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LG Kiel: Unzulässige Klage eines Abgeordneten gegen Meta / Facebook wegen der automatisierten Kontrolle von Facebook-Messenger-Chatverläufen auf illegale Inhalte

LG Kiel
Urteil vom 04.04.2024
13 O 40/23


Das LG Kiel hat vorliegend die Klage eines Abgeordneten gegen Meta / Facebook wegen der automatisierten Kontrolle von Facebook-Messenger-Chatverläufen auf illegale Inhalte als unzulässig abgewiesen (fehlende internationale Zuständigkeit und zu unbestimmter Antrag).

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht Kiel ist international nicht zuständig.

Eine Zuständigkeit folgt bereits nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat u.a. dann, wenn eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Zwar hat die Beklagte ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, nämlich in Irland. Denn gemäß Art. 63 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich u.a. ihr satzungsmäßiger Sitz befindet.

Allerdings liegt der Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts Kiel, sondern am Ort des Interessenmittelpunktes des Klägers in Brüssel. Der Begriff des Anknüpfungspunktes, der Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ ist, wie der Begriff der unerlaubten Handlung, autonom auszulegen. International zuständig nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das schädigende Ereignis i.S.d. Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (vgl. BeckOK ZPO/Thode, 51. Ed. 1.12.2023, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 81, 82 mwN). Der Erfolgsort liegt dort, wo das geschützte Rechtsgut tatsächlich oder voraussichtlich verletzt wird, d.h. an dem Ort, an dem „die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten“ (vgl. EuGH EuZW 1995, 248 Rn. 28 – Shevill und andere/Presse Alliance). Der Ort der mittelbaren Folgeschäden ist für die Zuständigkeitsbegründung gem. Nr. 2 nicht relevant. Bei Internetdelikten, insbesondere bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist Erfolgsort der Ort des Interessenmittelpunktes (vgl. BeckOK IT-Recht/Rühl, 12. Ed. 1.10.2023, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Rn. 15). Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Jedoch kann eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen können (EuGH, NJW 2012, 137 Rn. 49).

Der Kläger hat schon nicht darzulegen vermocht, dass sein Interessenmittelpunkt im Gerichtsbezirk des Landgerichts Kiel liegt. Auch der nach dem Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 erfolgte weitere Vortrag des Klägers, er habe in Kiel eine Eigentumswohnung sowie familiäre Beziehungen, ist vorliegend nicht ausreichend, um den Interessenmittelpunkt, nach den dargestellten Maßstäben, des Klägers in Kiel zu begründen. Vielmehr bestimmt sich der Interessenmittelpunkt des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit als Abgeordneter im Europäischen Parlament in Brüssel. Die berufliche Tätigkeit des Klägers als Abgeordneter bestimmt im Wesentlichen seinen derzeitigen Aufenthaltsort. So unterhält der Kläger ebenfalls eine Wohnung in Brüssel, um seiner parlamentarischen Arbeit nachgehen zu können. Dass der Kläger in Brüssel keine Familie hat, ist insofern für die Entscheidung über den tatsächlichen Interessenmittelpunkt unerheblich.

Selbst wenn man diesen Vortrag für ausreichend erachten würde, wäre der Kläger insofern beweisfällig geblieben. Denn er hat auch auf den Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 keinen Beweis angeboten.

Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Kiel folgt auch nicht aus Art. 17 Abs. 1, 18 EuGVVO. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) EUGVVO bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nr. 5 nach diesem Abschnitt (heißt hier: Art. 18 EuGVVO), wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, Gegenstand des Verfahren sind und wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Kläger hat nicht als Verbraucher den Vertrag mit der Beklagten geschlossen. Der Verbraucherbegriff ist eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen (EuGH, NJW 2018, 1003 Rn. 29).

Bei Verträgen, die sowohl privaten als auch beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen, liegt kein Verbrauchergeschäft vor, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH NJW 05, 653; Mankowski IPRax 05, 503). Vorliegend hat der Kläger die streitgegenständliche F-Seite „X“ im Januar 2019 aus Anlass seiner Kandidatur zur Europawahl 2019 für Wahlkampfzwecke eingerichtet. Die Einrichtung der F-Seite und damit auch die Nutzung des F-Messengers diente hiernach ausschließlich beruflichen Zwecken des Klägers.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt seine Tätigkeit als Abgeordneter auch eine berufliche Tätigkeit dar. Von Art. 17 EuGVVO werden nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur Verträge erfasst, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, EuZW 2022, 1061 Rn. 53, beck-online). Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht danach zu unterscheiden, ob es sich bei der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung handelt. Es ist lediglich zu ermitteln, ob der Vertrag ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen geschlossen worden ist (EuGH, EuZW 2022, 1061 Rn. 54, beck-online). Hierbei sind insbesondere die mit dem Abschluss dieses Vertrags verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen (EuGH, EuZW 2023, 420 Rn. 28).

Diesen Grundsätzen zufolge ist der streitgegenständliche Vertrag ausschließlich im Zusammenhang mit den beruflichen bzw. politischen Interessen des Klägers und seiner Tätigkeit als Abgeordneter abgeschlossen worden. Der Kläger nutzt die F-Seite unstreitig ausschließlich zu diesen beruflichen Zwecken. Auch die Einrichtung der F-Seite erfolgte einzig zu Wahlkampfzwecken im Hinblick auf die Europawahl im Mai 2019.

2. Darüber hinaus ist der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Unterlassungsanträge müssen so konkret gefasst sein, dass bei einer Rechtsverteidigung und der Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 253 ZPO, Rn. 13b).

Dabei genügt die bloße Wiedergabe unbestimmter Tatbestandsmerkmale der verletzten Rechtsnorm in der Regel nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, BGHZ 225, 59-90, Rn. 39, juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügt der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht.

Der Unterlassungsantrag bezieht sich verallgemeinert darauf es zu unterlassen, „den Inhalt und die näheren Umstände von mittels „F-Messenger“ versandten Nachrichten von und an den Kläger zur Suche nach möglicherweise rechtswidrigen Inhalten oder Kontaktaufnahmen automatisiert zu analysieren, zu kontrollieren und an Dritte weiterzugeben“. Dieser Antrag gibt lediglich formelhaft die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 TTDSG in verallgemeinerter Form wieder, ohne dabei konkret auf das begehrte Verbot einzugehen. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2024 (Bl. 325 f. d.A.) klargestellt hat, begehrt er das Unterlassen einer allgemeinen Kontrolle/Analyse und Weitergabe seiner Nachrichten und gerade nicht nur im Hinblick auf kinderpornografische Inhalte (sog. CSAM). Wie eine anderweitige Kontrolle der Beklagten indes aussehen soll, trägt der Kläger nicht vor.

Insoweit genügt der Antrag gerade nicht noch den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies ist wäre dann der Fall, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 12 - Konsumgetreide, mwN; BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, BGHZ 225, 59-90, Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Auch unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers ist nicht ersichtlich, welche Verhaltensweise der Kläger von der Beklagten tatsächlich begehrt.

3. Darüber hinaus fehlt es dem Kläger auch an einem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs (lediglich) soll verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird. Es sollen solche Klagebegehren nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die – gemessen am Zweck des Zivilprozesses – ersichtlich eines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiell-rechtliche Prüfung nicht bedürfen (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 660 Rn. 16).

Vorliegend fehlt es an diesen Voraussetzungen.

Zum einen kann der Kläger seine von ihm aufgeführten Interessen effektiver und schneller durchsetzen, indem er in den Chats manuell die „Ende-zu-Ende“- Verschlüsselung aktiviert (vgl. OLG Hamm, GRUR 2023, 1791 Rn. 217 f.). Eine Kontrolle der Nachrichten auf kinderpornografische Inhalte ist insofern nach dem übereinstimmenden Parteivortrag nicht mehr möglich.

Zum anderen geht es dem Kläger vorliegend nicht um den Schutz seiner Individualinteressen, sondern um die Durchsetzung einer politischen Kampagne. Dies kann indes nicht im Rahmen eines Zivilprozesses verfolgt werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BAG: Arbeitnehmer kann verpflichtet sein eine Weisung des Arbeitgebers per SMS auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen

BAG
Urteil vom 23.08.2023
5 AZR 349/22


Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet sein kann, eine Weisung des Arbeitgebers per SMS auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen

Leitsatz des BAG:
Ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, ist er verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesnetzagentur: Bislang in 2023 Abschaltung von 5.898 Rufnummern die von Betrügern für "Enkeltrick" genutzt werden

Die Bundesnetzagentur hat bislang im Jahr 2023 5.898 Rufnummern abgeschaltet, die von Betrügern für den sogenannten "Enkeltrick" missbraucht werden.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:
Bundesnetzagentur schaltet Rufnummern zu Enkeltrick ab
Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2023 bisher 7.799 Rufnummern abgeschaltet. Allein 5.898 betrafen Fälle des sog. Enkeltricks, bei denen die Kontaktaufnahme per SMS oder Messenger erfolgte.

„Auch nach 20 Jahren hat die Bekämpfung von Rufnummernmissbrauch nichts von ihrer Bedeutung verloren. Immer wieder tauchen neue Szenarien auf und wir gehen konsequent dagegen vor“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Aktuell betreffen über zwei Drittel der von uns abgeschalteten Rufnummern das Enkeltrick-Szenario.“

Enkeltrick als aktueller Schwerpunkt
Unter dem Begriff „Enkeltrick“ werden Fälle zusammengefasst, in denen insbesondere ältere Menschen von angeblichen Verwandten, meistens Enkelkinder und Kinder, oder guten Bekannten kontaktiert werden. Er oder sie schildert eine akute Notsituation, die nur durch eine sofortige Geldüberweisung aufgelöst werden kann. Die Kontaktierten sind planmäßig erschrocken und bereit, alles zu tun, was den vermeintlichen Verwandten aus seiner misslichen Lage befreit. In der aktuellen Konstellation beginnt die Kontaktaufnahme mit „Hallo Papa oder Mama, das ist meine neue Nummer“.

Bei Tricknachrichten richtig verhalten
Betroffene sollten keinesfalls auf entsprechende Kontaktversuche eingehen:

Erhalten Sie eine SMS, in der Sie jemand auffordert, Geld zu überweisen oder persönliche Daten einzugeben, ignorieren Sie die Nachricht.
Geben Sie auf keinen Fall persönliche Informationen wie Namen oder Orte heraus. Jegliche Informationen dieser Art können Betrüger verwenden, um ihre Geschichten glaubwürdiger zu machen.
Verifizieren Sie den Absender. Meldet sich zum Beispiel Ihre Enkelin oder Ihr Enkel oder Ihr Kind mit einer Ihnen unbekannten Nummer, kontaktieren Sie sie persönlich. Erkundigen Sie sich über die Ihnen bekannten bisherigen Rufnummern.
Warnen Sie Ihr Umfeld vor diesen Tricks. Erzählen Sie insbesondere älteren Menschen davon, damit sie vorbereitet sind.


LG Baden-Baden: Verstoß gegen DSGVO durch Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Kommunikationsgeräten von Mitarbeitern - Auskunftsanspruch und Unterlassungsanspruch

LG Baden-Baden
Urteil vom 24.08.2023
3 S 13/23


Das LG Baden-Baden hat entschieden, dass ein gegen die Vorgaben der DSGVO durch Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Kommunikationsgeräten von Mitarbeitern vorliegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Berufung über Klage auf Geltendmachung von Ansprüchen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wegen eigenmächtiger Verarbeitung von Kundendaten auf privatem Account hat Erfolg.

Unternehmen wird zur Auskunft über ihre Mitarbeiter, die Kundendaten privat verarbeitet haben und dazu verurteilt, ihren Mitarbeitern die Verwendung der Daten auf privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen.

Durch Urteil vom 24.08.2023 (Az. 3 S 13/23) hat das Landgericht Baden-Baden ein Unternehmen dazu verurteilt, einer Kundin die Namen ihrer Mitarbeiter zu benennen, die in dem Unternehmen erhobene Kundendaten privat verarbeitet haben. Darüber hinaus ist das Unternehmen dazu verurteilt worden, ihren Mitarbeitern die fortgesetzte Verwendung der personenbezogenen Kundendaten auf ihren privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sehe einen Auskunftsanspruch der Kundin nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO vor, der sich vorliegend auch darauf erstreckte, der klagenden Kundin die Mitarbeiter der Beklagten als Empfänger im Sinne von Art. 4 Ziff. 9 DSGVO zu benennen, denen gegenüber die personenbezogenen Daten der Klägerin offengelegt worden sind und die diese privat verarbeitet haben, etwa weil sie diese auf einem privaten Account eines sozialen Netzwerks genutzt haben. Zwar seien Arbeitnehmer eines für die Datenverarbeitung Verantwortlichen grundsätzlich nicht als Empfänger anzusehen. Dies gelte aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22.06.2023, C-579/21, Rn. 75) nur dann, wenn sie unter der Aufsicht des Verantwortlichen und im Einklang mit seinen Weisungen die Daten verarbeiteten. Demgegenüber habe in dem zu entscheidenden Fall zumindest eine Mitarbeiterin der Beklagten zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fernsehers den Kontakt zu einer Kundin eigenmächtig über ihren privaten Account hergestellt. Da für die Kundin die Nennung der Mitarbeiter erforderlich sei, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu überprüfen und ggf. weitere nach der DSGVO zustehende Ansprüche gegen die Mitarbeiter geltend machen zu können, bestehe vorliegend ein Auskunftsanspruch auf Nennung der Mitarbeiter. Denn eine vorzunehmende Abwägung der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten der Kundin einerseits und der Mitarbeiter andererseits führe im Hinblick darauf, dass die Nutzung der Kundendaten auf privaten Accounts entgegen den Weisungen und den üblichen Gepflogenheiten des Unternehmens eigenmächtig durch die Mitarbeiterin der Beklagten erfolgt sei, dazu, dass das Interesse der Mitarbeiter, anonym zu bleiben, nicht schutzwürdig sei und gegenüber den Interessen der Kundin auf Geltendmachung ihrer Ansprüche nach der DSGVO zurückzustehen habe.

Darüber hinaus stehe der Kundin nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch darauf zu, dass das beklagte Unternehmen ihren Mitarbeitern, die bei der Beklagten erhobene personenbezogene Daten der Klägerin auf privaten Kommunikationsgeräten verwendet haben, die fortgesetzte Verwendung untersage. Die Beklagte sei als mittelbare Handlungsstörerin verantwortlich und verpflichtet, die ihren Weisungen unterliegenden Mitarbeiter der Beklagten dazu anzuhalten, die weisungswidrige fortgesetzte Verwendung der in dem Unternehmen erhobenen personenbezogenen Daten der Kundin zu unterlassen.

Das Landgericht hat die Revision gegen das Urteil vom 24.08.2023 nicht zugelassen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist damit nicht statthaft.

Zum Hintergrund:

Die Kundin hatte im Juni 2022 bei dem beklagten Unternehmen einen Fernseher und eine Wandhalterung erworben. In dem Zusammenhang wurden von ihr der Name und ihre Anschrift erfasst. Wenige Tage darauf gab sie die Wandhalterung wieder zurück, wobei ihr versehentlich der wesentlich höhere Kaufpreis für den Fernseher erstattet wurde.

Als das Versehen in dem Unternehmen bemerkt wurde verfasste eine Mitarbeiterin des Unternehmens über ihren privaten Account eines sozialen Netzwerks noch am gleichen Tag eine Nachricht an die Kundin, mit der sie auf das Versehen aufmerksam machte und um Rückmeldung bat. Darüber hinaus erhielt die Kundin ebenfalls noch an diesem Tag über Instagram eine weitere Nachricht, in der sie aufgefordert wurde, sich deshalb mit dem „Chef“ der Instagram-Nutzerin in Verbindung zu setzen.

Die Kundin hat mit ihrer gegen das Unternehmen gerichteten Klage die Auskunft begehrt, mitzuteilen, an welche Mitarbeiter der Beklagten ihre personenbezogenen Daten herausgegeben oder übermittelt wurden und darüber hinaus beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Mitarbeitern die Nutzung der personenbezogenen Daten der Kundin auf privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen.

Das beklagte Unternehmen ist der Klage entgegen getreten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Auskunftsanspruch bestehe nicht, da Mitarbeiter eines Unternehmens keine „Empfänger“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO, Art. 4 Nr. 9 DSGVO seien. Die begehrte Verurteilung, den Mitarbeiter der Beklagten die Nutzung der personenbezogenen Daten der Kundin auf ihren privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen, sei nicht begründet.

Hiergegen hat sich die Berufung der Klägerin gerichtet, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt hat.

1. Instanz: Amtsgericht Bühl, Urteil vom 21.02.2023 – 3 C 210/22

2. Instanz: Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 24.08.2023 - 3 S 13/23

Einschlägige Vorschriften:

Art. 15 DSGVO:

Abs. 1: Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:



c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen

….

Art. 4 DSGVO:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;



9.. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, …, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. …

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1)

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.



§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2)

Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BAG: Stark beleidigende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in privater WhatsApp-Chatgruppe können außerordentliche Kündigung rechtfertigen

BAG
Urteil vom 24.08.2023
2 AZR 17/23


Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass stark beleidigende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.

Die Pressemitteilung des BAG:
Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe

Sitzungsergebnis
Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise ua. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.

Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes verneint. Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 15 Sa 284/22



Bundestag beschließt Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts - Staatstrojaner und Quellen-TKÜ kommen

Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts in der durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat geänderten Fassung beschlossen und somit für die Einführung von Staatstrojanern und Quellen-TKÜ gestimmt. Es bleibt abzuwarten, ob das umstrittene Gesetz die anstehende Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht übersteht.

Aus dem Entwurf:

A. Problem und Ziel
Die aktuellen Herausforderungen insbesondere im Bereich des internationalen Terrorismus und des Rechtsterrorismus erfordern eine Anpassung der Befugnisse, um die Aufklärung schwerer Bedrohungen für unseren demokratischen Rechtsstaat und die freiheitliche demokratische Grundordnung zu gewährleisten.

B. Lösung
Die Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung im Artikel 10-Gesetz (G 10) werden um eine Regelung der Durchführung als Quellen-TKÜ ergänzt. Zudem werden der personenbezogene Aufklärungsansatz geschärft und die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden mit dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) verbessert. Darüber hinaus werden Anpassungen im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) vorgenommen


BGH: Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 3 - 5 TMG ist Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO - Diensteanbieter gemäß § 14 Abs. 3 TMG sind alle Diensteanbieter gemäß § 2 Satz 1 Nr

BGH
Beschluss vom 24.09.2019
VI ZB 39/18
Brüssel-Ia-VO Art. 1 Abs. 1; DS-GVO Art. 6 Abs. 4; TMG § 14 Abs. 3 - 5


Der BGH hat entschieden, dass Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 3 - 5 TMG Zivilsachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO sind und Diensteanbieter gemäß § 14 Abs. 3 TMG alle Diensteanbieter gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG sind.

Leitsätze des BGH:

a) Bei einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 - 5 TMG handelt es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO.

b) § 14 Abs. 3 - 5 TMG ist eine Rechtsvorschrift, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz des in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO genannten Ziels darstellt, Art. 6 Abs.
4 DS-GVO.

c) Diensteanbieter im Sinne von § 14 Abs. 3 TMG sind alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG.

BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Interview in der Internet World Business mit Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur Ankündigung von WhatsApp den Newsletterversand ab 07.12.2019 zu verbieten

Im Rahmen des Beitrags "Aus für den Newsletter" von Helmut van Rinsum in Heft 13/19, S. 22-23 der Internet World Business ist ein Interview mit Rechtsanwalt Marcus Beckmann erschienen. In dem Beitrag und dem Interview geht es um die Ankündigung on WhatsApp, den Newsletter-Versand über den Messenger ab dem 07.12.2019 zu verbieten.



OLG Frankfurt: Betroffene haben gegen Facebook keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengerdienstes - Gesetzesgrundlage fehlt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 06.09.2018
16 W 27/18


Das OLG Frankfur hat entschieden, dass Betroffene gegen Facebook keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengerdienstes haben. Es fehlt - so das Gericht - an einer entsprechenden Gesetzesgrundlage.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Gesetzesgrundlage für Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengerdienstes an Betroffene

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass ein Betroffener von (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messengerdienst verschickt wurden, keine gerichtliche Erlaubnis verlangen kann, dass ihm Facebook die Nutzerdaten des Versenders mitteilt. Nutzerdaten dürften an Betroffene nach § 14 TMG nur im Zusammenhang mit Inhalten von sozialen Netzwerken herausgegeben werden. Der Messenger diene dagegen dem privaten Austausch.
Die Antragstellerin verlangt von der Beteiligten (Facebook) Auskunft über Nutzerdaten. Facebook betreibt neben der Webseite www.facebook.com auch einen Messenger-Dienst (Messenger). Über diesen Messenger können private Nachrichten an bestimmte Personen oder Gruppen geschickt werden. Die Nutzer müssen dafür nicht bei Facebook angemeldet sein. Alle bei Facebook angemeldeten Nutzer können dagegen über den Messenger angeschrieben werden.

Die Antragstellerin wendet sich gegen kompromittierende Nachrichten, die von drei verschiedenen Nutzerkonten über den Messenger an ihre Freunde und Familienangehörige verschickt wurden. Sie hatte zunächst vergeblich von Facebook die Löschung der Beiträge verlangt. Nunmehr begehrt sie, dass es facebook gerichtlich erlaubt wird, ihr Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer, ihre Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen zu erteilen.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG stellt fest, dass nach der gegenwärtigen Gesetzeslage die begehrte datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Herausgabe der Nutzerdaten an die Antragstellerin deshalb nicht bestehe, da es sich bei dem Messenger um ein Mittel der Individualkommunikation handele. Zwar sei § 14 Abs. 3 TMG auf Facebook anwendbar, soweit es um Kommunikation in seinem sozialen Netzwerk gehe. Der Messenger diene jedoch – vergleichbar mit WhatsApp – dem privaten Austausch.

§ 14 Abs. 3 TMG erfasse gegenwärtig nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben. Dafür spreche sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch der Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung zu § 1 NetzDG heiße es zwar, dass der „oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt(en)“ „Debattenkultur im Netz“ zu begegnen sei. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Individualkommunikation von dem Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen werde. Auch die Verknüpfungsoption des Messengers mit anderen Facebook-Diensten und die Möglichkeit, Nachrichten anonym zu versenden, führe nicht zum Charakter eines sozialen Netzwerks. Zwar erleichtere die Interaktion mit anderen Facebook-Diensten, mit einer Vielzahl von Empfängern ohne großen Aufwand zu kommunizieren. Allein die Möglichkeit, private Nachrichten an einen großen Empfängerkreis zu versenden, führe jedoch nicht zur Annahme eines sozialen Netzwerkes. Ein soziales Netzwerk müsse vielmehr dazu „bestimmt“ sein, „beliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen oder zugänglich zu machen“. Das OLG resümiert insoweit: „Messenger erfüllt eine andere Funktion, nämlich die der privaten Kommunikation“.
§ 14 Abs. 3 TMG verdränge auch als speziellere Regelung die allgemeine datenschutzrechtliche Möglichkeit nach § 24 BDSG, Auskunft über Daten zu erteilen. Bei der Umsetzung der DS-GVO und Anpassung des BDSG sei der Gesetzgeber explizit davon ausgegangen, dass weiterer Anpassungsbedarf bestehe, der gesonderte Gesetzesvorhaben erfordere. Das TMG sei bislang indes nicht novelliert und damit in seiner bestehenden Form anzuwenden.

Es sei allerdings nicht zu verkennen, dass dieses Ergebnis für die Antragstellerin unbefriedigend sei. Betroffenen stehe gegenwärtig kein spezieller datenschutzrechtlicher Anspruch zur Seite; ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach „Treu und Glauben“ sei fraglich. „Insoweit könnte der Gesetzgeber aufgerufen sein, gegebenenfalls ein Auskunftsanspruch entsprechend der Regelung in § 101 UrhG zu kodifizieren“, deutet das OLG abschließend an.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da die Fragen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken bislang höchstrichterlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung seien.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.09.2018, Az. 16 W 27/18
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.04.2018, Az. 2-03 O 430/17)

§ 14 TMG Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
...
(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.

§ 1 NetzDG Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). 2Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. 3Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.
...


LG Frankfurt: NetzDG nicht anwendbar bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen über Facebook-Messenger zwischen nur zwei Personen

LG Frankfurt
Beschluss vom 30.04.2018
2-03 O 430/17


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass das NetzDG bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen über den Facebook-Messenger zwischen nur zwei Personen keine Anwendung findet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, es der Beteiligten gemäß § 14 Abs. 3 TMG zu gestatten, Auskunft über Bestands- und Verkehrsdaten einzelner Nutzer zu erteilen, war zurückzuweisen.

Es fehlt an einem Anspruch auf Gestattung, denn für die hier streitgegenständliche Nutzung der Dienste der Beteiligten ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 NetzDG ("soziale Netzwerke") nicht eröffnet.

1. Die Antragstellerin stützt sich auf § 14 Abs. 3 TMG, der in seiner Neufassung lautet:

"(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist."

§ 1 des dort in Bezug genommenen NetzDG lautet:

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/13013, S. 18 f.) führt zum Anwendungsbereich aus:

"Durch das Abstellen auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie die Klarstellung in Satz 3 wird im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Anbieter von Plattformen, die darauf angelegt sind, dass nur spezifische Inhalte verbreitet werden, nicht unter die Regelungen des NetzDG fallen. Daher fallen z. B. berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele, Verkaufsplattformen nicht in den Anwendungsbereich.

Durch das Streichen des Wortes "auszutauschen" sowie die Klarstellung in Satz 3 wird im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Dienste der Individualkommunikation (z.B. E-Mail- oder Messengerdienste) nicht unter das Gesetz fallen. Dies ergibt sich auch aus dem eingrenzenden Tatbestandsmerkmal des Betreibens von "Plattformen". Denn der Begriff der Plattform verweist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf Kommunikationsräume, wo sich Kommunikation typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet."

2. Die Auslegung des Anwendungsbereichs des NetzDG in § 1 Abs. 1 NetzDG ist unklar und daher auslegungsbedürftig.

a. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich ermitteln, dass das NetzDG bestimmte "Telemediendiensteanbieter" erfassen soll. Es könnte vor diesem Hintergrund bereits fraglich sein, ob das Angebot von Telekommunikationsdiensten, die nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG nicht unter das TMG fallen sollen, überhaupt von der Norm erfasst ist (so Guggenberger, NJW 2017, 2577, 2578). Als solche Telekommunikationsdienste werden nach h.M. auch sogenannte "Over-the-Top"-Dienste wie Messenger (z.B. Skype oder Whatsapp) gezählt (vgl. insoweit OVG Münster, Beschl. v. 26.02.2018 - 13 A 17/16, BeckRS 2018, 3494; VG Köln MMR 2016, 141 [VG Köln 11.11.2015 - 21 K 450/15]; Grünwald/Nüßling, MMR 2016, 91 m.w.N.; Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 26 m.w.N.). Zu beachten ist insoweit jedoch, dass der Gesetzgeber offenkundig davon ausgeht, dass § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG auch auf Messenger Anwendung finden kann, ansonsten hätte es der Ausnahme in § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG nicht bedurft. Daher dürfte - auch nach dem Schutzzweck von § 14 Abs. 3 TMG - der Anwendungsbereich für diese Norm nach § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG bestimmt werden und nicht nach § 11 Abs. 3 TMG. Ansonsten ergäbe die Ausnahme von Individualkommunikation keinen Sinn.

b. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist somit, ob die Ausnahme in § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG auch für die hier streitgegenständlichen Nachrichten gilt, ob also der Facebook "Messenger" ein "soziales Netzwerk" (im Sinne einer "Plattform im Internet, die dazu bestimmt ist, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen") ist, oder aber eine "Plattform, die zur Individualkommunikation dient". Nach der Gesetzesbegründung fallen jedenfalls E-Mail(Plattformen) nicht unter das NetzDG.

Das Bundesamt für Justiz hält bei "Messengerdiensten" den Anwendungsbereich nicht für eröffnet (NetzDG-Bußgeldleitinien, 22.03.2018, Anlage B5, S. 3 f.; vgl. auch https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/NetzDG/Fragen/1.html), ohne jedoch auf die hier zwischen den Parteien aufgeworfenen Abgrenzungsfragen einzugehen.

In der Literatur wird diskutiert, ob unter die Ausnahme nach § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG neben E-Mail- auch Messenger-Dienste wie z.B. Skype und Whatsapp fallen. Die Abgrenzung von Massen- und Individualkommunikation sei keinesfalls eindeutig. Einige der Dienste böten nämlich verschiedene Kommunikationsmöglichkeiten in bzw. mit (großen) Gruppen und damit "Kommunikationsräume" (Spindler/Schmitz-Liesching, a.a.O., § 1 NetzDG Rn. 48; Spindler, K&R 2017, 533, 534; Spindler, GRUR 2018, 365, 367). Teilweise wird vertreten, dass, soweit bei solchen Plattformen eine Unterscheidung sinnvollerweise möglich sei, jedenfalls nur die Komponente der Massenkommunikation dem NetzDG unterfalle (Guggenberger, NJW 2017, 2577, 2578). Demgegenüber wird in der Kritik an der Gesetzesregelung teilweise ganz konkret nicht auf die Plattform an sich, sondern an die jeweilige Kommunikation abgestellt. Große WhatsApp-Gruppen könnten kaum noch als "nicht-öffentlich" bezeichnet werden, während kleine Twittergruppen bzw. "Follower" den sozialen Netzwerken zuzuschlagen sein könnten (Spindler, GRUR 2018, 365, 367; Spindler/Schmitz-Liesching, a.a.O., § 1 NetzDG Rn. 48, 61).

c. Problematisch ist mit Blick auf den Wortlaut der Regelung vorliegend, dass der Gesetzgeber bei der Unterscheidung der sozialen Netzwerke und der Dienste zur Individualkommunikation von "Plattformen" spricht und hierbei davon auszugehen scheint, dass diese Plattformen unproblematisch voneinander zu trennen seien. Dies ist jedoch in der Praxis nicht der Fall. Dies zeigt einerseits die oben angeführte Literatur. Aber auch der hiesige Sachverhalt offenbart, dass die Trennung im Einzelfall kaum möglich ist.

Die Beteiligte zieht sich insoweit darauf zurück, dass ihr "Messenger" eine "separate Plattform" sei. Der Kammer ist jedoch bekannt - und dies ergibt sich auch aus den Hilfestellungen der Beteiligten ("Du kannst Deine Nachrichten auch weiterhin auf der Facebook-Webseite sehen.") -, dass der "Messenger" der Beteiligten auch über die Webseite www.facebook.com genutzt werden kann. Die Funktion der Übersendung von nicht-öffentlichen Nachrichten unter Nutzern der "Plattform Facebook" war bis vor wenigen Jahren vollständig, auch bei der mobilen Nutzung, integriert. Die Beteiligte hat mittlerweile eine Trennung durchgeführt, die nach ihrem Vortrag technisch vollständig sein soll. Da allerdings die Funktionen des "Messenger" auch über die Webseite www.facebook.com genutzt werden können, ist jedenfalls insoweit aus Sicht der Nutzer die Messenger-Funktion auch als ein Teil der "Plattform Facebook" anzusehen. Hieraus folgt, dass im hiesigen Fall die "Plattform Facebook" und die "Plattform Individualkommunikation" gerade nicht trennscharf unterschieden werden können. Dies untermauert auch die Beteiligte, indem sie u.a. den "Messenger" als "Teil des Facebook-Benutzererlebnisses" bezeichnet, während sie andere ihrer Dienste als "unabhängigere Erlebnisse" ansieht (s. https://de-de.facebook.com/help/1561485474074139). Eine "Plattform" im Sinne des NetzDG kann daher sowohl der Definition des "sozialen Netzwerks" unterfallen, weil dort Inhalte mit anderen Nutzern geteilt werden können, als auch gleichzeitig und bestimmungsgemäß Indivualkommunikation ermöglichen. Dementsprechend ist die Bestimmung des Anwendungsbereichs über den Wortlaut "Plattform" in § 1 Abs. 1 S. 1 und 3 NetzDG nicht hilfreich.

d. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 NetzDG im Wege einer "Regel/Ausnahme"-Regelung definiert wird. Um dem Ziel des Gesetzes, einer wirksamen Bekämpfung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten, zu genügen, ist daher nach der Gesetzessystematik der Anwendungsbereich des "sozialen Netzwerks" nach § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG eher weit, die Ausnahme nach § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG tendenziell eher eng zu fassen.

e. Nach Auffassung der Kammer sollen - unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gesichtspunkte sowie Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte der Regelung - durch das NetzDG jedenfalls Tathandlungen wie hier, die nicht öffentlich erfolgt sind, vom Anwendungsbereich des NetzDG nicht erfasst sein. Dies ergibt sich zum einen (indiziell) aus dem Wortlaut, der "Plattformen, die zur Individualkommunikation bestimmt sind", ausnehmen soll. Aus der Gesetzesbegründung des NetzDG und der Gesetzgebungshistorie ergibt sich weiter, dass nur "Kommunikation, [die sich] typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet" nicht in den Anwendungsbereich fallen soll.

Nach der Gesetzesbegründung war Anlass für die Schaffung des NetzDG u.a. eine "Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken" (BT-Drs. 18/12356, S. 11). Die Debattenkultur im Netz sei oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Hassrede und rassistische Hetze könnten jede und jeden aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamieren. Auch "Fake News" sollten bekämpft werden können (BT-Drs. 18/12356, S. 11). Hiervon erfasst sein sollten sowohl der "Austausch von Inhalten mit anderen Nutzern in einer geschlossenen Netzgemeinschaft ("gated community") als auch die Verbreitung von Inhalten in der Öffentlichkeit" (BT-Drs. 18/12356, S. 12).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das NetzDG auch und insbesondere geschaffen wurde, um Inhalte "löschen" zu können, in der Regel binnen 24 Stunden (BT-Drs. 18/12356, S. 12). Auch dies spricht dafür, dass es sich bei den betroffenen, zu löschenden Nachrichten um solche handelt, die an eine bestimmte Öffentlichkeit gerichtet sind. Denn jedenfalls Nachrichten, die nur zwischen zwei Personen im Wege der "Individualkommunikation" ausgetauscht werden, können in der Regel auch vom Empfänger gelöscht werden. Von ihnen geht anschließend - über den ursprünglichen Gehalt hinaus - keine weitere persönlichkeitsrechtsverletzende Wirkung aus. Anders ist dies bei Nachrichten, die vom Betroffenen nicht gelöscht werden können, so dass sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung perpetuiert. Nur für diese besteht daher ein Bedarf an der Löschung.

f. Im vorliegenden Fall geht es um Rechtsverletzungen, die jeweils durch den "Messenger" der Beteiligten nur zwischen jeweils zwei Personen begangen wurden. Eine über dieses Verhältnis von Sender und Empfänger hinausgehende Wirkung, die eine "Öffentlichkeit" im oben dargestellten Sinn begründen würde, ist nicht erkennbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin an der jeweiligen Individualkommunikation nicht beteiligt war.

Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die hier verfahrensgegenständlichen Nachrichten durchaus die übrigen Voraussetzungen insbesondere von § 1 Abs. 3 NetzDG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Strafvorschriften erfüllen können und daher eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin außer Frage stehen dürfte. Es besteht vor diesem Hintergrund für die Antragstellerin durchaus der Bedarf, die Identität der Absender der Nachrichten ermitteln und so gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgehen zu können. Der Gesetzgeber hat sich jedoch offenkundig dazu entschieden, dass in Fällen der Individualkommunikation eine Gestattung der Auskunft nicht verlangt werden kann und so die Möglichkeit des privaten Vorgehens gegen solche Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht ermöglicht bzw. nicht erleichtert werden soll. Der durch solche Äußerungen Betroffene wird daher vom Gesetzgeber (weiterhin) allein auf die Verfolgung durch Einschaltung der Strafbehörden verwiesen (vgl. zur Kritik an § 5 Abs. 2 NetzDG, der die Auskunft der Betreiber von sozialen Netzwerken an Strafverfolungsbehörden regelt, Spindler, K&R 2017, 533, 542).

Nach alledem konnte im Ergebnis offenbleiben, ob Messenger-Dienste wie der der Beteiligten generell oder nur im konkreten Einzelfall vom Anwendungsbereich des NetzDG erfasst sind. Denn jedenfalls die hier betroffenen Kommunikationsvorgänge zwischen lediglich zwei Personen unterfallen dem Anwendungsbereich des NetzDG nicht.

g. Auf die weiteren Fragen, insbesondere, ob die Antragstellerin auch Auskunft über Verkehrsdaten verlangen kann (vgl. insoweit § 15 Abs. 5 S. 4 TMG, der u.a. auf § 14 Abs. 3 TMG verweist) oder ob die der Beteiligten von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Informationen hinreichend zur Erteilung der Auskunft sind, kam es nach alledem nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 4 S. 6 TMG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Saarbrücken: Til Schweiger durfte private Facebook-Nachricht veröffentlichen - Meinungsfreiheit und Informationsinteresse überwiegen Persönlichkeitsrecht in diesem Fall

LG Saarbrücken
Urteil vom 23.11.2017
4 O 328/17


Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass Til Schweiger eine private Facebook-Nachricht veröffentlichen durfte. Zwar verstößt die Veröffentlichung einer privaten Facebook-Nachricht gegen das Persönlichkeitsrecht, im vorliegenden Fall überwiegt - so das Gericht - die Meinungsfreiheit und Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht.

Die Pressemitteilung des LG Saarbrücken:

Landgericht Saarbrücken weist Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Til Schweiger zurück

Im Streit um eine Nachricht auf Facebook zwischen einer Frau aus Sulzbach (Klägerin) und dem Schauspieler Til Schweiger (Beklagter) hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts heute Morgen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte den Beklagten nach der Bundestagswahl in einer privaten Nachricht gefragt, ob er nun Deutschland verlassen werde, nachdem er vor der Bundestagswahl angekündigt haben soll, dass er bei einem Einzug der AfD in den Bundestag Deutschland verlassen wolle. Der Beklagte hatte diese Nachricht über seine Facebook-Seite veröffentlicht. Die Klägerin hatte deshalb Unterlassung begehrt, weil sie ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Dem ist das Landgericht Saarbrücken nicht gefolgt. Das Gericht hält zwar den Vorwurf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts für berechtigt, weil der Inhalt privater Nachrichten unabhängig von dem gewählten Kommunikationsweg grundsätzlich nicht an die Öffentlichkeit weitergegeben werden dürfe. Die Kammer sieht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht allerdings durch das Informationsinteresse und das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin habe sich mit ihrer Äußerung über ein großes soziales Netzwerk an den prominenten Beklagten gewandt, um an einer in der Öffentlichkeit geführten kontroversen Debatte teilzunehmen. Dabei habe sie sich ihrerseits nicht neutral verhalten, sondern Kritik am Beklagten geäußert und sich zudem auf eine Behauptung des Beklagten gestützt, die nicht erwiesen werden konnte. Die Klägerin habe sich deshalb ebenfalls der öffentlichen Diskussion und der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik, etwa durch Kommentare auf Facebook, stellen müssen. Dabei habe der Beklagte auch den Namen der Klägerin veröffentlichen dürfen. Maßgebend hierfür sei, dass die Klägerin ihrerseits vor der Veröffentlichung durch den Beklagten unter Angabe ihres vollständigen Namens an die Öffentlichkeit gegangen sei, nämlich in einem Internet-Forum mit ca. 25.000 Mitgliedern.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht zulässig.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. November 2017 – 4 O 328/17


LG Berlin: WhatsApp muss deutschen Nutzern deutschsprachige AGB zur Verfügung stellen und Impressum nachbessern - vzbv erfolgreich gegen Messengerdienst

LG Berlin
Versäumnisurteil vom 09.05.2014
15 O 44/13
WhatsApp


Das LG Berlin hat im Wege eines Versäumnisurteil entschieden, dass der Messengerdienst WhatsApp seinen deutschen Nutzern auch deutschsprachige AGB zur Verfügung stellen muss. Zudem muss WhatsApp das Impressum nachbessern, da dieses lediglich aus einer Email-Adresse bestand.

Da sich der Messengerdienst gezielt auch an deutsche Nutzer wendet, ist das Urteil wenig überraschend. Es bleibt abzuwarten, ob WhatsApp Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegt.


Der Volltext der Entscheidung:

In dem Rechtsstreit

des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.,

gegen

die WhatsApp Inc., vertreten durch den Chief Executive Off. Jan Boris Koum. 3561 Homestead Road, Santa Clara, CA 95051, Vereinigte Staaten,

hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12-17,10179 Berlin, im schriftlichen Vorverfahren am 9. Mai 2014 durch [...] und für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Chief Executive Offiver, zu unterlassen,

a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Webseite www.whatsapp.com
- den Vertretungsberechtigten der Beklagten,
- die geographische Anschrift, unter der die Beklagte niedergelassen ist,
- einen zweiten Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse,
- das öffentliche Register, in das die Beklagte eingetragen ist sowie die in diesem Register verwendete Kennung
nicht leicht, unmittelbar und ständig verfügbar zu machen
und / oder

b) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte und Dienstleistungen unter http://www.whatsapp.com anzubieten und hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger ist der Dachverband unter anderem der deutschen Verbraucherzentralen und in die Liste nach § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKIaG) eingetragen. Die Beklagte betreibt die Webseite www.whatsapp.com und bietet dort auch für Verbraucher in Deutschland ein Kommunikationsprogramm an. Die Webseite ist, wenn sie von Deutschland aus aufgerufen wird, fast ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst Die Beklagte hält die in dem Urteilstenor zu 1. genannten Informationen auf ihrer Webseite nicht bereit. Allgemeine Geschäftsbedingungen bietet sie dort nur in englischer Sprache an. Auf entsprechende Abmahnungen des Klägers vom 19. Juli 2012 und 9 Oktober 2012 hat die Beklagte nicht reagiert.

Das Gericht hat die Klage nebst Übersetzung förmlich am Sitz der Beklagten zustellen lassen mit dem Ergebnis, dass dort am 23. Juli 2013 die Entgegennahme amtlicher Dokumente verweigert wurde.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte hat keine Verteidigungsabsicht angezeigt.
-
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Es war durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zu entscheiden, § 331 Abs. 3 ZPO. Die Klage gilt als am 23. Juli 2013 wirksam zugestellt. Die Beklagte konnte dies nicht dadurch vereiteln, dass sie sich geweigert hat, die ihr damals angebotene förmliche Zustellung entgegenzunehmen.

Der Kläger kann nach §§ 8 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfangen, dass die Beklagte die hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebenen Informationspflichten erfüllt und ihre unzureichende Anbieterkennzeichnung ergänzt.

Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1, 2 UKlaG hat der Kläger fernen einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, deutschen Verbrauchern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur in englischer Sprache anzubieten. Nach § 305 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen AGB von den Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können. Das ist nicht gewährleistet, wenn Verbraucher in Deutschland, die von dem Anbieter im Übrigen in deutscher Sprache angesprochen werden und von denen - wie hier - nicht überwiegend erwartet werden kann, dass sie AGB in englischer (Rechts-) Sprache ohne Werteres verstehen, die AGB nur in englischer Sprache aufrufen können (vergleiche AG Köln -114 C 22/12 -, Urteil vom 24.- September 2012).

Die Verstöße begründen eine Wiederholungsgefahr. Deren Beseitigung ist nicht erkennbar. Die Beklagte war daher antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung seiner berechtigten Abmahnkosten in Höhe einer angemessenen Pauschale nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO.

Die Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier: