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OLG Düsseldorf: Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung fremder Marke als Keyword für Suchmaschinenwerbung wenn erkennbar Zubehörartikel verkauft werden

OLG Düsseldorf
Urteil vom 07.08.2025
20 U 73/24


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer fremden Marke als Keyword für Suchmaschinenwerbung vorliegt, wenn im Anzeigentext erkennbar Zubehörartikel verkauft werden (hier: Staubsaugerbeutel "passend für [MARKE]").

Aus den Entscheidungsgründen:
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte – wie von der Klägerin behauptet und in der Berufungsinstanz durch ein internes technisches Gutachten weiter substantiiert und von der Beklagten erheblich bestritten – bei der Beauftragung ihrer Angebote im Shop „C.“ auf www.D..de die Klagemarke als sog. Keyword hinterlegt hat. Die Frage, ob der von der Klägerin beanstandete Inhalt der Suchtrefferliste vorliegend (auch) auf der Angabe des Keywords „B.“ durch die Beklagte beruht oder allein auf der Grundlage des von D. verwendeten Algorithmus generiert wurde, dürfte nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein.

Der Beweiserhebung bedarf es jedoch nicht, weil auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte die Klagemarke für ihre Angebote bei www.D..de als Keyword verwendet hat, die angegriffenen Angebote die Klagemarke nicht verletzen. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem Artt. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3, 129 Abs. 2, 130 Abs. 1 UMV sowie die darauf bezogenen Folgeansprüche bestehen deshalb nicht.

1.Zwar hätte die Beklagte das Zeichen „B.“ im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn sie dieses als Keyword bei der Beauftragung ihrer Angebote auf D. angegeben hätte. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und Google). Die Auswahl eines Zeichens als Keyword für eigene, kommerzielle Zwecke stellt eine Benutzung des Zeichens dar (EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 30 – Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH GRUR 2013, 290 Rn. 16 – MOST-Pralinen).

Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte das Zeichen „B.“ im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit benutzt, weil die Beklagte das Zeichen als Keyword angegeben hätte und bei Eingabe des Zeichens in die Suchmaske auf der Seite www.D..de in der Trefferliste Werbeanzeigen der Beklagten mit Abbildungen von zum Erwerb angebotenen Produkten erschienen wären (vgl. BGH GRUR 2018, 924 – ORTLIEB).

2.Die – zu Gunsten der Klägerin unterstellte – Benutzung des Zeichens „B.“ durch die Beklagte verletzt die Klagemarke jedoch nicht.

a.Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. zB EuGH GRUR 2010, 445 – Google France). Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des EuGH erfordert die Beurteilung, ob die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder der Marke ähnlichen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt werde, eine zweistufige Prüfung: Zunächst hat das Gericht festzustellen, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, hat das Gericht sodann festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar sei, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten (vgl. EuGH GRUR 2011, 1124 – Interflora/M&S, Interflora Inc).

Entscheidend ist auf dieser zweiten Stufe, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Diese Beurteilung hängt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere von der Gestaltung der Anzeige ab. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammten, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt. Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten entweder suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder sie hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen könne, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden sei. (EuGH GRUR Int 2010, 385 – Google und Google France).

b. Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die angegriffenen Angebote der Beklagten, die in der Suchtrefferliste nach Eingabe des Suchworts „B.“ erscheinen, die herkunftshinweisende Funktion der Klagemarke nicht.

aa. Das Angebot der Beklagten richtet sich vornehmlich an Privatverbraucher, die einen Staubsauger benutzen und für diesen Staubsauger passende Beutel oder Filter benötigen.

bb. Dabei wird der von den Angeboten der Beklagten angesprochene Verbraucher in der Regel keine Kenntnis darüber haben, ob die Klägerin ihre Produkte ausschließlich im Wege eines – wie sie behauptet – selektiven Vertriebssystems und sie selbst und ihre Vertriebspartner Zubehörteile wie Staubsaugerbeutel nicht über die Plattform D. vertreiben. Mögen dem durchschnittlichen Verbraucher besondere Vertriebsformen für bestimmte Produkte, wie z.B. ein ausschließlicher Direktvertrieb, noch bekannt sein, macht er sich in der Regel über die Vertriebswege und –strukturen von Produkten keine weitergehenden Gedanken. Vorliegend wird dem Verbraucher bekannt sein, dass er Elektrogeräte der Klägerin nicht nur exklusiv über die Klägerin selbst beziehen kann, sondern diese auch bei Fachhändlern und in großen Elektronikmärkten und Warenhäusern erwerben kann. Deshalb wird er ebenfalls in Bezug auf Ersatzteile bzw. Zubehör oder Verbrauchsmaterial für die Elektrogeräte der Klägerin annehmen, dass er diese nicht nur ausschließlich über die Klägerin selbst, sondern auch bei anderen Händlern beziehen kann. Weitergehende Gedanken über spezielle Vertriebsformen – z.B. ein selektives Vertriebssystem – wird sich der Durchschnittsverbraucher nicht machen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Hinblick auf niedrigpreisige Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien für Haushaltselektrogeräte besondere Recherchen zu den Vertriebswegen für diese Ersatzteile durchführen wird.

Infolgedessen wird der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer auch kein positives Wissen darüber haben, dass die Klägerin und die Beklagte nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. In Ermangelung dieses Wissens könnte der durchschnittliche Internetnutzer, der auf der Suche nach passenden Staubsaugerbeuteln für seinen A.-Staubsauger ist, theoretisch auch annehmen, dass es sich bei der Beklagten um einen (autorisierten) Händler der Klägerin handelt.

cc. Die deshalb auf zweiter Stufe durchzuführende Prüfung, ob für den durchschnittlichen Internetnutzer aus den in der Suchtrefferliste aufgeführten Angeboten der Beklagten erkennbar ist, dass die von ihr angebotenen Staubsaugerbeutel bzw. –filter nicht von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, ergibt, dass die Angebote der Beklagten in der Weise gestaltet sind, dass für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzer zu erkennen ist, dass die von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel nicht von der Klägerin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stammen.

(1) Der durchschnittlicher Privatverbraucher, der auf der Handesplattform D. mithilfe eines Suchbegriffs, der gleichzeitig eine Marke ist, nach einem Produkt sucht, geht zunächst grundsätzlich davon aus, dass ihm jedenfalls auch Produkte, die unter der Marke vertrieben werden, angezeigt werden. Er wird jedoch auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Markenartikel, die er sucht, bei der jeweiligen Handelsplattform gar nicht angeboten werden und ihm stattdessen ausschließlich Angebote anderer Hersteller angezeigt werden. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem der Privatverbraucher nach solchen Ersatzteilen bzw. Verbrauchsmaterialien sucht, von denen ihm bekannt ist, dass sie nicht nur vom Originalhersteller eines(Elektro-)Geräts angeboten werden, sondern ebenso zahlreiche sog. „me-too“-Produkte anderer Hersteller, die mit dem Gerät des Originalherstellers kompatibel sind, auf dem Markt existieren. Eine solche Erwartung wird insbesondere in Bezug auf solche Ersatzteile oder solches Verbrauchsmaterial bestehen, bei denen auch der durchschnittliche Verbraucher weiß, dass sog. „me-too“-Ersatzteile bzw. Verbrauchsmaterialien in großer Anzahl und vielen Varianten angeboten werden und oftmals erheblich günstiger als die Original-Ersatzteile des Herstellers sind, wie dies zum Beispiel bei Kaffeekapseln, Druckerpatronen und eben Staubsaugerbeuteln der Fall ist. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer – wie hier – keine generische Suche, sondern eine Suche mit spezifischen Suchbegriffen, z.B. Marken, durchführt. Denn der Durchschnittskunde und D.-Nutzer weiß, dass er bei der Suche nach Produkten, insbesondere Ersatz- bzw. Verbrauchsteilen, mit einer bestimmten Marke als Suchbegriff regelmäßig (auch) Angebote erhält, die nicht vom Originalhersteller stammen, sondern ähnliche Produkte angezeigt bekommt und/oder solche, die mit dem Originalgerät kompatibel sind. Diese Kenntnis hat er auch aufgrund seiner Erfahrung mit der Suche von Artikeln über Suchmaschinen (z.B. Google) oder in Vergleichsportalen, weil auch dort bei der Suche mit einem Markenbegriff nicht nur Originalprodukte angezeigt werden, sondern auch und ggf. sogar ausschließlich Konkurrenzprodukte angezeigt werden. Gleichermaßen ist es der Nutzer gewöhnt, dass bei seiteninternen Suchmaschinen häufig (auch) Trefferlisten erzeugt werden, die nicht immer nur tatsächlich passende Treffer ausweisen (vgl. hierzu BGH GRUR 2018, 924 – ORTLIEB).

Weil dem durchschnittlichen Internetnutzer und Kunden der Plattform D. bekannt ist, dass gerade im Bereich der Staubsaugerbeutel eine große Anzahl kompatibler Produkte von anderen Anbietern als dem Hersteller des Staubsaugers verfügbar und erhältlich sind, wird er den Angeboten erhöhte Aufmerksamkeit auch vor dem Hintergrund schenken, dass – wie er weiß – es insbesondere auf die Kompatibilität des Beutels mit dem jeweiligen Staubsaugermodell ankommt.

Der die Angebote der Beklagten betrachtende Nutzer, die er aufgrund der angezeigten Suchtrefferliste aufsucht, wird dabei unschwer erkennen können, dass es sich bei den angebotenen Staubsaugerbeuteln nicht um Originalprodukte der Klägerin, sondern sog. me-too-Staubsaugerbeutel, die für A.-Staubsauger passen, handelt.

Diese Erkenntnis wird er zum einen aus dem Umstand ableiten, dass die Beklagte die Beutel mit dem in der Überschrift gut sichtbar vorhandenen Hinweis „passend für A.“ anbietet. Die Angabe „passend für“ ist dem durchschnittlich verständigen Verbraucher, der Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien für ein Originalelektrogerät sucht, dahingehend geläufig und bekannt, dass sie Produkte – wie z.B. Kaffeekapseln, Druckerpatronen und eben Staubsaugerbeutel – bezeichnet, die mit dem Original-Elektrogerät kompatibel sind, aber eben gerade nicht vom Originalhersteller stammen.

Ergänzend zu dem Hinweis „passend für“, der dem Durchschnittsverbraucher als Hinweis für kompatible me-too-Produkte bekannt ist, wird der D.-Nutzer die in der Überschrift vorangestellte Angabe „E.“ aufgrund der Schreibweise als Marke wahrnehmen, die gerade nicht auf die Klägerin hinweist. Zwar könnte das Zeichen „E.“ isoliert grundsätzlich auch als Hinweis auf das Handelsgeschäft der Beklagten vom Verkehr verstanden werden. In der Kombination mit dem Hinweis „passend für“ in der Überschrift wird der Verkehr die Bezeichnung jedoch als von der Marke A. und der Marke B. abweichend wahrnehmen und annehmen, dass die angebotenen Staubsaugerbeutel eben nicht von der Klägerin stammen, sondern von einer Fa. „E.“, die zwar mit der Klägerin nicht wirtschaftlich verbunden ist, jedoch mit den Staubsaugern der Klägerin kompatible Staubsaugerbeutel und –filter anbietet.

Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zuvor als autorisierter Fachhändler der Klägerin Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat. Eine solche Kenntnis mag höchstens bei einzelnen Kunden vorhanden sein, wenn diese zuvor bei der Beklagte Original-Beutel der Klägerin erworben haben, aber auch diesen fehlt das Wissen, ob die Beklagte von der Klägerin autorisiert war oder „nur“ zufällig erschöpfte Ware vertrieben hat. Der Durchschnittsnutzer von D., der sich einem Angebot von Tausenden von Staubsaugerbeuteln gegenüber sieht und dem beim Erwerb von diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien – anders als ggf. bei hochpreisigen Anschaffungen – nicht bekannt und nicht wichtig ist, von wem er diese Beutel erwirbt und welches Vertriebssystem die KIägerin vorhält, wird der Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit Original-Beutel der Klägerin vertrieben hat, schon nicht bewusst sein.

Aus der Abbildung der Staubsaugerbeutel, die auf ihrer Halteplatte bzw. dem Beutel selbst nicht die Kennzeichnung mit der Marke „A.“ zeigt, wird der Verbraucher ebenfalls – jedenfalls in Kombination mit den bereits gezeigten Umständen - entnehmen, dass die dort gezeigten und von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel gerade keine Original-Beutel sind und nicht von der Klägerin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stammen. Denn der Verbraucher wird – wenn er den A.-Staubsauger öffnet, weil der Staubsauger wegen des vollen Beutels nicht mehr ausreichend gut saugt – wissen, dass die Original-Beutel mit der Marke „A.“ versehen sind und die abgebildeten Beutel der Beklagten diese Kennzeichnung gerade nicht aufweisen. Auch wenn die Beutel der Beklagten hinsichtlich ihrer Abmessungen und Grundform den Original-Staubsaugerbeuteln der Klägerin ähneln, wird auch der Durchschnittskunde, der technisch nicht besonders versiert ist, wissen, dass diese Ähnlichkeit der erforderlichen Kompatibilität mit dem Sauger geschuldet ist, weil sowohl der Beutel zum einen an den Sauganschluss und zum anderen in das vorgesehene Fach passen muss.

II. Eine Haftung der Beklagten nach Artikel 192 Abs. 2 UMV, § 14 Abs. 7 MarkenG scheidet ebenfalls aus.

Wie vom Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt handelt D. nicht als Beauftragte der Beklagten, weil diese als Händlerin auf der Plattform D. keinen Einfluss auf die Einstellung ihrer Angebote und insbesondere nicht auf die Ausgestaltung der Suchtrefferliste hat, die für alle Händler nach von D. festgelegten Regeln erfolgt (vgl. auch BGH GRUR 2023, 343, Rn. 27 ff. – Haftung für Affiliates).

Aber selbst wenn man D. als Beauftragte der Beklagten ansehen würde, besteht kein Anspruch wegen die Beklagte gem. Art. 192 Abs. 2 UMV, § 14 Abs. 7 MarkenG. Denn es besteht keine Verpflichtung von D., durch einen Hinweis kenntlich zu machen, wenn eine Suche mit einer spezifischen Marke keinen Suchtreffer erzeugt, sondern die Suchergebnisliste lediglich „Fremdprodukte“ ausweist (a.A. OLG Köln, Urteil vom 20. November 2015, Az.: 6 U 40/15 – Trefferliste bei Amazon.; zustimmend Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG 13. Auflage, § 14 Rn. 291). Denn dem Durchschnittsverbraucher ist – wie dargelegt – bekannt, dass auch bei einer spezifischen Suche auf der Ergebnisliste nicht nur Originalprodukte anzeigt werden, sondern auch oder ggf. sogar ausschließlich „Fremd“produkte, die nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Die Fremd-Angebote, die auf der Suchtrefferliste angezeigt werden, sind jedoch nur dann markenverletzend, wenn sie die Herkunftsfunktion der Marke des Originalherstellers verletzen. Dementsprechend besteht auch für D. keine Verpflichtung, einen ausdrücklichen Hinweis zu Beginn der Suchtrefferliste aufzunehmen, wenn als Ergebnis der Suche ausschließlich „Fremd“produkte angezeigt werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Privater Einführer einer Produktfälschung muss Markeninhaber nicht über Zustimmung zur Vernichtung der Ware nach Grenzbeschlagnahme informieren

OLG Frankfurt
Beschluss vom 31.07.2025
6 W 99/25


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein privater Einführer einer Produktfälschung den Markeninhaber nicht über seine Zustimmung zur Vernichtung der Ware nach einer Grenzbeschlagnahme informieren muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Vielmehr sind die Kosten von der Klägerin zu tragen.

aa) Abweichend von der Ansicht des Landgerichts bestand zwischen den Parteien vor Einreichung der Klage noch kein Schuldverhältnis, das den Beklagten verpflichtet hätte, die Klägerin über seine am 30.04.2025 unmittelbar gegenüber der Zollbehörde erteilte Einwilligung in die Vernichtung der festgehaltenen Handyhülle zu informieren.

(1) Der Beklagte hat nicht gegen das Markengesetz oder die Unionsmarkenverordnung verstoßen (wodurch ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet worden wäre).

(a) Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zollverordnung dahin ausgelegt, dass der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Ware, die über die Website eines Online-Shops in einem Drittstaat an eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, verkauft wurde, den ihm durch die Zollverordnung gewährten Schutz zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelangt, allein aufgrund des Erwerbs der Ware beanspruchen kann, ohne dass noch erforderlich wäre, dass die Ware vor dem Verkauf Gegenstand einer an die Verbraucher in diesem Mitgliedstaat gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung gewesen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 06.02.2024 - C-98/13, juris Rn. 35 - Blomquist, vgl. Anlage K9).

Allerdings setzt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 2 UMV ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Für ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr besteht kein Anhaltspunkt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er (oder seine Ehefrau) die Handyhülle zu privaten Zwecken bestellt hat.

(b) Für eine Beteiligung des Beklagten an einer etwaigen Markenverletzung des chinesischen Lieferanten besteht ebenfalls kein Anknüpfungspunkt.

(aa) Eine Mittäterschaft scheidet mangels bewussten und gewollten Zusammenwirkens des Beklagten mit dem chinesischen Unternehmen aus (siehe insofern z.B. BGH, Urteil vom 05.02.2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 - Kinderhochstühle im Internet III).

(bb) Eine Beihilfe setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. z.B. BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 35 mwN - Kinderhochstühle im Internet III). Von einem solchen Vorsatz des Beklagten kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden (ohne dass es darauf ankäme, dass er bei einem Preis von knapp 30 Euro für die Handyhülle kaum angenommen haben kann, es handele sich um Original-Louis-Vuitton-Ware).

(2) Zwischen den Parteien bestand auch kein gesetzliches Schuldverhältnis nach den Vorschriften der Produktpiraterieverordnung.

(a) Ermitteln die Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, das in einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags aufgeführt ist, setzen sie nach Art. 17 Abs. 1 Produktpiraterie-VO die Überlassung der Waren aus oder halten diese zurück. Sie unterrichten den Anmelder oder Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung oder Zurückhaltung über diese (vgl. Ar. 17 Abs. 3 Unterabs. 1 Produktpiraterie-VO). Am gleichen Tag oder umgehend im Anschluss an die Unterrichtung des Anmelders oder Besitzers unterrichten die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung über die Aussetzung oder Zurückhaltung (vgl. Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 Produktpiraterie-VO; nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 Produktpiraterie-VO informieren sie ihn ferner auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und Anschriften des Empfängers, des Versenders und des Anmelders oder des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ursprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden). Die Mitteilungen nach Art. 17 Abs. 3 Unterabsätze 1 und 3 enthalten nach Art. 17 Abs. 4 Produktpiraterie-VO Angaben zu dem in Art. 23 Produktpiraterie-VO genannten Verfahren.

Art. 23 Produktpiraterie-VO sieht ein vereinfachtes Vernichtungsverfahren vor. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Produktpiraterie-VO können Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung vernichtet werden, ohne dass festgestellt werden muss, ob gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren angetroffen wurden, ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, sofern (kumulativ)

a) der Inhaber der Entscheidung den Zollbehörden innerhalb von 10 Arbeitstagen (bei verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt, dass seines Erachtens ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist,

b) der Inhaber der Entscheidung den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von 10 Arbeitstagen (im Fall verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt und

c) der Anmelder oder der Besitzer der Waren den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von 10 Arbeitstagen (im Fall verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt hat; stimmt er der Vernichtung innerhalb dieser Frist weder zu noch widerspricht er ihr, können die Zollbehörden von seinem Einverständnis ausgehen.

Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anmelder oder Besitzer mit der Vernichtung einverstanden ist, teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber der Entscheidung gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Produktpiraterie-VO unverzüglich mit. Dieser leitet dann nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2 Produktpiraterie-VO innerhalb von 10 Arbeitstagen (bei verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung der Ware ein Verfahren zur Feststellung ein, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde. Die Zollbehörden können die 10-Tage-Frist auf Antrag um höchstens 10 Arbeitstage verlängern (Art. 23 Abs. 2 Produktpiraterie-VO).

Zu den Kosten der Zollbehörden (i.w.S.) sieht Art. 29 Abs. 1 Produktpiraterie-VO vor, dass diese den Zollbehörden auf Verlangen vom Inhaber der Entscheidung zu erstatten sind. Dies gilt nach Art. 29 Abs. 3 Produktpiraterie-VO unbeschadet seines Rechts, vom Rechtsverletzer oder von anderen Personen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Schadensersatz zu fordern.

(b) Durch diese Vorschriften zum Vorgehen beim Verdacht der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums wird eine Privatperson, die (potenziell) markenverletzende Ware zu privaten Zwecken einführen möchte, weder zu einem Markenverletzer (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 Produktpiraterie-VO, wonach die Verordnung nicht für Waren ohne gewerblichen Charakter gilt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden; siehe insofern auch Erwägungsgrund 4) noch begründet die Produktpiraterieverordnung besondere Pflichten des Anmelders oder Besitzers gegenüber dem Inhaber der Anmeldung. Dessen Zustimmung führt lediglich zu einer vereinfachten Vernichtung der von der Zollbehörde als (mutmaßlich) rechtsverletzend angehaltenen Ware.

(3) Davon ausgehend hat die E-Mail der Klägerin in Anlage K8 mit der Aufforderung an den Beklagten, bis zum 09.05.2025 zu erklären, „dass [er] der Vernichtung“ zustimmt, auch keine Auskunftspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin ausgelöst.

(a) Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) setzt das Bestehen einer besonderen rechtlichen Beziehung voraus (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24.01.2024 - VI ZR 404/22, juris Rn. 29).

(aa) So begründet eine Abmahnung nur dann (abhängig von den konkreten Umständen) Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflichten nach Treu und Glauben, wenn sie berechtigt ist (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22, GRUR 2023, 897 Rn. 24 - Kosten für Abschlussschreiben III; Versäumnisurteil vom 23.03.2023 - I ZR 17/22, GRUR 2023, 1116 Rn. 91 - Aminosäurekapseln; BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 40). Nur berechtigte Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder wegen einer Schutzrechtsverletzung führen zu einer - durch die Abmahnung konkretisierten - Sonderbeziehung eigener Art, die in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bestimmt wird (siehe z.B. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 41 mwN).Ohne einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch führt die Abmahnung dagegen regelmäßig nicht zu einer Sonderbeziehung und darauf bezogenen Pflichten nach § 242 BGB. Der zu Unrecht Abgemahnte ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den Abmahnenden vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über den wirklichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. z.B.BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 42).

(bb) Beziehungen rein tatsächlicher Art genügen grundsätzlich nicht, um daran auf der Grundlage des § 241 Abs. 2 BGB Aufklärungspflichten zu knüpfen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 45 mwN).

Zwar ist im Einzelfall eine den Grundätzen von Treu und Glauben unterworfene Rechtsbeziehung denkbar, wenn durch das Verhalten der einen Seite ein Vertrauen erzeugt wird, nach dem die andere Seite ihr Verhalten ausrichtet. Daran fehlt es aber in Fällen der unberechtigten Abmahnung im Regelfall. Einer solchen Abmahnung kommt auch in einer Situation, in der der Rechtsinhaber auf eine Information des vermeintlichen Rechtsverletzers angewiesen ist, nicht mehr zu als die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens im Interesse des Rechtsinhabers (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 46 mwN).

(cc) Im Streitfall gilt nichts anderes. Zwischen den Parteien bestand vor Einleitung des Rechtsstreits keine Sonderverbindung. Die E-Mail der Klägerin in Anlage K8 diente nur dazu, den bei verweigerter Zustimmung des Beklagten zur Vernichtung erforderlichen Rechtsstreit zu vermeiden.

(4) Die Klägerin hat auch kein Geschäft zu Gunsten des Beklagten geführt (vgl. z.B. LG Kiel, Urteil vom 15.03.2022 - 6 O 301/21, juris Rn. 27 ff.; LG Braunschweig, Versäumnisurteil vom 28.06.2023 - 9 O 2173/22, juris, Rn. 41 ff.).

Daher kann dahingestellt bleiben, ob die E-Mail in Anlage K8 ihm (ggf. über seine Ehefrau) zugegangen ist.

bb) Dies zugrunde gelegt entspricht es nach § 269 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 93 ZPO analog billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagte hat mangels einer ihn treffenden Pflicht oder Obliegenheit zur Information der Klägerin über seine Zustimmung zur Vernichtung unmittelbar gegenüber der Zollbehörde keinen Anlass zur Einreichung der Klage gegeben. Das von der Produktpiraterieverordnung abweichende Vorgehen der Klägerin und der Zollbehörde (vgl. Anlage K10, EA LG 63; Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Produktpiraterie-VO) hat keine Informationspflicht oder -obliegenheit zu seinen Lasten entstehen lassen.

Insoweit ist unerheblich, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung davon ausgehen durfte, der Beklagte habe der Vernichtung der Ware ausdrücklich nicht zugestimmt, da sie bis dahin weder von ihm noch von Zollbehörde etwas gehört hatte. Zwar mag die Zollbehörde eine von ihr nach der Produktpiraterieverordnung vorzunehmende Mitteilung unterlassen haben, nicht aber der Beklagte.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin „schuldlos“ keine Kenntnis von der Zustimmung des Beklagten hatte oder ob sie im Zweifel bei der Zollbehörde hätte nachfragen müssen, ob der Beklagte der Vernichtung (doch) noch zugestimmt hat, da sie sich nicht darauf verlassen konnte, dass er sie, wie in Anlage K8 vorgesehen, informiert, auch wenn andere Anmelder oder Besitzer dies in der Vergangenheit immer getan haben mögen (siehe insofern Anlage K10, EA LG 63). Es entspräche nicht billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), dem nicht zu einer Information der Klägerin verpflichteten Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nur weil die Klägerin möglicherweise kein Schuldvorwurf trifft.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unterbrochener Rechtsstreit wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte / Wettbewerbsverstöße kann nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog bei Eigenverwaltung fortgeführt werden

BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 127/24
Griffleiste
ZPO §§ 240, 250; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3, § 180 Abs. 2, § 270


Der BGH hat entschieden, dass ein aufgrund der Erföffnung der Insolvenz unterbrochener Rechtsstreit wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte / Wettbewerbsverstöße nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog bei Anordnung der Eigenverwaltung fortgeführt werden kann.

Leitsätze des BGH:
a) Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit auch dann in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II).

b) Verfolgt der Kläger mit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts nicht weiter, sondern erklärt ihn einseitig für in der Hauptsache erledigt, tritt an die Stelle seines Sachinteresses das Kosteninteresse. Eine Aufnahme mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich, soweit es sich bei der damit angestrebten Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt.

c) Beansprucht der Kläger Schadensersatz wegen ein Unionsgeschmacksmuster verletzender Handlungen, die vor und seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, ist eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtsverletzenden Handlungen in der Regel nicht möglich, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil besteht. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Teilurteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Schadensersatzforderung, soweit sie eine Insolvenzforderung darstellt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.

BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 127/24 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine markenrechtliche Erschöpfung im Europäischen Wirtschaftsraum durch Inverkehrbringen von Ware in der Türkei

BGH
Urteil vom 3.07.2025
I ZR 226/24
Mehmet Efendi
Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 15 Abs. 1; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWGTürkei Art. 21, Art. 22, Art. 29; Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei Art. 5, Art. 7


Der BGH hat entschieden, dass das Inverkehrbringen von Ware in der Türkei nicht zur markenrechtlichen Erschöpfung im Europäischen Wirtschaftsraum führt.

