EuGH: Weitreichendes Werbeverbot für Apotheken in Polen unionsrechtswidrig
EuGH
Urteil vom 19.06.2025
C-200/24
Kommission / Polen (Werbung für Apotheken)
Der EuGH hat entschieden, dass das weitreichende Werbeverbot für Apotheken in Polen unionsrechtswidrig ist.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Das in Polen geltende Werbeverbot für Apotheken verstößt gegen Unionsrecht
Ein im Jahr 2012 in Kraft getretenes polnisches Gesetz verbietet die Werbung für Apotheken, Apothekenverkaufsstellen und ihre Tätigkeiten unter Androhung einer Geldbuße. Nach diesem Gesetz dürfen Apotheken der Öffentlichkeit nur eingeschränkte Informationen über ihren Standort und ihre Öffnungszeiten übermitteln.
Da die Europäische Kommission der Auffassung ist, dass dieses Verbot gegen Unionsrecht verstößt, hat sie Polen vor dem Gerichtshof verklagt .
Der Gerichtshof gibt der Klage in vollem Umfang statt und stellt fest, dass Polen gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat.
Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht es nämlich Angehörigen eines reglementierten Berufs wie Apothekern in Polen, kommerzielle Online-Kommunikationen zu nutzen, um ihre Tätigkeiten zu bewerben. Zwar müssen Inhalt und Form derartiger Kommunikationen die Anforderungen bestimmter berufsrechtlicher Regeln erfüllen, doch dürfen diese nicht zu einem allgemeinen und ausnahmslosen Werbeverbot führen, wie es in Polen der Fall ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieses Verbot nur für Apotheker gilt, die in einer Apotheke arbeiten (das sind mehr als zwei Drittel der Apotheker in Polen). Die Richtlinie erlaubt es allen Apothekern, ihre eigene Werbung zu betreiben. Sie darf daher nicht durch Verbote umgangen werden, die nur einige von ihnen oder bestimmte von ihnen ausgeübte Tätigkeiten betreffen.
Das in Rede stehende Verbot beeinträchtigt auch den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit in Bezug auf Werbeformen, die nicht unter die Richtlinie fallen. Dieses Verbot schränkt nämlich die Möglichkeit der Apotheker, insbesondere der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen, ein, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen, die sie ihnen anbieten möchten, zu bewerben. Ebenso erschwert es den Marktzugang für Personen, die eine Apotheke in Polen eröffnen möchten, insbesondere wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.
Polen hat nicht nachgewiesen, dass die Beschränkung dieser beiden Grundfreiheiten durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit, genauer gesagt durch die Bekämpfung der übermäßigen Einnahme von Arzneimitteln und die Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit der Apotheker, gerechtfertigt werden könnte.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 19.06.2025
C-200/24
Kommission / Polen (Werbung für Apotheken)
Der EuGH hat entschieden, dass das weitreichende Werbeverbot für Apotheken in Polen unionsrechtswidrig ist.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Das in Polen geltende Werbeverbot für Apotheken verstößt gegen Unionsrecht
Ein im Jahr 2012 in Kraft getretenes polnisches Gesetz verbietet die Werbung für Apotheken, Apothekenverkaufsstellen und ihre Tätigkeiten unter Androhung einer Geldbuße. Nach diesem Gesetz dürfen Apotheken der Öffentlichkeit nur eingeschränkte Informationen über ihren Standort und ihre Öffnungszeiten übermitteln.
Da die Europäische Kommission der Auffassung ist, dass dieses Verbot gegen Unionsrecht verstößt, hat sie Polen vor dem Gerichtshof verklagt .
Der Gerichtshof gibt der Klage in vollem Umfang statt und stellt fest, dass Polen gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat.
Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht es nämlich Angehörigen eines reglementierten Berufs wie Apothekern in Polen, kommerzielle Online-Kommunikationen zu nutzen, um ihre Tätigkeiten zu bewerben. Zwar müssen Inhalt und Form derartiger Kommunikationen die Anforderungen bestimmter berufsrechtlicher Regeln erfüllen, doch dürfen diese nicht zu einem allgemeinen und ausnahmslosen Werbeverbot führen, wie es in Polen der Fall ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieses Verbot nur für Apotheker gilt, die in einer Apotheke arbeiten (das sind mehr als zwei Drittel der Apotheker in Polen). Die Richtlinie erlaubt es allen Apothekern, ihre eigene Werbung zu betreiben. Sie darf daher nicht durch Verbote umgangen werden, die nur einige von ihnen oder bestimmte von ihnen ausgeübte Tätigkeiten betreffen.
Das in Rede stehende Verbot beeinträchtigt auch den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit in Bezug auf Werbeformen, die nicht unter die Richtlinie fallen. Dieses Verbot schränkt nämlich die Möglichkeit der Apotheker, insbesondere der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen, ein, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen, die sie ihnen anbieten möchten, zu bewerben. Ebenso erschwert es den Marktzugang für Personen, die eine Apotheke in Polen eröffnen möchten, insbesondere wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.
Polen hat nicht nachgewiesen, dass die Beschränkung dieser beiden Grundfreiheiten durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit, genauer gesagt durch die Bekämpfung der übermäßigen Einnahme von Arzneimitteln und die Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit der Apotheker, gerechtfertigt werden könnte.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: