Skip to content

LG Düsseldorf: Unterlassungsanspruch von LEGO gegen Händler wegen Minifiguren die nach ihrem Gesamteindruck den bekannten LEGO-Minifiguren nachgebildet sind

LG Düsseldorf
Urteil vom 12.08.2022
38 O 91/21


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die LEGO-Unternehmensgruppe gegen einen Händler einen Unterlassungsanspruch wegen des Vertriebs von aus China stammenden Minifiguren, die nach ihrem Gesamteindruck den bekannten LEGO-Minifiguren nachgebildet sind, hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Spielzeughändler muss Vertrieb von Minifiguren unterlassen

Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf der Klage der LEGO Juris A/S mit Sitz in Dänemark gegen die Steingemachtes GmbH aus Paderborn in vollem Umfang stattgegeben (Aktenzeichen 38 O 91/21).

Die Klägerin ist Teil der LEGO-Unternehmensgruppe und Inhaberin der europäischen Markenrechte auf die weltbekannten LEGO-Minifiguren. Die Beklagte vertreibt über ein von ihr unterhaltenes Ladenlokal und im Versandhandel Spielzeug aus Klemmbausteinen, die mit Legosteinen kompatibel sind und von verschiedenen Herstellern stammen. Außerdem ist sie Großimporteurin von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers.

Die Klägerin kaufte testweise bei der Beklagten drei Spielzeugsets, in denen jeweils Minifiguren enthalten waren. Nach Auffassung verletze dies ihre Markenrechte, da die Figuren ihren LEGO-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich
seien.

Sie erhob daher Klage zum Landgericht Düsseldorf und verlangte, dass die Beklagte es unterlässt, entsprechende Minifiguren in Deutschland zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben. Ferner verlangte sie, dass die Beklagte alle in
ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Minifiguren zerstört und ihr die Namen der Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Minifiguren sowie die Preise nennt, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden. Schließlich
beantragte sie noch, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Markenverletzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Nach der hier maßgeblichen europäischen Verordnung über die Unionsmarke könne die Klägerin von der Beklagten zu Recht Unterlassung verlangen. Es sei offenkundig, dass die LEGO-Minifigur eine bekannte Marke darstelle; sie sei seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent, trete praktisch jedermann in Alltag, Werbung und Kunst gegenüber, werde vielfältig beworben und habe insgesamt eine große Bekanntheit erreicht. Die von der Beklagten vertriebenen Figuren seien der Marke der Klägerin aus der hier maßgeblichen Perspektive des Gesamteindrucks eines durchschnittlichen Verbrauchers hochgradig ähnlich. Prägend sei bei den von der Klägerin beanstandeten Figuren das kantige und gedrungene, von geometrischen
Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem im Kontrast zum Körper rundlichen und großen Kopf. Es bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Die Beklagte habe die Marke ohne Zustimmung der Klägerin für ihre geschäftlichen Zwecke ausgenutzt.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Bundesnetzagentur hat im Jahr 2021 den Vertrieb von knapp 23 Millionen unerlaubten Produkten verhindert

Die Bundesnetzagentur hat im im Jahr 2021 den Vertrieb von knapp 23 Millionen unzulässiger Produkte verhindert.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur stellt auch 2021 eine Vielzahl unerlaubter Produkte fest

Die Bundesnetzagentur hat 2021 eine Stückzahl von fast 23 Mio. verbotener Produkte gesperrt. Die Produkte können Funkstörungen verursachen oder wiesen erhebliche formale Mängel auf.

"Die Bundesnetzagentur geht konsequent gegen nicht konforme Produkte vor und verhindert, dass sie am deutschen Markt weiter angeboten werden", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Dadurch leistet die Bundesnetzagentur einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz. Wir informieren Verbraucherinnen und Verbraucher, worauf sie speziell bei Online-Bestellungen von elektronischen Produkten achten sollten."

Verbotene Produkte identifiziert die Bundesnetzagentur im Online- und im Einzelhandel, in Zusammenarbeit mit dem Zoll und bei Testkäufen.

2020 betrafen die Sperrungen der Bundesnetzagentur eine Stückzahl von über 21 Mio. Produkten.

Marktüberwachung im Onlinehandel

Die Online-Marktüberwachung hat 1.936 nicht konforme Produktangebote ermittelt, die Plattformbetreiber gelöscht haben. Hinter den Angeboten steckten insgesamt 21,4 Mio. Produkte.

Mit einer angebotenen Stückzahl von über 7,7 Mio. erreichten Funkkopfhörer den ersten Platz der auffälligen Gerätearten. Diese Funkkopfhörer arbeiteten auf Funkfrequenzen, die nur für sicherheitsrelevante Dienste wie beispielsweise Polizei oder Feuerwehr bestimmt sind. Das ist verboten. Zahlreiche Funkkopfhörer wiesen zudem erhebliche formale Mängel auf, wie z. B. fehlende deutsche Bedienungsanleitungen oder fehlende bzw. fehlerhafte technische Unterlagen.

Den zweiten Platz belegten extrem billig angebotene Messgeräte aus Drittstaaten mit einer Stückzahl von rund 3,7 Mio. gefolgt von rund 3,3 Mio. ferngesteuerten Flugdrohnen. Bei beiden Gerätearten wurden vermehrt formale Mängel wie z. B. fehlende CE-Kennzeichnungen, Identifizierungsmerkmale oder fehlende Kontaktdaten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs festgestellt.

Marktüberwachung im deutschen Einzelhandel
Die COVID19 Pandemie begleitete die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur auch im Jahr 2021.Unter Einhaltung umfassender Hygiene- und Abstandsregelungen waren Außendiensteinsätze zeitweise wieder möglich.
Die von der Bundesnetzagentur geprüfte Anzahl von Gerätetypen im deutschen Einzelhandel belief sich im Jahr 2021 auf 3.554. Die Agentur hat insgesamt 23 Vertriebsverbote erlassen und 1.059 Aufforderungen zur Mängelbehebung für nicht konforme Produkte ausgesprochen. Das betraf über eine Million Produkte.

Häufig auffällig waren hier beispielsweise LED-Beleuchtungsmittel und Netzteile, welche Störungen verursachen können und ein teils hohes Risiko bergen.

Zusammenarbeit mit dem Zoll
Die Bundesnetzagentur arbeitet intensiv mit dem Zoll zusammen, um nicht konforme Produkte bereits an der europäischen Außengrenze zu stoppen.

Der Zoll hat 2021 nahezu 6.500 verdächtige Warensendungen an die Bundesnetzagentur gemeldet. In rund 91 Prozent der Fälle hat die Bundesnetzagentur die Produkte für den deutschen Markt nicht freigegeben, weil sie eindeutige Mängel identifizierte. Insgesamt waren rund 320.000 Produkte betroffen.

Unterstützung der Marktüberwachung durch Testkäufe
Insgesamt 61 Testkäufe im Jahr 2021 verfolgten das Ziel, einen Überblick über die Konformität von im Internet angebotenen Geräten zu gewinnen. Bei Produkten, die die Bundesnetzagentur einkaufte und diese als nicht konform identifizierte, erfolgten markteinschränkende Maßnahmen.

Auswirkungen des neuen Marktüberwachungsgesetzes
Seit dem 16. Juli 2021 gilt in Deutschland das Marktüberwachungsgesetz zeitgleich in Verbindung mit der neuen europäischen Marktüberwachungsverordnung. Demnach müssen bei elektrischen Geräten und Funkanlagen die Kontaktdaten eines in der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsakteurs angegeben werden. Bei Produktmängeln können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an diesen Kontakt wenden. Sind keine entsprechenden Kontaktdaten angegeben, darf man die Produkte nicht verkaufen und nicht nach Deutschland einführen.

Tipps für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Online-Bestellungen:
Bestellen Sie online bei seriösen und bekannten Quellen. Informieren Sie sich vorher über den Anbieter, beispielsweise bei der Verbraucherzentrale.

Prüfen Sie, ob eine Adresse in der EU angegeben ist, unter der Sie den Anbieter oder seinen Partner erreichen können. Diese Adresse muss auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument stehen.
Vergewissern Sie sich, dass Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Widerrufs- und Rückgabebelehrungen vorhanden sind.

Prüfen Sie die Beschreibung des Produkts sorgfältig, achten Sie insbesondere darauf, dass Hinweise auf eine deutschsprachige Bedienungsanleitung vorliegen.

Der Preis sollte im Vergleich zu Mitbewerbern plausibel sein.

Wenn Sie unsicher sind, stellen Sie dem Verkäufer Fragen zum Produkt. Seriöse Verkäufer beantworten Fragen zügig und verständlich.

Bei Technikprodukten sollten Sie darauf achten, dass der Steckertyp auch in Deutschland verwendbar ist.

LG München: Unlautere Rufausbeutung durch "Schweizer Taschenmesser" aus China

LG München
Urteil vom 15.06.2021
33 O 7646/20

Das LG München hat entschieden, dass eine unlautere Rufausbeutung durch Anbieten eines "Schweizer Taschenmessers" aus China vorliegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Schweizer Taschenmesser

Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer das Landgerichts München I hat mit Urteil vom 15.06.2021 einer Klage der Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers stattgegeben, mit der sich diese gegen die Verwendung bestimmter Kennzeichen mit eindeutigem Bezug zur Schweiz durch die Beklagte wendet (Az. 33 O 7646/20).

Die Kammer hat mit ihrem Urteil der Beklagten unter anderem verboten, bestimmte Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge mit den Angaben „SWITZERLAND“ oder solchen Zeichen zu versehen, die isoliert oder als Bestandteil grafische Gestaltungen der Schweizer Flagge enthalten.

Die Beklagte hatte über eine Online-Plattform Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge angeboten. Dabei waren auf den Produkten selbst oder jedenfalls auf deren Verpackungen der Schriftzug „Switzerland“ bzw. „Swiss“, die Schweizer Flagge sowie verschiedene Logos, die diese Flagge in ihre Gestaltung aufgenommen hatten, abgebildet. Die angebotenen Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge waren zudem in roter Farbe gehalten. Tatsächlich werden diese Produkte nicht in der Schweiz, sondern in China produziert.

Nach Auffassung der Kammer stellen die von der Beklagten verwendeten Zeichen geographische Herkunftsangaben dar, deren guten Ruf die Beklagte in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt. Für die Annahme einer Rufausbeutung ausschlaggebend war dabei nach Ansicht der Kammer, dass sich die Beklagte mit den Gestaltungen ihrer Produkte eng an die von der Klägerin hergestellten „Schweizer Taschenmesser“ anlehne. Gerade die Produkte der Klägerin tragen aber entscheidend zum guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben mit Bezug zur Schweiz bei.

Die Beklagte hatte dagegen argumentiert, bei den von ihr vertriebenen Produkten handele es sich klar erkennbar um „Souvenirartikel“. Man schließe deshalb nicht von der Kennzeichnung auf eine Herstellung in der Schweiz. Eine Irreführung der Verbraucher werde auch bereits dadurch ausgeräumt, dass auf den Produktverpackungen deutlich sichtbar der Hinweis „Made in China“ angebracht sei.

Ob Verbraucher zudem durch die Kennzeichnungspraxis der Beklagten in die Irre geführt werden, da sie davon ausgehen, die Beklagte lasse ihre Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge in der Schweiz produzieren, ließ die Kammer offen. Zur Begründung führte das Gericht in seinen Urteilsgründen aus: Sofern der gute Ruf einer geographischen Herkunftsangabe auf unlautere Weise ausgenutzt werde, sei für die Annahme entsprechender Unterlassungsansprüche nicht zusätzlich noch erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch über die Herkunft der Produkte in die Irre geführt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


OLG Braunschweig: Bezeichnung "... Germany GmbH" kein Hinweis auf Produktionsstandort der Waren sondern nur auf Sitz des Unternehmens

OLG Braunschweig
Urteil vom 20.11.2018
2 U 22/18


Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Bezeichnung "... Germany GmbH" kein Hinweis auf den Produktionsstandort der von diesem Unternehmen angebotenen Waren darstellt sondern nur auf Sitz des Unternehmens hinweist. Es liegt - so das Gericht - keine wettbewerbswidrige Irreführung über den Herstellungsort vor.



LG Nürnberg: Irreführung durch Pilzmischung "Bayer. Pilze & Waldfrüchte", wenn die Pilze aus China und Chile stammen

LG Nürnberg
Urteil vom 21.01.2015
3 O 1430/14


Das LG Nürnberg hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hin entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine unter der Bezeichnung "Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ vertriebene Pilzmischung tatsächlich nur Pilze aus China und Chile enthält.