Leisätze des BGH:
a) Das Inverkehrbringen von Ware (hier: Kaffee) in der Türkei unter einer Bezeichnung, die nach der Unionsmarkenverordnung geschützt ist, führt nicht zur Erschöpfung der Markenrechte mit der Folge, dass der Markeninhaber das Recht hat, eine ohne seine Zustimmung erfolgte Einfuhr dieser Ware in den Europäischen Wirtschaftsraum zu untersagen.

b) Die Regelung der Erschöpfung des Markenrechts in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist eine durch Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWGTürkei und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 und Art. 22 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.

BGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - I ZR 226/24 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

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EuG: Unionsmarke TESTAROSSA von Ferrari ist nicht wegen Verfalls für Waren im Bereich Automobile, Einzelteile, Zubehör und Modellfahrzeuge zu löschen

EuG
Urteil vom 02.07.2025 - T-1103/23
Urteil vom 02.07.2025 - T-1104/23
Ferrari/EUIPO – Hesse (TESTAROSSA)


Das EuG hat entschieden, dass die Unionsmarke TESTAROSSA von Ferrari nicht wegen Verfalls für Waren im Bereich Automobile, Einzelteile, Zubehör und Modellfahrzeuge zu löschen ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Unionsmarken: Das Gericht hebt die Entscheidungen auf, mit denen die Wortmarke TESTAROSSA von Ferrari für bestimmte Waren für verfallen erklärt wurde, darunter Automobile, Einzelteile und Zubehör sowie Modellfahrzeuge

Die Ferrari SpA ist seit 2007 Inhaberin der Wortmarke TESTAROSSA, u. a. für Automobile, Einzelteile und Zubehör sowie Modellfahrzeuge (Spielzeug).

Das mit zwei Anträgen auf Erklärung des Verfalls der Marke TESTAROSSA befasste Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erklärte diese Marke von Ferrari für verfallen. Es war der Ansicht, dass diese Marke für die Waren, für die sie eingetragen worden war, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren zwischen 2010 und 2015 in der Europäischen Union nicht „ernsthaft benutzt“ worden sei.

In seinen Urteilen hebt das von Ferrari angerufene Gericht die Entscheidungen des EUIPO auf.

Zu den Fahrzeugen des Modells Testarossa führt das Gericht aus, dass diese zwischen 1984 und 1996 gebaut wurden und danach nur Gebrauchtwagen durch Vertragshändler oder von Ferrari autorisierte Händler vertrieben wurden. Hierzu weist es darauf hin, dass die Benutzung der Marke durch ihren Inhaber entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – beim Wiederverkauf von Gebrauchtwaren eine „ernsthafte Benutzung“ darstellen kann. Dies gilt auch für ihre Benutzung durch Dritte mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Inhabers.

Unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten und Merkmale speziell des Automobilmarktes stellt das Gericht fest, dass beim Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Vertragshändler oder einen vom Markeninhaber autorisierten Händler davon ausgegangen werden kann, dass dieser mit der stillschweigenden Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist, da eine Autorisierung besteht, die eine Verbindung zwischen diesen beiden Gesellschaften herstellt. Diese Verbindung setzt voraus, dass der Markeninhaber dem Vertragshändler oder dem autorisierten Händler gestattet hat, die Marke zu benutzen. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass Ferrari am Verkauf bestimmter Gebrauchtwagen des Modells Testarossa durch die Vertragshändler oder autorisierten Händler über die Dienstleistung der Bescheinigung der Echtheit dieser Fahrzeuge beteiligt war.

Daher kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Ferrari nachgewiesen hat, der Benutzung der angegriffenen Marke durch Dritte stillschweigend zugestimmt zu haben.

Zu den Einzelteilen und dem Zubehör stellt das Gericht fest, dass die Marke auch für diese Waren in dem betreffenden Zeitraum von Vertragshändlern und autorisierten Händlern benutzt wurde. Darüber hinaus umfasst die von Ferrari angebotene Dienstleistung der Echtheitsbescheinigung eine Überprüfung der betrieblichen Herkunft der Hauptteile, aus denen sich die Fahrzeuge des Modells Testarossa zusammensetzen. Daher kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen seine stillschweigende Zustimmung zur Benutzung der betreffenden Marke durch Dritte nachgewiesen hat.

Zu den Modellfahrzeugen (Spielzeug) (Rechtssache T-1104/23) weist das Gericht darauf hin, dass die von einem Dritten vorgenommene Anbringung eines Zeichens, das mit einer für Spielzeug eingetragenen Marke identisch ist, auf Modellfahrzeugen nur dann untersagt werden kann, wenn sie die Funktionen dieser Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, was anhand der Merkmale des Marktes für Modellfahrzeuge zu beurteilen ist.

Nach Auffassung des Gerichts kann ein Dritter eine solche Marke ohne Zustimmung ihres Inhabers benutzen, sofern sich die Benutzung der Marke auf einem Modellfahrzeug darauf beschränkt, die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Ware um eine originaltreue Nachbildung eines echten Fahrzeugmodells handelt. Geht die Benutzung der Marke durch einen Dritten hingegen über diesen bloßen Hinweis hinaus und wird z. B. auf eine Lizenzvereinbarung mit dem Inhaber der Marke verwiesen, so wird sie als Hinweis darauf wahrgenommen werden, dass diese Waren vom Automobilhersteller oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Nach Prüfung der Beweise für die Benutzung der angegriffenen Marke stellt das Gericht fest, dass diese im betreffenden Zeitraum von Dritten für Modellfahrzeuge mit der Angabe „offizielles Produkt unter Ferrari-Lizenz“ benutzt wurde. Somit wurde die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Waren, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren. Außerdem erfolgte ihre Benutzung für Modellfahrzeuge durch Dritte mit der stillschweigenden Zustimmung von Ferrari.


Die vollständigen Entscheidungen finden Sie hier:
T-1103/23
T-1104/23

EuG: Wortfolge "Nero CHAMPAGNE" kann nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Champagne" eingetragen werden

EuG
Urteil vom 25.06.2025
T-239/23
Comité interprofessionnel du vin de Champagne und INAO / EUIPO Nero Lifestyle (NERO CHAMPAGNE)


Das EuG hat entschieden, dass die Wortfolge "Nero CHAMPAGNE" nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Champagne" eingetragen werden kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Nero CHAMPAGNE kann nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Champagne“ eingetragen werden

Im Jahr 2019 meldete die italienische Gesellschaft Nero Lifestyle beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke NERO CHAMPAGNE an. Diese Anmeldung erfasst bestimmte Waren und Dienstleistungen, darunter „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) ‚Champagne‘“.

Das Comité interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l’origine et de la qualité erhoben gegen die Eintragung u. a. mit der Begründung Widerspruch, dass die g. U. „Champagne“ seit 1973 eingetragen sei. Die Marke NERO CHAMPAGNE könne von dem Ansehen der Waren mit dieser g. U., deren Schutz im Wesentlichen den Verbrauchern gewährleisten solle, dass sie bestimmte besondere Eigenschaften aufwiesen und somit eine Qualitätsgarantie aufgrund ihrer geografischen Herkunft böten, in missbräuchlicher Weise profitieren.

Nachdem der Widerspruch vom EUIPO teilweise zurückgewiesen worden war, riefen die Branchenverbände das Gericht der Europäischen Union an. In seinem Urteil hebt es die Entscheidung des EUIPO auf und gibt dem Widerspruch statt, und zwar auch in Bezug auf „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der [g. U.] ‚Champagne‘“. Die Anmeldung der Marke NERO CHAMPAGNE wird somit zurückgewiesen.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht es nicht verbietet, dass eine Marke eine g. U. enthalten kann. Ihre Eintragung kann jedoch abgelehnt werden, wenn die g. U. nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, wenn ihre Verwendung das Ansehen einer g. U. ausnutzt oder wenn die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Angabe zu Herkunft oder Ursprung des Erzeugnisses enthält.

Nach Auffassung des Gerichts besteht die Vermutung, dass eine Marke, die eine g. U. enthält und nur für Waren eingetragen ist, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen, deren Ansehen nicht in unlauterer Weise ausnutzt. Eine solche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Marke geeignet ist, das Ansehen einer g. U. in unlauterer Weise auszunutzen, selbst wenn sie nur Waren kennzeichnet, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen. So muss das EUIPO gegebenenfalls ihm hierzu zur Kenntnis gebrachte Beweise prüfen, um festzustellen, ob sie diese Vermutung widerlegen können.

Daher stellt das Gericht zum einen fest, dass die Beschwerdekammer trotz einer entsprechenden ständigen Praxis des EUIPO einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie im Wesentlichen festgestellt hat, dass diese Vermutung durch keinen Beweis in Frage gestellt werden könne. Zum anderen hat die Beschwerdekammer des EUIPO gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen. Sie hat nämlich nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die von den Branchenverbänden vorgelegten Beweise nicht geeignet waren, die Vermutung zu widerlegen.

Schließlich entscheidet das Gericht, dass der Begriff „Nero“ vom Verbraucher als Hinweis entweder auf die Rebsorte des Champagners oder auf seine Farbe wahrgenommen werden könnte, so dass die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Information vermitteln könnte. Dieser Begriff ist nämlich in den Bezeichnungen mehrerer bekannter italienischer Rebsorten enthalten. Außerdem wird der Begriff „Nero“ von den italienischsprachigen Verkehrskreisen im Sinne von „schwarz“ verstanden. Der Verkehr könnte daher denken, dass es sich um einen „schwarzen Champagner“ handelt, obwohl ein Champagner gemäß der Spezifikation der g. U. nur weiß oder rosé sein kann.


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KG Berlin: Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Zeichenfolge "Amrit" für Restaurantbezeichnung - Verkehrserwartung bei Restaurantbezeichnungen hebelt Markenrecht nicht aus

KG Berlin
Beschluss vom 15.01.2025
5 W 1/25

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung der Zeichenfolge "Amrit" im Rahmen einer Restaurantbezeichnung die Rechte an der entsprechenden eingetragenen Unionsmarke verletzt. Dies gilt auch dann, wenn beide Restaurants 500 km voneinander entfern sind. Die Verkehrserwartung bei Restaurantbezeichnungen hebelt das Markenrecht insoweit nicht aus.

Aus den Entscheidungsgründen:_
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere liegt ein Verfügungsgrund vor, wobei sich die Antragstellerin auf die Vermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 129 Abs. 3 UMV berufen kann.

3.2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet, da der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit b) UMV zur Seite steht.

3.2.1.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt keine Zeichenidentität vor.

3.2.1.1.
Die Beurteilung erfolgt im Verletzungsverfahren anhand eines Vergleichs der Verfügungs- / Klagemarke in ihrer im Register eingetragenen Gestaltung mit dem vom Verletzer tatsächlich benutzten Kollisionszeichen in der konkreten Form, wie es dem Publikum entgegentritt (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – C-533/06 –, Rn, 64, 67 - O2/Hutchison; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 100/10 –, Rn. 19, juris - pjur/pure; Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 214/11 –, Rn. 31, juris – VOLKSWAGEN / Volks.Inspektion). Ein Zeichen ist mit einer Marke identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – C-558/08 –, Rn. 47 - Portakabin).

3.2.1.2.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, benutzt die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht der Antragstellerin das Zeichen „Amrit“ nicht in Alleinstellung, sondern in den Formen:

„Amrit Indisches Restaurant in der Chrombach Stuben“ (nachfolgend auch: „K[ollisionszeichen]1“),

Amrit indisch Restaurant“ (nachfolgend auch: „K2“), mit der bildlichen Darstellung Abbildung (nachfolgend auch: „K3“),

Amrit Indische Restaurant An der Chrombach Stube“ (nachfolgend auch: „K4“) und

„amrit-aichach.de“ (nachfolgend auch: „K5“).

Denn ausweislich der Einlichtungen im Tenor, aus denen sich ergibt, welche Handlungen die Antragstellerin verboten wissen will, nimmt das angesprochene Publikum das Zeichen nur in dem genannten Kontext, nicht aber in Alleinstellung wahr. Zeichenidentität liegt daher alleine schon deshalb nicht vor, da das Publikum die Kollisionszeichen als mehrteilige Zeichen wahrnimmt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 210/18 –, Rn. 35, juris - Vorwerk), und die Verfügungsmarke nur einteilig ist. Auch wenn der Zeichenbestandteil „Amrit“ prägenden Charakter hat und die anderen Zeichenbestandteile (mit Ausnahme von K3 und K5) beschreibend sind, sind diese beschreibenden Angaben alleine schon aufgrund der Anzahl der Zeichen nicht so geringfügig, dass sie dem angesprochenen Publikum entgehen können, und führen daher aus dem Identitätsbereich heraus (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 117/17 –, Rn. 24, juris – ÖKO-TEST II). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 6. Dezember 2024 (Bl. 30 eA LG) zitierten „BergSpechte“-Entscheidung des EuGH vom 25. März 2010 (Gz. C-278/08). In jenem Fall war – anders als vorliegend – in der Klagemarke der Zeichenbestandteil „BergSpechte“ gegenüber den übrigen Zeichenbestandteilen graphisch deutlich hervorgehoben, sodass die übrigen Zeichenbestandteile – anders als hier – dem angesprochenen Publikum entgehen konnten. Hinsichtlich K3 liegt ersichtlich keine Zeichenidentität vor, hinsichtlich K5 folgt dies schon daraus, dass sich K5 von der Verfügungsmarke hinsichtlich der Top-Level-Domain unterscheidet (zur Berücksichtigung der Top-Level-Domain vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 – I ZR 135/01 –, Rn. 19, juris – soco.de).

An diesem Befund ändert auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Nutzerbewertungen und die Berichterstattung in den Aichacher Nachrichten nichts, da dies keine Zeichenverwendung durch die Antragsgegnerin ist.

3.2.2.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit b UMV hat der (Unions-)Markeninhaber das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

3.2.3.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:

3.2.3.1.
Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 11. November 1997, C-251/95, GRUR 1998, 387 Rn. 22 – Sabèl/Puma; Urteil vom 18. Dezember 2008 – C-16/06 P –, juris, Rn. 45 – MOBELIX / OBELIX; ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 135/19 –, Rn. 31, juris – PURE/PURE PEARL). Dabei ist gemäß dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 lit b UMV auf das „Publikum“ abzustellen, mithin auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren/Dienstleistungsart, wobei die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren/Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 – C-342/97 –, Rn. 26, juris – Lloyd; ebenso BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 – I ZR 223/97 –, Rn. 59, juris – ATTACHÉ/TISSERAND); „Publikum“ meint aber nicht nur private Endkunden, sondern auch Fachleute, Zwischenhändler und gewerbliche Endkunden und damit alle aktuellen und potentiellen Abnehmer der maßgeblichen Waren/Dienstleistungen (Thalmaier in: BeckOK MarkenR, 39. Ed. 1.10.2024, § 14 MarkenG Rn. 280).

3.2.3.2.
Neben den in Art. 9 Abs. 2 lit b UMV explizit genannten Voraussetzungen der Zeichenidentität bzw. -ähnlichkeit und der Waren/Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit hängt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr entscheidend von einem dritten, ungeschriebenen Faktor ab, der Kennzeichnungskraft der Klagemarke (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH, Urteil vom 14. November 1991 – I ZR 24/90 –, Rn. 19, juris – dipa/dib; Beschluss vom 11. Mai 2006 – I ZB 28/04 –, Rn. 16, juris – Malteserkreuz; EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – C-16/06 P –, juris, Rn. 64 – MOBELIX / OBELIX). Die Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren auszugehen, und zwar insbesondere zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft des Zeichens, aus dem Schutz beansprucht wird. Das Verhältnis der Wechselwirkung der drei Faktoren äußert sich dahingehend, dass ein geringer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH, Urteil vom 29. September 1998 – C-39/97 –, Rn- 17 – 19, juris - CANNON/Canon; Urteil vom 13. September 2007 – C-234/06 P –, Rn. 48, juris - BAINBRIDGE; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 135/19 –, Rn. 31, juris - PEARL/PURE PEARL). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 06. Februar 2020 – I ZB 21/19 –, Rn. 25, juris - INJEKT/INJEX). Bei allen drei zunächst festzustellenden und sodann in eine Gesamtabwägung einzustellenden Verwechslungsfaktoren (Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der Klagemarke, Zeichenähnlichkeit) kann jeweils eine sehr hohe (weit überdurchschnittliche), hohe (überdurchschnittliche), normale (durchschnittliche), geringe (unterdurchschnittliche) und sehr geringe (weit unterdurchschnittliche) Ähnlichkeit (der Waren-/Dienstleistungen bzw. Zeichen) bzw. Kennzeichnungskraft Ergebnis der Prüfung sein (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2012 – I ZR 85/11 –, Rn. 55, juris – Culinaria/Villa Culinaria).

3.2.3.3.
Unter Anwendung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall:

3.2.3.3.1.
Die Nutzung der Kollisionszeichen im Kontext der konkreten Verletzungsformen richtet sich an Verbraucher, die ein Restaurant besuchen, in dem indische Speisen serviert werden, sowie Verbraucher, die einen entsprechenden Lieferservice in Anspruch nehmen. Das angesprochene Publikum hat keine Kenntnisse der indischen Sprache mit Ausnahme von den wenigen Begriffen aus der indischen Sprache, die Einzug auch in den deutschen Wortschatz gefunden haben oder die zum Allgemeinwissen gehören.

3.2.3.3.2.
Die Antragsgegnerin verwendet die Kollisionszeichen für Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, die von der Marke erfasst werden.

3.2.3.3.3.
Die Verfügungsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

3.2.3.3.3.1.
Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen, ist umfassend zu prüfen, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 – C-342/97 –, Rn. 22, juris – Lloyd; Büscher/Kochendörfer in: BeckOK UMV, 34. Edition, Stand: 15.08.2024, Art. 8 Rn. 97). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 – I ZR 75/15 –, Rn. 19, juris - Wunderbaum II). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH, aaO.; aus neuerer Zeit vgl. Beschluss vom 6. Februar 2020 – I ZB 21/19 –, Rn. 41, juris - INJEKT/INJEX). Hierfür besteht allerdings keine Vermutung. Die Kennzeichnungskraft kann schon von Hause aus schwach oder hoch sein (vgl. Büscher/Kochendörfer in: BeckOK UMV, 34. Ed. 15.8.2024, Art. 8 Rn. 98 mit weiteren Nachweisen).

3.2.3.3.3.2.
Die Verfügungsmarke hat durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Publikum nimmt die Verfügungsmarke als Begriff aus der indischen Sprache wahr, kennt dessen Bedeutungsgehalt aber nicht. Die Bezeichnung eines indischen Restaurants mit einem indischen Wort unbekannter Bedeutung ist damit weder über- noch unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig.

3.2.3.3.4.
Die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen ist überdurchschnittlich.

3.2.3.3.4.1.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Denn das Publikum nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Danach sind die einander gegenüberstehenden Zeichen bei dem Vergleich jeweils als Ganzes zu prüfen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 06. Februar 2020 – I ZB 21/19 –, Rn. 66, juris - INJEKT/INJEX). Beschreibende Bestandteile sind bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit nicht von vornherein aus der Betrachtung auszuschließen; ihnen kommt allerdings im Allgemeinen ein geringeres Gewicht zu (BGH, aaO., juris, Rn. 69, 70 – 72, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 – C-705/17 –, Rn. 46, juris – Roslagspunsch/ROSLAGSÖL).

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-) Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06. Februar 2020 – I ZB 21/19 –, Rn. 58, juris - INJEKT/INJEX).Der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergebende Schutz erstreckt sich dabei auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann; ob die Wortmarke in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt wird, ist daher irrelevant (vgl. Hildebrandt in Hildebrandt/Sosnitza, UMV, Art. 8 Rn. 162 m.w.N.).

Besteht Ähnlichkeit zwischen jeweils prägenden Bestandteilen, so ist regelmäßig eine Zeichenähnlichkeit gegeben. Prägenden Charakter hat ein Zeichenbestandteil, wenn die weiteren Bestandteile des Zeichens in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2015 – I ZB 16/14 –, Rn. 13, juris - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

3.2.3.3.4.2. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, besteht überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.

Der Umstand, dass Identität hinsichtlich der Buchstabenfolge „Amrit“ besteht, wird hinsichtlich der Kollisionszeichen K1, K2 und K4 zwar im Schriftbild und im Klang durch die weiteren Zeichenbestandteile verwässert. Allerdings sind die weiteren Zeichenbestandteile beschreibend, und zwar zum einen hinsichtlich der Art der Dienstleistung und hinsichtlich K1 und K4 auch zum Ort, wo die Dienstleistungen angeboten werden. Als rein beschreibend treten die übrigen Zeichenbestandteile damit in den Hintergrund gegenüber dem einzigen, aus der Sicht des angesprochenen Publikums nicht beschreibenden Zeichenbestandteil „Amrit“, der den Gesamteindruck des Kollisionszeichens „prägt“ / „dominiert“ (vgl. Boddien in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 Rn. 1000).

Ähnliches gilt hinsichtlich K3. Das angesprochene Publikum assoziiert den Bildbestandteil (zutreffend) als Wiedergabe einer Geste aus dem indischen Kulturkreis, was dem Bildbestandteil beschreibenden Charakter verleiht und ihn hinter den Zeichenbestandteil „Amrit“ zurücktreten lässt.

Auch bei K5 wird der Zeichenbestandteil „amrit“ (nur) von einer Ortsangabe und einer Top-Level-Domain begleitet, sodass auch hier der Zeichenbestandteil „amrit“ den Gesamteindruck dieses Kollisionszeichens prägt.

3.2.3.4. Somit ist die Verfügungsmarke durchschnittlich kennzeichnungskräftig, die Antragsgegnerin verwendet das Kollisionszeichen für Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, die von der Marke erfasst werden, und die Zeichenähnlichkeit ist überdurchschnittlich. Bei dieser Sachlage besteht aufgrund der Wechselwirkung der drei Faktoren die unmittelbare Gefahr, dass das angesprochene Publikum die Verfügungsmarke und die von der Antragsgegnerin verwendeten Kollisionszeichen dergestalt miteinander verwechselt, dass es das eine Zeichen irrig für das andere hält oder annimmt, dass die fraglichen Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH, Urteil vom 03. April 2008– I ZR 49/05 –, Rn. 38, juris – Schuhpark).

3.2.3.5. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Kollisionszeichen zur Kennzeichnung eines Restaurants benutzt werden, das über 500 km von dem Betrieb entfernt ist, für den die Verfügungsmarke verwendet wird. Im vorliegenden Fall kommt es auch nicht darauf an, ob die Verfügungsmarke bereits eine überörtliche Restaurantkette kennzeichnet oder ob Restaurants, die unter der Verfügungsmarke betrieben werden, großstädtisch geprägt und „stylish aufgemacht“ sind. Eine Verbrauchererwartung, wonach Restaurant-Dienstleistungen, die an unterschiedlichen Orten angeboten werden, sogar bei gleicher Bezeichnung nicht auch von demselben Anbieter stammen, führt nicht zu einer Einschränkung des Schutzbereichs der (registrierten) Verfügungsmarke (vgl. hierzu Omsels, jurisPR-WettbR 1/2016 Anm. 3). Soweit der Senat im Urteil seines Einzelrichters vom 17. März 2015 (5 U 111/13) eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.

Eine (registrierte) Marke ist ein formales Recht, das im gesamten Territorium, für das sie geschützt ist, Geltung beansprucht. Dies gilt auch dann, wenn die Marke und das aus ihr angegriffene Kennzeichen nur in einem räumlich begrenzten Bereich kollidieren oder wenn – wie derzeit hier – faktisch eine Kollision gar nicht vorliegt, weil die registrierte Marke nur regional begrenzt verwendet wird und der Benutzer des angegriffenen Zeichens ebenfalls nur räumlich begrenzt, aber in einer anderen Region, tätig ist (zur nationalen Marke vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 9; BPatG, Beschluss vom 16. September 2009 – 26 W [pat] 93/09 –, Rn. 31, juris - MAX Pilsener/Maxl Bräu/Maxl). Der Gedanke, dass der Schutzumfang der Marke innerhalb des Territoriums, für das sie geschützt ist, beschränkt wäre („Regionalmarke“), ist auf die Registermarke nicht anwendbar. Als Korrektiv dienen insoweit allein die Vorschriften über den Benutzungszwang (Hacker, aaO.). Auch insoweit ist für den Schutz der Registermarke unerheblich, an welchem Ort sie innerhalb des Territoriums, für das sie geschützt ist, benutzt wird (vgl. etwa Fezer in: Fezer, MarkenR, 5. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 19). Auch muss die Registermarke innerhalb der Benutzungsschonfrist überhaupt nicht benutzt werden, es muss nicht einmal ein entsprechender Geschäftsbetrieb bestehen, und dennoch ist die Marke im gesamten Territorium von Dritten uneingeschränkt zu beachten (vgl. zur nationalen Marke etwa Ekey in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 4 MarkenG Rn. 22). Auch reicht es für eine rechtserhaltende ernsthafte Benutzung der registrierten Marke aus, dass sie nur in einem regional beschränkten Teil des Territoriums eingesetzt wird, für das sie Schutz genießt, ohne dass sie in anderen Teilen dieses Territoriums auch nur graduell weniger geschützt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – C-416/04 P –, Rn. 76, - VITAFRUIT; BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 106/11 –, Rn. 38, juris – VOODOO; A. Nordemann in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 Rn. 64). Für den Schutz der registrierten Marke an sich ist zudem völlig unerheblich, ob sie dem angesprochenen Publikum bekannt ist oder nicht (vgl. Art. 6 UMV), ob das angesprochene Publikum den Betrieb, den sie kennzeichnet, als „Restaurantkette“ kennt oder ob das angesprochene Publikum weiß, dass die unter der Marke betriebenen Restaurants großstädtisch geprägt und „stylish aufgemacht“ sind.

Mit den eben dargestellten Grundprinzipien des Markenrechts ist nicht vereinbar, den Schutzbereich der registrierten Marke auf eine „Regionalmarke“ zu reduzieren, wenn die Marke (zunächst) nur regional genutzt wird. Dies würde auch zu dem nicht begründbaren Ergebnis führen, dass dann der Schutzumfang der Marke während der Benutzungsschonfrist größer wäre, wenn sie innerhalb der Benutzungsschonfrist überhaupt nicht benutzt würde. Zudem wäre derjenige Markeninhaber benachteiligt, dessen Unternehmen nicht oder nicht sofort nach Eintragung der Marke auf eine flächendeckende Ausdehnung angelegt wäre. Dies würde aber den markenrechtlichen Grundprinzipien widersprechen: Der Sinn und Zweck der Marke besteht darin, für Waren oder Dienstleistungen, die mit der Marke versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11. März 2003 – C-40/01 –, Rn. 37 – Ansul/Ajax; Urteil vom 9. Dezember 2008 – C-442/07 –, juris - Verein Radetzky-Orden). Diese Möglichkeit bietet die Marke aber nur, wenn sie in dem gesamten Territorium, für das sie Schutz genießt, auch geschützt wird, so dass der Markeninhaber nicht Gefahr läuft, andernorts prioritätsjüngere verwechslungsfähige Zeichen hinnehmen zu müssen, wenn er die Nutzung seiner Marke später dorthin erstrecken möchte. Aus diesem Grunde kann es für den Schutz der Marke – auch im Bereich der Verpflegung von Gästen – auch keine Rolle spielen, ob sie bereits für eine überregionale Restaurantkette verwendet wird oder erst später dazu entwickelt werden könnte.

Diese Grundsätze können auch nicht mit der Annahme überspielt werden, dass das angesprochene Publikum bei „Restaurant-Marken“ daran gewöhnt sei, dass es häufig Restaurants verschiedener (und wirtschaftlich unverbundener) Betreiber mit identischer Bezeichnung gäbe, und das angesprochene Publikum daher auf Unterschiede in der Bezeichnung sehr viel genauer achte, als dies normalerweise der Fall sei. Dies würde entgegen der oben dargestellten Prinzipien des Markenrechts registrierte „Restaurant-Marken“ auf einen (zudem nur regional beschränkten) Identitätsschutz reduzieren und wäre mit dem der Registermarke innewohnenden abstrakten Verbietungsrecht (vgl. etwa BPatG, Beschluss vom 10. März 2010 – 26 W [pat] 37/09 –, Rn. 19, juris - Bonnaris/BONARIS, zur nationalen Marke) unvereinbar.

