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EuGH: Mitgliedstaaten können Presseverlagen Anspruch auf angemessene Vergütung für Online-Nutzung von Veröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einräumen

EuGH
Urteil vom 12.05.2026
C-797/23
Meta Platforms Ireland (Gerechter Ausgleich)


Der EuGH hat entschieden, dass ein Anspruch von Presseverlagen auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die den Anbietern erteilte Erlaubnis darstellt, die Verlage die Erlaubnis verweigern oder unentgeltlich erteilen können und Anbietern, die die Veröffentlichungen nicht nutzen, keine Zahlung auferlegt wird.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, wenn sie Anbietern von Online-Diensten die Erlaubnis erteilen, ihre Veröffentlichungen zu nutzen

Der Gerichtshof wurde im Rahmen einer Klage von Meta gegen einen Beschluss der italienischen Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) befasst. Nach Ansicht von Meta verstoßen die italienischen Rechtsvorschriften, die eine Regelung zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen enthalten, gegen den europäischen Rahmen für die Rechte von Verlagen im digitalen Binnenmarkt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Verlage mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern diese Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erlaubnis zur Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen darstellt. Die Verlage müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis zu verweigern oder sie unentgeltlich zu erteilen. Außerdem darf von Anbietern, die diese Veröffentlichungen nicht nutzen, keine Zahlung verlangt werden.

Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, erscheinen, obwohl sie die unternehmerische Freiheit einschränken, gerechtfertigt, da sie zu den Zielen des Unionsrechts beitragen, einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und es den Verlagen zu ermöglichen, ihre Investitionen zu amortisieren.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ermöglichen solche Verpflichtungen, die den Schutz der Verlage stärken, die Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits.

Die Entwicklung der digitalen Technologien hat den Mediensektor, insbesondere den Bereich der Printmedien, tiefgreifend verändert. Er ist mit veränderten Nutzergewohnheiten, dem Ausbau von Online-Presseschauen und dem Wettbewerb mit neuen digitalen Kanälen konfrontiert. Diese Veränderungen haben zu einem drastischen Rückgang der Einnahmen der Verlage geführt und gefährden damit ihr Geschäftsmodell sowie ihre wesentliche Rolle in demokratischen Gesellschaften. Um dem entgegenzuwirken, wurden mehrere Gesetzgebungsinitiativen ergriffen, darunter die Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Mit dieser Richtlinie wird ein spezifisches verwandtes Schutzrecht zugunsten von Presseverlagen für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eingeführt, das es ihnen u. a. ermöglicht, eine solche Nutzung zu erlauben oder zu verbieten.

Der italienische Gesetzgeber hat diese Richtlinie umgesetzt, indem er für die Verlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen sowie eine Regelung zur Gewährleistung dieser Vergütung vorgesehen hat. Somit legen die italienischen Rechtsvorschriften den Diensteanbietern die Verpflichtungen auf, mit den Verlagen Verhandlungen über eine solche Vergütung aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte in den Suchergebnissen während dieser Verhandlungen einzuschränken, und die für ihre Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus übertragen sie der Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) die Aufgabe, die Kriterien hierfür festzulegen, die Vergütung im Fall des Fehlens einer Einigung zu bestimmen und die Einhaltung der den Anbietern obliegenden Informationspflicht sicherzustellen, auch durch Sanktionen.

Im Jahr 2023 legte die AGCOM auf der Grundlage dieser nationalen Rechtsvorschriften die Referenzkriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft fest.

Einer dieser Anbieter, Meta Platforms Ireland3 erhob beim Regionalen Verwaltungsgericht Latium (Italien) Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Meta stellt die Vereinbarkeit des Beschlusses und der genannten italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie und der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten unternehmerischen Freiheit, in Abrede.

Das nationale Gericht hat daher den Gerichtshof angerufen, um die Vereinbarkeit des nationalen Rechtsrahmens mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie darauf abzielt, den Verlagen ausschließliche Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseveröffentlichungen zu gewähren, und den Mitgliedstaaten dabei ein Gestaltungsspielraum zur Gewährleistung der Durchführung dieser Rechte eingeräumt wird.

Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Presseverlage auf eine angemessene Vergütung zulässig, sofern die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die den Anbietern erteilte Erlaubnis darstellt, die Presseveröffentlichungen zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und diese Verlage die Erteilung der Erlaubnis verweigern oder sie unentgeltlich erteilen können. Außerdem darf den Anbietern keine Zahlung auferlegt werden, wenn sie die Veröffentlichungen nicht nutzen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die italienischen Rechtsvorschriften diese Voraussetzungen erfüllen.

Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, sind ebenfalls zulässig, da sie geeignet sind, die Fairness dieser Verhandlungen sicherzustellen, und somit zu dem Ziel beitragen, die Verlage zu schützen. Denn nur die Anbieter verfügen über die Informationen, anhand derer sich der wirtschaftliche Wert der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen beurteilen lässt, wie z. B. die durch eine solche Nutzung erzielten oder erwarteten Einnahmen. Somit befinden sich die Verlage hinsichtlich der Bestimmung einer angemessenen Vergütung in einer gegenüber diesen Anbietern schwachen Verhandlungsposition. Außerdem kann durch die Verpflichtung, die Sichtbarkeit von Veröffentlichungen während der Verhandlungen nicht einzuschränken, die Ausübung von Druck auf die Verlage oder auch die Verschleierung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen verhindert werden.

Ebenso sind die der AGCOM durch die italienischen Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse zulässig, da sie die wirksame Durchführung der den Verlagen zuerkannten Rechte sicherstellen sollen.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass diese Verpflichtungen, verbunden mit der Sanktionsbefugnis der AGCOM, zwar eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit4 der Anbieter darstellen.

Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das nationale Gericht erscheint diese Einschränkung jedoch gerechtfertigt und im Hinblick auf die Ziele des Unionsrechts, einen gut funktionierenden und gerechten Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und den Verlagen zu ermöglichen, die für die Produktion ihrer Veröffentlichungen erforderlichen Investitionen zu amortisieren, verhältnismäßig. Insbesondere kann, indem den Anbietern solche Verpflichtungen auferlegt werden, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits hergestellt werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Zur Auslegung der Pastiche-Schranke gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k Richtlinie 2001/29/EG im Rahmen des Musik-Sampling - Kraftwerk gegen Moses Pelham

EuGH
Urteil vom 14.04.2026
C-590/23
Kraftwerk ./. Moses Pelham
Begriff "Pastiche"


Der EuGH hat im jahrelangen Rechtsstreit „Kraftwerk gegen Moses Pelham“ präzisiert, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die ungenehmigte Nutzung von Tonfragmenten im Wege des Sampling unter die Schrankenregelung des Pastiches fällt. Der EuGH führt aus, dass eine solche Nutzung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zulässig ist, sofern das neue Werk einen erkennbaren künstlerischen Dialog mit dem Original führt und dabei eine hinreichende gestalterische Distanz zum Ausgangswerk wahrt. Ob dies vorliegend der Fall ist, muss nun der BGH entscheiden.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Der Gerichtshof äußert sich zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“ im Zusammenhang mit Sampling

Mit dieser Ausnahme soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Kunstfreiheit sichergestellt werden.

Im Rahmen des langen Rechtsstreits über das Sampling eines Musikstücks der deutschen Band Kraftwerk äußert sich der Gerichtshof zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“, die es ermöglicht, durch das Urheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zu nutzen. Der Gerichtshof stellt u. a. fest, dass diese Ausnahme Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

Die deutsche Band Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet.

Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir“ sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie1 werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten.

Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir“ sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten.

Da diese Ausnahme ihren Ursprung im Unionsrecht4 hat, hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „Pastiche“ ersucht.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Ausnahme für „Pastiches“ Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen6. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

Für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches genügt es, dass der Charakter als „Pastiche“ für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Es ist daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen.

Diese Auslegung der Ausnahme für „Pastiches“ stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Kunstfreiheit und dem des Urheberrechts sicher und gewährleistet Rechtssicherheit.

s ist Sache des Bundesgerichtshofs, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden. In seiner Vorlageentscheidung hatte der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass in dem Musikstück „Nur mir“ nach den Feststellungen der Vorinstanz eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz erfolgt sei, die aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ in ein anderes musikalisches Genre übernommen worden sei und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für „Pastiches“ kein Auffangtatbestand ist, sondern Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen.

2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass es für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: E-Mail-Anbieter muss nach § 21 Abs. 2 TDDDG Auskunft über Bestandsdaten eines Nutzers geben auch wenn rechtswidrige Inhalte nicht über diesen Dienst verbreitet wurden

LG München
Beschluss vom 19.02.2025
25 O 9210/24


Das LG München hat entschieden, dass ein E-Mail-Anbieter nach § 21 Abs. 2 TDDDG Auskunft über Bestandsdaten eines Nutzers geben muss, auch wenn die streitgegenständlichen rechtswidrigen Inhalte nicht über diesen Dienst verbreitet wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Gericht ist der Ansicht dass § 21 TDDDG auf die Beteiligte und den von ihr betriebenen E-Mail-Dienst „G...“ Anwendung findet. Bei der Beteiligten handelt es sich um einen Anbieter digitaler Dienste im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG.

Der Begriff „digitaler Dienst“ ist in § 2 Abs. 2 TDDDG selbst nicht definiert. Allerdings finden gemäß § 2 Abs. 1 TDDDG die Bestimmungen des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG) auch für das TDDDG Anwendung. In § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG findet sich zwar auch keine selbstständige Definition des Begriffs „digitaler Dienst“, es erfolgt aber erneut eine Verweisung dahingehend, dass ein „digitaler Dienst“ ein Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sein soll. In der besagten Richtlinie wird „Dienst“ als eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft definiert, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck „Dienst“ unter anderem auch eine „elektronisch erbrachte Dienstleistung“, d.h. eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird.

Nach dieser Definition ist auch der Dienst „G...“ zweifellos eine elektronisch erbrachte Dienstleistung. Denn ein E-Mail-Dienst dient naturgemäß dem Empfangen und Versenden von elektronischen Nachrichten, es werden Daten von einem Ausgangspunkt zu einem anderen vollständig elektronisch gesendet bzw. empfangen und dies erfolgt auch ausschließlich mittels Geräten für elektronische Verarbeitung, seien dies normale Computer, Tablets oder Smartphones. Dieser Dienst wird von der Beteiligten auch regelmäßig gegen Entgelt erbracht, was auch von der Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird. Es ist allgemein bekannt, dass sämtliche E-Maildienste ihre Leistungen entweder gegen monetäre Bezahlung erbringen (dann zumeist im Rahmen von sog. „Premium-Modellen“, die exklusive Zusatzfunktionen erhalten und zumeist werbefrei sind) oder aber die Nutzer den Dienst dadurch bezahlen, dass sie ihre Daten dem Betreiber zum Zwecke der Auswertung (insbesondere für Werbezwecke) zur Verfügung stellen. Bei dem Dienst der Beteiligten handelt es somit um einen digitalen Dienst im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG und in der Folge auch um einen solchen im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 21 Abs. 2 TDDDG. Keiner weiteren Erläuterung bedarf es, dass die Beteiligte in Bezug auf den digitalen Dienst auch Anbieter gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG ist, das sie selbst den E-Mail-Dienst betreibt und daher eigene digitale Dienste erbringt.

Das Gericht vermag auch nicht der Ansicht der Beteiligten zu folgen, wonach § 21 TDDDG auf die Beteiligte keine Anwendung finden soll, weil es sich bei ihr um einen „interpersoneller Telekommunikationsdienst“ i.S.d. § 3 Nr. 61 lit. b) TKG i.V.m. § 3 Nr. 24 TKG sowie i.S.d. Art. 2 Nr. 5 Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (auch EKEK genannt, nachfolgend: „EECC-Richtlinie“) handelt. Es mag sein, dass die Beteiligte auch ein Telekommunikationsdienst in diesem Sinne ist, das Gericht kann aber nicht erkennen, warum ein Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG nicht auch gleichzeitig ein Anbieter digitaler Dienste im Sinne des TDDDG sein können solle. Das insoweit von der Beteiligten konstruierte Exklusivverhältnis dieser Begriffe ist weder dem TKG noch dem TDDDG zu entnehmen. Dies erschließt sich auch bereits deswegen unmittelbar, weil beide Gesetze völlig unterschiedliche Regelungsfunktionen haben. Ziel des TKG ist gemäß § 1 Abs. 1 TKG, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Das TKG ist mithin ein Aufsichtsgesetz, es dient der Regulierung des Wettbewerbs durch den Hoheitsträger und schafft in diesem Rahmen Regulierungsvorgabe und Rahmenbedingungen zum Schutze der Kunden. Dies deckt sich auch mit dem Auskunftsrecht aus § 174 Abs. 1, 3, TKG, dass ein Auskunftsrecht für Behörden zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten schafft. Demgegenüber enthält das TDDDG nicht nur Aufsichts- und Regulierungsbestimmungen und regelt auch nicht nur Rechte von Kunden der betroffenen digitalen Dienste, sondern schafft durch § 21 TDDDG ein Auskunftsrecht für jede Person, die in einem absolut geschützten Recht verletzt wurde. Es geht dabei nicht um eine Regulierung von Telekommunikationsdiensten, sondern allgemein um die Erleichterung der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche jedes Verletzten, ein Aspekt, der gerade nicht Bestandteil der Regelungen des TKG ist. Ersichtlich handelt es sich bei dem Anspruch aus § 21 TDDDG um einen Hilfsanspruch zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, ein derartiger Anspruch war und ist niemals Gegenstand des TKG gewesen und fügt sich in dieses auch gar nicht ein. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit § 21 TDDDG einen weiteren Anspruch geschaffen, der nach Einschätzung des Gerichts selbstständig neben den Bestimmungen des TKG besteht. Es ist auch kein Widerspruch, dass die Beteiligte insofern potentiell zwei Ansprüchen ausgesetzt ist, einmal einem solchen der Strafverfolgungsbehörden aus § 174 TKG und dann einem solchen des Verletzten aus § 21 TDDDG. Vielmehr stehen beide selbstständig nebeneinander, was schon deswegen einleuchtet, weil straf- und zivilrechtliche Verfolgung nicht zwingend parallel erfolgen müssen. So kann es etwa vorkommen, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren wegen bestimmten Delikten aus Opportunitätsgesichtspunkten einstellen, die verletzte Privatperson aber dennoch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann und will. Insofern vermag sich das Gericht daher auch nicht der von der Beteiligten in Bezug genommenen Rechtsprechung anzuschließen. Dies umso weniger, als diese noch zu dem alten § 21 TTDSG erging, der Gesetzgeber aber nunmehr die Definitionen dahingehend geändert hat, dass nicht mehr jeder „Anbieter von Telemedien“, sondern jeder „Anbieter digitaler Dienste“ verpflichtet wird. Das Gericht geht nicht davon aus, dass hier nur eine „redaktionelle Änderung“ des TDDDG erfolgt ist, sondern vielmehr eine bewusste begriffliche Klarstellung dahingehend, dass die Verbindung zum TKG und zur Telekommunikation bewusst abgeschwächt wurde, um zu verdeutlichen, dass allgemein „digitale Dienste“ verpflichtet werden sollen. Dies ergibt sich gerade auch aus den von der Beteiligten zitierten Ausführungen im Rahmen der Gesetzesbegründung. Es mag sein, dass der Begriff „Telemedien“ in dem Begriff „digitaler Dienst“ aufgeht, dass bedeutet aber nicht, dass damit keine Klarstellung verbunden sein soll, anderenfalls man den alten Begriff auch nicht hätte ersetzen müssen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber gerade nicht aufgeführt, dass Telekommunikationsdienste nicht von § 21 TDDDG erfasst sein sollen, wovon aber auszugehen gewesen wäre.

B. Das Gericht folgt auch nicht der Ansicht der Beteiligten, eine Kettenauskunft sei nicht zulässig und ein Auskunftsanspruch gemäß § 21 TDDDG setzte zwingend voraus, dass die Äußerung, die Grundlage für das Auskunftsersuchen ist, über den Dienst der Beteiligten veröffentlicht wurde. Eine solche „Verbindung zwischen dem Anbieter des digitalen Dienstes und der Verbreitung des rechtsverletzenden Inhalts in dem digitalen Dienst“ lässt sich § 21 TDDDG weder dem Wortlaut nach, noch systematisch, noch historisch entnehmen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Gesetzgeber ganz bewusst, gerade keine solche Verbindung aufgenommen hat. Denn Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, dem Anspruchsteller eine effektive Möglichkeit zur Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu schaffen. Es ist aber allgemein bekannt, dass viele Plattformen, auf denen rechtsverletzende Äußerungen getätigt werden, nur rudimentäre Nutzungsdaten erheben, vorrangig mit dem Argument, den Nutzern müsse eine anonyme Äußerung ermöglicht werden. Wollte man, wie die Beteiligte, davon ausgehen, ein Anspruch bestehe nur bei einer Verbindung zwischen Äußerung und Dienst, wäre der Anspruch aus § 21 TDDDG aber regelmäßig wertlos, weil als Nutzerdaten häufig (ganz bewusst) nur Fantasie-Daten hinterlegt sind und einziges weiteres hinterlegte Detail eine zumeist zur Authentifizierung verwendete E-Mail-Adresse ist. Der Verletzte würde also in den meisten Fällen für ihn nutzlose Daten erhalten, die ihm eine Verfolgung seiner Ansprüche gerade nicht ermöglichen. Für eine effektive Verfolgung muss es dem Verletzen daher möglich sein, die Datenkette bis zu ihrem Ursprung zurückzuverfolgen und die erforderlichen Daten auch von Anbietern zu verlagern, bei denen die maßgeblichen Inhalte nicht unmittelbar verbreitet wurden. Auch diesem Anbieter entstehen hierdurch im Übrigen keine Nachteile, da die Kosten des Auskunftsverfahrens gemäß § 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG in jedem Fall durch den Antragsteller zu tragen sind.

Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Beteiligten, die Antragstellerin sei auf eine Auskunft nicht angewiesen, da sie sich an die Strafverfolgungsbehörden wenden könne, die ihrerseits Auskünfte gemäß § 174 TKG einholen könnten. Es wurde oben bereits ausgeführt, dass straf- und zivilrechtliche Verfolgung nicht notwendigerweise parallel laufen und die Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Umständen (ggf. auch ohne Durchführung weiterer Ermittlungen) von der Verfolgung absehen können, trotzdem aber zivilrechtliche Ansprüche bestehen können.

C. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG sind im Hinblick auf die beiden verfahrensgegenständlichen Bewertungen erfüllt. Es handelt sich um rechtswidrige Inhalte, die den Tatbestand der §§ 185-187 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

AA. Die Sternebewertungen als solche stuft das Gericht mit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung ein (vgl. hierzu OLG Köln Urt. v. 26.6.2019 – 15 U 91/19, GRUR-RS 2019, 51308 Rn. 25, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Bewertung mit Sternen ist ihrer Natur nach von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Daran ändert sich auch nicht deswegen etwas, wenn die Sternebewertungen, wie hier, in Bezug auf Unterkategorien wie „Karriere/Weiterbildung“, „Arbeitsatmosphäre“, „Work-Life-Balance“ usw. verteilt werden. Denn es bleibt dabei, dass auch hinsichtlich dieser Unterkategorien keine Tatsachen behauptet werden, sondern lediglich eine Meinung geäußert wird. Das wird schon daraus ersichtlich, dass die Einschätzung, wie eine Arbeitsatmosphäre, Arbeitsbedingungen oder der Umgang mit bestimmten Themen zu bewerten sind, der Sache nach höchst subjektiv sind; es gibt diesbezüglich keine allgemeingültigen Parameter, die eines Wahrheitsbeweises zugänglich wären. Entgegenzutreten ist insofern auch der Ansicht der Antragstellerin, die Bewertung mit nur einem Stern bei Unterkategorien wie „Karriere/Weiterbildung“, „Umwelt-/Sozialbewusstsein“, „Vorgesetztenverhalten“, „Kommunikation“ usw. bringe zum Ausdruck, für diese Themen gebe es bei der Antragstellerin generell kein Bewusstsein. Nach dem Verständnis des Gerichts wird damit vielmehr lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Verfasser der Bewertung diese Aspekte für sich (subjektiv) als unzureichend erlebt hat.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Sternebewertungen auch einen Tatsachenkern dahingehend enthalten, dass die Ersteller der Bewertungen angeben, sie seien (Ex-) Angestellte/Arbeitnehmer bei der Antragstellerin gewesen und somit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Antragstellerin in Kontakt gekommen. Dies ändert nach Einschätzung des Gerichts aber nichts daran, dass bei den Bewertungen das Element der Meinungsäußerungen deutlich überwiegt. Das Tatsachenelement tritt hier hinsichtlich die der Meinungsäußerung unterfallende wertende Meinungsäußerung völlig zurück (MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 186 Rn. 13).

BB. Inhaltlich enthalten die beiden Bewertungen Anmerkungen, die zumindest teilweise die Tatbestände der §§ 185, 186 StGB verwirklichen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet als ultima ratio zulässig

EuGH
Urteil vom 30.04.2024
C-470/21
La Quadrature du Net u. a.
(Personenbezogene Daten und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums)


Der EuGH hat entschieden, dass der Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet als ultima ratio zulässig ist.

Tenor der Entscheidung:
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die der mit dem Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vor Verletzungen dieser Rechte im Internet betrauten Behörde den Zugang zu den von den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeicherten Identitätsdaten, die IP-Adressen zuzuordnen sind, die zuvor von Einrichtungen der Rechteinhaber gesammelt wurden, gestattet, damit die Behörde die Inhaber dieser für Aktivitäten, die solche Rechtsverletzungen darstellen können, genutzten Adressen identifizieren und gegebenenfalls Maßnahmen gegen sie ergreifen kann, unter der Voraussetzung, dass nach dieser Regelung

– diese Daten zu Bedingungen und unter technischen Modalitäten gespeichert werden, die gewährleisten, dass es ausgeschlossen ist, dass aus der Vorratsspeicherung genaue Schlüsse auf das Privatleben der Inhaber der IP-Adressen, z. B. durch Erstellung ihres detaillierten Profils, gezogen werden können, was insbesondere dadurch erreicht werden kann, dass den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste eine Pflicht zur Vorratsspeicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten wie Identitätsdaten, IP-Adressen sowie Verkehrs- und Standortdaten auferlegt wird, die eine wirksame strikte Trennung dieser verschiedenen Datenkategorien gewährleistet, mit der im Stadium der Speicherung jede kombinierte Nutzung dieser verschiedenen Datenkategorien verhindert wird, und die Dauer der Speicherung das absolut notwendige Maß nicht überschreitet;

– der Zugang dieser Behörde zu solchen wirksam strikt getrennt auf Vorrat gespeicherten Daten ausschließlich dazu dient, die Person zu identifizieren, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, und dieser Zugang mit den erforderlichen Garantien versehen ist, um auszuschließen, dass er, abgesehen von atypischen Situationen, genaue Schlüsse auf das Privatleben der Inhaber der IP-Adressen ermöglichen kann, z. B. durch die Erstellung ihres detaillierten Profils, was insbesondere impliziert, dass es den Bediensteten dieser Behörde, denen ein solcher Zugang gestattet worden ist, untersagt ist, Informationen über den Inhalt der von den Inhabern der IP-Adressen konsultierten Dateien, außer zum alleinigen Zweck der Befassung der Staatsanwaltschaft, in welcher Form auch immer offenzulegen, die von diesen Personen besuchten Internetseiten nachzuverfolgen und allgemeiner die IP-Adressen zu anderen Zwecken als dem der Identifizierung ihrer Inhaber im Hinblick auf den Erlass etwaiger gegen sie gerichteter Maßnahmen zu nutzen;

– die Möglichkeit für die bei der betreffenden Behörde mit der Prüfung des Sachverhalts betrauten Personen, solche Daten mit Dateien zu verknüpfen, die Elemente enthalten, denen sich der Titel geschützter Werke entnehmen lässt, deren Bereitstellung im Internet die Sammlung der IP-Adressen durch Einrichtungen der Rechteinhaber gerechtfertigt hat, in Fällen der erneuten Entfaltung einer Aktivität, mit der dieselbe Person Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte verletzt, von einer Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle abhängig gemacht wird, wobei die Kontrolle nicht vollständig automatisiert sein darf und vor einer solchen Verknüpfung erfolgen muss, da diese es in derartigen Fällen ermöglichen kann, genaue Schlüsse auf das Privatleben der Person zu ziehen, deren IP-Adresse für Aktivitäten genutzt wurde, die möglicherweise Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte verletzen;

– das von der Behörde verwendete Datenverarbeitungssystem in regelmäßigen Abständen einer zur Überprüfung der Integrität des Systems, einschließlich wirksamer Garantien zum Schutz vor den Gefahren eines missbräuchlichen oder unberechtigten Zugangs zu den Daten und ihrer missbräuchlichen oder unberechtigten Nutzung, sowie seiner Wirksamkeit und Zuverlässigkeit bei der Aufdeckung etwaiger Verstöße dienenden Kontrolle durch eine unabhängige Stelle unterliegt, bei der es sich im Verhältnis zu dieser Behörde um einen Dritten handelt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Öffentliche Wiedergabe durch Bereitstellung von Fernsehgeräten in Gästezimmern und Fitnessraum eines Hotels wenn Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage weitergeleitet wird

EuGH
Urteil vom 11.04.2024
C‑723/22
Citadines Betriebs GmbH gegen MPLC Deutschland GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass eine öffentliche Wiedergabe durch Bereitstellung von Fernsehgeräten in Gästezimmern und im Fitnessraum eines Hotels, wenn das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage weitergeleitet wird.

Tenor der Entscheidung:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Bereitstellung von Fernsehgeräten in den Gästezimmern oder dem Fitnessraum eines Hotels eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn zusätzlich das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an diese Geräte weitergeleitet wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Rechtliche Beratung bei IT-Projekten und IT-Projektverträgen - Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Anwalt - Anwälte

Die Notwendigkeit und Vorteile anwaltlicher Beratung bei IT-Projekten und IT-Projektverträgen sind offensichtlich.

Komplexität der Rechtsfragen:
IT-Projekte und -Verträge beinhalten oft komplexe rechtliche Fragen, die von Vertragsrecht über geistiges Eigentum bis hin zu Datenschutz und -sicherheit reichen. Ein Anwalt mit Fachwissen auf diesem Gebiet kann helfen, diese Fragen zu klären und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Aspekte angemessen berücksichtigt werden.

Risikominimierung:
Durch die Beratung eines Anwalts können Unternehmen potenzielle Risiken identifizieren und minimieren, die mit IT-Projekten und -Verträgen verbunden sind. Ein Anwalt kann dabei helfen, Risiken im Zusammenhang mit Vertragsverletzungen, Haftung, Gewährleistung und anderen rechtlichen Fragen zu mindern.

Vertragsgestaltung und Verhandlung:
Ein Anwalt kann Unternehmen bei der Gestaltung und Verhandlung von IT-Projektverträgen unterstützen, um sicherzustellen, dass die Verträge ihre Interessen angemessen vertreten. Dies umfasst die Festlegung klarer Leistungsziele, Haftungsbeschränkungen, Geheimhaltungsklauseln und andere wichtige Vertragsbestimmungen.

Einhaltung gesetzlicher Vorschriften:
Die rechtlichen Anforderungen im IT-Bereich ändern sich ständig, insbesondere in Bezug auf Datenschutz und -sicherheit. Ein Anwalt kann sicherstellen, dass IT-Projekte und -Verträge mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften in Einklang stehen, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderer einschlägiger Bestimmungen.

Konfliktlösung und Streitbeilegung:
Sollten während eines IT-Projekts Konflikte oder Streitigkeiten auftreten, kann ein Anwalt Unternehmen bei der Konfliktlösung und Streitbeilegung unterstützen. Dies kann die Vermeidung kostspieliger und zeitaufwändiger rechtlicher Auseinandersetzungen ermöglichen und dazu beitragen, dass das Projekt erfolgreich abgeschlossen wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass anwaltliche Beratung bei IT-Projekten und -Verträgen von entscheidender Bedeutung ist, um rechtliche Risiken zu minimieren, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen und Konflikte effektiv zu lösen. Unternehmen, die in IT-Projekte investieren, sollten daher nicht zögern, die Unterstützung eines qualifizierten Anwalts in Anspruch zu nehmen, um ihre Interessen bestmöglich zu schützen.

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EuGH-Generalanwalt: Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet als ultima ratio zulässig

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 29.09.2023
C-470/21
La Quadrature du Net u. a.
(Personenbezogene Daten und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums)


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass der Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet als ultima ratio zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Szpunar: die Vorratsspeicherung und der Zugriff auf Identitätsdaten, die mit der verwendeten IP-Adresse verknüpft sind, sollten erlaubt sein, wenn diese Daten den einzigen Anhaltspunkt darstellen, um die Identität von Personen zu ermitteln, die ausschließlich im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen haben

Seiner Ansicht nach ist die von der Verwaltungsbehörde für den Schutz der Urheberrechte in Frankreich angewandte Regelung der abgestuften Reaktion mit den Anforderungen des Unionsrechts im Bereich des Schutzes der personenbezogenen Daten vereinbar.

Die heutigen Schlussanträge werden im Rahmen der Wiedereröffnung des Verfahrens in dieser Rechtssache vorgelegt. Auf Betreiben der Großen Kammer hat der Gerichtshof nämlich beschlossen, die Rechtssache an das Plenum zu verweisen und Fragen zu stellen, die in der Sitzung vom 15 und 16. Mai 2023 beantwortet werden sollten.

Der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar hat seine Schlussanträge zum ersten Mal am 27. Oktober 2022 vorgelegt (vgl. PM Nr. 172/22).

Die Haute Autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur Internet (Hohe Behörde für die Verbreitung von Werken und den Schutz von Rechten im Internet, Hadopi) hat in Frankreich die Aufgabe, die Wahrung der Eigentumsrechte sicherzustellen. Wird eine Urheberrechtsverletzung eines Internetnutzers entdeckt, richtet die Hadopi eine Empfehlung an Letzteren und trägt ihm auf, keine weitere Verletzung mehr zu begehen, worauf eine neuerliche Warnung im Fall der wiederholten Verletzung erfolgt. Werden die ersten beiden Warnungen missachtet und wird eine dritte Verletzung begangen, kann sich die Hadopi an die zuständige Justizbehörde wenden, um eine Strafverfolgung einzuleiten.

Dieses System der abgestuften Reaktion setzt voraus, dass die Hadopi den Täter ermitteln kann, um ihm diese Empfehlungen zukommen zu lassen. Hierfür wurde im Jahr 2010 ein Dekret erlassen, das der Hadopi erlaubt, sich an die Betreiber elektronischer Kommunikation zu richten, damit Letztere ihr die Identitätsdaten des Nutzers übermitteln, dem die für die Begehung der Straftat verwendete IP-Adresse zugeordnet ist.

Vier Vereinigungen zum Schutz der Rechte und Freiheiten im Internet fechten den Erlass dieses Dekrets gerichtlich an. Der Conseil d’État befragt den Gerichtshof, ob das Sammeln der Identitätsdaten, die IP-Adressen zugeordnet sind, sowie die automatisierte Verarbeitung dieser Daten zur Verhinderung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums ohne vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine Verwaltungsstelle mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

In seinen heute vorgelegten Schlussanträgen vertritt der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar die Auffassung, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht, dass die Betreiber elektronischer Kommunikation die IP-Adressen und die entsprechenden Identitätsdaten auf Vorrat zu speichern haben und dass eine Verwaltungsbehörde für den Schutz der Urheberrechte gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet darauf Zugriff hat.

Nach Ansicht des Generalanwalts ermöglichen die IP-Adresse, die bürgerliche Identität des Inhabers eines Internetzugangs und die Informationen über das fragliche Werk keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der Person, die der Begehung einer Urheberrechtsverletzung verdächtigt wird. Es handelt sich hierbei lediglich um die Offenlegung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt abgerufenen Inhalts, der für sich genommen nicht geeignet ist, ein detailliertes Profil der Person zu erstellen, die diesen Inhalt abgerufen hat.

Diese Maßnahme soll dieser Behörde ermöglichen, die Inhaber dieser Adressen, die im Verdacht stehen, für diese Rechtsverletzungen verantwortlich zu sein, zu ermitteln und gegebenenfalls Maßnahmen gegen sie zu ergreifen.

Außerdem ist es nicht erforderlich, dass dieser Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegt. Diese Daten stellen nämlich den einzigen Anhaltspunkt dar, der es ermöglicht, die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugeordnet war, als die Tat begangen wurde.

Er betont, dass es sich nicht um eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung handelt, sondern um deren pragmatische Weiterentwicklung, wodurch unter besonderen und sehr eng abgegrenzten Umständen eine differenziertere Lösung gefunden werden kann. Seiner Auffassung nach liegt dieser Würdigung ein Ausgleich der verschiedenen einander gegenüberstehenden Interessen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugrunde, der eine Verfeinerung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vorratsspeicherung von und zum Zugriff auf Daten wie IP-Adressen, die mit Identitätsdaten verknüpft sind, rechtfertigt, um so eine systematische Straflosigkeit der ausschließlich online begangenen Gesetzesverletzungen zu verhindern.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen unionsrechtskonform wenn sie der einzige Anhaltspunkt sind

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 27.10.2022
C-470/21
La Quadrature du Net u.a. (Personenbezogene Daten und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums)


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass der Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen unionsrechtskonform ist, wenn diese der einzige Anhaltspunkt sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten zugreifen dürfen, die mit IP-Adressen verknüpft sind, wenn diese Daten den einzigen Anhaltspunkt darstellen, um die Identität der Inhaber dieser Adressen, die der Urheberrechtsverletzungen verdächtigt werden, zu ermitteln

Seiner Ansicht nach erfüllt ein solcher Vorschlag voll und ganz die Anforderung der Verhältnismäßigkeit und stellt die Wahrung der von der Charta verbürgten Grundrechte sicher

Die Frage der Vorratsspeicherung bestimmter Daten von Internetnutzern ist eine Frage von ständiger Aktualität und Gegenstand einer noch jungen, aber bereits umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs.

Vier Vereinigungen zum Schutz der Rechte und Freiheiten im Internet (La Quadrature du Net, die Fédération des fournisseurs d'accès à Internet associatifs, Franciliens.net und das French Data Network) haben beim Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) einen Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung gestellt, mit der der Premierminister ihren Antrag auf Aufhebung eines Dekrets abgelehnt hat. Zum Schutz bestimmter geistiger Werke im Internet wurde eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt.

Der Zweck dieser Verarbeitung liegt darin, an Einzelne die im Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch über geistiges Eigentum) vorgesehene Warnung zu richten, deren Ziel es ist, die Straftat einer „négligence caractérisée“ (qualifizierte Fahrlässigkeit) zu bekämpfen, die eine Person begeht, wenn sie nicht verhindert, dass ihr Internetzugang der Begehung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums dient. Die Empfehlungen an die betreffenden Inhaber von Abonnements werden nach dem sogenannten Verfahren der „réponse graduée“ (abgestufte Reaktion) ausgesprochen. Die Vereinigungen machen geltend, dieses Dekret erlaube in unverhältnismäßiger Weise ohne vorherige Kontrolle durch einen Richter oder eine Behörde, die Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit biete, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlange
, den Zugang zu Verbindungsdaten im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen, die im Internet begangen würden und nicht
schwerwiegend seien.

Der Conseil d’État stellt fest, dass die Bediensteten der Haute Autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur Internet (Hohe Behörde für die Verbreitung von Werken und den Schutz von Rechten im Internet, Hadopi) für diese Empfehlungen jedes Jahr eine beträchtliche Anzahl von Daten über die Identität der betroffenen Nutzer erheben. Diese Erhebung einer vorherigen Kontrolle zu unterwerfen, würde angesichts der Fülle dieser Empfehlungen die Gefahr bergen, dass die Umsetzung der Empfehlungen unmöglich würde. Er befragt daher den Gerichtshof nach der Tragweite einer solchen vorherigen Kontrolle und insbesondere zu der Frage, ob dieser Kontrolle die Identitätsdaten unterliegen, die einer IP-Adresse zugeordnet sind.

In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag vertritt der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar die Ansicht, dass das Unionsrecht dahin ausgelegt werden sollte, dass es Maßnahmen nicht entgegensteht, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugeordnet sind, für einen Zeitraum, der zeitlich auf das absolut Notwendige beschränkt ist, zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Internet vorsehen, bei denen die IP-Adresse der einzige Anhaltspunkt ist, um die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugewiesen war, als die Tat begangen wurde. Damit schlägt er dem Gerichtshof eine gewisse Anpassung der Rechtsprechung über im Licht des
Unionsrechts ausgelegte nationale Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen vor, ohne jedoch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit in Frage zu stellen, dem die Vorratsspeicherung von Daten angesichts der Schwere des mit ihr verbundenen Eingriffs in die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte unterliegt.

Der Erste Generalanwalt fügt hinzu, dass der Zugang der Hadopi zu den mit einer IP-Adresse verknüpften Identitätsdaten auch offenbar durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel gerechtfertigt ist, zu dem die Vorratsspeicherung den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegt worden ist, sodass zur Verfolgung des gleichen Zwecks der Zugang zu diesen Daten ermöglicht werden sollte, weil andernfalls eine allgemeine Straflosigkeit für ausschließlich im Internet begangene Straftaten hingenommen werden müsste.

Seiner Ansicht nach verlangt das Unionsrecht nicht, den Zugang der Hadopi zu den mit den IP-Adressen der Nutzer verknüpften Identitätsdaten der vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle zu unterwerfen, und zwar aus zweierlei Gründen: Zum einen bleibt der Zugang der Hadopi darauf beschränkt, die Identitätsdaten mit der verwendeten IP-Adresse und der zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgerufenen Datei in Verbindung zu bringen, ohne dass dies dazu führt, dass die zuständigen Behörden die vom betroffenen Nutzer besuchten Internetseiten nachverfolgen können, so dass sie daher auch keine genauen Schlüsse auf sein Privatleben ziehen können, die über die Kenntnis der bestimmten Datei, die zum Zeitpunkt des Verstoßes aufgerufen wurde, hinausgehen. Zum anderen ist der Zugriff der Hadopi zu den mit den IP-Adressen verknüpften
Identitätsdaten streng auf das beschränkt, was zur Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist, nämlich die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Internet zu ermöglichen, bei denen die IP-Adresse der einzige Anhaltspunkt ist, um die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugewiesen war, als die Tat begangen wurde, ein Ziel, in das sich der Mechanismus der abgestuften Reaktion einfügt. Der Erste Generalanwalt weist schließlich darauf hin, dass das Verfahren der abgestuften Reaktion weiterhin den Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 unterliegt und somit die von der Hadopi erfassten natürlichen Personen eine Reihe von materiellen und prozeduralen Garantien genießen.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

EuGH: Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und Anschriften von Filesharing-Nutzern zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zulässig

EuGH
Urteil vom 17.06.2021
C-597/19
Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited gegen Telenet BVBA,
Beteiligte: Proximus NV, Scarlet Belgium NV


Der EuGH hat entschieden, dass die systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und Anschriften von Filesharing-Nutzern an Rechteinhaber zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Inhaber geistiger Rechte oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Der Auskunftsantrag eines Inhabers von Rechten des geistigen Eigentums darf nicht missbräuchlich sein und er muss gerechtfertigt und verhältnismäßig sein Das Unternehmen Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited (im Folgenden: Mircom) stellte bei der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Unternehmensgericht Antwerpen, Belgien) einen Auskunftsantrag gegen die Telenet BVBA, einen Internetzugangsanbieter. Dieser Antrag ist auf eine Entscheidung gerichtet, mit der Telenet verpflichtet wird, die Daten zur Identifizierung ihrer Kunden auf der Grundlage der von einem spezialisierten Unternehmen im Auftrag von Mircom erhobenen IP-Adressen vorzulegen. Die Internetanschlüsse von Kunden von Telenet wurden dazu genutzt, in einem Peer-to-Peer-Netz über das BitTorrent-Protokoll Filme aus dem Repertoire von Mircom zu teilen. Telenet tritt dem Antrag von Mircom entgegen.

Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof als Erstes gefragt, ob das Teilen von Segmenten einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, in einem Peer-toPeer-Netz eine öffentliche Wiedergabe nach dem Unionsrecht darstellt. Als Zweites wollte es wissen, ob einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz verlangt, die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe offenstehen, um die Durchsetzung dieser Rechte zu gewährleisten, z. B. durch die Einholung von Informationen. Als Drittes hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung ersucht, ob die Art und Weise, in der die IP-Adressen der Kunden durch Mircom gesammelt werden, und die Übermittlung der von Mircom bei Telenet angefragten Daten zulässig sind.

In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof erstens, dass ein Hochladen von Segmenten einer Mediendatei in einem Peer-to-Peer-Netz wie das in Rede stehende eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Unionsrechts darstellt. Zweitens kann ein Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom das System zum Schutz dieser Rechte in Anspruch nehmen,
aber sein Auskunftsantrag muss insbesondere nicht missbräuchlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Drittens sind die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern eines Peer-to-peer-Netzes und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof, der sich bereits zum Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Kontext des Urheberrechtsschutzes geäußert hat, stellt erstens klar, dass es sich um eine „öffentliche Zugänglichmachung eines Werks“ handelt, wenn die zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, unter Nutzung eines Peer-to-Peer-to-Peer-Netzes hochgeladen werden, auch wenn diese Segmente als solche nicht nutzbar sind und das Hochladen automatisch erfolgt, sofern der Nutzer sein Einverständnis mit der Filesharing-Software BitTorrent-Client erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.

Jeder Nutzer des Peer-to-Peer-Netzes kann die Originaldatei aus den auf den Computern der anderen Nutzer verfügbaren Segmenten leicht wieder zusammensetzen. Durch das Herunterladen der Segmente einer Datei macht er sie zugleich für das Hochladen durch andere Nutzer zugänglich. Er muss auch keine Mindestmenge an Segmenten herunterladen. Jede Handlung, mit der er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken verschafft, kann eine Zugänglichmachung darstellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche Handlung, weil sie auf eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten abzielt, eine recht große Zahl von Personen betrifft und gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Mit dieser Auslegung soll der angemessene Ausgleich zwischen den Interessen und Grundrechten der Inhaber von Rechten
des geistigen Eigentums einerseits und den Interessen und Grundrechten der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits gesichert werden.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der diese Rechte im Wege einer Forderungsabtretung erworben hat und sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz verlangen möchte, grundsätzlich die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zustehen können, es sei denn, sein Antrag ist missbräuchlich. Die etwaige Feststellung eines solchen Missbrauchs unterliegt der Würdigung durch das vorlegende Gericht, das zu diesem Zweck z. B. prüfen könnte, ob tatsächlich Klagen erhoben worden sind, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wurde. Insbesondere kann ein Auskunftsantrag wie der von Mircom nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil er in einem vorgerichtlichen Verfahren gestellt wurde. Der Antrag ist jedoch abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Mit dieser Auslegung möchte der Gerichtshof ein hohes Schutzniveau für das geistige Eigentum im Binnenmarkt gewährleisten.

Der Gerichtshof entscheidet drittens, dass das Unionsrecht grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP-Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern (vorgelagerte Datenverarbeitung), noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften der Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten im Hinblick auf eine Schadensersatzklage übermittelt werden (nachgelagerte Datenverarbeitung). Die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge müssen jedoch gerechtfertigt, verhältnismäßig, nicht missbräuchlich und in einer nationalen Rechtsvorschrift vorgesehen sein, die die Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht beschränkt. Der Gerichtshof stellt klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung für eine Gesellschaft wie Telenet begründet, personenbezogene Daten an Privatpersonen zu übermitteln, damit diese vor den Zivilgerichten Urheberrechtsverstöße verfolgen können. Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, eine solche Verpflichtung vorzusehen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die von einem Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzes zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, von dem Endgerät dieses Nutzers aus auf die Endgeräte anderer Nutzer dieses Netzes hochgeladen werden, obwohl diese Segmente als solche erst nach dem Herunterladen eines bestimmten Prozentsatzes aller Segmente nutzbar sind. Unerheblich ist, dass dieses Hochladen aufgrund der Konfiguration der Filesharing-Software BitTorrent-Client durch die Software automatisch erfolgt, wenn der Nutzer, von dessen Endgerät aus das Hochladen erfolgt, sein Einverständnis mit dieser Software erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.

2. Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass eine Person, die vertragliche Inhaberin bestimmter Rechte des geistigen Eigentums ist, diese Rechte aber nicht selbst nutzt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen mutmaßliche Verletzer geltend macht, die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe grundsätzlich in Anspruch nehmen kann, es sei denn, es wird aufgrund der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie und auf der Grundlage einer umfassenden und eingehenden Prüfung festgestellt, dass ihr Antrag missbräuchlich ist. Ein auf Art. 8 der Richtlinie gestützter Auskunftsantrag ist insbesondere auch dann abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP‑Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern, noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften dieser Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten übermittelt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei einem Zivilgericht eine Schadensersatzklage wegen eines Schadens zu erheben, der von diesen Nutzern verursacht worden sein soll, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge des Rechtsinhabers oder des Dritten gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich sind und ihre Rechtsgrundlage in einer Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung haben, die die Tragweite der Bestimmungen der Art. 5 und 6 dieser Richtlinie in geänderter Fassung beschränkt.



EuG: Löschung des LEGO-Geschmacksmusters durch EUIPO war unrichtig - Legobaustein bleibt jedenfalls zunächst als Geschmackmuster eingetragen

EuG
Urteil vom 24.03.2021
T-515/19
Lego A/S / EUIPO und Delta Sport Handelskontor GmbH


Das EuG hat entschieden, dass die Löschung des LEGO-Geschmacksmusters durch das EUIPO unrichtig war. Der Legobaustein bleibt jedenfalls zunächst als Geschmackmuster eingetragen

Die Pressemitteilung des EuG:

Das EUIPO hat ein Geschmacksmuster eines Bausteins des LEGO-Spielbaukastens zu Unrecht für nichtig erklärt

Das EUIPO hat weder geprüft, ob die von dem Unternehmen Lego geltend gemachte Ausnahmeregelung anwendbar ist, noch alle Erscheinungsmerkmale des Bausteins berücksichtigt Das Unternehmen Lego ist Inhaber des folgenden am 2. Februar 2010 für „Bausteine eines Spielbaukastens“ eingetragenen Geschmacksmusters:

[...]

Im Rahmen eines Verfahrens über einen Nichtigkeitsantrag des Unternehmens Delta Sport Handelskontor vertrat die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Entscheidung vom 10. April 2019 die Auffassung, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses
ausschließlich durch dessen technische Funktion, nämlich den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen, bedingt seien. Das EUIPO erklärte das fragliche Geschmacksmuster daher gemäß den Bestimmungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig. Das Unternehmen Lego hat vor dem Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung erhoben.

Die Beschwerdekammer ermittelte folgende Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses: erstens die Noppenreihe auf der Oberseite des Bausteins, zweitens die Reihe kleinerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, drittens die beiden Reihen größerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, viertens die rechteckige Form des Bausteins, fünftens die Dicke der Wände des Bausteins und sechstens die zylindrische Form der Noppen. Alle diese Merkmale seien ausschließlich durch die technische Funktion des Bausteins bedingt, nämlich um den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen. In seinem heutigen Urteil weist das Gericht zunächst darauf hin, dass ein Geschmacksmuster nach der Verordnung nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses besteht, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können. Ausnahmsweise können jedoch die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht somit an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdekammer nicht geprüft hat, ob die von dem Unternehmen Lego erstmals vor ihr geltend gemachte Ausnahmeregelung anwendbar ist. Das Gericht hat daher zunächst zu klären, ob die Beschwerdekammer des EUIPO die Anwendungsvoraussetzungen dieser Ausnahmeregelung prüfen und damit beurteilen musste, ob diese erstmals vor ihr geltend gemacht werden konnte.

Da weder in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster noch in der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des EUIPO die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über die fragliche Ausnahmeregelung festgelegt sind, kann nach Ansicht des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die erstmalige Berufung von Lego auf diese Vorschrift vor der Beschwerdekammer verspätet war.

Das Gericht fügt hinzu, dass die Beschwerdekammer des EUIPO in Anbetracht der Erscheinungsmerkmale des von dem streitigen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses zu prüfen hatte, ob dieses die Voraussetzungen für die fragliche Ausnahmeregelung erfüllt. Da sie dies unterlassen hat, ist ihr ein Rechtsfehler unterlaufen.

Das Gericht führt sodann aus, dass ein Geschmacksmuster für nichtig zu erklären ist, wenn alle Merkmale seiner Erscheinung ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses, auf das es sich bezieht, bedingt sind, dass aber das fragliche Geschmacksmuster nicht für nichtig erklärt werden kann, wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des von einem
angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt ist. Der fragliche Baustein weist jedoch auf zwei Seiten der viernoppigen Reihe auf der Oberseite eine glatte Oberfläche auf, und dieses Merkmal gehört, wie das Gericht feststellt, nicht zu den von der Beschwerdekammer
ermittelten Merkmalen, obwohl es sich um ein Erscheinungsmerkmal des Erzeugnisses handelt.

Das Gericht fügt hinzu, dass es Sache des Antragstellers des Nichtigkeitsverfahrens ist, nachzuweisen, und Sache des EUIPO, festzustellen, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt sind. Es gelangt zu dem Schluss, dass die Beschwerdekammer gegen die Bestimmungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstoßen hat, da sie nicht alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ermittelt und erst
recht nicht festgestellt hat, dass alle diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt waren.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: