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EuG: Bekanntheit einer Marke wird schrittweise erworben und geht schrittweise verloren - Joyful by nature

EuG
Urteil vom 24.04.2024
T-157/23
Kneipp / EUIPO – Patou (Joyful by nature)


Das EuG hat entschieden, dass die Bekanntheit einer Marke schrittweise erworben wird und schrittweise verloren geht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Unionsmarken: Das Gericht bestätigt, dass die Bekanntheit einer Marke im Allgemeinen schrittweise erworben wird und schrittweise verloren geht

Im November 2019 meldete die Kneipp GmbH (Kneipp), ein deutsches Unternehmen für kosmetische Mittel, beim EUIPO das Wortzeichen „Joyful by nature“ als Unionsmarke an. Die angemeldete Marke erfasste vor allem kosmetische Mittel, Duftkerzen und Marketing-Dienstleistungen. Im Juli 2020 legte das Maison Jean Patou, ein französisches Unternehmen für Luxuswaren (vor allem Mode und Parfüms), Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke ein. Das EUIPO gab dem Widerspruch teilweise statt und stellte fest, dass die Marke „JOY“ in einem wesentlichen Teil der Union große Wertschätzung genieße, die der Inhaber der angemeldeten Marke angesichts der Ähnlichkeit der beiden Marken in unlauterer Weise ausnutzen könnte.

Kneipp hat beim Gericht der Europäischen Union Klage gegen die Entscheidung des EUIPO erhoben.

Das Gericht weist diese Klage ab.

Das Gericht stellt fest, dass die Marke „JOY“ in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, insbesondere in Frankreich, für Parfümeriewaren und Parfüms Wertschätzung genießt. Diese Marke hat in der Vergangenheit einen hohen Bekanntheitsgrad erworben, der, selbst wenn man annähme, dass er über die Jahre abgebaut haben mag, noch zum Zeitpunkt der Anmeldung der angemeldeten Marke vorlag, so dass bis zu diesem Zeitpunkt eine gewisse „Restbekanntheit“ überdauern konnte. Des Weiteren äußert sich das Gericht zur Beweislast für die Bekanntheit und weist darauf hin, dass ein einige Zeit vor oder nach dem Anmeldetag der in Rede stehenden Marke erstelltes Dokument sachdienliche Hinweise enthalten kann, wenn man berücksichtigt, dass die Bekanntheit einer Marke im Allgemeinen schrittweise erworben wird. Es stellt klar, dass die gleichen Erwägungen für den Verlust einer solchen Bekanntheit gelten, die im Allgemeinen ebenfalls schrittweise verloren geht. Da keine konkreten Beweise dafür vorliegen, dass die Bekanntheit, die die ältere Marke im Lauf von vielen Jahren schrittweise erlangt hat, im letzten geprüften Jahr plötzlich verschwunden ist, war die Marke „JOY“ zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bekannt.

Das Gericht bestätigt auch, dass die ältere Marke eine ihre Eintragung rechtfertigende Unterscheidungskraft besitzt, dass sie der angemeldeten Marke ähnlich ist und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Unter diesen Umständen besteht aber die Gefahr, dass der Inhaber der angemeldeten Marke den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen könnte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: "Pablo Escobar" kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden da der Name mit Drogenhandel und Drogenterrorismus assoziiert wird

EuG
Urteil vom 17.04.2024
T-255/23
Escobar / EUIPO (Pablo Escobar)


Das EuG hat entschieden, dass die Wortfolge "Pablo Escobar" nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann, da der Name mit Drogenhandel und Drogenterrorismus assoziiert wird. Die Marke würde daher gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Die Verkehrskreise würden diesen Namen mit Drogenhandel und Drogenterrorismus in Verbindung bringen

Am 30. September 2021 meldete die Gesellschaft Escobar Inc. mit Sitz in Puerto Rico (Vereinigte Staaten) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen Pablo Escobar für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke an.

Der am 1. Dezember 1949 geborene und am 2. Dezember 1993 verstorbene kolumbianische Staatsangehörige Pablo Escobar gilt als Drogenbaron und Drogenterrorist, der das Kartell von Medellín (Kolumbien) gründete, dessen einziger Chef er war.

Das EUIPO wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die Marke gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoße. Es stützte sich dabei auf die Wahrnehmung der spanischen Verkehrskreise, weil diese wegen der Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien Pablo Escobar am besten kennen.

Die Gesellschaft Escobar ficht diese Zurückweisung beim Gericht der Europäischen Union an.

Das Gericht bestätigt die Zurückweisung der Anmeldung der Marke Pablo Escobar.

Nach Ansicht des Gerichts konnte sich das EUIPO bei seiner Beurteilung auf die Wahrnehmung vernünftiger Spanier mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle stützen, die die unteilbaren und universellen Werte teilen, auf die sich die Union gründet (Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit).

Das EUIPO hat zutreffend entschieden, dass diese Personen den Namen von Pablo Escobar mit Drogenhandel und Drogenterrorismus sowie den Verbrechen und dem sich daraus ergebenden Leid in Verbindung bringen würden und nicht mit seinen etwaigen guten Taten zugunsten der Armen in Kolumbien1 . Die Marke würde daher als gegen die in der spanischen Gesellschaft vorherrschenden grundlegenden moralischen Werte und Normen verstoßend wahrgenommen.

Das Gericht fügt hinzu, dass nicht gegen das Grundrecht von Pablo Escobar auf Unschuldsvermutung verstoßen wurde, denn auch wenn er nie strafrechtlich verurteilt wurde , wird er in der spanischen Öffentlichkeit als für zahlreiche Verbrechen verantwortliches Symbol des organisierten Verbrechens wahrgenommen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Düsseldorf: Kein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung wenn Schutzrechtsinhaber auf Rechtsbeständigkeit seines Schutzrechts vertrauen durfte

LG Düsseldorf
Urteil vom 20.02.2024
4c O 6/23


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung besteht, wenn der Schutzrechtsinhaber auf die Rechtsbeständigkeit seines Schutzrechts vertrauen durfte.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Mangels schuldhaftem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht der Klägerin auch keine Schadensersatzforderung aus Deliktsrecht zu, § 823 Abs. 1 BGB.

1. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 28. Juni 2017, nicht jedoch bereits mit dem Schreiben vom 31. Mai 2017, in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten eingegriffen.

Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist im Falle einer Schutzrechtsverwarnung dann anzunehmen, wenn der vermeintlich Berechtigte auf Grundlage eines objektiv unberechtigten gewerblichen Schutzrechtes an den Inhaber des Gewerbebetriebs ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren richtet (BGH NJW-RR 1997, 1404; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 2161; BeckOK BGB/Förster, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 823 Rn. 203; BeckOGK/Spindler, 1.12.2023, BGB § 823 Rn. 223).

a. Gemessen an diesem Maßstab stellt das Schreiben vom 31. Mai 2017 keinen solchen Eingriff dar. Es mangelt bereits an der Geltendmachung eines ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehrens.

Eine Aufforderung zur Unterlassung spricht das Schreiben nicht aus. Vielmehr fordert es den Empfänger zu weiteren Erklärungen auf. So heißt es auf S. 2 des Schreibens: „We should be grateful if you would you [sic!] explain the apparent contradiction in X’s position“. Weiter wird auf S. 3 unter der Überschrift „Way forward“ die Bereitstellung verschiedener, näher spezifizierter Informationen binnen 14 Tagen verlangt.

Die anderweitige Auffassung der Klägerin kann nicht überzeugen. Soweit das Schreiben auf eine Kenntnis des Antrags auf Marktzulassung abstellt, lässt sich den Ausführungen insoweit noch kein eindeutiges Unterlassungsbegehren entnehmen. Gleiches gilt für die von der Klägerin herangezogene Formulierung: „As you are no doubt aware, our clients do not hesitate to enforce their intellectual property rights when they consider it appropriate for them to do so.“ Diese stellt zwar eine allgemeine Klagebereitschaft in den Raum. Gleichwohl ist sie weder auf ein konkretes beanstandetes Produkt noch auf ein bestimmtes Schutzrecht bezogen und enthält zudem die Einschränkung, dass ein gerichtliches Vorgehen im Einzelfall für angemessen gehalten wird, ohne dass für den Empfänger des Schreibens ersichtlich wäre, aufgrund welcher Kriterien dies im vorliegenden Fall beurteilt werden kann. Weiterer Erörterung des Schreibens vom 31. Mai 2017 bedarf es deswegen nicht.

b. Das Schreiben vom 28. Juni 2017 ist dahingegen – wie zwischen den Parteien auch unstreitig – als ein solcher Eingriff einzustufen.

Dieses zweite Schreiben fordert die Beklagte auf, von der Markteinführung von „E“-Generika-Produkten sofort Abstand zu nehmen und stellt im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unmittelbar ein gerichtliches Vorgehen gegen die Beklagte in Aussicht. Die Beklagte hat dieses Unterlassungsbegehren auch auf ihre Inhaberschaft der Europäischen Patente EP X, EPXund EP X gestützt und an die Klägerin als Inhaberin eines entsprechenden auf den Vertrieb von Medikamenten gerichteten Gewerbebetriebs gerichtet.

2. Die mit Schreiben vom 28. Juni 2017 erfolgte Abmahnung ist auch rechtswidrig.

Zwar ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht durch das Vorliegen des Eingriffs als solchem indiziert, sondern muss stets im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung festgestellt werden (BeckOGK/Spindler, 1.12.2023, BGB § 823 Rn. 214; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 370). Indes ist kein legitimes Interesse eines Schutzrechtsinhabers ersichtlich, einem Wettbewerber bei nicht bestehendem Schutzrecht ernsthaft und endgültig zur – nicht geschuldeten – Unterlassung aufzufordern. Damit fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten der Klägerin als zu Unrecht abgemahnter Wettbewerberin aus und die mit Schreiben vom 28. Juni 2017 erfolgte Abmahnung ist rechtswidrig.

3. Die Beklagte hat mit Erteilung der Abmahnung, also dem Schreiben vom 28. Juni 2017, nicht schuldhaft gehandelt.

Verschulden im Rahmen der deliktischen Haftung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus, § 823 Abs. 1 BGB. Bezugspunkt des Vorsatzes sind diejenigen Aspekte, welche die Eigenschaft der Abmahnung als rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen. Vorliegend muss sich der Vorsatz demnach auch auf das spätere rückwirkende Wegfallen desjenigen Schutzrechtes, auf das die Abmahnung gestützt ist, erstrecken. Ein Vorsatz der Beklagten insoweit ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin bereits nicht behauptet. Die Beklagte hat indes hinsichtlich des mangelnden Rechtsbestandes der geltend gemachten Schutzrechte auch nicht fahrlässig gehandelt.

a. Auch fahrlässiges Handeln lässt sich nicht feststellen.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt aber ein (vermeintlicher) Gläubiger nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist (BGHZ 179, 238, 246). Dies würde dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren, da seine Berechtigung nur in einem Rechtsstreit sicher zu klären ist (BGHZ 179, 238, 246; BGH GRUR 2018, 832, 841 – Ballerinaschuh). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger vielmehr regelmäßig schon dann, wenn er sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (BGH GRUR 2018, 832, 841 – Ballerinaschuh; vgl. BGHZ 179, 238, 246; BGH NJW 2011, 1063, 1065; NJW 2008, 1147, 1148). Dies gilt nicht nur hinsichtlich tatsächlicher Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts, sondern auch bei einer unklaren Rechtslage (BGH GRUR 2018, 832, 841 – Ballerinaschuh; NJW 2011, 1063, 1065; Staudinger/Caspers (2019) BGB § 276, Rn. 58). Ein Schutzrechtsinhaber setzt sich deshalb im Falle einer unberechtigten Verwarnung nicht dem Vorwurf schuldhaften Handelns aus, wenn er sich seine Überzeugung durch gewissenhafte Prüfung gebildet oder wenn er sich bei seinem Vorgehen von vernünftigen und billigen Überlegungen hat leiten lassen (BGH GRUR 2018, 832, 841 – Ballerinaschuh).

Art und Umfang der Sorgfaltspflichten desjenigen, der eine Abmahnung ausspricht, werden maßgeblich dadurch bestimmt, inwieweit er auf den Bestand seines Schutzrechtes vertrauen darf. Bei einem geprüften Schutzrecht kann vom Rechtsinhaber keine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt werden, als sie der Erteilungsbehörde möglich war (BGH GRUR 2018, 832, 841 – Ballerinaschuh; GRUR 2006, 432, 433 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II). Konkret hat der Bundesgerichtshof ein Verschulden im Falle der Abmahnung aus einem wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Ergebnis nicht rechtsbeständigen Markenrechts verneint, weil das DPMA dieses absolute Eintragungshindernis im Erteilungsverfahren zu prüfen hatte und der Rechtsinhaber deswegen insoweit von der Rechtsbeständigkeit seines Schutzrechts ausgehen konnte (BGH GRUR 2006, 432, 433 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II). Besondere Umstände mögen dem Abmahner im Einzelfall besondere Sorgfaltspflichten auferlegen (BGH GRUR 2006, 432, 433 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II).

Damit im Einklang stehen die Erwägungen des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2006, 219, 222 – Detektionseinrichtung II), dass jedenfalls ein auf den Bestand des Patentes gestütztes Verhalten nicht stets schuldlos ist, sondern jedenfalls derjenige Patentinhaber, der weitergehende Erkenntnisse über den Stand der Technik als die Erteilungsbehörde hat, aber diese Kenntnisse entgegen § 34 Abs. 7 PatG zurückhält, sowie der Patentinhaber, dem möglicherweise der Schutzfähigkeit entgegenstehendes Material nachträglich bekannt geworden ist und der wusste, dass dieses Material der Schutzfähigkeit des Patents entgegensteht oder der sich diese Erkenntnis in vorwerfbarer Weise verschlossen hat, schuldhaft handeln kann.

Diese Fälle haben gemein, dass der Rechtsinhaber im fraglichen Zeitpunkt gegenüber der Erteilungsbehörde im Erteilungszeitpunkt einen Wissensvorsprung hat. Gerade dieser Wissensvorsprung als besonderer Umstand rechtfertigt es, dem Schutzrechtsinhaber im Einzelfall besondere Sorgfaltspflichten aufzuerlegen (vgl. BGH GRUR 2006, 432, 433 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II).

Ein Festhalten an vorstehendem Verschuldensmaßstab ist auch vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien diskutierten neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.2023 – 2 U 124/22, GRUR-RS 2023, 29941 Rz. 86 ff. – Glatirameracetat) geboten. Das Oberlandesgericht hatte ein fahrlässiges Handeln bereits dann angenommen, wenn der Schutzrechtsinhaber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass ein Widerruf des geltend gemachten Patents möglich ist. Im dortigen Fall war ein Rechtsbestandsverfahren anhängig. Das Oberlandesgericht hat diese Passage nicht zur Begründung einer Haftung herangezogen. Im dort zu entscheidenden Fall ging es vielmehr um eine verschuldensunabhängige Haftung aus § 945 ZPO. Das Oberlandesgericht hat ein entsprechendes Verschulden nur deshalb geprüft und schließlich bejaht, um die Frage einer Europarechtskonformität der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 945 ZPO vor dem Hintergrund der Enforcement-Richtlinie dahinstehenlassen zu können. Um einen solchen Sonderfall geht es hier nicht. Die entsprechenden Erwägungen sind zudem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 11. Januar 2024, Rs. C-473/22 – Mylan AB/Gilead Sciences Finlan Oy u. a.) überholt.

Ein Fahrlässigkeitsmaßstab im deutschen Recht, der einen Vorwurf bereits daran knüpft, dass ein Widerruf des geltend gemachten Patents möglich erscheint, überspannt jedenfalls die an den (vermeintlichen) Rechtsinhaber gestellten Anforderungen und ist abzulehnen. Dieser Maßstab würde auch eine deutliche Verschärfung der bisher in der Rechtsprechung vertretenen Verschuldensmaßstäbe darstellen, die im Ergebnis nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr besteht insbesondere im Patentrecht, etwa aufgrund nachträglich aufgefundenen Standes der Technik, stets die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung in einem Rechtsbestandsverfahren. Damit liefe das Verschuldenserfordernis letztlich in diesen Fällen weitestgehend leer. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger vielmehr entsprechend den zuvor geschilderten Grundsätzen schon dann, wenn er sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel, mithin vertretbar, ist. Ob ihm eine Entscheidung zu seinen Ungunsten möglich erscheint, ist – bei sorgfältig geprüftem und vertretbarem eigenem Rechtsstandpunkt – ohne Belang. Ebenfalls als solches ohne Bedeutung bleibt, ob ein Rechtsbestandsverfahren gegen das erteilte Schutzrecht anhängig ist. Vielmehr ist in der Sache zu differenzieren. Ein im Rahmen des Rechtsbestandsverfahrens gegenüber dem Schutzrechtsinhaber erfolgter Vortrag, etwa hinsichtlich neu aufgefundenem und potentiell schädlichem Stand der Technik, kann ohne weiteres nach den vorstehend geschilderten Grundsätzen neue Pflichten des Rechtsinhabers zur sorgfältigen Prüfung seines Rechtsstandpunktes auslösen, bei deren Verletzung er ab diesem Zeitpunkt fahrlässig hinsichtlich des Rechtsbestandes seines Schutzrechts handelt.

Es bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Ausführungen dazu, ob sich ein Patentinhaber stets auf die rechtliche Einschätzung der Erteilungsbehörde bezüglich der von ihr zu prüfenden Erteilungsvoraussetzungen verlassen darf (in diese Richtung deutet indes BGH GRUR 2006, 432, 433 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II) und im Falle einer nachfolgenden abweichenden Einschätzung – bei nach wie vor gleichem Kenntnisstand des Patentinhabers wie der Erteilungsbehörde im Zeitpunkt der Erteilung – schuldlos hinsichtlich der Fehleinschätzung des Rechtsbestandes seines Schutzrechtes ist. Denn jedenfalls wenn die Erteilungsbehörde sich konkret mit bestimmten Erteilungsvoraussetzungen beschäftigt und diese bejaht hat oder bestimmte Erteilungsvoraussetzungen gerügt wurden und die Erteilung trotzdem erfolgte, darf sich der Rechtsinhaber unter Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf diesen Rechtstandpunkt als vertretbar berufen. Insoweit kann von ihm keine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt werden, als sie der Erteilungsbehörde möglich war.

b. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorgetragenen Anhaltspunkte, dass die Beklagte auf die Rechtsbeständigkeit ihres Schutzrechtes vertrauen durfte.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Erteilungsverfahren des EP X Dritte Einwendungen hinsichtlich der Patentierbarkeit gestützt auf einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 EPÜ erhoben haben. Der Gegenstand des EP X sei nicht unmittelbar und eindeutig in der Stammanmeldung offenbart. Dies betraf – zwischen den Parteien unstreitig – auch Aspekte, die letztlich im Einspruchsverfahren zum Widerruf des erteilten EP X wegen Verstoßes gegen Art. 76 Abs. 1 EPÜ führten.

Nichtsdestotrotz hat in Ansehung dieser Umstände die Erteilungsbehörde das EP X erteilt. Soweit die Klägerin vorträgt, die Einwendungen seien, obgleich Aktenbestandteil, inhaltlich nicht geprüft worden, so gibt es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Hierauf kommt es auch nicht an. Vielmehr darf sich der Schutzrechtsinhaber jedenfalls hinsichtlich im Erteilungsverfahren erhobener Einwände, die eine Erteilung nicht hinderten, auf die Rechtseinschätzung der Erteilungsbehörde verlassen.

Im Erteilungsverfahren der EPX und EP X sind zwar keine vergleichbaren Einwände erhoben worden. Indes sind die EP X, EPX und EP X sämtlich aus derselben Stammanmeldung abgezweigt. Schon mit Blick auf die im Erteilungsverfahren des EP X geltend gemachten Einwendungen konnte und musste die Beklagte damit rechnen, dass sich die Prüfungsabteilung auch hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 1 EPÜ bei den EPX und EP X, die derselben Patentfamilie angehören, mit dem Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung auseinandersetzt, zumal eine Erteilung durch dieselben Personen erfolgte. Die Einwendungen im Erteilungsverfahren des EP X wurden auch zeitlich vor der Erteilung des EPX vorgetragen. Die Entscheidung zur Veröffentlichung des EP X datiert auf den 20. Oktober 2016, die der EPX und EP X jeweils auf den 13. April 2017. Gleiches gilt hinsichtlich des EP X. Die Gründe für den Widerruf sind, wie zwischen den Parteien unstrittig, beim EPX und EP X identisch. Darf die Beklagte als Schutzrechtsinhaberin darauf vertrauen, dass ihre Rechtsauffassung hinsichtlich des EPX– in Übereinstimmung mit der Erteilungslage – durchgreift, so gilt gleiches für sich beim EP X in identischer Weise stellenden Rechtsfragen.

Damit durfte die Beklagte vorliegend in Übereinstimmung mit der von der Erteilungsbehörde zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung auf den Bestand ihrer Schutzrechte vertrauen. Ein Verschulden ist soweit nicht gegeben.

Bestätigt wurde das Vertrauen der Beklagten in ihre Rechtsauffassung im vorliegenden Fall überdies dadurch, dass sie im Zeitpunkt der Abmahnung auch bereits zwei einstweilige Verfügungen mit den streitgegenständlichen Patenten erwirkt hatte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: "berechtigtes Interesse" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen dass die Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht

BGH
Versäumnisurteil vom 22.02.2024
I ZR 217/22
PIERRE CARDIN
MarkenG § 19c


Der BGH hat entschieden, dass der Begriff "berechtigtes Interesse" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass die Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht.

Leitsätze des BGH:
a) Die Vorschrift des § 19c Satz 1 MarkenG gewährt der obsiegenden Partei nicht nur bei Unterlassungsklagen, sondern auch bei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und
Schadensersatzfeststellung einen Anspruch auf Urteilsbekanntmachung.

b) Der Begriff des "berechtigten Interesses" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die der obsiegenden Partei zu Gebote stehende Befugnis zur Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht.

c) In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Zeitablauf seit den markenrechtsverletzenden Handlungen einzustellen, weil Zweck der Urteilsbekanntmachung auch die Beseitigung fortwirkender Störungen ist. Daneben sind weitere Umstände zu berücksichtigen wie die durch den Vertrieb markenrechtsverletzender Ware verursachte Marktverwirrung, Art und Umfang der Verletzung, die öffentlichkeitswirksame Werbung für markenrechtsverletzende Produkte, die Art des Vertriebs, die Bekanntheit der Marke und der Grad des Verschuldens des Verletzers.

d) Da die Veröffentlichung von in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums ergangenen Gerichtsentscheidungen auch das Ziel hat, künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen, sind im Rahmen
einer unionsrechtskonformen Anwendung von § 19c MarkenG auch generalpräventive Aspekte in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen.

BGH, Versäumnisurteil vom 22. Februar 2024 - I ZR 217/22 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Eintragung der Bezeichnung "Halloumi" als geschützte Ursprungsbezeichnung rechtmäßig

EuG
Urteil vom 21.02.2024
T-361/21
Papouis Dairies u. a./ EU-Kommission


Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung der Bezeichnung "Halloumi" als geschützte Ursprungsbezeichnung rechtmäßig war.

Die Pressemitteilung des EuG:
Das Gericht weist eine Klage gegen die Eintragung des Namens „Halloumi“ als geschützte Ursprungsbezeichnung ab

Im April 2021 trug die Europäische Kommission auf Antrag der zyprischen Behörden den Namen „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) ein. Halloumi ist ein zyprischer Käse mit charakteristischem Geruch und Geschmack. Er wird aus Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung aus beiden mit oder ohne Kuhmilch hergestellt. Er hat die Eigenschaft, bei hohen Temperaturen nicht zu schmelzen.

Die Papouis Dairies Ltd, eine zyprische Gesellschaft, sowie andere Personen beantragen beim Gericht der Europäischen Union, die Durchführungsverordnung der Kommission1 über die Eintragung des Namens „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ als g. U. für nichtig zu erklären.

Mit seinem Urteil weist das Gericht diese Klage in vollem Umfang ab.

Es stellt fest, dass die Kommission bei der Prüfung, ob die Eintragung als g. U. im Einklang mit dem Unionsrecht steht, nicht untersuchen muss, ob das im Antrag auf Eintragung beschriebene Verfahren zur Gewinnung des Erzeugnisses einem bereits bestehenden nationalen Erzeugungsstandard entspricht. In jedem Fall steht der Antrag auf Eintragung für Halloumi-Käse nicht im Widerspruch zu dem bereits bestehenden nationalen Erzeugungsstandard, um den es hier geht. Das Gericht stellt fest, dass dieser Standard es nicht ausschließt, dass der Anteil der Ziegen- oder Schafsmilch oder ihrer Mischung in diesem Käse höher ist als der Anteil der Kuhmilch.

Anschließend weist das Gericht das Vorbringen zurück, die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses und seinen geografischen Ursprungsverhältnissen nicht berücksichtigt. Außerdem verwirft das Gericht das Argument, die Kommission habe keine geeignete Analyse des Marktes für die Erzeugung von Halloumi und der Situation der Unternehmen, die dieses Produkt vertreiben, vorgenommen.

Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Nichtigerklärung eines von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens erlassenen Rechtsakts durch ein nationales Gericht nach der Eintragung des Namens zwar die Kommission verpflichtet, die Konsequenzen zu bestimmen, die aus einer derartigen gerichtlichen Nichtigerklärung zu ziehen sind, diese jedoch nicht von Rechts wegen zur Nichtigkeit des Eintragungsaktes der Kommission führt.


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BGH legt EuGH vor: Kann Inhaber einer nationalen Marke verbieten lassen dass Dritter markenverletzende Ware im Ausland besitzt um diese im Schutzland anzubieten

BGH
Beschluss vom 23. Januar 2024
I ZR 205/22
Extreme Durable
Richtlinie (EU) 2015/2436 Art. 10 Abs. 3 Buchst. b


Der BGH hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob der Inhaber einer nationalen Marke verbieten lassen kann, dass ein Dritter markenverletzende Ware im Ausland besitzt, um diese im Schutzland anzubieten.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23. Dezember 2015, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann es der Inhaber einer nationalen Marke gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 verbieten lassen, dass eine Person im Ausland markenverletzende Ware zu dem Zweck besitzt, die Ware im Schutzland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen?

2. Kommt es für den Begriff des Besitzes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 auf eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf markenverletzende Ware an oder reicht die Möglichkeit aus, auf denjenigen einwirken zu können, der den tatsächlichen Zugriff auf diese Ware hat?

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - I ZR 205/22 - OLG Nürnberg

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EuGH: Audi als Inhaber der entsprechenden Unionsmarke kann Nutzung des Audi-Logos oder eines ähnlichen Zeichens für Ersatzteile von Drittanbietern verbieten

EuGH
Urteil vom 25.01.2024
C-334/22 | Audi
Emblemhalterung auf einem Kühlergrill


Der EuGH hat entschieden, dass Audi als Inhaber der entsprechenden Unionsmarke die Nutzung des Audi-Logos oder eines ähnlichen Zeichens für Ersatzteile von Drittanbietern verbieten kann.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a bis c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass der Dritte, der ohne Zustimmung des Automobilherstellers, der Inhaber einer Unionsmarke ist, Ersatzteile, und zwar Kühlergrills für diese Fahrzeuge, einführt und zum Kauf anbietet, die ein Element enthalten, das für die Anbringung des Emblems, das diese Marke wiedergibt, gedacht ist und dessen Form mit dieser Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die eine oder mehrere Funktionen dieser Marke beeinträchtigen kann, was das nationale Gericht prüfen muss.

2. Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist dahin auszulegen, dass er den Automobilhersteller, der Inhaber einer Unionsmarke ist, nicht daran hindert, einem Dritten die Benutzung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für Autoersatzteile, und zwar Kühlergrills, zu verbieten, wenn dieses Zeichen in der Form eines Elements des Kühlergrills besteht, das für die Anbringung des diese Marke wiedergebenden Emblems auf diesem Kühlergrill gedacht ist, ohne dass es insoweit von Bedeutung ist, ob es technisch möglich ist, dieses Emblem auf dem Kühlergrill zu befestigen, ohne das Zeichen auf ihm anzubringen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Unionsmarke: Ein Automobilhersteller kann die Benutzung eines Zeichens, das mit der Marke, deren Inhaber er ist, identisch oder ihr ähnlich ist, für Ersatzteile verbieten

Das gilt dann, wenn das Ersatzteil ein Element enthält, das für die Anbringung des Emblems dieses Herstellers gedacht ist und in seiner Form dieser Marke ähnlich oder mit ihr identisch ist-

Der Automobilhersteller Audi ist Inhaber der folgenden Unionsbildmarke:

[Abbilung]

Sie ist u. a. für Fahrzeuge, Ersatzteile und Autozubehör eingetragen.

Diese Marke wird als Audi-Emblem wiedergegeben und benutzt. Ein polnischer Händler bietet nachgebaute, auf ältere Audi-Fahrzeuge angepasste Kühlergrills zum Kauf an und macht auf seiner Webseite Werbung dafür. Diese Kühlergrills enthalten ein Teil, dessen Form dieser Marke ähnlich oder mit ihr identisch ist und das für die Anbringung des Audi-Emblems gedacht ist.

Audi hat diesen Händler verklagt. Ihm soll verboten werden, nachgebaute Kühlergrills, die ein mit der Marke AUDI identisches oder ihr ähnliches Zeichen enthalten, zu vermarkten. Das mit dieser Klage befasste polnische Gericht möchte wissen, welchen Umfang der Schutz aus dieser Marke hat. Es hat sich an den Gerichtshof gewandt, um zu klären, ob die Vermarktung von Autoersatzteilen wie der in Rede stehenden Kühlergrills nach dem Unionsrecht1 eine „Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr“ darstellt, die die Funktionen der Marke AUDI beeinträchtigen kann. Es fragt sich auch, ob der Inhaber dieser Marke einem Dritten eine solche Benutzung verbieten kann.

In seinem Urteil bejaht der Gerichtshof dies. Er stellt zunächst fest, dass die für Geschmacksmuster vorgesehene Reparaturklausel nicht anwendbar ist . Sodann führt er aus, dass im vorliegenden Fall die Kühlergrills nicht vom Inhaber der Marke AUDI stammen und ohne seine Zustimmung auf den Markt gebracht werden. Das Teil, das für die Anbringung des Audi-Emblems gedacht ist, ist für ihre Vermarktung durch den Dritten in die Kühlergrills integriert. Es ist für das Publikum, das ein solches Ersatzteil kaufen will, sichtbar. Dies könnte einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Ersatzteil und dem Inhaber der Marke AUDI darstellen. Daher kann eine solche Benutzung die Funktionen der Marke, die u. a. darin bestehen, die Herkunft oder die Qualität der Ware zu garantieren, beeinträchtigen.

Der Gerichtshof überlässt es dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob das fragliche Teil des Kühlergrills mit der Marke AUDI identisch oder ihr ähnlich ist und ob der Kühlergrill mit einer oder mehreren Waren, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich ist. Wenn das nationale Gericht der Auffassung ist, dass die Marke AUDI in der Union bekannt ist, muss ihr Inhaber allerdings unter bestimmten Bedingungen verstärkten Schutz genießen. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob die fraglichen Kühlergrills und die Waren, für die diese Marke eingetragen ist, identisch, ähnlich oder verschieden sind.

Der Gerichtshof bestätigt auch, dass das Unionsrecht, wenn die Wahl der Form des Teils, das für die Anbringung des Emblems des Automobilherstellers gedacht ist, von dem Willen geleitet ist, einen Kühlergrill zu vermarkten, der dem Originalkühlergrill so getreu wie möglich ähnelt, das ausschließliche Recht dieses Herstellers und Inhabers der Marke, die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens zu verbieten, nicht beschränkt.


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BGH: Verliert der Löschungsantragsteller im Markenlöschungsverfahren seine Beteiligtenfähigkeit ist der Löschungsantrag als unzulässig zu verwerfen

BGH
Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17
Kaffeekapsel II
MarkenG § 82 Abs. 1, § 89 Abs. 4; ZPO § 50


Der BGH hat entschieden, dass ein Löschungsantrag im Markenlöschungsverfahren als unzulässig zu verwerfen ist, wenn der Löschungsantragsteller seine Beteiligtenfähigkeit verliert.

Leitsätze des BGH:
a) Verliert der Löschungsantragsteller oder derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit, ist der Löschungsantrag beziehungsweise der Schutzentziehungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

b) Ist der angefochtene Beschluss des Bundespatentgerichts aufzuheben, weil der Antragsteller des Verfahrens seine Beteiligtenfähigkeit verloren hat, und ist aus diesem Grund eine Sachentscheidung durch das Bundespatentgericht nicht mehr erforderlich, kann der Bundesgerichtshof von einer Zurückverweisung an das Bundespatentgericht absehen und abschließend selbst entscheiden.

BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Bundespatentgericht

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OLG Köln: Ankerkraut gegen BUTCHER´s by Penny - Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Wortfolge "Beef Booster" und keine wettbewerbswidrige Nachahmung

OLG Köln
Urteil vom 08.09.2023
6 U 39/23


Das OLG Köln hat im Rechtsstreit zwischen Ankerkraut und Penny wegen des Produkts "BUTCHER´s by Penny" entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Wortfolge "Beef Booster" vorliegt. Zudem hat das Gericht auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus Markenrecht zu. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind zwar insoweit erfüllt, als die Klägerin Inhaberin der u.a. für Gewürze und Gewürzmischungen eingetragenen und in Kraft stehenden Wortmarke „Beef Booster“ ist, der trotz der beschreibenden Anklänge eine zumindest geringe Kennzeichnungskraft zukommt, und die Beklagten bei der Trockenmarinade „BEEF BOOSTER“ ein mit der eingetragenen Marke identisches Zeichen für identische Ware verwendet haben. Es fehlt jedoch an der für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung erforderlichen markenmäßigen Verwendung des geschützten Zeichens. Für die Beurteilung der - für einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG stets erforderlichen und unabhängig von der Kennzeichnungskraft der Marke zu prüfenden - markenmäßigen Benutzung kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an, auf die konkrete Aufmachung, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor. Dies trägt die Klägerin selbst in der Berufungsbegründung zutreffend vor. Insoweit kann sie aus Urteilen zu anderen Sachverhalten nichts zu ihren Gunsten herleiten. Weder die von ihr angeführte Entscheidung des OLG München (Urteil vom 17.11.2005, 29 U 1927/05: Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke MEMORY und einem Zeichen mit den Wortbestandteilen EDUCA memory game für Legekartenspiele) noch die Entscheidung des Senats im Verfahren 6 U 203/08 (Urteil vom 20.05.2009: Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Powermoon“ und der Bezeichnung „LED-LENSER V 13 Power Moon" für Beleuchtungsgeräte) sind in tatsächlicher Hinsicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Anders als in den vom OLG München bzw. dem Senat entschiedenen Fällen werden die Marke „BUTCHER´S by PENNY“ und die Bezeichnung „BEEF BOOSTER“ nicht in unmittelbaren Zusammenhang zueinander bzw. als ein Gesamtzeichen verwendet. Die von der Klägerin dafür, dass die Verwendung mehrere Marken zur Kennzeichnung eines Produktes eine weit verbreitete Praxis darstelle, angeführte Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 29.01.2009, 3 U 44/07) hat eine markenmäßige Verwendung von „Yoghurt Gums“ für Fruchtgummi mit Schaumzucker in der konkreten Aufmachung als rein beschreibend verneint. Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall. Aus der maßgeblichen Sicht des informierten Durschnittverbrauchers, die der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, ohne weiteres selbst beurteilen kann, haben die Beklagten „BEEF BOOSTER“ in der angegriffenen Produktausstattung nicht herkunftshinweisend verwendet, sondern zur näheren Beschreibung des Produkts. Die Bezeichnung erfolgt weder an einer Stelle, an der der Verbraucher einen weiteren Herstellerhinweis erwartet, noch in einer Art und Weise, die auf eine markenmäßige Verwendung hindeutet. Die Herstellerangabe „BUTCHERS by Penny“ befindet sich hervorgehoben und als solche eindeutig erkennbar über der Produktangabe „TROCKENMARINADE“. Das angegriffene Zeichen befindet sich getrennt von der prominenten Herstellerangabe unter der ebenfalls groß hervorgehobenen Produktangabe in einem kleinen farbigen Feld. In einem solchen Feld erwartet der Verbraucher keine weitere Herstellerangabe, sondern eine nähere Angabe zur Sorte bzw. dem Verwendungszweck der Trockenmarinade. Dementsprechend fügt sich das angegriffene Zeichen nicht nur in die Produktlinie der Beklagten mit den drei weiteren Sorten-Bezeichnungen „CHICKEN BOOSTER“, „HOT CAJUN“ und „MAJIC DUST“ ein sondern entspricht letztlich auch der Kennzeichnungsgewohnheit der Klägerin selbst, die in einem Farbfeld unter der prominent hervorgehobenen Herstellerangabe „ANKERKRAUT“ die verschiedenen Geschmacksrichtungen bzw. Anwendungsbereiche wie „Rührei Kräuter“, „Chili-Pfeffer Salz“, „Pizza Gewürz“, „Omas Liebling“ pp. anführt er Vortrag der Klägerin, es entspreche den Kennzeichnungsgewohnheiten in der Gewürzmittelbranche, Dachmarken mit Untersorten zu führen, denen unterscheidungskräftige Untermarken/ Zweitmarken zugewiesen seien, ist nicht mit hinreichenden Tatsachen untermauert. Der Verweis auf rund zehn eigene Marken („Bang Boom Bang“, „Mango No. 5“, „Pull that Piggy“, „Smoking Zeus“, „Teufelskerl“, „Cherry Chipotle“, „SPIC KNOCKOUT“, „TERI AKI RUMBLE“, „TONKI-KONG“) sowie die Marken „just egg“ der Just Spice GmbH, „Sweet Tonka Kiss“ der Hartkorn Gewürzmühle GmbH und „Manina D Oro“ der Firma Edo Gewürze genügt für die Feststellung einer allgemeinen Gewohnheit nicht.

Soweit die Klägerin behauptet, ihre Marke erfreue sich so hoher Bekanntheit, dass der Verkehr das Zeichen als Unterscheidungsmittel auffasse, kann nicht festgestellt werden, dass die Klagemarke „Beef Booster“ überhaupt in nennenswertem Umfang für Gewürze / Gewürzmischungen verwendet wird, erst Recht nicht, dass sie eine hohe Bekanntheit genießt. Aus dem unlesbaren Screenshot Bl. 427 eA kann zu Gunsten der Klägerin nichts hergeleitet werden, und ihr Vortrag Bl. 427 f. eA zu 1.370 Kundenrezensionen sowie 300 Verkäufen im letzten Monat ist für Feststellungen zum tatsächlichen Absatz unzureichend. In keinem Fall folgt aus diesen geringen Mengen eine hohe Bekanntheit der Klagemarke.

Im Übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass „Beef Booster“ auch von Mitbewerbern als Geschmacksangabe verwendet wird, nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit dieses Vortrags der Beklagten wird durch die Anlagen Schmitt-Teworte (S-T) 31 und B6 („BEEF BOOSTER“ von BBQ / Aldi Süd), die Anlage B7 (Knorr Beef Booster) und die Anlage B8 (Beef Booster von Hanse & Pepper) belegt. Der Begriff „Booster“ wird im Gewürzbereich allgemein für Fleisch und Geflügel (Anl. B8: „FLEISCH BOOSTER“, „Steak Booster“, „BBQ BOOSTER“; Anl. S-T 9: „CHICKEN BOOSTER“), sonstige Produkte (Anl. B8: „BUTTER BOOSTER“) und sogar isoliert (Anl. B8: „Spice Booster“) verwendet.

2. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 UWG. Die Parteien sind zwar Mitbewerber, die Klägerin also nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UGW klagebefugt, und der Vertrieb der angegriffenen Produkte durch die Beklagten stellt eine geschäftliche Handlung dar, diese ist jedoch mangels Unlauterkeit nicht nach § 3 UWG unzulässig. Keiner der von der Klägerin geltend gemachten Unlauterkeitstatbestände ist erfüllt. Es liegt weder eine unlautere Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG vor noch eine Herkunftstäuschung nach § 5 Abs. 2 UWG a.F. / § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F.

a. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, kann das Anbieten einer Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände – wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produktes – hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (ständige Rechtsprechung, s. zuletzt z.B. BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22 – KERRYGOLD, juris, Tz. 25).

Unter welchen Voraussetzungen wettbewerbliche Eigenart vorliegt, hat das Landgericht ebenfalls bereits zutreffend und umfassend dargelegt. Hierauf kann Bezug genommen werden. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen (BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22 – KERRYGOLD, juris, Tz. 34). Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis der Verbraucher gehören, ohne weiteres selbst feststellen.

Die Produktverpackung der ANKERKRAUT-Traditionslinie ist von wettbewerblicher Eigenart, die aus der Kombination folgender Gestaltungsmerkmale folgt:

- handelsübliches Korkenglas (Gewürzglas), ca. 10 cm hoch, ca. 170 ml. Füllvolumen;

- Korken und Glas verbunden mit einem kreisförmigen Papiersiegel in der Grundfarbe Schwarz, im Durchmesser etwas kleiner als der Korken, mit zwei seitlichen Streifen, die über den Korken und den oberen Glasrand reichen, so dass das Glas nicht geöffnet werden kann, ohne das Siegel sichtbar zu beschädigen;

- rundes Ankerkraut-Logo (Anker mit Zusatz AK) in der Mitte des Papiersiegels auf farbigem Grund; Farbe entsprechend der im unteren Drittel des Etiketts

- rechteckiges Etikett auf der Schauseite, zweifarbig, oberes Drittel Schwarz, unteres Drittel meist Braunrosa;

- Etikett auf der Schauseite im oberen Drittel unter dem silbernen Ankerkraut-Logo beschriftet jeweils in Silber mit groß „ANKERKRAUT“ und darunter klein „GESCHMACKSMANUFAKTUR“, im unteren Drittel beschriftet jeweils in Schwarz in großer Schreibschrift mit der Geschmacksrichtung (z.B. „Bratkartoffel Gewürz“) und darunter in kleiner Druckschrift einer ergänzenden Charakterangabe (z.B. „WÜRZIG UND RUSTIKAL“);

- rechteckiges Etikett auf der Rückseite, überwiegend Schwarz, mit den Pflichtangaben pp. in silberner Druckschrift.

Besonders prägend für die wettbewerbliche Eigenart ist die Gestaltung des Etiketts auf der Schauseite, an dem sich der angesprochene Verbraucher bei Produkten des täglichen Bedarfs - und so auch hier - in erster Linie orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2000, I ZR 225/98 - Vienetta, juris, Tz. 30, 33). Die Verwendung eines Korkenglases für Gewürze ist eine als solche nicht schutzfähige gestalterische Grundidee. Dass ein Korkenglas gegen Öffnen vor dem Verkauf geschützt werden muss, liegt auf der Hand, so dass die Verwendung eines Papiersigels als einfache und preiswerte Lösung ebenfalls nicht monopolisiert werden darf.

Die wettbewerbliche Eigenart der Produktlinie der Klägerin ist von Hause aus als gering zu bewerten. Das zurückhaltend gestaltete Schauseiten-Etikett mit seinen Angaben zu der Herstellerin und dem Produkt hat letztlich einen rein beschreibenden Charakter, ebenso wie das handelsübliche Korkenglas. Solche Gläser werden regelmäßig für Gewürze verwendet. Dies entspricht der Lebenserfahrung und wird durch das von den Beklagten vorgelegte Produktumfeld belegt. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung die Marktrelevanz des Produktumfeldes mit Nichtwissen bestreitet, ist ihr Vortrag als verspätet zurückzuweisen. Die Beklagten hatten bereits in der Klageerwiderung zur Marktbedeutung vorgetragen und insbesondere für die von Aldi, Lidl und der Altenburger Senf- und Feinkost GmbH & Co. (unter Senfonia Premium) veräußerten Produkte konkrete Verkaufszahlen dargelegt. Die Klägerin hat auf die Berufungserwiderung nicht repliziert und ist dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Im Übrigen haben die Beklagten für die von Aldi und Lidl vertriebenen Produkte mit der Berufungserwiderung Belege für erhebliche Verkaufszahlen in Deutschland von insgesamt über 1,5 Mio. Stück im Zeitraum 2020 bis 2022 vorgelegt (s. Anl. B6 für Aldi / BBQ, Anl. B4 für Lidl / Kania; Anl. B5 für Lidl / Grillmeister; das Aldi-Produkt Grillmeister ist ausweislich der Katalogabbildungen Bl. 218 ff. eA außerdem noch im April 2023 veräußert worden). Dass die streitbefangenen Gläser typischerweise für Gewürze verwendet werden, ergibt sich sogar aus dem von der Klägerin selbst angeführten Designpreis red dot award, den sie im Jahr 2014 für das Verpackungskonzept des sich in „klassischen Gewürzgläser(n)“ präsentierenden Sortiments erhalten hat. Dass der Produktausstattung von Hause aus durchschnittliche oder gar überdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zukommt, folgt aus der Verleihung des Designpreises nicht. Die Begründung zur Preisverleihung stellt im Wesentlichen auf den „unverwechselbaren Namen Ankerkraut“ und den deutlichen Bezug zur Hafenmetropole Hamburg mit dem Logo eines Ankers als traditionelles Seefahrersymbol ab.

Mit dem Landgericht kann von einer Steigerung der wettbewerblichen Eigenart aufgrund der Bekanntheit der Marke „Ankerkraut“ durch die Fernsehsendung „Höhle der Löwen“ ausgegangen werden, jedenfalls in Verbindung mit den von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen (Anlagen K6 bis K8), wobei dahinstehen kann, ob die Gutachten methodisch in jeder Hinsicht einwandfrei sind und/oder alleine für eine Feststellung der Steigerung ausreichend wären.

Dahinstehen kann auch, ob die wettbewerbliche Eigenart durch die von der Klägerin im März 2020 bzw. April 2021 ausdrücklich gebilligten Nachahmungen, die durch Lidl unter „Edle Gewürze … Kania“ (s. Anl. S-T 30) und Aldi unter „BBQ“ (s. Anl. S-T 31) vertrieben worden sind, und/oder die ebenfalls von Lidl unter „Grillmeister“ vertriebenen Gewürzmischungen und/oder das von der Klägerin lizensierte Produkt MOESTA

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

wieder verwässert worden ist.

Selbst wenn von einer von Hause aus geringen und durch Verkehrsbekanntheit gesteigerten, mithin durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart ausgegangen würde, wären die allenfalls nachschaffenden Nachahmungen der Beklagten (dazu aa.) nicht zu beanstanden. Bei der nachschaffenden Nachahmung bedarf es nämlich ausgeprägter besonderer Begleitumstände, um von der Unlauterkeit ausgehen zu können (s. Wille in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 61), an denen es hier fehlt (dazu bb. und cc.).

aa. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn das angebotene Produkt nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen von den die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmales des Originalprodukts aufweist. Die sich gegenüberstehenden Produkte müssen ungeachtet kleinerer Abweichungen im Detail im Gesamteindruck einander so ähnlich sein, dass sie vom Verkehr praktisch nicht auseinandergehalten werden können. Eine nachschaffende Nachahmung liegt vor, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild benutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt. Dies ist der Fall, wenn das angebotene Produkt sich dem Originalprodukt in seinen die wettbewerbliche Eigenart begründenden Markmalen erkennbar annähert aber deutlich sichtbare Abweichungen im Gesamteindruck bestehen. Weisen die sich gegenüberstehenden Produkte allein in ihrer abstrakten Grundidee, aber nicht in ihrer diese umsetzenden konkreten Gesamterscheinung Übereinstimmungen auf, ist nicht einmal eine nachschaffende Nachahmung gegeben (s. Wille in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 60 f.).

Im vorliegenden Fall nähern sich die Produktverpackungen der Parteien in erster Linie in der Grundidee der Verwendung eines handelsüblichen Korkenglases mit einer edel wirkenden Aufmachung (Siegel, schwarzes Etikett) an. In der konkreten Umsetzung dieser Grundidee finden sich dagegen so deutliche Unterschiede, dass im Erinnerungseindruck die Konkurrenzprodukte unverwechselbar sind. Insoweit liegt allenfalls eine nachschaffende Nachahmung vor.

Die wettbewerbliche Eigenart der Traditionslinie der Klägerin wird maßgeblich geprägt durch die zweifarbige Gestaltung des Etiketts auf der Schauseite und des Papiersiegels sowie dem bekannten, einprägsamen Namen Ankerkraut und das Ankerkraut-Logo. In diesen Elementen weicht die Produktausstattung der Beklagten deutlich vom Original ab. Die Beklagten verwenden für das Etikett bereits eine andere Grundform mit einer gerundeten Oberkante. Außerdem ist die Grundfarbe des Etiketts und des Siegels ausschließlich Schwarz. Das farbige untere Drittel der Etiketten der Klägerin findet eine allenfalls angedeutete Entsprechung in dem kleinen Farbfeld für die Geschmacksrichtung, wobei das Farbkonzept der Beklagten mit drei verschiedenen Farben für die drei Geschmacksrichtungen nicht dem der Klägerin mit ganz überwiegend einem Farbton entspricht. Die Papiersiegel sind jeweils mit den unverwechselbaren Logos der Parteien beschriftet. Auch die Marken ANKERKRAUT und BUTCHER´S by Penny sind einander in keiner Hinsicht ähnlich. Die Eigenmarke der Beklagten „BUTCHER´S by Penny“ ruft Assoziationen (nur) zum Fleischbereich hervor, das auf die Seefahrt verweisende Zeichen „Ankerkraut“ dagegen Assoziationen zu allen weltweit gehandelten Gewürzen für jedes erdenkliche Gericht. Schließlich fügt sich das angegriffene Design ohne weiteres in das sonstige unter „BUTCHER`S by Penny“ vertrieben Angebot der Beklagten ein. Die Beklagten vertreiben Hamburger-Zubehör (Patties, Brötchen, Fritten, Gewürze, Pommes-Salz), Steaks, Spare Ribs, Würstchen, Saucen etc. unter Verwendung der Grundfarbe Schwarz und des geschwungenen Butcher´s-Emblems mit kleinteiligen Zusätzen und der kleinen Abbildung eines Metzgers. Die entsprechenden typischen Gestaltungen der verschiedenen Produkte des breiten Sortiments folgt aus dem bindenden Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Seite 6 LGU) sowie den von den Beklagten zu Akte gereichten Unterlagen (Präsentation der Eigenmarke und der Produkte 2022, Anl. S-T 5 und S-T 6; Präsentation der Eigenmarke 2023, Anl. B 1). Die Wortmarke „BUTCHER´s by Penny“ ist seit 2017 eingetragen. Ihre aktuelle Verwendung u.a. auf den streitbefangenen Produkten entspricht im Gesamteindruck dem Design, in dem ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Prospekte und Fotos aus dem Jahr 2017 (Anl. B 10 und B 11) bereits seit Jahren die Wort-Bildmarke der Beklagten BUTCHER´S Burger (Anl. B 2) verwendet worden ist.

Die Unterschiede in der Gestaltung treten nicht als geringfügig zurück, sondern führen zu einem abweichenden Gesamteindruck. Die Ausstattung der Klägerin wirkt in ihrer klaren Zweifarbigkeit und dem Bezug zur Seefahrt edel, puristisch und hanseatisch-weltoffen. Der Gesamteindruck der angegriffenen Produkte der Beklagten ist zwar auch hochwertig, dabei aber kleinteilig, bodenständig und westernmäßig-rustikal:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Insgesamt nähern sich die Beklagten dem Produkt der Klägerin nicht dichter an als die von Aldi und Lidl unter „BBQ“ bzw. „Edle Gewürze … Kania“ und „Grillmeister“ vertriebenen Produkte:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

bb. Nach § 4 Nr. 3 lit. a) UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält.

Soll die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung mit dem Argument bejaht werden, die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, dass lizenzvertragliche Verbindungen zwischen dem Hersteller des Originalprodukts und dem Anbieter der Nachahmung bestehen, müssen bei einer deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit einem abweichenden Herstellerkennzeichen - über die Nachahmung hinausgehende - Hinweise vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren. Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden (BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22-KERRYGOLD, juris, Tz. 46).

(1) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist bereits aufgrund der auf den Produkten deutlich aufgebrachten unterschiedlichen Kennzeichen ausgeschlossen. Nicht nur Herstellermarken, auch Handelsmarken/Eigenmarken schließen eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus (vgl. BGH, Urteil vom – Knoblauchwürste, juris, Tz. 14). Der Ansicht der Klägerin, das Zeichen „by Penny“ gehe in der Gesamtgestaltung unter, kann nicht beigetreten werden. Der Zusatz ist unübersehbarer Teil der auf die streitbefangenen Produkte prominent angebrachten Eigenmarke der Beklagten zu 1.

(2) Eine mittelbare Herkunftstäuschung kommt vorliegend insoweit in Betracht, als es sich bei dem Kennzeichen der Beklagten erkennbar um eine Eigenmarke handelt. Bei Eigenmarken ist dem Verkehr bekannt, dass sich dahinter andere Hersteller verbergen können. Insoweit besteht jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit, dass der angesprochenen Verbraucher von lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ausgehen könnte. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Verbraucher könnte die Produkte der Beklagten als neue Produkte der Klägerin oder die Bezeichnung „BUTCHER´S by Penny“ für einer Zweitmarke der Klägerin halten.

Tatsächlich besteht aber auch keine Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung unter dem Gesichtspunkt des Anscheins möglicher lizenz- oder gesellschaftsvertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien. Gegen eine solche Annahme spricht bereits die Tatsache, dass die Klägerin bereits in zwei Fällen den Vertrieb mindestens so deutlicher Nachahmungen ihrer Produktlinie durch große Discounter (Aldi und Lidl) nicht nur toleriert, sondern sogar werbewirksam gutgeheißen hat. Der Verbraucher hat keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Discounter Penny – anders als Aldi und Lidl – in einer vertraglichen Beziehung zur Klägerin steht. Außerdem fügt sich die angegriffene Produktaufmachung unverkennbar in die gesamte „BUTCHER´S by Penny“-Serie der Beklagten ein. Der Verbraucher hat keine Veranlassung, auf die Klägerin als mögliche Herstellerin der Gewürzmischungen zu schließen. Das Renommee und die besondere Unternehmensgeschichte legen eine vertragliche Zusammenarbeit mit Discountern nicht nahe, jedenfalls nicht in der Form, dass die Produkte unauffällig in die Eigenmarke eingegliedert werden. Beim Bestehen lizenz- oder gesellschaftsvertraglicher Beziehungen würde der Verbraucher vielmehr eine werbewirksame eindeutige Bezugnahme auf die Klägerin erwarten. Insgesamt betrachtet hält die angegriffene Produktausstattung einen so deutlichen Abstand zum Originalprodukt der Klägerin, dass unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der wettbewerblichen Eigenart, dem Grad der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Umständen der Vorwurf einer unlauteren Nachahmung nicht begründet ist.

cc. Eine unangemessene Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung nach § 4 Nr. 3 lit. b) UWG liegt nicht vor, auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt der Klägerin einen guten Ruf genießt. Bei durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und einer allenfalls nachschaffenden Nachahmung gelten nach dem Grundsatz der Wechselwirkung relativ hohe Anforderungen an die Feststellung des Unlauterkeitstatbestandes. Besondere Begleitumstände, die hier ohne das Bestehen von Verwechslungsgefahr zu einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung führen könnten, sind nicht dargetan. Der angesprochene Verkehr erkennt die Leistungsergebnisse der Parteien als das, was sie sind, nämlich als Konkurrenzprodukte. Dass / in welcher Hinsicht die Nachahmung im Wesentlichen nicht dieselbe Qualität aufweisen soll wie ihre Gewürzmischungen, hat die Klägerin überdies nicht schlüssig vorgetragen. Soweit die angegriffenen Produkte aufgrund der Verwendung von Korkengläsern, Papiersiegeln und schwarzen Etiketten Assoziationen an das Originalprodukt und insoweit Aufmerksamkeit erwecken mögen, genügt dies für eine Rufübertragung i.S.d. § 3 Nr. 3 lit. b) UWG nicht.

b. Aus § 5 Abs. 2 UWG a.F. / § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F., wonach eine geschäftliche Handlung irreführend und insoweit unlauter sein kann, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft, können im vorliegenden Fall keine weitergehenden Rechte hergeleitet werden als aus § 4 Nr. 3 lit. a) UWG, § 14 MarkenG. Dies sieht auch die Klägerin selbst so. Eine irreführende Produktvermarktung als Sonderfall der Irreführung über die betriebliche Herkunft ist aus den o.a. Gründen nicht feststellbar.


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BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff im Rechtsstreit um das USM Haller Möbelsystem zur Vorabentscheidung vor

BGH
Beschluss vom 21.12.2023
I ZR 96/22


Der BGH hat dem EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff im Rechtsstreit um das USM Haller Möbelsystem zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff
vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks weiter geklärt werden soll.

Sachverhalt:

Die in der Schweiz ansässige Klägerin ist Herstellerin eines von ihr unter der Bezeichnung "USM Haller" seit Jahrzehnten vertriebenen modularen Möbelsystems, bei dem hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. In das Gestell können verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall (sogenannte Tablare) eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und über- oder nebeneinander angebaut werden.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet über ihren Online-Shop Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem an, die in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Original-Komponenten der Klägerin entsprechen. Nachdem sich die Beklagte zunächst - von der Klägerin nicht beanstandet - auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkt hatte, nahm sie in den Jahren 2017/2018 eine Neugestaltung ihres Online-Shops vor, in dem sämtliche Komponenten aufgelistet werden, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind. Die Beklagte bietet ihren Kunden einen Montageservice an, bei dem die gelieferten Einzelteile beim Kunden zu einem vollständigen Möbelstück zusammengefügt werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem USM Haller Möbelsystem handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, jedenfalls aber um ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis. Sie sieht in der Neugestaltung des Online-Shops eine neue Ausrichtung des Geschäftsmodells der Beklagten, die darauf abziele, nicht mehr nur Ersatzteile für das Möbelsystem der Klägerin anzubieten, sondern ein eigenes Möbelsystem herzustellen, anzubieten und zu vertreiben, das mit ihrem Möbelsystem identisch sei.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, den Ersatz von Abmahnkosten und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie stützt ihre Klageanträge in erster Linie auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dagegen urheberrechtliche Ansprüche abgelehnt und lediglich Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zuerkannt.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass es sich bei dem USM Haller Möbelsystem nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handele. Es erfülle nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngeren Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein Werk, weil seine Gestaltungsmerkmale - auch nach dem von ihnen vermittelten Gesamteindruck - nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen seien.

Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche seien aber unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begründet. Das USM Haller Möbelsystem habe wettbewerbliche Eigenart, weil seine Gestaltungsmerkmale nach ihrem Gesamteindruck auf die Klägerin als Herstellerin hinwiesen. Das Angebot der Beklagten sei gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG unlauter, weil es die Abnehmer in vermeidbarer Weise über die betriebliche Herkunft der angebotenen Produkte täusche.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre vom Oberlandesgericht abgewiesenen urheberrechtlichen Ansprüche weiter. Die Beklagten erstreben die vollständige Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung des in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Werks vorgelegt. Die richtige Auslegung ist mit Blick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union zum Aktenzeichen C-580/23 anhängige Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Berufungsgerichts für Patente und Märkte ("Svea hovrätt"), das gleichfalls Fragen zum Werkbegriff aufwirft, nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt.

Zunächst soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob das Berufungsgericht mit Blick auf den für Werke der angewandten Kunst ebenfalls in Betracht kommenden Schutz als Geschmacksmuster oder Design zutreffend von einem Ausnahmecharakter des Urheberrechtsschutzes mit der Folge ausgegangen ist, dass bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freie kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten.

Fraglich ist außerdem, ob bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungsprozess abzustellen ist und er insbesondere die kreativen Entscheidungen bewusst treffen muss oder aber ob es auf einen objektiven Maßstab ankommt.

Ferner ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob bei der Beurteilung der Originalität nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände herangezogen werden können, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 14. Juli 2020 - 14c O 57/19

OLG Düsseldorf - Urteil vom 2. Juni 2022 - 20 U 259/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: (…)

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; (…)

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.


EuG: Dreidimensionale Unionsmarke der LEGO-Figur wird nicht gelöscht - Form nicht durch Art der Ware bestimmt und nicht nur zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich

EuG
Urteil vom 06.12.2023
T‑298/22
BB Services GmbH ./. Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Beteiligt: Lego Juris A/S


Das EuG hat entschieden, dass die dreidimensionale Unionsmarke der LEGO-Figur nicht zu löschen ist. Die Form nicht wird nicht durch die Art der Ware bestimmt und ist auch nicht ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:
Im vorliegenden Fall ist die fragliche Form daher als Unionsmarke schutzfähig, wenn zumindest eines ihrer wesentlichen Merkmale nicht der gattungstypischen Funktion einer Spielzeugfigur oder der gattungstypischen Funktion einer Klemmbausteinfigur innewohnt.

Es ist festzustellen, dass die zylindrische oder „fassartige“ Form des Kopfes der fraglichen Figur weder der gattungstypischen Funktion einer Spielzeugfigur noch der gattungstypischen Funktion einer Klemmbausteinfigur innewohnt. Gleiches gilt für die kurze und rechteckige Form des Halses und die trapezförmige, flache und eckige Form des Körpers sowie für die besondere Form der Arme mit den Händen und der Beine mit den Füßen.

87 Die konkrete Ausgestaltung dieser wesentlichen Merkmale der fraglichen Form ist somit nur ein möglicher Ausdruck der konkreten Anwendung der gattungstypischen Funktion einer Spielzeugfigur oder der einer Klemmbausteinfigur.

Damit ergeben sich die dekorativen und phantasievollen Merkmale, die in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung genannt (siehe oben, Rn. 64 und 78) werden und oben in Rn. 86 aufgeführt sind, aus der für den Entwerfer der Spielzeugfigur oder der Klemmbausteinfigur bestehenden Gestaltungsfreiheit. Obgleich das Vorhandensein von menschlichen Zügen und von Verbindungsstücken aufgrund der Doppelnatur der Ware grundsätzlich erforderlich ist, besteht ein weiter Spielraum bei der Gestaltung dieser Elemente. In Anbetracht der weiten Gestaltungsfreiheit in Bezug auf Klemmbausteinfiguren können diese Merkmale viele andere Formen als die der angegriffenen Marke annehmen.

Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht in Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung zu der Annahme gelangt, dass diese wesentlichen Merkmale in Anbetracht ihrer dekorativen und phantasievollen Natur mit einem grundsätzlich „weite[n] Gestaltungsspielraum“ verfremdet und gestaltet werden können.

Die Behauptung der Klägerin, „[k]ein Merkmal, und schon gar kein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke und auch nicht die angegriffene Marke insgesamt [wiesen] ein über die beschriebene Funktionalität hinaus reichendes dekoratives oder phantasievolles Element auf“, ist insoweit unbegründet und zurückzuweisen. Die oben in Rn. 86 aufgezählten Merkmale stellen nämlich derartige Elemente dar.

Daraus folgt, dass die Klägerin, der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren die Beweislast obliegt (siehe oben, Rn. 26), die Feststellung nicht widerlegt hat, dass zumindest eines der wesentlichen Merkmale der fraglichen Ware nicht der gattungstypischen Funktion einer Spielzeugfigur oder der einer Klemmbausteinfigur innewohnt.

[...]

Zur Funktionalität der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat die Beschwerdekammer in den Rn. 78 bis 81 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass kein einziges Beweismittel die Feststellung zulasse, dass die Form der fraglichen Figur in ihrer Gesamtheit zur Erreichung einer bestimmten technischen Wirkung erforderlich sei. Insbesondere sei nicht bewiesen worden, dass diese Form als solche und in ihrer Gesamtheit erforderlich sei, um die Verbindung der Figur mit ineinandergreifenden Bausteinen zu ermöglichen. Das „Ergebnis“ dieser Form bestehe lediglich darin, der fraglichen Figur menschliche Züge zu verleihen; die Tatsache, dass die fragliche Spielzeugfigur einen Charakter darstelle und in einem geeigneten Spielkontext verwendet werden könne, sei keine „technische Wirkung“. Anders als im Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 88), wo es sich konkret um „Dreidimensionale Puzzles“ der Klasse 28 gehandelt habe, seien im vorliegenden Fall bezüglich „Spiele und Spielzeug“ derselben Klasse keine zusätzlichen Elemente (wie die Drehbarkeit der Einzelheiten sowie unsichtbare Elemente) zu berücksichtigen. Die angefochtene Marke in Form einer Spielzeugfigur weise keinerlei Linien oder Muster auf, die ihre Verbaubarkeit und Modularität im Rahmen des Baukastensystems der Streithelferin klar und eindeutig offenbarten. Mit den von der Klägerin vorgebrachten Beispielen zu verschiedenen Gebrauchseigenschaften der Marke lasse sich weder eine „Modularität“ noch irgendeine technische Wirkung beweisen. Außerdem ergebe sich ausdrücklich aus der deutschen Patentschrift DE 28 36 971 C2 über die Ausgestaltung von Kupplungselementen zum Zwecke des Drehens der Beine der verfahrensgegenständlichen Spielzeugfigur (Anlage BDR 9), dass nicht alle ihre Elemente eine technische Wirkung aufwiesen, sondern nur die Beinteile.

In den Rn. 82 bis 86 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit den „zwei Einschränkungen“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 („ausschließlich“ und „erforderlich“) gebührend berücksichtigt habe, dass jede Warenform bis zu einem gewissen Grad funktional sei und dass es daher unangemessen wäre, die Eintragung einer Warenform als Marke allein mit der Begründung abzulehnen, dass sie funktionale Merkmale aufweise (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48). Die Beschwerdekammer hat das Vorbringen der Klägerin, die Gestaltung der angegriffenen Marke und ihrer Elemente diene „ausschließlich“ der Kompatibilität mit den Bausteinen der Streithelferin, mit dem Verweis darauf zurückgewiesen, dass es anderen Unternehmen erlaubt sei, Spielzeugfiguren mit Löchern zu verkaufen, die zu anderen Klemmbausteinen passten, die jedoch anders – d. h. mit anderer Gestaltung der Beine, Arme, von Rumpf und Kopf – aussähen als die dieser Marke und der darin wiedergegebenen Minifigur. Die Marke verleihe der Streithelferin nämlich nicht das Recht, es Dritten oder ihren Wettbewerbern zu verbieten, Spielzeuge bzw. Klemmbausteinfiguren zu vermarkten, welche zwar mit ihren Baukastensystemen technisch kompatibel seien, aber eine unterschiedliche Form als die eingetragene aufwiesen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72). Die mögliche Kompatibilität einer Spielzeugfigur mit irgendwelchen Bausteinsystemen dürfe sowieso im Sinne des Markenrechts nicht monopolisiert werden. Da die Klägerin ihre Argumente in Bezug auf Spiele und Spielzeug der Klasse 28 ausgeführt habe und sachliche Ausführungen bezüglich der übrigen Waren der Klassen 9 und 25 fehlten, hat die Beschwerdekammer schließlich wieder darauf verwiesen, dass die Gestaltungsfreiheit nicht nur für die fraglichen Waren der Klasse 28 gelte, sondern auch mutatis mutandis für die sonstigen Waren der Klassen 9 und 25. Sie kam daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 nicht vorliegen.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sämtliche sichtbaren Merkmale der Figur (der Kopf, der Körper, die Arme und die Beine), gleichgültig ob wesentlich oder nicht, seien in jeder Beziehung so gestaltet, dass die technische Funktion der Ware, sie mit Klemmbausteinen und anderen Figuren der Streithelferin verbauen zu können, sichergestellt werde.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Formen, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen (siehe oben, Rn. 119).

Auch kann nach der oben in Rn. 120 angeführten Rechtsprechung Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keine Anwendung finden, wenn sich die angegriffene Marke auf die Form einer Ware bezieht, für die ein nicht funktionelles – wie ein dekoratives oder phantasievolles – Element von Bedeutung ist (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72).

Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 kann daher keine Anwendung finden, sobald es mindestens ein wesentliches Merkmal der Form gibt, das nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, so dass die angegriffene Marke nicht „ausschließlich“ aus der Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (siehe oben, Rn. 121 und 122).

Im vorliegenden Fall ist die fragliche Form daher als Unionsmarke schutzfähig, wenn sich zumindest eines ihrer wesentlichen Merkmale nicht unmittelbar aus der technischen Wirkung der Verbaubarkeit oder der Modularität der als Klemmbausteinfigur betrachteten Ware ableitet. Nebenbei sei angemerkt, dass die nicht technischen Wirkungen der als Spielzeugfigur betrachteten Ware für Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ohne Belang sind und kein Hindernis für die Eintragung der angegriffenen Marke darstellen können.

Die zylindrische oder „fassartige“ Form des Kopfes der fraglichen Figur ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus der technischen Wirkung, die Klemmbausteinfigur im modularen Baukastensystem der Streithelferin zusammenzubauen oder ineinanderzustecken. Gleiches gilt für die kurze und rechteckige Form des Halses, die trapezförmige, flache und eckige Form des Körpers sowie für die besondere Form der Arme mit den Händen und der Beine mit den Füßen.

Damit ergeben sich die dekorativen und phantasievollen Merkmale, die in den Rn. 51 bis 54 der angefochtenen Entscheidung genannt werden (siehe oben, Rn. 64 und 78) und oben in Rn. 158 aufgeführt sind, aus der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers der Spielzeugfigur oder Klemmbausteinfigur. Obgleich das Vorhandensein von menschlichen Zügen und Verbindungsstücken aufgrund der Doppelfunktion der Ware grundsätzlich erforderlich ist, besteht ein weiter Spielraum bei der Gestaltung dieser Elemente.

Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht in den Rn. 53 und 84 der angefochtenen Entscheidung der Sache nach angenommen, dass diese wesentlichen Merkmale in Anbetracht ihrer dekorativen und phantasievollen Natur mit einem grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum verfremdet und gestaltet werden können.

Die Behauptung der Klägerin, „[k]ein Merkmal, und schon gar kein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke und auch nicht die angegriffene Marke insgesamt [wiesen] ein über die beschriebene Funktionalität hinaus reichendes dekoratives oder phantasievolles Element auf“, ist insoweit unbegründet und zurückzuweisen. Die oben in Rn. 158 aufgezählten Merkmale stellen nämlich derartige dekorative und phantasievolle Elemente dar.

Auch wenn der mit der Verbaubarkeit und der Modularität verbundene technische Zweck über die (oben in Rn. 146 aufgezählten) wesentlichen Merkmale erreicht wird, gibt es folglich auch andere (oben in Rn. 158 aufgezählte) wesentliche Merkmale, die für die Erreichung eines technischen Zwecks nicht erforderlich sind.

Aus der von der Klägerin in Anlage BDR 9 vorgelegten deutschen Patentschrift DE 28 36 971 C2 lässt sich, wie die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 81 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, kein anderes Ergebnis herleiten. Soweit die Beschwerdekammer festgestellt hat, aus diesem Patent ergebe sich nur für die Beine der Figur eine technische Funktionalität, da sich das Patent nicht auf weitere Merkmale der angegriffenen Marke beziehe, ist zwar davon auszugehen, dass diese Feststellung nicht aus sich heraus verallgemeinert werden kann, um anderen Merkmalen eine technische Funktionalität abzusprechen. Da sich das in Rede stehende Patent lediglich auf die Beine bezieht, erlaubt es streng genommen überhaupt keine Schlussfolgerung für die übrigen Merkmale der fraglichen Form, und zwar weder in die eine noch in die andere Richtung.

Es trifft allerdings zu, dass die deutsche Patentschrift DE 28 36 971 C2 lediglich für die Beine der fraglichen Figur eine technische Wirkung nachweist, nicht aber für die übrigen wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke. Das Patent bezieht sich nämlich auf die Rückseite der Beine und die darin befindlichen Vertiefungen und damit ausschließlich auf dieses wesentliche Merkmal der Marke. Für die gestalterischen Formelemente von Kopf, Körper, Armen und Beinen der Figur ergibt sich aus dem Patent nichts für eine etwaige technische Wirkung.

Die Beurteilung der Beschwerdekammer läuft auch dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegenden Interesse nicht zuwider, zu verhindern, dass das Markenrecht zu einer Monopolisierung von technischen Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware zugunsten eines Unternehmens führt (siehe oben, Rn. 101). Die Beschwerdekammer hat dieses Interesse in Rn. 84 der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß berücksichtigt (siehe oben, Rn. 160). Die angegriffene Marke macht es Wettbewerbern nicht unmöglich, Figuren mit den typischen Merkmalen der fraglichen Spielzeugkategorie auf den Markt zu bringen. Mit ihr kann auch der Vertrieb anders gestalteter Figuren, die mit dem modularen Baukastensystem der Streithelferin kompatibel sind, nicht verhindert werden. Wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen in Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, gibt es für solche Figuren eine weite Gestaltungsfreiheit.

Schließlich ist zur Rüge der Klägerin, die Beschwerdekammer lasse „jede Auseinandersetzung … vermissen“, was ihren Vortrag und die von ihr vorgelegten Beweise betreffe, zunächst darauf zu verweisen, dass sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdekammer dem Standpunkt der Klägerin nicht gefolgt ist, nicht ableiten lässt, dass sie deren Vortrag nicht berücksichtigt oder deren Beweisangebote nicht geprüft hätte. In den Rn. 80 ff. der angefochtenen Entscheidung hat sich die Beschwerdekammer ausdrücklich mit den Ausführungen der Klägerin, den vorgebrachten Beispielen und der deutschen Patentschrift DE 28 36 971 C2 auseinandergesetzt.

Weiterhin ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin zum vorliegenden Klagegrund in Rn. 7 der angefochtenen Entscheidung zusammengefasst und in deren Rn. 38 die von der Klägerin vorgelegten Beweise aufgeführt hat. Folglich wurden dieses Vorbringen und diese Beweise von der Beschwerdekammer bei ihrer Würdigung berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2022, bet-at-home.com Entertainment/EUIPO [bet-at-home], T‑640/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:408, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insoweit ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Dienststellen des EUIPO nicht auf alle von den Parteien vorgebrachten Argumente einzugehen brauchen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Hieraus folgt, dass allein aus der Tatsache, dass eine Beschwerdekammer nicht sämtliche Argumente einer Partei wiedergegeben oder beantwortet hat, nicht geschlossen werden kann, dass diese Beschwerdekammer es abgelehnt hat, sie zu berücksichtigen. Die Begründung kann anders ausgedrückt auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 2022, bet-at-home, T‑640/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:408, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das ist hier der Fall.

Daraus folgt, dass die Klägerin, der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren die Beweislast obliegt (siehe oben, Rn. 26), die Feststellung nicht widerlegt hat, dass zumindest eines der wesentlichen Merkmale der Ware nicht für die Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

In Anbetracht der oben in den Rn. 155 und 156 genannten Grundsätze reicht diese Feststellung aus, um eine Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 auszuschließen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Anspruch auf Freigabe einer vor Entstehung der Namensrechte registrierten Domain wegen unberechtigter Namensanmaßung wenn berechtigtes Interesse des Domaininhabers besteht

BGH
Urteil vom 26.10.2023
I ZR 107/22
energycollect.de
EU-Grundrechtecharta Art. 17; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BGB § 12 Satz 1 Fall 2; MarkenG §§ 5, 14, 15, 49 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Freigabe einer vor Entstehung der Namensrechte registrierten Domain wegen unberechtigter Namensanmaßung besteht, wenn ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung besteht.

Leitsatz des BGH:
Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 - sr.de).

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 107/22 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Keine Eintragung des Übergangs der Unionsmarke "DIEGO MARADONNA" auf Gesellschaft Sattvica mangels Nachweis der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Rechte an der Marke

EuG
Beschluss vom 07.11.2023
T-299/22
Sattvica / EUIPO
Maradona u.a. (DIEGO MARADONA)


Das EuG hat entschieden, dass das EUIPO die Eintragung des Übergangs der Unionsmarke "DIEGO MARADONA" auf die Gesellschaft Sattvica mangels Nachweis der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Rechte an der Marke zu Recht abgelehnt hat.

Die Pressemitteilung des EuG:
Rechtsstreit um die Marke DIEGO MARADONA: Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Entscheidung, mit der das EUIPO es abgelehnt hat, den Übergang der Rechte an dieser Marke auf die argentinische Gesellschaft Sattvica einzutragen

Die zur Stützung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs eingereichten Unterlagen weisen eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke auf diese Gesellschaft nicht nach Sattvica ist eine Gesellschaft mit Sitz in Buenos Aires (Argentinien), die dem ehemaligen Anwalt des Fußballspielers Diego Armando Maradona gehört.

Im Juli 2001 meldete Maradona beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen DIEGO MARADONA als Unionsmarke an. Die Eintragung wurde für mehrere Körperpflege- und Drogeriewaren sowie für Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, einschließlich Sportbekleidung und Sportschuhe, beantragt. Die Anmeldung umfasste auch ein breites und vielfältiges Dienstleistungsspektrum, von Restaurant- und Hoteldienstleistungen bis hin zu Dienstleistungen im Bereich der IT und der Verwertung von Urheberrechten. Die Marke wurde im Januar 2008 eingetragen. Maradona verstarb im November 2020.

Im Januar 2021 beantragte Sattvica beim EUIPO in der Annahme, die Marke sei auf sie übergegangen, diesen Rechtsübergang auf der Grundlage von zwei Dokumenten einzutragen, die Maradona zu ihren Gunsten ausgestellt habe: eine Genehmigung für die geschäftliche Verwertung von Marken vom 26. Dezember 2015 und eine undatierte Ermächtigungsvereinbarung über die Benutzung der Marke. Das EUIPO trug den Rechtsübergang zunächst in das Register ein. Die Erben von Maradona ließen in weiterer Folge die Eintragung des Übergangs der Rechte an der Marke für ungültig erklären.

In einer im März 2022 getroffenen Entscheidung stellte das EUIPO fest, dass Sattvica keine Nachweise eingereicht habe, aus denen sich der Übergang der Rechte an der Marke auf sie ergebe. Sattvica beantragte beim Gericht der Europäischen Union, diese Entscheidung des EUIPO aufzuheben. Das Gericht weist die Klage von Sattvica ab. Es bestätigt die Einschätzung des EUIPO: die von dieser Gesellschaft vorgelegten Unterlagen weisen formal keine rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke auf sie im Rahmen eines von beiden Parteien (Sattvica und Maradona) unterzeichneten Vertrags nach. Da Maradona vor Stellung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs zudem verstarb, konnte Sattvica die festgestellten Mängel nicht beheben. Sie war auch nicht in der Lage, andere Nachweise vorzulegen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Keine Eintragung als Geruchsmarke mangels Bestimmtheit - Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten auf Golfbällen

BPatG
Beschluss vom 29.09.2023
29 W (pat) 515/21


Das BPatG hat entschieden, dass der Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten auf Golfbällen mangels hinreichender Bestimmtheit nicht als Geruchsmarke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
B. Der Eintragung des angemeldeten sonstigen Zeichens „Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen“ (richtig: Calluna vulgaris) mit der vorgenannten Beschreibung stehen die Anforderungen an die Darstellbarkeit gem. §§ 3, 8 Abs. 1, 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen. Der Gegenstand des Markenschutzes kann durch die Behörden und das Publikum nicht klar und eindeutig bestimmt werden.

1. Weder § 3 Abs. 1 MarkenG noch Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (MarkenRL) erwähnen Geruchsmarken ausdrücklich. Zeicheneigenschaft und abstrakte Unterscheidungseignung dürften diesen nicht abzusprechen sein. Auch wenn mitunter im Geruch eine weitgehend subjektiv geprägte Sinneswahrnehmung
gesehen wird, ist die grundsätzliche Eignung eines Geruchs, im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen als Zeichen wahrgenommen zu werden, zu bejahen (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 3 Rn. 75; Kur in BeckOK MarkenR, 34. Ed. 01.07.2023, MarkenG § 3 Rn. 16).
[...]
a. Die Angabe einer chemischen Formel zur Definition der den betreffenden Geruch aufweisenden Substanz genügt dem ebenso wenig wie die Wiedergabe von Gerüchen im Wege der Gaschromatographie. Zudem gibt es keine allgemein anerkannte internationale Klassifikation von Düften, die – vergleichbar den Klassifizierungssystemen für Farben – eine hinreichend objektive und präzise Bezeichnung erlauben würde. Auch die Hinterlegung einer Geruchsprobe führt daher nicht zur Darstellbarkeit, da ihr die erforderliche Stabilität und Dauerhaftigkeit fehlt. Ebenfalls unzureichend ist die Darstellung eines Geruchs in Form eines nur für Fachleute der Parfümindustrie verständlichen Farbcodes (vgl. u. a. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 3 Rn. 76 ff.).
b. Doch auch die hier gewählte wörtliche Darstellung der Marke nebst weiterer Beschreibung lässt den Gegenstand des Geruchszeichens nicht klar, präzise, eindeutig und objektiv erkennen.

[...]

bb. Auch im vorliegenden Fall genügt die Darstellung in Textform zusammen mit der Beschreibung den genannten Anforderungen nicht. Bei „Honig aus Nektar der Besenheideblüten“ handelt es sich um eine eher seltene Honigsorte, die in der Regel aufgrund des hohen hierfür notwendigen Arbeitsaufwandes nicht industriell, sondern nur von Imkereien regional in kleineren Mengen hergestellt wird. Daher ist er in Geschmack, Konsistenz und Geruch bei jeder Ernte unterschiedlich (vgl. die mit dem Hinweis vom 14.03.2023 übermittelten Anlagen, Bl. 20 ff. d. A.). Ferner wird der Geruch von Honig aus Besenheideblüten vereinzelt auch als „sehr süß“ beschrieben (vgl. die mit dem Hinweis vom 14.03.2023 übermittelten Anlagen, Bl. 14 Rs. d. A.).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: