BMJV: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie
Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren vorgelegt.
Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, die gegen eine Person wegen ihrer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess angestrengt werden (sogenannte SLAPP-Verfahren), stellen in der Europäischen Union zwar ein neueres, nach verbreiteter Einschätzung aber zunehmendes Phänomen dar. Ziel der im Mai 2024 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L, 2024/1069, 16.4.2024) ist es daher, den Gerichten wirksame Mittel zum effektiven Schutz gegen solche missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren zur Verfügung zu stellen.
Die Richtlinie (EU) 2024/1069 (sogenannte Anti-SLAPP-Richtlinie) ist bis zum 7. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Gerichten in Zivilverfahren im unionsrechtlichen Sinn verschiedene prozessuale Instrumente zur angemessenen Reaktion auf missbräuchlich angestrengte Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug zu eröffnen. Dazu gehören insbesondere gerichtliche Befugnisse, dem Kläger die Leistung von Prozesskostensicherheit aufzugeben, offensichtlich unbegründete Klagen frühzeitig abzuweisen, den Kläger zu einer weitergehenden Erstattung von Rechtsanwaltskosten des betroffenen Beklagten zu verpflichten und weitergehende Sanktionen oder vergleichbar wirksame Maßnahmen gegen missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten zu ergreifen. Hinzu kommen Vorgaben zur beschleunigten Behandlung betroffener Verfahren, zur Unterstützung betroffener Beklagter durch Dritte sowie zum innerstaatlichen Schutz bei in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union geführten SLAPP-Verfahren.
Der Entwurf dient der Umsetzung dieser Vorgaben. Er steht dabei im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.
B. Lösung
Auch wenn insbesondere die geltenden Kostenregelungen des Zivilverfahrensrechts bereits wesentlich zum effektiven Schutz vor missbräuchlichen Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, macht die Umsetzung der Richtlinie einzelne Anpassungen im Zivilprozessrecht erforderlich. Das betrifft namentlich die Möglichkeit der weitergehenden Kostenerstattung zugunsten betroffener Beklagter, die Ausweitung der Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit sowie Möglichkeiten weitergehender gerichtlicher Sanktionen oder vergleichbar wirksamer Maßnahmen bei missbräuchlich angestrengten Rechtsstreitigkeiten.
Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:
Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, die gegen eine Person wegen ihrer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess angestrengt werden (sogenannte SLAPP-Verfahren), stellen in der Europäischen Union zwar ein neueres, nach verbreiteter Einschätzung aber zunehmendes Phänomen dar. Ziel der im Mai 2024 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L, 2024/1069, 16.4.2024) ist es daher, den Gerichten wirksame Mittel zum effektiven Schutz gegen solche missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren zur Verfügung zu stellen.
Die Richtlinie (EU) 2024/1069 (sogenannte Anti-SLAPP-Richtlinie) ist bis zum 7. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Gerichten in Zivilverfahren im unionsrechtlichen Sinn verschiedene prozessuale Instrumente zur angemessenen Reaktion auf missbräuchlich angestrengte Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug zu eröffnen. Dazu gehören insbesondere gerichtliche Befugnisse, dem Kläger die Leistung von Prozesskostensicherheit aufzugeben, offensichtlich unbegründete Klagen frühzeitig abzuweisen, den Kläger zu einer weitergehenden Erstattung von Rechtsanwaltskosten des betroffenen Beklagten zu verpflichten und weitergehende Sanktionen oder vergleichbar wirksame Maßnahmen gegen missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten zu ergreifen. Hinzu kommen Vorgaben zur beschleunigten Behandlung betroffener Verfahren, zur Unterstützung betroffener Beklagter durch Dritte sowie zum innerstaatlichen Schutz bei in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union geführten SLAPP-Verfahren.
Der Entwurf dient der Umsetzung dieser Vorgaben. Er steht dabei im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.
B. Lösung
Auch wenn insbesondere die geltenden Kostenregelungen des Zivilverfahrensrechts bereits wesentlich zum effektiven Schutz vor missbräuchlichen Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, macht die Umsetzung der Richtlinie einzelne Anpassungen im Zivilprozessrecht erforderlich. Das betrifft namentlich die Möglichkeit der weitergehenden Kostenerstattung zugunsten betroffener Beklagter, die Ausweitung der Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit sowie Möglichkeiten weitergehender gerichtlicher Sanktionen oder vergleichbar wirksamer Maßnahmen bei missbräuchlich angestrengten Rechtsstreitigkeiten.
Den vollständigen Entwurf finden Sie hier: