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LG Frankfurt: Zwangsgeld bei Weigerung des Schuldners im Düsseldorfer Verfahren Passwörter für verschlüsselte Geräte herauszugeben rechtmäßig

LG Frankfurt
Urteil vom 21.04.2026
2-06 O 458/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Herausgabe von Passwörtern und Zugangsdaten im Rahmen eines urheberrechtlichen Besichtigungsverfahrens nach § 101a UrhG (Düsseldorfer Verfahren) eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO darstellt und mit Zwangsgeld durchgesetzt werden kann, wobei der Einwand der Selbstbelastungsfreiheit nicht greift, da gewonnene Erkenntnisse nach § 101 Abs. 8 UrhG einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche.

Die Gläubigerin hat auf Grundlage von § 101a UrhG eine Besichtigung nach dem sog. „Düsseldorfer Verfahren“, einer Kombination eines selbstständigen Beweisverfahrens mit einer einstweiligen Verfügung, beantragt. Die Kammer hat dem Schuldner zur Sicherung und Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 2-06 OH 8/25 mit Beschluss vom 23.12.2025 unter Ziffer I.1. Folgendes aufgegeben:

a) Der Antragsgegner muss dem von der Antragstellerin beauftragten Gerichtsvollzieher und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Zugang seinen Wohn- und Geschäftsräumen einschließlich aller Räumlichkeiten und Behältnisse und zu der in seinem Eigentum und Besitz befindlichen IT-Infrastruktur gewähren.

b) Der Antragsgegner muss dem Sachverständigen alle für die Besichtigung dieser IT-Infrastruktur vor Ort oder mittels Fernzugriffs über ein Netzwerk erforderlichen Informationen und Ressourcen, insbesondere Passwörter, Netzwerkzugänge und elektrische Energie, zur Verfügung stellen.

Die Gläubigerin stellte diesen Beschluss dem Schuldner am 02.01.2026 durch den Gerichtsvollzieher zu. Der Sachverständige hat verschiedene Datenträger und Geräte an sich genommen und teils Kopien erstellt.

Die Gläubigerin hat unbestritten vorgetragen, dass der Schuldner bei der Besichtigung am 02.01.2026 zwar Einlass gewährt, jedoch die vollständige Herausgabe von Zugangsdaten bzw. Passwörtern, insbesondere für seinen aktuellen, verschlüsselten Computer und für sein aktuell hauptsächlich genutztes Smartphone, verweigert hat. Die Untersuchung dieser Datenträger bzw. Geräte war daher bisher nicht möglich.

II.

Das verhängte Zwangsgeld ist nach § 888 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.

1. Der Antrag der Gläubigerin war dahingehend auszulegen, dass sie die Verhängung eines Zwangsmittels begehrt. Der Antrag der Gläubigerin ist zwar dahingehend formuliert, dass gegen den Schuldner ein Ordnungsmittel verhängt werden solle. Für die Erzwingung der vom Schuldner zum Zwecke der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahren geforderte Auskunft ist jedoch § 890 ZPO nicht anwendbar, sondern vielmehr § 888 ZPO.

Nach § 888 Abs. 1 ZPO ist, wenn eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. § 888 ZPO regelt somit die Vollstreckung, wenn der Titel auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung lautet, für die eine Ersatzvornahme nicht in Betracht kommt (BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO Rn. 1). In diesem Sinne ist eine Handlung unvertretbar, wenn ihre Vornahme durch eine andere Person als den Schuldner entweder gar nicht möglich ist oder das Gläubigerinteresse nicht (voll) verwirklicht. § 888 setzt weiter voraus, dass der Schuldner aktiv eine Handlung vornehmen muss. Muss er sich lediglich passiv verhalten, handelt es sich um eine Duldung, die ausschließlich nach § 890 zu vollstrecken ist (BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO Rn. 13). Zu diesen gehören insbesondere Auskünfte über persönliche Kenntnisse (BGH, NJW-RR 2017, 518 Rn. 11 ff.; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2016, 960; BeckOGK/Piekenbrock, 1.3.2026, § 888 ZPO).

So liegt der Fall hier. Der Schuldner hat dem Sachverständigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt, insoweit war lediglich ein Dulden des Zutritts erforderlich. Nicht erfüllt hat der Schuldner jedoch die Zugangsgewährung zu seinen technischen Geräten, die allein durch die Auskunft über Passwörter bzw. entsprechende Schlüssel erfolgen kann. Insoweit handelt es sich um persönliche Kenntnisse, die nicht durch einen anderen herbeigeschafft oder mitgeteilt werden können.

2.

a. Der Schuldner ist der ihm im Beschluss der Kammer vom 23.12.2025 auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da er die Herausgabe von Passwörtern bzw. Zugangsdaten für mehrere bei der Besichtigung aufgefundene Geräte verweigerte. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen im Verfahren 2-06 OH 8/25 (Bl. 160 ff. d.A).

b. Der Einwand des Schuldners, er sei aufgrund der Schutzbedürftigkeit seiner Daten nicht verpflichtet, dem Beschluss nachzukommen, verfängt nicht. Die Kammer hat in den Ziffern VIII. und IX. des Beschlusses vom 23.12.2025 entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Schuldners getroffen.

c. Der Einwand des Schuldners, er müsse sich nicht hinsichtlich etwaiger Offizialdelikte selbst belasten, greift ebenfalls nicht durch.

aa. Zwar verweist der Schuldner im Ansatz zu Recht auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur-Grundsatz).

Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit umfasst das Recht des Beschuldigten auf Aussage- und Entschließungsfreiheit im Strafverfahren. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, niemanden zu Auskünften oder sonstigen Handlungen zu zwingen, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (BVerfG, NJOZ 2016, 1879 Rn. 35 m.w.N.).

bb. Es ist bereits fraglich, ob diese Grundsätze auf das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO Anwendung finden. Für die Vollstreckung nach § 890 ZPO hingegen ist anerkannt, dass diese Anforderungen anzuwenden sind. Denn da das Ordnungsmittel für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Hierzu zählen etwa das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, NJW 2022, 3363 Rn. 16 m.w.N.).

Anders als § 890 ZPO hat § 888 ZPO jedoch keine strafähnliche Wirkung, da es nicht der Sanktion dient, sondern der Erzwingung der gerichtlich auferlegten Verpflichtung.

Unabhängig davon, ergibt sich aus den oben dargestellten Anforderungen keine generelle Verpflichtung der Zivilgerichte, bei der Anwendung von § 890 ZPO die strafprozessualen Anforderungen zugrunde zu legen. Der strafähnliche Charakter des Ordnungsgeldes ändert nämlich nichts daran, dass es sich um die Durchsetzung privatrechtlicher Verpflichtungen in einem Verfahren zwischen privaten Parteien handelt (BVerfGE 84, 82, Rn. 19).

cc. Den Belangen des Schuldners im Besichtigungsverfahren nach § 101a UrhG wird jedenfalls hinreichend Rechnung getragen durch die Regelungen in § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG, auch wenn man die oben genannten Grundsätze auf § 888 ZPO anwendet.

Nach § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG dürfen die gewonnen Erkenntnisse in einem Strafverfahren wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden (dazu Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 101 Rn. 32 m.w.N.; Spindler/Schuster/Kaesling/Spindler/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, § 101 UrhG Rn. 20). Hierdurch wird den Interessen des Schuldners grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen (Bork, NJW 1997, 1665, 1668 unter Verweis auf BVerfGE 56, 37, 53 und Karger, Beweisermittlung im deutschen und U.S.–amerikanischen Softwareverletzungsprozeß, 1996, S. 79; Eichmann GRUR 1990, 575, 580; vgl. auch Kehrer, GRUR 2021, 31, 32).

Dieses Ergebnis steht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des BGH, der eine außerhalb eines Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung als zulässig ansieht, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (BGH, NJOZ 2025, 1173 Rn. 37 – Selbstbelastungsfreiheit). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – die strafrechtliche Verwertung unter einem Zustimmungsvorbehalt des Schuldners steht, dieser es also in der Hand hat, das strafrechtliche Verwertungsverbot des § 101 Abs. 8 UrhG in Anspruch zu nehmen (ebenso BGH, NJOZ 2025, 1173 Rn. 42 – Selbstbelastungsfreiheit, zu § 37b Abs. 8 SortG, der § 101 Abs. 8 UrhG entspricht).

3. Die Kammer hat das beantragte Zwangsgeld nach billigem Ermessen wie tenoriert festgesetzt. Sie hat hierbei die Bedeutung der Auskunftserteilung für die Gläubigerin und das Verschulden des Schuldners berücksichtigt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bremen: Reduzierung der Füllmenge einer Milka-Schokoladentafel von 100 g auf 90 g bei unveränderter Verpackung ist eine irreführende relative Mogelpackung

LG Bremen
Urteil vom 22.04.2026
12 O 118/25


Das LG Bremen hat entschieden, dass die Reduzierung der Füllmenge der Milka-Schokoladentafel von 100 g auf 90 g bei ansonsten unveränderter Verpackung eine sogenannte relative Mogelpackung darstellt, die den Verbraucher über die Füllmenge irreführt, und dass zur Beseitigung dieser Irreführung zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Füllmengenreduzierung ein deutlicher, verständlicher und wahrnehmbarer Hinweis auf der Verpackung erforderlich ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urteil im Verfahren Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez / 12 O 118/25

In dem Verfahren Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez hat die Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2026 heute das Urteil verkündet und dem Unterlassungsantrag der Klägerseite stattgegeben.

intergrund des Rechtsstreits ist eine Umstellung der Nennfüllmenge verschiedener Sorten der durch die Beklagte vertriebenen Milka-Schokoladentafeln Anfang 2025 von 100 g auf 90 g.

Die Kammer hat entschieden, dass in der beanstandeten Füllmengenreduzierung eine sogenannte relative Mogelpackung und somit eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts die Verpackung isoliert betrachtet nicht zu beanstanden, aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung ergebe sich aber eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Füllmenge. Die Irreführung liege in der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und optisch vermittelter Erwartung bei einem dem Verbraucher seit Jahren bekannten Produkt. Die hier betroffenen Endverbraucher, die die Milka Schokolade der Beklagten kaufen, würden dieses Produkt kennen. Sie gingen aufgrund der (abgesehen von der Grammatur) unveränderten Verpackung des Produkts davon aus, nach wie vor die ihnen bekannte 100 g Schokolade zu erwerben.

Um die Irreführung auszuräumen, hätte es aus Sicht der Kammer eines Hinweises auf der Verpackung bedurft. Dieser Hinweis müsse deutlich, verständlich und wahrnehmbar ausgestaltet sein. Er müsse in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden und dürfe also nicht bloß formal vorhanden sein, sondern müsse im Gesamtbild tatsächlich aufklären. Wie die Beklagte solche Hinweise tatsächlich vornimmt, sei aber im Ergebnis ihr überlassen.

Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es nach dem Urteil der Kammer zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge, so dass der Verbraucher diese ausreichend verinnerlichen kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagtenseite steht binnen eines Monats das Rechtsmittel der Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen offen.

OLG Hamm: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen

OLG Hamm
Urteil vom 12.05.2026
4 UKl 3/25


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Falschangaben seines KI-Chatbots nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG haftet, weil der Chatbot kein „Dritter" im Sinne des Gesetzes ist und die Verantwortung des Unternehmens selbst dann besteht, wenn der Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert worden sein sollte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfragen bei KI-generierten Inhalten hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Oberlandesgericht Hamm: Urteil in Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Aesthetify GmbH

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden.

Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der Beklagten mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.

Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet. Der Senat entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Selbst sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung. Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 5 Abs. 1 UWG lautet: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

Konkretisiert wird das Kriterium der Irreführung unter anderem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: […]

3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;“.

[...]

Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1. Juli 2025 für ganz NRW das Oberlandesgericht Hamm zentral zuständig. Durch die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm werden solche Verfahren an einem Ort konzentriert. Das stärkt nicht nur die Spezialisierung und die Konsistenz der Rechtsprechung, sondern betont zugleich die Rolle des Oberlandesgerichts Hamm als zentraler Standort für verbraucherrechtliche Verfahren in Nordrhein-Westfalen.

LG Bochum: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 32 FahrlG durch Werbung einer Fahrschule mit Paketpreis für 20 Fahrstunden ohne Angabe von Grundbetrag und Prüfungsgebühren

LG Bochum
27.01.2026
17 O 60/25


Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Fahrschule, die in einem Video auf einer Social-Media-Plattform mit einem Paketpreis für 20 Fahrstunden wirbt, ohne dabei den Grundbetrag sowie die Entgelte für die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung anzugeben, gegen § 32 Abs. 2 FahrlG als Marktverhaltensregel verstößt und damit einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG begeht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Diese Entscheidung beruht - gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - auf folgenden Erwägungen:

I. Der klagende Verein kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 32 Abs. 2 FahrlG die begehrten Unterlassungen verlangen.

Bei § 32 FahrlG (früher § 19 Abs. 1 FahrlG) handelt es sich um eine Marktverhaltensregel (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2014, Az. 4 W 70/13; GRUR 2008,405).

1. Die Angabe des Paketpreises in der Werbung der Beklagten stellt einen Verstoß gegen § 32 Abs. 2 FahrlG dar.

Nach § 32 Abs. 1 S. 2 FahrlG muss der Inhaber der Fahrschule die Entgelte in einem Preisaushang in den Geschäftsräumen bekanntgeben. § 32 Abs. 2 gibt insoweit genau vor, was bei der Angabe von Entgelten bei Fahrschulen zu beachten ist, d. h. welche einzelnen Bestandteile vorhanden sein müssen. Diese Vorgaben gelten nach § 32 Abs. 2 S. 3 FahrlG auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. So ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FahrlG das Entgelt für eine Unterrichtseinheit (45 Minuten) im praktischen Unterricht anzugeben. Die Angabe eines Paketpreises (hier für 20 Stunden) ist ersichtlich nicht vorgesehen. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass § 32 Abs. 2 FahrlG dem Inhaber der Fahrschule hier dahingehende Gestaltungsmöglichkeiten bei den Angaben zu seinen Entgelten eröffnen würde.

Der damit gegebene Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn durch die Angabe eines Paketpreises für 20 Stunden kann der Eindruck entstehen, diese Stundenzahl habe für den Erwerb des Führerscheins, für den Umfang der insoweit benötigten Fahrstunden eine Bedeutung, die etwa dahin gehen könnte, dass diese Anzahl zum Erwerb des Führerscheins ausreichen würde. Die tatsächlich benötigte Anzahl der Fahrstunden ist aber individuell ausgeprägt.

2. Die Werbung der Beklagten verstößt ferner gegen § 32 Abs. 2 FahrlG, als dort die weiteren Angaben zum Grundbetrag und die Entgelte für die Vorstellungen zu den Prüfungen fehlen. Denn § 32 Abs. 2 FahrlG zeigt auf, dass Angaben zu den Entgelten - auch in der Werbung - nur statthaft sind, wenn alle Anforderungen des Gesetzes, d. h. die Angaben nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 („sowie“) dort vorhanden sind. Das Fehlen dieser Angaben zu den Entgelten ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn für eine Auswahlentscheidung, an welche Fahrschule man sich wendet, ist die Kenntnis dieser Entgelte durchaus bedeutsam.

3. Im Hinblick auf diese Verstöße gilt, dass hier § 3a UWG einschlägig ist. Soweit in Konstellationen, wie sie hier gegeben sind, teilweise auf § 5 a UWG abgestellt wird, ist dies fraglich, weil es sich hier nicht um unionsrechtliche Informationspflichten handelt (Vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 3a Rn. 1.262 b).

4. Auch die von den Verletzungshandlungen ausgehende Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch trägt, ist hier gegeben. Denn sie kann in aller Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wieder beseitigt werden (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.48 m.w.N.). Die Beseitigung bzw. der Wegfall der Störung, selbst die Aufgabe des Geschäftsbetriebes lassen die Wiederholungsgefahr allgemein nicht entfallen (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.49/1.50). Der Umstand, dass der Beklagte die streitgegenständliche Werbung, das streitgegenständliche Video bereits entfernt hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr daher nicht.

II. Der Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 374,50 € (inklusive Mehrwertsteuer) besteht nach § 13 Abs. 3 UWG, weil die Abmahnung berechtigt war. Die Abmahnung des klagenden Vereins vom 02.10.2025 erfüllt auch die formellen Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der als Pauschale geltend gemachten Abmahnkosten von 374,50 € ist hier nicht zu beanstanden. Sie liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Fällen anfallenden Kosten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Mitgliedstaaten können Presseverlagen Anspruch auf angemessene Vergütung für Online-Nutzung von Veröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einräumen

EuGH
Urteil vom 12.05.2026
C-797/23
Meta Platforms Ireland (Gerechter Ausgleich)


Der EuGH hat entschieden, dass ein Anspruch von Presseverlagen auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die den Anbietern erteilte Erlaubnis darstellt, die Verlage die Erlaubnis verweigern oder unentgeltlich erteilen können und Anbietern, die die Veröffentlichungen nicht nutzen, keine Zahlung auferlegt wird.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, wenn sie Anbietern von Online-Diensten die Erlaubnis erteilen, ihre Veröffentlichungen zu nutzen

Der Gerichtshof wurde im Rahmen einer Klage von Meta gegen einen Beschluss der italienischen Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) befasst. Nach Ansicht von Meta verstoßen die italienischen Rechtsvorschriften, die eine Regelung zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen enthalten, gegen den europäischen Rahmen für die Rechte von Verlagen im digitalen Binnenmarkt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Verlage mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern diese Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erlaubnis zur Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen darstellt. Die Verlage müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis zu verweigern oder sie unentgeltlich zu erteilen. Außerdem darf von Anbietern, die diese Veröffentlichungen nicht nutzen, keine Zahlung verlangt werden.

Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, erscheinen, obwohl sie die unternehmerische Freiheit einschränken, gerechtfertigt, da sie zu den Zielen des Unionsrechts beitragen, einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und es den Verlagen zu ermöglichen, ihre Investitionen zu amortisieren.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ermöglichen solche Verpflichtungen, die den Schutz der Verlage stärken, die Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits.

Die Entwicklung der digitalen Technologien hat den Mediensektor, insbesondere den Bereich der Printmedien, tiefgreifend verändert. Er ist mit veränderten Nutzergewohnheiten, dem Ausbau von Online-Presseschauen und dem Wettbewerb mit neuen digitalen Kanälen konfrontiert. Diese Veränderungen haben zu einem drastischen Rückgang der Einnahmen der Verlage geführt und gefährden damit ihr Geschäftsmodell sowie ihre wesentliche Rolle in demokratischen Gesellschaften. Um dem entgegenzuwirken, wurden mehrere Gesetzgebungsinitiativen ergriffen, darunter die Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Mit dieser Richtlinie wird ein spezifisches verwandtes Schutzrecht zugunsten von Presseverlagen für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eingeführt, das es ihnen u. a. ermöglicht, eine solche Nutzung zu erlauben oder zu verbieten.

Der italienische Gesetzgeber hat diese Richtlinie umgesetzt, indem er für die Verlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen sowie eine Regelung zur Gewährleistung dieser Vergütung vorgesehen hat. Somit legen die italienischen Rechtsvorschriften den Diensteanbietern die Verpflichtungen auf, mit den Verlagen Verhandlungen über eine solche Vergütung aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte in den Suchergebnissen während dieser Verhandlungen einzuschränken, und die für ihre Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus übertragen sie der Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) die Aufgabe, die Kriterien hierfür festzulegen, die Vergütung im Fall des Fehlens einer Einigung zu bestimmen und die Einhaltung der den Anbietern obliegenden Informationspflicht sicherzustellen, auch durch Sanktionen.

Im Jahr 2023 legte die AGCOM auf der Grundlage dieser nationalen Rechtsvorschriften die Referenzkriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft fest.

Einer dieser Anbieter, Meta Platforms Ireland3 erhob beim Regionalen Verwaltungsgericht Latium (Italien) Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Meta stellt die Vereinbarkeit des Beschlusses und der genannten italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie und der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten unternehmerischen Freiheit, in Abrede.

Das nationale Gericht hat daher den Gerichtshof angerufen, um die Vereinbarkeit des nationalen Rechtsrahmens mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie darauf abzielt, den Verlagen ausschließliche Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseveröffentlichungen zu gewähren, und den Mitgliedstaaten dabei ein Gestaltungsspielraum zur Gewährleistung der Durchführung dieser Rechte eingeräumt wird.

Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Presseverlage auf eine angemessene Vergütung zulässig, sofern die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die den Anbietern erteilte Erlaubnis darstellt, die Presseveröffentlichungen zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und diese Verlage die Erteilung der Erlaubnis verweigern oder sie unentgeltlich erteilen können. Außerdem darf den Anbietern keine Zahlung auferlegt werden, wenn sie die Veröffentlichungen nicht nutzen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die italienischen Rechtsvorschriften diese Voraussetzungen erfüllen.

Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, sind ebenfalls zulässig, da sie geeignet sind, die Fairness dieser Verhandlungen sicherzustellen, und somit zu dem Ziel beitragen, die Verlage zu schützen. Denn nur die Anbieter verfügen über die Informationen, anhand derer sich der wirtschaftliche Wert der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen beurteilen lässt, wie z. B. die durch eine solche Nutzung erzielten oder erwarteten Einnahmen. Somit befinden sich die Verlage hinsichtlich der Bestimmung einer angemessenen Vergütung in einer gegenüber diesen Anbietern schwachen Verhandlungsposition. Außerdem kann durch die Verpflichtung, die Sichtbarkeit von Veröffentlichungen während der Verhandlungen nicht einzuschränken, die Ausübung von Druck auf die Verlage oder auch die Verschleierung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen verhindert werden.

Ebenso sind die der AGCOM durch die italienischen Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse zulässig, da sie die wirksame Durchführung der den Verlagen zuerkannten Rechte sicherstellen sollen.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass diese Verpflichtungen, verbunden mit der Sanktionsbefugnis der AGCOM, zwar eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit4 der Anbieter darstellen.

Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das nationale Gericht erscheint diese Einschränkung jedoch gerechtfertigt und im Hinblick auf die Ziele des Unionsrechts, einen gut funktionierenden und gerechten Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und den Verlagen zu ermöglichen, die für die Produktion ihrer Veröffentlichungen erforderlichen Investitionen zu amortisieren, verhältnismäßig. Insbesondere kann, indem den Anbietern solche Verpflichtungen auferlegt werden, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits hergestellt werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Werbung für Allergiemittel mit der Aussage "macht nicht müde" ist irreführend wenn Fachinformationen Schläfrigkeit und Müdigkeit als Nebenwirkungen aufführen

LG Frankfurt
Urteil vom 23.04.2026
2-06 O 135/26


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bewerbung eines Antihistaminikums mit der Aussage "macht nicht müde" bzw. "Allergietabletten, die nicht müde machen" eine irreführende Werbung darstellt, wenn in den Fachinformationen des Medikaments Schläfrigkeit als häufige und Müdigkeit als gelegentliche Nebenwirkung aufgeführt werden und der bloße Hinweis auf Placebo-Vergleichsstudien die Werbeaussage nicht zu stützen vermag.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Wettbewerbsrecht: Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „macht nicht müde“ ist irreführend

Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.

Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.

Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: „Allergietabellen, die nicht müde machen“ bzw. „macht nicht müde“. Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.

Die Wettbewerbskammer (6. Zivilkammer) des Landgerichts hat dem Eilantrag nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage „macht nicht müde“ irreführend.

Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.

Das Urteil vom 23.04.2026 (Aktenzeichen 2-06 O 135/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

LG Köln: Keine allgemeine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG

LG Köln
Beschluss vom 29.04.2026
14 O 113/26


Das LG Köln hat entschieden, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine allgemeine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten begründet. Vielmehr erstreckt sich § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG schon dem Wortlaut nach ausschließlich auf Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen in Form von Druckerzeugnissen imd Bild- und Tonträgern jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.

Die Entscheidungsgründen:
Das Landgericht Köln ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt sachlich zuständig.

Insbesondere ist die vom Amtsgericht ohne nähere Auseinandersetzung mit der Norm angenommene Zuständigkeit nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin macht ausschließlich urheberrechtliche Ansprüche wegen der rechtswidrigen Verwertung eines Lichtbildes geltend. Diese fallen nicht unter § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Zwar könnte man bei rein semantischer Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG zunächst von einer Anwendbarkeit der Norm auch auf Urheberrechtsverletzungen im Internet ausgehen. Denn bei oberflächlicher Betrachtung ist auch die Verwertung eines fremden Lichtbildes auf einer Internetseite eine „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet”.

Jedoch ist die Norm nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch systematisch, teleologisch und unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers auszulegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die kürzliche Anpassung des § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG „eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten geschaffen werden. Für diese Streitigkeiten sind bereits spezialisierte Kammern an den Landgerichten (§ 72a Absatz 1 Nummer 5 GVG) sowie spezialisierte Zivilsenate an den Oberlandesgerichten (§ 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG) eingerichtet. § 71 Absatz 2 Nummer 7 GVG-E übernimmt mit einer geringfügigen sprachlichen Anpassung (siehe Begründung zu Nummer 3) die bereits in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG verwendete Formulierung und begründet für die hiervon erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte. Drucksache 21/1849 - 24 - Deutscher Bundestag - 21. Wahlperiode Hierzu ist anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassen (vergleiche Pabst, in: Rauscher/Krüger (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 3, 6. Auflage 2022, § 72a GVG Rn. 25; Göertz, in: Anders/Gehle (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 83. Auflage 2025, § 348 ZPO Rn. 19; Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 88; Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22). Daneben werden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honoraransprüche (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22).”

(siehe Bundestagsdrucksache 21/1849, S. 23 f.; Hervorhebung durch das Gericht).

Der Gesetzgeber wollte hiermit offensichtlich nicht von der bisherigen Zuständigkeitsregelung für urheberrechtliche Ansprüche abweichen, die in sachlicher Hinsicht nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG streitwertabhängig zu bewerten ist (vgl. etwa Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 105 Rn. 8). Die weitgehende Anwendung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG würde stattdessen sogar dazu führen, dass faktisch nahezu jede Urheberrechtsstreitigkeit dem Landgericht zugewiesen werden würde, weil aus praktischer Erfahrung der Spezialkammer für Urheberrechtsstreitsachen nahezu jede Urheberrechtsverletzung im Wege einer „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art“ erfolgt. Wenn das gewollt gewesen wäre, hätte auch § 105 Abs. 2 UrhG angepasst werden müssen, der gerade von einer potentiellen sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte ausgeht. Selbst der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Köln sieht nach wie vor eine amtsgerichtliche Zuständigkeit für Urheberrechtssachen vor und benennt hierzu drei funktional zuständige Abteilungen, zu denen die hier verweisende Abteilung offenbar nicht gehört.

Hinzu kommt dass der Begriff der Veröffentlichung im UrhG eine spezielle Bedeutung hat. Dem Urheber ist nämlich nur die erstmalige Veröffentlichung des Werkes, §§ 6, 12 UrhG vorbehalten. Dass es sich vorliegend um eine Erstveröffentlichung in diesem Sinne handelt, ist jedoch nicht ersichtlich. Streitigkeiten zum (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG sind zudem eher selten, sodass die Nutzung dieser Formulierung im GVG zur Erfassung urheberrechtlicher Streitigkeiten schlichtweg systematisch verfehlt wäre. Auch dieses systematische Argument lässt den Rückschluss zu, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG überhaupt keine urheberrechtlichen Streitigkeiten erfasst.

Vor diesem Hintergrund stellt sich der Verweisungsbeschluss wegen offenbarer Nichtprüfung der Rechtslage sowie fehlender tragfähiger Begründung der angeblich zuständigkeitsbegründenden Norm und Nichtabgrenzung zur naheliegenden Zuständigkeitsregel der §§ 23, 71 Abs. 1 GVG als objektiv willkürlich und demnach ohne Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO dar (vgl. MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 281 Rn. 57). Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien übereinstimmend mit der Verweisung an das Landgericht einverstanden waren und die hiesige Kammer die Parteien zur hier beschlossenen Rückverweisung nicht angehört hat. Zwar mag eine Bindung ggf. dann eintreten, wenn die Parteien mit der (fehlerhaften) Verweisung einverstanden sind. Mangels hinreichender Begründung des Amtsgerichts beim Hinweis an die Parteien am 19.03.2026 konnten die Parteien jedoch bereits keine Prüfung der Richtigkeit der Rechtsansicht des Amtsgerichts vornehmen. In diesem Zuge erscheint der Verweisungsantrag und die Zustimmung der Beklagtenseite als nachvollziehbare prozessökonomische Handlung - dies vor allem angesichts des geringen Streitwerts von nur 800,- €. Ein solcher Weg des geringsten Widerstands der Parteien würde aber schlussendlich die Anwendung von § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ins alleinige Ermessen der Parteien stellen. Dies ist angesichts der potentiellen Systemwidrigkeit der Annahme der Gerichtszuständigkeit in Urheberrechtsstreitigkeiten hingegen nicht hinzunehmen. Insoweit ist die hier gegenständliche Problematik der Kammer auch in anderen Fallgestaltungen bereits begegnet. Dies reDies rechtfertigt vorliegenden Beschluss auch als Form der Klarstellung mit Wirkung über dieses Verfahren hinaus.

OLG Bamberg: "Systemgebühr“ für Bereitstellung eines Print-At-Home-Gutscheins ist kontrollfähige Preisnebenabrede und nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig

OLG Bamberg
Urteil vom 04.02.2026
3 UKl 4/25


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Vereinbarung einer "Systemgebühr“ für Bereitstellung eines Print-At-Home-Gutscheins kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt und nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1 gründet sich auf § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 19 UKlaG i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV, § 5a, 5b UWG. Die Beklagte hat bereits deshalb nicht korrekt über den Gesamtpreis informiert, weil sie im Warenkorb zusätzliche Kosten in Form einer „Systemgebühr“ in Höhe von 1,90 Euro verlangt, für die keine vertragliche Grundlage existiert. Zudem hat die Beklagte auf ihrer Angebotsseite den Anfall der Systemgebühr nicht dargestellt, so dass sie den interessierten Verbrauchern als angesprochener Verkehrskreis eine wesentliche Information vorenthalten hat.

a) Die vertragliche Regelung, mit der die Beklagte die Erhebung der Systemgebühr rechtfertigt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam.

aa) Die Beklagte erhebt die Systemgebühr nach Maßgabe der in dem Abschnitt „Versand & Zahlung“ enthaltenen Regelung als Ausgleich für die Gebühr eines Drittanbieters zur Generierung und Verarbeitung des elektronisch generierten Gutscheincodes. Hierbei handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und die die Beklagte als Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Unerheblich dabei ist, dass sie nicht ausdrücklich als Allgemeine Geschäftsbedingung gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, Rn. 20f.).

bb) Die Beklagte ist nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kunden den Besitz und das Eigentum an dem Gutschein zu verschaffen, die sein Recht auf rabattierten Eintritt als sogenanntes kleines Inhaberpapier nach § 807 BGB verbrieft (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 19; BGH, Urteil vom 15.12.1953 – I ZR 167/53; MüKo/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 807 Rn. 10-13). Allein dies ist vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten. Sie ist daneben, da eine Abholung des Gutscheins nicht möglich ist, dazu verpflichtet, dem Kunden den Gutschein zukommen zu lassen, so dass es sich um einen Versendungskauf gem. § 448 BGB handelt. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte daneben den Ausdruck des Gutscheins durch Zugriff auf eine elektronische Datei ermöglicht. Damit stellt sich die Systemgebühr nicht als Entgeltvereinbarung für die dem Kunden geschuldete vertragliche Hauptleistung oder eine ihm zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten dar. Vielmehr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, da die Versendung der Datei mit dem Gutschein eine reine Nebenleistung zur Erfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung ist. Die von der Beklagten verwendete Preisklausel ist daher lediglich als Modifikation des vereinbarten Hauptpreises anzusehen, die uneingeschränkt kontrollfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 15ff.).

cc) Nach der genannten Vorschrift des § 448 BGB hat der Kunde lediglich die Transportkosten zu tragen. Dagegen gewährt die genannte Vorschrift grundsätzlich keine Kompensation für die Zeit und den sonstigen Aufwand des Verkäufers, insbesondere nicht für Personal- und Sachkosten, die nicht unmittelbar der Verpackung und dem Versand der Ware zugeordnet werden können. Dies sind allgemeine Geschäftsunkosten, die der Verkäufer im Hinblick auf das Gebot der Unentgeltlichkeit von Nebenleistungen, die der Erfüllung seiner kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht dienen und daher in seinem eigenen Interesse liegen, nicht auf den Käufer abwälzen kann. Daher liegt vorliegend in der Berechnung einer „Systemgebühr“ für die Zurverfügungstellung des erworbenen Gutscheins eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Unentgeltlichkeit der nebenvertraglich geschuldeten Übermittlung. Dies indiziert nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 23ff.).

dd) Diese kann zwar auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung widerlegt werden. Hierfür hat die Beklagte jedoch nichts Konkretes dargetan. Sie weist zwar auf ihrer Internetseite unter dem Link „Versand & Zahlung“ (Anlage K5) darauf hin, dass es sich bei der Systemgebühr um eine Gebühr eines Drittanbieters zur Generierung und Verarbeitung des elektronisch generierten Gutscheincodes zur sofortigen Bereitstellung des Gutscheins als Print@Home-Variante handeln soll. Nach ihrem schriftsätzlichen Vortrag soll die Gebühr die eigenen Kosten für Generierung und Speicherung der Gutscheine kompensieren. Dies ist aber grundsätzlich durch die von der Beklagten ohnehin verwendeten elektronischen Infrastruktur abgedeckt. Eine Rechtfertigung für die Benachteiligung des Vertragspartners kann hierin also nicht gesehen werden (BGH, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, Rn. 28).

Weil aus diesem Grund für die Erhebung der Systemgebühr keine wirksame vertragliche Grundlage existiert, darf die Beklagte diese nicht bei der Bestellung als zusätzliche Kosten angeben. Daher kann der Kläger deswegen Unterlassung verlangen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen SPIEGEL-Berichterstattung im Fall Christian Ulmen überwiegend zurückgewiesen

LG Hamburg
Beschluss vom 07.05.2026
324 O 149/26


Das LG Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die SPIEGEL-Berichterstattung im Fall Christian Ulmen überwiegend zurückgewiesen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Ulmen ./. SPIEGEL-Verlag: Verfügungsantrag überwiegend zurückgewiesen

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage den Antrag Ulmens gegen den SPIEGEL-Verlag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vier von fünf Begehren zurückgewiesen und ihm hinsichtlich eines Begehrens stattgegeben (Az. 324 O 149/26).

Worum geht es und was wurde beantragt?
Der SPIEGEL-Verlag veröffentlichte in der Printausgabe vom 20. März 2026 einen Artikel unter der Überschrift „Entblößt im Netz“. Einen nahezu wortgleichen Artikel veröffentlichte er darüber hinaus auf www.spiegel.de unter der Überschrift „Strafanzeige gegen Christian Ulmen – ‚Du hast mich virtuell vergewaltigt‘“.

Ulmen begehrte von der Pressekammer des Landgerichts Hamburg, den SPIEGEL-Verlag einstweilig zur Unterlassung der weiteren Veröffentlichung mehrerer Passagen dieser Berichterstattung zu verpflichten.

Konkret hat Ulmen beantragt, der SPIEGEL-Verlag solle es unterlassen,

durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, Ulmen habe Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt und/oder verbreitet,

durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, Ulmen habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau Collien Fernandes körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht,

durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert,

in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 bestimmte Äußerungen (insbesondere „Wer […] fehlt, ist Ulmen“) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass zu diesem Gerichtstermin lediglich die frühere Ehefrau Ulmens geladen und der Gerichtstermin darüber hinaus auch aufgehoben war und

bestimmte Äußerungen in der Berichterstattung hinsichtlich einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Der SPIEGEL-Verlag hat beantragt, den Antrag insgesamt zurückzuweisen.

Was wurde entschieden?
Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 hat die Pressekammer dem SPIEGEL-Verlag die streitgegenständlichen Äußerungen in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 wie beantragt untersagt. Im Übrigen hat die Pressekammer den Antrag Ulmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Soweit Ulmen mit seinem Antrag Erfolg hatte, führte die Pressekammer aus, dass der Durchschnittsrezipient bei der Lektüre der streitgegenständlichen Passage das Verständnis erlange, dass Ulmen durch das spanische Gericht dazu aufgefordert worden sei, zu dem fraglichen Termin persönlich zu erscheinen und dem nicht Folge geleistet habe. Es sei jedoch durch den SPIEGEL-Verlag nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass es eine solche an Ulmen gerichtete Aufforderung gegeben habe.

Alle weiteren angegriffenen Äußerungen seien hingegen äußerungsrechtlich zulässig. Ulmen stehe diesbezüglich kein Unterlassungsanspruch zu.

Dazu im Einzelnen:

Der Verdacht, Ulmen habe sog. „Deepfake“-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt, werde beim Durchschnittsrezipienten in der angegriffenen Berichterstattung nicht erweckt. Der Verdacht, Ulmen habe fremde Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau zeigen, verbreitet, entstehe hingegen aus dem Kontext des Gesamtbeitrags, hierfür liege aber auch der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor.

Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien auch im Übrigen seitens des SPIEGEL-Verlags jeweils beachtet worden. Dies gelte zum einen für den Verdacht, Ulmen habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht. Zum anderen liege auch hinsichtlich des ebenfalls beanstandeten Verdachts, Ulmen habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert, der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor.

Ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist schließlich die begehrte Untersagung der Wiedergabe teilweiser wörtlicher Zitate aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen Ulmen und seinem Strafverteidiger. Auch soweit er mit der Äußerung zitiert werde, er habe „leider einen sexuellen Fetisch“ entwickelt, unterfalle dies nach Überzeugung der Pressekammer nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sondern der – der Abwägung zugänglichen – Geheimsphäre. Dies sei bei Sexualstraftaten grundsätzlich anerkannt und gelte nach Überzeugung der Kammer auch vorliegend. Zwar bestehe durchaus eine erhebliche Betroffenheit Ulmens, dennoch würden im Ergebnis die für den SPIEGEL-Verlag streitenden Rechte überwiegen. Hierbei komme insbesondere zum Tragen, dass es sich bei Ulmen und seiner Ex-Frau um prominente Personen handele und der Sachverhalt einen Vorgang betreffe, der insbesondere im Rahmen eines gemeinsamen Ehelebens als besonders verwerflich bewertet werden könne. Des Weiteren betreffe der Sachverhalt eine die Meinungsbildung der Öffentlichkeit besonders berührende Frage, auch insoweit, als es eine mögliche Strafbarkeitslücke im Hinblick auf Deepfake-Inhalte betreffe.

Rechtsmittel
Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht Ulmen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses die sofortige Beschwerde offen, über die das Hanseatische Oberlandesgericht entscheidet. Soweit die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, kann der SPIEGEL-Verlag hiergegen unbefristet Widerspruch beim Landgericht Hamburg einlegen.

OVG Münster: Keine Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG bei begründeten Zweifeln an sachgerechter und gewinnerzielungsunabhängiger Tätigkeit

OVG Münster
Urteil vom 06.04.2026
4 A 3451/25

Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Wirtschaftsverband die Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG beim Bundesamt für Justiz nicht verlangen kann, sofern aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert erscheint, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben künftig dauerhaft wirksam, sachgerecht und unabhängig von Gewinnerzielungsabsichten erfüllen wird. Das Gericht führt aus, dass bei begründeten Zweifeln an der Unabhängigkeit die Darlegungs- und Beweislast für die Seriosität gemäß der gesetzlichen Neuregelung nunmehr beim eintragungswilligen Verband liegt. Eine Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG scheidet somit aus, wenn eine missbräuchliche Nutzung der Klagebefugnis zur Erzielung von Aufwendungsersatz oder Vertragsstrafen nicht ausgeräumt wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Keine Verbandsklagebefugnis nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für Wirtschaftsverband

Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass ein seit 2010 im Kölner Raum ansässiger Interessenverband deutscher Online-Unternehmen, der in der Vergangenheit von zahlreichen Zivilgerichten als klagebefugt angesehen worden ist, nach einer Gesetzesänderung vom Bundesamt für Justiz nicht die Anerkennung der Verbandsklagebefugnis verlangen kann. Diese hätte es ihm ermöglicht, entsprechend seiner bis zum 01.09.2021 geübten Praxis Online-Anbieter wegen wettbewerbswidriger Angebote unter Forderung von Aufwendungsersatz abzumahnen sowie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger hatte im April 2021 und erneut im Februar 2023 aufgrund einer Neuregelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gestellt. Diese ist mittlerweile Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage durch Wirtschaftsverbände. Beide Anträge hatte das Bundesamt abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Der Kläger erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht. Es erscheint auf Grund der bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Zum einen hatten gerade in der jüngeren Vergangenheit nicht nur vereinzelte Oberlandesgerichte, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs, nach umfassender sorgfältiger Prüfung angenommen, der Kläger habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die hierdurch aufgeworfenen gewichtigen Zweifel, er werde seine Ansprüche in erster Linie zur Gewinnerzielung und nicht zur Verfolgung von Wettbewerbsinteressen geltend machen, sind auch durch seine Angaben über seine jüngere Tätigkeit und seine Reaktionen auf die in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe nicht gesichert ausgeräumt. Der Senat konnte zum anderen nicht feststellen, dass der Kläger zukünftig sicher in der Lage sein wird, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie der Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs grundsätzlich unabhängig von der Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen wahrzunehmen. Mit der gesetzlichen Neuregelung, die der Eindämmung von Abmahnmissbrauch diente, sollten Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, vor erheblichen Verlusten geschützt werden, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. Deshalb hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden bewusst erhöht. Eintragungswilligen Verbänden den Nachweis abzuverlangen, dass sie die Verbandsklagebefugnis gesichert nicht in erster Linie zur Gewinnerzielung nutzen werden, entspricht sowohl verfassungsrechtlichen als auch unionsrechtlichen Vorgaben. Mit dem Eintragungserfordernis hat der Gesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen der Verbandsklageberechtigung im Gegensatz zum bisherigen Recht den eintragungswilligen Verbänden auferlegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 4 A 3451/25 (I. Instanz: VG Köln 1 K 4886/22)