Volltext OLG Stuttgart liegt vor: Deutscher Puzzlehersteller darf den "Vitruvianischen Menschen" von Leonardo Da Vinci weiterhin als Puzzlemotiv verwenden
OLG Stuttgart
Urteil vom 11.06.2025
4 U 136/24
Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Stuttgart: Deutscher Puzzlehersteller darf den "Vitruvianischen Menschen" von Leonardo Da Vinci weiterhin als Puzzlemotiv verwenden über die Entscheidung berichtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Deutsche Gerichtsbarkeit
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für die vorliegende Streitigkeit zuständig; es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis um eine nicht-hoheitliche Staatstätigkeit i. S. d. § 20 GVG der Beklagten.
a)
Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Urteil BAG vom 18.12.2014 – 2 AZR 1004/23 m.w.N.).
Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichts-barkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (par in parem non habet iudicium; vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54;), nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13).
Die Staatenimmunität ist jedoch nicht absolut, sondern es ist zu unterscheiden zwischen hoheitlicher (iure imperii) und nicht-hoheitlicher (iure gestionis) Staatstätigkeit und lediglich für erstere genießt ein Staat Immunität. Für Handlungen, die ein Staat im Rahmen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten vornimmt, besteht die Immunität hingegen nicht (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.03.2014 -2 BvR 736/13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 -2 BvM 1/62). Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit ist die Natur der staatlichen Handlung, wobei die Qualifikation grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen ist (BVerfG a.a.O.).b)
Im vorliegenden Fall begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagten gegen die Klägerinnen keinen Anspruch darauf haben, dass die Klägerinnen es unterlassen, außerhalb Italiens Vervielfältigungen von Leonardo da Vincis Proportionsstudie "Studio di proporzioni del corpo umano", bekannt als der "Vitruvianische Mensch", und den Namen "Vitruvianischer Mensch" für kommerzielle Zwecke ganz oder in Teilen zu nutzen – und zwar in analoger und digitaler Form, auf ihren Produkten, auf ihren Websites und in sozialen Medien.
Das streitige Rechtsverhältnis betrifft somit Streitigkeiten über die Nutzung eines (unstreitig) gemeinfreien Kunstwerks außerhalb des Staatsgebietes von Italien aufgrund des italienischen Gesetzes "Codici die beni culturali e del paesaggio (Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes), welches zum einen die (behauptete weltweite) Nutzungsuntersagung, als auch die, bei der Nutzung anfallenden Konzessionsabgaben und Gebühren regelt. Die Erhebung von Konzessionsabgaben aufgrund der Nutzung eines Kunstwerkes außerhalb des Staatsgebietes ist aber – anders als die Erhebung von Steuern – als nichthoheitliche Staatstätigkeit zu qualifizieren (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.03.2014 - 2 BvR 736/13), selbst wenn dies auf den Bestimmungen der Artikel 107-109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio beruht und mit dem Kulturgüterschutz begründet wird.
2. Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Die internationale Zuständigkeit ist auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen. § 513 Abs. 2 ZPO greift insoweit nicht (BGH NJW 2004, 1456; NJW-RR 2015, 941, Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 46 Aufl. 2025, S 514. Rn. 3).
Deutsche Gerichte sind für die Klage der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig.
Hinsichtlich der Klage der Klägerin Ziff. 3 hingegen besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Insoweit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
a)
Der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist eröffnet. Es handelt sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bei dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis um eine Zivil- und Handelssache.
Die Beklagten rühmen sich eines Unterlassungsanspruchs, den sie auf Art. 108 des Codice dei beni culturali e del paessaggio stützen und im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor einem italienischen Zivilgericht geltend gemacht und durchgesetzt haben. Insoweit handelt es sich auch bei dem negativen Feststellunganspruch als Gegenteil des Leistungsanspruchs, ebenfalls um die Feststellung eines zivilrechtlichen Anspruchs.
Auch der zeitliche Anwendungsbereich nach Art. 81 EuGVVO, die Geltung für Verfahren, welche nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, ist eröffnet.
b)
Allerdings begründet Art. 4 Abs. 1 EuGVVO – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Beklagten, sowohl die Beklagte Ziff. 1 als auch die Beklagte Ziff. 2, haben ihren Sitz in Italien, sodass Art. 4 Abs. 1 EuGVVO die Zuständigkeit nicht begründen kann.
Die Voraussetzung "Sitz des Beklagten" in Art. 4 Abs. 1 EuGVVO gilt unabhängig von der Klageart und Rechtsschutzform. So kann auch eine negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen eines angeblichen Rechts-verhältnisses am Sitz des Beklagten erhoben werden. Die EuGVVO ist europäisch autonom auszulegen, ohne Rückgriff auf das nationale Recht. Sinn und Zweck der autonomen Auslegung ist, dass diese von allen Mitgliedsstaaten gleich angewendet werden soll und es nicht zu uneinheitlichen Entscheidungen aufgrund des Einflusses der nationalen Rechtsordnungen kommen soll. Wer Beklagte ist, richtet sich nach der notwendigen autonomen Auslegung allein nach der formalen Parteistellung und nicht nach der materiellen Schuldnerposition (BGH Beschluss vom 01.02.2011 – KZR 8/10 unter Bezugnahme auf BGH Urteil vom 11.12.1996 – VII ZR 154/95 m.w.N.).
Bei einer negativen Feststellungsklage ist daher nicht auf die materielle Schuldnerposition abzustellen (vgl. Nordmeier in Thomas/Putzo zu Art. 4 EuGVVO Rn. 4). Das Landgericht geht davon aus, dass sich die internationale Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage aus der Zuständigkeit für eine entsprechende, gegen die Kläger gerichtete, Leistungsklage ergibt. Dieser Grundsatz gilt zwar in der ZPO (vgl. Thomas/Putzo § 256 Rn.2), kann allerdings nicht auf das Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO übertragen werden.
c)
Allerdings ergibt sich die internationale Zuständigkeit bezüglich der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 aus Art. 7 EuGVVO. Es besteht für die Geltendmachung des Feststellungsanspruchs der Klägerinnen Ziff. 1 und 2 ein internationaler Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Deutschland nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.
Eine Person kann in dem Mitgliedsstaat verklagt werden, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sofern es sich um eine unerlaubte Handlung handelt. Der Begriff der unerlaubten Handlung umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH Urteil vom 27. September 1988 Rs. 189/87 – Kafelis). Im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO gilt hierbei das sog. Ubiquitätsprinzip, sodass sowohl am Ort des Schadenseintritts, als auch an dem Ort des ursächlichen Handelns geklagt werden kann (vgl. Stadler/Krüger in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, Art. 7 EuGVVO Rn. 19). Wie durch den EuGH verbindlich geklärt wurde, kann am Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO auch eine negative Feststellungsklage erhoben werden (vgl. EuGH NJW 2013, 287 Rn. 55 – Folien Fischer zum gleichlautenden Art. 5 der früheren Fassung).
Vorliegend geht es um die behauptete Verletzung des italienischen Nutzungs- bzw. Schutzrechtes bzgl. eines italienischen Kunstwerkes, welches ohne vertragliche Regelung oder Vereinbarung eines Nutzungsrechtes, von den Klägerinnen gewerblich genutzt wird. Dies würde eine unerlaubte Handlung i.S. des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen. Die Klägerinnen Ziff. 1 und 2 haben auch beide ihren Sitz in Deutschland und das streitgegenständliche Puzzle wird auch in Deutschland und von Deutschland aus weltweit vertrieben. Insoweit liegt in Deutschland ein Handlungsort einer unerlaubten Handlung, an welchem die negative Feststellungsklage erhoben werden kann.
Allerdings begründet Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht die internationale Zuständigkeit bezüglich der Klägerin Ziff. 3.
Die Klägerin Ziff. 3 hat ihren Sitz in Italien und bietet als nationale Vertriebsgesellschaft der Klägerinnen Ziff. 1 und 2 - den unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, welcher für das Berufungsgericht gemäß § 314 ZPO bindend ist, zugrunde gelegt - als nationale Vertriebsgesellschaft Spiele-, Puzzle- sowie Kinder- und Jugendbücher ausschließlich im Gebiet Italiens an, darunter ebenfalls das hier streitgegenständliche Puzzle. Insoweit liegt sowohl das Handeln als auch der Schadenseintritt in Italien.
Soweit die Klägerin Ziff. 3 in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil dahingehend ergänzt hat, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Klägerin Ziff. 3 künftig auch Vertriebshandlungen entwickeln und vornehmen wird, die sich auch auf Gebiete außerhalb Italiens beziehen, wurde dieser von den Beklagten mit Nichtwissen bestrittene neue Tatsachenvortrag nicht unter Beweis gestellt und ist somit nicht zu berücksichtigen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bereits die bloße zukünftige Möglichkeit für die Begründung der internationalen Zuständigkeit ausreichen würde.
d)
Auch Art. 8 Abs. 1 EuGVVO (Gerichtsstand des Sachzusammenhangs) vermag die internationale Zuständigkeit für die Klage der Klägerin Ziff. 3 nicht begründen.
Art. 8 Nr. 1 EuGVVO begründet lediglich die internationale Zuständigkeit für Streitgenossen auf der Beklagtenseite. Auch insoweit ist die Regelung autonom auszulegen und rechtfertigt keine analoge Anwendung für die aktive Streitgenossenschaft (Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, Art. 8 EuGVVO Rn. 2u. 3; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Rn 5).
3. Keine anderweitige Anhängigkeit gemäß Art. 29 EuuGVVO
Einer Sachentscheidung steht auch die Sperrwirkung des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO nicht entgegen.
Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt nach Art. 29 Abs. 1 EuGVVO das später angerufene Gericht unbeschadet des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. Der von der Beklagten erhobene Einwand, das Landgericht Stuttgart sei wegen des zuvor vor einem italienischen Gericht angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren deswegen an einer Entscheidung der vorliegenden Klage gehindert gewesen, verfängt nicht, denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Landgericht Stuttgart am 02.12.2022, als dem nach Art. 32 EuGVVO maßgebenden Zeitpunkt, bestand keine anderweitige Anhängigkeit einer Klage wegen desselben Anspruchs bei den italienischen Zivilgerichten.
a)
Das zuvor in Italien durchgeführte einstweilige Verfügungsverfahren war mit dem Beschluss der Zweiten Zivilabteilung des Zivilgerichts Venedig (Tribunale Venezia, Verfahren Nr. 5317/2022 RG Hauptregister) vom 24.10.2022 bzw. 17.11.2022 (vgl. Zustellungsurkunde Anlage B3 LGA) beendet. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht maßgebend für die Beurteilung der Anhängigkeit des späteren Hauptverfahrens im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO.
b)
Es besteht zudem keine Identität zwischen dem in Italien im einstweiligen Rechtsschutz und dem in Deutschland im Hauptsacheverfahren eingeklagten Anspruch.
Ob zwei Klagen denselben Anspruch betreffen, ist nach verordnungsautonomen Maßstäben zu bestimmen. Art. 29 ff. EuGVVO verdrängt als europarechtliche Regelung im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die nationalen Vorschriften zur Verfahrenskoordination aus dem Prozessrecht der Mitgliedstaaten, selbst wenn diese in früheren Zeiten im internationalen Verhältnis angewendet wurden (Eichel in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolff 55. Ed. Stand 01.07.2024). Insoweit kann der von den Beklagten behauptete Regelungsgehalt der nationalen Vorschriften zur Wirkung einstweiliger Verfügungen im italienischen Recht dahinstehen.
Nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht die formale Identität der Klageanträge entscheidend, sondern, ob der "Kernpunkt" beider Klagen derselbe ist (EuGH NJW 1989, 665, Rn. 16). Dabei müssen für die Annahme "desselben Anspruchs" kumulativ zwei Punkte vorliegen: Die Grundlage des Anspruchs (häufig auch nur "Anspruch" genannt) sowie der Gegenstand des Anspruchs. Während in der "Grundlage des Anspruchs" die Rechtsvorschrift, welche die Klage stützt, sowie der Sachverhalt zu sehen ist, der diese Rechtsvorschrift ausfüllt, wird als "Gegenstand des Anspruchs" der Zweck der Klage verstanden, welcher mit der Klage verfolgt wird.
Ausgehend davon liegt keine Identität zwischen dem vor den italienischen Gerichten geführten einstweiligen Verfügungsverfahren und dem hier zu beurteilenden Klageverfahren vor. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht denselben Streitgegenstand wie ein ihm nachfolgendes Hauptverfahren verfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2017 – C29/16, BeckRS 2017, 108602 – "HanseYachts AG/Port d’Hiver Yachting SARL, Societe Maritime Cote d’Azur, Compagnie Generali IARD SA") und damit keine Litispendenzsperre bewirkt. Im Gegensatz zu der Hauptsacheentscheidung wird im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mit Rechtskraftwirkung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden, sondern Zweck des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist allein die vorläufige Sicherung eines Anspruchs oder Regelung eines Rechtsverhältnisses bis zu einer späteren Entscheidung in der Hauptsache. Wegen dieses unterschiedlichen Zwecks greift die Sperrwirkung des Art. 29 EuGVVO daher nicht ein.
c)
Soweit die Beklagten zur Klärung dieser Frage eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens fordern, ist dem nicht zu folgen. Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht denselben Streitgegenstand wie ein ihm nachfolgendes Hauptverfahren verfolgt, handelt es sich bei der Rechtsfrage, ob ein einstweiliges Verfügungsverfahren die "Sperrwirkung" des Art. 29 Abs. 1, 3 EuGVVO im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens entfalten kann, um einen sog. acte clair, weil über die Auslegung des hier einschlägigen Unionsrechts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können.
Die von den Beklagten aufgezeigten Divergenzen beziehen sich zudem lediglich auf die behauptete Wirkung einstweiliger Verfügungen nach italienischen Recht. Diese Wirkungen sind – wie ausgeführt – aber unerheblich, da maßgebend nicht das nationale italienische Recht, sondern das autonom auszulegende Europarecht ist.
d)
Das zwischenzeitlich von den Beklagten (auch) in Italien anhängig gemachte Hauptsacheverfahren führt schon deswegen nicht zu einer Anwendung von Art. 29 Abs. 1 EuGVVO, weil es unstreitig erst nach der Anhängigkeit des streitgegenständlichen Verfahrens eingeleitet wurde. Insoweit wird sich das in Italien mit der Sache befasste Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob eine Aussetzung der dort anhängig gemachten Hauptsacheklage zu erfolgen hat.
4. Kein Verstoß gegen Art. 52 EuGVVO (Verbot der révision au fond)
Aus den im Wesentlichen selben Gründen verstößt eine Entscheidung deutscher Gerichte auch nicht gegen den in Art. 52 EuGVVO niedergelegten Grundsatz des Verbots der révision au fond.
Nach Art. 52 EuGVVO darf eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Dieser Ausschluss einer Überprüfung der Entscheidung in der Sache soll zum einen verhindern, dass das bereits im Erststaat abgeschlossene Erkenntnisverfahren im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat neu aufgerollt wird. Insoweit stärkt der Ausschluss der révision au fond die Rechtssicherheit und Prozessökonomie. Zum anderen ist die Vorschrift Ausdruck des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtspflege der Mitgliedstaaten. Der Vertrauensgrundsatz schließt es aus, dass die Gerichte des Zweitstaates das ausländische Judikat überprüfen und damit die Rechtsprechungstätigkeit des erststaatlichen Gerichts in Frage stellen (E.Pfeiffer/M.Pfeiifer in: Gmeiner/Schütze, Intern. Rechtsverkehr Art. 52 EuGVVO, Werkstand 68. EL Ja. 2025).
Bei der Entscheidung über die von den Klägerinnen erhobene negative Feststellungsklage geht es jedoch nicht darum, die im Wege des einstweiligen Rechtschutzes vom italienischen Gericht getroffene Entscheidung zu überprüfen, die allein der Sicherung des behaupteten Anspruchs der Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dient, sondern es soll im Rahmen des Hauptsacheverfahrens das Bestehen des von den Beklagten behaupteten Anspruchs auf Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Werks abschließend geklärt werden.
B. Begründetheit
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Den Beklagten steht kein Unterlassungsanspruch zu, welcher es den Klägerinnen Ziff. 1 und 2 außerhalb des Staatsgebietes von Italien untersagen könnte, Vervielfältigungen von Leonardo da Vincis Proportionsstudie "Studio di proporzioni del corpo umano" für kommerzielle Zwecke auf ihren Produkten, auf ihren Websites und in sozialen Medien zu nutzen. Es fehlt an einer diese Rechtsfolge umfassenden Anspruchsgrundlage, da entgegen der Auffassung der Beklagten auf das zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachte Rechtsverhältnis italienisches Recht nicht anwendbar ist und die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche daher auch nicht auf die Bestimmungen der Artikel 107-109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes") stützen können.
1.
Die Frage des anwendbaren Rechts richtet sich zumindest für den Bereich der Europäischen Union nach den Vorschriften der Rom II-Verordnung. Die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Rom II-VO sind vorliegend erfüllt, denn Gegenstand des Rechtstreits ist ein außervertraglicher Unterlassungsanspruch in einer Zivilsache. Es ist auch keine Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 Rom II-VO einschlägig. Ebenfalls ist der zeitliche Anwendungsbereich nach Art. 31, 32 Rom II-VO eröffnet, da die begehrte Unterlassung den Vertrieb der Puzzles nach dem 11. Januar 2009 betrifft.
a.
Anders als die Klägerinnen meinen sind zwar die Voraussetzungen von Art. 4 Rom II-VO erfüllt.
Ob eine unerlaubte Handlung i.S.d. Art. 4 Rom II-VO vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaates, sondern ist unionsrechtlich autonom zu bestimmen (Junker MüKo BGB Art. 4 Rom II-VO Rn. 14). Somit kommt es - entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Auffassung - nicht darauf an, dass in allen zur Wahl stehenden Rechtsordnungen eine unerlaubte Handlung existiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff der unerlaubten Handlung vielmehr jegliche Schadenshaftung, die nicht aus einem Vertrag herrührt (EuGH NJW 2016, 1005). Der Deliktsbegriff des europäischen internationalen Privatrechts ist außerordentlich weit. Erforderlich sind lediglich zwei Elemente: Das Erfordernis eines Schadens im Sinne einer Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern oder Werten und das Fehlen einer freiwilligen Verpflichtung. Weitere Begriffsmerkmale, wie zB der Verstoß gegen ein Verbot ("unerlaubt"), bestehen nicht (Junker MüKo BGB Art. 4 Rom II-VO Rn. 15).
b.
Allerdings gelangt vorliegend Art. 4 Rom II-VO dennoch nicht zur Anwendung, weil ihm Art. 8 Rom II-VO als speziellere Norm vorgeht.
Seit Inkrafttreten der Rom II-VO ist für die Anknüpfung von außervertraglichen Schuldverhältnissen aus der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ausschließlich und universell der Art. 8 Rom II-VO anwendbar, der die autonomen nationalen Kollisionsnormen mit Ausnahme der dänischen Rechtsnormen verdrängt (Staudinger/Fezer/Koos (2023) EGBGB, Internationales Immaterialgüterprivatrecht ;D I. 2. Rn. 891).
Diese Vorschrift regelt in ihrem Abs. 1, dass auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung des geistigen Eigentums das Recht des Staates Anwendung findet, für den der Schutz beansprucht wird. Mit dieser Norm wurde eine besondere kollisionsrechtliche Regelung für Rechte des geistigen Eigentums, das Immaterialgüterrecht, geschaffen. Die Beklagten berufen sich zwar ausdrücklich darauf, dass es sich bei den von ihnen behaupteten Ansprüchen nicht um solche handelt, die ihren Ursprung im Urheberrecht haben. Der in Art. 8 Rom II-VO verwendete Begriff des geistigen Eigentums geht jedoch zum einen schon vom Wortlaut her deutlich über das Urheberrecht hinaus und ist zum anderen vor allem autonom auszulegen. Prägende Gemeinsamkeit aller Rechte des geistigen Eigentums ist ihre Immaterialität, d.h. die Unabhängigkeit von einer körperlichen Fixierung. Diese Rechte sind ubiquitär, d.h. zeitlich und örtlich ungebunden und können ohne Substanzverlust parallel genutzt werden (McGuire in Beck-online-GK, Stand 01.07.2023, Art. 8 Rom II-VO, Rn. 25, 26). Darunter fallen ohne Zweifel auch die Güter des kulturellen Erbes, die durch das hier streitgegenständliche Gesetz geschützt werden.
c.
Die Anwendung von Art. 8 Rom II-VO führt dazu, dass auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis mit behaupteten Schutzrechtverletzungen nicht italienisches Recht Anwendung findet, sondern das sog. Schutzlandprinzip (lex loci protectionis) gilt (Staudinger in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht 3. Auf. 2021, Rom II-VO Art. 8, Rn 1). Es ist also jeweils das Recht des Staates anzuwenden, für den es beansprucht wird. Hierbei ist Art. 8 Rom II-VO dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff des "Staates …, in dem die Verletzung begangen wurde", im Sinne dieser Bestimmung der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob und in welchem Umfang einer geistigen Leistung Schutz gewährt wird, nach dem Recht dieses Staates beurteilt wird. Dies ist Ausfluss des Territorialprinzips und erfährt seine Rechtfertigung dadurch, dass Rechte des geistigen Eigentums vom Gesetzgeber nicht vorgefunden werden, sondern nach Abwägung der Interessen der beteiligten Interessengruppen durch die jeweilige Rechtsordnung im Schutzland positiv ausgestaltet werden. In Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen werden, ist bei der Ermittlung des schadensbegründenden Ereignisses nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht (EuGH, Urteil vom 27. September 2017 – C-24/16 und C-25/16 –3. Leitsatz, zitiert nach juris). Dies führt im Ergebnis dazu, dass bei einer (behaupteten) Verletzungshandlung, welche ausschließlich außerhalb Italiens erfolgt ist, italienisches Recht vorliegend keine Anwendung findet.
d.
Für Staaten außerhalb der Europäischen Union unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat und damit gilt auch hier grundsätzlich das Schutzstaatprinzip.
e.
Soweit die Beklagten den Klägerinnen eine Nutzung des streitgegenständlichen – unstreitig gemeinfreien – Werkes außerhalb Italiens untersagen wollen, bedarf es damit einer im jeweiligen Schutzland geltenden rechtlichen Grundlage für den Unterlassungsanspruch. Die Artikel 107-109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes") ist insoweit als Anspruchsgrundlage nicht geeignet, weil es nur für das Staatsgebiet von Italien Anwendung finden kann. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang im Ergebnis zurecht auf das völkerrechtlich geschützte Territorialitätsprinzip als ein zentrales Konzept verwiesen, das die Geltung von Rechtsnormen auf das Territorium eines Staates beschränkt. Es basiert auf der Gebietshoheit eines Staates und erlaubt die Erlassung, Anwendung und Durchsetzung von Normen nur innerhalb seines Staatsgebiets. Es dient als Ausdruck staatlicher Souveränität und begrenzt die extraterritoriale Wirkung von Rechtsakten.
Dass nach dem Recht anderer Staaten der Europäischen Union oder auch außerhalb der Europäischen Union Schutznormen bestehen, aus denen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ableiten könnten, wird von den Beklagten nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Vielmehr bezeichnen die Beklagten die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes selbst als Unikum, das es nur in Italien gebe.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 11.06.2025
4 U 136/24
Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Stuttgart: Deutscher Puzzlehersteller darf den "Vitruvianischen Menschen" von Leonardo Da Vinci weiterhin als Puzzlemotiv verwenden über die Entscheidung berichtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Deutsche Gerichtsbarkeit
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für die vorliegende Streitigkeit zuständig; es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis um eine nicht-hoheitliche Staatstätigkeit i. S. d. § 20 GVG der Beklagten.
a)
Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Urteil BAG vom 18.12.2014 – 2 AZR 1004/23 m.w.N.).
Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichts-barkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (par in parem non habet iudicium; vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54;), nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13).
Die Staatenimmunität ist jedoch nicht absolut, sondern es ist zu unterscheiden zwischen hoheitlicher (iure imperii) und nicht-hoheitlicher (iure gestionis) Staatstätigkeit und lediglich für erstere genießt ein Staat Immunität. Für Handlungen, die ein Staat im Rahmen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten vornimmt, besteht die Immunität hingegen nicht (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.03.2014 -2 BvR 736/13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 -2 BvM 1/62). Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit ist die Natur der staatlichen Handlung, wobei die Qualifikation grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen ist (BVerfG a.a.O.).b)
Im vorliegenden Fall begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagten gegen die Klägerinnen keinen Anspruch darauf haben, dass die Klägerinnen es unterlassen, außerhalb Italiens Vervielfältigungen von Leonardo da Vincis Proportionsstudie "Studio di proporzioni del corpo umano", bekannt als der "Vitruvianische Mensch", und den Namen "Vitruvianischer Mensch" für kommerzielle Zwecke ganz oder in Teilen zu nutzen – und zwar in analoger und digitaler Form, auf ihren Produkten, auf ihren Websites und in sozialen Medien.
Das streitige Rechtsverhältnis betrifft somit Streitigkeiten über die Nutzung eines (unstreitig) gemeinfreien Kunstwerks außerhalb des Staatsgebietes von Italien aufgrund des italienischen Gesetzes "Codici die beni culturali e del paesaggio (Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes), welches zum einen die (behauptete weltweite) Nutzungsuntersagung, als auch die, bei der Nutzung anfallenden Konzessionsabgaben und Gebühren regelt. Die Erhebung von Konzessionsabgaben aufgrund der Nutzung eines Kunstwerkes außerhalb des Staatsgebietes ist aber – anders als die Erhebung von Steuern – als nichthoheitliche Staatstätigkeit zu qualifizieren (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.03.2014 - 2 BvR 736/13), selbst wenn dies auf den Bestimmungen der Artikel 107-109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio beruht und mit dem Kulturgüterschutz begründet wird.
2. Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Die internationale Zuständigkeit ist auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen. § 513 Abs. 2 ZPO greift insoweit nicht (BGH NJW 2004, 1456; NJW-RR 2015, 941, Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 46 Aufl. 2025, S 514. Rn. 3).
Deutsche Gerichte sind für die Klage der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig.
Hinsichtlich der Klage der Klägerin Ziff. 3 hingegen besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Insoweit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
a)
Der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist eröffnet. Es handelt sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bei dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis um eine Zivil- und Handelssache.
Die Beklagten rühmen sich eines Unterlassungsanspruchs, den sie auf Art. 108 des Codice dei beni culturali e del paessaggio stützen und im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor einem italienischen Zivilgericht geltend gemacht und durchgesetzt haben. Insoweit handelt es sich auch bei dem negativen Feststellunganspruch als Gegenteil des Leistungsanspruchs, ebenfalls um die Feststellung eines zivilrechtlichen Anspruchs.
Auch der zeitliche Anwendungsbereich nach Art. 81 EuGVVO, die Geltung für Verfahren, welche nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, ist eröffnet.
b)
Allerdings begründet Art. 4 Abs. 1 EuGVVO – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Beklagten, sowohl die Beklagte Ziff. 1 als auch die Beklagte Ziff. 2, haben ihren Sitz in Italien, sodass Art. 4 Abs. 1 EuGVVO die Zuständigkeit nicht begründen kann.
Die Voraussetzung "Sitz des Beklagten" in Art. 4 Abs. 1 EuGVVO gilt unabhängig von der Klageart und Rechtsschutzform. So kann auch eine negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen eines angeblichen Rechts-verhältnisses am Sitz des Beklagten erhoben werden. Die EuGVVO ist europäisch autonom auszulegen, ohne Rückgriff auf das nationale Recht. Sinn und Zweck der autonomen Auslegung ist, dass diese von allen Mitgliedsstaaten gleich angewendet werden soll und es nicht zu uneinheitlichen Entscheidungen aufgrund des Einflusses der nationalen Rechtsordnungen kommen soll. Wer Beklagte ist, richtet sich nach der notwendigen autonomen Auslegung allein nach der formalen Parteistellung und nicht nach der materiellen Schuldnerposition (BGH Beschluss vom 01.02.2011 – KZR 8/10 unter Bezugnahme auf BGH Urteil vom 11.12.1996 – VII ZR 154/95 m.w.N.).
Bei einer negativen Feststellungsklage ist daher nicht auf die materielle Schuldnerposition abzustellen (vgl. Nordmeier in Thomas/Putzo zu Art. 4 EuGVVO Rn. 4). Das Landgericht geht davon aus, dass sich die internationale Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage aus der Zuständigkeit für eine entsprechende, gegen die Kläger gerichtete, Leistungsklage ergibt. Dieser Grundsatz gilt zwar in der ZPO (vgl. Thomas/Putzo § 256 Rn.2), kann allerdings nicht auf das Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO übertragen werden.
c)
Allerdings ergibt sich die internationale Zuständigkeit bezüglich der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 aus Art. 7 EuGVVO. Es besteht für die Geltendmachung des Feststellungsanspruchs der Klägerinnen Ziff. 1 und 2 ein internationaler Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Deutschland nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.
Eine Person kann in dem Mitgliedsstaat verklagt werden, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sofern es sich um eine unerlaubte Handlung handelt. Der Begriff der unerlaubten Handlung umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH Urteil vom 27. September 1988 Rs. 189/87 – Kafelis). Im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO gilt hierbei das sog. Ubiquitätsprinzip, sodass sowohl am Ort des Schadenseintritts, als auch an dem Ort des ursächlichen Handelns geklagt werden kann (vgl. Stadler/Krüger in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, Art. 7 EuGVVO Rn. 19). Wie durch den EuGH verbindlich geklärt wurde, kann am Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO auch eine negative Feststellungsklage erhoben werden (vgl. EuGH NJW 2013, 287 Rn. 55 – Folien Fischer zum gleichlautenden Art. 5 der früheren Fassung).
Vorliegend geht es um die behauptete Verletzung des italienischen Nutzungs- bzw. Schutzrechtes bzgl. eines italienischen Kunstwerkes, welches ohne vertragliche Regelung oder Vereinbarung eines Nutzungsrechtes, von den Klägerinnen gewerblich genutzt wird. Dies würde eine unerlaubte Handlung i.S. des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen. Die Klägerinnen Ziff. 1 und 2 haben auch beide ihren Sitz in Deutschland und das streitgegenständliche Puzzle wird auch in Deutschland und von Deutschland aus weltweit vertrieben. Insoweit liegt in Deutschland ein Handlungsort einer unerlaubten Handlung, an welchem die negative Feststellungsklage erhoben werden kann.
Allerdings begründet Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht die internationale Zuständigkeit bezüglich der Klägerin Ziff. 3.
Die Klägerin Ziff. 3 hat ihren Sitz in Italien und bietet als nationale Vertriebsgesellschaft der Klägerinnen Ziff. 1 und 2 - den unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, welcher für das Berufungsgericht gemäß § 314 ZPO bindend ist, zugrunde gelegt - als nationale Vertriebsgesellschaft Spiele-, Puzzle- sowie Kinder- und Jugendbücher ausschließlich im Gebiet Italiens an, darunter ebenfalls das hier streitgegenständliche Puzzle. Insoweit liegt sowohl das Handeln als auch der Schadenseintritt in Italien.
Soweit die Klägerin Ziff. 3 in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil dahingehend ergänzt hat, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Klägerin Ziff. 3 künftig auch Vertriebshandlungen entwickeln und vornehmen wird, die sich auch auf Gebiete außerhalb Italiens beziehen, wurde dieser von den Beklagten mit Nichtwissen bestrittene neue Tatsachenvortrag nicht unter Beweis gestellt und ist somit nicht zu berücksichtigen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bereits die bloße zukünftige Möglichkeit für die Begründung der internationalen Zuständigkeit ausreichen würde.
d)
Auch Art. 8 Abs. 1 EuGVVO (Gerichtsstand des Sachzusammenhangs) vermag die internationale Zuständigkeit für die Klage der Klägerin Ziff. 3 nicht begründen.
Art. 8 Nr. 1 EuGVVO begründet lediglich die internationale Zuständigkeit für Streitgenossen auf der Beklagtenseite. Auch insoweit ist die Regelung autonom auszulegen und rechtfertigt keine analoge Anwendung für die aktive Streitgenossenschaft (Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, Art. 8 EuGVVO Rn. 2u. 3; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Rn 5).
3. Keine anderweitige Anhängigkeit gemäß Art. 29 EuuGVVO
Einer Sachentscheidung steht auch die Sperrwirkung des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO nicht entgegen.
Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt nach Art. 29 Abs. 1 EuGVVO das später angerufene Gericht unbeschadet des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. Der von der Beklagten erhobene Einwand, das Landgericht Stuttgart sei wegen des zuvor vor einem italienischen Gericht angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren deswegen an einer Entscheidung der vorliegenden Klage gehindert gewesen, verfängt nicht, denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Landgericht Stuttgart am 02.12.2022, als dem nach Art. 32 EuGVVO maßgebenden Zeitpunkt, bestand keine anderweitige Anhängigkeit einer Klage wegen desselben Anspruchs bei den italienischen Zivilgerichten.
a)
Das zuvor in Italien durchgeführte einstweilige Verfügungsverfahren war mit dem Beschluss der Zweiten Zivilabteilung des Zivilgerichts Venedig (Tribunale Venezia, Verfahren Nr. 5317/2022 RG Hauptregister) vom 24.10.2022 bzw. 17.11.2022 (vgl. Zustellungsurkunde Anlage B3 LGA) beendet. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht maßgebend für die Beurteilung der Anhängigkeit des späteren Hauptverfahrens im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO.
b)
Es besteht zudem keine Identität zwischen dem in Italien im einstweiligen Rechtsschutz und dem in Deutschland im Hauptsacheverfahren eingeklagten Anspruch.
Ob zwei Klagen denselben Anspruch betreffen, ist nach verordnungsautonomen Maßstäben zu bestimmen. Art. 29 ff. EuGVVO verdrängt als europarechtliche Regelung im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die nationalen Vorschriften zur Verfahrenskoordination aus dem Prozessrecht der Mitgliedstaaten, selbst wenn diese in früheren Zeiten im internationalen Verhältnis angewendet wurden (Eichel in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolff 55. Ed. Stand 01.07.2024). Insoweit kann der von den Beklagten behauptete Regelungsgehalt der nationalen Vorschriften zur Wirkung einstweiliger Verfügungen im italienischen Recht dahinstehen.
Nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht die formale Identität der Klageanträge entscheidend, sondern, ob der "Kernpunkt" beider Klagen derselbe ist (EuGH NJW 1989, 665, Rn. 16). Dabei müssen für die Annahme "desselben Anspruchs" kumulativ zwei Punkte vorliegen: Die Grundlage des Anspruchs (häufig auch nur "Anspruch" genannt) sowie der Gegenstand des Anspruchs. Während in der "Grundlage des Anspruchs" die Rechtsvorschrift, welche die Klage stützt, sowie der Sachverhalt zu sehen ist, der diese Rechtsvorschrift ausfüllt, wird als "Gegenstand des Anspruchs" der Zweck der Klage verstanden, welcher mit der Klage verfolgt wird.
Ausgehend davon liegt keine Identität zwischen dem vor den italienischen Gerichten geführten einstweiligen Verfügungsverfahren und dem hier zu beurteilenden Klageverfahren vor. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht denselben Streitgegenstand wie ein ihm nachfolgendes Hauptverfahren verfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2017 – C29/16, BeckRS 2017, 108602 – "HanseYachts AG/Port d’Hiver Yachting SARL, Societe Maritime Cote d’Azur, Compagnie Generali IARD SA") und damit keine Litispendenzsperre bewirkt. Im Gegensatz zu der Hauptsacheentscheidung wird im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mit Rechtskraftwirkung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden, sondern Zweck des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist allein die vorläufige Sicherung eines Anspruchs oder Regelung eines Rechtsverhältnisses bis zu einer späteren Entscheidung in der Hauptsache. Wegen dieses unterschiedlichen Zwecks greift die Sperrwirkung des Art. 29 EuGVVO daher nicht ein.
c)
Soweit die Beklagten zur Klärung dieser Frage eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens fordern, ist dem nicht zu folgen. Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht denselben Streitgegenstand wie ein ihm nachfolgendes Hauptverfahren verfolgt, handelt es sich bei der Rechtsfrage, ob ein einstweiliges Verfügungsverfahren die "Sperrwirkung" des Art. 29 Abs. 1, 3 EuGVVO im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens entfalten kann, um einen sog. acte clair, weil über die Auslegung des hier einschlägigen Unionsrechts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können.
Die von den Beklagten aufgezeigten Divergenzen beziehen sich zudem lediglich auf die behauptete Wirkung einstweiliger Verfügungen nach italienischen Recht. Diese Wirkungen sind – wie ausgeführt – aber unerheblich, da maßgebend nicht das nationale italienische Recht, sondern das autonom auszulegende Europarecht ist.
d)
Das zwischenzeitlich von den Beklagten (auch) in Italien anhängig gemachte Hauptsacheverfahren führt schon deswegen nicht zu einer Anwendung von Art. 29 Abs. 1 EuGVVO, weil es unstreitig erst nach der Anhängigkeit des streitgegenständlichen Verfahrens eingeleitet wurde. Insoweit wird sich das in Italien mit der Sache befasste Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob eine Aussetzung der dort anhängig gemachten Hauptsacheklage zu erfolgen hat.
4. Kein Verstoß gegen Art. 52 EuGVVO (Verbot der révision au fond)
Aus den im Wesentlichen selben Gründen verstößt eine Entscheidung deutscher Gerichte auch nicht gegen den in Art. 52 EuGVVO niedergelegten Grundsatz des Verbots der révision au fond.
Nach Art. 52 EuGVVO darf eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Dieser Ausschluss einer Überprüfung der Entscheidung in der Sache soll zum einen verhindern, dass das bereits im Erststaat abgeschlossene Erkenntnisverfahren im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat neu aufgerollt wird. Insoweit stärkt der Ausschluss der révision au fond die Rechtssicherheit und Prozessökonomie. Zum anderen ist die Vorschrift Ausdruck des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtspflege der Mitgliedstaaten. Der Vertrauensgrundsatz schließt es aus, dass die Gerichte des Zweitstaates das ausländische Judikat überprüfen und damit die Rechtsprechungstätigkeit des erststaatlichen Gerichts in Frage stellen (E.Pfeiffer/M.Pfeiifer in: Gmeiner/Schütze, Intern. Rechtsverkehr Art. 52 EuGVVO, Werkstand 68. EL Ja. 2025).
Bei der Entscheidung über die von den Klägerinnen erhobene negative Feststellungsklage geht es jedoch nicht darum, die im Wege des einstweiligen Rechtschutzes vom italienischen Gericht getroffene Entscheidung zu überprüfen, die allein der Sicherung des behaupteten Anspruchs der Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dient, sondern es soll im Rahmen des Hauptsacheverfahrens das Bestehen des von den Beklagten behaupteten Anspruchs auf Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Werks abschließend geklärt werden.
B. Begründetheit
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Den Beklagten steht kein Unterlassungsanspruch zu, welcher es den Klägerinnen Ziff. 1 und 2 außerhalb des Staatsgebietes von Italien untersagen könnte, Vervielfältigungen von Leonardo da Vincis Proportionsstudie "Studio di proporzioni del corpo umano" für kommerzielle Zwecke auf ihren Produkten, auf ihren Websites und in sozialen Medien zu nutzen. Es fehlt an einer diese Rechtsfolge umfassenden Anspruchsgrundlage, da entgegen der Auffassung der Beklagten auf das zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachte Rechtsverhältnis italienisches Recht nicht anwendbar ist und die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche daher auch nicht auf die Bestimmungen der Artikel 107-109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes") stützen können.
1.
Die Frage des anwendbaren Rechts richtet sich zumindest für den Bereich der Europäischen Union nach den Vorschriften der Rom II-Verordnung. Die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Rom II-VO sind vorliegend erfüllt, denn Gegenstand des Rechtstreits ist ein außervertraglicher Unterlassungsanspruch in einer Zivilsache. Es ist auch keine Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 Rom II-VO einschlägig. Ebenfalls ist der zeitliche Anwendungsbereich nach Art. 31, 32 Rom II-VO eröffnet, da die begehrte Unterlassung den Vertrieb der Puzzles nach dem 11. Januar 2009 betrifft.
a.
Anders als die Klägerinnen meinen sind zwar die Voraussetzungen von Art. 4 Rom II-VO erfüllt.
Ob eine unerlaubte Handlung i.S.d. Art. 4 Rom II-VO vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaates, sondern ist unionsrechtlich autonom zu bestimmen (Junker MüKo BGB Art. 4 Rom II-VO Rn. 14). Somit kommt es - entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Auffassung - nicht darauf an, dass in allen zur Wahl stehenden Rechtsordnungen eine unerlaubte Handlung existiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff der unerlaubten Handlung vielmehr jegliche Schadenshaftung, die nicht aus einem Vertrag herrührt (EuGH NJW 2016, 1005). Der Deliktsbegriff des europäischen internationalen Privatrechts ist außerordentlich weit. Erforderlich sind lediglich zwei Elemente: Das Erfordernis eines Schadens im Sinne einer Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern oder Werten und das Fehlen einer freiwilligen Verpflichtung. Weitere Begriffsmerkmale, wie zB der Verstoß gegen ein Verbot ("unerlaubt"), bestehen nicht (Junker MüKo BGB Art. 4 Rom II-VO Rn. 15).
b.
Allerdings gelangt vorliegend Art. 4 Rom II-VO dennoch nicht zur Anwendung, weil ihm Art. 8 Rom II-VO als speziellere Norm vorgeht.
Seit Inkrafttreten der Rom II-VO ist für die Anknüpfung von außervertraglichen Schuldverhältnissen aus der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ausschließlich und universell der Art. 8 Rom II-VO anwendbar, der die autonomen nationalen Kollisionsnormen mit Ausnahme der dänischen Rechtsnormen verdrängt (Staudinger/Fezer/Koos (2023) EGBGB, Internationales Immaterialgüterprivatrecht ;D I. 2. Rn. 891).
Diese Vorschrift regelt in ihrem Abs. 1, dass auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung des geistigen Eigentums das Recht des Staates Anwendung findet, für den der Schutz beansprucht wird. Mit dieser Norm wurde eine besondere kollisionsrechtliche Regelung für Rechte des geistigen Eigentums, das Immaterialgüterrecht, geschaffen. Die Beklagten berufen sich zwar ausdrücklich darauf, dass es sich bei den von ihnen behaupteten Ansprüchen nicht um solche handelt, die ihren Ursprung im Urheberrecht haben. Der in Art. 8 Rom II-VO verwendete Begriff des geistigen Eigentums geht jedoch zum einen schon vom Wortlaut her deutlich über das Urheberrecht hinaus und ist zum anderen vor allem autonom auszulegen. Prägende Gemeinsamkeit aller Rechte des geistigen Eigentums ist ihre Immaterialität, d.h. die Unabhängigkeit von einer körperlichen Fixierung. Diese Rechte sind ubiquitär, d.h. zeitlich und örtlich ungebunden und können ohne Substanzverlust parallel genutzt werden (McGuire in Beck-online-GK, Stand 01.07.2023, Art. 8 Rom II-VO, Rn. 25, 26). Darunter fallen ohne Zweifel auch die Güter des kulturellen Erbes, die durch das hier streitgegenständliche Gesetz geschützt werden.
c.
Die Anwendung von Art. 8 Rom II-VO führt dazu, dass auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis mit behaupteten Schutzrechtverletzungen nicht italienisches Recht Anwendung findet, sondern das sog. Schutzlandprinzip (lex loci protectionis) gilt (Staudinger in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht 3. Auf. 2021, Rom II-VO Art. 8, Rn 1). Es ist also jeweils das Recht des Staates anzuwenden, für den es beansprucht wird. Hierbei ist Art. 8 Rom II-VO dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff des "Staates …, in dem die Verletzung begangen wurde", im Sinne dieser Bestimmung der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob und in welchem Umfang einer geistigen Leistung Schutz gewährt wird, nach dem Recht dieses Staates beurteilt wird. Dies ist Ausfluss des Territorialprinzips und erfährt seine Rechtfertigung dadurch, dass Rechte des geistigen Eigentums vom Gesetzgeber nicht vorgefunden werden, sondern nach Abwägung der Interessen der beteiligten Interessengruppen durch die jeweilige Rechtsordnung im Schutzland positiv ausgestaltet werden. In Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen werden, ist bei der Ermittlung des schadensbegründenden Ereignisses nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht (EuGH, Urteil vom 27. September 2017 – C-24/16 und C-25/16 –3. Leitsatz, zitiert nach juris). Dies führt im Ergebnis dazu, dass bei einer (behaupteten) Verletzungshandlung, welche ausschließlich außerhalb Italiens erfolgt ist, italienisches Recht vorliegend keine Anwendung findet.
d.
Für Staaten außerhalb der Europäischen Union unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat und damit gilt auch hier grundsätzlich das Schutzstaatprinzip.
e.
Soweit die Beklagten den Klägerinnen eine Nutzung des streitgegenständlichen – unstreitig gemeinfreien – Werkes außerhalb Italiens untersagen wollen, bedarf es damit einer im jeweiligen Schutzland geltenden rechtlichen Grundlage für den Unterlassungsanspruch. Die Artikel 107-109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes") ist insoweit als Anspruchsgrundlage nicht geeignet, weil es nur für das Staatsgebiet von Italien Anwendung finden kann. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang im Ergebnis zurecht auf das völkerrechtlich geschützte Territorialitätsprinzip als ein zentrales Konzept verwiesen, das die Geltung von Rechtsnormen auf das Territorium eines Staates beschränkt. Es basiert auf der Gebietshoheit eines Staates und erlaubt die Erlassung, Anwendung und Durchsetzung von Normen nur innerhalb seines Staatsgebiets. Es dient als Ausdruck staatlicher Souveränität und begrenzt die extraterritoriale Wirkung von Rechtsakten.
Dass nach dem Recht anderer Staaten der Europäischen Union oder auch außerhalb der Europäischen Union Schutznormen bestehen, aus denen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ableiten könnten, wird von den Beklagten nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Vielmehr bezeichnen die Beklagten die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes selbst als Unikum, das es nur in Italien gebe.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: