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LG Meiningen: Auch ein Like auf Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken kann schon u.a. als Billigung von Straftaten nach § 140 StGB strafbar sein

LG Meiningen
Beschluss vom 05.08.2022
6 Qs 146/22

Das LG Meiningen hat entschieden, dass schon ein Like auf Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken u.a. als Billigung von Straftaten nach § 140 StGB strafbar sein und eine Hausdurchsuchung rechtfertigen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Aus den Beweismitteln ergibt sich in hinreichender Weise, dass der Beschuldigte den zitierten Post des "Arminius Hetzer Hermann" mit dem Symbol versehen hat. Dies ist vorliegend tatbestandsmäßig.

Nach § 189 StGB macht sich strafbar, wer das Andenken Verstorbener "verunglimpft". Verunglimpfen ist eine nach Form, Inhalt oder nach den Begleitumständen besonders schwere Beleidigung, sei es in Gestalt eines Werturteils oder einer Tatsachenaussage. Die Verunglimpfung kann nicht nur durch schriftliche oder mündliche Äußerungen, sondern auch durch Tätlichkeiten am Leichnam oder in sonstiger Weise geschehen, sie muss jedenfalls als Ehrenkränkung des Verstorbenen von einem Dritten wahrgenommen werden.

Dies ist ohne Zweifel der Fall. Der Kommentar des Nutzers "Arminius Hetzer Hermann" erfolgte unter einem Beitrag betreffend eine Gedenkveranstaltung für die Opfer des sehr öffentlichkeitswirksamen sog. Kuseler Polizistenmordes, nimmt also eine Veranstaltung in unmittelbarem Bezug, die sogar im engsten Wortsinne dem Andenken zweier konkreter Verstorbener dienen soll. Deren Bezeichnung als (bloße) Kreaturen spricht den Opfer an solchen ersichtlich die Menschenwürde ab; durch die Phrase "keine einzige Sekunde Schweigen" wird zudem direkter Bezug auf eine in Gedenkveranstaltungen oder Trauerfeiern übliche Schweigeminute Bezug genommen, die der Totenehrung und damit schlechthin ihrem Andenken dienen. Wird insoweit zum Ausdruck gebracht, dass den Verstorbenen keine "einzige Sekunde" (der 60 Sekunden umfassenden) Schweigeminute zuteilwerden soll, stellt dies bei objektiver Würdigung die - hier in breitester Öffentlichkeit des Internets getätigte - Aufforderung dar, den (nach wie vor in ihrer Persönlichkeit konkret bezeichneten) beiden Polizisten nicht zu gedenken, ihnen nicht einmal Bruchteile der allgemein üblichen Totenehre angedeihen zu lassen. Die ist in dem genannten Kontext nur als schwere Ehrkränkung aufzufassen, zumal die Art und Weise der Verbreitung im Internet die Schutzgüter des § 189 StGB unbesehen der Frage als besonders beeinträchtigt sehen lässt, ob neben dem soweit hier nachhaltig betroffenem Pietätsgefühl der Angehörigen auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit geschützt werden soll (allg. Auffassung, vgl. MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 189 Rn. 4 m.w.N.).

Die Kammer verkennt nicht, dass - wie die Beschwerde wohl intendiert - die Grundsätze einer Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung nach überwiegender Ansicht auch bei § 189 StGB und insbesondere dann gelten, wenn sie sich auf eine Gruppe von Personen bezieht, deren Gemeinsamkeit sich gerade aus den Umständen ihres Versterbens ergibt (MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 189 Rn. 19 m.w.N.). Soweit hat der Kommentar des Nutzers "Arminius Hetzer Hermann" zwar durch Anbringung eines entsprechenden Videos auch Bezug auf "Polizeigewalt" als solche genommen. Allerdings erfolgt auch dies im Kontext der Nutzung einer Kommentarfunktion zu dem geschilderten Gedenkereignis in Gestalt der Ermordung zweier konkret bezeichneter Polizeibeamter im Rahmen ihrer Dienstausübung. Damit wird bei Lichte betrachtet eine (ggf. durchaus allgemeine) Ablehnungshaltung gegenüber Polizisten auf zwei konkrete Einzelpersonen vor dem Hintergrund ihrer Ermordung bei Dienstverrichtung abgehoben. Eine Kollektivbezeichnung ("die Polizei") ist schon der äußeren Form nach nicht ersichtlich, würde aber (was die Beschwerde verkennt) im Falle ihres Vorliegens zur Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB führen. Keine kollektive, sondern eine individualisierte Beleidigung läge selbst bei anderer Auffassung hier auch dann vor, wenn zwar eine Kollektivbezeichnung verwendet, aber durch den einem Ausruf begleitenden "Fingerzeig" auf ein Mitglied des Kollektivs dieses erkennbar individuell betroffen sein soll (etwa bei dem Ausspruch "A.C.A.B." = all cops are bastards, siehe nur OLG Stuttgart 23.06.2008 – 1 Ss 329/08, NStZ-RR 2009, 50).

Es ist, was die Beschwerde ebenfalls verkennt, allgemein anerkannt, dass es vorliegend um mehrere Einzelbeleidigungen geht, die gleichsam "getarnt" lediglich unter einer "Kollektivbezeichnung" erfolgen. Darüber kann das vermeintlich Polizeigewalt darstellen Video nicht hinwegtäuschen.

Anerkannt ist die von der Rechtsprechung entwickelte Grundforderung, dass sich die bezeichnete Personenmehrheit - hier der beiden verstorbenen Polizeibeamten - auf Grund bestimmter Merkmale aus der Allgemeinheit so deutlich heraushebt, dass der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt und so die Zuordnung des einzelnen zu diesem Kreis nicht zweifelhaft ist. Eingedenk des Umstandes, dass der Kommentar wie dargestellt als Reaktion auf einen just zwei Vertretern des Polizeistandes - als Mordopfer - gewidmeten Beitrag erfolgte, bestehen daran keine Zweifel, zumal schon eine Bezugnahme auf die von Einzelakteuren losgelöste Gruppe der "Polizei" an sich bzw. - mit den Worten der Beschwerde: "das Polizistensein im Allgemeinen" - fehlt. Dafür findet sich unbeschadet des Fernliegens der (soweit buchstäblich:) bemühten Argumentation der Beschwerde im Wortlaut letztlich keinerlei Anhaltspunkt.

Die Handlung, derer der Beschwerdeführer verdächtig ist, ist als sog. Liken eine hinreichende Ausrichtung bzw. Kundgabe der Befürwortung der Äußerungen des Nutzers "Aminius Hetzer Hermann". Nach der Rspr. des BGH setzt die Gleichstellung der Wiedergabe fremder Missachtung als Äußerung eigener Missachtung voraus, dass sich der Nutzer die fremde Äußerung zu eigen macht, mithin so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie insgesamt als eigene erscheint. Darin liegt auch die ureigentliche Funktion des sog. Likes auf Facebook oder vergleichbaren Medien. Unbeschadet dessen, dass die Anbringung eines solchen "Likes", der wörtlich übersetzt jedenfalls in Mitteleuropa so viel wie "(ich) mag es" oder "(ich) will es" bedeutet, regelmäßig durch das Betätigen einer Schaltfläche mit den Worten "Gefällt mir" erfolgt, ist gerade auch das Zurschaustellen dieser Befürwortung nach außen Sinn dieser Kommentarfunktion. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass öffentlichkeitswirksame Vorgänge in anderen Medien regelmäßig damit als besonders herausragend etikettiert werden, dass sie nach der Anzahl ihres "Likes" (oder demgemäß Distanzierung bedeutende "Dislikes") ohne weiteres und nachgerade selbsterklärend bemessen werden.

Dass eine Faust mit nach oben gerecktem Daumen Zustimmung und Gutheißung bedeutet, kann ohnehin nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der dahinterstehende Symbolgehalt einer nonverbalen, auf Belobigung oder jedenfalls unbeschränkte Zustimmung ausgerichteten Kommunikation dürfte selbst von Rezipienten im Vorschulalter nur als solcher verstanden werden.

In den modernen Medien hat er sich jedenfalls zum regelrechten Sinnbild der Befürwortung etabliert. In der auch hier in Rede stehenden Kommentarfunktion der Plattform Facebook dient diese Symbolik auch der gezieltermaßen öffentlichen Bewertung eines Beitrages, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass entsprechende Symbol-Schaltflächen vom Betreiber des Portals unter den Beiträgen als eine Art Einladung zum Kommentieren vorgehalten werden. Soweit kommt darin auch nicht nur eine gewissermaßen stille Befürwortung - etwa nur dem Verfasser gegenüber - zum Ausdruck, sondern die bewusst und für die Öffentlichkeit des Internets zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der Inhalte. Deutlicher kann man ein Zueigenmachen kaum zum Ausdruck bringen bzw. allenfalls expressis verbis mit den Worten "Ich stimme dem zu" - nicht anderes symbolisiert aber hier allgemeinhin das in Rede stehende sog. Emoji.

Die darin liegende Bekundung von Sympathie nach außen ist insoweit auch aus Sicht eines Dritten mit einer verbal kundgegebenen Zustimmung nach außen gleichzusetzen (siehe auch Eckel, NStZ 2021, S. 1 ff.). Soweit dem vereinzelt entgegen gehalten wird, dass das Schicksal des sog. Likes dem des in Bezug genommenen Beitrages akzessorisch verbunden sei soll, ist dies irrelevant. Für die Schuldfrage kommt es naturgemäß auf den (Tat-)Zeitpunkt an, in dem der tatbestandliche Erfolg verwirklicht wird. Ohnehin dürfte derjenige, der (fremde) Beiträge mit entsprechender Symbolik versieht, regelmäßig keinen Einfluss auf den Bestand des Beitrages, umgekehrt aber gerade auf das Fortbestehen seines "Likes" haben.

Tatverdacht besteht letztlich auch hinsichtlich § 140 StGB.

Die Tathandlung nach der dortigen Nr. 2 besteht darin, dass der Täter die Tat öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten durch eine auf eine konkrete Tat bezogene und aus sich heraus verständliche Erklärung gutheißt (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2020, § 140 Rn. 6). Dies ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung anzunehmen. Tatbestandsmäßig sind auch befürwortende Äußerungen im Internet auf Webseiten, wobei auch schlüssige Erklärungen genügen (BGHSt 22, Seite 286; OLG Braunschweig NJW 1978, Seite 2045). Aus den bereits dargestellten Gründen liegt in der gegenständlichen Tathandlung ein Zueigenmachen, was - a maiore ad minus - eine Billigung einschließt. Aus dem Kontext des Posts ist bei objektiver Betrachtung zu entnehmen, dass derjenige, der den Opfern eines Tötungsdelikts i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB jede Würde absprechen will, auch auf den Leitartikel, dessen Kommentierung unternommen wird, Bezug nimmt und letztlich die dort dargestellte Straftat des Mordes in 2 Fällen billigt. Wer demjenigen, der durch ein Verbrechen zu Tode gekommen ist, in der dargestellten Weise jede Anerkennung und Ehrung abspricht, heißt das Verbrechen an sich gut. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Zustimmung, den Opfern ohne weiteres ein Mindestmaß an Menschenwürde abzusprechen, nicht anders als die Billigung des Zentralgeschehens verstanden werden, auf das allein das Gedenken Bezug nimmt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Dresden: Arzt-Bewertungsportal Jameda haftet als umittelbarer Störer für rechtswidrige Bewertungen - Portal macht sich Nutzerbewertungen zu eigen

OLG Dresden
Urteil vom 06.03.2018
4 U 1403/17


Das OLG Dresden hat entschieden, dass das Arzt-Bewertungsportal Jameda als umittelbarer Störer für rechtswidrige Bewertungen haftet, da sich das Portal die Bewertungen der Nutzer zu eigen macht. Es handelt sich um "eigene Informationen" im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, 2, § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bezüglich der Äußerung "Er nimmt sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht. Schnell Chiropraktische Behandlung
noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann ab zum bezahlen. Beim der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man als Patient wieder draußen.". Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1. Anders als das Landgericht angenommen hat, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten eine Verletzung von Prüfpflichten vorgeworfen werden kann. Die angegriffenen Äußerungen hat sich die Beklagte nämlich zu eigen gemacht, so dass sie als unmittelbarer Störer anzusehen ist.

a) Unmittelbarer Störer ist ein Portalbetreiber nur dann, wenn es sich bei der angegriffenen Bewertung um eigene Informationen handelt (§ 7 Abs. 1 TMG), wobei zu den eigenen Informationen eines Portalbetreibers auch solche gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17I; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08). Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es aber, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, Urteil
vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 18, juris m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die von dem Klägerin beanstandeten Äußerungen zu eigen gemacht. Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Beklagte sich nicht etwa durch einen Disclaimer von den Inhalten der eingestellten Bewertungen distanziert hat. Auch der Umstand, dass die Beklagte in ihren Nutzungsrichtlinien unter "der j... Prüfprozess" sich die Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme durch "kürzen, löschen und anpassen" vorbehält, reicht hierfür nicht aus. Allerdings hat sich die Beklagte die angegriffenen Aussagen des Patienten dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die
Rüge des Klägers hin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten - entschieden hat, den ursprünglich auch in der E-Mail vom 3.3.2016 enthaltenen Hinweis auf die Kosten von 105,- € für die Behandlung zu streichen. Sie hat damit die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Dies hat sie dem Kläger als dem von der Kritik Betroffenen kundgetan, indem sie mit E-Mail vom 1.8.2016 (K 8) mitgeteilt hat, die vom Kl. beanstandete Bewertung "bereits geprüft" und "strittige Tatsachenbehauptungen hierbei
entfernt" zu haben, so dass die Bewertung "unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben" entspreche. Damit hat die Beklagte nicht nur die Aussage zu dem Behandlungspreis von 105,- €, die der Kläger zum Anlass genommen hat, einen
tatsächlichen Behandlungskontakt überhaupt in Zweifel zu ziehen, sondern darüber hinaus eine selbständige Einschätzung zu der Gesamtbewertung im Übrigen vorgenommen und sich - trotz der Einwände des Klägers und ohne Rücksprache mit dem Patienten - für die Beibehaltung der Äußerung entschieden. Damit muss sie sich die gesamte Aussage zurechnen lassen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 20, juris).




VGH Bayern: Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte als unzulässiges zu Eigen machen - Unterlassungsverfügung durch Behörde berechtigt

VGH Bayern
Beschluss vom 05.01.2018
7 ZB 18.31


Der VGH Bayern hat entschieden, dass die Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte ein unzulässiges zu Eigen machen der Inhalte darstellt. Das Gericht bestätigte eine Unterlassungsverfügung der zuständigen Behörde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013, mit dem diese ein von ihm verbreitetes Internetangebot aufgrund seines rechtsextremen Inhalts u.a. missbilligt und ihm die weitere Verbreitung und Zugänglichmachung einer Verlinkung auf seiner Webseite untersagt hat.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 23. Februar 2017 abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten sei, soweit sie mit diesem einen Beschluss der zuständigen Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) umgesetzt habe, nicht zu beanstanden.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weiche von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den vorgelegten Behördenakt verwiesen.
II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise darlegt. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel muss der Rechtsmittelführer nach Zustellung des vollständigen verwaltungsgerichtlichen Urteils fristgerecht einen tragenden Rechtssatz der Ausgangsentscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen nach seiner Auffassung ernstlichen Zweifeln begegnen (stRspr. z.B. BayVGH B.v. 14.7.2017 – 7 ZB 16.1220 – juris m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend und mit ausführlicher Begründung davon aus, der Kläger habe sich durch die erfolgte Verlinkung auch die indizierten Inhalte einer anderen Webseite zu Eigen gemacht. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren, ihm seien die betreffenden Inhalte tatsächlich nicht bekannt gewesen bzw. er habe sich mittlerweile von diesen distanziert und die fragliche Verlinkung beseitigt, setzt sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit in keiner Weise auseinander und ist deshalb auch nicht geeignet, diese in Frage zu stellen.

Das Gleiche gilt für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe mehrere (als gefährdend eingeschätzte) Grafiken falsch beschrieben: Die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten Grafiken zur Illustration „Nationalsozialistischer Wirtschaftsaufbau und seine Grundlagen“, die einen Mann im braunen Hemd vor einer Hakenkreuzflagge und weitere Motive zeigen, entsprechen genau der von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Beschreibung. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist insoweit nicht nachvollziehbar.

Und schließlich ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch die vorgenommene Gebührenfestsetzung ausreichend begründet worden. Insoweit nimmt das Gericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe (S. 38 f.) des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) wurde nicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügenden Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll sowie die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (BayVGH B.v. 20.4.2016 – 7 ZB 15.2774 – juris; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dort wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in dieser Hinsicht in der Behauptung, die Rechtssache habe „grundsätzliche Bedeutung für die Frage der Haftung für „Hyperlinks“ im Internet“.

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht erfüllt und auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Widerspruch steht (stRspr., z.B. BayVGH B.v. 30.10.2008 – Az. 19 ZB 08.1376). Derartige abstrakte Rechtssätze hat die Antragsbegründung jedoch nicht herausgearbeitet. Insbesondere reicht insoweit der Verweis auf einen Leitsatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990 (1 BvR 402/87 – juris „Josefine Mutzenbacher“) nicht aus. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) bezieht und nicht auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang beanspruchte Meinungsfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, genügt die nach Auffassung des Rechtsmittelführers fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung eines Rechtssatzes nicht den Zulassungsanforderungen an die Divergenzrüge (vgl. dazu auch: BayVGH B.v. 15.1.2009 – 7 ZB 06.3284 – juris)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext BGH zur Haftung eines Bewertungsportals für Nutzerbewertungen wenn diese durch Betreiber verändert wurden liegt vor

BGH
Urteil vom 04.04.2017
VI ZR 123/16
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche Tatsachen wenn er diese auf Rüge des Betroffenen überprüft und nicht ausreichend abändert über die Entscheidung berichtet.


Leitsätze des BGH:

a) Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 18; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11; BGH, Urteile vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, AfP 2015, 543 Rn. 25 mwN; vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, AfP 2010,
369 Rn. 24, 27).

b) Ein Portalbetreiber, der die in das Portal eingestellten Äußerungen eines Dritten auf die Rüge des von der Kritik Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem Dritten - entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen zu eigen. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung
kundgetan hat.

BGH, Urteil vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche Tatsachen wenn er diese auf Rüge des Betroffenen überprüft und nicht ausreichend abändert

BGH
Urteil vom 04.04.2017
VI ZR 123/16


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals sich Nutzerbewertungen zu Eigen macht und für falsche Tatsachen haftet, wenn er diese auf Rüge des Betroffenen überprüft und nicht ausreichend abändert.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zum Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch den Betreiber eines Bewertungsportals

Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in einem Bewertungsportal in Anspruch. Der Beklagte betreibt im Internet ein Portal, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können. Die Klägerin betreibt eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie. Ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Patient, der in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klinik der Klägerin ein. Darin behauptete er, es sei "bei" einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe. Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahm der Beklagte ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text durch die Einfügung eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor. Er teilte der Klägerin diese "Eingriffe" sowie seine Auffassung mit, dass "weitere Eingriffe" nicht angezeigt erschienen.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten bei dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Der Beklagte hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer haftet. Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 24. September 2015 – 2-03 O 64/15
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. März 2016 – 16 U 214/15



OLG Dresden: Teilen von Inhalten bei Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken ist kein Zu-Eigen-Machen - anders bei einem Like / Gefällt-Mir oder positiver Kommentierung

OLG Dresden
Urteil vom 07.02.2017
4 U 1419/16


Das OLG Dresden hat entschieden, dass sich der Nutzer durch das Teilen eines Beitrags bei Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken die geteilten Inhalte nicht zu eigen macht und somit auch nicht für diese haftet. Dies liegt erst dann vor, wenn der Nutzer die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbindet (z.B. mit einem Like / Gefällt-Mir oder einer positiven Bemerkung).

Aus den Entscheidungsgründen:

" Diese Tatsachenbehauptung ist jedoch wahr. Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, dass sich der Kläger die in dem als Anlage AG 2 vorgelegten Beitrag des Schriftstellers K. enthaltenen Äußerungen zu Eigen gemacht hat. Dies
setzt voraus, dass die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem
Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich in diesem Sinne zu Eigen gemacht hat (BGH AfP 2010, 72; BGHZ 132, 13ff.). Um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen, ist bei der Annahme einer solchen Zueignung jedoch Zurückhaltung geboten. Abzulehnen ist sie etwa beim Abdruck einer Presseschau (vgl. BVerfG WM 2009, 1706) oder bei der Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13ff; LG Düsseldorf, AfP 1999, 518). Ein solches Zu-Eigenmachen ist hier allerdings noch nicht daraus abzuleiten, dass der Kläger den Beitrag des Schriftstellers K. bei X. geteilt hat. Bei der Funktion "Teilen" handelt es sich um eine auf der Plattform bestehende Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, ohne dass hiermit zugleich eine Bewertung verbunden wird.

Regelmäßig wird diese Funktion von den Nutzern dazu verwendet, Inhalte schnell "viral" weiterzuverbreiten. Anders als bei der Funktion "gefällt mir" (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf X., NZA 2013, 67, 71) ist
dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2015 – 16 U 64/15 –, juris). Durch den unstreitigen Hinweis, die Seite des Schriftstellers K. sei "zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen", hat der Kläger jedoch zugleich eine dringliche Leseempfehlung ausgesprochen. Der durchschnittliche Empfänger des geteilten Beitrages, der den Kläger und dessen Positionen kennt, kann diese Empfehlung nur als inhaltliche Identifikation mit den geteilten Positionen verstehen. Die entgegenstehende Annahme des Landgerichts, der Zusatz drücke lediglich aus, dass der Kläger dem Artikel eine gewisse Bedeutung beimesse, überzeugt nicht. Die Bewertung der dort enthaltenen Inhalte als "zu erwägenswert" macht vielmehr deutlich, dass der Kläger sich mit diesen inhaltlich ernsthaft auseinandergesetzt, sie mit seinen eigenen Positionen abgeglichen und im Ergebnis dieser Auseinandersetzung als so gewichtig angesehen hat, dass er sich moralisch verpflichtet fühlte, den Artikel auch seinen "X.-Freunden" zur Verfügung zu stellen. Eine wie auch immer geartete Distanz zu den unter der Rubrik "Allerlei" veröffentlichten Texten ist hingegen nicht zu erkennen. Dort ist aber unter dem "sich vollendenden 23. Januar 2016" eine Gegenüberstellung von "A. Hitler" und "A. Merkel" enthalten, zwischen denen der Verfasser eine "bislang übersehene geistige Wahlverwandtschaft" zu erkennen glaubt, die ihn dazu veranlasst, "halbwegs schlechten Gewissens" zwischen beiden "folgenden Vergleich" zu ziehen. Wird damit bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikels ein Vergleich der Bundeskanzlerin mit Hitler gezogen und macht sich der Kläger mit seinem Begleitkommentar den gesamten Artikel durch eine uneingeschränkt positive Leseempfehlung zu eigen, die den Beitrag in den Rang einer Pflichtlektüre erhebt, so stellt die verknappte Darstellung dieses Vorgangs in dem streitgegenständlichen Artikel eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Dem Artikel lässt sich nicht entnehmen, wie der Vergleich auf X. im Einzelnen erfolgt sein soll. Dem durchschnittlichen Leser ist aber geläufig, dass Meinungen auf sozialen Netzwerken nicht ausschließlich durch eigene Artikel, sondern zum weit überwiegenden Teil durch das Teilen, Liken und Verlinken fremder Inhalte weiterverbreitet werden. Er wird daher ohne nähere Angaben zumindest nicht ausschließen, dass auch im vorliegenden Fall der Vergleich durch den positiven Bezug des Klägers auf einen anderen Beitrag erfolgt ist. "




OLG Frankfurt: Blogbetreiber haftet nicht automatisch für ehrenrührige Blog-Kommentare eines Dritten auch wenn er sich nicht distanziert

OLG Frankfurt
Beschluss vom 13.10.2016
16 W 57/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Blogbetreiber nicht automatisch für ehrenrührige Blog-Kommentare eines Dritten haftet auch wenn er sich nicht ausdrücklich von diesen distanziert. Dabei treffen einen Blogbetreiber zwar Pflichten zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Kommentare. Vorliegend hatte der Blogbetreiber nach Ansicht des Gerichts seiner Recherchepflicht genüge getan.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem mit der sofortigen Beschwerde weiterverfolgten Unterlassungsbegehren des Klägers aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 186 StGB nicht entsprochen.

1. Bei der in Rede stehenden Äußerung handelt es sich nicht um eine Aussage, die die Beklagte selbst getroffen hat - wie der verkürzt wiedergegebene Antrag des Klägers nahelegt -, sondern um ein Zitat eines Sprechers der israelischen Botschaft in Deutschland, das die Beklagte in ihrem Beitrag "Öffentliche Gelder für Israelfeinde? Teil I" verwendet hat.

a. Zwar kann, wie im Bereich des Ehrenschutzes anerkannt ist, durchaus auch in der Wiedergabe der Aussage eines Dritten dann eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu eigen gemacht hat [BGH Urt. v. 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - Rn. 18 m.w.N.].

aa. Das ist der Fall, wenn die fremde Äußerung so in die Gedankenführung eingefügt ist, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint, bzw. um als mehr oder minder bestätigende Aussage die Richtigkeit der eigenen Darstellung zu belegen [vgl. BGH Urt. v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08 - Rn. 11 m.w.N]. Nicht um eine eigene Äußerung des Autors handelt es sich indes, wenn das Verbreiten "schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstands ist, in welcher - gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden" [vgl. BGH Urt. v. 6.4.1976 - VI ZR 246/74 - Rn. 18; Urt. 30.1.1996 - VI ZR 386/94 - Rn. 18; BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 - 1 BvR 134/03 - Rn. 66].

bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entfällt hier eine Zurechnung, da die Beklagte sich die angegriffene Äußerung nach dem maßgeblichen Verständnis des verständigen Durchschnittslesers nicht zu Eigen gemacht hat.

Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung wird erkennbar, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird, als deren bloße Vermittlerin die Beklagte aufgetreten ist.

So hat die Beklagte die Eigendarstellung des Klägers einerseits und die Einschätzung des Israelischen Verteidigungsministeriums und der Botschaft Israels in Deutschland sowie die Aussage deren Sprechers gegenüber der Y (Y) rein dokumentationsartig gegenüber gestellt und sich jeder eigenen Deutung enthalten. Insbesondere hat die Beklagte die Erklärung des Sprechers der israelischen Botschaft nicht in den Vordergrund ihres Berichts gestellt. Sie hat vielmehr neutral die von der Selbstdarstellung des Klägers abweichenden Sichtweisen dargestellt, ohne selbst Position zu beziehen und diese zu kommentieren oder zu interpretieren oder in andere Weise in eine eigene Stellungnahme einzubetten. Aufgrund dieser Darstellung identifiziert sich die Beklagte nach dem Verständnis des Durchschnittslesers allein durch die von ihr gewählte Überschrift ("Öffentliche Gelder für Israelfeinde?") nicht mit der zitierten Äußerung, sondern hat dieser lediglich als solcher zu Wort verholfen.

b. Die Beklagte hat sich die ehrenrührige Äußerung eines Dritten - des Sprechers der israelischen Botschaft - auch nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen gemacht, dass sie sich nicht ausdrücklich davon distanziert hat [vgl. BGH Urt. v. 6.4.1976 aaO. - Rn. 19; Urt. v. 17.11.2009 aaO. m.w.N.].

Insoweit reicht aus Sicht des Lesers als hinreichende Distanzierung aus, dass die Beklagte hier die angegriffene Äußerung eindeutig als Zitat kenntlich gemacht hat [vgl. BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 aaO. - Rn. 67; EGMR (III. Sektion) Urt. v. 14.2.2008 - 20893/03 - Affaire July u. Sari Libération/Frankreich - Rn. 73]. Denn durch die Form der Darstellung - Verwendung von Anführungszeichen und Kursivdruck - wird beim Leser jede Unklarheit darüber ausgeschlossen, dass es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt. Des Weiteren hat die Beklagte zur Beachtung durch den Leser den Urheber des Zitats (ein Sprecher der Botschaft Israels in Deutschland) genannt. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Eilantrag des Klägers die angegriffene Äußerung nur verkürzt wiedergibt.

2. Ebenso wenig lässt sich nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung ein Unterlassungsgebot gegen die Beklagte rechtfertigen.

a. Zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet. Es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren, die aus Sicht des Verbreiters erwähnenswert sind [BGH Urt. v. 17.11.2009 aaO. - Rn. 13; BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 aaO. - Rn. 58]. Die Meinungsfreiheit genießt freilich keinen vorbehaltslosen Schutz. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Hierzu zählen im vorliegenden Fall auch die zur Anwendung kommenden Vorschriften des § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB. Dies verlangt eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung auf Seiten der Beklagten andererseits.

Geht es - wie hier - um eine Tatsachenbehauptung, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Die Einstandspflicht desjenigen, der die Äußerung eines Dritten verbreitet, ohne sie sich zu eigen zu machen, richtet sich insbesondere danach, ob er Sorgfaltsanforderungen beachtet hat, welche sich nach den jeweils gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten beurteilen wie auch nach der Stellung des Äußernden im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Dabei ist die Presse in weiterem Umfang als Private gehalten, die Behauptung vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen [BGH Urt. v. 17.11.2009 aaO. - Rn. 13; BVerfG Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 2243/02 - Rn. 15; BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 aaO. - Rn. 62].

b. Insoweit ist der Beklagten zuzugeben, dass sie ihrer Pflicht zur sorgfältigen Recherche, die ihr bei der Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen ist, Genüge getan hat.

Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts O1 [Beschl. v. 12.9.2016 - ...], dass sich die Beklagte hier für ihre Veröffentlichung auf eine privilegierte Quelle berufen kann und sich auf die Richtigkeit der Äußerung verlassen durfte, ohne diese nachrecherchieren zu müssen. Dieser ermangelte es auch nicht an der Aktualität, da - wie von der Beklagten an Eides statt versichert wurde (vgl. Anlage JS 1 - GA 215) - die zitierte Aussage aus einem an die Y gerichteten Emailschreiben der israelischen Botschaft vom ....2016, mithin zwei Tage vor der angegriffenen Artikel der Beklagten stammt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Teilen von Inhalten bei Facebook bedeut anders als Markierung mit Gefällt-Mir nicht dass Inhalte zu eigen gemacht werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 26.11.2015
16 U 64/15
1

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Teilen von Inhalten bei Facebook und anderen soziallen Netzwerken anders als die Markierung mit Gefällt-Mir oder Like nicht bedeutet, dass sich der Nutzer die Inhalte zu eigen macht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 ff BGB. Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten zunächst kein Unterlassungsanspruch zu, soweit Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung vom 21. März 2014 betroffen ist.

Bei der inkriminierten Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Entscheidend ist, dass sie nicht den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil ausweislich des vorgelegten Screenshots der Verfügungsbeklagte gerade nicht die Mitglieder des Verfügungsklägers als "minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs" bezeichnet hat und deshalb diese Aussage nicht geeignet ist, dem Verein in seinem Ansehen zu schaden. Mit seiner Äußerung hat der Verfügungsbeklagte vielmehr auf die Personen abgezielt, die die teilweise durchaus als ordinär zu qualifizierenden Aussagen des Vorsitzenden des Verfügungsklägers mit "gefällt mir" markiert haben. Gemeint sind also grundsätzlich alle möglichen Facebook-Nutzer. Wie auch das Landgericht letztlich zutreffend festgestellt hat, kann aus der großen Anzahl dieser Markierungen nicht geschlossen werden, dass diese "Unterstützer" personenidentisch mit den Mitgliedern des Verfügungsklägers sind.

Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Landgerichts, dass die streitgegenständliche Formulierung im Lichte der Überschrift "A ... ein Haufen ordinärer Proleten" gesehen werden müsse. Denn Überschrift und angegriffene Formulierung sind durch eine große Anzahl von Screenshots getrennt. Hierdurch wird eine deutliche Zäsur geschaffen, die gegen den vom Landgericht vorgenommenen Rückschluss spricht. Aus der erkennbar offenen Formulierung folgt, dass der Verfügungsbeklagte nicht die Mitglieder, sondern alle Facebook-Nutzer gemeint hat. Allein aus der Begrifflichkeit "Haufen" kann vor diesem Hintergrund nicht auf die Mitglieder des Vereins geschlossen werden.

Erfolg hat die Berufung auch insoweit, als es um den Verfügungsausspruch zu 3) in Bezug auf die Urheberrechtsverletzungen geht. Zwar handelt es sich bei der Äußerung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei in der Vergangenheit mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, um die Behauptung einer Tatsache. Gleichwohl besteht kein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers, da es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt. Der Verfügungskläger hat ausweislich der Anlagen AG 7 ff (Bl. 106 ff d.A.) Bilder aus Filmen und Fernsehen, andererseits Bilder der C ohne deren Zustimmung kopiert und verfremdet bzw. kombiniert. Da kein Ausnahmetatbestand des § 53 Urheberrechtsgesetz, also die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, greift, handelt es sich hierbei um Urheberrechtsverletzungen. Dass die jeweiligen Urheberrechtsinhaber - mit Ausnahme der C - keine Abmahnung ausgesprochen haben, ändert daran nichts.

Für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung bedarf es weder der Kenntnis des Urheberrechtsinhabers noch einer Abmahnung.

Anders als das Landgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, dass diese Urheberrechtsverletzungen auch in der Öffentlichkeit thematisiert wurden. Tatsächlich wurde auf den Facebook-Seiten der C über "den Bilderklau" des Verfügungsklägers diskutiert. Da es sich hierbei um eine öffentliche Seite der Social-Media-Plattform handelt, ist die Behauptung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei in der Öffentlichkeit bereits mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, nicht zu beanstanden.

Im Übrigen hat die Berufung des Verfügungsbeklagten jedoch keinen Erfolg.

Zunächst ist der Verfügungsausspruch zu Ziffer 1 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verfügungsbeklagte ist zu Recht verurteilt worden, es zu unterlassen, auf seinen Internetseiten zu behaupten und/oder zu veröffentlichen, dass der Verfügungskläger dänische Hunde mit Juden vergleicht.

Zu Recht hat das Landgericht die angegriffene Äußerung als eine auf unwahrer Tatsachengrundlage beruhende schlussfolgernde Meinungsäußerung bewertet. Grundsätzlich sind solche Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, als Meinungsäußerung von dem Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt, sofern sie - wie hier - durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Enthält die Meinungsäußerung aber einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 16.12.2014, NJW 2015, 773, 775 [BGH 16.12.2014 - VI ZR 39/14] m.w.N.).

Im vorliegenden Fall basiert die Meinungsäußerung gerade auf einem solchen unwahren Tatsachenkern. Denn nach Auffassung des Senats hat der Verfügungsbeklagte das streitgegenständliche Posting, wie es in Anlage K 1 (Bl. 26 d.A.) abgebildet ist, manipuliert. Dabei ist entgegen der landgerichtlichen Feststellungen unerheblich, ob der angegriffene Schriftzug über, unter oder (rechts) neben dem Foto des Kapuzenpullis steht. Denn je nach gewählter Ansicht platziert die Sozial-Media-Plattform Textbeiträge an verschiedenen Stellen unter/über/neben Bildbeiträgen. Soweit das Landgericht seinen Manipulationsvorwurf in erster Linie auf die Platzierung des Textes stützt, folgt der Senat dem nicht.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Verfügungsbeklagte das Posting verändert hat, da es nicht erkennen lässt, dass es sich um einen "geteilten Beitrag" der dänischen Tierschützerin D handelt. Ein Vergleich der Anlagen K 1 (Bl. 26 d.A.) und K 8 (Bl. 47 d.A.) verdeutlicht dies: Während bei der Anlage K 1 allenfalls der Zitatstrich links vor dem dänischen Schriftzug sowie der deutschen Übersetzung darauf hindeutet, dass es sich ursprünglich nicht um einen Beitrag des Verfügungsklägers handelt, wird dies aus der Anlage K 8 auf den ersten Blick erkennbar. Denn dort wird bereits aus der Überschrift deutlich, dass es sich um ein geteiltes Bild handelt (hat ... Ds Fotos geteilt"). Das Zitat in der Anlage K 8 zeigt weiter, dass die Erstellerin des Postings den Vorsitzenden des Verfügungsklägers "verlinkt" hat ("mit E"). Diese Markierung resultiert nicht aus einem "Teilen" des Vorsitzenden des Verfügungsklägers. Sie wurde vielmehr von der Verfasserin des Postings, der Tierschützerin D, mutmaßlich bei dem Erstellen des Beitrages, vorgenommen.

Als eigener Beitrag des Verfügungsklägers ist allein die Danksagung "Danke nach Dänemark liebe D, go X" zu erblicken.

Der Verfügungsbeklagte hat somit das streitgegenständliche Posting in einer Weise verändert, die die Urheberschaft des Beitrags verschleiert. Die Tatsachengrundlage für die Meinungsäußerung des Beklagten ist daher nicht wahr. Der Verfügungsbeklagte kann ferner nicht mit seinem Vortrag überzeugen, dass nach ständiger Rechtsprechung das "Verlinken" zu einem "zu Eigen machen" des verlinkten Beitrags führe.

Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Senats nicht auf die Funktion "Teilen" bei Facebook anwendbar. Soweit erkennbar, waren die angerufenen Gerichte regelmäßig mit wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen und presserechtlichen Problemstellungen befasst (vgl. Hoeren, GRUR 2011, 503; Hoffmann in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 7 TMG Rdnr. 16 ff. m.w.N.). Sie hatten zu entscheiden, ob der "illegal" Verlinkende urheberrechtlich, wettbewerbsrechtlich oder presserechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.

Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht um eine solche Verantwortlichkeit des Verfügungsklägers, sondern vielmehr um die Frage, ob er durch das Teilen des Beitrags der Tierschützerin D dänische Hunde mit Juden verglichen hat.

Bei der Funktion "Teilen", die zwar dem "Verlinken" in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion "gefällt mir" (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook, NZA 2013, 67, 71) ist dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

Abgesehen davon ist auch nach der oben genannten Rechtsprechung mit einer Verlinkung nicht zwingend ein "zu-eigen-machen" des verlinkten Inhalts verbunden. Der "Verlinkende" als Verbreiter des Inhalts macht sich eine fremde Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2013, NJW 2014, 2029, 2032)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Haftung des Webseitenbetreibers für wettbewerbswidrige Inhalte auf verlinkter Seite - Prüfungspflichten auf Grundlage der Störerhaftung

BGH
Urteil vom 18.06.2015
I ZR 74/14
Haftung für Hyperlink
UWG § 8 Abs. 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst unter welchen Voraussetzungen ein Webseitenbetreiber für Wettbewerbsverstöße haftet, wenn dieser per Link auf eine andere Webseite mit wettbewerbswidrigen Inhalten verweist. Macht sich der Webseitenbetreiber die fremden Inhalte zu eigen, so haftet dieser wie für eigene Inhalte. Aber auch sonst kann ein Webseitenbetreiber unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung unter Umständen in Anspruch genommen werden. Ist der Rechtsverstoß erkennbar, so haftet der Verlinkende. Ist der Verstoß nicht leicht erkennbar, so kommt eine Haftung in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte Kenntnis erlangt oder darüber informiert wird. Dann muss der Verlinkende auch nicht leicht erkennbare Verstöße auf ihre Rechtswidrigkeit überprüfen.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

b) Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

c) Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

d) Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14 - OLG Köln - LG Köln

LG Köln: Betreiber einer Personensuchmaschine haftet nicht ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverletzungen durch erkennbar fremde Inhalte


Landgericht Köln,
Urteil vom 26.06.2013
28 O 80/12


Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer Personensuchmaschine nicht ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverletzungen durch erkennbar fremde Inhalte haftet,


Aus den Entscheidungsgründen:

"Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er – wie hier - nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (BGH, ZUM 2012, 566).

Hier ergibt sich bereits aus der äußeren Form, dass sich die Beklagte die präsentierten Inhalt nicht zu Eigen macht. Denn die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind als fremd gekennzeichnet, indem sich direkt unter dem jeweiligen Bild der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite – hier [...] – befindet."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Düsseldorf: Domainparking-Anbieter macht sich Inhalte auf geparkten Seiten zu Eigen und haftet für Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen

VG Düsseldorf
Urteil vom 20.03.2012
27 K 6228/10


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass sich ein Domainparking-Anbieter Inhalte auf geparkten Seiten zu Eigen macht und für Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen haftet. Der Domainparking-Anbieter kann sich nicht darauf berufen, dass er die Domains nur im Kundenauftrag hält.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Ziel des Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung auf eine Parkseite weiterleitet, ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der Inhaber der Parkseite macht sich so die Inhalte der verlinkten Domains zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Parkseite – wie die des Klägers – nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte weitergehend "anpreist" oder beschreibt. So fanden sich auf der Parkseite des Klägers sowohl Beschreibungen der beworbenen Inhalte als auch Screenshots der Angebote. Zu dem Link auf das Angebot der Domain "www.[...].com" hieß es etwa: "Für nur 2,50 bekommst Du einen &1; - Memberbereich mit Livesex, Commandocams, Direktkontakten, Pornofilme in Bildschirmgröße mit Sound und vielen weiteren Spezialangeboten für Deinen Geschmack. Keine Dialer, keine Popups, einfach nur fair."

Ob es dem Kläger bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Zum Störer wird jemand dadurch, dass durch sein eignes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft."



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