUM 2016, 975 ECLI:EU:C:2016:644) so, dass die bloße Linksetzung eine solche Handlung der Wiedergabe darstellt. In diesen Fällen war die Einbindung des Links oder Frames jedoch jeweils eine bewusste Entscheidung der nutzenden Webseitenbetreiber, die auch entsprechend bei der Webseitengestaltung aktiv vorgenommen worden ist. Im hiesigen Fall erfolgt hingegen die Nutzung der Beklagten der von der Plattform vorgegebenen Funktionalität des Teilens von Beiträgen. Sie teilte dabei das bereits bei Facebook für alle Nutzerinnen und Nutzer potentiell sichtbare Ausgangsposting und postete nicht selbst unmittelbar den Link. Der Gerichtshof wird deshalb um Beantwortung der 1. Vorlagefrage gebeten.

b) Neues Publikum (2. Vorlagefrage)

Ausgehend von den Ausführungen im Urteil „GS Media“ versteht die Kammer den Gerichtshof dahingehend, dass es bei der Verlinkung von rechtswidrigen Inhalten – anders als in den Urteilen „Svensson“ und „BestWater“ – nicht auf die Frage nach der Adressierung eines neuen Publikums ankommt. Denn wenn der Rechteinhaber der Veröffentlichung auf der verlinkten Webseite gar nicht zugestimmt hat, so hat er dabei auch nicht ein bestimmtes Publikum im Sinn gehabt (vgl. EuGH, ZUM 2016, 975, Rn. 42f. ECLI:EU:C:2016:644).

Vorliegend stellt sich die Frage jedoch vor dem Hintergrund des Teilens der Beklagten. Denn der Hyperlink war in dem Ausgangsposting schon bei Facebook für alle Nutzerinnen und Nutzer der Plattform abrufbar. Es stellt sich der Kammer die Frage, ob dann ein Teilen des Links auf derselben Plattform überhaupt ein „neues Publikum“ ansprechen kann. Auch hier hält die Kammer die Besonderheiten der Kommunikation im sozialen Netzwerk für grundlegend andersartig als bei unterschiedlichen aufeinander verlinkenden Webseiten im World Wide Web. Die Frage stellt sich erst recht deshalb, weil im hiesigen Fall der Beitrag von unbegrenzter Abrufbarkeit im Ausgangsposting im geteilten Posting der Beklagten nur in ein quantitativ „beschränktes“ Publikum von ca. 7.800 Nutzerinnen und Nutzern geteilt worden ist. Untechnisch ausgedrückt könnte man der Ansicht sein, dass das Teilen durch die Beklagte das angesprochene Publikum verkleinert hat, nicht aber erweitert.

Auf der anderen Seite hat das Teilen in sozialen Netzwerken den Sinn und Zweck, die eigenen Follower oder die anderen Mitglieder von Gruppen auf bestimmte Informationen hinzuweisen. Damit dient das Teilen der weiteren Verteilung an Nutzerinnen und Nutzer, die den Beitrag über ihren persönlichen Algorithmus sonst möglicherweise nicht gesehen hätten. Es stellt sich die Frage, ob dieser Umstand für die urheberrechtliche Bewertung von Bedeutung sein kann.

Auch insoweit wird der Gerichtshof um Beantwortung der 2. Vorlagefrage gebeten.

c) Vermutung der Kenntnis bei Gewinnerzielungsabsicht (3. und 4. Vorlagefrage)

Es dürfte die praktisch bedeutendste Auswirkung des Urteils in Sachen „GS Media“ sein, dass der Gerichtshof eine widerlegliche Vermutung bei Gewinnerzielungsabsicht geschaffen hat, die zur Annahme einer öffentlichen Wiedergabe führen kann. Auch insoweit stellt sich vor dem zuvor bereits dargestellten Hintergrund der andersartigen Kommunikation bei sozialen Netzwerken wie Facebook die Frage, ob diese Vermutung bei Postings generell und bei geteilten Beiträgen im Speziellen anwendbar ist. Darauf zielt die 3. Vorlagefrage ab.

Im Übrigen beinhaltet die 4. Vorlagefrage eine Detailfrage zur Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht. Im Fall „GS Media“ war offensichtlich, dass die Webseite und all ihre redaktionellen Artikel mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht worden sind. Dies ist im Fall der Beklagten als gewerblich tätiger Person, die aber unter ihrem Klarnamen in einem sozialen Netzwerk aktiv ist, nicht gleichermaßen offensichtlich. Gerade bei einer solchen ambivalenten Nutzung stellt sich die Frage, ob die Vermutung – soweit anwendbar – für die Gesamtheit der Äußerungen auf dem Kanal gilt, weil eine Abgrenzung im Einzelfall schwierig bis unmöglich sein kann und damit der Rechtssicherheit für Urheberinnen und Urheber abträglich sein könnte. Falls jeder einzelne Beitrag zu bewerten sein sollte, wofür nach Ansicht der Kammer gute Gründe sprechen, weil nur so die notwendige Einzelfallbetrachtung möglich ist, ist dann fraglich, welche Art von Beiträge dann der Vermutung unterfallen sollen. Der Gerichtshof wird insofern um Beantwortung der 3. und 4. Vorlagefrage gebeten.

d) „Zueigenmachen“ (5. Vorlagefrage)

Sollten die vorstehenden Vorlagefragen potentiell dazu führen, dass nicht von einer öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte auszugehen ist, wird vorsorglich die 5. Vorlagefrage gestellt. Hintergrund ist im vorliegenden Fall, dass die Beklagte einen billigenden Kommentar verfasst hat, der sich auf die Inhalte des verlinkten Betrags bezieht.

Nach einer früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die allerdings aus der Zeit vor den Urteilen des Gerichtshofs in Sachen „Svensson“, „BestWater“ und „GS Media“ stammt (vgl. dazu die Urteile: BGH, GRUR 2003, 958 – Paperboy [ECLI unbekannt] zur Verlinkung; zum Zueigenmachen allgemein: BGH, GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de [ECLI unbekannt]; zum Framing der Beschluss mit den Vorlagefragen vor dem Urteil „BestWater“: BGH, GRUR 2013, 818 – Die Realität I [ECLI unbekannt]; zum Linking im Lauterkeitsrecht: BGH, GRUR 2016, 209 Rn. 16 ff. – Haftung für Hyperlinks [ECLI unbekannt]) und als solche nicht mehr angewendet wird (vgl. BGH GRUR 2018, 178 Rn. 20 – Vorschaubilder III ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR11.16.0) war in der Vergangenheit der Aspekt des „Zueigenmachens“ ein bedeutender Umstand. Die Klägerseite weist auch wiederholt ausdrücklich auf diesen Umstand hin. Dieser Umstand ist nach dem Verständnis der Kammer jedoch vom Gerichtshof bisher nicht als wesentlicher Umstand bei der Bewertung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht gezogen worden. Dies hält die Kammer jedoch durchaus für möglich.

Deshalb wird der Gerichtshof auch um Beantwortung der 5. Vorlagefrage gebeten.

e) Die 6. Vorlagefrage ist eine zusammenfassende Ergebnisfrage. Diese wird die Kammer nach der Beantwortung der vorgehenden Vorlagefragen auch selbst beantworten können. Die Kammer stellt diese Frage jedoch auch, weil sie es für möglich hält, dass sie einen entscheidenden Aspekt bei der Bewertung der öffentlichen Wiedergabe im hiesigen Fall nicht beachtet hat. Insoweit mag der Gerichtshof die von ihm ggf. noch für bedeutsam gehaltenen Aspekte an dieser Stelle einfließen lassen.

f) Vervielfältigung (7. Vorlagefrage)

Wie bei der Darstellung der deutschen Rechtslage geäußert, geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte keine Vervielfältigung vorgenommen hat. Denn der Schwerpunkt des Falls liegt auf der Frage der urheberrechtlichen Bewertung des Hyperlinks und dies war nach dem Verständnis der Kammer bisher im Wesentlichen eine Frage der „öffentlichen Wiedergabe“. So verhielten sich die Urteile in Sachen „Svensson“, „BestWater“ und „GS Media“ nicht zur Frage der Vervielfältigung. Jedoch liegt der Fall vorliegend derart anders, dass mit der Linksetzung automatisch das hier streitgegenständliche Lichtbild durch Facebook eingeblendet worden ist. Mit dem Teilen des Ausgangspostings erfolgte demnach eine Fixierung des geteilten Postings in der Zielgruppe, bei der wiederum auch das streitgegenständliche Lichtbild ersichtlich geworden ist. Diese Sichtbarkeit erfolgte aber wie oben als Screenshot eingeblendet in einem „Frame“ und war gewissermaßen abgegrenzt von dem eigenen Kommentar der Beklagten. Es ist auch wegen der gerichtsbekannten Funktionsweise der Facebook-Plattform davon auszugehen, dass dieser „Frame“ bei Löschung des Ausgangspostings leer bzw. mit Fehlermeldung angezeigt werden würde.

Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 2 RL 2001/29/EG ist jedoch „die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form“ erfasst. Deshalb wird der Gerichtshof um Beantwortung der 7. Vorlagefrage gebeten, ob die hier laut Akte sichtbare Darstellung des geschützten Fotos bei Facebook im Zuge des Teilens eine Vervielfältigung darstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Dresden: Bloßes Hinweisschreiben einer Datenschutzbehörde ist kein rechtsverbindlicher Beschluss und daher gerichtlich nicht überprüfbar

VG Dresden
Urteil vom 05.11.2025
6 K 790/23


Das VG Dresden hat enstchieden, dass das bloße Hinweisschreiben einer Datenschutzbehörde kein rechtsverbindlicher Beschluss und daher gerichtlich nicht überprüfbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist.

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über die Rechte gemäß Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Dresden ergibt sich sachlich aus § 45 VwGO und örtlich aus § 20 Abs. 3 BDSG. Hiernach ist für ein Verfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Beklagte als Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DS-GVO, § 40 BDSG und § 14 Abs. 2 SächsDSDG hat ihren Sitz in Dresden.

Die Klage ist nicht als Anfechtungsklage im Sinne des § 20 Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es bereits an der erforderlichen Verwaltungsaktqualität der Maßnahme mangelt.

Bei dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2023 handelt es sich weder der äußeren Form nach um einen Verwaltungsakt noch – maßgeblich – um einen materiellen Verwaltungsakt, da es sich nicht um eine Verwarnung mit Verwaltungsaktcharakter im Sinne des Art. 58 Abs. 2 lit. b) DS-GVO und auch nicht um die Androhung eines Bußgeldes handelt. Es handelt sich vielmehr um Hinweise im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. d) DS-GVO in Verbindung mit einer Warnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. a) DS-GVO, wobei es sich in beiden Fällen um Maßnahmen ohne Regelungscharakter und somit nicht Verwaltungsaktqualität handelt.

Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt, ist auf den objektiven Erklärungswert der Maßnahme abzustellen und darauf, inwieweit dieser vom Betroffenen wahrgenommen und verstanden werden kann, mithin auf den Empfängerhorizont (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 25. Aufl. 2024, § 35 Rn. 51 m. w. N.). Hierbei sind sämtliche Umstände, nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form der Maßnahme und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen (vgl. ebd.). Maßgeblich für die Beurteilung eines behördlichen Akts als Verwaltungsakt ist somit stets, ob der Akt sich nach objektiver Betrachtung als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete und auf Rechtsbeständigkeit hin abzielende und von der Behörde erkennbar so gewollte Regelung darstellt oder nicht (vgl. ebd. Rn. 56).

Nach dem äußeren Erscheinungsbild stellt sich das Schreiben nicht als Verwaltungsakt dar. Es setzt keine Rechtsfolge und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Es enthält auch keine Begründung, keinen Tenor und (wenngleich die Bezeichnung als solche allein nicht maßgebend ist) keine Bezeichnung als Bescheid. Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass des Schreibens auch nicht angehört oder ihm sonst die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Anders als klägerseits vorgebracht lässt sich auch nicht durch die Verwendung des Briefkopfs der Behörde auf einen Bescheid schließen. Durch die Nutzung des behördlichen Briefkopfs gibt diese sich als Urheberin des Schreibens zu erkennen, trifft jedoch keine Aussage über die Verbindlichkeit des Inhalts. Andernfalls würde ein Schreiben einer Behörde, mit welchem sie einen anderen Zweck als den Erlass eines Rechtsfolgen zeitigenden oder eine Feststellung treffenden Verwaltungsakts verfolgte, stets eine letztlich anonyme äußere Form erfordern.

Auch nach dem Inhalt des Schreibens stellt sich dieses nicht als Verwaltungsakt dar. Nach dem objektivierten Empfängerhorizont setzt das Schreiben keine rechtlich verbindlichen Folgen für die Zukunft in Bezug auf den in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt. Typischerweise müsste ein Empfänger eines rechtsverbindlichen Schreibens, wenn in diesem ein Rechtsverstoß festgestellt wird und nicht nur ein möglicher Verstoß erwähnt wird, damit rechnen, dass das Schreiben auch eine Handlungsanweisung bezogen auf diesen konkreten Sachverhalt, beispielsweise die Anweisung des Löschens der Fotos, enthielte. Dies kann dem Schreiben aber nicht entnommen werden.

Die der Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnisse nach Art. 58 DS-GVO werden nach Untersuchungsbefugnissen (Abs. 1) und Abhilfebefugnissen (Abs. 2) unterschieden.

Die Untersuchungsbefugnisse dienen insbesondere der Überwachung der Einhaltung der DS-GVO (vgl. Matzke, in: BeckOK DatenschutzR, 53. Edition, Stand: 1. August 2025, DS-GVO Art. 58 Rn. 2). Die Abhilfebefugnisse erfolgen als Reaktion auf einen datenschutzrechtlichen Verstoß und stehen oftmals, aber nicht zwingend, am Ende eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens. Sie werden teilweise in einer Systematik von "Eskalationsstufen" betrachtet (vgl. Nguyen, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 58 Rn. 13). Hierbei ist die Behörde nicht verpflichtet stets mit der untersten Stufe also dem mildesten Mittel anzufangen, sondern ist lediglich an die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahme im Einzelfall gebunden (vgl. Polenz, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DS-GVO Art. 58 Rn. 7).

Nach Art. 58 Abs. 1 lit. d) DS-GVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über sämtliche folgende Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen. Mit "vermeintlich" ist nicht etwa ein widerlegter, sondern ein noch nicht abschließend festgestellter Verstoß gemeint (vgl. Matzke a. a. O., DS-GVO Art. 58 Rn. 11). Der Hinweis dient der Prävention und soll dem Verarbeiter die Möglichkeit zur Änderung seines Verhaltens geben, bevor weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, wie beispielsweise Verwarnungen, angewendet werden (vgl. Boehm, in: Kühling/Buchner DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 58 Rn. 17).

Der erste Absatz des Schreibens enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts. Es wird keine rechtliche Einordnung vorgenommen oder ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Normen festgestellt.

Der zweite Absatz des Schreibens beginnt mit den Worten "Ich weise Sie darauf hin…" und erläutert die Rechtsauffassung der Behörde, dass ohne eigene Betroffenheit das Fotografieren von Parkverstößen fremder PKW unzulässig sei. Bereits dieser Wortlaut spricht für eine Einordnung als Hinweis im Sinne des Art. 58 Abs. 1 lit. d) DS-GVO, zumindest dieser Passage. Durch die Aufklärung des Empfängers über die Spruchpraxis der Behörde wird diesem die Möglichkeit gegeben, sein Verhalten anzupassen, wobei der Bezug zu einem vergangenen Sachverhalt hergestellt wird.

Für den letzten Satz des dritten Absatzes gilt das bereits Gesagte, insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut, wonach sich die Behörde vorbehalte, im Wiederholungsfalle eines gleich gelagerten Datenschutzverstoßes ein Bußgeld zu verhängen. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um die Androhung eines Bußgeldes.

Soweit dort das Verhalten des Klägers als Datenschutzverstoß bezeichnet wird, ergibt sich aus der nachfolgenden Korrespondenz zwischen den Beteiligten, insbesondere aber aus der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Beklagte nunmehr eine andere Rechtsauffassung vertritt. Danach soll das private Fotografieren von Parkverstößen ohne eigene Betroffenheit zum Zweck der Anzeigenerstattung dann kein Datenschutzverstoß sein, wenn hierbei keine über das Fotografieren des Kfz-Kennzeichens hinausgehenden Daten erhoben werden, namentlich, wenn keine Aufnahmen von Personen gefertigt werden, die im Zusammenhang mit einem Parkverstoß stehen sollen.

Der übrige dritte Absatz des Schreibens der Beklagten vom 24. April 2023 mit der Aufforderung, künftig das Fotografieren von Parkverstößen fremder PKW zu unterlassen, stellt eine Warnung im Sinne des Art. 58 Abs. 2 lit. a) DS-GVO dar.

Bei der Warnung im genannten Sinne handelt es sich, anders als bei den anderen Befugnissen des Absatz 2, um eine präventive Maßnahme, die zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die Datenverarbeitung noch nicht stattgefunden hat. Dieser Zukunftsbezug wird deutlich im Wortlaut, nach welchem der Kläger aufgefordert wird, "in Zukunft bei festgestellten Parkplatzverstößen private Fotos von fremden Pkws zu unterlassen". Der Absatz bezieht sich somit nicht auf den bereits festgestellten Sachverhalt, sondern nimmt diesen lediglich zum Anlass, Künftiges zu antizipieren und für den Fall eines ähnlich gelagerten Sachverhalts und gleichem Verhalten des Klägers die wahrscheinliche Bewertung als datenschutzrechtlichen Verstoß kundzutun. Da bei der Warnung nur auf einen voraussichtlichen Verstoß auf eine geplante Verarbeitung hingewiesen wird, fehlt es auch hier an der für einen Verwaltungsakt notwendigen Regelung (vgl. Matzke a.a.O., DS-GVO Art. 58 Rn. 19 unter Verweis auf U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 35 Rn. 84).

Eine – hier vorgenommene – Kombination der unterschiedlichen Befugnisse durch die Behörde ist möglich (vgl. Polenz a. a. O., DS-GVO Art. 58 Rn. 9; vgl. Ngyuen a. a. O., DS-GVO Art. 58 Rn. 12).

Die Anfechtungsklage ist auch nicht durch die in Art. 78 DS-GVO und § 20 Abs. 1 BDSG kodifizierte Garantie auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf statthaft.

Nach Art. 78 DS-GVO hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.

Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass die Rechtsschutzgarantie lediglich die rechtsverbindlichen Beschlüsse betrifft. Die vereinzelt in der Literatur vertretene Meinung, gerichtlicher Rechtsschutz sei gegen sämtliche Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse des Art. 58 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO zu gewähren und greife insbesondere auch dann, wenn die Ausübung entsprechender Befugnisse nach bisherigem deutschem Verständnis unter dem BDSG a. F. mangels Regelung nicht in der Handlungsform des Verwaltungsakts erfolgt war, die Anfechtungsklage deshalb ausschied und mangels Rechtsschutzbedürfnisses teilweise überhaupt keine Notwendigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes gesehen wurde (vgl. Sydow, in: Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 78 Rn. 22), vermag nicht zu überzeugen.

Die Ansicht stützt sich maßgeblich darauf, diese umfassendere Garantie ergebe sich aus Erwägungsgrund 143 Satz 5 der DS-GVO, wenn es heißt: "Ein derartiger Beschluss betrifft insbesondere die Ausübung von Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen durch die Aufsichtsbehörde oder die Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden.". Ein derartiger Beschluss ist hierbei im Hinblick auf den vorherigen Satz 4 zu lesen: "Unbeschadet dieses Rechts nach Artikel 267 AEUV sollte jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde haben, der gegenüber dieser Person Rechtswirkung entfaltet.". So ergibt sich bereits auch aus diesem Satz 4, dass sich die Rechtsschutzgarantie lediglich auf Beschlüsse erstreckt, welche gegenüber der adressierten Person Rechtswirkung entfalten. Noch deutlicher tritt diese Einschränkung in Satz 6 hervor, in welchem ausdrücklich formuliert ist: "Das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf umfasst jedoch nicht rechtlich nicht bindende Maßnahmen der Aufsichtsbehörden wie von ihr abgegebene Stellungnahmen oder Empfehlungen.". Ebenfalls entspricht es der vorwiegenden Auffassung in der Literatur, die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage sowie die Klagebefugnis in Bezug auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden nur bei Vorliegen von "rechtsverbindlichen" Beschlüssen als gegeben anzusehen (so bspw. Boehm, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DS-GVO Art. 78 Rn. 7 m. w. N.). Solche stellen Warnungen und Hinweise im Sinne der DS-GVO gerade nicht dar. Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 78 DS-GVO kann daher nicht über die fehlende Regelungswirkung der Maßnahme hinweghelfen.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Klage zwar als allgemeine Leistungsklage (vgl. dazu Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 47. EL Februar 2025, § 42 Rn. 152 m. w. N.) statthaft wäre, da das angegriffene Schreiben keine für den Kläger verbindliche Regelungen enthält und die Beklagte die Feststellung eines Datenschutzverstoßes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat.

Der Klage fehlte dann allerdings in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider a. a. O. Rn. 33 sowie Pietzcker/Marsch, ebd., Rn. 170). Denn die in dem angegriffenen Schreiben enthaltenen Hinweise und Feststellungen sind bereits nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu beeinträchtigen oder ihm sonst nachteilig zu sein. Sie erschöpfen sich, wie oben dargelegt und soweit noch relevant, darin, den Kläger über die nach Auffassung der Beklagten geltende Rechtslage zu informieren und ihn auf ihre künftige Vorgehensweise hinzuweisen, sollte das Verhalten des Klägers hierzu Anlass geben. Es stand und steht dem Kläger frei, diese Auffassung zu teilen oder ihr nicht zu folgen. Gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf der Kläger hierfür nicht (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider a. a. O, § 42 Rn. 74). Eine etwaige gerichtliche Aufhebung des Schreibens oder die – gerichtlich nicht beantragte – Rücknahme der Äußerung der Beklagte ihm gegenüber ist nicht geeignet, dem Kläger einen Rechtsvorteil zu verschaffen.


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OLG Karlsruhe: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG durch 25 Euro-Gutschein für die digitale Einlösung eines E-Rezeptes

OLG Karlsruhe
Urteilk vom 09.12.2025
14 U 49/25


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vorliegt, wenn eine Versandapotheke mit einem 25 Euro-Gutschein für die digitale Einlösung eines E-Rezeptes wirbt.

Aus den Entscheidungsgründen:
B. Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zu.

1. Die beanstandete Werbemaßnahme stellt eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, da es sich um das Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen Unternehmens handelt, das mit der Förderung des Absatzes von Waren unmittelbar und objektiv zusammenhängt.

2. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, § 3 Abs. 1 UWG. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

3. Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot des Anbietens, Ankündigens und Gewährens von Werbegaben stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 17.07.2025 - I ZR 43/24, Rn. 15, juris).

4. Die angegriffene Werbemaßnahme ist produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst.

a) Nicht jede Werbung für Arzneimittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG unterfällt den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes. Einbezogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein. Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 214/18, Rn. 35, juris).

b) Gemessen hieran ist die angegriffene Werbung produktbezogen. Die Werbeaktion zielt auf das gesamte Angebot der Online-Apotheke der Verfügungsbeklagten ab, da der ausgelobte Gutschein über 25 € für praktisch das gesamte Warensortiment (mit wenigen Ausnahmen) verwendet werden kann. Es handelt sich nicht lediglich um unternehmensbezogene Werbung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit der allein die Entscheidung für die Apotheke beeinflusst werden soll, bei der ein Kunde bereits verschriebene rezeptpflichtige Arzneimittel bezieht, zwar keine Werbung für Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG dar, sondern eine nicht von dieser Richtlinie erfasste Werbung für die Apotheke. Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine solche Werbung nicht in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fällt. Aus der in § 7 HWG geregelten Gegenausnahme für (preisgebundene) verschreibungspflichtige Arzneimittel ergibt sich, dass das Heilmittelwerbegesetz auch die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel erfasst. Die Gegenausnahme ist zwar möglicherweise nicht auf den Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, wohl aber auf die Abgabe (auch im Wege des Versands) innerhalb Deutschlands anwendbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Richtlinie 2001/83/EG und dem Heilmittelwerbegesetz unterschiedliche Begriffe der „Werbung für Arzneimittel“ zugrunde liegen und das Heilmittelwerbegesetz anders als die Richtlinie 2001/83/EG auch die Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel umfasst (BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 53, juris).

5. Der ausgelobte 25 € Gutschein stellt eine (grundsätzlich unzulässige) Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG dar.

Der Begriff der Werbegabe in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 214/18, Rn. 41, juris). Dies ist bei einem Wertgutschein zweifelsfrei der Fall.

6. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG liegt nicht vor.

a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor. Von dem Verbot ausgenommen sind - soweit im vorliegenden Fall in Betracht kommend - geringwertige Kleinigkeiten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG) und Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG). Allerdings bleiben bei beiden Ausnahmen Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG).

b) Bei dem ausgelobten Gutschein über 25 € handelt es sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG. Sein Wert überschreitet die für Publikumswerbung bei 1 € liegende Schwelle der Geringwertigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2025 - I ZR 43/24, Rn. 45, juris).

c) Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist nicht erfüllt.

aa) Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte unterfallen.

Dieses Verständnis beruht insbesondere auf dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 HWG, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln der auch nur abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten entgegenzuwirken. Soweit durch einen Rabattgutschein ein Anreiz für den Erwerb weiterer Heilmittel geschaffen wird, ist zudem auch der weitere Schutzzweck des Heilmittelwerberechts berührt, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 65 f., juris).

Eine solche Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist unionsrechtskonform. Denn ein versprochener Rabattgutschein für den nachfolgenden Erwerb rezeptfreier Produkte unterfällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Begriff der Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, weil sie den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördert. Eine Werbung dieser Art kann entgegen Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, so dass ihr Verbot dem mit dieser Vorschrift verfolgten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 74, juris).

Werbeaktionen, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anderen von einer Apotheke angebotenen Verbrauchsprodukten gleichstellen, können zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, da sie den ganz besonderen Charakter dieser Arzneimittel verschleiern, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden. Diese Gleichstellung lenkt den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2025 - C-517/23, WRP 2025, 583, 589).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die streitgegenständliche Werbeaktion nicht lediglich einen unmittelbar wirkenden Preisnachlass dar.

(1) Zwar wäre es denkbar, dass der Gutschein lediglich dazu verwendet wird, die Kosten für die Selbstbeteiligung des Kunden beim Erwerb eines oder mehrerer verschreibungspflichtiger Medikamente zu senken. Allerdings zielt die Aktion (auch) darauf ab, dass der Kunde einen etwaig verbleibenden Betrag dazu nutzt, weitere Produkte aus dem Sortiment der Verfügungsbeklagten zusätzlich zu erwerben, worunter nicht verschreibungspflichtige Medikamente fallen. Für gesetzlich Versicherte - an die sich die Werbung richtet - beträgt die Selbstbeteiligung (Zuzahlung) für verschreibungspflichtige Medikamente in der Regel 10 % der Kosten, mindestens 5 € und maximal 10 € pro Medikamentenpackung. Wenn nun lediglich ein verschreibungspflichtiges Medikament bei der Verfügungsbeklagten bestellt wird, würde der Restbetrag - die Differenz zwischen dem Gutscheinbetrag von 25 € und der Zuzahlung von maximal 10 € - ersatzlos verfallen. In diesen Fällen wird durch den streitgegenständlichen Gutschein in Höhe von 25 € ein Anreiz geschaffen, nicht lediglich das an sich benötigte, verschreibungspflichtige Medikament zu bestellen, sondern zusätzlich ein oder mehrere nicht verschreibungspflichtige(s) Medikament(e). Dies gilt umso mehr, als die Verfügungsbeklagte vorträgt, die Werbeaktion richte sich in erster Linie an zuzahlungsbefreite gesetzlich Versicherte - etwa chronisch Kranke - die Medikamente auf Vorrat bestellen. Damit ist die Aktion (auch) dazu bestimmt und geeignet, eine unzweckmäßige und übermäßige Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu fördern.

(2) Vor dem Hintergrund, dass der Gutschein nur im Rahmen eines einzigen Bestellvorgangs eingelöst werden kann, meint die Verfügungsbeklagte, dass es sich um einen sofort wirkenden Barrabatt handle. Dem kann in Hinblick auf die oben dargestellten Schutzzwecke nicht gefolgt werden. Der Ablauf stellt sich nämlich so dar, dass von dem Verbraucher ein E-Rezept bei der Verfügungsbeklagten über die App eingereicht wird, wodurch die Voraussetzungen der Gewährung des streitgegenständlichen 25 € Gutscheins erfüllt sind. Der Betrag wird regelmäßig allein durch die Zuzahlung nicht ausgeschöpft werden, etwa wenn der gesetzlich Krankenversicherte lediglich ein oder zwei Rezept(e) für je ein einzelnes verschreibungspflichtiges Medikament eingereicht hat und/oder zuzahlungsbefreit ist. Ein Kunde kann dann noch - so die Verfügungsbeklagte - „Seife oder Aspirin in den Warenkorb legen und den Rest des Rabatts dafür nutzen“, wobei die Kunden nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten bei ihr in etwa gleichem Umgang OTC- und BPC-Produkte kaufen. Durch die streitgegenständliche Werbeaktion wird demgemäß der Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel dem Erwerb anderer von der Verfügungsbeklagten angebotener Verbrauchsprodukte gleichgestellt, da sich der ausgelobte Rabatt ausdrücklich auf OTC- und BPC-Produkte bezieht. In den Fällen, in denen der Rabatt durch die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente nicht aufgezehrt wird, erhält der Kunde demgemäß einen Anreiz, nachfolgend - im Rahmen desselben Bestellvorgangs - weitere Bestellungen zu tätigen, um den vollen bzw. maximal möglichen Gutscheinbetrag auszuschöpfen, wobei sich der Anreiz (auch) auf den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Medikamente erstreckt. Es handelt sich damit anders als bei der Gewährung eines (möglicherweise zulässigen) Barrabattes nicht um einen unmittelbar wirkenden Preisnachlass, sondern vielmehr um einen zeitlich gestreckten Vorgang, der sich nicht substantiell davon unterscheidet, dass der Kunde einen Gutschein für einen nachfolgenden Bestellvorgang erhält. Es wird im Unterschied zu einem Barrabatt nicht nur der Preis für das an sich benötigte Medikament vermindert, sondern auch mit einem Vorteil beim (unmittelbar nachfolgenden) Erwerb anderer Waren - auch nicht verschreibungspflichtiger Medikamente - geworben, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des benötigten verschreibungspflichtigen Heilmittels steht. Dadurch, dass der Rabatt nur im Rahmen desselben Bestellvorgangs gewährt wird, besteht ein umso stärkerer Anreiz dafür, weitere Produkte - auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente - zusätzlich zu bestellen, um den vollen Vorteil auszuschöpfen.

(3) Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, eine Werbeaktion mit einem 10 % Rabatt für OTC- und BPC-Produkte sei zulässig, kann dies dahinstehen, da sich eine solche Werbeaktion maßgeblich von der streitgegenständlichen unterscheidet. Im vorliegenden Fall knüpft die Gewährung des 25 € Gutscheins an die Einreichung eines E-Rezeptes an, wodurch wie dargelegt (auch) ein Anreiz geschaffen wird, an sich nicht benötigte, nicht verschreibungspflichtige Medikamente zusätzlich zu dem benötigten Medikament zu bestellen. Wird lediglich ein 10 % Rabatt auf OTC- und BPC-Produkte gewährt, fehlt es gerade an dieser Verknüpfung, so dass damit eine andere Anreizwirkung verbunden ist.

(4) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der dargelegten Auslegung nicht entgegen. In dem Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22 hat der Bundesgerichtshof zu der streitgegenständlichen Fragestellung keine Stellung bezogen, da der erstmals in der Revisionsinstanz insoweit gehaltene Sachvortrag gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig war (BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 79, juris). Der seitens der Verfügungsbeklagten hieraus gezogene Schluss, dass der Bundesgerichtshof damit zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er ihrer Rechtsansicht folgt, verbietet sich. Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2025 - I ZR 74/24 folgt nichts anderes. Denn die beiden dort streitgegenständlichen Rabattaktionen bezogen sich nach den vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Feststellungen ausschließlich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel und betrafen allein die Entscheidung des Kunden für die Apotheke, weshalb sie nicht unter den Begriff „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG fielen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2025 - I ZR 74/24, Rn. 73, juris). Dies ist bei der streitgegenständlichen Werbeaktion der Verfügungsbeklagten wie dargelegt gerade nicht der Fall.

cc) Nach all dem kann dahinstehen, ob der Anwendung der Ausnahmevorschrift von § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V entgegensteht, da die Ausnahmevorschrift wie dargelegt bereits nicht einschlägig ist (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2025 - 6 U 347/24, Rn. 44, juris).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Kein Widerrusfrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträgen nach § 312b BGB wenn der Verbraucher nachverhandelt und ein neues Angebot erhält

OLG Stuttgart
Urteil vom 21.10.2025
10 U 79/25


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein Widerrusfrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach § 312b BGB besteht, wenn der Verbraucher nachverhandelt und ein neues Angebot erhält.

Aus den Entscheidungsgründen:
c. Die Klägerin hat indes - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei dem zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrag um einen solchen handelt, der ihr ein Recht zum Widerruf aus § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB vermittelt.

Nach § 312g Abs. 1 Alt. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Diese Vorschrift begründet unter den von der Klägerin geschilderten Umständen des Vertragsschlusses und seiner Anbahnung kein Widerrufsrecht. Der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Vertragsschluss am 09.09.2023 tatsächlich im Garten der Kläger stattfand oder anlässlich eines Telefonats zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 - handelnd für die Beklagte zu 1 - muss daher nicht nachgegangen werden.

(1) Der Berufung ist allerdings zuzugeben, dass der von der Klägerin geltend gemachte Sachverhalt unter den Wortlaut von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB subsumiert werden kann. Danach liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor, wenn sowohl das zum Vertragsschluss führende Angebot (§ 145 BGB) als auch dessen Annahme (§147 BGB) bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner (Verbraucher und Unternehmer) an einer Örtlichkeit erklärt werden, die kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 –, Rn. 22 f., juris). Dies war nach Klagevortrag der Fall. Denn danach wurde das Angebot der Beklagten zu 1 vom 10.05.2023 (Anlage K1) zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 - handelnd für die Beklagte zu 1 - am 09.09.2023 in ihrem Garten nicht nur angenommen, sondern nachverhandelt und dadurch vor Ort ein neues, geändertes Angebot abgegeben, wobei der Leistungsumfang um das Fällen eines Baums erweitert und für sämtliche Leistungen eine Pauschalvergütung von 50.000,00 € vereinbart wurde.

(2) Indessen ist bei dem Wortlaut der Vorschrift nicht stehenzubleiben. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist im Lichte der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (Verbraucherrechtrichtlinie) dahin auszulegen, dass einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 Alt. 1, § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zusteht, wenn ihm im Vorfeld eines außerhalb von Geschäftsräumen erfolgenden Vertragsschlusses ein Angebot des Unternehmers überlassen worden ist, welches er ausgiebig überdenken konnte und das er in einer Außergeschäftsraumsituation zu seinen Gunsten nachverhandelt hat.

(a) § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dient der Umsetzung der Verbraucherrechtlinie in das deutsche Recht und stimmt mit Art. 2 Nr. 8 a) dieser Richtlinie überein. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10. April 1984 – 14/83 –, Rn. 26, juris), wobei zu berücksichtigen ist, dass nach Art. 4 der Verbraucherrichtlinie eine Vollharmonisierung der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften angestrebt wird. Bei des Auslegung ist in den Blick zu nehmen, dass das Widerrufsrecht nach Art. 2 der Richtlinie den Verbraucher in dem besonderen Kontext des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen schützen soll, in dem - worauf im 21. und 37. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hingewiesen wird - der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob er den Besuch des betreffenden Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – C-97/22 –, Rn. 26, juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 –, Rn. 178, juris; EuGH, Urteil vom 07. August 2018 – C-485/17 –, Rn. 33 f.). Diese Zielsetzung des Unionsgesetzgebers ist bei Kodifizierung der § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB aufgegriffen worden (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 49; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23 –, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 –, Rn. 25, juris).

(b) Unter Beachtung dieses Schutzzwecks ist der Berufung zwar darin beizupflichten, dass § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. BGB dem Verbraucher bei Abschluss eines Vertrages außerhalb von Geschäftsräumen ein Widerrufsrecht unabhängig davon gewähren soll, ob für ihn tatsächlich eine Drucksituation bestand, er von dem Unternehmer überrumpelt wurde oder er nicht in der Lage war, eine fundierte Entscheidung zu treffen (vgl. insoweit: OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2022 – 14 U 111/21 –, Rn. 33, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2023 – 8 U 17/23 –, Rn. 5, juris; BeckOK BGB/Maume, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 312b Rn. 8a, beck-online; Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312b, Rn. 5); denn allein die (abstrakte) Möglichkeit einer typischen Druck- oder Überraschungssituation für einen Verbraucher aufgrund der situativen Besonderheiten des Vertragsschlusses außerhalb der Geschäftsräume genügt hierfür. Eine solche typisierte Eignung der Vertragsabschlusssituation zur Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfindung ist aber auch zu fordern. Sie liegt nach dem Klagevortrag nicht vor. Denn danach war der Klägerin das Angebot der Beklagten zu 1 (Anlage K1) über insgesamt 54.371,10 € brutto am 23.05.2023 überlassen worden; sie hatte daher bis zum 09.09.2023 ausreichend Zeit, dessen Inhalt sowie die Möglichkeiten seiner Finanzierung zu prüfen, was sie nach ihren eigenen Angaben auch getan hat. Wenn sie bei dieser Sachlage nach Erhalt der Finanzierungszusage durch ihre Bank einen Ortstermin mit dem Beklagten zu 2 vereinbart, anlässlich dessen sie unter Einbeziehung einer zusätzlichen Leistung (Baumfällen) den Angebotspreis auf 50.000,00 € zu ihren Gunsten nachverhandelt, wie sie dies im Rahmen ihrer Anhörung durch das Erstgericht und den Senat bekundete (vgl. Protokoll vom 30.09.2024, S. 2, 5 = LGA 74, 77; Protokoll vom 12.03.2025, S. 2 = LGA 123; Protokoll vom 07.10.2025, S. 2 f. = OLGA 62 f.), ist der Schutzzweck der § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht berührt. Dies gilt im Streitfall in besonderem Maße, zumal die Klägerin mit dem Angebot der Beklagten zu 1, dessen Finanzierung ihre Bank nach Prüfung zugesagt hatte, einverstanden war und es ihr in erster Linie um Preisverhandlungen ging (vgl. auch Protokoll vom 07.10.2025, S. 2 = OLGA 62). Bei objektivierter bzw. typisierter Betrachtung ist es ausgeschlossen, dass die Entschließungsfreiheit eines Verbrauchers in einer solchen Situation beeinträchtigt werden kann und es zur Korrektur dessen der Einräumung eines Widerrufsrechtes nach §§ 312g, 312b, 355 BGB bedarf.

(c) Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis spricht zudem eine wertende Betrachtung.

Wird dem Verbraucher von dem Unternehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses ein Angebot überlassen und hat er Gelegenheit, dieses ohne Beeinflussung durch den Unternehmer zu prüfen und zu überdenken, ist nach dem mit der Verbraucherrechterichtlinie verfolgten Schutzzweck der Tatbestand des bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags nicht erfüllt; eine typische Druck- oder Überraschungssituation im Sinne von Erwägungsgrund Nr. 21 der Verbraucherrechterichtlinie, vor der § 312b BGB schützen soll, liegt dann nicht vor (BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 –, Rn. 25, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 12 U 114/23 –, Rn. 5, juris). Gleiches muss bei richtlinienkonformer Auslegung gelten, wenn der Verbraucher - wie hier - durch die Überlassung eines schriftlichen Angebots rechtzeitig Gelegenheit hatte, über das Angebot nachzudenken, ohne durch die Anwesenheit des Unternehmers in der Entscheidungsfindung beeinflusst zu werden. Allein, dass er unter den Umständen des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gezielt nachverhandelt und bei formaler Betrachtung ein neues Angebot des Unternehmers mit günstigeren Bedingungen außerhalb von Geschäftsräumen herbeiführt und dieses Angebot in dieser Situation annimmt, darf wertungsmäßig und angesichts des Schutzzwecks der Verbraucherrichtlinie zu keinem anderen Ergebnis führen. Ansonsten stünde ein Verbraucher - wie die Klägerin - bei der Aushandlung eines vorteilhafteren Angebots durch das Widerrufsrecht besser als wenn er das ursprüngliche Angebot mit den darin enthaltenen schlechteren Konditionen angenommen hätte. Das ist von den mit der Richtlinie bzw. dem Widerruf verfolgten Zielen des Verbraucherschutzes und der darauf aufbauenden Vorschriften der § 312g Abs. 1 Satz 1, § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht mehr gedeckt. In solchen Fallgestaltungen wird der Verbraucher von dem Unternehmer bei typisierter Betrachtung nicht durch ein verbessertes Angebot zum Vertragsabschluss gelockt, sondern erreicht den Vertragsschluss durch von ihm initiierte zielgerichtete Nachverhandlungen auf der Grundlage eines geprüften und überdachten Angebots des Unternehmers. Anders mag es liegen, wenn die Vertragsverhandlungen zu einer Verschlechterung der Position des Verbrauchers führen (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2023 – 13 U 16/23 –, Rn. 25, juris), was vorliegend indessen nicht der Fall war.

(3) Der Senat hat keine Veranlassung, die Auslegung von Art. 2 Nr. 8a der Verbraucherrichtlinie zum Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zu machen; denn die Auslegung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits in den unter III. B. 1. c. (2) (a) genannten Entscheidungen vorgenommen und den Schutzzweck, den der Gesetzgeber des Unionsrechts mit Außergeschäftsraumverträgen verfolgt, herausgearbeitet. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit des von dem Senat entwickelten Ergebnisses; dieses ist offenkundig; ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist entbehrlich (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – C-379/15 –, Rn. 50 m. w. N., juris). Eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: EuGH, Urteil vom 3. September 2009 – C-489/07 –, Rn. 26 juris; BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – VII ZR 133/24 –, Rn. 19, juris) steht nicht zu befürchten.

d. Ein Widerrufsrecht nach § 312c BGB scheidet aus. Die Parteien haben für den Vertragsschluss und die Vertragsverhandlungen nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne der Vorschrift verwendet; vielmehr fanden Verhandlungen ausgehend von dem Klagevortrag anlässlich von Ortsterminen und an einer Tankstelle statt.


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