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LG Frankfurt: Unterlassungsanspruch gegen Google aus § 33 GWB wegen falscher KI-Übersicht nur bei Unbilligkeit der Behinderung - KI-Übersicht auch kein eigenes Produkt nach Art. 6 Abs. 5 DMA

LGFrankfurt
Urteil vom 10.09.2025
2-06 O 271/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen Google aus § 33 GWB wegen falscher KI-Übersichten, welche den Suchergebnissesn vorangestellt werden, nur bei Unbilligkeit der Behinderung besteht. Vorliegend hat das Gericht die Unbilligkeit verneint. Die KI-Übersicht ist - so das Gericht - auch kein Produkt im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA .

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Verfügungsantrag ist zulässig.

1. Das Landgericht Frankfurt a.M. international, sachlich und örtlich zuständig.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, da die Antragstellerin einen Anspruch aufgrund Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und damit einen Anspruch wegen unerlaubter Handlung geltend macht (vgl. BGH, GRUR 2021, 991 – Wikingerhof/Booking.com). Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass eine nur mittelbare Betroffene nicht ausreiche, greift dies vorliegend nicht durch. Denn in Bezug auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist auf den schlüssigen Vortrag der Antragstellerin abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2023, 805 – Lännen MCE; BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 – An Evening with Marlene Dietrich), die insoweit geltend macht, dass sie durch die angegriffene Äußerung unmittelbar betroffen ist.

National ergibt sich die Zuständigkeit aus §§ 87, 89 Abs. 1 GWB i.V.m. § 42 Nr. 1 der Hessischen Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV).

2. Der Verfügungsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird durch den Antrag hinreichend deutlich, was die Antragsgegnerin zu unterlassen hat, nämlich bei der Suche nach "Penisvergrößerung" den angegriffenen Satz anzuzeigen. Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch deutlich auf die Darstellung gemäß Anlage ASt8 als konkrete Verletzungsform bezogen. Er umfasst dementsprechend die angegriffene Äußerung in der Darstellung gemäß Anlage ASt8 sowie einen durch das Charakteristische der Verletzungsform umrissenen Kern (vgl. BGH, GRUR 2023, 839 Rn. 8 – Regalsystem III; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de, m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin auf technische Schwierigkeiten verweist, weil der Satz durch ein KI-System aus Suchergebnissen generiert wird, betrifft das nicht die Bestimmtheit des Antrags sondern allenfalls die Art und Weise, wie die Antragsgegnerin einem Verbot nachkommen könnte. Wie die Antragsgegnerin einem eventuellen Verbot nachkommt, obliegt ihr und ändert nichts daran, dass das Prozessgericht im Falle eines Ordnungsmittelantrags prüfen kann, ob ein Verstoß vorliegt. Soweit die Antragsgegnerin meinen sollte, dass ihr ein Einwirken auf ihr KI-System in dem Sinne nicht möglich sei, da ihr System auf Inhalte auf Seiten Dritter zurückgreift, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragen hat, hat die Kammer an dieser fehlenden Einwirkungsmöglichkeit – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt – einerseits Zweifel und ginge es letztlich zulasten der Antragsgegnerin, wenn sie ein System einsetzt, das sie nicht zu kontrollieren vermag.

II.

Der Verfügungsantrag ist jedoch nicht begründet.

1. Auf den kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch findet im Streitfall nach Art. 6 Abs. 3 lit. a) Rom-II-VO deutsches Recht Anwendung. Da sich die Suchmaschine der Antragsgegnerin auch an den deutschen Markt richtet, ist auf der Grundlage des Vortrags der Anspruchstellerin eine Beeinträchtigung des deutschen Markts wahrscheinlich.

2. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 33 GWB.

Gemäß § 33 Abs. 1 GWB ist, wer gegen eine Vorschrift des Teils 1 des GWB und damit u.a. gegen § 19 GWB verstößt, gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Gemäß § 19 Abs. 1 GWB ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter einer bestimmten Art von gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert (Alt. 1) oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen (Alt. 2).

a. Die Antragstellerin hat mit der für das Verfügungsverfahren notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt für die Erbringung von Dienstleistungen einer Suchmaschine in Deutschland marktbeherrschend ist.

aa. Sachlich relevanter Markt ist im vorliegenden Fall der Markt für das Dienstleistungsangebot von Suchmaschinen.

bb. Der hier geografisch relevante Markt ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

cc. Gemäß § 18 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist (Nr. 1), keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Nr. 2) oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Nr. 3). Bei der Bewertung der Marktstellung sind insbesondere sein Marktanteil (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 GWB), rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken (§ 18 Abs. 3 Nr. 6 GWB) sowie der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb (§ 18 Abs. 3 Nr. 7 GWB) zu berücksichtigen.

Hat ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 40%, so wird die Marktbeherrschung gemäß § 18 Abs. 4 GWB vermutet.

Hier ist mit Vorlage der Entscheidung des Bundeskartellamts und der Einstufung der Antragsgegnerin als Gatekeeper durch die EU-Kommission hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und sie jedenfalls über einen Marktanteil von mehr als 40% verfügt.

b. Die Antragstellerin ist betroffen im Sinne von § 33 Abs. 3 GWB.

Betroffen ist hiernach, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. § 33 Abs. 3 GWB erfordert eine Beeinträchtigung in wirtschaftlichen Interessen. Hierfür genügt es, wenn ein Marktteilnehmer durch die Rechtsverletzung in seiner Wettbewerbsposition benachteiligt wird und sich damit seine Aussichten, am Markt Erträge zu erzielen, verschlechtert haben. Eine Beeinträchtigung liegt deshalb vor, wenn aufgrund des kartellrechtswidrigen Verhaltens ein Schaden entstanden ist oder wenn der Eintritt eines Schadens zumindest "vorstellbar" ist (Immenga/Mestmäcker/Franck, GWB, 7. Aufl. 2024, § 33 Rn. 15 m.w.N.).

Die Antragstellerin hat hier zur hinreichenden Überzeugung der Kammer gemäß dem im einstweiligen Verfügungsverfahren geltenden Maßstab der §§ 294, 286 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie eine Webseite betreibt, über die sie für Dienstleistungen von Ärzten, die sich mit der Durchführung plastischer operativer Eingriffe im männlichen Intimbereich befasst, bewirbt. Dies hat die Antragstellerin durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage ASt1 dargelegt und untermauert.

Ferner erachtet es die Kammer als hinreichend wahrscheinlich, dass durch die Anzeige von KI-Übersichten wie hier Nutzer weniger geneigt sind, auf die nachfolgenden Suchergebnisse und damit auf die von der Antragstellerin vorgehaltene Webseite mit den von ihr bzw. den mit ihr nach ihrem Vortrag kooperierenden Ärzten zu klicken. Insoweit ist unstreitig geblieben, dass die "Übersicht mit KI" – jedenfalls auf Mobilgeräten – prominent als erstes in der auf die Suchanfrage eines Nutzers generierte Webseite angezeigt wird und auch auf Desktopgeräten deutlich hervorgehoben ist.

Die Antragstellerin hat für ihre Behauptung, dass durch den Einsatz der "Übersicht mit KI" weniger Klicks auf Webseiten erfolgten, insoweit exemplarisch auf die Anlage ASt7 Bezug genommen, die wiederum über eine Studie des Pew Research Center verweist. Die für das vorliegende Verfahren hinreichende Wahrscheinlichkeit dieses Umstands ergibt sich jedoch für die Kammer, die selbst entsprechende Suchmaschinendienste in Anspruch nimmt, zum angesprochenen Verkehrskreis gehört und daher das Verhalten des angesprochenen Nutzers aus eigener Anschauung beurteilen kann, bereits aus den Umständen der vorgetragenen Gestaltung. Es ist ersichtlich, dass der Nutzer zunächst den Text der "KI-Übersicht" überspringen bzw. "überscrollen" muss, um zu den weiteren Suchergebnissen in Form von Links zu gelangen. Die Antragsgegnerin hat insoweit auch nicht substantiiert bestritten, dass es zu Rückgängen bei den Klickzahlen kommen kann Sie hat vielmehr lediglich (sinngemäß) – gemäß ihrer Anlage AG-18, Bl. 359 d.A. – vorgetragen, dass das Klickvolumen insgesamt im Groben gleichgeblieben sei und mehr "quality clicks" als zuvor erfolgt seien. Dem insoweit von der Antragsgegnerin als Glaubhaftmachung vorgelegten Blogeintrag einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin lässt sich allerdings entnehmen, dass es durchaus jedenfalls zu Verschiebungen bei den Klicks auf einzelne Seiten komme ("For some questions where people are looking for a quick answer, like ‚when is the next full moon,’ people may be satisfied with the initial response and not click further.", Anlage AG-18, Bl. 359 d.A.). Damit steht aber fest, dass sich die KI-Übersicht der Antragsgegnerin auf das Verhalten der Nutzer auswirkt und damit bei denjenigen, deren Klickzahlen sich reduzieren – so wie es hier die Antragstellerin für sich vorträgt – eine Beeinträchtigung der Aussichten, am Markt Erträge zu erzielen, indem weniger Kunden über ihre Webseite auf die Dienste der für sie tätigen bzw. von ihr vermittelten Ärzten aufmerksam werden, hinreichend wahrscheinlich ist.

c. Es liegt auch eine Behinderung vor. Eine Behinderung in diesem Sinne ist jedes Verhalten, das sich objektiv nachteilig auf die Wettbewerbsposition anderer Unternehmen auswirkt (MüKoGWB/Westermann, 4. Auflage 2022, § 19 Rn. 41 m.w.N.; OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2023 – 15 U 18/23 Kart, GRUR-RS 2023, 24437 Rn. 67).

Es handelt sich im Streitfall bei der Einrichtung von KI-Übersichten um eine allgemeine Maßnahme, die sich gleichermaßen auf die Wettbewerber der Antragstellerin auswirken dürfte. Allerdings sind auch solche Auswirkungen von § 19 GWB umfasst (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl. 2025, § 19 Rn. 8 ff.).

Wie oben dargestellt, bewirkt die KI-Übersicht der Antragsgegnerin eine Verschiebung von Aufrufzahlen durch Nutzer. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen und zur hinreichenden Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass hierdurch weniger Nutzer auf ihre Webseiten gelangen. Damit liegt jedenfalls objektiv eine Behinderung auch der Antragstellerin vor.

d. Diese Behinderung stellt sich im Streitfall jedoch nicht als unbillig dar.

aa. Die Feststellung der Unbilligkeit der Behinderung erfordert eine an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des GWB orientierte Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen (BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 34 – Jaguar-Vertragswerkstatt II).

Auf der Seite des Normadressaten können für die Interessenabwägung grundsätzlich alle Interessen berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einen gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen gesetzliche Wertungen verstoßen. Auf Seiten des (potenziell) behinderten Unternehmens ist der Kreis der berücksichtigungsfähigen Interessen hingegen enger, nämlich auf solche beschränkt, die auf die freie Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb zielen. Dazu gehört in erster Linie das Interesse an der Freiheit des Marktzugangs, ferner das Interesse, bei offenem Marktzugang nicht durch Beeinträchtigung der Chancengleichheit in der wettbewerblichen Betätigung auf dem Markt im Verhältnis zu anderen Unternehmen benachteiligt zu werden. Hingegen ist kein Raum für die Berücksichtigung eines struktur- oder sozialpolitischen Bestandsschutzes (Loewenheim in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 19 GWB Rn. 20 f. m.w.N.; OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2023 – 15 U 18/23 Kart, GRUR-RS 2023, 24437 Rn. 70). Berücksichtigt werden können jedoch grundsätzlich auch Belange des Gemeinwohls (Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl. 2025, § 19 Rn. 18).

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Unbilligkeit trägt derjenige, der daraus Ansprüche für sich herleiten will (Loewenheim in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 19 GWB Rn. 30 m.w.N.). Steht dieser aber außerhalb des Geschehensablaufs und verfügt über keine Kenntnis der maßgeblichen Umstände, so kommt eine Darlegungslast der anderen Seite in Betracht, wenn diese die maßgeblichen Umstände kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (Loewenheim, a.a.O. mit Verweis auf BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 43 – Jaguar-Vertragswerkstatt II).

bb. Die Kammer hält es in Anwendung dieser Grundsätze durchaus für möglich, dass eine objektiv falsche Angabe in der KI-Übersicht der Antragsgegnerin eine Unbilligkeit der Behinderung begründen kann. Dies gilt erst recht, soweit es sich um Äußerungen handelt, die medizinische Angaben enthalten, da hierdurch Gemeinwohlbelange beeinträchtigt werden können. Denn jedenfalls bei gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 62 – Werbung für Fernbehandlung, m.w.N.). Diese Grundsätze bzw. deren Zielsetzung können insoweit jedenfalls ansatzweise herangezogen werden, auch wenn die Antragsgegnerin nicht konkret gesundheitsbezogene Werbung macht.

Die Frage, ob die Antragsgegnerin mit Erfolg einwenden kann, dass es sich bei der von ihr angezeigten "Übersicht mit KI" lediglich um Informationen Dritter handelt oder die "Übersicht mit KI" nicht vielmehr als eigene Äußerung bzw. eigene Information der Antragsgegnerin anzusehen ist, weil sie unter Verwendung von ihr zuzurechnenden Techniken aus den Quellen Dritter ein selbst generiertes "Konglomerat" vergleichbar einer Zusammenfassung (vgl. insoweit BGH, GRUR 2013, 751 – Auto-Complete; BGH, GRUR 2011, 134 – Perlentaucher) erstellt und dem Nutzer anzeigt, konnte offenbleiben.

cc. Denn jedenfalls scheidet eine Unbilligkeit im oben dargestellten Sinne im hiesigen Streitfall aus. Denn im Gesamtkontext der Äußerung aus Sicht der angesprochenen, durchschnittlich aufmerksamen Adressaten stellt sich diese letztlich nicht als falsch dar.

Die angegriffene Übersicht gemäß Anlage ASt8 (Bl. 214 d.A.) beginnt damit, dass es verschiedene Methoden zur Vergrößerung eines Penis gibt und verweist insoweit auf die Penisverlängerung einerseits und die Penisverdickung andererseits, wobei erstere durch einen chirurgischen Eingriff erreicht werde, bei dem verborgene Teile des Penis nach außen verlagert würden. Sodann folgt unter der Überschrift "Penisverlängerung:" eine mit Bullet Points abgesetzte nähere Erläuterung. In dieser findet sich als erster Satz die hier angegriffene Äußerung, nämlich, dass der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert werde. Anschließend folgen als weitere Bullet Points nähere Erläuterungen, die mit "Dies [wird durch ... erreicht]" bzw. "Durch diesen [Eingriff ...]" eingeleitet werden. Für den Adressaten ist durch diese Gestaltung hinreichend klar, dass der erste, hier angegriffene Satz nur einen Teil der Erläuterung darstellt. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Durchtrennung "des Penis" zunächst wie ein starker Eingriff wirkt. Dieser Eingriff wird jedoch unmittelbar dahingehend erläutert, dass die Haltebänder des Penis "gelöst" werden. Die Antragstellerin hat insoweit eingeräumt, dass diese "durchtrennt" werden. Insgesamt versteht der Adressat im Gesamtkontext daher, wie die Operation der Penisverlängerung konkret verläuft und geht nicht davon aus, dass der Schwellkörper selbst durchtrennt wird, sondern gerade nur ein Teil davon, nämlich die Haltebänder.

Dieses Verständnis des Adressaten entspricht jedoch auch dem typischen medizinischen Vorgehen, das die bei der Antragstellerin nach ihrem Vortrag angebundenen Ärzte anwenden.

Da die Äußerung zutreffend ist und sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht gegen die KI-Übersicht der Antragsgegnerin generell wendet, sondern konkret gegen die hier angegriffene Äußerung, ergibt sich hieraus keine Unbilligkeit im oben dargestellten Sinne.

3. Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Unterlassung im Hinblick aus § 33 GWB i.V.m. Art. 6 Abs. 5 DMA zu.

a. Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Gemäß § 33 Abs. 1 GWB kann der Betroffene auch gegen Verstöße gegen die Regelungen in Art. 5 bis 7 DMA vorgehen (vgl. zur Rechtsdurchsetzung im Übrigen BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 5 DMA Rn. 12; MüKoEuWettbR/Bueren/Weck, 4. Aufl. 2023, Art. 6 DMA Rn. 308). Die Antragstellerin ist durch das Verhalten der Antragsgegnerin betroffen, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

b. Gemäß Art. 6 Abs. 5 DMA darf der Torwächter von ihm selbst angebotene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking sowie bei der damit verbundenen Indexierung und dem damit verbundenen Auffinden gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten eines Dritten nicht bevorzugen und muss sein Ranking anhand transparenter, fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen vornehmen.

Die Regelung zielt darauf ab, faire Marktverhältnisse auf Märkten zu erzielen, die an einen mit einer Rankingfunktion ausgestatteten zentralen Plattformdienst angeschlossen sind. Drittanbieter von Dienstleistungen oder Produkten auf den nachgelagerten Märkten sollen die gleiche faire Chance haben, gefunden zu werden wie der Torwächter selbst. Berücksichtigt man, dass ein Ranking regelmäßig durch auf künstlicher Intelligenz basierenden Anwendungen erfolgt, schlägt sich in der Vorschrift das Prinzip der sog. algorithmischen Fairness nieder (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 116). Ein Torwächter soll nicht durch einen Eingriff in ein Ranking die Nutzerströme auf seine eigenen Angebote lenken können (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 117). Der Torwächter darf daher eigene Produkte oder Dienste anderer Anbieter bei der Anzeige oder Ausgabe der Ergebnisse eines Rankings in keiner Weise bevorzugen oder ungerechtfertigt anders behandeln (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 125; BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 6 DMA Rn. 75). Selbstbevorzugung kann sich vor allem auf die Organisation der Anordnung der Suchergebnisse beziehen, also nach welchen Kriterien die Rangliste erstellt wird. Das bezieht sich auf den Prozess und den Inhalt der Anordnung (Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 96).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

aa. "Torwächter" ist gemäß Art. 2 Abs. 1 DMA ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und nach Art. 3 DMA benannt worden ist. Dies ist hier für die Antragsgegnerin unstreitig der Fall.

bb. Art. 6 Abs. 5 DMA betrifft grundsätzlichen jeden zentralen Plattformdienst, der ein Ranking oder eine damit verbundene Indexierung oder ein Crawling vornimmt (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 118).

Erwägungsgrund 52 des DMA konkretisiert den Begriff des Rankings dahingehend, dass jedwede relative Hervorhebung als Ranking zu verstehen sei. Dazu gehört auch das Anzeigen, die Beurteilung, das Verlinken oder die Sprachausgabe von Ergebnissen. Davon erfasst ist also grundsätzlich jede Form der gestaffelten Anzeige oder Ausgabe eines Such- bzw. Auffindungsergebnisses. Für Art. 6 Abs. 5 DMA ist es deshalb lediglich erforderlich, dass der Torwächter die Inhalte auf dem zentralen Plattformdienst für die Nutzer in einer bestimmten Form kuratiert und entsprechend anzeigt oder in einer bestimmten Form ausgibt (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 122). Art. 6 Abs. 5 DMA ist technologieoffen ausgestaltet. Das Verfahren, wie der Torwächter die Inhalte durchsucht, kuratiert und schließlich anzeigt oder ausgibt, ist unerheblich. Es kommt nicht auf die Darstellungsform an (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 124). Die Darstellung erschöpft sich nicht in einer bloßen Textliste, sondern kann sämtliche wahrnehmbare Hervorhebungen erfassen (BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 6 DMA Rn. 73). Hierzu gehört auch eine mögliche besondere Platzierung, wie in separaten Kästen, die oberhalb oder neben den organischen Ergebnissen erscheinen (Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 97).

Dies trifft auf die Antragsgegnerin zu. Denn die Antragsgegnerin zeigt Suchergebnisse im Sinne von Art. 2 Nr. 23 DMA in Form eines Rankings gemäß Art. 2 Nr. 22 DMA. Insoweit ist auch die Anzeige der KI-Übersicht vor den Suchergebnissen im engeren Sinne, also vor den Links auf Drittseiten umfasst.

cc. Der Antragsgegnerin ist allerdings nicht vorzuwerfen, dass sie eigene Produkte den Produkten anderer Marktteilnehmer vorzieht. Denn die angegriffene "KI-Übersicht" stellt letztlich einen Teil des Suchergebnisses und nicht das Angebot oder den Verweis auf andere, eigene Produkte, dar.

Suchergebnisse sind nach Art. 2 Nr. 23 DMA alle Informationen in beliebigem Format [...], die als Antwort auf eine Suchanfrage ausgegeben werden und sich auf diese beziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den ausgegebenen Informationen um ein bezahltes oder ein unbezahltes Ergebnis, eine direkte Antwort oder ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine Information handelt, das bzw. die in Verbindung mit den organischen Ergebnissen angeboten oder zusammen mit diesen angezeigt wird oder teilweise oder vollständig in diese eingebettet ist. Das zentrale Element der Definition ist, dass ein Suchergebnis eine Antwort auf eine (konkrete) Suchanfrage sein muss. In welcher technischen Form die Darstellung erfolgt, ist genauso unerheblich wie die Art der Präsentation (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 2 VO (EU) 2022/1925 Rn. 80).

Im Streitfall ist die Anzeige, die die Antragstellerin angreift, auf die Suchanfrage "Penisvergrößerung" bezogen, wobei nach dem Vortrag der Antragsgegnerin durch Methoden der Künstlichen Intelligenz aus den Inhalten der aus dem Index der Antragsgegnerin bezogenen Webseiten diese Übersicht generiert wird.

Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für den Inhalt dieses Ergebnisses als eigene Äußerung und als eigene Leistung haften muss, bezieht sich die KI-Übersicht konkret auf die Suchanfrage und stellt sich als Antwort hierauf dar. Es handelt sich damit um einen Teil des Suchergebnisses und nicht um einen Verweis auf ein eigenes Produkt. Denn die angegriffene KI-Übersicht ist hiervon gerade nicht in dem Sinne zu trennen, dass es sich um ein separates, eigenes Produkt im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA handelt.

Um solche, eigene, möglicherweise bevorzugte Produkte kann es sich bei einer Suchmaschine handeln, wenn diese in ihren Suchergebnissen zum Beispiel (eigene) Shopping- oder Reisedienste, eigene Kartendienste, eigene Dating-Dienste, einen Online-Marktplatz oder die eigenen Apps bevorzugt anzeigt (vgl. Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 101 m.w.N.).

Hier trägt die Antragstellerin schon nicht hinreichend vor, dass es sich bei der "KI-Übersicht" um ein eigenes, vom Suchergebnis separat zu betrachtendes Produkt oder eine Dienstleistung der Antragsgegnerin handelt. Die Nutzer werden beispielsweise nicht zu einem mit der Antragsgegnerin kooperierenden und mit der Antragstellerin in Wettbewerb stehenden anderen medizinischen Dienstleister geführt.

4. Auf die Frage, ob der erforderliche Verfügungsgrund, für den sich die Antragstellerin nicht auf die lauterkeitsrechtliche Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG berufen kann (vgl. OLG Hamburg, NZKart 2023, 563 Rn. 30), vorliegt, kam es hiernach nicht mehr an. Unabhängig davon geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin den hierfür erforderlichen dringenden Grund, nämlich die nach ihrem Vortrag vorliegende Beeinträchtigung, hinreichend glaubhaft gemacht und mit einem Zeitraum von sechs Wochen nach glaubhaft gemachter Kenntnisnahme auch nicht zu lange zugewartet hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Nutzer muss zur Meldung rechtswidriger Inhalte nicht das von einer Online-Plattform nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA vorgehaltene Verfahren nutzen

KG Berlin
Beschluss vom 25.08.2025
10 W 70/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Nutzer zur Meldung rechtswidriger Inhalte nicht das von einer Online-Plattform nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA vorgehaltene Verfahren nutzen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Antragsstellerin war für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen, ein von der Antragsgegnerin nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act, im Folgenden "DSA") eingerichtetes Verfahren zu nutzen.

1. Da der Digital Services Act als Akt der europäischen Rechtsvereinheitlichung aus sich heraus gültig sein und im gesamten Geltungsgebiet denselben Inhalt haben muss, ist sie eigenständig (autonom) auszulegen. Zu berücksichtigen sind dabei neben Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der Verordnung die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, sowie die Gleichwertigkeit der verschiedenen Sprachfassungen und die praktische Wirksamkeit des europäischen Rechts ("effet utile").

2. Nach einer derartigen Auslegung gibt es keinen Zwang für Nutzer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) DSA, für ihre Meldungen das nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA eingerichtete Meldeverfahren zu nutzen, um einer Online-Plattform Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten zu verschaffen.

a) Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA wendet sich seinem Wortlaut nach allein an die Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i) DSA. Diese haben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA ein Verfahren einzurichten, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Ein Zwang der Nutzer, dieses Verfahren dann einzusetzen, ist nicht bestimmt (siehe auch LG Berlin II, Urteil vom 16. Juli 2025 – 2 O 268/25 eV).

b) Weder aus der Systematik, dem Zweck, der Entstehungsgeschichte der DSA noch nach den allgemeinen europäischen Rechtsgrundsätzen ergibt sich etwas anderes.

aa) Richtig ist der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung, dass es nach Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 DSA Meldungen, die nach dem in Artikel 16 DSA bestimmten Verfahren erstellt wurden, bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation auszugehen ist, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist.

(1) Dies sagt aber erkennbar nichts für Meldungen, die nicht nach dem durch Artikel 16 DSA ermöglichten Meldeverfahren erstellt wurden. Die Annahme der angegriffenen Entscheidung, abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen, beispielsweise ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail seien ungeeignet, dem Hostingdienstanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen, ist unzutreffend. Denn der europäische Gesetzgeber will dem Nutzer durch das Abhilfeverfahren eine leichte Möglichkeit verschaffen, eine Meldung zu erstellen. Er hält ihn aber erkennbar nicht davon ab, andere Wege zu beschreiten. Dass eine solche Meldung gegebenenfalls unzureichend ist, weil sie nicht alle Elemente enthält, die für eine Online-Plattform notwendig sind, um eine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) DSA zu erlangen, ist dann freilich das Risiko des Nutzers.

(2) Auch die weitere Überlegung der angegriffenen Entscheidung, es hätte Artikel 16 Absatz 3 DSA nicht bedurft, wenn, wie bislang, jede Form der tatsächlichen Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen genügen könnte, trägt nicht. Artikel 16 Absatz 3 DSA äußert sich seinem Wortlaut und Zweck nach nur zu "im vorliegenden Artikel genannten Meldungen". Dafür ist er notwendig und auch dann anwendbar, wenn man der angegriffenen Entscheidung nicht folgt. Der dortige Hinweis auf eine ständige deutsche Rechtsprechung geht außerdem bei der gebotenen autonomen Auslegung ins Leere. Auch die Hinweise der angegriffenen Entscheidung auf eine "richtlinienkonforme Umsetzung" sind fehlgehend.

bb) Richtig ist ferner der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung, dass die Online-Plattformen nach Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 DSA alle Meldungen bearbeiten müssen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten. Diese Anordnung im Interesse der Nutzer schließt es nach Sinn und Zweck aber nicht aus, dass die Online-Plattformen auch andere Meldungen bearbeiten müssen.

cc) Für die vom Landgericht als richtig erachtete Auslegung sprechen auch nicht die Erwägungsgründe.

(1) Im Erwägungsgrund 22 heißt es insoweit wie folgt: "Der Anbieter kann diese tatsächliche Kenntnis oder dieses Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten unter anderem durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erlangen, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern solche Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann."

Hieraus wird deutlich, dass es in der Regel einer Meldung bedarf. Ferner wird deutlich, dass die Meldung "ausreichend präzise und hinreichend begründet" sein muss. So liegt es, wenn eine Meldung die in Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 DSA genannten Elemente enthält.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen muss sich ein Nutzer aber keines Meldeverfahrens bedienen. Der Erwägungsgrund nennt folgerichtig nur die Anforderungen an eine Meldung, nicht aber den Weg, wie diese zu erstellen ist.

(2) Aus Erwägungsgrund 53 folgt nichts anderes. Die Melde- und Abhilfeverfahren sollen danach die Übermittlung von Meldungen ermöglichen, die hinreichend genau und angemessen begründet sind, damit der betreffende Anbieter von Hostingdiensten in Kenntnis der Sachlage und sorgfältig eine Entscheidung, die mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar ist, über die Inhalte, auf die sich die Meldung bezieht, treffen kann, insbesondere darüber, ob diese Inhalte als rechtswidrige Inhalte anzusehen und zu entfernen sind oder der Zugang zu ihnen zu sperren ist. Dass die Melde- und Abhilfeverfahren der einzige mögliche Weg sind, lässt sich dem nicht entnehmen.

(3) Ferner ist beispielsweise auf Erwägungsgrund 56 hinzuweisen. Es heißt dort "etwa über eine Meldung durch eine meldende Partei". Dass diese Meldung einen bestimmten Weg voraussetzt, ist nicht erkennbar.

dd) Der Senat weist abschließend darauf hin, dass der Digital Services Act in besonderem Maße mit Zielen des Verbraucherschutzes verbunden ist. Auch von daher ist es nicht naheliegend, dass er die Rechte der Verbraucher unnötig einengen und diese zwingen will, ein bestimmtes Meldeverfahren einzusetzen. Weder für den Nutzer noch die Online-Plattform ist damit ein anerkennenswerter Vorteil verbunden.

II. Der Senat macht – ausnahmsweise – von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin II mit der alleinigen Maßgabe zurückverweist, dass die Antragsgegnerin für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen war, ein von der Antragsgegnerin nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen.

1. Soweit die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, kann das Beschwerdegericht nach seinem Ermessen wählen, ob es der Beschwerde durch eigene Sachentscheidung abhilft oder die Sache an das Untergericht zurückverweist. An Aufhebungsgründe wie die des § 538 ZPO ist es nicht gebunden; allein die Zweckmäßigkeit entscheidet. Eine eigene Sachentscheidung wird regelmäßig zu treffen sein, wenn die Sache entscheidungsreif ist oder Entscheidungsreife mit geringem Aufwand herbeigeführt werden kann (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 22. Auflage 2025, § 572 Rn. 16). Zu bedenken ist ferner, dass eine Zurückverweisung einerseits eine Verfahrensverlängerung mit der Möglichkeit eines erneuten Beschwerdeverfahrens nach sich zieht, andererseits eine eigene Sachentscheidung den Parteien aber womöglich eine Tatsacheninstanz nimmt (BeckOK ZPO/Wulf/Schulze, 57. Ed. 01.07.2025, ZPO § 572 Rn. 19).

2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabes erscheint dem Senat bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Zurückverweisung als die sachgerechteste Lösung. Im Rahmen der notwendigen Abwägungsentscheidung hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass der Eilcharakter eines Besichtigungsantrags im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens grundsätzlich einer Zurückverweisung entgegensteht. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht – wegen der unzutreffenden Auslegung von Artikel 16 DSA – noch keine Sachentscheidung getroffen hat. Eine Zurückverweisung bietet sich daher zur Vermeidung eines Instanzenverlustes an, zumal sich der zulässig gestellte Antrag nicht ohne Weiteres als unbegründet darstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Ehemaliger Vorstand einer Bank haftet für risikoreiche Aktiengeschäfte und Steuermodelle

LG München
Urteil vom 10.07.2025
43 O 18215/19

Das LG München hat entschieden, dass der ehemalige Vorstand einer Bank für risikoreiche Aktiengeschäfte und Steuermodelle haftet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Ehemaliger Bankvorstand haftet für risikoreiche Geschäfte

Die 43. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 10.07.2025 ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer in München ansässigen Bank zur Herausgabe/Zahlung von 1 Mio. € an den Kläger (hier: Insolvenzverwalter) verurteilt (Az. 43 O 18215/19). Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass der Beklagte sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die der Bank aufgrund eines risikobehafteten Steuermodells im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen, durchgeführten Aktiengeschäften entstanden sind. Über das Vermögen der Bank wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Bank hatte als Depotbank im Zeitraum zwischen April 2016 und Februar 2017 Dividenden und Dividendenkompensationsleistungen ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an eine gemeinnützige Gesellschaft ausgezahlt. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag hätten sich auf ca. 37,2 Mio. Euro belaufen. Die gemeinnützige Gesellschaft hatte (fremdfinanziert) über ihr bei der Bank geführtes Depot Aktien im Gesamtwert von ca. 3,8 Mrd. € erworben und jeweils für nur wenige Tage über den Dividendenstichtag gehalten. Insgesamt überwies die Bank ca. 141 Mio. € Dividenden und Dividendenkompensationsleistungen an die gemeinnützige Gesellschaft.

Das Finanzamt nahm die Bank deswegen in Haftung. Das daraufhin eingeleitete finanzgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach Erlass des Haftungsbescheides im März 2018 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank eröffnet worden.

Der klagende Insolvenzverwalter hatte geltend gemacht, die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bank hätten sich über Bedenken der hauseigenen Compliance-Abteilung hinweggesetzt, das risikobehaftete Steuermodell durchgeführt und dadurch dem Vermögen der Bank geschadet. Der Beklagte habe dafür, dass er das Geschäft ermöglicht habe, über diverse ausländische Firmen eine Zahlung von 1 Mio. Euro erhalten, die die gemeinnützige Gesellschaft geleistet habe. Auch diese Zahlung müsse er an den Kläger herausgeben.

Das beklagte ehemalige Vorstandsmitglied ist der Auffassung, die Bank sei nicht verpflichtet gewesen, die auf die Dividenden entfallende Kapitalertragsteuer einzubehalten. Eine Entscheidung des Bundefinanzhofs in einem ähnlich gelagerten Fall zeige indiziell, dass ihm ein Vorwurf nicht gemacht werden könne.

Über steuerrechtliche Fragen hat das Landgericht München I nicht entschieden. Das Gericht hat sich jedoch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Vorstand durch die Beteiligung der Bank an dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell seine Sorgfaltspflichten aus dem Aktiengesetz verletzt habe und dies bejaht. Das Gericht hat daher einen Schadenersatzanspruch der Bank gegen den eigenen Vorstand festgestellt. Zwar gebe es keine Pflicht des Vorstands, niemals existenzgefährdende Risiken einzugehen. In dem zu entscheidenden Fall sei die Insolvenz der Bank jedoch aus objektiver Sicht zu wahrscheinlich gewesen, als dass der Vorstand dieses Risiko hätte eingehen dürfen. Auch für den Fall einer im Nachhinein günstigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der Geschäfte absehbar gewesen, dass ein Haftungsbescheid des Finanzamts die Insolvenz der Bank herbeiführen würde. Auf das Ergebnis eines Rechtsgutachtens hätte sich der Vorstand insoweit nicht verlassen dürfen, da auch darin Restrisiken erkennbar waren. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Banken verpflichtet seien, bei bestehender Ungewissheit über die Rechtslage sicherheitshalber den Steuerabzug vorzunehmen.

Darüber hinaus sei der Beklagte auch verpflichtet, die im Zusammenhang mit den Geschäften erhaltene Zahlung von 1 Mio. € an die Bank herauszugeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

1.
Das hier zu Grunde liegende Steuermodell ist aus sog. „cum/cum“-Geschäften entwickelt worden. Es sieht vor, dass eine gemeinnützige Gesellschaft Aktien über den Dividendenstichtag erwirbt. In diesem Fall, so die zugrunde liegende Annahme, darf die Depot führende Bank als auszahlende Stelle die Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auszahlen. Um ein Steuermodell handelt es sich deshalb, weil die gemeinnützige Gesellschaft die Aktien jeweils nur für wenige Tage über den Dividendenstichtag erwirbt und danach sofort wieder veräußert. Während der Haltedauer sichert sie sich zudem gegen Kursrisiken durch Gegengeschäfte ab.

2.
Das Finanzamt München und das Finanzgericht München sind der Auffassung, dass die Bank die auf die dividendenbezogenen Zahlungen entfallende Kapitalertragsteuer samt Solidaritätszuschlag im Umfang von etwa 37,2 Mio. € hätte abführen müssen und für die Verletzung dieser Pflicht hafte. Insbesondere sei für die Bank klar erkennbar gewesen, dass die gemeinnützige Gesellschaft die Aktientransaktionen nicht im Rahmen ihres Satzungszwecks durchgeführt und damit gemeinnützigkeitsschädlich gehandelt habe.

3.

Das Hauptsacheverfahren gegen den Haftungsbescheid ist noch nicht abgeschlossen. Es steht daher weiterhin nicht fest, ob die Bank endgültig für die Beträge haften muss. Im Zuge eines Parallelverfahrens betreffend die Vorauszahlung von Körperschaftsteuer hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 04.03.2020 einer Beschwerde der dort involvierten gemeinnützigen Gesellschaft stattgegeben.


OLG Oldenburg: Kein Anspruch gegen Bank aus § 675u Satz 2 BGB nach Phishing-Vorfall wenn sich die betrügerische Absicht einer Phishing-E-Mail aufdrängen musste

OLG Oldenburg,
Urteil vom 24.04.2025
8 U 103/23


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass kein Anspruch gegen die Bank aus § 675u Satz 2 BGB nach einem Phishing-Vorfall besteht, wenn sich dem Kontoinhaber die betrügerische Absicht einer Phishing-E-Mail aufdrängen musste.

Die Pressemitteilungt des Gerichts:
OLG Oldenburg zur Haftung einer Bank nach einem sogenannten Phishing-Vorfall

Vorsicht vor sogenannten Phishing E-Mails! Dies hat wiederum ein Fall gezeigt, den der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in zweiter Instanz zu entscheiden hatte.

Geklagt hatte ein Ehepaar aus dem Ammerland, von dessen Konto ein mittlerer fünfstelliger Betrag verschwunden war. Diesen Betrag verlangten die Klägerin und der Kläger von der kontoführenden Bank mit der Begründung zurück, dass die entsprechenden Zahlungsvorgänge von ihnen nicht autorisiert worden seien. Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen sieht § 675u Satz 2 BGB grundsätzlich eine Erstattungspflicht des Zahlungsdienstleisters – hier also der Bank – vor.

Passiert war nach den gerichtlichen Feststellungen Folgendes: Die Ehefrau, die spätere Klägerin, hatte eines Tages im Jahr 2021 eine E-Mail erhalten, die scheinbar von dem Bankinstitut stammte, bei dem die Eheleute ihr gemeinsames Konto hatten. In dieser E-Mail wurde sie aufgefordert, binnen zwei Tagen ihre PushTAN-Registrierung zu aktualisieren, da anderenfalls eine Neuregistrierung erforderlich sein würde. Die Klägerin klickte auf den in der E-Mail angegebenen Link, der sie zu einer – wie sich später herausstellte – gefälschten Website führte. Dort gab sie zumindest ihr Geburtsdatum und die Nummer ihrer EC-Karte ein. Im Anschluss erhielt sie per SMS einen Registrierungslink für die Neuregistrierung zum PushTAN-Verfahren auf ihr Mobiltelefon. Am nächsten Tag bemerkte die Klägerin, dass durch zwei Echtzeit-Überweisungen insgesamt knapp 41.000 Euro von ihrem Gemeinschaftskonto auf ein Konto in Estland transferiert worden waren.

Das in erster Instanz zuständige Landgericht Oldenburg wies die Zahlungsklage der Eheleute gegen die Bank im Jahr 2023 ab. Zwar war das Landgericht davon überzeugt, dass die Eheleute die Zahlungsvorgänge in der Tat nicht autorisiert hatten; vielmehr seien die Überweisungen und auch die im Vorfeld erfolgte Erhöhung des Tageslimits durch unbekannte Täter ohne Wissen und Wollen der Kläger ausgelöst worden. Allerdings bestehe im Ergebnis dennoch kein Anspruch der Eheleute auf Erstattung der Zahlungsbeträge gemäß § 675u Satz 2 BGB gegen die Bank, weil diese den Eheleuten wiederum einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten könne; denn die Ehefrau habe grob fahrlässig im Sinne von § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB gehandelt, was sich der Ehemann gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei, so das Landgericht, nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin auf der gefälschten Website nicht nur ihr Geburtsdatum und ihre EC-Karten-Nummer, sondern auch ihren Anmeldenamen und ihre PIN eingegeben habe. Laut dem gerichtlich bestellten Sachverständigen sei es weder technisch möglich noch plausibel, dass die unbekannten Täter ohne diese Angaben die Überweisungen hätten vornehmen können. Damit aber habe die Klägerin die Sorgfaltspflichten aus dem Vertrag mit der Bank grob verletzt, nach denen sie die zur Authentifizierung bereitgestellten personalisierten Merkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen hatte.

Auf die Berufung der Eheleute hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Die Klägerin hatte in ihren Anhörungen vor dem Oberlandesgericht wiederum nicht zu 100 Prozent ausschließen können, dass sie neben ihrem Geburtsdatum und ihrer EC-Karten-Nummer noch weitere Daten auf der gefälschten Website eingegeben hatte. Auch aufgrund der Ausführungen des in zweiter Instanz erneut angehörten Sachverständigen erachtete das Oberlandesgericht die Folgerung des Landgerichts, die Klägerin habe auf der gefälschten Website auch ihren Anmeldenamen und ihre PIN eingegeben, als in jeder Hinsicht plausibel. Der Senat stellte darüber hinaus eine weitere Sorgfaltspflichtverletzung der Ehefrau fest, weil diese nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme auch den ihr per SMS zugeschickten Registrierungs-Link beziehungsweise den entsprechenden Registrierungs-Code für die Neuregistrierung zum PushTAN-Verfahren entweder weitergeleitet oder auf sonstige Weise an die Täter weitergegeben hatte. Zumindest dies sei als grob fahrlässig zu bewerten. Darüber hinaus hätten sich der Klägerin aus mehreren Gründen Zweifel an der Seriosität der E-Mail aufdrängen müssen; unter anderem wurden die Kläger hierin nicht namentlich adressiert, sondern mit „Sehr geehrter Kunde“ angesprochen. Außerdem enthielt die E-Mail mehrere Rechtschreibfehler. Schließlich müsse sich die Bank auch kein Mitverschulden zurechnen lassen; insbesondere sei es zum damaligen Zeitpunkt nicht geboten gewesen, in die Registrierungs-SMS einen – inzwischen von der Beklagten verwendeten – Warnhinweis aufzunehmen, wonach die SMS nicht an dritte Personen weitergeleitet werden darf.

Mithin erhalten die Kläger ihre verlorenen Gelder nicht von ihrer Bank zurück.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, 24.04.2025 – 8 U 103/23


BGH legt EuGH Fragen zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützer Werke vor

BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 155/23
Content Delivery Network
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 2; Richtlinie 2000/31/EG Art. 13 Abs. 1; Verordnung (EU) 2022/2065 Art. 5 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützer Werke zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nur durch denjenigen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet? Oder kann dies - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen ?

2. Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG / Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen hat? Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks ?

BGH, Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZR 155/23 - OLG Köln LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH Fragen zur Haftung des Händlers für Werbeaussagen des Herstellers kosmetischer Mittel vor

BGH
Beschluss vom 18.06.2025
I ZR 78/24
Förderung der Zellerneuerung
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 6 Abs. 1 und 3 Unterabs. 1; Richtlinie 2005/29/EG Art. 3 Abs. 4


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Haftung des Händlers für Werbeaussagen des Herstellers kosmetischer Mittel zur Voarbentscheidung vorgelegt.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 59) und zu Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Hat ein Händler, der nicht verantwortliche Person im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist, gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung Grund zu der Annahme, dass die Werbung eines Herstellers
nicht den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung genügt, wenn er die ihm vom Hersteller überlassene Werbung zu eigenen geschäftlichen Zwecken verwendet, ohne zu prüfen, ob die beworbenen Funktionen des kosmetischen Mittels hinreichend belegt sind? Oder hat der Händler nur unter bestimmten - wenn ja, unter welchen - Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Grund zu der Annahme, dass die von ihm verwendete Werbung des Herstellers nicht den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung genügt, und zu prüfen, ob die beworbenen Funktionen des kosmetischen Mittels hinreichend belegt sind?

2. Schließen die Bestimmungen in Art. 4 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 1 und 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG aus, dass die Werbung eines Händlers mit einer vom Hersteller übernommenen irreführenden Aussage zu den Funktionen eines kosmetischen Mittels als unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 4 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG anzusehen ist?

BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZR 78/24 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG München: Kein Schadensersatz nach Phishing-Attacke bei Weitergabe der SMS-TAN an Dritte im Zusammenhang mit dem Mastercard 3D-Secure-Verfahren

AG München
Urteil vom 08.01.2025
271 C 16677/24


Das AG München hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz nach einer Phishing-Attacke im Zusammenhang mit dem Mastercard 3D-Secure-Verfahren besteht, wenn eine Weitergabe der SMS-Tan an Dritte erfolgte.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Phishing bei Reisebuchung - Kein Anspruch auf Rückzahlung abgebuchter Kreditkartenbeträge

Der Ehemann der Münchner Klägerin wollte am Samstag, den 06.01.2024 für seine Ehefrau und sich eine Reise im Internet buchen. Hierzu gab er auf einer Homepage „Check24“ die Daten der Kreditkarte seiner Ehefrau ein. Kurz darauf erschien eine Mitteilung, dass ein Betrag in Höhe von 318,99 € vorgemerkt sei, ehe weitere Mitteilungen über vergleichbare Vormerkungen erschienen. Die Münchnerin veranlasste noch am selben Abend telefonisch die Sperrung der Kreditkarte. Am Montag, den 08.01.2024 sind sechs unberechtigte Abbuchungen zu je 318,99 € für Giftcards vom Konto der Klägerin erfolgt, insgesamt 1.953,29 €.

Zur Autorisierung der Transaktionen fand das Mastercard 3D-Secure-Verfahren Anwendung. Zur Aktivierung dieses Verfahrens auf einem weiteren Gerät, übersandte die beklagte Bank am 06.01.2024 eine SMS-TAN an die von der Klägerin bei der Beklagten hinterlegte Mobilfunknummer. Die an die Klägerin versandte SMS-TAN wurde dann auf dem weiteren mobilen Endgerät, auf dem auch die Banking-App freigeschaltet wurde, am 06.01.2024 eingegeben und damit das Secure-Verfahren aktiviert.

Die Münchnerin behauptete, dass sie diese Abbuchungen nicht autorisiert habe. Bei der Buchung sei sie nicht nach PIN oder Passwort gefragt worden, sie habe auch nirgendwo eine SMS-Tan eingegeben. Es sei nicht erkannt worden, dass es sich möglicherweise um eine Fake-Website handelte.

Die beklagte Bank ging davon aus, dass die Münchnerin die SMS-Tan an einen Dritten weitergegeben haben muss, da eine Freigabe der Buchungen anders technisch nicht möglich gewesen sei und verweigerte die Zahlung. Die Münchnerin verklagte die Bank daher vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der 1.953,29 €.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 08.01.2025 ab. Das Gericht ging zwar davon aus, dass die Abbuchungen nicht von der Klägerin autorisiert waren, sondern von Dritten getätigt wurden. Aufgrund der Beweisaufnahme war das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die Klägerin die SMS-Tan grob fahrlässig an Dritte weitergegeben haben muss, weshalb ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen die Klägerin in gleicher Höhe bestehe, mit dem die Bank aufgerechnet habe. Insoweit führte es u.a. aus:

„Der Vortrag der Beklagten, dass diese in ihren Systemen feststellen konnte, dass das Mastercard 3D-Secure Verfahren per Banking App für die Kreditkarte der Klägerin am 06.01.2024 um 13:30 Uhr aktiviert wurde, und zur Aktivierung dieses Verfahrens auf dem neuen Gerät eine SMS-TAN an die im Vertrag hinterlegte Mobilfunknummer der Klägerin […] versandt wurde, wurde durch Inaugenscheinnahme des Mobiltelefons der Klägerin bestätigt. Dort befindet sich […] eine SMS vom 06.01.2024 13:29 Uhr mit dem Inhalt: „[…] ist Ihre TAN für die Aktivierung von Mastercard Identity Check vom 06.01.2024 13:44 Uhr.“ Der Eingang der SMS um 3:29 Uhr war im eingesehenen Nachrichtenverlauf […] um 13:29 Uhr dokumentiert und wird auch durch das als […] vorgelegte IT-Protokoll belegt. Der Vortrag der Klägerin, keine SMS-TAN erhalten zu haben und dass ihr Mobiltelefon nicht in die Freigabe involviert war, erwies sich damit als widerlegt.

Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass aufgrund der manuellen Eingabe einer an die Mobilfunknummer der Klägerin versandten SMS-Tan ein Fremdzugriff technisch ausgeschlossen ist. Es wurde ein neues Gerät im Online-Banking der Klägerin als Freigabeinstrument im Rahmen des 2-Faktor-Authentifizierungsverfahrens hinterlegt. Hierzu war – technisch zwingend – die Eingabe der SMS-Tan erforderlich. […] Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin durch Preisgabe der SMS-Tan Dritten eine Registrierung eines Geräts ermöglicht hat, wobei die Preisgabe persönlicher Sicherheitsmerkmale an Dritte gemäß den vertraglichen Bestimmungen untersagt war. […]

Das Verhalten der Klägerin bewertet das Gericht als grob fahrlässig. Es ist eine Sache, wenn man seine Kreditkartendaten offenbart. Diese werden bei jeder Verwendung offenbart und können auch von der Karte abgelesen werden. […] Die Weitergabe eines im Rahmen einer Zwei-Faktor-Autorisierung erhaltenden Zugangscodes kann nicht damit gleichgesetzt werden. Mit dieser Weitergabe hilft der Nutzer (Kläger) die Sicherheitsarchitektur grundlegend auszuhebeln. Es muss jedem verständigen Nutzer solcher Kreditkarten klar sein, welches Risiko er mit der Weitergabe derartiger Daten schafft. Die Klägerin mag dies nicht bewusst getan haben und es mag […] auch nicht erinnerlich sein. Indessen lässt sich der Vorgang plausibel nicht anders erklären.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 08.01.2025
Aktenzeichen: 271 C 16677/24
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



AG München: Kein Erstattungsanspruch gegen Bank nach Besuch einer Phishing-Seite wenn der Bankkunde grob fahrlässig handelt

AG München
Urteil vom 21.01.2025
222 C 15098/24


Das AG München hat entschieden, dass kein Erstattungsanspruch gegen die Bank nach Besuch einer Phishing-Seite besteht, wenn der Bankkunde grob fahrlässig gehandelt hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Phishing bei Kleinanzeigen

Kein Anspruch gegen die Bank auf Ersatz nicht autorisierter Abbuchungen bei grober Fahrlässigkeit
Der Kläger bot Anfang August 2023 über das Portal Kleinanzeigen.de einen Gegenstand zum Verkauf an, woraufhin der Kläger von einem vermeintlichen Kaufinteressenten kontaktiert wurde. Dieser veranlasste den Kläger dazu, seine Kreditkartendaten auf einer Phishing-Seite einzugeben.

Am 02.08.2023 um 15:08 Uhr erhielt der Kläger auf seinem Handy schließlich eine mobileTAN per SMS für die Aktivierung eines neuen Geräts. Dieses Gerät wurde von dem Betrüger bei der beklagten Bank per Banking-App kurz darauf auch registriert.

Am 02.08.2023 um 15:11 Uhr und 21:16 Uhr erfolgten zwei Abbuchungen in Höhe von 2.200 € und 207,25 €. Der Kläger veranlasste sofort eine Kartensperrung und verlangte von der Bank die Rückbuchung der beiden Abbuchungen. Da die Bank dies verweigerte, verklagte der Kläger sie vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.407,25 € nebst Zinsen.

Der Kläger behauptete, die mit der SMS erhaltene mobileTAN nicht weitergegeben zu haben und auch sonst nirgendwo eingegeben zu haben.

Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.01.2025 ab. Insoweit führte es aus:

„Es liegt zur Überzeugung des Gerichts eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung [des Klägers] vor. Der Kläger hat in grober Weise die im (Zahlungs-)Verkehr zu fordernde Sorgfalt nicht an den Tag gelegt, indem er seine Kreditkartendaten sowie seine persönlichen Sicherheitsmerkmale an Dritte herausgegeben hat. Jeder auch nur durchschnittlich aufmerksame Marktteilnehmer weiß, dass Kreditkartendaten und persönliche Sicherheitsmerkmale wie SMS-TANs keinen Dritten, insbesondere keinen Kaufinteressenten auf Kleinanzeigen, mitgeteilt werden dürfen. […]

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ die erhaltene SMS-TAN zur Freigabe eines neuen Endgeräts eingegeben hat. Mit Hilfe dieser TAN konnte der Täter dann ein neues Endgerät registrieren und die streitgegenständlichen Verfügungen ausführen.

Der Kläger war unstreitig auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ und wurde dort aufgefordert zur Eingabe seiner Kreditkartendetails. Der Kläger hat auch unstreitig am 02.08.2023 um 15:08 Uhr per SMS eine TAN erhalten zur Registrierung eines neuen Endgeräts. Daher sieht das Gericht in dieser Konstellation eine sekundäre Darlegungslast auf der Klägerseite dazu, wie die TAN zeitnah an den Täter gelangt ist, wenn nicht dadurch, dass der Kläger sie auf der Phishing-Seite angegeben hat. […] Der Kläger ist als Verkäufer auf der Plattform [Kleinanzeigen.de] aufgetreten. Warum man als Verkäufer und damit als Person, die Geld erhalten soll, eine (vorgetäuschte) Zwei-Faktor-Freigabe erteilt, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Kläger mag ggfs. nicht bewusst die per SMS erhaltene TAN auf der Phishing-Seite eingegeben haben und es mag ihm auch nicht erinnerlich sein. Indessen lässt sich der Vorgang plausibel nicht anders erklären. […] Es darf von jedem verständigen Nutzer der Bezahlstruktur im Internet erwartet werden, dass er die grundlegende Bedeutung derartiger Freigabecodes versteht.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 21.01.2025
Aktenzeichen: 222 C 15098/24
Das Urteil ist rechtskräftig.


BGH setzt Verfahren Künast gegen Meta / Facebook zur Haftung der Betreiber sozialer Netzwerke für Inhalte der Nutzer bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-492/23 aus

BGH
Beschluss vom 18.02.2025
VI ZR 64/24


Der BGH hat das Verfahren Künast gegen Meta / Facebook zur Haftung der Betreiber sozialer Netzwerke für Inhalte der Nutzer bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-492/23 (siehe dazu: EuGH-Generalanwalt: Zur Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) ausgesetzt.


Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof: Aussetzung des Verfahrens zur Haftung des Betreibers eines sozialen Netzwerks
für von seinen Nutzern eingestellte rechtswidrige Inhalte

Der VI. Zivilsenat hat am 18. Februar 2025 über wechselseitige Revisionen verhandelt, in denen sich die Frage stellt, welche Ansprüche gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks Betroffenen zustehen, über die auf der Plattform dieses Netzwerks falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden. Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Prozessverlaufs wird auf die Pressemitteilung Nr. 027/2025 vom 6. Februar 2025 hingewiesen.

Nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der VI. Zivilsenat am Ende der Sitzung das Verfahren analog § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-492/23 ausgesetzt.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt a.M. - Entscheidung vom 8. April 2022 - 2-03 O 188/21

OLG Frankfurt a.M. - Entscheidung vom 25. Januar 2024 - 16 U 65/22


EuGH-Generalanwalt: Zur Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

EuGH-Generalanwalt
Schlussansträge vom 06.02.2025
C-492/23
Russmedia Digital und Inform Media Press


Der EuGH-Generalanwalt hat sich vorliegend mit der Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr befasst.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Elektronischer Geschäftsverkehr und DSGVO: Generalanwalt Szpunar nimmt Klarstellungen zur Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes vor

Im Jahr 2018 wurde auf der Website Publi24.ro (Website der Gesellschaft Russmedia), einem Online-Marktplatz, eine Anzeige veröffentlicht, aus der hervorging, dass eine Person (X) sexuelle Dienstleistungen anbiete. Die Anzeige enthielt Fotos und eine Telefonnummer, die aus den sozialen Netzwerken des Opfers stammten und die ohne seine Zustimmung verwendet wurden. Russmedia entfernte zwar die Anzeige rasch, doch wurde sie auf andere Websites kopiert. X erhob Klage gegen Russmedia.

Das Berufungsgericht Cluj (Rumänien) hat den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen, um die Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für diesen Fall zu klären.

Generalanwalt Maciej Szpunar geht in seinen Schlussanträgen, um die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten, auf den Zusammenhang zwischen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein.

In Bezug auf die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr weist er darauf hin, dass ein Betreiber eines Online-Marktplatzes wie Russmedia in den Genuss einer Haftungsbefreiung für den Inhalt der auf seinem Marktplatz veröffentlichten Anzeigen kommen könne, sofern seine Rolle neutral und rein technisch bleibe.

Dies gelte nicht, wenn aktiv in die Verwaltung der Inhalte, deren Änderung oder die Werbung für die Inhalte eingegriffen werde.

Zur DSGVO stellt der Generalanwalt klar, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes für die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter agiere. Folglich sei der Betreiber nicht verpflichtet, vor der Veröffentlichung systematisch den Inhalt der Anzeigen zu überprüfen. Er müsse jedoch organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten ergreifen. Demgegenüber vertritt der Generalanwalt die Ansicht, dass der Betreiber des Online-Marktplatzes in Bezug auf die personenbezogenen Daten der auf diesem Online-Marktplatz registrierten inserierenden Nutzer als Verantwortlicher handele und in diesem Rahmen die Identität der inserierenden Nutzer überprüfen müsse.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier: