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Volltext OLG Köln liegt vor: Urheberrechtsverletzung durch Bildagentur - Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms

OLG Köln
Urteil vom 23.05.2025
6 U 61/24


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Köln: Urheberrechtsverletzung durch Bildagentur - Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin berechtigt ist, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für Herrn Prof. E. Schadensersatzansprüche geltend zu machen und dass die von ihr insoweit verfolgten Ansprüche dem Grunde nach gemäß §§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19 a, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG bestehen. Allerdings war die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf die Höhe des insoweit zuerkannten Schadensersatzanspruchs abzuändern.

a) Es ist zunächst mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt ist, für Herrn Prof. E. Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Dass Herr Prof. E. Urheber des Entwurfs des Fensters ist, ist jedenfalls aufgrund der tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts (vgl. S. 34 des Urteils unter 7 a)) als zwischen den Parteien unstreitig zu behandeln und im Übrigen auch gerichtsbekannt. Ferner ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass dieser Entwurf seine Umsetzung im Richterfenster gefunden hat. Für eine diesbezügliche weitere Tatsachenfeststellung – wie von den Beklagten in Gestalt des Abgleichs des Entwurfs mit dem Fenster gefordert – bestand für das Landgericht und auch für den Senat keinerlei Veranlassung, da die Beklagten die korrekte Umsetzung des Entwurfs durch die am Bau beteiligten Handwerker bzw. Fensterbauer erstinstanzlich ohne weitere Begründung ins Blaue hinein in Abrede gestellt haben und weiterer Vortrag hierzu auch in zweiter Instanz nicht erfolgt ist.

Ferner ist davon auszugehen, dass Herr Prof. E. die Klägerin zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG ermächtigt hat und die Klägerin berechtigterweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorgehen kann. Dies ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und Herrn Prof. E. geschlossenen „Vertrag über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte“ sowie der dem Vertrag beigefügten Prozessstandschaftserklärung (Anlage K 8). Sofern die Beklagten mit ihrer Berufung gerügt haben, dass diese Vertragsunterlagen nur unvollständig vorgelegt worden seien und daher deren Richtigkeit nicht beurteilt werden könne, hat sich dies durch die Vorlage der Originaldokumente im Termin, in welche der Beklagtenvertreter Einsicht erhalten hat, erledigt. Ist aber aufgrund dieser vorgelegten Vertragsunterlagen davon auszugehen, dass der Klägerin durch Herrn Prof. E. einfache Verwertungsrechte eingeräumt worden sind, insbesondere auch – wie unter Ziffer 2.1 des Vertrages ausgeführt – das Vervielfältigungsrecht (Ziffer 2.1.1) sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (Ziffer 2.1.5), dann werden durch die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der Werke von Herrn Prof. E. durch die Beklagten auch die einfachen Nutzungsrechte der Klägerin berührt. Für diese Fälle ist aber das berechtigte Interesse für den einfachen Lizenznehmer für die Wahrnehmung fremder Rechte im eigenen Namen anerkannt (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Wolff/Bullinger, 6. Auflage 2022, UrhG § 97 Rn. 12).

b) Das Landgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19 a, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dem Grunde nach zu Recht als gegeben angesehen. Die Beklagten haben die hier streitgegenständlichen 9 Lichtbilder von dem „H.“ (Ziffer 3. des Tenors des landgerichtlichen Urteils) vervielfältigt und über ihre Datenbank öffentlich zugänglich gemacht.

aa) Dass es sich bei dem „H.“ – wie vom Landgericht angenommen – um ein schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt, wird von der Berufung bereits – zu Recht – nicht mehr angegriffen.

bb) Die Beklagten können insoweit auch nicht mit dem von ihnen erhobenen Einwand der Erschöpfung durchdringen. Dieser findet beim Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bereits keine Anwendung (vgl. Wandtke/Bullinger/Heerma, 6. Auflage, UrhG § 15 Rn. 43; Dreier/Schulze/Raue, 8. Auflage 2025, UrhG § 15 Rn. 18).

cc) Die Zulässigkeit ihrer Handlungen im Hinblick auf die unter Ziffer 3. des landgerichtlichen Urteils eingeblendeten Lichtbildern 7.7 und 7.8 mit der ehemaligen J. B. im Vordergrund lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht damit begründen, dass auf diesen Lichtbildern das „H.“ nicht das Hauptmotiv darstellt, sondern nur im Hintergrund zu sehen ist, und sowohl die Klägerin als auch Frau B. diesen Aufnahmen sowie deren Verwendung zu redaktionellen Zwecken zugestimmt hätten.

Sofern sich die Beklagten insofern auf die Schranke des § 57 UrhG berufen wollen, verfängt dies nicht. Denn das „H.“ stellt hier nicht nur ein unwesentliches Beiwerk dar. Ein Werk ist grundsätzlich nur dann im Sinne des § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird (BGH GRUR 2015, 667 Rn. 27 – Möbelkatalog). Mit anderen Worten, das Beiwerk darf keine noch so unbedeutende inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweisen, sondern muss durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung sein bzw. es muss der eigentliche Gegenstand so beherrschend sein, dass das neben ihm erscheinende Beiwerk ohne Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes und unmerklich ausgetauscht werden könnte (s. OLG München ZUM-RD 2008, 554: T-Shirt auf Titelblatt als unwesentliches Beiwerk). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das betreffende Werk nur zufällig in Erscheinung tritt (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 57 Rn. 2). Hiervon kann indes vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn das „H.“ weist eine bedeutende inhaltliche Beziehung zu dem vorgeblichen Hauptmotiv der ehemaligen J. auf und ist insofern für die Aufnahme von Bedeutung. Dieses wird aufgrund seiner Bekanntheit, auch wenn es wie auf dem Lichtbild 7.7. (Q.) nur ausschnittsweise im Hintergrund zu sehen ist, vom durchschnittlichen Betrachter als solches erkannt werden und kann daher nicht ausgetauscht werden, ohne die Gesamtwirkung des Bildes zu verändern.

Die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beklagten entfällt auch nicht aufgrund einer ihnen insoweit erteilten Gestattung. Diese hätte nur durch Herrn Prof. E. erteilt werden können, was aber auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfolgt ist. Unabhängig davon würde aber auch die von den Beklagten angeführte Zustimmung der ehemaligen J. und der Klägerin selbst zur Anfertigung und Verwertung der Lichtbilder die hier erfolgte Nutzung nicht rechtfertigen, da nach dem von den Beklagten in Bezug genommenem Vorbringen des Fotografen Y. nur eine Verwendung zu redaktionellen Zwecken und nicht für die hier streitgegenständliche Einstellung auf der Internetseite der Beklagten zum Zwecke der Weiterlizenzierung gestattet sein sollte.

dd) Im Weiteren bleibt die Rüge der Beklagten, dass für die im Tenor unter Ziffer 3 eingeblendeten Lichtbilder 7.1. und 7.4 nur einmal eine Verurteilung zu Schadensersatz hätte erfolgen dürfen, ohne Erfolg. Denn selbst wenn es sich insoweit - wie von den Beklagten geltend gemacht - tatsächlich um identische Lichtbilder handelt, ist dies vorliegend deshalb unerheblich, da die Beklagten diese zweimal (unter zwei verschiedenen Nummern) öffentlich zugänglich gemacht und damit auch zweimal vervielfältigt haben.

ee) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten die Verletzungshandlungen jedenfalls fahrlässig begangen haben. Der Senat bewertet die Rechtslage insoweit in Übereinstimmung mit dem 19. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 18.02.2022 – 19 U 130/21 – sowie dem 15. Zivilsenat in den von der Klägerin als Anlagen THS B2 und B3 vorgelegten Entscheidungen 15 U 183/22 und 15 U 20/22. Die Beklagten sind aufgrund ihrer aktiven Rolle selbst unmittelbarer Handlungsstörer, da sie - was von ihnen auch nicht in Abrede gestellt wird - sich selbst Verwertungsrechte an den Bildern einräumen lassen und diese dann, nach Kennzeichnung der Bilder mit ihrer eigenen Marke und der Vergabe von einer auf sich bezogenen Nummer, gegen Entgelt an ihre Kunden weiterübertragen, die bei einer gegen Entgelt erlaubten weiteren Veröffentlichung dann weiterhin den Namen der Beklagten angeben müssen. Insofern unterscheidet sich das Verhalten der Beklagten maßgeblich von jemanden, der lediglich fremde Informationen und Inhalte auf seinem eigenen Webserver und den eigenen Seiten einstellt. Ausgehend davon, dass die Beklagten aber selbst Handlungsstörerin ist, ist bereits fraglich, ob ihre Haftung dann überhaupt eine Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt (dies ablehnend der 15. Zivilsenat in seinen Entscheidungen 15 U 183/22 (Anlage THS B2) und 15 U 20/22 (Anlage THS B3). Dies kann vorliegend allerdings dahin gestellt bleiben, da hier mit dem 19. Zivilsenat und dem Landgericht auch von einer Verletzung solcher den Beklagten zumutbarer Prüfpflichten auszugehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen auf S. 21 ff und S. 35 der angegriffenen Entscheidung verwiesen, gegen welche auch die Berufung der Beklagten nichts Wesentliches vorzubringen vermag. Letztlich läuft die Argumentation der Beklagten – verkürzt – darauf hinaus, dass ihr Geschäftsmodell anders nicht funktionieren könne und sie sich darauf verlassen müsse, dass die Fotografen sich an die von ihnen gegebenen Zusicherungen der Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder halten werden. Diese Argumentation verfängt jedoch nicht, sondern verkennt gerade die Verantwortlichkeit der Beklagten für das von ihnen betriebene Geschäftsmodell. Wenn es den Beklagten tatsächlich nicht möglich sein sollte, ihren Geschäftsbetrieb in der von ihnen bisher betriebenen Form im Hinblick auf etwaige Rechtsverletzungen zu beherrschen, müssen sie diesen so umstrukturieren, dass ihnen dies möglich ist.

c) Im Hinblick auf die Schadenshöhe sieht der Senat jedoch auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin sowie auch vom Landgericht im Rahmen seiner Schätzung gemäß § 287 ZPO herangezogenen Tarife der VG Bild-Kunst nur eine Forderung in Höhe von 9.960,00 Euro als berechtigt an, weshalb die Entscheidung des Landgerichts insoweit abzuändern war. Der Senat ist an die auf § 287 ZPO gründende Entscheidung der Vorinstanz nicht gebunden, sondern kann den Prozessstoff vielmehr auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, § 287 Rn. 8; BGH NJW-RR 2021, 76). Von dieser Möglichkeit der eigenen Ermessensausübung macht der Senat vorliegend Gebrauch.

Die Schadensberechnung hat hier nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie zu erfolgen, wie sie auch das Landgericht zutreffend angewendet hat. Hiernach wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten; das ist der objektive, sachlich angemessene Wert der Rechtsbenutzung, wobei der objektive Nutzungswert von Umständen beeinflusst werden kann, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Verletzungsfalls ergeben. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Bei der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung sind die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und umfassend zu würdigen. Zugrundezulegen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Eine entgegen der Prognose eintretende tatsächliche Entwicklung zu Lasten des fiktiven Lizenznehmers ist allerdings bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht schadensmindernd zu Lasten des fiktiven Lizenznehmers zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II; Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 271).

Grundsätzlich ist bei der Ermittlung der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr im Ausgangspunkt zunächst auf die eigene Verwertung des Verletzten abzustellen, mithin – sofern eine solche existiert – seine eigene Lizenzierungspraxis anzuwenden. Fehlen eigene Preislisten bzw. eine eigene Vertragspraxis, ist regelmäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen, die die fiktive Lizenzgeberin bei Einholung ihrer Erlaubnis für derartige Nutzungen berechnet. Lassen sich keine üblichen Honorare ermitteln, ist die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände, wie Dauer, Art und Umfang der Verletzungshandlungen, Wert des verletzten Ausschlussrechts, Ruf des Rechtsinhabers und Nähe der Nachbildung, in freier Beweiswürdigung zu schätzen (vgl. Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 273 ff.).

Nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 02.02.2024 – dort S. 13 -, auf welchen sie in ihrem Schriftsatz vom 25.04.2025 nochmal Bezug genommen hat, orientiert sich die Höhe der von Herrn Prof. E. geforderten Lizenzgebühren grundsätzlich an den Lizenzen der VG Bild-Kunst als unterer Grenze. Da Herr Prof. E. allerdings eine eigene Bilddatenbank unterhält, wäre die Anfrage einer Datenbank wie derjenigen der Beklagten von vornherein abschlägig beschieden worden. Wäre aber eine Lizenzzusage erteilt worden, wären hierfür Gebühren mindestens in Höhe der Tarife der VG Bild–Kunst gefordert worden und zwar – aufgrund des eigengewerblichen Interesses, welches hinter der Anfrage steht – mindestens in Höhe der aktuellen Tarife Ziff. A >Werbliche Nutzung und PR<, welche wie folgt lauten:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Der Senat erachtet zwar in Übereinstimmung mit der Klägerin und dem Landgericht die Heranziehung der VG Bild-Kunst-Tarife im Rahmen von § 287 ZPO zur Schadensberechnung für angemessen, allerdings nicht unter Anwendung der dort unter Tarife Ziff. A >Werbliche Nutzung und PR<, sondern der unter Ziff. D >Gewerbliche Nutzung von Informationsdiensten/- anbietern, Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen< aufgeführten Tarife. Diese stellen sich wie folgt dar:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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Unerheblich ist zunächst, ob Herr Prof. E. bereit gewesen wäre, überhaupt einen Lizenzvertrag für ein Geschäftsmodell wie dasjenige der Beklagten abzuschließen, da ihrer normativen Zielsetzung entsprechend die – fiktive – Lizenz nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (vgl. BGH GRUR 2016, 184 Rn. 41 Tauschbörse II). Auch kann Herr Prof. E. sich nicht – da insoweit die Gesamtumstände in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 239, 243 Rn. 49 - BTK) - einseitig darauf berufen, nur zum Abschluss eines Lizenzvertrages auf der Grundlage der Gruppe D bereit gewesen zu sein.

Die Tarife der VG Bild-Kunst erfassen – wie auch diejenigen der mfm – nicht ein Geschäftsmodell, wie es die Beklagten betreiben, sondern sind vielmehr auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt und lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf ein solches übertragen. Gilt aber kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt (vgl. BGH GRUR 1986, 376 – Filmmusik; GRUR 1983, 565, 567 – Tarifüberprüfung II). Demgemäß hat sich die anzusetzende Vergütung vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht an der Gruppe A der VG Bild-Kunst-Tarife, sondern denjenigen der Gruppe D der VG Bild-Kunst-Tarife zu orientieren. Die Tarife der Gruppe A erfassen Veröffentlichungen kommerzieller Nutzer zum Zwecke der Bewerbung von Produkten, Leistungen oder Angeboten und zur direkten oder indirekten Verkaufsförderung, und damit eine Nutzungsart, die weder mit dem Geschäftsmodell der Beklagten in Einklang zu bringen ist, noch nach Art und Umfang mit der vorgenommenen Verwertung vergleichbar ist. Zwar bilden die Tarife der Gruppe D das Geschäftsmodell der Beklagten ebenfalls nicht als solches ab, allerdings liegen diese nach Art und Umfang der vorgenommenen Verwertung am nächsten. Insoweit ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Höhe des Lizenzsatzes alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten (vgl. BGH, GRUR 2006, 143, 146 = NJW-RR 2006, 184, 186 – Catwalk). Hierzu gehören auch die in der Branche üblichen Umsatzerlöse. Ein vernünftiger Lizenznehmer wird regelmäßig kein Lizenzentgelt vereinbaren, das doppelt so hoch ist, wie der zu erwartende Gewinn. Zwar wird sich einem Lizenznehmer auf Grund der Benutzung eines bekannten Kunstwerks - wie hier dem „H.“ - möglicherweise häufig die Chance eröffnen, mit höheren Preisen kalkulieren zu können. Je geringer jedoch die branchenübliche Umsatzrendite und je umkämpfter damit der Markt ist, desto weniger wird es dem Lizenznehmer möglich sein, höhere Preise am Markt durchzusetzen. Die branchenübliche Umsatzrendite hat deshalb Einfluss auf den objektiven Wert der Nutzungsberechtigung. Die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Lizenzrechts wirkt sich auch in den Gewinnaussichten aus, die sich unter Verwendung des Schutzrechts erzielen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 239, 243 Rn. 49 - BTK).

Vorliegend haben die Beklagten – ohne dass die Klägerin dem erheblich entgegen getreten wäre – im Rahmen ihrer der Klägerin ursprünglich über die von ihr erzielten Gewinne/Umsätze erteilten Auskunft (Anlage B 20), auf welche sie in ihrer Klageerwiderung nochmal Bezug genommen haben, nachvollziehbar dargelegt, dass in einer Vielzahl der Fälle keine Einzellizenzen abgeschlossen werden, sondern die Lichtbilder von den Kunden im Rahmen von Verträgen heruntergeladen werden, welche eine Monatspauschale für ein monatliches Kontingent an herunterladbaren Bildern beinhalten und sich die Preise für die lizenzierten Lichtbilder daher teilweise nur auf wenige Euro belaufen. Insofern soll nach Auskunft der Beklagten über einen Zeitraum von 19 Jahren für alle 236 Bilder, die Gegenstand der Verurteilung des 19. Zivilsenates waren, mithin auch der hier streitgegenständlichen 9 Lichtbilder von dem „H.“, nur ein Gesamtumsatz von 863,71 Euro erzielt worden sein (vgl. hierzu Anlage K 3; Anlage B 19- 21). Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagten - trotz dem gerichtsbekannt besonderen Ruf von Herrn Prof. E. und damit dem besonderen Wert seiner Werke - vernünftigerweise auf den Abschluss einer Lizenzvereinbarung gemäß der Gruppe A. eingelassen hätten, sondern ist vielmehr im Ausgangspunkt - da diese die Interessenlage insoweit am ehesten abbilden - die Tarifgruppe D der VG Bild-Kunst-Tarife im Rahmen der Schadensschätzung zu Grunde zu legen.

Ausgehend von der Tarifgruppe D ergibt sich rechnerisch zunächst eine Gebühr in Höhe von 4.980,00 Euro für alle 9 Lichtbilder. Die Tarife der Gruppe D sind nach Anzahl der Werke sowie der Dauer der Nutzungszeiträume gestaffelt. Im Hinblick auf Letztere sind die von der Klägerin angegebenen Veröffentlichungsdaten zu Grunde zu legen und von einer Einstellung jedenfalls bis zu den von ihr vorgetragenen Daten auszugehen. Sofern die Beklagten die angegebenen Veröffentlichungsdaten bestritten und geltend gemacht haben, es handele sich insoweit um die Aufnahmedaten, ist ihr Vorbringen unerheblich und können sie damit nicht durchdringen. Bei den Daten der Einstellung der Lichtbilder handelt es sich um Vorgänge aus der Geschäftssphäre der Beklagten, weshalb sie sich insoweit nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen können, sondern ihnen insoweit vielmehr weiterer Vortrag oblegen hätte. Zudem hat die Klägerin aber auch geltend gemacht, dass aufgrund des Aktualitätsanspruchs der Beklagten sowie der Fotografen von einer zeitnahen Einstellung der Lichtbilder nach dem Aufnahmezeitpunkt – am selben Tag oder allenfalls geringfügig verzögert – auszugehen sei, ohne dass die Beklagten dem nochmal mit weiterem Vortrag entgegengetreten wären. Demgemäß ist entsprechend der Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13.03.2023 für die unter Ziffer 3. im landgerichtlichen Tenor eingeblendeten Lichtbilder 7.7. und 7.8. unter Berücksichtigung dessen, dass – wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt – die Ansprüche verjährt sind, sofern die Nutzung vor dem Jahr 2013 erfolgt ist, von einem Nutzungszeitraum von etwa 6 Jahren und 6 Monaten (2013 bis 05.07.2019) auszugehen und damit eine Gebühr in Höhe von insgesamt 3.120,00 Euro anzusetzen (78 x 40,00 Euro). Für die 7 unter Ziffer 3. im landgerichtlichen Tenor eingeblendeten Lichtbilder 7.1 bis 7.6 und 7.9, welche sämtlich seit dem Jahr 2018 genutzt worden sind, ergibt sich eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1.860,00 Euro. Insoweit ist - da diese Lichtbilder sämtlich seit 2018 bis Mitte 2019 genutzt worden sind - zunächst von einem einheitlichen Nutzungszeitraum von einem Jahr auszugehen, so dass sich insoweit ein Vergütungsanspruch in Höhe von 600,00 Euro (12 x 50,00 Euro) ergibt. Für das unter Ziffer 3. im landgerichtlichen Tenor eingeblendete Lichtbild 7.9 ist - da dieses darüber hinaus bis jedenfalls zum 05.01.2023 veröffentlicht worden ist - zudem eine weitere Gebühr in Höhe von 1.260,00 Euro (42 x 30,00 Euro) anzusetzen.

Da diese Tarife aber – wie ausgeführt – auf das Geschäftsmodell der Beklagten ebenfalls nicht ohne weiteres angewendet werden können und insbesondere unberücksichtigt bleibt, dass die Beklagten für die eingestellten Lichtbilder Unterlizenzierung für jedwede Zwecke anbieten, ist diese Gebühr angemessen auf das Doppelte und damit einen Betrag in Höhe von insgesamt 9.960,00 Euro zu erhöhen.

2. Ferner ist die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf den für die gewerbliche Lizenzierung sowie das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für die drei Lichtbilder gemäß dem Antrag der Beklagten zu Ziffer. 1.1. sowie die 217 Lichtbilder, die bereits Gegenstand des Urteils des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 18.02.2022 – 19 U 130/21 – waren, der Klägerin zuerkannten Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings war die Entscheidung des Landgerichts auch insoweit im Hinblick auf die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruchs – wenn auch nur geringfügig – abzuändern.

a) Im Hinblick auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB kann zunächst vollumfänglich Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung genommen werden.

Die diesbezüglich erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht erheblich.

Sofern die Beklagten die vom Landgericht zugrunde gelegten Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln in seiner Entscheidung vom 18.02.2022 – 19 U 130/21 –, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer rechtwidrigen Eigentumsverletzung, angreifen und dem Oberlandesgericht Köln verschiedene Verfahrensfehler - Berücksichtigung von verspätetem Vortrag, Hinweispflichtverletzung - vorwerfen, können sie damit im hiesigen Verfahren nicht gehört werden. Das beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 19 U 130/21 geführte Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und damit ist auch die Feststellung gemäß Ziffer 2 des Urteilstenors, dass die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Bezug auf die in diesem Verfahren streitgegenständlichen 236 Bilder verpflichtet sind, in Rechtskraft erwachsen. Einwendungen hiergegen können daher - zumal in diesem Verfahren - nicht mehr geltend gemacht werden. Sofern die Beklagten ihr Vorbringen zu diesem Punkt in ihrer Berufungserwiderung vom 05.09.2024 – dort Seite 5 ff. - nochmals vertiefen und unter Bezugnahme auf Stellungnahmen von verschiedenen Fotografen geltend machen wollen, dass aufgrund der seitens der Klägerin an die Fotografen erfolgten Einladungen und dem Umstand, dass die Klägerin die Nutzung ihres Eigentums nicht wirksam unter bestimmte Bedingungen gestellt hat, keine rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigungen vorgelegen hätten, verfängt dies zudem dann nicht, wenn man das Vorbringen auch als Einwendung gegen die Verurteilung zu Schadensersatz bezogen auf die drei Lichtbilder gemäß dem Berufungsantrag zu Ziffer 1.1. versteht. Denn die Veröffentlichung der Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten zum Zwecke der entgeltlichen Lizenzierung wäre nur dann nicht als Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums der Klägerin anzusehen, wenn - wie vom 15. Zivilsenat in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 20/22 (dort Seite 14 ff.) ausgeführt - die Veröffentlichung, wofür die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind, von einer dem jeweiligen Fotografen erteilten Genehmigung gedeckt gewesen wäre. Eine solche den Fotografen der Lichtbilder gemäß Berufungsantrag zu Ziffer 1.1. erteilte Genehmigung ist von der Klägerin aber durchgehend bestritten worden und haben die Beklagten weder erstinstanzlich noch in zweiter Instanz überhaupt nachvollziehbar behauptet.

Das Landgericht ist ferner auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten die diesbezüglichen Verletzungshandlungen jedenfalls fahrlässig begangen haben. Im Hinblick auf die 217 Bilder, welche bereits Gegenstand der Verurteilung des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln waren, ist die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin bereits rechtskräftig festgestellt, so dass insoweit der Einwand des fehlenden Verschuldens von vornherein nicht mehr erhoben werden kann. Aber auch im Hinblick auf die weiteren drei Lichtbilder ist – insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1.b) ee) verwiesen werden – von einem jedenfalls fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen.

b) Die Höhe des insoweit festzusetzenden Schadensersatzes schätzt der Senat jedoch abweichend vom Landgericht im Rahmen der ihm insoweit eingeräumten Möglichkeit der eigenen Ermessensausübung gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 24.772,00 Euro.

Grundsätzlich ist - dies wird auch von den Beklagten, anders als noch in erster Instanz, in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen - mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch insoweit im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner hierzu maßgeblichen Entscheidung vom 17.12.2010 (NJW 2011, 749 – „Preußische Schlösser und Gärten“) nicht - wie von den Beklagten erstinstanzlich gerügt - explizit ausgeführt, dass die zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze auch auf den Schadensersatzanspruch Anwendung finden sollen. Dies ist jedoch - wie auch vom Landgericht zu Recht ausgeführt - in der Entscheidung jedenfalls angelegt. Denn der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung zumindest für den Auskunftsanspruch die zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze für anwendbar erklärt. Da der Auskunftsanspruch aber letztlich nur der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs dient, müssen dann die urheberrechtlichen Grundsätze auch konsequenterweise Anwendung auf den späteren Schadensersatzanspruch finden.

Die demnach ebenfalls unter Anwendung der oben unter Ziffer II. 1.c) dargestellten Grundsätze zu ermittelnde Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist gemäß § 287 ZPO vorliegend auf 24.772,00 Euro zu schätzen. Insofern ist wiederum die Tarifgruppe D der VG Bild-Kunst-Tarife heranzuziehen, da die darin festgelegten Vergütungssätze nach Art und Umfang der vorgenommenen Verwertung am nächsten liegen. Insoweit kann - da auch im Hinblick auf die Nutzung der Lichtbilder, die nicht das H. abbilden, nichts anderes gilt - vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Eine abweichende Festsetzung ist insofern auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin nunmehr im Rahmen ihrer Berufungsbegründung erstmalig näher dargelegte eigene Lizenzierungspraxis für eine im Eigeninteresse vorgenommene wirtschaftliche Verwertung von Lichtbildern im kulturellen, wissenschaftlichen oder historischen Kontext veranlasst. Die von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Tabelle THS B1 sieht Entgelte für Reproduktionen in Druckwerken abhängig von der Auflagenhöhe sowie die Internetnutzung (Homepage/Unterseite) abhängig von der Zeitdauer vor, und ist damit auf ein Geschäftsmodell wie dasjenige der Beklagten in keiner Weise übertragbar.

Daher führt auch der von der Klägerin herangezogene Wert des verletzten Rechts zu keiner abweichenden Beurteilung. Diesem steht ebenfalls die verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs gegenüber. Zwar sind die Bilder teilweise über einen sehr langen Zeitraum zur Lizenzierung angeboten worden, dies allerdings in einer – hiervon ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten (vgl. S. 15 der Berufungsbegründung) auszugehen - Millionen von Lichtbildern fassenden Datenbank. Die hierdurch gegebene verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs wird auch dadurch bestätigt, dass es nach der von den Beklagten erteilten Auskunft im Zeitraum 2012 bis 2020 „nur“ in etwa 50 Fällen zum Abschluss von Lizenzverträgen gekommen (Anlage K 3) ist. Für den weitaus überwiegenden Teil der Bilder ist es demgemäß nie zu einer über das Einstellen in die Datenbank hinausgehenden Nutzung gekommen.

Ausgehend von der Tarifgruppe D sind bei der hier vorliegenden Anzahl von 201 bis 300 Bildern 563,00 Euro im Monat zu veranschlagen. Da die Mehrzahl der Bilder (vgl. hierzu die Aufstellung in der Klageschrift, dort S. 4 ff.) seit dem Jahr 2018 veröffentlicht worden war und jedenfalls bis zum 21.10.2019 zur Lizenzierung auf der Webseite der Beklagten angeboten wurde, legt der Senat im Rahmen seines Schätzungsermessens insoweit einen einheitlichen Zeitraum von rund 22 Monaten zugrunde. Hiernach ergibt sich rechnerisch ein Betrag in Höhe von 12.386,00 Euro. Diese Gebühr ist sodann wiederum – auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden - angemessen auf das Doppelte und damit einen Betrag in Höhe von insgesamt 24.772,00 Euro zu erhöhen.

3. Der Zinsanspruch hinsichtlich der zu zahlenden Schadensersatzforderung für die Bilder des „H.s“ ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und hinsichtlich der zu zahlenden Schadensersatzforderung für die weiteren Bilder aus §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

4. Der im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter Ziffer 6. zugesprochene Feststellungsantrag betreffend die Erledigung des ursprünglich unter Ziffer 1) geltend gemachten Klageantrages (Unterlassungsantrag betreffend die Nutzung der Lichtbilder gemäß Berufungsantrag unter Ziffer 1.1.) ist demgemäß ebenfalls zu Recht erfolgt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sowie die Ausführungen unter Ziffer II. 2a) verwiesen.

5. Im Hinblick auf die Lichtbilder gemäß den Berufungsanträgen zu Ziffer 1.1. und 1.2. steht der Klägerin – wie vom Landgericht in Bezug auf die Lichtbilder des „H.s“ zutreffend erkannt – demgemäß ebenfalls gemäß § 242 BGB ein Auskunftsanspruch bezogen auf das Enddatum der Nutzung zu. Da der Klägerin bisher das Enddatum der Nutzung nicht bekannt ist, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ihr ein weiterer Schadensersatzanspruch zusteht. Für diese Auskunft haften die Beklagten allerdings nicht als Gesamtschuldner, vielmehr ist jeder jeweils nur zur Mitteilung seines Kenntnisstandes verpflichtet (vgl. hierzu BGH GRUR 1981, 592, 595 – Championne du Monde). Demgemäß war die durch das Landgericht vorgenommene Verurteilung zur Auskunft in Bezug auf die Lichtbilder des „H.s“ (Ziffer 4. des Tenors des landgerichtlichen Urteils) ebenfalls entsprechend abzuändern.

6. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2022 in Höhe von 1.375,88 Euro ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB, derjenige für das Abmahnschreiben vom 18.01.2023 in Höhe von 800,39 Euro aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB.

Da abweichend vom Landgericht von einem dem Aufforderungsschreiben vom 08.09.2022 zugrundeliegenden berechtigten Schadensersatzanspruch in Höhe von 24.772,00 Euro und nicht lediglich 21.700,00 Euro auszugehen ist, ergibt sich insoweit bei Ansatz einer 1,3fachen Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer in Höhe von 19% ein Anspruch in Höhe von 1.375,88 Euro.

Sofern die Beklagten sich mit ihrer Berufungsbegründung gegen die Verurteilung zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gewendet haben, fehlt es im Hinblick auf die Verurteilung zur Kostentragung für das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2022 bereits an jeglicher Begründung. Aber auch die Einwendungen im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 Euro in Bezug auf das Abmahnschreiben vom 18.01.2023 gehen fehl, da diese Abmahnung in der Sache berechtigt war, insofern haben die Beklagten später eine Unterlassungserklärung abgegeben. Dem Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Beklagten zur Abgabe der im Anhang beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert haben. Vielmehr ist der Gläubiger grundsätzlich gehalten, dem Schuldner mit der Abmahnung den Weg zu weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Dementsprechend muss die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten (vgl. BGH GRUR 2019, 82, 85 Rn. 35 - Jogginghosen). Sofern mit der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr gefordert wird, als dem Gläubiger zusteht, ist dies – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – dann aber grundsätzlich unschädlich, denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (vgl. BGH GRUR 2007, 607, 610 Rn. 24 – Telefonwerbung für „Individualverträge“).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Urheberrechtsverletzung durch Bildagentur - Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms ohne Lizenz der Eigentümerin des Doms

OLG Köln
Urteil vom 23.05.2025
6 U 61/24


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Bildagentur, die Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms ohne Lizenz der Eigentümerin des Doms anbietet, eine Urheberrechtsverletzung begeht und Schadensersatz leisten muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Bildagentur muss Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms zahlen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 23.05.2025 die Verurteilung einer Bildagentur zur Zahlung von Schadensersatz für die Übertragung von Verwertungsrechten an Fotos aus dem Kölner Dom im Grundsatz bestätigt. Die Agentur hatte in einer Bilddatenbank Fotografien aus dem Inneren des Doms zur kommerziellen Nutzung angeboten. Sie muss nun für 220 Fotos rund 35.000 Euro Schadensersatz an dessen Eigentümerin zahlen. Ein Teil des Betrages steht dem Künstler Gerhard Richter zu, weil auf einigen Fotos das berühmte "Richter-Fenster" abgebildet ist.

Bereits im Jahre 2022 war in einem Vorprozess vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln rechtskräftig festgestellt worden, dass die Agentur den Großteil der Fotos nicht zur kommerziellen Nutzung anbieten dürfe, weil die Eigentümerin des Doms diese nicht lizensiert habe (Aktenzeichen 8 O 419/19 - LG Köln; 19 U 130/21 - OLG Köln). Die nunmehrige Schadensersatzklage, mit der zugleich Urheberrechte des Künstlers Gerhard Richter geltend gemacht werden, hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Das Landgericht Köln hatte die Agentur am 23.05.2024 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 100.000 Euro verurteilt. Hiergegen hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Verurteilung nun im Grundsatz bestätigt, wobei es den Schadensersatzanspruch auf rund 35.000 Euro reduziert hat. Die Agentur kann sich nicht darauf berufen, die Bildrechte nicht selbst überprüfen zu müssen, sondern dies den jeweiligen Fotografen überlassen zu haben. Nach übereinstimmender Ansicht beider Gerichte ist die Agentur selbst verantwortlich für die Rechtsverletzung. Sie lässt sich die Verwertungsrechte an den von ihr angebotenen Fotos einräumen und überträgt diese nach Kennzeichnung mit ihrer Marke und einer auf sich bezogenen Nummer weiter. Ihre Prüfpflichten verletzte die Agentur jedenfalls fahrlässig, soweit sie die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder überhaupt nicht oder nicht sorgfältig genug überprüfte. Die Höhe des Schadenersatzanspruches bemisst sich nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben anhand einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr. Dem Künstler Gerhard Richter steht Schadensersatz in knapp fünfstelliger Höhe zu.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.

[...]

Aktenzeichen:

OLG Köln, Urteil vom 23.05.2025, 6 U 61/24

LG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 14 O 13/23



OLG München: Keine Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit

OLG München
Urteil vom 22.05.2025
29 U 867/23


Das OLG München hat entschieden, dass keine Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit vorliegt und die gegenteilige erstinstanzliche Entscheidung des LG München aufgehoben. Es handelt sich um ein Verfahren der Wettbewerbszentrale.

BGH: Verletzung eines inländischen Urheberrechts durch Verhalten mit Schwerpunkt im Ausland setzt hinreichenden Inlandsbezug voraus

BGH
Urteil vom 05.12.2024
I ZR 50/24
Produktfotografien
UrhG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 19a


Der BGH hat entschieden, dass die Verletzung eines inländischen Urheberrechts durch Verhalten mit Schwerpunkt im Ausland einen hinreichenden Inlandsbezug voraussetzt.

Leitsatz des BGH:
Die Verletzung eines inländischen Urheberrechts durch ein Verhalten, das seinen
Schwerpunkt im Ausland hat, setzt voraus, dass das Verhalten einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92, BGHZ 126, 252 [juris Rn. 17 bis 20] - Folgerecht bei Auslandsbezug; Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 [juris Rn. 31] - Wagenfeld-Leuchte I).

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - I ZR 50/24 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Volltext BGH liegt vor: Birkenstock-Sandalen sind nicht als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt

BGH
Urteil vom 20.02.2025 - I ZR 16/24
Birkenstocksandale
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Birkenstock-Sandalen sind nicht als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt. Für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes muss eine gestalterische Freiheit bestehen, die in künstlerischer Weise ausgenutzt wird. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist. Mit einer künstlerischen Leistung ist nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint.

b) Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität überhaupt erkennen lässt.

c) Die Klägerseite trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll. Bei Gebrauchsgegenständen muss genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Birkenstock-Sandalen sind nicht als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt

BGH
Urteil vom 20.02.2025 - I ZR 16/24
Urteil vom 20.02.2025 - I ZR 17/24
Urteil vom 20.02.2025 - I ZR 18/24


Der BGH hat entschieden, dass Birkenstock-Sandalen nicht als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sind.

DIe Pressemitteilung des BGH:
Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen entschieden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Teil der Birkenstock-Gruppe. Sie vertreibt verschiedene Sandalenmodelle. Die Beklagten bieten über das Internet ebenfalls Sandalen an oder stellen Sandalen als Lizenznehmer her.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihren Sandalenmodellen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Die Angebote und Produkte der Beklagten verletzten das an ihren Sandalenmodellen bestehende Urheberrecht. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klagen dagegen abgewiesen und einen urheberrechtlichen Schutz der Sandalenmodelle der Klägerin als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG verneint.

Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revisionen der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Ansprüche sind unbegründet, weil die Sandalenmodelle der Klägerin keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind.

Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst ist - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Wer urheberrechtlichen Schutz beansprucht, trägt die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Das Oberlandesgericht hat sich mit sämtlichen Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt, die nach Auffassung der Klägerin den Urheberrechtsschutz ihrer Sandalenmodelle begründen. In rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden ist, das den Sandalenmodellen der Klägerin urheberrechtlichen Schutz verleiht.

Vorinstanzen:

im Verfahren I ZR 16/24

LG Köln - Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 O 39/22

OLG Köln - Urteil vom 26. Januar 2024 - 6 U 86/23

und

im Verfahren I ZR 17/24

LG Köln - Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 O 41/22

OLG Köln - Urteil vom 26. Januar 2024 - 6 U 85/23

und

im Verfahren I ZR 18/24

LG Köln - Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 O 121/22

OLG Köln - Urteil vom 26. Januar 2024 - 6 U 89/23

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: […]

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; […]

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.


OLG München: Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 OlympSchG durch Verwendung eines dem Olympischen Emblem ähnlichen Logos in Anzeige für Gewinnspiel

OLG München
Urteil vom 26.09.2024
6 U 254/23 e


Das OLG München hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 OlympSchG durch Verwendung eines dem Olympischen Emblem ähnlichen Logos in der Anzeige für ein Gewinnspiel vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, insbesondere genügen die gestellten Anträge den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl., nur BGH, WRP 2023, 222, Rn. 53 – Hautfreundlicher Desinfektionsschaum).

2. Diesen Anforderungen genügt der zuletzt gestellte Unterlassungsantrag des Klägers. Zum einen hat er auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die Verwendung des konkret in der streitgegenständlichen Publikation verwendeten Zeichens (und nicht eine solche des olympischen Emblems in identischer Form) beanstandet. Zum anderen nimmt der Kläger in seinen Anträgen explizit Bezug auf die konkrete Verletzungsform, so dass er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, was mit der allgemein gehaltenen Formulierung „Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen“ gemeint ist.
II.

Die Klage ist auch begründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 OlympSchG zusteht, da die Beklagte ein Emblem entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 OlympSchG benutzt hat, das dem olympischen Emblem ähnlich ist und wegen dieser Ähnlichkeit unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht.

1. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG bestehen nicht.

Der Bundesgerichtshof erachtete die gegen das OlympSchG vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken für unbegründet (BGH GRUR 2014, 1215 – OlympiaRabatt). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Verfassungskonformität des OlympSchG überwiegend allgemein gehalten und auch auf den hier vorliegenden Fall der Verwendung des olympischen Emblems bzw. eines derart ähnlichen Emblems wie im Streitfall anzuwenden. Der grundrechtlich geschützte Bereich der Pressefreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 GG wird durch die Regelung in § 3 Abs. 1 OlympSchG in zulässiger Weise eingeschränkt. Die Pressefreiheit steht unter dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG. Hiernach findet die Pressefreiheit ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Bei dem OlympSchG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne. Das OlympSchG richtet sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder Pressefreiheit an sich, sondern bezweckt lediglich den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen und dient damit einem schützenswerten Rechtsgut der Allgemeinheit, insbesondere da es auch der Möglichkeit einer Austragung Olympischer Spiele in Deutschland dient (s. auch BGH GRUR 2014, 1215, Rn. 18 ff – Olympia Rabatt).

2. Der Kläger ist für Deutschland gem. § 2 OlympSchG aktivlegitimiert.

3. Die Beklagte hat mit der Verwendung des streitgegenständlichen Emblems gegen § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 OlympSchG verstoßen.

a. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Emblem in der Werbung für ihre Waren oder Dienstleistungen verwendet hat im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG.

aa. Der Ansicht der Beklagten, die Gewinnspielanzeige sei dem redaktionellen Teil der Zeitschrift zuzuordnen, da sie sich aus aktuellem Anlass mit den Olympischen Spielen beschäftige, und daher nicht als Werbung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG anzusehen, kann nicht gefolgt werden.

Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 13 = NJW 2009, 2958 – E-Mail-Werbung ll, BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 17 – Empfehlungs-E-Mail). Der Begriff der Werbung ist weit zu verstehen und erfasst daher nicht nur unmittelbar produktbezogene Werbung, sondern auch die mittelbare Absatzförderung, etwa durch Imagewerbung oder Sponsoring (vgl. BGH GRUR 2016, 530 Rn. 16-„NoReply“- E-Mails; BGH GRUR 2016, 946 Rn. 27 – Freunde finden).

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der werbliche Charakter der Gewinnspielanzeige im Vordergrund steht und es sich nicht um einen rein redaktionellen Beitrag der Beklagten handelt.

Zwar sind Preisrätsel und Gewinnspiele – wie von der Beklagten angeführt – grundsätzlich dem redaktionell gestalteten und zu verantwortenden Bereich einer Zeitschrift im weiteren Sinne zuzuordnen (BGH GRUR 2021, 643 Rn. 18, Urlaubslotto). Der Leser wird in dem Gewinnspiel jedoch auch eine Form der Eigenwerbung des Verlags für sein Produkt TV .. und ... erkennen und es daher anders beurteilen als Beiträge, die zum engeren redaktionellen Bereich zählen (BGH GRUR 2013, 644 Rn. 17, Preisrätselgewinnauslobung V). Zwar „beschäftigt“ sich das Gewinnspiel der Beklagten mit den Olympischen Spielen 2021 und hat insoweit einen redaktionellen Anteil, als sich die Gewinnspielfrage auf den Austragungsort der Olympischen Spiele 2021 bezieht.

Nach der konkreten Aufmachung und Gestaltung der Anzeige steht der werbliche Charakter jedoch klar im Vordergrund. Die Gewinnspielanzeige dient nach der Gesamtschau in erster Linie der Absatzsteigerung der gesamten Zeitschrift und damit der Förderung des Absatzes von Printerzeugnissen der Beklagten. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, wird der Name der Zeitschrift besonders hervorgehoben und farblich hinterlegt. Die Gewinnsumme wird prominent dargestellt. Direkt darunter erfolgt blickfangmäßig die Darstellung des streitgegenständlichen Emblems, welches somit in der Werbung für die Ware TV ... und ... verwendet wird.

bb. Auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 GG und der nach der Wechselwirkungslehre vorzunehmenden Interessenabwägung im konkreten Fall, ergibt sich keine andere Bewertung. Für die Abwägung ist von maßgebender Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit den Informationsbedarf des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt (vgl. BGH GRUR 2009, S. 86 Rn 15). Der Informationswert der Gewinnspielanzeige ist vorliegend derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung hinter dem Interesse des Klägers zurücktritt. Der Leser wird noch nicht einmal über den Austragungsort der Olympischen Spiele informiert, es wird lediglich die Frage hiernach aufgeworfen.

b. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 OlympSchG liegt vor. Nach der Gesetzesbegründung ist umso eher eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Vorschrift anzusehen, je ähnlicher die Embleme sind (BT-Drs. 15/1669, S. 10). Im vorliegenden Fall ist das streitgegenständliche Emblem nur bei genauer Betrachtung und im unmittelbarem Zeichenvergleich von dem olympischen Emblem zu unterscheiden, so dass unmittelbare Verwechslungsgefahr gegeben ist, was sich bereits daran zeigt, dass sämtliche Prozessbeteiligten inkl. der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Zeichen um das olympische Emblem i.S.v. § 1 Abs. 2 OlympSchG handelt und nicht lediglich um ein mit diesem hochgradig ähnliches Zeichen, welches sich nur dadurch vom in Anlage 1 zum OlympSchG wiedergegebenen Emblem unterscheidet, dass die Ringe nicht ineinander verschlungen sind.

c. Es kommt nicht darauf an, ob mit der Verwendung des olympischen Emblems ein den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufender Imagetransfer einhergeht.

Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele ist bei einer Verwendung des olympischen Emblems sowie bei der Verwendung eines ähnlichen Emblems, bei dem unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht, anders als bei der Verwendung der olympischen Bezeichnungen nicht erforderlich.

Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum OlympSchG klargestellt, dass der Schutzbereich des Gesetzes auf Fälle beschränkt ist, bei denen ein „den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufender Imagetransfer“ stattfindet:
„Dabei wird jedoch kein markengleicher Schutz geschaffen, sondern der Schutzbereich des Rechts nur so weit gefasst, als es erforderlich ist, einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern.“ (BT-Drs. 15/1669, S.1)

Hieraus folgt jedoch nicht, dass auch für die Verwendung des olympischen Emblems in der Werbung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG von dem zusätzlichen Erfordernis eines Imagetransfers auszugehen ist. Der Gesetzgeber hat ebenso wie im Wortlaut auch in der Gesetzesbegründung zum OlympSchG klar zwischen der Verwendung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen unterschieden und für die Verwendung des olympischen Emblems eine hohe Schutzintensität festgestellt:
„Der Gesetzesentwurf begründet ein ausschließliches Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems für das Nationale Olympische Komitee für Deutschland und das Internationale Olympische Komitee. […]
Unzulässig ist danach die unbefugte Verwendung des olympischen Emblems im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen. […].
Gleiches gilt mit Einschränkungen für bestimmte olympische Bezeichnungen. Der Schutz beschränkt sich hier entsprechend seiner Zielsetzung darauf, den nicht dem Gedanken der Olympischen Bewegung entsprechenden Imagetransfer zu verhindern.“ (BT-Drs. 15/1669, S.8)

Demzufolge ist es Dritten nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG untersagt, das olympische Emblem in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, ohne dass es darauf ankommt, ob dadurch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ausgenutzt oder beeinträchtigt wird – während die Verwendung der olympischen Bezeichnungen (auch in identischer Form) nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG in der Werbung nur unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen verboten ist. Die für das olympische Emblem statuierte hohe Schutzintensität muss gleichermaßen für ein Emblem gelten, das dem olympischen Emblem wie vorliegend derart ähnlich ist, dass es – wenn überhaupt – nur bei genauer Betrachtung von diesem unterschieden werden kann. Denn besteht wie vorliegend die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr das verwendete Zeichen für das olympische Emblem hält, ist eine derartige Verwendung ebenso zu untersagen wie diejenige des olympischen Emblems selbst. In den Fällen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr kann es daher nicht zusätzlich auf eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele ankommen.

4. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Beklagte nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Nr. 2 OlympSchG stützen. Die Norm ist bereits nicht einschlägig, da sich die Vorschrift nicht auf den Fall der Verwendung des olympischen Emblems bezieht, sondern nur auf die Verwendung der olympischen Bezeichnungen. Auch unter Berücksichtigung des Normzwecks und der Systematik des OlympSchG ergibt sich keine andere Wertung. Der Gesetzgeber hat für die Verwendung des olympischen Emblems einen besonders hohen Schutz statuiert. Eine mit der zulässigen beschreibenden Verwendung der olympischen Bezeichnungen vergleichbare Situation liegt in diesen Fällen gerade nicht vor. § 23 MarkenG kommt nicht zur Anwendung, da die Vorschrift von § 4 OlympSchG verdrängt wird.

5. Die Beklagte kann sich nicht auf § 3 Abs. 3 OlympSchG berufen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 UrhG geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Gewinnspielanzeige oder der Gesamtausgabe der Zeitschrift um ein nach § 2 UrhG geschütztes Werk handelt.

In jedem Fall wurde das streitgegenständliche Emblem vorliegend nicht zur Kennzeichnung der Gewinnspielanzeige oder der Zeitschrift insgesamt oder zur Werbung für ein mit dem Emblem gekennzeichnetes Werk verwendet. Die Verwendung des Emblems diente vielmehr ausschließlich der Bewerbung der Zeitschrift TV ... und ... als Veranstalterin des Gewinnspiels. Diesen Fall erfasst § 3 Abs. 3 OlympSchG gerade nicht.

6. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist – wie das Landgericht ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat – gegeben. Auch wenn § 5 Abs. 1 OlympSchG selbst eine Begehungsgefahr – anders als z.B. § 14 Abs. 5 MarkenG – nicht explizit fordert, ist eine solche indes angesichts dessen, dass der Unterlassungsanspruch seiner Natur nach zukünftige Benutzungshandlungen betrifft, Anspruchsvoraussetzung (so auch die Gesetzesbegründung zum OlympSchG, BT-Drs. 15/1669, S. 11 zu § 5 Abs. 1). Hier liegt sie in Form der Wiederholungsgefahr vor, die aufgrund der bereits erfolgten Verletzungshandlung zu vermuten ist (st. Rspr., vgl. BGH, WRP 2023, 709, Rn. 14 – Unterwerfung durch PDF) und nicht – insbesondere nicht durch eine ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende, eindeutige und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlung widerlegt wurde (BGH, WRP 2023, 709, Rn. 17 – Unterwerfung durch PDF). Da die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2021 (Anlage K11) bereits keine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern nur angekündigt hat, und nach dieser zudem die Kerntheorie ausdrücklich keine Anwendung finden sollte (der Unterlassungsanspruch mithin nicht vollständig abgedeckt sein sollte), besteht die Wiederholungsgefahr fort.

III. Das Landgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadenersatzfeststellung zustehen, § 242 BGB, § 5 Abs. 2 OlympSchG. Insbesondere ist das erforderliche Verschulden auf Seiten der Beklagten anzunehmen und dienen die begehrten Auskünfte auch der Berechnung eines dem Kläger entstandenen Schadens.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext der Fototapeten-Entscheidung des BGH liegt vor - Keine Urheberrechtsverletzung wenn eine Fototapete auf einem Foto von Räumlichkeiten im Internet zu sehen ist

BGH
Urteile vom 11.09.2024
I ZR 140/23
Coffee
UrhG § 13 Satz 1, § 16 Abs. 1, §§ 19a, 57; BGB § 242


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine Urheberrechtsverletzung und keine Ansprüche des Fotografen wenn eine Fototapete auf der Abbildung von Räumlichkeiten im Internet zu sehen ist über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Eine wirksame Einwilligung in einen Eingriff in Urheberrechte setzt nicht voraus, dass die Einwilligung gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift. Ausreichend ist vielmehr ein Verhalten des Berechtigten, dem aus der Sicht eines objektiven Dritten die Bedeutung zukommt, dass der Berechtigte den Eingriff gestattet.

b) Vertreibt ein Fotograf eine vom ihm angefertigte Fotografie ohne Einschränkungen und insbesondere ohne einen Rechtevorbehalt oder eine Urheberbezeichnung als Fototapete, liegt eine (schlichte) konkludente Einwilligung in alle Nutzungshandlungen vor, die nach den Umständen üblicherweise zu erwarten sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I).

c) Zu den nach den Umständen üblicherweise zu erwartenden Nutzungen einer Fototapete gehören die Vervielfältigung in Form der Fertigung von Fotografien der mit der Fototapete ausgestatteten Räume sowie die öffentliche Zugänglichmachung dieser Fotografien im Internet durch die Nutzungsberechtigten der Räume selbst sowie durch die von ihnen beauftragten Dienstleister wie beispielsweise Ersteller von Internetseiten oder mit dem Verkauf oder der Vermietung der Räume betraute Makler. Die (schlichte) Einwilligung erstreckt sich insoweit nicht nur auf die öffentliche Zugänglichmachung der Fotografien durch den Dienstleister, die unmittelbar der Erfüllung seines Auftrags dient, sondern umfasst die öffentliche Zugänglichmachung auf Internetseiten des Dienstleisters zum Zwecke der Eigenwerbung wie beispielsweise in Hinweisen auf Referenzprojekte.

d) Die Grundsätze der konkludenten Einwilligung und die Schrankenbestimmung des unwesentlichen Beiwerks gemäß § 57 UrhG sind nebeneinander anwendbar.

e) In dem Umstand, dass ein Fotograf auf seiner als Fototapete vertriebenen Fotografie keine Urheberbezeichnung anbringen lässt, ist regelmäßig ein schlüssiger Verzicht auf sein Urheberbenennungsrecht gemäß § 13 Satz 2 UrhG zu sehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179/22, GRUR 2023, 1619 = WRP 2023, 1469 - Microstock-Portal).

BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG München: Keine materiell-rechtliche Verletzung des deutschen Urheberrechts durch Nutzung eines Fotos auf rein spanischsprachiger Website

AG München
Urteil vom 23.08.2024
161 C 12981/24


Das AG München hat entschieden, dass keine materiell-rechtliche Verletzung des deutschen Urheberrechts durch Nutzung eines Fotos auf einer rein spanischsprachigen Website vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben. Das Amtsgericht München ist für eine Entscheidung über denjenigen Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (Brüssel Ia-VO; EuGVVO). Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der EuGH wendet dabei die klägerfreundliche Ubiquitätstheorie an, die sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort zum Tatort erklärt. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander, steht dem Kläger ein Wahlrecht zu (BeckOK IT-Reht/Rühl, Stand 01.10.2023, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Rn. 9).

Die Klägerin verfolgt hier Ansprüche am Erfolgsort. Im Rahmen einer deliktischen Haftung wegen der Veröffentlichung von Fotografien im Internet unter Verletzung von Urheberrechten bestimmt sich der Erfolgsort nach zwei Gesichtspunkten. Erstens muss das betroffene Recht in dem Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts überhaupt geschützt sein (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 – C-441/13 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12 Rn. 32, 33). Zweitens muss die Internetseite, über die die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts zugänglich sein. Dabei ist unerheblich, ob die Inhalte der Seite sich auch bestimmungsgemäß an ein Publikum im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts richten (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 – C-441/13 Rn 31-34; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12 Rn. 42, 47; so auch der BGH für § 32 ZPO: BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich, Rn. 18) (AG Köln, Urteil vom 13.04.2021 – 125 C 319/18, GRUR-RS 2021, 9276).

Die von der Klägerin geltend gemachten Rechte sind in Deutschland und damit auch im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts München geschützt. Weiterhin war der Internetauftritt der Beklagten in Deutschland und im Gerichtsbezirk M. abrufbar, wobei es insoweit auch nicht darauf ankommt, ob sich dieser bestimmungsgemäß an Personen in Deutschland richtete.

Die Klägerin hat zwar auch vorgetragen, dass der Handlungsort der Beklagten in Deutschland sei, da die Beklagte die Erlaubnis zur Werknutzung in Deutschland hätte einholen müssen bzw. diese in Deutschland erteilt worden wäre. Dieser Vortrag führt aber nicht dazu, dass der Handlungsort der Rechtsverletzung i.S.d. § 19 a UrhG, für welche der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, in Deutschland ist. Denn hierbei ist auf den Ort abzustellen, an dem der rechtswidrige Inhalt hochgeladen wird (EuGH, Urt. v. 22.1.2015 – C-441/13, GRUR 2015, 296, BeckOK IT-Reht/Rühl, Stand 01.10.2023, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Rn. 12) und nicht auf den Ort an dem eine vorherige Erlaubnis zur Nutzung zuvor hätte eingeholt werden müssen. Dies ist infolge des Wahlrechts der Klägerin aber hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage unschädlich.

II. Die Klage ist unbegründet. Zwar ist das deutsche Recht im vorliegenden Fall anwendbar, allerdings steht der Klägerin der Schadensersatzanspruch mangels Vorliegens einer materiell-rechtlichen Verletzung deutschen Urheberrechts nicht zu.

1. Vorliegend ist deutsches Recht anwendbar. Dies folgt aus dem Territorialitätsprinzip. Danach gilt jedes Urheberrecht nur auf dem Territorium desjenigen Staates, der es erlassen hat (Peukert, 19. Aufl. 2023, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, § 49 Rn. 23, 24).

Urhebern stehen keine einheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondern sie verfügen über ein Bündel nationaler Schutzrechte (BGH GRUR 2007, 691, 691 – Staatsgeschenk). Demnach sind bei einer grenzüberschreitenden Rechtsverletzung, entsprechend einer Mosaikbetrachtung, alle betroffenen Rechtsordnungen anzuwenden, allerdings jede nur für das jeweilige Territorium (Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewenheim, 5. Aufl. 2017, Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 143). Das Territorialitätsprinzip verweist wiederum auf das Schutzlandprinzip. Danach ist auf alle Fragen, die das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte betreffen, das Urheberrecht des Staates anzuwenden, für den Schutz beansprucht wird (lex loci protectionis; BGH GRUR Int 2003, 470, 471). Beruft sich der Kläger vor einem deutschen Gericht nur auf das UrhG, folgt daraus zugleich, dass Schutz nur für das Inland geltend gemacht wird (BGH ZUM 2014, 517, 518; BGH GRUR 2010, 628, 629) (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 12 O 48/18, GRUR-RS 2019, 60596).

2. Der Klägerin steht allerdings kein Anspruch aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zu.

a) Ein inländisches Urheberrecht kann grundsätzlich nur durch eine zumindest teilweise im Inland begangene Handlung verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – I ZR 42/04 – Staatsgeschenk, Rn. 31, juris, m.w.N.). Daher wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung mehrheitlich darauf abgestellt, in welchen Ländern ein Angebot bestimmungsgemäß abrufbar ist, an welche inländischen Internet-Nutzer sich ein Angebot also gezielt richtet; als Kriterien werden hierbei die Sprache des Angebots sowie ggf. Zahlungs- und Versandmodalitäten herangezogen (BeckOK UrhR, UrhG Kollisionsrecht und internationale Zuständigkeit, Rn. 26, beck-online).

Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Nutzungshandlung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat oder ob die Beklagte vielmehr zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert und die Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 12 O 48/18, GRUR-RS 2019, 60596; BGH, Urteil vom 8.3.2012 – I ZR 75/10, GRUR 2012, 621, Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, 6. Auflage 2020, UrhG Vor §§ 120 ff Rn. 146).

Bei Anwendung dieser Kriterien liegt kein ausreichender Inlandsbezug vor. Die Websites „…“ sowie „…“ sowie die Beiträge auf I. und F. sind ausschließlich auf Spanisch verfasst. Die Beklagte ist lediglich in Spanien tätig und die Mitarbeiter der Beklagten können kein Deutsch. Sie wenden sich nicht an deutsche Kunden und die Beklagte hat keine Kunden in Deutschland. Insofern richten sich die Websites bzw. die Einträge auf F. und I. nicht an Personen im Inland. Hieran ändert auch die Verwendung der Top-Level Domain der Website „…“ nichts, da ansonsten kein weiteres Indiz auf das Inland verweist. Sofern die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.08.2024 nunmehr ausführt, die Sprache auf F. sei in aller Regel die Sprache des Benutzers, also in Deutschland deutsch, so dass Personen die in Spanien etwas auf spanisch posten würden, zumindest billigend in Kauf nehmen würden, dass der Post im Ausland in die jeweilige Landessprache übersetzt wird, vermag auch dies nach Auffassung des Gerichts – selbst bei Zugrundelegung dieses Vortrags – nichts am mangelnden Inlandsbezug zu verändern. Denn selbst bei Zugrundelegung dieser Tatsache handelt es sich letztlich nur um eine technisch unvermeidbare Begleiterscheinung, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat. Im Übrigen würde eine Bejahung des Inlandsbezugs infolge dieser Tatsache letztlich wiederum dazu führen, dass infolge der weltweiten Abrufbarkeit des Beitrags auf F. , nur der Inhaber weltweiter Nutzungsrechte F. insoweit ohne Risiko nutzen könnte. Dies hätte für den jeweiligen Nutzer kaum vorhersehbare und mitunter unangemessene Folgen. Gerade um dies zu vermeiden, verlangt die Rechtsprechung und die überwiegende Literatur mehrheitlich einen hinreichenden Inlandsbezug. Dieses Erfordernis würde aber gerade unterlaufen werden, würde man eine automatische Übersetzung durch etwaige Internetportale in die jeweilige Benutzersprache des Benutzers der Plattform ausreichen lassen, um diesen zu bejahen.

3. Auch der Vortrag der Klägerin, dass deutsches Urheberrecht zur Anwendung komme, da die Beklagte mangels Einholung einer Erlaubnis zur Verwendung der Bilder die Schadensursache in Deutschland gesetzt habe, verfängt nicht. Zöge man dies als Kriterium für den Inlandsbezug heran, würde dessen Zweck, dem Recht des jeweiligen Landes nur solche Urheberrechtsverletzungshandlungen zu unterwerfen, die einen Bezug zu ebendiesem Land aufweisen, wiederum verfehlt. Eine derartige Herleitung des Inlandsbezugs würde letztlich dazu führen, dass bei einer Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung immer in dem Land, in dem der Rechteinhaber seinen Sitz hat, eine Verletzung des Urheberrechts in Betracht kommen würde. Dann müsste der jeweilige Verwerter bzw. Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werks wiederum jeweils vor einer Nutzung den Sitz des Rechteinhabers und die dort geltenden Urheberrechtsbestimmungen recherchieren, was zu einer immensen Rechtsunsicherheit führen würde. Auch würde dies dazu führen, dass durch die Verlegung des Sitzes der jeweiligen Urheber, diese die Geltung der jeweiligen Urheberrechte herbeiführen könnten.

4. Mangels materiell-rechtlicher Verletzung des deutschen Urheberrechts stehen dem Kläger auch die mit den weiteren Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche – jedenfalls vor dem angerufenen Gericht – nicht zu.

Den Volltext der Entscheiung finden Sie hier:

BGH: Keine Urheberrechtsverletzung und keine Ansprüche des Fotografen wenn eine Fototapete auf der Abbildung von Räumlichkeiten im Internet zu sehen ist

BGH
Urteile vom 11.09.2024
I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23


Der BGH hat völlig zutreffend entschieden, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt und der Fotograf somit keine Ansprüche hat, wenn eine Fototapete auf der Abbildung von Räumlichkeiten im Internet zu sehen ist.

Die Pressemitteilung des BGH:
Urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Abbildungen einer Fototapete

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien nicht verletzt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein von einem Berufsfotografen gegründetes Unternehmen, das von dem Fotografen angefertigte Lichtbilder als Fototapeten vermarktet.

Die Beklagte im Verfahren I ZR 139/23 erwarb über eine Internetseite eine Fototapete, auf der eine Fotografie abgedruckt ist, an der die Klägerin Rechte beansprucht. Die Beklagte ließ die Tapete an einer Wand in ihrem Haus anbringen. Die Tapete war in mehreren Videobeiträgen auf ihrem Facebook-Auftritt im Hintergrund zu sehen.

Die Beklagte im Verfahren I ZR 140/23 betreibt eine Web- und Medienagentur. Sie stellte ein Bildschirmfoto der von ihr gestalteten Internetseite eines Tenniscenters auf ihrer eigenen Internetseite ein. Auf dem Bildschirmfoto ist der Gastraum des Tenniscenters mit einer Fototapete zu sehen, an deren Bildmotiv die Klägerin die Urheberrechte beansprucht.

Der Beklagte im Verfahren I ZR 141/23 verwendete eine Fototapete mit einem Bildmotiv, an dem die Klägerin Rechte beansprucht, als Wandtapete in einem Zimmer des von ihm betriebenen Hotels. Die Wandtapete ist auf einem Foto erkennbar, mit dem der Beklagte seine Dienstleistungen im Internet bewarb.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Abbildungen der Fototapeten auf Fotos und Videos im Internet verletze die ihr vom Fotografen eingeräumten Nutzungsrechte an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten sowie im Verfahren I ZR 141/23 zusätzlich auf Auskunft über den Umfang der Verwendung der Fotografie in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Mit den vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

Die Revisionen der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Die auf § 97 Abs. 1 und 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG sowie § 242 BGB gestützten Ansprüche auf Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten und Auskunftserteilung sind unbegründet, weil der durch die Beklagten jeweils vorgenommene Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt war.

Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hängt von dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab. Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht.

Das Berufungsgericht ist in allen Verfahren in rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung und im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet - sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken - üblich ist und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag. Dem Urheber steht es frei, im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen - etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts - auch für Dritte erkennbar hinzuweisen. Daran fehlte es in den Streitfällen.

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich auch die im Verfahren I ZR 140/23 in Anspruch genommene Web- und Medienagentur auf eine wirksame konkludente Einwilligung berufen konnte. Die Wirksamkeit einer Einwilligung setzt nicht voraus, dass sie gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift. Ausreichend ist ein Verhalten des Berechtigten, dem aus der Sicht eines objektiven Dritten die Bedeutung zukommt, dass der Berechtigte den Eingriff in seinen Rechtskreis gestattet. Nicht nur die Käufer von ohne Einschränkungen veräußerten Fototapeten, die ihre Räumlichkeiten damit dekorieren, Fotografien und Videoaufnahmen dieser Räume fertigen und diese im Internet einstellen, können sich auf eine konkludente Einwilligung des Urhebers in die dabei erfolgende Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der für die Fototapete verwendeten Fotografie berufen. Vielmehr können sich auch Dritte auf eine konkludente Einwilligung des Fotografen stützen, wenn ihre Nutzungshandlungen aus objektiver Sicht als üblich anzusehen sind.

Der Bundesgerichtshof hat außerdem die in allen Verfahren getroffene Annahme des Berufungsgerichts gebilligt, dass Ansprüche wegen Verletzung des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 Satz 2 UrhG nicht bestehen, weil der Urheber im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten auf dieses Recht durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat.

Vorinstanzen:

im Verfahren I ZR 139/23

LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 23/22

AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 65/22

im Verfahren I ZR 140/23

LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 24/22

AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 62/22

im Verfahren I ZR 141/23

LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 25/22

AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 64/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 13 UrhG

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

§ 16 Abs. 1 UrhG

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. [...]

§ 19a UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 97 UrhG

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [...]

§ 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG

[...]

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. [...]



LG Hamburg: New York Times hat keine Ansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung gegen Inhaber der deutschen Marke "Wordle"

LG Hamburg
Urteil vom 18.07.2024
327 O 195/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die New York Times keine Ansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung gegen den Inhaber der deutschen Marke "Wordle" hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt des Werktitelschutzes noch aus ihrer Unionswortmarke „WORDLE“ zu (dazu unten I.). Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der deutschen Wortmarke „Wordle“ des Beklagten steht ihr nicht unter dem vorrangig geltend gemachten Aspekt der Markenanmeldung in Behinderungsabsicht und auch nicht aufgrund eines prioritätsbesseren Werktitelrechts zu (dazu unten II.). Schließlich stehen ihr auch die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung und Rückruf entsprechend gekennzeichneter Ware gegen den Beklagten nicht zu (dazu III.).

I. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen Nutzung des Zeichens „W.“ in der aus den Einblendungen in den Klagantrag ersichtlichen Weise zu.

1. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG gegen den Beklagten berufen. Ihr steht nämlich kein gegenüber der deutschen Wortmarke „Wordle“ des Beklagten prioritätsbesseres Recht am Werktitel „WORDLE“ zu (a.) und dem Beklagten ist es nicht aus lauterkeitsrechtlichen Gründen oder unter dem Gesichtspunkt der bösgläubigen Markenanmeldung verwehrt, sich auf sein Markenrecht zu berufen (b.).

a. Der Klägerin steht kein deutsches Werktitelrecht zu, das vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der deutschen Wortmarke „Wordle“ durch den Beklagten am 1. Februar 2022 entstanden wäre. Sie selbst hat das Zeichen „WORDLE“ erst im Laufe des Februars 2022 auf ihrer Webseite genutzt. Ihr stehen aber auch keine Werktitelrechte zu, welche durch die Vereinbarung mit J. W. vom 31. Januar 2022 auf sie übergegangen wären. J. W. hat nämlich zu diesem Zeitpunkt selbst kein Recht an einem Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 MarkenG erworben, über das er mit der Vereinbarung vom 31. Januar 2022 verfügen konnte.

aa. Der Werktitelschutz als geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 1 Alt. 2 MarkenG entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (BGH, GRUR 2019, 535 Rn. 17 – Das Omen; GRUR 2009, 1055 Rn. 41 – airdsl; GRUR 2000, 70, 72, juris-Rn. 28 – SZENE; GRUR 1998, 1010, 1012, juris-Rn. 23 – WINCAD). Es kommt auf die Wahrnehmbarkeit des Werks auf dem Markt an (BeckOK MarkenR/Weiler, 36. Ed. 1.1.2024, MarkenG, § 5 Rn. 220). Das setzt grundsätzlich eine Veröffentlichung voraus. Es spielt keine Rolle, ob der Bezug für den Verkehr mit Entgelten verbunden ist, solange sich der Vertrieb an die Öffentlichkeit richtet (Ingerl/Rohnke/Nordemann/J. B. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 5 Rn. 95).

Die Rechtsprechung legt an das Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr regelmäßig großzügige Maßstäbe an. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder Entgeltlichkeit der Handlung ist nicht erforderlich. Nicht erfasst werden demgegenüber lediglich rein private, wissenschaftliche, politische und amtliche Handlungen. Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist stets gegeben, wenn juristische Personen handeln. Bei Privatpersonen, Idealvereinen und hoheitlichem Handeln bedarf es dagegen der positiven Feststellung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr (BeckOGK/B. Koch, 1.8.2023, BGB § 12 Rn. 529 m. w. Nachw.).

Die Frage, wann Werktitel im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, ist – soweit ersichtlich – bislang weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch von der Kommentarliteratur in den Blick genommen worden. Für den aus Sicht der Kammer vergleichbaren Fall der Nutzung von Internetdomains wird angenommen, dass es einer positiven Feststellung bedarf, dass die Domain im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (BGH GRUR 2008, 1099, 1100 – afilias.de). Sind unter der Domain bereits Inhalte hinterlegt, kommt es bei der Beurteilung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr maßgeblich auf den Inhalt der Webseite an. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt jedenfalls dann vor, wenn unter der Domain kommerzielle Angebote unterbreitet werden bzw. die Domain zu einem solchen kommerziellen Angebot führt (BGH GRUR 2009, 1055, 1059 – airdsl). Bietet der Domaininhaber dem Inhaber des vermeintlich besseren Rechts die Domain zum Kauf an, begründet dies alleine noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 25 – profitbricks.es). Dementsprechend liegt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr ebenfalls noch nicht vor, wenn ein Interessent an den Inhaber eines Domainnamens herantritt und ein Kaufangebot unterbreitet. Wird die Registrierung allerdings bereits mit dem Willen vorgenommen, die Domain zu lizenzieren oder zu veräußern, liegt im Zweifel ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, MarkenG § 14 Rn. 85).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Nutzung des Werktitels „WORDLE“ durch J. W. auf dessen privater Website nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Die Website wies unstreitig keinerlei kommerzielle Inhalte auf. Weder fanden sich allgemeine werbliche Inhalte noch konnten irgendwelche Waren oder Dienstleistungen über diese Website bezogen werden. Die gesamte Aufmachung der Website wies den gesamten Januar 2022 hindurch einen unzweifelhaften privaten Charakter auf, wie sich schon der Überschrift „Hi, I am J..“ entnehmen lässt. Auch der verwendete Domainname „www. p..co.uk“ lässt keinen kommerziellen Inhalt erkennen. Schließlich wurde auch das streitgegenständliche Spiel „Wordle“ auf der Seite kostenfrei angeboten. An diesen nach außen erkennbaren Umständen änderte sich bis zum Abschluss der Vereinbarung am 31. Januar 2022 und auch in den Tagen bis zum Umzug auf die Website der Klägerin nichts. Auch die immer stärker steigende Nutzerzahl der Website sowie die Berichterstattung darüber führt nicht dazu, dass sich der Charakter der nach außen unverändert gebliebenen Website geändert hätte. Dass sich viele Menschen für den Inhalt einer Website oder hier für ein dort abrufbares kostenloses Spiel interessieren, führt nicht dazu, dass dessen Titel im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, solange der erhöhte Traffic auf der Seite auch weiterhin nicht – etwa durch das Schalten von Werbung – kommerziell genutzt wird.

Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht davon auszugehen, dass durch die Gespräche, die J. W. im Laufe des Januars mit verschiedenen Interessenten über den Verkauf des Rätselspiels und der damit zusammenhängenden Rechte führte, der Titel „WORDLE“ ab Mitte Januar 2022 im geschäftlichen Verkehr genutzt worden wäre. Der bloße Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die hohe Aufmerksamkeit, welche dem Rätselspiel mit dem Titel „WORDLE“ zuteil wurde, den Kauf des Spiels und der damit zusammenhängenden Rechte für Interessenten attraktiver machte und dadurch die Verhandlungsposition von J. W. stärkte, führt nicht dazu, dass sich zu dieser Zeit das rechtliche Gepräge der Titelnutzung änderte. Dadurch, dass die Website aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ihren privaten Charakter durchgehend beibehielt, zumal dort nicht über die bereits laufenden Verhandlungen berichtet wurde, erfolgte die Titelnutzung von „WORDLE“ weiterhin privat und nicht im geschäftlichen Verkehr. Wie dies auch bei Internetdomains der Fall ist, führt die bloße Aufnahme von Verkaufsgesprächen noch nicht zu einer kommerziellen Nutzung (vgl. BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 25 – profitbricks.es).

bb. Offen bleiben kann deshalb die Frage, ob – eine Aufnahme der Werktitelnutzung bereits im Januar 2022 durch J. W. unterstellt – diese einen hinreichenden Inlandsbezug in der Bundesrepublik Deutschland aufgewiesen hätte. Insoweit dürfte zu fordern sein, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Titelnutzung in Deutschland nicht nur als völlig untergeordnet einzustufen sind, vielmehr von einem „commercial effect“ der Titelnutzung auch in Deutschland auszugehen wäre. An diesem dürfte es aufgrund der fehlenden Kommerzialisierung der Website vor dem 1. Februar 2022 ebenfalls fehlen.

2. Auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) UMV in Verbindung mit der Unionsmarke... „WORDLE“ steht der Klägerin nicht zu. Da sowohl die Unionsmarke der Klägerin als auch die deutsche Wortmarke des Beklagten eine Priorität vom 1. Februar 2022 in Anspruch nehmen, führt dies nach § 6 Abs. 4 MarkenG i. V. m. Art. 36, 37 UMV dazu, dass aus diesen gleichrangigen Kennzeichenrechten gegeneinander keine Ansprüche begründet werden können.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte gehindert sei, sein Markenrecht geltend zu machen, weil die Markenanmeldung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in Behinderungsabsicht erfolgt sei.

Die markenrechtlichen Bestimmungen der § 8 Abs. 2 Nr. 14 und § 50 Abs. 1 MarkenG, Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV zur bösgläubigen Markenanmeldung schließen die Anwendung des UWG nicht aus (vgl. Köhler/Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 4 Rn. 4.84 m. w. Nachw.). Erste Voraussetzung der Unlauterkeit der Markenanmeldung ist insoweit, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass der Mitbewerber ein gleiches oder ein ähnliches Kennzeichen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren benutzt oder benutzen möchte, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 34–53 – Lindt & Sprüngli; BGH, GRUR 2004, 790 (793) – Gegenabmahnung; BGH, GRUR 2005, 581, 582 – The Colour of Elégance). Als zweite Voraussetzung müssen besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (BGH, GRUR 2008, 160 Rn. 19 – CORDARONE; GRUR 2008, 917 Rn. 20 – EROS; WRP 2010, 764 Rn. 51 – WM-Marken). Letzteres ist etwa der Fall, wenn die Anmeldung ohne ausreichenden sachlichen Grund mit dem Ziel der Störung eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes des Vorbenutzers geschieht oder sie in der Absicht erfolgt, für den Vorbenutzer den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren oder damit das Ziel verfolgt wird, die kraft Eintragung entstehende und lauterkeitsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung der Marke ohne sachlichen Grund und damit zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen (Köhler/Alexander a. a. O., § 4 UWG Rn. 4.84b mit umfangreichen Nachw.). Ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers setzt dabei eine gewisse Bekanntheit im Prioritätszeitpunkt entweder auf Grund einer im Inland erfolgten Nutzung oder einer überragenden Verkehrsgeltung im Ausland voraus (BGH, GRUR 2008, 621 Rn. 21 – AKADEMIKS). Um festzustellen, ob der Markenanmelder in Behinderungsabsicht gehandelt hat, ist eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände erforderlich (Köhler/Alexander a. a. O.).

Vorliegend kann nach Abwägung aller relevanten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Anmeldung der deutschen Wortmarke „Wordle“ am 1. Februar 2022 in Behinderungsabsicht vorgenommen hat. Es ist zwar davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt sowohl davon wusste, dass J. W. den Titel „WORDLE“ bereits Ende 2021 für sein Rätselspiel genutzt hatte, als auch, dass die Klägerin am 31. Januar 2022 – also am Vortag der Markenanmeldung – die Rechte an diesem Spiel erworben hatte. Dies reicht aber für sich genommen nicht aus, um von einer unlauteren Markenanmeldung auszugehen. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, dass die Klägerin am 1. Februar noch keinen schutzwürdigen Besitzstand im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, erworben hatte. Da J. W. nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, ist ein Werktitelrecht zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet worden (s.o. I.1.a). Die Klägerin konnte deshalb am 31. Januar 2022 auch kein bereits entstandenes Werktitelrecht erwerben. Aufgrund der rein privaten Nutzung ist auch nicht von einer überragenden Verkehrsgeltung des Titels im geschäftlichen Verkehr der USA auszugehen. Auch für den Kläger war aufgrund der Webseitengestaltung von J. W. klar erkennbar, dass insoweit eine rein private Nutzung erfolgt ist, was gegen eine Markenanmeldung in Behinderungsabsicht spricht. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Absicht verfolgte, dass Zeichen „Wordle“ selbst für eine deutschsprachige Version des Rätselspiels zu nutzen und insoweit bereits im Dezember 2021 mit der Programmierung begann. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Umstand, dass sich der Beklagte in gestalterischer Hinsicht für sein Spiel an dem englischsprachigen Vorbild orientierte, keine entscheidende Rolle zu. Er führt insbesondere nicht dazu, dass anzunehmen wäre, dass die Sperrabsicht ein wesentliches Motiv bei der Markenanmeldung gewesen ist. Schließlich musste der Beklagte auch in Kenntnis des Rechteerwerbs durch die Klägerin nicht davon ausgehen, dass diese beabsichtigte, sich ihrerseits zeitnah Kennzeichenrechte in Europa und damit auch in Deutschland an dem Zeichen „WORDLE“ zu sichern. Entsprechende hinreichende Anhaltspunkte waren für den Beklagten nicht erkennbar.

II.

Randnummer68
Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der deutschen Wortmarke des Beklagten zu. Soweit sie diesen Anspruch vorrangig unter dem Gesichtspunkt der gezielten Mitbewerberbehinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG geltend macht, fehlt es an einer Markenanmeldung in Behinderungsabsicht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter I.2 verwiesen werden. Soweit sich die Klägerin insoweit hilfsweise auf ihr Werktitelrecht an dem Zeichen „Wordle“ gemäß §§ 12, 15 Abs. 2, Abs. 4, 51 Abs. 1 MarkenG stützt, steht ihr der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht zu. Wie bereits ausgeführt steht der Klägerin kein gegenüber der deutschen Wortmarke des Beklagten „Wordle“ prioritätsbesseres Werktitelrecht zu (vgl. oben I.1.a).

III. Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung und Rückruf entsprechend gekennzeichneter Ware gegen den Beklagten zu.


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BGH: Nutzer eines Internet-Radiorecorders können sich auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen

BGH
Urteil vom 27.06.2024
I ZR 14/21
Internet-Radiorecorder II
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5; UrhG §§ 16, 19a, 53 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass sich Nutzer eines Internet-Radiorecorders auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen können.

Leitsatz des BGH:
Nutzer eines Internet-Radiorecorders können sich auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen, wenn sie private Vervielfältigungen anfertigen, indem sie sich auf der Internetseite des Dienstes Musiktitel aussuchen und ihre Titelauswahl in einer Wunschliste speichern, woraufhin der Dienst vollautomatisch die Sendung eines dieser Musiktitel aufnimmt, sobald dieser in einem angeschlossenen Internet-Radio gespielt wird, und diese Kopie in einem Speicherplatz des Kunden ablegt, der von dort aus die Musikaufnahme wiedergeben und herunterladen kann (Festhaltung an BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 = WRP 2020, 861 - Internet-Radiorecorder I).

BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21 - OLG Köln LG Köln

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LG Köln bleibt bei seiner Rechtsprechung - Kauf von Fototapete umfasst keine Lizenz für Nutzung im Internet z.B. auf Fotos von Räumlichkeiten

LG Köln
Urteil vom 11.04.2024
14 O 75/23


Das LG Köln hat seine (zu Recht kritisierte) Rechtsprechung bestätigt, wonach der Kauf einer Fototapete keine Lizenz für die Nutzung im Internet z.B. auf Fotos von Räumlichkeiten umfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung des Beklagten liegen vor.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, wobei sich der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr O. K., zunächst auf die Vermutung aus § 10 Abs. 1 UrhG berufen kann. Für den Übergang der Rechte von Herrn K. auf die Klägerin liegen hinreichende Indizien vor.

aa) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen (§ 10 Abs. 1 Halbsatz 1 UrhG). Die Regelung ist gemäß § 72 Abs. 1 UrhG bei Lichtbildern entsprechend anwendbar. Demnach wird derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Lichtbildes in der üblichen Weise als Lichtbildner angegeben ist, bis zum Beweis des Gegenteils als dessen Lichtbildner angesehen.

bb) Bei den auf der Internetseite des Klägers eingestellten Fotografien (Anlagen K9-K11) handelt es sich um Vervielfältigungsstücke von Lichtbildern.

Bei einem Vervielfältigungsstück (Werkstück) handelt es sich begriffsnotwendig um die körperliche Festlegung eines Werkes (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 267, 269 f. - Grundig-Reporter; Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07, GRUR 2009, 942 Rn. 25 - Motezuma). Das Eingreifen der Urhebervermutung setzt daher voraus, dass die Urheberbezeichnung auf einem körperlichen Werkexemplar angebracht worden ist. Sie ist dagegen nicht anwendbar, wenn ein Werk lediglich in unkörperlicher Form wiedergegeben wird (Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 19; Wiebe in Spindler/Schuster, Recht der Elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 10 UrhG Rn. 5). Bei einer unkörperlichen Wiedergabe des Werkes - wie etwa einem öffentlichen Vortrag oder einer öffentlichen Aufführung - kann der Urheber die Richtigkeit der Namensangabe nicht in gleichem Maße überwachen, wie es bei der Anbringung der Urheberbezeichnung auf dem Original oder auf Vervielfältigungsstücken des Werkes möglich ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Urheberrechtsgesetz, BT-Drucks. IV/270, S. 42).

Ein körperliches Werkexemplar und damit ein Vervielfältigungsstück im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt allerdings auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist. Das Einstellen eines Werkes in das Internet setzt eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen und damit eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 2 UrhG) - also die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks (§ 16 Abs. 1 UrhG) - des Werkes voraus. Wird etwa die elektronische Datei eines Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgeladen, um sie auf diese Weise in das Internet einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Danach kann es die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird (vgl. OLG Köln, WRP 2014, 977 Rn. 17; LG Berlin, ZUM-RD 2011, 416, 417; vgl. auch LG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2009, 22, 23; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 10 Rn. 6a). Der Umstand, dass in das Internet eingestellte Werke darüber hinaus in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden und eine solche unkörperliche öffentliche Wiedergabe die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UrhG nicht erfüllt, steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen (zitiert nach: BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 – CT-Paradies, Rn. 32 ff., juris).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Wie sich aus den – als solchen unstreitigen – Screenshots von dem Internetauftritt des Klägers unter www.entfernt.com, die sich im Übrigen durch Besuch der Webseite als richtig erweisen, ergibt, ist der Fotograf K. jedenfalls in der URL namentlich benannt. Er ist jedoch auf der Webseite auch an den eingestellten Lichtbildern ausdrücklich mit seinem Namen als Urheber bezeichnet. Dies ergibt sich auf der Webseite im Wege des „Mouseover“, bei dem sich am unteren Rand des Bildes ein schwarzer Balken mit weißer Schrift öffnet, der den Text „(…) by O. K.“ enthält.

Die deshalb zugunsten des Herrn K. streitende Vermutung der Urheberschaft aus § 10 Abs. 1 ist von dem Beklagten auch nicht erschüttert worden. Das Bestreiten mit Nichtwissen genügt hierfür ersichtlich nicht. Andere durchgreifende Zweifel, etwa als Reaktion auf den klägerischen Vortrag zur Entstehungsgeschichte der einzelnen Bilder, sind jedenfalls nicht mit einem Beweisangebot verbunden.

Dass der Fotograf K. seine Rechte an die Betreiberin der Webseite „R.“, ggf. die Z. Gmbh & Co. KG, derart übertragen haben könnte, dass er selbst keine weiteren Rechte mehr an die Klägerin hätte übertragen können, ist schon nicht hinreichend von Beklagtenseite vorgetragen. Dass dies nicht der Fall war, ist mit Blick auf den Tatbestand und die Gründe des Kammerurteils vom 18.8.2022 – 14 O 350/21, (MMR 2023, 462) insoweit auch gerichtsbekannt.

cc) Für den Übergang von urheberrechtlichen Verwertungsrechten von Herrn K. auf die Klägerin legt diese als Anlage K1 drei Bestätigungen vor, die von Herrn K. unterzeichnet sind. Selbst wenn man insoweit das Bestreiten einer rechtsgeschäftlichen Übertragung von Verwertungsrechten von Herrn K. auf die Klägerin als zulässig ansehen wollte, stellen die Bestätigungen in Anlage K1 jedenfalls ein ausreichendes Indiz dar, auf dessen Grundlage die Kammer von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgeht. Dies folgt zudem aus dem Umstand, dass Herr K. auch Geschäftsführer der Klägerin ist und damit das hiesige prozessuale Verhalten offensichtlich billigt. Im Übrigen sind diverse andere Verfahren der Klägerin bei der Kammer anhängig, in der zum Teil dieselben Motive gegenständlich sind. Zweifel an der hinreichenden Rechteeinräumung bzw. –übertragung bestehen folglich nicht.

Die von dem Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen die Formulierung der Rechteübertragung sind unerheblich. Es werden ausgehend von der Formulierung der Schreiben in Anlage K1 offensichtlich auch Rechte für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt. Die Nutzungsrechtevereinbarung ist auch entgegen der Verteidigung nicht „unbestimmt und nichtssagend“, sondern vielmehr ausschließlich und zeitlich, räumlich sowie inhaltlich allumfassend.

b) Der Beklagte hat die drei Fotografien der Klägerin auch öffentlich zugänglich gemacht. § 19a UrhG behält dem Urheber mit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das ausschließliche Recht vor, sein geschütztes Werk dadurch zu nutzen, dass es im Internet oder sonstigen Netzwerken Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Durch das Einstellen in seinen eigenen Internetauftritt hat der Beklagte die Fotografien des Klägers im vorstehenden Sinne öffentlich zugänglich gemacht.

c) Dies erfolgte auch rechtswidrig. An dieser Ansicht der Kammer, die sie bereits im Kammerurteil vom 18.08.2022 – 14 O 350/21 (MMR 2023, 462) ausführlich begründet hat, hält die Kammer insbesondere auch im Lichte der im Nachgang ergangenen Rechtsprechung des LG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2023 - 12 O 129/22, ZUM 2023, 539 (im Weiteren „Urteil des LG Düsseldorf“) sowie des OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2024 – 20 U 56/23, GRUR-RS 2024, 1629 (im Weiteren „Urteil des OLG Düsseldorf“ und des LG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2022 - 17 O 39/22, GRUR-RS 2022, 48323 („Urteil des LG Stuttgart“) fest.

Im Einzelnen:

aa) Vorab stellt die Kammer klar, dass eine Anwendung der Schranke des § 57 UrhG nach der maßgeblichen höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung vorliegend nicht in Betracht kommt (im Urteil des OLG Düsseldorf wurde dies ausdrücklich offengelassen).

(1) Nach § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Die Bestimmung erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19 a UrhG (BGH, GRUR 2015, 667, 668, Rn. 15 – Möbelkatalog). Die Frage, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 57 UrhG lediglich als unwesentliches Beiwerk in Bezug auf den eigentlichen Nutzungsgegenstand anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters zu beantworten.

Daraus ergibt sich, dass für die Qualifizierung eines Werkes als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG der Äußerungszusammenhang maßgeblich ist, der vom Durchschnittsbetrachter nach den Umständen unschwer als Ganzes wahrgenommen und beurteilt werden kann. Dabei sind die Besonderheiten des Mediums zu berücksichtigen, in dem das urheberrechtlich geschützte Werk benutzt wird. Da die Bewertung als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG die Beurteilung des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen dem Werk und dem Hauptgegenstand voraussetzt, hängt der Umfang des Gegenstands einer einheitlichen Beurteilung des Durchschnittsbetrachters außerdem davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall inhaltliche Bezüge den Aussagegehalt des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe bestimmen (BGH, GRUR 2015, 667, 668, Rn. 22 – Möbelkatalog).

Für die Bejahung der Schutzschranke des § 57 UrhG reicht es nicht aus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk aus Sicht des objektiven Betrachters in Bezug auf den Hauptgegenstand der Verwertung im Hintergrund steht. Nach dem Wortlaut der Schrankenbestimmung ist vielmehr weitergehend erforderlich, dass das Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Wiedergabe unwesentlich ist. Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Hierzu reicht eine bloß untergeordnete Beziehung nicht aus. Bei der gebotenen engen Auslegung der Schrankenbestimmung ist unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG vielmehr nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht.

Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist (BGH, GRUR 2015, 667, 670, Rn. 27 – Möbelkatalog).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze können die streitgegenständlichen Fotografien vorliegend in ihrer konkreten Verwendung nicht als unwesentliches Beiwerk des Gästezimmers angesehen werden. Vielmehr werden die streitgegenständlichen Fotografien in Form der Fototapete erkennbar als zentrales Element der Fotos verwendet. Die Fotos sind gerade dafür gedacht, die Tapezierarbeiten des Beklagten als Referenz abzubilden. Die Motive der Fototapete bilden also ersichtlich den wesentlichen Teil der zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbilder.

Die Fototapete mit den darauf großflächig abgebildeten Fotos des Klägers kann auch nicht weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 177/13 – Möbelkatalog, Rn. 27, juris). Nach eigenem Vortrag des Beklagten sollen die Fototapeten gerade das Hauptmotiv der Lichtbilder auf der Webseite darstellen. Insofern liegt der hiesige Fall bereits anders als die im früheren Kammerurteil sowie in den oben genannten Urteilen aus Düsseldorf und Stuttgart betroffenen Fällen von Hotels, Ferienhäusern oder SPA-Bereichen einer solchen touristischen Einrichtung. Vorliegend kommt es gerade nicht darauf an, dass der Hotelier o.Ä. primär die Räume darstellen wollte. Vielmehr stellt der Beklagte als Maler und Tapezierer fremde Räume dar, in denen er Werkleistungen erbracht hat, um somit seine handwerklichen Fähigkeiten zu illustrieren.

(3) Soweit in der Literatur, namentlich durch Wypchol (ZUM 2023, 688), eine EuGH-Vorlage zur Frage der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 lit. i InfoSocRL angeregt wird, sieht die Kammer vorliegend davon ab. Insofern eignet sich dieser Fall bereits deshalb nicht, weil hier nicht im Ansatz fraglich sein kann, dass die in der Fototapete vervielfältigten Lichtbilder hier im Zentrum der Verwertung durch den Beklagten stehen. Es handelt sich vorliegend weder um ein „unwesentliches Beiwerk“ im Sinne der deutschen Norm, noch um eine „beiläufige Einbeziehung“ im Wortlautsinne der InfoSocRL. Dies könnte in anderen Fallgestaltungen anders sein. Jedenfalls ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass angesichts der aktuell beim BGH anhängigen Revisionsverfahren zu ähnlich gelagerten „Fototapeten-Fällen“ (vgl. BGH Pressemitteilung Nr. 051/2024, abrufbar über die Webseite des BGH), es dem BGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV obliegt, zu entscheiden, ob der EuGH anzurufen ist. Die Kammer hält sich nicht dazu berufen, insoweit einer solchen Entscheidung vorzugreifen.

bb) Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Fotografen K., ggf. vermittelt durch Dritte, berufen.

Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier der Beklagte als Verwerter (BGHZ 131, 8, 14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 – Rundfunkwerbung). Wer sich auf die Nutzungsberechtigung beruft, muss konkret darlegen und beweisen, dass er die hierfür einschlägigen Rechte in dem von ihm behaupteten Umfang erworben hat (BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 215/93, GRUR 1996, 121 – Pauschale Rechtseinräumung; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 18/09 – Der Frosch mit der Maske, Rn. 29 nach juris).

Dies gelingt dem Beklagten nicht.

(1) Eine ausdrückliche, schriftliche oder mündliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten ist zwischen den Parteien bzw. zwischen Herrn K. als Fotograf und früherem Rechteinhaber nicht vorgenommen worden (so im Ausgangspunkt auch das Urteil des LG Düsseldorf).

Soweit der Beklagte insgesamt vier Rechnungen über den Kauf von Fototapeten (Anlage B1) vorlegt, scheint dies bereits nicht auf den vorliegenden Fall zu passen, weil nur eine der vier Rechnungen laut Artikelbeschreibung eines der drei hier gegenständlichen Lichtbildmotive betrifft. So wird in der Rechnung der Z. GmbH & Co. KG vom 12.08.2011 das Lichtbild „Stonewall of nature“ benannt, was dem dritten im ursprünglichen Antrag zu 1) dargestellten Lichtbild entspricht. Die anderen drei vorgelegten Rechnungen betreffen offenbar andere Lichtbilder, die hier nicht gegenständlich sind. Insoweit bleibt der Beklagtenvortrag für die beiden Lichtbilder „Pile of wood“ und „Cocktailbar“ mit Blick auf eine mögliche Lizenzkette schon unerheblich, weil hier weder ein konkreter rechtsgeschäftlicher Kontakt mit Herrn K. als Urheber noch mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person bzw. rechtsfähigen Personengesellschaft vorgetragen wird, von der der Beklagte überhaupt Nutzungsrechte eingeräumt hätte erhalten können.

Doch auch mit Blick auf die genannte Rechnung liegt hierin jedenfalls keine ausdrückliche Nutzungsrechteeinräumung in Form einer Unterlizenz durch die Z. GmbH & Co. KG an den Beklagten. Wie bereits im früheren Kammerurteil ausgeführt, besagt die Rechnung als solche nichts anderes, als dass der Beklagte eine Fototapete (Maße 360 x 270) zum dort angegebenen Preis (hier: 138,95 €) gekauft hat. Der Vertrag bezieht sich demnach zunächst nur auf die Übertragung des dinglichen Eigentums an dem Vervielfältigungsstück der streitgegenständlichen Fotographie. Durch diesen Verbreitungsakt im Sinne von § 17 UrhG ist betreffend dieses von dem Beklagten erworbenen Vervielfältigungsstück der Tapete Erschöpfung im Sinne von § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten.

Von der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist hingegen keine Rede in der Rechnung. AGB bzw. sonstige Vertragsinhalte werden vom Beklagten vorliegend nicht vorgetragen.

(2) Es kommt demnach darauf an, ob der Beklagte sich auf eine konkludente Rechteeinräumung berufen kann. Ein solches durch konkludent erklärte Willenserklärungen zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft ist zwar grundsätzlich für eine Rechteeinräumung geeignet. Ein solches Rechtsgeschäft ist im hiesigen Fall – genauso wie im Fall des früheren Kammerurteils – jedoch nicht zu Stande gekommen.

(i) Wie bereits zuvor geht die Kammer davon aus, dass ebenso wie der Abschluss des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts die Einräumung von Nutzungsrechten grundsätzlich formfrei möglich ist; sie kann also auch mündlich oder konkludent geschehen. Für die Rechtseinräumung ist nur hinsichtlich Rechten für unbekannte Nutzungsarten Schriftform vorgeschrieben (§ 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG). Allerdings ist gerade bei konkludenten Erklärungen Zurückhaltung geboten, damit der Wille des Urhebers nicht lediglich fingiert wird (Ohly, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 31, Rn. 11). Vor allem ist durch Auslegung im Lichte des Übertragungszweckgedankens (§ 31 Abs. 5 UrhG) zu ermitteln, ob die Einräumung eines Nutzungsrechts oder ggf. eine schlichte Einwilligung gewollt ist.

Nutzungsrechte können formlos, also auch mündlich oder stillschweigend (vgl. OLG Frankfurt a. M. ZUM-RD 2015, 100, 104 – Landeswappen) eingeräumt werden (vgl. Ohly, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage 2020, Vor §§ 31 ff. Rn. 30).

Aufgrund des dinglichen Charakters der (einfachen oder ausschließlichen) Rechtseinräumung kommt sie stillschweigend nur dann in Betracht, wenn angesichts der Gesamtumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (so BGH, GRUR 2010, 628 Rn. 29 – Vorschaubilder). Das bloße Einstellen von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke ins Internet genügt hierfür nicht, insbesondere wenn durch Anbringung eines Urhebervermerks urheberrechtliche Befugnisse vorbehalten bleiben sollen (BGH, GRUR 2010, 628 Rn. 30; BGH GRUR 2012, 602 Rn. 15 – Vorschaubilder II).

Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Danach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 [juris Rn. 44] = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I; Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 140/15 – YouTube II, Rn. 50, juris).

(ii) Dem hält das Urteil des LG Düsseldorf wie folgt entgegen:

„(…) Ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte die Tapete von einem Händler erwarb, der diese wiederum von einem autorisierten Hersteller erworben hatte, so muss von einem Erwerb von Nutzungsrechten ausgegangen werden.
(…)
Bei sachgerechter Würdigung der Gesamtumstände muss davon ausgegangen werden, dass … „autorisierten Herstellern“ die Rechte zur Herstellung der Tapete und die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zum Zwecke der Weiterübertragung an die Endkunden, ggf. über Zwischenhändler, übertrug, die zur vertragsgemäßen Nutzung der Tapete erforderlich waren. Weil die vertragsgemäße Nutzung der Tapete eine feste Verbindung der Tapete mit den Räumen vorsieht und eine Beseitigung der Tapete im Rahmen der vertraglich vorausgesetzten Nutzung von vornherein ausscheidet, ist aus Sicht eines redlichen Urhebers anzunehmen, dass autorisierte Hersteller den Abnehmern die Rechte einräumen sollten, die auch urheberrechtlich zu einer vertragsgemäßen Nutzung der Tapete erforderlich waren. Hierzu war – unabhängig von einer Nutzung der Tapete in privaten oder gewerblichen Räumen – das Recht erforderlich, Vervielfältigungen der Tapete im Rahmen der Erstellung von Lichtbildern der Räume zu fertigen sowie diese Lichtbilder zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen bzw. diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Von dem Erwerber einer Fototapete kann üblicher Weise nicht erwartet werden, dass dieser sicherstellt, dass keine Fotos in den mit der Tapete ausgestatteten Räumen gefertigt werden oder die Tapete jeweils abgedeckt oder retuschiert wird.

Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Köln (Urteil vom 18.08.2022, AZ. 14 O 350/21) nicht, wenn es dort in den Entscheidungsgründen heißt, dass für den Verkauf der Fototapete keine Übertragung eines Nutzungsrechts erforderlich sei und sich der Verkauf einer Fototapete auf den Vertragszweck der dinglichen Übereignung der Tapete erstrecke. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verwendungszweck einer Tapete darin besteht, Räume dauerhaft zu dekorieren, in denen Fotos erstellt werden und unter verschiedensten Umständen hiervon Bilder ins Internet gelangen, die Fototapeten also vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Es erscheint unabhängig davon, ob die Fototapete von einem Unternehmer oder einer Privatperson erworben wird, vollkommen fernliegend, dass eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen oder von einer weiteren Lizensierung abhängig ist. Sowohl autorisierte Hersteller als auch der Fotograf verschließen ihre Augen unredlich vor dem Offensichtlichen, wenn sie bei dem Verkauf der Fototapete nicht berücksichtigen, dass diese als Teil ihrer ordentlichen Nutzung abfotografiert und ins Internet gestellt wird. Sowohl bei dem Einsatz der Tapete in gewerblich genutzten Räumen als auch bei der Verwendung in Privaträumen kommt es nahezu zwangsläufig dazu, dass Lichtbilder aus unterschiedlichsten Motiven gefertigt werden. So fertigen Hotelbesitzer oder Restaurantbetreiber Fotos von den Räumen, um ihre Räumlichkeiten in einer Online-Werbung, über einen Internetauftritt in Form der eigenen Webseite oder eines Auftritts in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram potentiellen Kunden zu präsentieren. Interessenten sollen sich so einen Gesamteindruck von dem Stil und der Atmosphäre der Räumlichkeiten verschaffen können. Eine Wandtapete prägt den Gesamteindruck eines Raumes maßgeblich. Eine Fotografie eines Raumes ohne Abbildung der Wandtapete führt zu einer verfremdeten und verzerrten Darstellung des jeweiligen Raumes. Würde der Eigentümer einer Räumlichkeit die Fototapete retuschieren, so würde er sich in der Öffentlichkeit zu Recht der Kritik aussetzen, seine Räumlichkeiten anders zu bewerben, als diese sich in der Realität darstellen. Kein Eigentümer eines Cafés oder Restaurants erwirbt eine Tapete und tapeziert damit seinen Gastraum, wenn dies dazu führt, dass er diesen nicht auf Internetauftritten abbilden kann. Auch bei Privatpersonen ist ohne Weiteres vorhersehbar, dass z.B. bei privaten Feiern oder auch bei der Weiterveräußerung des Objektes, in welchem die Fototapete angebracht ist, Lichtbilder erstellt und in sozialen Netzwerken geteilt werden. Niemand kann erwarten, dass im Rahmen von Familienfeiern oder einer Weiterveräußerung Lichtbilder gefertigt werden, auf denen die Fototapete beseitigt, verhängt oder retuschiert ist. Da eine Fototapete regelmäßig das Raumbild bestimmt, wird der dahingehende Konflikt nicht über § 57 UrhG aufgelöst.

Nach Auffassung der Kammer ist es als branchenüblich anzusehen, dass keine gesonderte Vergütung für Rechte an der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung von Lichtbildern der mit Fototapeten ausgestatteten Räumlichkeiten bezahlt wird. Die Inaugenscheinnahme der Webseiten von Baumärkten (z.B. Hornbach) oder anderen Fototapeten-Vertreibern ergibt, dass keine Branchenübung besteht, die Rechte gegen zusätzliche Vergütung auf dem Markt anzubieten, was dafür spricht, dass Rechte mit der Grundvergütung abgegolten und auch übertragen wurden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln im Urteil vom 18.08.2022 (AZ. 14 O 350/21) hat es deshalb nicht nahegelegen, einen entsprechenden Passus in die Rechnung aufzunehmen und dafür einen höheren Preis zu zahlen. Ein solches Angebot findet sich auf dem Markt nicht. Auch die Klägerin, die von … vertreten wird, behauptet nicht, dass sie eine entsprechende Lizensierung angeboten hat.

Neben der Üblichkeit muss sich der Urheber der weitreichenden stillschweigenden Einräumung bewusst gewesen sein (vgl. BGH GRUR 2004, 938, 939). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die vorstehenden Begleitumstände sprechen dafür, dass, redliches Verhalten unterstellt, ein entsprechender Wille zur Einräumung von Nutzungsrechten im dargestellten Umfang bestand. Hinzu kommt, dass … geschäftsführender Gesellschafter der … war, es also in der Hand hatte, die Umstände des Vertriebs der Tapeten zu gestalten. Er nahm trotz der sich aufdrängenden urheberrechtlichen Konsequenzen im Rahmen der üblichen Nutzung der Fototapeten keine Hinweise auf ein „Fotografierverbot“ oder die Notwendigkeit einer weiteren Lizensierung auf. Auch trägt er nicht vor, von ihm autorisierte Hersteller zu entsprechenden Hinweisen veranlasst zu haben.

Der Annahme einer konkludenten Rechteeinräumung steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausdrücklich vorträgt, dass der Nutzung für Fototapeten lediglich die Einräumung einfacher Nutzungsrechte zu Grunde lag. Die Klägerin, deren gesetzlicher Vertreter der Fotograf ist, stellt den Sachverhalt, der – lauteres Verhalten der Beteiligten unterstellt – aus den vorstehenden Erwägungen aus Sicht der Kammer die Annahme einer konkludenten Rechteübertragung gebietet, nicht in Abrede. Wie vorstehend dargestellt, geht die Kammer auch nicht von einer Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte aus.“

Das Urteil des OLG Düsseldorf stellt dazu fest:

„Denn der Beklagten sind mit Erwerb der streitgegenständlichen Fototapeten konkludent urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Tapeten eingeräumt worden. Zur Begründung kann zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen werden, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen umfassend verwiesen wird und die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht.
(…)
Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten erworbenen, zur Dekoration der Räumlichkeiten des Hotels „…“ verwendeten und auf den öffentlich zugänglich gemachten Fotografien der Räumlichkeiten sichtbaren Fototapeten mit der Zustimmung und auf Veranlassung von Herrn B. in den Verkehr gelangt sind.
(…)
Die Annahme des Landgerichts, Herr B. habe – über eine seiner Vertriebsgesellschaften für auf der Grundlage seiner Fotografien angefertigten Fototapeten –, z.B. die X. GmbH & Co. KG – den Käufern der Fototapeten konkludent ein einfaches Nutzungsrecht mit dem Inhalt eingeräumt, dass diese zur Ablichtung des Raumes mit der an der Wand angebrachten Fototapete und zum öffentlichen Zugänglichmachung dieser Lichtbilder berechtigt seien, weist keine Rechtsfehler auf.

Die vertragsgemäße Nutzung einer Fototapete sieht ihre untrennbare Verbindung mit dem Raum vor. Nachdem sie mit der Wand verklebt wurde, dient sie zum einen der Dekoration des Raumes. Darüber hinaus gehört zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung – sowohl in privaten, als auch in gewerblichen Räumen –, dass von dem mit der Fototapete ausgestatteten Raum Lichtbilder gefertigt sowie diese verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Denn bei lebensnaher Betrachtung kann von dem Erwerber einer Fototapete im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung nicht erwartet werden sicherzustellen, dass keine Lichtbilder in dem mit der Fototapete ausgestattetem Raum gefertigt werden oder die Fototapete abgedeckt oder auf den gefertigten Lichtbildern nachträglich retuschiert wird. Hätte der Erwerber um diese gravierende Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung gewusst, so ist zu erwarten, dass er die Fototapete niemals erworben hätte; die Fototapeten wären schlicht unverkäuflich. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Fotograf einer stillschweigenden Einräumung einfacher Nutzungsrechte im dargestellten Umfang bewusst war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist jedenfalls davon auszugehen und Gegenteiliges trägt auch die Klägerin nicht vor, dass der Fotograf ein wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf der Rechte an den von ihm gefertigten Fotos und damit letztlich auch an dem Verkauf der Fototapeten hatte. Eine Vertragsauslegung, die faktisch zu einer Unverkäuflichkeit der Fototapeten führt, widerspricht den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB, da sie schlicht nicht sach- und interessengerecht ist.“

(iii) Vorab weist die Kammer darauf hin, dass der vorstehend dargelegte Meinungsstreit zwischen der hiesigen Kammer und dem LG sowie OLG Düsseldorf für den hiesigen Fall nur bedingt aussagekräftig ist. Die Kammer kann den Ausführungen der Düsseldorfer Spruchkörper nicht entnehmen, dass die dort geschilderte besondere Interessenlage für diejenigen Personen, in deren Räumen die Fototapete befestigt wird, auch auf Handwerker wie den Beklagten zu übertragen sind. Denn anders als dem Wohnungsbesitzer oder dem Inhaber bzw. Betreiber eines gewerblich genutzten Raumes, in dem eine Fototapete fest verklebt ist, ist der Beklagte nicht auf eine bildliche Darstellung eben dieses Raums angewiesen bzw. kann diese faktisch nicht verhindern. Ganz im Gegenteil, der Beklagte als Tapezierer nutzt hier ein Foto seiner Werkleistung in einem fremden Raum nur und einzig zum Zweck der Darstellung seiner Fähigkeiten, um weitere Kunden zu werben. Es stünde ihm aber frei, andere Referenzarbeiten auf seiner Webseite zu präsentieren. Dies mag zwar dazu führen, dass er Referenzarbeiten mit Fototapeten ggf. überhaupt nicht auf seiner Webseite präsentieren darf. Ihm bleibt es aber frei, urheberrechtlich freie Tapeten zu präsentieren. Insofern kommt es den Kunden wohl auch darauf an, dass die Werkleistung ordentlich erfolgt und nicht auf die konkrete Tapete.

Allein vor diesem Hintergrund erkennt die Kammer auch ohne Konflikt mit der oben dargestellten Rechtsprechung von LG und OLG Düsseldorf keinen Grund, hier von einer konkludenten Nutzungsrechteeinräumung in der Kette von Herrn K. über die Z. Gmbh & Co. KG (siehe Bl. 216 GA) auf den Beklagten (ggf. noch vermittelt durch seinen Auftraggeber als Besitzer des Wohnraums) auszugehen. Nach der Zweifelsregelung bei der Anwendung der Zweckübertragungslehre zugunsten des Urhebers ist in der hiesigen Konstellation erst recht davon auszugehen, dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder, die auf der Fototapete zu sehen sind, nicht konkludent an den Beklagten eingeräumt worden ist.

(iv) Im Übrigen überzeugen die Ausführungen des LG und des OLG Düsseldorf in rechtlicher Hinsicht nicht. Sie führen konsequent zu Ende gedacht dazu, dass für eine Vielzahl von urheberrechtlichen Schutzgegenständen vom Urheber bzw. Rechteinhaber allein durch angeblich schlüssiges Verhalten sehr weit reichende Nutzungsrechte eingeräumt werden, die zudem scheinbar beliebig unterlizenziert werden können. Dies ist jedoch weder mit der Rechtsgeschäftslehre noch mit der Zweckübertragungslehre noch mit sonstigen urheberrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen.

Das LG Düsseldorf hält es im Vertriebsweg einer Fototapete, d.h. im Verhältnis des Urhebers zum Hersteller und Vertreiber der Fototapeten sowie ggf. einbezogenen Zwischenhändlern für erforderlich, dass dort bereits ein (an den Endkunden unterlizensierbares) Recht eingeräumt wird, wonach „Vervielfältigungen der Tapete im Rahmen der Erstellung von Lichtbildern der Räume“ gefertigt werden dürfen sowie das Recht „diese Lichtbilder zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen bzw. diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen“. Von dem Erwerber einer Fototapete könne üblicher Weise nicht erwartet werden, dass dieser sicherstellt, dass keine Fotos in den mit der Tapete ausgestatteten Räumen gefertigt werden oder die Tapete jeweils abgedeckt oder retuschiert wird.

Die Kammer kann diese Erforderlichkeit in dieser Absolutheit bereits nicht nachvollziehen. Zwar mag es sein, dass ein faktisches und rechtliches Bedürfnis der Endkunden von Fototapeten an einem solchen Nutzungsrecht besteht. Ein solches Bedürfnis führt aber nicht bereits dazu, dass ein solches Nutzungsrecht durch den Urheber bzw. Rechteinhaber rechtsgeschäftlich konkludent eingeräumt wird. Ein solches Bedürfnis ist vielmehr die Grundlage für eine Schranke des Urheberrechts, die hier aber nach den obigen Ausführungen nicht eingreift.

Es ist vielmehr zu beachten, dass vorliegend das LG Düsseldorf eine hypothetische Korrektur der Vertragsbeziehungen innerhalb der ersten Glieder der Lizenzkette vornimmt. Es ist dem (streitigen Teil des) Tatbestands des Urteils des LG Düsseldorf zu entnehmen, dass „in der Vergangenheit die Bilder mit Zustimmung von … für Fototapeten genutzt worden [seien]. Dieser Nutzung habe die Einräumung einfacher, für die Herstellung und den Vertrieb von Fototapeten erforderlicher Nutzungsrechte durch … zugrunde gelegen. Autorisierten Herstellern habe er nur gestattet, die Fototapeten zu verkaufen.“ Dies deckt sich mit den Feststellungen der Kammer in ihrem früheren Kammerurteil.

Nach diesem (scheinbar streitigen) Vortrag bestand aber offenbar eine ausdrückliche Regelung zwischen dem Fotografen K. und den Fototapetenherstellern; jedenfalls sind hier wie dort keine Feststellungen zu einer anderweitigen Vereinbarung auf dieser Ebene der Lizenzkette getroffen. Bei gebotener Auslegung nach §§ 133, 157 BGB der Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Fototapetenhersteller sind hiermit keine unterlizensierbaren Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der Motive der Fototapeten durch Kunden eingeräumt worden. Das Recht, Unterlizenzen zu gewähren, steht dem Urheber zu, § 35 UrhG, wonach selbst der ausschließliche Lizenznehmer nur mit Zustimmung des Urhebers weitere Unterlizenzen einräumen darf; hier stehen nur einfache Lizenzen an die Tapetenhersteller im Raum, auf § 35 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 1 S. 2 UrhG kommt es gar nicht erst an. Dem Urheber – auf dieser ersten Ebene der Lizenzkette – dieses Recht zu beschneiden, steht deshalb nach Auffassung der Kammer die gesetzgeberische Wertung entgegen.

Wenn man nun auf dieser ersten Stufe der Lizenzkette bereits die Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG anwenden wollte, was nur bei Unklarheiten der Rechteklausel zulässig wäre, müsste man nach der Argumentation des LG Düsseldorf hier bereits fordern, dass der Urheber zeitlich unbeschränkte, beliebig oft und an beliebige Personen unterlizensierbare Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung für unüberschaubare Nutzungsarten einräumen müsste. Dies obschon in seinem Vertragsverhältnis allein notwendig ist, dass der Fototapetenhersteller die Lichtbilder in der Nutzungsart „Fototapete“ vervielfältigt gem. § 16 UrhG und sodann vertreibt gem. § 17 UrhG. Dies vermag die Kammer nicht mit der grundsätzlich den Urheber, nicht den Verwerter schützenden Zweckübertragungslehre in Einklang zu bringen.

Sodann folgt aus der Argumentation des LG Düsseldorf, dass auf der nächsten Stufe der Lizenzkette der Fototapetenhersteller an den Käufer ein vom Kaufpreis bereits vollständig abgegoltenes Recht zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung als Unterlizenz einräumt. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht hat der Tapetenhersteller bzw. –verkäufer über diese Rechte jedoch nie verfügt. Selbst wenn man also auf dieser Stufe wiederum im Wege der Zweckübertragungslehre diese weitgehenden Rechte einräumen wollte, so würde dies am fehlenden Rechtsbestand beim Tapetenhersteller scheitern. Folge wäre ein „gutgläubiger Erwerb“, der nach allgemeiner Meinung im Urheberrecht nicht existiert (statt aller: Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 31 Rn. 24 mwN: „Niemand kann also mehr Rechte übertragen, als er tatsächlich besitzt.“).

Zusammenfassend würde die Argumentation des LG Düsseldorf also dazu führen, bei dem Urheber, hier Herrn K., einen rechtsgeschäftlichen Willen anzunehmen, den er nie ausdrücklich geäußert hat und der ihm auch durch schlüssiges Verhalten nicht unterstellt werden kann.

- Fortsetzung-
"LG Köln bleibt bei seiner Rechtsprechung - Kauf von Fototapete umfasst keine Lizenz für Nutzung im Internet z.B. auf Fotos von Räumlichkeiten" vollständig lesen

EuGH: Öffentliche Wiedergabe durch Bereitstellung von Fernsehgeräten in Gästezimmern und Fitnessraum eines Hotels wenn Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage weitergeleitet wird

EuGH
Urteil vom 11.04.2024
C‑723/22
Citadines Betriebs GmbH gegen MPLC Deutschland GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass eine öffentliche Wiedergabe durch Bereitstellung von Fernsehgeräten in Gästezimmern und im Fitnessraum eines Hotels, wenn das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage weitergeleitet wird.

Tenor der Entscheidung:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Bereitstellung von Fernsehgeräten in den Gästezimmern oder dem Fitnessraum eines Hotels eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn zusätzlich das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an diese Geräte weitergeleitet wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Fotograf hat keine Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung wenn Hotelbetreiber Fotos vom Hotelzimmer mit einer Fototapete im Internet veröffentlicht

OLG Düsseldorf
Urteil vom 08.02.2024
20 U 56/23


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Fotograf, der Urheber des Fototapetenmotivs ist, keine Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung zustehen, wenn ein Hotelbetreiber Fotos vom Hotelzimmer mit einer entsprechenden Fototapete im Internet veröffentlicht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Der Klägerin stehen - ihre Aktivlegitimation und die Urheberschaft ihres CEO, Herrn ..., an den streitgegenständlichen Fotografien mit den Titeln "Calm Table Dancer" und "Wavebreaker at Baltic Sea" unterstellt - die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Beklagte hat zwar die zumindest als Lichtbild gemäß § 72 UrhG geschützten Fotografien ohne Urheberbenennung (§ 13 UrhG) vervielfältigt, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG, und öffentlich zugänglich gemacht, §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG. Sie hat aber durch dieses Verhalten weder die - insoweit unterstellten - Rechte der Klägerin noch das - unterstellt in Prozessstandschaft geltend gemachte - Urheberpersönlichkeitsrecht des Herrn ... widerrechtlich verletzt.

I. Durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien zur Bewerbung des von ihr betriebenen Hotels hat die Beklagte keine Urheberrechte der Klägerin verletzt.

1. Es kann offen bleiben, ob die Fototapeten als unwesentliches Beiwerk der auf den angegriffenen, von der Beklagten für die Bewerbung ihres Hotels verwendeten Aufnahmen eines Gastzimmers und eines Raums im Spa-Bereich im Sinne des § 57 UrhG anzusehen sind, weil sie weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele und ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst würde (siehe dazu BGH, Urteil vom 17. November 2014, Az.: I ZR 177/13, NJW 2015, 2119 Rn. 27 -Möbelkatalog; zur Frage der Auslegung des § 57 UrhG in diesem Zusammenhang: Wyphol, ZUM 2023, 688, 692).

Denn der Beklagten sind mit Erwerb der streitgegenständlichen Fototapeten konkludent urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Tapeten eingeräumt worden. Zur Begründung kann zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen werden, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen umfassend verwiesen wird und die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend das Folgende auszuführen:

a. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten erworbenen, zur Dekoration der Räumlichkeiten des Hotels ... verwendeten und auf den öffentlich zugänglich gemachten Fotografien der Räumlichkeiten sichtbaren Fototapeten mit der Zustimmung und auf Veranlassung von Herrn ... in den Verkehr gelangt sind.

Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Fototapeten von einem Unternehmen erworben hat, an dem Herr ... nach dem Vortrag der Klägerin nicht beteiligt ist und bei dem es sich auch nicht um einen von Herrn ... autorisierten Vertriebspartner handelt. Denn es ist davon auszugehen, dass die Fa. "... group", von der die Beklagte ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 11. Januar 2011 (Anlage Bl) die in Rede stehenden Fototapeten erworben hat, diese als Zwischenhändlerin von einem von Herrn ... betriebenen Unternehmen - z.B. der M... GmbH & Co. KG - erworben und dann über ihren Webshop "S....de" weiterverkauft hat. Diese Annahme ist zum einen aufgrund des Umstands gerechtfertigt, dass die beiden auf den Fototapeten abgebildeten Motive den Lichtbildern, für die die Klägerin Urheberrechte beansprucht, genau entsprechen, insbesondere keinen anderen Ausschnitt, eine andere Farbwahl oder eine sonstige Bearbeitung zeigen und Fototapeten mit genau diesen Motiven nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mit Zustimmung von Herrn ... angefertigt und in großer Stückzahl verkauft worden sind. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht und dargelegt, dass und ggf. wie sich die von der Beklagten erworbenen, streitgegenständlichen Fototapeten von denen unterscheiden, die von der M... GmbH & Co. KG mit denselben Motiven vertrieben wurden. Auch zu der Vertriebsstruktur der M... GmbH & Co. KG bzw. zur generellen Vertriebsstruktur für die von Herrn ... autorisierten Fototapeten im relevanten Zeitraum - Januar 2011 - hat die Klägerin nicht vorgetragen. Daher ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Fototapeten, welche die Beklagte in dem von ihr betriebenen Hotel verwendet hat, nicht mit Zustimmung und auf Veranlassung des Herrn ... auf den Markt gelangt sind.

Soweit die Klägerin mutmaßt, die Beklagte habe die "frei im Internet verfügbaren" Fotos von Herrn ... genutzt, um selbst Fototapeten mit diesen Motiven anfertigen zu lassen, ist dies aufgrund der schlechten Auflösung von im Internet frei verfügbaren Fotos zum einen unwahrscheinlich, zum anderen spricht die als Anlage B1 vorgelegte Rechnung der "... group", in der die einzelnen Fototapeten jeweils mit einem Titel näher bezeichnet werden, gegen eine solche Annahme. Denn die Rechnung weist hinsichtlich jedenfalls einer der beiden Fototapeten genau den von dem vermeintlichen Urheber, Herrn ..., verwendeten, individuellen Titel "Calm Temple Dancer" auf. Wieso die Beklagte genau denselben Bildtitel für von ihr gestaltete und in Auftrag gegebene Fototapeten gewählt haben sollte, ist dabei nicht erklärlich. Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Beklagte zwei Fototapeten bei der Fa. "... group" erworben hat, die beide jeweils ein Lichtbild des Herrn ... wiedergeben, die Schlussfolgerung zu, dass die Fototapeten mit Einverständnis des Herrn ... in den Vertrieb gekommen und von einem von Herrn ... beauftragten Unternehmen - z.B. der M... GmbH & Co. KG - an die "... group" weitervertrieben worden sind. Andernfalls ließe sich nicht erklären, warum die Beklagte ausgerechnet zwei Lichtbilder des Herrn ... irgendwo im Internet gefunden und diese für die Anfertigung einer Fototapete benutzt haben sollte.

b. Die Annahme des Landgerichts, Herr ... habe - über eine seiner Vertriebsgesellschaften für auf der Grundlage seiner Fotografien angefertigten Fototapeten -, z.B. die M... GmbH & Co. KG - den Käufern der Fototapeten konkludent ein einfaches Nutzungsrecht mit dem Inhalt eingeräumt, dass diese zur Ablichtung des Raumes mit der an der Wand angebrachten Fototapete und zum öffentlichen Zugänglichmachung dieser Lichtbilder berechtigt seien, weist keine Rechtsfehler auf.

Die vertragsgemäße Nutzung einer Fototapete sieht ihre untrennbare Verbindung mit dem Raum vor. Nachdem sie mit der Wand verklebt wurde, dient sie zum einen der Dekoration des Raumes. Darüber hinaus gehört zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung - sowohl in privaten, als auch in gewerblichen Räumen dass von dem mit der Fototapete ausgestatteten Raum Lichtbilder gefertigt sowie diese verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Denn bei lebensnaher Betrachtung kann von dem Erwerber einer Fototapete im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung nicht erwartet werden sicherzustellen, dass keine Lichtbilder in dem mit der Fototapete ausgestattetem Raum gefertigt werden oder die Fototapete abgedeckt oder auf den gefertigten Lichtbildern nachträglich retuschiert wird. Hätte der Erwerber um diese gravierende Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung gewusst, so ist zu erwarten, dass er die Fototapete niemals erworben hätte; die Fototapeten wären schlicht unverkäuflich. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Fotograf einer stillschweigenden Einräumung einfacher Nutzungsrechte im dargestellten Umfang bewusst war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist jedenfalls davon auszugehen und Gegenteiliges trägt auch die Klägerin nicht vor, dass der Fotograf ein wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf der Rechte an den von ihm gefertigten Fotos und damit letztlich auch an dem Verkauf der Fototapeten hatte. Eine Vertragsauslegung, die faktisch zu einer Unverkäuflichkeit der Fototapeten führt, widerspricht den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB, da sie schlicht nicht sach- und interessengerecht ist.

2. Zudem ist die Klägerin - wie ebenfalls bereits vom Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen - infolge des Inverkehrbringens der Fototapeten nach Treu und Glauben gern. § 242 BGB daran gehindert, Ansprüche wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichung von Innenaufnahmen des von der Beklagten betriebenen Hotels, auf denen die Fototapeten zu sehen sind, geltend zu machen, weil sie sich durch ihre Rechtsausübung in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise in Widerspruch zu ihrem vorherigem Verhalten setzt.

Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Urteil vom 16. März 2017, Az.: I ZR 39/15, GRUR 2017, 702). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom Urteil vom 16. März 2017, Az.: I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 96 - PC mit Festplatte I mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015, Az.: XII ZB 508/14, MDR 2015, 1101 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016, Az.: XI ZR 501/15, WM 2016, 138 Rn. 20).

Vorliegend lassen die Gesamtumstände die Rechtsausübung durch die Klägerin als treuwidrig erscheinen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wurden die auf den streitgegenständlichen Fototapeten abgebildeten Fotos mit Zustimmung ihres Geschäftsführers und CEOs Herrn ..., der nach dem Vortrag der Kläger auch Urheber der Fotos ist, für die Herstellung und den Vertrieb von Fototapeten benutzt, die sich großer Beliebtheit erfreuten. Als Erwerber der streitgegenständlichen Fototapeten durfte die Beklagte jedoch davon ausgehen, dass sie die Fototapeten nicht nur bestimmungsgemäß in dem von ihr betriebenen Hotel fest mit der Wand verkleben durfte, sondern auch Lichtbilder der Hotel-Räumlichkeiten, auf denen (auch) die Fototapeten zu sehen waren, anfertigen und öffentlich zugänglich machen durfte, weil dieses Vorgehen im Digitalzeitalter üblich ist.

Durch das Inverkehrbringen der Fototapeten hat der vermeintliche Urheber der hierfür genutzten Fotos einen Vertrauenstatbestand geschaffen, weil die Beklagte vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass die nunmehr angegriffene Nutzung der Fototapete von der Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers gedeckt sei und sich dieser auch nicht in seinen Interessen beeinträchtigt fühlen würde (vgl. Urteil des LG Stuttgart vom 25. Oktober 2022, Az. 17 O 39/22, GRUR-RS 2022, 48323). Dies gilt jedenfalls solange der Erwerber der Fototapete keinen gegenteiligen Hinweis auf eine nur eingeschränkte Nutzung oder eine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren erhält und solange die Nutzung der Fototapete über eine naheliegende und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwartenden Nutzung nicht hinausgeht. Diese Ausnahmen liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin behauptet selbst nicht, bei der Vermarktung ihrer Fototapeten die Erwerber darauf hingewiesen zu haben, dass keine Befugnis zur Vervielfältigung durch Erstellen von Lichtbildern der mit der Fototapete ausgestattete Räume und deren öffentliches Zugänglichmachen besteht, obwohl dies ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre.

Überdies geht die angegriffene Nutzung der Fototapeten durch die Beklagte auch nicht über die übliche Nutzung hinaus, weil die Beklagte die Räumlichkeiten ihres Hotels, in denen die streitgegenständlichen Fototapeten verwendet wurden, zu naheliegenden Werbezwecken fotografiert und diese Fotos zum Vertrieb ihres Hotels verwendet hat.

Die Fototapeten standen - ihrem Wesen entsprechend - dabei nicht im Mittelpunkt der Lichtbilder, und sie sind überdies klar als solche zu erkennen. Hätte die Beklagte darum gewusst, dass die Klägerin in der Vervielfältigung durch Erstellen von Lichtbildern der mit der Fototapete ausgestatteten Räume und deren öffentliches Zugänglichmachen eine Urheberrechtsverletzung erblickt und sich zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in einer den Kaufpreis der Fototapete um ein Vielfaches übersteigenden Höhe berechtigt sieht, so ist anzunehmen, dass sie die Fototapete niemals erworben hätte.

Zu dem insoweit geschaffenen Vertrauenstatbestand setzt sich die Klägerin in Widerspruch, wenn sie sich nunmehr auf eine Verletzung von Urheberrechten wegen der Veröffentlichung von Fotos, auf denen die Fototapeten zu sehen sind, beruft und handelt somit treuwidrig gem. § 242 BGB.

II. Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und denen sich der Senat anschließt, kann die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in Gestalt des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 UrhG stützen.

1. Allerdings ergibt sich aus § 13 UrhG ein Recht des Urhebers auf Namensnennung, dessen widerrechtliche Verletzung Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz, § 97 UrhG, sowie Ersatz von Abmahnkosten, § 97a Abs. 3 UrhG, begründen kann. Auch ist das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung in seinem Kern unverzichtbar (BGH GRUR 2023, 1619 - Microstock-Portal; Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, § 13 Rn. 24). Außerhalb seines unverzichtbaren Kerns ist das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung indes vertraglichen Einschränkungen zugänglich (BGH a.a.O.). Daraus, dass der Urheber nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, ergibt sich, dass es ihm grundsätzlich freisteht, auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten (Schulze, a.a.O.) oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen (Peukert, in: Schricker/Loewenheim/, UrhG, 6. Auflage, vor §§ 12 ff. Rn. 17). Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann grundsätzlich durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarung zwischen Urheber und Werkverwerter eingeschränkt werden.

2. Dies berücksichtigend ist im Streitfall jedenfalls von einem stillschweigenden Verzicht auszugehen. So ist zwar der konkrete Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Urheber Herrn ... und dem von ihm zur Fertigung von Fototapeten autorisierten Unternehmen - z.B. der M... GmbH & Co. KG - nicht bekannt. Unstreitig ist indes, dass die Fototapeten selbst keinerlei Urheberbezeichnung enthalten, was mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigt, dass Herr ... auf sein Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: