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LG Darmstadt: Finanzvermittler darf nicht die Bezeichnung bzw. den Zusatz "Banka" verwenden - wettbewerbswidrige Irreführung

LG Darmstadt
Versäumnisurteil vom 22.11.2022
20 0 49/22


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass dass ein Finanzvermittler nicht die Bezeichnung bzw. den Zusatz "Banka" verwenden darf. Es liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Es handelt sich bei "Banka" um den türkische Übersetzung für "Bank". Der Zusatz darf nur von erlaubnispflichtigen Kreditinstituten geführt werden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

BGH: Angabe Kinderzahnarztpraxis setzt kindgerechte Ausstattung aber keine besonderen fachlichen Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde voraus

BGH
Urteil vom 07.04.2022
I ZR 217/20
Kinderzahnarztpraxis
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" eine kindgerechte Ausstattung aber keine besonderen fachlichen Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde vorausssetzt.

Leitsatz des BGH:
Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die
Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 217/20 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung eines Zahnarztes durch Werbung mit Kieferorthopädie bzw. Praxis für Kieferorthopädie ohne Fachzahnarzt und aufklärenden Hinweis

BGH
Urteil vom 29.07.2021
I ZR 114/20
Kieferorthopädie
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung eines Zahnarztes durch Werbung mit "Kieferorthopädie" bzw. "Praxis für Kieferorthopädie" vorliegt, wenn dieser kein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist und kein aufklärender Hinweis erfolgt.

Leitsatz des BGH:

Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie", muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 114/20 - OLG Düsseldorf- LG Düsseldorf

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BGH: Verwendung des Wortes "partners" als Bestandteil der Firma einer GmbH zulässig - kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PartGG

BGH
Beschluss vom 13.04.2021
II ZB 13/20
PartGG § 11 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung des Wortes "partners" als Bestandteil der Firma einer GmbH zulässig ist. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PartGG vor.

Leitsatz des BGH:
Die Verwendung des Begriffs "partners" in der Firma einer GmbH ist zulässig.

BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - II ZB 13/20 - OLG Hamburg - AG Hamburg

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BGH: Wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen Versorgungszentrums mit Doktortitel wenn nur Gesellschafter des Trägerunternehmens über Doktortitel verfügt

BGH
Urteil vom 11.02.2021
I ZR 126/19
Dr. Z
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen Versorgungszentrums mit dem einem Doktortitel als Bestandteil vorliegt, wenn nur ein Gesellschafter des Trägerunternehmens nicht aber die medizinische Leitung über einen Doktortitel verfügt.

Leitsätze des BGH:
a) Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche
Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 = WRP 1992, 101 - Dr. Stein … GmbH).

b) Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht (Weiterentwicklung von BGH, GRUR 1992, 122 - Dr. Stein … GmbH; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 7/17, GmbHR 2018, 846; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 26/17, GmbHR 2018, 850; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 27/17, GmbHR 2018, 848).

c) Bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums bezieht sich die Erwartung des Verkehrs nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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EuGH: Schutzbereich einer geschützten Ursprungsbezeichnung kann auch charakteristische Form oder das Erscheinungsbild umfassen - Morbier-Käse

EuGH
Urteil vom 17.12.2020
C-490/19
Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier / Société Fromagère du Livradois SAS


Der EuGH hat entschieden, dass der Schutzbereich einer geschützten Ursprungsbezeichnung auch die charakteristische Form oder das Erscheinungsbild umfassen kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das Unionsrecht verbietet unter bestimmten Umständen die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einer geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst wird

Es ist zu prüfen, ob diese Wiedergabe den Verbraucher irreführen kann, und dabei sind alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen das Erzeugnis der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet wird, sowie des tatsächlichen Kontexts Würdigung durch den Gerichtshof.

Der Gerichtshof entscheidet als Erstes, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 nicht nur die Verwendung eines eingetragenen Namens durch einen Dritten verbieten. Als Zweites entscheidet der Gerichtshof, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser beiden Verordnungen die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, verbieten, wenn diese Wiedergabe den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das fragliche Erzeugnis von diesem eingetragenen Namen erfasst wird. Insoweit ist zu prüfen, ob diese Wiedergabe den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Verbraucher irreführen kann, und dabei sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts.

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthalten und nicht lediglich die Verwendung des eingetragenen Namens selbst verbieten. Obwohl die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnungen nicht spezifisch die
verbotenen Verhaltensweisen festlegen, erfassen sie somit weitgehend alle Verhaltensweisen, die nicht durch die Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis c verboten werden und dazu führen können, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen.

Was sodann die Frage betrifft, ob die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, eine solche Praktik darstellen kann, die geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, stellt der Gerichtshof fest, dass der Gegenstand des von den Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 vorgesehenen Schutzes zwar der eingetragene Name und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis ist. Der Zweck dieses Schutzes besteht deshalb nicht darin, die Verwendung von Herstellungstechniken oder die Wiedergabe einer oder mehrerer charakteristischer Eigenschaften, die in der Spezifikation eines Erzeugnisses genannt werden, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, deshalb zu verbieten, weil sie in dieser Spezifikation aufgeführt sind.

Geschützte Ursprungsbezeichnungen werden allerdings insoweit geschützt, als sie ein Erzeugnis bezeichnen, das eine bestimmte Güte oder bestimmte Eigenschaft aufweist.

Somit sind die geschützte Ursprungsbezeichnung und das von ihr erfasste Erzeugnis eng miteinander verbunden. Daher ist nicht auszuschließen, dass die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen geschützt wird, ohne dass dieser Name auf dem fraglichen Erzeugnis oder auf seiner äußeren Verpackung erscheint, in den Anwendungsbereich der Art. 13 Abs. 1 Buchst. d fallen kann.

Dies ist dann der Fall, wenn diese Wiedergabe geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des fraglichen Erzeugnisses irrezuführen. Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist u. a. zu prüfen, ob ein Bestandteil des Erscheinungsbildes des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft dieses Erzeugnisses darstellt, so dass dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis,das diese Wiedergabe enthält, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird.

Der „Morbier“ ist ein Käse, der im Jura-Massiv (Frankreich) hergestellt wird und seit dem 22. Dezember 2000 eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) trägt. Er ist durch einen schwarzen Streifen gekennzeichnet, der den Käse horizontal in zwei Hälften teilt. Dieser schwarze Streifen, der ursprünglich aus einer Kohleschicht bestand und heutzutage aus pflanzlicher Kohle
besteht, wird in der Beschreibung des Erzeugnisses, die in der Spezifikation der g.U. enthalten ist, ausdrücklich genannt.

Die Société Fromagère du Livradois SAS, die Morbier-Käse seit 1979 herstellt, ist nicht in dem geografischen Gebiet ansässig, dem die Bezeichnung „Morbier“ vorbehalten ist. Seit Ablauf eines Übergangszeitraums verwendet sie daher für ihren Käse die Bezeichnung „Montboissié du Haut Livradois“.

2013 verklagte das Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (berufsübergreifender Verband zur Verteidigung des Morbier-Käses, im Folgenden: Verband) die Société Fromagère du Livradois vor dem Tribunal de grande instance de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich). Nach Ansicht des Verbands verletzt die Société Fromagère du Livradois die g.U. und begeht dadurch unlautere und rufausnutzende Handlungen, dass sie einen Käse herstelle und vertreibe, der das äußere Erscheinungsbild, u. a. den schwarzen Streifen, des unter die g.U. „Morbier“ fallenden Erzeugnisses übernehme. Seine Klage wurde abgewiesen.

Mit einem 2017 erlassenen Urteil bestätigte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) diese Abweisung. Nach Ansicht dieses Gerichts sollen mit einer g.U. nicht das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses oder dessen Eigenschaften geschützt werden, sondern sein Name, so dass sie nicht verbiete, ein Erzeugnis nach denselben Techniken herzustellen. Der
Verband legte daraufhin gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein.

Unter diesen Umständen ersucht die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) den Gerichtshof um Auslegung der jeweiligen Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/20061 und 1151/20122, die den Schutz eingetragener Namen betreffen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Übernahme der physischen Merkmale eines von einer g.U. geschützten Erzeugnisses ohne Verwendung des eingetragenen Namens eine Praktik darstellen kann, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, was von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der genannten Verordnungen verboten wird. Der Gerichtshof hat damit zum ersten Mal die Gelegenheit, diese Art. 13 Abs. 1 Buchst. d auszulegen.

Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof entscheidet als Erstes, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 nicht nur die Verwendung eines eingetragenen Namens durch einen Dritten verbieten. Als Zweites entscheidet der Gerichtshof, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser beiden Verordnungen die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, verbieten, wenn diese Wiedergabe den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das fragliche Erzeugnis von diesem eingetragenen Namen erfasst wird. Insoweit ist zu prüfen, ob diese Wiedergabe den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Verbraucher irreführen kann, und dabei sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts.

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthalten und nicht lediglich die Verwendung des eingetragenen Namens selbst verbieten. Obwohl die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnungen nicht spezifisch die
verbotenen Verhaltensweisen festlegen, erfassen sie somit weitgehend alle Verhaltensweisen, die nicht durch die Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis c verboten werden und dazu führen können, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen.

Was sodann die Frage betrifft, ob die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, eine solche Praktik darstellen kann, die geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, stellt der Gerichtshof fest, dass der Gegenstand des von den Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 vorgesehenen Schutzes zwar der eingetragene Name und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis ist. Der Zweck dieses Schutzes besteht deshalb nicht darin, die Verwendung von Herstellungstechniken oder die Wiedergabe einer oder mehrerer charakteristischer Eigenschaften, die in der Spezifikation eines Erzeugnisses genannt werden, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, deshalb zu verbieten, weil sie in dieser Spezifikation aufgeführt sind.

Geschützte Ursprungsbezeichnungen werden allerdings insoweit geschützt, als sie ein Erzeugnis bezeichnen, das eine bestimmte Güte oder bestimmte Eigenschaft aufweist. Somit sind die geschützte Ursprungsbezeichnung und das von ihr erfasste Erzeugnis eng miteinander verbunden. Daher ist nicht auszuschließen, dass die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen geschützt wird, ohne dass dieser Name auf dem fraglichen Erzeugnis oder auf seiner äußeren Verpackung erscheint, in den Anwendungsbereich der Art. 13 Abs. 1 Buchst. d fallen kann.

Dies ist dann der Fall, wenn diese Wiedergabe geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des fraglichen Erzeugnisses irrezuführen. Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist u. a. zu prüfen, ob ein Bestandteil des Erscheinungsbildes des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft dieses Erzeugnisses darstellt, so dass dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis,
das diese Wiedergabe enthält, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Hamburg: Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik“ für eine Arztpraxis ohne Betten irreführend - Kooperationsvertrag mit Krankenhaus reicht nicht

LG Hamburg
Urteil vom 15.11.2019
315 O 472/18


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik“ für eine Arztpraxis ohne Betten irreführend ist. Verbraucher gehen bei der Verwendung des Begriffs "Klinik" davon aus, dass es sich um ein Krankenhaus oder die Abteilung eines Krankenhauses mit Betten für eine stationäre Versorgung über Nacht handelt. Ein Kooperationsvertrag der Arztpraxis mit einem Krankenhaus genügt nicht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


BGH: Zur Unterscheidungskraft der Marke KNEIPP und zur Verwechslungsgefahr bei Aufnahme einer älteren Marke in ein jüngeres Kombinationszeichen

BGH
Beschluss vom 14.02.2019
I ZB 34/17
KNEIPP
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2


Leitsätze des BGH:

a) Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen. Solange noch ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von einer solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden.

b) Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen, kann die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zeichens berücksichtigt werden. Es kann jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein in ein Gesamtzeichen aufgenommenes Zeichen dieses stets prägt, wenn es infolge Benutzung über gesteigerte oder zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Es ist vielmehr das jeweils in Rede stehende Gesamtzeichen in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund
treten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 48 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria).

BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 34/17 - Bundespatentgericht

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OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Firmierung einer privatwirtschaftlichen GmbH mit dem Zusatz "Anstalt"

OLG Düsseldorf
Urteil vom 13.12.2018
2 U 37/18


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine privatwirtschaftliche GmbH mit dem Zusatz "Anstalt" firmiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zu Recht hat das Landgericht in der beanstandeten Unternehmensbezeichnung „A. S-Anstalt“ einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gesehen.

a) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, der Art. 6 Abs. 1 lit. f) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Unternehmers enthält. Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen (BGH, GRUR 2003, 448, 449 = WRP 2003, 640 – Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 – Bundesdruckerei; GRUR 2012, 1273 – Stadtwerke Wolfsburg; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 Rz. 1.42). Stehen die geschäftlichen Verhältnisse eines Unternehmens mit der Firmierung nicht (mehr) in Einklang und kann der Verkehr hieraus unzutreffende Schlüsse ziehen, so endet auch das Recht zur Führung der Firma (BGH, GRUR 2003, 448, 449 – Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079, 1081 – Bundesdruckerei)

b) Dies ist bei der Verwendung der Firma „A. S-Anstalt“ für den Geschäftsbetrieb der Beklagten bereits deshalb der Fall, weil sie, anders als durch die gewählte Bezeichnung suggeriert, weder von einer öffentlichen Institution geschaffen und geleitet, noch durch eine Solche zumindest beaufsichtigt oder gefördert wird. Es kann dahinstehen, ob bereits allein die Verwendung der Unternehmensbezeichnung „Anstalt“ für sich genommen ausreicht, um eine unberechtigte Autoritätsanmaßung zu begründen (so wohl Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl., § 5 Rz. 4.7. und 4.95.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 5 E Rz. 22 a.E.). Dafür spricht, dass das Wort „Anstalt“ zumindest in Bereichen potentieller Betätigung der öffentlichen Hand bzw. potentieller Förderung und Kontrolle durch die öffentliche Hand einschlägige Erwartungen wecken kann und dementsprechend keineswegs nur als Unternehmensgrößenhinweis zu verstehen ist (Teplitzky/Peifer/Leistner/Lindacher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 5 Rz. 997). Ebenso wenig ist vorliegend entscheidend, ob die Bezeichnung „Anstalt“ im hier relevanten Bereich des Edelmetallankaufs und der Edelmetallverarbeitung zumindest auch regelmäßig Unternehmen bezeichnet, die weder durch eine öffentliche Institution geschaffen oder geleitet, noch durch eine Solche zumindest beaufsichtigt oder gefördert werden. Denn die Beklagte zu 1) bezeichnet sich nicht lediglich als „Anstalt“ bzw. als „S-Anstalt“, sondern als „A. S-Anstalt“ (Hervorhebung hinzugefügt). Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass die Beklagte zu 1) ihren Geschäftssitz in Stadt 1 bzw. in Stadt 3 und damit im A hat, so dass die Hinzufügung der Bezeichnung „A“ keine Fehlvorstellung über den Sitz oder das Tätigkeitsgebiet der Beklagten zu 1) hervorrufen kann (vgl. hierzu: Teplitzky/Lindacher, a.a.O., Rz. 930). Die Kombination der Bezeichnung „A“ und des Begriffs der „Anstalt“ kann jedoch Anlass zu der Vorstellung geben, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung, nicht aber um einen (rein) privaten Gewerbebetrieb. Aufgrund dieser Irreführungsgefahr bei der Verwendung des Begriffs „A. S-Anstalt“ im gewerblichen Bereich ist zur Vermeidung von Irreführungen zu verlangen, dass die Bezeichnung mit klaren Hinweisen versehen wird, die den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens außer Zweifel stellen (vgl. BGH, GRUR 1987, 365, 366 f. – Gemologisches Institut; Brandenburgisches Oberlandesgericht, WRP 2012, 1123).

Daran fehlt es hier. Dass es sich bei der Beklagten zu 1) um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar kann der Zusatz „GmbH“ einschlägige Fehlvorstellungen durchaus abschmelzen und im Zusammenhang mit anderen Faktoren, wie der Verwendung tätigkeitsbezogener Schlagworte in Kürzelform, schließlich zur Zulässigkeit der Unternehmensbezeichnung führen (Teplitzky/Lindacher, a.a.O., Rz. 996). Dies kann der Unternehmenszusatz jedoch nur leisten, wenn die entsprechende Unternehmensbezeichnung auch stets mit dem entsprechenden Unternehmenszusatz verwendet wird. Dies ist bei der Beklagten zu 1), wie bereits die durch die Beklagten als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Unterlagen belegen, nicht der Fall. So findet sich der Zusatz „GmbH“ in der als Anlage B 1 vorgelegten Rechnung zwar in der Anschrift und in der am Ende der Seite zu findenden Signatur. In dem blickfangmäßig hervorgehobenen, die Bezeichnung „A. S-Anstalt“ enthaltenden Logo sucht man einen entsprechenden Zusatz jedoch vergebens. Vergleichbares gilt für die Angaben im Impressum. Auch dort findet sich die Bezeichnung „A. S-Anstalt“ teils mit und teils ohne den Zusatz „GmbH“."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Arnsberg: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Unternehmen die Bezeichnung "Architektur" führt ohne dass ein Architekt beschäftigt ist

LG Arnsberg
Urteil vom 31.01.2019
I-8 O 95/18


Das LG Arnsberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Unternehmen die Bezeichnung "Architektur" führt, ohne dass dort ein Architekt beschäftigt ist. Die Bezeichnung Architekturruft eine entsprechende Fehlvorstellung hervor. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Braunschweig: Bezeichnung "... Germany GmbH" kein Hinweis auf Produktionsstandort der Waren sondern nur auf Sitz des Unternehmens

OLG Braunschweig
Urteil vom 20.11.2018
2 U 22/18


Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Bezeichnung "... Germany GmbH" kein Hinweis auf den Produktionsstandort der von diesem Unternehmen angebotenen Waren darstellt sondern nur auf Sitz des Unternehmens hinweist. Es liegt - so das Gericht - keine wettbewerbswidrige Irreführung über den Herstellungsort vor.



EuGH: Keine Milch im Eierlikör - Nur die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Bestandteile dürfen enthalten sein

EuGH
Urteil vom 25.10.2018
C‑462/17
Tänzer & Trasper GmbH gegen Altenweddinger Geflügelhof KG


Der EuGH hat entschieden, dass eine Spirituose nicht als Eierlikör bezeichnet werden darf, wenn diese Milch enthält. Es dürfen nur die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Bestandteile enthalten sein.


Tenor der Entscheidung:

Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Heilbronn: Kosmetikstudio darf nicht mit dem Zusatz bzw der Bezeichnung "para. med." werben

LG Heilbronn
Urteil vom 28.09.2017
21 O 45/17 KfH


Das LG Heilbronn hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Kosmetikstudio mit dem Zusatz bzw der Bezeichnung "para. med." wirbt. Die Bezeichnung erweckt den falschen Eindruck, dass der Anbieter auf dem Gebiet der Prüfung, Erkennung und Behandlung von Hauterkrankungen tätig ist. Eine medizinische Tätigkeit ist weder rechtlich zulässig noch ist dies tatsächlich der Fall.

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als Praxisklinik wenn keine Möglichkeit zu einer mindestes vorübergehenden stationären Aufnahme besteht

OLG Hamm
Urteil vom 27.02.2018
4 U 161/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Zahnarztpraxis als Praxisklinik bezeichnet bzw. bewor wird, ohne dass die Möglichkeit zu einer mindestes vorübergehenden stationären Aufnahme besteht

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm: Zahnarztpraxis ist keine „Praxisklinik“

Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, kann nicht als "Praxisklinik" beworben werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.02.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen (Az. 44 O 21/17 LG Essen) abgeändert.

Der klagende Verband zur Förderung gewerblicher Interessen aus Bad Homburg verlangt vom beklagten Zahnarzt aus Dorsten, es zu unterlassen, seine zahnärztliche Praxis in der geschäftlichen Werbung als "Praxisklinik" zu bezeichnen. Diese Bezeichnung benutzte der Beklagte auf seiner Homepage im Internet, ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Klagebegehren stattgegeben und den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung "Praxisklinik" zu verwenden. In dem von der Klägerin beanstandeten Internetauftritt habe der Beklagte den Begriff "Praxisklinik" irreführend verwandt, so der Senat.

Die in Rede stehende Werbung richte sich an jeden potentiellen Patienten des Beklagten, so dass für das Begriffsverständnis die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich sei. Ein Verbraucher erwarte, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer "Praxisklinik" über das Angebot einer reinen Praxis hinausgehe. Denn nur so wäre der Bezeichnung "Klinik" überhaupt gerechtfertigt. Mit der Begrifflichkeit "Klinik" erwecke der Beklagte den Eindruck, er betreibe eine solche. Nach dem Sprachverständnis eines Verbrauchers sei das zweite Glied der Begrifflichkeit bestimmend, die "Praxisklinik" daher eben auch eine "Klinik". Dabei stehe der Begriff der "Klinik" als Synonym für "Krankenhaus" und assoziiere neben operativen Eingriffen auch eine stationäre Behandlung. Im vorliegenden Fall werde der Begriff der "Klinik" allerdings durch das erste Glied der Begrifflichkeit "Praxis" eingeschränkt. Bei einer Praxis rechne ein Verbraucher nicht mit der Möglichkeit einer mehrtägigen stationären Unterbringung, zumal eine solche bei zahnärztlichen Behandlungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstelle. Ein Verbraucher werde also bei einer "Praxisklinik" mit einer im Schwerpunkt ambulanten zahnärztlichen Versorgung rechnen. Darüber hinaus werde er aber annehmen, dass im Bedarfsfall auch die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Aufnahme angeboten werde. Genau mit diesem zusätzlichen Angebot präsentiere sich eine zahnärztliche Praxisklinik dann als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.

Da der Beklagte in seiner Praxis die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme nicht anbiete, so der Senat, habe er den Begriff der "Praxisklinik" in seiner Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig verwandt.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.02.2018 (Az. 4 U 161/17 OLG Hamm), nicht rechtskräftig (BGH I ZR 58/18).


OLG Köln: Keine Irreführung durch Bezeichnung einer Apotheke als Tattoo-Apotheke auch wenn keine Tätowierungsleistungen angeboten werden

OLG Köln
Urteil vom 22.02.2017
I-6 U 101/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Apotheke die Bezeichnung "Tattoo-Apotheke" tragen darf. Es liegt insbesondere auch keine Irreführung vor, wenn dort keine Tätowierungsleistungen angeboten werden, da der Verkehr die Bezeichnung als reine Bezeichnung versteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit der Kläger die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ in unterschiedlichen Varianten geltend macht, weil dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gegen den Beklagten nicht zusteht. Die vom Beklagten geführte Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ führt – auch in den unterschiedlichen Varianten – nicht zu einem Verstoß gegen das Irreführungsverbot.

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Unternehmers enthält. Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 25/01, GRUR 2003, 448, 449 – Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 24 – Bundesdruckerei; Urteil vom 13.06.2012 – I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 – Stadtwerke Wolfsburg).

b) Das Landgericht hat fehlerfrei angenommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ nicht die Aussage entnehmen, in der Apotheke des Beklagten würde auch Leistungen aus dem Bereich des Tätowierens angeboten. Allein diese Aussage wäre – unstreitig – unwahr, was zu einer Irreführung führen würde.

Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises (BGH, Urteil vom 02.10.2003 – I ZR 150/01, BGHZ 156, 250 – Marktführerschaft; Urteil vom 07.07.2005 – I ZR 253/02, GRUR 2005, 877 – Werbung mit Testergebnis). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Das ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport, mwN).

Adressaten der streitgegenständlichen Werbung sind (potentielle) Kunden einer (Versand-) Apotheke. Der Beklagte ist mithin ein Unternehmen, das Kunden aus Hürth und über den Versandhandel bundesweit als (Versand-) Apotheke mit Arzneimitteln und Medikamenten beliefert. Die Unternehmensbezeichnung richtet sich an das allgemeine Publikum, das Leistungen einer (Versand-) Apotheke nachfragt. Zu diesen Verkehrskreisen gehört auch der zur Entscheidung berufene Senat, so dass der Senat die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport).

Der Senat ist – wie das Landgericht – der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ nicht dahin verstehen werden, dass dort auch die Leistungen eines Tätowierers angeboten werden. Dies beruht allerdings – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht darauf, dass der angesprochene Verkehr erkennt, sich in einem Online-Shop nicht tätowieren lassen zu können. Denn tatsächlich verweist der Beklagte im Rahmen seiner Internetseite auch auf seine stationäre Apotheke, so dass die Werbung dahin verstanden werden kann, es würden entsprechende Leistungen der stationären Apotheke beworben. Hierfür spricht, dass es mittlerweile üblich ist, die Leistungen eines niedergelassenen Geschäftsbetriebes – auch einer Apotheke – über das Internet mit einer eigenen Internetseite zu bewerben. Dass der Beklagte dabei für die stationäre Apotheke eine andere Bezeichnung ausgewählt hat, ändert aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die stationäre Apotheke hieran nichts.

Auch soweit von einer Gewöhnung des Verkehrs an Bezeichnungen wie „Röntgen Apotheke“, „Sauerbruch Apotheke“, „Paracelsus Apotheke“ oder „Robert-Koch Apotheke“ auszugehen sein könnte und der Verkehr dort nicht die Erbringung von radiologischen ärztlichen Leistungen (im erstgenannten Fall) oder Leistungen eines Chirurgen (im zweitgenannten Fall) erwartet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn – wie die Berufung mit Recht einwendet – handelt es sich bei der Nutzung der Bezeichnung „Röntgen“, „Sauerbruch“, „Paracelsus“ oder „Robert-Koch“ um den Gebrauch des Namens von berühmten Persönlichkeiten. Da der angesprochene Verkehr dies erkennen wird, wird er die entsprechende Bezeichnung als Phantasienamen wahrnehmen, der – aufgrund der Verbindung mit einem bekannten Wissenschaftler – einen Bezug zu medizinischen Leistungen aufweist. Gerade in diesen Fällen ist dem Verkehr aber bekannt, dass die Leistungen einem Arzt vorbehalten bleiben und nicht in einer Apotheke erfolgen werden.

Die Bezeichnung „Tattoo“ weist im Gegensatz dazu keine Bezüge zu berühmten Personen auf, sondern bezieht sich ersichtlich auf die Leistung des Tätowierens.

Dennoch wird der angesprochene Verkehr nicht erwarten, dass in einer Apotheke die Leistungen eines Tätowierers erbracht werden. Zwar haben zahlreiche Apotheken – was allgemeinbekannt ist – das Sortiment eines Reformhauses in ihr Sortiment aufgenommen und bieten auch kosmetische Leistungen an. Die Leistungen eines Tätowierers gehen jedoch weit über solche Leistungen hinaus. Diese erfordern eine entsprechende Ausstattung, die in einer Apotheke nicht erwartet wird. Dies ist bei den Leistungen, die der Kläger als üblich anführt (etwas Wimpernzupfen oder das Stechen von Schmuck (Piercing), anders zu beurteilen. Hierfür ist nur eine geringe zusätzliche Ausstattung erforderlich. Auch liegen die Leistungen des Tätowierens, bei denen der künstlerische Ausdruck im Vordergrund steht, weit von den üblichen Leistungen einer Apotheke entfernt, so dass der Verkehr eine solche nicht im Rahmen des Apothekenbetriebes erwarten wird. Es kommt hinzu, dass der angesprochene Verkehr gerade im Zusammenhang mit Tätowierungen die üblichen Leistungen einer Apotheke erwartet, nämlich das Zurverfügungstellen von Medikamenten oder Kosmetika, die im Zusammenhang mit der Pflege von (ggf. frisch gestochenen) Tätowierungen zusammenhängen. Eben diese Leistungen erbringt indes auch der Beklagte, so dass die Aussage insoweit objektiv richtig ist.

c) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein kann, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, das Kaufverhalten oder die Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch die angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Verkehr wird die Angabe nicht entsprechend missverstehen. Auf die Frage, ob in diesem Fall für die Anwendung des § 5 UWG eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich ist und die in diesem Fall erforderliche Interessenabwägung zum Nachteil des Beklagten ausfallen würde (vgl. BGH, GRUR 2012, 1273 – Stadtwerke Wolfsburg), kommt es nicht an. Denn im Streitfall liegt keine objektiv richtige Aussage vor, der der Verkehr - etwa aufgrund eigener Unkenntnis - etwas Unrichtiges entnimmt."


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