3.2.3.6. Das Vorliegen der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr wird aufgrund der bereits geschehenen Kennzeichenrechtsverletzung vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 – I ZR 95/22, Rn. 38, juris – Peek & Cloppenburg V). Diese tatsächliche Vermutung ist hier nicht widerlegt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: McCain hat gegen Agrarfrost einen Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Smiley-Kartoffelprodukten

OLG Düsseldorf
Urteil vom 19.12.2024
I-20 U 33/24


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anbieter von Tiefkühlkartoffelprodukten McCain gegen seinen Mitbewerber Agrarfrost einen Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Smiley-Kartoffelprodukten hat.

Die Pressmitteilung des Gerichts:
Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten ist herkunftshinweisend

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (19. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz im Verfahren zu Smiley-förmigen Tiefkühlkartoffelprodukten entschieden: Das Inverkehrbringen von "Smiley-Kartoffelprodukten" bleibt untersagt.

Die Antragstellerin ist Teil eines weltweit agierenden Lebensmittelkonzerns, der gefrorene Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten herstellt. Sie ist für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnellrestaurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft der Lebensmittelkonzern ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke, welche für "vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren" (Klasse 29) Schutz genießt.

Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf der nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe "Anuga" ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern dar. Auf Antrag der Berufungsbeklagten untersagte das Landgericht Düsseldorf am 10.11.2017 im einstweiligen Rechtsschutz der Berufungsklägerin, dieses Kartoffelprodukt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsausspruch umfasst sind. Mit Urteil vom 10.01.2024 bestätigte das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung.

Der 20. Zivilsenat hat heute auch die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, zu Recht habe das Landgericht der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen, denn die Antragsgegnerin habe ihre Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Dieser fasse die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sehe hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stamme. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von "Gesichtern" – obgleich eher im Sinne einer "bunten Mischung" und nicht dauerhaft – anböten oder angeboten hätten. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hätte, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkaufe. Die angegriffenen "Smiley-Kartoffelprodukte" würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richteten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise.

Ausgehend von diesem Warenumfeld liege in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten würden.

Auch bestehe eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Aktenzeichen: I-20 U 33/24



LG Hamburg: New York Times hat keine Ansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung gegen Inhaber der deutschen Marke "Wordle"

LG Hamburg
Urteil vom 18.07.2024
327 O 195/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die New York Times keine Ansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung gegen den Inhaber der deutschen Marke "Wordle" hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt des Werktitelschutzes noch aus ihrer Unionswortmarke „WORDLE“ zu (dazu unten I.). Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der deutschen Wortmarke „Wordle“ des Beklagten steht ihr nicht unter dem vorrangig geltend gemachten Aspekt der Markenanmeldung in Behinderungsabsicht und auch nicht aufgrund eines prioritätsbesseren Werktitelrechts zu (dazu unten II.). Schließlich stehen ihr auch die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung und Rückruf entsprechend gekennzeichneter Ware gegen den Beklagten nicht zu (dazu III.).

I. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen Nutzung des Zeichens „W.“ in der aus den Einblendungen in den Klagantrag ersichtlichen Weise zu.

1. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG gegen den Beklagten berufen. Ihr steht nämlich kein gegenüber der deutschen Wortmarke „Wordle“ des Beklagten prioritätsbesseres Recht am Werktitel „WORDLE“ zu (a.) und dem Beklagten ist es nicht aus lauterkeitsrechtlichen Gründen oder unter dem Gesichtspunkt der bösgläubigen Markenanmeldung verwehrt, sich auf sein Markenrecht zu berufen (b.).

a. Der Klägerin steht kein deutsches Werktitelrecht zu, das vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der deutschen Wortmarke „Wordle“ durch den Beklagten am 1. Februar 2022 entstanden wäre. Sie selbst hat das Zeichen „WORDLE“ erst im Laufe des Februars 2022 auf ihrer Webseite genutzt. Ihr stehen aber auch keine Werktitelrechte zu, welche durch die Vereinbarung mit J. W. vom 31. Januar 2022 auf sie übergegangen wären. J. W. hat nämlich zu diesem Zeitpunkt selbst kein Recht an einem Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 MarkenG erworben, über das er mit der Vereinbarung vom 31. Januar 2022 verfügen konnte.

aa. Der Werktitelschutz als geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 1 Alt. 2 MarkenG entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (BGH, GRUR 2019, 535 Rn. 17 – Das Omen; GRUR 2009, 1055 Rn. 41 – airdsl; GRUR 2000, 70, 72, juris-Rn. 28 – SZENE; GRUR 1998, 1010, 1012, juris-Rn. 23 – WINCAD). Es kommt auf die Wahrnehmbarkeit des Werks auf dem Markt an (BeckOK MarkenR/Weiler, 36. Ed. 1.1.2024, MarkenG, § 5 Rn. 220). Das setzt grundsätzlich eine Veröffentlichung voraus. Es spielt keine Rolle, ob der Bezug für den Verkehr mit Entgelten verbunden ist, solange sich der Vertrieb an die Öffentlichkeit richtet (Ingerl/Rohnke/Nordemann/J. B. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 5 Rn. 95).

Die Rechtsprechung legt an das Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr regelmäßig großzügige Maßstäbe an. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder Entgeltlichkeit der Handlung ist nicht erforderlich. Nicht erfasst werden demgegenüber lediglich rein private, wissenschaftliche, politische und amtliche Handlungen. Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist stets gegeben, wenn juristische Personen handeln. Bei Privatpersonen, Idealvereinen und hoheitlichem Handeln bedarf es dagegen der positiven Feststellung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr (BeckOGK/B. Koch, 1.8.2023, BGB § 12 Rn. 529 m. w. Nachw.).

Die Frage, wann Werktitel im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, ist – soweit ersichtlich – bislang weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch von der Kommentarliteratur in den Blick genommen worden. Für den aus Sicht der Kammer vergleichbaren Fall der Nutzung von Internetdomains wird angenommen, dass es einer positiven Feststellung bedarf, dass die Domain im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (BGH GRUR 2008, 1099, 1100 – afilias.de). Sind unter der Domain bereits Inhalte hinterlegt, kommt es bei der Beurteilung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr maßgeblich auf den Inhalt der Webseite an. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt jedenfalls dann vor, wenn unter der Domain kommerzielle Angebote unterbreitet werden bzw. die Domain zu einem solchen kommerziellen Angebot führt (BGH GRUR 2009, 1055, 1059 – airdsl). Bietet der Domaininhaber dem Inhaber des vermeintlich besseren Rechts die Domain zum Kauf an, begründet dies alleine noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 25 – profitbricks.es). Dementsprechend liegt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr ebenfalls noch nicht vor, wenn ein Interessent an den Inhaber eines Domainnamens herantritt und ein Kaufangebot unterbreitet. Wird die Registrierung allerdings bereits mit dem Willen vorgenommen, die Domain zu lizenzieren oder zu veräußern, liegt im Zweifel ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, MarkenG § 14 Rn. 85).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Nutzung des Werktitels „WORDLE“ durch J. W. auf dessen privater Website nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Die Website wies unstreitig keinerlei kommerzielle Inhalte auf. Weder fanden sich allgemeine werbliche Inhalte noch konnten irgendwelche Waren oder Dienstleistungen über diese Website bezogen werden. Die gesamte Aufmachung der Website wies den gesamten Januar 2022 hindurch einen unzweifelhaften privaten Charakter auf, wie sich schon der Überschrift „Hi, I am J..“ entnehmen lässt. Auch der verwendete Domainname „www. p..co.uk“ lässt keinen kommerziellen Inhalt erkennen. Schließlich wurde auch das streitgegenständliche Spiel „Wordle“ auf der Seite kostenfrei angeboten. An diesen nach außen erkennbaren Umständen änderte sich bis zum Abschluss der Vereinbarung am 31. Januar 2022 und auch in den Tagen bis zum Umzug auf die Website der Klägerin nichts. Auch die immer stärker steigende Nutzerzahl der Website sowie die Berichterstattung darüber führt nicht dazu, dass sich der Charakter der nach außen unverändert gebliebenen Website geändert hätte. Dass sich viele Menschen für den Inhalt einer Website oder hier für ein dort abrufbares kostenloses Spiel interessieren, führt nicht dazu, dass dessen Titel im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, solange der erhöhte Traffic auf der Seite auch weiterhin nicht – etwa durch das Schalten von Werbung – kommerziell genutzt wird.

Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht davon auszugehen, dass durch die Gespräche, die J. W. im Laufe des Januars mit verschiedenen Interessenten über den Verkauf des Rätselspiels und der damit zusammenhängenden Rechte führte, der Titel „WORDLE“ ab Mitte Januar 2022 im geschäftlichen Verkehr genutzt worden wäre. Der bloße Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die hohe Aufmerksamkeit, welche dem Rätselspiel mit dem Titel „WORDLE“ zuteil wurde, den Kauf des Spiels und der damit zusammenhängenden Rechte für Interessenten attraktiver machte und dadurch die Verhandlungsposition von J. W. stärkte, führt nicht dazu, dass sich zu dieser Zeit das rechtliche Gepräge der Titelnutzung änderte. Dadurch, dass die Website aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ihren privaten Charakter durchgehend beibehielt, zumal dort nicht über die bereits laufenden Verhandlungen berichtet wurde, erfolgte die Titelnutzung von „WORDLE“ weiterhin privat und nicht im geschäftlichen Verkehr. Wie dies auch bei Internetdomains der Fall ist, führt die bloße Aufnahme von Verkaufsgesprächen noch nicht zu einer kommerziellen Nutzung (vgl. BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 25 – profitbricks.es).

bb. Offen bleiben kann deshalb die Frage, ob – eine Aufnahme der Werktitelnutzung bereits im Januar 2022 durch J. W. unterstellt – diese einen hinreichenden Inlandsbezug in der Bundesrepublik Deutschland aufgewiesen hätte. Insoweit dürfte zu fordern sein, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Titelnutzung in Deutschland nicht nur als völlig untergeordnet einzustufen sind, vielmehr von einem „commercial effect“ der Titelnutzung auch in Deutschland auszugehen wäre. An diesem dürfte es aufgrund der fehlenden Kommerzialisierung der Website vor dem 1. Februar 2022 ebenfalls fehlen.

2. Auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) UMV in Verbindung mit der Unionsmarke... „WORDLE“ steht der Klägerin nicht zu. Da sowohl die Unionsmarke der Klägerin als auch die deutsche Wortmarke des Beklagten eine Priorität vom 1. Februar 2022 in Anspruch nehmen, führt dies nach § 6 Abs. 4 MarkenG i. V. m. Art. 36, 37 UMV dazu, dass aus diesen gleichrangigen Kennzeichenrechten gegeneinander keine Ansprüche begründet werden können.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte gehindert sei, sein Markenrecht geltend zu machen, weil die Markenanmeldung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in Behinderungsabsicht erfolgt sei.

Die markenrechtlichen Bestimmungen der § 8 Abs. 2 Nr. 14 und § 50 Abs. 1 MarkenG, Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV zur bösgläubigen Markenanmeldung schließen die Anwendung des UWG nicht aus (vgl. Köhler/Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 4 Rn. 4.84 m. w. Nachw.). Erste Voraussetzung der Unlauterkeit der Markenanmeldung ist insoweit, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass der Mitbewerber ein gleiches oder ein ähnliches Kennzeichen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren benutzt oder benutzen möchte, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 34–53 – Lindt & Sprüngli; BGH, GRUR 2004, 790 (793) – Gegenabmahnung; BGH, GRUR 2005, 581, 582 – The Colour of Elégance). Als zweite Voraussetzung müssen besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (BGH, GRUR 2008, 160 Rn. 19 – CORDARONE; GRUR 2008, 917 Rn. 20 – EROS; WRP 2010, 764 Rn. 51 – WM-Marken). Letzteres ist etwa der Fall, wenn die Anmeldung ohne ausreichenden sachlichen Grund mit dem Ziel der Störung eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes des Vorbenutzers geschieht oder sie in der Absicht erfolgt, für den Vorbenutzer den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren oder damit das Ziel verfolgt wird, die kraft Eintragung entstehende und lauterkeitsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung der Marke ohne sachlichen Grund und damit zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen (Köhler/Alexander a. a. O., § 4 UWG Rn. 4.84b mit umfangreichen Nachw.). Ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers setzt dabei eine gewisse Bekanntheit im Prioritätszeitpunkt entweder auf Grund einer im Inland erfolgten Nutzung oder einer überragenden Verkehrsgeltung im Ausland voraus (BGH, GRUR 2008, 621 Rn. 21 – AKADEMIKS). Um festzustellen, ob der Markenanmelder in Behinderungsabsicht gehandelt hat, ist eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände erforderlich (Köhler/Alexander a. a. O.).

Vorliegend kann nach Abwägung aller relevanten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Anmeldung der deutschen Wortmarke „Wordle“ am 1. Februar 2022 in Behinderungsabsicht vorgenommen hat. Es ist zwar davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt sowohl davon wusste, dass J. W. den Titel „WORDLE“ bereits Ende 2021 für sein Rätselspiel genutzt hatte, als auch, dass die Klägerin am 31. Januar 2022 – also am Vortag der Markenanmeldung – die Rechte an diesem Spiel erworben hatte. Dies reicht aber für sich genommen nicht aus, um von einer unlauteren Markenanmeldung auszugehen. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, dass die Klägerin am 1. Februar noch keinen schutzwürdigen Besitzstand im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, erworben hatte. Da J. W. nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, ist ein Werktitelrecht zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet worden (s.o. I.1.a). Die Klägerin konnte deshalb am 31. Januar 2022 auch kein bereits entstandenes Werktitelrecht erwerben. Aufgrund der rein privaten Nutzung ist auch nicht von einer überragenden Verkehrsgeltung des Titels im geschäftlichen Verkehr der USA auszugehen. Auch für den Kläger war aufgrund der Webseitengestaltung von J. W. klar erkennbar, dass insoweit eine rein private Nutzung erfolgt ist, was gegen eine Markenanmeldung in Behinderungsabsicht spricht. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Absicht verfolgte, dass Zeichen „Wordle“ selbst für eine deutschsprachige Version des Rätselspiels zu nutzen und insoweit bereits im Dezember 2021 mit der Programmierung begann. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Umstand, dass sich der Beklagte in gestalterischer Hinsicht für sein Spiel an dem englischsprachigen Vorbild orientierte, keine entscheidende Rolle zu. Er führt insbesondere nicht dazu, dass anzunehmen wäre, dass die Sperrabsicht ein wesentliches Motiv bei der Markenanmeldung gewesen ist. Schließlich musste der Beklagte auch in Kenntnis des Rechteerwerbs durch die Klägerin nicht davon ausgehen, dass diese beabsichtigte, sich ihrerseits zeitnah Kennzeichenrechte in Europa und damit auch in Deutschland an dem Zeichen „WORDLE“ zu sichern. Entsprechende hinreichende Anhaltspunkte waren für den Beklagten nicht erkennbar.

II.

Randnummer68
Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der deutschen Wortmarke des Beklagten zu. Soweit sie diesen Anspruch vorrangig unter dem Gesichtspunkt der gezielten Mitbewerberbehinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG geltend macht, fehlt es an einer Markenanmeldung in Behinderungsabsicht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter I.2 verwiesen werden. Soweit sich die Klägerin insoweit hilfsweise auf ihr Werktitelrecht an dem Zeichen „Wordle“ gemäß §§ 12, 15 Abs. 2, Abs. 4, 51 Abs. 1 MarkenG stützt, steht ihr der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht zu. Wie bereits ausgeführt steht der Klägerin kein gegenüber der deutschen Wortmarke des Beklagten „Wordle“ prioritätsbesseres Werktitelrecht zu (vgl. oben I.1.a).

III. Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung und Rückruf entsprechend gekennzeichneter Ware gegen den Beklagten zu.


Den Volltext der Entscheidung finden SIe hier:

EuG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Tour de France"-Marken und der Marke "TOUR DE X" im Bereich Fitness und Sportartikel

EuG
Urteil vom 12.06.2024
T-604/22
Société du Tour de France / EUIPO – FitX (TOUR DE X)


Das EuG hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen "Tour de France"-Marken und der Marke "TOUR DE X" im Bereich Fitness und Sportartikel besteht.

Die Pressemitteilung des EuG:
Trade mark law: the action brought by Société du Tour de France against registration of the trade mark Tour de X is dismissed

That mark may be used, inter alia, for sporting articles and sporting activities.

In May 2017, the German gym chain FitX filed an application with the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) for registration of the following figurative sign as an EU trade mark:

[ABBILDUNG der Marke TOUR DE X]

The application for registration covered a number of goods and services, including clothing, shoes, games, toys and video games apparatus, sporting articles and equipment, sporting education services, training, entertainment and sporting and cultural activities.

The French company Société du Tour de France opposed the registration, relying on word and figurative marks with the expression TOUR DE FRANCE or LE TOUR DE FRANCE which it had registered in respect of a number of goods and services.

EUIPO considered that, although the goods and services covered by the marks were identical or similar, there was no likelihood of confusion. Furthermore, the use of the trade mark Tour de X would not take unfair advantage of, or be detrimental to, the trade marks of Société du Tour de France.

Société du Tour de France challenged EUIPO’s decision before the General Court of the European Union.

The General Court dismisses the action brought by Société du Tour de France.

It confirms, in essence, EUIPO’s analysis.

The Court holds that the public will not confuse the marks despite the identity or similarity of the goods and services and the enhanced distinctiveness acquired through use of the marks of the Société du Tour de France as regards the services in respect of the organisation of cycling competitions. The only common element between the marks – ‘tour de’ – has a weak distinctive character and the degree of similarity between the marks is low.

According to the Court, the use of the mark Tour de X in respect of the goods and services that it covers will not take unfair advantage of, or be detrimental to, the distinctive character or the repute of the Société du Tour de France’s trade marks. The public will not make a connection between the marks because, inter alia, the enhanced distinctiveness acquired through use and the reputation of the marks Tour de France and Le Tour de France do not extend to the element common to the conflicting marks: the element ‘tour de’. The Court finds that that element is a descriptive expression which is very commonly used in the context of cycling competitions and similar events and has very little, if any, distinctive character.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: