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EuGH-Generalanwalt: Offensichtliche Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit kann Versagung der Vollstreckbarerklärung in anderem EU-Mitgliedsstaat zur Folge haben

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 08.02.2024
C-633/22
Real Madrid Club de Fútbol u.a. gegen Société Éditrice du Monde SA u.a.


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die offensichtliche Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit die Versagung der Vollstreckbarerklärung in anderem EU-Mitgliedsstaat zur Folge haben kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Erster Generalanwalt Szpunar: Eine offensichtliche Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit kann einen Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung darstellen

Eine Verurteilung zu Schadensersatz, dessen Betrag offensichtlich überhöht sei, führe zu einer abschreckenden Wirkung, die sowohl die journalistische Freiheit als auch die Informationsfreiheit beeinträchtige.

Vor nahezu zehn Jahren wurden die Zeitung Le Monde und einer ihrer Journalisten in Spanien wegen der 2006 erfolgten Veröffentlichung eines Artikels verurteilt, in dem über Verbindungen zwischen dem Fußballverein Real Madrid und Dr. Fuentes berichtet wurde, dem Drahtzieher eines Dopingrings im Radsport. Mit der Entscheidung, dass der Artikel verleumderisch sei und dem Ruf des Vereins schade, ordnete die spanische Justiz eine Strafzahlung in Höhe von 390 000 Euro gegen die Herausgeberin der Zeitung Le Monde und in Höhe von 33 000 gesamtschuldnerisch gegen Letztere und ihren Journalisten an.

Real Madrid beantragte die Vollstreckung dieser spanischen Entscheidungen in Frankreich. 2020 lehnte das Berufungsgericht Paris den Antrag aber unter Verweis auf die Ordre-public-Klausel ab: Die Verurteilung entfalte unter Verletzung der Presse- und der Meinungsäußerungsfreiheit eine abschreckende Wirkung auf Journalisten und Presseorgane in Bezug auf die Beteiligung an der öffentlichen Erörterung für die Allgemeinheit interessanter Themen.

Der mit der Rechtssache befasste französische Kassationsgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Pressefreiheit in der Unionsrechtsordnung ein Grundprinzip darstellt, deren Verletzung einen Rückgriff auf die Ordre-Public-Klausel rechtfertigen kann.

Der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar geht in seinen Schlussanträgen davon aus, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung einer Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beantragt wird, diese Vollstreckung versagen oder aufheben müsse, wenn sie zu einer offensichtlichen Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit führen würde.

Bei einer Verurteilung zu kompensatorischem Schadensersatz ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die Gefahr einer Abschreckungswirkung, die über die Situation der unmittelbar betroffenen Person hinausgehe, die Versagung der Vollstreckbarerklärung rechtfertige, da sie eine offensichtliche und unverhältnismäßige Verletzung der Pressefreiheit in dem in Rede stehenden Mitgliedstaat darstelle. Insoweit stellt er klar, dass der Gesamtbetrag, den eine natürliche Person zu zahlen habe, als offensichtlich überhöht anzusehen sei, wenn diese Person jahrelang kämpfen müsste, um ihn vollständig zu begleichen, oder wenn der Betrag mehreren Dutzend Standardmindestlöhnen im betreffenden Mitgliedstaat entspreche. Was juristische Personen angehe, dürfe die Höhe des Presseunternehmen auferlegten Schadensersatzes nicht geeignet sein, deren finanzielles Gleichgewicht zu gefährden.

Unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat stelle die Pressefreiheit einen wesentlichen Grundsatz der Unionsrechtsordnung dar, dessen offensichtliche Verletzung einen Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung bilden könne. Ein Rückgriff auf die öffentliche Ordnung sei nur in Ausnahmefällen möglich, und zwar dann, wenn bei einer Verurteilung zu kompensatorischen Schadensersatz die Vollstreckung der Entscheidung geeignet sei, im betroffenen Mitgliedstaat eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung dieser Freiheit zu entfalten.


Ergebnis der Schlussanträge:
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) wie folgt zu beantworten:

Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Nr. 1 und Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass

ein Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, die sich auf eine Verurteilung eines Unternehmens, das eine Zeitung herausgibt, und eines Journalisten wegen Schädigung des Rufs eines Sportvereins und eines Mitglieds seines medizinischen Teams durch eine in dieser Zeitung veröffentlichte Information bezieht, eine Vollstreckbarerklärung der Entscheidung versagen oder aufheben muss, wenn deren Vollstreckung zu einer offensichtlichen Verletzung der in Art. 11 der Charta der Grundrechte garantierten Freiheit der Meinungsäußerung führen würde.

Eine solche Verletzung ist zu bejahen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat eine potenziell abschreckende Wirkung in Bezug auf die Beteiligung sowohl der von der Verurteilung betroffenen Personen als auch anderer Presseunternehmen und Journalisten an der Debatte über ein Thema von allgemeinem Interesse hat. Eine potenziell abschreckende Wirkung liegt vor, wenn der Gesamtbetrag, dessen Zahlung gefordert wird, in Anbetracht der Art und der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Person offensichtlich überhöht ist. Im Fall eines Journalisten liegt eine potenziell abschreckende Wirkung insbesondere dann vor, wenn dieser Betrag mehreren Dutzend Standardmindestlöhnen im Vollstreckungsmitgliedstaat entspricht. Im Fall eines Unternehmens, das eine Zeitung herausgibt, ist die potenziell abschreckende Wirkung so zu verstehen, dass das finanzielle Gleichgewicht dieser Zeitung offensichtlich gefährdet ist. Das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats darf die Schwere des Verschuldens und das Ausmaß des Schadens nur berücksichtigen, um festzustellen, ob der Gesamtbetrag einer Verurteilung, obwohl er auf den ersten Blick offensichtlich überhöht scheint, angemessenen ist, um den Auswirkungen der verleumderischen Äußerungen entgegenzuwirken.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Keine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe zwischen Titel eines Fernsehbeitrags und Buchtitel - "Nie wieder keine Ahnung"

OLG Frankfurt
Beschluss vom 11.01.2022
6 W 102/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass mangels Werknähe keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel eines Fernsehbeitrags und einem Buchtitel (hier: "Nie wieder keine Ahnung") besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Verwechslungsgefahr zwischen Fernsehbeitrag und Buch mit dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“

Zwischen dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ für eine Fernsehbeitragsreihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde der TV-Produzentin zurückgewiesen.

Die Parteien streiten über den Titel „Nie wieder keine Ahnung!“. Die Antragstellerin ist eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Sie hatte 2009 - 2011 für ihr Fernsehprogramm eine Beitragsreihe mit der Bezeichnung „Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ produziert. Die Beiträge wurden noch 2021 ausgestrahlt. Die Antragstellerin veröffentlichte zudem eine Titelschutzanzeige für diesen Titel.

Die Antragsgegnerin vertreibt seit Herbst 2021 unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ ein Sachbuch, das sich mit „vermeintlichem Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen“ befasst. Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihren Titelschutzrechten verletzt.

Die von ihr beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung des Titels hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, begründete das OLG. Es fehle an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Der Titel „Nie wieder keine Ahnung“ genieße zwar Werktitelschutz, auch wenn er aufgrund seines beschreibenden Anklangs nur geringe Unterscheidungskraft aufweise. Die sich gegenüberstehenden Werktitel seien auch identisch. Es fehle jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke. Werktitel dienten grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Es müsse die Gefahr bestehen, dass „der Verkehr den einen Titel für den anderen hält“. Wenn unterschiedliche Werke betroffen seien, scheide eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So sei es hier. Es stünden sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit bestehe, sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Betragsreihe der Antragstellerin halten könnte.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 6 W 102/21
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.11.2021, Az. 2-6 O 273/21)

Erläuterungen:
Der durch Gesetz (z.B. das Markengesetz) gewährte Titelschutz knüpft grundsätzlich an das Erscheinen des Werkes an. Eine Titelschutzanzeige führt zur Vorverlagerung dieses Schutzes. Sobald das Werk in branchenüblicher Weise angekündigt wird und in angemessener Frist unter dem Titel danach erscheint, genießt es Schutz bereits mit der Anzeige.



LG München: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5a UWG wenn Schlager-Compilation CD ohne Hinweis Neueinspielungen und nicht die Originalfassungen enthält

LG München
Urteil vom 22.06.2021
33 O 6490/21


Das LG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5a UWG vorliegt, wenn eine Schlager-Compilation CD ohne entsprechenden Hinweis Neueinspielungen und nicht die Originalfassungen der Musikstücke enthält.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

„Hit-Giganten“

Die u.a. auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer das Landgerichts München I hat mit Urteil vom 22.06.2021 eine einstweilige Verfügung bestätigt, in der sie einer Tonträgerherstellerin verboten hatte, eine Schlager-Compilation mit dem Titel: „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ anzubieten (Az. 33 O 6490/21).

Auf dieser Compilation befanden sich auch Aufnahmen, bei denen es sich nicht um die Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung, sondern um danach noch einmal eingespielte Neuaufnahmen der Schlager mit den Künstlern handelte. Dass sich nicht die Originalaufnahmen der Künstler auf der CD befänden, müsse auf der Vorderseite des Covers klar und unmissverständlich erkennbar sein, so die 33. Zivilkammer.

Die Tonträgerherstellerin hatte Ende April 2021 eine Schlager-Compilation, unter dem Namen „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ herausgebracht. Auf dieser CD befanden sich auch Aufnahmen der Stücke „Anita“ von Costa Cordalis, „Er gehört zu mir“ von Marianne Rosenberg und „Ein bisschen Frieden“ von Nicole, allerdings in Form sog. „Re-Recordings“ aus den Jahren 2004 und 2017. Hierauf hatte die Herstellerin auf dem Cover der CD nicht gesondert hingewiesen, was zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Wettbewerberin führte.

Die Tonträgerherstellerin vertrat die Auffassung, eine Irreführung von Verbrauchern liege nicht vor. Schon aufgrund der Tatsache, dass gerade im Hinblick auf Schlagertitel unzählige verschiedene Versionen existierten, erwarte man als Käufer nicht, dass sich auf betreffenden Compilations nur „Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung“ befänden.

Die 33. Zivilkammer folgte dem nicht.

Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem Umstand, dass bestimmte Titel auf einer CD nur in der Fassung einer Neueinspielung enthalten sind, um eine wesentliche Information gem. § 5a Abs. 2 UWG, welche den Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfe. Nach Ansicht der Kammer erwarten potentielle Käufer einer Schlager-Compilation, dass auf dieser diejenigen Aufnahmen enthalten sind, die sie aus dem Radio kennen. Dies sind aber nach Auffassung der Kammer in der Regel Aufnahmen aus der Zeit, in der der betreffende Song erstmals Bekanntheit bei einem breiten Publikum erlangte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



OLG Frankfurt: Gleichlautendes Titelschutzrecht wird nicht durch Verwendung von "Rezepturtipp" als Überschrift einer Rubrik für pharmazeutische Beiträge verletzt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 18.03.2021
6 W 17/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein gleichlautendes Titelschutzrecht durch Verwendung von "Rezepturtipp" als Überschrift einer Rubrik für pharmazeutische Beiträge nicht verletzt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Landgericht hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Rezeptur-Tipp“ bzw. „Rezepturtipp“, wie geschehen auf der Internetseite „d.de“ (Anlage BRP10).

1. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin an der Bezeichnung „Rezepturtipp“ ein Titelschutzrecht nach § 5 Abs. 3 MarkenG beanspruchen kann. Dies ist allerdings zweifelhaft. Die Antragstellerin verwendet die Angabe für einen Newsletter, der die Unterüberschrift „Rezepturtipp der Woche [nebst Datum]“ trägt (Anlage BRP9). Eine isolierte Verwendung des Begriffs „Rezepturtipp“ ist dort nicht feststellbar. Die Bezeichnung genießt auch keinen isolierten Schutz als Titelschlagwort. Zwar neigt der Verkehr dazu, insbesondere längere Werktitel auf ein markantes Zeichen zu verkürzen (vgl. OLG Frankfurt am Main MMR 2001, 696 - weltonline.de; Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 22.3.2006 - 5 U 188/04, Rn 54 - OBELIX). Der Untertitel des Newsletters „Rezepturtipp der Woche“ ist jedoch schon in vollständiger Form hinreichend kurz und prägnant. Es kann nicht angenommen werden, dass der Verkehr zu einer Verkürzung auf den - auch kaum unterscheidungskräftigen - Bestandteil „Rezepturtipp“ tendiert. Soweit die Antragstellerin die Angabe auf ihrer Internetseite als Bezeichnung einer Rubrik isoliert verwendet (Anlage BRP12, 14), liegt keine Benutzung als Werktitel vor. Zwar kann bei periodisch erscheinenden Druckwerken unter Umständen einer bloßen Rubrikbezeichnung Schutz als Werktitel zukommen (vgl. BGH GRUR 2012, 1265, Rn 23 - Stimmt`s?; BGH GRUR 2010, 156 Rn 15 - EILFEL-ZEITUNG). Dies gilt aber in der Regel nicht in gleicher Weise für die Überschriften der Rubriken einer Homepage (Ingerl/Rohnke MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn 76). Sie dienen im Gegensatz zum Domainnamen (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 939, Rn 17 - wetter.de) meist nicht der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, sondern erfüllen nur einen inhaltsgliedernden Zweck. Ihnen kommt daher nicht die Funktion eines Werktitels zu. So liegt es auch im Streitfall. Die Rubriküberschrift „Rezepturtipps“ wird vom Verkehr als Sachangabe aufgefasst.

2. Geht man demgegenüber von einem Titelschutzrecht der Antragstellerin an der Bezeichnung „Rezepturtipp“ aus, fehlt es jedenfalls an einer rechtsverletzenden Benutzung seitens der Antragsgegnerin.

a) Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Werktitel dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert daher eine titelmäßige Verwendung. Es bedarf einer Verwendung zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken (BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 183/07, Rn 37 - WM-Marken; BGH, Urteil vom 31.1.2019 - I ZR 97/17, Rn 61 - Das Omen).

b) Streitgegenstand des Eilantrags ist die Verwendung der Bezeichnung als Überschrift des Beitrags „Rezeptur-Tipp: Atropin-Augentropfen gegen Kurzsichtigkeit“ (Anlage BRP10). In dem Artikel wird auf eine neue standardisierte Vorschrift für die Herstellung der Augentropfen hingewiesen. Der Beitrag wendet sich an Fachkreise im pharmazeutischen Bereich. Dieser Verkehrskreis wird in der Angabe „Rezeptur-Tipp“ allein einen Hinweis auf den Inhalt des Artikels sehen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Es handelt sich um eine glatt beschreibende Sachangabe, die nicht als Titel eines Werks verstanden wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn man entsprechend dem Vortrag in der Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin zahlreiche Beiträge veröffentlicht, die Informationen zu neuen Rezepturen enthalten, und bei denen eine Überschrift mit dem vorangestellten Begriff „Rezeptur-Tipp: …“ verwendet wird (Anlagen BRP 20-30). Es kann nicht angenommen werden, dass es sich hierbei um eine eigene, so bezeichnete Rubrik handelt. Das geht jedenfalls aus den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Anlagen nicht hervor. Vielmehr verwendet die Antragsgegnerin den Begriff in sämtlichen Artikeln in einem rein beschreibenden Sinn. Die Bezeichnung ist überaus naheliegend, um Informationen zu neuen Rezepturen zu bezeichnen.

c) Eine Titelverletzung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Serientitels gegeben. In Ausnahmefällen kommt eine mittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht, wenn durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen älteren Titel der Eindruck eines Serientitels oder geschäftlicher Zusammenhänge erzeugt wird (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering MarkenG, 12. Aufl., § 15 Rn 77). Bei der Verwendung durch die Antragsgegnerin entsteht für die angesprochenen Fachkreise nicht der Eindruck, die Bezeichnung „Rezepturtipp: …“ sei gewissermaßen Teil einer Serie, nämlich des von der Antragstellerin veröffentlichten „Rezepturtipps der Woche“. Der Verkehr erkennt in der als Überschrift eines redaktionellen Beitrags verwendeten Angabe lediglich einen Sachhinweis auf den Inhalt des Artikels.

3. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich darauf, es bestünde die Befürchtung, die Antragsgegnerin könnte dazu übergehen, ihre „Rezepturtipps“ als Titel ihres wöchentlichen Newsletters veröffentlichen. Eine Erstbegehungsgefahr setzt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar bevorsteht. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin eine titelmäßige Verwendung des Begriffs „Rezepturtipps“ für ihren Newsletter plant. Sie ergeben sich insbesondere nicht auf den insoweit in Bezug genommenen Anlagen BRP31, BRP10.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamburg: Titelumschreibung durch Bezugnahme auf elektronisch geführtes Handelsregister möglich

OLG Hamburg
Beschluss vom 16.12.2020
6 W 24/20


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Titelumschreibung durch Bezugnahme auf das elektronisch geführte Handelsregister möglich ist, da es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne von § 727 ZPO handelt.

BGH: Keine Anerkennung einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung die nach englischem Recht im Wege einer privatautonomen Namensänderung erworben wurde - deed poll

BGH
Beschluss vom 09.01.2019
XII ZB 188/17
WRV Art. 109 Abs. 3; GG Art. 123; AEUV Art. 21


Der BGH hat entschieden, dass eine deutschsprachigen Adelsbezeichnung, die nach englischem Recht im Wege einer privatautonomen Namensänderung erworben wurde, in Deutschland nicht anerkannt wird.

Leitsatz des BGH:

Zur Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll") erfolgten privatautonomen Namensänderung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -
juris).

BGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - XII ZB 188/17 - OLG Karlsruhe - AG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Reichweite eines markenrechtlichen Auskunftsanspruchs / Titels - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten

BGH
Beschluss vom 05.03.2015
I ZB 74/14
MarkenG § 19 Abs. 1 und 4


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite eines markenrechtlichen Auskunftsanspruchs / Titels befasst und nochmals betont, dass dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Leitsatz des BGH:

Bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine Auskunftspflicht tituliert, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser kann es gebieten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Waren erstreckt, bezüglich derer der
Auskunftspflichtige auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfügt, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sind.

BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Betreiber des Portals wetter.de hat mangels Verkehrsgeltung keinen Anspruch gegen Anbieter der App "wetter DE"

OLG Köln
Urteil vom 05.09.2014
6 U 205/13


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Betreiber des Portals wetter.de mangels Verkehrsgeltung der an sich beschreibenden Zeichenfolge "wetter.de" keinen Anspruch gegen Anbieter der Handy-App "wetter DE" hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind, können den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie innerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1050 ff, Rn. 23 m.w.N. – Tagesschau). Dabei erscheint es möglich, dass die Verkehrsgeltung bzw. Verkehrsdurchsetzung durch eine Benutzung nur im Internet erreicht werden kann (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rn. 58). Entsprechendes hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend dargetan.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass und warum die Klägerin einen Werktitelschutz kraft Verkehrsgeltung nicht hinreichend dargelegt hat. Die Rechtsprechung hat vor allem bei glatt beschreibenden Angaben wiederholt höhere Zuordnungsgrade als 50 % bis hin zu einer „nahezu einhelligen“ Verkehrsdurchsetzung angenommen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 8 Rn. 342 m.w.N.). Jedenfalls ist nach der auch von der Kammer zitierten Entscheidung „Kinder II“ (BGH GRUR 2007, 1071) ein „deutlich erhöhter Durchsetzungsgrad“ erforderlich. Soweit die Klägerin sich in erster Linie auf die als Anlage K 31 vorgelegte FORSA-Umfrage beruft, belegen die dort ermittelten Bekanntheitswerte den erforderlichen „deutlich erhöhten“ Durchsetzungsgrad unter keinen Umständen. Die offenen und geschlossenen Fragen nach Wetterseiten im Internet haben eine Bekanntheit der Seite „wetter.de“ bei nur 33 % aller Befragten und bei 41 % aller Internetnutzer – d.h. nicht einmal bei 50 % - ergeben. Auch „gestützt“ ergibt sich eine Bekanntheit bei allen Befragten von nur knapp über 50 %, nämlich 56 %. Selbst bei dem engsten Kreis der Internetnutzer ergibt sich eine „gestützte“ Bekanntheit von unter 70 %. Auch kann von einer durch die Umfrage ermittelten Bekanntheit der Bezeichnung „wetter.de“ für eine Wetterseite im Internet nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auch ein entsprechender Werktitel für eine App durchgesetzt wäre.

Soweit die Klägerin mit der Berufung beanstandet, dass das Landgericht nicht hinreichend sämtliche zur Benutzung und Bekanntheit der Apps und Internetbezeichnungen angebotenen Beweise „ausgewertet“ habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die als Anlagen K 32 und K 33 vorgelegten Screenshots zu Trefferlisten über die Beliebtheit von Wetter-Apps rechtfertigen keine Erhöhung der Bekanntheit gegenüber den durch die FORSA-Umfrage ermittelten Werten. Gleiches gilt für die unter Beweis gestellten Werbeaufwendungen in „6- bis 7-stelliger“ Höhe sowie die Testberichte (vgl. Anlagen K 35-K 39). Der unter der Bezeichnung „wetter.de“ verfügbaren Domain bzw. App mag eine gewisse Bekanntheit und Beliebtheit nicht abgesprochen werden. Die einzig durch die Umfrage, nicht jedoch durch die anderen Beweismittel konkretisierten und danach „fassbaren“ Werte rechtfertigen die Feststellung von Verkehrsdurchsetzung aus den genannten Gründen jedoch nicht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Zur Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs "diplomiert" - nicht immer ein irreführender Hinweis auf ein nicht vorhandenes "Diplom"

BGH
Urteil vom 18.09.2013
I ZR 65/12
Diplomierte Trainerin
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Leitsatz des BGH:


Die Verwendung des Begriffs "diplomiert" in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs "Diplom" oder abgekürzt "Dipl." rechnet, weist je nach den Umständen nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil eher auf deren Fehlen hin.

BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 65/12 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte kann auch Tochterunternehmen umfassen - Flexitanks II

BGH
Beschluss vom 25.02.2014
X ZB 2/13
Flexitanks II
ZPO §§ 704, 888

Leitsatz des BGH:

Ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner aufgibt, über die von ihm getätigten Verkäufe bestimmter Gegenstände Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, ist dahin auszulegen, dass sich die Pflicht auch auf Verkäufe durch ein Toch-terunternehmen des Schuldners erstreckt, sofern solche Geschäfte in den Gründen der zu vollstreckenden Entscheidung als von der Auskunftspflicht um-fasst bezeichnet werden.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 2/13 - OLG Celle - LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch Doktortitel ohne Angabe des Fachgebiets - "Heilpraktikerschule Dr. [NAME]" bei Doktortitel in Chemie

OLG Frankfurt
Urteil vom 19.02.2013
6 U 28/12


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann, wenn bei der Angabe eines Doktortitels nicht das Fachgebiet benannt wird. Vorliegend ging es um eine Heilpraktikerschule mit dem Namen "Heilpraktikerschule Dr. [NAME]". Das Gericht vertritt die Ansicht, dass potentielle Kunden davon ausgehen, dass der Betreiber ein Doktor der Medizin ist.
Tatsächlich ist der Inhaber jedoch ein Doktor der Chemie.

BGH: Titelschutz für Bezeichnung einer Kolumne, die nur wenige Absätze umfasst - Stimmt's?

BGH
Urteil vom 22.03.2012
I ZR 102/11
Stimmt's?
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2

Leitsätze des BGH:

a) Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint.

b) Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter anderem die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder auch Bilder) erheblich ist.

BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht zwingend entgegen

BGH
Beschluss vom 21.07.2011
I ZB 93/10
ZPO §§ 727, 750

Leitsätze des BGH:


a) Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.

b) Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt ("beigeschrieben") wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.


BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 - LG Darmstadt - AG Rüsselsheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

LG Hamburg: 15 EURO Schadensersatz pro Titel für das Verbreiten von Musik in Internet-Tauschbörsen

LG Hamburg
Urteil vom 08.10.2010
308 O 710/09
Schadensersatz Filesharing


Das LG Hamburg hat sich mit der Frage befasst, in welcher Höhe dem Rechteinhaber Schadensersatz zusteht, wenn eine Musikstück in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wird. Das Gericht orientiert sich am GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA und kommt zu dem Ergebnis, dass 15 Euro pro Titel angemessen ist.

BGH: Die Führung des in Österreich verliehenen Grades "Master of Science Kieferorthopädie" mit HeilberufsG NRW vereinbar

BGH
Urteil vom 18.03.2010
Master of Science Kieferorthopädie
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4; HeilberufsG NRW §§ 33, 35
Abs. 1


Leitsätze des Gerichts:

1. Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW über die Führung von Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen durch Kammerangehörige sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
2. Die Führung des von einer österreichischen Universität verliehenen Grades "Master of Science Kieferorthopädie" verstößt nicht gegen §§ 33, 35 Abs. 1 HeilberufsG NRW.

BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 172/08 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier