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OLG Köln: Weiternutzung einer Amazon-ASIN nach wesentlicher Produktänderung mit übernommenen Kundenbewertungen ist irreführende Werbung nach § 5 UWG

OLG Köln
Beschluss vom 18.05.2026
6 W 30/26


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Weiternutzung einer bestehenden Amazon-ASIN nach Austausch eines wesentlichen Produktbestandteils eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt, weil die unter der alten ASIN gesammelten Kundenbewertungen sich auf ein anderes Produkt beziehen

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Der Antrag nimmt auf eine konkrete Verletzungsform Bezug, die der Senat zur Klarstellung in den Tenor eingeblendet hat. Zusammen mit der Antragsbegründung wird deutlich, unter welchem Gesichtspunkt die Antragstellerin ein Verbot begehrt, nämlich die Fortführung eines Angebots einschließlich der Kundenbewertungen unter der gleichen ASIN, obwohl es sich inhaltlich geändert hat. Diese Zielrichtung ihres Antrags hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift vom 5. 3. 2026 (Bl. 13 LGA Rn. 31) eindeutig zum Ausdruck gebracht. Damit wird auch, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, nicht jegliche Änderung eines Angebots auf einer beliebigen Plattform erfasst, sondern nur das konkret beanstandete Angebot einschließlich kerngleicher Verhaltensweisen.

Zutreffend ist, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Hinweis des Landgerichts geändert hat, in dem sie zusätzlich auf die Anlage LHR 6 (neben der Anlage LHR 7) Bezug genommen hat. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden, da sich der Antrag nach wie vor gegen das Angebot mit der konkret aufgeführten ASIN [entfernt] richtet. Dringlichkeitsprobleme stellen sich insoweit schon deshalb nicht, da das Angebot für den 3. 3. 2026 dokumentiert ist, der geänderte Antrag aber am 24. 3. - also noch innerhalb von vier Wochen - bei Gericht eingegangen ist.

2. a) Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu. Die Parteien stehen unstreitig im Wettbewerb. Beide bieten, die Antragstellerin in nicht unerheblichem Maße, Balkon-Solaranlagen an.

b) Das Verhalten der Antragsgegnerin verstößt gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Es kann eine Irreführung über die Eigenschaften eines Angebots darstellen, wenn es mit Kundenbewertungen beworben wird, die unter anderen Umständen abgegeben worden sind (vgl. zur Übernahme von Facebook-„Likes“ von Restaurants bei Wechsel des Systemkonzepts OLG Frankfurt, 14. 6. 2018, 6 U 23/17, WRP 2018, 1107 Rn. 9). Kundenbewertungen sind auf einer Plattform wie Amazon ein zentrales Element des Marketing. Beziehen sie sich auf ein anderes als das nunmehr mit ihnen beworbene Angebot, liegt darin eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe.

Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot durch den Austausch des Wechselrichters „A.“ gegen einen Wechselrichter „B.“ geändert hat. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass es sich bei den Kundenbewertungen, in denen ein Wechselrichter „A.“ erwähnt wird, wie auch bei den anderen von der Antragstellerin angeführten Umständen, nur um Indizien dafür handelt, dass die Antragsgegnerin ihre Solaranlagen tatsächlich in der Vergangenheit mit einem Wechselrichter dieses Typs verkauft hat. Bei zwölf von insgesamt rund 500 Kundenrezensionen, in denen dies der Fall ist, spricht aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angebote früher tatsächlich einen anderen Wechselrichter beinhalteten.

Bei dieser Sachlage hätte sich die Antragsgegnerin eindeutig zu dem Vortrag der Antragstellerin erklären müssen (§ 138 Abs. 2 ZPO). Mit ihrem Vorbringen, sie könne sich „nicht an eine Änderung des Wechselrichters erinnern“, verteidigt sie sich mit Nichtwissen, was aber nur über Tatsachen zulässig ist, die nicht eigene Handlungen der Partei gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Von der Antragsgegnerin als einem Unternehmen ist zu erwarten, dass sie über ihre eigenen Produktangebote informiert ist und von welchen Zulieferern sie wann welche Angebotsbestandteile bezogen hat. Der Verfügungsantrag ist der Antragsgegnerin am 25. 3. übersandt worden; bis zu ihrer Stellungnahme am 14. 4. hatte sie ausreichend Zeit zu Recherchen in ihren Unterlagen, um sich eindeutig erklären zu können. Daher geht auch ihr Einwand fehl, die Antragstellerin müsse vertieft zu dem Hintergrund des Angebots und der Vergabe der ASIN vortragen. Die entsprechenden Kenntnisse sind bei der Antragsgegnerin, die die ASIN verwendet hat, nicht bei der Antragstellerin, vorhanden. Es wäre daher jedenfalls im Rahme einer sekundären Darlegungslast Sache der Antragsgegnerin gewesen, insoweit weiter vorzutragen.

Aus Sicht des Senats spricht daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin den „A.“ Wechselrichter durch einen vom Typ „B.“ ersetzt hat, das Paket aber insgesamt unter der gleichen ASIN angeboten hat.

c) Nach den von der Antragstellerin vorgelegten „Richtlinien für Produktdetailseiten“ (Anlage LHR 12) muss eine neue ASIN erstellt werden, wenn das Produkt von der Beschreibung abweicht oder mit einem anderen Markennamen versehen wird. Dies gilt u. a. für „Änderungen der Farbe, der Größe, des Materials, der Funktionen und des Produktnamens“, insgesamt bei „wesentlichen Unterschieden“ zwischen den Produkten („Richtlinien für die Bearbeitung von Detailseiten“).

Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung handelt es sich bei dem Wechselrichter um einen wesentlichen Bestandteil einer Solarkraftanlage, dessen Typ daher bereits auch in der Produktbezeichnung in der Anlage LHR 6 genannt wird. Jedenfalls der Produktname oder die Bezeichnung, unter der er vertrieben wird, haben sich geändert, was auch nach den Richtlinien ausreicht, um die Vergabe einer neuen ASIN erforderlich zu machen. Unabhängig von den Richtlinien ist es aber lauterkeitsrechtlich unzulässig, mit Produktbewerbungen zu werben, wenn sie sich auf ein Angebot beziehen, das in einem wesentlichen Bestandteil geändert worden ist (vgl. Senat, 13. 4. 2018, 6 U 166/17, juris Rn. 41, zur Werbung mit Produkttests). Deshalb verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht, wonach die rein schuldrechtlichen Vorgaben von Amazon als Plattformbetreiber nicht durch das Lauterkeitsrecht gleichsam verdinglicht werden dürften. So liegt der Streitfall nämlich nicht, weil sich die Unzulässigkeit der Bewerbung nicht aus einem Verstoß gegen die vorgenannten Richtlinien, sondern aus der Enttäuschung der Verkehrsauffassung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG und damit einem spezifisch lauterkeitsrechtlichen Tatbestand ergibt (vgl. in diesem Sinne Senat 30.08.2024, 6 U 25/24 = WRP 2023, 1380, 1384 Rn. 35 - Benefux). Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn es sich um ein technisch baugleiches Produkt handeln würde, bedarf hier keiner Entscheidung, da dazu kein Vortrag der Antragsgegnerin erfolgt ist.

d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der irreführenden Angabe auch nicht die geschäftliche Relevanz abgesprochen werden. Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf diese wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich nur dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH, 19. 4. 2018, I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 43 - Namensangabe).

Die Zahl der Bewertungen stellt kein solches Merkmal mit einer nur unwesentlichen Bedeutung dar. Für die angesprochenen Verkehrskreise - zu denen auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören - ist die Zahl der zu einem Angebot abgegebenen Bewertungen von erheblicher Bedeutung. Mehrere hundert Bewertungen sprechen für ein verbreitetes Produkt und für eine gewisse Zuverlässigkeit der Bewertungen. Geringere - zweistellige - Zahlen gewährleisten dies nicht und sind überdies anfälliger für Gefälligkeitsbewertungen. Dementsprechend wird in den Angeboten auf der Plattform amazon.de die Zahl der Bewertungen auch regelmäßig und an prominenter Stelle aufgeführt.

Es kommt daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, dass lediglich zwölf Bewertungen den Wechselrichter „A.“ namentlich benennen, und dass diese Bewertungen als solche nicht geeignet sind, das Marktverhalten der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen. Entscheidend ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine unbekannte Zahl von Bewertungen zu dem Angebot mit dem Wechselrichter „A.“ abgegeben worden sind und daher nicht für die Bewerbung des Angebots mit dem Wechselrichter „B.“ hätten verwendet werden dürfen.

Da die Lebenserfahrung für die geschäftliche Relevanz der Fehlvorstellung spricht, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, zu diesem Punkt näher vorzutragen - etwa zur Zahl der Bewertungen, die durch die unveränderte ASIN auf das Angebot mit dem Wechselrichter „B.“ übertragen worden sind.

e) Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Verletzungshandlung vermutet. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Änderung der Amazon-Richtlinien in Bezug auf „parent and child“-ASIN betreffen nicht den von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf, dass die Antragsgegnerin eine ASIN für ein Angebot weiterverwendet, obwohl ein wesentlicher Bestandteil des Angebots geändert worden ist.

f) Ob auch ein Verstoß gegen Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorliegt, kann daher offengelassen werden.

3. Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 1 UWG. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Ausdrucken hat sie das beanstandete Angebot am 3. 3. 2026 zur Kenntnis genommen. Eine frühere Kenntnis ist nicht glaubhaft gemacht. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Schriftverkehr betrifft überwiegend andere Angebote der Antragsgegnerin, die auch unter anderen Gesichtspunkten beanstandet worden sind (irreführende Angaben in den Produktbeschreibungen, nicht die Zahl der Bewertungen). Der als Teil der Anlage AG 1 vorgelegte Entwurf einer Unterlassungserklärung betrifft nicht das verfahrensgegenständliche Angebot.

Lediglich die Anlage AG3 „Policy Warning“ betrifft die ASIN [entfernt]. Sie ist aber ersichtlich eine Nachricht von des Plattformbetreibers, der von dritter Seite auf irreführende Angaben in der Produktbeschreibung aufmerksam gemacht worden ist („it has come to our attention“). Ob diese Beanstandung auf die Antragstellerin zurückzuführen ist, ist nicht dargelegt. Ferner betrifft sie eine irreführende Werbung betreffend mögliche Einsparungen bei den Stromkosten („the offers are advertised with a specific reduction in electricity costs“), nicht die Änderung des Angebots unter Beibehaltung der ASIN. Es handelt sich mithin nicht um einen kerngleichen Verstoß, und das nunmehr beanstandete Verhalten ließ sich auch nicht ohne weiteres dem Angebot als solches entnehmen.

4. Da davon auszugehen ist, dass das Angebot nach wie vor auf der Plattform amazon.de zugänglich ist, und auch Verbraucherinteressen berührt werden, hat der Senat die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, nachdem die Antragsgegnerin sich schriftlich zur Sache einlassen konnte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unberechtigte Sperrung eines ungekündigten Girokontos durch Bank ist aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG

BGH
Urteil vom 26.03.2026
I ZR 66/25
Kontosperrung
Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. d, Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Buchst. d; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die unberechtigte Sperrung eines ungekündigten Girokontos durch eine Bank eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG ist, weil sie den Kunden an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte hindert.

Leitsatz des BGH:
Das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens, das mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (hier: die von einer Bank vorgenommene Sperrung des ungekündigten Girokontos eines Verbrauchers), stellt unabhängig von seiner Eignung, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, eine geschäftliche Handlung dar, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses (hier: die Nutzung des Girokontos) gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 [juris Rn. 20] = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 [juris Rn. 13] = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I; Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 32] = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung I; Aufgabe von BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 17 f., 26] = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).

BGH, Urteil vom 26. März 2026 - I ZR 66/25 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext OVG Münster liegt vor: Keine Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG bei Zweifeln an sachgerechter und gewinnerzielungsunabhängiger Tätigkeit

OVG Münster
Urteil vom 06.04.2026
4 A 3451/25


Wir hatten bereits in dem Beitrag OVG Münster: Keine Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG bei begründeten Zweifeln an sachgerechter und gewinnerzielungsunabhängiger Tätigkeit über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des Gerichts:
1. § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt für eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, dass der eintragungswillige Verband über eine personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt, die gesichert erscheinen lässt, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Die Regelung verlangt eine Prognose und bestimmt die bisherige Verbandstätigkeit als deren Grundlage.

2. Mit der Einführung der Vorschrift hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Eintragungsfähigkeit auch im Bereich des UWG auf Verbände beschränkt werden sollte, deren Betätigung sicher im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgt und nicht möglicherweise zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Mit der gesetzlichen Neuregelung, die der Eindämmung von Abmahnmissbrauch diente, sollten Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, vor erheblichen Verlusten geschützt werden, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. Deshalb hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden bewusst erhöht.

3. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss insbesondere die Bemessung des Mitgliedsbeitrags den Verband in die Lage versetzen, satzungsgemäß tätig zu werden. Dabei ist die Verwendung von Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zur Finanzierung des Vereins grundsätzlich zulässig, weil durch die Rechtsverfolgung insbesondere zur Klärung lauterkeitsrechtlicher Fragen auch über mehrere gerichtliche Instanzen, die zu den Aufgaben des Verbands gehören, auch Kosten für Personal und Ausstattung entstehen. Die Finanzierung des Vereins darf jedoch nicht vorwiegend auf der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen basieren.

4. Mit dem Eintragungserfordernis hat der Gesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen der Verbandsklageberechtigung im Gegensatz zum bisherigen Recht den eintragungswilligen Verbänden auferlegt.

5. Der Umstand, dass nicht nur vereinzelte Oberlandesgerichte, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs, nach umfassender sorgfältiger Prüfung angenommen haben, der Verband habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt, begründet erhebliche Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen des § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Koblenz: Wettbewerbsverstoß durch Anbieten der Installation von Photovoltaikanlagen ohne Eintragung in die Handwerksrolle

OLG Koblenz
Urteil vom 02.06.2026,
9 U 1015/25


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen die Installation von Photovoltaikanlagen anbietet, ohne über eine Eintragung in die Handwerksrolle zu verfügen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Installation von Photovoltaikanlagen grundsätzlich nur mit Eintragung in die Handwerksrolle

Oberlandesgericht Koblenz entscheidet erstmals zu handwerksrechtlichen Anforderungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.

Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Senats zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, stelle die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar, dessen Unterlassung der klagende Verband verlangen könne.

Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Markteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde.

Aktenzeichen 9 U 1015/25

Vorinstanz: Landgericht Mainz, Urteil vom 26. August 2025, Az. 12 HK O 11/25


Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:

Aus der Handwerksordnung (HwO)

§ 1

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3)…



Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) – (4) …



§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) - (4) …



§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) – (5) …

OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit nach § 8c UWG wenn das eingegange Kostenrisiko das Mehrfache des Jahresgewinns übersteigt

OLG Hamm
Urteil vom 12.03.2026
4 U 42/22


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Abmahntätigkeit eines Mitbewerbers rechtsmissbräuchlich nach § 8c UWG ist, wenn das aus Abmahnungen und Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht. Vorliegend hatte der Kläger in den Jahren 2015 bis 2019 ein Kostenrisiko von über 584.000 Euro begründet, während sein kumulierter Unternehmensgewinn im selben Zeitraum nur 200.888 Euro betrug. Hinzu gab es gewichtige Indizien, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko seiner Rechtsverfolgung nicht selbst trug, weil sein Prozessbevollmächtigter ihn zumindest teilweise von den Kosten freistellte.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.

Zwar ist hierbei zu bedenken, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit als solche noch kein hinreichendes Indiz für Rechtmissbrauch darstellt. Verhalten sich viele Mitbewerber wettbewerbswidrig, so muss es dem betroffenen Unternehmen auch möglich sein, gegen sie alle vorzugehen. Kritisch wird eine solche Abmahntätigkeit erst durch das Hinzutreten weiterer Indizien. So etwa dann, wenn die Abmahntätigkeit außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht, weil dann anzunehmen sein kann, dass - abgesehen vom Einnahmeerzielungsinteresse - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund zugrunde liegt; ferner dann, wenn naheliegt, dass der Abmahnende das wirtschaftlichen Risiko der Anspruchsverfolgung nicht selbst trägt, etwa weil der Rechtsanwalt des Abmahnenden „in eigener Regie“ Verstöße ermittelt und den Mandanten vom Kostenrisiko freistellt oder weil ein Prozessfinanzierer eingeschaltet ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 18, beck-online; Senatsurteil vom 13. Juni 2013 - 4 U 26/13 -, Rn. 58, juris; jew. mwN).

b. Danach spricht das Abmahnverhalten des Klägers insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 zunächst einmal dafür, dass seiner Abmahn- und Klagetätigkeit - abgesehen vom Einnahmeerzielungsinteresse - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund zugrunde liegt.

aa. Der Kläger hat durch die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2015 bis 2022 unbestritten vorgetragen, durch seine gewerbliche Tätigkeit in diesen Jahren die folgenden, zu versteuernden Gewinne erwirtschaftet zu haben:

2015 49.242,43 €

2016 38.323,25 €

2017 27.332,03 €

2018 49.169,84 €

2019 36.821,26 €

2020 170.849,51 €

2021 165.265,53 €

2022 108.072,34 €

bb. Dem stehen unverhältnismäßig hohe Kostenrisiken gegenüber, die der Kläger durch die von ihm insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 ausgesprochenen Abmahnungen und die in dieser Zeit eingeleiteten Gerichtsverfahren begründet hat. In der Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2019 sprach er mindestens 141 Abmahnungen aus und machte jedenfalls 152 Gerichtsverfahren anhängig, die sich wie folgt verteilen:
[...]
Hierfür fielen - nach dem unbestritten gebliebenen und daher ungeachtet des § 531 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassenden Sachvortrag der Beklagten - unter Zugrundlegung der vom Kläger jeweils angesetzten Gegenstandswerte Abmahnkosten in folgender Höhe an: im Jahr 2015 insgesamt 7.707,00 €, im Jahr 2016 insgesamt 83.908,00 €, im Jahr 2017 19.332,00 €, im Jahr 2018 28.877,00 € und im Jahr 2019 24.823,00 €, mithin insgesamt 164.647,00 €.

Zur Bewertung des mit der Geltendmachung der Abmahnungen ausgelösten vollen finanziellen Risikos des Klägers sind dem vorgenannten Betrag darüber hinaus auch die erheblichen weiteren Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die angefallenen Gerichtskosten hinzuzufügen. Zwar kann angenommen werden, dass der Kläger nicht damit rechnen musste, dass sich das hohe Kostenrisiko auch in vollem Umfang realisieren würde, denn er hat unter Zugrundelegung seines unbestrittenen Sachvortrags gerade solche Wettbewerbsverstöße abmahnen lassen, die einerseits leicht über das Internet recherchierbar und daher durch Screenshots etc. auch gut nachweisbar sowie andererseits regelmäßig auch in rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei als Wettbewerbsverstöße zu identifizieren waren. Gleichwohl verbleibt es angesichts der hohen Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen bei einem erheblichen - mit den Worten der Beklagten „existenzgefährdenden“ - Kostenrisiko (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 11.08.2016 - 3 U 56/15, WRP 2017, 485, BeckRS 2016, 113191 Rn. 70, beck-online). Denn das Kostenrisiko der vom Kläger in dieser Zeit angestrengten Gerichtsverfahren belief sich unter Einbeziehung der für eine (etwaige) mündliche Verhandlung anfallenden Terminsgebühren ausgehend von den gerichtlich festgesetzten Gegenstandswerten auf über 420.000,00 €. Das aus den Abmahnungen und den angestrengten Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko summiert sich damit auf einen Gesamtbetrag von über 584.000,00 €.

Dass dieses Risiko in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den Einnahmen des Klägers insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 steht, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hatte die Abmahntätigkeit und das aus dieser erwachsene Kostenrisiko in den vorgenannten Jahren ein Volumen erreicht, das der Größenordnung nach außer Verhältnis zu der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers stand, ohne dass dies punktgenau errechnet werden kann und muss. Die Kostenrisiken aus den fraglichen Abmahnvorgängen waren für den Kläger immens. Sie waren mit seinem eigentlichen Geschäftsumfang und dem Begehren nach einem sauberen Wettbewerb nicht mehr in Einklang zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2009 - I-4 U 216/08 -, Rn. 26, juris).

Wie die Beklagte zutreffend anführt, folgt dies besonders plastisch aus der Betrachtung des Jahres 2016, in dem die Abmahntätigkeit des Klägers ihren Höhepunkt erreicht hatte. Durch die vom Kläger in diesem Jahr ausgesprochenen 73 Abmahnungen wurden Abmahnkosten in Höhe von 83.908,00 € begründet. Allein das wirtschaftliche Risiko, auf den für den Ausspruch dieser Abmahnungen anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sitzen zu bleiben, überstieg den vom Kläger im Rahmen seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit erwirtschafteten Gewinn in Höhe von 38.323,25 € um mehr als das Doppelte. Hinzu kommt das aus den in diesem Jahr angestrengten 66 Gerichtsverfahren resultierenden Kostenrisiko, das sich - nach eigener Schätzung des Senats gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des diesbezüglichen und insoweit unstreitigen Sachvortrags der Beklagten (d. h. der Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen durch die Beklagte) - auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 192.981,58 € belief. Damit belief sich das aus Abmahnungen und angestrengten Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko des Klägers in diesem Jahr auf insgesamt 276.889,58 €. Es liegt auf der Hand, dass allein dies für sich betrachtet bereits völlig außer Verhältnis zum Umfang der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers im Jahr 2016, in dem er (lediglich) einen Unternehmensgewinn von 38.323,25 € erwirtschaftete, sowie in den Jahren 2015 bis 2019 steht, in denen er einen kumulierten Unternehmensgewinn in Höhe von 200.888,81 € erzielte, der ebenfalls unter den allein im Jahr 2016 durch die Abmahn- und Klagetätigkeit des Klägers begründeten Kostenrisiken liegt.

Auch eine Betrachtung des Zeitraums 2015 bis 2022 führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits dargelegt, summiert sich das aus der Abmahntätigkeit des Klägers in den Jahren 2015 bis 2019 resultierende Gesamtkostenrisiko auf einen Betrag von über 584.000,00 €. Unter ergänzender Berücksichtigung der in den Folgejahren angefallen - nur noch verhältnismäßig geringen - Kostenrisiken, lag das vom Kläger eingegangene Gesamtkostenrisiko der Jahre 2015 bis 2022 schätzungsweise bei gut 600.000,00 €. Dem gegenüber stehen kumulierte Unternehmensgewinne in derselben Zeit in Höhe von 645.076,19 €. Auch diese Zahlen stehen in keinem wirtschaftlich nachvollziehbaren Verhältnis zueinander.

cc. Hinzu kommt, dass - wie die Beklagte zutreffend ausführt - konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.

Nach dem - ebenfalls unbestritten gebliebenen - Sachvortrag der Beklagten weisen die von den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die vom Kläger ausgesprochenen Abmahnungen und die in der Folge angestrengten Gerichtverfahren geführten Aktenkonten Fehlbeträge, d. h. vom Kläger nicht bezahlte Rechnungen, in Höhe von insgesamt 23.161,40 € auf, wobei ein Großteil der Außenstände bereits verjährt ist. Diese Fehlbeträge korrespondieren weit überwiegend mit denjenigen Fällen/Mandaten, in denen der Kläger von den Unterlassungsschuldnern keine volle Kostenerstattung erhielt. Dies stellt bereits für sich betrachtet ein erhebliches Indiz dafür dar, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen im Falle des Misserfolgs von den eigentlich angefallenen Rechtsanwaltskosten freistellten, was seinerseits ein weiteres gewichtiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers ist. Darüber hinaus weisen die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten „Gebührenstornos“ in Höhe von insgesamt 7.980,28 € sowie diverse nicht näher bezeichneten und/oder vom Kläger erläuterte „Umbuchungen“ auf, für die es keine aus sich heraus nachvollziehbare Erklärung gibt und die daher den Verdacht der Kostenfreistellung im Innenverhältnis erhärten.

Soweit der Kläger hierzu lediglich pauschal bestreitet, durch seine Prozessbevollmächtigten auch nur teilweise vom Kostenrisiko der Rechtsverfolgung freigestellt worden zu sein (vgl. etwa Blatt 1347 eA II), ist dies nicht geeignet, die soeben erwähnten und gerade hierfür sprechenden - und zudem unstreitig gebliebenen - Indizien zu erschüttern. Insbesondere verhält er sich nicht einmal im Ansatz zu den - unstreitig - von ihm nicht bezahlten und inzwischen größtenteils verjährten Rechtsverfolgungskosten seines (ehemaligen) Bevollmächtigten und/oder zu den nicht näher erläuterten „Gebührenstornos“.

Nach alledem liegen hinreichende Indizien dafür vor, dass der Kläger mit seiner in den Jahren 2015 bis 2019 praktizierten Abmahntätigkeit sachfremde Ziele verfolgte, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind.

dd. Auf diesen Umstand hat der Senat den Kläger bereits mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 16.05.2023 (Blatt 367 ff. eA II) hingewiesen und ihm zur Entkräftung der gegen ihn sprechenden Indizien im Rahmen der sekundären Darlegungslast diverse Auflagen erteilt. Diese hat der Kläger bis zum heutigen Tag nicht erfüllt.

Insbesondere hat er - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - bis dato keine geordnete tabellarische Aufstellung vorgelegt, aus der sich für jeden einzelnen Kalendermonat ab Januar 2015 die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ergeben. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, verschiedene Aufstellungen der von ihm gerichtlich und außergerichtlich verfolgten Wettbewerbsverstöße sowie diverse Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten hierzu zur Gerichtsakte zu reichen, die insgesamt keine zuverlässige Zuordnung der darin angegebenen Zahlungsvorgänge auf die jeweiligen Kalendermonate zur Bewertung der Abmahn- und Klagetätigkeit des Klägers zulassen. Zudem lassen diese - soweit ersichtlich - auch keinen Rückschluss darauf zu, ob und in welchem Umfang von den jeweiligen Unterlassungsschuldnern Vertragsstrafen verwirkt worden sind, die der Kläger vereinnahmt hat.

Folglich ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und hat die gegen ihn sprechenden Indizien nicht erschüttert.

Zwar ist im Rahmen der von Amts wegen im Wege des Freibeweises vorzunehmenden Missbrauchsprüfung grds. von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen. Ist allerdings - wie hier - durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis (bzw. Anspruchsberechtigung) sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen. An dieser Rechtslage hat auch die in § 8c Abs. 2 UWG enthaltene Zweifelsregelung nichts geändert (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 42, beck-online mwN).

Dies hat der Kläger indes nicht getan. Die Vorlage ungeordneter Anlagen, denen sich kein zuverlässiger Überblick über die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Abmahntätigkeit in bestimmten Zeiträumen getätigten Ausgaben und erzielten Einnahmen entnehmen lässt, ist weder für sich betrachtet geeignet, den gegen ihn sprechenden Anschein zu erschüttern, noch in der Zusammenschau mit dem vagen und daher unsubstantiierten Sachvortrag, er - der Kläger - habe es sich in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation unternehmerisch stets „leisten“ können, gestaffelt gegen die von ihm abgemahnten Mitbewerber vorzugehen. Vielmehr sprechen die sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Zahlen eine gänzlich andere Sprache.

ee. Auch der Umstand, dass der Kläger sein Abmahnverhalten seit dem Jahr 2021 maßgeblich verändert hat, indem er in diesem Jahr nur noch eine und im Folgejahr (2022) keine Abmahnung mehr aussprach, wobei sich zugleich sein zu versteuernder Unternehmensgewinn seit dem Jahr 2020 deutlich steigerte, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Denn das Vorgesagte gilt gleichfalls, wenn der Kläger - wie hier - bereits in der Vergangenheit missbräuchlich gegen bestimmte Wettbewerbsverstöße vorgegangen ist und die äußeren Umstände der jetzigen Rechtsverfolgung im Wesentlichen damit übereinstimmen. Es ist dann Sache des Klägers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die die Gewähr für eine redliche Rechtsverfolgung bieten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 42, beck-online unter Verweis auf KG GRUR-RR 2004, 335; OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2016 - 3 U 56/15, WRP 2017, 485, juris).

Dies ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Insbesondere bleibt nach dem Klägervortrag völlig offen, warum der Kläger sein Abmahnverhalten Ende des Jahres 2020 nahezu völlig einstellte. Denn der Kampf gegen Schwarzhändler, den er zuvor insbesondere auch im Verbraucherinteresse betrieben haben will, wird sich mit Schluss des Jahres 2020 nicht erledigt haben. Vielmehr werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch im Jahr 2021 und den Folgejahren etliche Marktakteure im Onlinehandel aufgetreten sein, die sich unzutreffender Weise als Privatverkäufer ausgegeben haben. Ob das veränderte Abmahnverhalten damit zusammenhängt, dass am 02.12.2020 die Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in Kraft trat, wonach der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 13 Abs. 3 UWG für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ausgeschlossen ist, kann nur gemutmaßt werden. Jedoch spricht der Umstand, dass der Kläger seine Abmahntätigkeit mit dem Schluss des Jahres 2020 nahezu völlig einstellte, vor diesem Hintergrund im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung auch nicht zwingend für ihn bzw. einen bei ihm im Hinblick auf seine Abmahnpraxis eingetretenen Sinneswandel.

c. Nach § 8c Abs. Nr. 1 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung darüber hinaus im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Die Voraussetzungen auch dieses zu Lasten des Klägers gehenden Indizes sind erfüllt.

Das deutliche Missverhältnis zwischen dem geringen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an den geltend gemachten Rechtsverstößen - ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser umfangreichen Abmahntätigkeit hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt - sowie seiner begrenzten Einnahmesituation einerseits und dem potentiell erheblichen Kostenrisiko, das mit der Geltendmachung verbunden war, andererseits, lassen seine Abmahntätigkeit auch deshalb als rechtmissbräuchlich erscheinen, weil der wirtschaftliche Vorteil in Form von Anwaltshonoraren im Wesentlichen auf Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingetreten ist. Diese Sachlage führt zu dem weiteren Indiz, dass die Geltendmachung der Ansprüche im Sinne des § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG vorwiegend dazu gedient hat, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 64).

d. Ohne, dass es hierauf entscheidend ankommt, liegen jedenfalls bezogen auf die Unternehmensgruppe der Beklagten - nur insoweit kann sie aus eigener Sachkenntnis vortragen - überdies auch die Voraussetzungen des § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG vor. Danach ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden. Dem diesbezüglichen - ebenfalls unstreitigen - Vorbringen der Beklagten aus der Berufungsbegründung, wonach der hiesigen Klage und der vom Kläger vor dem Landgericht München gegen die Amazon S.à r.l. anhängig gemachten Klage im Wesentlichen derselbe Sachverhalt (nämlich die Schaltung von Werbeanzeigen nach vorab festgelegten Parametern) zugrunde liegt, so dass sich die streitgenössische Inanspruchnahme beider Parteien in demselben Klageverfahren angeboten hätte, tritt der Kläger nicht entgegen.

e. Weiterhin zu Lasten des Klägers spricht sein Prozessverhalten im Rahmen der Zwangsvollstreckung in dem zum Aktenzeichen 13 O 126/19 vor dem Landgericht Bochum geführten einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass der Kläger dort suk­zessive elf eigenständige Anträge gestellt hat, obwohl diesen - wie dem Senat aus den bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren bekannt ist - ein im Wesentlichen ein­heitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt, eine willkürliche Aufspaltung der Rechts­verfolgung darstellt, die nicht nur zu einer erheblichen Erhöhung der Kostenlast führt, sondern auch dazu, dass der Kläger die Ordnungsgelder gewissermaßen „künstlich in die Höhe treibt“, weil er es mit seinen „gestaffelt“ gestellten Ordnungsmittelanträgen offenbar darauf anlegt, die dortige Schuldnerin als uneinsichtig und notorisch gegen die einstweilige Verfügung verstoßend darzustellen, was naturgemäß zu einer schritt­weisen Erhöhung der verhängten Ordnungsgelder führt bzw. führen soll. Zwar kom­men diese nicht seinem eignen Vermögen zugute. Offenbar kommt es ihm aber - mög­licherweise im Sinne einer „Vergeltung“ für durch ein marktbeherrschendes Unterneh­men wie Amazon erlittene eigene Umsatzverluste - darauf an, auf diese Weise der dortigen Schuldnerin zu schaden.

f. Selbst wenn die vorstehend dargestellten Umstände jeweils für sich betrachtet nicht den hinreichend sicheren Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten des Klägers zulassen sollten, führen sie jedenfalls in der vom Senat anzustellenden Gesamtabwägung dazu, dass ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers anzunehmen ist.

Die von der Beklagten vorgetragenen und in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Indizien fügen sich zu einem Gesamtbild, das ein missbräuchliches Vorgehen erkennbar macht. Sie demonstrieren ein Abmahnverhalten des Klägers, das insbesondere mit Blick auf die von ihm dadurch eingegangenen Kostenrisiken jedenfalls im Zeitraum 2015 bis 2019 in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit stand. Hinzu kommt, dass gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass der Kläger diese Kostenrisiken tatsächlich nicht selbst getragen hat, weil er insoweit - jedenfalls teilweise - von seinem (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten freigestellt worden ist.

Soweit der Kläger zu seiner Verteidigung ausführt, die hohe Zahl der Abmahnungen und der im Anschluss daran geführten Gerichtsverfahren, die er sich jederzeit wirtschaftlich habe leisten können, sei seinem (ehemals) konsequenten Vorgehen gegen sog. „Schwarzhändler“ geschuldet, das als selbständige Einnahmequelle gänzlich ungeeignet sei, da der Unterlassungsschuldner, der einmal eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, regelmäßig nicht rückfällig werde, so dass Vertragsstrafen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen verwirkt würden, ist dies nicht geeignet, die von der Beklagten aufgezeigten Indizien zu entkräften. Zum einen lassen diese pauschalen Ausführungen des Klägers die notwendige Substantiiertheit vermissen, um die für sein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechenden Indizien zu erschüttern. Zum anderen stehen sie - insbesondere in Bezug auf das mit den ausgesprochenen Abmahnungen und den eingeleiteten Gerichtsverfahren für den Kläger verbundene wirtschaftliche Risiko - aus den bereits vorstehend ausgeführten Gründen offensichtlich in Widerspruch. Schließlich bleibt danach - wie bereits ausgeführt - völlig offen, warum der Kläger seine zuvor in außergewöhnlich großem Umfang und angeblich auch im Verbraucherinteresse betriebene Abmahntätigkeit Ende 2020 nahezu einstellte.

g. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht in Ansehung der zwischen den Parteien (und der Amazon EU S.a r.l.) seit dem Jahr 2021 geführten Vergleichsverhandlungen angezeigt.

Zwar dürfte sich diesen - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht mit hinreichender Sicherheit ein weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers entnehmen lassen. Insbesondere hat der Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er gewillt ist, sich sein Klage- oder Antragsrecht in Bezug auf die von ihm monierten Verletzungshandlungen der Beklagten abkaufen zu lassen. Vielmehr hat er in den Verhandlungen stets hervorgehoben, dass er nicht bereit sei, auf die Rechte aus der von ihm gegenüber der Amazon EU S.a. r.l. erwirkten einstweiligen Verfügung (I-13 O 126/19 LG Bochum) vorbehaltlos zu verzichten. Zudem lässt sich die Höhe der vom Kläger in den Verhandlungen geforderten Zahlbeträge (Pauschalzahlung und Finder Fee) - seiner Argumentation folgend - auch damit erklären, dass er dadurch einen möglichst großen Anreiz für die Beklagte (und die Amazon EU S.a. r.l.) zur Unterbindung weiterer Lauterkeitsverstöße der betreffenden Art schaffen wollte. Jedenfalls lässt sich dies nicht ausschließen.

Jedoch ist das Verhalten des Klägers in den Vergleichsverhandlungen auch nicht geeignet, den Anschein des rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhaltens zu entkräften. Soweit der Kläger dies daraus herleiten will, dass er das Vergleichsangebot der Beklagten vom 01.11.2021 abgelehnt hat, wonach er im Fall des vorbehaltlosen Verzichts auf die Rechte aus der vor dem Landgericht Bochum erwirkten einstweiligen Verfügung und der Rücknahme weiterer Klage- und Ordnungsmittelanträge einen Pauschalbetrag von 500.000 € sowie darüber hinaus für jeden von ihm festgestellten weiteren Preisangabenverstoß der Beklagten eine Finder Fee von 200 € (bis zu einem jährlichen Betrag von 36.000 €) erhalten sollte (vgl. Anlage BK12, Blatt 1294 ff. eA II), verfängt dies nicht. Insbesondere lässt sich dem - entgegen der Sichtweise des Klägers - nicht hinreichend sicher entnehmen, dass es ihm bei der gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Abmahnung nicht in erster Linie um sachfremde Ziele ging. Zwar hat er mit dem Vergleichsangebot erhebliche Geldzuwendungen durch die Beklagte abgelehnt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass er bereits zuvor „zum Ausgleich der Ansprüche, die im Klageverfahren vor dem Landgericht München, Az. 4 HK O 9555/21, geltend gemacht sind und als Quasi-Vertragsstrafe für die Lauterkeitsverstöße, die Gegenstand der zehn anhängigen Bestrafungsverfahren“ waren, die Zahlung eines Pauschalbetrags von 500.000 € sowie darüber hinaus die Zahlung einer Finder-Fee i.H.v. jeweils 1.000 € (ohne jährliche Obergrenze) forderte (vgl. Anlage BK11, Bl. 1291 ff. eA II). Damit hat der Kläger unter anderem die Rücknahme der vor dem Landgericht München anhängigen Klage - selbst bei Berücksichtigung erheblicher von der Amazon EU S.a. r.l. auf die seinerzeit zehn Bestrafungsanträge hin zu leistender Ordnungsgelder - von der Zahlung eines Betrages abhängig gemacht, der einen denkbaren Schaden des Klägers in Anbetracht der von ihm bis dahin erwirtschafteten Gewinne bei Weitem überstiegen hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Juni 2004 - 4 U 13/04 -, Rn. 30, juris), was ebenfalls nicht für den Kläger spricht.

2. Da die Abmahnung des Klägers vom 05.02.2021 nach alledem in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgte, war sie nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 UWG berechtigt, so dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der insoweit angefallenen Abmahnkosten zusteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom. 26.04.2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199, Rn. 40 mwN. - Abmahnaktion II).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Werbung auf Instagram muss bereits im Vorschaubild als solche erkennbar sein und nicht erst nach dem Öffnen des Beitrags

LG Köln
Urteil vom 12.05.2026
88 O 1/26


Das LG Köln hat entschieden, dass werbliche Instagram-Posts bereits im Vorschaubild des Profil-Grids als Werbung erkennbar sein müssen. Eine Kennzeichnung erst innerhalb des geöffneten Beitrags reicht nicht aus, wenn werbliche und redaktionelle Inhalte auf einem Profil gemischt erscheinen. Geklagt hatte die Wettebwerbszentrale.

BGH: Rückkehrpflicht für über Uber X gebuchte Mietwagen nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verfassungsgemäß und bei rein nationalem Sachverhalt nicht am Unionsrecht zu messen

BGH
Urteil vom 03.06.2026
I ZR 123/25


Der BGH hat entschieden, dass die Rückkehrpflicht für Mietwagen nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verfassungsgemäß ist und bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht anhand der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV zu messen ist. Vorliegend ging es um einen Uber-X-Mietwagen, der nach Absetzen eines Fahrgastes in Köln zwölf Minuten wartete, anstatt unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren.

Die Pressemitteilung des BGH:
Rückkehrpflicht für über Uber X gebuchte Mietwagen ist bei rein nationalem Sachverhalt nicht am Unionsrecht zu messen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Taxigenossenschaft aus Köln. Die Beklagte führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient sich dabei auch Subunternehmern. Am 19. Januar 2023 parkte ein auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10:13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht, die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu Recht bestätigt.

Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Subunternehmerin der Beklagten gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen hat und die Beklagte hierfür nach § 8 Abs. 2 UWG haftet.

Die von der Revision angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht veranlasst. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1989 einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint (BVerfGE 81, 70). Die für eine Vorlage erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht stelle einen heute verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der Senat auch unter Berücksichtigung der im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nicht gewinnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender Belange nach Auffassung des Senats nicht überschritten.

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV, hält mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Prestige and Limousine" (Urteil vom 8. Juni 2023 - C-50/21) der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht stand. Im Streitfall ist allerdings bereits der sachliche Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV nicht eröffnet, weil der Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Es bedarf deshalb keiner Überprüfung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßstäbe für die Niederlassungsfreiheit.

Vorinstanzen:

Landgericht Köln - Urteil vom 10. Oktober 2024 - 81 O 13/24

Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 9. Mai 2025 - 6 U 106/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 UWG (Auszug)

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (...)

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,

(...)

§ 49 Abs. 4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

Art. 12 Abs. 1 GG

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Art. 20a GG

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 100 GG (Auszug)

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, (...) wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (...)

Art. 49 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; Auszug)

(1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. (…)

(2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, (…) nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Volltext OLG Hamm liegt vor: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen

OLG Hamm
Urteil vom 12.05.2026
4 UKl 3/25


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Hamm: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist auch in vollem Umfang begründet.

1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG einen Anspruch darauf, die in den Unterlassungsanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c umschriebenen Handlungen zu unterlassen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.

a. Bei § 5 UWG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge, GRUR 2019, 754 Rn. 37, beck-online; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 72, beck-online mwN; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 36, beck-online mwN).

b. Die - ohnehin zwischen den Parteien nicht umstrittene - Aktivlegitimation des Klägers als qualifizierter Verbraucherverband, der in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.

c. Bei den vom Kläger mit dem Klagantrag zu Ziffer 1 beanstandeten Aussagen handelt es sich auch um gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige - weil nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG unlautere - geschäftliche Handlungen.

Gemäß 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Person oder Eigenschaften des Unternehmers wie dessen Befähigung, Status, Zulassung oder Auszeichnungen enthält.

aa. Die vom Kläger beanstandeten Antworten des Chatbots stellen geschäftliche Handlungen der Beklagten dar.

Nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG enthaltenen Legaldefinition ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.

(1) Zunächst einmal stehen die vom Kläger beanstandeten Angaben des auf der Webseite der Beklagten implementierten Chatbots in dem von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorausgesetzten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Absatz der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen sowie dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen hierüber und wirken so zugunsten des von der Beklagten betriebenen Unternehmens.

(2) Darüber hinaus stellen die Angaben des Chatbots auch jeweils ein “Verhalten” der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.

Der Begriff des Verhaltens ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. Darüber hinaus wird hiervon auch der Einsatz von technischen Mitteln erfasst. So kann eine geschäftliche Handlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auch - etwa mit Hilfe eines von der Person entwickelten oder genutzten Computerprogramms - technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Nutzer des angebotenen technischen Service abgefragten Informationen nicht von dem in Anspruch genommenen Verwender persönlich, sondern von der bereitgestellten Software generiert werden. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei der rein softwarebasierten Erstellung eines Vertragsdokuments um eine geschäftliche Handlung der dahinterstehenden (juristischen) Person im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator, NJW 2021, 3125 Rn. 23-26, beck-online mwN).

Für die Antworten des von der Beklagten eingesetzten Chatbots kann im Ergebnis nichts Anderes gelten. Unstreitig war die Beklagte für den Betrieb des Chatbots auf ihrer Webseite verantwortlich und hatte dabei auch entscheidenden Einfluss darauf, wie dieser mit den angesprochenen Verkehrskreisen kommuniziert, was letztlich dadurch belegt wird, dass die Beklagte nach dem in Rede stehenden Vorfall problemlos in der Lage war, den Chatbot so umprogrammieren zu lassen, dass er keine unzutreffenden Antworten über eine vermeintlich bestehende Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer mehr auswarf. Die (vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene) Behauptung der Beklagten, der Chatbot arbeite als KI-System in dem ihm gesetzten Tätigkeitsrahmen weitgehend autonom und werde nicht im Einzelnen gesteuert oder kontrolliert, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar mag daraus - die Behauptung als nachgewiesen unterstellt - folgen, dass die Beklagte nicht in die Beantwortung der einzelnen Fragen durch den Chatbot eingebunden war und diese nicht kontrollierte. Allerdings bleibt auch danach unstreitig, dass die Beklagte dem Chatbot für die Beantwortung von Nutzeranfragen gezielte Vorgaben machen konnte (und auch machte), indem sie dessen “Tätigkeitsrahmen” entsprechend festlegt, was - wie soeben bereits ausgeführt - dadurch belegt wird, dass es ihr durch die Implementierung einer Prompt-Anweisung zur neutralen Antwort bei Fragen mit dem Begriff „Facharzt“ sowie eines nachgelagerten Keyword-Filters zur automatischen Unterdrückung des unerwünschten Begriffs „Facharzt“ gelungen ist, unzutreffende Ausgaben des Chatbots betreffend die tatsächlich nicht vorhandene Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer zu unterbinden. In Anbetracht dessen stellt der Chatbot (lediglich) ein technisches Mittel dar, dessen sich die Beklagte zur Kommunikation mit potentiellen Kunden/Patienten bediente und über das sie hinreichende Steuerungsgewalt besaß.

Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise beantwortet (sog. „Black-Box-Problem“). Zwar lässt sich deshalb die Beantwortung der einzelnen an ihn gerichteten Fragen nicht auf eine menschliche Willensentschließung im Einzelfall zurückführen. Gleichwohl unterscheidet sich der Chatbot insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Vertragsdokumentengenerator, über den der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte. Denn auch dieser generierte die betreffenden Vertragsdokumente anhand der Eingaben des Nutzers eigenständig, das heißt ohne jegliches menschliche Zutun und einen menschlichen Willensentschluss im Einzelfall. Und ebenso wie der Einsatz des Vertragsdokumentengenerators in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, war und ist der grundsätzliche Einsatz des Chatbots auf der Webseite der Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung von der Willensentschließung der Beklagten und des in ihrem Auftrag tätigen IT-Dienstleisters (§ 8 Abs. 2 UWG) getragen.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vertragsdokumentengenerator bei der Bearbeitung der an ihn gerichteten Nutzeranfragen - evtl. anders als der Chatbot im Streitfall - auf zuvor durch Menschenhand erstellte und in einer Datenbank hinterlegte Textbausteine zurückgriff, die er entsprechend den Kundenbedürfnissen zu einem Vertragstext zusammenfügte, der evtl. noch durch weitere Kundeneingaben ergänzt wurde. Jedoch ändert dies nichts daran, dass der konkrete Abfragevorgang von der Software - ebenso wie bei dem von der Beklagten eingesetzten Chatbot - gänzlich autonom bearbeitet und beantwortet wurde. Hinzu kommt, dass auch der von der Beklagten eingesetzte Chatbot, bei dem es sich letztlich (nur) um ein im Wesentlichen auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen basierenden Algorithmus handelt, zur „Beantwortung“ der an ihn herangetragenen Kundenfragen insbesondere auf dasjenige Datenmaterial zurückgriff, das ihm hierfür zur Verfügung gestellt wurde.

Nach alldem handelt es sich nach zutreffender Auffassung, der der Senat folgt, auch bei dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), wie etwa bei „Erklärungen“ eines lernfähigen Algorithmus und dem Verhalten von Chatbots und Socialbots, um geschäftliche Handlungen seines Betreibers, weil dieser hinreichenden Einfluss auf das System hat und es in Gang setzt. Diese Auslegung entspricht auch den Vorgaben des Art. 2 lit. d UGP-RL, die unter Geschäftspraktiken „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing“ erfasst (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 2 Rn. 2.13, beck-online; BeckOK UWG/Alexander, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 2 Rn. 71, beck-online; Dornis: Lauterkeitsrecht im KI-Zeitalter - Grundlagen, Strukturen und Fallgruppen (Teil 1), GRUR 2023, 1729 [1733], beck-online).

(2) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Ausführungen zur sog. wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) macht und im Rahmen dessen insbesondere unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung geltend macht, deren Verletzung setze zunächst das Bestehen von Prüf-, Überwachungs- und Verhinderungspflichten auf Seiten des vermeintlichen Verletzters voraus, die vorliegend schon nicht bestünden, weil die unzutreffenden Angaben des Chatbots für sie nicht voraussehbar gewesen seien, verfängt dies nicht.

Die Beklagte verkennt dabei, dass die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht bzw. unternehmerische Sorgfaltspflicht nur dann greift, wenn der Verletzer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Demnach muss in diesen Fällen die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes in der Person des Dritten bestehen. Hiervon erfasst ist insbesondere das Betreiben einer Einrichtung (etwa eines Online-Marktplatzes), die von Dritten gegen Entgelt dazu benutzt werden kann, Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher abzusetzen. In solchen Fällen ist der Verletzer auf Grund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.6, 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH GRUR 2007, 890 Rn. 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2018, 203 Rn. 37 - Betriebspsychologe).

Damit umfasst die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht nur Sachverhalte, die von dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt maßgeblich abweichen. Denn im Streitfall steht nicht die (täterschaftliche) Haftung aufgrund eigener Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten für einen von dritter Seite begangenen Wettbewerbsverstoß in Rede - insbesondere handelt es sich bei dem von der Beklagten eingesetzten KI-Chatbot nicht um einen Dritten in diesem Sinne -, sondern die Haftung der Beklagten für den von ihr selbst begangenen Wettbewerbsverstoß.

(3) Schließlich bleibt auch der Verweis der Beklagten auf die sog. Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224) ohne Erfolg.

Insoweit verkennt die Beklagte, dass sich der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (lediglich) damit auseinandergesetzt hat, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Internet-Suchmaschine als Störer für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge haftet. Eine derartige Störerhaftung kommt jedoch nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im - auch hier einschlägigen - Bereich des Verhaltensunrechts nicht (mehr) in Betracht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 54/11 - Solarinitiative, GRUR 2013, 301 Rn. 49, beck-online mwN; Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 -Kinderhochstühle im Internet, GRUR 2011, 152 Rn. 48, beck-online mwN; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.2c, beck-online mwN; Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 130, beck-online mwN).

(4) Doch selbst, wenn man - der unzutreffenden Ansicht der Beklagten folgend - von einer Anwendbarkeit der zur wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht und/oder zur Störerhaftung entwickelten Grundsätze ausgehen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen. Denn auch danach hätte die Beklagte jeweils für die unzutreffenden Antworten des Chatbots einzustehen.

(a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) ist ihrem Inhalt nach darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung eines Dritten, abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbesondere um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln. Dabei sind nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet, deren Erfüllung dem Handelnden möglich und zumutbar ist. Die Zumutbarkeit hängt wiederum einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist, andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. statt vieler Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH WRP 2014, 1050 Rn. 21 - Geschäftsführerhaftung; GRUR 2016, 209 Rn. 23 - Haftung für Hyperlink; GRUR 2021, 1534 Rn. 68 f. - Rundfunkhaftung I; GRUR 2011, 152 Rn. 36 - Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens).

(b) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist hingegen - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224, Rn. 24 mwN).

Auch die Verantwortlichkeit des (unterlassenden) Störers wird - ebenso wie diejenige des sorgfaltswidrig Handelnden Täters (s. o.) - durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt. Dabei kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist. Ist dies der Fall, kann für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein. Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer entsprechenden Software ist daher eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Daher kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27 - 29, juris mwN).

(c) Nach diesen Maßgaben wäre die Beklagte sowohl im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, als auch nach den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen gehalten gewesen, die vom Kläger beanstandeten Angaben des von ihr eingesetzten Chatbots zu unterbinden.

Zunächst einmal war und ist die Tätigkeit der Beklagten in Bezug auf den Einsatz des Chatbots nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art. Vielmehr verarbeitet die Beklagte die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm - dem Chatbot -, das (vermeintlich) passende Antworten generiert. Für deren Ausgabe in Form eigener Antworten auf Nutzerfragen ist die Beklagte grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich. Der Beklagten könnte deshalb grundsätzlich vorgeworfen werden, keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von dem Chatbot generierten Antworten keine Wettbewerbsverletzungen beinhalten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26, juris).

Zudem war es der Beklagten - entgegen ihrer Ansicht - auch zumutbar, bereits vor der ersten Inbetriebnahme des Chatbots sicherzustellen, dass dieser keine unzutreffenden Auskünfte zu der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Ärzte/innen, insbesondere ihrer Geschäftsführer, gibt.

Zunächst einmal liegt es auf der Hand, dass ein wesentlicher Teil der von der Beklagten angesprochenen Verbraucher - das sind diejenigen Personen, die sich ernsthaft für schönheitsoperative Eingriffe im weitesten Sinn interessieren - ein gesteigertes Interesse daran haben, zu erfahren, ob und ggf. welche der bei der Beklagten tätigen Mediziner/innen über einen Facharzttitel auf ihrem Tätigkeitsgebiet verfügen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil - dies ist allgemein bekannt - missglückte und handwerklich unzureichend ausgeführte Schönheitseingriffe seit vielen Jahren eine breite mediale Berichterstattung erfahren und für die Betroffenen weitereichende Folgen haben. Vor diesem Hintergrund haben diejenigen Personen, die sich ernsthaft mit der Vornahme entsprechender Eingriffe auseinandersetzen, bei der Wahl des Behandlers ein besonders großes Interesse daran, dessen fachliche Qualifikation zuverlässig einschätzen zu können, wozu nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis insbesondere auch darauf abgestellt werden kann, ob der Arzt/die Ärztin der Wahl über einen entsprechenden Facharzttitel verfügt. Dass dies grundsätzlich auch der Beklagten bewusst ist, belegt der Umstand, dass sie hinsichtlich der bei ihr tätigen und entsprechend ausgebildeten Ärzte/Ärztinnen auf ihrer Webseite mit der vorhandenen Facharztqualifikation wirbt. Soweit die Beklagte dies im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 29.07.2025 noch in Abrede gestellt hatte, hat sie diesen Umstand mit ihrer Duplik vom 04.05.2026 inzwischen eingeräumt.

Hinzu kommt, dass im Bereich des Gesundheitsschutzes und des Gesundheitswesens aufgrund der weitereichenden Folgen für die angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich besonders strenge Anforderungen an das Marktverhalten der handelnden Akteure zu stellen sind. Folglich hätte die Beklagte bei gehöriger Anstrengung - d. h. als umsichtiger und gewissenhafter Marktakteur - antizipieren können und müssen, dass sich potentielle Kunden/Patienten mit der Frage nach der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen an den von ihr bereitgestellten Chatbot wenden.

Nach alledem musste für die Beklagte bzw. ihren bei der Programmierung und Inbetriebsetzung des Chatbots zum Einsatz kommenden Beauftragten, für den die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, bei gewissenhaftem und umsichtigem Vorgehen auf der Hand liegen, dass der Chatbot auf die naheliegende Frage nach der (tatsächlich nicht vorhandenen) Facharztqualifikation ihrer medial bekannten Geschäftsführer unzutreffende Antworten halluzinieren könnte, was er letztlich auch tat.

Da es ihr zudem ein Leichtes gewesen ist - dies belegt der Geschehensablauf nach der Kenntniserlangung von der Verletzung -, den Chatbot derart umzuprogrammieren, dass dieser keine unzutreffenden Antworten über die Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen mehr ausgibt, war es ihr im Ergebnis auch zumutbar, dies bereits vor der ersten Inbetriebnahme sicherzustellen.

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Dabei muss sich der Senat nicht mit der Frage befassen, ob etwas anderes für solche fehlerhaften „Antworten“ eines KI-Sprachmodells oder KI-Chatbots gilt, die durch eine tendenziöse Fragestellung des Nutzers provoziert werden. Denn im Streitfall waren die an den Chatbot gerichteten Fragestellungen weder tendenziös, noch suggestiv.

bb. Die danach in Rede stehenden geschäftlichen Handlungen der Beklagten sind auch irreführend, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über die fachliche Befähigung ihrer Geschäftsführer enthalten.

Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 114/20 - Kieferorthopädie, NJW-RR 2021, 1491 Rn. 12, beck-online mwN). Dabei ist im Ausgangspunkt auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers in seiner Rolle als (potenzieller) Patient einer Arztpraxis für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen abzustellen, wobei der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher die vom Kläger angegriffenen Angaben verstehen, weil seine Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (st. Rspr, vgl. nur BGH a.a.O., Rn. 18, beck-online mwN).

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, sind dem Durchschnittsverbraucher Facharztbezeichnungen nicht fremd. Zwar macht er sich in der Regel keine vertieften Gedanken zur Dauer und zum Inhalt einer Facharztausbildung. Jedoch stellt er sich unter einem Facharzt entsprechend der geltenden Rechtslage einen Arzt vor, der eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung in dem betreffenden Fachgebiet mit bestandener Prüfung absolviert hat (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28, beck-online; so auch Senatsurteil vom 24.07.2008 - 4 U 82/08 - Männerarzt, GRUR-RR 2008, 434, beck-online; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2021 - 6 U 263/20, Rn. 49, juris).

Demgemäß hegt der angesprochene Durchschnittsverbraucher bei den in Rede stehenden Bezeichnungen (Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie, Facharzt für ästhetische Medizin und Facharzt für ästhetische Behandlungen) die fehlerhafte Erwartung, dass die Geschäftsführer der Beklagten erfolgreich eine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie absolviert haben.

cc. Dass die so hervorgerufene Fehlvorstellung über die fachliche Qualifikation der bei der Beklagten tätigen Ärzte, bei denen es sich zugleich auch noch um ihre Geschäftsführer und ihre medialen „Aushängeschilder“ handelt, die von § 5 UWG geforderte geschäftliche Relevanz besitzt, steht außer Frage.

Die Beklagte geht fehl in der Annahme, an der geschäftlichen Relevanz fehle es deshalb, weil der angesprochene Verbraucher um die Fehleranfälligkeiten von KI-Chatbots und deren „Antworten“ wisse und sich deshalb bewusst sei, dass die von diesem ausgegebenen Informationen stets eines Faktenchecks bedürfen, um als belastbar angesehen zu werden. Dahingehende Erfahrungssätze zeigt die Beklagte nicht auf und existieren auch nicht. Vielmehr trifft es zu, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher in besonderer Weise auf die Richtigkeit der computergenerierten Antwort vertraut, da Maschinen im Allgemeinen als weniger fehleranfällig als der Mensch wahrgenommen werden. Andernfalls - d. h. bei einem grds. bestehenden Misstrauen der potentiellen Kunden gegenüber der durch die KI-Anwendung generierten Antworten - hätte sich die Beklagte sicherlich auch nicht dazu entschieden, auf ihrer Webseite einen KI-Chatbot zur Kommunikation mit den Kunden zu implementieren.

d. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die jeweilige Verletzungshandlung indiziert. Anhaltspunkte dafür, dass diese entfallen sein könnte, sind weder vorgebracht noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die hierfür in der Regel erforderlich ist.

e. Die Unterlassungsansprüche zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c bestehen auch sämtlich in dem geltend gemachten Umfang.

Unzutreffend ist die Annahme der Beklagten, auch die Klageanträge zu Ziffer 1 Buchstaben b und c seien um die Einschränkung „sofern diese nicht die Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben“ zu ergänzen. Vielmehr ist diese (allein) im Klageantrag zu Ziffer 1 Buchstabe a enthaltene Einschränkung auch dort obsolet, wobei der Senat insoweit wegen § 308 Abs. 1 ZPO an einer über Klageantrag hinausgehenden Titulierung gehindert ist.

Denn auch ohne den einschränkenden Zusatz erfolgt das Verbot der konkreten Verletzungsform jeweils zu Recht, da sich der Umfang und damit die Grenze des jeweiligen Verbots aus den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen des zu treffenden Urteils zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1991 - I ZR 284/89KG “Katovit" GRUR 1991, 860 [862], beck-online). Aus diesen folgt nämlich unzweideutig, dass die Geschäftsführer der Beklagten keine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben und deshalb nicht in der in den Klageanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c beschriebenen Weise bezeichnet werden dürfen. Auf die hypothetische Frage, ob sie sich nach erfolgreicher Absolvierung einer der genannten Facharztausbildungen auch als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und/oder als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ bezeichnen dürften, kommt es daher nicht an. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Klägers, dem Verletzer - etwa durch eine Einschränkung des Klageantrags - einen Weg zu weisen, wie er einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG vermeiden kann. Vielmehr muss es dem Verletzer überlassen bleiben, auf welche Weise - etwa durch Änderung seines Werbeauftritts oder durch Absolvierung der betreffenden Facharztausbildung durch die so betitelten Ärzte - er aus dem Verletzungstatbestand herauskommen will (vgl. BGH a.a.O.).

2. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung berechtigterweise erfolgt, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung pauschalierter Abmahnkosten in - von der Beklagten nicht beanstandeter - Höhe von 260,00 Euro aus § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG folgt (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Geltendmachung pauschalierter Abmahnkosten nach alter, jedoch sachlich identischer Rechtslage BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06 -, BGHZ 177, 253-272, Rn. 50, wonach die Kostenpauschale selbst dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Düsseldorf: Unzulässige E-Mail-Werbung liegt auch bei gezielter Einzelansprache vor wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt

AG Düsseldorf
Urteil vom 30.04.2026
38 C 135/25


Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine gezielte Einzelansprache handelt. Weder der sachliche Bezug zwischen Angebot und Adressat noch ein enthaltener Abmeldelink ersetzen die fehlende Einwilligung.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Abmahnkosten aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Dabei hat sich ein etwa mangels Zahlung lediglich als Freistellungsanspruch nach § 257 ZPO durch die evidente Erfüllungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch gewandelt.

1. Die Abmahnung vom 10.10.2025 stellte eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Mit ihr besorgte die Klägerin jedenfalls auch ein objektiv fremdes Geschäft der Beklagten, das dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten im Sinne des § 683 Satz 1 BGB entsprach. Denn die Abmahnung gab der Beklagten Gelegenheit, den rechtswidrigen Zustand außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beseitigen, um so einen Prozess und weitergehende Kosten zu vermeiden. Dass die Abmahnung zugleich im Eigeninteresse der Klägerin lag, steht dem nicht entgegen.

Die Abmahnung war berechtigt, da der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zustand.

Ein Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG steht der Klägerin als betroffener Marktteilnehmerin zwar nicht zu, da von einem Verstoß gegen diese Regelung betroffene Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht selbst berechtigt sind, Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 721/15, BGHZ 214, 204 Rn. 10 ff.).

Die Maßstäbe des § 7 UWG kommen jedoch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung (OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 - 4 U 168/24; BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17, BGHZ 219, 233 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12 Rn. 15 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 14).

Bei der E-Mail vom 03.10.2025 handelt es sich um Werbung.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist darunter jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt (Anmerkung zu: EuGH, Urteil vom 13.11.2025 - C-654/23 = ZD 2026, 161, 164; EuGH, Urteil vom 25.11.2021 - C-102/20 = MMR 2022, 117 Rn. 47; OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 - 4 U 168/24 = GRUR-RS 2024, 20257; Fritzsche, in: BeckOK UWG, § 7, Rn. 45).

Ihrem Inhalt nach ist die E-Mail auf Absatzförderung der Softwaredienstleistungen der Beklagten gerichtet; sie enthält eine Einladung zu einem Event, auf dem die Software der Beklagten (Teamleader Focus) präsentiert werden sollte und Teilnehmer zu Demo-Terminen eingeladen wurden. Der Werbecharakter der E-Mail steht damit außer Frage. Auch die nachfolgende E-Mail vom 10.10.2025 mit dem Betreff „Ein kleiner Recap aus Köln und Einladung zum Weiterreden“ sowie die neue Einladung vom 23.10.2025 stellen Werbung dar, da sie auf die Förderung des Absatzes der Beklagten gerichtet sind und den Empfänger mit Darstellung von Bildern und Fakten von deren Leistungen zu überzeugen suchen.

c. Die unverlangte Zusendung dieser Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. (OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 - 4 U 168/24; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2016 - 6 U 33/16 Rn. 10).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten eine entsprechende Rechtsverletzung (BGH NJW 2017, 2119; BGH GRUR 2013, 1259; BGH NJW 2009, 2958 - E-Mail-Werbung II).

Die Beeinträchtigung liegt darin, dass der Empfänger Arbeitszeit und betriebliche Ressourcen aufwenden muss, um unerwünschte E-Mails zu identifizieren und auszusortieren. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, dass das Entfernen einer einzelnen E-Mail nur wenige Sekunden in Anspruch nimmt. Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre und die Ungestörtheit der Betriebsabläufe; es soll verhindert werden, dass dem Unternehmen Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren Willen aufgedrängt werden und dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen führt (BGH, Urteil vom 21.04.2016 = NJW-RR 2016, 1511 Rn. 16; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 - 23 C 120/25 = GRUR-RS 2025, 36491 Rn. 11). Gerade bei schnell und einfach versendeten Werbe-E-Mails ist nicht auf die einzelne Werbe-E-Mail, sondern auf das Massenphänomen und die drohende Ausuferungsgefahr abzustellen. Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung der Arbeitsabläufe (vgl. BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 15; BGH GRUR 2007, 164 Rn. 9).

Besonders ins Gewicht fällt vorliegend, dass die streitgegenständliche E-Mail-Adresse die geschäftliche Adresse des Geschäftsführers der Klägerin ist, die dieser rund um die Uhr auf seinem Mobiltelefon empfängt. Außerdem werden noch Bilder angehangen, deren Herunterladen zusätzlich Zeit in Anspruch nimmt und Belästigungspotential haben (vgl. Leible, K&R 2006, 485, 488). Schließlich sind die Mails auch mit einer ersichtlich bewusst gewählten persönlichen Ansprache formuliert, die eine inhaltliche Auseinandersetzung provozieren.

d. Der Eingriff ist rechtswidrig.

Die aufgrund des Charakters des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als Rahmenrecht erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten der Beklagten aus, wie bereits der Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu entnehmen ist. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG - jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung dar.

Zwar mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in Grenzen halten; andererseits musste sich die Klägerin mit der E-Mail zumindest gedanklich beschäftigen, zumal der Geschäftsführer die E-Mail rund um die Uhr auf seinem Mobiltelefon empfing. Das Interesse der Klägerin an Unterlassung überwiegt das Interesse der Beklagten an werblicher Kommunikation ohne Einwilligung. Der Schutz der geschäftlichen Sphäre und die Ungestörtheit der Betriebsabläufe ist vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben anderer Unternehmen; die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft erfordern es nicht, mit Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819).

aa. Der Einwand der Beklagten, es habe sich nicht um Massenspam, sondern um eine gezielte, anlassbezogene Einzelansprache gehandelt, führt nicht zum Ausschluss des Unterlassungsanspruchs.

Bei der Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff vorliegt, kann nicht auf den Absender und dessen konkrete Handhabung des Einsatzes von Werbe-E-Mails abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr allein der Empfänger und die bei ihm eintretenden Störungen des Betriebsablaufs sowie die Folgen, die eine Sanktionslosigkeit des Werbe-E-Mail-Versands hätte. Wäre die Übermittlung gezielt ausgesuchter Einzel-E-Mails ohne Einwilligung zulässig, wäre angesichts der billigen, schnellen und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparenden Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen. Der einzelne Mitverursacher muss daher auch für die Gesamtwirkung des Phänomens einstehen (BGH NJW 2009, 2958 Rn. 12).

bb. Die Beklagte konnte auch nicht von einer vorherigen Einwilligung der Klägerin ausgehen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine ausdrückliche vorherige Einwilligung erforderlich.

Die Anforderungen an die Einwilligung, ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung zu ermitteln.

Gem. Art. 2 Abs. 2 lit. f RL 2002/58/EG ist unter „Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person iSd RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu verstehen. Nach Art. 2 lit. h RL 95/46/EG ist eine „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.

Die RL 95/46/EG ist gem. Art. 94 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (DS-GVO) aufgehoben worden. Gem. Art. 94 Abs. 2 DS-GVO gelten nunmehr Verweise auf die aufgehobene RL als Verweise auf die DS-GVO. Nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2022 - I ZR 25/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2016 - 6 U 33/16 = MMR 2017, 183 Rn. 16; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 - 23 C 120/25 Rn. 19f.; Köhler, in: Feddersen/Köhler, 44. Auflage 2026, UWG § 7 Rn. 252 ff.).

Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor. Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass gerade keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin in den Erhalt von Werbe-E-Mails vorlag (vgl. Klageerwiderung Punkt II.). Die Beklagte beruft sich vielmehr darauf, aufgrund der geschäftlichen Ausrichtung der Klägerin von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen zu dürfen, da die Einladung einen beruflichen Mehrwert dargestellt habe. Dieses Argument ist nicht haltbar. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG schließt die mutmaßliche Einwilligung ausdrücklich aus. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und lässt keinen Raum für Ausnahmen oder Abwägungen im Einzelfall. Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll gerade klargestellt werden, dass weder eine konkludente noch eine mutmaßliche Einwilligung ausreicht, unabhängig davon, wie relevant der Inhalt der Werbe-E-Mail für den Adressaten sein mag (Feddersen/Köhler, UWG, 43. Aufl. 2025, § 7 Rn. 250). Würde der sachliche Bezug zwischen Angebot und Adressat genügen, liefe das gesetzliche Einwilligungserfordernis vollständig leer. Auch die Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse auf einer Webseite stellt keine Generaleinwilligung in die Zusendung von Werbemitteilungen dar; die Angabe einer Kontaktadresse richtet sich erkennbar an Kunden und Geschäftspartner im Sinne von Nachfragenden, nicht an Werbetreibende (OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2007 - 4 U 89/07; Köhler, in: Feddersen/Köhler, 44. Auflage 2026, UWG § 7 Rn. 253).

Die einzige gesetzlich anerkannte Ausnahme für E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung findet sich in § 7 Abs. 3 UWG: Danach ist Werbung zulässig, wenn der Absender die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, die Werbung sich auf ähnliche eigene Waren oder Dienstleistungen bezieht, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung der Adresse sowie bei jeder Verwendung klar und deutlich auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwischen den Parteien bestand keinerlei Geschäftsbeziehung; die Beklagte hat die E-Mail-Adresse der Klägerin nicht im Rahmen einer solchen erhoben, sondern offenbar durch eigene Marktrecherche ermittelt.

cc. Der Einwand der Beklagten, die E-Mails hätten einen deutlich sichtbaren Abmeldelink enthalten, trägt nicht. Der Abmeldelink ist eine Anforderung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG für den (hier nicht einschlägigen) Ausnahmefall der Bestandskundenwerbung. Er ist kein Instrument, das die Rechtswidrigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Erstzusendung heilt. Die Klägerin war nicht verpflichtet, sich von einem Dienst abzumelden, zu dem sie sich nie angemeldet hatte. Es ist genau umgekehrt: Die Beklagte durfte Werbung erst versenden, wenn sie zuvor eine Einwilligung eingeholt hatte. Ob der Abmeldelink überhaupt funktioniert hat, ist weder vorgetragen noch bewiesen; die Klägerin bestreitet dies mit Nichtwissen, was nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, da es sich um einen Vorgang im Bereich der Beklagten handelt, zu dem die Klägerin keine eigene Kenntnis haben kann.

dd. Soweit sich die Beklagte auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beruft, greift dieser Einwand nicht durch.

Die Zulässigkeit der Zusendung von Werbe-E-Mails richtet sich vorrangig nach Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG, dessen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG umgesetzt ist. Danach setzt E-Mail-Werbung grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten voraus. Auf den allgemeinen Erlaubnistatbestand des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann sich der Absender nicht berufen, um dieses besondere Einwilligungserfordernis zu umgehen. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 13.11.2025 - C-654/23 bestätigt. Eine bloße Interessenabwägung zugunsten des Werbenden vermag die fehlende Einwilligung daher nicht zu ersetzen.

e. Zum Zeitpunkt der Abmahnung lag Wiederholungsgefahr vor. Eine vorausgegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet eine tatsächliche Vermutung für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 25 f.). Diese wurde durch die weiteren Werbesendungen am 10.10. und 23.10.2025, also noch nach Zugang der ersten Abmahnung, eindrücklich bestätigt.

Ob die Klägerin ihren Ersatzanspruch bzgl. der Abmahnkosten daneben vertraglich auch auf Ziffer 3 der Unterlassungserklärung vom 31.10.2025 stützen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da der Anspruch bereits aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB begründet ist.

2. Die durch die berechtigte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sind als erforderliche Aufwendungen gemäß § 670 BGB zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen war.

Dies ist vorliegend der Fall. Die Abmahnung diente der außergerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und sollte insbesondere die Wiederholungsgefahr durch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war hierfür grundsätzlich zulässig, da die Verfolgung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht zu den typischen originären Aufgaben eines Unternehmens gehört (vgl. BGH GRUR 2017, 854).

Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Einschaltung eines Rechtsanwalts als entbehrlich erscheinen lassen könnten, etwa eine besondere eigene Sachkunde der Klägerin, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beauftragung war daher auch im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig.

Entsprechend kann die Klägerin die gesetzlichen Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt verlangen (vgl. BGH GRUR 2013, 1259).

Der angesetzte Gegenstandswert von 3.500 € ist nicht zu beanstanden. Bei E-Mail-Werbung gegenüber gewerblichen Adressaten wird ein Gegenstandswert zwischen 3.500 € und 6.000 € allgemein als angemessen angesehen (BGH NJW 2009, 2958; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 2021, 117; OLG Köln, Beschl. v. 12.04.2021 - 15 W 18/21; OLG Dresden K&R 2024, 673). Ein Wert von 3.500 € liegt am unteren Ende dieser Spanne und ist damit ohne Weiteres vertretbar. Auf dieser Grundlage errechnet sich die 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu 383,50 €. Hinzu kommt die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €.

Der Nettobetrag von 403,50 € ist geltend gemacht; die Umsatzsteuer wurde nicht beansprucht, weil die Klägerin als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen keinen Ersatz der Umsatzsteuer verlangen kann (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB analog).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Unberechtigte Infringement-Meldungen auf Handelsplattformen sind wie unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen zu behandeln und unlautere Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG

OLG Düsseldorf
Urteil vom 16.04.2026
2 U 87/24


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass unberechtigte Infringement-Meldungen auf Handelsplattformen wie unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen zu behandeln sind und zudem eine unlautere Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte ist verpflichtet, das von der Klägerin beanstandete Verhalten zu unterlassen. Ein entsprechender Anspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

Dass die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche in erster Linie auf Wettbewerbsrecht gestützt und das Landgericht dem Klagebegehren unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der gezielten Behinderung entsprochen hat, ist ohne Bedeutung. Bei dem auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch handelt es sich nicht um einen anderen Streitgegenstand als den auf § 8 UWG gestützten Unterlassungsanspruch. Weder der Klageantrag noch der Lebenssachverhalt unterscheiden sich voneinander. Der Unterlassungsanspruch wird sowohl bei dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB als auch bei dem Anspruch aus § 8 UWG aus demselben Verhalten der Beklagten, nämlich den unberechtigten Meldungen gegenüber X 1, abgeleitet. Bei den verschiedenen Anspruchsgrundlagen handelt es sich lediglich um verschiedene Begründungen desselben Streitgegenstands (Sy, jurisPR-WettbR 8/2025 Anm. 5 m.w.N.).

1. Unbeschadet des grundsätzlichen Verhältnisses zwischen Wettbewerbs- und Deliktsrecht (vgl. hierzu Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Auflage 2026, § 4 Rn. 4.23 m.w.N) ist anerkannt, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen Wettbewerbsverstoß und daneben auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen kann (BGH, GRUR 2006, 433 Rn. 16 - Unbegründete Abnehmerverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 112 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Beschl. v. 02.03.2009 - I-2 W 10/09 Rn. 11 - Sonnenkollektor, zitiert nach juris; Urt. v. 07.08.2014 - 2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 30 - Foliendesign; OLG Köln, Urt. v. 21.12.2007 - 6 U 143/07, BeckRS 2008, 7756; BeckOK, UWG/Menebröcker/Blank/Smielick, 30. Ed., Stand: 01.10.2025, § 4 Rn. 470.1 - Rn. 472). Entsprechendes gilt für solche Maßnahmen, die mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbar sind, weshalb hier keiner abschließenden Klärung bedarf, inwieweit das allgemeine Deliktsrecht neben dem Wettbewerbsrecht als Sonderdeliktsrecht noch Anwendung finden kann.

2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (BGH, GRUR 2005, 882 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; GRUR 2016, 630 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; GRUR 2020, 1116 Rn. 17 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III; GRUR 2024, 1129 Rn. 24 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Das wird besonders deutlich bei einer Verwarnung von Abnehmern. Bei dieser macht der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes Recht nicht gegenüber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern - was ihm grundsätzlich freisteht - gegenüber dessen Abnehmern geltend. Das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, ist typischerweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers. Bei dem einzelnen Abnehmer können die Umsätze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; außerdem steht ihm häufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Der Abnehmer hat daher typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber und wird im Allgemeinen - wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann - geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat; GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh; GRUR 2024, 1129 Rn. 24 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 18 - Foliendesign). Einschneidend getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller. Derartige Verwarnungen bergen daher für das Unternehmen des Herstellers besondere Gefahren. Die allgemein anerkannte Rechtspflicht eines jeden, sich bei der Verfolgung seiner Rechte unter Berücksichtigung auch der Belange des vermeintlichen Schädigers auf die hierzu notwendigen Mittel zu beschränken, gebietet es, zu der risikoträchtigen Abnehmerverwarnung erst dann zu schreiten, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos geblieben ist oder bei verständiger Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unangebracht erscheint und die vorausgegangene sorgfältige Prüfung der Rechtslage bei objektiver Betrachtungsweise den Verwarnenden davon überzeugen konnte, seine Ansprüche seien berechtigt (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh). Der Bundesgerichtshof wendet diese Maßstäbe auch auf mit Schutzrechtsverwarnungen vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte an (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat). Ausreichend ist es insoweit, wenn die Maßnahme geeignet ist, den Adressaten vom Erwerb des vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstands abzuhalten, etwa indem sie dessen Verunsicherung bewirkt (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 19, 22, 24 - Fräsautomat; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 18 - Foliendesign).

3. Vorliegend kann dahinstehen, ob in den streitgegenständlichen Meldungen der Beklagten eine Schutzrechtsverwarnung liegt.

a) Der Anspruch wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, die darauf beruht, dass dem Abgemahnten eine Verletzung des geltend gemachten Schutzrechts vorgeworfen wird, setzt ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen voraus, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 1963, 255, 257 - Kindernähmaschinen; GRUR 1997, 741, 742 - Chinaherde; GRUR 1997, 896, 897 - „Mecki“-Igel III; GRUR 2011, 995 Rn. 29 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Ein solches Verlangen liegt in der Regel vor, wenn der Rechtsinhaber die Abgabe einer förmlichen Unterlassungserklärung verlangt und hierfür eine Frist setzt oder er jedenfalls - ob ausdrücklich oder nicht - darauf hinweist, gewillt zu sein, zur Durchsetzung seines Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 1979, 332 - Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424 - Abnehmerverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Ein bloß vorbereitender Meinungsaustausch über die Rechtslage im Hinblick auf das Schutzrecht (sog. Berechtigungsanfrage) begründet hingegen keine Ansprüche (vgl. BGHZ 38, 200 - Kindernähmaschinen; BGH, GRUR 1995, 896 - „Mecki“-Igel III; GRUR 2011, 995 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III).

Für die Annahme eines ernsthaften und endgültigen Verlangens, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen, ist es allerdings nicht stets erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware). Es ist vielmehr aufgrund einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen handelt (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Ist es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen, reicht es für die Annahme einer Schutzrechtsverwarnung aus, wenn der Schutzrechtsinhaber ernsthaft und endgültig geltend macht, dass die beabsichtigten Benutzungshandlungen sein Ausschließlichkeitsrecht verletzen, und er für den Fall der Verletzung die Durchsetzung seiner Rechte androht (BGH, GRUR 2011, 995 Rn. 31 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware). Macht der Schutzrechtsinhaber dem Verwarnten zum Vorwurf, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben und verlangt er in dieser Situation nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung, mag dies Zweifel an seinem ernsthaften Willen wecken, sein Schutzrecht tatsächlich durchzusetzen und notfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, wenn sich der (vermeintliche) Verletzer nicht unterwirft (BGH, GRUR 2011, 995 Rn. 29 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine unter Fristsetzung erfolgte Forderung nach einer Unterlassungserklärung stets Voraussetzung für eine Schutzrechtsverwarnung ist (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III, mwN; Senat, Beschl. v. 15.09.2011 - 2 W 58/10, BeckRS 2011, 27019). Es kommt vielmehr auf alle Umstände des Einzelfalls an, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen an den Adressaten handelt, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Maßgeblich ist insoweit die objektivierte Sicht des Empfängers der Verwarnung, ob dieser das Anliegen des Schutzrechtsinhabers als ernsthafte und endgültige Forderung verstehen muss, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen (vgl. BGH, GRUR 2016, 630 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Beschl. v. 15.09.2011 - 2 W 58/10, BeckRS 2011, 27019; GRUR-RR 2014, 315 (316) - Bestattungsbehältnis).

b) Ob gemessen an diesen Grundsätzen im Streitfall in den streitgegenständlichen Meldungen eine Schutzrechtsverwarnung liegt, erscheint zweifelhaft. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass die Beklagte X 1 über das dort bereitgestellte Beschwerdesystem über eine Schutzrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt hat, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte zum Ausdruck brachte, dass sie, die Beklagte, bereits von einer Patentverletzung überzeugt sei, oder ob sie, die Beklagte, eine Patentverletzung lediglich für möglich halte. Dem mit der Anlage K19 vorgelegten Blankoformular für eine Mitteilung an X 1 über das System lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Mitteilung des Schutzrechtsinhabers zwingend eine ernsthafte und endgültige Unterlassungsaufforderung verbunden ist. Das Formular enthält zwar den Passus „Indem Sie auf Absenden klicken:“, dem eine Aufzählung von Erklärungsinhalten, die mit der Mitteilung des Schutzrechtsinhabers verbunden sein sollen, folgt. Darin ist indes eine Aufforderung zum Sperren des jeweiligen Produktangebots nicht genannt. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ein Schutzrechtsinhaber in dem Feld, das das Formular für eine freie Texteingabe bereithält, eine Unterlassungsaufforderung formuliert. Dem Senat liegen die streitgegenständlichen Meldungen hier indes nicht mit ihrem vollständigen Inhalt vor. Auch aus den von der Klägerin vorgelegten E-Mails von X 1 , mit denen die Klägerin über die jeweiligen Beschwerden informiert worden ist, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte X 1 zur Unterlassung und/oder Sperrung der in Rede stehenden Produktangebote aufgefordert hat, was die Beklagte selbst auch in Abrede stellt. Dies bedarf letztlich jedoch keiner weiteren Vertiefung.

4. Bei den in Rede stehenden Meldungen handelt es sich jedenfalls um mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbare Maßnahmen, die nach den rechtlichen Maßstäben einer Schutzrechtsverwarnung gegenüber einem Abnehmer zu beurteilen sind.

Ob unberechtigte Infringement-Meldungen gegenüber einem Plattformbetreiber, die ein endgültiges Unterlassungsbegehren nicht beinhalten, nach den eingangs wiedergegeben Grundsätzen der unberechtigten Abnehmerschutzrechtsverwarnung gemäß §§ 823, 1004 BGB zu behandeln sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt. In der Instanzrechtsprechung wird dies überwiegend bejaht. Es wird angenommen, dass Infringement-Meldungen ihrer allgemeinen Natur nach geeignet sind, entsprechend den Grundsätzen der unberechtigten Abnehmerverwarnung Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu begründen (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2022 - 4a O 8/22, GRUR-RS 2022, 52103 Rn. 36 - Weihnachtsbaumständer; Urt. v. 21.03.2024 - 4a O 28/23, GRUR-RS 2024, 13402 Rn. 86 - Lichtemittierende Einrichtung; LG München I, Endurteil v. 01.10.2020 - 7 O 10517/20, GRUR-RS 2020, 29773 Rn. 14 - Zyklon-Abscheidevorrichtung; Endurteil v. 14.10.2021 - 7 O 12732/20, GRUR-RS 2021, 31805 Rn. 47 ff. - Starthilfegerät; vgl. auch OLG Nürnberg, GRUR 2025, 1513 Rn. 20 ff., 24 - Kuscheltiere, das von einer Schutzrechtsverwarnung ausgeht; ebenso LG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2018 - 308 O 63/18, BeckRS 2018, 5654 Rn. 6 ff. zum „Notice and Take Down“-Verfahren bei X 1 ; offengelassen von OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 27 ff. - Foliendesign, das annimmt, dass Infringement-Meldungen zumindest unter dem Gesichtspunkt von § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geprüft werden können, soweit sie wegen Herabsetzung, Anschwärzung oder gezielter Behinderung nach § 4 UWG unlauter sein können; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 344, 345 - Verifiziertes Rechteinhaberprogramm; OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2020 - 4 U 4/20, GRUR-RS 2020, 49420 - Infringement-Meldungen; Spindler/Schuster/Kaesling/Micklitz/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 144).

Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Wie bei einer Abnehmerverwarnung wendet sich der Schutzrechtsinhaber mit einer Schutzrechtsverletzungsanzeige gegenüber einem Plattformbetreiber mit dem Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung an einen Dritten. Diese Maßnahme ist geeignet, den Plattformbetreiber dazu anzuhalten, den vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstand zu sperren, worauf sie regelmäßig auch abzielt. Wertungsmäßig macht es keinen Unterschied, ob der Dritte - wie im Falle der Abnehmerverwarnung - selbst vom Kauf eines Produkts abgehalten werden soll, oder ob - wie hier - ein Händler bzw. ein Plattformbetreiber dazu veranlasst werden soll, den Verkauf eines Produkts zu verhindern (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2024 - 4a O 28/23, GRUR-RS 2024, 13402 Rn. 88 - Lichtemittierende Einrichtung).

[...]

Die unberechtigten Infringement-Meldungen der Beklagten stellen gezielte Mitbewerberbehinderungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG dar.

a) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH, GRUR 2001, 1061 (1062) - Mitwohnerzentrale.de; GRUR 2009, 878 Rn. 13 - Fräsautomat). Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muss die Behinderung derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH, GRUR 2001, 1061 (1062 - Mitwohnerzentrale.de; GRUR 2007, 800 Rn. 22 - Außendienstmitarbeiter; GRUR 2009, 878 Rn. 13 - Fräsautomat). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen (BGH, GRUR 2004, 877 (880) - Werbeblocker; GRUR 2015, 607 Rn. 16 - Uhrenankauf im Internet).

Bei der danach gebotenen Gesamtabwägung ist in Konstellationen wie der vorliegenden zu berücksichtigen, dass es dem Schutzrechtsinhaber grundsätzlich nicht verwehrt ist, notwendige Maßnahmen zur Abwehr eines drohenden Eingriffs in sein Recht, wie etwa Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen, zu ergreifen (BGH, GRUR 1995, 424 (425) - Abnehmerverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn. 16 - Fräsautomat). Gleichwohl sind Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in ein Schutzrecht nicht uneingeschränkt zulässig (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat; GRUR 2024, 1129 Rn. 127 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166, S. 8, 11 - Betrugsschutzsoftware; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 620026 Rn. 28 - Foliendesign; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Auflage, 2026, § 4 Rn. 4.183b). Vielmehr sind das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, gegeneinander abzuwägen (BGH, GRUR 2005, 882 (883) - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat). Dies berücksichtigend kann eine Verwarnung (oder eine vergleichbare Maßnahme) unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sein, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts als unbegründet erweist.

Bei der Beurteilung, ob eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (oder eine vergleichbare Maßnahme) unlauter ist, sind im Ausgangspunkt dieselben Grundsätze anzulegen wie bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 f. - Fräsautomat; KG Berlin, Hinweisbeschluss v. 12.05.2022 - 5 U 139/19, GRUR-RS 2022, 22121 Rn. 90 - KING 01 und Queen 01).

b) Orientiert an diesem Maßstab stellen die streitgegenständlichen Meldungen eine gezielte Mitbewerberbehinderung dar. Zur näheren Begründung wird auf die vorherigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des in den Infringement-Meldungen liegenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (unter Ziff. I., 8.) verwiesen, die hier entsprechend gelten.


c) Soweit der BGH in der Entscheidung „Verwarnung aus Kennzeichenrecht III“ (GRUR 2024, 1129 Rn. 128 f.) im Hinblick auf ein auf eine markenrechtliche Verletzung gestütztes Verlangen gegenüber X 11, die Seite eines Nutzers zu sperren, bzw. das Verlangen gegenüber X 12, eine Applikation aus dem Play-Store/App-Store zu entfernen, eine Behinderungsabsicht unter Verweis auf seine Rechtsprechung zur Erhebung einer allgemeinen Markenbeschwerde bei X 12 verneint hat, gibt diese Entscheidung keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. In diesem Zusammenhang hat der BGH bei der gebotenen Gesamtabwägung für entscheidend erachtet, dass dem Markeninhaber eine effektive Durchsetzung seiner Markenrechte im Internet wegen der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen ohne die Möglichkeit einer allgemeinen Markenbeschwerde bei X 12 kaum möglich sei, weshalb es im Interesse der Verhinderung zahlreicher Markenverletzungen angemessen sei, wenn Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung planen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssten. Diese Erwägungen sind in dieser Allgemeinheit auf patentrechtliche Verletzungshandlungen nicht übertragbar. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen. Anders als mit Blick auf markenrechtliche Verletzung, etwa durch sog. Ad-Words, treten patentrechtliche Verletzungshandlungen im Internet zuvorderst in zum Abruf bereitgehaltenen Produktangeboten zu Tage, auf deren Grundlage der Schutzrechtsinhaber jedenfalls eine erste Einschätzung zur Verletzung seines Schutzrechts treffen kann.


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