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LG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen wenn Anbieter von Merchandising-Artikeln nicht auf fehlende Lizenz hinweist

LG Frankfurt
Urteil vom 12.11.2025
2-06 O 335/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen vorliegt, wenn ein Anbieter von Merchandising-Artikeln nicht auf eine fehlende Lizenz hinweist.

Aus den Entscheidungsgründen:
3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 5a Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

a. Die Parteien sind Mitbewerber, die Beklagte handelte auch geschäftlich.

b. Der Beklagten ist auch eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 1 UWG vorzuwerfen.

aa. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG gelten als wesentliche Information in diesem Sinne alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem der Ware oder Dienstleistung und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang.

bb. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Kammer hat bereits entschieden, dass im Hinblick auf markenrechtliche Schutzrechte, jedenfalls soweit es bekannte Marken betrifft, die Information, dass bei einem mit dem Zeichen versehenen Produkt eine Lizenz hierfür nicht besteht und deshalb an dem Produkt keine Erschöpfung eintreten kann, was den Erwerber bei der Wiederveräußerung Ansprüchen des Rechtsinhabers aussetzen kann, erforderlich und wesentlich ist, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihr Vorenthalten dazu geeignet ist, den Erwerber zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.04.2025 – 2-06 O 140/25; ebenso LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.05.2023 – 3-08 O 3/23).

Hintergrund dessen ist, dass bei absoluten Schutzrechten jeder künftige Veräußerer Ansprüchen des Rechtsinhabers ausgesetzt sein kann und Marktteilnehmer beim Erwerb von Produkten, die eine bekannte Marke aufweisen, davon ausgehen werden, dass der Veräußerer zum Angebot eines solchen Produkts berechtigt ist und auch im Falle einer Weiterveräußerung ein Rechtsrisiko nicht besteht.

Die Situation ist insoweit ähnlich der bereits von der Kammer und anderen Gerichten entschiedenen Situation, in der Softwarelizenzschlüssel über das Internet verkauft werden, ohne darauf hinzuweisen, dass der Lizenzschlüssel aus einer Volumenlizenz stammt und deshalb sich der Adressat nicht auf ein volles Nutzungsrecht, sondern lediglich die durch die Erschöpfung der konkreten Ware entstehenden Nutzungsmöglichkeiten verlassen kann (vgl. zur entsprechenden Erklärungslast LG Frankfurt a. M. Urt. v. 20.04.2016 – 2-06 O 275/15, BeckRS 2016, 16673; KG, MMR 2018, 246; OLG Hamburg, MMR 2017, 344).

Mit Recht hat auch die Klägerin im hiesigen Streitfall darauf hingewiesen, dass die Beklagte in Fällen von bestehenden Lizensierungen dies selbst bewirbt. Auch dies spricht dafür, dass auch die Beklagte von einer Relevanz der Lizensierung für die Kaufentscheidung der Verbraucher ausgeht. Die Kammer folgt insoweit auch nicht dem Vortrag der Beklagten, dass der angesprochene Verkehr bei fehlendem Hinweis auf eine Lizenz stets davon ausgehe, dass eine Lizenz nicht bestehe.

Im Ansatz zu Recht verweist die Beklagte demgegenüber darauf, dass das Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist und die Feststellung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen üblicherweise eine Abwägung erfordert. Daher ist der oben dargestellte Grundsatz im Hinblick auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche nicht generell übertragbar.

Dies wiederum gilt aber nicht für Produkte wie das streitgegenständliche, bei dessen Verwendung einer Fotografie von X während eines Spiels, also in typischer Pose, es nicht um solche abwägungsrelevanten Situationen geht. Dem Interesse des Abgebildeten steht hier gerade kein Recht der Beklagten – oder eines Kunden der Beklagten als künftiger Veräußerer – gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber. Vielmehr unterfällt die streitgegenständliche Fotografie klar dem vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, das insbesondere bei prominenten Personen – wie hier – als Vermögenswert anerkannt ist und als vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht zumindest ähnlich einem absoluten Schutzrecht geschützt ist (BGH, GRUR 2000, 709, 712 – Marlene Dietrich m.w.N.; Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 38, § 28 Rn. 20 m.w.N.). Begrenzt wird das Selbstbestimmungsrecht über die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten durch Art. 5 Abs. 1 GG nur, sofern ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit im Rahmen der Medienfreiheit vorliegt. Dies ist weder bei einer Kommerzialisierung in der Werbung noch beim Personenmerchandising anzuerkennen (Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 39). Denn da die meisten Fälle von Merchandising-Maßnahmen nicht Informationsinteressen, sondern allein kommerziellen Interessen des Merchandisers dienen, lässt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte, bei denen ein erhebliches Merchandisingpotential besteht, das Einwilligungserfordernis auch nicht entfallen. Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfordert nämlich die Wahrnehmung von Informationsinteressen bei der Nutzungshandlung. Beim Merchandising wird das Bildnis indes allein zu kommerziellen bzw. zu Werbezwecken benutzt, was die Einwilligung des Prominenten nach wie vor erforderlich macht (Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 38 Rn. 28 m.w.N.).

Im Streitfall geht es um ein Produkt, das der Verkehr typischerweise als Merchandiseartikel erkennt. In den anderen von der Kammer entschiedenen Fällen ging es um ähnliche Merchandiseprodukte, die jedoch nicht mit der Abbildung einer promintenten Person, sondern mit einer bekannten Marke gekennzeichnet waren. Insoweit verbindet der angesprochene Verkehr ähnliche Vorstellungen mit beiden Produkten. Wenn aus Sicht des angesprochenen Verkehrs aber beides als Merchandiseartikel aufgefasst wird und der Erwerb beider Produkte – bei der Veräußerung durch die Beklagte ohne entsprechende Lizenz wie hier – für den Käufer mit dem Risiko einer späteren Inanspruchnahme aufgrund absoluter Schutzrechte bzw. einem ähnlichen Recht belastet ist, dann ist für den angesprochenen Verkehr die Information, dass keine Lizenz vorliegt, ebenso wie bei der bekannten Marke von erheblicher Relevanz. Denn sie schränkt das Produkt in seiner Verkehrsfähigkeit erheblich ein.

Dies gilt im Übrigen im Streitfall umso mehr. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie nach Einstellen des Angebots und vor Erhalt der Abmahnung der Klägerin von einem Rechteinhaber aus der Schweiz darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Verwendung des Bildnisses rechtswidrig sei. Gerade in Bezug auf das hier streitgegenständliche Produkt bestand für den potenziellen Käufer daher eine nicht nur abstrakte Gefahr einer rechtlichen Inanspruchnahme im Falle einer Weiterveräußerung.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass im Falle der Veräußerung des Produkts durch ihre Kunden jeweils eine Abwägung erforderlich sei, denn möglicherweise erläutere und schreibe der Kunde bei der Äußerung etwas zum Blechschild, und deshalb der hiesige Fall mit der Veräußerung eines mit einer bekannten Marke versehenen Blechschilds nicht vergleichbar sei, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer ist insoweit nicht davon überzeugt, dass der Erwerber eines Blechschilds wie hier im Falle einer späteren Weiterveräußerung das Produkt in eine Form von Berichterstattung oder Meinungskundgabe einbetten wird, die abweichend von den oben dargestellten Grundsätzen eine tiefergehende Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten des Veräußerers und der abgebildeten Person erforderlich machen wird. Es dürfte vielmehr so sein, dass bei späterem Nichtmehrgefallen das Blechschild ähnlich veräußert wird wie es erworben wurde, also ohne nähere Erläuterung bzw. Einbettung in weitere für eine Abwägung relevante Äußerungen. Allenfalls hätte der von der Klägerin geforderte Hinweis, den die Beklagte unterlassen hat, Anlass dafür bieten können, dass ein potenzieller Kunde als späterer Verkäufer derart vorgeht, was letztlich sogar für die hinreichende Relevanz eines solchen Hinweises streiten würde.

c. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht entfallen, weil die Beklagte das Produkt nach Aufforderung eines Rechtsinhabers aus der Schweiz aus ihrem Angebot genommen hat. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass sie diesem gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde im Rechtsstreit um Karikaturen "The Real Badman & Robben" - OLG München muss erneut entscheiden

BGH
Beschluss vom 28.07.2022
I ZR 11/22


Der BGH hat der Nichtzulassungsbeschwerde im Rechtsstreit um die Karikaturen "The Real Badman & Robben" zwischen dem Grafiker und dem FC Bayern München stattgegeben. Das OLG München muss erneut entscheiden

Aus den Entscheidungsgründen:
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken.

Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18] mwN).

2. Nach diesen Maßstäben verletzt die angefochtene Entscheidung den Kläger in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat erheblichen Vortrag des Klägers zu den mit der Klage geltend gemachten urheberrechtlichen Schutzgegenständen bei seiner Entscheidung nicht erwogen.

a) Die Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass der Kläger seine Klagebegründung maßgeblich darauf gestützt hat, dass "die streitgegenständliche Choreographie" ein Gesamtwerk darstelle, welches als solches urheberrechtlichen Schutz genieße. Den Schutz dieses von ihm geltend gemachten "Gesamtwerks" hat der Kläger bereits in der Klageschrift dahin erläutert, dass nicht nur die beiden Werkteile "Karikaturen" und "Slogan" isoliert betrachtet urheberrechtlich geschützte Werke seien. Maßgeblich sei vielmehr das Gesamtwerk des Klägers, "welches sich aus den beiden Elementen an persönlichen geistigen Schöpfungen im Sinne von Werken der bildenden Kunst als Einheit" ergebe. Beide Elemente müssten als Einheit betrachtet werden, sie stünden in Wechselwirkung zueinander; maßgeblich sei der Gesamteindruck. Entsprechend diesem Vorbringen hat auch das Landgericht den Werkcharakter dieser Kombination aus Slogan und Zeichnung geprüft und als schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 UrhG angesehen. Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger ausgeführt, die Illustration genieße bereits per se, zumindest jedoch in der maßgebenden Gesamtschau als Gesamtwerk mit dem Slogan "The Real Badman & Robben" als persönlich geistige Schöpfung urheberrechtlichen Schutz. Damit ergibt sich aus dem Klägervorbringen zweifelsfrei, dass die Klage auch auf die Verletzung eines aus der Kombination
aus Zeichnung und Slogan bestehenden Werks gestützt ist.

b) Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht den Werkcharakter der Kombination aus Slogan und Zeichnung geprüft hat. Das Berufungsgericht hat auch nicht angenommen, dass es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankomme und deshalb eine Prüfung unterbleiben könne. Es hat vielmehr geprüft, ob dem "isoliert betrachteten" Slogan als Sprachwerk eine eigene Werkqualität zukommt, und hat außerdem unterstellt, dass die Zeichnungen isoliert betrachtet Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG haben. Es hat aber nicht geprüft, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - dem Slogan und den Zeichnungen in einer Gesamtbetrachtung Werkqualität zukommt.

aa) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung hat das Berufungsgericht auf Seite 10 im dritten Absatz seines Urteils nicht die Werkqualität einer solchen Kombination geprüft. Dort hat es vielmehr - im Rahmen der Prüfung der Werkqualität des isoliert betrachteten Slogans - ausgeführt, eine Zusammenschau des Slogans mit den Zeichnungen führe nicht dazu, dass die Wortfolge als eigenständiges Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sei.

bb) Den Werkcharakter der Kombination aus Slogan und Zeichnungen hat das Berufungsgericht auch nicht im Rahmen seiner Ausführungen zum Schutz einer "Choreographie/Komposition" geprüft.

(1) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, die vom Kläger geltend gemachte "Choreographie/Komposition" sei ebenfalls kein schutzfähiges Werk. Es sei unverständlich, was der Kläger überhaupt mit "Choreographie" bzw. "Komposition" in Bezug auf die mit der Klage eingereichten Darstellungen meine, denn aus den einzelnen Zeichnungen lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger ein in sich zusammengehöriges, in einer bestimmten und vom Kläger erdachten Abfolge vorzutragendes Gesamtwerk geschaffen habe. Sofern der Kläger - wie es das Landgericht offensichtlich verstanden habe - mit den Begriffen "Choreographie" bzw. "Komposition" zum Ausdruck habe bringen wollen, dass er mit einer Mehrzahl von Werken für die dort dargestellten Figuren "Badman & Robben" unabhängig von der konkreten Art einer etwaigen grafischen Darstellung Schutz beanspruchen könne, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach den Grundsätzen des Schutzes einer literarischen Figur oder einer gezeichneten Person seien die Zeichnungen des Klägers nicht geschützt, weil sich aus ihnen nicht auf ausgeprägte Charaktereigenschaften schließen lasse. Auf
die Eigenschaften der abgebildeten Fußballer, die diesen von den Medien zugeschrieben würden, könne sich der Kläger nicht berufen. Die Eigenschaften der vom Kläger zeichnerisch dargestellten Figuren seien nicht seine schöpferische Leistung, sondern beruhten auf einer gedanklichen Transferleistung des Betrachters, und dies auch nur, sofern er die dargestellten Personen wiedererkenne.

(2) Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Berufungsgericht offensichtlich den Kern des Klagevortrags nicht hinreichend in den Blick genommen hat. Es hat - möglicherweise durch Assoziationen mit dem Theater- und Musikbereich und die Bezugnahme des Landgerichts auf den urheberrechtlichen Figurenschutz - unter
"Choreographie" und "Komposition" nicht das verstanden, was der Kläger - von ihm in seinem Klagevorbringen ausdrücklich erläutert - gemeint hat, nämlich die Kombination von Zeichnung und Slogan.

3. Diese Gehörsrechtsverletzung ist entscheidungserheblich.

a) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des vom Kläger gehaltenen Vortrags zu der Beurteilung gekommen wäre, dass in der Zeichnung des Klägers in Zusammenschau mit dem Slogan "The Real Badman & Robben" ein gemäß § 2 UrhG schutzfähiges Werk gesehen werden kann.

aa) Für den Schutz als urheberrechtliches Werk ist der Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG beziehungsweise der eigenen geistigen Schöpfung im Sinne des unionsrechtlichen Werkbegriffs (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 29] = WRP 2022, 729 - Porsche 911, mwN) maßgeblich. Insoweit können auch neue Werkarten und Mischformen zwischen den im Beispielskatalog des § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Werkarten geschützt sein (vgl. Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 2 UrhG Rn. 30; BeckOK.Urheberrecht/Ahlberg, 36. Edition [Stand: 15. Oktober 2022], § 2 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 3; A. Nordemann in
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 2 UrhG Rn. 11; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberecht, 6. Aufl., § 2 UrhG Rn. 4), hier also die Kombination aus Zeichnung und Sprache.

bb) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags - wie bereits das Landgericht - in tatgerichtlicher Würdigung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass in der Kombination von karikaturhaft-überzeichnender grafischer Darstellung der Spieler und Slogan eine künstlerische Leistung im Sinne
von § 2 Abs. 2 UrhG liegt.

b) Die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsrechtsverletzung ist nicht deswegen zu verneinen, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls an einer Verletzung fehlte. In seiner tatgerichtlichen Verletzungsprüfung hat das Berufungsgericht ausschließlich auf die Gegenüberstellung der in Rede stehenden Zeichnungen abgestellt und damit außer Betracht gelassen, dass sowohl die Schöpfung des Klägers als auch die von der Beklagten benutzte Darstellung den wortidentischen Slogan aufweisen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Marke Fohlenelf von Borussia Mönchengladbach nur teilweise wegen fehlender ernsthafter Nutzung verfallen

EuG
Urteil vom 07.12.2022
T‑747/21


Der EuG hat entschieden, dass die Marke Fohlenelf von Borussia Mönchengladbach nur teilweise wegen fehlender ernsthafter Nutzung verfallen ist. Das EUIPO hatte die Unionsmarke teilweise für nichtig erklärt.

Tenor der Entscheidung:
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. September 2021 (Sache R 2126/2020‑4) wird aufgehoben, soweit der Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Unionswortmarke Fohlenelf für die Waren „Seifen“ der Klasse 3, „Selbstklebefolien aus Papier oder Kunststoff, Selbstklebeetiketten“ der Klasse 16, „Porzellan- und Steingutwaren“ der Klasse 21 sowie für „Trinkflaschen“, soweit es sich dabei um eine Warenuntergruppe der „Behälter für Haushalt und Küche“ derselben Klasse 21 handelt, „Textilbadetücher“ der Klasse 24 und „Spiele, Spielwaren“ der Klasse 28 nicht anerkannt wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG München: Karikaturen "The Real Badman & Robben" sind schutzfähiges Gesamtkunstwerk im Sinne von § 2 UrhG - Grafiker obsiegt im Urheberrechtsstreit gegen FC Bayern München

LG München
Urteil vom 09.09.2020
21 O 15821/19

Das LG München hat entschieden, dass die Karikaturen "The Real Badman & Robben" ein eigenständiges und damit schutzfähiges Gesamtkunstwerk im Sinne von § 2 UrhG darstellt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

„Badman & Robben“
Heute hat die auf Urheberecht spezialisierte 21.Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage eines Grafikers gegen die FC Bayern München AG stattgegeben (Az. 21 O 15821/19).

Bei der durch den Kläger angefertigten Zeichnung der beiden Profifußballer Franck Ribéry und Arjen Robben - in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan „The Real Badman & Robben“ - handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk im Sinne des § 2 UrhG.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweise, dass die Figuren „Batman & Robin“ und deren Gestaltung mit Maske vorbekannt waren und der Kläger insoweit allenfalls eine nicht schutzfähige Idee gehabt habe, könne dies an der Schutzfähigkeit der Zeichnung des Beklagten grundsätzlich nichts ändern. Der Kläger habe die Eigenschaften der vorbe-kannten Figuren mit denen der - ebenfalls bekannten - Spieler des FC Bayern neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen, denen ein eigenständiger Schutz zukomme.

Die von der Beklagten auf Merchandise-Artikeln verwendete Zeichnung übernehme die wesentlichen, den Gesamteindruck prägenden Merkmale der Zeichnung des Klägers mitsamt dem wortgleichen Slogan.

Nach der Entscheidung der Kammer hat der Kläger einen Anspruch auf Auskunft über den von der Beklagten erwirtschafteten Gewinn mit den Merchandise-Produkten und Schadener-satz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Zum Hintergrund:

Die Karikaturen des Klägers zeigen die ehemaligen FC Bayern - Spieler Arjen Robben und Franck Ribéry gemeinsam. Unter den Abbildungen beider Spieler (Ribéry mit einer schwar-zen Batman-Maske und einem Cape, Robben mit grüner Maske und grünen Schuhen) steht jeweils der bereits genannte Slogan. Diese "Komposition" wurde im Jahr 2015 anlässlich des Spiels FC Bayern gegen Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals in der Bayern-Fankurve gezeigt. Die Beklagte vertreibt Fan-Artikel (z.B. Becher und T-Shirts) mit dem gleichlautenden Slogan und eigenständig gezeichneten Abbildungen/Zeichnungen von den Spielern Franck Ribéry und Arjen Robben in Batman-Kostümen.


BPatG: Ein Markenzeichen, das dem Namen einer bekannten Musikgruppe entspricht, wird für Merchandise-Artikeln der Bekleidungsbranche als Herkunftshinweis auf die Musikgruppe angesehen - SCORPIONS

BPatG
Beschluss vom 23.08.2011
33 W (pat) 526/10
SCORPIONS

Leitsatz des BPatG:


Im Verkehr wird ein Markenzeichen, das dem Namen einer bekannten Musikgruppe entspricht, auf Merchandise-Artikeln der Bekleidungsbranche (auch) als Hinweis auf die Herkunft dieser Ware angesehen. Dies gilt, selbst wenn das Wortzeichen nur im Brust- oder Rückenbereich von Oberbekleidung, wie z. B. T-Shirts, abgebildet ist und/oder dem erkennbar im Vordergrund stehenden Markenzeichen Hinweise auf Konzertorte und/oder Konzerttermine beigefügt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Hinblick auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 25 "Schutzbekleidung für die Ausübung asiatischer Kampfsportarten (Budo), nämlich Judo, Karate, Taekwondo, Boxen sowie deren Abwandlungen und Äquivalente, insbesondere Schutzanzüge zur Ausübung dieser Sportarten, Schutzhandschuhe, Schutzwesten, ausgenommen Freizeitbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen" besteht eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weshalb insoweit die Löschung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen war."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie ng>hier: